|
||||
4.
Wo das Gesetz eine
Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist
dessen Dasein zu vermuten.
Wer bei Beobachtung der
Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden durfte, hätte erkennen
müssen, daß er nicht gutgläubig sein könne, vermag sich auf den guten
Glauben nicht zu berufen.
5.
Wo das Gesetz den Richter
auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige
Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach der Regel zu treffen,
die den vorliegenden Verhältnissen nach Recht und Billigkeit am besten
entspricht.
6.
Soweit das Bundesrecht
die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt,
zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
In dem gleichen Umfange
wird auch die Geltung kantonalen Gewohnheitsrechtes anerkannt.
7.
Wo das Gesetz auf die
Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale
Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung
nachgewiesen ist.
Unter dem gleichen
Vorbehalt können die Kantone auch weiterhin der Übung und dem
Ortsgebrauch Ausdruck verschaffen.
|
II. Guter Glaube.
III. Richterliches Ermessen.
D. Das Verhältnis zu
den Kantonen.
I. Zivilrecht der Kantone. II. Ortsübung und kantonales Recht.
|
|
||||
8.
Die Kantone werden in ihren
öffentlich-rechtlichen
Befugnissen durch das
Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Sie können in den Schranken ihrer
Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen untersagen oder die
Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
9.
Die allgemeinen
Bestimmungen des Obligationenrechts finden auch auf andere
zivilrechtliche Verhältnisse entsprechende Anwendung.
10.
Wo das Gesetz es nicht
anders bestimmt, hat derjenige die Richtigkeit einer behaupteten
Sachlage zu beweisen, der aus dieser Rechte ableitet.
11.
Eine öffentliche Urkunde
ist für die Tatsache, der sie Ausdruck oder Rechtsgültigkeit zu geben
bestimmt ist, beweiskräftig, solange nicht ihre Unrichtigkeit dargetan
wird.
Der Nachweis der
Unrichtigkeit ist an keine besondere Form gebunden.
12.
Die von kantonalen
Prozeßgesetzen aufgestellten Beweisformen können auf
Rechtsverhältnisse, die nach Bundesrecht gültig begründet sind und vor
dem Gerichte des Ortes ihrer Entstehung ohne weiteres beweisbar wären,
nicht angewendet werden, es sei denn, daß alle Beteiligten im
Zeitpunkte der Entstehung dem Gerichtsstande des die Beweisformen
vorschreibenden Kantons unterstellt waren.
|
III. Öffentliches Recht
der Kantone.
E. Allgemeine
Bestimmungen des Obligationenrechts.
F. Beweisregeln.
I. Beweislast. II. Beweis mit
öffentlicher Urkunde.
III. Prozessuale
Beweisvorschriften.
|
|
||||
Erster Teil.
Das Personenrecht.
Erster
Titel. Die Einzelpersonen.
Erster Abschnitt.
Das Recht der
Persönlichkeit.
13.
Rechtsfähig ist
jedermann.
Für alle Menschen
besteht, in den Schranken der Rechtsordnung, die gleiche Fähigkeit,
Rechte und Pflichten zu haben.
14.
Wer handlungsfähig ist,
hat die Fähigkeit, durch seine eigenen Handlungen Rechte und Pflichten
zu begründen.
15.
Die Handlungsfähigkeit
besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.
16.
Mündig ist, wer das
zwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Heirat macht mündig.
Ein Unmündiger, der das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann von der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde für mündig erklärt werden, insofern er selbst und sein
gesetzlicher Vertreter hiermit einverstanden sind.
|
A. Die Persönlichkeit im
allgemeinen.
I. Die Rechtsfähigkeit.
II. Die
Handlungsfähigkeit.
1. Ihr Inhalt.
2.
Ihre Voraussetzungen.
a. Im
allgemeinen.
b. Die Mündigkeit.
|
|
||||
17.
Urteilsfähig im Sinne
dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder
infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder
ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.
18.
Handlungsunfähig sind die
Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt
sind.
Sie werden durch die
Handlungen ihrer Vertreter berechtigt
und verpflichtet (290 bis 293, 414 bis 420).
19.
Wer nicht urteilsfähig
ist, sei es im allgemeinen oder in einem gegebenen Falle, vermag, mit
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, durch seine Handlung keine
rechtliche Wirkung herbeizuführen.
20.
Unmündige und entmündigte
Personen, die urteilsfähig sind, vermögen durch ihre eigenen Handlungen
Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die
ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Scheidungsklage und
dergleichen).
Unter der gleichen
Voraussetzung werden sie aus unerlaubten Handlungen
schadenersatzpflichtig.
21.
Die Nähe der
Blutsverwandtschaft wird durch die Zahl der diese vermittelnden
Geburten bestimmt.
In gerader Linie sind
zwei Personen miteinander verwandt,
wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie,
wenn sie nicht in gerader Linie von einer dritten abstammen.
|
c. Die Urteilsfähigkeit.
III. Die
Handlungsunfähigkeit.
1. Im allgemeinen.
2.
Fehlen der Urteilsfähigkeit.
3.
Zustand der urteilsfähigen Unmündigen und Entmündigten.
IV.
Verwandtschaft.
1. Blutsverwandtschaft. |
|
||||
22.
Wer mit einer Person
blutsverwandt ist, ist mit ihrem Ehegatten in der gleichen Linie und in
dem gleichen Grade verschwägert.
Die Schwägerschaft wird
durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet, nicht aufgehoben.
23.
Das Bürgerrecht einer
Person wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
Wenn einer Person an
mehreren Orten das Bürgerrecht zusteht, so ist für ihre
Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren
Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und Mangels eines solchen
Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren
zuletzt erworben worden ist.
24.
Wohnsitz
einer Person ist der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält.
Niemand kann an mehreren
Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
Die geschäftliche
Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
25.
Der einmal begründete
Wohnsitz bleibt bestehen, solange ein neuer Wohnsitz nicht erworben
ist.
26.
Der Wohnsitz des
Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, der Wohnsitz von Vater und
Mutter als Wohnsitz
|
2. Schwägerschaft.
III. Heimat und Wohnsitz.
1.
Die Heimatangehörigkeit.
2. Der Wohnsitz.
a. Begriff.
b.
Wechsel des Wohnsitzes.
c.
Wohnsitz nicht selbständiger Personen.
|
|
||||
der unter ihrer Gewalt
stehenden Kinder, der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der
bevormundeten Person. Ist der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt oder
die Ehefrau berechtigt, getrennt zu leben (178), so kann diese einen
selbständigen Wohnsitz haben.
27.
Der Aufenthalt an einem
Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung
einer Person in einer Erziehungs-, Pflege-, Versorgungs-, Heil- oder
Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.
28.
Auf die Rechts- und
Handlungsfähigkeit kann niemand weder ganz noch teilweise verzichten.
Niemand
kann sich seiner Freiheit entäußern oder sich in ihrem Gebrauch in einem Recht
oder Sittlichkeit verletzenden
Grade beschränken.
29.
Wer in seinen
persönlichen Verhältnissen unbefugterweise angegriffen wird, kann auf
Beseitigung der Störung, sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und,
wo die Art der Verletzung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme
als Genugtuung klagen.
30.
Wird jemandem die Führung
seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes
klagen.
Wird jemand durch
Anmaßung seines Namens beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung
dieser Anmaßung, sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die
Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme
als Genugtuung klagen.
|
d. Aufenthalt in
Anstalten.
B. Der Schutz der
Persönlichkeit.
I. Im allgemeinen. 1. Unveräußerlichkeit.
2.
Klage bei Verletzung.
II. In betreff des
Namens.
1. Namensschutz. |
|
||||
31.
Die Änderung des Namens
kann einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons bewilligt
werden, falls hinreichende Gründe dafür vorliegen.
Die Namensänderung ist im
Zivilstandsregister einzutragen und zu veröffentlichen, bewirkt aber
keine Veränderung des Personenstandes.
Wer durch die Bewilligung
in seinen Rechten verletzt wird, kann sie innerhalb eines Jahres,
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
32.
Die Persönlichkeit
beginnt mit dem Leben außerhalb des Mutterschoßes und endet mit dem
Tode.
Vor der Geburt ist das Kind
unter dem Vorbehalt rechtsfähig, daß es lebendig geboren wird.
33.
Wer behauptet, daß eine
Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt
oder eine andere Person überlebt habe, muß, um hieraus
Rechte ableiten zu können, die Wahrheit seiner Behauptung beweisen.
Kann nicht bewiesen
werden, daß von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere
überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
34.
Der Beweis für die Geburt
oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
Fehlen solche oder sind
die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auch mit
andern Mitteln erbracht werden.
|
2. Namensänderung.
C. Anfang und Ende der
Persönlichkeit.
I . Geburt und Tod. II. Beweisregeln.
1. Beweislast. 2. Beweismittel.
a. Im allgemeinen. |
|
||||
35.
Der Tod einer Person
kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet
werden, wenn die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod
als ganz sicher annehmen lassen.
Der Richter wird in
solchen Fällen auf Anzeige eines Beteiligten nach Untersuchung des
Falles aussprechen, daß der Tod erfolgt sei.
36.
Ist der Tod einer Person
wegen ihres Verschwindens in hoher Todesgefahr oder wegen der Dauer
ihrer nachrichtlosen Abwesenheit höchst wahrscheinlich, so kann sie der Richter auf das Gesuch derer, die
aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
Zuständig ist hierfür der
Richter, dessen Gerichtsbarkeit der Streit über das aus dem Tode der
Person abgeleitete Recht unterstellt ist.
37.
Das Gesuch kann nach
Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr
oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
Der Richter hat
jedermann, der neuere Nachrichten über den Verschwundenen oder
Abwesenden geben kann, in ausreichender Weise öffentlich aufzufordern,
sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
Diese Frist ist auf
mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen.
38.
Meldet sich innerhalb der
Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen neuere Nachrichten
ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das
Gesuch dahin.
|
b. Anzeichen des
Todes.
III.
Verschollenheitserklärung,
1.
Voraussetzung.
2. Verfahren.
3. Folgen neuerer Nachrichten.
|
|
||||
39.
Läuft während der
angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder
Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode
folgenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen
wäre.
Die Wirkung der
Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder
der letzten Nachricht zurückbezogen.
Zweiter Abschnitt.
Die Beurkundung des Personenstandes. 40.
Zur Beurkundung des
Personenstandes werden auf den Zivilstandsämtern Register geführt.
Die nach Vorschrift des
Gesetzes vorgenommenen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange
ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.
41.
Die Umschreibung der
Zivilstandskreise, die Ernennung und Besoldung der Zivilstandsbeamten,
sowie die Organisation der Aufsicht erfolgt unter der Oberaufsicht des
Bundes durch die Kantone.
Die kantonalen
Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
42.
Die Zivilstandsregister
werden von weltlichen Beamten geführt.
Die Zivilstandsbeamten
haben die Register vorschriftsgemäß zu führen, die Eintragungen zu
besorgen und Auszüge auszufertigen.
|
4. Wirkung der
Verschollenheit.
A. Im allgemeinen.
I. Die Registerämter. 1. Bedeutung.
2. Ordnung.
3. Beamte.
|
|
||||
Der Bundesrat kann die
Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Obliegenheiten eines
Zivilstandsbeamten betrauen.
43.
Die Zivilstandsbeamten
und die ihnen unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde sind persönlich
für allen Schaden haftbar, den sie oder die von ihnen ernannten
Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.
Die Haftbarkeit der
Aufsichtsbehörde bestimmt sich entsprechend den Vorschriften, die über
die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Behörden aufgestellt
sind (438, 439).
Wird der Schaden durch
die fehlbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu
decken.
44.
Die Amtsführung der
Zivilstandsbeamten unterliegt einer regelmäßigen Aufsicht.
Über Beschwerden gegen
ihre Amtsführung wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde und in
oberster Instanz vom Bundesrate entschieden.
45.
Amtspflichtverletzungen
der Zivilstandsbeamten werden von der Aufsichtsbehörde disziplinarisch
bestraft
Die Strafe besteht in
Verweis, in Buße bis zu tausend Franken und bei schweren Fällen in
Amtsentsetzung.
Vorbehalten bleibt die
strafgerichtliche Verfolgung.
46.
Über Anlage und Führung
der Register wird der Bundesrat die nötigen Verordnungen erlassen.
|
4. Haftbarkeit.
5. Aufsicht.
a. Beschwerden.
b. Disziplinarstrafen.
II. Anlage und Führung der
Register.
1. Verordnung des
Bundesrates.
|
|
||||
Eine Eintragung darf nur
auf Anordnung des zuständigen Richters berichtigt werden.
Ausnahmsweise kann die
Aufsichtsbehörde die Berichtigung einer Eintragung anordnen, wenn der
Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum des Beamten beruht.
48.
Jede Geburt und jede nach
dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt muß
innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden hat, dem
Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
Wird ein Kind unbekannter
Abstammung gefunden, so ist die zuständige Behörde hiervon zu
benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu
machen.
49.
Zur Anzeige der Geburt
ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet und sodann der
Reihe nach: die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der
Niederkunft zugegen war, der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo
die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald
sie es zu tun vermag.
50.
Die Anzeige ist von der
pflichtigen Person selbst oder einem Stellvertreter mündlich zu
erstatten.
Schriftliche Anzeige wird
nur der Polizeibehörde, den Vorstehern öffentlicher Anstalten und den
patentierten Ärzten gestattet.
51.
Treten Veränderungen in
den Standesrechten ein, wie
infolge von Feststellung
der außerehelichen Vaterschaft, von
|
2. Berichtigungen.
B.
Das Register der
Geburten.
I. Die Anzeige. 1. Anzeigefälle. 2 Anzeigepflicht.
3. Anzeigeart.
II. Eintragung von
Veränderungen.
|
|
||||
Legitimation, von
Kindesannahme oder von Feststellung der Abstammung eines Findelkindes,
so werden diese Veränderungen auf Antrag der Beteiligten oder
behördliche Anzeige hin als Randbemerkung nachgetragen.
52.
Jeder Todesfall und jeder
Leichenfund muß innerhalb zweier Tage, nachdem er erfolgt ist, dem
Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
53.
Zur Anzeige des
Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist
in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe
nach: der Ehegatte, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende
Person, der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Todesfall
erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode
zugegen war oder die Leiche gefunden hat, und in letzter Linie die
Polizeibehörde.
54.
Wird die Leiche einer
unbekannten Person gefunden, so ist die Polizeibehörde hiervon zu
benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu
machen.
55.
Die Anzeige ist von der
pflichtigen Person selbst oder einem Stellvertreter mündlich zu
erstatten.
Schriftliche Anzeige wird
nur der Polizeibehörde, den Vorstehern öffentlicher Anstalten und den
patentierten Ärzten gestattet.
56.
Muß der Tod einer
verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als ganz sicher
angenommen werden,
|
C. Das Register der
Todesfälle.
I. Die Anzeige. 1.
Anzeigefälle.
2. Anzeigepflicht.
a.
Bei bekannten Personen.
b.
Bei unbekannten Personen.
3. Anzeigeart.
II. Nichtauffindung der
Leiche.
|
|
||||
so ist die Eintragung des
Todesfalles statthaft auf Weisung der Aufsichtsbehörde.
Die richterliche
Untersuchung und Feststellung des Todes bleibt auch in diesem Falle
vorbehalten (35).
57.
Die
Verschollenheitserklärung wird auf Anzeige des Richters in gleicher
Weise in das Register eingetragen wie ein Todesfall.
58.
Eine Bestattung vor der
Eintragung darf nur mit Bewilligung der Polizeibehörde erfolgen.
Ist die Bestattung ohne
diese Bewilligung erfolgt, so geschieht die Eintragung nach Weisung der
Aufsichtsbehörde.
59.
Erweist sich nach der
Eintragung die Anzeige als unrichtig, oder wird die Person des
unbekannten Verstorbenen festgestellt, oder eine gerichtliche
Verschollenheitserklärung umgestoßen, so wird der wahre Sachverhalt als
Randbemerkung nachgetragen.
60.
Die Register über die
Eheschließungen werden nach den Vorschriften geführt, die im Eherecht
aufgestellt sind.
Zweiter Titel.
Die juristischen Personen. Erster Abschnitt.
Allgemeine
Bestimmungen.
61.
Die körperschaftlich
eingerichteten Personenverbindungen und die einem eigenen Zwecke
gewidmeten und
|
III.
Verschollenheitserklärung.
IV. Eintragung nach
erfolgter Bestattung.
V. Eintragung von
Veränderungen.
D. Die Eheregister.
A. Die Voraussetzung der
Persönlichkeit.
|
|
||||
selbständigen Anstalten
erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das
Handelsregister.
Keiner Eintragung
bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sowie
die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Personenverbindungen und
Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können keine
Persönlichkeit erlangen.
62.
Die juristischen Personen
sind aller Rechte und Pflichten fähig, mit Ausnahme derer, die Zustände
oder Eigenschaften des Menschen, wie namentlich das Geschlecht, das
Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben.
63.
Die kantonale
Gesetzgebung kann für den Erwerb von Liegenschaften durch juristische
Personen die staatliche Bewilligung vorschreiben.
Auf Aktiengesellschaften und
Genossenschaften findet diese Vorschrift keine Anwendung.
64.
Als Wohnsitz der
juristischen Personen gilt, falls ihre Statuten es nicht anders
bestimmen, der Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird.
65.
Die juristischen Personen
sind handlungsfähig, sobald in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den
Statuten die hierzu unentbehrlichen Organe bestellt sind.
|
B. Die Rechtsfähigkeit.
I.
Umfang der Rechtsfähigkeit.
II.
Beschränkung der toten Hand.
C. Der Wohnsitz.
D.
Die Handlungsfähigkeit.
I. Ihre Voraus setzung.
|
|
||||
66.
Die Organe sind berufen, dem
Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Mit ihrer Tätigkeit als
Organ verpflichten sie die juristische Person, und zwar sowohl durch
den Abschluß von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
Für ihr Verschulden sind
die als Organe handelnden Personen nichtsdestoweniger auch persönlich
verantwortlich.
67.
Wird eine juristische
Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die
Statuten, die Stiftungsurkunde oder ihre zuständigen Organe es nicht
anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde),
dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
Das Gemeinwesen hat das
Vermögen dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden.
Wird eine juristische
Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke
gerichtlich aufgehoben, so muß der Anfall an das Gemeinwesen erfolgen,
auch wenn die Statuten oder die Stiftungsurkunde etwas anderes vor
sehen.
68.
Das Verfahren bei der
Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach
den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.
69.
Für die
öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten
bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
|
II. Ihre Betätigung.
E. Aufhebung der Persönlichkeit.
I. Vermögensverwendung.
II. Liquidation.
F. Vorbehalt des
öffentlichen und des besondern Gesellschafts- und
Genossenschaftsrechtes.
|
|
||||
Personenverbindungen, die
einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den
bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gesellschaften und
Genossenschaften.
Allmendgenossenschaften
und dergleichen verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen
Rechtes.
Zweiter Abschnitt.
Die Vereine. 70.
Vereine, die sich einer
politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen,
wohltätigen, geselligen oder andern ähnlichen Aufgabe widmen und nicht
mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
erlangen die Persönlichkeit, sobald sie den Willen, als eine
Körperschaft bestehen zu wollen, hinreichend geäußert haben.
Diese Äußerung erfolgt
durch die Annahme von Vereinsstatuten, die schriftlich aufgesetzt sind
und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation
(Vereinsversammlung und Vorstand) Aufschluß geben.
71.
Sind die Vereinsstatuten
von den Mitgliedern angenommen und der Vorstand bestellt, so ist der
Verein befugt, sich auch in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Eintragung erfolgt
auf Grund der Mitteilung der Statuten und der Angabe der
Vorstandsmitglieder.
Der Eintrag begründet
eine Vermutung für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
der Persönlichkeit.
72.
Vereine, denen die
Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben,
sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
|
A. Die Gründung.
I. Körperschaftliche Personen v erbindung. II. Registereintragung.
III. Vereine ohne
Persönlichkeit.
|
|
||||
73.
Soweit die Statuten über
die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu den Mitgliedern
keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen
Anwendung.
Vorschriften, deren
Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die
Statuten nicht abgeändert werden.
74.
Die Versammlung der
Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie wird vom Vorstand
einberufen.
Sie muß einberufen werden
nach Vorschrift der Statuten, sowie von Gesetzes wegen, wenn ein
Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
75.
Die Vereinsversammlung
beschließt über die Aufnahme und die Ausschließung von Mitgliedern,
wählt den Vorstand und trifft die Entscheidung in allen
Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
Sie hat die Aufsicht über
deren Tätigkeit und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der
Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen
sollten.
Das
Recht der Abberufung kann für die Fälle, in denen ein wichtiger Grund sie
rechtfertigt, durch die Statuten nicht ausgeschlossen werden.
76.
Vereinsbeschlüsse werden
von der Vereinsversammlung gefaßt.
Die schriftliche
Zustimmung aller Mitglieder wird auch ohne Abhaltung einer
Vereinsversammlung einem Vereinsbeschluß gleich geachtet.
|
IV. Zwingende
Gesetzesvorschriften.
B. Die Organisation.
I. Die Vereinsversammlung. 1.
Bedeutung und Einberufung.
2. Zuständigkeit.
3. Der
Vereinsbeschluß.
a. Beschlußfassung.
|
|
||||
77.
Alle Mitglieder haben in
der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die Vereinsbeschlüsse
erfolgen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über nicht gehörig
angekündete Gegenstände darf ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn die
Statuten es ausdrücklich gestatten.
78.
Bei Beschlußfassungen,
die ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und
einem Mitgliede betreffen, ist dieses von Gesetzes wegen vom
Stimmrechte ausgeschlossen.
79.
Der Vorstand hat das
Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm
einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein
zu vertreten.
80.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Der Austritt kann, wenn
er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf Ende einer
Verwaltungsperiode oder, wo keine solche besteht, des Kalenderjahres
angesagt ist, von den Statuten nicht verweigert werden.
Die Mitgliedschaft ist weder veräußerlich noch
vererblich.
81.
Die Beiträge der
Mitglieder werden durch die Statuten estgesetzt.
So lange es an einer
solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung der
Vereinszwecke und
|
b.
Stimmrecht und Mehrheit.
c.
Ausschließung vom Stimmrecht.
II. Der Vorstand.
C. Die Mitgliedschaft.
I. Ein- und Austritt. II. Beitragspflicht.
I
|
|
||||
zur Deckung der
Vereinsschulden nötigen Beiträge nach Bedarf und zu gleichen Teilen zu
leisten.
82.
Die Statuten können die
Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf,
sie können aber auch die Ausschließung ohne Angabe der Gründe
gestatten.
Enthalten die Statuten
hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschließung nur durch
Vereinsbeschluß und aus wichtigen Gründen erfolgen.
Das ausgeschlossene
Mitglied kann die Ausschließung innerhalb Monatsfrist, nachdem es von
ihr Mitteilung erhalten hat, wegen Verletzung von statutarischen oder
gesetzlichen Vorschriften auf dem Rechtswege anfechten.
83.
Mitglieder, die
ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen
keinen Anspruch.
Für die Beiträge haften
sie nach Maßgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
84.
Eine Umwandlung des
Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
85.
Vereinsbeschlüsse, die
das Gesetz oder die Statuten
verletzen, können von
jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist,
nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gerichtlich
angefochten werden.
Diese Anfechtung darf
durch die Statuten oder einen Vereinsbeschluß nicht ausgeschlossen
werden.
|
III. Ausschließung.
IV. Stellung
ausgeschiedener Mitglieder.
V. Schutz des
Vereinszwecks.
VI. Schutz der
Mitgliedschaft.
|
|
||||
86.
Die Auflösung des Vereins
kann jederzeit durch Vereinsbeschluß herbeigeführt werden.
87.
Die Auflösung erfolgt von
Gesetzes wegen, wenn der Verein nachgewiesenermaßen zahlungsunfähig
ist, sowie wenn der Vorstand
nicht mehr statutengemäß bestellt werden kann.
88.
Die Auflösung erfolgt
durch Gerichtsurteil auf Klage der zuständigen Behörde oder eines
Beteiligten, sobald der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen
Zweck verfolgt.
89.
Ist der Verein im
Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der Richter dem
Registerführer zum Zweck der Löschung des Eintrages von der Auflösung
Mitteilung zu machen.
Dritter Abschnitt.
Die Stiftungen.
90.
Zur Errichtung einer
Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen sittlich und
rechtlich erlaubten Zweck.
Die Errichtung erfolgt
mit öffentlicher Urkunde oder letztwilliger Verfügung.
Die Eintragung in das
Handelsregister geschieht auf Grund des Stiftungsstatutes unter Angabe
der Mitglieder der Verwaltung.
|
D. Die Auflösung.
I. Die Auflösungsarten. 1.
Vereinsbeschluß.
2.
Von Gesetzes wegen.
3. Gerichtsurteil.
II. Löschung des
Registereintrages.
A. Die Errichtung. I. Im
allgemeinen.
|
|
||||
91.
Eine Stiftung kann von
den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung
angefochten werden.
92.
Die Organe der Stiftung
und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde oder durch
ein von dem Stifter mit öffentlicher Urkunde oder letztwilliger
Verfügung aufgesetztes Stiftungsstatut festgestellt.
Ist die Organisation
nicht genügend festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen
Anordnungen zu treffen.
Können diese nicht
zweckdienlich getroffen werden, so ist das Vermögen, sofern der Stifter
keinen Einspruch dagegen erhebt oder nicht eine Bestimmung der
Stiftungsurkunde ausdrücklich entgegensteht, einer andern Stiftung mit
möglichst entsprechendem Zwecke zuzuwenden.
93.
Die Stiftungen stehen
unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton oder Gemeinde), dem
sie nach ihrer Bestimmung angehören.
Die Kantonsregierung oder
gegebenen Falls der Bundesrat bezeichnet die Amtsstelle, der die
unmittelbare Aufsicht zustehen soll.
Die Aufsichtsbehörde hat
dafür zu sorgen, daß das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gewidmet und
erhalten werde.
94.
Bei Familienstiftungen
beschränkt sich die Aufsicht auf die allgemeine Sorge für die Wahrung
des Stiftungszweckes.
Streitigkeiten aus
Familienstiftungen sind nicht von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden,
sondern vor den zuständigen Richter zu bringen.
|
II. Anfechtung.
B. Die Organisation.
C. Die Aufsicht.
I. Im allgemeinen. II. Bei
Familienstiftungen.
|
|
||||
95.
Die Kantonsregierung oder
gegebenen Falles der Bundesrat kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde
und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der
Stiftung abändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung
des Zweckes der Stiftung die Abänderung dringend erheischt.
96.
Die Kantonsregierung oder
gegebenen Falles der Bundesrat kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde
und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der
Stiftung abändern, wenn der ursprüngliche Zweck im Laufe der Zeit eine
ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so daß die Stiftung
dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
97.
Die Aufhebung einer
Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar
geworden ist.
Sie erfolgt durch
Gerichtsurteil, wenn die Verfolgung des Zweckes der Stiftung
widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
98.
Zur Klage berechtigt ist
die Aufsichtsbehörde, sowie jedermann, der ein Interesse hat.
Die Aufhebung ist beim
Registeramt zum Zweck der Löschung des Eintrages anzuzeigen.
|
D. Umwandlung der
Stiftung.
I. Änderung der
Organisation.
II. Änderung des Zweckes.
E. Die Aufhebung. I. Von
Gesetzes wegen und durch Gerichtsurteil.
II. Klagerecht und
Löschung im Register.
|
|
||||
Zweiter Teil.
Das Familienrecht.
Erste Abteilung.
Das Eherecht. Dritter
Titel.
Die Eheschliessung. Erster Abschnitt.
Das Verlöbnis.
99.
