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Dritter Teil.
Das Erbrecht.
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So bietet sich
uns
aus der Geschichte, aus dem geltenden Recht, aus der Rechtswissenschaft
und aus den sozialen und allgemein politischen Bestrebungen ein
überaus reiches Material, mit dem die moderne Gesetzgebung im Erbrecht
zu arbeiten, mit dem sie sich so oder anders abzufinden hat.
Versuchen wir
es,
den gesamten sich für das Erbrecht darbietenden Stoff nach den
Erwägungen zu ordnen, die das Erbrecht bestimmen und in seiner
Entwicklung beherrschen, so lassen sich mit besonderer Deutlichkeit
drei Richtungen unterscheiden, nach denen die Ausbildung der Erbordnung
stets sich vollzogen hat und der Natur der Sache nach immer wieder sich
wird vollziehen müssen: Die Sicherung des Friedens im Verhältnis der
sich folgenden Geschlechter untereinander, die Erhaltung der einmal
geschaffenen Werte über den Tod ihres einzelnen Trägers hinaus und die
Durchführung eines billigen und wirtschaftlich angemessenen
Verteilungsplanes der vom Erblasser hinterlassenen Güter. Alle drei
Gesichtspunkte sind berechtigt. Sie haben in ihrer Bedeutung
gewechselt, sind aber alle auch heute noch für uns entscheidend. Unter
sie können wir im wesentlichen alle die Tendenzen einordnen, die bei
der Neugestaltung des Erbrechtes zur Wirksamkeit gelangen. Es dient
zur allgemeinen Orientierung, wenn wir zunächst diesen drei Richtungen
noch einige Aufmerksamkeit zuwenden.
Unter dem
ersten
Gesichtspunkte, wonach das Erbrecht zur Erhaltung des Friedens unter
den sich folgenden Generationen zu dienen bestimmt ist, wäre man
versucht, eine jede Ordnung als genügend zu erachten, wenn sie nur mit
der nötigen Festigkeit zur Durchführung gelangt. Man würde darnach es
in jedem Falle bei der geschichtlich festgewurzelten Ordnung ruhig
bewenden lassen können. Denn ist sie einmal eingelebt, so dient sie
diesem ersten Zwecke vorzüglich. Auf die materielle Gestalt der Ordnung
kommt unter dieser Betrachtung nicht viel an. Es genügt, dass eine
Ordnung, gleichgültig welche, zur Erhaltung des Friedens überhaupt
bestehe. Unter diesem Gesichtspunkte erklärt es sich, dass gar oft in
der geschichtlichen Entwicklung Erbrechtsordnungen weitergeführt
werden, denen die Grundlage, aus der sie seinerzeit erwachsen sind,
verloren gegangen. Ist eine solche Ordnung einmal eingewurzelt, so
vermag sie gewissermassen abstrakt, das heisst, ohne den eigentlich
nach ihrem Wesen vorausgesetzten wirtschaftlichen Inhalt, weiter zu
bestehen. So zeigt sich dieses deutlich in unserer Rechtsgeschichte an
dem Beispiele der Erhaltung des Ausschlusses der Muttermagen durch die
Vatermagen: Entstanden ist dieser Ausschluss aus der wirtschaftlichen
Voraussetzung, dass
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das Vermögen
sich
grundsätzlich vom Vater auf den Sohn vererbte unter Ausschluss der
Tochter. War keine Nachkommenschaft vorhanden, so ging daher das Gut
wieder zurück, woher es seinerzeit gekommen war, d. h. an die durch
Männer verwandten Männer und nicht an die Muttermagen. Allein diese
unter solcher Voraussetzung ganz rationelle Ordnung hat sich so sehr
eingelebt, dass sie auf Jahrhunderte hinaus auch dann festgehalten
werden konnte, als von einem Ausschluss der Töchter vom Erbrecht durch
ihre Brüder gar nicht mehr die
Rede war (vgl. Schweiz. PR IV, S. 546 ff.). Ähnliche
Erscheinungen zeigen sich in der
Festhaltung des Sohnsvorteiles betr. Liegenschaften in nicht
bäuerlichen Landschaften u. a. m. Ergebnis der ausschliesslichen oder
doch vorherrschenden Verfolgung dieses ersten Zweckes wird es immer
sein, dass die geschichtliche Überlieferung zähe und mit allen Opfern
an wirtschaftlicher Förderung, an billiger Rücksicht und an sittlichem
Empfinden festgehalten wird, sei es, weil überhaupt dieser erste Zweck
als der abstrakteste auch als der einzig gerechte verkündet wird, oder,
dass die Einsicht in die Bedeutung der zwei anderen Zwecke zu wenig
entwickelt oder gar deren Vorhandensein überhaupt nicht zum
Bewusstsein gebracht worden ist.
Der zweite
Gesichtspunkt, die Erhaltung der Werte, findet in unserer Kultur
allgemeine Billigung, soweit es sich wenigstens um körperliche Sachen
oder um Werte handelt, deren Erhaltung über den Tod ihres Eigentümers
hinaus niemandem wehe tut. Man verbrennt heute nicht mehr die besten
Kostbarkeiten, die Waffen, die Zierate, man tötet nicht mehr das
Schlachtross oder die Sklaven beim Tod ihres Eigners. Man ist darauf
bedacht, die Werte zu bewahren und zu äufnen, auch wenn sie aufs engste
mit dem Toten verbunden waren. Bedenklich wird nach der herrschenden
Auffassung die Sache erst, wenn die Erhaltung eines geschaffenen Wertes
zugleich in die Interessen anderer eingreift. Man denke an die
Verweigerung der Vererblichkeit einer Handelsfirma, an den Schutz der
sogenannten Persönlichkeitsrechte, wo sie Vermögenswert haben über das
Grab dessen hinaus, mit dessen Person sie verbunden waren. Und dann
vornehmlich darf in dieser Verbindung an die Gewerbeeinrichtungen
erinnert werden, die ein Eigentümer sich geschaffen hat, die aber einer
Teilung unter mehrere Erben körperlich sehr wohl fähig sind, nur dass
die Teile nicht mehr denselben Wert darstellen, wie das ungeteilte
Ganze ihn
gehabt hat. Auch gegenüber solchen Erscheinungen lässt sich der
Grundsatz der Erhaltung der Werte mit aller Berechtigung durchführen.
Er findet erst darin eine Schranke, dass andere Erwägungen, betreffend
den ethisch und wirtschaftlich richtigen Ver-
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teilungsplan
der
Güter, der ungeteilten Erhaltung der überlieferten gewerblichen Einheit
mit überwiegendem Gewicht entgegenstehen.
Der dritte von
uns
hervorgehobene allgemeine Gesichtspunkt betrifft die Durchführung eines
Verteilungsplanes der Vermögenswerte im Wechsel der Generationen,
eines Planes, der die Faktoren als Grundlage wählen muss, die nach den
vorhandenen wirtschaftlichen Verhältnissen und ethischen Anschauungen
am ehesten eine Sicherstellung und Weiterführung der Werte zum Wohle
der Gesamtheit zu versprechen geeignet sind. Dabei entspricht es ganz
allgemein dem als Grundlage der Rechtsordnung anerkannten
individualistischen Eigentum, diesem eine ebenso individualistische
Vererbung folgen zu lassen. Kollektivistische Ordnung mag nur in den
Fällen als gerechtfertigt erscheinen, wo andere Erwägungen, wie die
eben berührte Erhaltung gewisser Werte, eine solche dringend
empfehlen. Es ist dabei an die Vererbung von gewerblichen oder anderen
Werteinheiten auf Gemeinderschaften zu denken. Ferner kann ein
kollektivistisches Moment für die Fälle hinzutreten, wo die als
individualistische Träger der Werte anerkannten Faktoren die allgemein
angenommene Ordnung im Stiche lassen, wo es an solchen gegebenen Falles
fehlt, oder doch nicht genügend Grund vorhanden zu sein scheint, die
Berechtigung solcher anzuerkennen. In solchen Fällen tritt die
Gesamtheit in die Lücke, allein auch sie mit einer Nachfolge, die der
individualistischen nachgebildet ist, so dass die Gesamtheit als
juristische Persönlichkeit ein individuelles Eigentum erhält, gleich
einem individualistischen. Erben. Man denke an das Erbrecht des
Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften. Im ganzen ist das
Erbrecht nach moderner Auffassung durchaus individualistisch gestaltet
und muss auch in einer künftigen Gesetzgebung so bleiben. Die
nachgelassenen Werte vererben sich also von Individuum zu Individuum,
und Frage ist nur, nach welchen Gesichtspunkten die individualistische
Nachfolge gesetzlich festgelegt werden solle.
Man kann dabei
die
Bestimmung des Nachfolgers entweder durch den Erblasser selbst
vornehmen lassen, oder dem Gesetze diese Aufgabe zuweisen. Für die
Freiheit des Erblassers spricht sein Eigentum und die Überlegung, dass
es am Ende doch in erster Linie ihm zugetraut werden darf, er werde die
richtige Verfügung über dasjenige treffen, was er im Leben besessen und
oft auch geradezu geschaffen hat. Auch ist nicht zu unterschätzen, dass
eine solche Steigerung der Macht des Eigentümers den Ansporn zur
Entfaltung individueller Tüchtigkeit vermehrt, so dass durch die
Freiheit der Verfügung von Todes wegen die Unter-
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nehmungslust
und der wirtschaftliche Eifer der einzelnen nach der einen Richtung
unzweifelhaft gefördert werden.
Für eine
Regelung
durch das Gesetz aber ist die Überlegung anzuführen, dass im Grunde
genommen der einzelne mit seinem Tode sein Recht dahin hat. Über das
Leben hinaus kann ihm die Verfügung über seine Güter nicht zugestanden
werden. Und wenn man es ihm doch zuerkennen wollte, so stehen dem
Rechte Pflichten gegen seine Familie und gegen die Gemeinschaft
gegenüber, deren leichtfertigen Missachtung durch Verfügungen von Todes
wegen das Gesetz nicht müssig soll zuschauen müssen.
Auf dem Boden
der
Geschichte bildet in unseren mittelalterlichen Rechten die letztere
Auffassung die Grundlage der Rechtsordnung, im späteren römischen
Recht die erstere. In der modernen Gesetzgebung aber erleben wir
einerseits eine Hervorkehrung der Freiheit des Erblassers aus
wirtschaftlich-individualistischen Erwägungen, wie im englischen
Rechte, das keinen Pflichtteil kennt, und anderseits eine Befürwortung
der Gebundenheit vom Standpunkte der gesellschaftlichen Ordnung aus,
wie in gewissen sozialistischen Postulaten unserer Tage. Eine
Anpassung an die vorhandenen Anschauungen und wirtschaftlichen
Bedürfnisse, ein Rechnen also mit den gegebenen Faktoren, ohne das
Bestreben, diese Faktoren erst noch zu ändern, wird um eine
Ausgleichung dieser beiden Auffassungen nicht herumkommen. Unserer
Überlieferung entspricht es dabei, im Anschluss an die aus dem
Mittelalter überlieferte Ordnung das gesetzliche Erbrecht zur
Grundlage zu nehmen und die Freiheit nur insoweit anzuerkennen, als die
Pflichten gegenüber der engeren Familie und dem Gemeinwesen es als
statthaft erscheinen lassen.
Wie nun aber
trifft die gesetzliche Ordnung den billigen Verteilungsplan der Güter?
Nach alter, unumstösslicher Überlieferung in der Gestalt, dass die
individuellen, gesetzlichen Erben in erster Linie im Kreise der
Blutsverwandten als ehelicher
Familienangehörigen gesucht werden. Eine nähere Gliederung der
Verwandten kann dabei nicht umgangen werden, erfolge sie nach beliebig
gebildeten Klassen oder nach Stammlinien. Mit der Anerkennung der
Rechte der Blutsverwandten konkurriert dann aber notwendig die
Rücksicht auf die Erhaltung der Werte, die Vermeidung der Schädigung
der Güter durch allzugrosse Zerteilung und Zersplitterung. Man kann und
darf hier nicht einfach nach einem angenommenen Schema verfahren. Die
Zerstückelung muss im Interesse der Erhaltung lebensfähiger Gewerbe,
soweit dies mit der Billigkeit verträglich scheint, vermieden werden.
So wird man im ganzen der Vererbung in die fallenden Linien
wirtschaftlich den
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Vorzug geben
müssen,
bedeutet doch eine Vererbung an Vorfahren in häufigen Fällen eine
Überlieferung des Gutes an Personen, die weder seiner bedürfen noch
darnach verlangen, mit der Aussicht überdies, dass bei deren Beerbung
das Ganze sich noch mehr zersplittert als bei den andern Erbgängen.
Also ist ein Ascendentenvorrecht wirtschaftlich nicht zu billigen. Für
die Seitenverwandtschaft aber ergibt sich aus der gleichen Überlegung
die Folge, dass die Berechtigung der Klassen oder Stämme in den anderen
Erwägungen, die das Erbrecht beherrschen, zur Vermeidung allzugrosser
Zersplitterung ihre Schranke wird finden müssen.
Neben den
ehelichen
Blutsverwandten muss dann weiter, aus der Rücksicht, die in der
modernen Familie der Verbindung von Mann und Frau geschuldet wird, der
überlebende Ehegatte in die Reihe der Erbberechtigten eingefügt werden,
und endlich verlangen auch die aussereheliche Verwandtschaft, sowie
die öffentlich-rechtliche Gemeinschaft, in der der Erblasser sich
befindet, in diesem Verteilungssystem nach der ihnen gebührenden
Anerkennung.
Diese
allgemeinen
Erwägungen haben wir nun mit Hinsicht auf den vorliegenden Entwurf des
nähern zu verfolgen. Wir betrachten dabei:
I. Die Ordnung
des
gesetzlichen Erbrechtes, II. Die Ordnung des durch Verfügung
begründeten Erbrechtes, und III. Die Ordnung der Nachfolge selber mit
Inbegriff der Erhaltung der Werte im Erbgange.
I. Das
gesetzliche Erbrecht.
Wenn wir nach dem Gesagten die Erbberechtigung
grundsätzlich
durch das Gesetz festsetzen lassen, so schliessen wir uns der
Auffassung an, die mehr oder weniger
deutlich in allen unsern kantonalen Rechten obwaltet. Die gesetzlichen Erben sind darnach in erste Linie
zu stellen, und Erbeinsetzungen
oder Vermächtnisse gelangen nur insoweit zur Anerkennung, als das Gesetz ihnen
ausdrücklich Spielraum gewährt
(Art 495). (1)
Als
gesetzliche
Erben bezeichnen wir die Blutsverwandten, den überlebenden Ehegatten
und das Gemeinwesen. Von den erbrechtlichen Ansprüchen des Ehegatten
haben wir bereits im ersten Teil der Erläuterungen, bei den Wirkungen
der Ehe, gehandelt (s. S. 233 ff.). Den Blutsverwandten
schliesst der
Entwurf das die natürlichen Beziehungen nachahmende Adoptivverhältnis
an. Den Unterschied der ehelichen und ausserehelichen
Blutsverwandtschaft können wir im folgenden zunächst ausser Betracht
lassen,
(1)
ZGB 470.
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um die
Erbenfolge
der Verwandten in den allgemeinen Regeln darzustellen, denen die
besondere Ordnung für das aussereheliche Verhältnis als Ausnahme leicht
angefügt werden kann. Das Erbrecht des Gemeinwesens wird uns am
Schlusse dieser Betrachtung beschäftigen.
Die Blutsverwandten
gliedern sich natürlicherweise in Stämme (Parentelen), die aus
einem Stammvater und seiner Nachkommenschaft bestehen und als Stamm des
Erblassers, Stamm seiner
Eltern und seiner Grosseltern von der nähern zur entferntern
Verwandtschaft eine natürliche Verbindung herstellen. Dieses Verwandtschaftsbild wählen wir im
Anschluss an die grosse Mehrzahl
der kantonalen Rechte (s. Schweiz. PR II, S. 78 bis 99) als die
Grundlage der Verwandtenerbfolge und geben damit der sogenannten Parentelenordnung vor
irgendwelchem Klassensystem den
Vorzug. Gegen die gewählte Ordnung scheinen zwar drei sehr
wichtige praktische Erwägungen zu sprechen. Die erste geht dahin,
dass es unser natürliches Gefühl verletze, wenn nach der Parentelenordnung selbst das entfernteste
Glied des näheren Stammes
dem nächsten der entfernteren Parentel, also beispielsweise eine
Grossnichte dem Grossvater des Erblassers vorgehen soll. Der
zweite Einwand betrifft die Zurücksetzung der Geschwister gegenüber den Eltern (im Gegensatz zum
Code civil français und einem
Teil seiner Nachahmungen) und der dritte die Stammteilung innerhalb eines jeden Stammes, gemäss
welcher beispielsweise von fünf
Enkeln des Erblassers der eine als einziges Kind eines Sohnes
ebensoviel erbe, wie die vier übrigen als Kinder eines zweiten
Sohnes zusammen genommen, während doch gerade diese der Erbschaft viel bedürftiger wären als der
einzige Enkel. Wir verkennen
durchaus nicht das Gewicht dieser Ausstellungen und
würden bloss wegen der harmonischen Gliederung, wie sie in der
Parentelenordnung liegt, diesem System vor den andern keinesfalls
den Vorzug geben. Was uns bestimmt, der Verwandtenerbfolge
die unveränderte Parentelenordnung zugrunde zu legen, ist vielmehr eine Erwägung eminent praktischer
Natur, die unseres Erachtens
die drei genannten und alle anderen Einwendungen aus
dem Felde zu schlagen geeignet ist: Die Parentelenordnung in
Verbindung mit konsequenter Stammteilung in allen Linien, deren
Aufnahme auch Kantone mit Klassenordnung, wie z. B. Thurgau, in
ihrer Vernehmlassung befürworten, und die Schaffhausen, Graubünden u. a. als ein sehr bewährtes
System bezeichnen, hat nämlich
den grossen Vorzug, dass das frühere oder spätere Absterben
einer Person gegenüber einer anderen auf das schliessliche Ergebnis
der gesetzlichen Erbfolge gar keinen Einfluss ausübt. Alles Gut
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vererbt sich
so, wie
es sich je auf den nächsten Stamm verteilen würde, wenn ein Glied nach
dem andern den Erbgang erlebte, so dass sich nach diesem System in
jedem Falle zum voraus genau berechnen lässt, was der Einzelne ererben
werde, wenn die vor ihm stehenden Glieder vor dem Erblasser sterben,
nämlich gerade so viel, als er von dieser Erbschaft erhalten würde,
wenn sie durch alle diese vorverstorbenen Glieder vererbt worden wäre.
Man könnte von dieser Überlegung aus die ganze gesetzliche Erbfolge
der Blutsverwandten mit einem einzigen Satze ordnen, — und in der Tat
haben wir anfänglich daran gedacht, einen solchen Satz allen weiteren
Einzelheiten vorauszuschicken, — mit ungefähr folgendem Wortlaut:
„Die Ansprüche
der
blutsverwandten Erben an der Erbschaft bestimmen sich stets in der
Weise, als wäre die Erbschaft vom Erblasser bis zu dem den Erbfall
erlebenden Erben durch alle dazwischen liegenden vorverstorbenen
Glieder und Stämme geteilt und übertragen worden.
„Hiernach
teilen die
Vorfahren des Erblassers die Erbschaft nach väterlichem und
mütterlichem und innerhalb dieser nach grossväterlichem und
grossmütterlichem Stamme, und für die nicht mehr vorhandenen Vorfahren
folgen die Nachkommen, die, wie die Nachkommen des Erblassers,
innerhalb ihres Stammes wieder nach Stämmen zum Erbgang gelangen."
Bei näherer
Überlegung fanden wir dann aber, dass diese allgemeine Regel nicht in
das Gesetz gehöre, sondern nur als Ausgangspunkt für die Gesetzgebung
in Betracht falle. Der Entwurf gibt daher keine allgemeine
Formulierung, sondern tritt sofort auf die Ordnung des Erbgangs für die
einzelnen Parentelen ein, wobei wir eine Entwicklung ins Breite zur
Erhöhung der Klarheit der Ordnung nicht von uns gewiesen haben. Die
Regeln selbst geben zu keinen Zweifeln Anlass, sie sind die
unmittelbare Konsequenz der als Grundlage gewählten Verwandtenordnung,
wir brauchen sie also nicht weiter zu motivieren.
Das Verhältnis
der Kindesannahme kann
richtigerweise ein Erbrecht nur für das Adoptivkind gegenüber den
Adoptiveltern begründen. Die Adoption soll weder dem Annehmenden und
seinen Blutsverwandten gegenüber dem angenommenen Kinde, noch diesem
gegenüber den Blutsverwandten des Annehmenden ein Erbrecht verschaffen.
Freilich werden hiergegen zweierlei Bedenken geltend gemacht.
Einmal nämlich
wird
gesagt, dass, wenn das angenommene Kind den Annehmenden beerbe,
billigerweise dieser auch jenes beerben müsse. Mit Recht wird aber
hiergegen eingewendet, dass
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die Adoption
für den
Adoptierenden keine Spekulation mit sich führen solle, sie könnte sonst
allzu leicht ihren eigentlichen Charakter verlieren. Überdies würde es
nach den Vermögensverhältnissen, die der Kindesannahme in den meisten
Fällen zugrunde liegen, als unbillig erscheinen, wenn die natürlichen
Eltern des Adoptivkindes durch ein Erbrecht des Annehmenden in ihren
Ansprüchen geschädigt oder gar vollständig hinter diesen zurückgesetzt
würden.
Zweitens
liesse es
sich fragen, ob nicht wenigstens das von dem Annehmenden auf das
angenommene Kind vererbte Gut bei des letzteren Tod wieder an die
Verwandten des ersteren zurückfallen solle, wie dies beispielsweise im
französischen Recht vorgesehen ist. Wir betrachten aber dieses Moment
für praktisch nicht wichtig genug, um daraus Veranlassung zur
Einführung einer Art von Rückfall zu finden, den die moderne
Gesetzgebung in allen übrigen Verhältnissen aus gutem Grund fast
ausnahmslos beseitigt hat.
Dass das
Erbrecht
des angenommenen Kindes zum Annehmenden demjenigen eines ehelichen
vorbehaltlos gleichgestellt ist und namentlich auch die Nachkommen des
erstern zu dem letztern erbberechtigt macht, wird keiner besondern
Begründung bedürfen. Auch das Pflichtteilsrecht geben wir dem
angenommenen wie einem andern Kinde, erinnern aber an den Vorbehalt des
Art. 293, Abs. 3 (Erläuterungen S. 255 f.), (1)
wonach durch Vertrag
der
Annehmende sich die freie Verfügung über sein Vermögen vorbehalten oder
auch in anderer Beziehung die erbrechtliche Stellung des Adoptivkindes
beliebig ordnen kann. Dem angenommenen Kinde von Gesetzeswegen sein
Erbrecht in seiner natürlichen Familie irgendwie zu schmälern, wie dies
z. B. in Zürich Rechtens ist (s. Schweiz. PR II, S. 108 ff.), halten
wir nicht für angezeigt, indem, was diesfalls etwa als billig
erscheinen möchte, durch Verfügung von Todeswegen konstituiert werden
kann.
Grössere
Schwierigkeiten bereitet die Ordnung des Erbrechts der ausserehelichen
Verwandten,
eine Materie, in der die kantonalen Rechte wie bei keinem
andern Institut von einem Extrem zum
andern mit allen nur möglichen Abstufungen, von der völligen
Erblosigkeit bis zur völligen Gleichstellung mit der ehelichen
Verwandtschaft, auseinandergehen (s. Schweiz. PR II, S. 111 ff. und
IV, S. 533, n. 9). Dieser Erscheinung gegenüber ist es unseres
Erachtens nicht zu verkennen, dass nach modernen Anschauungen die
Blutsverwandtschaft auch dann ein Erbrecht begründen muss,
(1)
ZGB 268, Abs. 3.
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wenn sie nicht
der
Ehe entspringt, und zwar sowohl zwischen dem Kinde und den Eltern, als
auch im Verhältnis zu den Blutsverwandten der letztern. In welcher
Weise der vorliegende Entwurf diese Ordnung, mit Unterscheidung der
mütterlichen und der väterlichen Verwandtschaft, zu treffen sucht,
haben wir bereits im Familienrecht (Erläuterungen S. 240 f.) näher
dargelegt. Die hiernach aufgestellte Regel des Art. 488 (1)
hat,
abgesehen von ihrer tieferen Begründung, auch den grossen Vorteil, sich
leicht der legitimen Erbenfolge einzufügen und sowohl dem Erbrecht des
unehelichen Kindes zu den Verwandten, als dieser zu jenem in einem
einzigen Satze Ausdruck zu geben. An der verfügbaren Quote lassen wir,
ob die Erben legitim oder illegitim seien, keine Veränderungen
eintreten, und ebenso scheint uns auch das Erbrecht des überlebenden
Ehegatten einer Erweiterung gegenüber den unehelichen Blutsverwandten
des Verstorbenen nicht zu bedürfen. Dagegen sind selbstverständlich im
Familiengüterrecht die unehelichen Kinder eines Ehegatten in anderer
Stellung als die gemeinsamen ehelichen, wie sich dies namentlich
daraus ergibt, dass die Vorschriften über die elterlichen
Vermögensrechte nicht ohne weiteres auch dem ausserehelichen Kinde
gegenüber Geltung haben.
Mit der
Ordnung der
Verwandtschaft nach Parentelen ist nun aber die Regelung der
Familienverbindung durchaus nicht erschöpfend durchgeführt. Mindestens
ebenso wichtig ist für die gesetzliche Ordnung die Unterscheidung der
Vaterseite und der Mutterseite in der Verwandtschaft, in welcher
Hinsicht die Kantone die gleiche Mannigfaltigkeit der Bestimmungen
aufweisen wie in bezug auf die Klasseneinteilung. Vorzug der Vatermagen
vor den Muttermagen wechselt mit der Ablehnung jeder Unterscheidung
zwischen der beidseitigen Verwandtschaft, Rückfallsrecht mit der
Teilung des Nachlasses in zwei Hälften, von denen die eine den Klassen
oder Parentelen der väterlichen und die andere denen der mütterlichen
Seite zugewiesen wird (Schweiz. PR II, S. 63 ff.). Bei der Ordnung
dieser Verhältnisse im Entwurfe eines schweizerischen Erbrechtes
konnte nun in jedem Falle nicht von der Festhaltung eines
Vorzugsrechtes der Vatermagen vor den Muttermagen die Rede sein. Aus
welchen Verhältnissen dieses herausgewachsen ist, haben wir bereits
oben in anderem Zusammenhang auseinandergesetzt. Da solche
Voraussetzungen heute nicht mehr bestehen, liegt auch kein Grund vor,
diese alte Ordnung in das einheitliche Recht aufzunehmen. Ebenso lehnt
der Entwurf das
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ZGB 461.
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Rückfallsrecht
—
paterna paternis, materna maternis — ab. Früher sehr verbreitet wird es
heute auch von den Kantonen, in denen es noch besteht, nach den
Vernehmlassungen von Schaffhausen und Neuenburg, nicht mehr
befürwortet. Die praktischen Schwierigkeiten, die es bereitet —
namentlich mit Hinsicht auf die Beweislast und Beweisführung betreffend
das Ererbte und die Behandlung des errungenen Gutes (vgl. Schweiz. PR
II, S. 65 ff. und 86 ff., IV, S. 582 ff.) — haben ihm nach und nach den
Boden entzogen. Es bleibt also nur zu untersuchen, inwiefern eine
Quotenteilung, speziell die Hälfteteilung, wie sie in einer Reihe von
Kantonen geltendes Recht ist, mit der Parentelenordnung zu verbinden
wäre (vgl. Schweiz. PR II, S. 91 ff. und 99 ff.), und diese Frage
scheint uns nun durch das System der Reihenfolge der Parentelen, sobald
die Stammteilung durchgeführt wird, von selbst beantwortet zu werden,
und zwar so, dass die Verlassenschaft des deszendenzlosen Erblassers
stets an die beiden Eltern oder deren Nachkommen oder nur auf eine Seite fällt,
solange in dieser noch ein Glied der elterlichen Parentel
vorhanden ist, dann
aber an
die vier Grosseltern und ihre Nachkommen gelangt, wie der Entwurf dies
in Art. 485 und 486 (1)
eingehend geregelt hat. Eine besondere
Unterscheidung von Vater- und Mutterseite, wie sie beispielsweise noch
die Vernehmlassung des Kantons Thurgau postuliert, ist darnach gar
nicht mehr notwendig. Sie ergibt sich, soweit sie als
berechtigt erscheint, d. h. innerhalb
einer
jeden einzelnen Parentel, von selbst aus der durchgeführten
Stammteilung. Abgelehnt wird damit allerdings die Vererbung nach
Hälften in der Vater- und Mutterseite bei ungleichen Parentelen, wie
dies im Gegensatz zu unserem Vorschlag einige Erbrechte mit
Parentelenordnung vorsehen. Man erkennt, dass die im Entwurf
vorgeschlagene Lösung wirtschaftlich die Wirkung anstrebt und erreicht,
auf die wir oben als auf einen Zielpunkt der erbrechtlichen Ordnung
hingewiesen haben: Vermeidung des Anfalles der Erbschaft an höhere
Aszendenten, so lange überhaupt Glieder einer nähern Stammlinie in
irgend einer Entferntheit vorhanden sind.
An das
gesetzliche
Erbrecht der Blutsverwandten und des überlebenden Ehegatten reiht der
Entwurf in Art. 491 (2)
ein Erbrecht des Gemeinwesens.
Das geltende
Recht kennt einen Anspruch des Staates auf das Vermögen
einer verstorbenen Person in dreierlei Gestalt: Als Recht auf das
herrenlose Gut, als Erbrecht und als Steueranspruch.
(1)
ZGB 458 u. 459. (2) ZGB 466.
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Nur die zweite
Gestalt gehört ausschliesslich dem Privatrecht an. Aber wenn auch das
öffentliche Recht den beiden andern ihre Grundlage gibt, so stehen sie
doch mit dem Privatrecht in so enger Verbindung, dass wir sie nicht
übergehen können.
Das Recht der
Staatsgewalt auf das herrenlose Gut leitet sich aus der Gebietshoheit
des Staates ab und knüpft in den Fällen an das Erbrecht an, wo
das Vermögen eines
Erblassers
wegen Erblosigkeit als „bonum vacans" erscheint. Es ist
selbstverständlich, dass auch ein künftiges Erbrecht an diesem
Hoheitsrecht des Staates nichts zu
ändern haben wird. Es kann sich nur fragen, ob der Anspruch des
Staates bei Erblosigkeit
bloss
als ein Ausfluss dieses Hoheitsrechtes anerkannt, oder ob er mit dem
Erbrecht in eine nähere Verbindung gebracht werden solle.
Die kantonalen
Rechte bekennen sich bald zu der einen und bald zu der andern
Auffassung und sind über das Verhältnis nicht überall im klaren (vgl.
Schweiz. PR II, S. 154, III, S. 12), und auch die Wissenschaft ist
nicht einig; es mag aber erwähnt werden, dass die
gemeinrechtliche Doktrin sich in ihrem
ersten
modernen Vertreter (Savigny) für die Auffassung der staatlichen
Berechtigung als eines Erbrechts ausgesprochen hat. In jedem Falle
erscheint es als wünschenswert, dass für die oft von einem Kanton in
den andern sich erstreckenden Erbfälle eine einheitliche Regel
geschaffen werde. Es soll nicht in dem einen Kanton rein territorial
das erblose Gut ergriffen, in dem andern aber ein Erbgang des Staates
nach dem Wohnsitz des Erblassers anerkannt werden, sondern überall das
gleiche Recht gelten. In dieser Alternative hat sich der Entwurf für
die staatliche Erbberechtigung ausgesprochen und kann sich hierfür
auf folgende Betrachtungen stützen:
Das Erbrecht
des
Gemeinwesens fand in den frühern Entwicklungsperioden darin seine
Anerkennung, dass die Hinterlassenschaft eines Genossen im Volksrecht
an die Sippe und später im Hofrecht an den Hofverband fiel, sobald sich
nicht der engere Kreis seines Hauses durch Nachkommen oder andere
nähere Hausgenossen fortzusetzen vermochte (Schweiz. PR IV, S. 543
f.). Nur allmählich gelangten die ausserhalb des Hauses stehenden
Blutsverwandten des Erblassers zum
Erbrecht, und erst nach Ende des Mittelalters vermochte sich
unter dem Einfluss des
römischen
Rechtes und der naturrechtlichen Lehren die Anschauung allgemein zu
begründen, dass das Erbrecht als ein „pretium sanguinis" schlechtweg
und ausschliesslich den Blutsverwandten ohne jede Abgrenzung zustehe.
Damit war das Gemeinwesen durch die Verwandtschaft bis zum Falle der
vollständigen Erblosigkeit vom
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Erbrecht
ausgeschlossen. Allein in der neuesten Zeit hat alsdann wiederum gegen
diese Auffassung eine Reaktion begonnen, die das Ziel ins Auge fasst,
dem Gemeinwesen in Berücksichtigung seiner gesteigerten Lasten und
Aufgaben eine gewisse erbrechtliche Stellung neben den Blutsverwandten
zurückzuerobern, und auch die kantonalen Rechte haben in unsern Tagen
sich dieser Strömung" nicht verschlossen. Sie zeigt sich schon 1839 in
der Abkürzung der Reihenfolge der Erbberechtigten im Erbrecht von
Thurgau im Vergleich zu dessen Vorbild im Code Napoléon und tritt
namentlich in der neuesten erbrechtlichen Gesetzgebung von Zürich,
Baselstadt, Basellandschaft, Solothurn, und neuestens auch Luzern
zutage. Vgl. Schweiz. PR II, S. 154 ff.
Wir haben
schon oben
angemerkt, dass wir es für angezeigt erachten, uns in dem Entwurf
grundsätzlich dieser modernen Auffassung anzuschliessen.
Die Stärke der
überlieferten naturrechtlichen Auffassung ruht namentlich darin, dass
sie uns einen Grundsatz an die Hand gibt, der keiner verschiedenen
Deutung und Einschränkung fähig ist, indem klar und unbeugsam das
Erbrecht soweit anerkannt wird, als die Blutsverwandtschaft im
einzelnen Falle beweisbar ist. Jede Steigerung der erbrechtlichen
Ansprüche des Gemeinwesens verlangt dagegen nach einer Abgrenzung, die
den Schein der Willkür nicht vollständig von sich abzustreifen vermag.
Doch können für die Wahl dieser Abgrenzung oder also für die
Beschränkung der Erbberechtigung der Blutsverwandten einige Momente
angeführt werden, die nach unserm Urteil nicht nur die Massregel im
allgemeinen als vollkommen gerechtfertigt erscheinen lassen, sondern
auch Anzeichen dafür an die Hand geben, mit welcher Entferntheit der
Verwandtschaft die Erbenlosigkeit beginnen soll. Wir denken dabei an
die Beobachtung, dass mit wenigen Ausnahmen nur die nähere
Verwandtschaft mit dem sittlichen Empfinden der einzelnen in engerer
Beziehung steht. Es geht dies namentlich daraus hervor, dass die
Sprache nur für diese engeren Verwandtschaftsverhältnisse besondere
Ausdrücke geschaffen hat. Sodann darf man sich vergegenwärtigen, dass
die persönliche Erinnerung an den Zusammenhang der Blutsverwandten nur
in seltenen Fällen über die zweite Generation hinausreicht. Diesen
Inzichten schliessen wir uns an, wenn wir die Erbberechtigung der
Blutsverwandten in Art. 487 (1)
mit
dem Stamme der Grosseltern geschlossen sein lassen. Nichten und Neffen,
Oheime und Tanten, Vettern und Basen fallen also noch in den Rahmen der
erbberechtigten Ver-
(1)
ZGB 460.
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wandtschaft.
Ebenso
ist wohl zu beachten, dass die ganze Nachkommenschaft der Grosseltern
auf Grund der Durchführung des Parentelensystems mit unbegrenzter
Stammteilung Erbrecht hat. Der Ururenkel des Grossvaters ist mein Erbe,
weil er zu mir in dem grosselterlichen Stamme steht, während ich sein
Erbe nicht sein könnte, weil ich zu ihm in der ururgrosselterlichen
Parentel stehe. Nicht nach Graden, wie in Basel (mit dem fünften),
sondern nach Stämmen, wie in Zürich und Solothurn, ist die Abgrenzung
vollzogen. Umsomehr wird dadurch erreicht, dass nur die namenlose
Menge der entfernteren Verwandten vom gesetzlichen Erbrecht
ausgeschlossen wird.
Zu diesen
ausgeschlossenen "lachenden Erben" dürften nun aber an sich die
Urgrosseltern des Erblassers nicht gezählt werden, und auch die
Grossoheime und Grosstanten beweisen schon dadurch, dass sie einen
Verwandtschaftsnamen tragen, ihre nähere Verbindung mit dem Erblasser.
Es hat daher sicherlich guten Grund, diese Angehörigen der
urgrosselterlichen Parentel noch irgendwie zu berücksichtigen. Zwar
gewährt Solothurn den Urgrosseltern und ihrem Stamme gar keine Rechte
mehr, während Zürich den Urgrosseltern selbst, nicht aber ihren
Nachkommen noch das volle Erbrecht
gibt. Der Entwurf
sucht die Frage damit zu lösen, dass er, um keine Pietät zu
verletzen und gleichwohl die
Überleitung der Erbschaft auf den urgrosselterlichen Stamm zu
verhindern, für den seltenen Fall der Hinterlassung von Urgrosseltern
oder, wie der vorliegende Entwurf angefügt hat, von Grossoheimen oder
Grosstanten diesen als nächsten Erben die Nutzniessung, aber auch nur
diese Nutzniessung an der Erbschaft von Gesetzeswegen einräumt, wobei
die letztern die Nutzniessung an dem Anteil bekommen sollen, der ihren
Eltern, also den Urgrosseltern des Erblassers, zugewiesen worden wäre,
wenn sie den Erbgang erlebt hätten.
Für eine
solche
Beschränkung haben sich eine Reihe der kantonalen Vernehmlassungen mit
mehr oder weniger Entschiedenheit ausgesprochen: Appenzell A.-Rh.,
Graubünden, Thurgau, Schaffhausen, St. Gallen, Waadt, Neuenburg
(seitens des Staatsrates, im Gegensatz zur jur. Fakultät), so dass
füglich behauptet werden kann, es stelle die unbegrenzte
Verwandtenerbfolge mit der Anschauung grosser Gebiete in Widerspruch.
Die Vernehmlassung des Kantonsgerichts von Graubünden hat überdies
noch die Aufnahme einer quantitativen Beschränkung empfohlen in dem
Sinne, dass wenigstens auf Seitenverwandte Vermögen von beispielsweise
über eine Million Franken nicht vererbt werden könnte,
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eine Anregung,
der wir wegen ihres singulären Charakters keine Folge gegeben haben.
Mit der
Beschränkung
der verwandtschaftlichen Erbberechtigung werden selbstverständlich die
Fälle der Erblosigkeit häufiger und gewinnt mithin der Anspruch des
Gemeinwesens hinter der Reihenfolge der gesetzlichen Erben an
Bedeutung. Der zweite Teilentwurf (1895) ist aber noch einen Schritt
weiter gegangen und hat für das Gemeinwesen ein beschränktes Erbrecht
neben den blutsverwandten Erben vorgeschlagen. Was bis dahin zumeist
nur in Gestalt einer Erbschaftssteuer zur Anerkennung gelangt war,
sollte zum Privatrecht werden. Allein die Erbschaftssteuer erwies sich
als bereits so sehr mit dem Finanzhaushalt der Kantone verknüpft, dass
deren Ersetzung durch das Erbrecht des Gemeinwesens bundesrechtlich
schwer durchzuführen gewesen wäre. So hat der vorliegende Entwurf sich
darauf beschränkt, in Art. 491 den Kantonen das Recht vorzubehalten,
auf dem Wege des Erbrechts weitere Ansprüche (neben den Verwandten)
auf die Erbschaft dem Gemeinwesen zuzuweisen.(1)
Wenn aber die
Kantone von diesem Rechte Gebrauch machen, so dürften als leitend für
sie dann etwa folgende Erwägungen in Betracht fallen.
Man kann in
erster
Linie das Erbrecht des Gemeinwesens mit der Unterstützungspflicht unter
Verwandten in ein näheres Verhältnis bringen. Diese Verbindung
entspricht einer alten Auffassung (vgl. Schweiz. PR I, S. 182, IV, S.
238, 240). Die Unterstützungspflicht der Verwandten würde darnach die
Erbberechtigung des Gemeinwesens ergänzen, diese bei der
Verwandtschaftsnähe beginnen, wo jene aufhört. Die entfernteren
Blutsverwandten sollten also gewissermassen durch den Anspruch des mit
ihnen konkurrierenden Gemeinwesens sich von ihrer eigenen, eigentlich
im Erbverhältnis begründeten Pflicht loskaufen, wie dies in der
Vernehmlassung von Graubünden und namentlich in den Ausführungen der
Rekurskommission des Kantons Thurgau in voller Übereinstimmung mit
unsern Gedanken hervorgehoben worden ist. Damit würde man zu den
folgenden Resultaten gelangen:
Soweit es sich
um
die Berechtigung der Nachkommen des Erblassers handelt, die regelmässig
zugleich seine Hausgenossen sind, besteht unzweifelhaft die Pflicht der
wechselseitigen Alimentation. Daher hat das Gemeinwesen hier weder ein
Recht noch eine Pflicht, in die Lücke zu treten. Das gleiche gilt
gegenüber
(1)
Vgl.
ZGB 466. Den
genannten Vorbehalt hat schon die Grosse Expertenkommission
gestrichen. Das
öffentliche Recht der Kantone ist ohnedies in ZGB 6 vorbehalten.
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dem
überlebenden
Ehegatten, so dass also, sobald der Erblasser von Nachkommen oder vom
Ehegatten beerbt wird, jedes konkurrierende Erbrecht des Gemeinwesens
auszuschliessen wäre. Anders im Verhältnis zu den Parentelen der Eltern
und Grosseltern. Hier kann ohne Beeinträchtigung des ethischen Bandes
zwischen Erben und Erblasser die Unterstützungspflicht verneint und
dementsprechend dem Gemeinwesen eine Erbquote zugewiesen werden, und
zwar auch gegenüber den Eltern des Erblassers, da deren Pflichten
gegenüber den Kindern mit der Unterstützungspflicht unter Verwandten
nicht identisch sind, sondern auf anderer familienrechtlicher Grundlage
ruhen. Wenn dabei, wie im Entwurfe von 1895, die Quote der
Erbberechtigung des Gemeinwesens auf ein Zehntel gegenüber dem
elterlichen und ein Viertel gegenüber dem grosselterlichen Stamme
angesetzt würde, so wäre damit das Familienvermögen nicht mehr
belastet, als in den neuern Erbschaftssteuergesetzen. Denn diese haben
zwar gegenüber den nähern Vorfahren und Seitenverwandten kleinere
Ansätze, ziehen aber die Nachkommen und den Ehegatten zur Steuer heran,
und da ungefähr 72% aller zur Vererbung
gelangenden Güter erfahrungsgemäss an
Nachkommen fallen, reicht eine Steuer von 1%,
die auf diese gelegt wird, hin, um eine Last zu
erzeugen, die
das Resultat der aufgeführten erbrechtlichen Ansätze in der
Gesamtsumme nicht nur erreicht, sondern übersteigt.
