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Bei der
Veröffentlichung des Departementalentwurfes wurde darauf hingewiesen,
daß dieser von einer größeren Kommission durchberaten werden solle, in
der alle wichtigeren
Interessen des Landes vertreten seien, und
zugleich
ist jedermann eingeladen worden, Wünsche, Anregungen oder Anträge zur
Verbesserung oder Ergänzung des Entwurfes einzureichen. Die Kommission
wurde vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Mai 1901
bestellt und hat alsdann den Entwurf in vier Sitzungen durchberaten,
vom 7. bis 30. Oktober in Luzern (Personen und Familienrecht), vom 3
bis 22. März in Neuenburg (Vormundschaftsrecht und Erbrecht), vom 3.
bis 15. November 1902 in Zürich
(erster Teil des
Sachenrechts), und vom 15. April bis 2. Mai 1903 in Genf
(zweiter Teil des Sachenrechts).
Bei der
Zusammensetzung dieser Kommission waren 31 Mitglieder zur Beratung des
ganzen Entwurfes und je drei Spezialexperten zur Beratung des
Personen- und Familienrechts, des Erbrechts und des Sachenrechts
berufen worden. In der Folge traten dann aber Verschiebungen ein, indem
etliche Mitglieder, die an der ganzen Beratung teilnehmen sollten,
durch Krankheit und andere Abhaltungen verhindert wurden, in allen vier
Sitzungen zu erscheinen, umgekehrt aber einige der Spezialexperten
eingeladen wurden, sich an den Verhandlungen über andere als die ihnen
zunächst zugewiesenen Abschnitte zu beteiligen.
In die Kommission berufen waren die Herren :
Bertoni, alt
Kantonsrichter, Lugano,
Burckhardt, C.
Chr., Professor, Basel,
Boos-Jegher,
Sekretär des schweizerischen Gewerbevereins, Zürich,
Brosi,
Nationalrat, Solothurn,
Bühlmann,
Nationalrat, Großhöchstetten,
Decoppet, Staatsrat, Nationalrat, Lausanne, Duttweiler, Direktor der Kantonalbank, Zürich, Fehr, Obergerichtspräsident, Nationalrat, Frauenfeld, de Felice, Professor, Lausanne, Frey, A., Vizepräsident des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Nationalrat, Zürich, Gampert, Notar, Genf, Glaser, Direktor der Irrenanstalt, Münsingen, Gmür, Professor, Bern, Gobat, Regierungsrat, Nationalrat, Bern, Gottofrey, Obergerichtspräsident, Nationalrat, Freiburg, Hoffmann, Ständerat, St. Gallen, Honegger, 0., Oberrichter, Zürich, |
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Isler, Ständerat, Aarau,
Köchlin, Nationalrat, Basel,
Lang,
Oberrichter, Präsident des schweizerischen Arbeiterbundes, Zürich,
Laur, Sekretär
des schweizerischen Bauernverbandes, Brugg,
Lienhard,
Bundesrichter, Lausanne,
Loretan,
Gerichtspräsident, Nationalrat, Leuk,
Martin, Professor,
Genf,
Mentha,
Professor, Neuenburg,
Meili,
Professor, Zürich,
Paschoud,
Direktor des Crédit foncier vaudois, Lausanne,
Planta,
Nationalrat, Reichenau,
Reichel,
Abteilungschef für Gesetzgebung und Rechtspflege im eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement, Bern,
Rossel,
Professor, Nationalrat,
Bern,
Rott,
Bundesrichter, Lausanne,
Scherrer-Füllemann,
Nationalrat, St. Gallen,
Schmid,
National rat, Altdorf,
Schneider,
Professor, Zürich,
Schuler,
Sekretär des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich,
Siegmund,
Grundbuchverwalter, Basel,
Sigrist,
Präsident des luzernischen Bauernbundes, Meggen,
Weber, L., alt
Bundesrichter, Bern,
Wieland,
Professor, Basel,
Winkler,
Bundesgerichtspräsident, Lausanne,
Wirz,
Ständerat, Sarnen.
Von diesen
Mitgliedern beteiligten sich an den Beratungen in Neuenburg
Herr Sigrist, in Luzern
und Neuenburg die Herren Fehr, Glaser, Rott und Schneider, in Luzern und Zürich Herr
Frey, der dann aber in Genf durch Herrn Schuler
vertreten wurde, in Luzern, Neuenburg und Genf die Herren C. Chr.
Burckhardt und L. Weber, in Luzern, Neuenburg und
Zürich Herr Lienhard, in
Neuenburg, Zürich und Genf die
Herren de Felice, Gampert und Honegger, in Zürich und
Genf die Herren Duttweiler, Paschoud
und
Siegmund, und Herr Köchlin war überhaupt verhindert, an den Beratungen
teilzunehmen. Alle andern Mitglieder waren in den vier
Sessionen anwesend.
Den Vorsitz
führte in Luzern Herr Bundesrat Comtesse und in den spätern Sitzungen
Herr Bundesrat Brenner, der auch an den Beratungen in Luzern als
Vizepräsident teilnahm. Referent war der
Redaktor des Entwurfes, Herr E. Huber, Professor,
Bern.
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Das Sekretariat war bestellt aus den Herren:
Burckhardt, W.,
Professor, Lausanne,
Hitzig, Professor, Zürich, Oser, Professor, Freiburg, Zeerleder, Fürsprech, Bern.
Von der
Aufforderung
des Justiz- und Polizeidepartements, Anregungen und Anträge
einzureichen, wurde in großem Umfange Gebrauch gemacht. Das Sekretariat
hat diese Eingaben zusammengestellt und eine Übersicht aller Anträge,
artikelweise geordnet, der Kommission unterbreitet.
Ferner lagen
der
Kommission die Erläuterungen zum Entwurfe vor, die der Redaktor
ausgearbeitet und in drei Heften, 1901 und 1902, veröffentlicht hat.
Sie sind auch den Mitgliedern der eidgenössischen Räte zugestellt
worden.
Nach Abschluß
der
Beratungen der Zivilrechtskommission hat das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement eine Redaktionskommission bestellt, bestehend aus
dem Vorsitzenden, Herrn Bundesrat Brenner, dem Redaktor des Entwurfes,
Herrn Prof. Huber, den Herren Ständerat Isler , Prof. Reichel und Prof.
Hitzig, und ferner aus den drei
Übersetzern des Entwurfes, den Herren Regierungsrat Gobat, Prof. Mentha
und Prof. Rossel. Mit ihrer Arbeit kam diese Kommission zu Ende im
Oktober 1903.
Die Protokolle
der
vier Tagungen, die für jede Sitzung jeweils am darauffolgenden Tag den
Mitgliedern in einer ersten Ausfertigung zugestellt werden konnten,
wurden unter Benützung der eingegangenen Berichtigungen vom Sekretariat
durchgesehen, und sind in dieser Gestalt in beschränkter Zahl
autographisch vervielfältigt worden. Die vier Bände stehen den
Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Verfügung.
Ausgeschlossen
wurden
von diesen Beratungen die Einleitungsbestimmungen und die
Vorschriften, die der Entwurf über das internationale Privatrecht
enthalten hat, ebenso der Schlußtitel betreffend die
Einführungsbestimmungen und die zur Anpassung des Obligationenrechtes
und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes in Aussicht genommenen
Bestimmungen. Die Einleitung ist erst nachträglich durch eine
Kommission, bestehend aus dem Vorsitzenden, Herr Bundesrat Brenner, und
den Herren Huber, Isler, Reichel
und
Rossel, durchberaten und festgestellt worden.
Der
Schlußtitel
(Einführungsgesetz mit den drei Abschnitten: Verhältnis des
schweizerischen Rechts zum ausländischen, des Bundeszivilrechts zum
kantonalen Recht und Übergangsbestimmungen,
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mit Einschluß der
notwendigen Abänderungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs) sowie ein Entwurf betreffend Einfügung des Obligationenrechts
in das Zivilgesetzbuch liegen in einer vom Redaktor des Entwurfes
eingereichten Vorlage beim Justiz- und Polizeidepartement. Für die
Durchberatung dieser Abschnitte ist eine kleinere Kommission, die noch
zu ergänzen sein wird, bereits im Mai 1901 ernannt worden. Sie wird
voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres einberufen werden. Alsdann
gedenken wir, diese Abschnitte, samt einer besondern Botschaft, mit
Beförderung ebenfalls der hohen Bundesversammlung vorzulegen.
Der Ihnen
zugehende
Entwurf enthält nach dem Gesagten diejenigen Teile des Zivilrechtes,
die erst vereinheitlicht werden sollen, mithin Abschnitte, denen für
die Bundesgesetzgebung eine ganz besondere Wichtigkeit zukommt. Die
noch ausstehenden Abschnitte werden ohnedies erst den Schluß der
Beratungen bilden und bieten nur eine Anpassung und Ergänzung des
bereits einheitlich gestalteten Rechtes. Ob und in welchem Umfange bei
diesem Anlasse eine Revision des Obligationenrechtes vorgenommen werden
soll, müssen wir spätern Entscheidungen vorbehalten.
Die Vorlage
unterbreiten wir Ihnen als ein Ganzes, wie es bishin durch die Beratungen
gegangen ist. Der Frage, ob, nach dem Vorbilde einiger Kantone
und des Deutschen
Reiches,
schließlich das Ganze in einem einzigen Gesetze von der
Bundesversammlung angenommen werden solle, oder ob umgekehrt, nach dem
Beispiel anderer Kantone und Staaten, die einzelnen Teile des Entwurfes
sukzessive einzuführen seien, wollen wir damit nicht vorgreifen. Wir
denken, daß auch die hohe Bundesversammlung am richtigsten zunächst den
Entwurf als Ganzes ihren Beratungen unterstellen und die Frage
der Teilung am Schlusse in Erwägung ziehen wird. Denn erst der
Erfolg der Beratungen wird es
ermöglichen, mit Kenntnis aller in Betracht fallenden Umstände zu
entscheiden, welcher der beiden Wege sich zu Nutz und Frommen des
Landes am ehesten empfehlen wird.
I. Der Entwurf im allgemeinen.
1. Das Verhältnis zum bisherigen Recht.
Als nach der
Verwerfung des Verfassungsprojektes von 1872 die Kompetenz des Bundes im
Gebiete des Zivilrechtes auf das Obligationenrecht und den
Mobiliarverkehr beschränkt
wurde, ist dieses Vorgehen namentlich mit dem Hinweise darauf begründet
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worden, daß für das
Verkehrsleben die Vereinheitlichung des Obligationenrechtes besonders
dringlich sei. Dieses Argument traf jedoch schon damals nur teilweise
zu. Denn einerseits war das Verkehrsbedürfnis in einzelnen Fragen des
Obligationenrechtes nicht besonders dringlich — man denke zum Beispiel
an die Miete und Pacht von Immobilien — und anderseits waren mit jener
Abgrenzung eminent dringliche Materien von der Vereinheitlichung
ausgeschlossen, wie namentlich das Hypothekarrecht. Dagegen läßt sich
ein anderer Umstand anführen, der die damalige Einschränkung der
Kompetenz vollständig erklärlich macht, daß nämlich in den damit dem
Bunde zugewiesenen Gesetzgebungsgebieten tatsächlich nur eine kleinere
Zahl von Kantonen bereits Gesetze besaßen, nämlich nur diejenigen, die
kodifiziertes Recht hatten, und auch von diesen nicht alle
(nämlich nicht Nidwalden, Zug, Glarus
und Thurgau). Das Obligationenrecht stieß demnach nur in einem
geringen Umfange auf bereits festbegründetes
kantonales
Recht und mußte mithin in seiner Durchführung von dieser Seite mit nur
geringem Widerstande rechnen. Auch läßt sich sagen, daß die
Verschiedenheit des Rechtes in den Kantonen mit kodifiziertem
Obligationenrecht nicht sehr tief ging, und daß namentlich in den
handelsrechtlichen Materien, soweit es hierin ein kantonales Recht
überhaupt gegeben hat, die verschiedenen Rechte mehr in der
doktrinellen Ausgestaltung als in der praktischen Ordnung der Institute
auseinanderliefen.
Ganz anders
liegen
nun die Dinge bei den Materien, die in der gegenwärtigen Vorlage
geordnet sind. Hier betritt die Bundesgesetzgebung ein Feld, das
größtenteils in den Kantonen durch ausführliche Gesetze geregelt ist.
Kein einziger Kanton entbehrt eines Hypothekargesetzes, keiner einer
Vormundschaftsordnung oder eines Erbrechtes, und zwar betrifft die
kantonale Gesetzgebung selbstverständlich stets gerade die wichtigsten
Fragen aus diesen Materien. Wenn trotzdem am 13. November 1898 die
Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes in der Volksabstimmung mit
264,914 gegen 101,762 Stimmen und von 15 ganzen und 3 halben gegen 4
ganze und 3 halbe Stände im Grundsatze gutgeheißen worden ist, so
deutet dieses Ergebnis unzweifelhaft darauf hin, daß ein engerer
Zusammenschluß der verschiedenen Landesteile auf dem Boden der
Rechtseinheit in weiten Kreisen aus politischen Gründen für
wünschenswert erachtet wird, zugleich aber auch, daß die
Verkehrsbedürfnisse in stets sich verstärkendem Maße der Beseitigung
der kantonalen Rechtsverschiedenheit das Wort sprechen. Man kann sich
von dem Gewichte dieser letztern Erwägung ein Bild machen, wenn man
sich vergegenwärtigt, wie viele Einwohner der Schweiz nach den
Ergebnissen der letzten Volkszählung Bürger
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ihres Wohnkantons sind und
wie viele Nichtbürger (Bürger anderer Kantone oder Ausländer). Es
waren zu Ende 1900 im ganzen 2,322,106 Bürger und 993,337
Nichtbürger in den Kantonen
wohnhaft. In der Mehrzahl der Kantone finden wir dasselbe Verhältnis (rund 70:30), in einigen
nähert es sich dem Verhältnis von
zwei Dritteln zu einem Drittel. In St. Gallen sind es 163,754
zu 86,531, in Zürich 261,359 zu 169,677, in Solothurn
65,652 zu 35,110, im Thurgau 71,872 zu 41,349, in Waadt
190,996 zu 90,389, in Schaffhausen 26,877 zu 14,637,in Zug sogar
13,817 zu 11,276, und in drei Kantonen sind die
Nichtkantonsbürger in der
Mehrheit, nämlich in Neuenburg mit
56,800 Bürgern zu 69,479 Nichtbürgern, in Genf mit 43,550 zu
89,059 und in Baselstadt mit 28,999 zu 82,228. Diesen Zahlen wird
man entnehmen, daß das kantonal verschiedene Recht in bedeutendem Umfange nicht
mehr auf eigene Angehörige des
Kantons zur Anwendung kommt, daß also ein großer Teil der
Bevölkerung an dem Bestande eines eigenen kantonalen Rechtes ein
geringes ethisches und, namentlich seitdem die
Rechtsanwendung der Hauptsache
nach nicht
mehr nach der Heimatangehörigkeit, sondern nach dem Wohnsitz
stattfindet, kein erhebliches praktisches Interesse mehr besitzt. Zudem
darf nicht übersehen werden, daß der Wechsel des Wohnsitzes von
einem Kanton
zum andern anerkanntermaßen
viel häufiger als früher stattfindet.
Nun hat aber
jener ausgedehnte und befestigte Bestand an kantonalen Rechten auf den
zu vereinheitlichenden Gebieten des Zivilrechtes dem Bunde bei
der Vorbereitung und Durchführung
der Rechtseinheit doch eine doppelte Pflicht auferlegt. Es ging nicht
an, diese Vereinheitlichung an die Hand zu nehmen, ohne
sich vorgängig eine hinreichende Kenntnis der durch das einheitliche
Recht zu ersetzenden kantonalen Rechte verschafft zu haben. Dieser Erwägung entsprang
die Anregung des damaligen Vorstehers des eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements,
Bundesrat Ruchonnet, vorerst eine vergleichende Zusammenstellung der
kantonalen Privatrechte auszuarbeiten, bevor in der Vereinheitlichung
des Zivilrechtes über das Obligationenrecht hinausgegangen werde. Und sodann war nicht zu
verkennen, daß in diesen kantonalen Rechten ein ganz gewaltiger
Schatz von Erfahrung und
politischer
Klugheit sich seit Generationen angesammelt hat, der nicht unverwertet
bleiben durfte. Unsere Kantone haben im Laufe einiger Jahrhunderte bei
aller ihrer Verschiedenheit ein Recht geschaffen, das, aus den
praktischen Bedürfnissen hervorgegangen, den doppelten Vorzug besaß,
das überlieferte einheimische Recht vor der unbegründeten Nachahmung
fremder Vorbilder zu bewahren und der Eigenart des Volkes getreu zu
bleiben. Dem gegenüber war es für
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die
Bundesgesetzgebung eine der obersten Pflichten, bei ihrer Arbeit die
kantonalen Rechte so viel als nur möglich zu benützen, die
Vereinheitlichung aus den kantonalen Überlieferungen selbst
herauswachsen zu lassen, sie als eine ununterbrochene Fortsetzung der
bisherigen Rechtsentwicklung auszugestalten, und dadurch auch den alten
Zusammenhang zwischen dem Volke und seinem Recht, auf den die Schweizer
von jeher stolz gewesen sind, unter allen Umständen festzuhalten.
Aus diesen
Überlegungen ergibt sich uns auch die richtige Auffassung von dem
Verhältnis des zu schaffenden Bundesrechtes zum ausländischen Rechte.
Eine Anlehnung an solches, wie sie mit Recht in so weitgehendem Umfange
beim Obligationenrecht in bezug auf die handelsrechtlichen Partien und
namentlich das Wechselrecht gegenüber dem deutschen Handelsgesetzbuch
und der deutschen Wechselordnung stattgefunden hat, war von vornherein
ausgeschlossen, so verlockend dies gerade im Verhältnis zu dem
Bürgerlichen Gesetzbuch, das mit dem Jahre 1900 für das Deutsche Reich
in Kraft getreten ist, gewesen wäre. Gleichwohl mußte
selbstverständlich in gewissen modernen Postulaten und Anschauungen
zwischen zwei zeitlich sich so nahe liegenden gesetzgeberischen
Arbeiten über den gleichen Gegenstand eine gewisse Übereinstimmung
zutage treten, wie denn auch in Frankreich zurzeit in großem Umfange,
namentlich in den Arbeiten der vor einigen Jahren in Paris gegründeten
Société d'études législatives, die gleichen Probleme aufgetaucht sind
und warme Befürwortung erfahren haben. Man vergegenwärtige sich nur die
Einführung des Grundbuches, die Ausgestaltung der Rechte an eigener
Sache, die Anerkennung einer weitgehenden Freiheit des Ehevertrages und
der letztwilligen Verfügungen. Selbstverständlich hat daneben der
Entwurf eine Anzahl von Institutionen des französischen Rechtes, die
bereits in dem einen oder andern westschweizerischen Kantone Aufnahme
gefunden und sich bewährt hatten, nachgeahmt, sowie auch dem deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuche mehrere empfehlenswerte Einrichtungen
entnommen worden sind. Wir erinnern in ersterer Hinsicht nur an die
déclaration d'absence, die purgation, die Aufstellung fakultativer
Güterstände, und im Verhältnis zum deutschen B.-G.-B. an das
Ehegutsregister. Anderes betrifft die dem heutigen Stande der
Wissenschaft entsprechende konstruktive Gestaltung der
Rechtsinstitute, wie beispielsweise in betreff des Gesamteigentums und
der selbständigen Hypothek. In diesen Beziehungen war der Entwurf dann
aber oft in der Lage, an alte schweizerische Überlieferungen anknüpfen
zu können, die es ermöglichten, Neuerungen eine Gestalt zu geben, in
der sie den modernen Bedürfnissen und Anschauungen durchaus entsprechen
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und doch dem
bisherigen Rechte treu bleiben, mithin nicht als neu gepflanzter
Bestand erscheinen, sondern als tief gewurzelte Eigenart. Wir denken
dabei namentlich an das eheliche Güterrecht, das gesetzliche Erbrecht
und das Grundpfand.
2. System und Inhalt des Entwurfes.
Der Entwurf hat
sich
in seinem System an die Einteilung angeschlossen, die in den neuern
kantonalen Kodifikationen beobachtet worden ist, wie namentlich in dem
privatrechtlichen Gesetzbuch für den Kanton Zürich und in seinen
Nachahmungen, sowie im aargauischen bürgerlichen Gesetzbuch. Daraus
ergab sich namentlich, daß von der Bildung eines allgemeinen Teiles
abgesehen worden ist. Aus dem Fehlen eines solchen bei sämtlichen
bisherigen schweizerischen Kodifikationen hat sich in der langen
Praxis dieser Gesetzbücher kein Übelstand ergeben. Auch wird es nur
bei diesem Vorgehen möglich sein, das Obligationenrecht, das seinen
eigenen allgemeinen Teil besitzt, dem Zivilgesetzbuch ohne eingreifende
systematische Änderungen anzuschließen. Daß dabei die allgemeinen
Vorschriften in einem gewissen Umfange, auch wenn sie dem
Obligationenrecht einverleibt bleiben, für die übrigen Teile des
Zivilgesetzbuches ebenfalls Anwendung finden müssen, ist freilich nicht
zu bezweifeln. Allein deshalb bleibt eben ihr hauptsächliches
Anwendungsgebiet doch das Obligationenrecht, und es ist dem gegenüber
ein wesentlich doktrinelles Postulat, wenn gefordert wird, sie sollen
geradezu für das ganze Gesetzgebungswerk in einem eigenen allgemeinen
Teil zusammengestellt werden. Man vergegenwärtige sich nur die Ordnung
der Rechtsverhältnisse im allgemeinen. Was würde es abtragen,
beispielsweise die Lehre vom Irrtum aus dem allgemeinen Teil des
Obligationenrechts, wo stets ihre hauptsächliche Anwendung gefunden
werden wird, in einen allgemeinen Teil des ganzen Gesetzbuches zu
versetzen? Um es außer Zweifel zu stellen, daß diese Vorschriften doch
auch in anderen Teilen des Zivilrechtes ihre entsprechende Anwendung
erfahren sollen, konnte es für genügend erachtet werden, in die
Einleitung eine Bestimmung in diesem Sinne aufzunehmen (Art. 9). Bei
der Beurteilung des Inhalts und Umfangs des Zivilgesetzbuches darf
nicht übersehen werden, daß das größere Geltungsgebiet des
einheitlichen Rechtes einer Kodifikation ganz andere Pflichten
auferlegt hat, als dies bei den bisherigen kantonalen Gesetzbüchern der
Fall war. Wenn ein Institut, aus manchmal recht zufälligen Ursachen, in
einem Gebiete sich eingelebt und bewährt hatte, so war es geboten,
sobald nicht dringende Gründe dies widerrieten, ihm seinen Platz auch
im einheitlichen Rechte
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einzuräumen.
Man darf
dabei annehmen, daß jedenfalls die Kantone, die es bishin besessen
haben, fortfahren werden, sich seiner zu bedienen, und überdies ist ja
nicht ausgeschlossen, daß auch andere Gebiete aus den gleichen Gründen,
die es anderswo beliebt gemacht haben, allmählich seine Vorteile
erkennen und es gerne bei sich in
Anwendung setzen werden.
Wir denken zum Beispiel an die Familienvormundschaft, an die
Gült, an den Erbvertrag.
In
andern Fällen wurde die Aufnahme einer Einrichtung durch die Überlegung
veranlaßt, daß einzelne Kantone in gewissen Verhältnissen niemals von
sich aus zu einer Ordnung gelangen würden, da sie hierfür nicht gerade
ein dringendes Bedürfnis haben, während doch auch bei ihnen
gelegentlich dieser Mangel schmerzlich empfunden wird, wie
beispielsweise hinsichtlich der Gemeinderschaften, der Grundlasten, des
Quellenrechtes, des Bergrechtes. Aus solchen Gründen konnte es nicht
vermieden werden, daß der Entwurf einen Umfang erhielt (mit seinen 1015
Artikeln), der denjenigen der bisherigen kantonalen Kodifikationen
erheblich übersteigt. Dennoch mußte man versuchen, dem Gesetze die
Kürze zu verleihen, auf die ein volkstümliches Recht niemals verzichten
darf, und es ist dies in erheblichem Grade namentlich dadurch gelungen,
daß in allen Teilen auf eine möglichst durchsichtige, systematische
Ausgestaltung großes Gewicht gelegt worden ist. So überschreitet denn
auch die Vorlage im Erbrecht, Grundpfandrecht oder Vormundschaftsrecht
den Umfang, den diese Abschnitte in den bisherigen kantonalen
Gesetzbüchern aufweisen, nicht wesentlich, ja erreicht ihn zum Teil gar
nicht, obgleich der Entwurf inhaltlich von diesen Instituten in mancher
Hinsicht viel einläßlicher und vollständiger handelt, als dies in den
kantonalen Kodifikationen und Spezialgesetzen der Fall ist.
Eine
Kodifikation des Zivilrechts hat grundsätzlich alles Privatrecht in sich
aufzunehmen. Allein von diesem Grundsatze sind
notwendigerweise stets Ausnahmen gemacht
worden. Auch
der Entwurf weist solche von erheblichem Umfange auf. Sie betreffen in
erster Linie die bereits in Geltung stehenden Spezialgesetze auf dem
Gebiete des Bundeszivilrechts. Von diesen sind dem Entwurfe nur das
Gesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit und das Gesetz
betreffend die Beurkundung des Zivilstands und die Ehe (soweit dessen
Inhalt nicht den später zu erlassenden Verordnungen zugewiesen worden
ist) einverleibt worden. Alle anderen, also namentlich die Gesetze
betreffend das geistige Eigentum, den Markenschutz und das Patentwesen,
sowie die Regelung des privaten Versicherungsvertrages blieben aus
denselben Gründen vom Entwurfe ausgeschlossen, aus denen man sie schon
seinerzeit nicht in das Obligationenrecht aufgenommen
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hat: ihre
Materie
erscheint noch nicht so abgeklärt, daß nicht auf eine häufigere
Revision gerechnet werden müßte, und diese vollzieht sich leichter,
wenn es sich um Spezialgesetze handelt, als um Bestandteile einer
umfassenden Kodifikation. Auch erheischen ihre Materien eine technisch
andere Behandlung durch die Gesetzgebung als die Institute des längst
abgeklärten bürgerlichen Rechtes überhaupt. Sie sind von der Regelung
des allgemeinen Zivilrechtes weit weniger abhängig, stehen mit ihm in
viel loserem Zusammenhang, als dies von dem in den Entwurf
aufgenommenen Handlungsfähigkeitsgesetz und Eherecht zu sagen ist.
Über die Anschließung des Obligationenrechtes haben wir schon oben
unseren Vorbehalt angefügt und damit auch die Frage der Regelung der
Gewährleistung im Viehhandel durch ein Spezialgesetz oder durch die
Ergänzung des Obligationenrechtes einer späteren Beantwortung
zugewiesen.
Sodann sind in
erheblichem Umfange zivilrechtliche Materien in der Art von dem
Entwurfe ausgeschlossen geblieben, daß man sie dem kantonalen Rechte
zugewiesen hat. Solche Vorbehalte erklären sich aus verschiedenen
Erwägungen. In den einen Fällen war es der Zusammenhang mit dem
öffentlichen Rechte, der zur Ausschließung geführt hat. In den andern
aber empfahl sich diese für gewisse Institute wegen ihrer vorwiegend
lokalen Bedeutung und ihrer Verbindung mit vereinzelter Übung, sowie
überhaupt wegen des Umstandes, daß an einer einheitlichen Regelung ein
zu geringes Interesse vorhanden ist. In ersterer Hinsicht mag an die
Bestimmungen betreffend die Allmendgenossenschaften und
öffentlichrechtlichen Korporationen (Art. 76), in letzterer an das
Nachbarrecht (Art. 668 ff.) erinnert werden. Eine Übersicht der
Vorbehalte des kantonalen Rechtes für das Sachenrecht findet sich in
den Erläuterungen zum Entwurfe von 1900, Gesamtausgabe S. 455 f.
Endlich ist der
Entwurf auch noch in der Richtung von dem angeführten Grundsatze
abgewichen, daß er umgekehrt Materien aufgenommen hat, die nicht
ausschließlich dem Privatrechte angehören. Eine absolute Ausschließung
des öffentlichen
Rechtes von der zivilrechtlichen Kodifikation war jederzeit undurchführbar. Die
Rechtsmaterien hängen unter sich und in ihrem wissenschaftlich
oder gesetzgeberisch
überlieferten
Bestande durchaus bald mit dem einen und bald mit dem anderen Gebiete
zusammen, so daß ein Institut vorwiegend bald dem öffentlichen, bald
umgekehrt dem privaten Rechte angehört, ohne von dem andern ganz frei
zu sein. Man darf es demgemäß durchaus für geboten erachten, ein
Institut, auch wenn es ganz
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erheblich vom
öffentlichen Recht mit bestimmt wird, dem privaten Rechte zuzuweisen,
sobald es seiner Natur nach wesentlich den privaten Interessen dient.
So ist dies beispielsweise hinsichtlich des Vormundschaftsrechtes, der
Ehescheidung, der elterlichen Gewalt, des Grundbuchrechtes der Fall.
Unter diesem Gesichtspunkte haben wir denn auch kein Bedenken getragen,
das Bergrecht und das Wasserrecht in den Entwurf aufzunehmen. Freilich
ist bei diesen beiden Instituten augenscheinlich die Voraussetzung der
Entstehung des privaten Rechtes eine öffentlichrechtliche. Allein
nichtsdestoweniger nimmt die verliehene Berechtigung den Charakter
eines Privatrechtes an. Kommt nun dazu, daß der einheitlichen Regelung
dieser Materien in ihrem privatrechtlichen Bestande ein gewaltiges
praktisches Bedürfnis das Wort redet und daß ihre Ausgestaltung im
modernen Rechte einen innigen Zusammenhang mit dem Sachenrecht
überhaupt aufweist, der namentlich für das Grundbuchrecht von Bedeutung
ist, so wird man es nicht unstatthaft und auch nicht unangemessen
finden, daß der Entwurf diese Materien mit behandelt hat.
Dabei war dann
aber wieder durchwegs eine wichtige Schranke wohl zu beachten.
Der Entwurf konnte nirgends in
die Organisation der Behörden eingreifen. Er mußte diese im
Vormundschaftsrecht, im Gerichtswesen, im Wasserrecht u. s. w.
überall den Kantonen überlassen. Nur ausnahmsweise durfte er
mit der Vorschrift, gewisse Organe erst zu schaffen, hiervon abweichen, wo solches zur Durchführung
der privatrechtlichen Einrichtung
absolut notwendig war, wie es seinerzeit schon mit der
Schaffung der Zivilstandsbeamtungen und der Handelsregisterbureaux geschehen ist und nun auch mit
Hinsicht auf die Grundbuchämter
vorgeschlagen wird. Ja man konnte es nicht unterlassen, in gewisser Hinsicht noch
einen Schritt weiter zu gehen.
Wo nämlich zur Durchführung einer privatrechtlichen Einrichtung
eine gewisse öffentlichrechtliche Hülfe oder Einschränkung einfach
nicht entbehrt werden kann, da liegt es in der Befugnis des
Zivilgesetzgebers, auch diese in den Kreis seiner Vorschriften hineinzuziehen.
So geschah dies beispielsweise in dem Entwurfe mit Rücksicht auf die
Durchführung der Scheidungsklage,
der Nichtigkeitsklage, der Vaterschaftsklage und dann namentlich
auch hinsichtlich der Verleihung von Wasserrechten in interkantonalen Verhältnissen. Der Bund
erscheint hierzu kompetent einerseits auf der Grundlage seiner
privatrechtlichen Gesetzgebungshoheit,
anderseits aber auch auf Grund seiner Befugnis
zur Ordnung der interkantonalen Verhältnisse unter Abgrenzung
der wechselseitigen Hoheitsrechte zur Beförderung der gemeinsamen
Wohlfahrt. Bei einigen Materien erscheint auch wohl eine straf-
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rechtliche
Bestimmung
im Gesetze, wie betreffend die den fehlbaren Beamten angedrohten
disziplinarischen und anderen Strafen. Auch hier muß die praktische
Erwägung entscheiden, inwieweit die Herstellung eines brauchbaren
Gesetzes es verlange, daß in Verbindung mit der privatrechtlichen
Regelung gleich auch die dem öffentlichen Rechte angehörenden
Nebenpunkte mitbehandelt werden. Die materielle Zuständigkeit kann dem
Bunde hier überall nicht bestritten werden, und weder dem kantonalen
Rechte noch der Bundesgesetzgebung wäre gedient, wenn man rein formaler
Bedenken wegen, weil nämlich eine vereinzelte Vorschrift streng
genommen nicht dem Privatrechte angehöre, Zusammenhängendes
auseinanderreissen und in ganz verschiedenen Gesetzen behandeln wollte.
3. Die Einleitung.
Den vier Teilen
des
Entwurfes, Personen-, Familien-, Erbrecht und Sachenrecht, die in
Abteilungen, Titel und Abschnitte eingeteilt sind (wobei die Titel und
ebenso die Artikel zur Erleichterung der Verweisungen fortlaufend
gezählt werden), ist eine Einleitung vorangestellt, die aus 12 Artikeln
besteht. Sie enthält einige allgemeine Regeln, die einerseits die
Rechtsanwendung und das Verhältnis zwischen kantonalem und Bundesrecht,
anderseits aber die Rechtsauslegung und den Beweis betreffen. Der
Entwurf von 1900 enthielt nur fünf solche Bestimmungen, von denen eine,
als dem interkantonalen Rechte angehörig, in den Schlußtitel verwiesen
worden ist. Dafür sind acht neue hinzugekommen, deren Aufnahme sich im
Verlauf der Beratungen der Zivilrechtskommission als wünschenswert
herausgestellt hat.
Durch die
ersten zwei
Bestimmungen (Art. 1 und 2) soll über die Anwendung des Gesetzes und
das Verfahren bei Lücken in der Gesetzgebung dem Rechtsuchenden und dem
Richter eine Anleitung gegeben werden. Außerdem wird mit Hinsicht auf
das Gewohnheitsrecht wenigstens der Satz ausgesprochen, daß solches als
die gesetzlichen Vorschriften ergänzendes Bundesrecht Anerkennung
finden kann, während über die Bildung einer das Gesetz aufhebenden
Gewohnheit nichts gesagt wird. In dem gleichen Umfange muß dann, soweit
kantonales Recht weiterhin in Geltung bleibt, auch kantonales
Gewohnheitsrecht anerkannt werden (Art. 6).
Die drei
folgenden
Artikel beschäftigen sich mit dem Inhalte der Rechtsverhältnisse: In
Art. 3 wird ein Chikaneverbot aufgestellt, das schon im Entwurf von
1900 enthalten war, dort aber speziell mit Hinsicht auf den Mißbrauch
des Eigentumsrechtes (Art.
644),
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während die
vorliegende Regel allgemein gefaßt ist. Die Bedürfnisse der Praxis sind
geeignet, der allgemeineren Fassung das Wort zu sprechen. Die
Bestimmung soll für die Fälle als eine Art von Notausgang
dienen, wo durch die Betätigung
eines behaupteten Rechtes offenbares Unrecht geschaffen und dem wirklichen Recht jeder Weg
zur Anerkennung verschlossen würde. Art. 4 bestätigt in Abs. 1
eine Auslegung, die
schon auf Grund
des Obligationenrechts anerkannt worden ist, während in Abs. 2 die
Regel angefügt wird, daß ein fahrlässiges Nichtwissen von Umständen,
die den guten Glauben unmöglich bestehen lassen könnten, als Mangel
des guten Glaubens aufzufassen ist. Von einer Definition des guten Glaubens wurde, da sie
doch für die verschiedenen Fälle, wie bei der Ersitzung (Art.