Das Verlöbnis wird durch
Eheversprechen begründet.
Unmündige oder
entmündigte Personen werden ohne die Genehmigung der gesetzlichen
Vertreter durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
100.
Aus dem Verlöbnis
entsteht keine Klage auf Eingehung der Ehe.
Eine Vertragsstrafe, die
für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann nicht
eingeklagt werden.
101.
Bricht ein Verlobter ohne
wichtigen Grund das Verlöbnis, oder wird es aus einem solchen, an dem
er selbst schuld ist, von ihm oder dem andern Verlobten aufge-
|
A. Die Verlobung.
B.
Die Wirkung des Verlöbnisses.
I. Keine Klage auf
Eingebung der Ehe.
II.
Folgen des Verlöbnisbrucbes.
1. Schadenersatz. |
|
||||
hoben, so hater diesem,
dessen Eltern, sowie dritten Personen, die an Stelle der Eltern
gehandelt haben, für die Veranstaltungen, die mit Hinsieht auf die
Eheschließung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen
Ersatz zu leisten.
102.
Erleidet durch den
Verlöbnisbruch eines der Verlobten ohne sein Verschulden eine schwere
Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, so kann ihm der
Richter bei Schuld des andern Verlobten, abgesehen von jedem Schaden,
eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Der Anspruch hierauf ist
nicht übertragbar, geht aber auf die Erben über, wenn er zur Zeit des
Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist.
103.
Geschenke, die die
Verlobten einander gemacht haben, können bei Aufhebung des Verlöbnisses
in Natur oder im Umfang der zur Zeit der Auflösung vorhandenen
Bereicherung zurückgefordert werden.
Wird das Verlöbnis durch
den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist die Rückforderung der
Geschenke ausgeschlossen.
104.
Die Ansprüche aus dem
Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Auflösung des
Verlöbnisses.
Zweiter Abschnitt.
Ehefähigkeit und
Ehehindernisse.
105.
Um eine Ehe eingehen zu
können, muß der Bräutigam das zwanzigste und die Braut das siebzehnte
Altersjahr zurückgelegt haben.
|
2. Genugtuung.
III. Rückerstattung
der Geschenke.
IV. Verjährung.
A. Die Ehefähigkeit.
I. Das Alter. |
|
||||
106.
Um eine Ehe eingehen zu
können, müssen die Verlobten sich im Zustand der Urteilsfähigkeit
befinden. Geisteskranke sind in keinem Falle ehefähig.
107.
Unmündige Personen können
eine Ehe nur mit Einwilligung ihres Vaters und ihrer Mutter, und wenn
beide Eltern gestorben sind oder die elterliche Gewalt nicht haben, nur
mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Entmündigte Personen
können eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Gegen die Weigerung des
Vormundes kann der Bevormundete bei den vormundschaftlichen Behörden
und gegen die Entscheidung dieser beim Bundesgericht Beschwerde
erheben.
108.
Die Eheschließung ist verboten: 1.
zwischen Verwandten in gerader Linie,
zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, sowie zwischen Oheim und
Nichte, Neffe und Tante, seien sie einander ehelich oder außerehelich verwandt,
2.
zwischen Verschwägerten in gerader
Linie, möge die Ehe, die
die Schwägerschaft begründet hat, ungültig gewesen oder durch Tod oder Scheidung
aufgelöst worden sein,
3.
zwischen der Person, die ein Kind
angenommen hat, oder deren
Ehegatten und dem angenommenen Kinde.
109.
Personen, die verheiratet
gewesen sind, müssen, um eine neue Ehe einzugehen, vorerst den Nachweis
erbringen, daß ihre frühere Ehe durch Tod des andern Ehegatten
|
II. Die
Handlungsfähigkeit.
III. D ie Einwilligung der Eltern
oder des Vormundes.
B. Die Ehehindernisse.
I. Verwandtschaft und
Schwägerschaft.
II.
Frühere Ehe.
1. Beweis der Auf lösung. a. Im allgemeinen. |
|
||||
oder durch Scheidung
aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist.
110.
Ist ein Ehegatte für
verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur
unter der Voraussetzung eingehen, daß die frühere Ehe gerichtlich
aufgelöst worden ist.
Die Auflösung der Ehe
kann mit der Verschollenheitserklärung oder in einem besonderen
Verfahren ausgesprochen werden.
Das Verfahren erfolgt
nach den Vorschriften über die Ehescheidung.
111.
Witwen und Frauen, deren
Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist, dürfen vor Ablauf
von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Ungültigerklärung der
früheren Ehe eine neue Ehe nicht eingehen.
Tritt eine Geburt ein, so
endigt die Wartefrist.
Außerdem kann der Richter
die Frist abkürzen, wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der früheren
Ehe ausgeschlossen ist, sowie wenn geschiedene Ehegatten sich wieder
miteinander verheiraten.
112.
Geschiedene Ehegatten
dürfen während der ihnen auferlegten Wartefrist (157) eine neue Ehe
nicht eingehen.
Dritter Abschnitt.
Verkündung und Trauung.
113.
Um die Verkündung zu
erwirken, müssen die Verlobten ihr Eheversprechen beim
Zivilstandsbeamten anmelden.
|
b. Bei Verschollenheit.
2. Wartefrist.
a. Für Frauen.
b. Für Geschiedene.
A. Die Verkündung. 1. Form
des Gesuches.
|
|
||||
Die Anmeldung erfolgt
durch die Verlobten persönlich oder durch ihre amtlich beglaubigte
schriftliche Erklärung.
Dem Gesuche sind
beizufügen: die Geburtsscheine der Verlobten, sowie gegebenen Falles
die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormundes und der
Totenschein des Ehegatten aus der früheren Ehe oder das richterliche
Erkenntnis über deren Auflösung.
114.
Das Gesuch um Verkündung
ist beim Zivilstandsbeamten am Wohnsitze des Bräutigams anzubringen.
Ist jedoch der Bräutigam
ein Schweizer, der im Auslande wohnt, so kann das Gesuch beim
Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden.
Die Verkündung erfolgt
durch die Zivilstandsämter am Wohnort und am Heimatort beider
Brautleute.
115.
Die Verkündung wird
verweigert, wenn die Anmeldung nicht
richtig erfolgt, sowie wenn sich aus den eingereichten
Ausweisen ergibt, daß einer der Verlobten nicht ehefähig ist, oder wenn
ein Ehehindernis vorliegt.
116.
Während der
Verkündungsfristen kann jedermann, der ein Interesse hat, Einsprache
gegen die Eheschließung erheben, indem er den Mangel der Ehefähigkeit
eines der Verlobten oder ein gesetzliches Ehehindernis geltend macht.
Die Einsprache ist bei
einem der auskündenden Zivilstandsbeamten schriftlich anzubringen.
117.
Liegen Gründe vor, aus
denen die beabsichtigte Ehe nichtig sein würde, so muß die Einsprache
von Amts wegen durch den zuständigen Beamten angebracht werden.
|
II. Ort des
Gesuches und der Verkündung.
III. Abweisung des
Gesuches.
B. Die Einsprachen.
I. Einspracherecht. II. Einsprache von Amtes
wegen.
|
|
||||
118.
Ist eine Einsprache gegen
den Eheabschluß erhoben worden, so hat sie nach Ablauf der
Verkündungsfrist der Zivilstandsbeamte, der das Verkündungsbegehren
entgegengenommen hat, sofort den Verlobten mitzuteilen.
Wird von einem der
Verlobten die Anerkennung der Einsprache verweigert, so ist dem
Einsprecher unverzüglich hiervon Kenntnis zu geben.
119.
Will der Einsprecher die
Einsprache aufrechterhalten, so hat er bei dem Richter des Ortes, wo
das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, auf Untersagung des
Eheabschlusses zu klagen.
Einsprachen, die weder
den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches Ehehindernis
betreffen, werden vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen.
120.
Die Fristen für die
Anmeldung der Einsprachen, für die Verweigerung der Anerkennung der
Einsprachen, sowie für die Erhebung der Klage auf Untersagung des
Eheabschlusses betragen jedesmal zehn Tage.
Diese Fristen beginnen
mit dem Tage, da die Verkündung erfolgt, die Einsprache den Verlobten
mitgeteilt, oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher
eröffnet worden ist.
121.
Sind keine Einsprachen
eingelaufen, oder sind die angebrachten Einsprachen nicht gerichtlich
anhängig gemacht, oder sind sie abgewiesen worden, so hat der
Zivilstandsbeamte des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht
worden ist, auf Verlangen der Brautleute die Trauung vorzunehmen oder
den Verkündschein auszustellen.
|
III. Verfahren.
1.
Mitteilung der Einsprachen.
2. Entscheidung über die Einsprachen.
3. Fristen.
C. Die Trauung.
I. Die Voraussetzungen.
1. Zuständigkeit des
Beamten.
|
|
||||
122.
Der Verkündschein
ermächtigt die Verlobten, sich während der folgenden sechs Monate bei
jedem schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu lassen.
Es hat jedoch der
Zivilstandsbeamte die Vornahme der Trauung, auch wenn der Verkündschein
ausgestellt ist, zu verweigern, sobald ein Grund vorliegt, aus dem die
Verkündung verweigert werden müßte.
Nach Ablauf von sechs
Monaten verliert die Verkündung ihre Gültigkeit.
123.
Besteht wegen Erkrankung
eines der Verlobten die Gefahr, daß bei Beobachtung der
Verkündungsfristen die Ehe wegen Todes des Erkrankten nicht mehr
geschlossen werden könnte, so darf die Aufsichtsbehörde den
Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der
Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.
124.
Die Trauung erfolgt
öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen.
Die Kantone bestimmen für
die Vornahme von Trauungen wenigstens zwei Tage in der Woche und
sorgen für angemessene Trauungslokale.
Außerhalb des
Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft, wenn durch
ärztliches Zeugnis festgestellt wird, daß der Bräutigam oder die Braut
wegen Krankheit verhindert ist, auf dem Amte zu erscheinen.
125.
Der Zivilstandsbeamte
richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage, ob sie die Ehe
miteinander eingehen wollen.
|
2.
Bedeutung des Verkündscheins.
3. Trauung ohne Verkündung.
II. Die Trauhandlung.
1. Öffentlichkeit.
2. Formel.
|
|
||||
Nachdem jedes der
Verlobten die Frage bejaht hat, erklärt der Zivilstandsbeamte, daß
durch diese beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes
geschlossen sei.
126.
Den Ehegatten wird sofort
nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten ein Eheschein ausgestellt.
Die kirchliche
Trauungsfeierlichkeit darf ohne Vorweisung des Ehescheines nicht
vorgenommen werden.
Im übrigen bleibt die
kirchliche Ehe als solche von den
Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
127.
Der Bundesrat und im
Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden werden über die
Verkündung und Trauung und die Führung der Eheregister die nähern
Vorschriften aufstellen.
Vierter Abschnitt.
Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe. 128.
Eine Ehe ist in folgenden Fällen nichtig zu erklären: 1.
wenn zur Zeit der Eheschließung einer
der Ehegatten schon
verheiratet ist,
2.
wenn zur Zeit der Eheschließung einer
der Ehegatten aus einem
dauernden Grunde der Urteilsfähigkeit entbehrt oder geisteskrank ist,
3.
wenn die Eheschließung
wegen Blutsverwandtschaft oder
Schwägerschaft unter den Ehegatten verboten ist (108).
129.
Die Klage auf
Nichtigerklärung der Ehe ist durch den zuständigen Beamten von Amtes
wegen zu erheben.
|
III.
Eheschein und kirchliche Feier.
D. Verordnungen.
A.
Die Nichtigkeit.
I. Voraussetzung. II.
Pflicht und Recht zur Klage.
|
|
||||
Überdies kann sie von
jedermann, der ein Interesse hat, erhoben werden.
130.
Nach Auflösung der Ehe
wird die Nichtigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt, es bleibt
aber jedermann vorbehalten, die Nichtigkeit zur Wahrung seiner
Interessen geltend zu machen.
Ist der Mangel der
Urteilsfähigkeit oder die Geisteskrankheit eines Ehegatten gehoben, so
kann die Nichtigerklärung nur noch von einem der Ehegatten verlangt
werden.
Ist im Falle der
Eheschließung durch eine verheiratete Person der zweite Ehegatte in
gutem Glauben gewesen und die frühere Ehe seither aufgehoben, so ist
die Nichtigerklärung vollständig ausgeschlossen.
131.
Ein
Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er bei der Trauung aus einem vorübergehenden
Grunde nicht urteilsfähig gewesen ist.
132.
Ein Ehegatte kann die Ehe
anfechten:
1. wenn er aus
Irrtum, ohne sich trauen lassen zu wollen, die Trauhandlung vorgenommen
hat,
2.
wenn er aus Irrtum sich mit einer
andern Person hat trauen
lassen, als es sein Wille war,
3. wenn er zur
Eheschließung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft der
irrtümlichen Voraussetzung persönlicher Eigenschaften des andern
Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, daß bei ihrem Mangel die
eheliche Gemeinschaft dem irrenden Ehegatten nicht zugemutet werden
kann.
133.
Ein Ehegatte kann die Ehe
anfechten : 1. wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt hat unter der
Herrschaft einer von dem andern oder mit dessen Vorwissen
|
III. Beschränkung und
Ausschluß der Klage.
B. Die Anfechtbarkeit.
I. Fehler im Ehewillen.
1.
Mangelnder Ehewille.
2.
Mangelhafter Ehewille.
a. Wegen
Irrtums.
b.
Wegen Betrugs oder Verheimlichung von Krankheit.
|
|
||||
von einem Dritten
hervorgerufenen arglistigen Täuschung über die Familie oder die
Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten,
2. wenn ihm eine
Krankheit verheimlicht worden ist, die die Gesundheit des Klägers oder
der Nachkommen in hohem Maße gefährdet.
134.
Ein Ehegatte kann die Ehe
anfechten, wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt hat unter der
Herrschaft einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das
Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm
naheverbundenen Person.
135.
Die Anfechtungsklage
verjährt mit Ablauf von sechs Monaten seit der Entdeckung des Mangels,
des Irrtums oder des Betruges, oder seit dem Aufhören des Einflusses
der Drohung, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit der
Eheschließung.
136.
Ist zur Zeit der
Eheschließung ein Ehegatte nicht ehefähig, oder ist er unmündig oder
entmündigt gewesen, so kann die ohne die Einwilligung der Eltern oder
des Vormundes geschlossene Ehe
von Vater oder Mutter oder von dem Vormunde angefochten werden.
Die Ehe darf jedoch aus
diesem Grunde nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn inzwischen
der Ehegatte ehefähig oder mündig oder die Frau schwanger geworden ist.
137.
Ist eine Ehe zwischen
Personen geschlossen worden, denen mit Rücksicht auf das Verhältnis der
Kindesannahme die Eingehung der Ehe untersagt ist, so kann sie aus
diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.
Die Kindesannahme wird
durch die Trauung aufgehoben.
|
c. Wegen Drohung.
3. Verjährung.
II. Mangelnde Ehefahigkeit
oder Mündigkeit.
C. Gültigkeit bei
Gesetzesverletzung.
I. Ehe mit dem angenommenen Kinde.
|
|
||||
138.
Ist eine neue Ehe vor
Ablauf der gesetzlichen oder vom Richter auferlegten Wartefrist
eingegangen worden, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig
erklärt werden.
139.
Sind bei der
Eheschließung die gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet worden,
so kann aus diesem Grunde eine vor dem Zivilstandsbeamten geschlossene
Ehe nicht für ungültig erklärt werden.
140.
Eine Ehe fällt nur dann
als ungültig dahin, wenn sie vom Richter für ungültig erklärt wird.
Solange die
Ungültigerklärung nicht erfolgt ist, hat die Ehe, selbst wenn sie an
einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe.
141.
Wird
eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl in allen Beziehungen
als ehelich, ohne Rücksicht
auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.
Die Verhältnisse der
Kinder zu den Eltern werden nach den gleichen Vorschriften geordnet wie
bei der Scheidung der Ehe (163,
164).
142.
Wird eine Ehe für
ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich bei der Trauung in
gutem Glauben befunden hat, ihren Stand, nimmt aber den Namen
an, den sie vor Abschluß dieser Ehe getragen hat.
Für die güterrechtliche
Auseinandersetzung der Ehegatten, sowie für die dem schuldlosen
Ehegatten zuzuerkennenden Ansprüche auf Entschädigung, Unterhalt oder
|
II. Verletzung der
Wartefrist.
III. Verletzung von
Formvorschriften.
D. Die Ungültigerklärung.
I. Bedeutung der Erklärung.
II.
Folgen der Er klärung.
1. Für die Kinder.
2. Für die Ehegatten.
|
|
||||
Genugtuung gelten die
gleichen Vorschriften, wie bei der Scheidung
der Ehe (158 bis 161).
143.
Das Recht, die
Ungültigerklärung einer Ehe zu verlangen, ist unvererblich.
Die Erben des Klägers
können jedoch die erhobene Klage fortsetzen.
Die Ungültigerklärung
einer Ehe steht mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des
Richters, das gerichtliche Verfahren und die amtlichen Anzeigen an die
Zivilstandsbeamten unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung
(151, 152 und 165).
Vierter Titel. Die
Ehescheidung.
144.
Hat ein Ehegatte einen
Ehebruch begangen, so kann der andere auf Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit
Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem
Scheidungsgrunde Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf
von fünf Jahren seit dem Ehebruch.
Keine Klage hat der
Ehegatte, der dem Ehebruch zugestimmt oder ihn ausdrücklich verziehen
hat.
145.
Hat ein Ehegatte dem
Leben des andern nachgestellt, oder ihn schwer mißhandelt, oder ihm
eine schwere Ehrenkränkung zugefügt, so kann dieser auf Scheidung
klagen.
Die Klage verjährt mit
Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem
Scheidungs-
|
E. Vererblichkeit,
Rechtsmittel und Registereintrag.
A. Die Scheidungs-
gründe.
I. Ehebruch. II. Nachstellung nach dem
Leben, Mißhandlung und Ehrenkränkung.
|
|
||||
grund Kenntnis erhalten
hat, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dessen
Eintritt.
Keine Klage hat der
Ehegatte, der dem Schuldigen ausdrücklich verziehen hat.
146.
Hat ein Ehegatte ein
entehrendes Verbrechen begangen, oder führt er einen so unehrenhaften
Lebenswandel, daß die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem andern
Ehegatten nicht zugemutet werden darf, so kann dieser jederzeit auf
Scheidung klagen.
147.
Hat
ein Ehegatte den andern verlassen und ist er ohne wichtigen Grund während zwei
Jahren nicht zum ehelichen
Wohnsitz zurückgekehrt, so kann der andere Ehegatte, solange dieser Zustand dauert,
auf Scheidung klagen.
Auf die Klage hat der
Richter den abwesenden Ehegatten, nötigenfalls öffentlich,
aufzufordern, binnen sechs Monaten zurückzukehren, und es darf über die
Klage erst nach Ablauf dieser weiteren Frist entschieden werden.
148.
Ist ein Ehegatte in einen
solchen Zustand von Geisteskrankheit verfallen, daß dem andern die
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, und
wird die Krankheit, nachdem seit deren Beginn drei Jahre verflossen
sind, von Sachverständigen für unheilbar erklärt, so kann der andere
Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.
149.
Ist eine so tiefe
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten, daß den Ehegatten
die Fortsetzung der ehe-
|
III. Verbrechen und
unehrenhafter Lebenswandel.
IV. Verlassung.
V. Geisteskrankheit.
VI. Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses.
|
|
||||
lichen Gemeinschaft nicht
zugemutet werden darf, so können beide Ehegatten die Scheidung
begehren.
Ist die tiefe Zerrüttung
vorwiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben, so kann nur
der andere Ehegatte die Scheidung begehren.
150.
Das Klagbegehren geht
entweder auf die Aufhebung des Ehebandes durch Scheidung der Ehe oder
auf Trennung der Ehegatten.
151.
Für die Scheidungsklage
ist der Richter des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten zuständig.
152.
Ist die Klage angebracht,
so trifft der zuständige Richter die für die Dauer des Prozesses
nötigen vorsorglichen Maß regeln,
wie namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der
Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Versorgung der
Kinder.
153.
Wenn ein Scheidungsgrund
nachgewiesen ist, so hat der Richter entweder die Aufhebung des
Ehebandes durch Scheidung oder die Trennung der Ehegatten
auszusprechen.
Verlangt weder der
klagende noch der beklagte Ehegatte die Aufhebung des Ehebandes, so
kann nur die Trennung ausgesprochen werden.
Verlangt entweder der
klagende oder der beklagte Ehegatte die Aufhebung des Ehebandes, so
darf die Trennung nur dann ausgesprochen werden, wenn einige Aussicht
auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist.
|
B. Die Scheidungsklage.
I. Inhalt der Klage. II. Zuständigkeit.
III. Vorsorgliche
Maßregeln.
C. Das Scheidungsurteil.
I. Aufhebung der Ehe oder
Tren nung.
|
|
||||
154.
Die Trennung wird
entweder auf bestimmte Zeit, und zwar von einem bis zu drei Jabren,
oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.
Nach Ablauf der
bestimmten Frist fällt die Trennung dahin, und es kann jeder Ehegatte,
falls eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist, auf Aufhebung des
Ehebandes durch Scheidung klagen.
Hat die Trennung bei
unbestimmter Zeit drei Jahre gedauert, so kann jeder Ehegatte, falls
eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist, auf die Aufhebung des
Ehebandes durch Scheidung oder auf die Aufhebung der Trennung klagen.
155.
Wird nach Ablauf der
bestimmten Trennungsfrist oder von drei Jahren der unbestimmten Zeit
auf Scheidung geklagt, so muß das Urteil, wenn nicht inzwischen die
Verzeihung erfolgt (144, 145) oder die tiefe Zerrüttung beseitigt ist
(149), die Aufhebung des Ehebandes aussprechen.
Im übrigen erfolgt das
Urteil unter Würdigung der im früheren Verfahren ermittelten oder
seither eingetretenen Verhältnisse.
156.
Ist die Ehe geschieden,
so behält die Ehefrau ihren Stand, nimmt aber den Namen, den sie vor
dem Abschluß dieser Ehe getragen hat, wieder an.
Der Richter kann der
Ehefrau auf ihr Verlangen gestatten, den Namen des Mannes
weiterzuführen oder, wenn sie Witwe war, ihren angestammten
Familiennamen wieder anzunehmen.
157.
Wird die Ehe geschieden,
so hat der Richter dem schuldigen Ehegatten die Eingehung einer neuen
Ehe auf
|
II.
Dauer der Trennung.
III. Urteil nach Ablauf der
Trennung.
IV. Stellung
der geschiedenen Frau.
V. Wartefrist.
|
|
||||
wenigstens ein bis
höchstens zwei Jahre und im Falle der Scheidung wegen Ehebruchs bis auf
drei Jahre zu untersagen.
158.
Werden durch die
Scheidung der Ehe die Vermögens-1 rechte oder die
Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat
ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu
entrichten.
Liegt in den Umständen,
die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine
schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, so kann ihm das
Gericht überdies eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
159.
Gerät ein schuldloser
Ehegatte durch die Scheidung in große Bedürftigkeit, so kann der
Richter den andern Ehegatten,
auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen
Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt
verpflichten.
160.
Wird als Entschädigung,
Genugtuung oder Unterhaltsbeitrag eine Rente auf Lebenszeit
festgesetzt, so hört die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung auf, wenn
der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet.
Eine wegen Bedürftigkeit
zugesprochene Rente (159) wird auf Verlangen des verpflichteten
Ehegatten aufgehoben, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht, und
herabgesetzt, wenn sie in erheblichem Maße abgenommen hat.
161.
Wird eine Ehe durch
Scheidung aufgehoben, so zerfällt das eheliche Vermögen unabhängig von
dem Güterstand der
|
VI.
Leistungen an den schuldlosen Ehegatten.
1.
Entschädigung und Genugtuung.
2. Unterhalt.
3. Dauer der Rente.
VII.
Güterrechtliche Auseinandersetzung.
1. Bei Scheidung.
|
|
||||
Ehegatten in das Eigengut
des Mannes und das Eigengut der Frau.
Ein Vorschlag wird den
Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der
Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachzuweisen vermag, daß die
Ehefrau ihn verursacht hat.
Das gesetzliche Erbrecht
des überlebenden Ehegatten, sowie die Ansprüche der Ehegatten unter
einander aus Ehevertrag oder aus Verfügungen von Todes wogen, die sie
vor der Scheidung errichtet haben, fallen dahin.
162.
Werden die Ehegatten
getrennt, so entscheidet der Richter, unter Berücksichtigung der Dauer
der Trennung und der Verhältnisse der Ehegatten, über die Aufhebung
oder Fortdauer des bisherigen Güterstandes.
Verlangt ein Ehegatte die
Gütertrennung, so darf sie nicht verweigert werden.
163.
Über die Gestaltung der
Elternrechte bei Eintritt der Scheidung oder Trennung trifft der
Richter die nötigen Verfügungen, nach Anhörung der Eltern und
nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde.
Der Ehegatte, der die
Kinder nicht zugewiesen erhält, ist zur Entrichtung eines seinen
Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und
der Erziehung verpflichtet.
Er hat ein Recht auf
Beibehaltung eines angemessenen persönlichen Verkehrs mit den Kindern.
164.
Verändern sich die
Verhältnisse, sei es infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern
oder aus andern
|
2. Bei Trennung.
VIII. Elternrechte.
1. Ermessen des Richters.
2.
Spätere Ver änderungen.
|
|
||||
Gründen, so hat der
Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder eines der Eltern
die den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anordnungen zu
treffen.
165.
Das Scheidungsverfahren
wird durch das kantonale Prozeßrecht geordnet, das sich jedoch an
folgende Vorschriften zu halten hat:
1.
Der Richter darf Tatsachen, die zur
Begründung einer Klage auf
Scheidung oder Trennung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich
durch eigene Prüfung von
deren Richtigkeit überzeugt hat.
2.
Der Eid darf als
Beweismittel zur Erwahrung solcher Tatsachen den Parteien weder
zugeschoben noch auferlegt werden.
3.
Parteierklärungen irgendwelcher Art
sind für den Richter nicht
verbindlich.
4.
Verabredungen über die
Nebenfolgen der Scheidung oder
Trennung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der richterlichen Genehmigung.
5.
Dem Richter steht die freie
Beweiswürdigung zu.
Fünfter Titel.
Die Wirkungen der Ehe. Erster Abschnitt.
Die eheliche
Gemeinschaft.
166.
Durch die Trauung werden
die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
|
D. Das
Scheidungsverfahren.
A. Recht und Pflicht
im allgemeinen.
I. Beider Ehegatten. |
|
||||
Sie verpflichten sich
gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken
zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie schulden einander
Treue und Beistand.
167.
Der Ehemann ist das Haupt
der Gemeinschaft.
Er bestimmt die eheliche
Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender
Weise Sorge zu tragen.
168.
Die Ehefrau erhält den
Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.
Sie steht dem Manne mit
Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft
nach ihren Verhältnissen und Kräften zu unterstützen.
Sie führt den Haushalt.
169.
Der Ehemann ist der
Vertreter der ehelichen Gemeinschaft.
Seine Handlungen
verpflichten ihn unter jedem Güterstand persönlich.
170.
Die Ehefrau hat die
Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann in der Fürsorge für die
laufenden Bedürfnisse des Haushaltes.
Ihre Handlungen
verpflichten den Ehemann, insofern sie nicht in einer dem Dritten
erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen.
171.
Mißbraucht die Ehefrau
die ihr im Haushalt vom Gesetz eingeräumte Vertretungsbefugnis oder
erweist sie sich
|
II. Des Ehemannes.
III. Der Ehefrau. B. Vertretung der Gemeinschaft.
I. Durch den Ehemann. II.
Durch die Ehefrau.