Was sodann die
Bestimmung der Gemeinschaft anbelangt, die als Gemeinwesen den
gesetzlichen Anspruch an die Erbschaft zu erheben berechtigt sein soll,
so könnte es nicht zweifelhaft sein, dass als gesetzlich berechtigt der
Kanton erscheinen muss, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
gehabt hat (Schweiz. PR II, S. 154 ff.) Doch wird es Sache des
kantonalen Rechtes sein, zu bestimmen, inwiefern solche Erbschaften an
die Gemeinden fallen. Fraglich ist nur, inwieweit etwa eine gesetzliche
Fixierung der Verwendung solchen ererbten Gutes durch Kantone oder
Gemeinden Platz greifen sollte.
Der
Steueranspruch
des Gemeinwesens ist zurzeit nur höchst ausnahmsweise mit dem Erbrecht
zusammengestellt, wie in Basellandschaft (Schweiz. PR IV, S. 240, n.
12). Wir würden es aber für höchst wünschenswert halten, wenn die
kantonale Erbschaftssteuer sich in ein Erbrecht verwandeln oder das
Erbrecht an die Stelle der Erbschaftssteuer treten könnte, und berufen
uns zur Unterstützung dieser Auflassung beispielsweise auf die
Vernehmlassung des Kantons Waadt. In der Tat ist es klar, dass die
einfachen erbrechtlichen Kegeln sich in ganz anderer Weise mit dem
allgemeinen Rechtsbewusstsein verbinden würden, als dies mit
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den
Erbschaftssteuern je der Fall sein wird. Trägt doch die Steuer stets den Charakter
des wechselnden hoheitlichen Gebotes,
während der privatrechtliche Erbanspruch einer bleibenden Rechtsanschauung Ausdruck verleiht. Wenn
aber daneben eine Besteuerung
von Vermächtnissen, Schenkungen und Handänderungen beibehalten wird, so
muss es der kantonalen Gesetzgebung überlassen
werden, diese Ausscheidung vorzunehmen, für die alsdann Art. 491 (1)
die nötige Grundlage bietet. Das Erbrecht aber würde von der
Steuer sich nicht nur durch seinen privatrechtlichen Charakter unterscheiden, sondern dürfte auch in der
Zweckbestimmung eine verschiedene
Ordnung erfahren. Während die Steuer ganz allgemein
den fiskalischen Interessen zu dienen berufen ist, liegt im Erbrecht
des Gemeinwesens eine Art von Stiftungscharakter. Schon
im früheren Recht finden wir gelegentlich für die Verwendung der
dem Staate zufallenden Erbschaften zu wohltätigen Zwecken besondere
Bestimmungen aufgestellt (vgl. z. B. Schweiz. PR IV,
S. 552, n. 20), und in neuerer Zeit ist gerade von den Befürwortern der Beschränkung der
verwandtschaftlichen Erbberechtigung mit aller Bestimmtheit etwas
Ähnliches verlangt worden (siehe
namentlich die Schrift von P. C. v. Planta über die
Rekonstruktion
der Familie). Die Vernehmlassung von Schaffhausen verlangt Anfall
an die öffentlichen Armengüter, diejenige von Waadt Verwendung
zur Armenerziehung und zu ähnlichen Zwecken, und diejenige von
Graubünden hat sich im allgemeinen den Anregungen des genannten
Autors angeschlossen. Der Entwurf von 1895 hatte darüber
bestimmt, dass die Kantone die ihnen von Gesetzes wegen angefallenen Erbschaften der
Unterstützung der Armen, dem Unterrichtswesen und der Gesundheitspflege zu
widmen hätten, wobei die
erforderlichen Anstalten durch das kantonale Recht gebildet und
geordnet werden sollten. Auch war dem Erblasser die Befugnis
gegeben, durch Verfügung von Todes wegen über die Verwendung
der dem Gemeinwesen anfallenden Erbschaft verbindliche Anordnungen aufzustellen, sobald er dem
Gemeinwesen zugleich den
doppelten Betrag dessen zuwenden würde, was es von Gesetzes
wegen zu beanspruchen hätte. Die Berechtigung des Gemeinwesens
sollte hierdurch mit dem Empfinden des Einzelnen soviel als möglich
ausgeglichen und die letztwillige Verfügung zu öffentlichen Zwecken
angeregt und begünstigt werden.
In dieser
gleichen
Richtung hatte es gelegen, wenn der Entwurf von 1895 die verfügbare
Quote gegenüber Nachkommen zugunsten des Gemeinwesens auf die Hälfte
des Vermögens ansetzte,
(1)
Vgl. S. 333, Anm. 1.
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während andere
Verfügungen nur bis zu einem Viertel reichen durften, und gegenüber
Angehörigen des elterlichen Stammes zugunsten des Gemeinwesens das
ganze Vermögen freigab, sonst aber nur die Hälfte. Ferner sollten
eigenhändige letztwillige Verfügungen als Zuwendungen an das
Gemeinwesen zu ihrer Gültigkeit der amtlichen Hinterlegung, die sonst
allgemein für diese Errichtungsform vorgesehen war, nicht bedürfen.
Endlich sei
auch
noch angeführt, dass der Entwurf von 1895 den erbrechtlichen Anspruch,
der dem Gemeinwesen zusteht, zu einer Quote, einem Viertel,
unentziehbar gemacht hat. Ein solcher "Pflichtteil des Fiskus" ist im
frühern Rechte ohne Bedenken anerkannt worden (siehe Schweiz. PR IV, S.
241 und 625). Unter den kantonalen Vernehmlassungen hat namentlich St.
Gallen mit aller Entschiedenheit dessen Erneuerung verlangt. Würde er
anerkannt, so könnte er dadurch annehmbar gemacht werden, dass bestimmt
würde, es sollen die Verordnungen zu gunsten des Gemeinwesens in einem
gewissen, erheblicheren Umfang an den gesetzlichen Anspruch desselben
angerechnet werden.
Alle diese
Ordnungen
werden nunmehr nach dem vorliegenden Entwurf dem kantonalen Rechte
überlassen. Sie durften aber hier doch nicht mit Stillschweigen
übergangen werden, da sie sich bei Fortführung des Gedankens der
Erbberechtigung des Gemeinwesens durch die kantonale Gesetzgebung auf
Grund von Art. 491, Abs. 2, offenbar als eine wichtige Ergänzung des
künftigen einheitlichen Erbrechtes darstellen würden. (1)
II. Die Verfügungen von Todes wegen. Die
Verfügungen von
Todes
wegen sind in einer ersten Periode, im Mittelalter, in der Weise
bei uns zur Anerkennung gelangt, dass sie als "Gemächte" Gültigkeit erlangen konnten vermöge einer
gerichtlichen Kontrolle, die
es in der Hand hatte, Verfügungen ausgedehntesten Inhaltes rechtsgültig werden zu lassen. Dass denn auch
die Verfügungsfreiheit
in bedeutender Ausdehnung zur Anwendung gelangt sei, ist nach
den Überlieferungen nicht zu bezweifeln. Andernfalls wäre es
schwer zu erklären, wieso nicht bloss in Hofverbänden, sondern
auch in freien Gemeinwesen eine nahezu unbeschränkte Verfügungsbefugnis gegenüber nahen und fernen
Erben sich hätte festsetzen
können (vgl. das Beispiel von Zug u. a., Schweiz. PR IV, S. 659).
Erst in der neueren Zeit verlor sich allmählich diese grössere Freiheit und machte
einer
Gebundenheit des Erblassers Platz, wie sie in andern Ländern kaum je
angetroffen worden ist. Die nahezu
(1)
Vgl. S. 333, Anm. 1.
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vollständige
Beseitigung jeder Verfügungsmöglichkeit gelangte im alemannischen
Gebiete auf lange Zeit zur Bedeutung eines fast ausnahmslos
herrschenden Systems, das gelegentlich denn auch geradezu als
"Schweizer Brauch" bezeichnet wird (siehe Schweiz. PR IV, S. 624, n. 33
und 654, n. 73), und nur die westlichen Kantone bewahrten sich
ununterbrochen seit dem Mittelalter eine an das burgundische und
römische Recht anknüpfende, ausgedehnte Testierfreiheit (Schweiz. PR
IV, S. 651 ff.). Der Gesetzgebung unseres Jahrhunderts war es alsdann
vorbehalten, allmählich auch in den östlichen Landschaften der
Dispositionsbefugnis wiederum freieren Spielraum zu erstreiten.
Freilich ist
daran
nicht zu zweifeln, dass auch für die Gebundenheit des Erblassers
triftige Erwägungen geltend gemacht werden können. Eine Landschaft mit
vorwiegend armer Bevölkerung, wo die Einzelnen bei Lebzeiten mühsam
ihr Vermögen zusammenhalten und auf das spärliche Erbe ihrer Eltern in
ihrer sozialen Stellung ausschliesslich oder doch vorherrschend
angewiesen sind, kann leicht dazu gelangen, die unabänderliche
Vererbung des Vermögens von den Eltern auf die Kinder als das einzig
angemessene zu betrachten. Aber auch bei günstigeren Verhältnissen
erklärt sich der Ausschluss jeder Dispositionsgewalt nicht bloss aus
der Ängstlichkeit, mit der man die Erbanwartschaft verfolgt, oder aus
dem engen Gesichtskreise, in dem man befangen ist. Vielmehr darf
anerkannt werden, dass oftmals die unabänderliche Erbberechtigung
unter den Angehörigen einer Familie Neid, Missgunst und Begehrlichkeit
zurückzudrängen und den Frieden zu befördern geeignet sein mag. Auch
liegt in dem Gedanken, dass der Erblasser sein Gut als Familienvermögen
unvermindert von Geschlecht zu Geschlecht zu erhalten habe,
unzweifelhaft eine grosse moralische Kraft.
Allein diesen
Erwägungen zugunsten der Gebundenheit des Erblassers stehen andere
gegenüber, die der Verfügungsfreiheit das Wort sprechen. Die Interessen
der Familie selbst verlangen im einzelnen Fall nach einer besonderen
Regelung. Die Miterben befinden sich in ungleichen Stellungen, die der
Erblasser in billige Erwägung zu ziehen hat. Der eine Erbe vermag die
Interessen der Familie mit kundiger Hand zu wahren und erscheint als
der gegebene Nachfolger im Hauptvermögen des Erblassers, während sich
ein zweiter Erbe vielleicht über See eine neue Existenz gegründet hat,
zu der er des bescheidenen Erbes aus der Heimat gar nicht besonders
bedarf. Solches und ähnliches soll der Erblasser sorgsam bedenken
dürfen. Es soll ihm gestattet sein, seinem Vermögen die Bestimmung zu
geben, die er für die zweckmässigste
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erachtet. Man
darf
es ihm zutrauen, dass er an seinem Lebensabend mit der Einsicht
ausgerüstet sei, die eine weise Verfügung ermöglicht. Man darf von ihm
erwarten, dass er dadurch das Wohl der Seinen, für die er sein ganzes
Leben gearbeitet hat, nicht schädigen, sondern fördern werde. Nicht
ohne Grund wird er von den gesetzlichen Vorschriften abgehen und seine
eigenen Anordnungen an Stelle der subsidiären Vorkehrungen des
Gesetzgebers stellen. Und auch er wird bei seinen Verfügungen sich auf
das Rechtsbewusstsein berufen können und zum mindesten die gleiche
sittliche Grundlage für sich beanspruchen, wie derjenige, der die
gesetzliche Ordnung unverändert gelten lässt.
In der Frage
der Verfügungsfreiheit zeigt
sich uns ein hauptsächliches Beispiel von jenem in der Einleitung zu
den Erläuterungen hervorgehobenen Konflikt der Rechtsanschauungen der
Freiheit oder Gebundenheit. Der Gesetzgeber wird ihre Ausgleichung
durchzuführen haben, wobei ihm als leitend von Bedeutung sein wird
einmal die verschiedene Stellung des Erblassers gegenüber nahen und
fernen Verwandten, und sodann vielleicht auch die Verschiedenheit der
Zwecke der Verfügungen und die Unterscheidung dessen, was der Erblasser
ererbt oder selber sich erst erworben hat.
Verfolgt man
dies
näher, so wird zunächst eine Gebundenheit des Erblassers gegenüber
entfernteren Erben in jedem Falle nicht als gerechtfertigt erscheinen.
Man könnte zwar einwenden, dass der gleiche Grund, der zur Anerkennung
einer Erbberechtigung aus der Blutsverwandtschaft führe, ein, wäre es
auch noch so bescheidenes, Pflichtteilsrecht dieser Erben rechtfertige,
und in der Tat befürwortet die Vernehmlassung von St. Gallen ein
Pflichtteilsrecht gerade so weit oder so nahe, als die Erbberechtigung
der Verwandten zu reichen habe. Der Entwurf hat eine Beschränkung und
Abstufung des Schutzes vorgezogen, indem den Gliedern der
grosselterlichen Parentel, und zum Teil der elterlichen, zwar ein
Erbrecht zugesprochen, ein Schutz gegen abweichende Verfügungen des
Erblassers aber nicht mehr gewährt ist. Die Gebundenheit gegenüber den
Nachkommen und den Erben des elterlichen Stammes ist abgestuft nach der
Entferntheit. Der Entwurf von 1895 hatte auch den Zweck der Verfügung
berücksichtigt, indem er die Gebundenheit des Erblassers gegenüber den
Nachkommen und den Erben des elterlichen Stammes aufstellte (eine
Begrenzung, von der auch in der Vernehmlassung von Graubünden die Rede
ist) und dabei überdies unterschied zwischen Verfügungen zugunsten des
Gemeinwesens oder zu beliebigen andern Zwecken. Die Verfügungen
zugunsten des Gemeinwesens sollten gegenüber Nachkommen des Erblassers
die Hälfte und gegenüber entfernteren
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Erben das
ganze
Vermögen umfassen können, während zugunsten beliebiger Dritter die
Verfügungsbefugnis gegenüber Nachkommen auf ein Viertel und gegenüber
dem elterlichen Stamm auf die Hälfte festgesetzt war. Überdies
wurden die Verfügungen zugunsten einzelner Nachkommen
denjenigen zugunsten des Gemeinwesens
gleichgestellt, aus Gründen, die wir bei der Betrachtung der Vererbung
von bäuerlichen und andern Gewerben noch näher darlegen werden. Schon
heute findet sich in einigen Kantonen eine ähnliche Unterscheidung,
indem in Schaffhausen, Thurgau, Luzern (und bis zum Jahre 1887 galt dies
auch in Zürich) die Verfügungen zugunsten einzelner Nachkommen in
grösserem Umfange als für
beliebige andere Zwecke zugelassen werden, während allerdings
andere Rechte hie und da die Verfügung zugunsten von Nachkommen
geradezu verbieten oder doch, wie Glarus, hierfür die
Zustimmung der Miterben verlangen. St. Gallen hat in seiner
Vernehmlassung eine Erweiterung der Dispositionsbefugnisse zugunsten
des Gemeinwesens, Appenzell A.-Rh. eine solche überdies zugunsten der
Nachkommen und des Ehegatten und Thurgau die Beibehaltung einer solchen
für die Nachkommen befürwortet. Schaffhausen dagegen spricht sich
umgekehrt gegen jede solche besondere Begünstigung aus.
Der vorliegende
Entwurf hat wegen der Schwierigkeiten, die bei der Ausgleichung von
Verfügungen zu verschieden geschützten
Zwecken vorliegen, sowie aus der Überlegung, dass die Freiheit der
Verfügung durch seine Bestimmungen überhaupt gegenüber
dem geltenden Rechte des grossem Teiles des Landes eine bedeutende
Erweiterung erfährt, schliesslich sich dafür entschieden, in Art. 495 (1)
von jeder
Rücksichtnahme auf den Zweck der Verfügung
abzusehen, dafür aber, sobald fernerstehende Erben als Vater und
Mutter zur Erbschaft gelangen, dem Erblasser volle Freiheit zu
gewähren.(2)
Nur wenige Kantone gehen in der Anerkennung der
freien Dispositionsbefugnis über unsere Vorschläge hinaus.
Gegenüber
Nachkommen geben heute freie Dispositionsbefugnis: über weniger als ein
Viertel Luzern (1/5), Uri, Schwyz, Unterwalden, Schaffhausen,
Appenzell, Thurgau, Graubünden, Glarus, Basellandschaft;
über ein Viertel
Zürich, Zug, Freiburg, Solothurn; über
ein Drittel Bern,
Aargau, Wallis;
(1)
Vgl.
ZGB 470 u. 471. (2) ZGB
470, 471, Zif. 3, gibt auch den Geschwistern ein
Pflichtteilsrecht, in
Übereinstimmung mit dem Entwurf des
Bundesrates 478, Zif. 3. ZGB 472 gestattet aber den Kantonen für
die
Beerbung ihrer Angehörigen, die in
ihrem Gebiete den letzten Wohnsitz gehabt haben, diesen
Pflichtteilsanspruch entweder aufzuheben oder auf die Nachkommen der
Geschwister auszudehnen.
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über die
Hälfte Waadt, Neuenburg;
über einen
Kindesteil Baselstadt, mit dem Maximum von einem Viertel, Tessin, St.
Gallen und das französische Recht ohne dieses Maximum, dagegen mit dem
Minimum von einem Viertel.
Gegenüber dem
elterlichen und grosselterlichen Stamm geben dem Erblasser die volle
Freiheit nur die Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg. Dabei
spricht sich Waadt in seiner Vernehmlassung immerhin eventuell für
einen Pflichtteilschutz zugunsten der Aszendenten aus, Neuenburg aber
wünscht, dass eventuell hinter der Deszendenz in dem Entwurf eine
einheitliche disponible Quote ohne jede Elastizität zur Anerkennung
gelangen möge. Alle andern Kantone beschränken die Dispositionsbefugnis
mit zahlreichen Abstufungen in verschiedenem Umfang, einige mit nahezu
vollständiger Gebundenheit, wie Schwyz, Obwalden und Appenzell I.-Rh.
Am nächsten stehen den Vorschlägen des Entwurfes der Code civil
français (Genf, Jura), Basellandschaft, Baselstadt, Aargau und Tessin
mit Pflichtteil der Eltern oder der Aszendenten.
Was
schliesslich die
Unterscheidung von ererbtem und erhausetem Gut in der Anerkennung der
Verfügungsfreiheit anbelangt, so finden wir eine solche im geltenden
Rechte im Bezirk March des Kantons Schwyz, in Nidwalden, Schaffhausen,
Thurgau und Graubünden (näheres siehe im Schweiz. PR II, S. 261), und
befürwortet wird diese Ordnung in den Vernehmlassungen von
Graubünden, Thurgau und Appenzell A.-Rh., während Schaffhausen sich im
Gegensatz zu seinem geltenden Recht gegen jede Unterscheidung von
Stammgut und Errungenschaft ausgesprochen hat. Diese letztere Äusserung
von Seiten eines Kantons, der das genannte System seit langem besitzt,
hat uns überzeugt, dass trotz der nicht abzusprechenden innern
Rechtfertigung die Unterscheidung des ererbten und errungenen Gutes
eben doch auf zu viel Ausrechnungs- und Beweisschwierigkeiten stösst,
um für ein künftiges Recht empfohlen werden zu können, und so hat der
Entwurf von einer Abstufung der Verfügungsfreiheit nach dieser Richtung
denn auch völlig abgesehen.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung der Verfügungsfreiheit ist der Entwurf dem
Grundsatze treu geblieben, auf den wir schon früher hingewiesen haben,
dass nämlich, soweit nicht besondere Rücksichten nach einer
Gebundenheit verlangen, dem modernen Rechte einzig und allein die freie
Bewegung ziemt. Die ökonomischen Verhältnisse sind in unserm Zeitalter
von so mannigfaltiger Gestalt, dass das Gesetz, sobald es für einen
etwas grösseren Kreis Geltung beansprucht, mit einer intensiveren
Gebunden-
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heit eine
Verletzung
der berechtigsten Interessen gar nicht vermeiden könnte. Wie bei
andern Instituten, so müssen wir auch im Erbrecht bei der
Vereinheitlichung des Rechtes der gestaltungsfähigeren Ordnung vor
irgendwelchem System grösserer Gebundenheit den Vorzug geben und
dürfen uns auch darauf berufen, dass die Kantone selbst, wie Thurgau
und Schaffhausen, in ihren Vernehmlassungen nach einer Erweiterung der
Verfügungsfreiheit verlangen. Wir können der Westschweiz nicht zumuten,
dass sie auf ihre altüberlieferte grosse Dispositionsfreiheit Verzicht
leiste, und müssen uns auch eingestehen, dass die guten Erfahrungen,
die man mit einer solchen Freiheit dort gemacht hat, und die Liebe, mit
der man an dieser Ordnung hängt, wohl geeignet sein dürften, die
Befürchtungen, die manchenortes vor einer solchen Neuerung gehegt
werden, zu zerstreuen.
Gewiss darf
auch
gegenüber diesen Befürchtungen darauf hingewiesen werden, dass der
Rechtsvorschrift die Sitte zur Seite steht und dass also, wenn die
freie Disposition gestattet wird, damit noch lange nicht gesagt ist,
dass deren Ausnützung zum allgemeinen Gebrauch werden müsse. Die gute
Sitte legt in gar vielen Dingen den Einzelnen Beschränkungen auf, die
das Recht niemals zu erzwingen sich entschliessen könnte, und wenn
alsdann die Gesetzesvorschrift eine grössere Freiheit gestattet, so
wirkt sie in überwiegendem Sinne wohltätig für alle die Fälle, wo die
starre Sitte eben doch besonders gearteten Verhältnissen einen
ungerechten Zwang aufnötigen würde. Die grössere Freiheit des
Erblassers wird in der Regel gerade da zur Betätigung kommen, wo es
ohnedies für ein feineres Gefühl pietätlos wäre, wenn die gesetzlichen
Erben die Anordnungen des Erblassers anfechten wollten. Es geht nicht
an, einfach vorauszusetzen, der Erblasser werde die Freiheit
missbrauchen, vielmehr spricht die allergerechtfertigste Vermutung für
das Gegenteil. Zwar sagt ein altes Sprichwort: "Wer will wohl und
selig sterben, lässt sein Gut den rechten Erben," aber man pflegt es
mit Unrecht zur Befürwortung der rechtlichen Gebundenheit des
Erblassers anzuführen. Was das Sprichwort sagen will, spricht vielmehr
zu unseren Gunsten, denn es setzt die rechtliche Möglichkeit der
Verfügung voraus und bezeichnet die Gebundenheit bloss als eine
Gewissenspflicht, die der Erblasser, wo keine besonderen Umstände
vorliegen, treu und redlich erfüllen soll. Das Recht gibt ihm eine
grössere Freiheit, von der er Gebrauch machen soll, sobald er Gründe zu
haben glaubt, die jenes sittliche Bedenken überwiegen und es ihm
statthaft erscheinen lassen, sich durch seine Verfügungen zu der
Überlieferung in Widerspruch zu setzen.
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Schliesslich
sei
noch auf zwei Momente hingewiesen. Wir finden nämlich in vielen
Kantonen, die den Nachkommen gegenüber die Freiheit weit mehr
beschränken als der Entwurf, dann doch bei der Teilung die Söhne vor
den Töchtern begünstigt, indem jene die Liegenschaften des Vaters mit
einer Ermässigung, die ihren Preis bis um ein Viertel herabsetzen darf
und bei Erbteilungen tatsächlich oft noch weiter herabsetzt, an sich
ziehen können. Damit wird aber gerade für den Hauptfall, für den wir
die Verfügungsfreiheit gegenüber Nachkommen als geübt uns denken
müssen, nämlich um den Sohn, der das väterliche Gewerbe übernimmt,
gegenüber seinen Miterben in eine wirtschaftlich richtige Stellung zu
bringen, auch jetzt schon eine Begünstigung erreicht, die in vielen
Kantonen der deutschen Schweiz die nicht begünstigten Nachkommen viel
mehr zurücksetzt, als dies nach der vom Entwurf in Aussicht genommenen
Verfügungsfreiheit der Fall wäre. Überdies wird nach der Vorlage die
Zurücksetzung eben nicht von Gesetzes wegen, sondern stets nur mit
letztwilliger Verfügung begründet werden, und wir glauben sagen zu
dürfen, dass dieses den Verhältnissen besser entspricht und im
einzelnen Falle als eine gerechtere Massregel empfunden werden wird,
als die vom Gesetz mit mehr oder weniger Spielraum angeordnete
Bevorzugung der Söhne.
Ein zweiter
Einwand
entspringt der Furcht, dass in einzelnen Gegenden die grössere
Verfügungsfreiheit zu einer übermässigen Begünstigung der Kirche und
Äufnung des Besitzes der toten Hand führen könnte. Dem gegenüber
verweisen wir auf Art. 72 des Entwurfes und erwarten weiteren
Widerstand gegen mögliche Missbräuche wiederum von der guten Sitte. (1)
Eine Erweiterung der Verfügungsfreiheit zugunsten der kirchlichen
wie anderer Anstalten kennt heute bei uns nur das Recht von Appenzell
I.-Rh. Umgekehrt finden sich bereits im geltenden Recht Beschränkungen
der toten Hand im angeführten Sinne in den Kantonen Luzern, Bern,
Nidwalden, Tessin, Aargau, Freiburg und Neuenburg (s. Schweiz. PR II,
S. 33).
Die Vorschläge
betreffend die Verfügungsfreiheit finden im übrigen eine Ergänzung
durch das Institut der Enterbung, Art. 497 bis 499, (2)
das heute
unbekannt ist in Uri, Schwyz, Unterwalden, Appenzell, Luzern, Glarus,
Zug, Graubünden, Thurgau und im französischen Recht, wenngleich es hier
längst unter den legislativen Postulaten erscheint, wie denn auch
Neuenburg und Grau-
(1)
Art. 72 ist
in das ZGB nicht aufgenommen. Vgl. oben S. 81, Anm. 2. (2)
Vgl. ZGB 477
bis 480.
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bünden sich
für
dessen Aufnahme ausgesprochen haben. Die bisherige Ablehnung der
Enterbung erklärt sich in den genannten Rechten zum Teil daraus, dass
sie überhaupt kein Testament kennen, oder daraus, dass sie, wie die
letztgenannten, irrtümlicherweise glauben, mit dem Institut der
Erbunwürdigkeit den Bedürfnissen zu genügen (s. Schweiz. PR II, S. 289
ff. und Vernehmlassung von Appenzell A.-Rh.). Doch hat von den
angeführten Kantonen Thurgau in seiner Vernehmlassung sich für die
Aufnahme des Institutes der Enterbung ausgesprochen, und in der Tat
lehrt, auch wo die Dispositionsbefugnis in grösserem Umfang anerkannt
ist, die Erfahrung, dass nur die Möglichkeit der Enterbung in Fällen,
die glücklicherweise nirgends zu den häufigen gehören, den
Verhältnissen die der Billigkeit entsprechende Gestalt zu geben
vermag. Gegen Missbrauch aber schützt auch hier, wie in betreff der
Verfügungsfreiheit, neben den Kautelen, die das Gesetz selbst vorsieht
(Art. 499), (1)
am wirksamsten die gute Sitte.
Auf der
Grundlage der Verfügungsfreiheit gestattet der Entwurf die Begründung einer
Erbberechtigung neben dem gesetzlichen Erbrecht oder
unter
dessen völliger Verdrängung. Er stellt
diese
Erbberechtigung auf Grund der Verfügung von Todes wegen, im Anschluss
an das überlieferte Recht, als Ausnahme von der Regel des gesetzlichen
Erbrechtes auf. Dabei werden die zwei Hauptarten der Verfügungen von
Todes wegen unterschieden: die letztwilligen Verfügungen und die
Erbverträge. Die Aufnahme der ersteren brauchen wir nicht besonders zu
rechtfertigen. In bezug auf die Erbverträge aber stehen wir allerdings
der Erscheinung gegenüber, dass eine grössere Zahl kantonaler Rechte
sie in der neueren Gesetzgebung mehr oder weniger konsequent abgelehnt
hat (vgl. Schweiz. PR II, S. 318 ff. 328 ff. u. 339 f.), und auch in
den Vernehmlassungen von Neuenburg und Appenzell A.-Rh. wird der
Aufnahme der Erbverträge und ganz besonders des Erbverzichtes
widerraten, in welch letzterer Hinsicht sich auch Graubünden der
Ablehnung anschliesst. Wenn wir uns gleichwohl in Übereinstimmung mit
den Postulaten der Vernehmlassungen des Bundesgerichts und der Kantone
Thurgau und Schaffhausen entschliessen, dieses Institut weder zu
verbieten, noch gemäss einer Anregung der Vernehmlassung von Waadt der
Kompetenz der Kantone zuzuweisen, sondern ihm einen Platz im Entwurfe
einzuräumen, so lassen wir uns von zwei Erwägungen bestimmen.
Einmal nämlich
gehen wir von der Überlegung aus, dass das
(1)
Vgl. ZGB 479.
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Institut für
die
Verhältnisse, in denen es fast ausschliesslich zur Anwendung kommt,
nämlich unter Ehegatten, sowie zwischen Eltern und Kindern oder unter
Geschwistern, betreffs Teilung von, Gewerben u. a., einem Bedürfnis
entgegenkommt, das auf andere Weise, so sehr es auch wirtschaftlich
Berücksichtigung erheischt, nicht befriedigt werden könnte. Sodann aber
geben wir auch hier bei dem Gedanken an das einheitliche Recht der
grösseren Freiheit den Vorzug vor der Beschränkung. Die Gegenden, die
den Erbvertrag bis jetzt, sei es aus doktrinellen Gründen, sei es aus
Furcht vor Missbrauch im praktischen Leben, abgelehnt haben, können
auch in dieser Hinsicht darauf verwiesen werden, dass die Erfahrungen,
die in andern Gegenden mit dem Erbvertrag gemacht worden sind, ihre
Bedenken durchaus nicht rechtfertigen.
Dann aber kann
auch
hier wiederum darauf gerechnet werden, dass die gesunden
Überlieferungen und die gute Sitte dem Institut für jede einzelne
Gegend die Gestalt und Bedeutung verschaffen werden, die ihm nach den
obwaltenden Verhältnissen vernünftigerweise zukommt.
Soweit die
Erbverträge nicht den Bedürfnissen des Erblassers und den Zwecken, die
dieser sich stellt, zu dienen berufen sein können, lehnen wir sie
allerdings ab und haben deshalb, in Übereinstimmung mit einem grossen
Teil der geltenden Rechte und der in den kantonalen Vernehmlassungen,
z. B. von Thurgau, Graubünden und Schaffhausen, aufgestellten
Postulate, die nach Massregeln verlangen, die dem Schacher mit
Erbschaften wirksam entgegentreten, Verträge, die ein Erbe über eine
noch nicht angefallene Erbschaft mit den Miterben oder mit Dritten
abschliesst, in Art. 640 (1)
für unverbindlich erklärt. Soweit ein
Bedürfnis für solche Verträge etwa anerkannt werden müsste, darf
füglich angenommen werden, dass der Erblasser sich demselben nicht
verschliessen und den Vertrag von sich aus eingehen werde. Besteht
aber diesfalls ein Hindernis, so halten wir diesen Umstand doch nicht
für wichtig genug, um dessentwegen alle Gefahren der Spekulation mit
der Erbanwartschaft riskieren zu wollen, und Auskunftsmittel, wie
dasjenige des Züricher Rechtes, wonach der Erblasser gegenüber einem
solchen Erbvertrag nicht mehr an die Pflichtteilsschranke gebunden ist
(s. Schweiz. PR II, S. 344), können unseres Erachtens das Bedenkliche
solcher Verträge nicht beseitigen, sondern müssen es gegenteils eher
vermehren.
Die
Schenkungen von Todes wegen als besonderes Institut neben den
letztwilligen Vermächtnissen anzuerkennen, schien uns
(1)
ZGB 636.
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nicht geboten
zu
sein. Der Schenkungen unter Lebenden aber war, im Anschluss an das
geltende Recht und die Postulate in den Vernehmlassungen von Thurgau,
Schaffhausen, Graubünden, Appenzell A.-Rh. u. a., insofern zu
gedenken, als deren Herabsetzung wegen Pflichtwidrigkeit und deren
Anrechnung an den Erbteil in Frage kommt. Siehe Art. 496, 547, 634,
637. (1)
Von einer
Pflicht zu
irgend welchen Ausrichtungen bei Lebzeiten des Erblassers, wie
Ehesteuern, die beispielsweise Schaffhausen in seiner Vernehmlassung
bekämpft, haben wir im Erbrecht keine Veranlassung zu sprechen. Im
Familienrecht ist diese Pflicht stillschweigend abgelehnt. Siehe
Erläuterungen S. 257.
Für die
Erbverträge
und die letztwilligen Verfügungen stellen wir die gleiche
Verfügungsfreiheit auf. Ferner lassen wir für beide die gleichen
Verfügungsarten zu. In den Formen aber besteht insofern ein
Unterschied, als der Erbvertrag selbstverständlich als ein zweiseitiges
Rechtsgeschäft seine besonderen Elemente besitzt, während im übrigen
ein Bedürfnis für verschiedenartige Formen augenscheinlich hier nicht
gegeben ist. Aus diesem Grunde haben wir uns begnügt, in Art. 535
einzig die öffentliche Form für die Errichtung des Erbvertrages
vorzuschreiben. (2)
Anders dagegen bei den letztwilligen Verfügungen.
Diese gestattet der Entwurf in zwei ordentlichen, nämlich der
öffentlichen und der eigenhändigen Verfügung, und in einer
ausserordentlichen Form, der mündlichen Verfügung, zu errichten. In der
Ausgestaltung dieser Formen sind, wie wir glauben, die Erfahrungen zu
Nutze gezogen, die mit dem grossen Reichtum der kantonalen
Formvorschriften die einzelnen Gegenden gemacht haben (s. Schweiz. PR
II, S. 171 ff. und IV, S. 620 ff.).
Die
Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist im geltenden Rechte tatsächlich
auch da gegeben, wo
dem
Wortlaut der Gesetze nach nur Vermächtnisse gestattet sind (siehe
Schweiz. PR II, S. 233 ff.), und es haben sich auch romanische Kantone,
wie Neuenburg, mit Entschiedenheit für die Anerkennung der beiden
Verfügungsarten ausgesprochen. Aus diesem Grunde war es für uns von
vornherein gegeben, diese Unterscheidung auch in unsern Entwurf
aufzunehmen, vgl. Art. 502 ff. (3)
Dabei haben wir es aber abgelehnt,
irgendwelche Bestimmungen über die Konkurrenz von Erbeinsetzung und
Vermächtnis aufzustellen, mit einziger Ausnahme der Regel, dass die
Beschwerten, wenn die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft,
beziehungsweise des ver-
(1)
Vgl. ZGB
474, 527, Zif. 3, 626 und 627, 632. (2)
Vgl. ZGB 512. (3) Vgl. ZGB 483
ff.
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fügbaren Teils
übersteigen, deren verhältnismässige Herabsetzung sollen beanspruchen
können, Art. 505. (1)
Die Konkurrenz
zwischen den gesetzlichen und den eingesetzten Erben ist nach den
Bestimmungen des Entwurfes, abgesehen von der Beschränkung der
Verfügungsfreiheit, durchaus frei, und ebenso lassen wir, ohne ein
Kodizill als besondere Verfügungsform für notwendig zu erachten,
Verfügungen ohne Erbeinsetzung zu, zwei Grundsätze, die in den
kantonalen Hechten mit geringen Ausnahmen durchweg bereits Anerkennung
gefunden haben und praktisch durchaus unbedenklich sind (vgl. Schweiz.
PR IV, S. 621 ff.). Ja, wir
möchten noch einen
Schritt weiter gehen und denken uns selbst eine Verfügung als
möglich, bei welcher der
Erblasser
alle seine Habe in Gestalt von Vermächtnissen vergabt. Im allgemeinen
sind allerdings auch nach unserer Auffassung, wenn der Erblasser nichts
anderes bestimmt und das Vermächtnis keinem eingesetzten Erben
auferlegt hat, seine gesetzlichen Erben die Beschwerten. Hat er nun
aber über die ganze Erbschaft die Singularsuccession angeordnet, so
würde den gesetzlichen Erben, wenn sie nicht gerade
pflichtteilsberechtigt und daher zur Anfechtung der Verfügung befugt
wären, nichts anderes übrig bleiben, als die Erbschaft auszuschlagen.
Um solche Weiterungen zu vermeiden war im Entwurf von 1895, Art. 572,
Abs. 2, vorgesehen, dass bei einer solchen Verfügung über die ganze
Erbschaft die Heranziehung der gesetzlichen Erben wegfallen und über
die Verlassenschaft wie bei Erblosigkeit die amtliche Liquidation
erfolgen solle.
III. Der Erwerb der
Erbschaft. Wir sagten schon oben, dass die Erben,
gesetzliche und eingesetzte, die Erbschaft in
gleicher
Weise erwerben sollen. Die Beteiligung ist eine gleichmässige, was
allerdings nicht hindert, dass für die eingesetzten vom Erblasser eine
Verschiedenheit der Anteile vorgesehen werden kann. Nun wird es sich
aber fragen, ob nicht auch für die gesetzlichen Erben eine
Unterscheidung in ihrer Erbberechtigung gemacht werden sollte. Zwar
wird dies mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Erben selber nur
noch in vereinzelten Beziehungen als gerechtfertigt erscheinen. So in
bezug auf den überlebenden Ehegatten, das angenommene Kind und den
ausserehelich verwandten Erben — für letztern wenigstens im Falle der
Konkurrenz mit ehelichen in der väterlichen Verwandtschaft — (Art. 488,
489, 490, 578), (2)
nicht dagegen in bezug auf Blutsverwandte, die ohne
innere Unterscheidung als erbberechtigt erscheinen. Diese werden
vielmehr über-
(1)
Vgl. ZGB 486. (2) Vgl. ZGB
461, 462,
465, 561.
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all von
Gesetzes
wegen auf der Stufe, die ihnen im Erbgang angewiesen ist, mit dem
gleichen Erbrecht ausgerüstet, wie namentlich Söhne und Töchter, Vater
und Mutter, Brüder und Schwestern des Erblassers. Allein von dieser
Frage ist die andere wohl zu unterscheiden, ob nicht aus Rücksicht auf
die Benützung der Nachlassgegenstände nach ihrer Natur oder zum Zwecke
der Erhaltung der Werte, auf die wir schon oben hingewiesen haben,
gewisse Vorrechte auch heute noch als vollauf gerechtfertigt betrachtet
werden müssen.
In ersterer
Hinsicht
finden wir im geltenden Recht noch weit verbreitet ein Vorrecht der
Söhne und der Töchter, und ausnahmsweise auch der Brüder und der
Schwestern, auf gewisse Fahrhabestücke,
die nach ihrer Natur zum Gebrauche in der Tätigkeit des Mannes
oder der Frau bestimmt sind. Vgl. Schweiz. PR
II, S.
41 ff., 76. Der Entwurf hat diese Ausnahmebestimmungen jedoch nicht
aufgenommen. Bei der Teilung müssen solche besondere Gegenstände
berücksichtigt werden, das versteht sich von selbst. Das Gesetz hat
jedoch kaum einen genügenden Grund, solche Gegenstände einer singulären
Erbfolge zu unterwerfen. Richtiger ist es vielmehr, trotz des
Vorhandenseins von solchen Vermögenswerten, einfach den Grundsatz
durchzuführen, den der Entwurf zur Basis des ganzen Erbganges gemacht
hat, wonach überall Universalnachfolge stattfinden soll und also für
das gesetzliche Erbrecht, und ebenso für die Erbeinsetzungen, jede
Singularnachfolge in einzelne Vermögensstücke abgelehnt wird. Man kann
sich dabei füglich auf die Erwägung berufen, dass in unserer Zeit der
schnellen Änderung von Einrichtungen und Gerätschaften den von den
Vätern ererbten Sachen häufig nur noch ein antiquarischer Wert und
nicht ein für einzelne Erben besonders zu berücksichtigender,
wirtschaftlicher Gebrauchswert zukommt. Auch haben sich die kantonalen
Vernehmlassungen mehrfach (wie Thurgau, Schaffhausen und Neuenburg)
für die Abschaffung aller solcher singulären Nachfolge ausgesprochen.
Anders nun
aber in
bezug auf die Erhaltung der Werte, wie sie namentlich in
Gewerbeeinrichtungen vorhanden sind. Hier hat das geltende Recht
gegenüber der Gefahr, die aus einer Durchführung der Gleichstellung
der Söhne und Töchter im Erbrecht sich hätte ergeben müssen, der Gefahr
nämlich der allzugrossen Zersplitterung des Grundbesitzes, seit langem
gewisse Rechtshilfen ausgebildet und festgehalten, die zwar die
Gleichberechtigung der Kinder nicht grundsätzlich abzulehnen, wohl aber
den praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen suchen, indem sie
Vorrechte schaffen, mit deren Hilfe die bäuerlichen Gewerbe im Erbgang
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soviel als
möglich erhalten werden sollen. Vgl. Schweiz. PR II, S. 40 1f., IV, S. 555 ff.
Die
Hilfsmittel, die wir dergestalt als Institute des bäuerlichen
Erbrechts
bezeichnen können, sind heute noch in der Mehrzahl der Kantone
anzutreffen und beschlagen, in kurzer Übersicht, namentlich folgende Einrichtungen:
1.
In einigen Rechten wird heute noch den Söhnen eine
grössere Quote als den Töchtern zugewiesen, so in Luzern, Zug,
Thurgau und Freiburg, und bis 1887 auch in Zürich. Andere
haben bis auf die Gegenwart den Ausschluss der Muttermagen
durch die Vatermagen beibehalten, der, wie schon erwähnt, historisch mit der Bevorzugung der Söhne
zusammenhängt. So treffen
wir dies heute namentlich noch in Uri, Schwyz und beiden Unterwalden.
2.
In ausgedehnten Gebieten wird den Söhnen ein Vorrecht
auf die Liegenschaften der Erbschaft zuerkannt, sei es gegenüber der Erbschaft des
Vaters oder
beider Eltern und unter verschiedenartiger Anrechnung. Diese Übernahme
können die Söhne im Aargau verlangen zum Marktpreis, im Thurgau zum
laufenden Verkehrswert,
jedoch in Verbindung mit einem Vorausbezug von
15%
der unbeweglichen Verlassenschaft, zugleich aber unter Vorbehalt
eines Wohnrechtes für die unverheirateten Töchter. In St. Gallen, Zug, Luzern und
Nidwalden werden
die Liegenschaften den Söhnen zum billigen oder ermässigten
Schatzungswert nach billigem Ermessen von besonders hierfür
tätigen Behörden, in Schwyz um
den Erb-, Kauf- oder Bau-Schilling, d. h. den Erwerbspreis des
Erblassers in Verbindung mit dem Förderung oder Vorlass überlassen. Zürich aber und Solothurn sagen
mit bestimmter Anweisung,
dass die Ermässigung um 1/8 bis 1/4 oder bis zu 25 % zuerkannt
werden könne in einem Detail, das wir nicht weiter
verfolgen.