655) im
Gegensatz
zum Besitzesschutz (Art. 972), verschieden gefaßt werden müßte, Umgang
genommen. Art. 5 soll darauf hinweisen, daß die Anrufung des
richterlichen Ermessens und ähnliches niemals eine Gutheißung
richterlicher Willkür bedeuten darf. Erwogen wurde ob nicht in diesem
Zusammenhange dem Bundesrat oder dem Bundesgericht, ähnlich wie es in
mehreren Kantonen von seiten der obersten Behörden geübt wird,
ausdrücklich und allgemein die Befugnis zum Erlasse von Weisungen und
Verordnungen zur Erläuterung und Ergänzung des Gesetzes zuerkannt
werden sollte. Solche Aufklärungen gestatten, das Gesetz von
Einzelheiten zu entlasten, über deren Zweckmäßigkeit erst die Erfahrung
entscheiden soll. Sie ermöglichen eine lebendige Anpassung an die
Bedürfnisse und verleihen doch in den allermeisten Fällen den
Verhältnissen eine Sicherheit, die ihnen gegenüber der nur langsam und
unstetig sich bildenden Gerichtspraxis
fehlen
würde. Man kann dabei etwa an eine nähere Erklärung betreffend
die Zugehör, die Nutznießung,
Miete,
Pacht und namentlich den Arbeitsvertrag denken. Schließlich wurde aber
doch für die Einleitung von einer solchen Regel Umgang genommen, unter
Vorbehalt der Prüfung der Frage, ob nicht unter die
Einführungsvorschriften eine Bestimmung aufgenommen werden sollte, die
ein solches allgemeines Verordnungs- oder Erläuterungsrecht den
obersten
Bundesorganen zuweisen würde.
Die Art. 6, 7
und 8
beschlagen das Verhältnis des Bundesrechtes zu den Kantonen. Die
Bestimmung über den Sinn der Verweisungen auf das kantonale Recht und
der Vorbehalt des öffentlichen kantonalen Rechts mit Einschluß der
Außerverkehrssetzung von Sachen bedürfen keiner weiteren
Rechtfertigung. Die Anerkennung des bisherigen oder künftig zu
fixierenden kantonalen Rechtes als Ausdruck der Übung, unter Vorbehalt
des
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Gegenbeweises,
entspricht der bereits vorherrschenden Anschauung und kommt einem
praktischen Bedürfnis entgegen.
Die in Art. 9
enthaltene Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechtes haben wir bereits oben gerechtfertigt.
Wünschenswert
erscheinen sodann einige Beweisregeln, die in Art. 10 und 11 eine
Ordnung festsetzen, die von den bisherigen kantonalrechtlichen
Vorschriften nicht abweicht. Notwendig
war es, in Abs. 2 des Art. 11 ausdrücklich zu sagen, daß der
Nachweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen
Urkunde an
keine besondere Form gebunden sein dürfe. Der Entwurf überläßt es dem
kantonalen Recht, festzusetzen, auf welche Weise eine öffentliche
Beurkundung hergestellt werde. Um so eher muß dann aber auch eine
Beschränkung des Beweises der Unrichtigkeit der Urkunde für unstatthaft
erklärt werden. Es werden damit Vorschriften über die ausschließliche
Anfechtung solcher Urkunden im Strafverfahren u. dgl. als unzulässig
erklärt.
In Art. 12 wird
die
bisher von der Praxis anerkannte unbeschränkte Rechtskraft der
absoluten Beweisregeln des französischen Prozeßrechts und seiner
Nachahmungen im Interesse der Billigkeit eingeengt und deren Anwendung
ausgeschlossen, sobald ein Rechtsverhältnis in einem Kanton nach
Bundesrecht gültig begründet worden ist, vor dessen Gerichte es ohne
solche Beweisformen geltend gemacht werden könnte, mit Ausnahme
immerhin des Falles, wo alle Beteiligten in dem Kanton, der diese
Beweisregeln aufstellt, ihren Gerichtsstand haben. Wird also ein
Mobiliarkauf in einem Kanton der deutschen Schweiz mit bloßem Konsens
gültig vereinbart, so soll er, ohne mit den besonderen Beweisregeln
verknüpft werden zu dürfen, auch in Genf oder Waadt eingeklagt werden
können, es wäre denn, daß die Kontrahenten ihren Gerichtsstand in Genf
haben und nur zufällig oder vielleicht gerade mit der Absicht der
Gesetzesumgehung in der Ostschweiz kontrahiert haben. Diese
Einschränkung mildert augenscheinlich die Unbilligkeit, die sich im
interkantonalen Verkehr aus der Anerkennung jener Prozeßvorschriften
ergeben hat. Besser würde uns eine grundsätzliche Beseitigung dieser
Vorschriften, die im Grunde doch das materielle Zivilrecht betreffen,
gefallen. Sie könnte aber den westschweizerischen Kantonen nur
zugemutet werden, wenn das Prinzip der Formlosigkeit der Verträge für Abschlüsse in
höherem Wertbetrag, z. B. über 2000 Fr., preisgegeben und durch
das Erfordernis der
Schriftlichkeit als Gültigkeitsform ersetzt würde. Wir behalten uns
vor, in dieser Richtung bei der Revision des Obligationenrechts einen
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Antrag zu
stellen, wobei für den Verkehr unter Kaufleuten doch wohl die bisherige
Formlosigkeit festgehalten werden mußte.
Es wurde im
weiteren
angeregt, in die Einleitung auch noch Bestimmungen aufzunehmen über die
uneingeschränkte Vollziehbarkeit der bundesrechtlichen Zivilurteile,
über die Selbsthülfe und über die Einführung einer allgemeinen Klagen-
oder Anspruchsverjährung von 30 Jahren. Schließlich haben wir aber von
allen diesen Vorschriften Abstand genommen. Die erste erschien uns zu
enge mit dem Grundsatz des Art. 61 B. V. und mit der Prozeßgesetzgebung
der Kantone verbunden, als daß ohne Verfassungsrevision diesfalls eine
Neuerung in dem angeregten Sinne ratsam erschien, zumal dringende
Übelstände mit dem gegenwärtigen Rechtsbestand in der Exekution nicht
gerade verbunden sind. Eine Bestimmung über die Selbsthülfe ist bereits
in einer der wichtigsten Beziehungen im Besitzesrecht aufgenommen
(Abwehr verbotener Eigenmacht, Art. 964 bis 967) und wird im übrigen
wohl richtiger im Obligationenrecht den Vorschriften über den
Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen (insbesondere betreffend
Notwehr und Notstand) angefügt. Eine allgemeine Klagenverjährung
endlich wäre bei der Ordnung der Verjährung aufzustellen. Wir behalten
uns vor, bei der Revision des Obligationenrechts nach beiden Richtungen
weitere Vorschläge zu machen.
Es kann nicht
unsere
Absicht sein, mit den folgenden Ausführungen die Vorlage eingehend zu
motivieren. Die Erläuterungen zum Entwurfe von 1900 liegen in den
Händen der Mitglieder der Bundesversammlung und bieten zur Aufklärung
über die Grundsätze und in den meisten Fragen auch über die einzelnen
Bestimmungen des Entwurfes eine Wegleitung, die für die gegenwärtige
Vorlage so gut dienlich ist, wie für den Entwurf, zu dem sie
geschrieben waren. Zur Erleichterung ihrer Benutzung fügen wir eine
Zusammenstellung der sich entsprechenden Artikel beider Entwürfe bei
(s. die erste Beilage zum Entwurfe), indes wir hier uns damit begnügen,
eine Übersicht des Ganzen zu geben, und die ausführlichern Erwägungen
auf diejenigen Fragen beschränken, die in der Kommission besonders
umstritten waren oder von ihr abgeändert oder neu eingefügt worden
sind.
II. Das
Personenrecht.
Das
Personenrecht
enthält die Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, den
Beginn und das Ende der Persönlichkeit. In zwei Titeln handelt dieser
Teil von den Einzelpersonen
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und den
sogenannten
juristischen Personen. Letztere sind entweder Personenverbindungen oder
Anstalten. Die Personenverbindungen des Zivilrechtes sind: Private
Körperschaften, Vereine, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, welch
beide letztgenannten schon jetzt durch das Bundesrecht geordnet sind.
Anstalten des Zivilrechtes sind die Stiftungen. Unter den
Einzelpersonen als Rechtssubjekten wird kein Unterschied gemacht.
Jedermann ist rechtsfähig. Geburtsstände kennt unser Recht nicht, und
die Bedeutung der Berufsstände für das Zivilrecht wird bei den
einzelnen Instituten festgesetzt, durch besondere Vorschriften über die
Rechtsstellung z. B. der Kaufleute, der Handwerker, der Arbeiter. In
gleicher Weise sollen auch andere persönliche Eigenschaften auf die
Rechts- und Handlungsfähigkeit der Einzelperson im allgemeinen keinen
Einfluß ausüben. Anträge, die für die Ehrlosigkeit einen gewissen
Vorbehalt aufstellen wollten, sind abgelehnt worden (Art. 14 und 15 des
Entwurfes von 1900).
1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit
Der Entwurf
ordnet die
Rechts- und Handlungsfähigkeit bei den Vorschriften über die
Einzelpersonen (Art. 13 bis 20). Bei den juristischen Personen kann
einfach hierauf verwiesen werden (Art. 61 ff.). Ohne Rechtsfähigkeit
gibt es kein Rechtssubjekt, doch sind den juristischen Personen
diejenigen Fähigkeiten naturgemäß verschlossen, die den physischen
Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben (Art. 62). Die
Handlungsfähigkeit ist bei den Einzelpersonen mit dem Vorhandensein
bestimmter persönlicher Eigenschaften und bei den juristischen Personen
mit dem Besitz der nötigen Korporations- oder Stiftungsorgane
verknüpft. Diese stellen die Handlungen der juristischen Personen her,
wobei der Entwurf, in Übereinstimmung mit dem praktischen Bedürfnis und
der mehr und mehr in der Doktrin und Rechtsprechung vorwaltenden
Auffassung, die juristischen Personen zivilrechtlich auch als
deliktsfähig anerkennt, d. h. sie werden durch unerlaubte Handlungen
ihrer Organe vermögensrechtlich verpflichtet (Art. 66).
2. Die Einzelpersonen.
Die
Voraussetzungen
der Handlungsfähigkeit der Einzelpersonen sind teils formalen
Charakters (Mündigkeitsalter) und teils materiellen
(Urteilsfähigkeit). Bei der Festsetzung der Mündigkeit hat der Entwurf
die Grundsätze des geltenden Bundesrechtes über die Handlungsfähigkeit
aufgenommen (Alter, Verheiratung, Mündig-
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erklärung oder
Jahrgebung, Art. 16). Die materielle Voraussetzung ist in eine
Formulierung gebracht worden, die dem heutigen Stande der Psychiatrie
entspricht, wobei als technischer Ausdruck, wie bereits im Entwurfe von
1896, die Bezeichnung „Urteilsfähigkeit" gebraucht wird (Art. 10). Der
Entwurf unterscheidet hiernach die natürliche Handlungsfähigkeit der
Urteilsfähigen und die gesetzliche der Mündigen, die nicht entmündigt
sind. Die Stellung der urteilsfähigen Nichtmündigen und die der
Mündigen, die nicht urteilsfähig sind, erfährt dabei eine Regelung, die
vom geltenden Rechte inhaltlich nicht abweicht.
Der Schutz der
Persönlichkeit findet einerseits im Grundsatz der
Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit und anderseits in den Vorschriften über
Namensschutz und Namensänderungen
Anerkennung (Art. 28 bis 31). Nach beiden Richtungen stellt der
Entwurf Regeln auf, die dem modernen Rechtsleben durchaus nicht
neu sind, mit denen aber, was in einer oft unsichern und tastenden
Praxis anerkannt worden ist, grundsätzlich festgelegt werden soll.
Die im geltenden Obligationenrecht vorgesehene Unverbindlichkeit
lebenslänglicher Verpflichtungen und Rücktrittsbefugnis aus wichtigen Gründen ruhen auf dem Grundsatz
dieser Unveräußerlichkeit, und
die Klage aus
Verletzung
persönlicher Verhältnisse zieht aus dem Prinzip schon jetzt (0. R. Art.
55) die wichtigste Folgerung.
Auch der Schutz der Firmen (0. R. Art. 865 ff.) beruht auf denselben Anschauungen. Die allgemeine
Anerkennung der Grundlagen
wird einer stetigen und ausreichenden Entwicklung die Bahn ebnen.
Anerkannt wird zum Schutz der Persönlichkeit im allgemeinen und
für den Namensschutz insbesondere gegenüber der geschehenen Verletzung
ein Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Art der
Verletzung es rechtfertigt, auch auf Genugtuung. Zudem aber
muß der Verletzte, selbst wenn kein Verschulden des Angreifers
vorliegt, zum mindesten doch auf Unterlassung der Störung oder
der Namensanmaßung klagen können.
In bezug auf
den
Beginn und das Ende der Persönlichkeit hat der Entwurf drei vom Recht
der Kantone teilweise abweichende Regelungen vorgenommen: Einmal wurde
für sogenannte Commorienten eine Vermutung des Überlebens der einen
Person gegenüber andern abgelehnt
(Art. 33). Sodann wurde die Möglichkeit aufgestellt, den Beweis
des Todes einer Person, auch ohne
daß die Leiche gesehen worden, anzuerkennen (Art. 35). Und endlich ist
in betreff der Verschollenheit, in Anlehnung an das französische Recht,
von einer förmlichen Todeserklärung Umgang genommen und gegenüber einer
unbekannt abwesenden Person unter bestimmten Voraussetzungen nur eine
Befreiung der Ansprecher
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vom Beweise ihres
Todes aufgestellt worden (Art. 36 bis 39). Ihre Ergänzung erfahren
diese Vorschriften durch Bestimmungen über die Eheschließung des
Ehegatten einer verschollenen Person (Art. 110) und über deren
Beerbung und Erbberechtigung (Art. 547 bis 551).
Der Abschnitt
über die
Beurkundung des Personenstandes schließt sich an das geltende
Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874 an, verweist aber dessen
Einzelvorschriften in erheblichem Umfange in die ergänzenden
Verordnungen.
3. Die juristischen Personen.
Der Entwurf
stellt im
Interesse der Verkehrssicherheit als allgemeines Erfordernis für die
juristischen Personen zur Erlangung der Persönlichkeit die Eintragung in ein
öffentliches
Register (das Handelsregister) auf (Art. 61). Ausgenommen sind
von dieser Vorschrift die öffentlichrechtlichen
juristischen Personen, die das Recht der Persönlichkeit nach den
Vorschriften des öffentlichen Rechtes erlangen (Art. 69), und die
sogenannten Vereine mit idealem Zweck, die ohne weitere Form die
Persönlichkeit mit ihrer korporativen Konstituierung erwerben (Art.
70). Der Eintragung bedürfen also: Die Körperschaften, die nicht zu
den genannten Vereinen gehören, mithin alle Vereine mit
wirtschaftlichem Zweck, sei es, daß sie direkt einen wirtschaftlichen
Betrieb zum Zwecke haben oder einen solchen zur Erreichung eines andern
Zweckes betätigen. Ferner die Aktiengesellschaften und die
Genossenschaften des Obligationenrechtes, unter Vorbehalt der dem
kantonalen Rechte zugewiesenen Allmend- und ähnlichen
Genossenschaften, und alle Stiftungen. Vereine mit idealen Zwecken
sollen sich zwar auch in das Handelsregister eintragen lassen können,
allein nicht zur Erlangung der Persönlichkeit, sondern nur um sich den
Beweis ihrer korporativen Existenz zu erleichtern (Art. 71). Diese
Begünstigung der Vereine erschien als geboten und zulässig in
Anbetracht der großen Bedeutung, die ihnen für das gesellschaftliche
und politische Leben unseres Landes zukommt, während sie doch am
Verkehr regelmäßig nicht so sehr beteiligt sind, aus ihrer
Nichteintragung sich also erhebliche Gefahren für den Verkehr nicht
gewärtigen lassen. Überdies stimmt diese Ordnung überein mit dem
bereits geltenden Rechte der Ost- und Zentralschweiz.
Unter die
allgemeinen
Bestimmungen über die juristischen Personen haben wir neben einer
Umschreibung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit einen Vorbehalt des
kantonalen Rechtes be-
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treffend das
Erfordernis staatlicher
Bewilligung zum Erwerb von Liegenschaften für angemessen
erachtet (Art. 63), andere Beschränkungen dagegen abgelehnt.
Beschränkungen dieser Art finden sich in einer Anzahl kantonaler Rechte
und entspringen der Besorgnis, daß bei völlig freier Möglichkeit der
Schenkungen und Vergabungen an die sogenannte Tote Hand (Stiftungen,
Gemeinden, Klöster) eine volkswirtschaftlich bedauerliche
Verminderung des im bürgerlichen Verkehr stehenden Vermögens
eintreten könnte. Diese Gefahr kann für einzelne Landesgegenden sehr
wohl bestehen, und deshalb soll den kantonalen Behörden nicht verwehrt
werden, solche Zuwendungen zu kontrollieren und nötigenfalls zu
verhindern. Zum mindesten erscheint in bezug auf den Erwerb von
Liegenschaften ein solcher Vorbehalt als wohl begründet.
Die Vorschriften
betreffend die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung
einer juristischen Person schließen sich an
die geltende Bestimmung des Obligationenrechts (Art. 716) an,
sollen aber nicht nur für Vereine, sondern für alle juristischen
Personen, mit Ausnahme der Aktiengesellschaften und eingetragenen
Genossenschaften, Geltung haben (Art. 67). Personenverbindungen
und Anstalten zu unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck erlangen überhaupt keine Persönlichkeit
(Art. 61, Abs. 3), so daß
diese Vorschriften betreffend die Vermögensverwendung auf sie
nicht anwendbar sind, im Gegensatz zu dem Falle, wo eine
juristische Person nach rechtskräftigem Entstehen wegen unsittlichem
oder rechtswidrigem Zweck aufgehoben werden muß.
Für Vereine mit
idealem Zweck, die keine hinreichende korporative Konstituierung
besitzen, ist vorgesehen, daß sie als einfache Gesellschaften beurteilt
werden sollen (Art. 72). Für die Vereine mit Persönlichkeit aber wird
im Gesetz eine Organisation aufgestellt, die jedoch im allgemeinen eine
abweichende Ordnung nicht ausschließt und nur in den bestimmt in diesem
Sinne aufgestellten Vorschriften zwingenden Charakter hat (Art. 73).
Die Organisationsbestimmungen schließen sich dabei der herrschenden
Übung an. Einläßlicher sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder
behandelt, um eine Lücke auszufüllen, die im geltenden Rechte oft
unangenehm empfunden worden ist (Art. 74 ff., 80 ff.). Es sei hier nur
auf die Vorschriften über den Ein- und Austritt der Mitglieder, den
Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft hingewiesen.
Namentlich ist betreffend die Ausschließung zwar eine freie Ordnung der
Ausschließungsgründe durch die Statuten vorbehalten. Wer einem Vereine
beitritt, unterwirft sich eben damit auch solchen
Ausschließungsvorschriften. Wenn aber
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die Statuten
darüber
keine Bestimmung enthalten, so soll die Ausschließung nur aus
wichtigem Grund und mit Vereinsbeschluß erfolgen können, und jeder
Ausgeschlossene ist befugt, eine dieser Bestimmung entgegenstehende
Ausschließung gerichtlich anzufechten (Art. 82).
Stiftungen
können in
den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen zu beliebigen Zwecken errichtet
werden (Art. 90). Auch Familienstiftungen erklärt der Entwurf allgemein
als zulässig (Art. 345), wobei aber die Schranken der erbrechtlichen
Verfügungsfreiheit beobachtet werden müssen.
Die Stiftungen,
die in
gesetzlicher Weise errichtet worden sind, stehen unter der Aufsicht der
zuständigen öffentlichen Organe. Doch wird für Familienstiftungen die
Funktion dieser Aufsicht auf die allgemeine Sorge für die Wahrung des
Stiftungszweckes beschränkt, und Streitigkeiten aus Familienstiftungen
sind dem zuständigen Richter zugewiesen (Art. 94 f.).
Einem oft
empfundenen
Bedürfnis trägt der Entwurf endlich damit Rechnung, daß er unter
gewissen erschwerenden Voraussetzungen der Aufsichtsbehörde sowohl
eine Änderung der Organisation (Art. 95) als eine Umgestaltung des
Zweckes (Art. 96) gestattet, sobald dies als notwendig und im Sinne des
Stifters selbst liegend betrachtet werden darf.
III. Das
Familienrecht.
Das
Familienrecht
zerfällt, seinem Hauptinhalte entsprechend, in drei Abteilungen: Ehe,
Verwandtschaft und Vormundschaft. Die meisten Titel zerfallen in
mehrere Abschnitte. Einer nähern Erklärung und Begründung bedürfen aus
diesem Teile namentlich folgende Fragen.
1. Die Eheschliessung.
Der Entwurf hat
bei
der Regelung des Verlöbnisses sich denjenigen kantonalen Rechten
angeschlossen, die dieses als ein familienrechtliches Institut
betrachten und dem Verlobten bei ungerechtfertigtem Bruche des
Verlöbnisses einen Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Umstände es
rechtfertigen, auf Genugtuung zuerkennen (Art. 101 ff.).
In bezug auf die
materiellen und formellen Erfordernisse der Eheschließung wurde mit
wenig Abänderungen oder Ergänzungen das geltende Bundesrecht
beibehalten. Hervorzuheben ist diesfalls:
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Das
Ehefähigkeitsalter wurde für den Mann auf das zurückgelegte zwanzigste
und für die Frau auf das zurückgelegte siebzehnte
Altersjahr angesetzt
(Art. 105), eine Neuerung, die den vorherrschenden wirtschaftlichen
Verhältnissen Rechnung trägt und
in sittlicher Beziehung nicht nur keinen durchschlagenden Bedenken
begegnet, sondern umgekehrt als ein Mittel zur moralischen Kräftigung
der Ehe und zur Steigerung der Verantwortlichkeit der Männer
im Geschlechtsverkehr begrüßt werden muß. Kinder unter elterlicher
Gewalt bedürfen zur Eheschließung nicht nur der Zustimmung des Vaters, sondern auch der
Mutter (Art. 109, Abs. 1),
und bevormundete Personen der Zustimmung des Vormundes
(Art. 109, Abs. 2). Mit der letztern Vorschrift wird das Requisit
des vormundschaftlichen Ehekonsenses, das schon jetzt für ehefähige Personen, die noch nicht mündig
sind, besteht, zur Bewahrung
der Eheschließung vor Mißbrauch verallgemeinert. Der
Gefahr aber eines Mißbrauches der amtlichen Gewalt begegnet der
Zusatz, daß gegen die Verweigerung der Zustimmung ein Rekurs
an das Bundesgericht erhoben werden kann, das zu prüfen haben
wird, ob die Vormundschaftsbehörde die Einwilligung aus Gründen,
die das Wesen der Ehe betreffen, oder aus andern und deshalb
unzulässigen, verweigert habe (Art. 109, Abs. 3).
Die Regelung
des Eheschließungsaktes
entspricht dem geltenden Bundesrecht. Anzuführen ist nur,
daß
bei dem Verbot der kirchlichen Trauungsfeierlichkeit vor der
zivilstandsamtlichen Handlung ein Zusatz Aufnahme fand, der sagt, im
übrigen bleibe die kirchliche Ehe als solche von den Bestimmungen
dieses Gesetzes unberührt (Art. 126). Das Zivilrecht will damit die
Auffassung ablehnen, als würde durch seine Vorschriften die kirchliche
Trauungsfeierlichkeit verboten oder in ihrer religiösen Bedeutung für
die Beteiligten herabgewürdigt. Wenn es die kirchliche Feier vor der
Zivilstandstrauung verbietet, so greift es ja allerdings in den sonst
festgehaltenen Grundsatz ein, daß die religiösen Handlungen, so lange
sie nicht selbst das Recht verletzen, von dessen Vorschriften ebenso
unabhängig sein sollen, wie diese von jenen. Dieser Eingriff ist gewiß
der guten Ordnung halber und im Interesse der Beteiligten selber
absolut notwendig, allein er enthält doch ein Gebot, das weiter geht,
als gewöhnlich den kirchlichen Gebräuchen gegenüber gegangen wird, wie
denn beispielsweise noch niemandem eingefallen ist, die Vornahme der
Taufe vor der Anzeige der Geburt beim Zivilstandsamt zu untersagen. Es
erscheint daher nicht unangemessen, durch die Anfügung der genannten
Klausel die erwähnten Bedenken zu beseitigen.
Bei der
Ordnung der Ungültigkeit geschlossener Ehen konnte ebenfalls das
geltende Recht durchweg beibehalten werden. Einer
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Ergänzung
bedurfte es
nur hinsichtlich der Anfechtung bei Fehlern im Ehewillen (Irrtum,
Betrug, Zwang). Es erwies sich in der Praxis als ungenügend, einfach
auf die im Obligationenrecht gebrauchten Ausdrücke abzustellen, indem
eine Erläuterung oder Ergänzung nach den Vorschriften des
letztern in diesen Ehesachen
nicht
wohl angeht. Die sorgfältige Ordnung, die nun vorgeschlagen ist (Art.
131 bis 135), wird es ermöglichen, den nicht so seltenen Fällen gerecht
zu werden, in denen man
bisher wohl oder übel mit der Ehescheidung sich behelfen mußte,
während doch offenbar die Ungültigerklärung
der Ehe nicht nur dem Rechte besser entspricht,
sondern auch für die Beteiligten eine angemessenere Lösung darstellt.
2. Die Ehescheidung.
Auch bei der
Ordnung der Ehescheidung war der Entwurf in der Lage, sich an das
bereits geltende Bundesrecht anschließen zu können.
Die speziellen
Ehescheidungsgründe wurden mit einigen im wesentlichen nur
redaktionellen Abänderungen und Ergänzungen
beibehalten (Art. 144 bis 148). Der generelle Scheidungsgrund,
der im geltenden Recht in zwei Formen aufgestellt ist (Art. 45
und 47 des Bundesgesetzes), wurde in einen Artikel (149) zusammengefasst, womit eine Reihe von
Interpretationsschwierigkeiten
beseitigt wird.
Ebenso entspricht
die Regelung der Scheidungsklage
und des
Scheidungsurteils dem
geltenden
Rechte. Allein hier erwies es sich nun doch als notwendig, eine
Modifikation weniger des geltenden Gesetzes als der auf diesem
aufgebauten Praxis anzubringen.
Bekanntlich gestattet der zitierte Art. 47 dem Richter, unter
gewissen
Voraussetzungen anstatt auf Aufhebung des Ehebandes auf zeitweilige
Trennung der Ehegatten zu erkennen. Dies
wurde in kantonalen Einführungsgesetzen, unter Bestätigung seitens
des Bundesrates (Bundesbl. 1876, II, S. 81), und in der kantonalen
Gerichtspraxis anfänglich so aufgefaßt, daß ein Ehegatte befugt
sei, auf solche
Trennung zu klagen, bis
dann
durch die Rechtssprechung
des Bundesgerichts (insbesondere Bundesgerichtliche
Entscheidungen III, S. 373) eine solche Klage auf Trennung als
unzulässig bezeichnet worden ist. Mochte dies auch dem Wortlaute
der Gesetzesbestimmung (namentlich im französischen Text) entsprechen, so schließt es doch einen
Zwang für die Ehegatten in
sich, der nicht gerechtfertigt ist. Es gibt Fälle, in denen die Ehegatten beidseitig an einer völligen
Aufhebung des Ehebandes kein
Interesse haben, ja wo sie umgekehrt, sei es wegen der Kinder
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oder aus
religiösen
Bedenken, nur getrennt sein wollen, und eine völlige Aufhebung der Ehe
von sich weisen, um lieber die unerträglich gewordene Ehe weiter zu
führen, als zur völligen Scheidung die Hand zu bieten. Weshalb soll
das Gesetz sie nun zu der Alternative: Klage auf völlige Scheidung oder
gar keine Scheidung, zwingen? Man kann dafür keinen rechten Grund
finden, sobald zwei Kautelen angefügt werden. Einmal darf die
richterliche Aufhebung des Ehebandes nur dann ausgeschlossen sein,
wenn weder der klagende noch der beklagte Ehegatte diese verlangen,
beide also mit der bloßen Trennung sich einverstanden erklären. Sodann
ist, auch wenn der Richter nur auf Trennung erkennt, eine zeitliche
Beschränkung für dieselbe durchaus beizubehalten. In solcher Gestalt
führt der Entwurf eine Klage auf Trennung der Ehegatten neben der Klage
auf Scheidung der Ehe neu ein (Art. 150), indem er zugleich die
Trennung in dem Sinne auf das Maximum von drei Jahren begrenzt, daß
nach deren Ablauf jeder Ehegatte, also auch der beklagte, die Scheidung
verlangen kann, die alsdann vom Richter auf Grund des früheren
Tatbestandes, wenn nicht inzwischen der Scheidungsgrund weggefallen
ist, ausgesprochen werden muß. Wird auf Scheidung geklagt oder verlangt
der beklagte Ehegatte bei Klage auf Trennung entweder deren Abweisung
oder die Scheidung, so soll der Richter die Trennung nur dann verfügen
dürfen, wenn einige Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten
vorhanden ist. Die Beschränkung des Trennungsurteils auf die Fälle des
allgemeinen Scheidungsgrundes hat der Entwurf fallen lassen, weil
tatsächlich das Vorhandensein eines speziellen Grundes meistens auch
die Existenz des generellen in sich schließt, und weil, sobald eine
Klage auf Trennung anerkannt wird und bei Einverständnis beider
Ehegatten nur auf Trennung erkannt werden kann, die Einschränkung der
Trennungsmöglichkeit auf den generellen Scheidungsgrund keinen rechten
Sinn mehr hat (Art. 153 bis 155).
Neu sind im
Scheidungsrecht des Entwurfes die Vorschriften über die Nebenfolgen
der Scheidung, deren
Ordnung das geltende Recht der kantonalen Kompetenz überlassen
mußte.
Sie
betreffen: Die Entschädigung, der bei schwerer Verletzung der
persönlichen Verhältnisse eine Genugtuungsleistung beigefügt werden
kann, und unter Umständen eine Unterhaltsleistung, die der vermögliche
Teil, auch wenn ihn keine Schuld trifft, dem dürftigen zu entrichten
hat (Art. 158 bis 160). Sodann die güterrechtliche Auseinandersetzung,
die bei allen Güterständen zum Auseinanderfallen des Frauen- und des
Mannesgutes führt, unter Verantwortung des Mannes für das Frauengut und
unter Teilung oder Zuweisung
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des Vorschlages
nach
Maßgabe des Güterstandes (Art. 161 und 162). Weiter die Ordnung der
Elternrechte, die der Entwurf, weil keine der sonst etwa aufgestellten
Vorschriften in allen Fällen Unbilligkeiten zu vermeiden vermag, in das
Ermessen des Richters legt (Art. 163 und 164). Auf den Stand der
Ehefrau übt die Scheidung keinen Einfluß aus. Für die Regel nimmt sie
den Namen, den sie vor der Heirat getragen hat, wieder auf (Art. 156).
Die dem schuldigen Ehegatten aufzuerlegende Wartefrist von höchstens
zwei Jahren kann bei Ehebruch auf drei Jahre ausgedehnt werden (Art.
157), eine Bestimmung, die den Gründen, aus denen für diesen
Scheidungsfall vielfach das gänzliche Verbot der Ehe mit dem
Mitschuldigen befürwortet wird, eine in diesem Umfange wohlbegründete
Rücksicht tragen will.
Endlich hat der
Entwurf auch die Vorschriften über das Verfahren ergänzt, um eine
möglichst gleichmäßige und gerechte Durchführung des materiellen
Scheidungsrechtes herzustellen. Das geltende Bundesrecht kennt nur
Vorschriften über die vorsorglichen Maßregeln und den Gerichtsstand.
Beigefügt sind nun noch: Die Verpflichtung des Richters, sich durch
eigene Prüfung von der Richtigkeit des von den Parteien angebrachten
Tatbestandes zu überzeugen, die Ausschließung des Eides zur Erwahrung
solcher Tatsachen, die Freiheit des Richters gegenüber
Parteierklärungen irgendwelcher Art, die freie Beweiswürdigung und die
Notwendigkeit der richterlichen Genehmigung für irgendwelche
Abmachungen der Parteien über die Nebenfolgen (Art. 165).
3. Die
Wirkungen der Ehe.
Der Entwurf
handelt
von den Wirkungen der Ehe im allgemeinen im fünften Titel, um im
sechsten die Ordnung der verschiedenen Güterstände anzufügen. Der
erstere enthält die Regeln, die unabhängig vom Güterstand oder unter
allen Güterständen Geltung haben, und die Vorschriften über das
Bestehen des einen oder andern Güterstandes.
Der Entwurf
ordnet in
erster Linie die Rechte und Pflichten der Ehegatten im allgemeinen,
stellt ihre Vertretungsbefugnisse fest, soweit der Verkehr hieran ein
Interesse hat, und räumt hierbei der Ehefrau zur Führung des Haushaltes
eine weitreichende Selbständigkeit ein, die unsern Sitten durchaus
entspricht und daher auch der Ehefrau nur in Ausnahmefällen entzogen
werden kann (Art. 166 bis 173). Daran reihen sich Vorschriften über die
selbständige Ausübung eines
Berufes oder Gewerbes, die der Ehefrau gestattet sein soll,
soweit es mit den Interessen
der ehe-
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lichen
Gemeinschaft verträglich ist (Art. 174 und 175), und über den Schutz
der Gemeinschaft (Art. 177 bis 180). Was in letzterer
Hinsicht vom
Entwurfe vorgesehen wird, entspricht zum Teil schon bestehendem und
allgemein anerkanntem Rechte, wie betreffend die Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft im Falle der Gefährdung eines Ehegatten durch
das Zusammenleben mit dem andern. Neue Maßregeln aber werden namentlich
für städtische Verhältnisse als ein Bedürfnis empfunden. Der Entwurf
sieht diesfalls insbesondere vor, daß, wenn der Ehemann die Sorge für
Weib und Kind vernachlässigt, sein Schuldner, wie namentlich der
Arbeitsherr, richterlich angewiesen werden kann, den Lohn der Ehefrau
zu entrichten (Art. 179). Andere Maßregeln werden in das Ermessen des
Richters gestellt (Art. 192). Wer richterliche Mißgriffe befürchtet,
darf nicht übersehen, daß ein Eingreifen von Amtes wegen nicht
vorgeschrieben wird. Es bedarf eines Begehrens des verletzten
Ehegatten, namentlich der Ehefrau, um den Richter in Tätigkeit zu
versetzen, und liegt ein solches vor, so geht es nicht an, eine
amtliche Hülfe zu verweigern. Sie wird auch im geltenden Rechte gar
nicht versagt, nur verlangt man gleich ein Vorgehen mit
Scheidungsklage, mit Entziehung der elterlichen Gewalt, mit
Bevormundung u. dgl. Und doch läßt es sich auch kaum bezweifeln, daß in
gar vielen Fällen durch ein milderes Einschreiten dem gröbsten Unfug
noch bei Zeiten gesteuert werden kann, und daß einem erfahrenen und
wohlwollenden Richter damit in häufigen Fällen Gelegenheit gegeben sein
wird, eine erträgliche Gemeinschaft unter den Ehegatten wieder
herzustellen. Zum Schutze der Gemeinschaft dienen im weitern auch die
Einschränkungen der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 181 bis
184).
Der Entwurf
spricht sich in diesem Abschnitte darüber nicht aus, ob die Ehefrau
handlungsfähig sei oder nicht. Allein dieses Schweigen enthält
deutlich die Bestätigung ihrer
Handlungsfähigkeit. Nach der Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft
über die unverheirateten Frauen geht es grundsätzlich nicht an, den
Ehefrauen die Handlungsfähigkeit zu versagen. So hat der Entwurf denn
auch keine Bedenken, der Ehefrau prinzipiell die Berufsfreiheit (Art.
174), die Prozeßfähigkeit (Art. 176) und das Recht der
Vertragsschließung mit dem Ehemann einzuräumen, wobei die Eingehung von
Rechtsgeschäften unter Ehegatten nur insofern beschränkt ist, als bei
der Verfügung über das eingebrachte Frauengut oder das
Gemeinschaftsgut zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde verlangt wird und für die Wirksamkeit Dritten
gegenüber die Eintragung in das Ehegutsregister vorgesehen ist (Art.
185), die in diesen Fällen mithin, anders als beim Ehe-
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vertrag, auch
während
der Ehe stattfinden darf. Nun ist aber die Ehefrau, wenngleich sie
nicht unter die Vormundschaft des Ehemannes gestellt wird, eben doch
nicht mehr "ledig". Sie ist gebunden an die Gemeinschaft und hat dieser
ihre Kräfte und Mittel zu widmen. Der Ehemann trägt nach der bei uns
allgemein verbreiteten Rechtsauffassung allerdings die Lasten der Ehe.
Er kann aber von der Ehefrau verlangen, daß sie ihm Beistand leiste,
daß sie den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwider handle. Dies
führt zur Einschränkung der Berufsbetreibung durch die Ehefrau (Art.