1. Ordentliche Vertretung
im Haushalt.
a. Inhalt.
b. Entziehung.
|
|
||||
zu deren Ausübung als
unfähig, so kann ihr der Ehemann die Vertretung ganz oder teilweise
entziehen.
Diese Entziehung ist
gegenüber gutgläubigen Dritten nur dann rechtswirksam, wenn sie vom
Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
172.
Die Entziehung oder
Beschränkung wird auf Ansuchen eines Ehegatten vom Richter aufgehoben,
sobald sie sich als ungerechtfertigt erweist.
Die Aufhebung ist in
gleicher Weise wie die Entziehung zu veröffentlichen.
173.
Eine weitere
Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern, als ihr der Ehemann
sie ausdrücklich oder stillschweigend erteilt hat.
174.
Die Ehefrau ist unter
jedem ehelichen Güterstand befugt, einen Beruf oder ein Gewerbe
auszuüben.
Der Ehemann kann ihr
diese Ausübung verbieten, insoweit dadurch die eheliche Gemeinschaft
geschädigt oder gefährdet würde.
Das Verbot des Ehemannes
ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam, wenn es vom
Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
175.
Das Verbot des Ehemannes
wird auf Ansuchen eines Ehegatten vom Richter aufgehoben, sobald es
sich als ungerechtfertigt erweist.
Die Aufhebung ist in
gleicher Weise wie das Verbot zu veröffentlichen.
|
c. Aufhebung der
Entziehung.
2. Außerordentliche
Vertretung.
C. Beruf u. Gewerbe der
Hausfrau.
I. Befugnis der Ehefrau
und Verbot des Ehemannes.
II. Aufhebung des Verbotes.
|
|
||||
176.
Die Ehefrau ist unter
jedem Güterstande prozeßfähig. Im Rechtsstreite um das eingebrachte Gut
ist jedoch der Ehemann sowohl Kläger als Beklagter.
177.
Ist ein Ehegatte
gegenüber der Gemeinschaft pflichtvergessen oder bringt seine
Handlungsweise dem andern Gefahr, Schande oder Schaden, so kann der
andere Ehegatte den Richter um Hülfe angehen.
Der Richter hat den
pflichtvergessenen Ehegatten an seine Pflicht zu mahnen und trifft nach
fruchtloser Mahnung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen
Maßregeln.
178.
Wird die Gesundheit, der
gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten durch das
Zusammenleben ernstlich gefährdet, so ist er berechtigt, für so lange,
als diese Gefährdung dauert, getrennt zu wohnen.
Nach Einreichung einer
Scheidungsklage ist jeder Ehegatte für die Dauer des Rechtsstreites
zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft berechtigt.
Der Richter hat auf das
Begehren eines Ehegatten mit der Anerkennung der Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft die Regelung der Beiträge zu verbinden, die
ein Ehegatte dem andern zum Unterhalt zu entrichten hat.
179.
Der Richter kann, wenn
der Ehemann die Sorge für Weib und Kind vernachlässigt, die Schuldner
der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand anweisen, ihre
Zahlungen ganz oder teilweise der Ehefrau zu leisten.
|
D. Prozeßfähigkeit der
Ehefrau.
E. Schutz der Gemeinschaft.
I. Im allgemeinen. II. Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft.
III. Anweisungen an
die Schuldner.
|
|
||||
180.
Die richterlichen
Verfügungen sind, sobald ihr Grund weggefallen ist, auf Ansuchen eines
Ehegatten wieder aufzuheben.
181.
Während der Ehe ist unter
den Ehegatten eine Zwangsvollstreckung wegen ihrer Ansprüche, mit
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, nicht statthaft.
Ehrenfolgen sind bei der
fruchtlosen Pfändung und dem Konkurse, die ein Ehegatte gegenüber dem
andern herbeigeführt hat, in jedem Falle ausgeschlossen.
182.
Wird gegen einen
Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben, so ist der
andere befugt, für seinen Anspruch gleichfalls die Schuldbetreibung
anzuheben oder sich der Pfändung anzuschließen oder sich am Konkurse
zu beteiligen.
183.
Kommen die Gläubiger des
einen Ehegatten bei der Pfändung zu Verlust, so kann die
Schuldbetreibung für seine Ansprüche an den andern Ehegatten
unbeschränkt angehoben werden.
Wird über einen Ehegatten
der Konkurs eröffnet, so werden dessen Ansprüche an den andern
Ehegatten zur Masse gezogen.
184.
Zur Durchführung der
durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung ist die
Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zugelassen.
Das gleiche gilt für
Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern richterlich
auferlegt worden sind.
|
IV. Dauer der
richterlichen Verfügungen.
V. Zwangsvollstreckung.
1. Verbot.
2. Ausnahmen.
a. Der Ehegatte als Schuldner. b. Der Ehegatte
als Gläubiger.
c. Durchführung der
Gütertrennung.
|
|
||||
185.
Die Ehegatten sind
befugt, Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen.
Rechtsgeschäfte, die das
eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde
und zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten überdies der Eintragung in
das Ehegutsregister (205).
Zweiter Abschnitt.
Der Güterstand. 186.
Die Ehegatten sind sowohl
vor als nach Eingehung der Ehe befugt, ihre güterrechtlichen
Verhältnisse durch Ehevertrag nach ihrem Ermessen zu ordnen.
In allen Fällen ist dem
Vertrage einer der drei in diesem Gesetz geordneten Güterstände zu
Grunde zu legen.
Ein nach Eingehung der
Ehe abgeschlossener Ehevertrag ist jedoch gegenüber Dritten unwirksam.
187.
Ist durch den Ehevertrag
oder vom Gesetz oder Richter nichts anderes angeordnet, so stehen die
Ehegatten unter dem ordentlichen Güterstand.
Ordentlicher Güterstand
ist die Güterverbindung.
188.
Kommen die Gläubiger im
Konkurse eines Ehegatten zu
Verlust, so tritt unter den Ehegatten von Gesetzes wegen
Gütertrennung ein.
Verheiratet sich jemand,
dessen Gläubiger Verlustscheine besitzen, vor deren Befriedigung, so
kann auf Verlangen eines der Ehegatten die Gütertrennung dadurch be-
|
F. Rechtsgeschäftte unter
Ehegaten.
A.
Güterstand des Ehevertrages.
B. Ordentlicher
Güterstand.
C.
Außerordentlicher Güterstand.
I. Gesetzliche
Gütertrennung.
|
|
||||
gründet werden, daß sie
vor der Eingehung der Ehe im Ehegutsregister eingetragen wird.
189.
Der Richter hat auf
Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen :
1.
wenn der Ehemann für den Unterhalt von
Frau und Kind nicht
pflichtgemäß Sorge trägt,
2.
wenn er die für das eingebrachte
Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet,
3. wenn die Ehefrau
eine Überschuldung des Ehemannes oder des Gesamtgutes nachweist.
190.
Der Richter hat auf
Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:
1.
wenn der Ehemann die Überschuldung der
Ehefrau nachweist,
2.
wenn die Ehefrau unbegründeterweise die
nach Gesetz oder
Güterstand erforderliche Zustimmung zu seinen Verfügungen über das eheliche Vermögen
verweigert,
3. wenn die
Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.
191.
Der Richter hat auf
Begehren des Gläubigers eines Ehegatten die Gütertrennung anzuordnen,
wenn die Pfandung fruchtlos geblieben ist.
192.
Die Gütertrennung wegen
Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in
betreff des
|
II. Gerichtliche Gütertrennung.
1.
Auf Begehren der Ehefrau.
2. Auf Begehren des Ehemannes.
3. Auf Begehren der Gläubiger.
III. Beginn der
Gütertrennung.
|
|
||||
Vermögens, das die
Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise
erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.
Die gerichtliche
Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens
zurückbezogen.
Der Eintritt der
Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen
Urteils zur Eintragung im Ehegutsregister amtlich angemeldet.
193.
Durch Befriedigung der
Gläubiger wird die wegen Konkurses eingetretene oder wegen fruchtloser
Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht wieder aufgehoben.
Dagegen ist nach dieser
Befriedigung jeder Ehegatte berechtigt, die Wiederherstellung des
früheren Güterstandes zu verlangen.
Die Wiederherstellung
ist, wenn sie vom Richter ausgesprochen wird, zur Eintragung im
Ehegutsregister amtlich anzumelden.
194.
Durch güterrechtliche
Auseinandersetzungen oder Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen,
aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft
Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
Ist auf einen Ehegatten
solches Vermögen übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen,
soweit er nicht nachweist, daß das Empfangene hierzu nicht ausreicht.
Was die Ehefrau aus dem
Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlußpfändung zurück erhält,
bleibt den Gläubigern des Ehemannes entzogen.
|
IV. Aufhebung der
Gütertrennung.
D. Wechsel des
Güterstandes.
I. Haftung. |
|
||||
195.
Tritt
während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen, mit
Vorbehalt der Rechte der
Gläubiger, in das Eigengut des Mannes und das Eigen gut der Frau.
Ein Vorschlag wird den
Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen
Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachzuweisen
vermag, daß die Ehefrau ihn verursacht hat.
Behält der Ehemann
während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so
hat er auf Verlangen der Frau Sicherheit zu leisten.
196.
Der am ersten ehelichen
Wohnsitz begründete Güterstand wird dadurch, daß die Ehegatten den
Wohnsitz wechseln, nicht verändert.
Zur Wirksamkeit Dritten
gegenüber bedarf jedoch ein fremdes Güterrecht am schweizerischen
Wohnsitz der Eintragung in das Ehegutsregister.
Dritter Abschnitt.
Das Sondergut. 197.
Das Sondergut entsteht
durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und von Gesetzes wegen.
Was ein Ehegatte als
Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann ihm nicht
als Sondergut zugewendet werden.
Durch Ehevertrag können
während der Ehe mit Wirkung gegenüber Dritten die Ehegatten kein
Sondergut verabreden.
|
II.
Liquidation bei Eintritt derGütertrennung.
III. Wohnsitzwechsel.
A.
Entstehung.
I. Im allgemeinen. |
|
||||
198.
Von Gesetzes wegen sind
Sondergut:
1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten
ausschließlich zu
persönlichem Gebrauche dienen,
2.
die Vermögenswerte des Frauengutes,
mit denen die Ehefrau
selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe be treibt,
3.
der Arbeitserwerb der Ehefrau.
199.
Das Sondergut steht im
allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau,
zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten (260), unter
den Regeln der Gütertrennung.
200.
Behauptet ein Ehegatte,
daß ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hierfür
beweispflichtig.
Vierter Abschnitt.
Der Ehevertrag. 201.
Für den Abschluß, die
Abänderung und die Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die
Vertragschließenden der Urteilsfähigkeit.
Sind sie unmündig oder
entmündigt, so ist ferner die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
202.
Der Abschluß, die
Abänderung und die Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung, sowie der Unterschrift der
vertrag-
|
II. Sondergut von Gesetzes
wegen.
B. Wirkung.
C. Beweislast.
A.
Die Vertragsfähigkeit.
B.
Die Errichtung des Vertrages.
I. Erfordernis betreffend
die Ehegatten.
|
|
||||
schließenden Personen,
ihrer gesetzlichen Vertreter und des Beamten.
Befinden sich die
Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung oder
Gütergemeinschaft, so bedürfen ihre Eheverträge der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde.
203.
Sind Kinder aus einer
frühern Ehe vorhanden, so ist für die Verabredung der Gütergemeinschaft
ihre Zustimmung oder, wenn sie handlungsunfähig sind, die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde einzuholen.
Fehlt die Unterschrift
eines Kindes aus früherer Ehe, oder die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde, so ist der Vertrag für dieses Kind
unverbindlich.
204.
Mit Ehevertrag darf den
Nachkommen eines Ehegatten für den Fall der Auflösung der Ehe durch
seinen Tod nicht mehr als die Hälfte seines hinterlassenen Vermögens,
und bei allgemeiner Gütergemeinschaft nicht mehr als drei Viertel des
bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens entzogen werden.
Fünfter Abschnitt.
Das Ehegutsregister. 205.
Die durch Ehevertrag oder
richterliche Verfügung begründeten güterrechtlichen Verhältnisse der
Ehegatten, sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das
eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen,
bedürfen zur Wirksamkeit gegenüber Dritten der Eintragung in das
Ehegutsregister und der Veröffentlichung.
|
II Erfordernis
betreffend
Kinder früherer Ehe.
C.
Beschränkung des Inhalts.
A. Die Rechtskraft.
|
|
||||
Die Erben des
verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.
206.
Zur Eintragung gelangen
die Bestimmungen, die für Dritte von Bedeutung sein sollen.
Die Eintragung erfolgt,
wo das Gesetz nichts anderes bestimmt oder der Vertrag die Eintragung
nicht ausdrücklich ausschließt, auf das einseitige Begehren eines
Ehegatten.
207.
Die Eintragung geschieht
in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes.
Verlegt der Ehemann
seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muß die Eintragung
in dem Register dieses Bezirkes erfolgen.
Der Eintrag in dem
Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach
Ablauf von sechs Monaten vom Wohnsitzwechsel an gerechnet.
208.
Das Ehegutsregister wird
auf dem Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere
Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.
Jedermann ist befugt, das
Ehegutsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.
Die Veröffentlichung hat
bei Eheverträgen nur den Güterstand anzugeben, den die Ehegatten
gewählt haben.
|
B.
Die Eintragung.
I. Gegenstand. II.
Ort der Eintragung.
C. Die
Registerführung.
|
|
||||
Sechster Titel.
Die Güterstände. Erster Abschnitt.
Die Güterverbindung. 209.
Die Güterverbindung
verbindet alles Vermögen, das die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung
haben und später durch Erbgang oder auf andere Weise erwerben, mit
Ausnahme des Sondergutes, zum ehelichen Vermögen.
Behauptet ein Ehegatte,
daß ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hierfür
beweispflichtig.
210.
Die Ehefrau behält das
Eigentum am eingebrachten Gute.
Alles übrige eheliche
Vermögen gehört dem Ehemanne.
Die Einkünfte der Ehefrau
und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden, unter Vorbehalt der
Bestimmungen über das Sondergut, Eigentum des Mannes mit der
Fälligkeit oder Trennung.
211.
Werden während der Ehe
zum Ersatz für Vermögenswerte der Frau Anschaffungen gemacht, so
gehören sie, soweit nicht eine andere Absicht anzunehmen ist, zum
Frauengut.
212.
Mann oder Frau können
jederzeit verlangen, daß über das eingebrachte Eigengut ein Inventar
mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.
Ist ein solches innerhalb
sechs Monaten nach dem Einbringen errichtet und sowohl mit öffentlich
beglaubigtem
|
A. Eigentumsverhältnisse.
I. Das eheliche Vermögen.
II. Das Eigengut der
Ehegatten.
III. Anschaffungen.
IV.
Inventar.
1. Errichtung und
Beweiskraft.
|
|
||||
Datum, als mit der
Unterschrift der beiden Ehegatten oder der Verlobten, sowie gegebenen
Falles ihrer gesetzlichen Vertreter, versehen, so wird es bis zu
erbrachtem Gegenbeweis für richtig erachtet.
213.
Wird mit dem Inventar
eine Schätzung verbunden, so bestimmt sich die gegenseitige
Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach
dieser Schätzung.
Sind Gegenstände während
der Ehe in guten Treuen unter dem Schätzungswerte veräußert worden, so
tritt der erzielte Preis an die Stelle der Schätzungssumme.
214.
Mit der Schätzung im
Inventar kann, unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag,
innerhalb sechs Monaten nach dem Einbringen des Frauengutes mit Wirkung
auch gegenüber Dritten die Bestimmung verbunden werden, daß der Ehemann
Eigentümer des Frauengutes sein und die Frauengutsforderung unverändert
bleiben soll.
215.
Der Ehemann hat für die
ordentliche Verwaltung des ehelichen Vermögens zu sorgen.
Er trägt die Kosten der
Verwaltung.
Der Ehefrau steht die
Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft berechtigt ist.
216.
Der Ehemann hat als Haupt
der ehelichen Gemeinschaft die Nutzung am eingebrachten Frauengut und
ist gleich einem Nutznießer verantwortlich (743).
|
2. Bedeutung der Schätzung.
V. Eigentum des Ehemannes
am Frauengut.
B. Die Verwaltung
und Nutzung.
I. Die Verwaltung. II. Die Nutzung.
|
|
||||
Eine weitere
Verantwortlichkeit besteht für ihn auch dann nicht, wenn die
Gegenstände des Frauengutes im Inventar geschätzt worden sind.
Bares Geld, vertretbare
Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt sind,
gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für
deren Wert eine Forderung an den Mann.
217.
Der Ehemann kann über
Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein
Eigentum übergegangen sind, über die ordentliche Verwaltung hinaus nur
mit Einwilligung der Ehefrau verfügen.
Der Dritte, mit dem der
Ehemann handelt, darf jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern
er nicht weiß oder wissen muß, daß sie mangelt, oder sofern die
Vermögenswerte nicht für jedermann erkennbar als der Frau gehörig
bezeichnet sind.
218.
In Vertretung der
ehelichen Gemeinschaft hat die Ehefrau über das eheliche Vermögen die
freie Verfügung.
Im übrigen kann sie über
die Vermögenswerte, auch wenn sie zum eingebrachten Frauengut gehören,
nur mit Einwilligung des Ehemannes verfügen.
219.
Zur Ausschlagung einer
Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes oder, wenn
er sich weigert, der Vormundschaftsbehörde.
Der Ehemann kann an
Stelle der Ehefrau während der ihr zustehenden Frist (568) die
Erbschaft ausschlagen, wenn die Vormundschaftsbehörde einwilligt.
|
III. Die
Verfügungsbefugnis.
1.
Des Ehemannes.
2. Der
Ehefrau.
a. Im allgemeinen.
b. Betreffend
Annahme und Ausschlagung
von Erbschaften.
|
|
||||
220.
Für das in das eheliche
Vermögen eingebrachte Frauen-gut kann die Ehefrau vom Ehemann jederzeit
Sicherstellung verlangen.
Der Ehemann hat ihr auf
Verlangen jederzeit über den Stand dieses Gutes Auskunft zu geben.
221.
Für die vorehelichen
Schulden des Ehemannes haftet nur der Ehemann.
Für die vorehelichen
Schulden der Ehefrau haftet nur die Ehefrau, aber ohne Rücksicht auf
die dem Ehemann aus dem Güterstand zustehenden Rechte.
222.
Der Ehemann ist haftbar
für die Schulden, die er während der Ehe schuldig wird, sowie für
diejenigen, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
durch die Ehefrau ergeben.
223.
Die Ehefrau haftet mit
ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem
Güterstande zustehenden Rechte:
1.
für die Schulden, die sie mit
Einwilligung des Ehemannes
begründet hat,
2.
für die Schulden, die
aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstanden
sind,
3.
für die von ihr eingegangenen
Haushaltungsschulden, insofern
der Ehemann nicht zahlungsfähig ist,
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die
auf sie über gegangen sind,
5.
für die Schulden aus unerlaubten
Handlungen.
|
C. Sicherung
der Ehefrau.
D. Die Haftung.
I. Für voreheliche Schulden. II.
Für eheliche Schulden.
1. Haftung des Mannes.
2. Haftung der Frau.
a . Mit dem ganzen Vermögen. |
|
||||
224.
Die Ehefrau ist während
und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1.
für die Schulden, die sie
ausdrücklich als Sonderguts schulden begründet hat,
2.
für die Schulden, die sie ohne
Einwilligung des Ehemannes
oder, bei einem mit diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (185), ohne Einwilligung
der Vormundschaftsbehörde
begründet hat,
3.
für die Schulden, die sie in
Überschreitung ihrer Befugnis
zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft be gründet hat.
Vorbehalten bleiben die
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
225.
Sind Schulden, für die
das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des
Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt, so besteht eine
Ersatzforderung, die jedoch, unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen, erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.
Sind Schulden des
Ehemannes oder solche, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus
dem Sondergut der Frau, oder Sondergutsschulden der Frau aus dem
Mannesgut oder dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so kann die
Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
226.
Im Konkurse des
Ehemannes, sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten desselben, kann
die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr
vorhandene Frauengut anmelden.
|
b. Mit dem Wert des
Sonderguts.
E. Ersatzforderungen.
I. Fälligkeit. II. Konkurs des Ehemannes.
1. Anspruch der Ehefrau.
|
|
||||
Gegenforderungen des
Ehemannes werden in Abzug gebracht.
Die noch vorhandenen
Vermögenswerte zieht die Ehefrau als Eigentümerin an sich,
227.
Erfährt die Ehefrau durch
die Zurücknahme ihres Eigentums und die Verwertung der
Frauengutssicherheiten nicht für die Hälfte des Frauengutes Deckung, so
genießt ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht
nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Eine Abtretung des
Vorrechts, sowie ein Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner
Gläubiger hat keine Rechtskraft.
228.
Stirbt die Ehefrau, so
fällt das eingebrachte Frauengut, mit Vorbehalt der erbrechtlichen
Ansprüche des Ehemannes, an die
Erben der Frau.
Für das Fehlende hat der
Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Abrechnung dessen, was
er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
229.
Stirbt der Ehemann, so
nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und
kann gegen die Erben für das fehlende den Ersatzanspruch geltend
machen.
230.
Ergibt sich nach der
Ausscheidung des Mannes- und des Frauengutes ein Vorschlag, so gehört
er zu einem Dritteil der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen
dem Ehemann oder seinen Erben.
|
2. Vorrecht.
F. Auflösung des
ehelichen Vermögens.
I. Tod der Ehefrau. II. Tod des Ehemannes.
III. Vor- und
Rückschlag.
|
|
||||
Erzeigt das eheliche
Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben
getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht
worden ist.
Zweiter Abschnitt.
Die Gütergemeinschaft.
231.
Die allgemeine
Gütergemeinschaft vereinigt alles Vermögen, sowie die Einkünfte von
Mann und Frau, zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt
und insgesamt zugehört.
Kein Ehegatte kann über
seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.
Behauptet ein Ehegatte,
daß ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgut gehöre, so ist er hierfür
beweispflichtig.
232.
Der Ehemann hat für die
ordentliche Verwaltung des Gesamtgutes zu sorgen
Die Kosten der Verwaltung
trägt das Gesamtgut.
Der Ehefrau steht die
Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft berechtigt ist.
233.
Zu Verfügungen über
Vermögenswerte des Gesamtgutes, die über die ordentliche Verwaltung
hinausgehen, bedarf es einer Erklärung der beiden oder der Zustimmung
des einen Ehegatten zur Verfügung des andern.
Der Dritte, mit dem ein
Ehegatte handelt, darf jedoch die Einwilligung des andern voraussetzen,
sofern er nicht weiß oder wissen muß, daß diese mangelt, oder sofern
die Vermögenswerte nicht für jedermann erkennbar als dem Gesamtgut
gehörig bezeichnet sind.
|
A. Allgemeine
Gütergemeinschaft.
I. Eheliches Ver mögen. II. Die Verwaltung.
1. Die ordentliche Verwaltung.
2.
Die Verfügungsbefugnis.
a. Verfügung über
Gesamtgut.
|
|
||||
234.
Zur Ausschlagung von
Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des
andern oder, wenn dieser sich weigert, der Vormundschaftsbehörde.
Die einem der Ehegatten
angefallene Erbschaft kann während der ihm zustehenden Frist (568) der
andere an seiner Stelle ausschlagen, wenn die Vormundschaftsgerichte
einwilligt.
235.
Für die vorehelichen
Schulden von Mann und Frau haftet das Gesamtgut.
Daneben bleibt ein jeder
Ehegatte für seine Schulden persönlich haftbar.
236.
Der Ehemann und das
Gesamtgut sind haftbar für die Schulden, die der Ehemann während der
Ehe schuldig wird, sowie für diejenigen, die sich aus der Vertretung
der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
237.
Die Ehefrau und das
Gesamtgut sind haftbar:
1.
für die Schulden, die die Ehefrau mit
Einwilligung des Ehemannes
begründet hat,
2. für die
Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufs oder Gewerbes
entstanden sind,
3.
für die Schulden aus Erbschaften, die
auf sie über gegangen
sind,
4.
für die Schulden aus unerlaubten
Handlungen.
238.
Die Ehefrau ist während
und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
|
b. Annahme und
Ausschlagung von Erbschaften.
III. Die Haftung.
1.
Für voreheliche Schulden.
2.
Für eheliche Schulden.
a. Schulden des
Ehemannes.
b.
Schulden der Ehefrau und des Gesamtgutes.
c.
Sondergutsschul- den der Ehefrau.
|
|
||||
1.
für die Schulden, die
sie ausdrücklich als Sonderguts schulden begründet hat,
2.
für die Schulden, die sie ohne
Einwilligung des Ehemannes oder bei einem mit diesem abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte (185)
ohne Einwilligung der Vormundschafts behörde begründet hat,
3.
für die Schulden, die sie in
Überschreitung ihrer Befugnis
zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet hat.
Vorbehalten bleiben die
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
239.
Für alle Verpflichtungen,
die das Gesamtgut belasten, haftet der Ehemann persönlich.
240.
Werden Schulden, für die
das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den
Ehegatten keine Ersatzforderung.
Sind
Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergut oder Sondergutsschulden aus dem
Gesamtgut getilgt, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon
während der Ehe geltend gemacht werden kann.
241.
Stirbt ein Ehegatte so
fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten und
die andere Hälfte, mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des
Überlebenden, den Erben des Verstorbenen zu.
Ist der überlebende
Ehegatte erbunwürdig (541), so kann er aus der Gütergemeinschaft in
keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen
würde.
|
3. Für Gesamtgutsschulden.
IV. Ersatzforderungen.
V.
Auflösung des ehelichen Vermögens.
1. Größe der Anteile.
|
|
||||
242.
Der überlebende Ehemann
bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar.
Die überlebende Ehefrau
kann sich durch Ausschlagung der ihr zufallenden Hälfte von jeder
Haftung befreien.
Übernimmt sie ihre
Hälfte, so ist sie haftbar, soweit sie nicht nachweist, daß das
Empfangene zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
243.
Bei der Teilung kann der
überlebende Ehegatte verlangen, daß ihm auf Anrechnung vorzugsweise
die Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden
sind.
244.
Der überlebende Ehegatte
kann mit den gemeinsamen Kindern die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
vereinbaren.
Sind
die Kinder unmündig, so hat er ein Recht auf die Fortsetzung der Gütergemeinschaft.
Findet die Fortsetzung
statt, so können bis zu ihrer Beendigung keine erbrechtlichen Ansprüche
geltend gemacht werden.
245.
Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft umfaßt das bisherige
eheliche Vermögen, sowie
die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des
Sondergutes.
Was den Kindern oder dem
Ehegatten von Todes wegen oder durch Schenkung während der Gemeinschaft
zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.
Die Zwangsvollstreckung
ist unter den an der Gemeinschaft Beteiligten in gleicher Weise
beschränkt wie unter den Ehegatten.
|
2. Haftbarkeit des Überlebenden.
3. Anrechnung.
B. Fortgesetzte
Gütergemeinschaft.
I. Voraussetzung.
II. Umfang.
|
|
||||
246.
Sind
die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft dem überlebenden
Ehegatten zu.
Sind sie mündig, so hat
der überlebende Ehegatte diese Befugnis,
sofern es nicht anders vereinbart ist.
247.
Der überlebende Ehegatte
kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.
Mündige Kinder können aus
der Gemeinschaft jederzeit entweder
einzeln oder insgesamt austreten.
248.
Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:
1.
mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden
Ehegatten,
2.
mit dem Konkurse des überlebenden
Ehegatten oder der
Kinder.