3.
Zwei Kantone haben heute noch ein Vorrecht des jüngsten
Sohnes: auf das Wohnhaus oder den Hof der Eltern, wie Bern es
bestimmt, oder auf das väterliche Wohnhaus mit Nebengebäuden,
Haushofstatt und Baumgarten im Umfang einer Juchart, wie Solothurn das Vorrecht beschränkt,
beibehalten, während es früher
eine grössere Verbreitung besessen hat (siehe Schweiz. PR IV,
S. 560 f. (1)
4.
Verschiedene Rechte suchen der Zerstückelung der Besitztümer dadurch entgegenzutreten, dass
sie verlangen, es sollen bei
(1) Über die Bedeutung
dieses Institutes für dir Gegenwart siehe
die
Mitteilungen im Anhang zum zweiten Teilentwurf (1895), die in Beilage
II diesem Bunde beigefügt sind.
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der Erbteilung
gewisse Teilungen unterbleiben. Stellen das französische Recht und
seine Nachahmungen und ebenso auch Nidwalden hierüber nur allgemeine
Anweisungen auf, so finden wir dagegen in Solothurn, Zürich und
Schaffhausen (das in seiner Vernehmlassung eine Verschärfung der schon
bestehenden Vorschriften wünscht) für die einzelnen Kulturarten
eingehende spezielle Vorschriften (s. Schweiz. PR II, S. 476, IV, 676
n. 21 u. a.), und Appenzell A.-Rh., sowie Graubünden erklären in ihrer
Vernehmlassung, dass sie die Aufstellung solcher Schranken sehr
begrüssen würden.
5.
Den gleichen Zwecken dient sodann die Verfügungsfreiheit
des Erblassers, über deren Anerkennung wir bereits im vorigen
Abschnitt nähere Angaben gemacht haben. Insbesondere wird
durch Erbauskaufverträge, avancement d'hoirie, Teilungsgepflogenheiten, Familienstiftungen und
-fideikommisse in einzelnen Fällen
für die Erhaltung eines geschlossenen Familienbesitztums Sorge
getragen (s. Schweiz. PR II, S. 245 ff., 252 ff., IV, S. 236 und
627 ff.).
6.
Endlich dient den gleichen Zwecken auch noch die Gemeinderschaft, in welcher die Erben,
ohne die Erbschaft zu teilen,
dauernd oder doch für längere Zeit verharren, siehe insbesondere Schweiz. PR III, S. 758
ff. und IV,
S. 250 ff. Gesetzlich geregelt ist heute die Gemeinderschaft nur in den
Kantonen Zürich, Schaffhausen,
Waadt, Neuenburg und Freiburg. Doch erklären sich
einige der kantonalen Vernehmlassungen auch aus andern Gegenden,
wie die von Appenzell A.-Rh., für die Aufnahme des Institutes,
und Schaffhausen und Waadt befürworten dessen Beibehaltung und
Neuordnung. (1)
Dieser kurze
Überblick zeigt uns, dass ein nicht unbedeutender Teil der Schweiz
heute im wesentlichen auf die Anwendung besonderer gesetzlicher
Massregeln zur Vermeidung der allzugrossen Zersplitterung der
Erbschaften Verzicht geleistet hat. Es erfährt dies für einzelne
Gegenden daraus seine Erklärung, dass hier die Erhaltung grösserer
bäuerlicher Wirtschaftskomplexe nicht als Bedürfnis empfunden wird,
weil die Bevölkerung vom Handel lebt oder, soweit ihre Bedürfnisse im
Grundbesitz überhaupt in Frage kommen, in der Hausindustrie beschäftigt
ist. Ja, man hat umgekehrt für diese Gegenden schon mit Recht geltend
gemacht, dass die Zersplitterung des Grundbesitzes und die Schaffung
einer möglichst grossen Zahl von Grundeigentümern den Interessen der
(1)
Vgl.
die Berichte, die in
Beilage II und III dieses Bandes abgedruckt
sind.
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Bevölkerung in
hohem
Grade dienlich seien, worauf beispielsweise in der von der Regierung
von Neuenburg eingesandten Vernehmlassung mit Nachdruck hingewiesen
ist. Wir rechnen hierher Basellandschaft, die Juratäler, Appenzell und
Glarus. In andern Landesteilen verlangt die Art der Bewirtschaftung
nach keiner besondern Vorsorge für die Erhaltung grösserer
Bewirtschaftungsstücke, wie dies insbesondere von den weinbauenden
Gegenden in Neuenburg, Tessin, Waadt, Wallis und anderseits dann auch
von den Gebirgsgegenden mit ausgedehnten genossenschaftlichen Alpen,
wie vom Berner Oberland, von den Urkantonen, vom Toggenburg, Appenzell
und Graubünden zu sagen ist. Aus diesen Erwägungen erklärt es sich,
wenn auch heute in ihren Vernehmlassungen die Regierungen von Appenzell
A.-Rh. und von Neuenburg die Anerkennung irgendwelcher Vorrechte der
Kinder abgelehnt wissen wollen.
Die gesamte
ackerbauende Schweiz dagegen, vom Bodensee bis zur waadtländischen
Hochebene, hat mit gutem Grund in der einen und andern der angeführten
Gestalten ihre vorsorglichen Massregeln beibehalten und darf auch von
einer künftigen Gesetzgebung mit Recht verlangen, dass ihre Interessen
in irgend einer Weise Beachtung erfahren. Der Wohlstand des Landes und
seine ökonomische Kraft und sicherlich auch ein gutes Stück der
ethischen Grundlage seiner Bevölkerung erscheinen an dieser Aufgabe
beteiligt. Mag es auch durch das Anwachsen der Industrie ausgeglichen
worden sein, wenn beispielsweise im Jura unter den
französischrechtlichen Grundsätzen der gleichmässigen Zerteilung der
Erbschaften unter Söhne und Töchter eine lohnende bäuerliche
Bewirtschaftung des Landes nahezu umöglich gemacht worden ist, so
liesse sich doch für andere Gegenden mit ziemlicher Sicherheit ein
allgemeiner Rückgang des Wohlstandes voraussagen, sobald die
Gesetzgebung den bäuerlichen Gewerben ihren Schutz entziehen würde.
Trifft dies für die landwirtschafttreibenden Gegenden der Ost- und
Westschweiz im allgemeinen zu, so gilt es noch in besonderem Grade für
die hügeligen Gebietsteile der Kantone Bern, Aargau und Luzern, wo das
bäuerliche Gewerbe in kleineren und grösseren Höfen betrieben wird und
dieser Geschlossenheit für einen lohnenden Betrieb der Vieh- und
Milchwirtschaft unzweifelhaft bedarf. In ebeneren Landschaften und in
der Nähe grösserer Städte mag die intensivste Kleinwirtschaft
allerdings ihre volle Berechtigung
haben. Je
ausschliesslicher es sich aber um ein rein bäuerliches Gewerbe
handelt, das nicht in Garten-
und
Gemüsekultur und Weinbau aufgeht, um so nachdrücklicher wird das
Verlangen betont werden müssen, dass in einer künftigen Gesetzgebung
Ordnungen getroffen werden sollen, die einer ge-
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sunden
Entwicklung der Landwirtschaft zum mindesten sich nicht in den Weg
stellen.
Bevor wir
nunmehr
die einzelnen angeführten Hilfsmittel auf ihre Berechtigung,
Wirksamkeit und Tragweite einer nähern Prüfung unterziehen, wird es
sich lohnen, einen Blick auf diejenigen benachbarten Landschaften zu
werfen, in denen diese Fragen in neuerer Zeit gleichfalls den
lebhaftesten Beratungen unterworfen worden sind. Weder Frankreich noch
Italien bieten uns diesfalls irgendwelche bemerkbaren Seiten dar,
Italien wegen seines ausgedehnten Grossgrundbesitzes mit auf
verschiedenen Grundlagen beruhendem Pachtbetrieb und Frankreich wegen
seiner Durchführung der gleichmässigen Erbteilung unter Söhne und
Töchter auf der Grundlage der bekannten Rückgänge in den
Geburtsziffern. Dagegen können wir die deutschen Verhältnisse, und ganz
besonders diejenigen der süddeutschen Staaten, mit Vorteil zur
Vergleichung heranziehen. Wir beziehen uns dabei auf die Ausführungen,
die wir bereits dem Entwurf von 1895 beigegeben haben.
Deutschland
kennt
gegenwärtig im bäuerlichen Erbrecht eine überaus grosse
Mannigfaltigkeit der Gesetzgebung, und bekanntlich hat wegen der
verschiedenen Bedürfnisse, die in diesen Dingen in dem grossen Reiche
zutage treten, das bürgerliche Gesetzbuch es abgelehnt, einheitliche
Bestimmungen aufzustellen, und die Gesetzgebung hierüber, freilich
nicht ohne lebhaften Widerspruch zu erfahren, den Landesstaaten
überlassen. Wir finden in diesen alle die Massregeln in Anwendung, die
wir für unsere Kantone oben hervorgehoben haben, zugleich aber kommen
in grösserem Umfang unteilbare Bauerngüter zur Vererbung, und in bezug
auf diese können wir in der Gesetzgebung drei Systeme unterscheiden.
Einmal nämlich gibt es Bauerngüter, die immer nur auf einen
Nachkommen sich vererben, und zwar in der Art, dass dieser die
sonstigen Erben des bisherigen Besitzers nicht abzufinden braucht, sei
es überhaupt nicht, oder wenigstens nur für die Gebäude und für die
fahrende Habe. Sodann kommen Bauerngüter vor, für welche ein
sogenanntes Anerbenrecht besteht, das für gewisse Güter ohne weiteres
Geltung hat, für andere aber durch Eintragung in öffentliche Register
oder sogenannte Höferollen erworben wird. Der Anerbe kann verlangen,
dass ihm das Gut ungeteilt zugewiesen werde, dessen Wert jedoch unter
die sämtlichen Erben zur Verteilung gelangt, wobei allerdings
regelmässig dem Anerben ein Voraus zugewiesen oder der Ausrichtung eine
ermässigte Schätzung zugrunde gelegt wird. Endlich gibt es Bauerngüter,
die zwar
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unteilbar sind, in bezug
auf welche aber weder eine gesetzliche
Einzelnachfolge noch ein Anerbenrecht besteht.
Seit den
siebziger
Jahren wurde die Gestaltung dieser Bauerngüter in Deutschland
Gegenstand nachhaltiger Reformbestrebungen. Die Aufhebung der
Leibeigenschaft und die Ablösung der grundherrlichen Lasten hatte in
grossen Kreisen die Anschauung verbreitet, dass die singulare Erbfolge
und die Geschlossenheit der Güter überhaupt nicht mehr in die moderne
Zeit passen. Über die Aufhebung dieser überlieferten Einrichtungen
wurden namentlich in Hannover und Braunschweig jahrelange Verhandlungen
gepflogen, die schliesslich im Jahre 1874 in Hannover zu der
Einrichtung führten, dass die Bauernhöfe im allgemeinen unter das
moderne Recht gestellt, zugleich aber die Möglichkeit gegeben wurde,
durch Eintragung in die Höferollen zwar nicht die Geschlossenheit des
Hofes, wohl aber das Anerbenrecht für denselben zu erhalten, wenn
wenigstens der Erblasser nicht anders verfügt hat. Und die gleiche
Einrichtung wurde dann sukzessive von 1874 bis 1887 auf Lauenburg,
Westfalen, Brandenburg, Schlesien, Schleswig-Holstein und Kassel
ausgedehnt, während in Braunschweig, Oldenburg, Bremen und Lübeck
ähnliche Einrichtungen, wenn auch in Braunschweig ohne das Institut der
Höferollen, in dem Sinne Aufnahme fanden, dass der Bauer das
Anerbenrecht durch Verfügung ausschliessen kann, wenn er aber nicht
verfügt, das Anerbenrecht platzgreift. Endlich hat Österreich durch ein
Reichsgesetz vom Jahr 1889 analoge Erbteilungsvorschriften für
landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Grösse eingeführt. Auf Grund
dieser Gesetze wurden in ganz Preussen bis 1891 zusammen 68,512
Landgüter in die Höferollen eingetragen, wovon aber 65,672 Eintragungen
allein auf die Provinz Hannover entfallen. Nach Hannover folgt die
Provinz Westfalen mit 2115 Eintragungen, dann Lauenburg mit 515,
Brandenburg mit 76, Kassel mit 72, Schlesien mit 41, Schleswig-Holstein
mit 21 Eintragungen. Im Bremer Landgebiet wurden 299 Hofstellen
eingetragen, in Oldenburg dagegen 9027. Aus diesen Erfahrungen hat man
nicht ohne Grund die Folge gezogen, dass das Anerbenrecht nur da durch
die moderne Gesetzgebung neu gestaltet werden könne, wo sich die alten
bäuerlichen Besitzungen überhaupt erhalten haben, während die
gesetzliche Vorschrift, wo die Reform sich auf die freie Verfügung der
Besitzer basieren wolle, gegenüber den modernen Anschauungen ein toter
Buchstabe bleibe. Wir können wohl, ohne auf Widerspruch rechnen zu
müssen, behaupten, dass diese gleiche Erfahrung gegebenen Falls auch
bei den schweizerischen Verhältnissen dem Gesetzgeber nicht erspart
würde, und es gilt für uns
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mit ziemlicher
Sicherheit, was Schäffle im Jahre 1884 über die damalige Agrar-Enquête
gesagt hat, dass die Einführung des Anerbenrechtes in den Gegenden, wo
eine gleiche Erbteilung bereits bestehe, einfach undurchführbar sein
würde.*)
Zu diesen
Erscheinungen des geltenden Rechtes kommen sodann einige Anregungen,
die zu den gleichen Problemen von der Wissenschaft ausgegangen sind.
Dahin rechnen wir in erster Linie den Vorschlag, wonach die Abfindung
der Miterben des Übernehmers eines Bauernhofes in Gestalt von
Tilgungsrenten erfolgen sollte. Dieser Gedanke wurde zuerst von
Inama-Sternegg entwickelt und fand unter anderem alsdann die Zustimmung
von Gierke und Conrad (siehe die Schriften des Vereins für
Sozialpolitik 1884 und Schmollers Jahrbuch XII, S. 25). Inama-Sternegg
sagt: "Es wird nicht nur keinem Bedenken unterliegen, sondern sogar
einzig und allein aus der Natur des Erbschaftsobjektes sich
rechtfertigen, wenn die Miterben solche Anteile an den Gutsrenten
erhalten, wie sie ihrem legalen Anteil an der Erbschaft überhaupt
entsprechen. Eine solche Verweisung der Erbansprüche auf die Rente ist
schon durch den Hinweis darauf zu rechtfertigen, dass ein Landgut eben
doch nur unter der Voraussetzung der Integrität denselben Wert nach wie
vor dem Erbfalle hat, und dass es zu Leistungen, welche aus dem Kreise
der eigenen Gutswirtschaft hinaustreten, nur in Rentenform imstande
ist. Die Gestaltung der Erbansprüche der Miterben ist aber weiterhin
dadurch gerechtfertigt, dass ja auch der Anerbe, welcher das Gut als
Eigentum erhält, so lange er es besitzt, nur Renten aus dieser seiner
Erbschaft bezieht, also den Miterben in der Art des Vermögenswertes,
den er geniesst, gleich steht. Es wird sich also, um den Gedanken eines
blossen Rentenbezuges der Miterben vollauf zu rechtfertigen, um
zweierlei handeln; es wird zunächst auf eine richtige Ermittlung des
Vermögenswertes der gesetzlichen Erbteile der Miterben und dann darauf
ankommen, das gemeine kapitalistische Erbrecht dann aufleben zu lassen,
wenn der Anerbe selbst nicht mehr, und auch keiner der übrigen
Miterben, das alte wirtschaftliche Verhältnis des Gutes aufrecht zu
erhalten gewillt oder in der Lage ist." Welche Amortisationsrate
angenommen werden solle, sei dabei nur eine Frage der Berechnung. Die
Rentenansprüche der Miterben sollen nur an deren Deszendenten
veräussert oder sonst übertragen werden
*) Man
vergleiche
hierüber die Referate und die Beratungen, in denen die Gestaltung des
ländlichen Erbrechtes in der Jahresversammlung des Vereins für
Sozialpolitik vom 29. September 1894 in Wien für und wider erörtert
worden ist, siehe Verhandlungen der Generalversammlung des Vereins usw.
(Leipzig 1895), S. 239 ff., 251 ff., 272 ff.
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dürfen, wobei
dem
Anerben zum Zweck der Konsolidierung wieder ein Vorzugsrecht eingeräumt
werden müsse. Das persönliche Vertrauensverhältnis aber, wie es unter
nahen Verwandten die Regel bilde, werde praktisch die Regelung und
gedeihliche Abwicklung unendlich erleichtern.
In Verfolgung
dieser
Vorschläge wurde dann auch bei der zweiten Beratung des Entwurfs eines
BGB für das Deutsche Reich von Prof. Conrad die Aufnahme von zwei
Paragraphen befürwortet, die folgendes festsetzen:
"In dem Falle
der
Intestaterbfolge haben die Miterben an den Übernehmer eines ländlichen
Grundstückes nur Anspruch auf einen ihrer Erbquote entsprechenden
Anteil an einer nach dem durchschnittlichen Reinertrage des
Grundstückes festzustellenden Rente.
„Solange die
Ablösung der Rente nicht erfolgt ist, partizipieren im Falle des
Verkaufs die Miterben entsprechend ihrer Rentenanteile am
Verkaufskapitale.
„Innerhalb
zehn Jahren sind sie berechtigt, die Ablösung abzulehnen."
Über die als
Reallast, von seiten des Berechtigten unkündbar, von seiten des
Verpflichteten kündbar zu konstituierende Rente sagt überdies der
Vorschlag:
„Die Ablösung
der
Rente seitens des Verpflichteten geschieht nur in Geld, und wenn nichts
anderes verabredet ist, mit dem zwanzigfachen Betrage des Geldwertes
der zu entrichtenden jährlichen Rentenleistungen.
„Die
Rentenschuld
unterliegt der Amortisation mit wenigstens 10 % der jährlich zu
entrichtenden Rentensumme. Rechtsgeschäfte über Ausschluss der
Amortisation sind nichtig."
Zur
Durchführung
dieser Vorschläge werden lokale genossenschaftliche Rentenbanken
empfohlen, die den Miterben die Rentenbriefe ausstellen und gegenüber
Dritten die Garantie dafür übernehmen würden, so dass die Rentenbriefe
allgemein verkäuflich sein sollten. Der umsichtige Rentenempfänger
dürfte natürlich die Amortisationsquote seinerseits nicht als Rente
ansehen, sondern müsste sie als kapitalbildendes Element entweder
selbst kapitalisieren, oder solches durch die Rentenbank, die ihm nur
seine Erbrente ausrichten würde, besorgen lassen.
Aufnahme in
das BGB
haben diese Vorschläge nicht gefunden. Dagegen verdient es Beachtung,
dass für die mit den unsrigen sehr verwandten Verhältnisse der
süddeutschen Staaten eine Schrift von A. Stengele: "Die Bedeutung des
Anerbenrechts für Süddeutschland", unter Ablehnung der Aufnahme des
norddeutschen oder
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österreichischen
Anerbenrechts die Rentengüter ernsterer Beachtung empfiehlt, indem sie geeignet und
berufen zu sein scheinen, dem bäuerlichen Besitz die notwendige
und von allen Seiten
gewünschte Hilfe zu gewähren. "Der Gedanke des Rentenguts, richtig erfasst, und unsern
Zeitverhältnissen entsprechend
gestaltet, dürfte", sagt dieser Schriftsteller, " in Verbindung mit andern
Reformen endlich das
verwirklichen,
was nun schon seit Jahrzehnten mit
Eifer erstrebt wird."
Endlich sei
noch auf eine wichtige Kundgebung in dieser Frage verwiesen. In den
Verhandlungen, die der Verein für Sozialpolitik im Herbst 1894
in Wien über das Anerbenrecht gepflogen
hat. sprach sich der erste
Referent, Geh. Rat Thiel vom preussischen Landwirtschaftsministerium,
durchaus zugunsten des
Anerbenrechts aus, das er
namentlich auch
als ein Mittel zur Vermeidung der fortschreitenden
Überschuldung des Grundbesitzes zur
Aufnahme empfahl. Der zweite
Referent dagegen, der österreichische Grundbesitzer Dr. Hainisch, und
ebenso die Mehrheit der Versammlung
war dem Institute nicht günstig und fand namentlich, dass durch dasselbe
die Schuldentlastung des Bauernstandes nicht
durchzuführen sei. In der Tat
wurde denn auch nachgewiesen, dass in Unterfranken, wo die
freie Teilung seit Jahrhunderten
bestehe, die mittlere Grösse des
bäuerlichen Grundbesitzes im Laufe der
Zeit von 2,45 auf 3,98 ha gestiegen sei, während die Gemeinden, in
denen das Anerbenrecht vorherrsche, die
allerverschuldetsten seien. Als
das
Wesentlichste in dieser Frage bezeichnete sodann
Prof. Brentano*) in der
gleichen Versammlung die Notwendigkeit, dafür
zu sorgen, dass im Augenblicke, wo die Eltern auf den Austrag
gehen und weichende Geschwister abgefunden werden müssen, die dazu
erforderlichen
Mittel vorhanden seien, ohne dass der übernehmende Erbe zur
Verschuldung zu greifen habe, und als ein solches Mittel
empfahl Brentano die Einführung
einer
bäuerlichen Lebensversicherung, die nach dem Muster bestehender
Hagelversicherungen einzurichten wäre. Darnach würde eine abgekürzte Lebensversicherung dem
Versicherten in einem bestimmten Alter sowohl die Möglichkeit
einer Leibrente für sich, als
auch die der Zahlung der
Abfindungen an
die Miterben ohne nennenswerte
Belastung des Gutsübernehmers gewähren, die Versicherungsgelder aber
würden zwar durch freiwillige
Vertragsschliessung festgesetzt,
könnten aber
ähnlich wie bei Hagelversicherungen auf dem Wege der Subvention
durch Geldzuschüsse und durch
Übernahme der Verwaltung seitens der Staatsorgane mit all der Er-
*) siehe die
zitierten Verhandlungen
S. 296 ff.
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leichterung
ausgerüstet werden, die notwendig wäre, um das Institut populär zu
machen.
Nach diesem
Ausblick
auf die Bestrebungen der Nachbarländer wenden wir uns nunmehr den
Aufgaben unseres Entwurfes selbst zu und suchen in erster Linie
festzustellen, welche Zwecke nach unserer Auffassung der Gesetzgeber in
betreff des bäuerlichen Gewerbes im Erbrecht zu verfolgen hat: es sind
deren zwei, die untereinander in Wechselbeziehung stehen. Einmal
nämlich soll nicht durch eine unwirtschaftliche Zerteilung des Grund
und Bodens der landwirtschaftliche Betrieb ruiniert werden. Der
Gesetzgeber hat also, wenn auch nicht für alle Landesteile auf eine
gleichmässige Erhaltung oder Neuschaffung bäuerlicher Wirtschaften
hinzustreben, so doch den bedenklichsten Missbräuchen einen Damm zu
setzen und im übrigen der freien Gestaltung der Dinge insoweit Raum zu
geben, dass die bäuerlichen Gewerbe dem Lande da erhalten werden
können, wo sie sich heute noch finden, oder künftig wieder als ein
Bedürfnis der Landesökonomie empfunden werden sollten. Sodann handelt
es sich darum, soweit möglich zu verhindern, dass nicht die Bauern sich
bei Erbteilungen allzusehr überschulden und damit jede gesunde
Wirtschaft sich selbst unmöglich machen. Nach diesen beiden Momenten
haben wir die Massregeln im folgenden näher zu prüfen, die wir oben
entweder bereits in Übung, oder doch als vorgeschlagen angetroffen
haben, oder die sich sonst irgendwie aus unsern Betrachtungen als
beachtenswert ergeben sollten.
1. Die
grössere
Sohnsquote und ebenso die Verringerung der Erbenzahl durch den
Ausschluss der Muttermagen durch die Vatermagen bieten unstreitig in
vielen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, dass die Erbschaft weniger
zerteilt werden muss, als es sonst der Fall wäre, und wir vermuten,
dass es vielleicht unbewusst einen der Hauptgründe für die
Beibehaltung des Vorzuges der Vatermagen in den Urkantonen bildet, wenn
bei dieser Erbenordnung die Geschlossenheit der Erbschaften besser
gewahrt werden kann, als bei der Teilung nach Vater- und Mutterseite.
Gleichwohl scheinen uns die Gründe überwiegend, die trotz der unseren
Zwecken einigermassen günstigen Wirkung gegen die Beibehaltung dieser
Ordnungen sprechen. Das gleiche Erbrecht aller Kinder ist in so grossem
Umfang zum Grundsatz der kantonalen Erbrechte geworden, dass es nicht
angehen dürfte, hieran etwas zu verändern. Es erklären denn auch sogar
Kantone, in denen eine solche grössere Sohnesquote zurzeit noch
rechtens ist, wie namentlich Thurgau, hieran nicht festhalten zu
wollen. Und was das Vatermagenerbrecht anbelangt, so hat sich die
wirtschaftliche
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Grundlage, aus
welcher es sich entwickeln konnte, wie bereits oben erwähnt worden ist,
schon längst verloren. Überdies wird mit den beiden Instituten eine
Wirkung erzielt, die weit über dasjenige hinausgeht, was wir nach
unseren Zwecken als gerechtfertigt betrachten könnten, und wenn andere
Massregeln diesen letztern ausschliesslicher zu dienen vermögen, so
stehen wir nicht an, ihnen den Vorzug zu geben. Unser Entwurf hat
demgemäss ebensowenig den Söhnen eine grössere Erbquote zugeteilt, als
er die Muttermagen irgendwie hinter die Vatermagen zurückgesetzt hat.
2. Das
Vorzugsrecht
der Söhne auf die Liegenschaften zu billigem Schatzungspreis verdient
schon deshalb weit mehr Beachtung, weil es in grossem Umfang unseren
kantonalen Rechten noch heute bekannt ist. Es lässt sich auch nicht
verkennen, dass es in vielen Fällen, sobald nur ein Sohn mit mehreren
Schwestern zu teilen hat, den angeführten Zwecken trefflich zu dienen
vermag. Wir glauben uns jedoch nicht zu irren, wenn wir annehmen, es
begründe sich dieses Vorzugsrecht der Söhne noch aus einem andern
Gesichtspunkte. Es ist eine bekannte Tatsache, dass der Verkaufspreis
der Liegenschaften in volksreicheren Gegenden sehr leicht über ihren
Nutzungswert emporsteigt, und wo nun das der Fall ist, müsste
derjenige, der ein Grundstück zum bäuerlichen Betrieb, aber zum
Verkehrswert im Erbgang übernehmen wollte, notwendig zu Schaden kommen.
Es bliebe hiernach, um diesen Schaden abzuwenden, den Erben nichts
anderes mehr übrig, als das Grundstück zu verkaufen und den erzielten
Erlös zu teilen, und da man vor einer solchen Konsequenz doch
zurückschreckt, gibt man den Söhnen das Recht, die Liegenschaften nach
billiger Schatzung, d. h. zum Nutzungswert anstatt zum Verkaufswert zu
übernehmen. Es ist denn auch kaum zweifelhaft, dass hierin eine
berechtigte Erwägung liegt, die nur insofern zu Missbräuchen führen
kann, als der Erbe, der die Liegenschaften zur Fortsetzung des
bäuerlichen Gewerbes billig erhalten hat, unter Umständen sich dadurch
einen ungerechtfertigten Gewinn zu verschaffen vermag, dass er gleich
nach der Erbteilung das Land zu Spekulationszwecken verkauft. Wir
wollten deshalb der angeführten Erwägung, wenn sie überhaupt der
Beachtung wert zu halten ist, mit Art. 606 des Entwurfes von 1895
dergestalt Rechnung tragen, dass hier vorgeschrieben wurde,
Grundstücke seien bei der Teilung stets nach dem Werte zu
berücksichtigen, der ihnen nach der Eigenschaft, in der sie auf die
Erben übergehen, zukommt. Dies aber mit dem Vorbehalt, dass der Erbe,
der ein solches Grundstück zu bestimmtem Betrieb mit billiger
Schatzung erhalten hat, seinen Mit-
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erben, sobald
er
diesen Betrieb aufgibt und das Land zu Spekulationszwecken benutzt,
während einer längeren Frist noch einen verhältnismässigen Anteil an
seinem Gewinn einräumen, oder überhaupt
sich bei der Teilung den Vorbehalt von Vorkaufsrechten gefallen
lassen müsse.(1)
Fassen wir nun
aber nicht diese Nebenwirkung des Vorzugsrechtes, sondern seinen
Hauptzweck ins Auge, so können wir nicht verkennen, dass es in
dieser Beziehung einerseits viel zu weit, und anderseits nicht weit
genug geht. Zu weit wirkt diese Besserstellung der Söhne, wenn
sie, wie regelmässig im
geltenden Recht, nicht bloss für
landwirtschaftliche Gewerbe, sondern für
alle Grundstücke, und nicht bloss für den Sohn, der das Gewerbe zu
übernehmen sich anschickt, sondern für jeden Sohn gegeben
wird. Zu wenig weit aber geht dieser Sohnsvorteil, wenn man
ihn nur für die Erbschaft des Vaters anerkennt, so wie er auch völlig
nutzlos wird, sobald mehrere Söhne in die ererbten
Grundstücke sich teilen. Es liegt
in dem Institute, so wie es gegenwärtig in der grösseren Zahl der das
Vorzugsrecht sanktionierenden
Kantone ausgestaltet ist, noch ein gutes Stück einer alten,
im früheren Genossenschaftsrechte begründeten Anschauung, die mit
unseren Zwecken nichts zu schaffen hat, wir meinen die
Voraussetzung, dass die
Grundstücke sich vor allem in der Familie
des Vaters zu vererben haben und den Trägern seines Namens
erhalten bleiben sollen.
Immerhin ist
die Tatsache der grossen Verbreitung dieses Vorzugsrechtes im geltenden
Recht und die Befürwortung desselben in einer Reihe kantonaler
Vernehmlassungen, wie von Thurgau
und St. Gallen, für uns von solchem Gewichte, dass wir nicht anstehen
würden, es in einer zweckmässigen Gestalt auch für das einheitliche schweizerische
Recht in Vorschlag zu bringen, sobald die andern Massregeln,
die wir für unsere Zwecke in den
Entwurf
aufgenommen haben, abgelehnt werden sollten. Wenn wir also die
gesetzliche Gleichstellung der Kinder vorschlagen, so geschieht es unter dem erwähnten
Vorbehalt. Im übrigen fügen wir an, dass sich das Bundesgericht
und Waadt in ihren Vernehmlassungen
für
diese Gleichstellung ausgesprochen halfen, letztere mit dem Anfügen,
dass ein gesetzliches
Vorrecht der Söhne in der romanischen
Schweiz (mit
Ausnahme von Freiburg) niemals Aufnahme finden könnte.
3. Viel
unmittelbarer dient den bäuerlichen Gewerben das Vorrecht des jüngsten
Sohnes, das wir als schweizerisches Aner-
(1) Das ZGB hat
diese in dem
Vorentwurf nicht enthaltenen Bestimmungen
wieder aufgenommen, vgl. Art.
616 bis 618 und insbesondere 619.
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benrecht heute
noch von den Kantonen Bern und Solothurn anerkannt, aber auch bei diesen nur in
einzelnen Gebietsteilen in der
Übung beobachtet sehen. Das Vorrecht des Jüngsten geht nicht auf
den gesamten Liegenschaftsbesitz des Erblassers,
sondern nur auf das Wohnhaus und
seine
nächste Umgebung (Solothurn), oder, wie man sich früher
ausdrückte, auf das Sässhaus des
Vaters oder der Eltern oder,
wenn
dieselben einen Hof hinterlassen, auf diesen
(Bern). Daraus erklärt es sich, dass Solothurn mit diesem Vorrecht
ein Vorzugsrecht aller Söhne in sämtliche Grundstücke zu verbinden
für nötig erachtet hat. Immerhin ist der praktische
Erfolg dieses Minorates, wo es noch in Übung steht, deutlich in der Gestalt gegeben, dass abgerundete Höfe
sich ungeteilt und zu annehmbarer
Schatzung vom Vater auf den jüngsten Sohn vererben. Ausnahmsweise kommt
es auch vor, dass bei zerstückeltem Besitz
Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude und so viel des parzellierten
Landes dem Jüngsten regelmässig überlassen bleibt, dass er das bäuerliche
Gewerbe auf zweckmässiger Grundlage weiter
führen kann. Vgl. Schweiz. PR II,
S. 52 und über die früher grosse Verbreitung dieses Institutes IV, S. 559
f. n. 9.
Wenn wir auch
dieses
Vorrecht aus den gleichen Erwägungen wie das Vorzugsrecht der Söhne im
allgemeinen ablehnen, so können wir doch dem wirtschaftlichen Zwecke,
dem diese beiden Institute dienen,
die Anerkennung
nicht versagen.
Die
Landschaften, in denen sich vorzugsweise kleinere abgerundete Höfe entwickelt haben,
verlangen regelmässig wegen ihrer besonderen
Bodenbeschaffenheit nach einer solchen
Bewirtschaftungsart, und so würden
z. B. die engen Täler und steilen
Hügel des Emmentals mit ihrer Vieh- und Milchwirtschaft bei
einer Parzellierung, wie sie etwa Waadt und Zürich aufweisen,
einen grossen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Solche Landschaften
können daher vom einheitlichen schweizerischen Recht, wie schon
oben betont worden ist, erwarten, dass es ihrer
Eigentümlichkeit auch weiterhin
Raum gewähre. Anderseits aber erscheint es uns ebenso billig, dass
man den Landschaften, die ein solches Vorzugsrecht bis jetzt nicht
gekannt oder längst verloren
haben, den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Kinder nicht raube,
sondern sie bei diesem bestehen lasse. Diese beiden
Erwägungen versucht nun der Entwurf mit Art. 630 (1)
in der Weise
auszugleichen, dass er die Vorschrift
aufstellt, es solle ein landwirtschaftliches
Gewerbe, das mit einer Liegenschaft zu einem Ganzen verbunden
ist, ungeteilt, so weit es für den wirtschaft-
(1)
Vgl. ZGB 620 f.
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lichen Betrieb
eine
Einheit bildet, auf einen einzigen Erben übergehen, der seine Miterben
nach einem billigen Schatzungspreis der Liegenschaft abzufinden hat.
Doch müssen wir uns nach drei Richtungen hier noch näher erklären.
Zunächst was
die
Berechtigung zur Übernahme anbelangt, so genügt es, sie einem einzigen
unter den Erben zuzusprechen und das übrige den Umständen
anheimzustellen. Auf dieser Grundlage kann derjenige Erbe, der dem
Vater im bäuerlichen Gewerbe zu folgen bestimmt ist, für die Regel ohne
Schwierigkeit zu der wünschenswerten Nachfolge gelangen. Es wird der
jüngste Sohn sein, wo sich in diesem Sinne ein bestimmter Gebrauch
entwickelt hat, das Gesetz hat aber keinen Grund, es zu verbieten, dass
nicht da oder dort ein anderer dieses Vorzuges teilhaftig werde. Dabei
kann es allerdings geschehen, dass bei Mangel jeder Verfügung des
Erblassers sich mehrere Erben um diese Übernahme streiten, und für
diesen Fall bedarf es im Gesetz noch einer besonderen Fürsorge. (1) Der
Entwurf nimmt hierauf Rücksicht, indem er die streitenden Erben vor die
Behörden weist und diese mit der Befugnis ausrüstet, über die
Zuweisung der Liegenschaft zu entscheiden, wobei der Ortsgebrauch, die
persönlichen Verhältnisse, und die Wünsche der Mehrheit der Miterben
gebührend berücksichtigt werden sollen. Erachtet die Behörde keinen
der Bewerber als tauglich, so wird sie von jeder Zuweisung absehen, und
es erfolgt alsdann die Zerteilung oder der Verkauf des bäuerlichen
Gewerbes gemäss Art. 625. (2)
Sodann kann es
sich
fragen, in welchem Umfang eine solche Übernahme beansprucht werden
könne, und hier glauben wir genug zu sagen, wenn wir eine Fassung
vorschlagen, die den einheitlichen Zusammenhang der Wirtschaft als ein
Ganzes hervortreten lässt. Nicht bloss abgerundete Höfe sollen also
derart geschlossen sich vererben können, sondern auch Komplexe
zerstreut liegender Parzellen, die durch die vorhandenen
Wirtschaftseinrichtungen, wenn nicht körperlich, so doch
wirtschaftlich, zu einer Einheit zusammengehalten werden. Ist aber das
Gewerbe gross genug, um trotz Zerteilung für mehrere einen ordentlichen
wirtschaftlichen Betrieb zu gestatten, so wird die behördliche
Zuweisung, wo die Erben uneins sind, unbedenklich an mehrere Bewerber
gestattet werden können.
Drittens muss
es sieh fragen, um welchen Preis die Übernahme beansprucht werden kann,
und hier verweisen wir auf die Regel
(1) ZGB 621 hat
diese Anweisung
in Abs. 2 u. 3 ergänzt und in Abs. 1
die Rücksicht auf den betreffend die Übernahme bestehenden Ortsgebrauch
verstärkt. (2) Vgl. ZGB 611.
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des Art. 630,
der
die Zuteilung zu einem billigen Schatzungspreise in Aussicht nimmt. (1)
Dieser Preis dürfte in den meisten Fällen den Ertragswert zum mindesten
nicht übersteigen.
4. Manche
kantonalen
Rechte stellen Vorschriften auf, wonach unter Beibehaltung einer
gleichmässigen Teilung unter allen Erben einer schädlichen
Zerstückelung des Kulturlandes dadurch vorgebeugt werden soll, dass
gewisse Flächenmasse angegeben werden, unter die bei der Zerstückelung
des Landes nicht gegangen werden darf, vgl. Schweiz. PR II, S. 476 f.
Diesen Tendenzen entsprechend hätten wir gerne in das Gesetz
beispielsweise die Bestimmung aufgenommen, jeder Miterbe könne
verlangen, dass bei Teilung von Garten- und Rebland keine kleineren
Teilstücke als 5 Aren, von Ackerland 20 Aren, und von Wald und Weide
100 Aren gebildet werden. Nun ist aber der Bodenwert und die Intensität
der Kultur in den einzelnen Landesgegenden von so grosser
Verschiedenheit, dass eine solche Vorschrift von ungleicher und daher
unbilliger Wirkung sein müsste. Man findet namentlich in Tessin, Waadt
und Wallis eine ungeheure Zerstückelung des Garten- und Reblandes. Es
wird uns berichtet, dass die Parzellen in diesen Kantonen häufig auf
20 und 30 Quadratmeter herabsinken und oft wenig mehr als einen Franken
Verkehrswert haben, während die Eigentümer doch zu ihrem kleinen
Weingarten, der ihren Bedürfnissen genügt, eine grosse Anhänglichkeit
besitzen. In Waadt beträgt beispielsweise das Mittel der
Parzellenoberfläche in den Kreisen Yvorne 10 Aren, Féchy 21, Grandson
25, St. Prex 30, St. Saphorin 38, Oulens 58, Gingins 88, in St.
Saphorin-Lavaux dagegen bloss 9 Aren, und ähnliche Verschiedenheiten
zeigen sich auch in andern Gegenden, wobei noch bemerkt werden muss,
dass diese Durchschnittszahlen sehr hoch sind, weil Wald und Weide mit
in Rechnung gesetzt sind. Unter solchen Umständen wird es sich
empfehlen, in das Gesetz bloss den allgemeinen Grundsatz aufzunehmen,
dass die Kantone befugt seien, für die einzelnen Kulturarten die
Flächenmasse zu bezeichnen, unter welche bei Teilungen nicht gegangen
werden dürfe, sobald ein Miterbe dagegen Einspruch erhebe. In diesem
Sinne formulieren wir den Vorschlag in Art. 629 (2) und
überlassen es den kantonalen Ausführungsbestimmungen oder, wie in
Thurgau u. a., den Flurgesetzen,
(1) ZGB 620
stellt die Ansetzung des Preises unter die allgemeinen
Vorschriften betreffend Anrechnung von landwirtschaftlichen
Grundstücken bei der Erbteilung (Art. 617 u. 618), und gibt dem
Übernehmer auch einen Anspruch — ohne besondere Schatzungsbestimmung —
auf das Inventar (Art. 620, Abs. 2 u. 3). (2) ZGB 616. Vgl.
dazu die
Mitteilungen Dumurs im zweiten Anhang des zweiten Teilentwurfes,
Beilage III dieses Bandes.
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hierüber die von
den Kantonen selbst nachdrücklichst verlangte weitere Ordnung zu treffen.
Den gleichen
Zwecken hätte auch eine Vorschrift dienen sollen, die, wie schon
angeführt, in Art. 606 des Entwurfes von 1895 aufgenommen war, des
Inhalts:
"Grundstücke
sind bei der Teilung nach dem Werte zu berücksichtigen, der ihnen nach der
Eigenschaft, in der sie auf die Erben übergehen, zukommt.
„Falls jedoch
ein Erbe ein Grundstück zum Betrieb eines landwirtschaftlichen oder
andern Gewerbes übernimmt und es alsdann während der nächsten zehn
Jahre ganz oder teilweise mit Gewinn als Baustelle oder
dergleichen verkauft, so sind seine
Miterben berechtigt, einen
verhältnismässigen Anteil am Gewinn zu verlangen.
„Ferner können
sich die Miterben des Übernehmers das Vorkaufsrecht vorbehalten, das
durch Eintragung in das Grundbuch dingliche
Wirkung erhält."