174) und ferner zu den güterrechtlichen Beschränkungen, die in allen
Güterständen vorhanden sind, wenn auch nicht bei allen im selben
Umfange. Die handlungsfähige Ehefrau ist also gebunden durch die
Interessen der Gemeinschaft und durch den Güterstand. Man darf füglich
sagen, daß auch die heute noch bestehende eheliche Vormundschaft der
kantonalen Rechte eigentlich nur als das Mittel aufzufassen ist, das
diese gleiche Gebundenheit herstellen soll. Das moderne Recht ist, nach
der Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft, nur veranlaßt, die beiden
Arten der Gebundenheit (Vormundschaft und eheliches Güterrecht) besser
als das frühere zu unterscheiden.
Den Güterstand sollen die Ehegatten
frei wählen können (Art. 186), und
zwar,
wenn sie vor der Trauung einen Vertrag abschließen und in das
Ehegutsregister eintragen lassen, mit Wirkung Dritten gegenüber,
nachher nur in der Bedeutung einer innern Regelung, die einzig für die
Ehegatten selbst und ihre Erben wirksam ist. In der Westschweiz und in
beiden Basel ist diese Vertragsfreiheit
schon längst anerkannt, während die Zentral- und
Ostschweiz
sich bishin dagegen ablehnend verhalten hat. Dennoch stehen wir nicht
an, diese Institution für das einheitliche Recht in Vorschlag zu
bringen. Wo der Vertrag nicht in die Rechtssitten übergegangen ist,
wird man sich nach wie vor mit dem gesetzlichen Güterrecht behelfen.
Ein Zwang, der Vertragsfreiheit sich zu bedienen, besteht ja nicht. Bei
der sich mehrenden Vielgestaltigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse
werden aber immer häufiger Fälle vorkommen, wo die Möglichkeit der
Aufstellung eines Ehevertrages als große Wohltat empfunden wird. Die
Interessen Dritter, also der Gläubiger der Ehegatten, wahrt die
Vorschrift, daß der Vertrag ihnen gegenüber nur mit der Eintragung in
das Ehegutsregister und der Veröffentlichung Wirkung erhält. Der
Besorgnis aber, daß aus dieser Freiheit eine unentwirrbare
Mannigfaltigkeit der Güterrechtsverhältnisse erwachsen könnte, begegnet
der Entwurf dadurch, daß die hauptsächlichsten Güterrechtssysteme im
Gesetze selber einläßlich geordnet werden und die Ehegatten ihrem
Vertrag eines dieser Systeme zu Grunde legen müssen (Art. 186, Abs. 2).
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Man darf nun
freilich
niemals erwarten, daß sehr häufig solche Eheverträge vorkommen werden.
Die weitaus größte Zahl der Ehen wird auch unter dem neuen Recht ohne
Ehevertrag leben, wenigstens ohne einen solchen, der Dritten gegenüber
wirksam wäre. Daraus ergibt sich die Wichtigkeit der Aufstellung des
subsidiären oder, wie der Entwurf sagt, ordentlichen Güterstandes. Als
solchen bringt der Entwurf die Güterverbindung in Vorschlag (Art.
187), d. h. das System, wonach der Ehemann die Verwaltung und
Nutznießung des Frauengutes erhält, der Ehefrau aber für ihr Eigentum
verantwortlich wird. Dieses System besteht für das beidseitig
eingebrachte Gut bereits in 15 Kantonen oder Halbkantonen, während die
Gütergemeinschaft nur im Thurgau, beiden Basel, in Genf und im Berner
Jura, die Gütereinheit (mit Eigentum des Mannes am gesamten Gut) nur
in Bern, alter Kantonsteil, und Aargau und, auf das Mobiliarvermögen
beschränkt, in Waadt und Freiburg, die Gütertrennung aber einzig in
Tessin Geltung hat. Abgesehen von dieser Anlehnung an die Überlieferung
empfiehlt sich die Güterverbindung als ordentlicher Güterstand auch aus
dem Grunde, weil sie die wirtschaftliche Einheit der Ehe unter der
Leitung des Ehemannes, d. h. dasjenige, was für die große Mehrzahl
unsres Volkes unumgängliches Bedürfnis ist, wahrt, ohne weiter als
notwendig in die Rechte der Ehefrau einzugreifen. Überdies wird dieser
Güterstand dadurch noch für die Ehefrau erträglicher gemacht, daß sie,
wie in Art. 189 vorgesehen und schon in vielen kantonalen Rechten
anerkannt, zu ihrer Sicherheit jederzeit eine Trennung herbeiführen
kann, und daß ihr beim Tode des Ehemannes
ein erheblicher Teil des Vorschlages zugewiesen ist (Art. 230).
Von Gesetzes
wegen
kann außerordentlicherweise auch ein anderer Güterstand, d. h. die
Gütertrennung, eintreten, sei es direkt (bei Konkurs) oder auf Begehren
eines Ehegatten oder eines ihrer Gläubiger unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 189 ff.).
Eine Ausnahme
vom
ordentlichen Güterstand wird weiter auch durch die Vorschriften über
das Sondergut herbeigeführt, als welches von Gesetzes wegen die
Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zu persönlichem
Gebrauche dienen, die Vermögenswerte der Frau, mit denen sie einen
Beruf oder ein Gewerbe betreibt, und der Arbeitserwerb der Ehefrau
anerkannt werden (Art. 198). Dieses gesetzliche Sondergut, wie
dasjenige, was einem Ehegatten von Dritten als Sondergut zugewendet
oder durch Ehevertrag als solches bezeichnet wird (Art. 197), steht
unter den Regeln der Gütertrennung. Es kann damit also eine partielle
Güter-
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trennung
geschaffen
werden, für die jedoch dieselben Kautelen gelten wie für den Ehevertrag
überhaupt. Die Anerkennung des Arbeitserwerbes der Ehefrau als
Sondergut kann sich natürlich nur auf den Erwerb beziehen, der von der
Ehefrau in selbständiger Arbeit, wie im Beruf oder Gewerbe, gemacht
wird, und nicht in ihrer Tätigkeit als Vertreterin der Gemeinschaft
oder Gehülfin des Mannes in seinem Gewerbe. In letztern Fällen arbeitet
sie überall eben für das eheliche Vermögen, und ihr Erwerb fällt, je
nach dem Güterstand, der Gemeinschaft oder dem Manne zu. Wo dagegen
die Ehefrau im eigenen Beruf oder als Arbeiterin im Tag- oder
Wochenlohn
oder als Angestellte in einem Geschäft oder Gewerbe tätig ist, da
erheischt es die Billigkeit, daß ihr eine Sondergutsstellung gewährt
werde. Indessen wird sie dadurch nicht von der Pflicht befreit, aus
ihrem Erwerb an die Lasten der Ehe beizutragen.
In bezug auf die
Vorschriften über den Ehevertrag und das Ehegutsregister können wir uns
damit begnügen, darauf hinzuweisen, daß diese Regelung einerseits die
Fürsorge für die Kontrahenten selbst vor unlautern Machenschaften und
anderseits den Schutz gutgläubiger Dritter im Auge hat (Art. 201 ff.,
205 ff.).
4. Die Güterstände.
Der Entwurf
ordnet
drei prinzipiell verschiedene Güterstände: Die Güterverbindung (Art.
209 ff.), die zur Geltung kommt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen
ist, die Gütergemeinschaft (Art. 231 ff.) und die Gütertrennung (Art.
256 ff.). Doch sieht das Gesetz bei jedem wieder die Möglichkeit einer
Modifikation vor. Bei der Gütertrennung kann der Ehemann aus dem
Vermögen der Ehefrau eine Ehesteuer, d. h. eine Dos erhalten, die er in
Verwaltung und Nutznießung nimmt (Art. 261). Bei der Gütergemeinschaft
kann die Gemeinschaft auf einen Teil des Gutes, z. B. auf die
Mobiliarwerte oder die Errungenschaft, beschränkt werden (Art. 252
ff.). In beiden Systemen muß aber eine solche Abrede, um Dritten
gegenüber wirksam zu sein, vor dem Eheabschluß getroffen sein (Art.
186). Unter der Güterverbindung sodann kann vor Eingehung der Ehe oder
bei jedem Anfall von Vermögen an die Frau aus Schenkung oder Erbgang in
den Formen des Ehevertrages festgesetzt werden, daß das Vermögen der
Frau in das Eigentum des Mannes übergehen solle, wogegen dieser für
dessen Wert Schuldner der Frau wird (Art. 214). Diese Abrede vollzieht
sich auf Grund einer Inventaraufnahme über das angefallene Frauengut
(Art. 212) und kann nur während der ersten sechs Monate nach
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der
Eheschließung
oder dem Vermögensanfall getroffen werden. Auf solche Weise wird es den
Ehegatten ermöglicht, die von ihnen gewünschte Vereinigung der Güter im
Eigentum des Mannes ohne lästige Förmlichkeit durchzuführen, und die
Gebiete, in denen diese Ordnung althergebrachtes gesetzliches
Güterrecht ist, wie Bern, alter Kantonsteil, und Aargau, vermögen ihr
bisheriges Recht als Vertragsrecht fortzusetzen.
Durch den
Abschluß
der Ehe erhält der Ehemann unter der Güterverbindung die Verwaltung und
Nutznießung am Frauengut. Die hierin liegende Gefahr für das Frauengut
wird dadurch gemildert, daß die Ehefrau jederzeit ohne
Gefährdungsnachweis vom Ehemann Sicherstellung und, wenn diese nicht
geleistet wird, die Gütertrennung verlangen kann (Art. 220, 189). Der
Mann verfügt über die Vermögenswerte des Frauengutes nicht ohne
weiteres. Grundsätzlich soll die Verfügung nur mit Zustimmung der Frau
gültig sein, sobald dadurch über die ordentliche Verwaltung
hinausgegangen wird. Allein aus Rücksicht auf den gutgläubigen Verkehr
muß eine Ausnahme anerkannt werden. Jeder darf vermuten, daß die
Ehefrau der Verfügung zustimme, wenn ihm nichts anderes bekannt oder
der Vermögenswert der Frau nicht für jedermann erkennbar als ihr Gut
bezeichnet ist (Art. 217). Damit werden die Liegenschaften der Frau,
die im Grundbuch auf ihren Namen eingetragen sind, ebenso aber auch die
auf sie lautenden Kapitalbriefe u. a. m., der einseitigen
Verfügungsgewalt des Ehemannes entzogen. Freie Disposition kommt der
Ehefrau zu im Umfange ihrer Vertretungsmacht und ihres Sondergutes, im
übrigen ist ihr die Verfügung über das Mannesgut ganz entzogen und über
ihr eigenes Gut nur mit Zustimmung des Mannes gestattet (Art. 218).
Unter der
Gütergemeinschaft sind die beiden Ehegatten Eigentümer des Gesamtgutes
(Art. 231), der Ehemann aber hat die
Verfügung über das Ganze in gleicher Weise wie unter der Güterverbindung über das Frauengut (Art.
233). Der Frau steht die
Verfügung in demselben Umfange zu, sobald sie zur Vertretung
befugt ist (Art. 232, Abs. 3) oder mit Zustimmung des Ehemannes
handelt (Art. 233).
Soll unter der
Güterverbindung über das Frauengut oder unter der Gütergemeinschaft
über das Gesamtgut zwischen den Ehegatten selbst verhandelt werden, so
bedarf das Geschäft zur Gültigkeit der Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde, eine Maßregel, die namentlich zum Schutze der
Ehefrau aufgestellt ist (Art. 185).
Unter der
Gütertrennung hat jeder Ehegatte sein Vermögen in Eigentum, Verwaltung
und Nutzung (Art. 257). Die Frau kann zwar dem Ehemann ihr Vermögen
auch hier zur Verwaltung über-
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geben, allein
geschieht dies, so bedeutet es einen einfachen obligationenrechtlichen
Auftrag.
Große
Aufmerksamkeit
widmet der Entwurf der Haftungsfrage. Unter der Güterverbindung ist
der Ehemann für seine vorehelichen und für alle ehelichen Schulden
ausschließlich haftbar, auch wenn sie von der Ehefrau in ihrer
Vertretungsbefugnis eingegangen sind (Art. 221, 222). Die Ehefrau aber
haftet mit ihrem ganzen Vermögen außer für ihre vorehelichen Schulden
auch für diejenigen, die sie während der Ehe mit Zustimmung des
Ehemannes eingeht (unter Einschluß derer, die sie zu seinen Gunsten auf
sich nimmt), ferner für ihre Deliktsschulden und Berufs- oder
Gewerbeschulden und subsidiär für die Haushaltungsschulden (Art. 223).
Für alle andern dagegen ist sie nur im Wertbetrage ihres Sondergutes
haftbar, sowohl während als nach Auflösung der Ehe (Art. 224).
Unter der
Gütergemeinschaft besteht die letztaufgeführte Ausnahme in gleicher
Weise. Die andern Schulden von Mann und Frau aber werden
Gemeinschaftspassiven, die zugleich persönliche Schulden des Ehemannes
sind, während die Ehefrau bei der Auflösung der Ehe alle
Gemeinschaftsschulden, die nicht, wie namentlich ihre vorehelichen
Schulden, ihre persönlichen Passiven sind, durch Verzicht auf die
Gemeinschaft von sich abwälzen kann (Art. 235 bis 239 und 242).
Unter der
Gütertrennung bleibt die Haftung beider Ehegatten getrennt, wie ihre
Vermögen, ein Grundsatz, dem nur die Ausnahme angefügt ist, daß die
Ehefrau für Haushaltungsschulden, die prinzipiell durchaus Schulden des
Ehemannes sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mannes, wie unter
der Güterverbindung, haftbar gemacht werden kann (Art. 258).
Im Konkurse des Ehemannes ist der Ehefrau
die Stellung angewiesen, die den
verschiedenen Systemen entspricht.
Die in Gütertrennung lebende Ehefrau tritt eventuell als Gläubigerin
des Ehemannes auf, die in Gemeinschaft stehende erhält die Quote vom Aktivergebnis,
also meistens
nichts, unter der Güterverbindung aber wird die Ehefrau für ihre
Frauengutsforderung bis zur Hälfte des Wertbetrages des gesamten
Frauengutes privilegiert
(Art. 226, 227), während sie noch vorhandenes Gut als
Eigentümerin in dem Sinne an sich zieht, daß sie alles, was sie
auf diese Weise oder durch Pfandsicherung zurückbekommt, sich an der
privilegierten Hälfte muß anrechnen lassen. Das gleiche
Privileg steht unter der Gütertrennung auch der Forderung aus der
Ehesteuer zu (Art. 261).
Die größte
Verschiedenheit der Systeme tritt bei der Auflösung der Ehe zu tage.
Die Güterverbindung zerfällt in ihre
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Bestandteile,
Mannesgut und Frauengut. Allein als Basis der Auseinandersetzung dient
das Vermögen des Mannes, der während der Ehe die Güter zusammengehalten
hat. Also wird aus seiner wirtschaftlichen Herrschaft heraus das
Frauengut an die Witwe oder die Erben der Frau herausgegeben. Fehlt
etwas daran, so ist es aus dem Mannesgut zu ersetzen. Immerhin läßt der
Entwurf die Einrede zu, daß die Ehefrau den Rückschlag verursacht habe,
wie zum Beispiel wenn wegen einer unerlaubten Handlung der Ehefrau
Schadenersatz geleistet werden mußte. Ebenso wird für das ohne Schuld
des Mannes verloren gegangene Gut kein Ersatz geleistet, wobei aber
wieder der Ehemann oder sein Erbe beweispflichtig ist (Art. 228, 229,
216). Der Überschuß über das Frauengut und Mannesgut hinaus gehört
grundsätzlich dem Manne. Allein man wird sich der Erwägung kaum
verschließen, daß die Ehefrau mit ihrer persönlichen Arbeit oder mit
dem Ertrage des Frauengutes eben doch wesentlich mitgeholfen haben
kann an der Bildung dieses Vorschlages und sucht deshalb nach einem
billigen Ausgleiche. Fünf kantonale Rechte finden diesen in der
Aufnahme der Errungenschaftsgemeinschaft. Andere verweisen zur
Ausgleichung auf das Erbrecht. Der Entwurf kennt zwar auch ein Erbrecht
des überlebenden Ehegatten, das aber, weil es dem Manne wie der Frau
gegeben ist, nicht die gewollte Wirkung herbeizuführen vermag. Deshalb
verleiht er darüber hinaus der Ehefrau einen Anspruch am Vorschlag,
wobei dann auch den Nachkommen der Mutter das gleiche Recht nicht wohl
versagt werden kann. Die Frau soll also, wenn der Mann stirbt, die
Nachkommen sollen, wenn die Mutter stirbt, einen Teil des Vorschlages
zu Eigentum zu beanspruchen haben, der ihnen, nach Deckung des Mannes-
und Frauengutes, zu verabfolgen ist und durch Art. 230 auf einen
Dritteil angesetzt wird, in der Annahme, daß, wo diese Teilung den
Verhältnissen nicht entspricht, die Beteiligten eine andere Zuwendung
durch Ehevertrag oder Verfügung von Todes wegen anordnen werden.
Unter der
Gütergemeinschaft erfolgt die Liquidation des Gesamtgutes nach Quoten,
und zwar, wenn es nicht anders verabredet wird, nach Hälften. Der Mann
bleibt für alle Passiven haftbar, wird also den Erben seiner Frau nur
die Hälfte des Reinvermögens herausgeben. Die Frau kann, wenn der Mann
stirbt, sich von aller Haftung aus der Gemeinschaft frei machen, indem
sie auf jeden Aktivanteil an der Gemeinschaft verzichtet (Art. 242).
Diese Teilung ist für den Fall des Todes des einen oder andern Ehegatten als Regel vorgesehen (Art. 241).
Häufig würde aber in ihr eine Verletzung der Interessen aller
Beteiligten
liegen, die
nur dadurch vermieden wird, daß man ihnen die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft gestattet. Diese soll gegenüber unmündigen
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Kindern dem
überlebenden Elternteil ohne weiteres zustehen (Art. 244). Sie führt zu
einer Verschiebung der Teilung, wobei zwar die Quoten für die künftige
Teilung unverändert so bleiben, wie sie beim Tode des ersten Ehegatten
hätten gebildet werden müssen, in die Teilung aber das
Gemeinschaftsvermögen in der Gestalt fällt, die es bei der Auflösung
der Gemeinschaft hat (Art. 251). Gute Dienste wird diese fortgesetzte
Gütergemeinschaft bei Gewerbebetrieben leisten, die weder eines der
Kinder noch der überlebende Ehegatte allein zu übernehmen vermag,
während die Fortsetzung auf der bisherigen Grundlage der Liquidation
vorgezogen werden muß.
Die Liquidation
der
Gütertrennung bietet keine Schwierigkeiten, indem die Güter ja niemals
vermischt waren. Die Ehesteuer wird zurückgenommen, wie das Frauengut
unter der Güterverbindung (Art. 261).
Gegenüber diesen
drei
Systemen sind, wie schon oben angedeutet, Bedenken geäußert worden, es
möchte das Nebeneinanderbestehen so verschiedener Güterrechte zu einer
schädlichen Verwirrung und namentlich zur Benachteiligung der Gläubiger
der Ehegatten führen. Allein dem gegenüber ist darauf hinzuweisen, daß
die Länder, die, wie Frankreich und Deutschland, diese
Vielgestaltigkeit bereits seit langem besitzen, von einer solchen
Verwirrung durchaus nichts verspüren. Die Verträge mit güterrechtlicher
Wirkung gegenüber Dritten sind im ganzen nicht so häufig und gehen
meistens auf die Auseinanderhaltung der Güter, also in Frankreich,
gegenüber der communauté légale, auf séparation des biens oder régime
sans communauté. Dies aber bedeutet eine Vereinfachung der
Verhältnisse und nicht eine Vermehrung der Schwierigkeiten. Ist nun
während der Ehe der Güterstand Dritten gegenüber durch Vertrag nicht
abzuändern, so bleibt für jede Ehe, wenn überhaupt von den gesetzlichen
Folgen abgegangen wird, nur ein Vertrag für die Gläubiger von
Bedeutung, und diesem kann durch das Ehegutsregister eine hinreichende
Publizität gegeben werden (Art. 205 ff., 194). Die meisten Verträge
werden sich im übrigen auf die Verhältnisse unter den Ehegatten selbst
beziehen und die Witwenversorgung oder das Verhältnis von Kindern
verschiedener Ehen betreffen, Abreden, an denen die Gläubiger gar kein
Interesse haben. Die Vigilanz, die man mit der Zulassung eines der
Publizität unterstellten Ehevertrages den Gläubigern zumutet, ist also
doch wohl ein geringeres Übel als der Zwang, der alle Ehegatten unter
den gleichen Güterstand stellt. Frankreich hat diese Freiheit für den
Vertrag vor Eingehung der Ehe sogar ohne jedes Publizitätsverfahren.
Deutschland läßt auf Grund alter Ueber-
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lieferungen den
Abschluß, mit Wirkung gegenüber Dritten, sogar während der Ehe zu, im
bürgerlichen Gesetzbuch unter Anfügung einer Publizitätsvorschrift.
Italien folgt Frankreich, und Österreich kennt ebenfalls einen
Ehevertrag, vorwiegend in Gestalt der freien Dosbestellung. Da sollte
man doch erwarten dürfen, daß auch unsere Verkehrswelt tolerant und
vigilant genug wäre, um sich nicht weiter gegen die Wohltat zu
sträuben, die für eine große Zahl von Ehen darin gefunden werden muß,
daß sie sich das Güterrecht nach ihren Bedürfnissen zurecht legen
können. Wir leben nicht mehr in jenen einförmigen Verhältnissen, wie
sie noch in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts und in den
Tagen, da die bestehenden Güterrechte ausgebildet oder neu geordnet
worden sind, vorhanden waren. Die Vielgestaltigkeit des
wirtschaftlichen Lebens vermehrt sich mit jedem Jahrzehnt. Die starre
Gebundenheit würde sicherlich in immer stärkerm Maße als Übelstand
empfunden, und wir schaffen für unsere Zeit wie für die Zukunft das
bessere Recht, wenn wir in dem vorgeschlagenen bescheidenen Maße dem
freien Ehevertrag auf Grund der Güterstände, die in dem Entwurfe ihre
Entwicklung erfahren haben, zur Anerkennung verhelfen.
5. Eheliches Eltern- und Kindesrecht.
Die Begründung
des ehelichen Eltern- und Kindesverhältnisses durch die Geburt bedarf
im wesentlichen nur in bezug auf die Anfechtung der Ehelichkeit
der rechtlichen Ordnung. Nach den Vorschriften über die Führung
der Zivilstandsregister
werden
schon jetzt alle in der Ehe gebornen Kinder, mit Einschluß der während
dreihundert Tagen nach ihrer Auflösung gebornen, ohne weiteres als
ehelich eingetragen, und es besteht kein Grund, von dieser praktisch
bewährten Regel abzugehen. Dann aber ist es notwendig, dem Ehemann die
Anfechtung hinsichtlich der nicht in der Ehe gezeugten oder der während
der ersten hundertundachtzig Tage nach Eingehung der Ehe gebornen
Kinder zu erleichtern. Während er im allgemeinen die Verleugnung nur
damit begründen kann, daß er unmöglich der Vater des Kindes sein könne
(Art. 264), bedarf es in bezug auf jene Kinder nur einer Ablehnung der
Vaterschaft (Art. 265), der gegenüber der Ehefrau freilich der Nachweis
nicht versagt werden kann, daß das Kind eben doch von dem spätern
Ehemann gezeugt sei. In solcher Umgrenzung und mit der Befristung auf
drei Monate, die mit der Kenntnis von der Geburt zu laufen beginnen,
unter Zulassung einer spätern Klage aus wichtigen Gründen, ist zur
Anfechtung regelmäßig nur der Ehemann berechtigt, jedenfalls niemand
neben ihm. Allein in den
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Fällen, wo er
nicht
klagen kann, weil er handlungsunfähig oder unbekannten Aufenthalts ist,
entsteht die Frage, ob nicht noch ein weiteres Anfechtungsrecht
anzuerkennen sei, und zwar abgesehen von dem Fall, wo eine bereits vom
Ehemann erhobene Klage sich auf seine Erben überträgt. Die Gründe zur
Bejahung dieser Frage scheinen uns zu überwiegen, und so gibt der
Entwurf die Anfechtung allen, die neben oder hinter dem Kinde
erbberechtigt sein können, also auch dem Staate (Art. 266).
Neben der
ehelichen Abstammung muß jedenfalls auch die Ehelicherklärung
(Legitimation) als Entstehungsgrund des
Kindesverhältnisses
anerkannt werden, und zwar einmal auf Grund nachfolgender Ehe, wie
schon jetzt nach Bundesrecht, dann aber auch mit behördlicher
Erklärung, trotzdem diese zurzeit nur in wenigen Kantonen eingeführt
ist. Sie soll da Platz greifen, wo die Eltern eines unehelichen Kindes
sich wegen Todes oder Handlungsunfähigkeit des einen nicht heiraten
können (Art. 270). Eine weitere Ausdehnung ist nicht geboten, weil in
andern Fällen mit der Anerkennung des außerehelichen Kindes, wenn sie
auch das Kind nicht zum ehelichen macht, genügend geholfen werden kann.
Dagegen wird in der vorgeschlagenen Umschränkung das Institut einem
wirklichen Bedürfnis entgegenkommen.
Auch die
Kindesannahme
wird man im einheitlichen Rechte nicht entbehren wollen, obgleich nicht
erwartet werden darf, daß häufig von ihr Gebrauch gemacht werde. Die
Voraussetzungen sind im Entwurfe (Art. 274 ff.) den geltenden Rechten
nachgebildet. Die Form ist gegenüber diesen erleichtert (Art. 277). Die
vorgeschriebene behördliche Genehmigung (Art. 277, Abs. 2) soll sich
nicht auf die Prüfung der formalen Erfordernisse beschränken, sondern
den gesamten Charakter des Falles in Betracht ziehen. Wo die Adoption
dem Adoptivkinde zum Nachteil gereichen würde, ist die Einwilligung zu
verweigern. Aufhebung des Verhältnisses ist vorgesehen auf Grund von
Vereinbarung oder einseitig aus wichtigen Gründen (Art. 279).
Mit bezug auf
die
Wirkungen des Eltern- und Kindesverhältnisses unterscheidet der
Entwurf (in drei Abschnitten): Die Gemeinschaft zwischen Eltern und
Kindern, die in der Namens- und Bürgerrechtsgemeinschaft, sowie in der
Unterhalts- und Unterstützungspflicht Ausdruck findet (Art. 280 bis
282) und von dem Alter des Kindes ganz unabhängig ist, sodann die
elterliche Gewalt und die elterlichen Vermögensrechte.
Mit Hinsicht auf
die elterliche Gewalt
hat der Entwurf die in den geltenden Rechten
vorwaltende, aus einer Vermengung
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von alten
Überlieferungen mit römischrechtlichen Anschauungen hervorgegangene
Unterscheidung von väterlicher Gewalt und väterlicher Vormundschaft
fallen lassen. Er spricht nur von elterlicher Gewalt und umfaßt mit
dieser auch die sogenannte Vormundschaft der Eltern. Die elterliche
Gewalt steht dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, in dem Sinne, daß
sie der Vater in leitender Stellung ausübt, solange er nicht faktisch
oder rechtlich daran gehindert ist (Art. 284). Tritt dieser Fall ein,
so übt die Mutter von Gesetzes wegen die Gewalt aus. Zeitlich begrenzt
sich diese Ausübung auf das Alter der Mündigkeit. Nur dann soll auch
ein mündiges Kind unter elterlicher Gewalt gehalten werden können, wenn
es trotz seiner Mündigkeit nach Vovmundschaftsrecht unter die
Vormundschaft gehören würde (Art. 283). Der Inhalt der elterlichen
Gewalt entspricht dem geltenden Recht (Art. 285 bis 293). Besondere
Betonung erfährt die Pflicht der Eltern, indem gegenüber nachlässigen
Eltern ein energisches Vorgehen der Behörden vorgesehen wird (Art. 294
f.). Mit dem Willen der Eltern, oder auch bei deren pflichtwidrigem
Verhalten gegen ihren Willen, kann die Behörde das Kind in einer
Anstalt oder einer geeigneten Familie versorgen. Auch andere Maßregeln,
wie Unterbringung in eine Lehre oder Schule, sind zulässig. Das letzte
Mittel aber besteht in der völligen Entziehung der Gewalt, die, außer
bei schwerer Vernachlässigung der elterlichen Pflicht, auch bei
Wiederverheiratung eines Vaters oder einer Mutter angeordnet werden
kann (Art. 296, 298). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden bewegt sich
hiernach allerdings in weiten Grenzen. Allein jede formalere
Umschreibung würde nach anderer Richtung Übelstände mit sich bringen,
denen ein freierer Spielraum für die amtlichen Maßregeln vorzuziehen
ist. Gegen die Willkür der vormundschaftlichen Organe haben die Eltern
eine Beschwerde an den Richter (Art. 297).
Elterliche Vermögensrechte sind die
Verwaltung und
die Nutzung des Kindesvermögens. Beides steht den Eltern für
die Regel zu, und zwar sollen die Nutzungen dem Vermögen zufallen, aus dem der Unterhalt der
Kinder bestritten wird, sei es
Vatergut, Gemeinschaftsgut oder, nach dem Tode des Vaters, Muttergut (Art. 302 ff.). Frei von der
elterlichen Nutzung ist das Kindesvermögen, das dem Kinde ausdrücklich
oder übungsgemäß (Spargeld)
in diesem Sinne zugewendet wird (Art. 304). Frei auch von
der elterlichen Verwaltung ist der Erwerb des Kindes aus eigener Arbeit
dann, wenn das Kind mit Zustimmung der Eltern außerhalb
der häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 305). Die Frage ist nicht
leicht zweckmäßiger zu ordnen. Man kann freilich auch an Fälle denken,
wo durch eine solche Bestimmung die Kinder veranlaßt
werden, aus der Gemeinschaft mit der Familie allzu früh auszu-
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scheiden. Allein
wenn
man bedenkt, daß von der Bestimmung nur Kinder unter elterlicher Gewalt
betroffen werden, so darf man darauf vertrauen, daß die Eltern
Autorität genug besitzen werden, um schlimmen Tendenzen in dieser
Richtung zeitig entgegenzutreten. Auch schließen die angeführten Regeln
selbstverständlich andere Vereinbarungen der Eltern mit den Kindern,
wie Bezahlung eines Kostgeldes unter Überlassung alles übrigen an das
Kind, nicht aus. Unter diese Abmachungen gehört der Fall, wo die Eltern
dem Kinde von seinem Vermögen Beträge zum Betriebe eines selbständigen
Berufes herausgeben, indem solches Gut unter Vorbehalt anderer Abrede
ebenfalls in die freie Verwaltung und Nutzung des Kindes fällt, wie es
denn auch für die in dieser Stellung begründeten Passiven persönlich
verantwortlich ist (Art. 306, 291, 420).
Der Zusammenhang
zwischen elterlicher Gewalt und elterlichen Vermögensrechten muß
jedenfalls in der Art gewahrt werden, daß die behördlichen Maßregeln
gegenüber dem Gewaltinhaber auch die Vermögensrechte beeinflussen. So
kann den Eltern die Verwaltung über das Kindesvermögen oder auch die
Nutzung entzogen oder über sie eine vormundschaftliche Kontrolle
verhängt werden, indem ihre elterliche Gewalt beschränkt wird (Art. 307
f.). Im allgemeinen hören die elterlichen Vermögensrechte mit dem
Aufhören der Gewalt von selbst auf. Nur wenn die elterliche Gewalt den
Eltern ohne ihr Verschulden entzogen werden muß, rechtfertigt sich die
Ausnahme, daß diesen die Nutzung verbleibt, soweit sie nicht von der
vormundschaftlichen Verwaltung für den Unterhalt und die Erziehung der
Kinder verwendet wird (Art. 308). Erbrechtliche Nutzungen (z. B. nach
Art. 470) sind hiervon natürlich ausgenommen, sie bestehen ohne
Rücksicht auf das Vorhandensein der elterlichen Gewalt.
Mit bezug auf
die
Haftung der Eltern für das Kindesgut, die Restitution und das Vorrecht
der Ersatzforderungen im Konkurse der Eltern schließt sich der Entwurf
dem geltenden Rechte an (Art. 309 ff.).
Will man die
Stellung
der Eltern zum Kindesvermögen nach dem Entwurf mit den geltenden
kantonalen Rechten vergleichen, so darf die Ordnung in diesen
Abschnitten nicht für sich allein ins Auge gefaßt werden. Die
kantonalen Rechte gestalten manches güterrechtlich oder erbrechtlich,
was nach dem Entwurfe rein elternrechtlich beurteilt werden muß. Gibt
der Entwurf den Eltern größere Freiheit, als viele kantonale Rechte es
im Elternrechte tun, so räumen diese dann den Eltern oder wenigstens
dem Vater um so größere ehelichgüterrechtliche Befugnisse ein. Für den
Hauptfall, wo Kinder Vermögen haben, nämlich nach dem Tode eines
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der Eltern,
gehen die
Kantone in größerer Zahl weiter in den Befugnissen des überlebenden
Elternteiles als der Entwurf, der die elterlichen Vermögensrechte in
allen Fällen als Begleiterscheinung der Unterhalts- und
Erziehungspflicht der Eltern behandelt und das Kind vor einer
eigennützigen Ausbeutung durch die Eltern soweit zu schützen sucht, als
dies mit dem Grundsatz der Autorität der Eltern über die Kinder
vereinbar ist.
6. Das aussereheliche Kindesverhältnis.
Es entspricht
der
großen Mehrzahl der kantonalen Rechte, wenn der Entwurf dem
außerehelichen Kinde ohne weitere Formalitäten gegenüber der Mutter
und der mütterlichen Verwandtschaft die gleiche Stellung gibt, wie
einem ehelichen (Art. 312, 469), mit der Einschränkung immerhin, daß
die Mutter die elterliche Gewalt nur dann haben soll, wenn die
Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt erachtet, das Kind unter
Vormundschaft zu stellen (Art. 331).
Schwieriger ist
die Festsetzung des Verhältnisses
zum Vater.
Die kantonalen Rechte kennen zwei ganz verschiedene
Arten
der Feststellung dieses Verhältnisses: Die Vaterschaftsklage und die
freiwillige Anerkennung. Die beiden unterscheiden sich auch in ihrer
Wirkung, indem die erstere regelmäßig nur ökonomische Folgen nach sich
zieht, während die letztere das Kind zum Vater und zur väterlichen
Verwandtschaft in ein familienrechtliches Verhältnis engerer Art
versetzt. Einige Rechte (Freiburg, Wallis, Bern, alter Kantonsteil,
Solothurn und Aargau) kennen bereits eine Kombination beider
Rechtsmittel. Andere schließen die Vaterschaftsklage aus (Genf,
Neuenburg und Waadt), und die übrigen begnügen sich umgekehrt mit der
Vaterschaftsklage. Der Entwurf konnte aus Rücksicht auf die weitaus
vorwiegende Überlieferung und aus sittlichen Gründen von der
Vaterschaftsklage unmöglich Umgang nehmen. Ebenso aber bestand kein
genügender Grund, die Anerkennung auszuschließen, so daß also die
Vorlage die erwähnte Kombination aufgenommen hat.
Die freiwillige Anerkennung muß
selbstverständlich dem Vater in erster
Linie
zugestanden werden. Die Billigkeit verlangt aber, daß dieses Recht auch
den Vorfahren des Vaters, seinem Vater, seiner Mutter, seinen
Großeltern, eingeräumt werde, vorausgesetzt, daß der Vater gestorben
oder dauernd urteilsunfähig geworden
ist (Art. 313). Ein
Unterschied in der Wirkung ist damit nicht verbunden, die
Anerkennung stellt das
Verhältnis in
allen Fällen her, wie wenn der Vater sie ausgesprochen hätte.
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Die
Erleichterung der
Form (Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder mit einer öffentlichen
Urkunde oder Verfügung von Todes wegen, Art. 313, Abs. 2) ist aus den
Umständen, unter denen solche Erklärungen häufig stattfinden (um etwa
vor dem Ableben ein altes Unrecht gut zu machen), vollauf
gerechtfertigt. Den Gefahren, die sie in sich schließt, begegnet die
Anfechtbarkeit, indem nicht nur die Mutter und das Kind oder nach
dessen Tode seine Nachkommen die Anerkennung ablehnen und den
Anerkennenden damit auf den Weg gerichtlichen Verfahrens verweisen
können (Art. 314), sondern auch jeder, der ein Interesse hat, die
Anerkennung innert Monatsfrist gerichtlich anfechten darf (Art. 315).