Erfolgt der Konkurs nur
eines Kindes, so können die übrigen Beteiligten dessen Ausscheiden
verlangen.
249.
Kommt ein Gläubiger des
Ehegatten oder eines der Kinder bei der Pfändung zu Verlust, so kann er
die gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen.
Wird
diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen
Beteiligten das Aus scheiden
dieses Kindes verlangen.
250.
Verheiratet sich ein
Kind, so können die übrigen Beteiligten dessen Ausscheiden verlangen.
Stirbt ein Kind mit
Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren
Ausscheiden verlangen.
|
III.
Verwaltung und
Vertretung.
IV. Aufhebung.
1.
Durch Er klärung.
2.
Von Gesetzes wegen.
3.
Durch Gerichtsurteil.
4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes.
|
|
||||
Stirbt ein Kind ohne
Hinterlassung von Nachkommen so verbleibt sein Anteil, unter Vorbehalt
der andern erbreohtlichen Ansprüche dem Gesamtgut.
251.
Bei Auflösung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft oder Ausscheiden eines Kindes erfolgt
die Teilung oder die Abfindung nach der Vermögenslage, wie sie im
Zeitpunkt der Aufhebung vorhanden ist.
An den Anteilen, die den
einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen
Ansprüche.
Die Auseinandersetzung
darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
252.
Die Ehegatten können eine
beschränkte Gütergemeinschaft verabreden, sei es, daß einzelne
Vermögenswerte oder gewisse Arten von Vermögenswerten, wie namentlich
die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, und es
stehen diese Vermögenswerte alsdann unter den Regeln der Gütertrennung.
253.
Das von der Gemeinschaft
ausgeschlossene Vermögen kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der
Güterverbindung gestellt werden.
Eine solche Abrede ist zu
vermuten, wenn die Ehefrau das nicht gemeinschaftliche Vermögen dem
Ehemann zur Verwaltung und Nutznießung überlassen hat.
254.
Die Gütergemeinschaft
kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.
Was während der Ehe
erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte
angeschafft worden ist,
|
5. Teilungsart.
C. Beschränkte
Gütergemeinschaft.
I. Mit Gütertrennung.
II. Mit
Güterverbindung.
III.
Errungenschaftsgemeinschaft.
1. Umfang.
|
|
||||
bildet die Errungenschaft
und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.
Für das bei Eingehung
oder während der Ehe eingebrachte Vermögen von Mann und Frau gelten
die Regeln der Güterverbindung.
255.
Ergibt sich bei der
Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den
Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.
Erzeigt das eheliche
Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Manne oder seinen Erben
getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht
worden ist.
Durch Ehevertrag kann
eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.
Dritter Abschnitt.
Die Gütertrennung.
256.
Die Gütertrennung
bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil
begründet wird, stets auf das ganze Vermögen eines jeden der Ehegatten.
Wird sie durch Ehevertrag
begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen,
insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
257.
Unter der Gütertrennung
stehen jedem Ehegatten die Verwaltung, die Verfügung und der Nutzen an
seinem eigenen Vermögen zu.
Hat die Ehefrau dem
Ehemann die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, daß er ihr
während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus
dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen
dürfe.
|
2. Beteiligung am Vor- und
Rückschlag.
A.
Eigentums verhältnisse.
B.
Verwaltung, Verfügung und Nutzung.
|
|
||||
Ein Verzicht der Ehefrau
auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist
unverbindlich.
258.
Der Ehemann haftet
persönlich für seine vorehelichen Schulden, sowie für diejenigen, die
er während der Ehe schuldig wird oder die die Ehefrau in Ausübung ihrer
Vertretungsbefugnis begründet.
Die Ehefrau haftet
persönlich für ihre vorehelichen Schulden, sowie für diejenigen, die
sie während der Ehe schuldig wird.
Für die Schulden, die zum
Unterhalt der Ehegatten und ihrer Kinder vom Ehemann oder von der
Ehefrau eingegangen sind, haftet die Ehefrau im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.
259.
Die Einkünfte und der
Erwerb gehören dem Ehegatten, aus dessen Vermögen oder Arbeit sie
herrühren.
260.
Der Ehemann hat das
Recht, zu verlangen, daß ihm die Ehefrau aus ihren Einkünften und ihrem
Erwerb zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag leiste.
Können sich die Ehegatten
über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf
Ansuchen des einen oder des andern Ehegatten vom Richter festgesetzt.
Für solche Beiträge wird
der Mann nicht ersatzpflichtig.
261.
Der Ehevertrag kann einen
Betrag des Frauenvermögens festsetzen, den die Ehefrau dem Manne zur
Tragung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist.
Was die Ehefrau derart
dem Ehemann überläßt, steht, wenn es nicht anders vereinbart ist, unter
den Regeln der Güterverbindung.
|
C. Haftung.
D.
Einkünfte und Erwerb.
E. Beiträge
der Ehefrau.
I. Beitragspflicht.
II. Ehesteuer.
|
|
||||
Zweite Abteilung.
Die Verwandtschaft. Siebenter Titel.
Das eheliche Kindesverhältnis. Erster Abschnitt.
Die eheliche
Abstammung.
262.
Ist ein Kind während der
Ehe oder innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach der Auflösung
der Ehe geboren, so gilt es für ehelich.
Bei späterer Geburt wird
die Ehelichkeit nicht vermutet.
263.
Die Ehelichkeit eines
Kindes kann vom Ehemann während dreier Monate, nachdem er von der
Geburt Kenntnis erhalten hat, gerichtlich angefochten werden.
Die Anfechtungsklage
richtet sich gegen das Kind und die Mutter.
264.
Ist das Kind
hundertundachtzig Tage nach Abschluß der Ehe geboren, so vermag der Ehemann
seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen, daß er
unmöglich der Vater des Kindes sein könne.
265.
Kann ein früher geborenes
Kind nach dem Grade seiner Reife nicht während der Ehe empfangen sein,
oder waren die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis gerichtlich getrennt,
so hat der Ehemann seine Anfechtung nicht weiter zu begründen
|
A.
Vermutung der Ehelichkeit.
B.
Anfechtung der Ehelichkeit.
I. Durch den Ehemann.
1.
Befristung.
2.
Bei Zeugung während der Ehe.
3.
Bei Zeugung außer Ehe.
|
|
||||
Die Ehelichkeit des
Kindes ist jedoch auch für diesen Fall anzunehmen, sobald glaubhaft
gemacht wird, daß der Ehemann um die Zeit der Empfängnis der Mutter
beigewohnt hat.
266.
Ist der Ehemann vor
Beginn oder Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben oder urteilsunfähig
geworden, oder ist er unbekannten Aufenthaltes oder aus anderem Grunde
eine Mitteilung von der Geburt an ihn ausgeschlossen, so kann die
Ehelichkeit während einer gleichen Frist von drei Monaten von
jedermann, der neben oder hinter dem Kinde erbberechtigt ist,
angefochten werden.
267.
Hat der Ehemann die
Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt,
oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann die
Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, daß der
Klagberechtigte arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der
Anfechtung bewogen worden ist.
Außerdem wird nach Ablauf
der Frist eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit
wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Zweiter Abschnitt.
Die Ehelicherklärung. 268.
Wenn die Eltern eines
außerehelichen Kindes einander heiraten, so wird dieses ohne weiteres
ehelich.
269.
Die Eltern sind
verpflichtet, bei oder sofort nach der Trauung die gemeinsamen
außerehelichen Kinder beim Zivil-
|
II. Andere Anfechtung.
C. Verwirkung der
Anfechtung.
A. Durch nachfolgende
Ehe.
I. Voraussetzung. II. Anmeldung beim
Register.
|
|
||||
standsbeamten des
Wohnsitzes oder Trauungsortes anzumelden.
Auf die Ehelichkeit des
Kindes hat die Unterlassung dieser Anmeldung keinen Einfluß.
270.
Wenn
die Eltern eines Kindes sich die Ehe versprochen haben (99) und die Trauung
durch den Tod oder den
Eintritt der Eheunfähigkeit des einen Verlobten unmöglich geworden ist, so hat auf
Verlangen des anderen Verlobten
oder des Kindes der Richter die Ehelicherklärung auszusprechen.
Ist das Kind mündig, so
kann das Gesuch von dem Verlobten nur mit der Zustimmung des Kindes
gestellt werden.
271.
Zuständig ist der Richter
am Wohnsitz des Gesuchstellers.
Er hat jedoch der
Heimatgemeinde des Vaters von dem Begehren Mitteilung zu machen und sie
zur Wahrung ihrer Interessen vorzuladen.
272.
Gegen die
Ehelicherklärung können die erbberechtigten Verwandten der Eltern,
sowie die Heimatgemeinde des Vaters binnen drei Monaten, nachdem sie
von ihr Kenntnis erhalten haben, Einsprache erheben, indem sie dartun,
daß das Kind nicht von den beiden angeblichen Eltern abstamme.
Zuständig ist der Richter
am Wohnsitz der Eltern (268) oder der Richter, der die Erklärung
ausgesprochen hat (270).
273.
Durch die
Ehelicherklärung wird das außereheliche Kind mit Einschluß seiner
ehelichen Nachkommenschaft
|
B.
Durch behördliche Erklärung.
I. Voraussetzung.
II. Zuständigkeit.
C. Einsprachen.
D. Wirkung.
|
|
||||
oder nach seinem
Vorabsterben diese allein im Verhältnis zu Vater und Mutter und deren
Verwandtschaft einem ehelichen Verwandten gleichgestellt.
Die Ehelicherklärung ist
den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes der Kinder und des Heimatortes
von Vater und Mutter mitzuteilen.
Dritter Abschnitt.
Die Kindesannahme.
274.
Die Kindesannahme ist nur
denjenigen Personen gestattet, die keine ehelichen Nachkommen besitzen
und das vierzigste Altersjahr zurückgelegt haben.
Der Annehmende muß um
wenigstens achtzehn Jahre älter sein als das anzunehmende Kind.
275.
Zur Annahme ist die
Zustimmung des Kindes, wenn es urteilsfähig ist, unerläßlich.
Ist es unmündig oder
entmündigt, so ist zur Annahme überdies die Zustimmung seiner Eltern
oder des Vormundes erforderlich.
276.
Ist die annehmende oder
die anzunehmende Person verheiratet, so bedarf es zur Kindesannahme
auch der Zustimmung des Ehegatten.
Ein Ehepaar kann
gemeinschaftlich ein Kind annehmen.
277.
Die Kindesannahme erfolgt
nach schriftlicher Vereinbarung mit Ermächtigung der zuständigen
kantonalen Be-
|
A.
Voraussetzungen.
I. In der Person des Annehmenden. II. In der
Person des Anzunehmenden.
III. Bei
verheirateten Personen.
B. Die Form der
Annahme.
|
|
||||
hörde vor dem
Zivilstandsbeamten am Wohnsitz des Annehmenden.
Sie ist in das
Geburtsregister einzutragen und sofort von den Beteiligten und dem
Zivilstandsbeamten zu unterzeichnen.
Die Behörde darf die
Ermächtigung nur dann verweigern, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen fehlen oder die Kindesannahme dem anzunehmenden Kinde
offenbar nachteilig wäre.
278.
Das angenommene Kind
erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem gegenüber
erbberechtigt (469), ohne die bisherigen Rechte zu verlieren.
Die elterlichen Rechte
und Pflichten gehen auf den Annehmenden über.
Mit besonderer
schriftlicher Übereinkunft können vor der Annahme über die elterlichen
Vermögensrechte und das Erbrecht beliebige Abweichungen von den
Bestimmungen über die Stellung eines ehelichen Kindes festgesetzt
werden.
279.
Die Kindesannahme kann
mit beidseitiger Zustimmung und unter Beobachtung der gleichen
Vorschriften, wie sie für die Begründung gelten, jederzeit aufgehoben
werden.
Aus wichtigen Gründen
kann sie der Richter auf einseitiges Begehren aufheben.
Die Aufhebung beseitigt
jede künftige Wirkung der Kindesannahme und ist unwiderruflich.
Vierter Abschnitt.
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder. 280.
Die ehelichen Kinder
haben den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit ihres Vaters.
|
C. Die Wirkung.
D. Die Aufhebung.
A. Name und Heimat.
|
|
||||
281.
Eltern und Kinder sind
einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig, die das Wohl der
Gemeinschaft erheischt.
282.
Die Eltern tragen die
Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ihrer Kinder nach ihrem
ehelichen Güterstand.
Bei Not der Eltern oder
bei ausserordentlicher Höhe der Kosten oder bei andern
ausserordentlichen
Umständen kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, das
Vermögen der unmündigen Kinder zu deren Unterhalt und Erziehung in
bestimmten Beträgen anzugreifen.
Fünfter Abschnitt.
Die elterliche Gewalt. 283.
Die Kinder stehen,
solange sie unmündig sind (16), unter der elterlichen Gewalt und dürfen
den Eltern nicht vorenthalten werden.
Mündige Kinder, die
entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, es sei denn,
daß die Behörde es für angezeigt erachtet, ihnen einen Vormund zu
setzen.
284.
Während der Ehe üben die
Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus.
Sind die Eltern nicht
einig, so entscheidet, unter Vorbehalt der Befugnisse der
Vormundschaftsbehörde (294), der Wille des Vaters.
|
B.
Beistand und Gemeinschaft.
C.
Unterhalts- und Erziehungskosten.
A. Bestand der Gewalt.
I. Voraussetzung. II. Verhältnis von Vater
und Mutter.
|
|
||||
Im Falle des Todes eines
Ehegatten steht die elterliche Gewalt dem überlebenden und im Falle der
Scheidung demjenigen Ehegatten zu, dem die Kinder zugewiesen werden.
285.
Die Kinder sind den
Eltern Gehorsam und Ehrerbietung schuldig.
Die Eltern haben ihre
Kinder ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen.
Die Eltern geben dem
Kinde seinen Personennamen.
286.
Die Ausbildung der Kinder
in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der Eltern.
Die Eltern haben auf die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die Neigung der Kinder
soviel als möglich Rücksicht zu nehmen.
287.
Über die religiöse
Erziehung des Kindes entscheiden die Eltern.
Ein Vertrag, der diese
Befugnis beschränkt, ist unverbindlich.
Hat ein Kind das
sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so darf ihm die selbständige
Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis nicht verwehrt werden.
288.
Das Kind bedarf, solange
es unter der elterlichen Gewalt steht, zu seiner Verheiratung der
Zustimmung beider Eltern (107).
Hat
zur Zeit der Verkündung nur eines der Eltern die elterliche Gewalt, so genügt dessen
Zustimmung.
|
B. Inhalt der Gewalt.
I. Im allgemeinen. II. Ausbildung im
Beruf.
III. Religiöse
Erziehung.
IV. Zustimmung zur
Verheiratung.
|
|
||||
289.
Die Eltern sind befugt,
die zur Erziehung der Kinder nötigen Zuchtmittel anzuwenden.
290.
Die Eltern haben von
Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber dritten Personen im
Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Gewalt.
291.
Das Kind hat unter der
elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit, wie eine
bevormundete Person (415 bis 421).
Soweit es verpflichtet
ist, haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen
Vermögensrechte.
292.
Kinder unter elterlicher
Gewalt, die urteilsfähig sind, verpflichten, wenn sie unter Zustimmung
von Vater oder Mutter für die Gemeinschaft handeln, nicht sich selbst,
sondern die Eltern nach deren ehelichem Güterstand.
293. .
Soll durch ein
Rechtsgeschäft zwischen dem Kinde und Vater oder Mutter, oder zwischen
dem Kinde und einem Dritten im Interesse von Vater oder Mutter das Kind
verpflichtet werden, so hat ein Beistand mitzuwirken und die
Vormundschaftsbehörde das Geschäft zu genehmigen.
294.
Bei pflichtwidrigem
Verhalten der Eltern hat die Vormundschaftsbehörde zum Schutze der
Kinder die geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
|
V. Anwendung von
Zuchtmitteln.
VI. Vertretung.
1.
Im Verhältnis zu Dritten.
a. Vertretung
durch die Eltern.
b. Handlungsfähigkeit
des Kindes.
2.
Innerhalb der Gemeinschaft.
a. Handlungen der
Kinder.
b.
Verkehr zwischen Eltern und Kiudern.
C.
Einschreiten der Aufsichtsbehörde
I. Geeignete Vorkehrungen im allgemeinen. |
|
||||
295.
Ist das leibliche oder
geistige Wohl des Kindes infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der
Eltern dauernd gefährdet oder das Kind sittlich verwahrlost, so kann
die Vormundschaftsbehörde das Kind den Eltern wegnehmen und in
passender Weise bei einer Familie oder in einer Anstalt unterbringen.
Die gleiche Anordnung
trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern, falls das
Kind diesen einen hartnäckigen, böswilligen und unüberwindlichen
Widerstand leistet und nach den Umständen auf bessere Weise nicht
geholfen werden kann.
Die Kosten der Versorgung
trägt bei Unvermögen der Eltern und des Kindes, unter Vorbehalt der
Unterstützungspflicht der Verwandten (335), die öffentliche
Armenpflege.
296.
Sind die Eltern
außerstande, die elterliche Gewalt auszuüben, fallen sie selbst unter
Vormundschaft, oder haben sie sich eines schweren Mißbrauches der
Gewalt oder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig
gemacht, so soll die Vormundschaftsbehörde ihnen die elterliche Gewalt
entziehen.
Kann nach dem Ermessen
der Behörde die Gewalt, wenn sie dem Vater entzogen wird, auch der
Mutter nicht überlassen bleiben, so erhält das Kind einen Vormund.
297.
Gegen die Entziehung der
elterlichen Gewalt können die Eltern binnen Monatsfrist, nachdem die
endgültige Verfügung der vormundschaftlichen Behörde ihnen mitgeteilt
worden ist, beim Richter Klage erheben.
Bis zur Entscheidung des
Richters bleibt die Entziehung in Kraft.
|
II. Versorgung der
Kinder.
III. Entziehung der
elterlichen Gewalt.
1. Bei mangelhafter
Ausübung.
a.
Entziehungsbefugnis.
b.
Richterliche Entscheidung.
|
|
||||
298.
Verheiratet sich der
Vater oder die Mutter, denen die elterliche Gewalt über die Kinder
zusteht, wieder, so ist den Kindern, wenn die Verhältnisse es
erfordern, ein Vormund zu setzen.
Als Vormund kann einer
der Ehegatten bestellt werden.
299.
Fällt der Grund weg, aus
dem die elterliche Gewalt entzogen worden ist, so hat die
Vormundschaftsbehörde von sich aus oder auf Verlangen von Vater oder
Mutter sie wieder herzustellen.
Die Ablehnung der
Wiederherstellung kann in gleicher Weise beim Richter angefochten
werden wie die Entziehung.
300.
Durch die Entziehung der
elterlichen Gewalt wird die Pflicht der Eltern, die Kosten des
Unterhalts und der Erziehung des Kindes zu tragen, nicht aufgehoben.
Bei Unvermögen der Eltern
und des Kindes hat, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der
Verwandten (335), die öffentliche Armenpflege diese Kosten zu tragen.
Sechster Abschnitt.
Die elterlichen Vermögensrechte. 301.
Die Eltern haben das
Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen, solange ihnen die elterliche
Gewalt zusteht, zu verwalten.
Sie sind in der Regel
weder zur Rechnungsstellung noch zur Leistung von Sicherheit
verpflichtet.
|
2. Bei Wiederverheiratung.
IV. Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt.
V.
Fortdauer der Elternpflicht bei Entziehung der Gewalt.
A. Die Verwaltung des
Kindesvermögens.
|
|
||||
Nach Auflösung der Ehe
hat der Ehegatte, dem die elterliche Gewalt über das Kind zusteht, der
Behörde unverweilt ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen
und ihr von jeder erheblichen Änderung im Stande des Vermögens
Mitteilung zu machen.
302.
Die Eltern haben die
Nutzung an dem Vermögen des Kindes, solange dieses unmündig ist und den
Eltern nicht die elterliche Gewalt wegen ihres Verschuldens entzogen
wird.
303.
Der Ertrag des
Kindesvermögens ist in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung
des Kindes zu verwenden und fällt im übrigen dem Ehegatten zu, dessen
Vermögen die Lasten der Gemeinschaft unmittelbar zu tragen hat (282).
304.
Was dem Kinde unter der
Bestimmung, daß es ihm zinstragend angelegt werde, oder als Spargeld,
oder sonst mit der ausdrücklichen Befreiung von der elterlichen Nutzung
zugewendet wird, ist von dieser Nutzung ausgenommen.
Die Ausnahme von der
Nutzung schließt die Verwaltung des Vermögens durch die Eltern nur
aus, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
305.
Was das Kind durch eigene
Arbeit erwirbt, fällt, solange es unmündig ist und mit den Eltern in
häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.
Lebt das Kind mit
Zustimmung der Eltern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, so kann es
über seinen Arbeitserwerb frei verfügen.
|
B.
Die Nutzung am Kindesvermögen.
I. Voraussetzung.
II. Inhalt.
C. Das freie Kindcsveiniögen.
I. Frei von der Nutzung.
II. Frei von Nutzung und
Verwaltung.
1. Der Arbeitserwerb.
|
|
||||
306.
Was das Kind von den
Eltern aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen Gewerbes oder
Berufes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
307.
Bei pflichtwidrigem
Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer Vermögensrechte hat die
Vormundschaftsbehörde zum Schutze des Kindes die geeigneten
Vorkehrungen zu treffen.
Ist aus der Art der
Ausübung der elterlichen Vermögensrechte eine Gefahr für das
Kindesvermögen ersichtlich, so kann die Vormundschaftsbehörde die
Eltern der Aufsicht unterwerfen, der ein ordentlicher Vormund
unterstellt ist, oder sie zur Sicherstellung des Kindesvermögens
anhalten.
308.
Die Entziehung der
elterlichen Vermögensrechte erfolgt nur in Verbindung mit der
Entziehung der elterlichen Gewalt.
Erfolgt die Entziehung
der Gewalt ohne ein Verschulden der Eltern, so bleibt den Eltern die
Nutzung an dem Kindesvermögen, soweit der Ertrag nicht zum Unterhalt
und zur Erziehung des Kindes verwendet werden muß.
309.
Nach dem Aufhören der
elterlichen Gewalt haben die Eltern das Kindesvermögen an das mündige
Kind oder an den Vormund herauszugeben.
310.
Für die Rückleistung sind
die Eltern gleich einem Nutznießer verantwortlich (742 bis 744).
|
2. Berufsvermögen.
D. Behördliches
Einschreiten.
I. Sichernde
Maßnahmen.
II.
Entziehung der Vermögensrechte.
E. Haftung der
Eltern.
I. Rückerstattung.
II. Maß der Verantwortlichkeit.
|
|
||||
Für
das, was sie in guten Treuen veräußert haben, ist der erzielte Preis zu ersetzen.
Für die Beträge, die sie
befugtermaßen für das Kind selbst verwendet haben, sind sie keinen
Ersatz schuldig.
311.
Bei der Pfändung und im
Konkurse des Vaters oder der Mutter hat die Ersatzforderung des Kindes
ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Achter Titel.
Das aussereheliche
Kindesverhältnis. 312.
Das außereheliche
Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter durch die
Geburt des Kindes.
Zwischen dem Kind und dem
Vater wird es durch Anerkennung oder durch Richterspruch festgestellt.
313.
Die Anerkennung eines
außerehelichen Kindes kann durch den Vater, oder wenn der Vater
gestorben oder dauernd urteilsunfähig geworden ist, durch einen
Vorfahren des Vaters erfolgen.
Sie geschieht durch eine
Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes des Vaters oder
des Vorfahren, oder in einer öffentlichen Urkunde oder Verfügung von
Todes wegen, und ist auch in diesen Fällen dem Zivilstandsbeamten
mitzuteilen.
314.
Sowohl die Mutter als das
Kind, und nach dessen Tod seine Nachkommen, können gegen die
Anerkennung binnen Monatsfrist, nachdem sie ihnen mitgeteilt oder
öffentlich
|
III. Vorrecht der
Kindesforderung.
A.
Die Begründung im allgemeinen.
B.
Die Anerkennung.
I. Zuständigkeit und Form. II. Aufhebung.
1. Einsprache von Mutter und Kind. |
|
||||
bekannt gemacht worden
ist, beim Zivilstandsbeamten Einsprache erheben, mit der Behauptung,
daß der Anerkennende nicht der Vater oder Vorfahr des Kindes sei, oder
daß die Anerkennung dem Kinde offenbar nachteilig wäre. Der
Zivilstandsbeamte hat dem Anerkennenden oder dessen Erben von der
Einsprache Mitteilung zu machen, worauf binnen Monatsfrist beim Richter
am Wohnsitze des Anerkennenden auf Abweisung der Einsprache geklagt
werden kann.
315.
Die Anerkennung kann
binnen Monatsfrist, nachdem sie öffentlich bekannt gemacht worden ist,
von jedem Dritten der ein Interesse hat, mit dem Nachweis, daß der
Anerkennende nicht der Vater oder Vorfahr des Kindes sei, beim Richter
am Wohnsitze des Anerkennenden angefochten werden.
316.
Die Mutter eines
außerehelich geborenen Kindes ist berechtigt, zu verlangen, daß die
Vaterschaft mit ihren Folgen durch Richterspruch festgestellt werde.
Die gleiche Klage steht
dem Kinde zu.
Die Klage richtet sich
gegen den Vater oder dessen Erben.
317.
Die Klage ist vor Ablauf
von drei Monaten seit der Geburt des Kindes anzuheben.
Eine spätere Anhebung ist
nur zulässig, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen gerechtfertigt
wird.
318.
Die Vaterschaftsklage
geht auf Vermögensleistungen des Vaters an die Mutter und an das Kind
und außerdem, wenn
|
2. Anfechtung Dritter.
C. Die Vaterschafts-
klage.
I. Klagerecht. II. Klagefrist.
III. Das
Klagbegehren.
|
|
||||
die besondern
gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind (328), auf Zusprechung des
Kindes mit Standesfolge.
Die Vermögensleistungen
an die Mutter können auch dann eingeklagt werden, wenn das Kind vom
Vater anerkannt oder wenn es tot geboren oder vor dem Urteil gestorben
ist.
An Stelle der
Vermögensleistungen an das Kind tritt, wenn dieses dem Stande des
Vaters folgt, die Erfüllung der Elternpflicht (332).
319.
Das Verfahren in
Vaterschaftssachen steht, mit Vorbehalt der Bestimmungen dieses
Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von
Einreden, unter den Regeln des kantonalen Prozeßrechtes.
320.
Die Vaterschaftsklage ist
beim Richter am Wohnsitze des Klägers zur Zeit der Geburt oder am
Wohnsitze des Beklagten zur Zeit der Klage anzubringen.
Geht die Klage auf
Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, so hat der Richter der
Heimatgemeinde des Vaters von dem Klagbegehren Mitteilung zu machen und
sie zur Wahrung ihrer Interessen vorzuladen.
321.
Hat der Beklagte
nachweisbar in der Zeit vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten
Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine
Vaterschaft vermutet.
Diese Vermutung fällt
jedoch weg, sobald Tatsachen nachgewiesen werden, die über die
Vaterschaft des Beklagten erhebliche Zweifel rechtfertigen.
|
IV. Das Verfahren.
1. Prozeßvorschriften.
2. Zuständigkeit.
3. Vermutung.
|
|
||||
322.
Der Richter hat der
Mutter, wenn die Klage begründet ist, eine Schadloshaltung
zuzusprechen:
1.
für die Entbindungskosten,
2. für den
Unterhalt während mindestens vier Wochen vor und nach der Geburt,
3.
für andere infolge der Schwangerschaft
oder der Entbindung
notwendig gewordene Auslagen.