Der
vorliegende Entwurf hat diese Vorschrift jedoch nicht beibehalten, weil sie in
ihrer Wirkung für zu unsicher und in
ihrer Tragweite für nicht ganz übersehbar gehalten worden ist. (1)
Endlich darf
hier
auch daran erinnert werden, dass im Sachenrecht allgemeine
Zerstückelungsverbote aufgestellt werden könnten, und damit in
Verbindung, zur Herstellung einer grösseren Geschlossenheit des kultivierten Landes,
eine private Expropriation zum Zwecke der Abrundung der Güter
oder ein Tauschzwang,
wie dies heute schon in Tessin, St. Gallen, Aargau u. a. besteht (siehe
Schweiz. PR III, S. 224 ff.)
und wie es namentlich das Memorial des Staatsrates von Tessin
als Gegenstand der
einheitlichen schweizerischen
Gesetzgebung lebhaft befürwortet. Vorläufig hat der Entwurf in Art. 698 sich damit begnügt,
den Erlass solcher Vorschriften
dem kantonalen Rechte vorzubehalten.(2)
5. Wir haben
schon angedeutet, dass uns die Ablehnung des Vorzugsrechts der Söhne auf
die Liegenschaften nur unter dem
Vorbehalt gerechtfertigt und durchführbar erscheint, dass mit der Gleichstellung
der Kinder eine Ausdehnung der
Verfügungsfreiheit der
Erblassers verbunden
werde, die es ermöglicht, die für das
Gewerbe notwendige Einheit auf dem Wege der Verfügung von
Todes wegen herzustellen. Darauf hat namentlich Waadt in der einen
seiner Vernehmlassungen hingewiesen, wo ausgeführt
ist, ein Vorrecht der Söhne auf
die
Immobilien solle nur durch Testament
(1) Vgl. jedoch
oben S. 358,
Anm. 1. (2) In Art. 703 hat das ZGB die Bodenverbesserungen
im Grundsatz selbst
geordnet. Vgl. auch Art. 820 u.
821.
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begründet
werden können. Nicht dass wir wünschen oder auch nur erwarten oder befürchten, es
möchten die Väter von dieser Freiheit zur Begünstigung einzelner
Lieblingskinder einen häufigen Gebrauch machen. Das sittliche Gebot
wird hier unzweifelhaft alle durch
das Gesetz gegebene
Freiheit in jene Schranken zurückweisen, die wir gleich dem
entschlossensten Verteidiger der Gebundenheit
des Erblassers für das ethisch Richtige halten. Aber
wir dürfen uns der Einsicht nicht verschliessen, dass es gar vielfach Verhältnisse gibt, in denen eine
ungleiche Verteilung des
Vermögens unter die Kinder erst die wirkliche Gleichheit unter
ihnen herzustellen vermag, oder in denen nur mit diesem Mittel das
Besitztum der Familie in gesunder Wirtschaft erhalten
werden
kann. Art. 621 (1)
des Entwurfes gibt dem Erblasser im allgemeinen die
Befugnis, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben eine gewisse
Teilung und Teilbildung vorzuschreiben. Solche Teilbildung erfolgt, wo nichts anderes
als Meinung des Erblassers erkennbar
ist, unter dem Vorbehalt der Ausgleichung. Wo aber der Erblasser mit der Teilbildung oder auf
andere Weise einen der Erben vor den andern deutlich zu
begünstigen beabsichtigt, da
kann
diese Verfügung alsdann von den Miterben nur angefochten werden, soweit die Verfügungsfreiheit
überschritten ist, und zwar auch hier
in beschränkter Weise nur dergestalt, dass während bei der Anfechtung sonst im allgemeinen die
verletzten Erben unmittelbar eine Herabsetzung der Verfügung
auf das erlaubte Mass
verlangen können, in unserm Fall
unter Miterben nur die Leistung der Differenz zur Ergänzung des
Pflichtteiles der verletzten Erben beansprucht werden darf, vgl. Art.
544 u. 546. (2)
Aus diesen Regeln gewinnt
der Erblasser die
Möglichkeit, ein landwirtschaftliches Gewerbe als Ganzes einem
der Erben zuzuwenden, und zwar unbeschwert
bis zum Betrage des
Pflichtteils des bedachten Erben und der verfügbaren Quote
zusammengerechnet, bei höherem
Wert aber unter der Verpflichtung des Bedachten, seinen Miterben dem Werte nach ihren
Pflichtteil herauszuzahlen.
Was den Umfang
der Verfügungsfreiheit zugunsten einzelner Nachkommen anbelangt, so
haben Tessin, Waadt und Neuenburg
die disponible Quote im allgemeinen auf die Hälfte und Wallis,
Aargau und Bern auf ein Drittel angesetzt, wozu noch kommt, dass
Thurgau und Luzern gegenüber Verfügungen zugunsten
eines Kindes die übrigen Kinder nur zu zwei Drittel ihrer Erbportion schützen. Auch haben wir
oben schon darauf hingewiesen, wie
sehr in andern Kantonen, z.B. in Zürich und dann auch in Solo-
(1) Vgl. ZGB
608. (2) Vgl. ZGB
522, 523.
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thurn, die
praktische Gestaltung der Erbfälle durch das Vorzugsrecht der Söhne
auf die Liegenschaften unter Abzug von einem Viertel ihres
Schatzungswertes unserem Vorschlag nahe gebracht werden kann. Wir
würden es daher für kein zu grosses Wagnis halten, die
Verfügungsfreiheit wenigstens zum Zwecke der Begünstigung eines
Nachkommen in der Übernahme des im Nachlass befindlichen Gewerbes noch
in grösserem Umfang einzuführen, als es jetzt in Art. 495 (1)
vorgesehen ist. Wir betrachten eine solche Verfügungsfreiheit geradezu
als einen Ersatz aller bestehenden gesetzlichen Vorzugsrechte, und zwar
als einen Ersatz von viel zweckmässigerer, weil biegsamerer Wirkung,
als dies bei den bestehenden Vorschriften gegeben ist. Wir sind
überzeugt und werden darüber aus den Erfahrungen der westlichen Kantone
hinreichend belehrt, dass diese Freiheit sehr rasch zu einem der
beliebtesten und verbreitetsten Institute der grundbesitzenden
Bevölkerung würde, wie wir denn auch die sichere Voraussicht hegen,
dass durch diese Verfügungsfreiheit nicht nur kein Schaden gestiftet,
sondern umgekehrt das einfachste und zutreffendste Mittel gewonnen
würde zur Verhinderung des schädlichen Einflusses der Erbteilungen auf
die Erhaltung der bäuerlichen Gewerbe.
Endlich dürfen
wir
in Verbindung mit der Verfügungsfreiheit des Erblassers noch die
Nacherbeneinsetzung, die in Art. 507 (2) nur für einen
Grad gestattet
ist, und die Familienfideikommisse erwähnen, von deren relativer
Anerkennung bereits im Familienrecht die Rede gewesen ist. Vgl. Art.
362 (3), sowie
Schweiz. PR II, S. 254, IV, S. 236 und 627.
6. Als
weiteres
Mittel betrachten wir die Gemeinderschaften, auf deren Bedeutung für
das bäuerliche Erbrecht wir ebenfalls bereits im Familienrecht
ausführlich hingewiesen haben. (4)
Unsere
Betrachtungen
über das bäuerliche Erbrecht führen uns schliesslich zu dem Resultat,
dass wir jedes besondere Anerbenrecht ablehnen und auch den
Sohnsvorteil und das Vorzugsrecht des Jüngsten nicht in das
einheitliche Recht aufgenommen wünschen. Gleichwohl glauben wir, mit
unseren Vorschlägen dem bäuerlichen Gewerbe die Mittel an die Hand zu
geben zu einer Festhaltung und Weiterentfaltung gedeihlicher
Entwicklung.
In erster
Linie
dient diesem Zwecke eine ausgedehntere Verfügungsfreiheit des
Erblassers, der sich den Nachfolger im bäuerlichen Gewerbe selbst
bestimmen und diesen so soll stellen können,
(1) Vgl. ZGB 470,
471. (2) ZGB
488. (3) Vgl. ZGB 335 und oben S. 244,
Anm. 4. (4) Siehe oben S. 246 bis 252.
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dass die
Fortführung
des Gewerbes auf rationeller Grundlage gesichert ist. Die Übergabe des
Guts mag dabei auf den Todesfall vorgesehen werden oder bei Lebzeiten
erfolgen, oder sie mag mit Erbeinsetzung oder in der Form eines
Vermächtnisses geschehen. In jedem Fall kann der Bedachte das Gewerbe
behalten und braucht seinen Miterben nur ihren Pflichtteil
herauszugeben. Die verschiedenen Anschauungen der einzelnen
Landesgegenden und die örtlichen Gebräuche erhalten hiernach einen
genügenden Spielraum zu ihrer Entfaltung, ohne der Rechtseinheit
Abbruch zu tun, während in die gute Sitte das Vertrauen gesetzt werden
darf, dass sie dem Missbrauch der Verfügungsfreiheit einen mindestens
ebenso zuverlässigen Widerstand leisten wird, als dies gegenwärtig
gegenüber dem mehr oder weniger willkürlich abgeschätzten Sohnesvorteil
der Fall ist.
In zweiter
Linie
verweisen wir die Erben, wenn sich das Gut nicht zerteilen und nicht
ohne Überschuldung durch einen Einzelnen übernehmen lässt, auf die
Gemeinderschaft, mit oder ohne gemeinsame Wirtschaft, vermöge welcher
sie nach ihrer Einsicht das Mittel erhalten, um trotz des Todes des
Erblassers dasjenige vereint zu erhalten, was zusammengehört,
Endlich in
dritter
Linie lässt der Entwurf in einer eng begrenzten Beziehung einen Zwang
eintreten, für den Fall, wo der Übernehmer sich mit der reellen
Abfindung der Miterben überschulden würde. Dann nämlich soll
demjenigen, der unter näher bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme
des bäuerlichen Gewerbes befähigt erscheint, die Befugnis zustehen,
unter Umständen auch gegen den Willen der Miterben und ohne eine
Verfügung des Erblassers die Übernahme des Gutes für sich in Anspruch
zu nehmen. Kann der Übernehmer dabei seine Miterben für ihre Erbteile
nach dem Ertragswert des Gutes abfinden und nötigenfalls ihre Ansprüche
durch hypothekarische Belastung des Bodens sicherstellen, so wird das
Gut sein Eigentum. Hätte dagegen die freie Übernahme und
hypothekarische Belastung des Gutes für diese Abfindungsanteile dessen
Überschuldung zur Folge, so wird das Gewerbe in eine Gemeinderschaft
ohne gemeinsame Wirtschaft verwandelt, wobei der Übernehmer das Haupt
der Gemeinderschaft ist und den Gemeindern ihre jährlichen Anteile am
Reinertrag zu entrichten hat. Auf welche Zeit dieser Zwang bestellen
soll, lässt sich nur in der Weise festsetzen, dass man, sobald die
Abfindung ohne Überschuldung möglich wird, den Miterben das Recht gibt,
sie zu verlangen, Art. 632.(1)
Fasst man die Sache so auf, dass
(1) Vgl. ZGB
623 und in betreff der Ertragsgemeinderschaft Art. 622 u. oben S. 248
ff.
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eben der Wert
der
Erbschaft selber den Erben nicht mehr soll bieten können, als die
Teilnahme an der Ertragsgemeinderschaft, so wird man auch eine längere
Zeit fortdauernden Zwanges für wirtschaftlich gerechtfertigt bezeichnen
müssen. Überdies zweifeln wir nicht daran, dass das praktische Leben
die nötige Hilfe leicht finden wird, um Gemeinderschaften, die
allseitig lästig werden, rechtzeitig zu einer vernünftigen Liquidation
zu bringen. (1)
(1)
ZGB 624
gibt den
Miterben einen Anspruch auf Abfindung mit „Erbengülten'', auf die
schon in den Erläuterungen zum Erbrechtsentwurf von 1895, S. 127,
hingewiesen worden ist. Die Stelle lautet:
„Die
Ertragsgemeinderschaft verfolgt das gleiche Ziel, wie die oben
besprochene, in Deutschland vorgeschlagene Erbenrente, darf aber mit
ihr nicht verwechselt werden. Wir nehmen an, dass das einheitliche
Hypothekarrecht als eine der künftig möglichen Versicherungsformen auch
eine moderne Gült anerkennen wird, nach welcher der Schuldner von
seinem Gut ohne Entstehung einer persönlichen Kapitalschuld eine
jährliche Rente als Reallast zu entrichten hat. Würde nun diese
Versicherungsform, die den Zedeln in Appenzell oder den Gülten in der
Zentralschweiz entspräche, namentlich bei Erbteilungen errichtet, so
dürfte sie auf Grund einer Berechnung der Erbenanteile nach dem
Ertragswert des Gutes der Erbenrente des erwähnten Vorschlages im
wesentlichen durchaus entsprechen. Wir behalten uns denn auch vor, in
Verbindung mit der Regelung des Hypothekarrechtes späterhin eine
Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, wonach der Übernehmer eines
bäuerlichen Gewerbes befugt sein soll, seine Miterben mit auf das Gut
zu legenden Gülten abzufinden. Die Amortisation dieser Gülten aber wäre
unseres Erachtens alsdann zusammen mit der Amortisation der andern
Hypothekarlasten im Hypothekarrecht dergestalt zu ordnen, dass
genossenschaftliche Verbände oder kantonale Anstalten mit Hülfe
beschränkter Zwangsvorschriften die Amortisation insoweit
durchzuführen hätten, als dies nach der Ansicht des Gesetzgebers
volkswirtschaftlich geboten wäre. Die Erbenrente könnte in einem
solchen System kaum eine andere Stellung beanspruchen, als die
gewöhnlichen Hypothekarschulden, da eine besondere obligatorische
Amortisation für solche Renten leicht zu der ökonomisch schädlichen
Folge führen würde, dass die Miterben im Genuss der Rente den Erbanteil
allmählich aufzehrten. Dies zu begünstigen, hat der Gesetzgeber aber
keine Veranlassung, und deshalb verweisen wir alle diese Ordnung in
das Hypothekarrecht.
"Gegenüber der
Ertragsgemeinderschaft bietet die Erbenrente den Vorteil der
grundversicherten Forderung im allgemeinen, dass sie nämlich
liquidierter ist. Höher aber schätzen wir die wohltätige Wirkung jener
Gemeinderschaft, indem sie die Miterben zur Verschiebung der Teilung
der Erbschaft anhält, solange nicht auf vernünftiger Grundlage geteilt
werden kann. Was sie unter Umständen für den Augenblick einbüssen,
ersetzt sich ihnen um so sicherer in der Zukunft, und es ist uns auch
nicht zweifelhaft, dass in zahlreichen Fällen der Kredit des Einzelnen
durch solchen Zusammenhang mit einem Gemeinderschaftsgut weit mehr
gefördert werden könnte, als dies mit den paar Tausend Franken der Fall
wäre, die der Beteiligte als abgefundener Miterbe aus der Erbschaft
ziehen würde, um dabei eben so arm oder wohlhabend zu bleiben, wie er
es ohne diese Verteilung gewesen ist."
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Schliesslich sei
noch auf drei Fragen hingewiesen, die mit dem bäuerlichen Erbrecht in
Verbindung stehen.
Einmal kann es
sich fragen, ob das Recht zur Übernahme eines einzelnen Gutes ohne
jede Rücksicht auf dessen Grösse gewährt, oder aber nur bis zu einem
gewissen Höchstbetrag zugestanden
werden soll. Es liesse sich denken, dass auf Grundlage
einer Statistik über die Grösse der einzelnen Höfe oder des Grundbesitzes der einzelnen Bauern ein
Durchschnitt gefunden werden
könnte, der als ein Maximum in erwähntem Sinne zur Verwendung
kommen würde. Aber nicht nur fehlt uns in der Schweiz diese
Statistik zurzeit, sondern es müssten auch offenbar die einzelnen
Landschaften und Kulturen unterschieden werden. Im Kanton
Aargau fallen auf den einzelnen Steuerpflichtigen z. B. im Durchschnitt 1,07 ha Land, im Bezirk Muri
aber 2 ha und im Bezirk Rheinfelden 1 ha. Im Grossherzogtum Baden,
dessen Verhältnisse
mit den unsrigen einige Ähnlichkeit aufweisen, fielen im Jahr 1873
auf eine Besitzgruppe von 0—3,6 ha 72 % der landwirtschaftlichen
Betriebe, von 3,6—7,2 ha 17,5%, von 7,2 -18 ha 8,3 %, von 18—36 ha
1,6%, von 36—180 ha 0,5% und von 180 ha aufwärts 0,01 %.
Aber auch diese Zahlen ergeben keine genügenden Anhaltspunkte,
um ein bestimmtes Flächenmass als Höchstbetrag für die Übernahme bei Erbteilungen aufzustellen.
Sonach haben wir uns denn entschlossen,
in
Art. 630 (1)
die
Teilung insoweit auszuschliessen, als das bäuerliche Gewerbe für den
wirtschaftlichen Betrieb eine
Einheit bildet oder das Gewerbe nicht wohl die Teilung für den Betrieb
verträgt, eine Frage, die nach dem Umfang der Liegenschaften, nach der Kulturart und nach
der Grösse der Wirtschaftsgebäude
im einzelnen Falle zu prüfen sein wird.
Damit steht die
zweite Frage im Zusammenhang, inwiefern die bäuerlichen Gewerbe bis
zu einem gewissen Umfang als wirtschaftliche Einheiten anerkannt und z.
B. vor der Liquidation
wegen persönlicher Schulden des Erblassers als Heimstätten geschützt werden könnten, womit dann
anderseits sich eine gewisse
amtliche Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes verbinden müsste.
Hierüber haben wir bereits im Familienrecht
gehandelt (vgl. Art. 378 bis
385). (2)
Endlich kann
es
fraglich sein, in welchem Umfang neben den bäuerlichen Betrieben auch
andere Gewerbe, die mit einer Liegenschaft zu einem Ganzen verbunden
sind, im Erbrecht der gleichen besonderen Berücksichtigung teilhaft
werden sollen, und wir haben uns entschlossen, solche Gewerbe
schlechtweg in den Art. 630 ff.
(1)
ZGB 620, Abs. 1. (2)
ZGB 349 bis
359 und oben S. 252 u. 279 f.
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den bäuerlichen
Heimwesen gleichzustellen. (1)
Es ist dabei an Mühlen,
Werkstätten und dgl.
zu denken, wo überall dieselben
Erwägungen Platz greifen können, wie bei dem landwirtschaftlichen
Gewerbe, soweit dies aber nicht der Fall ist, die Korrektur sich
von selbst aus dem grösseren Wert der mobilen Betriebsanlagen
gegenüber der Liegenschaft ergeben wird. Zu dieser Ausdehnung
veranlasst uns namentlich auch die Betrachtung, dass die vorgeschlagene Berücksichtigung im
Erbrecht sich nach moderner Anschauung nicht sowohl aus dem Bestreben,
den Familienbesitz zu schützen, als nach dem Bedürfnis nach Erhaltung
leistungsfähigen
Gewerbebetriebes erklärt, also aus dem gleichen Grunde, aus dem
der Entwurf das Übernahmerecht des Einzelnen an Stelle des überlieferten Vorzugsrechtes der Söhne in
erörtertem Umfang in Vorschlag bringt. Sind die angeregten
Schutzvorrichtungen für die
bäuerlichen Gewerbe wohltätig, so werden sie auch für die andern
sich als nützlich erweisen, so dass aus dem gewählten Gesichtspunkt kein Grund dafür ersichtlich ist,
sie diesen letztern vorzuenthalten.
Von den Vernehmlassungen der Kantone hat namentlich
diejenige St. Gallens sich für eine billige Übernahme der Gewerbe
und der dazu bestimmten Gebäude nach dem Durchschnitts-Ertragswert durch den in dem betreffenden
Berufe nachfolgenden Sohn,
bei Minderjährigkeit unter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde,
ausgesprochen.
Was die
Vollziehung der Erbfolge, d.
h. die Stellung der Erben im Erbgang anbelangt, so dürfen, wenn auch
die gesetzlichen Erben in erster Linie zu nennen sind, die eingesetzten
diesen durchaus gleichgehalten werden. Bis auf wenige Punkte, z. B.
betreffend den Beginn der
Verjährungsfristen, ist diese Gleichstellung denn auch
im Entwurfe durchgeführt. Anders verhält es sich dagegen, und
zwar in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte (s. Schweiz. PR
II, S. 489 ff.), mit den Vermächtnisnehmern, die
durchweg als Gläubiger der
Beschwerten
behandelt werden, mit dem Vorbehalt,
dass diese ihre Haftung gegenüber den Vermächtnisnehmern auf den
Betrag der disponiblen Quote reduzieren können, und
dass die
letztern den wirklichen Gläubigern des Erblassers oder der Erben
nachgehen, s. Art. 505 und 581. (2)
Unter den
Voraussetzungen des Erbganges ist die Verschollen-
(1) Diese
Gleichstellung (Vorentwurf 630, Abs. 1) ist schon von der Grossen
Expertenkommission abgelehnt worden und es findet sich im ZGB nur noch
eine Bestimmung betreffend mit landwirtschaftlichen Gewerben als
Nebenbetrieb verbundene andere Gewerbe, vgl. Art. 625. (2)
Vgl. ZGB 486
und 564.
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heit
aufgenommen, deren nähere Regelung jedoch, im Gegensatz zum Entwurfe von 1895, dem
Personenrecht zugewiesen worden
ist. Vgl. Art. 33 bis 36.(1) Nur was die Beziehung zum Erbgange
speziell berührt, ist in den Art. 563 bis 567 (2) im
Entwurfe belassen worden.
Im weitern
handelt der Entwurf unter den Voraussetzungen des Erbganges von der
Erbunwürdigkeit, wie sie zurzeit in einer
grösseren Zahl von Kantonen geregelt ist (vgl. Schweiz. PR II,
S. 22 ff.). Es gibt mancherlei Fälle, wo weder mit den blossen
Erbunwürdigkeitsgründen, noch mit den blossen Enterbungsgründen
die wünschenswerte Ordnung des Erbganges erreicht werden kann,
während die Vereinigung der beiderlei Gründe so oder anders
praktisch in allen Fällen aushilft und bei einer sorgfältigen Abgrenzung auch nichts Bedenkliches auf
sich hat, vgl. Art. 497
und 557. (3)
Man vergleiche nur das Beispiel, da der Erbe den
Erblasser ermordet, mit dem, da der Sohn seinen Vater durch falsche
Anklagen ins Zuchthaus bringt. Im ersteren Falle wirkt
die Erbunwürdigkeit mit allem Recht ohne weiteres, während in dem
letzteren der Gesetzgeber genug getan hat, wenn er dem Erblasser die Befugnis gibt,
die Erbschaft seinem Sohne zu entziehen.
Was im
weiteren die
Gestaltung des Erbschaftserwerbes anbelangt, so ist als ein Grundzug
des Entwurfes, der überall bei den einzelnen Erwerbsmomenten zutage
tritt, die kräftigere Heranziehung amtlicher Tätigkeit
hervorzuheben. Wir beabsichtigen damit keineswegs eine Verstärkung
behördlicher Kontrolle oder eine grössere Einschränkung der
persönlichen Selbständigkeit. Vielmehr gehen wir dabei von der
Überlegung aus, dass der Behördenapparat, wie
er sich im modernen Staate zu andern Zwecken entwickelt hat, und
das zuverlässige, neutrale Beamtentum, dessen sich die
moderne Zeit
ohne Zweifel bei uns ganz allgemein erfreut, ein Mittel zur Erleichterung und Sicherung
des Erbganges darbietet, das der
moderne Gesetzgeber für seine Zwecke mit Unrecht unbenutzt
lassen würde. Die Abweichungen, zu denen wir dabei gegenüber
dem gemeinen und dem überlieferten kantonalen Recht gelangen,
sind allerdings nicht unbedeutend. Aber sie können unseres Erachtens so eminent praktische Dienste
leisten, dass man füglich sagen darf, diese würden
unzweifelhaft schon in der
früheren Zeit benutzt worden
sein, wenn
man damals einen solchen Apparat
schon besessen hätte.
(1) Vgl. ZGB 35 bis 38, und oben
S. 57, und S. 59. (2) ZGB 540 bis
550. (3) Vgl. ZGB 477 u. 540.
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Die
Hauptergebnisse dieses Grundsatzes zeigen sich nach unsern Vorschlägen
in folgendem:
Unter die
Sicherungsmassregeln haben wir Bestimmungen über die amtliche
Erbschaftsverwaltung aufgenommen, Art. 571 u. 572 (1), und uns in betreff der
Eröffnung der letztwilligen Verfügungen, Art. 573 ff., (2) den
strengeren Überlieferungen der
Westschweiz angeschlossen, vgl.
Schweiz. PR II, S. 410 ff. und III, S. 779.
Des weitern ist
bei der Ordnung des Erwerbes der Erbschaft dem öffentlichen Inventar
ein eigener Abschnitt über die amtliche
Liquidation angefügt, die in Art. 605 ff., 608 und 609 (3) von der
konkursamtlichen Liquidation, wie sie gegenwärtig nach den Bestimmungen
des betreffenden Bundesgesetzes angewendet wird, aus gutem
Grunde unterschieden wird. Denn wenn die
Erbschaft nicht insolvent ist, so
hat
ihre Liquidation nach andern als den
konkursrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie steht in Analogie zur Liquidation der aufgelösten
Handelsgesellschaft. Wird
der amtlichen Erbschaftsliquidation auf diese Weise zu ihrem Recht
und ihrer Bedeutung verholfen, so kann sie dann auch zu einer
ganz andern Wirksamkeit berufen werden. Sie soll nicht nur bei
Erblosigkeit und bei Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben,
Art. 589, (4)
und zwar von Amts wegen, zur Anwendung kommen,
sondern vermag auch für verschiedene andere erbrechtliche Institute eine
wertvolle Parallele und Ergänzung zu bilden. So kann
jeder Erbe die amtliche
Liquidation verlangen und erreicht dadurch eine
Wirkung, die derjenigen der Rechtswohltat des öffentlichen Inventars,
wie sie in der Gruppe der romanischen Kantone und fakultativ in Baselstadt geübt
wird, praktisch
gleichkommt, vgl. Art. 605 (5)
Schweiz. PR II, S. 520 ff. und 532 f.
Ferner gestattet diese Vorkehrung,
den Gläubigern des solventen Erblassers bei Insolvenz
der Erben, sowie den Gläubigern des solventen Erben bei Insolvenz der
Erbschaft in viel einfacherer Weise zu ihrem Rechte zu
verhelfen (Art. 606 und 607), (6)
als dies in dem gegenwärtigen Recht mit dem Rechtsmittel der
Güterabsonderung möglich ist,
s. Schweiz. PR II, S. 389 f. und 434 ff.
Endlich haben
wir
auch bei der Teilung insofern eine intensivere Mitwirkung der Behörden
vorgesehen, als die Anrufung behördlicher Hilfe den einzelnen Erben
erleichtert ist, wie in bezug auf Verschiebung der Teilung, Art.
617, (7)
Vollziehung der Teilung,
(1) Vgl. ZGB 554 u.
555. (2)
Vgl. ZGB 556 ff. (3) Vgl. ZGB 593 ff.,
595, 596, 597. (4) Vgl. ZGB 573.
(5) ZGB
593.
(6) Vgl. ZGB 594. Die Vorkehrung
zugunsten der Gläubiger des
solventen Erben bei Insolvenz der Erbschaft (Entwurf
des BR 593) ist in das
Gesetz nicht aufgenommen worden. (7)
Vgl. ZGB 604.
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Art. 622, (1)
Entscheidung von Streitigkeiten unter Miterben, Art. 624 ff., (2) wovon wir
in bezug auf die Übernahme der bäuerlichen und anderer Gewerbe schon oben
gesprochen haben, über
die amtliche Inventarisation bei jedem Todesfall sprechen sich die
kantonalen Berichte in sehr verschiedenem Sinne aus. Während
sie von der Vernehmlassung Thurgaus und ebenso von der juristischen Fakultät von Neuenburg, deren
Äusserung diesfalls der
Staatsrat jedoch einen Vorbehalt angefügt hat, als eine steuerpolitische Massregel für das Erbrecht
kurzweg abgelehnt wird,
haben Schaffhausen und Appenzell A.-Rh. deren Aufnahme dringend
empfohlen. Sie bezeichnen diese Einrichtung als ein bewährtes
Institut, das in ihrem Rechte nicht entbehrt werden könnte, weil
es eine gute Teilung sichere, volkswirtschaftlich guten Einfluss
ausübe und chronische Übelstände bald so, bald anders zu sanieren
und zu beseitigen geeignet sei. Ferner steht sie in Solothurn und zum
Teil in Baselland in Geltung, und unter den Kantonen,
die sie noch nicht besitzen,
spricht sich Graubünden angelegentlichst
für ihre Aufnahme aus. Gleichwohl haben wir uns aus Gründen,
die in anderem Zusammenhang zu entwickeln sind, entschlossen, deren
Einführung der Kompetenz der Kantone vorzubehalten, wie
sich dieses indirekt aus Art. 622, Abs. 3, ergibt. (3)
Den Erwerb der
Erbschaft durch die gesetzlichen Erben lassen wir in Art. 577 (4) von
Gesetzes
wegen eintreten und stellen die eingesetzten Erben den gesetzlichen in
der Weise gleich, dass bei
dem Bekanntwerden der ersteren mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung der Erwerb der
letzteren aufgehoben wird, so dass jene von selbst an die Stelle dieser
treten. Was uns, entgegen dem Postulat der Vernehmlassung von
Thurgau und von Neuenburg, welch
letzteres
eine gleichmässige Behandlung aller
Erben in Gestalt des Requisites einer Erbschaftsantretung befürwortet, zu diesen Vorschlägen
bestimmt, ist nicht nur die Übereinstimmung mit dem Recht der
grösseren Zahl der Kantone (siehe Schweiz.
PR II, S. 347 ff.
und 368 ff.), sondern eine allgemeine Erwägung. Der
Erbschaftserwerb muss nämlich unseres Erachtens gesetzlich nach der Ordnung
bestimmt werden, wie sie in den allermeisten
Fällen praktisch
sich zu gestalten pflegt. Da nun die hohe Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass eine Erbschaft
von den gesetzlichen oder eingesetzten Erben angenommen werde,
so darf der Gesetzgeber auch nicht wohl auf das
Stillschweigen der Erben den
Verlust der Erbschaft ansetzen, sondern
(1)
Vgl. ZGB 609. (2) Vgl. ZGB 611 ff. (3)
ZGB 609, Abs. 2. (4) ZGB 560.
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muss umgekehrt
bei solchem Stillschweigen deren Annahme gelten lassen. Diese Überlegung
lässt uns nur in einem Falle im Stich,
indem, wo der Erblasser keine Habe hinterlässt, als Bettler oder
in Fallitenzustand u. dgl. gestorben ist, die Vermutung der Annahme allerdings nicht wohl als
gerechtfertigt erscheint. Auch hat es in diesem Falle etwas
Anstössiges, wenn der Erbe
für die Schulden des Erblassers,
ohne sein Zutun und ohne dass er von
diesem etwas geerbt hat, haftbar wird. Die geltenden Rechte
helfen sich denn auch hier vielfach mit einer Ausnahme von der Regel (s. Schweiz. PR II, S. 355 f.),
und der Entwurf hat sich
dieser Ordnung mit Art. 583, Abs. 2, (1) angeschlossen.
Diese
Ausnahme hat dabei insofern eine etwas erweiterte Gestalt erhalten, als der Erbe, wenn er sich von
jeder Annahmehandlung
oder -erklärung und von allen Erbschaftssachen ferngehalten und
um die Erbschaft gar nicht gekümmert hat, für deren Passiven
überhaupt nicht haftbar sein soll, sobald es amtlich festgestellt
erscheint, dass der Erblasser bei seinem Tode überschuldet gewesen ist.
Dem Erwerb der
Erben von Gesetzes wegen stellen wir deren Befugnis zur Ausschlagung
der Erbschaft zur Seite, so dass jener Erwerb durch diese
Möglichkeit als resolutiv bedingt erscheint. Die Ausschlagung eines
Miterben hat die Anwachsung seines
Anteils zugunsten der übrigen zur Folge. Die Ausschlagung des einzigen
oder aller nächsten Erben führt nach Art. 589 (2) regelmässig zur amtlichen Liquidation der
Erbschaft, wie dies z. B. die Rekurskommission von Thurgau
(unter Widerspruch des
Regierungsrates) befürwortet hat,
während von Neuenburg die sukzessive Delation empfohlen worden ist. Es
kann denn auch nicht verkannt werden, dass Fälle vorkommen, in
denen die
sukzessive
Delation ein weit befriedigenderes Resultat ergibt, als die sofort eintretende Erblosigkeit.
Aus diesem Grunde wird in Art. 590 (3)
die Möglichkeit
vorbehalten, dass der Erbe zugunsten
nachfolgender Erben die
Ausschlagung
erklären könne, und des fernem vorgesehen, dass selbst ohne eine
solche Erklärung in jedem Falle bei Ausschlagung seitens der
Nachkommen der überlebende Ehegatte
noch zur Erklärung der Annahme zugelassen werden solle, vgl. Art. 589,
Abs.
2.(4) Ähnliches findet
sich im geltenden Recht, vgl. Schweiz. PR II, S. 375
ff. u. 380 ff.
Dass wir nun
aber die Universalsukzession nicht unter allen Umständen für notwendig
erachten, haben wir schon oben hervor-
(1) Vgl. ZGB 566,
Abs. 2, wo der amtlich
festgestellten die offenkundige
Zahlungsunfähigkeit gleichgestellt
ist.
(2) ZGB 573. (3)
Vgl. ZGB 575.
(4) Vgl. ZGB 574.
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gehoben. Auch
hier ist es die behördliche Tätigkeit, welche uns in Gestalt der amtlichen
Liquidation ein Mittel an die Hand gibt,
für eine ordnungsgemässe Nachfolge in die Rechte und Pflichten des
Erblassers Sorge zu tragen, ohne dass ein Erbe als Nachfolger
in seine vermögensrechtliche Persönlichkeit mit aller Notwendigkeit
vorausgesetzt werden muss. Nun ist es aber gleichwohl richtig,
dass in den allermeisten Fällen eine solche Nachfolge aus ethischen
und praktischen Gründen als das Angemessene erscheint, und eben
deshalb haben wir, wie schon oben erwähnt, neben den gesetzlichen Erben auch der Erbeinsetzung zu
ihrem Rechte verholfen
und lassen die eingesetzten Erben gleich jenen in die gesamte
vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers eintreten. In
bezug auf die Aktiven der Erbschaft entsteht daraus eine Gemeinschaft, die den Schuldnern des
Erblassers gegenüber bis zu ihrer
Liquidation nur in ihrer Gesamtheit berechtigt erscheint, vgl. Art. 577
und Art. 615 ff. (1)
Die Passiven der Erbschaft aber
werden nach dem Entwurfe in dem Sinne zu persönlichen Schulden der
Erben, dass diese für sie insgesamt und auch nach der
Teilung solidarisch verhaftet
sind, solange die Gläubiger nicht in
eine Zerteilung oder Verlegung der Schulden eingewilligt haben,
vgl. Art. 577, Abs. 2, 616 und 642 f., (2) womit wir uns dem
Rechte der grossen Mehrzahl der Kantone und auch den eingelaufenen kantonalen Vernehmlassungen
von Thurgau, Schaffhausen,
St. Gallen, Neuenburg u. a. angeschlossen haben (s. Schweiz. PR II,
S. 430 ff.).
Da nach dem oben
Gesagten dieser Haftbarkeit der Erben nicht nur die Möglichkeit
der Ausschlagung, sondern auch eine
Befugnis, die amtliche Liquidation der Erbschaft anzurufen, zur
Seite steht, so haben wir uns gefragt, ob neben dem noch das
Bedürfnis nach einem weiteren Rechtsmittel nach Art der Rechtswohltat des öffentlichen Inventars
vorhanden sei. In Berücksichtigung
der überlieferten Anschauungen zahlreicher Kantone und
in Erwägung des Umstandes, dass der Erwerb der Erbschaft unter der
Rechtswohltat des Inventars doch nach verbreiteter Anschauung weniger gegen die Pietät verstossen
wird, als die amtliche
Liquidation, haben wir uns aber doch entschlossen,
ein solches
Institut in den Entwurf aufzunehmen. Damit war zugleich auch
entschieden, dass wir demselben die Gestalt zu geben hatten, die
es in der grösseren Zahl der Kantone bereits besitzt und die im
wesentlichen auch von den kantonalen Vernehmlassungen, wie von
Thurgau (unter Verweisung auf § 29 seines Einführungsgesetzes
(1) Vgl.
ZGB 560 u. 602 ff. (2)
ZGB 560, Abs. 2, 603 u. 639 f.
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zum B.- u.
K.-Ges.),
Schaffhausen u. a. empfohlen wird. Es ist dies ein Inventar mit der
Folge der persönlichen Haftbarkeit des Erben für alle inventierten oder
eventuell auch sonst ihm bekannten Passiven des Erblassers und
Nichthaftbarkeit für alle übrigen Schulden, soweit nicht bei besonderem
Restitutionsgrund deren Bezahlung aus dem Aktivüberschuss der Erbschaft
erwirkt werden kann (vgl. Schweiz. PR II, S. 503 ff. und 527 ff.).
Diesem Institute, das von dem gewöhnlichen Erbschaftsinventar ohne
öffentliche Auskündung (Art. 570) (1)
unterschieden werden muss, kann
in Anlehnung an die in Graubünden, Solothurn u. a. übliche
Ausdrucksweise der Name Inventar mit Rechnungsruf oder öffentliches
Inventar gegeben werden (vgl. Art. 593 bis 604). (2)
Die
Betrachtung der
übrigen Institute, die für die Grundlagen des Entwurfes unseres
Erachtens von keiner wesentlichen Bedeutung sind, verweisen wir in den
folgenden Abschnitt unter die Erläuterung der Einzelvorschriften.
(1)
ZGB 553. (2) ZGB 580 bis 592.
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II. Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
Das Erbrecht,
das nach der Anordnung des Entwurfes den dritten Teil des gesamten
Zivilrechtes bildet, zerfallt nach seinem
Inhalte naturgemäss in zwei Abteilungen, die einerseits von der
Ordnung der Erbberechtigung und anderseits von der Vollziehung
der Erbfolge handeln. Die Gesetzgebung kann diese einfache und
systematisch richtige Einteilung sehr wohl als Grundlage nehmen.
Denn die damit gegebene Zweiteilung des gesamten Stoffes entspricht auch dem praktischen
Bedürfnisse. Wir haben sie daher
unbedenklich aufgenommen und überschreiben die erste Abteilung "
die Erben", denn sie bestimmt, wer Erbe sein soll. Die zweite Abteilung
aber, die von der Vollziehung der Erbfolge
handelt, können wir nach einer
bei
uns verbreiteten Ausdrucksweise als
vom "Erbgang" handelnd bezeichnen. Diese zwei Abteilungen zerfallen in fünf Titel, den dreizehnten
bis siebenzehnten Titel des
ganzen Entwurfes.
In der ersten
Abteilung ist von den Erben im allgemeinen die Rede, d. h. von den
gesetzlichen und den eingesetzten Erben.
Die Ordnung der eingesetzten Erben aber fällt mit der Ordnung
des Institutes der Verfügungen von Todes wegen in der Weise
zusammen, dass wir dieses der regelmässigen Erbfolge der gesetzlichen Erben als Ausnahme zur Seite
stellen müssen. Die Verfügungen
von Todes wegen trennen sich in letztwillige Verfügungen
und in Erbverträge, wobei aber für diese beiden Arten die meisten
Bestimmungen gemeinsam sind. Im Entwurfe von 1895 waren
hierbei in erster Linie, als die weit häufiger vorkommenden Anordnungen, die letztwilligen
Verfügungen behandelt und
die Erbverträge unter Verweisung auf diese
Regelung angereiht. Allein
es erschien uns schliesslich doch als möglich, beide Hauptarten
der Verfügungen in einem einzigen Titel zu behandeln, womit eine
nicht unbedeutende Verminderung der Artikelzahl erzielt werden
konnte. Für die beiden Verfügungsarten ist sowohl die Erbeinsetzung als
das Vermächtnis anerkannt. Es schien uns unbedenklich die Vermächtnisnehmer unter die
Abteilung von den Erben
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im allgemeinen
aufzunehmen, so dass also der Ausdruck "Erbe" in weiterm Sinne nach dem
Entwurfe auch jene in sich schliesst.
Über die zwei
Titel
der ersten Abteilung: "Die gesetzlichen Erben", und "die Verfügungen
von Todes wegen", ist dabei noch zu bemerken, dass in dem letztern der
Reihe nach von der Fähigkeit, Freiheit und Form der Verfügungen
gehandelt wird, woran sich die Fürsorge des Erblassers im Institut der
Willensvollstrecker und der Schutz für die gesetzlichen Erben im
Institut der Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage anreihen. Die
Ordnung der Erbverträge ist jeweils, so weit nötig, in den
betreffenden Abschnitten angefügt, wobei einige kleine Unebenheiten in
der Systematisierung, weil sie praktisch als bedeutungslos erschienen,
nicht gescheut worden sind. Die Verträge der Erben untereinander oder
mit Dritten sind in den Abschnitt über die Teilung verwiesen (Art. 639
und 640). (1)
Die zweite
Abteilung, vom Erbgang, handelt von den Voraussetzungen und den
Wirkungen des Erbganges. In der erbrechtlichen Praxis treten jedoch
unter diesen beiden Gesichtspunkten drei Beziehungen als besonders
wichtig hervor, und deshalb haben wir die zweite Abteilung nicht in
zwei, sondern in drei Titel eingeteilt. Die Voraussetzungen des
Erbganges fallen mit der Regelung seiner Eröffnung zusammen, die
Wirkungen des Erbganges aber erfordern neben der Ordnung des
Erbschaftserwerbes im allgemeinen ihre besondere Darstellung
hinsichtlich der Teilung der Erbschaft. Es erfährt also zunächst die
Eröffnung des Erbganges ihre Ordnung hinsichtlich ihrer
Voraussetzungen betreffend den Erblasser und betreffend die Erben.
Nach diesen beiden Richtungen ist dabei die Modifikation der
Voraussetzungen hervorzuheben, wie sie infolge der Verschollenheit des
Erblassers oder des Erben bereits nach den Bestimmungen des
Personenrechtes gegeben wird. Die Ordnung des Erbganges gibt sodann
Veranlassung, einerseits die Sicherungsmassregeln aufzustellen, als
welche wir die Siegelung und Inventarisierung der Erbschaft, die
Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen
vor allen sonstigen etwa erforderlichen Massregeln ordnen und
hervorheben, und anderseits den Erwerb der Erbschaft näher zu regeln.
Neben den allgemeinen Bestimmungen über diesen Erwerb und die mit ihm
verbundene Ausschlagung erschien es dann aber hier als erforderlich,
drei Institute besonders auszugestalten und der Regelung des Erwerbes
in eigenen Abschnitten anzufügen, nämlich das öffentliche Inventar, die
amt-
(1) Vgl.
ZGB 635 u. 636.
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liche
Liquidation
und die Erbschaftsklage. Der Titel über die Teilung der Erbschaft
zerfällt in die Abschnitte von der gesetzlichen Gemeinschaft vor der
Teilung — die vertragsgemässe Gemeinschaft unter Miterben ist als
Gemeinderschaft in das Familienrecht verwiesen — sowie von der
Teilungsart, von der Ausgleichung und von Abschluss und Wirkung der
Teilung. Den Vorschriften über die Teilungsart haben wir jene
Bestimmungen angefügt, die eine rationelle Behandlung des bäuerlichen
Gewerbes bei der Erbteilung so viel als möglich mit den Interessen
aller Erben ausgleichen sollen. In dem letzten Abschnitt unterscheiden
wir einerseits den Abschluss des Teilungsvertrages und anderseits die
Haftung der Miterben unter sich und gegenüber Dritten.