In ersterem Falle muß das Gericht die Anerkennung nicht nur abweisen,
wenn die Vaterschaft nicht nachgewiesen wird, sondern auch wenn sie dem
Kinde offenbar nachteilig wäre. Damit soll namentlich das Recht der
Mutter am Kinde geschützt werden, während im übrigen der Entwurf von
der Notwendigkeit einer Zustimmung der Mutter zur Anerkennung Umgang
genommen hat.
Die
Vaterschaftsklage steht sowohl der Mutter als dem Kinde, also in dessen
Vertretung der vormundschaftlichen Behörde, zu (Art. 316). Sie ist nur
während drei Monaten nach der Geburt des Kindes zulässig, wenn
eine Verspätung nicht mit
wichtigen Gründen, wie Hinhaltung durch Versprechungen des Vaters oder
dergleichen, gerechtfertigt werden kann (Art. 317). Mit diesem
Vorbehalt sollte es möglich sein, den Fällen, wo eine spätere Klage
wohl begründet ist, genügend entgegen zu kommen, während man doch für
die Regel eine schnelle Erledigung solcher Begehren nach der Natur der
begleitenden Umstände als äußerst erwünscht betrachten muß.
Das Prozeßverfahren
wird im allgemeinen durch das kantonale
Recht geordnet.
Anträge auf Ausschluß des Eides und
anderes, wie es bei der Scheidungsklage angefügt worden ist,
wurden aus der Erwägung abgelehnt, daß die vereinzelte Ausschließung gewisser
Prozeßmittel
allzusehr in die kantonale Ordnung eingreifen würde, ohne (wie beim
Scheidungsverfahren) durch die besondere Natur des
Rechtsstreites gerechtfertigt werden zu können. So blieb es für das
Verfahren bei der Aufstellung von zwei Grundsätzen : Zuständigkeit des Richters
(Wohnsitz des Klägers zur Zeit
der Geburt oder elektiv Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Klage
unter Vorladung der Heimatgemeinde des Vaters bei Klage auf
Zusprechung mit Standesfolgen, Art. 320), und Aufstellung einer
Vermutung der Vaterschaft bei Nachweis des Umganges während
der kritischen Zeit (Art. 321).
Die Folgen der Feststellung
der Vaterschaft sind
nach zwei Richtungen
zu unterscheiden: Bei der freiwilligen
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Anerkennung und
bei
der Zusprechung mit Standesfolgen erhält das Kind den Status des Vaters
und kommt unter seine Gewalt, immerhin auch hier mit dem Vorbehalt, daß
die Vormundschaftsbehörde dem Kinde, wenn sie es für angezeigt
erachtet, einen Vormund setzen kann (Art. 318, 332). Die Klage auf
diese Zusprechung aber ist nur gestattet, wenn die besonderen
Voraussetzungen des Art. 328 vorliegen (Eheversprechen, Verbrechen oder
Mißbrauch einer über die Mutter zustehenden Gewalt). In den anderen
Fällen der Vaterschaftsklage werden nur Vermögensleistungen an die
Mutter und das Kind zugesprochen, die in Art. 322 bis 327 in möglichst
liberaler Weise umschrieben sind.
Eine Abweisung
der
Klage in dem einen oder anderen Sinne soll erfolgen, wenn die Mutter
zur Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat
(Art. 330). Dieser Vorbehalt findet sich mit verschiedenen
Formulierungen in allen Vaterschaftsrechten.
Er bezieht sich namentlich auf die Fälle, wo wegen des Verkehrs
mit verschiedenen Männern die
Vaterschaft
gegenüber dem Beklagten aus Schuld der Mutter ganz unsicher erscheint.
In diesem Sinne ersetzt die Bestimmung auch den Vorbehalt der Einrede
des Umgangs mit mehreren, und zwar in einer Weise, die es, besser als
dieser letztere Grund zur Klageausschließung, gestattet, den Umständen
des einzelnen Falles gerecht zu werden. Man kann allerdings sagen, das
Kind sollte es keinesfalls entgelten müssen, daß seine Mutter einen
unzüchtigen Lebenswandel geführt hat. Allein der Beklagte darf doch
beanspruchen, daß er nicht als Vater eines Kindes erklärt werde,
während ebensogut andere hätten verklagt werden können, und das auch
schon praktizierte Auskunftsmittel, in solchen Fällen mehrere zu den
Vaterschaftsleistungen zu verurteilen, erscheint uns vom sittlichen
Standpunkte aus schlimmer als eine Abweisung der Klage.
Schwierigkeiten
bereitet noch das Verhältnis
zwischen Vater und
Mutter. Es kann unter gewissen Umständen sehr unbillig
sein,
das Kind, das jahrelang bei der Mutter gewesen, auf die Anerkennung
durch den Vater hin ihr wegzunehmen, daher soll in solchen Fällen der
vormundschaftlichen Behörde die Befugnis zustehen, entweder dem Kinde
trotz der Anerkennung einen Vormund zu setzen oder es bis zu einem
angemessenen Alter der Mutter zu belassen und dann erst dem Vater
zuzuweisen. Außerdem soll die Mutter jedenfalls ein Recht darauf haben,
einen angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem Kinde beizubehalten
(Art. 333).
Man darf bei
der Ordnung dieser Verhältnisse nicht außer acht lassen, daß die
Vaterschaftsklage in einigen Kantonen erst wieder
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neu eingeführt
wird.
Es muß sich gerade deshalb besonders empfehlen, das Gericht und die
Vormundschaftsbehörde nicht allzusehr gesetzlich an strikte Anweisungen
zu binden. Sind doch die Verhältnisse bei der außerehelichen
Elternschaft so außerordentlich mannigfaltig, daß nur die Prüfung
eines jeden einzelnen Falles ein den ethischen Anforderungen
entsprechendes Resultat zu ergeben vermag. Aus der gleichen Erwägung
rechtfertigt sich auch das vorgeschlagene Zusammenwirken der Gerichte
und der Vormundschaftsbehörden.
7. Die Familiengemeinschaft.
Der Titel, der
von
dieser Gemeinschaft handelt, teilt sich in drei Abschnitte:
Unterstützungspflicht, Hausgewalt und Familienvermögen.
Die Unterstützungspflicht wird
gemeiniglich als ein Korrelat des Erbrechts
aufgefaßt, und
der Entwurf folgt insofern diesem Gedanken, als er sie für die gleiche
Entfernung der Verwandtschaft (und allerdings auch der Schwägerschaft)
aufstellt, wie das Pflichtteilsrecht (Art. 335, 477). Fraglich ist es,
ob auf dieser Basis die Ansprüche direkt von dem Berechtigten gegenüber
dem Verpflichteten geltend gemacht werden sollen, oder ob es sich nicht
empfehle, die Armenpflege dazwischenzuschieben. Die Vorlage hat beide
Wege derart kombiniert, daß im allgemeinen der Anspruch direkt vom
Berechtigten geltend gemacht wird, im Falle der Unterstützung des
Berechtigten durch die öffentliche Armenpflege aber durch diese (Art.
336).
Die Hausgewalt
wird im
geltenden Recht in verschiedenen Richtungen als ein rechtlicher Begriff
vorausgesetzt, bei der Ausgestaltung der häuslichen Aufsicht oder der
Familiengemeinschaft, bei der Ordnung des Lehrlingswesens u. a., ohne
daß man es für nötig hält, diese Voraussetzung bestimmt zu umschreiben.
Das Gesetz gewinnt an allgemeiner Verständlichkeit, wenn es anstatt
dessen das tatsächlich vorhandene Rechtsgebilde klar hervortreten läßt,
wie dies im Entwurf durch Art. 338 geschehen ist. Die Hausgewalt
verpflichtet den Hausherrn zur allgemeinen Fürsorge für die
Hausgenossen, der namentlich in der sorgfältigen Bewahrung ihrer Sachen
vor Schaden eine praktisch wichtige Konsequenz zukommt (Art. 339).
Ferner wird mit ihr für die Verantwortlichkeit, die wir im geltenden
Rechte bereits in Art. 62 des Obligationenrechts ausgesprochen finden,
eine einheitliche Grundlage geschaffen (Art. 340), so daß die Stellung
des Familienhauptes die wünschenswerte nähere Abgrenzung erfährt.
Unter den Rechten und Pflichten
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der
Hausgenossen ist
namentlich ein Moment hervorzuheben: Es entspricht der Billigkeit, wenn
mündige Kinder, die der häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern, z. B.
in einem bäuerlichen Gewerbe, ohne Entgelt jahrelang ihre Arbeit oder
ihre Einkünfte zugewendet haben, hierfür eine Forderung wenigstens in
dem Falle geltend machen können, wo die Eltern zahlungsunfähig sind,
also im Konkurse oder dann auf dem Wege der Anschlußpfändung (Art.
342). Können sie auch den Eltern gegenüber nicht ohne weiteres eine
Forderung stellen, weil sie das Pietätsverhältnis daran hindert, so
besteht dieses Hindernis doch nicht gegenüber Dritten, den Gläubigern
der Eltern. Eine Unbilligkeit liegt darin diesen gegenüber deshalb
nicht, weil die Eltern ja tatsächlich aus jenen Voraussetzungen einen
ökonomischen Gewinn davongetragen haben, der einseitig den Gläubigern
zu gute käme, wenn man die Kinder ausschlösse mit ihrer Forderung. Ein
zweiter Fall der Geltendmachung solcher Ansprüche liegt dann noch vor,
wenn die Eltern beerbt werden von Kindern, die zum Teil getrennt gelebt
haben, zum Teil aber eben jene Voraussetzungen aufweisen. Doch ist
darüber bei den Teilungsvorschriften die entsprechende Regel
aufzustellen (Art. 627).
Mit den
Vorschriften über das Familienvermögen erkennt der Entwurf zunächst die
Zulässigkeit der Errichtung von Familienstiftungen
an, während er die Errichtung neuer
Familienfideikommisse,
soweit nicht die erbrechtliche Nacherbeneinsetzung gestattet ist (Art.
492), allgemein ausschließt (Art. 345). Weitere Vorschriften über die
Haftung solchen Familiengutes (im Falle der Insolvenz der Träger
desselben) haben wir abgelehnt, in der Meinung, daß die vorhandenen
Verhältnisse keine Übelstände aufweisen, die eine solche besondere
Regelung als nötig erweisen würden. Es hat also bei den allgemeinen
Vorschriften sein Bewenden, wonach die Familienstiftung wie jede andere
Stiftung als eigene, juristische Persönlichkeit auch ein eigenes
Vermögen hat, das von dem Vermögen des Familiengliedes, das gerade den
Nutzen aus der Stiftung zieht, unterschieden ist. Das Stiftungsvermögen
in seinem Kapitalbestand haftet also nicht für die Schulden des
Stiftungsnutzers.
Sodann wird in
diesem
Abschnitte die Gemeinderschaft geordnet, die namentlich als das
Verhältnis ungeteilter Erben in vielen Fällen praktisch ist, ohne daß
in der Mehrzahl der Kantone dieses Institut näher geregelt wäre. Die
Ordnung des Entwurfes ist dem
überlieferten Rechte
nachgebildet (Art. 346 bis 356), bis auf zwei Punkte. Gemeinder
untereinander haben nämlich
häufig ein Erbrecht am Gemeinschaftsgut unter Ausschluß anderer,
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nicht daran
beteiligter Erben. Diese Regel hat der Entwurf nicht aufgenommen, in
der Meinung, daß bei der Begründung von Gremeinderschaften unter
Ausschluß oder Abfindung einzelner Miterben eine solche Ordnung, wo
wünschenswert, durch einen Erbvertrag angefügt werden könne. Liegt
dieser besondere Fall nicht vor, so gewinnt das Institut an
Anwendbarkeit, wenn von einer wechselseitigen Beerbung der Gemeinder
nicht die Rede ist.
Der zweite Punkt
betrifft die neu eingeführte Ertragsgemeinderschaft
(Art. 357,
358). Sie besteht darin, daß die Gemeinschaft
für
das Eigentum beibehalten, die gemeinsame Wirtschaft aber aufgehoben
und nur der Ertrag unter die Gemeinder geteilt wird. Die Wirtschaft
übernimmt einer der Gemeinder, der den andern ihren Anteil am Ertrage
regelmässig zu entrichten hat, in Rechnungsperioden, die sie frei
vereinbaren. Der Hauptanwendungsfall dieser Art der Gemeinderschaft
ist bei der Vererbung landwirtschaftlicher Gewerbe gegeben, wenn die
Umstände weder eine reale Teilung noch die Fortsetzung einer
gemeinsamen Bewirtschaftung gestatten (Art. 616 ff.).
Die Heimstätten (Art. 359 bis 367)
fügt der Entwurf in die Ordnung des
Familienvermögens ein, um den Kantonen die Möglichkeit zu sichern, für
ihre sozialpolitische Tätigkeit sich des Mittels zu bedienen, das
namentlich für Wohnungsgenossenschaften, Bauvereine, städtische oder
kantonale Unternehmungen mit Gründung von Arbeiterquartieren u. a. m.
einen guten Erfolg verspricht. Die Ordnung ganz den Kantonen
vorzubehalten, würde wegen der Einfügung in das Privatrecht einige
Schwierigkeiten bereiten, die wegfallen, wenn das Bundesrecht den
Rahmen schafft, in den die kantonalen Ausführungsvorschriften das
Institut in einer den besondern Verhältnissen angepaßten Weise
hineinstellen können. In andern Ländern dienen die Heimstätten andern
Zwecken, die natürlich auch bei uns nicht ausgeschlossen sind, wie
namentlich jeder einzelne Grundeigentümer befugt sein muß, aus der
Einrichtung für die Konsolidierung seiner ökonomischen Verhältnisse
den Vorteil zu ziehen, den sie zu bieten vermag. Als wünschenswert
erscheint es uns in allen Fällen, daß dieses Hülfsmittel zur Festigung
der Familienzusammengehörigkeit und der Seßhaftigkeit der Bevölkerung
dem schweizerischen Rechte nicht verschlossen bleibe.
8. Die Vormundschaft
Der Entwurf
ordnet das
Vormundschaftsrecht in drei Titeln, deren jeder in verschiedene
Abschnitte zerfällt: Allgemeine Ordnung der Vormundschaft, Führung der
Vormundschaft und Ende derselben.
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Wir haben schon
oben angeführt, daß der Entwurf grundsätzlich die Behördenorganisation dem
kantonalen Rechte überlassen mußte. Bei der
Herstellung
einer Vormundschaftsordnung ging es nun aber doch nicht an, die
öffentlichrechtliche Regelung unberührt zu lassen, so daß in gewissem
Umfange der Entwurf gezwungen war, in das kantonale öffentliche Recht
einzugreifen. Es geschah dies namentlich in folgenden Punkten :
Der Entwurf
verlangt die Aufstellung von zwei Instanzen der vormundschaftlichen Behörden. Die erste ist die
Vormundschaftsbehörde, an deren
Stelle bei der ausnahmsweise zu bewilligenden Familienvormundschaft
der Familienrat tritt (Art. 370ff.), die zweite die Aufsichtsbehörde.
Letztere kann mehrere Stufen aufweisen, wobei das kantonale Recht deren
Zuständigkeit feststellt. Zwischen der Vormundschafts- und der
Aufsichtsbehörde ist die Kompetenz wenigstens in der Weise
ausgeschieden worden, daß die vormundschaftlichen Geschäfte, die nicht
dem Vormund überlassen werden wollen, zur regelmäßigen Entscheidung der
erstern zugewiesen sind, unter Zulassung einer Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde. So mit bezug auf die Wahl des Vormundes (Art. 394)
und des Beistandes (Art. 401), die Inventaraufnahme (Art. 406), die
Prüfung der Berichte und Rechnungen des Vormundes, wobei aber die
Kantone deren Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vorschreiben
können (Art. 432), ferner hinsichtlich der Amtsenthebung und anderer
verwandter Maßregeln (Art. 454 ff.). Zweifelhaft war es, ob die
Feststellung des Bevormundungsgrundes als eine gerichtliche oder eine
administrative Sache behandelt werden solle. Zunächst steht fest, daß
die Kantone die Gerichte als vormundschaftliche Behörden bezeichnen
können. Allein damit ist die Frage nicht entschieden, denn, auch wo das
geschieht, muß die Tätigkeit der
Gerichte in
der streitigen Gerichtsbarkeit, und damit auch im Prozeß über
das Vorhandensein der
Voraussetzungen
der Bevormundung, von ihrer gewöhnlichen Funktion als
Vormundschaftsorgane unterschieden werden. Es bleibt also für alle
Kantone die Frage zu beantworten, ob die ordentliche Feststellung des
Vormundschaftsgrundes auf administrativem Wege oder im Prozeßverfahren
vor Gericht zu erfolgen habe, und der Entwurf hat sich für das
administrative Verfahren entschieden. Dies geschah, im Anschluß an die
im geltenden Rechte vorwiegende Ordnung, namentlich deshalb, weil die
Verwaltungsorgane in diesen Dingen rascher zu handeln, freier sich zu
bewegen vermögen, und weil die ganz überwiegende Zahl der
Bevormundungsfälle einer eingehendern gerichtlichen Untersuchung und
Feststellung gar nicht bedarf. Es genügt, wenn für die kleine Zahl
schwieriger oder bestrittener Fälle die gerichtliche Entscheidung
vorbehalten bleibt,
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und die Anrufung
dieser kann dabei ohne Bedenken den Beteiligten überlassen werden. In
diesem Sinne ist die gerichtliche Klage herangezogen in Art. 383 und
ebenso bei der Aufhebung der Bevormundung
in Art. 444.
Als zuständig
für die
Bevormundung ist, im Anschluß an das Bundesgesetz über die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen, und Aufenthalter,
in Art. 386 die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der zu
bevormundenden Person bezeichnet. Doch weicht die Ordnung des
Entwurfes von derjenigen des
geltenden Bundesrechtes deshalb erheblich ab, weil in dem zitierten
Bundesgesetz nur eine
interkantonalrechtliche Regel aufgestellt ist,
in dem Entwurfe aber eine allgemeine, die auch im Innern eines
jeden Kantons oder unter Gemeinden desselben Kantons Geltung haben
soll. Diese Lösung erachteten wir als die
folgerichtige Weiterführung des
geltenden Rechtes, haben aber zur Wahrung der Rechte der
Heimatgemeinde nicht unterlassen, die gleichen
Kautelen einzufügen, wie sie
schon
jetzt anerkannt sind (Art. 387, 404).
Die Tätigkeit
der vormundschaftlichen Behörden besteht nach der Bestellung des
Vormundes im allgemeinen in dessen Beaufsichtigung. Der Stellung der beiden
Instanzen entspricht der für die Beschwerden vorgesehene
Instanzenzug (Art. 429). Nur
ausnahmsweise haben die Behörden Vertretungsbefugnisse, wobei der
Entwurf, in Anlehnung an ähnliche kantonale Ordnungen, genau festsetzt,
welche Geschäfte die Vormundschaftsbehörde zu erledigen habe und bei welchen
darüber hinaus die Aufsichtsbehörde zu
begrüßen sei (Art. 430 und 431).
Der Entwurf
kennt nur zwei Arten von Vormundschaft: Die ordentliche
Vormundschaft, die den Bevormundeten handlungsunfähig macht,
für dessen
Vertretung sorgt und sowohl in der Fürsorge für seine Person als in der
Verwaltung seines Vermögens tätig ist, und die Beistandschaft, unter welcher
Bezeichnung im Entwurf zwei verschiedene
Fälle
zusammengefaßt werden: Die Vertretung im einzelnen Falle für eine
handlungsfähige oder -unfähige
Person (Art. 401) und die Vermögensverwaltung (Art. 402 und
403). Die Vorschriften für die Vormundschaft gelten im
allgemeinen auch für die
Beistandschaft (Art. 376).
In den
Bestimmungen über die Pflicht zur Übernahme des vormundschaftlichen
Amtes, über die Tauglichkeit, Ablehnung, Auswahl des Vormundes u. a.,
konnte der Entwurf sich auf das allgemein vorherrschende
kantonale Recht stützen.
Hervorzuheben sind hier nur
wenige
Punkte:
Pflichtig zur
Übernahme einer Vormundschaft sind nur in der Gemeinde wohnhafte
Männer, wählbar als Vormund aber sind
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auch Frauen.
Die
guten Erfahrungen, die mit der vormundschaftlichen Tätigkeit der
Frauen bei der Bevormundung Minderjähriger gemacht worden sind,
rechtfertigen diese Neuerung, die auch deshalb sich empfiehlt, weil im
allgemeinen stets Mangel an geeigneten, der bei der Vormundschaft
nötigen Hingebung fähigen Personen vorhanden ist (Art. 388, 391 ff.).
Ein relatives Vorrecht auf das Amt gewährt der Entwurf, in Anlehnung an
kantonale Vorschriften oder alte Übung, den nächsten Verwandten, dann
aber auch dem Ehegatten. Ferner schreibt er vor, daß wo möglich die
Wünsche des zu Bevormundenden selber oder seiner Eltern berücksichtigt
werden sollen (Art. 389 und 390). Sehr wohl zulässig wird es nach dem
Entwurfe sein, für die Kinder einer Gemeinde unter gewissen
Voraussetzungen einen Beamten als Generalvormund zu ernennen, ein
Verfahren, mit dem in größern Städten des Auslandes sehr gute Resultate
erzielt worden sind.
Die
Bevormundungsgründe sind selbstverständlich ebenfalls dem geltenden Rechte
nachgebildet. (Vergleiche namentlich
Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit.)
Zu erwähnen ist hier nur folgendes: Es erschien als geboten, neben den
Geisteskranken und Verschwendern eine Bevormundung auch
für die Trunksüchtigen und für Personen mit lasterhaftem Lebenswandel vorzusehen. Voraussetzung
aber ist hierbei, daß eine solche Person durch jenen Mangel in ihrem
Charakter sich oder ihre Familie
der Gefahr eines künftigen Notstandes oder der Verarmung aussetzt
oder die Sicherheit anderer gefährdet. In dieser Umschränkung,
die ebenso für die Bevormundung des Verschwenders gilt, stehen
der Ausdehnung schwerlich erhebliche Bedenken entgegen. Dem
Einwand, daß die Begriffe von Trunksucht und lasterhaftem Lebenswandel zu unbestimmt seien, kann
entgegengehalten werden, daß
dies von dem Begriff der Verschwendung nicht weniger gesagt werden
muß, und doch hat noch kein kantonales Recht davon abgesehen,
die Verschwendung als Bevormundungsgrund anzuerkennen. Unbestreitbar üben sodann Trunksucht
und lasterhafter Lebenswandel
einen mindestens ebenso unheilvollen Einfluß aus wie die Verschwendungssucht. Die Gefährdung der
Sicherheit anderer ist dabei
hier, wie auch bei den Geisteskranken, als eine Voraussetzung der
Entmündigung genannt, weil dieser Gefährdung durch die persönliche Fürsorge eines Vormundes, mit
Beaufsichtigung der Lebensführung,
Versorgung in passenden Anstalten und andern Maßregeln, auf
die Dauer am sichersten entgegengewirkt werden kann. Eine
weitergehende Ordnung der Bevormundung Trunksüchtiger hat der Entwurf
nicht aufgenommen. Mit der Möglichkeit, der Bevormundung entmündigter Personen überhaupt
eine beschränkte Wirkung
zu verleihen (Art. 421) und die Auskündung der erfolgten
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Bevormundung zu
verschieben (Art. 385), ist wohl genügend dafür Sorge getragen, daß
Trunksüchtige in Anstalten untergebracht
werden können, ohne sie der Gefahr auszusetzen, die eine Bevormundung
ihnen unter Umständen in bezug auf den
spätern Wiedereintritt in das
Geschäftsleben bereiten kann. Und überdies
wird auch fernerhin die Bevormundung natürlich nur eine der Maßregeln
sein, die gegen die von Art. 379 betroffenen
Personen
ergriffen werden können, indem es nach wie vor dem kantonalen Rechte
vorbehalten bleibt, mit einer administrativen Versorgung einzuschreiten
oder z. B. die bedingte Entlassung und die Schutzaufsicht unter Umständen mit
der Bevormundung zu kombinieren.
Im fernern ist
noch auf die Ordnung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit
hinzuweisen. Es ist klar, daß der Entwurf hier
zum mindesten die Kautelen aufnehmen mußte, die sich schon jetzt
in den kantonalen Rechten finden. Wenngleich das
Verfahren
auch diesfalls dem kantonalen Rechte zuzuweisen ist, so rechtfertigt es sich doch, im Entwurfe
die bindende Vorschrift aufzustellen,
daß wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche keine Entmündigung
erfolgen darf, ohne das Gutachten der Sachverständigen
einzuholen. Die Anhörung des zu Entmündigenden selbst kann hier nicht
so unbedingt angeordnet werden, wie bei den Verschwendern und
Trunksüchtigen, aber vorzuschreiben ist doch, daß sich das Gutachten
der Sachverständigen auch über die Möglichkeit einer persönlichen
Einvernahme des Geisteskranken auszusprechen habe (Art. 384).
Die Aufnahme einer
besondern Vormundschaft mit
beschränkter Wirkung haben wir
nicht für angezeigt erachtet.
Soweit ein praktisches Bedürfnis hierfür vorliegt, kann es mit der
Anwendung von Art. 421 befriedigt werden. Außerdem bietet Art. 403 für den
Fall der
Bevormundung auf freiwilliges Begehren die Möglichkeit, z. B. bei
großer Unerfahrenheit oder hohem Alter
des Gesuchstellenden, an Stelle einer förmlichen Entmündigung nur eine
Beistandschaft treten zu lassen.
Unter dem
Abschnitt über die Führung der
Vormundschaft sind
die wichtigern Obliegenheiten geordnet, die sich praktisch bei
der Vormundschaft darbieten (vgl. Art. 406
bis 425). Hervorzuheben ist nur,
daß
die Vorschriften über die Vertretung sich an die Bestimmungen
des Obligationenrechts, Art. 29
bis 34,
anschließen, und daß in der Beschränkung der Selbständigkeit des
vormundschaftlichen Amtes der Entwurf dem Vorbilde der kantonalen Rechte folgt. Verboten wird es
(Art. 416), in Vertretung
der Bevormundeten Bürgschaften einzugehen, Stiftungen zu errichten
oder erheblichere Schenkung vorzunehmen, eine Vorschrift,
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die nach Art.
291
auch für die Kinder unter elterlicher Gewalt Geltung hat. Betreffend
die Amtsdauer war zu wählen zwischen dem System der längern Dauer mit
der Möglichkeit einer vorzeitigen Enthebung, oder der kürzern Dauer
mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Der Entwurf hat letzteres
vorgezogen, weil die Vormundschaftsbehörde dabei besser zum Rechten zu
sehen vermag. Man schreitet weniger leicht gegen einen amtierenden
Vormund ein, als daß man ihn, ohne Motive angeben zu müssen, einfach
nicht wiederwählt (Art. 424). In betreff des vormundschaftlichen
Honorars folgt der Entwurf einer Kombination der Rücksicht auf die
aufgewendete Mühe und den Ertrag des verwalteten Vermögens (Art. 425).
Mit Hinsicht
auf die Verantwortlichkeit
des Vormundes und der Behörden ist hervorzuheben, daß ein
Ausfall
bei der Verfolgung der verantwortlichen Personen von dem Kanton oder
der Gemeinde getragen werden soll. Die gleiche Haftung des
Gemeinwesens zum Schutz der an öffentliche Organe gewiesenen Personen
hat der Entwurf auch in betreff der Zivilstandsbeamten und
Grundbuchbeamten aufgestellt (Art. 43, 994), sie rechtfertigt sich bei
der Vormundschaft in besonderm Grade (Art. 436 ff.).
Im letzten
Titel des
Vormundschaftsrechtes über das Ende der Vormundschaft unterscheidet der
Entwurf zwischen dem Aufhören der Bevormundung und dem Aufhören des
vormundschaftlichen Amtes. In letzterer Hinsicht regelt er das
Einschreiten bei Unregelmäßigkeiten, die zur Amtsenthebung führen
können (Art. 455 ff.). Unter den Folgen der Beendigung war namentlich
die Klage aus der Verantwortlichkeit zu ordnen, die mit einer genau
umschriebenen Verjährung ausgerüstet worden ist (Art. 462 f.). Das
Privileg im Konkurse entspricht dem geltenden Rechte, nur daß es nicht
bloß für den Konkurs des Vormundes, sondern auch für den der anderen
haftbaren Personen anerkannt ist (Art. 464).
IV. Das
Erbrecht.
1. Die gesetzlichen Erben.
Der Entwurf
folgt der
in unseren Rechten überlieferten und heute vorherrschenden Auffassung,
die das gesetzliche Erbrecht als Regel und die Verfügung von Todes
wegen als Ausnahme betrachtet.
Der erste von
den fünf Titeln des Erbrechts handelt von den gesetzlichen Erben. Als
Grundlage für deren Ordnung wird die Reihenfolge nach
Parentelen mit
durchgeführter
Stamm-
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teilung
angenommen, die vor jeder Klassenbildung den großen Vorzug hat, die Vererbung
der Güter in allen Erbenstellungen
gerade so zu gestalten, wie wenn die näheren Erben das Erbe
vermittelt hätten. Zufälligkeiten im Resultat der Beerbung werden
mithin soviel als möglich ausgeschlossen. Zu den einzelnen Fällen
ist im übrigen die zweite Beilage zum Entwurfe zu
vergleichen.
Wir brauchen
die Parentelen in ihrer durchgeführten Stammteilung nicht näher zu entwickeln. Sie
bieten zu keinen Kontroversen
Anlaß (Art. 465 bis 469). Nur bei zwei Fragen, die sich damit
verknüpfen, müssen wir noch mit einigen
Betrachtungen verweilen.
Die erste betrifft
die Grenze der
Erbfähigkeit. Der Entwurf
folgt der sich
immer mehr befestigenden Auffassung,
daß ein Erbrecht der weitentfernten, sog. lachenden Erben keine
innere Begründung hat. Die Grenze, die wir vorschlagen, ist die
Parentel der Großeltern, hinter denen den Urgroßeltern und
Großonkeln und -tanten des Erblassers nur Nutznießungsrechte
zuerkannt werden (Art. 468). Von den neuesten kantonalen
Erbgesetzen geht Zürich ungefähr ebensoweit in der Beschränkung,
läßt aber die Urgroßeltern auch noch zu vollem Erbe gelangen und
gibt damit, weil hinter diesen in kurzer Frist die
Erbschaft
meistens in große Zersplitterung verfallen wird, einen Hauptvorzug der Beschränkung gleich
wieder preis. Solothurn geht weniger
weit in der Anerkennung des Erbrechts als der Entwurf, indem
es nicht nur mit der großelterlichen Parentel das Erbrecht ganz
abschließt, sondern auch eine jede Stammesseite, also Vater- und
Mutterseite, getrennt dieser Abgrenzung unterwirft. Basel schließt
das Erbrecht mit dem fünften Grade irgend einer Parentel, womit die Abgrenzung je nach dem Falle
bald enger und bald
weiter als in Solothurn gesetzt ist.
Die zweite Frage
betrifft das Erbrecht der außerehelichen
Verwandten. Im
Grundsatz gibt ihnen der Entwurf, entsprechend den neueren
kantonalen Rechten, in der Verwandtschaft der
Mutter
das gleiche Erbrecht, wie den ehelichen, und zwar aktiv und passiv. In der Verwandtschaft des
Vaters aber wird die Gleichstellung
zwei Beschränkungen unterworfen. Einmal besteht sie überhaupt
nur in den Fällen, wo das außereheliche Kind dem Stande des
Vaters folgt (Art. 328 und 332), und sodann soll in Konkurrenz mit
ehelichen Nachkommen seines Vorfahren der unehelich
geborene
Erbe oder sein Nachkomme je nur halb so viel erben, als einem ehelichen Kinde oder Nachkommen zufällt,
d. h. er zählt zu einem
Teil, wo die anderen je zu zwei Teilen (Art. 469).
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Dem
angenommenen Kinde wird
gleichfalls dasselbe Erbrecht gegeben, wie dem
ehelichen,
und ebenso seinen Nachkommen, allein nur gegenüber dem Annehmenden, so
daß gegenüber der Familie des Annehmenden kein Erbrecht besteht. Auch
sollen der Annehmende oder seine Verwandten das Adoptivkind nicht
beerben (Art. 472).
Mit den
verwandten Erben konkurriert der überlebende
Ehegatte, ohne
Rücksicht auf den Güterstand, in dem er mit dem verstorbenen
gestanden hat. Einige kantonale Rechte
sehen
vor, daß der überlebende Ehegatte in dem Genusse des gesamten Gutes auf
Lebenszeit verbleiben könne. Andere geben umgekehrt demselben fast gar
keinen Anspruch beim Tode des andern. Die Mehrzahl stuft ab nach der
Entferntheit der konkurrierenden Verwandten, wobei Ansprüche zu bloßer
Nutznießung und zu Eigentum sich aneinander reihen, oder auch, wie in
Zürich, alternativ gegeben sind. Der Entwurf folgt diesen letzteren
Beispielen und gibt dem überlebenden Ehegatten in Konkurrenz mit
Nachkommen des verstorbenen die Nutznießung an der Hälfte des
Nachlasses, an deren Stelle er aber auch einen Vierteil zu Eigentum
wählen kann. Neben Erben des elterlichen Stammes erbt er einen Vierteil
zu Eigentum und den Rest zu Nutznießung, neben solchen des
großelterlichen die
Hälfte zu Eigentum und die andere zu Nutznießung, und
hinter
diesen das Ganze zu Eigentum. Die Nutznießung kann der Ehegatte
jederzeit in eine entsprechende Rente verwandeln lassen. Bei
Wiederverheiratung hat er die Nutznießung sicherzustellen (Art. 470,
471).
Hinter den
genannten Erben wird das Gemeinwesen als Erbe genannt, d. h. der
Kanton des letzten Wohnsitzes oder die
von diesem bestimmte Gemeinde (Art. 473). Weiter geht der
vorliegende Entwurf nicht, indem er das Recht des Staates auf
die Erbschaft neben den gesetzlichen Erben stillschweigend dem
öffentlichen Rechte zuweist (Erbschaftssteuer).
2. Die
Verfügungen von Todes wegen.
Der zweite
Titel des
Erbrechts behandelt in sechs Abschnitten die Fähigkeit, Freiheit, Art
und Form der Verfügung, ihre Vollziehung durch die Willensvollstrecker
und ihre Anfechtung. Von Bedeutung sind namentlich folgende Fragen.
Die
Verfügungsfreiheit ist zurzeit in unseren Rechten in außerordentlich
verschiedenem Umfange anerkannt. Neben
Rechten, die fast gar nichts von ihr wissen, stehen andere, die
den Erblasser nur den Nachkommen gegenüber beschränken und
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auch diesen nur
die
Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zusprechen. Und beide divergente
Auffassungen beruhen gleicherweise auf alten Überlieferungen. Zwei
Gründe haben uns dazu bewogen, im Entwurf der freieren Auffassung den
Vorzug zu geben. Einmal ist, wenn eine der beiden Überlieferungen
weichen muß, dies für die Gebundenheit offenbar leichter als für die
Freiheit, denn auch bei Einführung größerer Freiheit zwingt ja nichts
die bishin an die Gebundenheit gewöhnte Bevölkerung, von ihr Gebrauch
zu machen, während der Zwang dem an Freiheit gewöhnten Volke ungemein
drückend vorkommen müßte. Sodann ist die Freiheit unseren gegenwärtigen
Verhältnissen mit ihrer enormen Vielgestaltigkeit und ihrem raschen
Wechsel weit zuträglicher als die in kleinen genossenschaftlichen
Kreisen herangewachsene Gebundenheit. Die uns umgebenden Länder
besitzen denn auch schon lange diese größere Freiheit, und unsere
Gesetzgebung wird sich nur dem allgemeinen europäischen Rechte
anschließen, wenn sie den Vorschlägen der größeren Vergabungsfreiheit
endlich Folge leistet. Von dieser Erwägung ausgehend stellt der Entwurf
nur drei Schranken auf: Gegenüber Nachkommen Verfügung über einen
Vierteil, gegenüber Eltern über die Hälfte und gegenüber Geschwistern
über drei Vierteile. Dazu kommt noch der Schutz des überlebenden
Ehegatten, dem sein Anspruch zu Eigentum bis zur Hälfte des Nachlasses
nicht entzogen, dagegen die Nutznießung an der ganzen Verlassenschaft
zugewendet werden darf (Art. 478, 479). Die Beschränkung auf die
disponible Quote fällt weg, wenn ein Enterbungsgrund vorliegt. Der
Entwurf folgt in der Aufstellung dieser Gründe dem geltenden Rechte,
soweit dieses überhaupt eine Enterbung zuläßt (Art. 482 bis 484).