323.
Hat der Vater der Mutter
vor der Beiwohnung die Ehe versprochen, oder hat er sich mit der
Beiwohnung an ihr eines Verbrechens oder eines Mißbrauches der ihm über
sie zustehenden Gewalt schuldig gemacht, oder ist die Mutter zur Zeit
der Beiwohnung noch nicht mündig gewesen, so kann ihr eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden.
324.
Der Richter hat, wenn die
Klage der Mutter oder des Kindes begründet ist, dem Kinde ein
Unterhaltsgeld zuzusprechen, das nach den Verhältnissen der Mutter und
unter Berücksichtigung des Vermögens und der Anwartschaften des
Beklagten anzusetzen ist.
Es ist bis zur Mündigkeit
des Kindes in Zahlungsterminen, die der Richter festsetzt, zum voraus
zu entrichten.
Das Klagerecht des Kindes
wird durch einen von der Mutter abgeschlossenen Vergleich oder
Verzicht, der das Kind offenbar in seinen Ansprüchen beeinträchtigt,
nicht aufgehoben.
325.
Bei Änderung der
maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse kann die Größe
des Unterhaltsbeitrages auf Begehren eines Beteiligten jederzeit neu
bestimmt werden.
|
V. Verurteilung zu
Vermögensleistungen.
1.
Vermögensleistungen an die Mutter.
a. Schadloshaltung.
b Genugtuung.
2.
Vermögensleistungen an das Kind.
a. Unterhaltsgeld.
b.
Veränderung der Verhältnisse.
|
|
||||
Das
Urteil kann vorbehalten, daß die Unterhaltspflicht mit dem Zeitpunkt dahinfalle,
wo das Kind ein nach seinen
Verhältnissen hinreichendes selbständiges Einkommen erlangt hat.
326.
Wird die Vaterschaft
glaubhaft gemacht, so kann auch ohne Nachweis der Gefährdung des
Anspruches der Vater schon vor dem Urteil vom Richter angehalten
werden, die mutmaßlichen Kosten der Entbindung und des Unterhaltes des
Kindes für die ersten drei Monate nach der Geburt durch Hinterlegung
sicherzustellen.
327.
Die Ansprüche gehen auch
gegen die Erben des Vaters, die
aber in jedem Falle dem Kinde nicht mehr zu entrichten haben,
als es im Falle der Anerkennung als Erbe zu beanspruchen hätte.
328.
Mit Standesfolge kann das
Kind dem Beklagten unter der Voraussetzung zugesprochen werden, daß er
der Mutter vor der Beiwohnung die
Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines
Verbrechens oder eines Mißbrauches der ihm über sie zustehenden Gewalt
schuldig gemacht hat.
Diese Wirkung hat auch
das von einem Unmündigen abgegebene Versprechen, wenn er zur Zeit
desselben urteilsfähig gewesen ist.
Das Eheversprechen eines
verheirateten Mannes hat keine Wirkung, sobald die Mutter zur Zeit der
Beiwohnung von der bestehenden Ehe Kenntnis hatte.
|
3. Sicherstellung.
4. Vererbung.
VI. Zusprechung mit
Standesfolge.
|
|
||||
329.
War die Mutter zur Zeit
der Empfängnis verheiratet, so kann eine Vaterschaftsklage nur erhoben
werden, nachdem das Kind gerichtlich für unehelich erklärt worden ist.
330.
Hat die Mutter um die
Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt, so ist die
Vaterschaftsklage abzuweisen.
Als unzüchtig ist der
Lebenswandel namentlich zu betrachten, wenn er die Vermutung
rechtfertigt, daß ein anderer als der Beklagte der Vater des
Kindes sein könnte.
331.
Bleibt das Kind der
Mutter, so hat es ihren Familiennamen und ihre Heimatangehörigkeit und
steht zur mütterlichen Seite in den Rechten und Pflichten der
außerehelichen Verwandtschaft.
Die Mutter hat für das
Kind zu sorgen wie für ein eheliches (282).
Erachtet die
Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt, dem Kinde einen Vormund
zu setzen, so steht es unter der elterlichen Gewalt der Mutter.
332.
Wird das Kind freiwillig
anerkannt, oder wird es dem Vater gerichtlich mit Standesfolge
zugesprochen, so erhält es den Familiennamen und die
Heimatangehörigkeit des Vaters und tritt zur väterlichen wie zur
mütterlichen Seite in die Rechte und Pflichten der außerehelichen
Verwandtschaft ein.
Der Vater hat für das
Kind zu sorgen wie für ein eheliches (282).
Erachtet die
Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt, dem Kinde einen Vormund
zu setzen, so gelangt es unter die elterliche Gewalt des Vaters.
|
VII. Klage bei Ehe der Mutter.
VIII. Klage bei
Schuld
der Mutter.
D. Wirkungen des
außerehelichen Kindesverhältnisses.
I. Verhältnis von Mutter
und Kind.
II. Verhältnis von Vater
und Kind.
|
|
||||
333.
Wird ein außereheliches
Kind unter die Gewalt des Vaters
gestellt, so hat die Mutter gleichwohl das Recht auf
Beibehaltung eines angemessenen persönlichen Verkehrs mit ihrem Kinde.
Die Vormundschaftsbehörde
kann auf Begehren der Mutter oder von sich aus die elterliche Gewalt
über das Kind bis zu einem angemessenen Alter der Mutter und dann erst
dem Vater zuweisen.
334.
Die Eltern, denen die
Gewalt über das außereheliche Kind zusteht, haben die Nutznießung an
dem Vermögen des Kindes gleich ehelichen Eltern.
Neunter Titel.
Die Familiengemeinschaft. Erster Abschnitt.
Die Unterstützungspflicht 385.
Jedermann ist
verpflichtet, seine Blutsverwandten und Verschwägerten in auf- und
absteigenden Linien, sowie seine Geschwister zu unterstützen, sobald
sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
Verschwägerte werden von
dieser Pflicht durch die Scheidung der die Schwägerschaft vermittelnden
Ehe befreit.
|
III. Verhältnis von
Vater und Mutter.
IV. Rechte am Kindesvermögen.
A. Die Unterstützungspflichtigen.
|
|
||||
336.
Der Anspruch auf
Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer
Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum
Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des
Pflichtigen angemessen ist.
Geschwister können nur
dann zur Unterstützung herangezogen werden, wenn sie sich in günstigen
Verhältnissen befinden.
Der Anspruch wird vor dem
Richter des Wohnortes des Pflichtigen geltend gemacht, und zwar
entweder von dem Unterstützungsberechtigten selber oder, wenn dieser
von der öffentlichen Armenpflege unterstützt wird, von der
unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
337.
Findelkinder werden von
der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.
Wird die Abstammung eines
Findelkindes nachträglich festgestellt, so kann diese Gemeinde die
unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das
unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten,
die sie zu seinem Unterhalt gemacht hat.
Zweiter Abschnitt.
Die Hausgewalt. 338.
Blutsverwandte und
Verschwägerte, die sich zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft
befinden, stehen ohne Rücksicht auf die Mündigkeit unter der Hausgewalt
des Familienhauptes.
Welchem Familienglied
diese Gewalt zustehe, wird durch Gesetz, Vereinbarung oder Herkommen
bestimmt.
|
B.
Geltendmachung und Umfang des Anspruches.
C.
Unterhalt von Findelkindern.
A. Der Umfang.
|
|
||||
Andere Personen stehen
unter der Hausgewalt, sobald sie auf Grund eines Vertragsverhältnisses,
als Pflegekind, Dienstbote, Lehrling, Geselle und dergleichen, in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
339.
Das Familienhaupt
bestimmt die Hausordnung und kann von den Hausgenossen die üblichen
häuslichen Dienste verlangen.
Es hat ihnen für ihre
Ausbildung, Berufsarbeit und die Pflege der religiösen Bedürfnisse die
nötige Freiheit zu gewähren.
Es hat die von den
Hausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu
verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.
340.
Verursacht ein unmündiger
oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse
einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es
nicht darzutun vermag, daß es das übliche und durch die Umstände
gebotene Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet habe.
Das Familienhaupt ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß aus dem Zustande eines
geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen
selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
Nötigenfalls soll es bei
der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen
Vorkehrungen Anzeige machen.
341.
Die Hausgenossen haben
sich nach den Anordnungen des Familienhauptes zu richten.
Sie schulden einander und
dem Familienhaupt allen Beistand und alle Rücksicht, die das Wohl der
Gemein-
|
B. Die Wirkung.
I. Hausordnung und Fürsorge. 1.
Im allgemeinen.
2.
Verantwortlichkeit.
II. Pflichten und Rechte
der Hausgenossen.
1. Gehorsam und Fürsorge.
|
|
||||
schaft und die Interessen
des Familienhauptes und der Hausgenossen erheischen.
342.
Mündige Kinder, die der
häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern ohne entsprechenden Entgelt
ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür auf
dem Wege der Anschlußpfändung oder beim Konkursausbruch gegen ihre
Eltern eine Forderung geltend machen.
343.
Verletzt ein unmündiger
Hausgenosse, der auf Grund von Verwandtschaft oder vormundschaftlicher
Anordnung in der häuslichen Gemeinschaft gehalten wird, die
Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt die gleichen Zuchtmittel zu,
wie den Eltern gegenüber den Kindern.
Verletzt ein anderer
Hausgenosse die Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt nur die Rechte
zu, die ihm das Vertragsverhältnis, auf dem die häusliche Gemeinschaft
beruht, einräumt.
344.
Die Hausgenossen, die
durch die eheliche Gemeinschaft oder elterliche Gewalt oder durch
vormundschaftliche Anordnung zur Gemeinschaft angehalten werden, sind
der Hausgewalt unterworfen, solange dieser Grund dauert, die übrigen
Glieder, solange sie nicht aus der häuslichen Gemeinschaft
ausscheiden.
Dritter Abschnitt.
Das Familienvermögen. 345.
Ein Vermögen kann dauernd
mit einer Familie dadurch verbunden werden, daß zur Bestreitung der
Kosten
|
2.
Forderungen für Zuwendungen an die Gemeinschaft
3. Anwendung von Zuchtmittel.
III. Dauer des
Verhältnisses.
A. Familienstiftungen.
|
|
||||
der Erziehung, Austattung
oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken
eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts (90) oder des
Erbrechts (497) errichtet wird.
Die Errichtung von
Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
346.
Ein Vermögen kann dauernd
mit einer Familie dadurch verbunden werden, daß Verwandte entweder
eine Erbschaft ungeteilt als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen,
oder daß sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
347.
Der Vertrag über die
Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der
öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder
ihrer Vertreter.
348.
Die Gemeinderschaft kann
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Ist sie auf unbestimmte
Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate künden.
Bei landwirtschaftlichem
Betrieb des Gesamtgutes braucht eine Kündung nur auf einen dem
Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrstermin angenommen zu werden.
349.
Die Gemeinderschaft
verbindet die Gemeinder in der Regel zu gemeinsamer wirtschaftlicher
Tätigkeit.
Ist es nicht anders
festgestellt, so sind sie alle in gleicher Weise daran beteiligt.
|
B. Die Gemeinderschaften.
I. Die Begründung. 1.
Befugnis.
2. Form.
II. Die Dauer.
III. Die Wirkungen.
1. Art der Gemeinschaft. |
|
||||
Sie können während der
Gemeinderschaft keine Teilung des Gemeinschaftsgutes beanspruchen und
über ihre Gemeinschaftsteile nicht verfügen.
350.
Die Angelegenheiten der
Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
Jeder von ihnen kann
jedoch gewöhnliche Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung der übrigen
vornehmen.
351.
Die Vertretung können die
Gemeinder einem von ihnen als Haupt der Gemeinderschaft zuweisen.
Ist ein Gemeinder als
Haupt der Gemeinderschaft bezeichnet worden, so steht ihm die
Vertretung der Gemeinderschaft im Umfang ihrer Angelegenheiten, sowie
die Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu.
Die Ausschließung der
andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur
dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
352.
Was zu der gemeinsamen
Erbschaft gehört, zur Gemeinderschaft zusammengelegt oder in der
Gemeinderschaft erworben wird, ist Gesamteigentum aller Gemeinder.
Für die Schulden der
Gemeinderschaft haften die Gemeinder solidarisch.
Was ein einzelner
Gemeinder neben der Erbschaft an Vermögen besitzt oder während der
Gemeinderschaft durch Erbgang oder Schenkung für sich allein erwirbt,
ist, wenn nichts anderes verabredet wird, sein Sondergut.
|
2. Leitung und Vertretung.
a. Im
allgemeinen.
b. Befugnis des
Hauptes.
3.
Gemeinschafts- und Sondergut.
|
|
||||
353.
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1. durch
Vereinbarung oder nach Kündung,
2.
mit Ablauf der Zeit, für die eine
Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern nicht in diesem Falle
eine stillschweigende
Fortsetzung stattfindet,
3.
auf Verlangen des Gläubigers eines
Gemeinders, falls er zu
Verlust gekommen ist,
4.
auf Verlangen eines Gemeinders aus
wichtigen Gründen,
5.
von Gesetzes wegen, wenn ein Gemeinder
in Konkurs geraten ist.
354.
Kündet ein Gemeinder die
Gemeinderschaft, oder ist einer
der Gemeinder in Konkurs geraten, oder verlangt ein Gläubiger
eines Gemeinders die Aufhebung, so können die übrigen die
Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den ausscheidenden
oder seine Gläubiger abfinden.
Verheiratet sich ein
Gemeinder, so kann er ohne Kündung die Abfindung beanspruchen.
355.
Stirbt ein Gemeinder, so
können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die
Abfindung beanspruchen.
Sind Nachkommen seine
Erben, so können sie mit Zustimmung der Gemeinder, ohne daß der Vertrag
neu begründet wird, an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft
eintreten.
356.
Die Teilung des
Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders
findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des
Aufhebungsgrundes vorhanden ist.
Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt
werden.
|
IV. Die Aufhebung.
1.
Die Aufhebungsgründe.
2.
Kündung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat.
3. Tod eines Gemeinders.
4. Teilungsregel.
|
|
||||
357.
Die Gemeinder können die
gesamte Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem
einzigen unter ihnen übertragen, der jedem der Gemeinder jährlich einen
Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.
Dieser Anteil ist, wenn
keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrag des
Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger
Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des
Übernehmers.
358.
Wird das Gemeinschaftsgut
von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet oder kommt dieser
seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann
die Gemeinderschaft aufgehoben werden.
Auf Verlangen eines
Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in
die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der
Vorschriften über die erbrechtliche Teilung (617).
In allem übrigen steht
die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit
gemeinsamer Wirtschaft.
359.
Die Kantone sind befugt,
die Begründung von Familienheimstätten zu gestatten und unter
Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen näher zu ordnen.
360.
Zur Heimstätte kann ein
landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe dienendes Gut oder
ein Wohnhaus samt Zugehör unter folgenden Voraussetzungen erklärt
werden.
Das Gut oder Haus darf
nicht größer sein, als erforderlich ist, um einer Familie, ohne
Rücksicht auf die
|
V.
Die Ertragsgemeinderschaft
1.
Inhalt.
2. Besondere
Aufhebungsgründe.
C. Die Heimstätten.
I. Befugnis der Kantone. II. Begründung.
1. Voraussetzung im Gegenstand. |
|
||||
grundpfändliche Belastung
oder das sonstige Vermögen des Eigentümers, ihren ordentlichen
Unterhalt zu gewähren, oder ihr als Wohnung zu dienen.
Der Eigentümer selbst muß
das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben, oder das Haus bewohnen.
361.
Der Errichtung muß eine
amtliche Auskündung vorausgehen, durch die die Gläubiger, sowie andere
Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten
verletzt erachten, zur Anmeldung ihrer Einsprachen aufgefordert
werden.
Werden durch die
Errichtung keine solchen Rechte verletzt, so prüft die Behörde den Wert
und den Umfang des Gutes oder Hauses und genehmigt, wenn es den
Erfordernissen der Heimstätten entspricht, die Errichtung.
Rechtsgültig wird die
Errichtung durch Eintragung in das Grundbuch, die amtlich zu
veröffentlichen ist.
362.
Auf ein Gut oder Haus,
das zur Heimstätte geworden ist, dürfen keine neuen Grundpfänder gelegt
werden.
Der Eigentümer darf es
weder veräußern noch vermieten oder verpachten.
Die Zwangsvollstreckung
gegen die Heimstätte und ihre Zugehör ist, unter Vorbehalt der
Zwangsverwaltung (364), ausgeschlossen.
363.
Die Bewirtschaftung und
Verwaltung der Heimstätte steht unter amtlicher Aufsicht.
Ohne Genehmigung der
Aufsichtsbehörde kann der Eigentümer nur die Befugnisse ausüben, die
einem Nutznießer zustehen.
Die Aufsichtsbehörde kann
ihm die Pflicht auferlegen, die Blutsverwandten in
aufsteigender und absteigender
|
2. Verfahren und Form.
III. Wirkungen.
1.
Verkehrsbeschränkungen.
2. Aufsicht.
|
|
||||
Linie und die Geschwister in
die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen
und ihrer nicht unwürdig sind.
364.
Wird der Eigentümer
zahlungsunfähig, so erhält das Gut oder Haus einen besondern Verwalter,
der, unter Rücksicht auf den Zweck der Heimstätte, die Interessen der
Gläubiger zu wahren hat.
Die Befriedigung der
Gläubiger erfolgt nach der konkursrechtlichen Reihenfolge.
365.
Stirbt der Eigentümer, so
kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, daß
für
deren Übernahme seitens der Erben durch Verfügung von Todes wegen eine
bindende Ordnung geschaffen worden ist.
Liegt eine solche Ordnung
nicht vor, so wird die Eintragung im Grundbuch nach dem Tode des
Eigentümers gelöscht.
366.
Der Eigentümer kann die
Heimstätte bei seinen Lebzeiten aufheben.
Er
hat zu diesem Zweck bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Löschung des Eintrages
im Grundbuch ein zureichen,
das angemessen zu veröffentlichen ist.
Werden keine berechtigte
Einsprachen erhoben, so ist die Löschung zu bewilligen.
367.
Die Vorschriften, die von
den Kantonen über die Heimstätten aufgestellt werden, sind dem
Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.
|
3. Bei
Zahlungsunfähigkeit.
IV. Aufhebung.
1.
Beim Tod des Eigentümers.
2. Bei Lebzeiten.
V. Kantonale
Ausführungsvorschriften.
|
|
||||
Dritte Abteilung.
Die Vormundschaft. Zehnter Titel.
Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft. Erster Abschnitt.
Die
vormundschaftlichen Organe.
368.
Vormundschaftliche Organe
sind: die vormundschaftlichen Behörden und der Vormund.
369.
Die vormundschaftlichen
Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde.
Die Kantone bestimmen
diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde
vorgesehen sind, die gegenseitige Zuständigkeit dieser Instanzen.
370.
Eine
Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet
werden, wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines
Gewerbes, einer Handelsgesellschaft und dergleichen es rechtfertigen.
371.
Die Familienvormundschaft
wird im einzelnen Falle auf Antrag der zwei nächsten handlungsfähigen
Verwandten
|
A. Im allgemeinen.
B.
Die vormundschaftlichen Behörden.
I. Die staatlichen Organe.
II. Die
Familienvormundschaft.
1.
Ihre Zulässigkeit.
2. Ihre Anordnung.
|
|
||||
des Mündels durch einen
Beschluß der Aufsichtsbehörde angeordnet.
Sie
besteht darin, daß die Befugnisse und Pflichten der Vormundschaftsbehörde auf einen
Familienrat über tragen
werden.
372.
Der Familienrat wird von
der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei der Vormundschaft fähigen
Verwandten oder Verschwägerten des Bevormundeten auf je vier Jahre
zusammengesetzt.
373.
Für das Vermögen des
Mündels haben die Mitglieder des Familienrates hinreichende Sicherheit
zu leisten.
Ohne diese Sicherheit
darf eine Familienvormundschaft nicht angeordnet werden.
374.
Die Aufsichtsbehörde kann
die Familienvormundschaft, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht
erfüllt oder die Interessen des Bevormundeten es erfordern, jederzeit
aufheben.
375.
Die Vormundschaft wird
von dem ordentlichen Vormund oder dem Beistand ausgeübt.
Der ordentliche Vormund
hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des
unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen
Vertreter.
Der Beistand ist für ein
einzelnes Geschäft eingesetzt oder mit der Vermögensverwaltung betraut.
|
3. Der Familienrat.
4.
Sicherheitsleistung.
5. Aufhebung.
C. Der Vormund.
I. Arten. |
|
||||
376.
Die Vorschriften dieses
Gesetzes über den ordentlichen Vormund gelten, wo für den Beistand
keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, auch für diesen.
Zweiter Abschnitt.
Die ordentlichen Bevormundungsfälle. 377.
Unter die Vormundschaft
gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen
Gewalt befindet.
Die Zivilstandsbeamten,
die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben der zuständigen Behörde
Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt
eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.
378.
Unter die Vormundschaft
gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder die
Sicherheit anderer gefährdet.
Die Polizei-, Sanitäts-
und Gerichtsbehörden haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen,
sobald sie in ihre-Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen
Bevormundungsr falles Kenntnis erhalten.
379.
Unter die Vormundschaft
gehört jede mündige Person, die durch Verschwendungssucht, Trunksucht
oder lasterhaften Lebenswandel sich oder ihre Familie der Gefahr eines
Notstandes, oder der Verarmung aussetzt, oder die Sicherheit anderer
gefährdet.
|
II. Gemeinsame
Vorschriften.
A. Unmündigkeit.
B.
Unfähigkeit Mündiger.
I. Geisteskrankheit und
Geistesschwäche.
II. Verschwendungssucht,
Trunksucht und lasterhafter Lebenswandel.
|
|
||||
380.
Unter die Vormundschaft
gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
oder darüber verurteilt worden ist.
Die
Strafvollziehungsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine
Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
381.
Einer mündigen Person
kann ein Vormund gegeben werden, wenn sie selbst darum nachsucht und
dartut, daß sie infolge von körperlichen Gebrechen, Altersschwäche oder
Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermöge.
382.
Ein Mündiger kann nur
bevormundet werden, nachdem der Bevormundungsgrund festgestellt worden
ist.
Auf Grund dieser
Feststellung erfolgt die Entmündigung durch die vormundschaftliche
Behörde.
Die Ordnung des
Verfahrens, mit Einschluß der Feststellung eines Instanzenzuges unter
den vormundschaftlichen Behörden, erfolgt durch die Kantone.
383.
Gegen die Entmündigung
kann der Entmündigte binnen Monatsfrist, nachdem ihm der endgültige
Beschluß der vormundschaftlichen Behörde mitgeteilt worden ist, beim
Richter Klage erheben.
Bis zur richterlichen
Entscheidung bleibt die Entmündigung in Kraft, die vormundschaftliche
Tätigkeit ist jedoch auf die notwendige Verwaltung zu beschränken.
|
III. Freiheitsstrafe.
IV. Eigenes Begehren.
C. Das Verfahren.
I. Im allgemeinen. 1.
Feststellung des Bevormundungsgrundes.
2. Gerichtliche
Klage.
|
|
||||
384.
Wegen Verschwendung,
Trunksucht und lasterhaften Lebenswandels darf eine Person nicht
entmündigt werden, ohne daß sie vorher angehört worden ist.
Die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des
Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die
Möglichkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden
auszusprechen hat.
385.
Wird ein Mündiger
bevormundet, so muß die Bevormundung, sobald sie rechtskräftig
geworden ist, wenigstens einmal in einem amtlichen Blatte seines
Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann
ausnahmsweise eine Verschiebung der Veröffentlichung bewilligen,
solange der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer
Anstalt untergebracht ist.
Vor der Veröffentlichung
kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten
weiden.
Dritter Abschnitt.
Die Zuständigkeit für die ordentliche Vormundschaft. 386.
Die Bevormundung erfolgt
an dem Wohnsitz der zu bevormundenden Person.
Wechselt eine
bevormundete Person unter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde den
Wohnsitz, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen
Wohnsitzes über.
|
II. Anhörung des zu
Entmündigenden und Beiziehung von Sachverständigen.
III. Veröffentlichung.
A. Bevormundung am
Wohnsitz.
|
|
||||
387.
Die Vormundschaftsbehörde
des Heimatkantons ist befugt, die Bevormundung von Angehörigen, die in
einem andern Kanton ihren Wohnsitz haben, bei der Wohnsitzbehörde zu
beantragen.
Sie kann gegen die
Vernachlässigung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern
Kanton bevormundet werden sollte oder bevormundet ist, Beschwerde
führen.
Wenn über die religiöse
Erziehung eines bevormundeten Unmündigen eine Verfügung zu treffen
ist, so hat die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes die Weisung der
Vormundschaftsbehörde des Heimatkantons einzuholen und zu befolgen.
Vierter Abschnitt.
Die Bestellung des ordentlichen Vormundes. 388.
Als Vormund hat die
Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte
geeignet erscheint.
Bei besondern Umständen
können mehrere Personen dafür gewählt werden, die das Amt gemeinsam
oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.
Zur gemeinsamen Führung
kann jedoch mehreren Personen eine Vormundschaft nur mit ihrem
Einverständnis übertragen werden.
389.
Liegen keine besondern
Gründe dagegen vor, so hat die Behörde dem nächsten tauglichen
Verwandten oder dem Ehegatten der zu bevormundenden Person, unter
angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der
Nähe des Wohnsitzes, vor andern Personen bei der Wahl den Vorzug zu
geben.
|
B.
Rechte des Heimatkantons.
A. Persönliche Voraussetzungen.
I. Tauglichkeit im allgemeinen. II.
Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten.
|
|
||||
390.
Hat die bevormundete
Person oder Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens
bezeichnet, so ist diese Bezeichnung bei der Wahl, wenn nicht wichtige
Gründe dagegen sprechen, zu berücksichtigen.
391.
Zur Übernahme des Amtes
sind verpflichtet: die männlichen Verwandten und der Ehemann der zu
bevormundenden Person, sowie alle in bürgerlichen Ehren stehenden
Männer, die Einwohner der Gemeinde sind, wo die Bevormundung
stattfindet.
Die Pflicht zur Übernahme
des Amtes besteht nicht, wenn der Vormund von einem Familienrat ernannt
wird.
392.
Die Übernahme des Amtes können ablehnen:
1. wer das
sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat,
2. wer wegen
körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte,
3. wer über mehr
als vier Kinder die elterliche Gewalt ausübt,
4. wer bereits eine
besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt,
5.
die Mitglieder des Bundesrates und der
Kanzler der Eidgenossenschaft,
die Mitglieder des Bundesgerichts, sowie die Mitglieder der kantonalen
Regierungen und obersten Gerichtshöfe.
393. Zu dem Amte
sind untauglich oder nicht wählbar:
1. die Personen, die
selber bevormundet sind,
2. die Personen,
die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehre sind, oder die einen
unehrenhaften Lebenswandel führen,
|
III. Wünsche des
Bevormundeten und der Eltern.
IV.
Allgemeine Pflicht zur Übernahme.
V. Ablehnungsgründe.
VI. Ausschließungsgründe.
|
|
||||
3.
die Personen, die mit der zu
bevormundenden Person in
einem Rechtsstreit sich befinden oder verfeindet sind,
4. die Mitglieder
der beteiligten vormundschaftlichen Behörden, so lange andere taugliche
Personen vorhanden sind.
394.
Die Vormundschaftsbehörde
ist verpflichtet, sobald ein Bevormundungsfall festgestellt oder die
Entmündigung ausgesprochen ist, mit aller Beförderung den Vormund zu
bestellen.
Das
Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden,
bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
Wenn mündige Kinder
entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel
die elterliche Gewalt (283).
395.