Erste Abteilung.
Die Erben.
Dreizehnter
Titel.
Die gesetzlichen Erben. (1)
Der
vorliegende
Entwurf unterlässt es, eine Definition von Erbschaft, Erbe und
Erblasser in das Gesetz aufzunehmen und hält es auch nicht für
angezeigt, das Verhältnis der gesetzlichen Erbfolge als Regel zu den
Verfügungen von Todes wegen als Ausnahme besonders herauszuheben. Der
Eingangsartikel des Entwurfes von 1895, der darüber eine Bestimmung
aufgestellt hatte, ist daher weggelassen worden, und das Gesetz beginnt
mit der einfachen Anführung der gesetzlichen Erbberechtigten.
A. Die blutsverwandten Erben, Art. 484
bis 488. (2)
Die
Erbberechtigung
der Blutsverwandten wird hier geordnet, ohne dass die Ehelichkeit der
Verwandtschaft hervorgehoben würde. Die Bestimmungen gelten also für
eheliche und uneheliche Ver-
(1) Vgl. zum
Erbrecht
der gesetzlichen Erben und insbesondere auch betr. die
Verfügungsfreiheit die zweite Beilage zum Entwurf von 1904, die als
Beilage IV diesem Bande beigefügt ist. (2) ZGB 457 bis 461.
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wandte. Art.
488 (1)
sieht jedoch ein beschränktes Recht der letzteren vor, das als
Modifikation der allgemeinen Verwandtenerbfolge angefügt erscheint. Für
die Bezeichnung der erbberechtigten Parentelen haben wir in Anlehnung
an den Sprachgebrauch unserer Statutarrechte den Ausdruck Stämme
gewählt, der dann auch für die Bezeichnung der Linien innerhalb der
Parentelen wiederkehrt. Irgendwelche Modifikationen in die
Parentelenordnung oder die Stammteilung auf- und abwärts einzufügen,
hat der Entwurf abgelehnt. Denn wenn auch allerdings bei der Teilung
der Erbschaft unter die Nachkommen der Grosseltern eine grosse
Zersplitterung eintreten kann, so haben doch die Rechte, welche
bishin diesem System gefolgt sind, darin Unzukömmlichkeiten, die eine
willkürliche Abweichung von dem einmal gewählten Erbfolgeprinzip
rechtfertigen würden, nicht gefunden.
Die
Blutsverwandten
des Erblassers, die aus einer nichtigen Ehe stammen, stellt der Entwurf
den ehelichen gleich, macht also keinen Unterschied zwischen den
Kindern aus einer Putativehe und denjenigen aus einer nichtigen Ehe,
die beide Ehegatten in bösem Glauben geschlossen haben. So ist dies, im
Anschluss an die bestehende Gesetzgebung, im Familienrecht mit Art. 155
(2)
geordnet worden. Die legitimierten Kinder werden gleichfalls
unbedenklich den ehelichen gleichgestellt und zwar ohne Unterschied,
ob sie durch nachfolgende Ehe oder durch obrigkeitliche Verfügung
legitimiert worden seien.
Betreffend die
durchgeführte Stammteilung halten wir es im übrigen nicht für
notwendig, hervorzuheben, dass die Erbberechtigung eines jeden
Verwandten selbständig begründet ist. Wird auch allerdings ein jeder
durch die lebende Person, die zwischen ihm und dem Erblasser steht, vom
Erbgang ausgeschlossen, so fällt doch, wenn jene Zwischenperson das
Erbrecht verliert, darob nicht auch die Erbberechtigung ihres
Nachfolgers weg, wie dies dann auch bei der Enterbung und
Erbunwürdigkeit noch besonders angeordnet worden ist.
Dass wir alle
Vorzugsrechte der einzelnen Erben innerhalb der Stammteilung, sowohl
bei den Nachkommen, als bei den übrigen Verwandten ablehnen, haben wir
schon oben hervorgehoben und näher begründet. Es schien uns immerhin
wünschenswert, wenigstens bei den Nachkommen hierauf in Art. 484, Abs.
2, besonders hinzuweisen. (3)
(1) ZGB 461.
(2) Vgl.
ZGB 133. Vgl. oben S. 139. (3) Vgl. ZGB 457, Abs. 2, wo auch
der
Vorbehalt betreffend die Gewerbeteilung nicht mehr besonders angefügt
ist.
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Man
erkennt hieraus, dass der Vorbehalt des Abs. 3 von Art. 488 (2) die
Zurücksetzung für ein uneheliches Kind im Verhältnis zu seinem Vater oder dessen
Verwandtschaft nur für die
Fälle anordnet, wo ein solches mit ehelichen Nachkommen seines
Vaters als unmittelbarer unehelicher Sprössling oder als Nachkomme eines solchen konkurriert. Man
könnte diesem Verhältnis im Gesetz, wenn es für notwendig erachtet
würde, dadurch noch
(1) Vgl. ZGB
461, Abs. 3. (2) ZGB 461.
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deutlicher
Ausdruck geben, dass am Schlusse des Abs. 2 gesagt würde: ,,. . . so
erhält der uneheliche Erbe oder sein Nachkomme von der Erbschaft seines
Vaters oder dem Erbteil, in den es an
Stelle seines Vaters eintritt, je nur halb so viel als ein mitkonkurrierendes eheliches Geschwister
oder die Nachkommen eines
solchen."
B. Der überlebende Ehegatte, Art.
489.
(1) Die Ordnung, die der
vorliegende Entwurf für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
aufstellt, ist bereits im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht im Familienrecht näher
beleuchtet worden. Eine wichtige
Ergänzung zu dem dort gesagten werden wir jedoch bei Art. 495 (2)
anzufügen haben.
C.
Angenommene Kinder, Art. 490.
(3) Auch diese Ordnung ist
bereits im Familienrecht besprochen. Es erscheint darnach als
angezeigt, das Erbrecht des angenommenen Kindes zwar demjenigen des ehelichen Nachkommen
gleichzustellen, aber nur
gegenüber der annehmenden Person selbst anzuerkennen. Das angenommene Kind
gewinnt also kein
Erbrecht zu der Verwandtschaft der letztern und verliert auch nicht
das Erbrecht zu
seinen Blutsverwandten. Dafür soll ihm ein Erbrecht zu dem
Annehmenden auch in Konkurrenz mit dessen ehelichen Nachkommen voll und ganz gleich diesen
zustehen. Ebenso sollen auch
seine Nachkommen zu dem Annehmenden das gleiche Erbrecht
haben, wie die Nachkommen eines ehelichen Kindes. Wir mussten
uns fragen, ob sich nicht bei der Konkurrenz mit ehelichen Nachkommen
eine gleiche Zurücksetzung rechtfertige, wie bei den unehelichen Nachkommen, so lange
wenigstens nicht der Ehegatte
des Annehmenden das Kind gleichfalls angenommen hätte, und in diesem
Sinne hatten wir auch unsern Vorschlag zuerst formuliert.
Die Kommissionsberatungen haben aber dazu geführt, alle diese
Komplikationen, bei denen auch noch eine Konkurrenz mit unehelichen Nachkommen hätte vorgesehen
werden müssen, zugunsten des einfachen, nun vorgeschlagenen Satzes
fallen zu lassen. Das
Bedenken, das jenen Erwägungen zugrunde gelegen hatte, darf
allerdings nicht ausser Berücksichtigung fallen, es wird ihm aber
unseres Erachtens richtiger durch die Bestimmung Rechnung ge-
(1) Vgl. ZGB 462 und
oben S. 234, wo
die Einfügung des Wahlrechts
des Ehegatten gegenüber Nachkommen des Erblassers bereits hervorgehoben
ist. Das Gesetz enthält überdies noch eine Bestimmung über Umwandlung
und Sicherstellung des Ehegatten (463) und Sicherstellung der Miterben
(464).
(2)
Vgl. ZGB 473. (3) ZGB
465. Vgl. oben S. 255 f.
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tragen, dass
eine
verheiratete Person nur mit Zustimmung ihres Ehegatten ein Kind
annehmen könne, Art. 291, Abs. l, (3)
und überdies werden besondere
Abreden über das Erbrecht bei der Kindesannahme ausdrücklich
vorbehalten (Art. 293, Abs. 3). (4)
In dieser Beziehung ist also das
angenommene Kind doch nicht so günstig gestellt, wie das
blutsverwandte, indem das Erbrecht jenes Kindes ohne jede Beschränkung der
Verfügungsfreiheit geordnet werden
darf, so dass gegenüber dem Annahmevertrag dem Kinde kein Anspruch
auf Pflichtteilsschutz zukommt. Bestimmt dieser
Vertrag jedoch nichts über die
Vermögensverhältnisse, dann allerdings würden wir dem Kinde auch in
bezug auf die Verfügungsfreiheit des Erblassers die gleiche
Stellung zusichern, wie den
ehelichen Nachkommen.
Wird ein Kind
adoptiert, das ohnedies bereits Erbe des Annehmenden ist, so verliert es dadurch
in keinem Fall sein angestammtes Erbrecht. Vielmehr wird es
dabei entweder die gleiche Erbschaft
aus doppeltem
Grunde beanspruchen können oder aber in verschiedenen Stämmen
zweifachen Erbanteil erhalten.
Hier so wenig als bei der
mehrfachen Verwandtschaft überhaupt, halten wir es irgendwie
für notwendig, besondere Vorbehalte zu
machen. Kommen diese seltenen
Fälle
gelegentlich einmal vor, so mögen die Betreffenden ihren Gewinn davon
haben, ohne dass daraus störende Missverhältnisse zu erwarten wären.
Eine
Erbberechtigung des Annehmenden und seiner Verwandtschaft haben wir in
allen Teilen abgelehnt und möchten auch die gesetzlichen
Nutzniessungsrechte an dem Vermögen des Kindes dem Annehmenden
nicht zugestehen. Ferner halten wir ein
Rückfallsrecht der von dem Kinde
beim Tode des Annehmenden ererbten
Vermögensstücke an die ehelichen Nachkommen des letzteren beim descendenzlosen Absterben
des Kindes (s. Schweiz.
PR II, S. 110 f.) für wenig praktisch und allzu kompliziert. Dagegen
ist es selbstverständlich, dass der Annahmevertrag
auch
hierüber, wie überhaupt über die vermögensrechtlichen Ansprüche des
Annehmenden, in seinem Verhältnis zu dem Vermögen des angenommenen
Kindes alles Wünschenswerte in freier Ordnung festsetzen kann.
D. Das
Gemeinwesen. Art. 491. (1)
Der Entwurf von 1885 hatte
hierüber nach zwei Richtungen Vorschriften aufgestellt. Einerseits
nämlich wurden die Abstufungen fixiert, in denen das Recht des
Gemeinwesens neben und hinter den Blutsverwandten zur Aner-
(1) ZGB
266, Abs. 1. (2) ZGB
268,
Abs. 3. (3) ZGB 466.
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kennung gelangen
sollte, und anderseits wurde für die Verwendung der dem Gemeinwesen derart
zufallenden Beträge eine nähere Ordnung getroffen. Notwendig erschien
es diesfalls einmal zu bestimmen,
welches Subjekt bei Abgang jeder anderen Anordnung
anspruchsberechtigt sei, und hier konnte es für uns nicht zweifelhaft sein, dass dieser Anspruch dem
Kanton des letzten Wohnsitzes
des Erblassers zuzugestehen sei, in dem Sinne, dass es
alsdann dem kantonalen Recht überlassen bleibe, die anfallenden
Beträge, so wie es gegenwärtig bereits eine verbreitete Ordnung
ist (s. Schweiz. PR II, S. 154 ff.), ganz oder teilweise den Gemeinden zuzuweisen. So befürwortet es
auch die Vernehmlassung
von Schaffhausen, während St. Gallen noch besonders darauf hinweist, dass arme Gemeinden solcher
Zuschüsse nicht nur am
ehesten bedürftig seien, sondern auch am wenigsten auf Erbschaften
rechnen können und daher durch die kantonalen Ordnungen besonders berücksichtigt werden
sollten.
Dabei sollte
das Gemeinwesen diese Erbschaften nach Stiftungsart für die Unterstützung der Armen,
das Unterrichtswesen und die Gesundheitspflege verwenden, wobei
wiederum die nähere
Organisation und Gründung der erforderlichen Anstalten als Aufgabe des kantonalen Rechtes
bezeichnet wurde. Eine Kompetenz des
Bundes war nach diesen beiden Richtungen ausgeschlossen und
ihm auch irgend ein Aufsichtsrecht nicht eingeräumt. Dagegen dem
Erblasser selber war die Befugnis gegeben, über die
Art der
Verwendung seines Nachlasses zugunsten des Gemeinwesens verbindliche
Anordnungen zu treffen, sobald er für diese Zwecke den doppelten Betrag
dessen auswerfen würde, was das Gemeinwesen unentziehbar von Gesetzes
wegen zu beanspruchen hätte, d. h. nach dem Entwurfe von 1895 zum
mindesten zwei Zehntel, beziehungsweise die Hälfte der Erbschaft.
Überdies sollten die Verfügungen zugunsten
des Gemeinwesens
auch noch dergestalt begünstigt
werden, dass deren Anrechnung an den Pflichtteil des Gemeinwesens
selbst bei geringeren Zuwendungen als der Willensmeinung
des Erblassers entsprechend vorgesehen wurde, sobald die Verfügung keine besondern
Zweckbestimmungen vorgesehen hätte. Endlich
war beigefügt, dass unter dem Gemeinwesen, dem die Erbschaft
derart zugewendet werden könne, der Bund und die Kantone und ferner
die inländischen Gemeinden, sowie die öffentlichen
Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen bürgerlichen Charakters zu verstellen seien. Das
Verhältnis zur Steuerhoheit der
Kantone
aber war in der Weise gedacht, dass die Kantone befugt bleiben sollten,
durch Gesetz die Ansprüche
des Gemeinwesens aus Erbrecht zu
erhöhen und auf die Fälle der Beerbung des Erblassers durch
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seine
Nachkommen
oder den Ehegatten auszudehnen, so lange nicht auf dem Wege der
Bundesgesetzgebung eine Regelung dieser Ansprüche erfolgt sei. Näher
ausgeführt finden sich diese Vorschriften in den Erläuterungen zum
zweiten Teilentwurf (1895) S. 143 f.
Wir haben oben
die
Gründe angeführt, aus denen die gesamte Ordnung des
Gemeinwesenerbrechts, mit Ausnahme der Anerkennung der Erbberechtigung
im Falle des Mangels an andern Erben, dem kantonalen Rechte zugewiesen
worden ist. Eine solche Zuweisung erscheint aber, mit Art. 491, (1)
immerhin als notwendig, um überhaupt einem weitergehenden Erbrecht des
Gemeinwesens im kantonalen Rechte neben der bundesrechtlichen
Erbordnung von vornherein die
privatrechtliche Existenz zu sichern.
Vierzehnter
Titel. Die
Verfügungen von Todes wegen.
Erster
Abschnitt. Die
Verfügungsfähigkeit, Art. 492 bis 494.
(2)
In der
Umschreibung
der Verfügungsfähigkeit des Erblassers haben wir uns der Ausdrucksweise
des Personenrechtes angeschlossen (Art. 10), (3) in bezug auf das
Alter
aber den Termin von 18 Jahren gewählt, wie er in Bern, Freiburg, Basel,
Schaffhausen und St. Gallen besteht, womit eine besondere Bestimmung
über die Verfügungsfähigkeit bei Mündigerklärung (Art. 9)(4) überflüssig wird
(vgl. Schweiz.
PR II, S. 159 f. u.
162 f.) In betreff der Verfügungsfähigkeit bevormundeter
Personen bestand ursprünglich die Absicht, in Anlehnung an die grosse
Mehrzahl der kantonalen Rechte (Schweiz. PR II, S. 161 f. und
164 ff.) ähnlich wie bei
der
Eheschliessung (Art. 118) (5)
eine behördliche Erlaubnis vorzusehen. Freilich nicht als eine
Genehmigung der errichteten Verfügung, wie sie jetzt gewöhnlich
auftritt, denn unseres Erachtens sollte jeder direkte Einfluss
auf den Inhalt der Verfügung der
Behörde
verschlossen sein. Vielmehr würde die Behörde dem Bevormundeten eine
Art von "Freiung" verliehen haben (s. Schweiz. PH IV, S. 614),
(1) Sie
ist in ZGB 466 nicht
aufgenommen. Vgl. oben S. 333. (2) ZGB 467 bis
469. (3) ZGB 16. (4) ZGB 15. (5) ZGB
98 u. 99.
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(d. h. eine
vorgängige Erlaubnis zur Errichtung einer Verfügung. Allein es zeigte
sich, dass mit einer solchen Ordnung mancherlei Schwierigkeiten verbunden
gewesen wären, so dass vorgezogen worden ist, durch
Bevormundung die Verfügungsfähigkeit
nicht aufheben zu lassen. Die Bevormundung zu erwähnen, war alsdann gar nicht notwendig. Das
Alter von 18 Jahren in Verbindung mit der natürlichen
Handlungsfähigkeit soll ohne jeden
Vorbehalt hinreichen, sich der gesetzlichen Verfügungsbefugnis zu
bedienen. Geisteskranken fehlt
also
diese Fähigkeit, wenn ihnen die natürliche Handlungsfähigkeit
abgeht. Verschwender, auch wenn sie
bevormundet sind, besitzen mit der natürlichen Handlungsfähigkeit auch
die Verfügungsfähigkeit. Selbstverständlich bleibt dabei die Tatsache der Bevormundung,
sobald sie wegen eines geistigen
Gebrechens verhängt ist, praktisch nicht ohne Bedeutung, indem sie
bis auf weiteres Beweis macht für das Fehlen der in
Art. 492 (1) verlangten
Fähigkeit.
Dass die
Verfügung nur durch den Erblasser in eigener Person und mit Ausschluss
jeder Vertretung errichtet werden muss, halten wir durch Art. 492 in
Verbindung mit den Formvorschriften der Art. 520 ff (2) genugsam
hervorgehoben.
Nun kann die
Verfügungsfähigkeit in dieser allgemeinen Umschreibung doch nur da anerkannt
werden, wo es sich um eine
jederzeit widerrufliche oder also um eine letztwillige Verfügung
handelt. Beim Erbvertrag dagegen darf eine weitere Überlegung nicht
unberücksichtigt bleiben. Notwendig fällt hier in Betracht,
dass der Verfügende und sein Mitkontrahent bleibend gebunden
werden. Sie schliessen einen Vertrag, zu dessen Eingehung sie auch
die Vertragsfähigkeit, d. h. die Mündigkeit (Art.
7) (3)
besitzen müssen. So verlangt denn Art. 493 (4) zur Abschliessung
eines
Erbvertrages die Mündigkeit auf
jeden Fall bei derjenigen Partei,
die eine erbrechtliche Verfügung damit treffen will. Eine Vertretung
ist auf dieser Seite, wie bei den letztwilligen Verfügungen, ausgeschlossen. Dagegen
kann beim Mitkontrahenten die Vertretung sehr wohl zugelassen werden,
wobei die Bestimmung des Art. 12, Abs. 2
(5) insoweit heranzuziehen
sein wird, als Rechte auch ohne
Vertretung durch den natürlich Handlungsfähigen erworben werden können, während für
die Eingehung von Verpflichtungen oder das Aufgeben von Rechten
eine vormundschaftliche
Genehmigung vorgesehen ist. vgl. Art. 437, 449, 450. (6)
Schliesst der Vater mit
einem Kinde den Vertrag, so hat
nach Vorschriften des
(1)ZGB 467. (2)
ZGB
467 u. 498 ff. (3) ZGB 13 f. (4) ZGB 468. (5)
Vgl. ZGB 19,
Abs. 2. (6)
Vgl. ZGB 409 f., 421
u. 422.
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Familienrechtes
(Art. 310) (1)
eine besondere vormundschaftliche Mitwirkung
stattzufinden. Dass im übrigen der Vertragsgegner
nicht auch zugleich der Vertragserbe zu sein braucht, oder also
in diesem Sinn der Erbvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter sein
kann, stimmt mit der Überlieferung überein, vgl. Schweiz. PR II, S.
320 ff. Darnach unterscheidet der Entwurf zwischen
Vertragsgegner und Vertragserbe. (2)
Der
allgemeinen Regelung der Verfügungsfähigkeit reiht der Entwurf sodann in Art. 494 (3) eine
Bestimmung über die Verfügungen aus mangelhaftem Willen
an und unterscheidet hier folgendermassen:
Kann
nachgewiesen werden, dass der Erblasser durch Irrtum, Zwang, Drohung oder Betrug
zur Errichtung seiner Verfügung
bestimmt worden sei, und geht ferner aus der Sachlage mit genügender
Klarheit hervor, dass er ohne diesen bestimmenden
Einfluss diese Verfügung nicht errichtet haben würde, so soll dieselbe ungültig sein. Die
angeführten Momente müssen den Erblasser
zur Verfügung bestimmt und nicht bloss einen nebensächlichen
Einfluss ausgeübt haben. Ferner darf der Erblasser nicht etwa nach
dem Aufhören jener bestimmenden Einflüsse durch sein
Stillschweigen nachträglich die
Verfügung genehmigt haben. Ein
absolut sicherer Beweis, dass der Erblasser ohne jeden Einfluss die
Verfügung nicht errichtet haben würde, ist schwerlich
je zu
erbringen. Die Ungültigerklärung selbst nur für den Fall vorzusehen. da
aus der Verfügung nach ihrem Inhalt und Wortlaut jene Folge hervorgehe,
haben wir in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Rechtsauffassung
abgelehnt. Die einzelnen, den Mangel begründenden Momente zu
umschreiben, erschien in dem vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht
als erforderlich, weil hierüber im allgemeinen Teil des
Obligationenrechts hinreichend Aufschluss zu linden sein wird. Angefügt
sei hier nur, dass unter dem Irrtum
hier auch der Irrtum im Beweggrund und in der Voraussetzung gewisser
Umstände eingeschlossen sein muss, was im Gesetze
nicht besonders gesagt zu werden
braucht. Die Folge der Ungültigkeit
an diese Mängel zu knüpfen, ist um so weniger bedenklich, als nach
dem Entwurf (Art. 543) (4)
die Ungültigkeitsklage
einer kurzen Verjährung
unterworfen ist.
(1) ZGB
282.
(2) Das Gesetz hat in Art. 468 eine
ausdrückliche Bestimmung, weil entbehrlich,
nicht aufgenommen und
Abs.
2 von VE 493 gestrichen.
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden bei der Vertretung des
Mitkontrahenten bestimmt sich also nach ZGB 421 u. 422.
(3) Vgl. ZGB
469.
(4)
ZGB
521.
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Von diesen
Fällen
unterscheiden wir die andern, bei denen nachgewiesen werden kann, dass
die Verfügung infolge eines Versehens mit dem wirklichen Willen des
Erblassers in Widerspruch steht. Hat der Verfügende hier nicht etwa
nach Aufdeckung seines uneigentlichen Irrtums durch sein Stillschweigen
die Verfügung genehmigt, und kann umgekehrt der wirkliche Wille des
Erblassers mit Bestimmtheit festgestellt werden, dann soll dieser
wirkliche Wille Geltung haben. Wir denken dabei an den Fall, wo der
Erblasser die Tochter Marie seines Bruders zur Erbin einsetzt, während
dessen einzige Tochter Luise heisst, oder an den Fall, da jemand die
Akademie in Lausanne mit einem Vermächtnis bedenkt, während zur Zeit
der Verfügung die Universität schon gegründet gewesen ist.
Die
Voraussetzung
der rechtlichen und sittlichen Erlaubtheit der Verfügung verweisen wir,
soweit sie überhaupt aufgestellt zu werden braucht, in einen andern
Zusammenhang (Art, 501). (1)
Zweiter
Abschnitt. Die
Verfügungsfreiheit.
A. Verfügbare
Quote und Pflichtteil, Art. 495.
(2) Die Verfügungsfreiheit des
Erblassers wird in dem Entwurfe in der Weise festgestellt, dass eine Quote bezeichnet
ist, bis zu deren Betrag dem
Erblasser die Verfügung über sein Vermögen von Todes wegen
zustehen soll. Diese Art der Feststellung entspricht nicht nur dem
überlieferten kantonalen Rechte und seiner geschichtlichen Entwicklung (s. Schweiz. PR II, S. 259
ff. und IV, S. 624 ff.), sondern
beruht auch auf entscheidenden innern Gründen. Schon die Harmonie der Gesetzesvorschriften verlangt,
dass die Freiheit des
Erblassers, wenn die Verfügungen von Todes wegen gegenüber
dem gesetzlichen Erbrecht in einem Verhältnis der Ausnahme zur
Kegel stehen, auch als Ausnahme dargestellt werde. Sodann aber
ist es auch praktisch von besonderer Bedeutung, dass der Erblasser in einem einfachen Satz erfahre,
über wie viel er verfügen könne, während der Schutz der Erben und ihre
Anfechtungsrechte
erst in zweiter Linie berücksichtigt und nur mittelbar aus jener
Beschränkung abgeleitet werden sollen. Nun haben wir uns aber
doch entschlossen, von einem Pflichtteil der Erben, dessen Aufstellung auch die Vernehmlassung von
Schaffhausen befürwortet
hat, zu sprechen, verstehen darunter aber nur eine abgekürzte
(1) ZGB 482.
(2) Vgl. ZGB 470 u.
471.
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Bezeichnung für
den Anteil des Erben an dem nicht verfügbaren Teil der Erbschaft, was in
Art. 428 des Entwurfes von 1895
ausdrücklich gesagt war. Es wird also nicht etwa disponible Quote
und Pflichtteil miteinander kombiniert, wie dies in einzelnen kantonalen Rechten der Fall ist, sondern
die ganze Regelung ist,
soweit es sich wenigstens um Blutsverwandte handelt, einzig aus
dem Gesichtspunkt der disponibeln Quote getroffen. (1) Doch müssen
wir uns hierüber noch näher erklären.
Der Entwurf
unterscheidet zwischen Teilungsvorschriften und materiellen Verfügungen
des Erblassers, welche beide einzeln oder kombiniert vorkommen können.
Mit den Teilungsvorschriften trifft der Erblasser gar keine
materielle Disposition und überschreitet also auch niemals die
verfügbare Quote. Die materielle
Verfügung dagegen betrifft, abgesehen von den Vermächtnissen, niemals
die speziellen
Erbschaftssachen, sondern immer nur das Ganze oder
eine Quote der Erbschaft. Daraus ist nun zu folgern, dass die Feststellung
einer disponiblen Quote für die Erben stets
auch
einen quotenmässigen Schutz in sich führt, sei es nun, dass Teilungsvorschriften damit verbunden werden
oder nicht. Und da nun der Erbe wegen der Teilungsvorschriften
an sich eine
Anfechtung nicht besitzt, so
bleibt ihm
bloss die Anfechtung für den Fall, dass er
nicht wenigstens dem Werte nach jene geschützte Quote, oder also
seinen Pflichtteil erhält. Sein Anspruch stellt sich
mithin nicht dar als ein
Forderungsrecht
an den eingesetzten Erben. Denn, wenn keine
Teilungsvorschriften aufgestellt sind, so teilt
er
unzweifelhaft mit jenem als seinem Miterben die Erbschaft. Vielmehr besitzt er einen
Herabsetzungsanspruch, der aber nicht schon geltend gemacht werden kann, wenn der
Erblasser ohne Schädigung für den Erben die disponible Quote
überschritten hat, sondern an
die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Erbe nicht dem Werte
nach seinen Pflichtteil erhalten habe. Unter diesem Gesichtspunkt
sind auch die Bestimmungen des Art. 621 (2) zu
beurteilen.
Die
Verfügungsfreiheit gegenüber dem überlebenden Ehegatten schliesst sich an das
überlieferte Recht insofern an, als das Erbrecht dem Ehegatten wenigstens
gegenüber Nachkommen gleich
wie ein güterrechtlicher Anspruch gesichert, d. h. unentziehbar sein
soll (vgl. Schweiz. PR II, S. 272 ff., IV, S. 475 ).(3)
Anders
(1) Daran hat auch
das Gesetz festgehalten,
indem es in Art. 470 den
Umfang der Verfügungsbefugnis voranstellt und in Art. 471 den
Pflichtteil
der Erben festsetzt. Die Änderung gegenüber dem Vorentwurf erfolgte
nach
Beschluss der Grossen Expertenkommission. (2) ZGB 608.
(3) In
ZGB 471, Zif. 4, ist dies für den zur Alternative gestellten
Eigentumsanspruch festgehalten.
Der Nutzniessungsanspruch ist nicht geschützt.
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verhält es sich
für den Fall, da der Ehegatte mit entfernteren Verwandten des Erblassers
konkurriert. Hier darf dem Erblasser
es sehr wohl ermöglicht werden, den Verhältnissen Rechnung zu
tragen und, wo ohnedies der Ehegatte durch eigenen Vermögensbesitz vor jeder Not gesichert
erscheint, seinen Nachlass zum
grössern Teil seinen eigenen Verwandten, Eltern, Geschwistern u. a.,
die dessen vielleicht sehr bedürftig sind, zuzuwenden (vgl. Abs. 2 von
Art. 495). (1)
Dabei würden wir es dann aber auch sehr begrüssen, wenn
die Herabsetzung der Nutzniessung gegenüber Nachkommen auf die Hälfte, wie
sie der
nunmehrige Entwurf vorsieht, dadurch ausgeglichen würde, dass der
Erblasser die Befugnis erhielte, dem überlebenden
Ehegatten die ganze
Nutzniessung zuzuwenden. (2)
Die Bestimmung findet sich in mehreren
kantonalen Rechten (s. Schweiz. PR II, S. 282 ff.) und
entspricht einer weitverbreiteten
Anschauung. Wir haben hierauf schon im Eherecht hingewiesen und beziehen uns diesfalls, sowie betr. die
Ersetzung der Nutzniessung
durch eine Rente und die Beschränkung des Erbanspruches auf
den Witwenstand, auf die Ausführungen zum ersten Teilentwurf S. 122
ff., sowie auf die Erläuterungen zum Familienrecht, oben
S. 234 ff.
Dass der
Entwurf von 1895 für das Gemeinwesen einen Pflichtteilschutz
vorgeschlagen hat, ist schon oben erwähnt worden. Der vorliegende Art. 495 (3)
hat hiervon abgesehen.
B.
Berechnung des verfügbaren Teiles, Art. 496. (4)
Der Entwurf kann
sich hier damit
begnügen, als Gegenstand der Verfügungen
des Erblassers das Vermögen zu bezeichnen, wie er es seinen
Erben direkt hinterlässt oder diese es aus Gemeinschaftsverhältnissen als seinen Anteil von Rechts
wegen zugewiesen erhalten.
Zu den abzuziehenden Kosten könnten auch die in Art. 619 erwähnten
Haushaltungskosten gerechnet werden, wir haben aber
vorgezogen, diese geringfügigen Beträge hier nicht anzuführen. (5) Eine
besondere Hervorhebung dessen, was nicht abgezogen werden dürfe, wie
die Kosten für die Verwaltung der Erbschaft und die Vermächtnisse,
erachteten wir nicht für geboten. In betreff der Berücksichtigung der
Zuwendungen unter Lebenden erhält Abs. 3 seine nähere Erläuterung
aus Art. 547
(6)
und steht ebenso in
Zu-
(1) ZGB 471, Zif. 4,
schützt den
Ehegatten im Eigentumsanspruch in
vollem Umfang neben anderen gesetzlichen Erben und bis zur Hälfte, wenn
er einziger gesetzlicher Erbe ist.
(2) Das
Gesetz
hat diese Vorschrift in Art. 473
aufgenommen. (3) ZGB 471.
(4) Vgl.
ZGB
474 bis 476. (5) ZGB 474 führt
sie in Abs. 2 auf. Vgl. Art. 606. (6) Vgl. ZGB 475 u. 527.
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sammenhang mit
Art. 634. (1)
Weitere Details, wie sie allerdings in den kantonalen Rechten
vorkommen (s. Schweiz. PR II, S. 305 ff.), haben wir nicht für
erforderlich gehalten, mit Ausnahme einer Bestimmung (Abs. 4) betr. die
Lebensversicherungsbeträge, die sich
an den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
(Art. 67 und 68 der Ausgabe vom 1. Oktober 1901) anlehnt. (2)
C.
Enterbung, Art. 497 bis 499. (3)
Um einen Erben, dem kein Pflichtteil
zustellt, vom
Erbrecht auszuschliessen, muss der Erblasser mit keiner besondern Befugnis
ausgerüstet werden, sie liegt in seiner Verfügungsfreiheit. Die
Ausschliessung mit
Überschreitung der Schranken der
Verfügungsfreiheit dagegen bedarf der besonderen Regelung in
bezug auf die Gründe, die diese Ausnahme rechtfertigen sollen, und
in bezug auf die Tragweite ihrer Wirkung.
Der Entwurf kennt
nur drei Enterbungsgründe. Der erste, Begehung eines schweren
Verbrechens gegen den Erblasser oder
gegen eine diesem nahe verbundene Person, überlässt die nähere
Umgrenzung in betreff der Schwere des Verbrechens dem richterlichen
Ermessen, was unseres Erachtens bei der eigentümlichen Natur dieses Verhältnisses
jeder weiteren speziellen Abgrenzung,
wie z. B. Zuchthausstrafe von gewisser Dauer, vorzuziehen ist.
Wir haben uns auch gefragt, ob nicht anstatt der dem Art. 27 (4)
des OR nachgebildeten Anführung der dem Erblasser "nahestehenden Personen" geradezu bestimmte
Verwandtschaftsverhältnisse
(Nachkommen, Eltern, Ehegatte) genannt werden sollten, sind aber
schliesslich bei der allgemeinen Fassung stehen geblieben, um dem
richterlichen Ermessen auch hier Spielraum zu geben. In bezug
auf den zweiten Grund haben wir gleichfalls der allgemeinen und
kürzeren Ausdrucksweise den Vorzug gegeben, wenngleich hierbei
besonders an die Verweigerung der schuldigen Unterstützung, an
Misshandlung oder Ehrenkränkung zwischen Eltern und Kindern,
Untreue unter Ehegatten u. a. zu denken ist und diese Momente
sehr wohl besonders hervorgehoben werden könnten. Der dritte
Grund, die Führung eines liederlichen oder unsittlichen Lebenswandels,(5) war im Entwurf
von 1895
(Art. 434) als eine besondere Art der Enterbung vorgeschlagen,
indem der Erblasser
diesfalls,
(1) Vgl. ZGB 626 u.
627. (2)
Vgl. ZGB 476 und zit. BG 76, 78, 90.
(3)
Vgl. ZGB 477 bis 480. (4)
Rev. OR
30.
(5) Das Gesetz hat diesen dritten
Grund nicht aufgenommen, vgl. ZGB 477. Dagegen
ist
durch
die
Bundesversammlung
eine Enterbung wegen
Zahlungsunfähigkeit angefügt worden,
ZGB 480.
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im Anschluss
an das
geltende Recht (s. besonders Solothurn, Schweiz. PR II, S. 290 ff.),
den Anteil der Erben sollte unter vormundschaftliche Verwaltung stellen
können, also im Sinne der gemeinrechtlichen ,exheredatio bona mente
facta". Allein man hat gefunden, dass sich diese Absicht des Erblassers
sehr wohl auch dann erreichen lasse, wenn dieser Grund den andern
Enterbungsgründen gleichgestellt werde. Nur wird dabei beachtet werden
müssen, dass dieser dritte Grund einzig dann wirksam sein darf, wenn
der fragliche Lebenswandel zur Zeit des Erbganges noch vorliegt. Denn
nicht eine einzelne Tatsache bildet hier den Grund zur Ausschliessung
vom Pflichtteil, sondern ein Zustand, der als dauernd gedacht wird. Ein
weiterer Grund, der im Entwurf von 1895 aufgeführt war (wenn der Erbe
den Erblasser durch Gewalt, Drohung oder Arglist dazu gebracht oder
daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder
zu widerrufen), ist im vorliegenden Entwurf deshalb weggelassen worden,
weil man gefunden hat, dieses Moment werde durch den dritten
Erbunwürdigkeitsgrund des Art. 557 (1)
hinreichend berücksichtigt.
Bloss vorübergehende Einwirkung dieser Art auf den Erblasser stellt
also an sich, d. h. wenn nicht ein schweres Verbrechen vorliegt,
keinen Enterbungsgrund dar. Andere Enterbungsgründe, die etwa von den
Gesetzen genannt werden, scheinen entweder nach unsern Sitten nicht
gerechtfertigt, wie z. B. Eheschliessung ohne Elternkonsens, oder in
unserer Formulierung bereits genügend berücksichtigt.
Die Form der
Enterbung ist selbstverständlich diejenige der Verfügung von Todes
wegen überhaupt, darüber braucht nichts gesagt zu werden. In betreff
der Wirkungen der Enterbung ist dagegen zunächst hervorzuheben, dass
der Erblasser die Enterbung nach seinem Belieben mit oder ohne
Zuwendung des Anteils des Enterbten an andere aussprechen kann, und
dass letzteren Falles die übrigen gesetzlichen Erben diesen Anteil
erhalten, und zwar ist dies auch auf den Pflichtteil zu beziehen, so
dass also die Verfügungsfreiheit des Erblassers im Verhältnis zu den
andern Erben durch die Enterbung materiell nicht verändert wird. Dies
steht aber mit der zweiten Bestimmung in Verbindung, wonach die Erben
des Erblassers, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, im übrigen
zum Erbgang gelangen sollen, wie wenn dieser den Erbfall nicht
erlebt hätte. Dies muss auch dann gelten, wenn diese Erben zugleich
Erben des Enterbten sind. Kinder des Enterbten sollen es also nicht
entgelten müssen, wenn ihr Grossvater
(1)
Vgl .
ZGB
540.
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ihren Vater
enterbt hat. Immerhin entbehren sie als Repräsentanten des Enterbten jedes
Pflichtteilsschutzes, wie sich dies aus dem
oben Gesagten deutlich ableiten lässt. (1)
Eine
Ausdehnung der
Enterbung auf den Fall der Insolvenz des Erben hat der Entwurf
abgelehnt, indem diese, wenn sie nicht mit liederlichem oder
unsittlichem Lebenswandel verbunden ist, die Massregel nicht zu
rechtfertigen scheint, vgl. z. B. § 35 des Zürch. Einf.-Ges. zum Bundes B.-
u. K.-Ges. (2)
Anderseits schien aber
auch die Beschränkung des letztgenannten Enterbungsgrundes auf
den Notstand, den der Lebenswandel des Erben herbeizuführen
droht, ebenso unberechtigt zu sein, da doch die Verfügung des Erblassers
vollkommen motiviert ist, wenn er verhindern
will,
dass sein Vermögen einer unsittlichen und liederlichen Lebensführung diene. Ein Bedürfnis zur
Aufstellung einer Enterbung in Gestalt von Nacherbeneinsetzung
ist neben der grossen Freiheit des
Erblassers in seinen positiven
Verfügungen kaum vorhanden.
Endlich sei
noch angefügt, dass der Erblasser, resp. seine Rechtsnachfolger, als
Erben oder Bedachte, das Vorhandensein des Enterbungsgrundes gegenüber
der Bestreitung seitens des Enterbten zu beweisen haben (vgl.
Art. 499. (3)
Doch ist hier wohl zu beachten,
dass der Enterbte
zwei Klagen zur Verfügung hat. Einmal die Ungültigkeitsklage,
mit deren siegreichen
Durchführung die ganze Verfügung des Erblassers dahinfällt, und sodann
die Herabsetzungsklage. Diese wird auf Grund der Behauptung erhoben, der Erblasser habe dem
Kläger durch seine Verfügungen den
Pflichtteil entzogen, und ihr Resultat ist, dass, auch wenn die
Beklagten die Wahrheit des Enterbungsgrundes nicht beweisen
können oder der Enterbungsgrund nicht deutlich genug angegeben ist,
eben doch nach richtiger Auffassung, der in Art. 499,
Abs. 3, (4)
Ausdruck gegeben ist, die Verfügung des Erblassers, soweit sie den
Pflichtteil des Enterbten übersteigt, in Kraft bleiben
muss.
Ein Zusatz,
wonach die Enterbung, sobald der Erblasser dem Erben verziehen habe,
nicht mehr stattfinden könne, wurde in den Beratungen vorgeschlagen,
aber in der Überlegung abgelehnt, dass ja gerade mit der
Verfügung oder Aufrechterhaltung der
Enterbung
der Erblasser deutlich darlege, er habe in Wirklichkeit dem Erben nicht verzeihen wollen und
nicht verziehen.
(1) ZGB 478, Abs.
3, bestimmt
nun, die Nachkommen des Enterbten behalten ihr
Pflichtteilsrecht, wie wenn
der Enterbte den Erbfall nicht erlebt
hätte. (2) Vgl. nun aber ZGB 480, oben S. 389, Anm. 5. (3)
ZGB 479. (4)
Vgl. ZGB 479, Abs. 3.
Anstatt die
Ordnung als Vermutung aufzustellen, wird hier der offenbare Irrtum über
den Enterbungsgrund vorbehalten.
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Dritter
Abschnitt. Die Verfügungsarten.
A. Verfügungsumfang,
Art. 500. (1)
Über die freie Konkurrenz
zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben, sowie über die freie
Widerruflichkeit und rechtliche und sittliche Erlaubtheit der Verfügungen von Todes wegen haben wir
oben in anderem Zusammenhang
gesprochen. Es sei hier nur daran erinnert, dass sowohl
letztwillige Verfügungen, als Erbverträge und gesetzliches Erbrecht
beliebig miteinander konkurrieren sollen. Was nicht von der Verfügung ergriffen ist, fällt einfach an
die gesetzlichen Erben. Es
gibt kein formelles Gebot, wonach notwendig entweder ausschliesslich nach dem Gesetz oder
ausschliesslich nach der Verfügung der Erbgang stattfinden müsste. Die Arten
aber, in denen dergestalt
verfügt werden darf und die wir im folgenden betrachten, sind
im Gesetz nicht beispielsweise, sondern erschöpfend aufgezählt.
B. Auflagen und Bedingungen, Art.
501. (2)
Die Verfügung
kann
eine Auflage oder eine Bedingung enthalten. Beide richten sich
an den Erben oder Bedachten und bedürfen der näheren Ordnung nach drei
Richtungen.
Die erste
Bestimmung
betrifft den Fall, da mit solcher Verfügung die Förderung
widerrechtlicher oder unsittlicher Handlungen bezweckt wird, in
Übereinstimmung mit Art. 177 des OR (3) und im Gegensatz
zu einer
verbreiteten abweichenden Ordnung (vgl. Schweiz. PR II, S. 239 ff.) wird
bestimmt, dass in solchem Falle Ungültigkeit nicht nur für die
fragliche Klausel, sondern für die ganze
Verfügung angenommen werden soll.
Die zweite
Bestimmung sieht vor, dass lediglich für andere Personen lästige oder
zwecklose und unsinnige Anfügungen als nicht vorhanden zu betrachten
seien.