Als Verfügungsarten
wurden in den Entwurf soviel als möglich
die Einrichtungen
aufgenommen, die den verschiedenen
kantonalen Rechten bereits bekannt sind. Denn es besteht kein
Grund, die eine oder andere Landschaft der Einrichtung zu berauben, an die sie sich, ohne
schlimme Erfahrungen zu machen,
gewöhnt hat. Es sind auch in der Regel Zufälligkeiten, wenn
hier die eine und dort die andere Verfügungsart aufgenommen
oder abgelehnt worden ist. Unter diesen Verschiedenheiten muß
der Gegensatz zwischen letztwilliger Verfügung und Erbvertrag
in erster Linie genannt werden. Unser älteres Recht kannte überhaupt nur den Erbvertrag. Als dann
die letztwilligen Verfügungen
aufkamen, betrachtete man diesen vielfach nur unter dem
Gesichtspunkte der Gebundenheit des Erblassers und fand daher leicht (wie im
französischen
Recht), es widerstreite diese Gebundenheit der natürlichen Freiheit
der Person, es sei unsittlich, sich auf solche Weise auf den Todesfall
zu binden. Allein dabei
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ist ganz
übersehen, daß der Erbvertrag eben doch in den allermeisten Fällen
nicht nur ein "Testament mit Beifügung der Unwiderruflichkeit",
sondern etwas ganz anderes bedeutet. Der
Erblasser erhält in der Regel schon bei Lebzeiten seine Gegenleistung.
Oder er erreicht damit die Ordnung unter mehreren seiner Erben, die er
selbst im Interesse seines Gewerbes aufs lebhafteste herbeiwünschen
muß. Oder es handelt sich um Zuwendungen, oder Abfindungen gegenüber
solchen Erben, die zur Zeit des Erbfalles vermutlich gar nicht mehr im
Lande sind, die einer erheblichen ökonomischen Grundlage gerade jetzt
bedürfen, und Ähnliches mehr. Es sind gewiß sehr ernsthafte Interessen,
die auf solcher Grundlage es dem Erblasser wünschenswert machen, einen
Erbvertrag abzuschließen, und es ist besser, wenn er zu deren
Befriedigung nicht auf Schleichwege, wie gewisse Verkäufe,
Verpachtungen u. a., gedrängt wird, sondern direkt sagen kann, was er
will und meint. Unter dieser Betrachtungsweise rechtfertigt es sich
ebenfalls, wenn nicht nur der Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag,
sondern auch der Erbverzichtsvertrag anerkannt wird. Beide sind dazu
bestimmt, sich zu ergänzen, denn wenn ein Kind auf das Erbe verzichtet,
wird ihm oder andern meistens zugleich ein bestimmter Vermögensvorteil
zugesichert. Anders dagegen verhält es sich mit dem Vertrag, der ohne
Mitwirkung des Erblassers abgeschlossen werden möchte. Bei diesem ist
die Gefahr vorhanden, daß er zu wucherischen Geschäften oder zu andern
unlauteren Machenschaften mißbraucht werde. Daher wird er denn auch in
den meisten Kantonen verboten, und Zürich läßt den Erben, der ihn
abschließt, wenigstens den Pflichtteilsschutz verlieren. Freilich kann
es auch bei solchen Verträgen Fälle geben, wo deren Abschluß weder
eine Pietätslosigkeit gegenüber dem Erblasser, noch eine Übervorteilung
einzelner Erben in sich schließt. So wenn z. B. der Erblasser wegen
Handlungsunfähigkeit gar nicht mitwirken kann, während doch der Inhalt
des Vertrages durchaus dem entsprechen würde, was der Erblasser selbst
in der Sache vernünftigerweise hätte verfügen können. Allein man darf
darauf rechnen, daß in solchen Ausnahmefällen sich die Beteiligten
anders zu helfen wissen werden. So schließt sich denn der Entwurf dem
vorherrschenden Rechte an und verbietet in Art. 630 den Abschluß von
Verträgen über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung
des Erblassers. Verträge, die die Erben nach dem Tode des Erblassers
unter sich oder mit Dritten abschließen, sind entweder Teilungsverträge
oder gehören unter das Obligationenrecht. Der Entwurf erwähnt sie nur
nebenbei in Art. 628. Weniger Bedeutung kommt dem Gegensatz zwischen
Erbeinsetzung und Vermächtnis
deshalb zu, weil die kanto-
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nalen Rechte,
bis auf
wenige, dem Wesen nach die beiden Verfügungsarten bereits kennen. Ihre
Unterscheidung führt der Entwurf nach dem überlieferten Rechte durch
(Art. 487 ff.).
Unter der
Bezeichnung Ersatzverfügung kennt der Entwurf weiter die sogen.
Vulgarsubstitution (Art. 491), und unter dem Namen
Nacherbeneinsetzung die
fideikommissarische Substitution (Art. 492 ff.). Nur die
letztere veranlaßt
uns zu
einigen Bemerkungen. Das geltende Recht verbietet oder beschränkt
zumeist diese Art der Verfügung aus den gleichen Gründen, aus denen die
Familienkommisse beschränkt oder untersagt werden. Hat der Entwurf sich
in letzterer Hinsicht diesem Verbote angeschlossen, so entspricht
selbstverständlich seiner Tendenz auch eine Beschränkung der
Nacherbeneinsetzung. Sie findet sich in Art. 492. Die Stellung des
Nacherben gestaltet sich nach dem Entwurfe so, daß der Vorerbe zwar
Eigentümer der Erbschaft wird, daß aber der Nacherbe eine Anwartschaft
erhält, die er bei Liegenschaften durch Eintrag in das Grundbuch
dinglich wirksam machen oder überhaupt durch Kaution sicherstellen
lassen kann, sofern letzteres nicht vom Erblasser ausdrücklich
wegbedungen ist (Art. 494).
Hinsichtlich der
Formen der Verfügungen
von Todes wegen hat es keinen
Sinn,
die Vielgestaltigkeit der kantonalen Rechte besonders zu
berücksichtigen. Einfachheit bedeutet hier eine Erleichterung
für alle Beteiligte. So kennt der
Entwurf nur zwei ordentliche
Formen: die öffentliche Verfügung und die
eigenhändige, bei der eine Hinterlegung bei Gericht oder Notar
ermöglicht werden soll, jedoch ohne daß die Gültigkeit der Verfügung von ihr abhängt. Auf diese
Weise versucht der Entwurf,
die Sympathien, die in der welschen Schweiz dem holographen Testament
entgegengebracht werden, mit den neueren Vorschriften
von Basel und Zürich, die auf Grund unangenehmer Erfahrungen
für das eigenhändige Testament die Hinterlegung als Gültigkeitsform aufgestellt haben, auszugleichen
(Art. 502 ff., 510). Die
mündliche Verfügung erscheint nur als außerordentliche Form,
für den Fall der Verhinderung an der Errichtung eines ordentlichen
Testamentes. Sie ermöglicht es, für den Militärdienst eine oft verlangte eigene Form insofern zu
schaffen, als die Zeugen bei Errichtung der mündlichen Verfügung im
Militärdienst ihre Angaben
anstatt bei einem Gericht bei einem Offizier zu Protokoll geben
können. Die Gültigkeit des mündlichen Testamentes beschränkt
der Entwurf auf die Zeit von acht Tagen, nachdem der Erblasser wieder in die Lage versetzt
ist, sich einer ordentlichen
Form zu bedienen (Art. 513).
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Die
Aufhebungsformen
und die indirekte Aufhebung durch Errichtung einer widersprechenden
neuen Verfügung geben zu keinen besonderen Schwierigkeiten Anlaß (Art.
514 ff.).
Die Anfechtung
der Verfügungen von Todes wegen erfolgt entweder mit der
Ungültigkeitsklage oder der Herabsetzungsklage. Die erstere hat
als Fundament die Behauptung
der
Unfähigkeit
des Verfügenden oder einen Formmangel. Ihre Verjährung mit einem Jahre
oder in zehn oder dreißig Jahren wird keinen Bedenken begegnen (Art.
524 bis 526). Die Herabsetzungsklage dagegen erweckt verschiedene
Zweifel. Zwar wird man damit allgemein einverstanden sein, daß der
Entwurf bei Überschreitung der disponibeln Quote nur eine Reduktion
vorsieht und nicht völlige Ungültigkeit anordnet. Allein wer soll zu
dieser Anfechtung berechtigt sein? Jeder Erbe, sobald nur der Erblasser
tatsächlich über mehr als die verfügbare Quote irgend welche
Verordnungen getroffen hat? Dies wird sogar in denjenigen Kantonen,
die eine solche Ordnung nach dem Gesetz noch kennen, in der Praxis
soviel als möglich ausgeschaltet. Nach unserer heutigen
Rechtsauffassung soll eben nur der Erbe klagberechtigt sein, der
materiell durch die Verfügung gekränkt wird, der also nicht wenigstens
dem Werte nach das erhält, was er als Pflichtteil beanspruchen darf
(Art. 527). Damit soll nun aber der Pflichtteil doch nicht zu einer
bloßen Forderung gegenüber dem Eingesetzten auf den entsprechenden
Geldbetrag degradiert werden. Er soll den Charakter eines
Erbschaftsanteils behalten, nur daß der verletzte Erbe ein Klagerecht
erst dann besitzt, wenn er nicht wenigstens dem Werte nach so viel
erhält, als sein Pflichtteil beträgt. Wird die Klage, wie regelmäßig,
vor der Teilung erhoben, so richtet sie sich gegen die
Erbengemeinschaft mit Gerichtsstand am Orte der Erbschaftseröffnung.
Richtet sie sich gegen die Besitzer der Erbschaftssachen nach der
Teilung, so verbindet sie sich mit der Erbschaftsklage. Geht sie gegen
Vermächtnisnehmer, so hat der Erbe überdies vor der Teilung und
Auslieferung eine Einrede gegen deren Forderung. Schwierigkeiten können
daraus in keinem Falle in höherem Maße entstehen, als bei jeder solchen
Geltendmachung von Erbrecht nach vollzogener Teilung.
Der Erblasser
ist
nach dem Entwurfe berechtigt, Teilvorschriften aufzustellen. Vermacht
er etwas einem gesetzlichen Erben, so wird die Verfügung im Zweifel nur
als Teilungsvorschrift angesehen. Allein wenn die Zuwendung eine
Begünstigung sein soll, so ist sie der Reduktion unterworfen, sobald
sie den Pflichtteil der andern verletzt. Die Reduktion aber muß
alsdann im Verhältnis der Beträge stattfinden, die den Erben über ihren
Pflichtteil hinaus zugewendet sind (Art. 544, Abs. 3).
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Nach dem Entwurf
können Erbeinsetzung und Vermächtnis frei miteinander
konkurrieren. Erfolgt nun die Reduktion einer
Verfügung, die eine solche Konkurrenz enthält, so muß sie natürlich bei Erbeinsetzungen und
Vermächtnissen gleichmäßig stattfinden. Allein es kann ein Vermächtnis
auch einem einzelnen Erben
aufgetragen sein, so daß der Bedachte mit den anderen Verfügungen nicht konkurriert. Dann ist
die Reduktion diesen gegenüber
wohl nach dem Willen des Erblassers meistens ausgeschlossen,
und nur der Beschwerte hat ein Recht, das Übermaß der Verfügung von sich abzuwälzen (Art. 529).
In ersterem Fall kann
des weiteren eine ganze Sache Gegenstand des zu reduzierenden
Vermächtnisses bilden. Kann sie ohne Schädigung ihres Wertes
nicht reell geteilt werden, so bleibt nur die Alternative, entweder
muß der Bedachte an die Erbschaft herausgeben, was er über den ihn
treffenden reduzierten Teil erhalten würde, oder er
gibt die ganze Sache zurück und
erhält den ihm verbleibenden Teil dem Werte nach. Die Entscheidung in
dieser Alternative darf füglich
dem Beschwerten überlassen werden, also wenn kein solcher bestimmt genannt ist, der
Erbengemeinschaft. Nur wenn der Bedachte ein Miterbe ist, trifft der
Entwurf die gegenteilige
Entscheidung (Art. 529).
Der Herabsetzung
unterliegen alle Verfügungen von Todes wegen. Allein auch
Verfügungen
unter
Lebenden können
pflichtteilswidrig sein, und Art. 530 nennt die Verfügungen, die
der Anfechtung (nach dem Vermögensstand zur Zeit des Erbganges) unterstellt sein sollen. Dann
können
Nutznießungen
oder Renten den Nachlaß auf Grund letztwilliger Verfügungen
beschweren. Der Entwurf verlangt dabei nicht, daß der Pflichtteil
jedem Erben unbeschwert zu teil werde. Er verordnet vielmehr,
daß diese Nutzung nach ihrem Kapitalwert zu berechnen sei und der
Reduktion unterliegen soll, wenn dieser Wert die
disponible Quote übersteigt (Art.
532).
Endlich ist in Art. 533 die Reihenfolge der Reduktionsobjekte in
Anlehnung an das französische
Recht des nähern festgestellt.
Die Rechte der
Gläubiger, die Haftung der nicht anfechtenden pflichtteilsberechtigten
Erben und die Klagen aus Erbverträgen
berühren Momente, deren Ordnung im Interesse der Rechtssicherheit
von Bedeutung ist, deren Inhalt wir aber nicht näher
zu rechtfertigen brauchen. Vgl.
Art. 528, 535, 536 ff. Die Verjährung ist derjenigen der
Ungültigkeitsklage nachgebildet (Art.
534).
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3. Der Erbgang.
Die zweite
Abteilung
des Erbrechtes, die den Erbgang ordnet, handelt in drei Titeln von der
Eröffnung und den Wirkungen des Erbganges und von der Teilung. Als
maßgebend wird für die Eröffnung der Zeitpunkt des Todes und der Ort
des letzten Wohnsitzes des Erblassers bezeichnet (Art. 539). Die
Qualitäten des Erblassers und der Erben bieten keine Abweichung von
den herrschenden Anschauungen (Art. 540 ff.). In bezug auf die
Beerbung und das Erbrecht des Verschollenen
enthält das Personenrecht die grundlegenden Vorschriften.
Neu
sind im Rahmen des Erbrechts nur die Kautionspflicht (Art. 547) und die
Durchführung der Parallele zwischen der aktiven und passiven
Erbenstellung des Abwesenden (Art. 549 bis 551). In beiden Richtungen
wird die vorgeschlagene Ordnung auf der Grundlage der Vorschriften des
Personenrechts kaum Bedenken erwecken.
Zu den Wirkungen
des Erbganges gehört in erster Linie ein behördliches
Einschreiten zum Zwecke der Sicherung der Erbschaft. Die
Siegelung der
Verlassenschaft wird nicht allgemein vorgeschrieben, sondern es stellt
der Entwurf auf die Gepflogenheit der einzelnen
Landesgegenden ab,
unter Angabe der Voraussetzungen, unter denen sie soll stattfinden
dürfen (Art. 553). Dagegen ist die Inventaraufnahme für gewisse Fälle
bestimmt vorgeschrieben (Art. 554).
Dazu kommt die Erbschaftsverwaltung, der im Entwurfe eine
größere Bedeutung zugemessen wird, als in der Mehrzahl der
Kantone (Art. 555 f.). Bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen war vor allem darauf Bedacht
zu nehmen, eine Ordnung zu
finden, die eine Erledigung sowohl der Ungültigkeitsklage, als
der Herabsetzung für die meisten Fälle möglich macht, bevor die
Teilung durchgeführt ist. Denn allen Beteiligten muß daran gelegen sein, daß die umständliche
Verfolgung der erbrechtlichen
Ansprüche nach der Teilung soviel als nur möglich vermieden
wird. Vgl. die Art. 558 bis 560. Die vorläufige Unangefochtenheit
erlaubt der Behörde dann auch, eine Erbenbescheinigung an die
eingesetzten Erben auszustellen, während für die gesetzlichen Erben
eine solche Urkunde für unsere Verhältnisse nicht als Bedürfnis
empfunden wird (Art. 560, Abs. 1).
Für den Erwerb der
Erbschaft durch die Erben hat der
Entwurf den Grundsatz
des Ipso-jure-Erwerbes, d. h. der
Nachfolge ohne Notwendigkeit eines Antrittes, sondern stillschweigend oder von Gesetzes wegen,
festgehalten, und zwar in
der Gestalt, wie ihn die große Mehrzahl der Kantone entwickelt
hat: resolutiv bedingt durch die Möglichkeit der Ausschlagung.
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Die
Vermächtnisnehmer
aber sollen, wie schon jetzt in allen kantonalen Rechten, einen
persönlichen Anspruch gegen die Beschwerten auf Entrichtung des
Vermächtnisses erhalten. Von dem Verhältnis der Vermächtnisse zur
Herabsetzung handeln schon die Vorschriften über die Herabsetzung. Eine
notwendige Ergänzung zum Schutze der Erben bietet Art. 566. Die freie
Konkurrenz der verschiedenen Verfügungsarten im Rahmen der
disponibeln Quote ist als Grundlage festgehalten. Weitere
Interpretationsvorschriften wurden für entbehrlich erachtet.
Die Möglichkeit
der
Ausschlagung ist auf einen Monat befristet, nach dessen Ablauf der Erbe
definitiv erworben hat, wenn nicht ausnahmsweise eine Fristverlängerung
Platz greift oder wegen Überschuldung der Erbschaft die Ausschlagung
vermutet wird (Art. 567, 568). Ausschlagung eines Erben hat Ascrescenz
zu gunsten der Miterben zur Folge. Ausschlagung aller oder des einzigen
Erben führt, wenn sie nicht ausdrücklich zu gunsten nachfolgender
Erben erklärt wird, zur Erblosigkeit (Art. 572 bis 575). Gegen eine
fraudulöse Ausschlagung werden die Gläubiger eines Erben durch Art. 576
gesichert. Mit dem, was die Erben vorher vom Erblasser auf Ausgleichung
hin bezogen haben, sollen sie, auch wenn sie ausschlagen, unter dem
gleichen Gesichtspunkte den Gläubigern zu haften haben (Art. 577).
In der Ordnung des
öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf
folgt der Entwurf der
großen Mehrzahl der kantonalen
Rechte, die seit langem das sogenannte beneficium inventarii unter
der Gestalt kennen: öffentliche Inventur aller Aktiven und Passiven,
Möglichkeit der Annahme der Erbschaft unter diesem Inventar
und darauf gestützt alsdann Haftung der lnventarerben für die
Passiven des Inventars persönlich und für die Passiven außerhalb
des Inventars gar nicht, unter Vorbehalt der Fälle, wo ausnahmsweise für diese die Restitution und
damit die Haftung der Erben
im Umfang wenigstens der Erbschaftsaktiven erlangt wird. Die Einrichtung bezweckt, womöglich einen
Erbschaftserwerb mit persönlicher
Haftung herbeizuführen, dabei aber doch die Erben vor der
Haftung für die nicht inventierten Schulden zu schützen (vgl.
Art. 578 ff., 587). Für den Restitutionsgrund hat der Entwurf
die einfache Formel gewählt, daß der Gläubiger die Anmeldung
ohne eigene Schuld unterlassen haben müsse (Art. 588).
Eine besondere
Stellung gibt der Entwurf den Bürgschaftsschulden des Erblassers. Sie
sollen im Inventar besonders aufgezeichnet werden und können gegen den
Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage
eingefordert werden, der bei der gleichmäßigen Tilgung aller
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Schulden aus
der
Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde (Art. 589). Diese
Vorschrift ermöglicht es, das Inventar gerade zu dem Zwecke zu
verlangen, um die persönliche Haftung für die Bürgschaftsschulden
abzuwälzen. Mag auch die Erbschaft solvent sein, so kann doch in den
Bürgschaftsverpflichtungen ein Element liegen, das die Annahme fast
unmöglich macht. Die Frage wird in ein anderes Licht gestellt, wenn
durch das Inventar die Haftung auf das Vermögen des Erblassers
beschränkt werden kann. Man darf sich von dieser Beschränkung der
Vererblichkeit der Bürgenhaftung eine wohltätige Wirkung auf die
Benutzung der Bürgschaft im Kreditverkehre selbst versprechen und wird
sie deshalb willkommen heißen. Den Gläubigern geschieht damit deshalb
kein Unrecht, weil ihnen die Haftung der Erbschaft selbst verbleibt und
sie einen Anspruch auf die persönliche Haftung der Erben niemals
erworben haben.
Als für die
große
Mehrzahl der Kantone neues Institut führt der Entwurf die amtliche
Liquidation der Erbschaft ein, die in gewissen Fällen von Gesetzes
wegen vorgeschrieben ist, dann aber namentlich von jedem Erben
angerufen werden kann und hierbei den Erbschaftserwerb unter
öffentlichem Inventar zu ersetzen vermag (Art. 591). Zu gunsten der
Gläubiger des Erblassers dient sie als Güterabsonderung (Art. 592) und
zu gunsten der Gläubiger des solventen Erben zum Schutz gegen
arglistige Benachteiligung (Art. 593). Die amtliche Liquidation ist
darnach nicht auf die Fälle beschränkt, wo eine Überschuldung der
Erbschaft vorliegt (Art. 596), sondern leistet auch in andern Fällen
hervorragende Dienste, so daß sich die Rechte, die sie schon besitzen,
wie Bern und Baselstadt, in kurzer Zeit mit ihr sehr befreundet haben.
Endlich gehört
in
diesen Rahmen auch noch die Erbschaftsklage, unter welche Bezeichnung
der Entwurf alle Klagen zusammenfaßt, mit denen ein Erbrecht geltend
gemacht wird, sobald der Beklagte
als
Besitzer die angesprochene Sache behalten will (Art. 597 ff.).
Die Verjährung dieser Klage
schließt
sich an diejenige an, die wir bei den Anfechtungsklagen angetroffen
haben (Art. 599).
Vor der Teilung
bilden die Erben gemäß Art. 601 ff. eine Gemeinschaft, die nicht
nach ideellen Teilrechten aufgebaut ist, sondern alle Erben
ungeteilt und insgesamt verbindet.
Demzufolge ist dem einzelnen Erben eine Verfügung über eine einzelne
Erbschaftssache selbst zu einer seiner Erbenrate entsprechenden Quote
entzogen. Sie verfügen alle insgesamt, wobei aber nötigenfalls durch
die zuständige Behörde eine Vertretung einzusetzen ist. Es entspricht
der schuldigen Rücksicht unter Miterben und einer
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billigen
Behandlung
der Teilung, wenn auf dieser Grundlage ein jeder Erbe sich der
Verfügung über die Erbschaftswerte, die er aus der Teilung erwarten
darf, enthalten muß, bis diese erfolgt ist. Bis dahin soll er sich auch
der Verfügung über einen ideellen Teil der Sache oder der Quittierung
für eine Quote der Erbschaftsforderung enthalten. Für die Gläubiger
des Erblassers ist dies insofern ohne Bedeutung, als die Erben nach dem
Entwurf, in Übereinstimmung mit der großen Mehrzahl der kantonalen
Rechte, ihnen solidarisch haften (Art. 602). Die Erbengemeinschaft geht
im übrigen ihrem Zwecke nach auf Teilung. Diese kann aber auch
verschoben und eine vertragliche Gemeinderschaft begründet werden.
Solange dies nicht geschehen ist, kann jederzeit die Teilung verlangt
werden. Auch den Gläubigern der Erben muß dieses Verlangen natürlich
hier mit noch viel mehr Recht zustehen, als gegenüber der vertraglichen
Gemeinderschaft (Art. 353).
In betreff der
Durchführung der Teilung ist nur auf zwei Momente hinzuweisen.
Die Kantone sollen bei der Teilung
von Grundstücken ein Mindestmaß aufstellen können, unter das
bei der Teilung, sobald ein Erbe Einspruch erhebt, nicht gegangen
werden darf (Art. 615), und bei der Vererbung der landwirtschaftlichen Gewerbe soll eine Teilung
möglichst vermieden und
in den Fällen, wo die Abfindung der Miterben durch den Übernehmer des ungeteilten Gewerbes
dessen Überschuldung herbeiführen
müßte, eine Ertragsgemeinderschaft gebildet werden (Art. 616).
Eine Ausdehnung dieser gleichen Regel auf andere mit einer
Liegenschaft verbundene Gewerbe wurde abgelehnt, da für sie ein
Bedürfnis nicht vorzuliegen scheint. Diese Ertragsgemeinderschaft (Art.
357) soll nun aber den Erben auch unter den angeführten
Voraussetzungen nicht absolut aufgedrängt werden. Vielmehr
konkurriert sie nach der Vorlage mit einer weiteren Einrichtung,
auf die sich jeder der Miterben des Übernehmers berufen kann.
Es steht jedem nämlich frei, eine Abfindung in Erbengülten zu
verlangen, die den Übernehmer nicht persönlich belasten, zehn
Jahre unkündbar sind und höchstens nach dem für andere Gülten
herrschenden Zinsfuß verzinst werden sollen. Der Abgefundene
erhält also auf sein Verlangen anstatt des Anteils an der Ertragsgemeinderschaft eine Art Rente, was
für die Fälle empfehlenswert
sein dürfte, wo der Miterbe des baren Geldes bedürftig ist, das
er mit der Erbengült leichter aufnehmen kann, als mit seinem
Anteil an der Gemeinderschaft, der nicht so leicht zu liquidieren
wäre (Art. 619).
Die Ausgleichung
(Einwerfung, Kollation) hat der Entwurf in weitem Umfange aufgenommen.
Es sind innere Verhält-
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nisse unter
meist ganz nahen Miterben, Geschwistern, die hier in Frage kommen, und für deren
Regelung in bestem Sinne auf Treue und Glauben verwiesen werden
darf (Art. 620 bis
624).
Dieser guten Treue entspricht es dann ferner, wenn unerzogenen Kindern
ein Voraus zugewiesen wird, den der vorliegende Entwurf auch den
gebrechlichen Kindern gewährt (Art. 625). Von den Ansprüchen der
mündigen Kinder, die der häuslichen Gemeinschaft mit den Eltern ihren
Erwerb zugewendet haben, ist schon oben gesprochen worden (Art. 627,
vgl. 342).
Der letzte
Abschnitt handelt von dem Abschluß und der Wirkung der Teilung. Er
enthält keine Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht. Das
Verbot der Verträge über
noch nicht angefallene Erbschaften haben wir oben bereits erwähnt (Art. 630). Die Haftung
unter Miterben sucht Art. 631 durch eine Verweisung auf die
Gewährleistung beim Kaufe und auf
die
Bürgschaft bei Forderungen möglichst einfach zu gestalten. Die
Anfechtung der Teilung steht unter den gleichen Grundsätzen, wie die
Anfechtung der Verträge im allgemeinen. Die Ansprüche der Erben aus der
solidaren Haftung in bezug auf den Rückgriff untereinander sind nach
dem überlieferten Recht geordnet und einer kürzeren Verjährung
unterstellt worden (Art. 633 f.).
V. Das
Sachenrecht.
Das Sachenrecht
zerfällt in drei Abteilungen. Die erste ist dem absoluten,
vollständigen, präsumtiv alle möglichen Rechte umfassenden dinglichen
Rechte, dem Eigentum gewidmet. In der zweiten werden die anderen
dinglichen Rechte behandelt, die im Vergleiche zum Eigentum alle nur
beschränkte dingliche Rechte sind. In der französischen Überschrift zu
dieser Abteilung wird in Ermanglung eines gebräuchlichen Ausdruckes für
ihre gemeinsame Eigenschaft nur von den "autres droits réels"
gesprochen (ähnlich wie im geltenden Obligationenrecht von den Vereinen
als von den "autres sociétés"). Die dritte Abteilung handelt von den
Formvorschriften oder von der Gestalt, in der die dinglichen Rechte im
Verkehre auftreten. Diese Bezeichnung ist von vornherein klar für das
Grundbuch, denn da die Führung der Register über die dinglichen Rechte
im Grundbuch etwas Äußerliches ist, das zu dem wirklichen Recht
hinzukommt, wenn auch gemäß den Vorschriften des Gesetzes notwendig
hinzukommen muß, so ist niemand darüber in Zweifel, daß hierin
Formvorschriften gefunden werden müssen.
Nicht so einfach
liegt die Sache beim Besitz. Es ist nicht zu verkennen, daß der
Besitz eine doppelte Stellung
einnimmt.
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Er stellt sich in
gewisser Richtung als ein provisorischer, vorläufiger Zustand dar, der
eigenmächtig nicht von einem Fremden
gegenüber dem Besitzer soll verändert werden dürfen, und der zur
Erleichterung der Aufrechterhaltung der Ordnung
jeweils geschützt wird, ohne daß die wirkliche Rechtslage dadurch beeinträchtigt werden soll.
Allein daneben bedeutet der Besitz,
was weitaus wichtiger ist, auch noch die Gestalt, in der die
dinglichen Rechte im Verkehr auftreten, in der sie im Verkehre
geschützt werden. Diese letztere Beziehung ist für die Mobilien
offenbar analog der immobiliarrechtlichen Grundbuchwirkung, und
es ist also der Besitz das Seitenstück zum Grundbuchrecht, er
dient dem Mobiliarrecht ebenso wie das Grundbuch dem Immobiliarrecht. Hieraus rechtfertigt es
sich, daß die Besitzesordnung und
das Grundbuchrecht in eine Abteilung zusammengestellt
werden, die, weil sie nicht allgemeine Vorschriften, sondern nähere
Angaben über die Gestalt, in welcher die dinglichen Rechte im Verkehre auftreten, enthält, nicht an den
Anfang des Sachenrechts,
sondern als ergänzender Abschnitt für alle dinglichen Rechte
an dessen Schluß gestellt werden muß.
Die erste Abteilung
betreffend das Eigentum zerfällt in drei Titel, von denen der erste
die allgemeinen Vorschriften und die
andern das Grund- und das Fahrniseigentum behandeln.
Die zweite
Abteilung ordnet in vier Titeln die verschiedenen beschränkten
dinglichen Rechte, die dritte in zwei Titeln das Besitzes- und Grundbuchrecht.
Wir betrachten
von diesen Materien im folgenden nur diejenigen näher, die
hauptsächlich der Begründung und Erklärung
bedürfen.
1. Die allgemeinen Vorschriften über das
Eigentum.
Die allgemeinen
Vorschriften geben zunächst eine Umschreibung des Inhaltes des
Eigentums und fügen an, was als Bestandteil,
als Frucht und
als Zugehör einer Sache zu betrachten sei. Vgl. Art. 635 bis 639.
Nur auf die Zugehör ist
hier mit einigen Worten einzutreten. In wesentlicher Übereinstimmung
mit dem geltenden Rechte werden als
Voraussetzungen,
unter denen überhaupt eine Zugehör entstehen kann, sowohl die
Zweckverbindung als der Wille des Eigentümers (in beiden Fällen aber ein diesen Beziehungen
entsprechendes äußeres Verhältnis zur Hauptsache) genannt. Die
Zugehör erhält hiedurch eine
Umschreibung, die ausreichend
klar ist, sobald sich die Rechtspraxis
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mit der
Tragweite der
gewählten Ausdrücke einigermaßen vertraut gemacht hat. Namentlich
trifft die Befürchtung durchaus nicht zu, daß der Zugehörbegriff damit
über das erlaubte Maß ausgedehnt werde. Beispiele können in den
Übergangsbestimmungen oder mit einer in diesen vorzubehaltenden
Verordnung, soweit dies als wünschenswert betrachtet wird, unschwer
aufgestellt werden. Sie in das
Gesetz
selbst aufzunehmen, wie das von Seiten einiger weniger
kantonaler Rechte geschehen ist,
haben wir nicht für empfehlenswert erachtet.
Des weitern
enthalten
die allgemeinen Vorschriften Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Eigentum. Die Ordnung des Miteigentums, Art. 640 bis 645, kann sich
dabei an die kantonalrechtlichen Vorbilder anschließen. Das
Gesamteigentum wird angefügt, weil man mit dem gewöhnlichen Miteigentum
den vorkommenden Fällen unmöglich überall gerecht werden kann. Zwar ist es richtig,
daß das Gesamteigentum stets eine gewisse persönliche
Verbindung unter den Eigentümern
voraussetzt, liege diese im Erbrecht, im ehelichen Güterrecht, im
Familien- oder im Obligationenrecht. Allein dies enthebt die
Gesetzgebung nicht der Aufgabe, die übereinstimmende Wirkung dieser
Verhältnisse mit Hinsicht auf das Eigentum in ihrer dinglichen Kraft
anzuerkennen und ihrem gemeinsamen Gegensatz zum gewöhnlichen
Miteigentum Ausdruck zu geben.
2. Das Grundeigentum.
Der Entwurf
gebraucht zur Bezeichnung der Immobilien den Ausdruck „Grundstück" und
führt in Art. 649 an, was unter dieser Bezeichnung verstanden
werde. Die Abgrenzung
gegenüber
den beweglichen Sachen ist notwendig mit Hinsicht auf das Grundbuch.
Dieses muß über alle Immobilien geführt werden, und was in das
Grundbuch aufgenommen wird, soll auch Grundstück heißen. Außer den
Liegenschaften sind dies die Bergwerke und die dauernden Rechte an
öffentlichen Gewässern oder an Liegenschaften, sobald sie selbständig,
d. h. nicht einem andern Grundstück als dingliche Berechtigung
angefügt sind. Doch findet das Grundeigentumsrecht auf sie nur dann
Anwendung, wenn sie in das Grundbuch aufgenommen sind.
Der Erwerb des
Grundeigentums steht unter der formalen
Vorschrift, daß
die Eintragung des Eigentümers in das
Grundbuch das vollwirksame dingliche Recht begründet. Vor der
Eintragung ist beim Rechtsgeschäft nur ein obligatorisches Ver-
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hältnis
vorhanden,
dagegen bei dem Erwerb von Gesetzes wegen oder nach Gerichtsurteil (wie
beim gesetzlichen Erbschaftserwerb oder bei der durchgeführten
Zwangsenteignung ein zwar durchaus als Eigentum anzuerkennendes Recht,
über das jedoch grundbuchlich erst verfügt werden kann, wenn die
Eintragung erfolgt ist (Art. 650). Damit steht in Verbindung, daß der
Erwerber in den letzteren Fällen die Eintragung von sich aus erwirkt,
während in dem erstern der Veräußerer die grundbuchliche Verfügung
trifft (Art. 658). Die Erwerbsgründe stehen unter der Ordnung, die
ihnen in den sie betreffenden Abschnitten gegeben ist (vgl. Art. 654,
Abs. 2), und es könnte denn auch von diesem Standpunkte aus die
Vorschrift über die Form des Vertrages auf Eigentumsübertragung
füglich dem Obligationenrecht zugewiesen werden. Wir haben sie wegen
des Zusammenhanges mit dem Grundbuchrechte, d. h. weil sie zugleich
eine Voraussetzung der grundbuchlichen Eintragung bildet, in Art. 654,
Abs. 1, dem Sachenrecht eingefügt, und zwar, im Anschluß an die meisten
Grundbuchrechte, unter Aufstellung des Requisits der öffentlichen
Beurkundung. Damit wird ausgeschlossen, daß mit einer bloß mündlichen
Abrede oder privaten schriftlichen Aufsetzung (z. B. Briefwechsel) ein
obligatorisch wirksames Geschäft über Veräußerung eines Grundstückes
begründet werden könne. Was aber unter der öffentlichen Beurkundung zu
verstehen sei, sagt der Entwurf nicht, sondern überläßt es den Kantonen
darüber nähere Vorschriften aufzustellen. Kantone, die ein Notariat
besitzen, werden hierfür den notariellen Akt vorschreiben, andere
vielleicht einen Akt, den der Gemeindeschreiber oder Gemeindeammann,
oder der Friedensrichter oder Gerichtspräsident zu unterzeichnen hat.
Auch kann sehr wohl die Einrichtung getroffen werden, daß der
Grundbuchbeamte selber die öffentliche Urkunde aufsetzt, so daß der
Abschluß des obligatorischen Vertrages auf diese Art auch äußerlich
zum ersten Akt der grundbuchlichen Fertigung erhoben würde, ein
Verfahren, das sich den Überlieferungen des Fertigungsrechtes in
einigen Kantonen, wie in Zürich, Thurgau, St. Gallen, enge
anzuschließen vermöchte.