Wird es vor der Wahl
notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen, so trifft die
Behörde von sich aus die erforderlichen Maßregeln.
Sie kann insbesondere
schon vor Feststellung des Bevormundungsgrundes vorläufig eine
Vertretung des zu Bevormundenden anordnen.
396.
Dem Gewählten wird
unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.
Zugleich ist die Wahl,
wenn eine Entmündigung erfolgt ist, mit der Auskündung der Bevormundung
in einem amtlichen Blatt des
Wohnsitzes und der Heimat zu veröffentlichen.
|
B. Ordnung der Wahl.
I. Die Ernennung des Vormundes. II. Vorläufige Fürsorge.
III. Mitteilung und
Veröffentlichung.
|
|
||||
397.
Von dem Zeitpunkt an, da
die Wahl dem Gewählten bekannt gemacht ist, läuft eine Frist von zehn
Tagen, während der er einen Ablehnungsgrund geltend machen kann.
Innerhalb der gleichen
Frist, von der Veröffentlichung der Wahl an gerechnet, kann jedermann,
der ein Interesse hat, die Wahl als gesetzwidrig anfechten.
Wird von der
Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet
anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie
die Angelegenheit samt ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur
Entscheidung.
398.
Bis zur Entscheidung über
die Ablehnung oder Anfechtung ist der Gewählte bei seiner
Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen.
399.
Von der Entscheidung
macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der
Vormundschaftsbehörde Anzeige.
Im Falle der Aufhebung
der Wahl trifft die Vormundschaftsbehörde unverweilt eine neue Wahl.
400.
Sobald die Wahl endgültig
getroffen ist, wird der Vormund zur Übernahme des Amtes vor die
Vormundschaftsbehörde geladen und erhält eine Ernennungsurkunde.
Fünfter Abschnitt.
Die Anordnung der Beistandschaft. 401.
Auf Ansuchen eines
Beteiligten oder von Amtes wegen hat die Vormundschaftsbehörde eine
Beistandschaft anzuordnen:
|
IV.
Ablehnung und Anfechtung.
1.
Geltendmachung bei der Vormundschaftsbehörde.
2.
Vorläufige Pflicht des Gewählten.
3. Aufhebung der Wahl.
V. Amtsübernahme.
A. Fälle der
Beistandschaft.
I. Vertretung. |
|
||||
1.
wenn eine mündige Person in einer
dringenden Rechtssache
infolge von Krankheit, Abwesenheit oder der gleichen weder selber die
Entscheidung zu treffen, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag,
2.
wenn der ordentliche
Vertreter einer unmündigen oder
entmündigten Person, oder der Ehemann als gesetzlicher Vertreter der Ehefrau in einer
Angelegenheit eigene Interessen
hat, die denen des Vertretenen widersprechen,
3.
wenn der Vertreter aus anderen Gründen
an der Vertretung
verhindert ist.
402.
Fehlt einem Vermögen die
nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche
anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu
ernennen :
1. bei längerer
Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt,
2.
bei Unfähigkeit einer Person, die
Verwaltung ihres Vermögens
selber zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, ohne daß die ordentliche
Vormundschaft anzu ordnen
ist,
3.
bei Ungewißheit der Erbfolge und zur
Wahrung der Interessen des
noch nicht geborenen Kindes,
4. bei einer
Körperschaft oder Stiftung, der die erforderlichen Organe mangeln,
5. bei öffentlicher
Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle
dienende Zwecke, falls für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt
ist.
|
II. Vermögensverwaltung.
|
|
||||
403.
Einer mündigen Person
kann ein Beistand gegeben werden, wenn sie selbst darum nachsucht und
die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen
(381).
404.
Die Vertretung durch
einen Beistand wird von der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der
der Beistandschaft bedürftigen Person angeordnet.
Die Anordnung einer
Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes,
wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der
zu vertretenden Person zugefallen ist.
Der Heimatgemeinde stehen
zur Wahrung der Interessen ihrer Angehörigen die gleichen Befugnisse
zu wie bei der ordentlichen Vormundschaft (387, Absatz 2).
405.
Der Beistand wird nach
den gleichen Vorschriften gewählt wie der ordentliche Vormund.
Die Veröffentlichung
erfolgt, falls es der Vormundschaftsbehörde angemessen erscheint.
Elfter Titel.
Die Führung der Vormundschaft. Erster Abschnitt.
Das Amt des
ordentlichen Vormundes.
406. Bei Übernahme der
Vormundschaft ist über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund
und ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen.
|
III. Verbeiständung auf
eigenes Begehren.
B. Zuständigkeit.
C. Bestellung des Beistandes.
A. Die Übernahme des
Amtes.
I. Die Inventaraufnahme. |
|
||||
Ist der Bevormundete
urteilsfähig, so wird er, soweit tunlich, zur Inventaraufnahme
zugezogen.
Wo die Umstände es
rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vormundes und
der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars
anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie im Erbrecht
(588).
407.
Wertschriften,
Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind der
Vormundschaftsbehörde zur sicheren Verwahrung auszuliefern, wenn diese
nicht im Interesse des Bevormundeten Ausnahmen für angezeigt erachtet.
408.
Andere bewegliche
Gegenstände sind, soweit es die Interessen des Bevormundeten
erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu
versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
Familienandenken und
andere Gegenstände, die für den Bevormundeten einen besondern
persönlichen Wert haben, sollen wo immer möglich nicht veräußert
werden.
409.
Bares Geld ist, soweit
die ordentliche Verwaltung dessen nicht notwendig bedarf, beförderlich
in einer von der Vormundschafsbehörde hierfür bezeichneten Kasse oder
in Titeln, die sie nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt, zinstragend
anzulegen.
410.
Unterläßt der Vormund
ohne hinreichende Rechtfertignug die Anlage des baren Geldes länger
als einen Monat, so wird er selber dafür zinspflichtig.
|
II. Verwahrung von
Wertsachen u. a.
III. Verkauf von
beweglichen Sachen.
IV. Anlage von Barschaft.
1. Pflicht zur Anlage.
2. Zinspflicht des Vormundes.
|
|
||||
411.
Findet sich in dem
Vermögen ein Geschäft, ein Gewerbe oder dergleichen, so hat die
Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zu erteilen, sei es zur
Liquidation oder zur Weiterführung.
412.
Liegenschaften dürfen
nur, wo die Interessen des Bevormundeten dieses erfordern, nach
Weisung der Vormundschaftsbehörde veräußert werden.
Die Veräußerung erfolgt
durch öffentliche Versteigerung und kann nur ausnahmsweise mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus freier Hand stattfinden.
413.
Ist der Bevormundete
unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen Erziehung und
Unterhalt zu sorgen wie die Eltern.
Zu diesem Behufe stehen
ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt der
gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde.
414.
Steht der Bevormundete im
Mündigkeitsalter, so er streckt
sich die Sorge für seine Person auf den Schutz und Beistand in
allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die
Unterbringung in eine Anstalt.
415.
Der Vormund vertritt den
Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der
gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
|
V. Anordnung betr. Gewerbe
u. a.
VI. Anordnung betr.
Liegenschaften.
B. Fürsorge und Vertretung.
I. Fürsorge für die Person des Bevormundeten. 1. Bei Unmündigkeit.
2.
Bei Entmündigung.
II. Vertretung.
1. Im allgemeinen. |
|
||||
416.
In Vertretung des
Bevormundeten dürfen keine Bürgschaften eingegangen, keine Stiftungen
errichtet und keine erheblicheren Schenkungen vorgenommen werden.
417.
Ist der Bevormundete
urteilsfähig und wenigstens sechzehn Jahre alt, so hat ihn der Vormund
bei wichtigeren Angelegenheiten vor der Entscheidung, soweit tunlich,
um seine Ansicht zu befragen.
Die Zustimmung des
Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit.
418.
Ist der Bevormundete
urteilsfähig, so kann er unter der Voraussetzung eine Verpflichtung
eingehen oder ein Recht aufgeben, daß der Vormund ausdrücklich oder
stillschweigend entweder zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder
nachträglich das Geschäft genehmigt.
Der andere Teil wird
frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
erfolgt, die er selber ansetzen oder durch den Richter ansetzen lassen
kann.
419.
Bleibt die Genehmigung
des Vormundes aus, so kann jeder Teil die etwa schon vollzogenen
Leistungen zurückfordern, der Bevormundete haftet jedoch nur insoweit,
als die Leistung zu seinem Nutzen verwendet worden, oder als er zur
Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der
Bereicherung entäußert hat.
Hat der Bevormundete den
andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit
verleitet, so ist er ihm für allen verursachten Schaden verantwortlich.
|
2. Verbotene
Geschäfte.
3. Mitwirkung des
Bevormundeten.
4.
Eigenes Handeln des Bevormundeten.
a. Die Zustimmung
des Vormundes.
b. Mangel der
Zustimmung
|
|
||||
420.
Der Bevormundete, dem die
Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder
Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle
Geschäfte, die zu dem regelmäßigen Betriebe des Berufes oder Gewerbes
gehören, selbständig vornehmen und haftet den dritten Personen hieraus
mit seinem ganzen Vermögen.
421.
Die Vormundschaftsbehörde
ist befugt, dem Bevormundeten, wo die Umstände es rechtfertigen, die
selbständige Besorgung der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen und die
Fürsorge für die täglichen Bedürfnisse einzuräumen.
Die Einräumung dieser
beschränkten Selbständigkeit ist, wo es der Vormundschaftsbehörde als
angemessen erscheint, zu veröffentlichen.
Ihre Entziehung wird,
wenn die Einräumung veröffentlicht worden ist, veröffentlicht wie die
Bevormundung selber (385).
422.
Der Vormund hat das
Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten.
Er hat über die
Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in
den von ihr hierfür angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei
Jahre, zur Prüfung vorzulegen.
Ist der Bevormundete
urteilsfähig und wenigstens sechzehn Jahre alt, so soll er, soweit
tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.
423.
Was ein Bevormundeter zur
freien Verwendung zugewiesen erhält, oder was er mit Einwilligung des
Vormundes
|
5. Beruf oder
Gewerbe des Bevormundeten.
6.
Recht auf beschränkte Selb ständigkeit.
C. Vermögensverwaltung.
I. Pflicht zur Verwaltung
und Rechnungsführung.
II. Freies Vermögen.
|
|
||||
durch eigene Arbeit erwirbt,
kann von ihm, wenn er urteilsfähig ist, frei verwaltet werden.
424.
Die Vormundschaft wird in
der Regel auf zwei Jahre übertragen, nach deren Ablauf der Vormund die
Weiterführung abzulehnen befugt ist.
Lehnt
er sie nicht ab, so kann er stets auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung
und ohne neue Veröffentlichung
im Amte bleiben.
425.
Für die Verwaltung erhält
der Vormund auf sein Verlangen aus dem Vermögen des Bevormundeten eine
Entschädigung, die von der Vormundschaftsbehörde für jede
Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und dem
Ertrage des Vermögens festgesetzt wird.
Zweiter Abschnitt.
Das Amt des Beistandes. 426.
Die Beistandschaft hat
auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluß.
Der Beistand hat sein Amt
mit der gleichen Sorgfalt zu besorgen wie ein Vormund.
Die Amtsdauer und die
Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt.
427.
Wird dem Beistand
die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen, so hat er die
Anweisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.
|
D. Die Amtsdauer.
E. Die Belohnung des
Vormundes.
A. Die Stellung
des Beistandes.
B.
Der Inhalt der Beistandschaft.
1.
Für ein einzelnes Geschäft.
|
|
||||
Wird dem Beistand die
Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich
auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu
beschränken und darf Verfügungen, die über diese hinausgehen, nur auf
Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selber
oder, wenn dieser hierzu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde
erteilt.
Dritter Abschnitt.
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden. 429.
Gegen die Handlungen des
Vormundes kann jedermann, der ein Interesse hat, und insbesondere der
Bevormundete selber, sobald er urteilsfähig ist, eine Beschwerde bei
der Vormundschaftsbehörde anbringen.
Gegen die Beschlüsse der
Vormundschaftsbehörde kann innerhalb zehn Tagen nach deren Mitteilung
bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
430.
Die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde wird bei folgenden vormundschaftlichen Handlungen
gefordert:
1.
Veräußerung, Ankauf, Verpfändung und
andere dingliche
Belastung von Liegenschaften,
2.
Veräußerung, Ankauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte,
sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen
Verwaltung und Bewirtschaftung fallen,
3.
Bauten, die über die gewöhnlichen
Verwaltungshandlungen
hinausgehen,
|
II. Für
Vermögensverwaltung.
A. Aufsicht und
Beschwerdegang.
B. Zustimmung.
I. Seitens der Vormundschaftsbehörde. |
|
||||
4. Erhebung und Gewährung von Darlehen,
5. Eingehung wechselrechtlicher
Verbindlichkeiten,
6. Pachtverträge,
sobald sie auf ein Jahr oder länger, und Mietverträge über unbewegliche
Sachen, sobald sie auf wenigstens drei Jahre lauten,
7.
Ermächtigung des Bevormundeten zum
selbständigen Betrieb
eines Berufes oder Gewerbes,
8.
Anhebung einer gerichtlichen Klage
oder Einlassung auf eine solche, Abschluß eines Vergleichs, eines
Schiedsvertrages oder
eines Nachlaßvertrages,
9. Eheverträge und
Erbteilungsverträge,
10.
Lebensversicherungsverträge,
11. Lehrverträge,
12. Unterbringung
des Bevormundeten in eine Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt.
431.
Die Zustimmung der
Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde wird bei folgenden
vormundschaftlichen Handlungen gefordert:
1.
Annahme eines
Bevormundeten an Kindesstatt oder Kindesannahme durch einen
Bevormundeten,
2. Erwerb eines
Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches,
3.
Übernahme oder Liquidation eines
Geschäftes, Ein tritt in
eine Handelsgesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung,
4. Leibgedings-, Leibrenten- und
Verpfründungsverträge,
5.
Entscheidung über Annahme und
Ausschlagung einer
Erbschaft und Abschluß eines Erbvertrages,
6. Mündigerklärung.
|
II. Seitens der
Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde.
|
|
||||
432.
Die Vormundschaftsbehörde
hat die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes zu prüfen
und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und
Berichtigung.
Sie entscheidet über die
Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung der Berichte und Rechnungen
des Vormundes und trifft nötigenfalls die für die Sicherung des
Mündels angezeigten Maßregeln.
Die Kantone können die
Nachprüfung und Genehmigung der Berichte und Rechnungen der
Aufsichtsbehörde übertragen.
433.
Die Aufsichtsbehörde hat
über die sichere Anlegung von Mündelgeldern die den Umständen
angemessenen Verordnungen und Anleitungen aufzustellen.
Sie unterzieht die
Bestände der in Verwahrung genommenen Mündelwerte einer regelmäßigen
Prüfung.
434.
Ist ein Geschäft für den
Bevormundeten ohne die Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen
Behörde abgeschlossen worden, so hat es für den Bevormundeten nur die
Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst
abgeschlossenen Geschäftes (419).
435.
Die Kantone sind befugt,
die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln
und namentlich Bestimmungen aufzustellen über die sichere Anlage und
Verwahrung des Mündelvermögens, sowie die Art
|
C.
Prüfung von Berichten und Rechnungen.
D. Aufsicht über die Mündelwerte.
E. Die Bedeutung der
Mitwirkung.
F. Vorbehalt
kantonaler Ordnungen.
|
|
||||
der Rechnungsführung und
der Berichterstattung und Rechnungsstellung.
Diese Erlasse unterliegen
der Genehmigung des Bundesrates.
Vierter Abschnitt.
Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe. 436.
Der Vormund und die
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden haben bei der Ausübung
ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und
haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig
verschulden.
Hat der Vormund nach
Weisung der vormundschaftlichen Behörden gehandelt, so sind, wenn die
Weisung gegen seinen Vorschlag erfolgt ist, nur diese verantwortlich.
437.
Wird der Schaden durch
den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht
gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton.
Es bleibt jedoch den
Kantonen vorbehalten, die Haftbarkeit der beteiligten Gemeinden oder
Kreise für den Vormund und die Vormundschaftsbehörde anzuordnen.
438.
Wird die
vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft
verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar, soweit es nicht
nachweisen kann, daß es dem fraglichen Beschluß nicht beigestimmt hat.
Die haftbaren Mitglieder
tragen den Schaden je für einen Anteil.
|
A.
Fälle der Verantwortlichkeit.
I. Des Vormundes und der Behörden.
II. Der Gemeinde und des
Kantons.
B.
Voraussetzung der Verantwortlichkeit.
I. Betreffend die
Mitglieder einer Behörde.
|
|
||||
439.
Sind der Vormund und die
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde
zugleich haftbar, so haften diese nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich
ist.
Sind die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich
haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht
erhältlich ist.
Aus Arglist haften alle
verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch.
440.
Über die Klage aus der
Verantwortlichkeit des Vormundes und der Mitglieder
der vormundschaftlichen Behörden, sowie der Gemeinden und Kantone
entscheidet der Richter.
Die
Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen Prüfung seitens einer
Verwaltungsbehörde abhängig
gemacht werden.
Zwölfter Titel.
Das Ende der Vormundschaft. Erster Abschnitt.
Das Aufhören der Bevormundung. 441.
Die Vormundschaft über
eine unmündige Person hört mit
dem Zeitpunkt auf, da sie die Mündigkeit erlangt.
Bei der Mündigerklärung
setzt die zuständige Behörde zugleich den Zeitpunkt fest, mit dem die
Mündigkeit eintritt, und ordnet die Veröffentlichung in einem
amtlichen Blatte an.
|
II. Im Verhältnis der Organe unter einander.
C.
Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
A. Bei Unmündigen.
|
|
||||
442.
Die Vormundschaft über
eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört mit dem Zeitpunkt auf,
da der Verurteilte die Strafe verbüßt hat oder begnadigt wird.
Die zeitweilige oder
bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft nicht auf.
443.
Die Vormundschaft über
andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die
Vormundschaftsbehörde.
Die Behörde ist zu dieser
Aufhebung verpflichtet, sobald der Bevormundungsgrund weggefallen ist.
444.
Der Bevormundete, sowie
jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft
beantragen.
Wird die Aufhebung
verweigert, so kann die richterliche Entscheidung angerufen werden.
445.
Das Verfahren wird durch die Kantone festgesetzt.
War die Entmündigung
veröffentlicht worden, so ist auch die Aufhebung zu veröffentlichen.
Die Handlungsfähigkeit
des Mündels hängt von der Veröffentlichung nicht ab.
446.
Die Aufhebung einer wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf
nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt
und festgestellt ist, daß der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht.
|
B. Bei Verurteilten
C.
Bei andern Bevormundeten.
I. Voraussetzung der
Aufhebung.
II. Das
Aufhebungsverfahren.
1.
Antrag auf Aufhebung.
2.
Ordnung und Veröffentlichung.
3.
Bei Geisteskrankheit.
|
|
||||
447.
Die Aufhebung einer wegen
Verschwendungssucht, Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandels
angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Bevormundete
seit mindestens zwei Jahren mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund
keinen Anlaß zu Beschwerden gegeben hat.
448.
Die Aufhebung einer auf
eigenes Begehren des Bevormundeten wegen körperlicher Gebrechen,
Altersschwäche oder Unerfahrenheit angeordneten Vormundschaft darf nur
erfolgen, wenn der Grund des Begehrens weggefallen ist.
449.
Die Vertretung durch den
Beistand hört auf mit der Ausführung der Handlung, für die er bestellt
worden ist.
Die Vermögensverwaltung
hört mit dem Zeitpunkt auf, da der Grund, aus dem sie angeordnet wurde,
weggefallen und der Beistand entlassen ist.
Das Aufhören der
Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen, wenn
deren Anordnung veröffentlicht worden ist oder die
Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet.
Zweiter Abschnitt.
Das Aufhören des vormundschaftlichen Amtes. 450.
Das Amt eines Vormundes
hört mit dem Zeitpunkt auf, da er handlungsunfähig wird, in Konkurs
gerät oder stirbt.
|
4.
Bei Verschwendungssucht, Trunksucht und lasterhaftem Lebenswandel.
5.
Bei eigenem Begehren.
D. Bei der
Beistandschaft.
A. Handlungsunfähigkeit,
Konkurs, Tod.
|
|
||||
451.
Das
Amt des Vormundes hört auf mit dem Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden
ist, sofern er nicht wiedergewählt
wird oder sich weigert, die Vormundschaft für eine neue Amtsdauer zu übernehmen.
452.
Tritt während der
Vormundschaft ein Ausschließungsgrund ein, so hat der Vormund das Amt
niederzulegen.
Tritt ein Ablehnuugsgrund
ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der
Amtsdauer nicht verlangen.
453.
Der entlassene oder nicht
wiedergewählte Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der
Vormundschaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger gewählt ist und
das Amt übernommen hat.
454.
Macht sich der Vormund
einer groben Nachlässigkeit in der Führung der Vormundschaft oder eines
Mißbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, oder begeht er eine
Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen läßt,
oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von der Vormundschaftsbehörde
seines Amtes zu entheben.
Genügt er nicht seinen
vormundschaftlichen Pflichten, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde,
auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald
die Interessen des Mündels gefährdet sind.
455.
Die Amtsenthebung kann
sowohl von dem Bevormundeten, sobald er urteilsfähig ist, als auch von
jedermann, der ein Interesse hat, beantragt werden.
|
B.
E ntlassung, Nichtwiederwahl.
I.
Ablauf der Amtsdauer.
II. Eintritt
von Ausschließungs- oder Ablehnungsgründen.
III. Pflicht zur
Weiterführung
C. Amtsenthebung. I. Enthebungsgründe.
II. Enthebungsverfahren.
1. Auf Antrag und von Amtes wegen. |
|
||||
Wird der
Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so
hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten.
456.
Vor der Enthebung hat die
Vormundschaftsbehörde die Umstände des Falles zu untersuchen.
Bei geringeren
Unregelmäßigkeiten kann die Enthebung bloß angedroht und dem Vormund
eine Buße bis zu hundert Franken auferlegt werden.
457.
Ist Gefahr im Verzuge, so
kann die Vormundschaftsbehörde den Vormund vorläufig im Amte
einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme
seines Vermögens veranlassen.
458.
Neben der Amtsenthebung
und der Verhängung disziplinarischer Strafen hat die
Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen
Maßregeln zu treffen.
Dritter Abschnitt.
Die Folgen der
Beendigung.
459.
Geht das
vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund über seine
Amtsführung Rechenschaft abzulegen und der Vormundschaftsbehörde einen
Schlußbericht und eine Schlußrechnung einzureichen, sowie das Vermögen
zur Übergabe an den Bevormundeten oder an den Amtsnachfolger
bereit zu halten.
|
2.
Disziplinarische Untersuchuug und Bestrafung.
3.
Vorläufige Maßregeln gegen den Vormund.
4. Weitere Maßregeln.
A. Schlußrechnung und
Vermögensübergabe.
|
|
||||
460.
Die Prüfung und Genehmigung
des Schlußberichtes und der Schlußrechnung durch die
vormundschaftlichen Behörden findet nach den gleichen Vorschriften
statt, wie bei der periodischen Berichterstattung und
Rechnungsstellung.
461.
Sind der Schlußbericht
und die Schlußrechnung genehmigt und das Mündelvermögen dem Mündel
oder dem Nachfolger im Amt zur Verfügung gestellt, so spricht die
Vormundschaftsbehörde die Entlassung des Vormundes aus.
Die Schlußrechnung ist
dem Mündel oder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die
Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
462.
Die Klage gegen den
Vormund aus der Verantwortlichkeit verjährt mit Ablauf eines Jahres,
nachdem der Kläger von der
Entlassung des Vormundes oder von der Verweigerung der
Genehmigung der Schlußrechnung Mitteilung erhalten hat und die
Schlußrechnung ihm zugestellt worden ist.
Die Klage gegen die
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden verjährt in einem Jahr,
das mit der Entlassung des Vormundes oder der Verweigerung der
Genehmigung der Schlußrechnung, in keinem Falle aber vor dem Aufhören
der Vormundschaft zu laufen beginnt.
463.
Nach Ablauf der
Jahresfrist kann eine Zivilklage aus der Verantwortlichkeit noch
während zehn Jahren erhoben
|
B.
Prüfung des Schlu ß berichtes und der Schlußrechnung.
C.
Entlassung des Vormundes.
D.
Geltendmachung der Verantwort lichkeit.
I. Verjährungsfrist.
II. Ausnahmefälle.
|
|
||||
werden wegen eines
Rechnungsfehlers oder aus einem Verantwortlichkeitsgrund, der erst
später entdeckt werden konnte.
Die Verjährung (462)
beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, da der Fehler oder der
Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist.
Wird die Zivilklage aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, so kann sie auch nach Ablauf
dieser Fristen noch so lange geltend gemacht werden, als die Strafklage
nicht verjährt ist.
464.
Bei der Pfändung und im
Konkurse des Vormundes oder der Mitglieder der vormundschaftlichen
Behörden hat die Ersatzforderung des Bevormundeten ein Vorrecht nach
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
|
E. Vorrecht der
Ersatzforderung.
|
|
||||
Dritter Teil.
Das Erbrecht.
Erste Abteilung.
Die Erben. Dreizehnter Titel.
Die gesetzlichen Erben.
465.
Die nächsten Erben eines
Erblassers sind seine Nachkommen.
Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
An die Stelle
vorverstorbener Kinder treten die entfernteren Nachkommen, und zwar in
allen Graden nach Stämmen.
466.
Hinterläßt der Erblasser
keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
Vater und Mutter erben nach Hälften.
An die Stelle von Vater
oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar
in allen Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Nachkommen
auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern
Seite.
|
A. Die blutsverwandten
Erben
I. Die Nachkommen. II. Der elterliche Stamm.
|
|
||||
467.
Hinterläßt der Erblasser
keine Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den
Stamm der Großeltern.
Überleben die Großeltern
der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben
sie zu gleichen Teilen.
An die Stelle
vorverstorbener Großeltern treten ihre Nachkommen, und zwar in allen
Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Nachkommen
des Großvaters oder der Großmutter auf der väterlichen oder auf der
mütterlichen Seite, so fällt der Anteil an die vorhandenen Erben der
gleichen Seite.
Fehlt es an Erben der
väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft
an die Erben der andern Seite.
468.
Mit dem Stamme der
Großeltern hört die Erbberechtigung der Blutsverwandten auf.
Urgroßeltern haben jedoch
auf Lebenszeit die Nutznießung
an dem Anteil, der den von ihnen abstammenden Nachkommen
zugefallen wäre, wenn diese den Erbfall erlebt hätten.
An Stelle vorverstorbener
Urgroßeltern erhalten diese Nutznießung auf Lebenszeit die von ihnen
abstammenden Großoheime und Großtanten des Erblassers.
469.
Die unehelichen
Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft den
ehelichen im Erbrecht gleichgestellt.
In der väterlichen
Verwandtschaft besteht nur dann ein Erbrecht, wenn das uneheliche Kind
durch Anerkennung oder Richterspruch den Stand des Vaters erhalten hat.
|
III. Der großelterliche
Stamm.
IV. Die Urgroßeltern.
V. Die unehelichen
Verwandten.
|
|
||||
Hat ein unehelicher Erbe
oder sein Nachkomme mit ehelichen Nachkommen seines Vaters zu teilen,
so erhält der uneheliche Erbe oder sein Nachkomme je nur halb so viel
als einem ehelichen Kinde oder seinen Nachkommen zufällt.
470.
Der überlebende Ehegatte
erhält, wenn der Erblasser Nachkommen hinterläßt, nach seiner Wahl
entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutznießung oder den Vierteil zu
Eigentum.