Mit der
dritten erkennt der Entwurf das Klagerecht aus einer Auflage an für jedermann,
der an deren Erfüllung ein Interesse hat, so dass ein
solches in jedem
Falle für die gesetzlichen Erben, für den Erbschaftsverwalter und für
den Willensvollstrecker gegeben sein wird. (4)
C. Erbeinsetzung, Art. 502. (5)
Erbe ist nur, wer als
Nachfolger
für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil eingesetzt ist.
(1) ZGB 481.
(2) Vgl. ZGB 482.
(3) Rev. OR 157. (4)
Vgl. ZGB 482,
Abs. 1. (5) Vgl. ZGB 483.
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In betreff der
Erbeinsetzung kann aber im Falle der einfachen Ausschliessung eines
gesetzlichen, nicht pflichtteilsgeschützten Erben die Frage aufgeworfen
werden, ob diesfalls die gesetzlichen Erben, an die der Anteil des
Ausgeschlossenen fällt, als eingesetzte oder trotzdem als gesetzliche
Erben zu behandeln seien. Wir entscheiden uns in Analogie zur
Enterbung für das letztere, ohne einen bezüglichen Zusatz zu Art. 502 für
notwendig zu erachten.
D.
Vermächtnis, Art. 503 bis 505. (1) Die
Umschreibung des Vermächtnisses
ist einerseits negativ gefasst, Abs. 1, anderseits aber durch einige
Beispiele erläutert,
Abs. 2. Die vielverbreiteten, zahlreichen Auslegungsregeln sind in den
Entwurf nicht aufgenommen, das seltene Bedürfnis nach solchen kann
leicht durch Berufung auf die ordentlichen Auslegungsregeln und
die
allgemeine Rechtsüberzeugung befriedigt werden. Davon machen wir eine Ausnahme nur in betreff der
vermachten bestimmten Sache, die sich in der Erbschaft nicht
vorfindet, Art. 503, Abs. 3, (2)
sowie betreffend Zustand und Beschaffenheit der vom
Beschwerten
auszuliefernden Sache und Anspruch oder Haftung für Aufwendungen oder
Verschlechterungen, Art. 504, (3)
vgl. auch Art. 579. (4) Eine
Bestimmung, wonach
erhoffte Sachen, wie namentlich
die
Anwartschaft, Gegenstand des Vermächtnisses sein können, sofern sie
als (Gegenstand eines Kaufgeschäftes zulässig wären, haben wir als selbstverständlich fallen
gelassen. Soweit diesfalls das Bedürfnis für eine Regelung vorhanden
ist, betrifft es den Erbvertrag und
findet in Art, 640 (5)
seine Befriedigung.
Eine
allgemeine Vorschrift über die Interpretation der Verfügungen nach dem
mutmasslichen Willen des Erblassers und im Zweifel zugunsten der
gesetzlichen Erben oder der Beschwerten haben wir gleichfalls als
selbstverständlich weggelassen.
Dagegen
erscheint es als angezeigt, über die Beziehung des Vermächtnisses bezw.
der Auflage zur eigentlichen Erbfolge einige Regeln anzufügen. Der
Entwurf lässt die vermachte Sache nicht direkt an den Bedachten
gelangen, sondern gibt ihm gegen
den Beschwerten, der entweder
gesetzlicher oder eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer sein
kann, nur einen persönlichen
Anspruch. Von dieser Ordnung handelt bei der Erbfolge Art. 579. (6) Für
das Verhältnis der Vermächtnisse zur Nachfolge der Beschwerten ist dagegen an dieser Stelle
die Haftung der Beschwerten, der Weg-
(1) Vgl. ZGB 484
bis 486.
(2) ZGB
484, Abs. 3. (3) Vgl. ZGB 485. (4)
ZGB 562. (5) ZGB 636. (6) ZGB 562.
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fall der
letztern und das Vermächtnis zugunsten von Erben ins Auge zu fassen.
In bezug auf
die
Haftung nehmen wir an, dass die Beschwerten an und für sich persönlich
zur Ausrichtung der Vermächtnisse gehalten sein sollen, als würde es
sich um ein gewöhnliches Schuldverhältnis handeln. Übersteigen aber
die Vermächtnisse den Betrag der
Erbschaft oder der
Zuwendung an den Beschwerten, oder
gegebenen Falls den verfügbaren Teil, so kann eine verhältnismässige
Herabsetzung der Vermächtnisse verlangt werden. Dieser Anspruch wird mit der
Herabsetzungsklage verfolgt, die in
Art. 544 ff. (1)
für den Fall vorgesehen ist, wo der Erblasser mit
seinen Verfügungen den verfügbaren Teil überschritten hat, die
aber auch entsprechend anwendbar sein muss, wenn er über mehr
als seine Erbschaft verfügt. Eine weitere Berechtigung der Beschwerten, dass sie im Anschluss an das
gemeine Recht gegenüber den
Vermächtnisnehmern, auch wo kein Pflichtteil in Frage
kommt, eine Quote der Zuwendung sollen beanspruchen dürfen,
haben wir in Übereinstimmung mit der grossen Mehrzahl der
geltenden Rechte (s. Schweiz. PR II, S. 238 f.) abgelehnt,
In betreff der
Auflagen ist dem Beschwerten eine Herabsetzungsklage nicht gegeben, und es frägt sich
daher, ob die Haftung für die Vollziehung derselben nicht auf
den Betrag dessen, was
der Beschwerte aus der Erbschaft erhält, bezw. was seinen Pflichtteil übersteigt, beschränkt
werden sollte. Wir halten es jedoch für richtiger, darüber keine
Bestimmung aufzunehmen, und zwar in
dem Sinne, dass der Beschwerte, wenn er die Auflage zu schwer findet,
sich mit den Klageberechtigten verständigen oder
die
Erbschaft (gemäss Art. 583) (2)
ausschlagen möge. Hat er die Erbschaft
schlechtweg angenommen, so soll er persönlich für die Vollziehung
haften wie ein Beschwerter, der gegenüber einem übermässigen Vermächtnis nicht die
Herabsetzung verlangt hat.
Dass sodann die
Vermächtnisse, wenn die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht
erleben oder die Erbschaft infolge von Erbunwürdigkeit oder
Ausschlagung nicht erwerben, bestehen bleiben sollen, entspricht
dem allgemein geltenden Recht. Deren
Ausrichtung fällt entweder den nachfolgenden Erben zur Last oder
muss von der die Liquidation besorgenden Behörde,
soweit die Erbschaft reicht,
vollzogen werden.
Das
Vermächtnis zugunsten eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben kann zu verschiedenen
Zweifeln Veranlassung geben. So kann es fraglich sein, ob die
Erbquote desselben als
mitbelastet
(1) ZGB 522
ff., vgl. 486, Abs. 1. (2) ZGB 566.
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betrachtet
werden müsse, und man wird diese Frage, wenn die Verfügung nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt, bejahend
beantworten dürfen, auch wenn der Entwurf darüber nichts sagt.
Ebenso bejahen wir, und zwar dieses ausdrücklich in Art. 505, Abs. 3, (1) die
weitere Frage, ob der Bedachte das Vermächtnis
auch dann beanspruchen könne, wenn er die Erbschaft ausschlage.
Besonders schwierig gestaltet sich dieses Verhältnis jedoch im
Vergleich mit Erbteilungsvorschriften, wovon wir bei Art. 621 (2)
sprechen werden, und sodann in Beziehung auf die Herabsetzungsklage. Gegenüber der Befugnis des
Erblassers zur Aufstellung
von Teilungsvorschriften kann es unseres Erachtens nicht zweifelhaft sein, dass einerseits die
Herabsetzung der Vermächtnisse an
Erben nur nach dem Betrag, der deren Pflichtteil übersteigt, berechnet
werden darf, und dass anderseits dem bedachten
Erben der beschwerte Miterbe die
Ausrichtung des Vermächtnisses gegen
Vergütung des Mehrbetrages nicht verweigern kann. Die Vorschriften
hierüber finden sich in Art. 544 (3)
und 546. (4)
E. Ersatzverfügung, Art. 506. (5)
Mit diesem Namen
bezeichnet die
neueste Gesetzgebung die überlieferte gemeine Nacherbeneinsetzung,
um sie von der nachfolgenden wirklichen Nacherbeneinsetzung zu
unterscheiden. Der Bestimmung selbst mag beigefügt werden, dass wir eine
wechselseitige
Bezeichnung von Ersatzerben selbstverständlich für zulässig erachten.
Gesetzliche Vermutungen haben wir nicht aufgenommen, insbesondere nicht
diejenigen zugunsten
der Nachkommen der Eingesetzten, wie wir sie im geltenden Recht allerdings antreffen
(s. Schweiz.
PR II, S. 243 f.). Nur in bezug auf den sogenannten
fideikommissarischen Nacherben hat Art. 511,
Abs. 3, (6) die
Regel aufgestellt, dass dieser eventuell als unmittelbarer Erbe des Erblassers gelten soll.
F. Nacherbeneinsetzung, Art. 507
bis 511. (7) Das
Institut der fideikommissarischen
Substitution oder, wie wir es nun im Gegensatz zur
Ersatzverfügung nennen, der Nacherbeneinsetzung, gibt in
seiner praktischen Ausgestaltung sowohl als in seiner Konstruktion
Veranlassung zu einer grossen Zahl von Kontroversen. Wir hatten
anfangs die Absicht, hierüber in dem Entwurfe eingehender zu
sprechen. Da nun aber das Institut eine grosse praktische Bedeutung in keinem Fall besitzt, so mussten
wir finden, dass diese
(1) ZGB 486, Abs.
3. (2) ZGB
608. (3) Vgl. ZGB 522 u. 523.
(4) Vgl.
ZGB 525 u. 526, über deren Abweichungen vom Vorentwurf s. unten. (5)
Vgl.
ZGB 487. (6) ZGB 492, Abs. 3. (7) ZGB 488 bis 492.
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Ausführlichkeit
das
Gesetz unverhältnismässig belasten würde, und sind schliesslich dazu
gekommen, die ganze Ordnung auf die fünf vorliegenden Artikel
zusammenzustreichen.
Was die
Konstruktion anbelangt, so behandeln wir den Fiduciar und den Fideikommissar
einfach als Erben des Erblassers, den erstern unter einer
Auflage und den letztern mit einem
Warterecht. Ein weiteres
Eingehen auf
die juristische Erklärung der beiderseitigen Rechtsstellung
erscheint uns für das Gesetz nicht als empfehlenswert. Immerhin
erachten wir es für passend, schon im Erbrecht zu sagen, dass der
Vorerbe Eigentümer der Grundstücke der Erbschaft werde und dass
das Warterecht des Nacherben
im
Grundbuch vorgemerkt werden solle. Vgl. Art. 1003. (1) Wenngleich der
Nacherbe Nachfolger des Erblassers ist, so kann ihm bei seiner Stellung
zum Vorerben doch die Möglichkeit eines Erwerbes der Erbschaft auch für
den Fall eingeräumt werden, da er zur Zeit des Todes des Erblassers noch
nicht lebt. Notwendig ist nur, dass er
den Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft oder also regelmässig
den Tod des Vorerben erlebe, was in Art. 562 (2) besonders
hervorgehoben wird.
Anders muss sich
die Sache gestalten, wenn der Erblasser der Erbschaft direkt dem
Nacherben und dem Vorerben nur deren
Niessbrauch zuwendet. Nach unserer Auflassung handelt es sich
jedoch in solchen Fällen nicht um ein besonderes Institut, sondern
um eine gewöhnliche Erbeinsetzung, verbunden mit einem Vermächtnis. Hier kann dann natürlich der
Nacherbe die Erbschaft
als einzig eingesetzter Erbe nur verlangen, wenn er zur Zeit des
Erbfalles als Rechtssubjekt existiert.
Was die
Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung anbelangt, so hat sich der Entwurf der im
geltenden Recht vorherrschenden
Beschränkung auf einen einzigen Nacherben aus gutem Grund
angeschlossen, vgl. Schweiz. PR II, S. 245 ff. Dabei kann die
Einsetzung die Erbschaft ganz oder teilweise beschlagen. Ferner
sehen wir auch kein Hindernis, ein der Nacherbeneinsetzung analoges Vermächtnis zu gestatten,
immerhin aber unter der gleichen,
angeführten Beschränkung.
Betreffend die
Stellung des Vorerben halten wir es für notwendig, zweierlei festzusetzen. Erstens
muss als Zeitpunkt der
Auslieferung, wenn nichts anderes verfügt ist, der Tod des Vorerben bezeichnet werden, und stirbt
dieser vor dem anders bestimmten
Zeitpunkt, so treten seine Erben in die Stellung des Vorerben ein. Zweitens
ist der Vorerbe im Zweifel zur Sicherstellung
verpflichtet
(1) Vgl. ZGB 960,
Ziff. 3. (2) ZGB 545.
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und wird es
der Behörde zur Pflicht gemacht, diesfalls die nötigen
Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 509). (1)
Die Stellung des
Nacherben ist deshalb anomal, weil er tatsächlich die Erbschaft wie ein Erbe des
Vorerben erwirbt, rechtlich
aber doch nach unserem Vorschlag als Erbe des Erblassers
gilt. Ist kein Vorerbe genannt, so fällt die Erbschaft an die gesetzlichen Erben als Vorerben (Art.
562, Abs. 2). (2)
Lebt der
Nacherbe zur Zeit des Todes des Vorerben oder im Zeitpunkt der
Auslieferung nicht, so fällt die Nacherbeneinsetzung dahin. Fällt
aus irgend einem Grund der Vorerbe weg, so wird der Nacherbe,
wenn er die nötigen Eigenschaften hat, als dessen Ersatzerbe aufgefasst (Art. 511, Abs. 3). (3)
Besondere Vermutungen für den Fall
aufzustellen, da der Vorerbe nach der Erbeinsetzung oder dem
Erbanfall Nachkommen erhält, halten wir nicht für notwendig.
Handelt es sich doch hier überall nur um die disponible Quote, über die
der Erblasser nach Willkür verfügen darf, so dass auch
die pflichtteilsgeschützten Erben des Vorerben in dem, was sie als
Pflichtteil ihres Erblassers indirekt vom Erblasser zu erwarten haben,
in keinem Fall eine Zurücksetzung erfahren.
Was endlich die
Haftungsverhältnisse anbelangt, so haben wir es unterlassen, hierüber
Bestimmungen aufzunehmen, indem wir
denken, dass die allgemeinen Grundsätze nach der gewählten Konstruktion zur Lösung der
Schwierigkeiten ausreichen. Sowohl der
Vorerbe, als der Nacherbe sind, wenn sie die Erbschaft vorbehaltlos
erwerben, den Gläubigern des Erblassers haftbar. Die Gläubiger des
Vorerben dagegen können den Nacherben nicht als ihren
Schuldner belangen. Ihnen haftet die Erbschaft allerdings nach
gewöhnlichen Grundsätzen, praktisch aber wird die Ausübung ihrer Rechte durch die Sicherstellung, zu der
der Vorerbe verpflichtet
ist, beschränkt. Den Gläubigern des Erblassers gehen natürlich
die Rechte des Nacherben nach. Den Gläubigern des Vorerben
dagegen stehen diese insofern voran, als Kaution und Grundbuchvorbehalt den Nacherben sicherstellen.
Was der Vorerbe an Nutzen
aus der Erbschaft gewinnt, das unterliegt selbstverständlich vollständig den Ansprüchen seiner
Gläubiger. Der Anspruch des Nacherben geht nur auf den Kapitalbetrag
der Erbschaft, die einem
Niessbrauchsvermögen entsprechend ihm so ausgeliefert werden soll,
wie sie der Vorerbe seinerzeit erhalten hat.
G.
Stiftungen, Art. 512. (4)
Den Vorschriften über die einzelnen Verfügungsarten reihen wir
eine Bestimmung über die Stiftungen
(1) Vgl. ZGB 490.
(2) ZGB 545, Abs.
2.
(3) ZGB 492, Abs. 3. (4)
ZGB 493.
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an, die in den
personenrechtlichen Vorschriften, Art. 97 bis 107, (1) ihre Ergänzung findet. Sie
hier zu erwähnen, ist bei der Verbindung mit den fideikommissarischen
Substitutionen wohl gerechtfertigt.
In Art. 97 (2)
wird für die Stiftung durch Verfügung von Todes
wegen die öffentliche Form (Art. 521 ff.) (3)
verlangt. Dass dabei das Vermögen einem Subjekt zugewendet wird, das
auf den Erbfall hin erst
geschaffen
werden muss, könnte als weitere Ausnahme von der allgemeinen
Erwerbsregel dem Art. 556 oder 562 (4)
angefügt werden.
Wird eine
Familienstiftung errichtet, so steht sie unter den Regeln der Art. 362 bis 364, (5) worüber
die Erläuterungen zum
Familienrecht, S. 244 ff. und 274 f., zu vergleichen sind.
Wir hatten
anfangs
die Absicht, zur Sanierung dieser Familienstiftungen auch noch eine
Bestimmung darüber anzufügen, dass die Beteiligten mit Einstimmigkeit
ein Familienglied im Falle der Erbunwürdigkeit sollen ausschliessen
können, halten es aber schliesslich doch für richtiger, hierüber im
Gesetz nichts zu sagen, sondern es den Stiftungsvorschriften zu
überlassen, hierüber die wünschenswerten
Bestimmungen aufzustellen.
Endlich sei
noch darauf hingewiesen, dass die Familienstiftung als erbrechtliches Institut
mit der Nacherbeneinsetzung nicht nur
in der geschichtlichen Entwicklung, sondern auch in der wirtschaftlichen
Bedeutung nahe verwandt ist und gegenüber dem Substitutionsverbot des Art.
507 (6) als
eine Ausnahme erscheint. Das Familienfideikommiss
stellen wir nicht mit der
fideikommissarischen Substitution zusammen, sondern mit der
Familienstiftung, (7)
indem durch den Stiftungscharakter dem
Fideikommiss seine eigene Bedeutung gewahrt werden soll. Es ist denn
auch bei diesen Stiftungen nicht einfach an Spezialsuccession in
einzelne Vermögenswerte zu denken,
sondern an eine Organisation mit Stiftungscharakter, so dass der Träger des
Vermögens nicht dessen Eigentümer
wird, sondern nur als dessen Verwalter und eventueller Nutzniesser
erscheint. Würde ein Vermögen einfach unter
Spezialerbfolge gestellt, so
müsste es dem Substitutionsverbot verfallen (vgl. z. B. Österr.
BGB § 618 ff.), wogegen das
Familienfideikommiss in der
angegebenen Gestalt
gleich einer Stiftung mit Vorbehalt
der kantonalen Verbote auf Generationen hinaus erhalten bleiben kann.
Stiftung und Familienfideikommiss, jedes im engeren
und
(1) ZGB 80 bis
89.
(2) ZGB 80 anerkennt jede Verfügung von Todes wegen, die der
gesetzlichen Form entspricht. (3) ZGB 499 ff., im Gesetz
aber nicht
mehr zur Stiftungserrichtung verlangt. (4) ZGB 539 u. 545. (5)
ZGB 335.
(6) ZGB 488. (7) Vgl.
aber ZGB 335, Abs. 2.
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überlieferten
Sinn genommen, können auch wohl in einer Verfügung vereinigt werden,
wenn z. B. der Träger des Fideikommissgutes Stipendien zu entrichten
hat.
H.
Gemeinsame letztwillige Verfügungen, Art. 513 bis 515.
(1) Als
letzte Art der
letztwilligen Verfügung erwähnen wir das gemeinsame Testament, zu dessen Untersagung,
sobald man den Erbvertrag
zulässt, in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der kantonalen Rechte (s. Schweiz. PR, II, S. 210 ff.)
kaum genügende Veranlassung
vorliegt. Immerhin dürfte es sich empfehlen, wenn auch nicht
geradezu die Anwendbarkeit des Instituts auf Verfügungen unter
Ehegatten zu beschränken, so doch zu sagen, dass es sich bei der
gemeinsamen Verfügung mehrerer Erblasser namentlich um Ehegatten handeln werde, vgl. Art. 518.
Die Gemeinsamkeit kann eine
bloss äusserliche sein und in der Errichtung der beidseitigen
Verfügungen in einer einzigen Urkunde bestehen. Oder es kann die
Gemeinsamkeit die Verfügungen wechselseitig aneinander knüpfen,
woraus dann das korrespektive oder das reziproke Testament entsteht, an das sich bekanntlich die
verschiedensten gesetzgeberischen
Lösungen knüpfen, vgl. Schweiz. PR II, S. 210 ff., 225 ff., 238 ff.
und IV, S. 632. Wir suchen in unserem Vorschlag den Schwierigkeiten
dadurch zu begegnen, dass wir das gemeinsame Testament aus seinem Wortlaut heraus
in dem einen oder andern Sinn interpretieren lassen. Ergeben sich keine
Anhaltspunkte für eine andere
Auffassung, so wird jede Verfügung für sich selbst als widerruflich
betrachtet. Andernfalls soll je nach Gestalt der Sache die Aufhebung der einen Verfügung auch
diejenige der andern herbeiführen,
oder keine derselben ohne die Zustimmung des andern Teils aufgehoben werden können. Die Verfügung
erhält in dieser letztern
Beziehung den Charakter eines Erbvertrages. Hat aber der eine Erblasser
aus der Verfügung des andern bei dessen Tod
Gewinn gehabt, so bleibt, solange
der überlebende Teil nicht alles, was
er daraus erworben hat, an die Berechtigten ausliefert, die gemeinsame Verfügung unveränderlich.
In diesem
Zusammenhang ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die
Vorschriften über die Verfügungsarten im
allgemeinen durch die Bestimmung zu ergänzen seien, dass im
Zweifel, wenn die Verfügung verschiedene Auslegungen zulasse,
derjenigen der Vorzug gegeben werden müsse, bei der die Ver-
(1) Die Grosse
Expertenkommission hat diese Ordnung der gemeinsamen
letztwilligen Verfügungen, weil ein Bedürfnis nach solcher Regelung
nicht
in genügendem Mass vorhanden sei, abgelehnt.
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fügung des
Erblassers die Beschwerten am wenigsten belaste. Wir fanden aber, dass
eine solche Anleitung, soweit selbstverständlich, überflüssig wäre und im
übrigen leicht irre führen könnte. Aus diesem Grund wurde sowohl diese
Bestimmung als ein zweiter Zusatz, wonach unbestimmte
Verfügungen, die ohne
wesentliche
Ergänzung des erklärten Willens einer bestimmten Auslegung gar nicht
fähig erscheinen, ungültig sein sollen, in den Entwurf nicht
aufgenommen.
J. Erbverträge,
Art. 516 bis 519. (1)
Wird das Institut
der Erbverträge aufgenommen, so bietet dessen Regelung keine besondern
Schwierigkeiten dar. Die Parallele einerseits zu den Vertragsgrundsätzen und anderseits zu den
letztwilligen Verfügungen gestattet
eine wesentliche Kürzung der Vorschriften.
Von der
Verfügungsfähigkeit beim Erbvertrag handelt Art. 493. (2) In betreff der
Verfügungsfreiheit und der Verfügungsarten ergibt sich eine
vollständige Parallele zu den letztwilligen
Verfügungen. Inwieweit bei den
gemeinschaftlichen Verfügungen letzter Wille
und Erbvertrag ineinander übergehen, haben wir bei Art. 515,
Abs. 2, (3)
hervorgehoben. Für die Konkurrenz des gesetzlichen mit
dem vertragsgemässen Erbrecht scheinen uns die bereits
beleuchteten Vorschriften
vollkommen auszureichen. Dagegen erfordert der Gegensatz zwischen
Einsetzung und Verzicht eine nähere Ordnung, die wir hier noch ins Auge
zu fassen haben.
I. Der
Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag. Art. 516. (4)
bindet den Erblasser
insofern, als Verfügungen von Todes
wegen,
die den Erbvertrag beeinträchtigen oder aufheben würden, der Anfechtung
unterliegen. Dagegen bleibt ihm die freie Verfügung unter Lebenden mit
Ausnahme des Falles, wo der eingesetzte Erbe oder Vertragsgegner aus dem Vertrag Gegenleistungen
zu machen hat. Hier
verlangt die Billigkeit, dass der Vertragsgegner zur Sicherung
der ihm versprochenen Erbschaft die richterliche Hilfe, die sich aus
dem Vertragsinhalt regelmässig wird ableiten lassen,
soll beanspruchen können. Kommt
es zu einer Anfechtung von Schenkungen unter Lebenden, so
empfiehlt es sich, nach den
Vorschriften vorzugehen, die darüber ausführlich in den französischen
Rechten aufgestellt sind, vgl.
Schweiz. PR II, S. 309 ff. Jedenfalls aber
steht dem Berechtigten nach Art. 536, Abs. 3,
(5) das
Rücktritts-
(1) Vgl. ZGB 494 bis
497. (2)
ZGB 468,
siehe oben S. 384, Anm. 3 ff. (3) In das Gesetz nicht
aufgenommen, s.
oben S. 384, Anm. 8. (4) ZGB 494.
(5) Vgl. ZGB 514.
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recht zu.
Zeigt sich
die Beeinträchtigung der Rechte des Erben im Verhältnis zu seinen
Gegenleistungen erst beim Tode des Erblassers, so nehmen wir an, es
werde dieses Rücktrittsrecht in der Regel am einfachsten dadurch
betätigt, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt und seine
Gegenleistung zurückverlangt.
Stirbt der
Vertragserbe vor dem Erblasser, so können die Erben des Verstorbenen,
da der Vertrag dahinfällt, die dem Erblasser aus dem Vertrag
zukommende Bereicherung herausverlangen. Erlebt er den Erbfall, so
nehmen wir keinen Anstand, ihn einfach einem Testamentserben
gleichzustellen, vgl. Art. 537. (1)
Weitere
Hilfsmittel,
die dem Vertragsgegner oder dem Vertragserben gegenüber dem Erblasser
zustehen, ergeben sich aus andern Instituten, wie z. B. seine Befugnis
auf die Entmündigung des Erblassers wegen Verschwendung anzutragen.
Der
Vermächtnisvertrag ist mit Art. 516 (2) zum
Erbeinsetzungsvertrag
durchaus in dieselbe Beziehung gebracht, wie Vermächtnis zu
Erbeinsetzung bei der letztwilligen Verfügung. Dass bei Übertragung
eines Gegenstandes zu Lebzeiten unter Vorbehalt des lebenslänglichen
Genusses des Erblassers kein Vermächtnis, sondern eine Schenkung mit
Vorbehalt vorliegt, haben wir schon oben berührt.
II. Der Erbverzicht, Art. 517 bis 519.
(3)
Die Vorschriften
des
Entwurfes über den Erbverzichtsvertrag betreffen in erster Linie
seine Wirkung. Theoretisch wird der Erbverzicht bald als eine
Verpflichtung zur Ausschlagung der Erbschaft, bald als ein Verzicht auf die
Geltendmachung der Herabsetzungs- und Erbschaftsklage und bald als eine
Aufhebung der Erbenqualität aufgefasst.
Wir folgen dieser letzten Anschauung, geben ihr aber in Art. 517,
Abs.
2, (4)
einen durchaus unpräjudizierlichen Ausdruck. Dass der
Erblasser den Vertrag sowohl mit dem nächsten, als mit entfernteren Erben schliessen
kann, braucht nicht besonders gesagt zu
werden. Sobald der Erblasser eine Erbeinsetzung mit dem Verzichtsvertrag
verbindet, ist letzterer eigentlich nur bei pflichtteilsgeschützten Erben von
praktischer Bedeutung. Ist der Verzichtende minderjährig, so gibt Art. 493,
Abs. 2, (5) die
nötige schützende
Vorschrift.
Am meisten
Schwierigkeiten bereitet die Frage nach der Wirkung des Erbverzichtes
gegenüber den Erben des Verzichtenden, die zugleich Erben des
Erblassers sind. Bringt man hier das
(1) Vgl. ZGB 515. (2)
ZGB 494.
(3) Vgl. ZGB 495
bis
497.
(4) ZGB
495, Abs. 2. (5) Vgl. ZGB 468 u. oben S. 400, Anm. 2.
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Prinzip in
Anwendung, von dem wir bei der Enterbung in Art. 498, Abs. 2, (1)
ausgegangen sind, so darf der Verzicht nur für den Verzichtenden selbst
wirken. Erwägt man dagegen die praktischen Bedürfnisse, so muss durch
den Verzicht die ganze vom Verzichtenden abstammende Linie vom
Erbrecht ausgeschlossen werden, oder also der Verzicht seine Wirkung
auch auf die Nachkommen des Verzichtenden ausüben. In manchen Fällen
könnte diese Wirkung dadurch erzielt werden, dass der Verzichtende als
Stellvertreter der Nachkommen den Vertrag zugleich auch für diese
abschliessen würde. In anderen Fällen dagegen reicht dies nicht aus,
und so entschliessen wir uns mit der Mehrzahl der geltenden Rechte
(vgl. Schweiz. PR II, S. 331 1f.) einfach von Gesetzes wegen
vermutungsweise die Wirkung des Vertrages auch auf die Nachkommen des
Verzichtenden auszudehnen, vgl. Art. 517, Abs. 3. (2)
Betreffend die
Frage, welche Tragweite der Verzicht im Verhältnis zu den Miterben des
Verzichtenden beanspruchen könne, stellt Art. 518 (3) zwei Regeln auf.
Hat der Erblasser bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden
eingesetzt, so darf füglich angenommen werden, der Verzicht soll nur
diesen gegenüber gelten oder also, wenn sie nicht Erben werden,
dahinfallen, Abs. 1. Sind dagegen bestimmte Erben nicht genannt, so
darf gleichwohl in der Regel nicht angenommen werden, der Verzicht sei
zugunsten aller nur möglichen Erben ausgesprochen, sondern er gilt nach
einer alten Ausdrucksweise nur bis zum "ledigen Anfall" (Schweiz. PR
IV, S. 565). Dieser Anfall kann im Vertrag verschieden normiert werden,
wenn aber nichts darüber bestimmt wird, so darf die Vermutung Platz
greifen, dass der Verzicht nur zugunsten der nächsten Miterben des
gleichen Stammes, eventuell mit Einschluss des Ehegatten, ausgesprochen
sei und, wenn es an solchen fehle, gegenüber den Erben eines folgenden
Stammes dahinfalle. Die verzichtende Tochter muss also ihren Verzicht
wohl gegenüber den Enkeln ihres Bruders, im Zweifel aber nicht
gegenüber dem Bruder ihres Vaters und seinen Nachkommen gelten lassen,
vgl. Art. 518, Abs. 2. (4)
Endlich ist
noch
anzufügen, dass der Verzichtende an sich mit dem Wegfall seiner
Erbenqualität auch von der Haftbarkeit gegenüber den Gläubigern des
Erblassers befreit wird, und dabei bleiben wir auch, entgegen den
Vorschriften einiger geltenden Rechte, für die Regel stehen (s.
Schweiz. PR II, S. 331 ff.). Da-
(1) Vgl. ZGB 478
und oben S. 391, Anm. 1. (2) Vgl. ZGB 495, Abs. 3. (3)
ZGB 496. (4) ZGB 496,
Abs. 2.
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gegen
erscheint dann doch eine Kautel noch als notwendig, insofern bei Insolvenz des Erblassers
seine Gläubiger die verzichtenden Erben im Umfang der ihnen
zugekommenen Gegenleistung in Anspruch
nehmen können, vgl. Art. 519. (1)
Vierter
Abschnitt. Die
Verfügungsformen.
A.
Letzwillige Verfügungen. Art. 520 bis 534. (2)
I. Die
Errichtung, Art. 520 bis 531. (3)
Das geltende
Recht kennt fünf allgemeine Testamentsformen, von denen jedoch nur das
öffentliche, schriftliche
und eigenhändige Testament als ordentliche Formen eine grössere
Verbreitung haben. Überdies ist die schriftliche Form bald mit
der öffentlichen und bald mit der eigenhändigen zusammengestellt
(vgl. Schweiz. PR II, S. 171 ff.). Bei dieser Sachlage hielten wir es für hinreichend zwei ordentliche
Formen und
eine ausserordentliche aufzustellen. Als ordentliche Formen aber
wählten wir, nachdem das eigentliche gerichtliche Testament im
geltenden Recht je
länger je mehr zurückgegangen ist (vgl. Schweiz. PR II, S. 172 ff.
und IV, S. 641), das öffentliche (notarielle) und das eigenhändige, wenn auch letzteres nicht ohne
Bedenken. Neuenburg
hat in seiner Vernehmlassung ganz besonders die Begünstigung der
letztgenannten Form empfohlen.
Für die
öffentliche
Verfügung hat sich der Entwurf im allgemeinen den strengeren
Vorschriften des Berner Rechtes, die sich wohl bewährt haben,
angeschlossen, vgl. Art. 521 bis 523 (4) und Schweiz. PR II, S. 178 f. Das
schriftliche Testament lässt der Entwurf nur als eigenhändiges zu.
Überdies war im Entwurf von 1895
in Übereinstimmung mit dem Rechte von Basel u. a. verlangt, dass
es bei einem Amte deponiert werde (vgl. Art. 459
dieses Entwurfes und Schweiz. PR
II, S. 191 f.). In dem vorliegenden Art. 524, (5) Abs. 2, wird
nunmehr dieses weitere Requisit
in das Belieben der Kantone
gestellt, um der verbreiteten Anerkennung der eigenhändigen
Verfügung ohne jede Hinterlage auch
unter dem
einheitlichen Recht Raum zu gewähren. Jedenfalls würde es bei
Festhaltung des Requisites der Hinterlegung immerhin dem kantonalen Recht überlassen bleiben, die
mit der Entgegennahme betraute Amtsstelle zu bezeichnen, die
Kontrolle über
diese Hinterlagen betreffend
Datierung, Registrierung u. dgl. zu ordnen und
(1) Vgl. ZGB 497.
(2) ZGB 498 bis 511. (3) ZGB 498
bis 508. (4) Vgl. ZGB
499 bis 504. (5) Vgl.
ZGB 505.
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auch darüber zu
entscheiden, ob die Hinterlegung am Wohnorte des Erblassers stattfinden
solle, oder ob andere Depotstellen an den
Wohnort Mitteilung zu machen haben, und wie es diesfalls mit
dem bei der Form mitwirkenden Beamten zu halten sei. Empfehlen aber würde es sich jedenfalls,
in dem Gesetze selbst zu sagen, dass das die Hinterlage empfangende Amt
dem Erblasser
einen Empfangschein auszustellen habe, der deshalb von besonderer
Bedeutung ist, weil er die Erben beim Tode des Erblassers von
der Hinterlegung in Kenntnis setzt. Für eine solche Hinterlegung
spricht, dass sie allerlei Unsicherheiten ein Ende macht und gleichwohl den Verfügenden nicht schwer
bedrückt. Immerhin aber gibt es gewisse Verfügungen, bei denen
den Erben wohl zugemutet werden
darf, sie zu
respektieren, auch wenn sie sich bloss als
eigenhändige Aufzeichnungen des Erblassers unter seinen Papieren
vorfinden. Dahin möchten wir die Zuwendungen an das Gemeinwesen
im allgemeinen, kleine Vermächtnisse an Verwandte und den Ehegatten, an
Dienstboten und nahe Freunde, Anordnungen über das Begräbnis und die
Bezeichnung des Vormundes für minderjährige Nachkommen rechnen. Zur
Gültigkeit solcher Verfügungen
sollte es also der Hinterlegung, auch wo sie im allgemeinen vorgeschrieben ist, nicht bedürfen.
Vielleicht können dazu auch noch
die Vorschriften über die Teilung unter den Erben gerechnet
werden, wenn diesfalls nicht die Rücksicht auf die friedliche Auseinandersetzung die strengere Form als
empfehlenswerter erscheinen
lässt. In diesem Sinne dürfte es sich empfehlen, das Requisit der
Hinterlegung, wenn dessen Aufstellung dem kantonalen Rechte
zugewiesen wird, zu beschränken. (1)
Die mündliche
Verfügung sieht Art. 525 (2)
nur als ausserordentliche Form vor, wie
dies der Mehrzahl der geltenden Rechte entspricht, vgl. Schweiz. PR 11, S. 193
ff. Die Beurkundung der mündlichen Erklärung soll nach der
Vorlage entweder durch
Deponierung der von den Zeugen geschriebenen und unterschriebenen Aufzeichnung oder durch
eine mündliche Mitteilung der Zeugen zu Protokoll erfolgen
können. Als Amtsstelle funktioniert
für
beides eine Gerichtsbehörde, an deren Stelle im Militärdienst ein
Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Range treten kann. Da im
Militärdienst verhältnismässig am häufigsten von dieser Form Gebrauch
gemacht werden dürfte, mag diese Anordnung besonders gerechtfertigt
sein, vgl. übrigens auch Schweiz. PR II, S. 199 ff.
(1) ZGB 505
anerkennt die
eigenhändige letztwillige Verfügung ohne
jede Hinterlegung. Abs. 2 verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen,
dass
solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur
Aufbewahrung übergeben
werden können.
(2) ZGB 506.
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Schwierigkeiten
bereitet diese ausserordentliche Form bekanntlich wegen der Frage nach der Dauer
ihrer Gültigkeit. Fasst man
nur die Stellung des Erblassers ins Auge, so kann man sagen,
dass die einmal getroffene Verfügung, wenn er sie später nicht abändert,
alle Vermutung für sich habe, seinem letzten
Willen zu entsprechen, und dass
auch
aus ethischen Gründen, was der Erblasser in solch
ausserordentlichem Falle verfüge, als des Schutzes würdig betrachtet werden
dürfe. Und in der Tat haben wir von dieser Überlegung aus
anfänglich unseren Vorschlag dahin
gefasst, dass eine solche
Verfügung,
auch wenn der Erblasser nachträglich in die Lage komme, sich einer
andern Form zu bedienen, gültig
bleiben solle. Aber nicht ohne guten Grund findet sich im geltenden
Recht überall die gegenteilige Kegel aufgestellt. Die Gefahr eines Missbrauches mit
dieser Form ist so gross, dass alle Vorsicht geboten erscheint, und so setzen
wir die Frist von einem
Monat an, (1)
nach dessen Ablauf, von dem Moment an gerechnet,
da der Erblasser sich einer anderen Form zu bedienen vermöchte,
die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit verlieren soll. Für die im
Militärdienst errichteten mündlichen Verfügungen mag es
sich empfehlen diese Monatsfrist
nicht vor der Dienstentlassung beginnen zu lassen.
Was endlich
die allgemeine Voraussetzung der ausserordentlichen Form anbelangt, so können die
sonst im geltenden Recht häufig unterschiedenen Testamentsarten
ohne Nachteil
vereinigt werden, indem diese
Erleichterung in allen Fällen zugestanden
wird, wo es dem Erblasser unmöglich oder ausserordentlich erschwert ist, sich einer andern
Errichtungsform zu bedienen. (2)
Diese mündliche Verfügung
schliesst also das Testament zur
Pestzeit, das Testament bei
Verkehrssperre wie das Militärtestament
in sich.
Der
Formvorschrift des Art. 528 (3)
betreffend die gemeinsame Verfügung
haben wir bereits Erwähnung getan. Dagegen sind noch drei allgemeine Vorschriften
kurz zu begründen.
Die Regel
betreffend die Landessprachen und die eventuelle Mitwirkung eines
Übersetzers (Art. 529) beseitigt eine Unsicherheit, die in der Praxis bishin
etwa bemerkbar gewesen ist. (4)
(1) ZGB 508 hat die
Frist auf 14
Tage
angesetzt. (2) ZGB 506 verlangt, dass der Erblasser infolge
der
genannten Umstände verhindert sei, sich einer
der andern Errichtungsformen zu bedienen. (3) Die Bestimmung
ist in das
ZGB nicht aufgenommen; vgl. oben S. 399, Anm. 1. (4) Die
Vorschrift
ist
im
ZGB durch Art. 55, Abs. 2, des Schl.t. ersetzt, wonach die Kantone für
die
Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende
Bestimmungen aufzustellen haben.
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Die
Vorschriften
über die Fähigkeit oder die Unfähigkeit der mitwirkenden Personen
schliessen sich im allgemeinen an das geltende Recht an, vgl. Art, 530 (1) und
Schweiz. PR II, S. 204 ff. Ein Vorschlag, Notar und Zeugen auch
dann von der Mitwirkung auszuschliessen, wenn sie den Erblasser nicht
persönlich kennen, und ferner, dass die zugezogenen Personen und deren
Verwandte nicht nur in der
Verfügung nicht
selbst bedacht sein, sondern auch für ihre Mitwirkung
vom Erblasser keine Geschenke
empfangen
sollen, ist in der vorliegenden Redaktion weggelassen. In einigen
Rechten findet sich auch angefügt, dass Angehörige des bedachten
Gemeinwesens als solche, z. B. bei Verfügungen zugunsten von Gemeinden
oder einzelnen öffentlichen Anstalten, von der Mitwirkung nicht
ausgeschlossen sein sollen, vgl. Schweiz. PR II, S. 207. Bei näherer
Prüfung erwies es sich aber, dass ein solcher Vorbehalt leicht
missverstanden würde, und da überdies die Übersetzung besondere
Schwierigkeiten bereitete, wurde davon Umgang genommen, im Gedanken, dass die Praxis
hierüber Klarheit schaffen werde.
Weitere
Ausschliessungen betreffend Frauen, Geistliche oder den Arzt des Erblassers,
wie sie sich allerdings im geltenden Recht
häufig vorfinden, halten wir nicht für geboten. Über die Bedeutung der
Ausschliessung der Bedachten und der Verwandten
derselben oder des Erblassers
ist
Art. 542, letzter Absatz, (2)
zu vergleichen,
wo der Entwurf in Übereinstimmung mit einigen geltenden Rechten
(s. Schweiz. PR II, S. 208) je nach den näheren Beziehungen eine verschiedene
Wirkung betreffend die Ungültigkeit
vorgesehen hat.
Endlich haben
wir in Art. 531 eine Bestimmung aufgenommen, die zur Gültigkeit die
Unversehrtheit der Urkunde verlangt, und
die bei den schwankenden Anschauungen, die diesfalls manchen Ortes
bestellen, gewiss nicht als überflüssig und
innerlich
jedenfalls als wohl gerechtfertigt erscheinen wird. So wenigstens für
das eigenhändige Testament, während man in betreff des öffentlichen
Testamentes einwenden könnte, eine solche Vorschrift sei nicht nur
gefährlich, sondern überhaupt nutzlos, da hier ja die Beurkundung durch die Hand des Beamten
und unter Mitwirkung von Zeugen erfolgt sei. Richtiger wäre es
darnach, hier zu sagen,
eine
formlose Streichung oder Abänderung stelle sich als eine teilweise
Widerrufung dar, die mangels
geeigneter Form nicht rechtskräftig geworden sei, oder also es werden diese
Veränderungen als nicht erfolgt erachtet. Aber dann müsste wieder der
Fall berücksichtigt
(1) Vgl. die für
die
öffentliche
Verfügung aufgestellte Bestimmung von ZGB 503,
wo auch
die
Ehegatten der in dem
Artikel genannten Personen als
ausgeschlossen bezeichnet werden. (2) Vgl. ZGB 520, Abs. 2.