Unter den
Erwerbsgründen wird auch die Ersitzung aufgeführt. Sie ist gegenüber
der Publizität des Grundbuches in eigentlichem Sinne nicht mehr
möglich, kann aber doch in gewisser Hinsicht nicht ganz entbehrt
werden. So einmal für die Grundstücke, die nicht in das Grundbuch
aufgenommen sind, für deren Ersitzung Art. 656 neben andern Kautelen
eine Frist von dreißig Jahren aufstellt. Ebenso im Falle, wo der
Eigentümer aus dem Grundbuche nicht ersichtlich oder seit dreißig
Jahren tot oder verschollen erklärt ist. Guter Glaube wird bei dieser
Ersitzung
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vom Besitzer
nicht
verlangt. Dann aber ist auch eine Vorschrift für den Fall notwendig, wo
ein Eintrag in das Grundbuch zwar erfolgt ist, aber auf Grund eines
unverbindlichen Rechtsgeschäftes oder ohne Rechtsgrund. Der
Eingetragene ist in diesem Falle stets, selbst bei gutem Glauben, der
Klage des eigentlichen Berechtigten ausgesetzt. Der Grundbucheintrag
schützt wohl denjenigen, der auf Grund dieses Eintrages in gutem
Glauben von dem Eingetragenen etwas grundbuchlich erworben hat, nicht
aber diesen selbst (vgl. Art. 1011 bis 1013). Diese Unsicherheit muß mit Ablauf einer gewissen
Zeit ein Ende nehmen, sei es, daß eine Verjährung der
grundbuchlichen Anfechtungs- oder
Berichtigungsklage, oder dann eine Ersitzung auf Grund des
ungerechtfertigten Eintrages aufgestellt wird. Das letztere erscheint
uns zweckmäßiger, indem es die Garantie für die Herstellung des
Rechtserwerbes erhöht. Selbstverständlich muß hier aber guter Glaube
des Eingetragenen für die ganze Zeit verlangt werden, während die Frist
auf zehn Jahre festgesetzt werden kann. So gelangt der Entwurf zu einer
ordentlichen zehnjährigen und einer außerordentlichen dreißigjährigen
Ersitzung, die sich in dieser Bezeichnung an ein verbreitetes Recht
anschließen, in ihrer Bedeutung aber mit Hinsicht auf das Grundbuch
einen eigenartigen, vom überlieferten Recht abweichenden Inhalt haben
(Art. 654 bis 656).
Die Folgen der
Zwangsenteignung hat der Entwurf dem öffentlichen Rechte zugewiesen, so
daß sowohl der Verlust als auch der Erwerb des Eigentums auf dieser
Grundlage nach dem kantonalen und Bundesexpropriationsrecht beurteilt
werden muß, immerhin in dem Sinne, daß der Expropriant das Eigentum zu
grundbuchlicher Verfügung erst erhält, wenn er eingetragen ist (vgl. oben Art. 650, Abs.
2, und Art. 659).
Der Umfang des
Grundeigentums nach oben und unten
wird in Art. 660
anerkannt, soweit für dessen Ausübung
ein Interesse besteht. Alle Bauten und Pflanzen sind grundsätzlich Bestandteile des Grundstückes.
Allein diese Regel kann nur
mit verschiedenen Ausnahmen aufgestellt werden, die in der
Ordnung über den Bau mit Material, das nicht dem Grundeigentümer gehört (Art. 664, 665), und den
Überbau (Art. 666),
namentlich aber im Baurecht anerkannt sind. Dieses besteht
darin, daß jemand dinglich berechtigt sein kann, einen Bau
irgendwelcher Art als dauernde Einrichtung auf fremdem Boden
oder in fremdem Erdreich zu haben. Damit erhält eine Anzahl
nicht seltener und praktisch wichtiger Fälle eine feste dingliche
Grundlage, man denke z. B. an den Keller unter der einem anderen gehörigen Bodenfläche, oder an
das Wirtschaftsgebäude auf
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fremdem Boden,
an die Quellenfassung oder Wuhranlage auf fremdem Grundstück.
Grundbuchlich werden solche Rechte nach dem Entwurf als Dienstbarkeiten
behandelt, können aber zudem als
dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen und daraufhin
als Grundstücke in den Verkehr gesetzt werden (Art. 667). Sind
Bauten nicht zu dauerndem Bestande auf ein fremdes
Grundstück gestellt, so behalten
sie den Charakter beweglichen Gutes
und heißen nach dem Entwurfe Fahrnisbauten (Art. 668).
Es muß sich
fragen, ob für die Einpflanzungen die gleichen Rechte anerkannt
werden sollen wie für die Bauten.
Betreffend die Anerkennung von Pflanzen auf fremdem Boden als
Fahrnis und für das Verhältnis der überragenden Pflanzen und
die Folgen der Bepflanzung des Bodens mit Pflanzen, die nicht
dem Grundeigentümer gehören, kann die Analogie kaum Bedenken
erwecken (Art. 669, Abs. 1). Anders nun aber im Verhältnis zum
Baurecht. Zwar kennen unsere kantonalen Rechte in ziemlichem
Umfange noch heute die Möglichkeit, kraft dinglichen Rechtes
einen Baum auf fremdem Boden zu halten, und soweit solche
Verhältnisse überliefert sind, besteht für den Entwurf kein Grund,
gegen sie einzuschreiten und sie abzuschaffen. Man kann deren
Ablösung sehr wohl dem kantonalen Rechte überlassen. Anders
dagegen in betreff ihrer Neubegründung. Da verlangt man auch
in den Kantonen, die diese Einrichtung haben, in neuerer Zeit doch
ziemlich allgemein nach möglichster Beschränkung, und
so ist der Entwurf dazu gekommen, eine Berechtigung, einen Baum oder Wald auf fremdem Boden
zu halten, nicht mehr als Dienstbarkeit zuzulassen. Überlieferte
Verhältnisse sollen freilich nach
Bundesrecht weiter bestehen können, nur die Neubestellung eines
solchen Rechtes wird ausgeschlossen (Art. 669, Abs. 2).
Das
Grundeigentum umfaßt auch die auf dem Grundstück entspringenden Quellen (Art.
660, Abs. 2, vgl. aber immerhin Art. 941, Zif. 3). Sie sind als
Bestandteile des Grundstückes geschützt gegen Abgrabung und
Verunreinigung seitens der Nachbarn (Art.
694 und 695), sobald gewisse Voraussetzungen vorliegen. Allein
hier muß es gleichfalls ermöglicht werden,
daß
ein anderer als der Grundeigentümer an der Quelle berechtigt sei. Der
Entwurf schafft dafür ein dem Baurecht entsprechendes Institut in
Gestalt des Quellenrechts, vermöge dessen jemand das dingliche Recht
auf eine in fremdem Boden entspringende Quelle haben kann (Art. 692, Abs. 2). Diese Berechtigung
wird als Dienstbarkeit eingetragen, kann aber zudem als
selbständiges, dauerndes Recht in das
Grundbuch aufgenommen werden und wird unter dieser Voraussetzung dem
Grundeigentum gleichbehandelt. Der Berechtigte erhält auf der
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Grundlage
seiner
Dienstbarkeit das Recht zur Ableitung der Quelle und kann das
Durchleitungsrecht beanspruchen (Art. 680). Ebenso ist der natürliche
Abfluß des Quellwassers nachbarrechtlich gesichert (Art. 679). Bei
diesen althergebrachten Regeln darf nun aber eine moderne Gesetzgebung
nicht stehen bleiben. Die Bedeutung der Wasserläufe und speziell die
Verwertbarkeit der Quellen hat dank der vervollkommneten Technik
außerordentlich an Bedeutung zugenommen, und dies ruft einer
vermehrten Fürsorge für deren wirtschaftlich richtige Verwendung. Aus solchen Überlegungen hat der
Entwurf einmal die Verwendung der Quellen für die wirtschaftlich
nächstgebotenen
Zwecke
dadurch gesichert, daß für deren Ableitung eine öffentliche Kontrolle
vorgesehen wird (Art. 693). Sodann werden drei weitere Regeln
aufgestellt. Die eine bestimmt, daß Nachbarn, die Eigentümer von
Quellen sind, die eine zusammenhängende Gruppe bilden, zu einer den
modernen Anforderungen entsprechenden Fassung gezwungen werden können,
sobald einer der daran Berechtigten dies verlangt (Art. 696). Die so
geschaffene Quellengemeinschaft soll also die möglichst rationelle
Ausbeutung der Quellen in dem angegebenen Rahmen sicherstellen. Nach
der zweiten wird ein Grundeigentümer gesetzlich dazu berechtigt, eine
Wasserzuleitung von seinen Nachbarn zu verlangen, wenn er des notwendigen Wassers
entbehrt und der Nachbar ihm solches ohne eigene Not liefern
kann (Notbrunnen, Art.
698),
immerhin natürlich gegen volle Entschädigung. Die dritte neu
vorgeschlagene Regel sieht vor, daß Quellen, die nicht verwertet oder
im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit dem Eigentümer von ganz geringem
Nutzen sind, zu gunsten von Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen
oder anderen Unternehmungen des öffentlichen Wohles gegen volle
Entschädigung in Anspruch genommen werden dürfen, ohne daß eine
öffentlichrechtliche Zwangsenteignung
eingeleitet werden muß
(Art. 699). Rechnen wir hierzu noch die Vorschrift, daß
Quellen, Brunnen und Bäche, auch
wenn
sie in Privateigentum stehen, zum Wasserholen, Tränken u. dgl. dem
Gemeingebrauch nach kantonalrechtlicher Ordnung freistehen sollen
(Art. 697), so erhalten wir damit ein Quellenrecht, das geeignet sein
sollte, in hinreichendem Maße dasjenige sicherzustellen, was, sei es
nach alter Übung, sei es mit Rücksicht auf die moderne Bedeutung der
Wasserläufe, im wohlverstandenen allgemeinen Interesse billigerweise
verlangt werden darf.
Von der
weitern
Ordnung des Grundeigentums heben wir noch die Aufstellung der Regel
hervor, daß der Grundeigentümer, der sein Eigentumsrecht überschreitet,
für den dadurch gestifteten Schaden verantwortlich sein soll, auch
wenn ihn kein
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Verschulden
trifft
(Art. 670). Man kann diese Vorschrift, die offenbar mit O. R. Art. 67
enge verwandt ist, in das Obligationenrecht versetzen. Da oder dort
wird sie schwerlich entbehrt werden wollen.
Des fernern
verweisen wir auf die Bestimmungen über das Vorkaufs- und Rückkaufsrecht
(Art. 672 bis 674) die deshalb in das Sachenrecht eingefügt
sind, weil sie durch
Eintragung in das Grundbuch mit dinglicher Wirkung ausgerüstet werden
können. Unter Miteigentümern ist in Art. 673 ein gesetzliches
Vorkaufsrecht anerkannt. Weitere Vorschriften über den Immobiliarkauf
müssen in das Obligationenrecht verwiesen werden, u. a. auch
diejenigen, die eventuell hinsichtlich der Bekämpfung der sogenannten
Güterschlächtereien in Aussicht zu nehmen sind.
Endlich ordnen
die
Art. 671 und 675 bis 687 das Nachbarrecht in den Grundzügen, ohne daß
hierin der lokalen Übung und dem überlieferten kantonalen Recht, wie
namentlich in bezug auf die Abstände, die bei Pflanzungen und Bauten zu
beobachten sind, und hinsichtlich der öffentlichrechtlichen, feuer- und
baupolizeilichen Beschränkungen (Art. 676, 677, 684 und 688) alle
weitere Geltung entzogen werden darf. Unter die Wegrechte ist der fast
allgemein anerkannte Anspruch auf Gewährung eines Notweges aufgenommen.
Das Durchleitungsrecht können nach Art. 680 nicht nur die
Wasserleitungen beanspruchen, sondern auch die Gasleitungen,
elektrischen Leitungen, wobei das Verhältnis zum Bundesgesetz
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen, vom 24.
Juni 1902, sich in der Weise abgrenzt, daß der Entwurf die private
Berechtigung aufstellt, während das Spezialgesetz für die seiner
Vorschrift unterstellten Verhältnisse ein Sonderrecht schafft, das dem
allgemeinen Sachenrecht vorgeht.
Das Recht auf
Zutritt
und Abwehr gibt einer weit verbreiteten Rechtsanschauung Ausdruck und
verdient im Privatrecht die Anerkennung, die mit den allgemeinen
wirtschaftlichen Interessen verträglich ist (Art. 688 bis 690). Die
Vorschrift betreffend das Recht, zur Abwehr von Schaden in fremdes
Grundeigentum einzugreifen (Art. 690), kann in Verbindung mit einer
Vorschrift über den Notstand, eventuell in das Obligationenrecht
aufgenommen werden.
Unter den
öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die dem kantonalen
Rechte zugewiesen werden, sind auch die Vorschriften über die
Bodenverbesserungen und die
Zusammenlegung der Güter aufgeführt (Art. 691).
Gewichtige
Gründe würden dafür gesprochen haben, in dem Gesetze selbst diese
Materien zu ordnen. Was uns davon abgehalten hat, ist wesentlich
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der
Zusammenhang
dieser Verhältnisse mit dem öffentlichen Recht, namentlich dem
Zwangsenteignungsrecht, sowie mit der in der Hauptsache den Kantonen
zugewiesenen Agrarpolitik. Was dem gegenüber auf dem privatrechtlichen
Boden vorgesehen werden konnte, ist mit der Ordnung der
Grundpfandverhältnisse bei Güterzusammenlegungen in den Art. 792 und
793 dem Entwurfe eingefügt worden.
3. Das Fahrniseigentum.
Über den
Gegenstand
des Fahrniseigentums haben wir in anderem Zusammenhang bereits
gesprochen. Auch Naturkräfte sollen, soweit sie der rechtlichen
Herrschaft unterworfen werden können, als Fahrnis gelten, während an
den Rechten kein Eigentum besteht. Dienstbarkeiten und Pfandrechte
dagegen werden nach der herrschenden Auffassung, die auch der Entwurf
anerkennen mußte, an Rechten zugelassen (Art. 700, verglichen mit Art.
764 ff. und 884 ff.).
Das Eigentum an
Fahrnis wird ganz allgemein durch Übertragung erworben (Art. 701). Was
unter der Übertragung zu verstehen sei, ist beim Besitz geordnet (Art.
960). Allein es muß doch ein Erwerb ohne Besitzesübergang anerkannt
werden, wenn auch nur im Umfang des jetzigen Art. 202 des 0. R. (Art.
701, Abs. 2). Des weitern ist sehr in Frage zu ziehen, ob jede
Übertragung zu Eigentum das Eigentum wirklich verschaffen solle, selbst
entgegen einer Abrede der Beteiligten. Das geltende Recht trifft
bekanntlich nach seinem Wortlaute keine Entscheidung darüber, ob ein
Eigentumsvorbehalt zulässig sei oder nicht, und erst die
Gerichtspraxis hat nach anfänglicher Unsicherheit diese Frage in
bejahendem Sinne entschieden. Für den Entwurf fiel nun namentlich in
Betracht, daß er im Gegensatz zum geltenden Recht, das bundesrechtlich
nur das Faustpfand anerkennt, eine Fahrnisverschreibung zulassen will,
der gegenüber es um so eher als möglich erscheinen kann, den
Eigentumsvorbehalt ausdrücklich auszuschließen. Zwei Überlegungen stehen
sich hier gegenüber: Einerseits ist nicht zu bestreiten, daß
der Vorbehalt des
Eigentums in vielen Fällen durchaus berechtigt ist, z. B. wo eine
Lieferung gegenüber einem nicht ganz sicheren Käufer ohne sofortige
Bezahlung stattfindet, weil das Verlangen solcher Zahlung der
Verkehrssitte widersprechen, eine Verschiebung aber der Lieferung oder
die Bestellung eines Faustpfandes dem Erwerber gar nicht dienen würde.
Anderseits aber werden mit dem Eigentumsvorbehalt gar oft Geschäfte
gemacht, die allzuleicht entweder
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den Erwerber
einer
wucherischen Ausbeutung oder Dritte einer schweren Täuschung aussetzen.
Es fragt sich, ob dieser Gegensatz ausgeglichen werden kann.
Zunächst muß
anerkannt
werden, daß in der Praxis der erwähnten wucherischen Ausbeutung des
Erwerbers (bei den sogenannten Abzahlungsgeschäften) auch ohne Verbot
des Eigentumsvorbehaltes einigermaßen entgegengearbeitet werden kann,
indem man die Abzahlungsabreden und Verfallklauseln, die hier üblich
sind, unter die Vorschriften über die Konventionalstrafen (namentlich
Art. 182 des 0. R.) stellt, und wir behalten uns vor, in diesem Sinne
bei der Revision des O. R. einen Vorschlag einzubringen. Sodann könnte
man daran denken, den Eigentumsvorbehalt dadurch mit den Interessen
Dritter verträglich zu machen, daß seine Wirksamkeit nur unter der
Bedingung anerkannt würde, die für den Eigentumserwerb ohne Übergabe
aufgestellt ist (Art. 701, Abs. 2). Allein das würde nicht helfen, weil
man den Eigentumsvorbehalt gerade auch für die Fälle ausschließen
will, wo dieser Vorbehalt nicht zutrifft, nämlich zur Sicherung unter
Verhältnissen, bei denen von einer absichtlichen Täuschung gar nicht
zu reden ist, sondern nur die Konkurrenz des unbezahlten Lieferanten
mit den übrigen Gläubigern des Erwerbers vorliegt. Kann nun aber das
Bedürfnis, dem der Eigentumsvorbehalt dienen soll, nicht durch die
Fahrnisverschreibung in genügendem Maße befriedigt werden? Der
Eigentumsvorbehalt ist freilich einer viel mannigfaltigeren Anpassung
fähig als die Fahrnisverschreibung. Diese aber schließt für den
gutgläubigen Verkehr wegen ihrer Publizität weniger Gefahren in sich.
Ihr würde also das Bedenken nicht entgegenstehen, das den
Eigentumsvorbehalt so gefährlich macht, und kann wirtschaftlich die
Fahrnisverschreibung wirklich das leisten, was der Verkehr zu seiner
Sicherung beansprucht, so verdient sie vor dem Eigentumsvorbehalt doch
wohl den Vorzug, sobald nur darauf Bedacht genommen wird, daß die
Schwerfälligkeit des vorgeschlagenen Publizitätsmittels (die Eintragung
in ein öffentliches Register) nicht außer Verhältnis steht mit dem
verfolgten Zwecke. Das aber führt dazu, die Verschreibung, wie der
Entwurf es in Art. 890 vorsieht, jedenfalls nicht allgemein zuzulassen,
sondern nur für Gegenstände, bei denen die Sicherung der Lieferanten
ein dringenderes Bedürfnis ist und in der Regel größere Werte in Frage
stehen, während doch eine Faustpfandbestellung als unmöglich erscheint.
Diese Voraussetzungen treffen zu für Vieh, für bewegliche
Betriebseinrichtungen, sowie für Vorräte und Waren, wenn diese Sachen
ihrem Eigentümer zur Ausübung seines Berufes oder Gewerbes dienen. Für alles
übrige, für Kleider, Hausrat etc., ist die Verschreibung
entbehrlich, weil hier viel leichter
ein Faust-
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pfand bestellt
werden
kann. Dann aber ist ebenso gut auch der Eigentumsvorbehalt entbehrlich
und darf also, indem mit jener Umgrenzung die hauptsächlichsten
Bedürfnisfälle getroffen werden, im übrigen der Schritt wohl gewagt
werden, nicht nur die Fahrnisverschreibung, sondern im Interesse des
gutgläubigen Verkehrs auch den Eigentumsvorbehalt auszuschließen. Der
Entwurf spricht in Art. 702 überdies den Ausschluß nicht absolut aus,
er sagt nur, daß der Vorbehalt gewisser Gegenleistungen nicht mit dem
Vorbehalt des Eigentums verbunden werden könne. Also darf beim Verkauf
der Maschine, des Werkzeuges nicht der Eigentumsübergang nach der
Tradition an die Bezahlung des Kaufpreises geknüpft werden. Dagegen
kann es für andere Fälle ganz wohl angehen, den Eigentumsübergang an
eine Bedingung zu knüpfen, die keine Gegenleistung in sich schließt.
Die Rechtsordnung hat kein Interesse daran, strenger zu sein, als die
Bedürfnisse der Verkehrswelt es zu ihrer Befriedigung verlangen müssen.
Der Entwurf
regelt in
bezug auf den Erwerb des Fahrniseigentums im weiteren die Aneignung,
wobei die Vorschriften betreffend die Tiere, namentlich zahme Tiere und
Bienenschwärme, einer jetzt oft empfundenen Rechtsunsicherheit ein Ende
machen sollen (Art. 704 und 705). Die Ordnung des Fundes ist dem
geltenden Rechte nachgebildet. Der Eigentumserwerb des gutgläubigen
Finders wird nicht als Ersitzung behandelt, sondern als eine besondere
Erwerbsart (Art. 708). Größere Aufmerksamkeit als üblich, ist dem Funde
in Gebäuden und Anstalten zugewendet (Art. 710). Der Finder hat
Anspruch auf Finderlohn (Art. 712, Abs. 3). Der Schatz wird, unter
Entschädigung des Entdeckers, dem Eigentümer der Sache, worin er
gefunden worden ist, zugesprochen (Art. 713). Wissenschaftliche
Gegenstände kann der Kanton, in dessen Gebiet sie gefunden werden,
gegen Entschädigung ansprechen, der Eigentümer des Ortes aber, wo sie
gefunden werden, hat Nachgrabungen gegen Ersatz des Schadens zu
gestatten (z. B. Ausgrabung von Antiquitäten, Art. 714). Die
Zuführung wird dem Funde gleichgestellt (Art. 715). Für die
Verarbeitung folgt der Entwurf der Lehre, wonach der neugebildete
Gegenstand dem Verarbeiter gehören soll, wenn die Arbeit wertvoller
ist als der Stoff, im umgekehrten Falle aber dem Eigentümer des
Stoffes (Art. 716). Aus der Vermischung entsteht ein
Miteigentumsverhältnis unter den Beteiligten, das der Teilung nach
gewöhnlichen Regeln unterworfen ist (Art. 717, 644). Ansprüche auf
Schadenersatz und aus Bereicherung bleiben in beiden Fällen
vorbehalten. Endlich stellt der Entwurf auch eine Mobiliarersitzung
auf, die mit fünf Jahren vollendet ist (Art. 718).
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Der Verlust des
Fahrniseigentums bedarf nur insofern einer Regelung, als die Beziehung
zum Besitze deutlich hervorzuheben ist. Grundeigentum geht mit der
Löschung im Grundbuch verloren, Fahrniseigentum dagegen kann, solange
ein anderer das Eigentum nicht erlangt hat, mit dem Besitze allein
nicht verloren gehen, wenn nur die Möglichkeit einer tatsächlichen
Gewalt über die Sache bestehen bleibt (Art. 719, 959). Die
Verschiedenheit rührt daher, daß mit der Löschung eben regelmäßig eine
Aufgabe oder Übertragung verbunden ist, der Besitzesverlust aber unter
den mannigfältigsten Umständen eintreten kann.
4. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten.
Der erste Titel
der
beschränkten dinglichen Rechte handelt von den Dienstbarkeiten und
Grundlasten. Er zerfällt in drei Abschnitte: Die Grunddienstbarkeiten,
Nutznießung und andere Dienstbarkeiten und die Grundlasten. Bei der
Ordnung der Dienstbarkeiten konnte der Entwurf sich der Richtung in der
modernen Entwickelung des Institutes nicht verschließen, wonach ein
Grundstück nicht nur dem Eigentümer eines herrschenden Grundstückes,
sondern auch einer beliebigen andern Person soll dienen können. An
Stelle der altüberlieferten Einteilung in Grunddienstbarkeiten und
persönliche Dienstbarkeiten hat der Entwurf demgemäß die Scheidung
getroffen, daß zunächst an der Grunddienstbarkeit als einer Beziehung
zwischen einem dienenden und einem herrschenden Grundstück festgehalten
ist (erster Abschnitt), daß dann aber neben die Nutznießung nicht nur
das Wohnrecht, sondern auch eine nicht abgegrenzte Zahl weiterer
Gebrauchsrechte gestellt wird (zweiter Abschnitt). Die "anderen
Dienstbarkeiten" können also in ihrem Inhalte mit dem Inhalte der
Grunddienstbarkeit, was das dienende Grundstück anbelangt, vollständig
übereinstimmen, sie werden auch in ihrer rechtlichen Behandlung dieser
gleichgestellt (Art. 771). Sie bilden also eine Art unregelmäßiger
Grunddienstbarkeiten und erscheinen nur deshalb nicht in dem ersten
Abschnitt, weil sie kein herrschendes Grundstück aufweisen und
infolgedessen in gewissen Beziehungen ein anderes rechtliches Schicksal
haben als jene. Der zit. Artikel nennt als Beispiel ein Wegrecht, das
einer Person oder Gemeinschaft zusteht, oder das Recht, auf einem
Grundstücke Schießübungen abhalten zu dürfen. Es liegt aber in der
Meinung des Gesetzes, daß auch andere Berechtigungen darunter
verstanden werden sollen.
Allen
Dienstbarkeiten gegenüber stehen mit bestimmt charakterisiertem
Inhalte die Grundlasten, indem bei diesen der Eigen-
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tümer des
belasteten
Grundstückes zu einem Handeln, zu einer Leistung verpflichtet wird,
während mit der Dienstbarkeit eine solche Pflicht nur nebensächlich
verbunden werden kann (vgl. z. B. Art. 720, Abs. 2).
Die
Grunddienstbarkeit ist nach Art 720 mit dem dienenden Grundstück in der
Art verbunden, daß sie dessen Eigentümer zu einem Dulden oder
Unterlassen verpflichtet. Daraus ergibt sich auch die Verknüpfung mit
der Eigenart des Grundstückes, indem nur das Inhalt der Dienstbarkeit
sein kann, was als Inhalt des Eigentumsrechtes an diesem Grundstücke
denkbar ist. Mit dem herrschenden Grundstücke ist die Verbindung nicht
im gleichen Sinne notwendig. Es kann sehr wohl auch eine persönliche
Liebhaberei des Eigentümers, die mit der Eigenart des herrschenden
Grundstückes gar nichts zu tun hat, Gegenstand der Grunddienstbarkeit
sein. Die Natur der Verhältnisse sorgt genügend dafür, daß hieraus
keine Verwirrung entsteht, ein Versuch, die genannte Möglichkeit zu
beschränken, könnte umgekehrt leicht zu störender Unsicherheit führen.
Der Entwurf
unterwirft alle Dienstbarkeiten, also auch alle Grunddienstbarkeiten
der Eintragung in das Grundbuch. Doch wird bei der Bestellung durch
Vertrag nicht, wie beim Grundeigentum, eine öffentliche Beurkundung
verlangt (Art. 654), sondern eine schriftliche Vereinbarung für
genügend erachtet. Ja man konnte noch einen Schritt weiter gehen und es
bei Grunddienstbarkeiten, die in einer körperlichen Einrichtung
allgemein erkennbar und unzweideutig hergestellt sind (wie Dachtraufe,
Durchleitung etc.) bei einer formlosen Vereinbarung bewenden lassen
(Art. 722). Darin liegt dann zugleich ein gewisses Zugeständnis
gegenüber denjenigen Rechten, die, wie das zürcherische, für
Dienstbarkeiten ähnlicher Art überhaupt keine Eintragung in das
Grundprotokoll verlangen. Wichtig ist bei den Dienstbarkeiten, die ja
nicht in den Verkehr gesetzt werden, nur die sichere und zuverlässige
Konstituierung, und für diese genügt der Grundsatz, daß die Eintragung
in das Grundbuch auf alle Dienstbarkeiten Anwendung finden soll, mag
die vorhergehende Abrede so oder anders getroffen sein. Die Kantone,
die diesen gewaltigen Fortschritt bereits gemacht haben, befinden sich
bei der damit erreichten Abklärung der Verhältnisse so außerordentlich
wohl, daß es nicht angehen würde, sie dieses Vorteils wieder zu
berauben. Aus dieser allgemeinen Eintragung in das Grundbuch ergibt
sich dann auch die Möglichkeit der Zulassung von
Eigentümerdienstbarkeiten, deren Anerkennung bei der Anlage von
städtischen Quartieren u. a. bishin oft vermißt worden ist (Art. 723).
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Von den Gründen,
aus
denen die Grunddienstbarkeiten untergehen, heben wir die richterliche
Ablösung in den zwei Fällen hervor, wo das Interesse für den
Berechtigten ganz oder zum größten Teil verschwunden ist (Art. 727) und
der Berechtigte während 10 Jahren sein Recht nicht ausübt (Art. 726).
Die Gesetzgebung hat um so mehr Veranlassung, dafür zu sorgen, daß die
Belastung von Grund und Boden nur zum Schutze wirklicher Interessen
stattfinde, je eifriger sie sich bemüht, diese Belastungen möglichst
sicher und zuverlässig zu machen.
In bezug auf den
Inhalt der Dienstbarkeiten und die Folgen der Zerstückelung des
herrschenden oder des dienenden Grundstückes war es namentlich
notwendig, das Verhältnis zum Grundbucheintrag festzustellen (Art. 728
bis 735). Im übrigen finden sich hier keine erheblichen Abweichungen
von dem vorherrschenden überlieferten Rechte.
Auch in bezug auf
die Nutzniessung läßt sich diese Übereinstimmung mit dem
geltenden Rechte behaupten.
Bei der
Entstehung
dieser Dienstbarkeit war auf die Fälle des gesetzlichen Nießbrauches
Rücksicht zu nehmen, was in der Weise geschehen ist, daß eine
Eintragung hier nicht verlangt wird. Findet sie aber statt, so wird das
Recht wirksam auch gegenüber solchen dritten, die von dessen Bestand
keine Kenntnis haben. Ohne die Eintragung kann also dieser Nießbrauch
nur denjenigen entgegengehalten werden, die dessen Bestehen kennen (Art. 738). In ihrer Dauer
ist die Nutznießung an das Leben des Berechtigten geknüpft.
Juristische Personen sollen sie
aber,
wie schon verbreitet im geltenden Rechte, nur auf hundert Jahre
beanspruchen können (Art. 740), eine Vorschrift, die jedoch keine
rückwirkende Kraft hat.
In der wichtigen
Frage
der Kautionsleistung hat der Entwurf sich den Rechten angeschlossen,
die den Eigentümer nur bei Nachweis einer Gefährdung für befugt
erklären, eine solche zu verlangen, unter Anfügung der von der Natur
der Verhältnisse geforderten Ausnahmen (Art. 751 ff.).
Besondere
Aufmerksamkeit wurde sodann noch einigen besonderen Fällen der
Nutznießung zugewendet: Nutznießung an Grundstücken (Art. 759 f.), an
Wald und an Bergwerken (Art. 761 f.), an verbrauchbaren Sachen (Art.
763) und an Forderungen (Art. 764 und 765). In dem letztgenannten Falle
schließt sich der Entwurf denjenigen Rechten an, die dem Nutznießer
ohne weiteres nur ein Recht auf den Zinsgenuß zuerkennen. Für alles
andere (Kündigung, Einziehung etc.) ist ein gemeinsames Handeln des
Nutz-
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nießers und des
Eigentümers vorgesehen, wobei aber beidseitig gute Treue beobachtet
werden soll. Namentlich kann von dem einen und andern für das
eingegangene Kapital eine sichere und zinstragende Neuanlage verlangt
werden.
Neben der
Nutznießung nennt der Entwurf noch das Wohnrecht (Art. 766 bis 769) und
das Baurecht (Art 770). Von den weiter möglichen unregelmäßigen
Dienstbarkeiten haben
wir bereits gesprochen (Art. 771).
Die Grundlasten
sind
für die wirtschaftlichen Verhältnisse in einzelnen Gegenden fast nicht
entbehrlich. Um die Befürchtungen, die vor diesem Institute in anderen
Landesteilen bestehen, einigermaßen zu beseitigen, haben wir die
Einschränkung angefügt, daß die Grundlast eine Leistung zum Inhalt
haben müsse, die entweder mit der wirtschaftlichen Natur des belasteten
Grundstückes zusammenhängt, oder für die wirtschaftlichen Bedürfnisse
eines berechtigten bestimmt ist (Art. 772, Abs. 2; z. B. Holzlieferung aus einem Walde,
Elektrizitätslieferung für eine Fabrik). Das Gegenstück zur
Grundlast, die Berechtigung
eines
Grundstückes auf eine Leistung, wird als eigenes Institut neben der
Grundlast nicht erwähnt, sie ist nur in der Verbindung angeführt, daß
als möglicher Berechtigter der Grundlast ein anderes Grundstück genannt
wird (Art. 772, Abs. 2).
Die Grundlast
des
Entwurfes kann keine unbeschränkte Dauer haben. Sie darf zwar von dem
Gläubiger nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen abgelöst
werden (Art. 777). Dem Schuldner
dagegen steht das
Recht der Ablösung, auch wenn der Vertrag etwas anderes
bestimmt, in jedem Falle nach
dreißig
Jahren zu (Art. 778), wobei auch der Ablösungsbetrag festgesetzt ist
(Art. 779). Die Ordnung des Inhaltes richtet sich nach dem Charakter
der Grundlast als einer bloßen Belastung des Grundstückes unter
Ausschließung der persönlichen Verpflichtung des Eigentümers (Art. 781
f.). Die Verwandlung der rückständigen Leistung in eine persönliche
Schuld des Pflichtigen mit Ablauf von drei Jahren (Art. 781, Abs. 2)
entspricht dem vorherrschenden Recht und ist verwandt mit der Haftung
des Grundpfandes für drei rückständige Zinse (Art. 807).
5. Das Grundpfand.
Der Titel über
das
Grundpfand handelt in einem ersten Abschnitte von den allgemeinen
Bestimmungen und in den folgenden drei von den einzelnen Arten des
Grundpfandes.
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Die ganze
Ordnung des
Grundpfandes liegt im wohlverstandenen Interesse sowohl des Gläubigers
als des Schuldners, und es läßt sich in den meisten Fällen von den
einzelnen Vorschriften gar nicht sagen, ob sie durch die Rücksicht auf
die eine oder die andere Seite veranlaßt seien. Je günstiger die Anlage
von Kapitalien auf Grund und Boden für den Gläubiger gestaltet wird,
um so eifriger wird das Kapital diese Anlage suchen, und je mehr dieses
Angebot steigt, um so günstiger werden die Bedingungen für die
Schuldner ausfallen. Den Grundpfandgläubigern muß besonders an einer
möglichst zuverlässigen Publizität der Grundbelastungen, sowie an der
Schaffung eines verkehrsfähigen Pfandtitels gelegen sein. Der Schuldner
wird namentlich auf die Ermöglichung einer seine Interessen wahrenden
Mobilisierung des Bodenwertes sehen. Im Interesse des ganzen Landes
aber liegt es, einerseits einer Überschuldung des Grundeigentums,
soweit sie als wirtschaftlicher Schaden betrachtet werden muß, zu
wehren und anderseits die zugelassenen Belastungen so zu gestalten,
daß Entäuschungen und Verluste so viel als nur möglich vermieden
werden.
Das Grundpfand
dient
sowohl zur Sicherstellung irgend einer beliebigen Forderung als auch
zum Verkehr mit dem Bodenwert. In beiden Fällen liegt aber die gleiche
Belastung der Grundstücke vor, so daß für alle Arten des Grundpfandes
ein gemeinsamer Begriff und ein Komplex gemeinsamer Vorschriften
geschaffen weiden kann. Diese gemeinsame Ordnung beschlägt namentlich
folgende Momente:
1. Die Forderung muß in eine bestimmte
Form gekleidet werden, um der
Sicherung
durch Grundpfand fähig zu sein. In Übereinstimmung mit dem modernen
Grundpfandrecht im allgemeinen verlangt der Entwurf die Angabe eines
numerisch fixierten Forderungsbetrages. Ob auch der Höchstbetrag des
erlaubten Zinsfußes gesetzlich festgestellt werden solle, ist eine
Frage weniger der Grundpfand- als der Wuchergesetzgebung. Der Entwurf
hat diesfalls die spätere Gesetzgebung des Bundes vorbehalten (.Art.
784, 785).
2.
Das Grundstück muß speziell als Unterpfand angegeben
werden, so daß Generalhypotheken unmöglich sind (vgl.