Neben Erben des
elterlichen Stammes erhält er einen Vierteil zu Eigentum und drei
Vierteile zu Nutznießung, neben Erben des großelterlichen Stammes die
Hälfte zu Eigentum und die andere Hälfte zu Nutznießung, und wenn auch
keine Erben des großelterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze
Erbschaft zu Eigentum.
471.
Der überlebende Ehegatte
kann, wo ihm die Nutznießung zusteht, an ihrer Stelle jederzeit eine
jährliche Rente von entsprechender Höhe verlangen.
Er
hat im Falle der Wiederverheiratung den Erben im Umfange seiner Nutznießung
Sicherheit zu leisten.
472.
Das angenommene Kind und
seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht, wie die
ehelichen Nachkommen.
Der Annehmende und seine
Blutsverwandten haben kein Erbrecht zu dem angenommenen Kinde.
473.
Hinterläßt der Erblasser
keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt
der Nutznießungsrechte der Urgroßeltern, Großoheime und Großtanten an
den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder
an die Gemeinde, die das kantonale Recht als berechtigt bezeichnet.
|
B.
Der überlebende Ehegatte.
I. Erbanspruch.
II. Umwandlung und
Sicherheit.
C.
Angenommene Kinder.
D. Das Gemeinwesen.
|
|
||||
Vierzehnter Titel.
Die Verfügungen von Todes wegen. Erster Abschnitt.
Die
Verfügungsfähigkeit.
474.
Wer urteilsfähig ist und
das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter
Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen
letztwillig zu verfügen.
475.
Zur Abschließung eines
Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.
476.
Verfügungen, die der
Erblasser unter dem Einfluß von Irrtum, von Zwang oder Drohung oder von
absichtlicher Täuschung errichtet hat, sind ungültig.
Sie erlangen jedoch
Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht innerhalb Jahresfrist aufhebt,
nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat
oder der Einfluß von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
Enthält eine Verfügung
eine offenbar irrtümliche Bezeichnung von Personen oder Sachen, und
läßt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit
feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne als gültig zu
betrachten.
Zweiter Abschnitt.
Die Verfügungsfreiheit. 477.
Wer
Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder den Ehegatten als seine nächsten Erben
hinterläßt, ist be-
|
A. Betreffend
letztwillige Verfügungen.
B. Betreffend
Erbverträge.
C.
Bei mangelhaftem Willen.
A. Verfügbarer Teil.
I. Umfang der
Verfügungsbefugnis.
|
|
||||
fugt, über sein Vermögen
bis zu deren Pflichtteil von Todes wegen zu verfügen.
Wer keine der genannten
Erben hinterläßt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen
verfügen.
478.
Der Pflichtteil beträgt vom gesetzlichen Erbanspruch: 1.
für einen Nachkommen drei Vierteile,
2.
für jedes der Eltern die Hälfte,
3. für ein
Geschwister ein Vierteil,
4. für den
überlebenden Ehegatten den ganzen Anspruch zu Eigentum, wenn neben ihm
gesetzliche Erben vorhanden sind, und die Hälfte, wenn er einziger
gesetzlicher Erbe ist.
479.
Der Erblasser kann dem
überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen neben Nachkommen
an Stelle seines gesetzlichen Erbrechtes zu Eigentum die Nutznießung an
der ganzen Erbschaft zuwenden.
Im Falle der
Wiederverheiratung verliert jedoch der überlebende Ehegatte die Hälfte
dieser Nutznießung.
480.
Der verfügbare Teil
berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des
Erblassers.
Bei der Berechnung sind
die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die
Siegelung und Inventarisierung, sowie für die gesetzlich berechtigte
Fortführung des Haushaltes (605) von der Erbschaft abzuziehen.
481.
Die Zuwendungen unter
Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der
Herabsetzungsklage unterstellt sind (530).
|
II. Pflichtteil.
III. Begünstigung
des Ehegatten.
IV. Berechnung
des verfügbaren Teils.
1. Schuldenabzug.
2. Schenkungen u. Lebensversicherungsverträge.
|
|
||||
Ist eine
Lebensversicherung auf den Tod des Erblassers zu gunsten eines Dritten
errichtet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen
Dritten übertragen worden, so wird nur der Rückkaufswert und nicht die
Versicherungssumme zum Vermögen des Erblassers gerechnet.
482.
Der Erblasser ist befugt,
durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu
entziehen:
1. wenn der Erbe
gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein
schweres Verbrechen begangen hat,
2.
wenn er gegenüber dem Erblasser oder
einem von dessen
Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat,
3.
wenn er einen verschwenderischen oder
unsittlichen Lebenswandel führt.
483.
Der Enterbte kann weder
an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
Der Anteil des Enterbten
fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die
gesetzlichen Erben des Erblassers, wie
wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
Die Nachkommen des
Enterbten behalten das Pflichtteilrecht, das ihnen gegenüber dem
Erblasser zusteht, wie wenn der
Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
484.
Eine Enterbung ist nur
dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner
Verfügung deutlich angegeben hat.
Ficht der Enterbte die
Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder
Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu
beweisen.
|
B. Die Enterbung.
I. Enterbungsgründe. II. Enterbungswirkung.
III. Beweislast.
|
|
||||
Kann dieser Nachweis
nicht erbracht werden, oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so
ist die Verfügung insoweit aufrecht zu erhalten, als sich dies mit dem
Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn daß der Erblasser die
Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund
getroffen hat.
Dritter Abschnitt.
Die Verfügungsarten. 485.
Der Erblasser kann in den
Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger
Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
Der Teil, über den er
nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
486.
Der Erblasser kann seinen
Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung,
sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
Auflagen und Bedingungen,
die unsittlich oder rechtswidrig sind, machen die Verfügung ungültig.
Sind sie lediglich für
andere Personen lästig, oder zwecklos oder unsinnig, so werden sie als
nicht vorhanden betrachtet.
487.
Der Erblasser kann für
die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben
einsetzen.
Als Erbeinsetzung ist
jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft
insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
|
A. Im allgemeinen.
B.
Auflagen und Bedingungen.
C. Erbeinsetzung.
|
|
||||
488.
Der Erblasser kann einen
Vermögensvorteil, der nicht Erbeinsetzung ist, einem Bedachten als
Vermächtnis zuwenden.
Er kann ihm eine einzelne
Erbschaftssache oder die Nutznießung
an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teile vermachen, oder
die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, dem Bedachten aus dem
Wert der Erbschaft Leistungen zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten
zu befreien.
Vermacht der Erblasser
eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der
Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der
Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
489.
Der Beschwerte hat die
Sache dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit
Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich
zur Zeit des Erbfalles vorfindet.
Für Aufwendungen, die der
Beschwerte seit dem Erbfall auf die Sache gemacht hat, sowie für
Verschlechterungen, die
seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten
eines Geschäftsführers.
490.
Übersteigen die
Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den
Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann deren verhältnismäßige
Herabsetzung verlangt werden.
Erleben die Beschwerten
den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären
sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in
Kraft.
|
D.
Vermächtnis.
I. Inhalt. II. Verpflichtung des Beschwerten.
III. Verhältnis zur
Erbschaft.
|
|
||||
Hat der Erblasser
ein Vermächtnis zu gunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten
Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen,
wenn er die Erbschaft ausschlägt.
491.
Der Erblasser kann in
seiner Verfügung neben dem Erben oder Vermächtnisnehmer noch eine oder
mehrere Personen nennen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für
den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erstgenannten
zufallen soll.
492.
Der Erblasser ist befugt,
in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu
verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Dem Nacherben kann eine
solche Pflicht nicht auferlegt werden.
Die gleichen Bestimmungen
gelten für das Vermächtnis.
493.
Als Zeitpunkt der
Auslieferung ist, wenn die Verfügung nichts anderes bestimmt, der Tod
des Vorerben zu betrachten.
Wird ein anderer
Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch
nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die
Erben des Vorerben über.
Kann der Zeitpunkt aus
irgend einem Grunde gar nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft
vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
494.
In allen Fällen der
Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines
Inventars anzuordnen.
|
E. Ersatzverfügung.
F.
Nacherbeneinsetzung.
I. Bezeichnung des
Nacherben.
II.
Zeitpunkt der Auslieferung.
III. Sicherungsmittel.
|
|
||||
IV. Rechtsstellung.
1. Des Vorerben.
2.
Des Nacherben. 6. Stiftungen.
Die Auslieferung der
Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht
ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung.
Vermag der Vorerbe diese
Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des
Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
495.
Der Vorerbe erwirbt die
Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
Er wird Eigentümer der
Erbschaft unter der Auflage der Auslieferung.
Die Auflage kann im
Grundbuch vorgemerkt werden und erhält dadurch Wirksamkeit gegenüber
jedermann.
496.
Der Nacherbe erwirbt die
Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung
aufgestellten Zeitpunkt erlebt hat.
Erlebt er diesen
Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht
anders verfügt hat, dem Vorerben.
Erlebt der Vorerbe den
Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die
Erbschaft aus, so wird der Nacherbe unmittelbarer Erbe des Erblassers.
497.
Der Erblasser ist befugt,
den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgend
einen Zweck als Stiftung zu widmen.
Die
Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den Erfordernissen einer Stiftung
überhaupt entspricht (90).
|
|
||||
498.
Der Erblasser kann sich
durch Erbvertrag verpflichten, dem andern Teil oder einem Dritten seine
Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
Er behält die freie
Verfügung über sein gegenwärtiges Vermögen.
Verfügungen von Todes
wegen jedoch oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem
Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der Anfechtung.
499.
Der Erblasser kann mit
einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschließen.
Der Verzichtende fällt
beim Erbgang als Erbe außer Betracht.
Wo der Vertrag nicht
etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den
Nachkommen des Verzichtenden.
500.
Sind im Erbvertrag
bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der
Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht
erwerben.
Ist der Verzicht zu
gunsten von Miterben erfolgt, so wird
vermutet, daß er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich
vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen und
gegenüber entfernteren Erben unwirksam sei.
501.
Ist der Erblasser zur
Zeit des Erbfalles zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den
Erben nicht
|
H. Erbverträge.
I. Erbeinsetzungs- u. Vermächtnisvertrag. II. Erbverzicht.
1. Bedeutung.
2. Lediger Anfall.
3. Rechte der Erbschaftsgläubiger.
|
|
||||
befriedigt, so können der
Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als
sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode
des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben
und hieraus zur Zeit des Erbfalles noch bereichert sind.
Vierter Abschnitt.
Die Verfügungsformen. 502.
Der Erblasser kann eine
letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder
eigenhändig oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, durch eine
mündliche Erklärung errichten.
503.
Die öffentliche
letztwillige Verfügung erfolgt vor einem nach kantonalem Recht mit
diesen Geschäften betrauten Beamten oder Notar und zwei Zeugen.
504.
Der Erblasser hat dem
Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Schrift aufsetzt
oder aufsetzen läßt und dem Erblasser zu lesen gibt.
Der aufgesetzten Schrift
ist die Unterschrift des Erblassers beizufügen.
Der Beamte hat sie zu
datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
505.
Der Erblasser hat den
zwei Zeugen gleichzeitig in Gegenwart des Beamten die Urkunde mit der
Erklärung vorzulegen, daß sie seine Verfügung enthalte.
|
A. Letztwillige
Verfügungen.
I. Die Errichtung. 1.
Im allgemeinen.
2.
Die öffentliche Verfügung.
a.
Im allgemeinen.
b.
Mitwirkung des Beamten.
c.
Mitwirkung der Zeugen.
|
|
||||
Die Zeugen haben am Fuß
der Urkunde selbst, wenn sie ihnen offen, oder auf der Außenseite, wenn
sie ihnen verschlossen vorgelegt wird, mit ihrer Unterschrift zu
bestätigen, daß nach ihrer Wahrnehmung der Erblasser im Zustande der
Verfügungsfähigkeit vor ihnen erklärt habe, diese Urkunde enthalte
seine Verfügung.
506.
Kann oder will der
Erblasser die Urkunde nicht lesen oder nicht unterschreiben, so hat ihm
der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen die aufgesetzte Urkunde
vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde
enthalte seine Verfügung.
Die Zeugen haben mit
ihrer Unterschrift zu bestätigen, daß die Urkunde in ihrer Gegenwart
dem Erblasser vorgelesen und von ihm als seine Verfügung bezeichnet
worden sei.
507.
Die öffentliche Verfügung
muß in einer der Landessprachen aufgesetzt werden.
Sind nicht sämtliche
mitwirkende Personen derselben mächtig, so muß ein Übersetzer
beigezogen werden, der die Urkunde mit einer Erklärung über den Grund
seiner Beiziehung zu unterschreiben und dabei zu bezeugen hat, daß er
die Erklärung des Erblassers gewissenhaft übersetzt habe.
Der Übersetzer kann
zugleich Zeuge sein.
508.
Personen, die
handlungsunfähig oder infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im
Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte oder des Schreibens und Lesens
unkundig sind, sowie die Nachkommen, Vorfahren, Geschwister des
Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selber
können bei der Errichtung der öffentlichen
|
d. Bei
Unfähigkeit zu lesen und schreiben.
e. Landessprache.
f. Mitwirkende
Personen.
|
|
||||
Verfügung weder als
beurkundende Beamte noch als Übersetzer oder Zeugen mitwirken.
Der beurkundende Beamte,
der Übersetzer und die Zeugen, sowie die Nachkommen, Vorfahren,
Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung
nicht bedacht werden.
509.
Die Kantone können
vorsehen, daß die mit solchen Beurkundungen betrauten Beamten die
Verfügungen entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur
Aufbewahrung übergeben.
510.
Die eigenhändige
letztwillige Verfügung ist vom Erblasser selbst von Anfang bis zu Ende
niederzuschreiben und mit der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der
Errichtung, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
Die Kantone haben dafür
zu sorgen, daß solche Verfügungen offen oder verschlossen einer
Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
511.
Ist der Erblasser
verhindert, sich einer andern Errichtungsform zu bedienen, wie im
Falle von naher Todesgefahr, von Krankheit, Verkehrssperre,
Kriegsereignissen und dergleichen, so ist er befugt, eine mündliche
letztwillige Verfügung zu errichten.
Zu diesem Zwecke hat er
seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu
beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
Für die Zeugen gelten die
gleichen Ausschließungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung
(508).
512.
Die Beurkundung der
mündlichen Verfügung hat in folgender Weise zu geschehen:
|
g. Aufbewahrung der
Verfügung.
3. Eigenhändige Verfügung.
4.
Mündliche Ver fügung.
a.
Verfügung.
b. Beurkundung.
|
|
||||
Sie wird sofort von einem
der Zeugen in Schrift verfaßt und datiert und von beiden
unterschrieben und hierauf von ihnen mit der Erklärung, daß der
Erblasser unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen
letzten Willen erklärt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde
niedergelegt,
oder die beiden Zeugen
geben sie bei einer Gerichtsbehörde mit der gleichen Erklärung
mündlich zu Protokoll.
Errichtet der Erblasser
die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit
Hauptmanns- oder höherem Range die Gerichtsbehörde ersetzen.
513.
Kommt der Erblasser
nachträglich in die Lage, sich einer der andern Verfügungsformen zu
bedienen, so verliert nach acht Tagen, von diesem Zeitpunkt an
gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
514.
Der Erblasser kann seine
letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die
für die Errichtung vorgeschrieben sind.
Der
Widerruf kann die errichtete Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
515.
Der Erblasser kann seine
letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, daß er die Urkunde
vernichtet oder auf irgend eine Weise ungültig macht.
Wird die Urkunde durch
Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet oder ungültig gemacht,
so verliert die Verfügung, unter Vorbehalt der Ansprüche auf
Schadenersatz, gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht
genau und vollständig festgestellt werden kann.
|
c. Verlust der
Gültigkeit.
II. Widerruf und
Hinfälligkeit.
1. Widerruf.
2. Vernichtung der Urkunde.
|
|
||||
516.
Errichtet der Erblasser
eine spätere letztwillige Verfügung, ohne die frühere ausdrücklich
aufzuheben, so tritt die spätere
an die Stelle der frühern Verfügung, soweit sie sich nicht
zweifellos als deren bloße Ergänzung darstellt.
Ebenso wird eine
letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben,
daß der Erblasser auf eine mit seiner Verfügung unvereinbare Weise über
die Sache weiter verfügt.
517.
Der Erbvertrag bedarf der
Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
Die Vertragschließenden
haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die
Urkunde beiderseits vor ihm und den zwei Zeugen zu bestätigen und zu
unterschreiben.
518.
Der Erbvertrag kann von
den Vertragschließenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft
aufgehoben werden.
Eine einseitige Aufhebung
kann der Erblasser erklären, wenn sich der eingesetzte Erbe oder
Bedachte nach dem Abschluß des
Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig
macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
Die einseitige Aufhebung
hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der
letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
519.
Wer aus seinem
Erbvertrage Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie
nicht vertragsgemäß erfüllt oder sichergestellt werden, nach den
Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären.
|
3. Spätere Verfügung.
B. Erbverträge.
I. Die Errichtung. II. Die Aufhebung.
1. Unter Lebenden. a.
Durch Vertrag und letztwillige Verfügung.
b.
Durch Rücktritt vom Vertrag.
|
|
||||
520.
Erlebt der Vertragserbe
den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.
Ist der Erblasser zur
Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrag bereichert, so können die
Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese
Bereicherung herausverlangen.
521.
Tritt für den Erblasser
nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der
Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben,
sondern nur der Herabsetzungsklage unterstellt.
Fünfter Abschnitt.
Die Willensvollstrecker. 522
Der Erblasser kann in
einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige
Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
Sie haben sich binnen
vierzehn Tagen, von der amtlichen Mitteilung an gerechnet, über die
Annahme des Auftrages zu erklären, und ihr Stillschweigen gilt als
Annahme.
Sie haben Anspruch auf
eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
523.
Die Willensvollstrecker
stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und
Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
Sie gelten insbesondere
als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers
zu bezahlen, die
|
2. Vorabsterben des Erben.
C. Eintritt von
Verfügungsbeschränkung.
A.
Erteilung des Auftrages.
B.
Inhalt des Auftrages.
|
|
||||
A. Die Unültigkeitsklage.
I. Bei Verfügungsunfähigkeit, Rechtswidrig keit und Unsittlichkeit. II. Bei Formmangel.
III. Verjährung. Vermächtnisse
auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen
Anordnungen auszuführen.
Mehreren
Willensvollstreckern kommen diese Befugnisse, unter Vorbehalt einer
anderen Anordnung des Erblassers, gemeinsam zu.
Sechster Abschnitt. Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen.
524.
Eine Verfügung von Todes
wegen wird auf erhobene Klage gerichtlich für ungültig erklärt:
1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit
errichtet worden ist, da
er nicht verfügungsfähig war,
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen
hervorge gangen ist,
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr
angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
Die Ungültigkeitsklage
kann von jedermann, der an dem Nichtvorhandensein der Verfügung ein
Interesse hat, erhoben werden.
525.
Leidet die Verfügung an
einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage gleich wie im Falle
der Verfügungsunfähigkeit (524) gerichtlich für ungültig erklärt.
Liegt die Formwidrigkeit
in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in
der Verfügung bedacht sind, so wird nur diese Zuwendung für ungültig
erklärt.
526.
Die Ungültigkeitsklage
verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da
der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis
erhalten
|
|
||||
hat, und in jedem Falle
mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an
gerechnet.
Gegenüber einem
bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle von Verfügungsunfähigkeit
des Erblassers oder von Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit (524)
unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von dreißig Jahren.
Einredeweise kann die
Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
527.
Hat der Erblasser seine
Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem
Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung
auf das erlaubte Maß verlangen.
Enthält die Verfügung
Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben selber, so sind sie,
falls kein anderer Wille des Erblassers erkennbar ist, als bloße
Teilungsvorschriften aufzufassen.
Enthält die Verfügung
Zuwendungen an mehrere gesetzliche Erben im Sinne einer Begünstigung,
so findet eine Herabsetzung, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung
des Erblassers, unter den Miterben im Verhältnis der Beträge statt,
die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.
528.
Hat der Erblasser den
verfügbaren Teil zum Nachteil eines Erben überschritten, dessen
Gläubiger zur Zeit des Erbfalls Verlustscheine besitzen, so können die
Gläubiger oder die Konkursverwaltung, wenn der Erbe auf ihre
Aufforderung die Herabsetzungsklage nicht erhebt, innerhalb der dem
Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer
Deckung erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis
steht den Genannten auch gegenüber einer Enterbung zu, die der
Enterbte nicht anficht.
|
B. Die
Herabsetzungsklage.
I. Voraussetzungen. 1.
Im allgemeinen.
2.
Rechte der Gläubiger eines Erben.
|
|
||||
529.
Die Herabsetzung erfolgt
für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis,
soweit nicht aus der Verfügung eine andere Meinung des Erblassers
ersichtlich ist.
Gelangt das Vermächtnis
einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt
werden kann, zur Herabsetzung, so hat der Beschwerte die Wahl, dem
Bedachten entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst
oder anstatt der Sache den ganzen verfügbaren Betrag auszurichten.
Ist der Bedachte ein
Erbe, so kann ihm der beschwerte Miterbe die Auslieferung der Sache
gegen Vergütung des Mehrbetrages nicht verweigern.
530.
n
Der Herabsetzung unterliegen wie
die Verfügungen
'" von Todes
wegen :
1.
die Zuwendungen auf Anrechnung an den
Erbteil, als
Heiratsgüter, Ausstattungen oder Vermögensabtretungen, falls sie nicht der Ausgleichung
unterworfen sind,
2.
die Erbabfindungen und
Auskaufsbeträge,
3.
die Schenkungen, die während der
letzten fünf Jahre vor
dem Tode des Erblassers ausgerichtet worden oder frei widerruflich sind, mit Ausnahme
der üblichen Gelegenheitsgeschenke,
4. der
Rückkaufswert von Lebensversicherungen auf den Tod des Erblassers,
5.
die Entäußerung von Vermögenswerten,
die der Erblasser offenbar
in der Absicht, die Verfügungsbeschränkungen zu umgehen, vorgenommen hat.
531.
Wer sich in gutem Glauben
befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur
Zeit des
|
II. Wirkungen.
1.
Herabsetzung im allgemeinen
2.
Bei Verfügungen unter Lebenden.
a. Fälle.
b. Rückleistung.
|
|
||||
Erbfalles aus dem
Geschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
Muß sich der Bedachte des
Erbvertrages eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von
der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag
zurückzufordern.
532.
Hat der Erblasser seine
Erbschaft mit Nutznießungsansprüchen und Renten derart beschwert, daß
deren Kapitalwert nach der mutmaßlichen Dauer der Leistungspflicht den
verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder
eine verhältnismäßige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter
Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten,
deren Ablösung verlangen.
533.
Der Herabsetzung
unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann
die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar in der Weise, daß bis zur
Herstellung des Pflichtteiles von der jüngern zur ältern
fortgeschritten wird.
534.
Die Herabsetzungsklage
verjährt mit Ablauf eines Jahres,
von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung
ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn
Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt
der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers
an gerechnet werden.
Ist durch Erklärung der
Ungültigkeit einer spätern Verfügung
eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit dem Zeitpunkt dieser
Erklärung.
Einredeweise kann der
Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
|
3.
Bei Nutznießung und Renten.
III.
Durchführung der Herabsetzung.
IV.
Verjährung der Klage.
|
|
||||
535.
Erheben die
pflichtteilsberechtigten Erben keine Anfechtungsklage, so sind sie,
selbst wenn sie vollständig übergangen sind, als Erben zu betrachten,
solange die Erbsehaft von ihnen nicht ausgeschlagen ist.
536.
Übertragt der Erblasser
sein Vermögen bei seinen Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann
dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
Hat der Erblasser nicht
alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben,
so wird der Vertrag, unter Vorbehalt einer andern Anordnung, nur auf
das übertragene Vermögen bezogen.
Soweit die Übergabe bei
Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung, auf die Erben des
eingesetzten Erben über.
537.
Hat der Erblasser, der
dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, über mehr als
den verfügbaren Teil seiner Erbschaft verfügt, so können die Miterben
die Herabsetzung verlangen.
Als Verfügung, die der
Herabsetzung unterliegt, wird jedoch nur der Betrag erachtet, um den
die Leistung den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.
Wird der Verzichtende auf
Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft
verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung
vorzunehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an
dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.
|
V. Verhältnis der Klage
zum Erbrecht.
C. Klagen aus
Erbverträgen.
I. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers. II. Ausgleichung beim
Erbverzicht
|
|
||||
Zweite Abteilung.
Der Erbgang. Fünfzehnter Titel.
Die Eröffnung des Erbganges. 538.
Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.
Insoweit den Zuwendungen
und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind,
erbrechtliche Bedeutung zukommt (480, 530), werden sie nach dem Stande
der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers
vorhanden ist.
539.
Die Eröffnung des
Erbganges erfolgt an dem letzten Wohnsitz des Erblassers für die
Gesamtheit des Vermögens.
Die Klagen auf
Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers,
sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft sind beim Richter
dieses Wohnsitzes anzubringen.
540.
Jedermann ist fähig, Erbe
zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er
nicht aus besonderem Grunde erbunfähig ist.
Zuwendungen mit
Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn
diese die juristische Persönlichkeit nicht besitzt, von allen
Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung
erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
|
A.
Voraussetzung auf Seite des Erblassers.
B.
Ort der Er öffnung und Gerichtsstand.
C.
Voraussetzungen auf Seite des Erben.
I. Fähigkeit des Erben.
1. Rechtsfähigkeit. |
|
||||
541.
Unfähig, Erbe zu sein
oder aus der Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben, ist:
1.
wer vorsätzlich und rechtswidrig den
Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und
rechtswidrig in einen
Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat,
3.
wer den Erblasser durch Gewalt,
Drohung oder Arglist dazu
gebracht oder bleibend daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder zu widerrufen,
4.
wer eine Verfügung von Todes wegen
vorsätzlich und
rechtswidrig unter Umständen beseitigt oder ungültig gemacht hat, die dem Erblasser deren
Erneuerung nicht mehr
ermöglichten.
542.
Die Unfähigkeit besteht
nur für die unwürdige Person selbst.
Ihre Nachkommen behalten
das Erbrecht, das ihnen gegenüber dem Erblasser zusteht, wie wenn die
unwürdige Person vor dem Erblasser gestorben wäre.
543.
Um nach dem Gesetz oder
aus einer Verfügung von Todes wegen die Erbschaft erwerben zu können,
muß der Erbe den Erbfall in erbfähigem Zustand erleben.
Stirbt
ein Erbe, nachdem er den Erbfall erlebt hat, so vererbt sich sein Recht
an der Erbschaft auf seine Erben.
544.
Der Vermächtnisnehmer
erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbfall in
erbfähigem Zustand erlebt hat.
|
2. Erbunwürdigkeit.
a.
Gründe.
b.
Wirkung auf Nachkommen.
II. Erleben des Erbfalles.
1. Als Erbe.
2.
Als Vermächtnisnehmer.
|
|
||||
Stirbt er vor dem
Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wo nichts anderes angeordnet ist,
zu gunsten dessen weg, der nach der Verfügung des Erblassers zur
Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
545.
Das Kind ist vom
Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, daß es
lebendig geboren werde.
Wird das Kind tot
geboren, so fällt es für den Erbgang außer Betracht.
546.
Auf dem Wege der
Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft
oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit
des Erbfalles noch nicht lebt.
Ist kein Vorerbe genannt,
so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
547.
Wird jemand für
verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der
Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser
Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
Diese Sicherheit ist im
Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr für fünf Jahre und im
Falle der nachrichtlosen Abwesenheit für fünfzehn Jahre zu leisten, in
keinem Falle aber länger
als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene hundert Jahre alt
wäre.