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werden, wo die
Streichung oder Auslöschung so gründlich erfolgt ist, dass eine
Wiederherstellung des ursprüglichen Wortlautes gar nicht mehr als
möglich erscheint, und so finden wir schliesslich, es dürfe bei allen
Verfügungsarten einfach an dem Postulat festgehalten werden, dass
verkorrigierte Testamente nichts taugen. Notar und Erblasser mögen sich
darnach richten. Der Billigkeit ist Genüge getan, wenn Zusätze usw.
zugelassen werden, sobald sie, wenigstens für sich selbst betrachtet,
einer der gesetzlichen Formen entsprechen. (1)
II.
Widerruf und Hinfälligkeit, Art. 532 bis 534.
(2) Der Entwurf kennt
drei Arten des
Widerrufes.
Erfolgt ein solcher durch eine
Erklärung des Erblassers, so muss eine der Testamentsformen beobachtet
werden. Selbstverständlich kann in diesem Testament zugleich eine neue
Verfügung aufgestellt werden. Wenn dann aber diese Verfügung wegen
Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung der eingesetzten Erben dahinfällt, so
bleibt der Widerruf bestehen, was im Entwurf nicht besonders
hervorgehoben ist.
Betreffend den
Widerruf durch Vernichtung der Urkunde ist zu bemerken, dass
selbstverständlich die Vernichtung eines Doppels der Urkunde den
Widerruf nicht genügend feststellt, was wiederum nicht ausdrücklich
gesagt zu werden braucht. Erfolgt die Vernichtung der Urkunde aber
durch Zufall oder aus Verschulden dritter Personen, so besteht zwar
gleichfalls keine gültige Verfügung mehr, und es müsste sich in jedem
Falle fragen, ob nicht die Bedachten Schadenersatzansprüche geltend
machen können. Man wird jedoch unbedenklich es für zulässig bezeichnen
dürfen, dass die Verfügung als gültig zu betrachten sei, so lange nur
trotz der Vernichtung ihr Inhalt genau und vollständig festgestellt
werden kann. Im übrigen mag man es an einem Vorbehalt der Ansprüche auf
Schadenersatz im allgemeinen bewenden lassen.
Die dritte Art
des
Widerrufs besteht in der Errichtung einer späteren Verfügung, die sich
nicht deutlich als blosse Ergänzung der früheren darstellt. Erfolgt
eine solche von Todes wegen, so geniesst sie, soweit beide
nebeneinander bestehen können, selbstverständlich das gleiche Ansehen
wie die frühere. Die Verfügung kann aber auch unter Lebenden geschehen,
indem sie einer früheren letztwilligen Verfügung über eine bestimmte
Sache widerspricht, wobei als solche Sachverfügung ganz wohl auch ein
Schulderlass, eine Zahlungsannahme oder dergleichen betrachtet werden
darf.
(1) Die
Bestimmung des Art. 531 ist nicht in das ZGB aufgenommen worden. (2)
Vgl. ZGB 509 bis 511, Widerruf und Vernichtung.
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B.
Erbverträge, Art. 535 bis 537. (1) Die
Vorschriften
über die Form der Erbverträge schliessen sich denjenigen über die
letztwilligen Verfügungen enge an, zeigen aber zwei wichtige
Modifikationen. Einmal soll die eigenhändige und die mündliche
Verfügung hier ausgeschlossen
sein.
Erbverträge können nur in der Form der öffentlichen Verfügung
errichtet werden, wobei die
Vertragschliessenden dem Beamten
gleichzeitig ihren Willen zu erklären und beiderseits die
Urkunde zu unterschreiben haben. Ein
Bedürfnis zu weiteren Formen ist nicht vorhanden und würde auch nur mit
detaillierten Vorschriften befriedigt werden können, deren Ausführlichkeit zu ihrem Nutzen in keinem
Verhältnis stünde.
Was sodann die
Aufhebung anbelangt, so darf wohl für deren Vornahme nicht die gleiche
Befreiung von jeder Form anerkannt werden, wie sie das
Obligationenrecht in Art. 140 (2)
aufgenommen hat.
Allein anderseits geht
es auch nicht an, die Aufhebung schlechtweg der öffentlichen
Form zu unterstellen, wie die
Errichtung. Der Entwurf bestimmt in Art. 536, Abs. l, (3) dass
einfache
Schriftlichkeit genüge.
Neben der
Aufhebung durch Vertrag muss dann aber auch die einseitige Aufhebung
zugestanden werden, und zwar nach drei
Richtungen. Einmal mit Rücksicht auf die Erbeinsetzung bei
Vorhandensein eines Enterbungsgrundes. (4) Sodann mit
Rücksicht
auf die Vertragsnatur bei pflichtwidrigem Verhalten der einen
Partei, wobei wir auf den einseitigen Rücktritt vom Vertragsverhältnis nach Obligationenrecht,
Art. 122 ff., Bezug nehmen, vgl.
Art. 538, Abs.
3. (5) Immerhin ist aber
diese Analogie doch nur in
den Fällen zuzulassen, wo eine Vertragspartei der andern unter
Lebenden etwas aus dem Vertrag zu leisten hat, sei es eine Gegenleistung seitens des Erblassers
gegenüber einer Verzichtserklärung
oder eine Leistung seitens des Vertragsgegners gegenüber einer
Erbeinsetzung. Endlich kann sich die Aufhebung ergeben durch
den Tod des Vertragserben, gemäss Art. 537, Abs. 1, (6) und ausserdem muss der Erbvertrag unter Ehegatten
bei Ehescheidung als
hinfällig betrachtet werden, Art. 177, Abs.
3. (7)
Fraglich erschien
es uns, ob nicht in diesem Zusammenhang auch die Schenkung auf den
Todesfall zu erwähnen sei. Wir
haben uns aber dafür entschieden, eine Schenkung auf den Todesfall, in Übereinstimmung mit der
Mehrzahl der deutsch-schweize-
(1) Vgl. ZGB 512
bis 515. (2) Rev.
OR 115. (3) ZGB 513,
Abs. 1. (4)
Vgl.
ZGB 513, Abs. 2. In
Abs. 3 wird hierfür eine der Formen der letztwilligen
Verfügung verlangt. (5) ZGB
514, vgl. rev. OR 107 ff. (6) ZGB 515 Abs. 1. (7)
Vgl. ZGB 154. Abs. 3,
oben S. 148
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rischen Rechte
(vgl. Schweiz. PR III, S. 680 ff.), überhaupt nicht aufzunehmen, und die
Schenkung unter Lebenden verweisen wir
in das Obligationenrecht. Daraus ergibt sich uns das Resultat,
dass bei einer Schenkung unter Lebenden, die für den Fall des Todes
gemacht und ausgerichtet wird, ein gewöhnlicher
bedingter Vertragsschluss vorliegt. Schenkungsversprechen dagegen auf
den Todesfall gelangen nicht zur
Ausführung, denn die Rechtsnachfolger des Schenkers sind nur zur
Ausrichtung derjenigen Verfügungen verpflichtet, die in der Form
der Verfügungen von Todes
wegen gemacht worden sind, vgl. Schweiz. PR II, S. 321 ff. u. a. (1) Damit in Zusammenhang
steht
die Art und Weise, wie Schenkungen unter Lebenden bei der
Berechnung der Verfügungsfreiheit und bei
der Herabsetzung berücksichtigt werden: sie sollen nach unseren
Vorschlägen in Art. 496, Abs. 3 (2) und 547,
letzter Absatz, (3)
zum Vermögen des Erblassers
gerade
so gerechnet werden, wie die Verfügungen von Todes wegen, sobald sie
frei widerruflich oder während
der letzten
zehn Jahre (4)
vor dem Tode des Erblassers
ausgerichtet sind. In den
andern Fällen unterliegen sie
keiner Berücksichtigung.
C. Eintritt
von Verfügungsbeschränkung, Art. 538.
(5) Es ist hier die Frage aufzuwerfen, ob
bei Eintritt von Verfügungsbeschränkungen nach der Testamentserrichtung,
wie Verheiratung oder Geburt eines Kindes, nicht von Gesetzes
wegen ein Widerruf
der Verfügung anzunehmen sei, wie dies in einer Reihe der geltenden Hechte vorgesehen ist, vgl.
Schweiz. PR II, S. 227 ff. In der Tat ist nicht zu leugnen,
dass diese gesetzliche Vermutung
unter
Umständen sich vollständig rechtfertigt, namentlich dann, wenn der
Erblasser nach Eintritt des Beschränkungsgrundes nicht mehr die Fähigkeit besass, die
frühere Verfügung abzuändern. Aber anderseits kann diese Vorschrift ebenso oft
unbillig wirken, und deshalb ziehen wir es vor, in
Übereinstimmung mit Zürich u. a., bei Eintritt einer solchen
Beschränkung den verletzten Erben einfach
die Herabsetzungsklage zu gewähren. Jede Kasuistik kann hier zu
unbeabsichtigten Folgen führen, und überdies mag unter
Umständen aus Art. 494, Abs. 2, (6) eine
Korrektur der Wirkung des
Art. 538 (7)
gewonnen werden.
(1) Vgl. jedoch
rev. OR 245, Abs. 2. (2) Vgl. ZGB 475. (3) Vgl. ZGB 527, Ziff. 3 u. 4.
(4) Zit. Zif. 3
bestimmt fünf Jahre. (5) ZGB 516. (6)
Vgl. ZGB
469, insbesondere Abs. 3. (7) ZGB 516.
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Fünfter
Abschnitt. Die
Willensvollstrecker, Art. 539 und 540.
(1)
Nach seinen
Funktionen betrachtet, könnte das Institut der Testamentsexekutoren
auch den Sicherungsmassregeln, Art. 568 ff., (2) angereiht werden. Wir
ziehen es jedoch vor, seiner unter den Verfügungen von Todes
wegen zu gedenken, um dessen Zusammenhang mit dem Willen des Erblassers
genügend hervortreten zu
lassen. Der rechtliche Charakter der Willensvollstrecker ist bekanntlich viel umstritten, vgl.
Schweiz. PR IV, S. 630 ff. Wir würden aber, wenn es überhaupt
notwendig wäre, ihre
rechtliche Stellung im Gesetz zu
charakterisieren, nicht anstehen, sie als Vertreter oder
Treuhänder des Erblassers zu bezeichnen.
Hiermit
müsste dann zugleich auch noch die Ordnung darüber verbunden werden,
wer ihre Geschäftsführung zu beaufsichtigen und Rechenschaft über ihre Tätigkeit
entgegenzunehmen habe. Wollte man hierzu die
Vormundschaftsbehörde berufen, und also in
dieser
Hinsicht das Amt des Willensvollstreckers demjenigen des Vormundes
parallel setzen, so würde sich ja unzweifelhaft eine äusserlich
befriedigende Ordnung ergeben. Wir hatten denn auch wirklich anfänglich an eine Regelung
in diesem Sinne gedacht, mussten
aber bei weiterer Überlegung finden, dass die Vormundschaftsbehörden praktisch in häufigen Fällen
nicht in der Lage wären, diesen Funktionen in richtiger Weise
nachzukommen. Sonach
hätte die Aufsicht alsdann den
Bedachten selbst zugewiesen werden können, wie dies im
geltenden Recht hier und da
angetroffen wird (vgl. Schweiz.
PR II, S. 417
ff., speziell die Bestimmungen von Zürich), mit der Tätigkeit der
Beauftragten aber häufig in einem
inneren Widerspruch steht, Schliesslich haben wir uns alsdann dafür
entschieden, das Amt der Testamentsvollstrecker mit
der
Erbschaftsverwaltung, die wir als Sicherungsmassregel neu aufgenommen
haben, Art. 571, (3)
in nähere Verbindung zu bringen. Dadurch
wird nicht nur die
Tätigkeit der Beauftragten der amtlichen Liquidation und ihrer Regelung
in praktisch sehr brauchbarer Weise gleichgestellt, vgl. Art,
605 ff., (4)
sondern auch die Regelung
des Institutes
ungemein vereinfacht. Wir können uns
bei dieser Ordnung mit den folgenden zwei Bestimmungen begnügen
:
In Art.
539 (5) wird die Ernennung und
Honorierung der
(1) ZGB 517 u. 518.
(2) ZGB
551 ff.
(3) ZGB
554.
(4) ZGB 593 ff.
(5) ZGB 517.
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Willensvollstrecker
geordnet. Ein Zusatz des Inhalts, dass der Erblasser auch der Behörde
dieses Amt übertragen könne und dass diese es nicht ablehnen dürfe,
wurde in den Beratungen abgelehnt.
Art. 540 (1)
ordnet
den Inhalt des Auftrages, an dessen Schranken der Willensvollstrecker
sich zu halten hat. Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat,
ist sein Willensvollstrecker Verwalter der Erbschaft, worauf wir auch
in Art. 571, Abs. 2, (2)
Bezug genommen haben. Die Ordnung der
Verwaltungstätigkeit und die Regelung der Aufsicht und
Verantwortlichkeit finden sich in Art. 608. (3) Die Liquidation
der
Erbschaft aber hat auch durch die Willensvollstrecker gemäss Art. 609 (4) zu
erfolgen.
Sechster
Abschnitt. Die Ungültigkeit und
Herabsetzung der Verfügungen.
A. Die
Ungültigkeitsklage, Art. 541 bis 543.
(5) Eine letztwillige Verfügung,
die den
Vorschriften des Gesetzes in bezug auf die
Verfügungsfähigkeit oder die Form nicht entspricht, bezeichnen
wir als ungültig und wählen diesen Ausdruck, obgleich eine solche
Verfügung nicht schlechtweg als nichtig behandelt wird. Blosse
Anfechtbarkeit liegt nicht vor, sondern die Ungültigkeit kann
jedermann gegenüber geltend gemacht werden. Die Ungültigkeit
wirkt aber nicht von selbst, sondern nur, wenn sie auf erhobene
Klage gerichtlich ausgesprochen wird, gerade so, wie dies betreffend
die Ungültigkeit der Ehe in Art. 154 (6) vorgesehen ist.
Die Klage kann jedermann erheben, der an dem Nichtvorhandensein der Verfügung ein Interesse hat. (7) In
erster Linie besteht dieses Interesse für die übergangenen
gesetzlichen Erben, dann
aber ganz gewiss auch für jede dem Erblasser familienrechtlich
nahestehende Person und eventuell den Bedachten. Sodann bestellt
es für den Erbschaftsverwalter, demgemäss dann auch für den
Willensvollstrecker, und endlich mit Rücksicht auf die allgemeine
Rechtsordnung für die Behörde selbst. Kommt eine an sich ungültige
Verfügung zur Ausführung, ohne dass auch nur eine von allen diesen
interessierten
Instanzen es der Mühe wert erachtet, die Erklärung der Ungültigkeit
gerichtlich zu verlangen, so darf
(1) Vgl. ZGB 518. (2)
Vgl. ZGB
554, Abs. 2. (3) ZGB 595, insbesondere
Abs. 3. (4) Vgl. ZGB 596. (5) ZGB 519 bis
521. (6) ZGB 132,
vgl. oben
S. 136. (7) ZGB 519, Abs. 2, sagt „als Erbe oder Bedachter
ein
Interesse
daran hat".
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man wohl
annehmen,
dass der allgemeinen Rechtsordnung an dieser Unregelmässigkeit sehr
wenig liege und es weit mehr Anstoss erregen würde, wenn in zufälligen
Verhältnissen sich irgend einmal jemand
einfach auf die
Ungültigkeit berufen könnte, ohne dass
darüber gerichtlich verhandelt worden wäre. Im geltenden Recht finden
wir eine entsprechende Auffassung wiederholt mehr
oder weniger deutlich ausgesprochen, insbesondere im Falle der Formwidrigkeit des Testamentes, vgl.
Schweiz. PR II, S. 212 ff. Wir nehmen keinen Anstand, diese
Auffassung auf alle Fälle der
Ungültigkeit auszudehnen.
Praktisch gestaltet sich dabei das Verhältnis der Beteiligten
so, dass durch die Eröffnungsverhandlungen vorläufig die Parteirollen
geordnet werden, vgl. Art. 576. (1) Bleiben
die gesetzlichen Erben im Besitz der Erbschaft,
so gehen die eingesetzten mit der
Erbschaftsklage gegen sie vor (Art. 611 ff.), (2) und die
Beklagten machen die Ungültigkeit einredeweise
geltend.
Erhalten die Eingesetzten die Erbschaft, so wird gegen sie die
Ungültigkeitsklage angestrengt und deren Erledigung entscheidet präjudiziell über die
Erbschaftsklage.
Die
Klagverjährung war im Entwurf von 1895 für den Fall der Formwidrigkeit
auf kürzere Frist angesetzt, als für den Fall der Mangelhaftigkeit des
Verfügungswillens. Der vorliegende
Art. 543 (3)
sieht allgemein eine
Frist von einem Jahr vor, die
mit dem Zeitpunkt beginnt, da der Klagberechtigte Kenntnis von
der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrunde besitzt. Überdies wird die
Klage, ähnlich wie die Klage aus unerlaubten Handlungen nach Art. 6 9 (4)
des
Obligationenrechts, der allgemeinen
Verjährung von zehn Jahren unterworfen, indes die Einrede jederzeit geltend gemacht werden kann. Die
bloss teilweise Ungültigkeit des letzten Absatzes von Art. 542
(5)
stimmt mit dem
geltenden Recht überein, vgl. Schweiz. PR II, S. 208.
Selbstverständlich
erfolgt mit der Ungültigerklärung die Aufhebung der ganzen Verfügung und wird
eine frühere Verfügung,
die durch die spätere materiell ersetzt worden war, wieder in
Kraft gesetzt. Die Rückleistung der Beklagten erfolgt nach den Grundsätzen
der Erbschaftsklage.
Die Anerkennung
der Form der Verfügung nach den Rechten des Errichtungsortes oder
des letzten Wohnortes oder Heimatortes
des Erblassers in Art. 542
ist, mit einer Ergänzung
betreffend
Berücksichtigung des Rechtes, das zur Zeit der Errichtung oder
des Todes gegolten hat, dem Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend
(1) Vgl. ZGB 559.
(2)
ZGB
598 ff. (3) ZGB 521. (4) Rev. OR 60. (5)
ZGB 520, Abs. 2.
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die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen usw., vom 25. Juni 1891,
nachgebildet.
(1)
B. Die
Herabsetzungsklage. Art. 544 bis 551. (2) Klageberechtigung
und
Klagegrund bereiten hier keine Schwierigkeiten, vgl. Art. 544, Abs. 1,
(3)
und auch in bezug
auf die Verjährung konnten in Art. 551 (4) die gleichen
Bestimmungen wie in bezug auf
die ungültige Verfügung
aufgestellt werden, immerhin mit dem Vorbehalt, dass die Verjährungsfrist, wo
die Anfechtung sich gegen eine Verfügung unter Lebenden oder
einen Erbvertrag
richtet, selbstverständlich, von
dem
Eintritt des Erbfalles, d. h. nicht von der Eröffnung (die hier
nicht stattfindet), sondern vom
Tode des Erblassers an zu laufen
beginnt. Ferner muss ausdrücklich angemerkt werden, dass die Frist bei
Ungültigerklärung einer Verfügung,
wenn durch diese eine frühere Verfügung gültig wird,
von dieser Erklärung an zu laufen beginnt.
Schwierigkeiten
bereiten nun aber die übrigen Voraussetzungen der Klage und die
Durchführung der Herabsetzung.
Der Entwurf
gibt die Klage den verletzten Erben, Art. 544, (5) überdies aber auch den
Gläubigern eines insolventen Erben, Art. 545, (6)
letzteres im Anschluss an
die entsprechende Berechtigung bei
Ausschlagung des insolventen
Erben, Art. 592, (7)
und in der Erwägung, dass der
Pflichtteilsschutz des Erben zu
der
vermögensrechtlichen Grundlage seiner Persönlichkeit und seines
Kredites gerechnet werden müsse und dass dem Gläubiger in arglistiger
Weise diese Anwartschaft seines Schuldners nicht soll entzogen werden können. Dieselbe Befugnis
kommt den Gläubigern nach Art. 545, Abs. 2, (8) auch
gegenüber einer
Enterbung ihres Schuldners zu.
Die
Klageberechtigung der gesetzlichen Erben bedarf hierbei nach zwei Richtungen der
Erläuterung.
Erstens kann
es sich
fragen, inwiefern das Klagerecht gegeben sei, wenn der Erblasser
Verfügungen zugunsten einzelner Miterben aufgestellt hat. Diese
Verfügungen können blosse Teilungsvorschriften enthalten und führen
dann nicht zur Herabsetzung, sondern zur Ausgleichung. So in
Übereinstimmung mit Art. 6 21
(9) gemäss Art. 544, Abs. 2, (10)
wonach zugleich eine
Vermutung für diese beschränkte Bedeutung
der Verfügungen
aufgestellt ist. Wenn also z. B.
ein
Vater mit Fr. 60,000 Vermögen und drei Söhnen A, B und C dem
(1) Die Bestimmung ist
im ZGB
weggeblieben. Vgl.
oben S. 34. Amn. 1.
(2)
ZGB 522 bis 533. (3) ZGB 522, Abs. 1. (4) ZGB
533. (5) ZGB 522.
(6) ZGB
524.
(7) Vgl. ZGB 578.
(8) ZGB 524, Abs.
2. (9) ZGB 608. (10) ZGB 522,
Abs. 2.
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Sohne A Fr.
36,000 und dem B Fr. 24,000 dergestalt zuwendet, dass
A
und B bestimmte Erbschaftssachen angewiesen erhalten, so werden
im Zweifel die Verfügungen zugunsten des A und
des B als blosse
Teilungsvorschriften aufgefasst, als welche sie nach
Art. 621 (1)
verbindlich sind. A, B und C erhalten jeder Fr. 20,000,
oder A muss Fr. 16,000 und B Fr. 4000 an C herausgeben.
Wie nun aber,
wenn der Erblasser eine solche Verfügung im Sinne der Begünstigung
aufstellt? Klagberechtigt ist hier in jedem
Falle auch nur der verletzte Erbe. Soll er aber die Herabsetzung
aller Verfügungen im ganzen Umfange verlangen können, so dass beispielsweise
in obigem Falle C behaupten würde, der
Erblasser habe über Fr. 60,000 verfügt, während die verfügbare Quote
bloss Fr. 15,000 betrage, es sei
also jede der beiden Verfügungen um
drei Viertel herabzusetzen, A bekomme Fr. 9000, B Fr. 6000 und
im übrigen jeder der Brüder seinen Pflichtteil von Fr. 15,000,
oder also A Fr. 24,000, B Fr. 21,000 und C Fr. 15,000? Eine
solche Berechnungsweise würde den Absichten des Testators kaum
entsprechen. Wir müssen im Auge behalten, dass der Testator
ja doch auch dem A und dem B gegenüber an den Pflichtteil
gebunden war, dass er also über deren Pflichtteil eigentlich gar
nicht verfügt, sondern in dessen Umfang nur Teilungsvorschriften aufgestellt hat, so
dass seine
Verfügung nur den Mehrbetrag über den Pflichtteil beschlägt, und dieser
Auffassung entspricht eine andere Berechnungsweise, die wir in
Art. 544, Abs. 3, (2)
formuliert haben.
An sich wären
drei Lösungen möglich:
1. Die Bedachten haben
sich einfach,
wie oben angenommen ist, eine verhältnismässige Reduktion der
Zuwendungen auf das erlaubte Mass gefallen zu lassen. Dann erhalten:
A = Fr. 9,000
aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 24,000,
B = Fr. 6,000
aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 21,000,
C = Fr.
15,000 als Pflichtteil.
2.
Die Bedachten haben nur insofern sich eine Herabsetzung
gefallen zu lassen, als die Zuwendungen ihren gesetzlichen Erbteil übersteigen. Dann sind 16,000 und
4,000, zusammen 20,000,
auf 15,000 zu reduzieren und es erhalten, im Ergebnis mit der
ersten Berechnung übereinstimmend, die Erben folgende Beträge:
A = Fr. 4,000
aus Verfügung und Fr. 20,000 als gesetzlichen Erbteil, zusammen Fr.
24,000,
(1) ZGB 608. (2)
ZGB 523.
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B = Fr. 1,000
aus Verfügung und Fr. 20,000 als gesetzlichen Erbteil, zusammen Fr.
21,000,
C = Fr. 15,000
als Pflichtteil.
3. Oder die
Bedachten müssen sich eine Herabsetzung insoweit gefallen lassen, als
die Zuwendungen ihren Pflichtteil übersteigen. Dann sind 21,000 und
9,000 zusammen 30,000 auf 15,000 zu reduzieren, im Verhältnis von 21 zu
9, und es erhalten:
A = Fr. 10,500
aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 25,500,
B = Fr. 4,500
aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 19,500,
C = Fr. 15,000
als Pflichtteil.
Ist auch in
diesem
Beispiel das Resultat für die erste und zweite Berechnungsart das
gleiche, so wird doch die innere Verschiedenheit der Berechnung
praktisch, sobald man von einer Verfügung ausgeht, bei der ein Erbe
weniger als den gesetzlichen Erbteil erhalten hat. Sind dem A Fr.
42,000 und dem B Fr. 18,000 zugewiesen, so ergibt die Berechnung:
1.
A. = Fr. 10,500 aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 25,500,
B = Fr. 4,500
aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 19,500,
C = Fr. 15,000
als Pflichtteil.
2.
A = Fr. 7,000 aus Verfügung und Fr. 20,000 als gesetzlichen Erbteil, zusammen Fr. 27,000,
B = Fr. 18,000
von dem gesetzlichen Erbteil, C = Fr. 15,000 als Pflichtteil.
3.
A = Fr. 13,500 aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 28,500,
B = Fr. 1,500
aus Verfügung und Fr. 15,000 als Pflichtteil, zusammen Fr. 16,500,
C = Fr. 15,000
als Pflichtteil.
Das dritte
Ergebnis
scheint uns, in beiden Beispielen, nicht nur das rationellste zu sein,
sondern auch am ehesten der Billigkeit zu entsprechen, deshalb haben
wir dieser dritten Berechnung in Art. 544, Abs. 3, (1) den Vorzug
gegeben, dürfen aber nicht unterlassen, anzufügen, dass bei den
Beratungen und nach den Gutachten zum Entwurf von 1895 die erste der
drei Lösungen lebhafte Befürwortung erfahren hat.
(1) ZGB 523.
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Zu bemerken
ist dabei noch, dass diese Berücksichtigung des Pflichtteils nach dem
Entwurfe nur da von Bedeutung sein kann, wo mehrere Miterben
begünstigt sind und unter sich oder
mit Unbegünstigten abrechnen müssen. Ist nur ein Miterbe begünstigt, so ist diese Rücksicht
zwecklos. Ist nebendem ein Fremder bedacht, so hat diesem gegenüber die
Berücksichtigung des Pflichtteils vollends keine Berechtigung.
Darnach haben wir den zitierten Absatz
des nähern
formuliert.
Diese
Reduktionsvorschriften berühren sich praktisch aufs engste mit den Vorschriften
über die Reduktion der den Miterben
ausgesetzten Vermächtnisse, vgl. Art. 546, Abs. 3.
(1)
Können
hiernach die bedachten Miterben die Herausgabe des Vermächtnisses gegen Leistung der Differenz
zwischen der disponiblen
Quote und dem Wert des Vermächtnisses beanspruchen, so kommt
dies im wesentlichen zum gleichen Ergebnis, wie die obige Regel.
Nehmen wir an, der Erblasser hinterlasse ein Landgut im Wert
von Fr. 100,000 und Wertschriften im Betrag von Fr. 20,000
und habe seinem Sohne A das Gut und dem B nichts vermacht,
so behält A das Gut, muss aber den Betrag, um den es die disponible Quote übersteigt, oder Fr. 70,000
herausgeben, und A und B
teilen die Fr. 90,000 (70,000 plus 20,000) zu Hälften. Ganz dasselbe Resultat aber ergibt sich auch
bei der Anwendung von
Art. 544, Abs. 3, (2) d. h. A behält so
oder anders das Gut, und B bekommt die übrigen Fr. 20,000,
vermehrt um Fr. 25,000,
die ihm A zur Herstellung des Pflichtteils herauszuzahlen hat.
Über den
Schutz des Ehegatten ist in diesem Zusammenhang nichts besonderes mehr
anzufügen: Die Herabsetzung kann hier einfach in dem Umfang
verlangt werden, dass ihm sein
unentziehbarer Anteil erhalten
bleibt.
Betreffend die
Wirkung der Herabsetzung sind in Art. 546 bis 549 (3) einige Regeln
aufgestellt, die uns praktisch von besonderer Bedeutung zu sein schienen.
Darüber nur wenige Worte:
In bezug auf
das Verhältnis zwischen den eingesetzten und zugleich beschwerten Erben
und den Vermächtnisnehmern darf
füglich auf die letztwillige Verfügung selbst verwiesen und even-
(1) ZGB
526
hat
für
alle
Fälle, wo das
Vermächtnis einer einzelnen
Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur
Herabsetzung gelangt,
die
gleiche Regel
aufgestellt: Wahl des Bedachten
entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt
der Sache den verfügbaren Betrag zu
beanspruchen.
(2) ZGB 523. (3) Vgl.
ZGB 525 bis 530. Das Gesetz fügt in Art. 531 die Vorschrift bei, dass
Nacherbeneinsetzung
im
Umfang des Pflichtteils ungültig sein, also nicht nur
herabgesetzt werden soll.
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tuell eine
gleichmässige Herabsetzung angeordnet werden. Zu Abs. 3 des Art. 546 (1) gedachten wir in
besonderem Artikel als
Hauptfall anzufügen: Vermacht der Erblasser ein landwirtschaftliches oder ein anderes mit einer
Liegenschaft zu einem Ganzen
verbundenes Gewerbe ungeteilt einem seiner Nachkommen, so hat
dieser im Zweifel seinen Miterben mir den Betrag herauszugeben, der
zur Ergänzung ihres Pflichtteils erforderlich ist.
Gegenüber den
Teilungsvorschriften
der Art. 621, 630 ff. in Verbindung mit
Abs. 2 und 3 des Art. 546 (2)
erschien uns dann aber diese
nähere
Ausführung als leicht entbehrlich. Denn hiermit ist doch wohl
hinreichend festgestellt, dass ein solches Gewerbe bei der Erbteilung als unteilbares Ganzes in
Betracht fallen soll und in
diesem Sinns auch vom Erblasser an einen der Erben vermacht
werden kann.
Die Art. 547 und
548 (3) umschreiben
des näheren den Umfang, in
welchem die Geschäfte, die
der Erblasser unter Lebenden
abgeschlossen hat, der Herabsetzung unterstellt sein sollen, wobei
wir mit den vier Kategorien im Anschluss an das geltende Recht
den praktischen Bedürfnissen hinreichend entgegenzukommen glauben, wenngleich in betreff der
Schenkungen die geltenden Gesetze
vielfach ein weit reicheres Detail aufweisen (s. Schweiz. PR II,
S. 304 ff.). Die Beschränkung der Herabsetzung der Schenkungen
auf solche aus den zehn Jahren
(4)
vor dem Tode des
Erblassers
erschien aus praktischen Erwägungen empfehlenswert und findet
im geltenden Recht ein Vorbild. In betreff der Rückleistungspflicht schliessen wir uns den
Vorschriften des geltenden Rechts
an (vgl. Schweiz. PR II, S. 306 ff.). Im weitern sei noch darauf
hingewiesen, dass sowohl in Art. 496 (5) (betreffend die
Berechnung des verfügbaren
Teils) als in
Art. 633 (6)
(betreffend die
Ausgleichungspflicht) auf den Wortlaut des Art. 547 (7) Bezug
genommen ist.
Endlich
scheint uns die Alternative, die Art. 549 (8)
den verletzten
Erben in bezug auf Herabsetzung von Nutzniessung und
Renten gewährt, der Billigkeit zu entsprechen und findet gleichfalls
im geltenden Recht sein Vorbild, vgl. Schweiz. PR II, S.
312. Betreffend die Herabsetzung von vermachten Versicherungssummen ist
überdies auf Art. 580, Abs. 3, (9)
und auf das geltende Recht. Schweiz.
PR II. S. 313, zu
verweisen.
(1) Vgl. oben S.
461, Anm. 1. (2) Vgl.
ZGB 608, 620 ff. u. 526. (3) ZGB 527 u. 528. (4)
ZGB 527.
Zif. 3, setzt fünf Jahr an. (5) ZGB 474 u. 475.
(6)
ZGB 626. (7) ZGB 527.
(8) ZGB 530. (9)
Vgl.
ZGB 563. Abs. 3 des
VorE 580 ist im ZGB gestrichen und durch Art. 529 ersetzt.
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Über eine
nachträgliche Herabsetzung der Vermächtnisse in Gestalt von
verhältnismässigen Rückleistungen ist in Art. 582 (1)
das Erforderliche aufgestellt,
Dass bei allen
diesen Herabsetzungen der Schatzungswert oder gegebenenfalls der aus
der Veräusserung erzielte Preis der
Berechnung zu grunde gelegt werden muss, braucht wohl nicht
besonders gesagt zu werden.
C. Klagen
aus Erbverträgen, Art. 552 und 553.
(2) Die Ausrichtung
des Erbvertrages bei Lebzeiten des Erblassers ist in Art. 552 (3) berücksichtigt.
Zunächst ergibt
es sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass der Erblasser bei der
Vermögensabtretung seinen Gläubigern persönlich haftbar bleibt,
dass aber der Vertragserbe die
Haftung mit übernimmt, so dass
die
Gläubiger, soweit sie nicht in die Übertragung einwilligen, zwei
Schuldner haben. Bei dieser Sachlage kann es als grosses
Bedürfnis empfunden werden, über den Stand der Schulden in
massgebender Weise unterrichtet zu werden, ein Resultat, das
dadurch erreicht wird, dass man dem
Vertragserben die Befugnis gibt,
ein öffentliches Inventar aufnehmen zu
lassen, vgl. Art. 552, Abs. 1. (4)
Auf dieses Inventar ist der Vertragserbe alsdann verpflichtet, da er
eine Ausschlagung nicht mehr geltend machen kann, sobald er die
Vermögensabtretung angenommen
hat. Fraglich könnte es dagegen
scheinen, ob das Inventar
auch für den Erblasser wirke. Da nun aber das Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsparteien offenbar so zu denken ist, dass der
Erblasser gegen den Erben für alles, was er nach der Abtretung
noch an Dritte auf Rechnung des abgetretenen Vermögens leistet,
Regressrecht hat, so glauben wir, uns dahin entscheiden zu müssen,
dass der Rechnungsruf in bezug auf das abgetretene Vermögen
ohne weiteres auch dem Erblasser zu gute komme. Doch haben wir
es absichtlich unterlassen, darüber im Gesetz etwas zu
sagen.
Was sodann den
Fall
anbelangt, da der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen hat oder
nach der Vermögensabtretung neues Vermögen erwirbt, so wird man, wenn
der Vertrag keine anderen Anhaltspunkte
gibt, den
Vertragserben ohne Bedenken als nicht auf dieses Vermögen eingesetzt
betrachten können. Häufig handelt
es sich hierbei um Verpfründungsverträge, deren Regelung
im übrigen im Obligationenrecht stattzufinden hat, wo ebenfalls
jene ausdehnende Interpretation nicht Platz greift, vgl. Schweiz.
(1)
ZGB 565 und den im Vorentwurf 546 fehlenden Abs. 2 von ZGB 525. (2) Vgl. ZGB 534
bis
536.
(3) ZGB 534.
(4) ZGB 534, Abs. 1.
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PR III, S. 751
ff.
Dagegen mag man in betreff der Ausdehnung der Erbberechtigung des durch
den Erbvertrag konstituierten Pfrundgebers an das Erbrecht der
Armenanstalt erinnern, wie es im Schweiz. PR II, S. 18, Amn. 1, und S.
338 erwähnt wird.
Die
Herabsetzung der
Gegenleistung, die der Verzichtende empfangen hat, steht nach Art. 553
(1) unter den Grundsätzen der Art. 544 ff., (2) mit der einzigen
Ausnahme, dass der Verzichtende die Alternative erhält, anstatt sich
die Herabsetzung gefallen zu lassen, einfach die Wirkungen des
Vertrages rückgängig zu machen.
(1) ZGB 535, Abs.
1 u. 2, und 536. In Art. 535, Abs. 3, ist angefügt, die Anrechnung
der
Leistungen erfolge nach den gleichen Vorschriften, wie
bei der Ausgleichung. (2) ZGB 522 ff.
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Zweite Abteilung.
Der Erbgang.
Fünfzehnter
Titel. Die
Eröffnung
des Erbganges.
Der Erbgang
vollzieht sich zwischen dem Erblasser und dem Erben. Die Eröffnung des
Erbganges knüpft sich demgemäss an die Voraussetzungen, die
vorhanden sein müssen, damit eine
Person Erblasser oder Erbe werden
kann.
A. Voraussetzungen auf Seite des
Erblassers, Art. 554. (1)
Die einzige
Voraussetzung
betreffend den Erblasser liegt, abgesehen von den besondern
Vorschriften über
die Verfügungen von Todes wegen, in seinem Tode. Erforderlich erscheint
nur, darauf hinzuweisen, dass
in bezug auf Zuwendungen oder Teilungen bei Lebzeiten des Erblassers alle Fragen betreffend die
Verfügungsfreiheit und die Teilungsansprüche
auf den Stand
der Erbschaft bezogen werden sollen, wie er zur Zeit des Todes
vorhanden ist. Diese Vorschrift
des Art. 554, Abs. 2, (2)
steht in Übereinstimmung mit Art. 496,
547 und 634 f.
(3).
Dazu kommt die
Berücksichtigung des Falles, wo der Erbgang ausnahmsweise wegen
Verschollenheit einer Person eröffnet
wird, auch ohne dass ihr Tod bewiesen ist. Es braucht dies aber
kaum besonders gesagt zu werden, da der seltene Fall mit Art. 36 (4)
im Personenrecht als genügend festgestellt erscheint.
B. Ort der Eröffnung, Art. 555. (5)
In bezug auf den
Ort, wo
die Eröffnung des Erbganges mit Hinsicht auf den bestimmten
Erblasser stattfinden soll, schliesst sich Art. 555 an das geltende
(1) Vgl. ZGB 537. (2)
ZGB
537, Abs. 2. (3) ZGB 474, 527 u. 626 ff.
(4)
ZGB 38. (5) ZGB 538.
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Recht an, Art.
23 des Bundesgesetzes betreffend die zivilr. Verh. der Niedergelassenen usw.,
wobei in Abs. 2 der bereits in Art. 32
dieses Gesetzes liegende Gedanke, betreffend die Beerbung eines
in der Schweiz domizilierten Ausländers, nähere Ausführung erfahren
hat. (1)
C.
Voraussetzungen auf Seite des Erben, Art. 556 bis 562.(2) Nicht
so einfach
gestalten sich die Voraussetzungen betreffend den Erben.
Das erste
Requisit liegt hier in der Rechtsfähigkeit, die in bezug auf die Erbfähigkeit
von Personenmehrheiten, denen etwas
unter einer Kollektivbezeichnung zugewendet wird, gewisse Schwierigkeiten
bereitet. Mangelt diesen die juristische Persönlichkeit, so kann unter
Umständen der Erwerb aus einer Verfügung von Todes wegen unsicher
werden, wenn nicht angefügt wird, dass in
einem solchen Falle die Zuwendungen von allen Zugehörigen unter
einer Auflage erworben werden sollen. In anderen Fällen aber kann die
Verfügung zur Begründung einer Stiftung führen oder
die Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung im Sinne des
Art. 512, Abs. 3, (3)
zur Folge haben. Man denke einerseits an
eine Zuwendung an die Rekruten eines Kurses oder Jahrganges zur
Ausrüstung mit Schuhwerk, oder anderseits an
Vergabungen für die Armen oder
Kranken
einer Stadt. Auf beide Möglichkeiten haben wir in Art. 556, Abs.
2, (4)
hingewiesen.
Ausnahmsweise
ist eine rechtsfähige Person unfähig, eine gewisse Erbschaft zu erwerben, aus einem
Grunde, der nach der Bedeutung, die ihm beizumessen ist, als
Erbunwürdigkeitsgrund bezeichnet werden kann. Die
Erbunwürdigkeitsgründe sind namentlich
im französischen Recht zur Entwicklung gelangt, wo sie zugleich
die Enterbungsgründe ersetzen, während die deutschschweizerischen Rechte umgekehrt zumeist nur
Enterbungsgründe aufstellen und keine Erbunwürdigkeiten kennen, vgl.
Schweiz. PR II,
S. 22 ff. und 290 ff. Wir haben schon in den allgemeinen Ausführungen
und bei Art. 497 (5)
darauf hingewiesen, dass ein Bedürfnis für
beides anerkannt werden muss. Wenn wir demgemäss
Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe aufstellen, so müssen sie so
geregelt werden, dass sie sich inhaltlich wohl voneinander unterscheiden. Eine
Erbunwürdigkeit darf nur für Fälle aufgestellt werden, bei denen
ein allgemeines Interesse die Aus-
(1) Dieser Abs. 2
ist in das Gesetz nicht aufgenommen worden. Vgl. oben S. 34,
Anm. 1. (2)
Vgl. ZGB 539 bis 545. (3) Vgl. ZGB 493, und oben
S. 397, Anm. 4. Abs. 2 von Art. 493 verlangt einfach, die Stiftung soll
den
gesetzlichen Vorschriften (Art. 80 ff.) entsprechen. (4)
Vgl. ZGB 539,
Abs. 2.
(5) ZGB 477 und oben S. 389, Anm. 1, und S. 342, Anm. 2.
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Schliessung des
Erben vom Erbgang erfordert, wie dies namentlich da zu tage tritt, wo nach dem
Tatbestand der Erblasser unmöglich
mehr eine Enterbung vornehmen kann, während es dem allgemeinen
Rechtsbewusstsein wie dem mutmasslichen Willen des
Erblassers doch ganz offenbar widersprechen würde, wenn der Erbe, der
z. B. den Erblasser ermordet hat, die Erbschaft
erhielte. Aus diesem Grunde kennt
der
Entwurf auch keine Heilung der Unwürdigkeit durch Verzeihung seitens
des Erblassers, (1)
die natürlich
denjenigen Beeilten unentbehrlich ist, welche sich der Unwürdigkeit
zur Enterbung bedienen. Überdies erscheint auch nach der Fassung der
Unwürdigkeitsgründe im Entwurfe eine Verzeihung tatsächlich ohne weiteres in
den meisten Fällen als ausgeschlossen,
und wo sie eintreten sollte, hindert ja das Gesetz den
grossmutigen Erblasser nicht daran, zugunsten des Unwürdigen
eine Vergabung unter Lebenden vorzunehmen und ihn so z. B. vor Not zu
schützen.