Art. 787). Dagegen schließt der Entwurf die Pfandsetzung mehrerer
bestimmt genannter Grundstücke für eine Forderung nicht absolut
aus. Sie soll möglich sein, wenn diese Grundstücke demselben
Schuldner oder mehreren solidarisch verpflichteten Schuldnern zugehören. In den anderen Fällen wird
sie zwar auch zugelassen, aber nur
in der Weise, daß der gesamte Betrag auf die Grund-
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stücke zur
Bestimmung
der Haftung eines jeden verteilt wird (Art. 788). Erleichtert wird die
Pfandgabe mehrerer Grundstücke durch denselben Eigentümer mit der
Einführung von sogenannten Kollektivfolien im Grundbuch (Art. 985).
3.
Für die Errichtung des Grundpfandes wird die Eintragung
in das Grundbuch verlangt. Ihr voran geht regelmäßig ein Vertrag über die Errichtung des
Grundpfandes, für dessen obligatorische
Wirksamkeit der Entwurf aus den gleichen Gründen, wie bei der
Eigentumsübertragung, die öffentliche Beurkundung verlangt,
und die auch in denselben Formen erfolgen kann, wie wir sie
bei der Handänderung erwähnt haben (Art. 789).
Ein
gesetzliches
Pfandrecht wird einerseits vom Entwurfe selber vorgeschlagen, und kann
anderseits von den kantonalen Rechten vorgesehen werden. Es führt zu
einer besonderen Art des Pfandrechtes, die der Entwurf unter die
Pfandverschreibung verwiesen hat
(vgl.
Art. 822 ff). Dagegen ist hier noch die Möglichkeit zu
berücksichtigen, daß bei belasteten
Grundstücken infolge von
Zusammenlegung
der Güter gewisse Veränderungen notwendig werden. Die hieraus
sich ergebenden
Schwierigkeiten bilden oft ein fast unübersteigliches Hindernis für
die Durchführung der so sehr zu begrüßenden Zusammenlegungen, so daß
diesen wesentlich Vorschub geleistet werden kann, wenn über die
Grundpfandverhältnisse einige leitende Sätze aufgestellt werden. Sie
sind in den Art. 792 und 793 dem Entwurfe eingefügt worden.
4.
Der Umfang
der Pfandhaft bestimmt
sich nach dem
Umfang des Unterpfandes mit Einschluß aller Bestandteile und der
Zugehör. Eine Anmerkung der Zugehör im Grundbuch ist hierfür
nicht notwendig. Man wird sie aber zur Schaffung größerer
Klarheit oft und gerne vornehmen, womit sich alsdann die
Wirkung verbindet, daß die Zugehörqualität für die angemerkten
Stücke vermutet wird, solange nicht nachgewiesen ist, daß die
Gegenstände nach dem Gesetz oder den tatsächlichen Umständen
gar nicht Zugehör sein können (Art. 794, bes. Abs. 2). Eine
willkürliche Ausdehnung der Zugehör bei Verpfändung der Hauptsache kennt der Entwurf nicht,
gestaltet aber im Rahmen des
Zugehörbegriffes (Art. 638) unzweifelhaft Hotelmobiliar oder Maschinen oder auch elektrische Anlagen
mit dem Grundstück zu
Pfand zu geben. (Vgl. Art. 794, Abs. 2).
Die Früchte des
Grundstückes sind Bestandteile desselben, solange sie nicht abgetrennt
sind, und stehen mithin in der Pfandhaft, und zwar bestimmt sich die
Feststellung dieser Pfandhaft nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme
der Sicherheit durch
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den
Pfandgläubiger (Anhebung der Betreibung oder Eröffnung des Konkurses).
Miet- und Pachtzinse sind keine Zugehör zum Grundstück, allein von demselben
Zeitpunkte an hat doch der Pfandgläubiger ein Recht auf die gesamte
Verwertbarkeit des Unterpfandes,
und dazu gehört auch der Miet- oder Pachtnutzen. Aus dieser
Überlegung läßt es sich rechtfertigen, wenn die von
da an auflaufenden Zinse zur Deckung der Pfandforderungen in Anspruch genommen werden, nur daß zum
Schutze des Zinsschuldners die nötige Kautel angefügt werden
muß. Der Entwurf hat eine
solche Vorschrift in Art. 795
aufgestellt.
5. Die Wirkung
des Grundpfandes geht zunächst dahin, daß der Gläubiger
Sicherungsmaßregeln ergreifen kann, bei
deren Ordnung der Entwurf sich an das vorherrschende kantonale
Recht gehalten hat (vgl. Art. 797 bis 799, unter Anfügung einer
besonderen Klausel betreffend die Pfandentlassung bei der Abtrennung kleiner Stücke vom Unterpfand,
Art. 800).
Weitere Belastungen
werden der allgemeinen Regel unterstellt,
daß die
jüngeren bei der Verwertung den älteren
nachgehen, ein Prinzip, das nach den Erfahrungen mehrerer Kantone
auch im Verhältnis von älteren Pfandrechten zu jüngeren Dienstbarkeiten gute Dienste leistet (Art.
801). Ruhen mehrere Pfandrechte
auf demselben Unterpfand, so belegt jedes nach seinem
Range eine Pfandstelle, die auch bei dem
Untergang der
Forderung als leere Stelle offen bleibt, bis sie im Grundbuch gelöscht
wird. Nur bei der Pfandverwertung werden solche leere Stellen ignoriert. Diese
Ordnung ermöglicht namentlich den freien
Verkehr mit mobilisierten Bodenwerten, indem ein jedes Pfandrecht
auf den einmal begründeten Rang angewiesen bleibt, ohne
Rücksicht auf das Schicksal der auf der vorgehenden Pfandstelle
lastenden Forderung. Der Eigentümer kann also diese vorgehende
Pfandforderung selbst erwerben und sie beliebig nachher wieder in
den Verkehr bringen, er mag auch in geeigneter Weise eine zweite
Pfandstelle vor der ersten ausgeben und erzielt auf diese Weise eine
Beweglichkeit in der Benutzung seines Immobiliarkredites,
die ihm die besten Dienste zu leisten vermag und doch die
Gläubiger, da sie ja bei ihrer einmal begründeten Pfandstelle verbleiben,
in ihren Interessen nicht beeinträchtigt (Art.
804 bis 806).
Die letzte Wirkung
des Grundpfandes ist die Befriedigung der Gläubiger auf dem Wege
der Pfandverwertung. Sie
geschieht nach dem Range, der durch das Datum des Eintrages
bestimmt wird (Art. 1010). Als Forderung des Gläubigers gilt
der im Grundbuch fixierte Kapitalbetrag, vermehrt um die Kosten
der Betreibung und die anderen gesetzlichen Folgen des Schuld-
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verhältnisses
(Verzugszinse u. dgl.), wozu noch in Übereinstimmung mit der großen
Mehrzahl der kantonalen Rechte der laufende und drei verfallene
rückständige Jahreszinse, in keinem Falle aber mehr als vier Zinse
kommen (Art. 807). Dazu fügt der Entwurf eine Sicherung des Gläubigers
für Auslagen, die er zur Erhaltung der Pfandsache gemacht hat (Art.
808), sowie Vorschriften über die Behandlung der Versicherungssumme
(Art. 809) und über die Vertretung des nach seinem Namen oder Wohnort
unbekannten Gläubigers (Art. 810, anwendbar bei der Vornahme von
Pfandentlassungen, Eintragsbewilligungen u. dgl.).
Abgesehen von
diesen
gemeinsamen Regeln verlangen nun aber im übrigen die beiden Funktionen,
die wir oben für das Grundpfand unterschieden haben (Sicherung einer
Forderung und Verkehr mit
Bodenwerten),
nicht nach der gleichen Ordnung des Pfandrechtes, ja sie
sträuben sich gegen eine
Gleichbehandlung. So finden wir denn in allen unseren kantonalen
Grundpfandrechten, bald offen, bald versteckt, eine Unterscheidung
verschiedener Grundpfandarten. Es ist klar, daß auch der Entwurf sich
dieser Unterscheidung nicht entziehen konnte.
Für die bloße
Sicherung irgend einer Forderung dient die Pfandverschreibung, deren
Existenz sich in dem Pfandrecht
erschöpft, die im Verkehr nicht selbständig auftritt, und für
die daher auch eine mit eigener Wirkung ausgerüstete
Urkunde
nicht ausgestellt wird (Art. 812, Abs. 2). Den Verkehr mit den
Bodenwerten aber übernimmt ein Grundpfandtitel, den der Entwurf zum Wertpapier ausgestaltet
hat (Art. 840 ff.). Hierbei kann nun aber wieder an zwei
verschiedene Funktionen gedacht
werden. Entweder nämlich handelt es sich um einen mobilen Wert, der nach seiner Natur in keiner
Weise auf längere Dauer Anspruch macht, für den auch eine
notwendige Beziehung zum Werte
des Unterpfandes
nicht gefordert wird. Oder die Belastung wird als dauernde
Geldanlage gedacht und soll
durch den
Wert des Unterpfandes so zuverlässig als nur möglich gedeckt werden.
Bei der letzteren Anlage denkt man sich also die Mobilisierung des
Bodenwertes als eine bleibende Erscheinung, deren Unterscheidung von
der ersteren natürlich dazu fuhren muß, daß die Bedingungen der
Geldanlage für sie, die zweite, im allgemeinen günstiger sind als für
die erste. Man verschafft also der dauernden und zuverlässigeren Anlage
unbedingt einen besseren Markt, als ihn die andere oder die weiter
nicht klassifizierte Bodenbelastung überhaupt erwarten könnte, und das
ist volkswirtschaftlich ein großer
Gewinn. Diese
Verschiedenheit in der Funktion führt weiter zu einer
verschiedenen Ausgestaltung der beiden
Pfand-
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arten: Für jene
dauernde Anlage besitzt nach der Natur des Verhältnisses der
Personalkredit des Eigentümers so zu sagen keine Bedeutung, sie kann
also einer persönlichen Haftung entbehren und wird rationell als
Grundlast ausgestaltet. Das schweizerische Recht hat hiefür seit langem
in großer Verbreitung die Gült verwendet. Daraus ergab es sich, unter
einfacher Fortführung der im geltenden Rechte vorhandenen Ansätze, daß
die Gült in den Entwurf
aufgenommen und als
Grundlast mit der Funktion
jener gesicherten Geldanlage betraut werden konnte. Sie bildet
also die erste Art des in einem Pfandtitel
mobilisierten
Bodenwertes. Die zweite Art aber wird, in Nachahmung des zürcherischen
und anderer Rechte, im Entwurfe Schuldbrief genannt. Gewiß kann
diese doppelte Gestalt des mobilisierten
Bodenwertes an sich schon mit dem Hinweise auf die angeführte
Überlieferung gerechtfertigt werden. Allein sie findet ihre Begründung noch in weit
höherem Maße durch ihre Beziehung auf die Verschiedenheit in
der Fundierung der Anlage und der
daraus
zu erhoffenden Vorteile für den Bodenkredit. Freilich werden die
Gültkantone in der Gült des Entwurfes nicht ganz dasjenige finden, was
sie jetzt als Gült vor sich haben. Aber auch sie müssen des Vorteils
bewußt werden, den die im Entwurfe gemachte Unterscheidung mit sich bringt.
Im übrigen ist, damit der Übergang von der bisherigen zur neuen
Gült nicht wirtschaftlichen
Schaden stifte, in Art. 839
vorgesehen, daß die erstere auch unter dem neuen Rechte
zunächst fortbestehen und ihre Pfandstelle
behalten
kann, solange diese nicht im Grundbuch gelöscht wird. Erst wenn die
bisherige Gült auch formell untergegangen ist, oder also bei einer
Neubelastung des Bodens, wird die vom Entwurfe aufgestellte
Belastungsgrenze unbedingt eingehalten werden müssen. Die
Übergangsbestimmungen werden hierüber weitere Vorschriften aufzustellen
haben.
So kennt also der
Entwurf drei Arten von Grundpfandrechten:
Die
Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief und die
Gült (Art. 783). Was über die grundversicherten Anleihepapiere zu
bestimmen ist, reiht sich der einen oder andern dieser
drei Arten an. Andere Pfandarten
werden nicht zugelassen.
Die
Grundpfandverschreibung stellt an die Gestalt der zu sichernden Forderung
keine besondern Anfordernisse
(Art. 812 und 784). Ihr Pfandrecht erhält eine bestimmte Pfandstelle nach allgemeinen Vorschriften
(Art. 802). Der Schuldner
kann Eigentümer des Unterpfandes oder ein Dritter sein (Art. 811),
und ist letzteres der Fall, so kann der Eigentümer das Grundpfand
ablösen, wie der Schuldner die Forderung zu tilgen berechtigt ist.
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Er wird
Gläubiger des Schuldners, wenn er dessen Gläubiger befriedigt (Art.
814).
Dazu kommen nun
einige Vorschriften, die mit der besondern Natur der
Pfandverschreibung zusammenhangen, während sie für Schuldbrief und Gült
ausgeschlossen sind, oder doch nur unter Vorbehalt Anwendung finden
können.
Was vorerst das
Schicksal des Grundpfandes bei Veräußerung oder Zerstückelung des
Pfandobjektes anbelangt, so wäre es an sich, im Interesse der möglichst
einfachen Gestaltung der Eigentums- und Schuldverhältnisse, sehr
wünschenswert, alle drei Arten des Grundpfandes derselben Regel zu
unterstellen. Allein für die Gült ergibt sich aus der Grundlastnatur,
daß der neue Eigentümer unter Befreiung des bisherigen von selbst
Pfandschuldner wird und daß bei Zerstückelung des Gesamtobjektes
Teilgrundlasten entstehen (Art. 837, 838). Für die
Grundpfandverschreibung folgt aus ihrem accessorischen Charakter
umgekehrt, daß Veräußerung oder Zerstückelung auf die pfandrechtliche
Belastung gar keinen Einfluß auszuüben vermag, und der Schuldbrief
neigt sich nach seiner rechtlichen Natur eher der letzteren, nach
seiner Verkehrsfunktion eher der ersteren Lösung zu. Kann hiernach von
einer übereinstimmenden Ordnung schwerlich die Rede sein, so läßt sich
eine solche nun doch wohl ohne erhebliche Bedenken wenigstens für
Pfandverschreibung und Schuldbrief durchführen. Dies geschieht im
Entwurf mit folgenden Vorschriften, die zunächst für die
Pfandverschreibung aufgestellt sind, aber gemäß Art. 832 auch für
den Schuldbrief Geltung haben: In erster Linie wird es dem
Erwerber des Pfandobjektes
oder eines seiner Teile
überlassen, ob er die Schuld übernehmen wolle, die in Gestalt
einer Pfandverschreibung auf dem
Grundstücke lastet. Falls er sie aber übernommen hat, wird der alte
Schuldner frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb Jahresfrist
erklärt, er wolle ihn beibehalten. Erklärt er dies nicht, so hat er also den neuen Eigentümer
des ganzen oder der Parzelle als seinen alleinigen Schuldner
angenommen (Art. 818, Abs. 2,
819,
Abs. 3). Dazu kommt, daß, wie bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke
verschiedener Eigentümer, so auch bei der Zerstückelung eines mit
einer Grundpfandverschreibung belasteten Grundstückes, die Pfandhaft
unter die Parzellen verteilt werden soll (vgl. Art. 819, Abs. 1, und
788, Abs. 2) und daß, wenn der Gläubiger diese Verteilung nicht
annehmen will, er innerhalb Monatsfrist die Liquidation der
Pfandverschreibung verlangen kann und
muß (Art. 819, Abs. 2).
Im weitern
gibt der Entwurf dem Erwerber eines mit Pfandverschreibungen
belasteten Grundstückes das Recht, die Lasten
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um den
Erwerbspreis abzulösen. Das Rechtsmittel ist dem französischen Rechte entnommen
und wird, wie die Purgation des Code, mit den nötigen Kautelen
ausgerüstet, um vor
Mißbrauch so viel als möglich
geschützt
zu sein (Art. 815 f.).
Von gesetzlichen
Pfandrechten unterscheidet der Entwurf zwei Arten: diejenigen, die ohne
Eintrag bestehen (Art.823), und
diejenigen, die dem
Berechtigten nur einen Anspruch auf Eintragung verschaffen, das
Pfandrecht selber aber erst
mit der Eintragung entstehen
lassen
(Art. 824). Einen solchen Anspruch
kennt der Entwurf für drei Fälle: Kaufpreis, Forderung aus Erb- oder
Gemeinderschaftsteilung und Forderungen der
Bauhandwerker
und -unternehmer. Ein Verzicht auf den Anspruch ist, wenn zum voraus
erklärt, in allen diesen Fällen unverbindlich (Art. 824, Abs. 3). Die
beiden ersten sind schon dem geltenden Recht in verschiedener Gestalt
wohl bekannt. Das Pfandrecht der Baugläubiger findet sich im
französischen Recht (Genf und Berner Jura), jedoch in einer Ordnung,
die ihm keine große praktische Bedeutung gesichert hat. Und doch
verlangen die Verhältnisse, weil die Baugläubiger durch die Verkehrssitte dazu gezwungen werden, ihre
Dienste zu leisten, bevor sie
Bezahlung
verlangen können, durchaus nach einem Schutz für die redliche
Arbeit. Die Abhülfe, die der
Entwurf nun
hierfür vorschlägt, beruht auf folgender Ordnung: Die Unternehmer und Handwerker, die sich an
einem Bau oder anderen Werke auf einem Grundstücke mit Arbeit
oder Verwendungen
beteiligen (nicht aber die bloßen Lieferanten), sind von Gesetzeswegen
berechtigt, für ihre
Forderungen aus dem Werkvertrag, also für Arbeit oder
geliefertes Material, ein Pfandrecht auf das
betreffende Grundstück im
Grundbuch
eintragen zu lassen, und zwar bis spätestens drei Monate nach
der Vollendung ihrer Arbeit.
Diese
Eintragung verschafft ihnen ein Pfandrecht im Range des
Eintragungsdatums, aber unter gleichmäßiger Verteilung der damit
erzielten Deckung unter alle Baugläubiger verschiedenen Ranges (Art. 824 und 827). Darüber
hinaus hat sodann die Eintragung
noch eine zweite Wirkung: sie verschafft dem eingetragenen Gläubiger
ein Anfechtungsrecht gegenüber den vorgebenden
Pfandgläubigern, deren Pfandrechte in der diesen Gläubigern
erkennbaren Absicht einer
Schädigung der
Handwerker und Unternehmer auf
das Grundstück gelegt worden sind (Art. 828, Abs. 1). Diese in
die gegenwärtige Vorlage aufgenommene Ausdrucksweise lehnt sich
an Art. 289 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes an (betreffend die Voraussetzungen der
Anfechtungsklage), wobei man von
der Annahme ausgehen
darf, daß die Rechtsprechung den Art. 828 des Entwurfes nicht
weniger liberal
interpretieren
werde, als dies mit dem zitierten Art. 289 geschehen ist. Den
vorgehenden
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Gläubigern wird
also
die Vigilanz zugemutet, sich, wenn sie einen Kredit oder ein festes
Darlehen auf ein zu bebauendes Grundstück gewähren wollen, nach den
Begleitumständen zu erkundigen und zuzusehen, ob sich aus diesen nicht
erkennen lasse, daß der Bauherr oder Grundeigentümer durch die Art
seines Vorgehens auf die Schädigung der Handwerker und Unternehmer
spekuliere. Läßt sich dies bei schuldiger Aufmerksamkeit erkennen, so
riskieren sie trotz ihres Vorganges, aus ihrem Verwertungsanteil den
Baugläubigern insoweit Ersatz leisten zu müssen, als der Bauherr mit
der Pfandbestellung auf den Schaden der Baugläubiger spekuliert hat.
Sind die vorgehenden Pfandgläubiger aber selbst an dieser Spekulation
beteiligt, so Unterliegen sie natürlich um so sicherer dieser Haftung.
Sie haben demnach alles Interesse daran, dafür zu sorgen, daß die
Baugläubiger aus dem Gelde, das sie dem Bauherrn vorstrecken, gedeckt
werden. Schon die Existenz einer solchen Kautel wird sich zur
Abstellung der Mißbräuche wirksam erweisen. Der Entwurf fügt aber noch
zwei weitere Vorschriften bei, um gewissen Ausflüchten, die bei der
vorgeschlagenen Ordnung möglich wären, von vornherein zu begegnen. Ist
der vorgehende Pfandtitel ein Schuldbrief oder eine Gült, so würde
nämlich dessen Gläubiger nur den Titel zu veräußern brauchen, um das
Anfechtungsrecht der Baugläubiger illusorisch zu machen, denn dem neuen
Pfandgläubiger gegenüber würden die Baugläubiger, wenn er nicht selber
in bösem Glauben wäre, zur Anfechtung nicht berechtigt sein. Dieser
Gefahr wird begegnet, wenn der veräußernde Pfandgläubiger für den
hieraus sich ergebenden Ausfall verantwortlich erklärt wird (Art. 828,
Abs. 2). Freilich hilft dies den Baugläubigern gegenüber einem
insolventen Haftbaren nichts. Deshalb wird noch die weitere Vorschrift
angefügt, daß nach Beginn des Werkes, auf Anzeige eines Beteiligten
hin, während der Eintragungsfrist überhaupt keine Schuldbriefe und
Gülten sollen errichtet werden dürfen (Art. 828, Abs. 3). Für
Pfandverschreibungen ist diese Vorschrift nicht notwendig, weil der
Erwerber derselben bei dem persönlichen Charakter der in ihr
ausgesprochenen Schuldpflicht auf keine andere Rechtsstellung Anspruch
hat, als wie sie dem Cedenten zugekommen wäre, so daß die Anfechtung
der Baugläubiger trotz der Abtretung durchzudringen vermag.
Der Schuldbrief
verlangt eine persönliche Forderung, deren Gestalt nur in betreff der
Kündigungsfrist eine besondere Regel aufweist (Art. 829). Für das
Verhältnis der Belastung zum Wert des Grundstückes können die Kantone
besondere zwingende Vorschriften aufstellen (Art. 830).
Die Gült darf
nur
innerhalb einer bestimmten Quote des Schatzungswertes des Grundstückes
errichtet werden (Art. 834). Ferner ist sie als dauerndes Anlagepapier
für den Gläubiger un-
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kündbar, während
der Eigentümer sie mindestens in Perioden von je zehn Jahren auch dann
ablösen kann, wenn der Vertrag etwas
anderes bestimmen sollte (Art. 836). Diese Ordnung empfiehlt
sich aus der Erwägung, daß die Entlastung von Grund und Boden, soweit
es mit Rücksicht auf die Stabilität des
Bodenkredites als tunlich
erscheint,
begünstigt zu werden verdient und jedenfalls
durch private Abmachungen nicht ganz nach Willkür soll ausgeschlossen werden können. Die Haftung
des Staates für den
Schatzungswert der belasteten Grundstücke vollendet die Fundierung dieser Pfandtitel zu den
angegebenen Zwecken, ohne daß
der Fiskus bei der angenommenen Belastungsgrenze dadurch erheblich belastet werden dürfte (Art.
835).
Die gemeinsamen
Vorschriften über Schuldbrief und Gült
bezwecken, den
Pfandtitel zu einem umlauffähigen Wertpapier
zu machen. Die Forderung darf bei beiden weder Bedingung noch
Gegenleistung enthalten (Art. 840). Einreden aus dem zu Grunde
liegenden Geschäft gehen infolge Schulderneuerung regelmäßig
unter (Art. 841). Die Bezeichnung des Gläubigers kann auf den
Inhaber lauten, wodurch aber die Schuld nicht den Charakter einer
Holschuld gewinnt, sondern, wenn es nicht anders bestimmt
wird, vom Schuldner beim Gläubiger zu entrichten bleibt. Dabei darf der Schuldner den bisherigen
Gläubiger als berechtigt
betrachten, solange ihm ein Gläubigerwechsel nicht angezeigt ist (Art.
845 bis 848). Dazu kommen Vorschriften über die
Stellvertretung durch einen auf
dem Titel genannten "Treuhänder" (Art. 846), den Schutz des
guten Glaubens nach Maßgabe des Eintrages
im Grundbuch (Art.
851 bis 853) unter Haftung des
Staates bei Verschiedenheit des Eintrages und des amtlich ausgestellten Pfandtitels (Art. 994), die
Übertragung und Kraftloserklärung
(Art. 855 bis 857), die Herausgabe des Pfandtitels und
die Anmerkung von Veränderungen am Pfandrechts- oder Forderungsverhältnis (Art. 859, 860).
Besondere
Beachtung erheischt endlich noch die
Emission
von Anleihen mit grundpfändlicher Deckung. Sie kann in der
Weise geschehen, daß zu einem Anleihen mit
Obligationstiteln, die als
persönliche
Forderungen auf den Schuldner lauten, das Pfandrecht
accessorisch hinzukommt, und zwar entweder
durch
Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes zu
gunsten jeder Obligation und Bezeichnung eines Stellvertreters für die Obligationäre, oder
durch Errichtung eines Grundpfandes für das ganze Anleihen zu
gunsten der Ausgabestelle und
Bestellung eines Pfandrechtes für die Obligationäre an dieser
Grundpfandforderung, oder auch einfach durch Einkleidung der
Obligationen in die Gestalt von Schuldbriefen, die zusammen als
Serientitel ausgegeben werden
(Art. 861).
Daneben können auch Gülten zur Aus-
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gabe gelangen,
die
ebenfalls in Serien emittiert werden, aber den Gläubigern kein
persönliches Forderungsrecht gegen den Schuldner gewähren (Art. 862).
Von diesen Möglichkeiten waren im Entwurf nur die zwei letztern näher
zu entwickeln. Auf die beiden erstern ist bei der Ordnung des
Grundpfandrechtes im allgemeinen und des Grundpfandverschreibungs- und
Schuldbriefrechtes schon hinreichend Bedacht genommen worden (vergl.
namentlich Art. 784, 802, 812, 845, 846). Die Serienschuldbriefe und
Seriengülten müssen für die ganze Serie in einheitlicher Gestalt
ausgegeben werden. Sie können mit Amortisationsvorschriften verbunden
werden. Ihre Tilgung erheischt besondere Vorsichtsmaßregeln namentlich
mit Hinsicht auf die Durchführung der Amortisation oder des
Tilgungsplanes (Art. 863 bis 869).
6. Das Fahrnispfand.
Der Titel über
das
Fahrnispfand zerfällt in fünf Abschnitte, deren erster vom Faustpfand
und Retentionsrecht handelt und inhaltlich nur wenig vom geltenden
Bundesrecht (sechster Titel des Obligationenrechts) abweicht.
Hervorzuheben ist die Ausschließung der Retention an Sachen, deren
Natur eine Verwertung nicht zuläßt (Art. 881, Abs. 1), und die
Vorschrift betreffend die Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere,
seien es Rektapapiere oder nicht indossierte Ordrepapiere, wobei die
erforderliche Mitwirkung in der Ausstellung der Cessionsurkunde oder
in der Indossierung bestehen wird (Art. 883, Abs. 2).
Auch der zweite
Abschnitt, vom Pfandrecht an Forderungen
und Rechten, weicht
vom geltenden Bundesrecht im wesentlichen nicht ab, vgl.
Obligationenrecht, Art. 214 u. 215. Neu ist die
Ausdehnung auf alle Rechte,
die übertragen werden können (Art. 884).
Das Obligationenrecht hatte zu dieser Ausdehnung keine Berechtigung, indem die nicht
obligationenrechtlichen Ansprüche auch
in bezug auf ihre Verpfändbarkeit unter dem kantonalen Rechte standen.
Der Entwurf stellt nun auch in bezug auf die Verpfändung anderer Rechte,
wie z. B. einer Nutznießung oder eines
Erbanspruches, die wünschenswerten Regeln auf. Betreffend die
Form der Verpfändung von Forderungen ist eine Änderung und
Ergänzung eingetreten. Das geltende Recht verlangt hiefür im
allgemeinen die Benachrichtigung des Schuldners (Art. 215 des
Obligationenrechts), obgleich dazu, wenn der Pfandgläubiger und der
Schuldner mit der Unterlassung dieser Anzeige einverstanden
sind, eigentlich keine genügende Veranlassung gegeben ist. In
Abs. 2 des Art. 885 ist nun die Anzeige an den Schuldner vom
Verlangen der einen oder andern Partei abhängig gemacht, also
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nicht mehr als
Gültigkeitsform aufgestellt. Dazu kommt, daß die Übergabe der Urkunde
deutlich für alle Fälle zur Gültigkeit der Verpfändung verlangt wird,
wo eine solche, als Beweisurkunde oder als Wertpapier besteht
(Art. 885, Abs. 1, 886).
Allein nur
beim Inhaberpapier genügt diese Übergabe zur Pfandbestellung. Beim
Ordrepapier muß das Indossament hinzukommen (wie schon nach
Obligationenrecht, Art. 214) und beim Namenpapier, sowie bei den
Beweisurkunden der schriftliche Verpfändungsvertrag, der auch bei den
Forderungen, für die keine Urkunden bestehen, vorgeschrieben ist. Im
Obligationenrecht wird darauf Bedacht genommen werden müssen, daß die drei Arten
von Wertpapieren (Namenpapier, Ordrepapier oder Inhaberpapier)
nach ihrer Übertragungs- wie Verpfändungart deutlich unterschieden
werden (Art. 885, 886). Zur Verpfändung
der anderen
Rechte bedarf es der Beobachtung der Form, die für die
Übertragung vorgesehen ist (Art. 885,
Abs. 3). Hinsichtlich der Verwaltung und Abbezahlung einer verpfändeten
Forderung hat der Entwurf
die Ergänzung angebracht, die in
Art. 889 aufgestellt ist. Sie schließt sich an die Ordnung an,
die für die in Nutznießung stehenden Forderungen Aufnahme gefunden
hat (vgl. Art. 764 f.).
Als weitere Art
des Fahrnispfandes kennt der Entwurf, im dritten Abschnitt dieses
Titels die Fahrnisverschreibung, die für
einige Kantone ganz neues, für andere in erneuerter Gestalt vorgeschlagenes Recht
bedeutet. Den
Übelständen, die sich früher mit der Mobiliarverschreibung in einigen
Kantonen verknüpft hatten,
sucht der Entwurf von vornherein durch zwei wichtige Kautelen zu
begegnen. Er läßt erstens die Verschreibung nicht allgemein
zu, sondern nur für die Fälle, wo die betreffenden Sachen zur
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dienen, also schlechterdings
nicht zu Faustpfand weggegeben werden können, wenn der Schuldner
und Eigentümer sich arbeits- und erwerbskräftig
erhalten will. Das sind, man
kann füglich sagen, dringende Fälle,
bei denen man sich bis jetzt mit allerlei Scheingeschäften, wie
Verkauf und Miete, behelfen mußte und beholfen hat, denen aber
immer im Vergleiche mit der Verschreibung der große Mangel anhaftet,
daß ihnen jede Publizität abgeht. Zweitens sieht
der Entwurf nur für gewöhnliche
Betriebseinrichtungen eine Verschreibung zu gunsten eines beliebigen
Gläubigers vor und gestattet bei
Vieh, Vorräten und Warenlagern die Verschreibung nur
zu gunsten von Geldinstituten
und Genossenschaften, die hierfür eine
behördliche Bewilligung erhalten haben. Es sind das die Fälle,
wo ein Mißbrauch der Verschreibung besonders zu befürchten
steht, sei es Mißbrauch durch den Gläubiger in wucherischen
Geschäften (bei Viehverpfändungen) oder Mißbrauch durch den Schuldner
mittelst Täuschung seiner Gläubiger (bei
Vorräten und
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Warenlagern,
vgl.
Art. 890). Notwendig ist dann noch eine Regelung des Verhältnisses
zwischen konkurrierenden Pfandrechten (Faustpfand, Fahrnisverschreibung
und Grundpfand an Zugehör), worüber Art. 891 zu vergleichen ist.
Die Ordnung des
Verschreibungsprotokolles muß auf die Mitwirkung der kantonalen
Verwaltung abstellen, wie sie ja auch für das Grundbuchrecht vorgesehen
ist (vgl. Art. 892 bis 894). Hinsichtlich der Verantwortlichkeit kann
man es hier an den allgemeinen Bestimmungen über die
Beamtenverantwortlichkeit genügen lassen. Die Vorschrift über die
Pfandhaft bei Sachgesamtheiten, wie
sie in Art. 895
aufgestellt ist, kann nicht wohl entbehrt werden, sollte aber
auch für das praktische Bedürfnis
hinreichen.
Das Versatzpfand
(Pfandrecht der Leihanstalten), von dem
im vierten Abschnitt die
Rede ist, bedarf einer besonderen
Regelung. Man kann solche Anstalten nicht ganz auf die gewöhnlichen Faustpfandsvorschriften
verweisen, weil hier das Verhältnis
zwischen dem Gläubiger und Verpfänder einen eigenartigen Charakter trägt, der Pfandschein eine
hervorragende Bedeutung besitzt
und die Gefahr einer wucherischen Ausbeutung des Schuldners
besonders nahe liegt. Man wird also entweder den Kantonen die
freie Ordnung des Pfandrechtes der Pfandleihanstalten, wie bishin (aber unter Aufnahme eines
ausdrücklichen Vorbehalts) zuweisen,
oder im Entwurfe selber die hauptsächlichsten Regeln für diese
Pfandart aufstellen müssen. Der Entwurf hat sich zu
dem letzteren Vorgehen entschlossen, und zwar namentlich aus
der Erwägung, daß bei der Zuweisung an die Kantone sicherlich
in deren Mehrzahl gar nichts in der Sache geschehen würde,
während doch der Betrieb solcher Anstalten im großen oder
kleinen überall zu finden ist. Immerhin mußte auch bei der
Ordnung des Entwurfes alles spezifisch Verwaltungs- und Polizeirechtliche dem kantonalen Rechte
verbleiben. So namentlich betreffend
die Bewilligung zum Gewerbebetrieb (Art. 896), die Festsetzung der Höhe der zulässigen Zinsen
und anderer Nebenbestimmungen
des Darlehens (Art. 902) und die sonst erforderlichen Ergänzungs- und
Überwachungsvorschriften (Art. 898,
Abs. 3). Notwendig erschien eine genauere Feststellung der Gestalt des
Versatzscheines (Art. 901) und der Wirkungen des
Pfandrechtes, namentlich betreffend das Recht auf den Überschuß und die Ausschließung einer
persönlichen Forderung (Artikel 903
und 904), sowie betreffend die Auslösung des Pfandes
durch den Inhaber des Scheines oder auch ohne Besitz des Scheines
(Art. 905, 906). Was der Entwurf hier
vorschreibt, ist unter
wesentlicher
Rücksichtnahme auf die bestehenden Pfandleihordnungen von Zürich, Basel,
Lausanne u. a. aufgestellt worden.
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Die
Gleichstellung des gewerbsmäßigen Kaufs auf Rückkauf mit dem
Versatzpfand der Pfandleihanstalten erscheint als notwendig, um einer Umgehung des
Gesetzes von vornherein vorzubeugen,
und wird keinen Bedenken begegnen (Art, 907).
Über die
Pfandbriefe der Pfandbriefanstalten hatte der Entwurf von 1900 eine
ausführliche Ordnung aufgestellt, und zwar
im fünften Abschnitt des Fahrnispfandes. Wir finden denn auch,
was das Kreditgeschäft mit Grundpfanddeckung anbelangt, daß überwiegende Gründe der Aufnahme eines
solchen Institutes das
Wort sprechen. Aus dieser Erwägung haben wir die Pfandart selbst
im Entwurfe beibehalten und mit Art. 908 und 909 näher umschrieben.
Es sollen also von Hypothekaranstalten Anleihen ausgegeben
werden können, für deren Sicherheit die Grundpfandforderungen
des Schuldners pfandrechtlich verhaftet sind. Allein die Verleihung
der Befugnis zur Ausgabe solcher Pfandbriefe darf aus Rücksicht
auf die allgemeinen Kreditverhältnisse nur an Anstalten erteilt
werden, die in bezug auf ihren Betrieb und ihr Kapital eine besondere Qualität aufweisen, und die
Festsetzung dieser Qualität
kann nicht wohl geschehen ohne weitgehende Rücksicht auf die
bestehenden Kantonalbanken, die sich in einzelnen Landesgegenden
fast ein tatsächliches Monopol des Verkehrs mit Grundpfandforderungen erarbeitet haben. Ferner
ist auch im Auge zu behalten,
daß die Schaffung einer Bundeshypothekenbank im Bereiche der Möglichkeit liegt
und daß eine
solche Anstalt in der Ausgabe von Pfandbriefen eine besonders ihr sich
eignende Tätigkeit erblicken
dürfte, jedenfalls aber in ihrer Einrichtung wieder andern Vorschriften
unterstellt wäre. Zur Abklärung des einen oder des andern ist
der vorliegende Entwurf nicht der rechte Ort. Aus diesen Gründen
haben wir es bei der Ordnung des Pfandrechtes der Pfandbriefe bewenden
lassen und in Art. 910 einfach angefügt, es werde die
Bundesgesetzgebung die Voraussetzungen feststellen, unter denen
die Ausgabe solcher Pfandbriefe erfolgen darf, womit sich dann
auch die Vorschriften über die Einrichtung der Anstalten verbinden werden.