Die fünf Jahre werden vom
Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft und die fünfzehn Jahre von der
letzten Nachricht an gerechnet
|
3.
Das Kind vor der Geburt.
4. Ausnahmen.
D. Verschollenheit.
I. Beerbung eines Verschollenen.
1. Erbgang gegen Sicherstellung. |
|
||||
548.
Kehrt der Verschollene
zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben
die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln (976 bis 978)
herauszugeben.
Sind sie in gutem
Glauben, so haften sie zwar dem Verschollenen selbst zu jeder Zeit, den
andern Ansprechern aber nur noch während der Frist der Erbschaftsklage.
549.
Kann für den Zeitpunkt
des Erbfalles Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden,
weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche
Verwaltung gestellt.
Die
Personen aber, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbanteil
zugefallen wäre, haben das
Recht, ein Jahr nach seinem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre nach der
letzten Nachricht vom
Verschwundenen bei dem Richter um die Aushändigung des Anteils
nachzusuchen.
Die Auslieferung des
Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die
Erben eines Verschollenen.
550.
Haben die Erben des
Verschwundenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so
können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf
berufen und die dem Verschollenen angefallenen Vermögenswerte
herausverlangen, ohne daß es eines neuen Verschollenheitsverfahrens
bedarf.
Ebenso können die Erben
des Verschwundenen sich auf die Verschollenheitserklärung berufen, die
von seinen Miterben erwirkt worden ist.
|
2. Aufhebung der
Verschollenheit und Rückerstattung.
II. Erbrecht des
Verschollenen.
III. Verhältnis der beiden
Fälle unter einander.
|
|
||||
551.
Hat das Vermögen oder der
Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher
Verwaltung gestanden, oder hätte dieser ein Alter von hundert Jahren
erreicht, so ersucht die zuständige Behörde von Amts wegen das Gericht
um die Durchführung des Verschollenheitsverfahrens.
Melden sich alsdann
innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die
Vermögenswerte an das Gemeinwesen, das dem Verschollenen selbst sowie
den besser Berechtigten gleich einem eingewiesenen Erben haftbar
bleibt.
Sechzehnter Titel.
Die Wirkungen des Erbganges. Erster Abschnitt.
Die Sicherungsmassregeln. 552.
Die zuständige Behörde am
letzten Wohnsitz des Erblassers ist verpflichtet, zur Sicherung des
Erbganges die erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Solche Maßregeln sind
insbesondere die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars,
die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der
letztwilligen Verfügungen.
Ist ein Erblasser nicht
an seinem Wohnsitz gestorben, so macht die Behörde des Sterbeortes
derjenigen des Wohnortes hiervon Mitteilung und trifft die nötigen
Maßregeln zur Sicherung der Vermögenswerte, die der Erblasser am Orte
des Todes hinterlassen hat.
|
VI. Verfahren von Amtes
wegen.
A. Im allgemeinen.
|
|
||||
553.
Die Siegelung der Erbschaft kann angeordnet werden: 1.
wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder
unter Vormundschaft steht,
2.
wenn ein Erbe dauernd und ohne
Vertretung abwesend ist,
3.
wenn ein öffentliches Inventar
verlangt wird,
4.
wenn einer der Erben sie begehrt.
Die Siegelung ist von der
zuständigen Behörde ohne Aufschub vorzunehmen.
554.
Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet: 1.
wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder
unter Vormundschaft steht,
2.
wenn ein Erbe dauernd und ohne
Vertretung abwesend ist,
3.
wenn einer der Erben sie begehrt.
Sie erfolgt nach den
Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei
Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
Die Aufnahme eines
Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle
vorgeschrieben und näher geordnet werden.
555.
Die Erbschaftsverwaltung
wird von der Behörde angeordnet :
1.
wenn ein Erbe dauernd und ohne
Vertretung abwesend
ist,
2.
wenn keiner der Ansprecher eines
Erbrechts seine Berechtigung
genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiß ist,
3.
wenn keine Erben des Erblassers
bekannt sind,
4.
wo das Gesetz sie für besondere Fälle
vorsieht.
|
B.
Siegelung der Erbschaft.
C. Inventar.
D. Erbschaftsver waltung.
I. Im allgemeinen.
|
|
||||
Hat der Erblasser einen
Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu
übergeben.
Stirbt eine bevormundete
Person, so hat der Vormund die Erbschaftsverwaltung, solange keine
andere Anordnung getroffen ist.
556.
Ist die Behörde im
ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen habe oder nicht, so
erläßt sie in ausreichender Weise eine Auskündung, worin die
Berechtigten aufgefordert werden, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang
zu melden.
Erfolgt während des
Jahres keine Anmeldung, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der
Erbschaftsklage an das Gemeinwesen.
557.
Findet sieh beim Tode
eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der
Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als
ungültig erachtet werden sollte.
Der Beamte, bei dem die
Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine
Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers
vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden,
dieser Pflicht, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten
hat, nachzukommen.
Nach der Einlieferung hat
die Behörde sofort darüber zu entscheiden, ob die Erbschaft einstweilen
den gesetzlichen Erben zu überlassen, oder ob die
Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
558.
Die Verfügung des
Erblassers muß innerhalb Monatsfrist nach der Mitteilung von der
zuständigen Amtsstelle eröffnet werden.
|
II. Bei unbekannten Erben.
E. Eröffnung der
letztwilligen Verfügungen.
I. Pflicht zur Einlieferung.
II. Eröffnung.
|
|
||||
Zu der Eröffnung werden
die nächsten Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
Hinterläßt der Erblasser
mehr als eine Verfügung, so sind sie alle nach denselben Vorschriften
der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
559.
Alle an der Erbschaft
Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der
eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
An Bedachte unbekannten
Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Auskündung.
Von dieser Mitteilung an
ist den Beteiligten eine Frist von einem Monat gegeben, um sich vor der
Behörde über die Anerkennung oder Anfechtung der Verfügung zu
erklären.
560.
Nach Ablauf eines Monats
seit der Eröffnung wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen
Erben oder die Bedachten aus einer ältern Verfügung nicht ausdrücklich
ihre Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde
eine Bescheinigung darüber ausgestellt, daß sie unter Vorbehalt des
Klagerechtes anderer als Erben anerkannt seien.
Zugleich wird gegebenen
Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft
auszuliefern.
Im übrigen bleibt es
allen Beteiligten vorbehalten, ihre erbrechtlichen Ansprüche mit der
Erbschaftsklage geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt.
Der Erwerb der Erbschaft. 561.
Die Erben erwerben die
Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers von Gesetzes wegen.
|
II. Mitteilung an die
Bedachten.
IV. Auslieferung der
Erbschaft.
A. Erwerb.
1. Erben. |
|
||||
Mit Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die
beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne
weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu
persönlichen Schulden der Erben.
Der Erwerb der
eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückbezogen,
und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den
Besitzesregeln (976 bis 978) herauszugeben.
562.
Die gesetzliche
Nutznießung des überlebenden Ehegatten, sowie der Urgroßeltern,
Großoheime und Großtanten ist nach den für die Vermächtnisse
aufgestellten Grundsätzen zu behandeln.
Die Nutznießung erhält
jedoch mit dem Erbfalle dingliche Wirkung, soweit sie den Gläubigern
des Erblassers gegenüber bestehen kann (565).
563.
Die Vermächtnisnehmer
haben gegen die Beschwerten oder,
wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die
gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
Der Anspruch wird, wenn
aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, fällig, sobald der
Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr
ausschlagen kann.
Kommen
die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der
vermachten Erbschaftssachen,
oder wenn eine Handlung irgend welcher Art den Gegenstand der Verfügung bildet, zu
Schadenersatz angehalten
werden.
|
II.
Nutznießungsberechtigte.
III. Vermächtnisnehmer.
1. Erwerb. |
|
||||
564.
Ist dem Bedachten eine
Nutznießung oder eine Rente oder eine andere periodische Leistung
vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders
angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und
Obligationenrechtes.
Ist ihm eine
Versicherungspolice des Erblassers vermacht, so kann er das
Forderungsrecht aus dieser unmittelbar geltend machen.
565.
Die Gläubiger des
Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.
Die Gläubiger des Erben
stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den
Gläubigern des Erblassers gleich.
566.
Zahlen die Erben nach
Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher
keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer
insoweit zu einer verhältnismäßigen Rückleistung anzuhalten, als sie
die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.
Die Vermächtnisnehmer
können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch
vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.
567.
Die gesetzlichen und die
eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen
zugefallen ist, auszuschlagen.
Hinterläßt der Erblasser
eine überschuldete Erbschaft, so wird die Ausschlagung vermutet.
|
2. Gegenstand.
3.
Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnis nehmer.
4. Herabsetzung.
B. Ausschlagung.
I. Ihre Erklärung. 1. Befugnis. |
|
||||
568.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt einen Monat.
Sie beginnt für die
gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem
Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom
Tode des Erblassers und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt,
da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers
zugekommen ist.
Aus erheblichen Gründen,
wie Abwesenheit, Erbschaftsstreitigkeiten, kann der Richter den Erben
eine Verlängerung der Frist gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
569.
Stirbt ein Erbe vor der
Erklärung über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht
die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.
Die Frist zur
Ausschlagung beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der
nachfolgenden Erben von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser und
endigt frühestens mit dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben
gegebenen Ausschlagungsfrist.
Schlagen die Erben aus
und gelangt die Erbschaft an andere Erben (573, 574), die vorher nicht
berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkt
ihrer Kenntnis von der Ausschlagung.
570.
Die Ausschlagung ist von
dem Erben bei der Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
Sie muß unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
Die Behörde hat über
diese Erklärungen ein besonderes Protokoll zu führen.
|
2. Befristung.
3.
Übergang der Ausschlagungsbefugnis.
4. Form der Ausschlagung.
|
|
||||
571.
Erklären die Erben
während der Frist von einem Monat die Ausschlagung nicht, so haben sie
die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
Hat
ein Erbe sich vor Ablauf der Frist zur Ausschlagung in die Angelegenheiten der
Erbschaft eingemischt, oder
Handlungen vorgenommen, die nicht durch die bloße Verwaltung der Erbschaft und durch den
Fortgang der Geschäfte
des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen unterschlagen oder
verheimlicht, so kann er die
Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
572.
Hinterläßt der Erblasser
keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben
die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den
Erbfall nicht erlebt hätte.
Hinterläßt der Erblasser
eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein
eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers
nachgewiesen werden kann, an die nächsten gesetzlichen Erben.
578.
Wird die Erbschaft von
allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur
amtlichen Liquidation.
Haben die Nachkommen die
Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte hiervon in
Kenntnis gesetzt und kann binnen vierzehn Tagen die Annahme erklären.
Ergibt sich in der
Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuß, so wird dieser den
Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden
hätte.
|
II. Verzicht auf die
Ausschlagung.
III.
Ausschlagung eines Miterben.
IV.
Ausschlagung aller nächsten Erben.
1. Ohne Vorbehalt.
|
|
||||
574.
Die Erben können die
Ausschlagung mit dem Vorbehalt erklären, daß die Erben, die ihnen
zunächst folgen, noch angefragt werden sollen, bevor die Erbschaft
amtlich liquidiert wird.
In diesem Falle ist
seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der
vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen
vierzehn Tagen die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von
ihnen ausgeschlagen.
575.
Schlägt ein
Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus,
so fällt es zu gunsten
des Beschwerten weg, wenn kein
anderer Wille des
Erblassers aus der Verfügung nachgewiesen werden kann.
576.
Hat ein Erbe, der
fruchtlos gepfändet oder in Konkurs geraten ist, die Erbschaft zu dem
Zwecke ausgeschlagen, damit sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so
können diese oder die Konkursverwaltung, wenn ihre Forderungen nicht
sichergestellt werden, die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten.
Wird ihre Anfechtung
gutgeheißen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.
577.
Schlagen die Erben eines
zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so können sie von
dessen
Gläubigern
gleichwohl insoweit
belangt werden, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre
vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung
der Ausgleichungspflicht unterworfen sein würden.
|
2. Mit Vorbehalt.
V. Ausschlagung eines
Vermächtnisses.
VI. Sicherung
für die Gläubiger.
VII. Haftung im
Falle
der Ausschlagung.
|
|
||||
Die
landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung, sowie die Erziehungskosten sind in
jedem Falle hiervon ausgenommen.
Dritter
Abschnitt.
Das öffentliche Inventar. 578.
Jeder Erbe, der die
Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein
öffentliches Inventar zu verlangen.
Das Verlangen muß
innerhalb der gleichen Frist und in der gleichen Form wie die
Ausschlagung bei der Behörde angebracht werden.
Wird es von einem der
Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
579.
Das öffentliche Inventar
wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen
Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der
Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke
mit einer Schätzung zu versehen sind.
Wer über die
Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet,
der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
580.
Mit der Aufnahme des
Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf.
Dieser besteht in einer
hinreichenden öffentlichen Auskündung, womit die Gläubiger und
Schuldner des Erblassers mit Einschluß der Bürgschaftsgläubiger, unter
Hinweisung auf die Folgen der Nichtanmeldung, aufgefordert werden,
|
A. Voraussetzung.
B. Verfahren.
I. Inventar. II. Rechnungsruf.
|
|
||||
binnen einer bestimmten
Frist ihre Forderungen und Schulden bei der zuständigen Amtsstelle
anzumelden.
Die Frist ist auf
mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet,
anzusetzen.
581.
Forderungen und Schulden,
die der beauftragte Beamte aus öffentlichen Büchern oder aus den
Papieren des Erblassers entnehmen kann, werden von Amtes wegen in das
Inventar aufgenommen, und es ist deren Aufnahme den Schuldnern und
Gläubigern anzuzeigen.
582.
Nach Ablauf der
Auskündungsfrist wird das Inventar tunlichst bald geschlossen und
hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten
aufgelegt.
Die Kosten der
Inventaraufnahme werden von der Erbschaft und, wo diese nicht
ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
583.
Während der Aufnahme des Inventars dürfen nur die
notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
Gestattet die Behörde
eine Fortsetzung des Geschäftes
des Erblassers durch
einen Erben, so sind dessen Miterben
befugt, ausreichende
Sicherstellung zu verlangen.
584.
Betreibung für die
Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars
ausgeschlossen.
Eine Verjährung beginnt
nicht und läuft, wenn sie vorher begonnen hat, nicht weiter.
|
III. Aufnahme
von Amts wegen.
IV. Ergebnis.
C.
Verhältnis der Erben während der
Inventaraufnahme.
I. Verwaltung. II. Betreibung, Prozesse,
Verjährung.
|
|
||||
Prozesse können während
dieser Zeit, mit Ausnahme von dringenden Fällen, weder fortgesetzt noch
neu erhoben werden.
585.
Nach Abschluß des
Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich innerhalb der Frist eines
Monats über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
Wo die Umstände es
rechtfertigen, kann von der zuständigen Behörde eine weitere Frist
eingeräumt werden zur Einholung von sachverständigen Schätzungen, zur
Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen.
586.
Der Erbe kann während der
gestellten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen
oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos
annehmen.
Gibt er keine Erklärung
ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
587.
Erklärt ein Erbe die
Annahme unter öffentlichem Inventar, so übernimmt er die Erbschaft in
dem Sinne, daß die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet
sind, und die Vermögenswerte auf ihn übergehen.
Der Erwerb der Erbschaft
mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles
zurückbezogen.
Für die Schulden, die im
Inventar verzeichnet oder aus Verschulden der Beamten nicht aufgenommen
sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen
Vermögen.
588.
Die Gläubiger des
Erblassers, deren Forderungen nicht in das Inventar aufgenommen worden
sind, weil sie deren
|
D. Wirkung.
I. Frist zur Erklärung. II. Erklärung.
III. Folgen der Annahme
unter öffentlichem Inventar.
1.
Haftung nach Inventar.
2.
Haftung außer Inventar.
|
|
||||
Anmeldung versäumt haben,
können den Erben nicht als ihren Schuldner belangen.
Den Gläubigern, die ohne
eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen haben, haftet
jedoch der Erbe, soweit er noch aus der Erbschaft bereichert ist.
589.
Bürgschaftsschulden des
Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen
den Erben, auch wenn er die
Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage eingefordert werden,
der bei der gleichmäßigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf
die Bürgschaftsschulden fallen würde.
590.
Fällt eine Erbschaft an
das Gemeinwesen, so wird in allen Fällen ein Rechnungsruf vorgenommen,
und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im
Umfang der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.
Vierter Abschnitt.
Die amtliche
Liquidation.
591.
Jeder Erbe ist befugt,
anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar
anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
Solange jedoch ein
Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben
werden.
Im Falle der amtlichen
Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht
haftbar.
|
E. Haftung für Bürgschaftsschulden.
F.
Erwerb durch das Gemeinwesen.
A.
Voraussetzung.
I. Begehren eines Erben. |
|
||||
592.
Haben die Gläubiger des
Erblassers begründete Besorgnis, daß ihre Forderungen nicht bezahlt
werden, so sind sie befugt, innerhalb drei Monaten, vom Tode des
Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche
Liquidation der Erbschaft zu verlangen.
Die Vermächtnisnehmer
können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung
vorsorgliche Maßregeln verlangen.
Die Erben können die
Liquidation dadurch abwenden, daß sie die Gläubiger, die das Begehren
stellen, innerhalb eines Monats nach Anbringung ihres Gesuches
befriedigen oder sicherstellen.
593.
Können die Gläubiger
eines Erben glaubhaft machen, daß ihr Schuldner eine überschuldete
Erbschaft in der offenbaren Absicht, seine Gläubiger zu schädigen,
nicht ausschlage, so sind sie befugt, innerhalb eines Monats
Sicherstellung für ihre Forderungen und, wenn diese nicht geleistet
wird, die amtliche Liquidation der ganzen Erbschaft zu verlangen.
Die Monatsfrist beginnt
mit dem Zeitpunkte, da die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden
kann.
594.
Die amtliche Liquidation
wird von der Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren
Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
Sie beginnt mit der
Aufnahme eines Inventars, womit, wenn die Behörde es für angezeigt
erachtet, ein Rechnungsruf (580) verbunden wird.
|
II. Begehren der
Gläubiger.
1.
Des Erblassers.
2. Des Erben.
B. Verfahren.
I. Verwaltung. |
|
||||
Der Erbschaftsverwalter
steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei
dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Maßregeln
Beschwerde zu erheben.
595.
Die Verwaltung der
Erbschaft hat die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen,
seine Rechte und Pflichten, wenn es notwendig wird, gerichtlich
feststellen zu lassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine
Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit
auszurichten und das Vermögen, soweit nötig, zu versilbern.
Die Veräußerung von
Liegenschaften des Erblassers kann ohne Zustimmung aller Erben nicht
anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen.
Die Erben können
verlangen, daß ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die
Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder
teilweise ausgeliefert werden.
596.
Ist die Erbschaft
überschuldet, so erfolgt die Liquidation nach den Vorschriften des
Konkursrechtes.
Fünfter Abschnitt.
Die Erbschaftsklage. 597.
Wer auf eine Erbschaft
oder auf Erbschaftssachen kraft Erbrechts als gesetzlicher oder
eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt, als der Besitzer,
ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Auf Verlangen des Klägers
trifft der Richter die zu dessen Sicherung erforderlichen Maßregeln,
wie Anordnung
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II. Ordentliche
Liquidation.
III. Konkursamtliche
Liquidation.
A. Voraussetzung.
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von Sicherheiten oder
Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grundbuch.
598.
Wird die Klage
gutgeheißen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die
Erbschaftssachen an den Kläger nach den Besitzesregeln (976 bis 978)
herauszugeben.
Auf die Ersitzung kann
sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
599.
Die Erbschaftsklage
verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines
Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz
des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit
dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem
Zeitpunkt der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.
Gegenüber einem
bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets dreißig
Jahre.
600.
Die Klage des
Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom
Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung an gerechnet.
Siebenzehnter
Titel.
Die Teilung der Erbschaft. Erster Abschnitt.
Die Gemeinschaft vor der Teilung. 601.
Beerben mehrere Erben den
Erblasser, so besteht unter ihnen infolge des Erbganges, bis die
Erbschaft geteilt wird,
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B. Wirkung.
C. Verjährung.
D.
Klage der Vermächtnisnehmer.
A. Wirkung des Erbganges.
I. Erbengemeinschaft.
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von Gesetzes wegen eine
Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
Sie werden
Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen, unter
Vorbehalt ihrer besonders begründeten Vertretungs- und
Verwaltungsbefugnisse, über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
Auf Begehren eines
Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur
Teilung eine Vertretung bestellen.
602.
Für die Schulden des
Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
603.
Jeder Miterbe kann,
soweit keine andere Verpflichtung begründet worden ist, zu beliebiger
Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen.
Auf Ansuchen eines Erben
kann der Richter vorübergehend eine Verschiebung der Teilung anordnen,
wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich
schädigen würde.
Den Miterben eines
zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer
Ansprüche sofort nach dem Erbfall vorsorgliche Maßregeln zu verlangen.
604.
Ist beim Erbgang auf ein
noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muß die Teilung bis
zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden.
Ebensolange hat die
Mutter Anspruch auf den Genuß am Gemeinschaftsvermögen.
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IL Haftung der Erben.
B.
Teilungsanspruch.
C.
Verschiebung der Teilung.
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605.
Erben, die zur Zeit des
Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten
haben, können beanspruchen, daß ihnen nach dem Tode des Erblassers der
Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zu teil
werde.
Zweiter Abschnitt.
Die Teilungsart. 606.
Gesetzliche Erben haben
sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen
Grundsätzen zu teilen.
Sie können sich, wo es
nicht anders angeordnet ist, über die Teilung frei vereinbaren.
Miterben, die sich im
Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers
sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluß zu geben.
607.
Der Erblasser ist befugt,
durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben eine gewisse Teilung und
Teilbildung vorzuschreiben.
Unter Vorbehalt der
Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht
beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
Ist kein anderer Wille
des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung
einer Erbschaftssache an einen Erben als eine bloße Teilungsvorschrift
und nicht als Vermächtnis.
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D. Anspruch der
Hausgenossen.
A. Im allgemeinen.
B.
Ordnung der Teilung.
I. Durch Verfügung des
Erblassers.
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608.
Auf Verlangen eines
Gläubigers, der den Erbanspruch eines Erben gepfändet hat oder gegen
ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei
einer Teilung mitzuwirken.
Dem kantonalen Recht
bleibt es vorbehalten, für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei
der Teilung vorzusehen.
609.
Die Erben haben bei der
Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den
gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
Sie haben einander über
ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die
gleichmäßige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung
fällt.
Jeder Miterbe kann
verlangen, daß die Schulden des Erblassers vor der Teilung der
Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
610.
Die Erben bilden, unter
Beobachtung der nachfolgenden Teilungsvorschriften, aus den
Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbenstämme
sind.
Vermögen sie sich nicht
zu einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen
Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu
bilden.
Die Verteilung der Lose
erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
611.
Eine Erbschaftssache, die
durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der
Erben ungeteilt zugewiesen werden.
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II.
Durch die Behörde.
C. Durchführung
der Teilung. I.
Gleichberechtigung der Erben.
II. Bildung von Losen.
III. Zuweisung und Verkauf
einzelner Sachen.
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Können die Erben sich
über die Teilung einer Sache oder deren Zuweisung an einen einzelnen
Erben nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu
teilen.
Auf Verlangen eines Erben
hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei,
wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet,
ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Miterben stattfinden
soll.
612.
Gegenstände, die ihrer
Natur nach zusammengehören, Werkzeug, Fabrik- und
Werkstätteneinrichtung, Mobiliar, Schmucksachen, Sammlungen und
Bibliotheken sollen, wenn einer der Erben der Teilung widerspricht,
nicht auseinandergenommen werden.
Familienschriften und
Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert
haben, sollen sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräußert, sondern
einem unter ihnen ungeteilt zugewiesen werden.
Können sich die Erben
nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die
Veräußerung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter
Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und
der Wünsche der Mehrheit der Miterben.
613.
Forderungen, die der
Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem
anzurechnen.
614.
Erhält ein Erbe bei der
Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers
verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
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D. Vorschriften über
besondere Gegenstände.
I. Zusammengehörende
Sachen, Familienschriften.
II. Forderungen des
Erblassers an Erben.
III. Verpfändete
Erbschaftssachen.
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615.
Die Kantone sind befugt,
für die einzelnen Bodenkulturarten die Flächenmaße zu bezeichnen,
unter die bei der Teilung der Grundstücke, sobald ein Miterbe
Einsprache erhebt, nicht gegangen werden darf.
616.
Befindet sich in der
Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so soll es, wenn sich einer
der Erben zu dessen Übernahme bereit erklärt und hierfür als geeignet
erscheint, diesem Erben nach dem Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt
zugewiesen werden, soweit es für den wirtschaftlichen Betrieb eine
Einheit bildet.
Erhebt einer der Miterben
hiergegen Einsprache oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit,
so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräußerung
oder Teilung des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs,
der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der
Miterben.
617.
Würde der Übernehmer des
Gewerbes durch die Anteile der Miterben so sehr beschwert, daß er zu
deren Sicherstellung seine Liegenschaften, mit Einrechnung der bereits
auf ihnen ruhenden Pfandrechte, bis über vier Fünftel des
Anrechnungswertes belasten müßte, so kann er verlangen, daß die Teilung
in betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde.
In diesem Falle bilden
die Miterben zusammen eine Ertragsgemeinderschaft (357).
618.
Kommt der Übernehmer in
die Lage, die Abfindung ohne übermäßige Verschuldung durchzuführen, so
kann
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IV. Grundstücke.
V. Landwirtschaftliche
Gewerbe.
1. Ausschluß der Teilung.
2. Gemeinderschaft.
a.
Anspruch auf Gemeinder schaft.
b.
Aufhebung der Gemeinderschaft.
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jeder Miterbe die
Gemeinderschaft aufkünden und seinen Anteil herausverlangen.
Der Übernehmer ist,
soweit es nicht anders vereinbart wird, jederzeit befugt, die Auflösung
der Gemeinderschaft zu verlangen.
619.
Wenn der Übernehmer von
dem Rechte auf Verschiebung der Teilung Gebrauch macht (617), so ist
jeder Miterbe befugt, anstatt in der Ertragsgemeinderschaft zu
verbleiben, seinen Anteil in Gestalt einer Belastung des
Gemeinschaftsgutes sofort oder später herauszuverlangen.
Diese Abfindung hat der
Übernehmer jedoch für den Teil, um den er dadurch das Gemeinschaftsgut
über vier Fünftel des Anrechnungswertes belasten würde, nur in Gestalt
einer Gült (Erbengült) zu gewähren, die auf mindestens zehn Jahre unkündbar und
höchstens nach dem für andere Gülten herrschenden Fuße zu
verzinsen ist.
Für die Erbengülten
finden die Vorschriften des Gültrechtes über die Belastungsgrenze
(834) und die Haftung des Staates (835) keine Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Die Ausgleichung. 620.
Die gesetzlichen Erben
sind untereinander verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was
ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihrem Erbteil
zugewendet hat.
Was der Erblasser seinen
Nachkommen mit Heiratsgütern, Ausstattungen, Vermögensabtretungen oder
Schulderlaß und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der
Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter
Ausgleichungspflicht.
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3. Abfindung mit
Erbengülten.
A. Ausgleichungspflicht
der Erben.
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621.
Fällt ein Erbe vor oder nach
dem Erbfalle weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben
über, die an seine Stelle treten.
Entferntere Nachkommen
sind in bezug auf die Zuwendungen, die ihre Vorfahren erhalten haben,
auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn diese Zuwendungen nicht
auf sie übergegangen sind.
622.
Die Erben haben die Wahl,
die Einwerfung in Natur oder dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch
dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteiles übersteigen.
Vorbehalten bleiben
andere Anordnungen des Erblassers, sowie die Ans |