7. Die
Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen.
Unser geltendes
Recht kennt an herrenlosen oder öffentlichen Sachen in verschiedenem
Sinne und Umfange dingliche Rechte. Sie haben privatrechtlichen
Charakter, wenn sie auch mehr
oder
weniger mit öffentlich-rechtlichen Elementen gemischt sind. Sie geben
dem Berechtigten bald ein volles und bald ein beschränktes Recht, so
daß sie dem Eigentum und den beschränkten dinglichen Rechten an privaten Sachen
parallel stehen. Sie haben mit ihnen
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gleichen
Charakter,
obwohl ihre Eigenart es rechtfertigt, wenn man sie zu einer besondern
Kategorie von Rechten zusammenfaßt. Für das Eigentum an öffentlichen
Sachen gilt nach dem Rechte des Entwurfes diese Ausnahmestellung zwar
nur insofern, als deren grundbuchliche Behandlung einige
Verschiedenheit aufweist, die aber mit einer Vorschrift im
Grundbuchrecht genügend berücksichtigt werden kann (vergl. Art. 982).
Ferner ist auch von der Eigenart eines an ihnen etwa bestehenden
Pfandrechtes nicht zu reden, es wäre denn mit Hinsicht auf die
Verweisung ins kantonale Recht, die in Art. 786, Abs. 2, betreffend
den öffentlichen kantonalen Boden und Ähnliches ausgesprochen ist. So
bleiben als eigenartig nur die Dienstbarkeiten an herrenlosen oder
öffentlichen Sachen, die dann namentlich als Nutzungsrechte von großer
Bedeutung sind.
Dabei muß in
erster
Linie die öffentlichrechtliche Hoheit von dem privaten Rechte getrennt
werden. Der Entwurf kann die Staatshoheit von Bund oder Kantonen weder
schaffen noch auch nur verschieben, er soll sie aber anmerken, um zu
sagen, was in dieser Hinsicht als Hoheitsrecht sowohl den Kantonen als
dem Bunde vorbehalten sei (vergl. Art. 911). Bedeutung besitzt diese
Abgrenzung namentlich für die Gewässer. Diese erscheinen danach als
öffentliche Sachen, soweit sie nicht nachweisbar in jemandes
Privateigentum stehen. Im weitern entscheidet das öffentliche Recht
über die Aneignung der herrenlosen und den Gebrauch der öffentlichen Sachen (vergl. Art.
911, Abs. 3, und 913, 914). Auf
dieser Grundlage beruht auch der Vorbehalt der Regalität in Art.
912. Rein privatrechtlich sind die in Art. 915
genannten
beschränkten dinglichen Rechte, die nach dem oben Gesagten keiner
weiteren Erläuterung bedürfen. Anders verhält es sich mit den beiden
hauptsächlichsten Rechten an öffentlichen oder herrenlosen Sachen, dem
Wasserrecht und dem Bergrecht.
Aus welchen
Gesichtspunkten der Entwurf die Ordnung der Wasserrechte aufgenommen
hat, ist bereits ausgeführt worden. Aus öffentlichem Recht
schaffen die Kantone die
Konzessionen, die, einmal aufgestellt, privates Recht enthalten. Wir
bedürfen dieser Auffassung der Berechtigung als eines privaten
Rechtes, die ja heute noch nicht allgemein anerkannt wird, um dann im
übrigen diese Wasserrechte der Wohltat der grundbuchlichen Ordnung
teilhaftig werden zu lassen. Auch sonst ergeben sich hieraus überall
viel einfachere und den praktischen Bedürfnissen entsprechendere
Folgen, als wenn die Berechtigung als eine bloße Gunst des souveränen Staates
behandelt wird. Und es kommt auch der Staat selbst dabei nicht
zu kurz, sobald ihm die
Bestimmung des Inhaltes der Verleihung, die Aufsicht, das Heimfalls-
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recht, ein
Vorzugsrecht u. a. zugewiesen werden (vergl. Art. 919, 933, 937, 939).
Dem kantonalen
Verwaltungsrecht überläßt der Entwurf alles, was rein der Verwaltung
angehört, die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren bei der
Verleihung in bezug auf die Einsprachen,
die erhoben werden etc. (vergl. Art. 916, 932, 936, 938). Nur
in den Fragen, die das interkantonale Verhältnis betreffen, muß eine
über den Kantonen stehende Kompetenz geschaffen
werden, die
dem Bundesrate übertragen wird (Art. 924, 925, 926, 936). Öffentlichrechtlich ist ferner die
Fürsorge für die Interessen des Gemeinwesens, die in einem Vorrechte des
Staates und der Gemeinden und im Heimfallsrecht sich äußert
(vergl. Art. 936 und 932
bis 935). Das Vorzugsrecht auf
Wasser
oder Wasserkraft kann der
Kanton aus seinem Hoheitsrecht an den Gewässern ableiten. Er verleiht
die Konzession und macht nur von seinem
grundlegenden Rechte Gebrauch,
wenn er für
gewisse Fälle sich die Ausbeutung
des Gewässers ausdrücklich selbst vorbehält. Er darf sich ja auch zur Regalität bekennen. An die
Gemeinden aber kann der Kanton ein
Vorzugsrecht delegieren, so daß auch diese Berechtigung auf der
unumstrittenen Basis des kantonalen
öffentlichen Rechtes ruht. Nun
gibt aber
der Entwurf ein Vorzugsrecht, auch dem
Bunde, ohne daß diesem im Wasserrecht eine eigene
Hoheit zukommen würde. Er kann wohl interkantonale Verhältnisse
regeln, aber ein eigener Anspruch auf Aneignung der
Wassernutzung ist ihm nicht gegeben. Und doch läßt sich bei richtiger
Auffassung aller Verhältnisse und Umstände schwerlich bestreiten, daß
der Bund ein Mittel haben muß, um auch für sich die Wasserläufe zu
beanspruchen. Hat er auch kein eigenes Wasserrecht, keine Wasserhoheit und kann er
ohne Verfassungsrevision ein Regal
sich nicht beilegen, so muß es für den Bund, soweit er zur Bewältigung
seiner Aufgaben der Wasserkräfte bedarf, doch
einen Weg geben, sich ihrer rechtmäßig zu bemächtigen. Sicherlich würde
ihm die Expropriation
zustehen. Er soll aber doch nicht warten müssen, bis der Kanton sich
oder einem Privaten das Wasserrecht
als Privatrecht geschaffen hat, um es dann gleich auf dem Wege der
Expropriation sich anzueignen. Viel richtiger ist es für den Bund
und die Kantone, wenn ersterer bereits im
Vorbereitungsstadium eingreifen, wenn er also für die Verleihung ein
Vorrecht geltend machen kann,
soweit
er des Wassers für seine Zwecke bedarf. Ökonomisch ergibt sich daraus,
daß der Bund zwar, weil
er nicht Expropriant ist, auch keine Expropriationsentschädigung
zu entrichten hat. Er will und darf aber doch die Kantone nicht um
eine Einnahme bringen, die ihnen aus ihrem Wasserregal
oder ihrer Wasserhoheit
zugefallen wäre, wenn sie die Wasserkraft
einem Privaten verliehen hätten. Sonach wird also der Bund die
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Kantone in
diesem
Umfange angemessen entschädigen, sei es indem er die Wasserzinse auf
sich nimmt, die sonst hätten entrichtet werden müssen, oder mit einer
Bauschalsumme (vergl. Art. 935,
Abs. 2).
Der Inhalt der
Verleihung wird nur in wenigen Punkten durch das Gesetz bestimmt,
betreffend die Dauer (Art. 920), das
Verhältnis zu den Quellen (Art. 921), die Enteignungsbefugnis (Art.
922), die Verpflichtung zu besonderen Anlagen (Art. 923),
die Rücksicht auf andere Wasserberechtigte (Art. 928), die Erneuerung (Art. 937) u. a. m. Namentlich
aber wird den Beliehenen
die Pflicht auferlegt, nach obwaltenden Bedürfnissen eine Genossenschaft zu bilden zur Herstellung der
für die Nutzung des Wasserlaufes
notwendigen Ordnung (vergl. über die näheren Abgrenzungen
Art. 929 bis 931).
Privatgewässer
stehen
im allgemeinen nicht unter den Vorschriften über das Wasserrecht. Der
Berechtigte hat an ihnen ein Privatrecht, ohne sich vorher vom Staate
beleihen lassen zu müssen. Allein
die Nutzung an
Privatgewässern kann doch in die Rechte an öffentlichen
Gewässern eingreifen oder überhaupt
das
öffentliche Wohl berühren, und in diesen Fällen sieht der Entwurf auch
bei ihnen für Werkanlagen eine Genehmigung durch die zuständige Behörde
vor (Art. 927).
Die
privatrechtliche
Ordnung, die mit diesen Bestimmungen den Wasserrechten zu teil wird,
findet auf alle Wasserwerke Anwendung, die auf einer staatlichen
Bewilligung beruhen, handle es sich um Wasserversorgungen,
Hydrantenanlagen, Mühlen, Sägereien, Fabriken oder Elektrizitätswerke.
Sie alle, die so häufig an demselben Wasserlaufe beteiligt sind, sollen
durch diese sachenrechtlichen Vorschriften ihre bestimmte und
zuverlässige private Rechtsstellung zugewiesen erhalten. Eine ganz
andere Frage aber ist es, ob nicht das öffentliche Recht mit Rücksicht
auf die allgemeine Wohlfahrt oder im Hinblick auf bestimmte staatliche
Aufgaben, wie namentlich den elektrischen Betrieb der Eisenbahnen,
eine weitergehende Ordnung treffen sollte. Es kann gar nicht verkannt
werden, daß große und berechtigte Interessen der allgemeinen Wohlfahrt
und speziell des Bundes hier in Frage stehen. Zu ihrer Befriedigung
wird man — und zwar je nach der Ausdehnung, die man der
Bundesorganisation in dieser Richtung zu geben gedenkt, mit oder ohne
vorgängige Verfassungsrevision — den Weg der Spezialgesetzgebung
beschreiten müssen. Die Vorschriften, die von dieser aufgestellt
werden, würden speziell die Elektrizitätsunternehmungen betreffen, und
zwar auch solche mit Dampfkraftstationen, während mit der
privatrechtlichen Ordnung der Wasserrechte im Zivilgesetzbuch für diese
Spezialordnung eine
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wichtige, ja,
man kann sagen, fast unentbehrliche Voraussetzung geschaffen würde.
Eine Regelung
des
Bergrechtes im Entwurfe erscheint uns als angezeigt, weil es von
Interesse ist, in allen Kantonen ein solches Recht zu haben, während
von sich aus nicht einmal die Kantone mit Bergbau alle ein Bergrecht
aufgestellt haben. Die Ordnung des Entwurfes weist keine Neuerungen
auf. Es werden, soviel als möglich in Parallele zur Ordnung des
Wasserrechtes, einerseits namentlich in bezug auf die Rechte des
Staates die wünschenswerten Kautelen vorgesehen (Art. 947, 951 u. a.
m.) und anderseits die Verpflichtungen der Bergwerkseigentümer genauer
angegeben (Art. 953 u. a.). Eingehend umschrieben sind die dem
Beliehenen gewährten Zwangsenteignungsrechte (Art. 952 und 953), sowie
die Voraussetzungen der Beendigung und Verwirkung (Art. 949, 950).
Dem Bunde wird
ausdrücklich vorbehalten, auf dem Wege der Verordnung über die
Bergwerke die weiterhin erforderlichen Ausführungsvorschriften zu
erlassen (Art. 956).
Endlich ist zu
erwähnen, daß der Bund, mit Rücksicht auf die lokal verschiedenen
Verhältnisse des Bergbetriebes, nur diejenigen Stoffe unter sein
Bergrecht stellt, in bezug auf welche der bergmännische Betrieb außer
Zweifel ist. Daneben kann er es den Kantonen überlassen, auch noch
andere Stoffe dem Bergrechte zu unterwerfen. Die Abgrenzung findet
sich in den Art. 940 und 941.
8. Der Besitz.
Die Stellung des
Entwurfes zur Besitzesordnung ist von uns schon oben gezeichnet worden.
Der Besitz bildet darnach einerseits eine vorläufige Ordnung, in der
die Rechtsgüter gegen verbotene Eigenmacht geschützt werden.
Anderseits aber stellt er sich dar als die Gestalt, unter der die
beweglichen Sachen im Rechtsverkehr auftreten, und bildet in dieser
Hinsicht das Gegenstück zum Grundbuch im Immobiliarverkehr.
Als Begriff des
Besitzes stellt sich hiernach einfach die tatsächliche Gewalt über die
Sache dar, sei es vollständige oder beschränkte Herrschaft, sei es zu
dinglichem oder zu persönlichem Rechte. Doch empfiehlt es sich, in den
Fällen, wo ein dingliches Recht nach seiner Gestalt eine körperliche
Herrschaft über die dienende Sache nicht mit sich bringt, die
tatsächliche Ausübung des Rechtes der tatsächlichen Gewalt über die
Sache gleichzustellen, also den sogenannten Rechtsbesitz wie den
Sachbesitz zu behandeln (Art. 957). Verschiedene Arten des Besitzes
gibt es dabei nicht, soweit die tat-
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sächliche
Herrschaft
in Frage kommt. Dagegen kann die Gewalt direkt oder indirekt ausgeübt
werden, entweder indem man die Sache in Händen behält oder indem man
sie einem andern zur Ausübung eines Rechtes übergibt. Der Entwurf
unterscheidet die Stellung der beiden Besitzer, indem er den ersten als
selbständigen und den Empfänger der Sache als unselbständigen Besitzer
bezeichnet. Weitere Unterscheidungen, in bezug auf den Besitz der
Dienstboten oder der Handwerker an Sachen, die ihnen anvertraut sind,
u. a., konnten, weil von keinem praktischen Bedürfnis gefordert,
füglich unterbleiben.
In bezug auf
die Übertragung des Besitzes kann sich der Entwurf
an dasjenige halten, was bereits in Art. 199 bis 203 des
Obligationenrechts geordnet ist, mit einigen Ergänzungen, die sich als
wünschenswert erzeigten (Art. 960 bis 963, speziell die Ergänzungen in
Art. 961 und 962, Abs. 3).
Der
Besitzesschutz,
wie er in Art. 964 bis 967 aufgestellt ist, bietet den kantonalen
Rechten gegenüber keine Neuerungen. Anerkannt wird eine persönliche
Klage gegen verbotene Eigenmacht, die aus Besitzesstörung oder
Besitzesentziehung gegeben ist. In letzterm Falle empfiehlt es sich,
die Stellung des Beklagten, der sich der verbotenen Eigenmacht schuldig
gemacht hat, doch insoweit zu berücksichtigen, als es ihm gestattet
wird, ein eigenes Recht auf die Sache sofort darzulegen, und kann er
ein solches mit der Sicherheit beweisen, daß er die Sache dem Kläger
gleich wieder abzuverlangen vermöchte, so mag man sie ihm belassen,
natürlich nicht ohne eventuell ihn doch für den Schaden, den er durch
seine Eigenmacht der Gegenpartei verursacht hat, verantwortlich zu
machen (vgl. Art. 965).
Der
Rechtsschutz, der
sich im Besitzesschutz vollzieht, beruht auf einer Vermutung, die das
Recht zu gunsten dessen aufstellt, der eine Sache unter einem
rechtlichen Anspruch inne hat. Diese Vermutung kann sowohl für
beanspruchtes Eigentum, wie für beanspruchte dingliche oder persönliche
Rechte aufgestellt werden. Allein sie wird sich doch gegen den nicht
richten dürfen, von dem der Besitzer die Sache zu unselbständigem
Besitze erhalten hat (Art. 969, Abs. 3). Sodann führt die Vermutung
dazu, daß der Besitzer bei erhobenem Anspruch eines andern stets der
Beklagte ist. Denn er wird sich gegen die Klage des gestörten Besitzers
immer auf sein Recht berufen dürfen, und erst wenn dieses gebrochen ist
durch Umstoßung der Vermutung, vermag der Kläger siegreich
durchzudringen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in dem angeführten
Falle der Besitzesentziehung mit verbotener Eigenmacht (vgl. Art. 970,
965). Bei anvertrauten
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Sachen geht sodann
der Schutz schon im geltenden Recht weiter. Wer solche in gutem
Glauben zu einem dinglichen Recht
übertragen erhält, wird absolut und nicht bloß mit einer Vermutung
geschützt, und zwar auch dann, wenn der Vertrauensmann zur
Übertragung des Rechtes an der Sache gar nicht befugt war,
weder aus
eigenem Recht noch als Stellvertreter. Gibt alsdann
der Dritte, der die Sache vom Vertrauensmann erworben hat, sie
an einen Vierten weiter, so macht es nichts aus, ob dieser Vierte wisse, daß die Sache
vom Zweiten
veruntreut sei oder nicht, denn der Dritte ist eben in der Lage, nun
wirklich ein erworbenes Recht
auf jenen zu übertragen. Aus diesem Grund wurde im frühern
Entwurf noch ausdrücklich auf den Erwerb aus der Hand des
Zweiten, des Vertrauensmannes, hingewiesen, doch ist auch ohne
diese Hinweisung das Verhältnis klar genug geordnet. Materiell
entspricht Art. 972 dem Art. 205 des Obligationenrechts. Ebenso
hat der Entwurf hinsichtlich der gestohlenen und verlorenen Sachen
die Ordnung des Obligationenrechts beibehalten und nur folgende
zwei Änderungen vorgenommen: Neben den gestohlenen und verlorenen werden im Sinne der geltenden
Vorschrift und der Praxis
alle sonst unfreiwillig abhanden gekommenen Sachen genannt
(Art. 973, Abs. 1). Und die Ausnahme, die in Art. 208 des
Obligationenrechts neben den Banknoten und verfallenen Coupons
für Inhaberpapiere unter einer einschränkenden Voraussetzung auf
gestellt ist, wurde, den Bedürfnissen der Praxis entsprechend, für
Geld und Inhaberpapiere überhaupt ausgesprochen, womit deren
Vindikation gegenüber einem gutgläubigen Erwerber in allen Fällen
ausgeschlossen wird (Art. 974).
Dem bösgläubigen
Besitzer gegenüber kann nach dem Entwurf jeder frühere Besitzer
die Rückforderung geltend machen.
Nur wenn der frühere Besitzer selbst nicht in gutem Glauben ist,
liegt die Sache anders. Da steht der Mangel des guten Glaubens
dem gleichen Mangel gegenüber und Folge ist, daß keiner der beiden
sich auf den Besitz wird berufen können. Das
materielle Recht soll
entscheiden. In
dieser Fassung hat der Entwurf
(Art. 975) die Bestimmung des Art. 207 0. R. nicht unbedeutend
erweitert: Kläger kann jeder sein, dem der Besitz unfreiwillig
entzogen worden ist, also z. B. neben dem Eigentümer auch der
Faustpfandgläubiger. Sollten einmal diese Voraussetzungen auf
mehrere zugleich zutreffen, wie z. B. wenn die gleiche Sache erst dem
Eigentümer und nachher einem Dritten, der die Sache
in gutem Glauben zu Faustpfand erhalten, gestohlen worden
wäre, so müßte das Verhältnis unter ihnen nach den übrigen
Besitzesvorschriften beurteilt werden, und würde also der Pfand gläubiger,
da er sein Recht trotz des guten Glaubens nur
unter
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der Auflage des
Art. 973 erworben, dem klagenden Eigentümer nachstehen.
Die Auslieferung der Sache gibt zu
Auseinandersetzungen in bezug
auf die
Veränderungen Anlaß, die mit ihr beim Beklagten stattgefunden haben,
sowie hinsichtlich der bezogenen oder versäumten Nutzungen und der
verschiedenen Arten von Verwendungen.
Der Entwurf
hat sich hier im ganzen an die Regeln halten können, die
bereits im 0. R. in betreff der
Klagen
aus ungerechtfertigter Bereicherung und der Geschäftsführung ohne
Auftrag aufgestellt sind und auch mit den geltenden kantonalen
Vorschriften in der Hauptsache übereinstimmen. Unterschieden wird
demgemäß zwischen dem gutgläubigen und dem bösgläubigen Besitzer.
Ersterer ist für eine seinem vermeintlichen Rechte gemäß betätigte
Nutzung der Sache nicht verantwortlich, und von den Verwendungen hat
ihm (wie nach 0. R.) der Vindikant die nützlichen und notwendigen zu
ersetzen, während der Besitzer die verschönernden eventuell wegnehmen
kann. Ein solcher Ersatz aber ist an die bezogenen Früchte anzurechnen.
Weitere Unterscheidungen, in bezug auf Verwendungen zur Erhaltung der
Sache oder zur Erhöhung ihres Wertes, werden weder im 0. R. noch im
Entwurfe für notwendig erachtet. Der bösgläubige Besitzer hat für allen
Schaden, den er durch das Vorenthalten
des Besitzes
gestiftet hat, Ersatz zu leisten. Daß er nur für Verwendungen,
die auch für den Berechtigten
notwendig gewesen wären, Ersatz verlangen kann, stimmt dem Sinne nach
mit der Ordnung des 0. R. überein (Art. 978). Diese einfache, etwas
summarische Ordnung der Stellung des gutgläubigen und des bösgläubigen
Besitzers gestattet dem Entwurfe, in verschiedenen Beziehungen, wie z.
B. im Erbrecht, die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien mit
einer Verweisung zu erledigen. Vgl. Art. 598, 624 u. a. Es mag sein,
daß eine einläßlichere Unterscheidung bald da und bald dort ganz wohl
zu rechtfertigen wäre. Allein wichtiger als sie erscheint der große
Vorzug, den die übereinstimmende Ordnung aller der verwandten Fälle in
sich schließt. Die Zusammenfassung der im ganzen doch nicht häufig
auftretenden Fälle unter eine übereinstimmende Regelung bedeutet eine
Vereinfachung, die mehr wert ist als jede umständlichere Ordnung der
einzelnen Besitzesfälle.
Von der
Ersitzung
haben wir bei den einzelnen Instituten gesprochen. Bei den
Besitzesregeln begnügt sich der Entwurf, auf die Anrechnung des
Besitzes eines Vorbesitzers zu verweisen (Art. 979).
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9. Das Grundbuch.
Man kann darüber
kaum im Zweifel sein, daß ein den heutigen Anschauungen und
Bedürfnissen entsprechendes Sachenrecht ohne das Grundbuch nicht denkbar
oder durchführbar wäre. Auch in
den kantonalen Rechten tendiert seit bald hundert Jahren die Entwicklung
durchaus zur allmählichen Ausbildung von
Publizitätseinrichtungen, die grundbuchliche Funktionen übernehmen
könnten, und wenn auch bis jetzt
nur
vier Kantone dazu gekommen sind,
das wirkliche Grundbuch bei sich einzuführen, so weisen doch alle
andern Ansätze zur Schaffung eines solchen auf, sei
es in der Ausbildung ihrer
Fertigungseinrichtungen oder in einer Verbindung der Registerführung mit dem
Kataster. Der Entwurf setzt also nur
das begonnene Werk fort, wenn er, dieser Strömung
folgend, das Grundbuch in möglichst konsequenter Entwickelung
zur Einführung empfiehlt.
Durch das
Grundbuch sollen die dinglichen Rechte an jedem Grundstück öffentlich
gemacht werden. Publizität und Spezialität mit bezug auf den
dinglichen Rechtsbestand der Grundstücke
ist mithin der Zweck der ganzen
Einrichtung. Damit dieser erreicht
wird, ist es notwendig, für jedes Grundstück die Aufzeichnung besonders
zu führen, zugleich aber diese Aufzeichnung auf
alle Grundstücke auszudehnen.
Was der Entwurf unter Grundstück versteht, ist an anderer
Stelle hervorgehoben (vergl. Art
649,
981). Neben den Liegenschaften sollen auch die dauernden Rechte
aufgenommen werden, wenn sie selbständig sind, d. h. nicht einem herrschenden Grundstück sich
anschließen, sobald der Berechtigte es verlangt. Ausgeschlossen wird
die Aufnahme des Bodens, der
nicht in den Verkehr gesetzt ist (Art. 982). Bei der Aufnahme
erhält jedes Grundstück in der Regel eine eigene Nummer. Nur
wenn eine Anzahl von Grundstücken demselben Eigentümer gehört, wie
dies namentlich in landwirtschaftlichen Betrieben mit großer
Güterzersplitterung vorkommt, können sie auf dessen
Verlangen in ein gemeinsames Folium aufgenommen werden (Kollektivblatt, Art. 985).
Der Aufnahme der
Liegenschaften wird eine Vermessung zu grunde gelegt, ohne daß
jedoch die Einführung des Grundbuches
von einer solchen durchaus abhängig ist (Art. 989). Man wird sich
Zeit lassen, allmählich die Vermessungen auf die
ganze
Schweiz auszudehnen, unter Übernahme der in der Westschweiz u. a.
bereits bestehenden
Katasterpläne.
Über die Tragung der Kosten sagt
der Entwurf nichts, wir nehmen aber an, daß der Bund die
selben in der Hauptsache übernehmen werde, und haben denn auch
bereits in der Botschaft zur Verfassungsrevision
betreffend
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die
Rechtseinheit
hierauf hingewiesen. Im gleichen Sinne hat sich die
Zivilrechtskommission ausgesprochen. Es wird Sache der
Einführungsvorschriften sein, darüber das Nähere zu bestimmen.
Die
Aufzeichnung der
Liegenschaften hat keine andere rechtliche Bedeutung, als daß damit
die Individualität des Grundstückes festgestellt wird. Rechtskraft
kommt ihr nur etwa in dem Sinne zu, daß der Flächenangabe im Grundbuch
für die Gewährleistung beim Liegenschaftskauf entscheidende Bedeutung
beizulegen ist. Anläßlich der Ergänzung des Obligationenrechts wird
hierauf Bedacht genommen werden.
Zur Eintragung
gelangen die dinglichen Rechte (Artikel
997). Außer diesen
kennt der Entwurf als zur Eintragung zugelassen nur noch eine
beschränkte Zahl von Vormerkungen,
nämlich betreffend persönliche Rechte, für die das Gesetz dies
selbst vorsieht, sowie Verfügungsbeschränkungen und vorläufige
Eintragungen (Art. 998 bis 1000). Weiter zu gehen verbietet
uns die Rücksicht auf die Übersichtlichkeit des Grundbuches.
Alle anderen Rechte sind also nach dem Entwurfe von der Eintragung ausgeschlossen, was um so eher
durchführbar ist, als man
sich ja zur Not mit der Aufstellung einer durch Grundpfand gedeckten
Konventionalstrafe behelfen kann, um ohne formelle
Überlastung des Grundbuches den erwünschten Zweck zu erreichen.
Was die Führung
des
Grundbuches anbelangt, so ist der ganze Behördenorganismus den Kantonen
überlassen. Der Entwurf schreibt allgemein nur vor, welche Bücher zu
führen seien (Hauptbücher und Belegbände, die an Stelle der sonst
hergebrachten Protokolle treten, Art. 980, 986, 987, vergl. auch Art.
991 ff.), und welche Zuständigkeit den Grundbuchkreisen zukomme. Ferner
stellt er die Haftbarkeit des Staates für die Grundbuchbeamten auf,
ordnet die Aufsicht u. a. (Art. 994 bis 996) und erklärt das Grundbuch
seinem Zwecke entsprechend für allgemein zugänglich (Art. 1008).
Die
Eintragungen,
deren Ausführung einer sorgfältigen Ordnung bedarf (Art. 1001 bis
1007), haben im Grundbuchrecht eine doppelte Bedeutung. Einerseits gilt
mit bezug auf sie das Prinzip der negativen Rechtskraft, wonach, soweit
das Grundbuch reicht, alles, was nicht eingetragen ist, auch nicht
dinglich zu Recht besteht (Art. 1009). Anderseits aber muß ihnen auch
eine gewisse formelle Kraft zukommen, wenngleich die Aufstellung des
entsprechenden positiven Satzes in der gleichen Absolutheit von keinem
Bedürfnis gefordert wird. Es ist nicht alles, was eingetragen wird,
formell als dinglich zu Recht bestehend zu bezeichnen. Es genügt
vielmehr, wenn nur durch die vorhandenen
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Eintragungen
niemand getäuscht wird, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen
hat (Art. 1011). Demgemäß ist
also nach dem Entwurf zwischen drei Fällen zu unterscheiden:
Wenn auf Grund einer gefälschten Vollmacht ein auf den
Namen des A. als Eigentümer eingetragenes Grundstück im
Grundbuch auf B. übertragen wird, so ist B. der Betrogene, und
solange er das Grundstück auf keinen anderen übertragen hat,
kann A. den Eintrag auf B. anfechten, ohne Rücksicht darauf,
ob B. von der Fälschung Kenntnis gehabt hat oder nicht, denn
B. hat sich nicht auf einen unrichtigen Eintrag verlassen, sondern ist
bei richtigem Eintrag durch ein außerhalb des Grundbuchs liegendes
Moment (die gefälschte Vollmacht) irregeführt
worden. Hat nun aber B. vor der
Anfechtung des A. das Grundstück
grundbuchlich an C. übertragen und dieser von der Fälschung
nichts gewußt, so soll er nicht mehr um sein erworbenes Recht
gebracht werden, denn er hat sich auf einen Grundbucheintrag verlassen
und würde in diesem Glauben gekränkt, wenn sein
grundbuchlich durchaus richtiger Erwerb nachträglich wieder umgestoßen werden könnte. Hat
aber C. in diesem Fall umgekehrt von der Fälschung Kenntnis
gehabt, so ist sein Erwerb
nicht geschützt, denn er hat
sich
nicht in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, und sein eigener
Eintrag ist anfechtbar Vergl.
Art. 1012 und 1013.
Den Schluß der
Grundbuchordnung bilden Vorschriften über die Löschung der Einträge
von Amtes wegen (Art. 1014) und die
Berichtigungen (Art. 1015).
Indem wir das
Grundbuch in den Entwurf aufgenommen haben, und wir uns dessen wohl
bewußt gewesen, daß diese Neuerung
nicht mit einem
Schlag über das ganze Land zur Einführung gebracht werden kann, und
nehmen dementsprechend für
die Einführungsbestimmungen namentlich zwei Vorbehalte in Aussicht: Einmal sollen die kantonalen
Grundbücher und Grundprotokolle,
mit oder ohne Ergänzungen, wo sie zur Durchführung
des vorgeschlagenen formellen Grundbuchrechtes
als genügend
erachtet werden dürfen, bis auf weiteres fortgesetzt werden. Es
hat keinen Sinn, gute kantonale Einrichtungen einfach beiseite zu
schieben. Das Grundbuch kann auf Grund sehr verschiedener Prinzipien
zur Durchführung gebracht werden, und die Kantone,
die das Grundbuch haben, besitzen in ihren Systemen zumeist
gute Publizitätsorgane, die mit vielen Kosten angelegt worden
sind. Sie werden ihre Dienste auch weiterhin vollauf zu leisten
vermögen, bis später der Bund bei Änderungen, die die Kantone
selbst vorzunehmen gedenken oder dgl., Gelegenheit erhält, seine
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eigenen
Formvorschriften auch auf diese Kantone auszudehnen. Sodann muß zur
Durchführung der Vermessungen, auch wenn man ganz absieht von der
Fortdauer der kantonalen Grundbucheinrichtungen, ein Zeitraum von
wenigstens zwanzig bis dreißig Jahren in Aussicht genommen werden.
Baselstadt hat fünfzehn Jahre gebraucht, Solothurn nahezu dreißig,
Waadt vermochte nur deshalb das Grundbuch rascher in Kraft zu setzen,
weil daselbst eine vollständige Katastervermessung schon vorhanden war.
Doch braucht man weder für die Einführung des Grundbuchrechtes auf die
allgemeine Vermessung, noch für die Inkraftsetzung des Sachenrechtes
auf das Grundbuch zu warten. Die bisherigen kantonalrechtlichen Formen
sind, unter angemessener Nachhülfe seitens der Einführungsvorschriften,
durchaus geeignet, inzwischen die Funktionen des Grundbuches dem neuen
Rechte gemäß zu übernehmen.
Wir haben im
Eingang
dieser Botschaft auf die Gründe hingewiesen, aus denen es sich bei der
Vereinheitlichung des Zivilrechts dringend empfiehlt, den kantonalen
Rechten so pietätvoll als möglich gegenüber zu treten und mit den
rechtlichen Überlieferungen nicht zu brechen, sondern ihnen im
einheitlichen Recht eine Fortsetzung zu verschaffen, wie das ähnlich
auch in den Kantonen bei der Ersetzung der zersplitterten
Statutarrechte durch das kantonal einheitliche Recht geschehen ist. Wir
wollen nicht schließen, ohne noch auf einen andern Umstand hinzuweisen.
Die politischen und sozialen Gruppen, die sich um die verschiedenen
ethischen und ökonomischen Interessen des gesamten Landes bilden, haben
selbstverständlich bei einem so umfassenden und eingreifenden
Gesetzgebungswerke, wie es der vorliegende Entwurf darstellt, in hohem
Grade mitzuwirken. Sie haben dies getan, ihre Vertreter sind
herangezogen worden, ihre Eingaben und Kundgebungen verschiedener Art
sind geprüft, erwogen und berücksichtigt worden, und zwar allseitig und
ohne jede Bevorzugung der einen oder andern Richtung. Alle diese
Interessengruppen stehen unter dem Einfluß der Postulate unserer Zeit
und machen ihre Forderungen in ganzem Umfange geltend, und sie dürfen
auch darauf rechnen, daß der Gesetzgeber mit Hingebung sich ihrer
Wunsche und Anregungen annehme. Denn in dem von diesen Kreisen
gebotenen Material findet sich in der Regel das beste, was die
Legislative von den Zuständen und
Übelständen, die im Lande herum
vorhanden sind, vernehmen kann. Allein indem der Entwurf die
zeitgenössischen und zeitgemäßen Postulate aller
Gruppen wohl
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erwogen und so viel
als möglich sich zu eigen gemacht hat, durfte er darüber die Einheit und
die Interessen des ganzen Landes
nicht aus dem Auge verlieren. Was jetzt zu schaffen steht, das
ist die Rechtseinheit, und diese bringt an sich des Neuen genug,
um gegenüber weitern Neuerungen zur Vorsicht zu mahnen. Wir
dürfen allseitig damit zufrieden sein, wenn es bei der Vereinheitlichung des Zivilrechtes gelingt,
unter den vielen divergenten Überlieferungen doch jeweils diejenigen
auszuwählen, die den Anforderungen
der heutigen Zeit am ehesten entsprechen, und in dem
Gesetzgebungswerk ein Ganzes zu schaffen, das in seinem Charakter
der Eigenart und den Anschauungen des Volkes entspricht, ein
Recht, von dem man hoffen kann, daß es ein volkstümliches
Recht sein werde.
Über die
Behandlung
unserer Vorlage ist in den bestehenden Reglementen der eidgenössischen
Räte, namentlich in den Zusatzartikeln vom 21. und 22. Juni 1877, das
Nähere angeordnet. Wir nehmen im übrigen auch für diese Vorlage die
Worte in Anspruch, mit denen der Bundesrat im Jahre 1879 seine
Botschaft zum Obligationenrecht
abgeschlossen hat: „In der Redaktion des Gesetzes wurde auf
möglichste Präzision und auf innern
Zusammenhang gehalten, und wenn dieses Ziel überhaupt erreicht worden
ist, so kann das Errungene nur
dann auf die Dauer erhalten werden, wenn sich die
gesetzgebenden Räte auf die prinzipielle
Diskussion beschränken und allfällige abweichende Beschlüsse an den
Bundesrat zum Zwecke der
redaktionellen Umarbeitung und zur Wiedervorlage zurückweisen wollen."
Genehmigen Sie,
Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Bern, den 28.
Mai 1904.
Im Namen des
schweiz. Bundesrates, Der
Bundespräsident:
Comtesse.
Der I.
Vizekanzler:
Schutzmann.
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