Art. 557 (2)
führt vier Gründe auf, aus denen Erbunwürdigkeit bestehen soll, und zwar
gleichmässig für gesetzliche und eingesetzte Erben und für
Vermächtnisnehmer. Ein Bedürfnis zur
Aufstellung relativer Erbunfähigkeitsgründe (s. Schweiz. PR II, S. 25
f., 29 ff.) scheint uns nicht vorzuliegen. Dagegen könnte man
selbstverständlich die Zahl
der Gründe noch vermehren, beispielsweise im Sinne des St. Galler
Erbrechts (Art. 191) betreffend
Sachen, die der Erbe aus der Erbschaft entwendet oder verhehlt
hat. Der Entwurf hält jedoch darauf, bei diesen rigorosen Vorschriften so kurz als möglich zu sein.
Dass nicht bloss der Täter
selbst, sondern auch der Teilnehmer am Verbrechen von der Erbunwürdigkeit betroffen sein soll, wird
hier so wenig als in Art. 497 (3)
besonders hervorgehoben werden müssen.
Die
Erbunwürdigkeitsgründe wirken von Gesetzes wegen ohne weiteres, sobald sie
nachgewiesen sind. Eine besondere Konstatierung durch
gerichtliches Urteil halten wir nicht für erforderlich. Die Bedeutung eines Urteils
für die Erbunwürdigkeit beantwortet sich nach der Auffassung,
der man im allgemeinen in
betreff der
Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile für Fragen des Privatrechtes folgt. Sie wird, unter
Vorbehalt der nochmaligen Prüfung durch den Zivilrichter, wo
die Umstände solches erheischen,
darin
liegen, dass die Verurteilung für das Vorhandensein des Tatbestandes
Beweis macht, nicht aber die
Freisprechung für das Gegenteil. Im
Gesetz darüber etwas zu sagen, halten wir nicht für erforderlich.
(1) ZGB 540, Abs.
2, bestimmt
jedoch, die Erbunwürdigkeit werde durch
Verzeihung des Erblassers aufgehoben. (2) ZGB 540. (3) ZGB 477.
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Die allgemeine
Bestimmung in Art. 59 des OR (1)
wird auch für die vorliegende
Frage
analoge Anwendung finden müssen. Eine
besondere Anfechtung des Erbganges wegen Erbunwürdigkeit muss unseres Erachtens gleichfalls
nicht aufgestellt werden, die
Erbschaftsklage und ihre Verjährung (Art. 611 ff.) (2) dürften in dieser
Beziehung alles Erforderliche vorsehen. Der Erbunwürdige
ist schlechterdings nicht Erbe und wird, wenn er Erbschaftssachen
besitzt, nach den gewöhnlichen Regeln belangt werden können.
Im Verhältnis zu
den Nachkommen stellt Art, 558 (3)
die Wirkung der Erbunwürdigkeit
derjenigen der Enterbung gleich,
vgl. Art. 498. (4)
Eine Verschiedenheit der Ordnung würde hier
schwerlich gerechtfertigt sein.
Als zweite
Voraussetzung neben der Fähigkeit des Erben ist das Erleben des Erbfalles
durch den Erben aufzustellen. In bezug
auf diesen Grundsatz im allgemeinen begnügen wir uns mit dem
Hinweis einerseits auf die Transmission an die Erben des Erben
für den Fall, dass dieser nach dem Erblasser stirbt, Art. 559
Abs. 2, (5) und
anderseits auf die Akkreszenz unter Miterben beim Nichterleben
des Erbfalles durch den Erben, die als
selbstverständlich im Entwürfe
nicht angeführt wird. Gelangt infolge von
Ausschlagung ein Erbteil an Erben, die dem Erblasser nicht zunächst
stehen, vgl. Art. 590, (6)
so soll für diese stillschweigend
die allgemeine Regel gelten, d. h. sie müssen, um Erben sein zu
können, gleichfalls den Erbfall erlebt haben. Eine besondere Regel
für die eingesetzten Erben (vgl. Schweiz. PR
II, S. 19 f. und
S. 546) halten wir nicht für erforderlich, indem diese den gesetzlichen Erben gleichgehalten werden.
Ebenso scheint uns betreffend
den Vermächtnisnehmer die Aufstellung der allgemeinen Regel zu
genügen, wonach im Zweifel bei dessen Vorversterben das Vermächtnis einfach zugunsten des
Beschwerten wegfallen soll, Art. 560,
Abs.
2.(7)
Die Regel, die in
Art. 561 (8)
über den Nasciturus aufgestellt ist,
schliesst sich an das
geltende Recht an, vgl. Schweiz. PR II,
S. 20 f., wobei der Zeitpunkt der Empfängnis nach den Regeln
wird festgestellt werden müssen, die das Familienrecht hierüber
aufstellt. Vgl. Art. 29, Abs. 2, und 277. (9) Eine zweite Ausnahme, betreffend die
Nacherbeneinsetzung, haben wir schon bei
Art. 507 ff. (10)
berücksichtigt und fügen hier einzig an, dass
Thurgau in seiner Vernehmlassung nur eine Substitution lebender
(1) Vgl. Rev. OR
53. (2) ZGB
598 ff. (3) Vgl. ZGB
541. (4) ZGB 478.
(5) ZGB 542. (6) Vgl. ZGB 575.
(7) ZGB 543. Abs. 2. (8)
ZGB 544. (9) ZGB
31, Abs. 2, und 252.
(10) ZGB 488
ff.
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Personen
zuzulassen vorschlägt. Die Zuwendung an eine zu gründende Stiftung ist bei Art. 556
erwähnt worden. (1)
Was die
Beweislast betreffend den Fall des Erlebens anbelangt, so entscheiden
wir uns, wie wir schon früher ausgeführt haben, (2) mit Vorbehalt der
Fälle der Verschollenheit für das
Festhalten an der allgemeinen Beweisregel, wonach nur derjenige
Erbe sein kann, der nachweisbar den Erbfall erlebt hat. Vgl.
Art. 30, (3) wo
mit Rücksicht auf die abweichenden überlieferten Rechte die Konsequenz aus dieser Regel
für den Fall der sogen. Commorienten
in Abs. 2 besonders hervorgehoben ist, vgl. Schweiz.
PR II, S. 101 ff. Eine Lebensvermutung stellen wir weder hier,
noch überhaupt im Personenrecht auf, und zwar aus Gründen, die
wir ebenfalls schon früher entwickelt haben. Wir wollen zu deren
Unterstützung hier nur noch auf das eine hinweisen, dass jede
Frist der Lebensvermutung gerade im Erbrecht nicht nur im allgemeinen willkürliche Folgen mit sich
bringt, sondern auch im
Falle, dass später der längst vorher erfolgte, aber nicht auf einen
bestimmten Tag nachweisbare Tod des Verschwundenen festgestellt
wird, zu fast unentwirrbaren Verwicklungen führt.
D. Die
Verschollenheit, Art. 563 bis 567.
(4) Die Modifikationen,
die betreffend die
Voraussetzungen zur Eröffnung des Erbganges für den Fall der
Verschollenheit einer Person anzuerkennen
sind,
bestehen, wie schon bei Art. 36 (5)
hervorgehoben worden ist, nach dem
Entwurfe darin, dass der
Erbgang stattfindet, ohne dass der
Tod des Erblassers strikte bewiesen zu werden braucht. Die daraus
sich ergebende Ausnahme ist in zwei Fällen von
praktischer Bedeutung, die in dem
Entwurf auseinanderzuhalten sind. Einerseits nämlich ergibt sich
daraus eine Beerbung des
Verschollenen, Art. 563 und 564, (6)
und anderseits wird dem
Verschollenen eine gewisse Möglichkeit erbrechtlichen Erwerbes
vorbehalten, Art. 565. (7)
Das Verhältnis der beiden Fälle zueinander
darf unbedenklich so gestaltet
werden, dass die
Feststellung des einen auch zur Herstellung des andern führt,
Art. 566. (8)
Die Regelung der
Verschollenheit erfolgt nach beiden Richtungen für die Personen und
Verhältnisse, die dem Gesetze unterstellt sind, ohne Rücksicht auf ihre
Nationalität, und zwar in der Meinung, dass es Aufgabe des internationalen
Privatrechtes ist, zu bestimmen, ob diese Vorschriften sich nur
auf Personen schweizerischer Staatsangehörig-
(1) ZGB 539, oben S. 421, Anm.
1. (2) Vgl. oben S.
56 und S. 58.
(3)
ZGB 32. (4) Vgl. ZGB 546 bis 550. (5) ZGB 38,
vgl. oben S. 35 f.
(6) ZGB 546 u. 547.
(7) ZGB 548. (8)
ZGB
549.
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keit oder auch
unter gewissen Voraussetzungen auf Fremde beziehen sollen. (1)
Nach der
Regelung,
die der Verschollenheit im Personenrecht, Art. 33 bis 36, (2) zu teil
geworden ist, stellt das Gesetz zwei Voraussetzungen für diese
"Rechtshilfe auf: Verschwundensein einer Person in Verbindung mit einer
besondern Todesgefahr, oder Verschwundensein in Verbindung mit
längerer Dauer nachrichtlose Abwesenheit.
Den dritten, in den geltenden Gesetzen hervorgehobenen Fall, das hohe Alter des
Verschwundenen, berücksichtigt
es nur insofern, als in Art. 563 (3)
die Kaution der Erben in
jedem Fall nur bis zur Zeit verlangt wird, wo der Verschollene hundert
Jahr alt geworden wäre.
Die
Berechtigung zur Anbringung des Gesuches um Erklärung der
Verschollenheit einer Person ergibt sich aus dem Zweck des Institutes und ist auf der
Grundlage der Art. 33 ff. in Art. 563 (4) in dem
Sinne
geregelt, dass auf die Möglichkeit der
Rückkehr des
Verschollenen oder des Beweises des bestimmten Todestages die nötige
Rücksicht genommen wird. Verfolgen wir auch dies etwas näher, so sind folgende
Momente hervorzuheben :
Zunächst
einmal scheint uns das Recht zur Gesuchstellung unbedenklich auch dem
eingesetzten Erben eingeräumt werden zu können, vgl. Art. 563 Abs.
1. (5) Im
übrigen sind es, wie bereits
zu Art. 36 (6)
ausgeführt worden ist, die Erben ex tunc, die als
berechtigt erscheinen.
Sodann ist zu
sagen, dass in dem Falle, wo die Auskündung zu keinen weiteren
Aufklärungen führt, die Eröffnung des Erbganges nach den
gewöhnlichen Regeln zu erfolgen hat. So wird auch eine vom Verschollenen
hinterlassene Verfügung von Todes
wegen zur Eröffnung gelangen. Über die Kosten des Verfahrens braucht
dabei nichts Besonderes angeführt zu werden, sie
sind unseres Erachtens von der
Erbschaft und nur subsidiär von den
Gesuchstellern zu tragen.
Was sodann die
Kautelen anbetrifft, die bei den kurzen Fristen, nach deren Ablauf der
Entwurf die Eröffnung des Erbgangs gestattet, für die eventuelle
Rückgabe des Vermögens an
Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst vorgesehen werden
müssen, so bestehen sie in der Leistung von genügender Sicherheit, deren Art im übrigen
vollständig in das Ermessen des Richters zu
(1) ZGB nimmt in
Art. 550, Abs. 2, Rücksicht auf den Fall, wo ein
Schweizer in der Schweiz niemals gewohnt hat. Im übrigen vgl. oben S.
84,
Anm. 1. (2) ZGB 35 bis 38. (3) ZGB 546, Abs. 2.
(4) ZGB 546, 35
ff.
(5) ZGB 546, Abs. 1.
(6) ZGB 38.
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stellen ist.
Solche Sicherstellung darf aber nur für eine gewisse Frist verlangt werden, und
hier stellen wir als Minimum fünf
Jahre vom Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft an gerechnet
auf. Das Maximum aber setzen wir einerseits auf 15 Jahre, von
der letzten Nachricht an gerechnet, fest und berücksichtigen anderseits hier in besagter Weise das Alter
des Verschollenen. Den Termin von 100 Jahren wählen wir der Einfachheit
halber, denn
bei einer niedrigeren Grenze, z. B. 70 Jahren, würde eine nähere
Abstufung im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit zu treffen
sein, die das Gesetz mit allzuviel Details belasten müsste. Die
Bedeutung der Frist der Sicherstellung aber liegt einzig darin,
dass durch
sie für die Zeit einer
grösseren Wahrscheinlichkeit des
Restitutionsfalles die Interessen der Restitutionsberechtigten besondern Schutz erfahren sollen. Die
Restitution selbst erfolgt, unabhängig von der Sicherstellung, nach
folgenden Erwägungen :
Kehrt der
Verschollene zurück, so sollen ihm die Eingewiesenen, die sich in gutem
Glauben befinden, die Erbschaft auf sein Verlangen zu jeder Zeit
herausgeben, haften aber für das Verbrauchte, sowie für die
Früchte usw. nach den Grundsätzen des gutgläubigen Besitzes.
Handelt es sich dagegen nicht um Rückkehr des Verschollenen,
sondern um eine Änderung in der Person
seines Rechtsnachfolgers, die durch den Nachweis eines bestimmten
Todesmomentes oder eines andern Beginnes der Verschollenheitsfristen
herbeigeführt wird, so genügt es, wenn solchen Besserberechtigten den
gutgläubigen Eingewiesenen gegenüber die Erbschaftsklage in ihrer
gewöhnlichen Tragweite und Befristung eingeräumt wird.
(1)
Von den
bösgläubigen Eingewiesenen sollen dagegen sowohl der
Verschollene, als die
Besserberechtigten die Erbschaft und alle bezogenen Nutzungen
zurückverlangen können. Dabei
halten wir es für
genügend, betreffend diese Haftbarkeit
einfach auf die Besitzesregeln, Art. 980 bis 982 (2) zu verweisen.
In den
geltenden
Rechten wird häufig dem Verschollenen selbst nach einer gewissen Frist
nur noch ein beschränktes Rückforderungsrecht zugestanden, indem man
sagt, er sei selbst daran schuld, wenn
ihn diese Folge treffe,
warum habe er so lange nichts mehr
von sich hören lassen, und es sei hart, die Eingewiesenen nach
langen Jahren noch zu der angeführten Restitution anzuhalten, während
sie sich doch als Erben in gutem Glauben befinden.
Diese
Begründung scheint uns aber nicht auszureichen. Die Eingewiesenen
(1) Vgl. ZGB 599
f.
Gutgläubige Eingewiesene können als bösgläubige
Erbschaftsbeklagte unter der Regel des Art, 600, Abs. 2, stehen (2)
ZGB 938 bis 940.
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müssen wissen,
dass sie auch als gutgläubige Erwerber für den Fall der Rückkehr des
Verschollenen stets einer ausgedehnten
Restitutionspflicht unterliegen, und sollen sich darnach einrichten.
Der Verschollene aber muss zu allen Zeiten sein Recht behalten,
wie denn auch, wenn man die seltenen Fälle solcher Rückkehr
überblickt, sicherlich die Billigkeit vorwiegend zu seinen Gunsten
spricht.
Fraglich
könnte es
noch scheinen, wie es betreffend die Rechte Dritter zu halten sei, mit
denen die Eingewiesenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben. Doch
scheint uns die Antwort hierauf klar genug durch den Umstand gegeben zu
werden, dass die Eingewiesenen als Erben gelten, und überdies
schützen die Dritten der
gutgläubige Erwerb und das Grundbuch, so dass uns eine besondere, Vorschrift zu ihrer
Sicherung nicht als notwendig erscheint. Dagegen bleiben die Eingewiesenen mit den
erhaltenen Gegenwerten den Berechtigten nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
verpflichtet. Zur Orientierung über die verschiedenen aufgestellten
Fristen fügen wir schliesslich
folgendes an :
Die Erklärung der
Verschollenheit kann verlangt werden ein Jahr nach dem Zeitpunkt der
Todesgefahr oder fünf Jahre nach
der letzten Nachricht oder jederzeit später, Art. 34, Abs. 1. (1)
Die
Informationsfrist dauert mindestens bis auf zwei Jahre nach der Todesgefahr oder
sechs Jahre nach der letzten Nachricht, oder, was auf dasselbe
herauskommt, im Minimum stets ein
Jahr, Art. 34, Abs. 3. (2)
Die
Sicherheitsfrist endlich beträgt im Minimum fünf Jahre, wird aber bei nachrichtloser
Abwesenheit auf fünfzehn Jahre, von
der letzten Nachricht an gerechnet, ausgedehnt, wozu noch der Vorbehalt betreffend das Alter von hundert
Jahren kommt, Art. 563,
Abs. 2. (3)
Daraus ergibt
sich,
dass bei einem Verschwinden in hoher Todesgefahr die Eingewiesenen in
jedem Falle die Sicherheit mindestens bis zum siebenten Jahre nach dem
Verschwinden prästieren müssen,
und wenn sie das
Begehren später stellen, entsprechend länger. Bei
nachrichtloser Abwesenheit aber hat der
Richter die Sicherstellung auf fünfzehn Jahre anzuordnen, mit
Berechnung der Frist von der
letzten
Nachricht an, so dass also in diesem Falle
die Kaution mit Inbegriff der Frist des Art.
34(4) auf fünfzehn
Jahre gestellt wird. Der Entwurf von 1895 hatte für letztern
Fall dem Richter die Befugnis gegeben, die Frist auf fünf Jahre
(1) ZGB 36, Abs.
1. (2)
ZGB 36, Abs. 3,
gibt die letztere Art der Bestimmung.
(3) ZGB 546, Abs. 3. (4) ZGB
36.
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seit der
Auslieferung der Erbschaft bis fünfzehn Jahre seit Beginn der
nachrichtlosen Abwesenheit anzusetzen.
Die Fristen
und das Verfahren sind für den Fall, dass einer verschwundenen Person ein
Erbanteil zufällt, in entsprechender
Weise zu beobachten, vgl. Art. 565.
(1) Der
Erbanteil wird
also
zunächst unter amtliche Verwaltung gestellt und fällt alsdann, wenn
die Verschollenheit erklärt ist, an die Personen,
denen bei
Nichtvorhandensein des Verschwundenen die Erbschaft zugefallen wäre.
Der Verschwundene gilt also nicht als lebend, und es findet für solche Erbanteile keine
Transmission an seine Erben statt.
Ebenso fallen Vermächtnisse nicht an den Verschwundenen oder
seine Rechtsnachfolger, sondern die Beschwerten werden durch den
Umstand von der Last befreit, dass der Verschwundene
während der Verjährungsfrist den
Anspruch nicht geltend zu machen vermag. Gerade für diesen Fall findet die
Bestimmung des Art. 575, Abs. 3 ,
(2) alsdann ihre
Rechtfertigung, indem die Verjährung
hiernach mit
der öffentlichen Auskündigung der Zuwendung zu laufen beginnt, im
übrigen aber Art. 614 (3)
unbeschränkt zur Anwendung kommen
kann. Ist die
Verschollenheit von den Erben des Verschollenen erwirkt, so
sollen seine Miterben, ist sie aber von diesen erwirkt, seine Erben sich
hierauf berufen können, Art. 566 (4).
hier wie in
anderer Beziehung
führt die Ablehnung der
Lebenspräsumption zu einer einfachen und, wie uns scheint, auch
billigen Lösung der von den kantonalen Gesetzen sehr verschieden beantworteten Fragen.
Endlich ist noch
das Verhältnis zu berücksichtigen, wo die Erben einer verschwundenen
Person die Erklärung der Verschollenheit nicht verlangen, während deren
Vermögen in amtlicher Verwaltung
steht. Hier muss der Behörde die Befugnis zuerkannt
werden, ihrerseits die Durchführung des Verschollenheitsverfahrens
zu veranlassen, sei es um der cum absentis ein Ende zu machen
oder um die Erbansprüche des Gemeinwesens zu wahren. Es
scheint uns den Umständen zu entsprechen, wenn dieses Vorgehen
der Behörde nach zehnjähriger Dauer der amtlichen Verwaltung
anerkannt und den betreffenden Organen zur Pflicht gemacht wird.
Selbstverständlich erfolgt die Auskündung und Einweisung, sowie
unter Umständen die Institution, hier nach den gleichen Regeln, wie wir
sie oben betrachtet haben, vgl. Art. 567. (5)
(1) ZGB 54S. (2)
Im Gesetz
(Art, 558) findet sich diese Bestimmung
nicht.
(3) ZGB 601.
(4) ZGB 549.
(5) ZGB 550. Vgl.
auch
oben S. 425,
Anm. 1.
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Sechzehnter
Titel. Die
Wirkungen des Erbganges.
Erster
Abschnitt. Die Sicherungsmassregeln.
A. Im allgemeinen, Art. 568. (1)
Der Entwurf nennt
als Sicherungsmassregeln
die Siegelung und die Inventarisierung des Nachlasses, sowie die Anordnung einer
Erbschaftsverwaltung und die
amtliche Mitwirkung bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen, gestattet aber den Behörden
auch noch andere Verfügungen,
sobald sie zur Sicherung
des Erbganges erforderlich sind. Die zuständige Behörde ist zur
Anordnung solcher Massregeln
verpflichtet, wobei das kantonale Recht als diese Behörde
eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz bezeichnen
kann. Diese Massregeln werden für gewöhnlich von der Behörde am letzten
Wohnsitz des Erblassers ausgehen. Die Behörde des
Sterbeortes kann aber in die Lage kommen, gleichfalls zur Sicherung der Erbschaft tätig zu sein.
In dieser
Beziehung macht Abs. 3 des Art. 568 (2)
es ihr zur Pflicht,
für die am
Sterbeorte liegenden Vermögenswerte die nach den Umständen
erforderlichen vorübergehenden Massregeln zu
treffen und durch Anzeige an die Wohnortsbehörde diese in die Lage zu versetzen, das weitere
vorzukehren.
B. Siegelung der Erbschaft, Art.
569.
(3)
Wenn gleich dieser
Massregel kein grösserer selbständiger Wert zukommt, so darf
sie doch nicht übergangen werden. Sie soll in vier Fällen stattfinden : Bei Vormundschaft über einen
Erben, bei Abwesenheit eines
Erben, ohne
dass ein
Vertreter vorhanden wäre, bei Verlangen eines öffentlichen Inventars
und bei Begehren eines Erben oder eines
Gläubigers des
Erblassers. Als Abwesenheit ist nicht Landesabwesenheit, sondern jede
nicht bloss vorübergehende Entferntheit der Person, oder also
Aufenthalt oder Niederlassung an
einem andern Orte zu verstehen. Die Vertretung kann eine ausdrücklich oder nach den Umständen
stillschweigend bestellte sein,
wie z. B. Vertretung des abwesenden Ehemannes durch die Ehefrau.
(1) Vgl. ZGB 551.
(2) ZGB 551, Abs.
3. (3) ZGB 552
überlässt
die
Festsetzung der Fälle, wo eine Siegelung
der Erbschaft stattfinden soll, vollständig dem kantonalen Recht.
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Über die Zeit der
Vornahme wird gesagt, dass die Massregel ohne Aufschub getroffen
werden solle. Die Kenntnis von dem
Siegelungsfalle erlangt die Behörde nach Umständen, und überdies ist bei den Bestimmungen über den
Zivilstand eine Anzeigepflicht des Beamten auf dem Verordnungswege
festzustellen, vgl.
Art. 52. (1)
Für die Art der Vornahme der Siegelung darf füglich
auf das kantonale Recht verwiesen werden, es wäre denn, dass
man eine bundesrätliche Verordnung vorsehen wollte. Über die
Bedeutung der Siegelung ist es kaum nötig, im Gesetze etwas
anzufügen, ihre sichernde Wirkung liegt darin, dass sie zwar
nicht die Entziehung der rechtlichen, wohl aber der körperlichen Möglichkeit
der Verfügung über die versiegelten
Erbschaftswerte zur Folge hat.
C.
Inventar, Art. 570.
(2) Der Entwurf kennt neben dem Inventar als Sicherungsmassregel das
Inventar mit Rechnungsruf (öffentliches Inventar, beneficium
inventarii), wovon in Art. 593 ff. (3)
die Rede ist. Die beiden Inventare unterscheiden sich voneinander in ihrer Voraussetzung,
Durchführung und Wirkung. Die
erste Art, von der wir hier sprechen, hat nur den Zweck, den
Erbgang zu sichern, und ist für die Fälle angeordnet, für die auch
die Siegelung vorgesehen ist, (4)
mit Ausschluss des
Begehrens eines Gläubigers. Fraglich kann es sein, ob überdies auch bei
den Verfügungen von Todes wegen das Inventar regelmässig angeordnet werden soll. Wir entscheiden
uns in verneinendem Sinne, da mit der Möglichkeit, die
Inventaraufnahme durch das Begehren
eines Erben herbeizuführen, allen Bedürfnissen genügend Rechnung getragen wird. Denn selbstverständlich
kann der Gesuchsteller auch ein eingesetzter Erbe sein. In betreff des
Verfahrens wird am richtigsten den lokalen oder kantonalen
Anschauungen
Rechnung getragen und demgemäss auf die kantonalen Vorschriften
verwiesen. Allerdings wird in
diesen
darauf geachtet werden müssen, dass
das Inventar (was in der Vernehmlassung von Graubünden besonders hervorgehoben wird), in einer
Weise geordnet werde, die
dem Kredit der Erbschaft wie der Erben nicht zu nahe tritt. Die
Kantone bezeichnen die inventarisierende Behörde nach
ihrem Beamtenorganismus und den sozialen Verhältnissen der einzelnen Landesgegenden. Sodann ist
das Inventar für die Erben so wenig als möglich drückend zu
gestalten und demgemäss zu
empfehlen,
(1) Vgl. ZGB 39,
Abs. 2. Die
Anzeige durch die Zivilstandsbeamten ist
in der VO über
die
Zivilstandsregister
nicht vorgesehen, also durch das kantonale Recht
geordnet. Vgl. die vorige
Anm. (2) Vgl. ZGB 553. (3) ZGB
580 ff. (4) Diese Beziehung ist im Gesetz weggefallen, vgl.
S. 429,
Anm. 3.
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dass in der
Regel ein Erbe mit dessen Aufnahme betraut werde, immerhin ohne dass
die Behörde eine Abweichung von dieser Regel zu begründen braucht. Dass
des weitern die Inventaraufnahme binnen Monatsfrist (1)
durchgeführt werden soll, mag als
Regel gleichfalls das Institut
annehmbar machen. Ist der beauftragte Erbe säumig, so hat die
Behörde allen Grund, die Aufnahme
des
Inventars durch eines ihrer Mitglieder als ihre Pflicht zu betrachten. In andern Fällen mag man es
ihr überlassen, den Auftrag so oder
anders zu erteilen. Sie wird die behördliche Aufnahme namentlich da treffen, wo ein Erbe es
verlangt, wo keiner der Erben
mit den Angelegenheiten des Erblassers hinreichend vertraut ist
oder die erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzt, sowie
wo ein Erbe bevormundet oder landesabwesend ist, was alles füglich dem Urteil der Behörde anvertraut
werden darf. Der Entwurf von 1895 hatte in ersterer Hinsicht
einige allgemeine Anweisungen aufgestellt, die dann aber bei den
weitern Beratungen gleichfalls
für entbehrlich
erachtet worden sind, so dass es der Art. 570 in Abs. 2 (2)
jetzt bei einer allgemeinen
Verweisung bewenden lässt.
D.
Erbschaftsverwaltung, Art. 571 und 572.
(3) Die amtliche Erbschaftsverwaltung
darf wohl unbedenklich als eine allgemeine
sichernde Massregel angeordnet werden, da der Behördenapparat in
allen Kantonen ausreichen dürfte, den gesetzlichen
Vorschriften nachzukommen, und aus einer solchen Ordnung, wie schon
früher hervorgehoben, mancherlei
Vorteile zu erwarten sind. Nach Art. 571 (4) soll die
Erbschaftsverwaltung namentlich
Platz greifen bei
Landesabwesenheit ohne
Stellvertretung, bei Mangel an genügend legitimierten Erben, bei
Ungewissheit des Vorhandenseins eines
Erben (wobei auch an
den Nasciturus zu denken ist), oder
bei Erblosigkeit, und überdies noch in einzelnen von dem Gesetz an
andern Stellen hervorgehobenen Fällen, wie bei der
Nacherbeneinsetzung, Art. 509,
Abs. 3 (5),
eventuell bei den Stiftungen. Art. 101 (6), und bei den
letztwilligen Verfügungen, Art. 573, Abs. 3 (7), und in allen
Fällen der amtlichen Liquidation,
Art.
608. (8)
Alle diese Einzelfälle sind hier nicht näher zu betrachten.
Dagegen ist der Fall der unbekannten Erben seiner praktischen
Wichtigkeit wegen mit der Bestimmung noch besonders hervorzuheben, dass
(1) ZGB 553, Abs.
2, sagt binnen zwei Monaten. (2)
ZGB 553, Abs. 2. Nach Abs. 3 kann die kantonale
Gesetzgebung die Aufnahme eines Inventars für weitere
Fälle
vorschreiben. (3) Vgl. ZGB 554 u. 555.
(4) ZGB 554.
(5) ZGB 490, Abs. 3. (6) Vgl. ZGB 83, Abs. 2. (7)
ZGB 556, Abs. 3.
(8) ZGB 595.
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die Behörde eine
Auskündung auf ein Jahr anzuordnen hat, nach dessen Ablauf die Erbschaft
eventuell dem Gemeinwesen anfällt,
Art. 572. (1)
Eine Rückforderung seitens Berechtigter ist jedoch
selbstverständlich nach den Grundsätzen der Erbschaftsklage vorbehalten, was nicht besonders
hervorgehoben zu werden braucht.
Die Verwaltungstätigkeit selbst erfolgt bei der amtlichen
Verwaltung, werde sie durch einen Erben, durch einen Willensvollstrecker, durch einen beauftragten
Dritten oder durch die
Behörde selbst geübt, nach den Grundsätzen, die bei der amtlichen
Liquidation ihre besondere praktische Bedeutung haben und deshalb richtiger unter diesem Institut
(Art. 608 und 609) (2)
aufgeführt werden.
E.
Eröffnung der letztwilligen Verfügungen, Art. 573 bis 576. (3) Im
Anschluss an die
geltenden Rechte namentlich der Westschweiz (s. Schweiz PR. II, S. 404
ff.) halten wir es für angezeigt, bei
dem Vorhandensein letztwilliger Verfügungen den Erbgang unter
besondere behördliche Cognition und Kontrolle zu stellen. Von
einer formellen Bestätigung oder Homologation hat der Entwurf
zwar abgesehen. Die behördliche Mitwirkung beschränkt sich
nach seinen Bestimmungen auf eine amtliche Eröffnung der Verfügung und auf eine den Rechten
unpräjudizierliche, mit der Eröffnung zusammenhängende Ordnung des
Erbganges. Damit diese
Fürsorge der Behörde Platz greifen kann, ist es zunächst notwendig, eine Verpflichtung zur
Einlieferung letztwilliger Verfügungen an die Behörde aufzustellen,
wie dies in Art. 573, Abs. 1
und
2, (4) geschehen ist.
Diese
Verpflichtung soll für jedermann
bestellen, der eine solche Verfügung in Verwahrung genommen
oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, also nicht
bloss für Beamte oder für die gesetzlichen Erben, sondern auch
für Dritte, vorausgesetzt, dass sie nach den Verhältnissen, unter
denen
sie die Verfügung
finden, einer selbständigen Verantwortlichkeit unterstellt werden können und
nicht etwa als blosse Bedienstete
der Erben diesen verantwortlich sind. Für andere als
letztwillige Verfügungen besteht diese Pflicht, wie wir schon früher
hervorgehoben haben, nicht. Über die Amtsstelle, bei welcher die Einlieferung
zu erfolgen hat, darf füglich, wie bei der
Bestimmung der zu den
vorsorglichen Massregeln kompetenten Behörde überhaupt, auf das
kantonale Recht verwiesen werden.
(1) ZGB 555.
(2)
ZGB
595 u. 596.
(3) Vgl.
ZGB
556 bis 559. (4) ZGB
556, Abs. 1 u. 2.
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Nach der
erfolgten
Einlieferung ordnet die Behörde die erforderlichen Massregeln zum
Schutze des Erbganges an und stellt nötigenfalls die Erbschaft
vorläufig unter amtliche Verwaltung (Art. 573, Abs. 3). (1) Die
Eröffnung der Verfügung aber soll innerhalb Monatsfrist erfolgen, und
es müssen die nächsten, der Behörde bekannten Erben, und zwar eventuell
auch die Vertragserben, zu diesem Akte vorgeladen werden (Art. 574,
Abs. 1 u. 2).(2) Die
Vorladung wird, obgleich der Entwurf darüber nichts
bestimmt, auch an abwesende Erben
ergehen müssen, die
sich vertreten lassen können. Alle an der Erbschaft Beteiligten
sollen aber eine Abschrift der
eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht, erhalten, und zwar
nicht, wie ursprünglich vorgesehen war, nur auf ihr Verlangen und auf
ihre Kosten, sondern von Amtes
wegen und auf Kosten der Erbschaft (Art. 575, Abs. 1). (3) An
Bedachte unbekannten
Aufenthaltes muss
dann folgerichtig diese Mitteilung von Amtes wegen durch öffentliche Auskündung gemacht werden (Art.
575, Abs. 2). (4)
Fraglich kann
es dabei werden, wie es bei der Hinterlassung mehrerer Verfügungen zu
halten sei. Bei der Ordnung dieses Falles ist offenbar davon
auszugehen, dass die die Eröffnung leitende Behörde über das
Verhältnis der mehreren Verfügungen
zueinander keine Entscheidung
treffen
kann. Es bleibt also nichts anderes
übrig, als einfach die aufgestellten Vorschriften auf alle Verfügungen
unterschiedslos anzuwenden, wie dies in Art. 574, Abs. 3, (5)
vorgeschrieben ist.
Die Wirkung der
erfolgten Eröffnung ist je nach den Erklärungen, die bei derselben
stattgefunden haben, verschieden,
wobei für diese Erklärungen in dem Entwurf von 1895 die mündliche Abgabe in eigener Person oder
die schriftliche Form verlangt war. Wir können drei Fälle unterscheiden
:
1. Die
gesetzlichen Erben oder andere Beteiligte (wie Bedachte aus einer ältern Verfügung)
erheben sofortige Einwendung gegen die Verfügung, sei es wegen
ihrer Ungültigkeit oder wegen
ihrer Pflichtwidrigkeit. Mit der
gleichen Wirkung können die Berechtigten, also namentlich
abwesende Erben, während vierzehn Tagen nach der Eröffnung diese
Nichtanerkennung erklären. Alsdann wird den eingesetzten Erben und
den Bedachten durch die Behörde von der Erklärung der
Nichtanerkennung Mitteilung gemacht
werden müssen, und es bleibt ihnen überlassen, ihre Ansprüche mit der Erbschaftsklage geltend zu
machen (Art. 575, Abs. 3, und 576.
Abs.
3). (6)
(1) ZGB 556, Abs. 3. (2)
ZGB 557,
Abs. 1 u. 2.
(3) ZGB 558, Abs. 1.
(4)
ZGB 558, Abs. 2.
(5) ZGB
557,
Abs. 3. (6) Dieser erste Fall
ist im Gesetz
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2. Die Erben
können sofort oder während derselben Frist von vierzehn Tagen die
Anerkennung der Verfügungen des Erblassers erklären. Alsdann wird auch
hiervon den Bedachten seitens der
Behörde Mitteilung gemacht. Die eingesetzten Erben erhalten auf ihr
Verlangen eine Bescheinigung über ihre Berechtigung,
und die
anerkennenden Erben können späterhin die Verfügungen nur dann noch
anfechten, wenn sie nach gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen darzutun
vermögen, dass die abgegebene Erklärung für sie nicht verbindlich sei,
z. B. wenn sie beweisen, dass sie ohne ihre Schuld von dem Anfechtungsgrund
erst nachträglich Kenntnis erhalten haben, eine Eventualität,
die im vorliegenden Entwurfe
nicht mehr besonders
berücksichtigt
ist (vgl. Art. 576, Abs. 1 und 2). (1)
3. Die
gesetzlichen Erben können gar keine Erklärung abgeben. In diesem Falle wird den
Bedachten die erwähnte Bescheinigung in gleicher Weise ausgestellt
wie im zweiten Falle. Die
gesetzlichen Erben sind aber zur Erhebung der Ungültigkeits-
oder Herabsetzungsklage nach allgemeinen Grundsätzen zugelassen,
wie auch umgekehrt die Bedachten mit der Erbschaftsklage die
ihnen etwa vorenthaltene Erbschaft herausverlangen können
(Art. 576, Abs. 3). (2)
Befindet sich
die Erbschaft in der Verwaltung der gesetzlichen Erben, oder umgekehrt im Besitz
eines Bedachten, so hat
hiernach die Behörde in keiner Weise sich in die Parteistellung
einzumischen. Der Besitzende ist Beklagter, und der Kläger wird mit den angeführten
Rechtsmitteln
seine Ansprüche zu verfolgen haben. Wenn aber die Erbschaft unter
amtlicher Verwaltung steht, darf unseres Erachtens der Behörde sehr
wohl die Befugnis zuerkannt
werden, die Verwaltung mit der Auslieferung der Erbschaft
an die eingesetzten Erben zu übertragen, sobald die gesetzlichen
Erben nicht ausdrücklich der Verfügung ihre Anerkennung versagt haben. In diesem Sinne ist Art.
576, Abs. 2, (3)
des Entwurfes zu verstehen.
Endlich sind
noch die zwei Fälle zu berücksichtigen, wo eine letztwillige Verfügung von
vorneherein als ungültig erscheint, oder wo der Erblasser mehr
als eine Verfügung hinterlassen
hat. Zunächst verlangt der
Entwurf, wie schon gesagt, für beide Fälle
die Beobachtung der angeführten Vorschriften, also
Einlieferung, Eröffnung und Mitteilung an die Bedachten wie gewöhnlich.
Dann aber fallen zwei Momente
besonders in Betracht. Einmal ist hier
indirekt geordnet
in Art. 559, Abs. 1. Die Frist ist auf einen Monat erhöht. (1)
Auch dieser
zweite Fall
ist in ZGB Art. 559, Abs. 1, indirekt geordnet,
mit Ansetzung der Frist auf einen Monat. (2) Vgl.
ZGB
559, Abs. 1.
(3) ZGB
559, Abs. 2.
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von Bedeutung,
dass die Behörde eventuell die Ungültigkeitsklage erheben kann (vgl.
Art. 541, Abs. 5), (1)
und geschieht dies, so ist selbstverständlich von einer
Auslieferung an die eingesetzten Erben nicht die Rede. Sodann war
im Entwurf von 1895 bei der Eröffnung mehrerer Verfügungen den
Bedachten der älteren Verfügung eine
zweite Frist, wiederum
von vierzehn Tagen gegeben, um sich in entsprechender Weise
über die Anerkennung der jüngeren
Verfügung zu äussern. Der
vorliegende Entwurf sieht hiervon ab. Es scheint für den
praktischen Erfolg zu genügen, wenn
alle Verfügungen gleichzeitig
eröffnet und den Beteiligten mitgeteilt werden. Die Bedachten
der älteren Verfügung werden dann
gegenüber denjenigen der jüngeren einfach so behandelt, wie die gesetzlichen Erben gegenüber den Bedachten
überhaupt.
Endlich könnte
es sich fragen, ob nicht, wie es nach Art. 576, Abs. 1, (2) für
die eingesetzten Erben geschehen ist, auch für die gesetzlichen Erben
die Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung vorgesehen
werden solle, eine Ordnung, die sich als eine weitere Massregel zur
Sicherung des Erbganges darstellen
würde, und es ist auch wohl bekannt, dass in der Praxis häufig solche
Scheine ausgestellt werden. So sind namentlich bei
den
Grundbuchfertigungen derartige Erbgangsbescheinigungen häufig
gefordert. Es scheint uns jedoch beim gesetzlichen Erbgang eine besondere Regelung dieser
Art nicht erforderlich zu sein. Die
Behörden werden sich nirgends im Zweifel darüber beiluden, dass sie
solche Scheine den gesetzlichen Erben auszustellen
haben, sobald dies nach der
Sachlage zu irgend einem Zweck erforderlich sein mag. Nur bei
den eingesetzten Erben könnten diesfalls
Zweifel obwalten, und aus diesem
Grunde haben wir hierfür eine Bestimmung aufgestellt, deren bloss
vorsorgliche Wirkung wir bereits
oben hervorgehoben haben. Wollte man weiter gehen, so müsste dann
etwa ein Erbenschein aufgenommen werden, mit formaler Beweiskraft, ein Institut,
für welches bishin in unsern Verhältnissen ein Bedürfnis nicht
empfunden worden ist.
Zweiter
Abschnitt. Der Erwerb der
Erbschaft.
Der Entwurf
lässt den Erwerb der Erbschaft ans früher entwickelten Gründen ipso jure, d.
h. von Rechts wegen und ohne
(1) ZGB 519, Abs. 2,
gibt
die
Klage denen, die als
Erben oder Bedachte
ein Interesse daran haben, dass die Verfügung für ungültig erklärt
werde.
Vgl. oben S. 411, Anm. 7, und Art. 466. (2) ZGB 559, Abs.
1.
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jede
Notwendigkeit
besonderer Annahme, eintreten, stellt ihn aber unter die
Resolutivbedingung der Möglichkeit einer Ausschlagung, so dass die Regelung des
Erwerbes in zwei Abschnitte zerfällt, von denen der erste den Erwerb
von Gesetzes wegen betrifft.
A. Erwerb,
Art. 577
bis 582. (1)
Das Prinzip des ipso jure-Erwerbes wird in Übereinstimmung mit
dem geltenden Rechte (s. Schweiz. PR II, S. 368 ff.) sowohl für die
gesetzlichen als für die eingesetzten Erben anerkannt. Das Verhältnis
der beiden aber ist dabei so zu denken, dass an und für sich in
jedem Falle
die gesetzlichen Erben die
Erbschaft erwerben, dass aber ihr Erwerb, wenn eine Verfügung
von Todeswegen vorliegt, aufgehoben
wird, indem die eingesetzten die gesetzlichen Erben verdrängen. Dies vollzieht sich, als ob die
eingesetzten Erben die Erbschaft schon
zur Zeit des Erbfalles erworben hätten, so dass also der Erwerb der
gesetzlichen Erben als vollständig eliminiert
erscheint.
Haben diese aber die Erbschaft in Besitz gehabt, so können sie
immerhin, wenn sie sich in gutem
Glauben befinden, nur als gutgläubige
Besitzer in Anspruch genommen werden, müssen also namentlich
für die Früchte, die sie vor Eröffnung der Verfügung bezogen
haben, keinen Ersatz leisten. Auch hier, wie bei Art. 564, (2) dürfte
schliesslich eine einfache Verweisung auf die
Besitzesregeln genügen.
Der ipso
jure-Erwerb der Erben bedeutet für die Regel einen Übergang der
Erbschaft mit allen ihren Rechten und Lasten, ohne dass es hierzu einer
besonderen Erwerbshandlung bedarf. Nur in
einem Falle kehren wir, wie schon früher hervorgehoben, das Verhältnis
um und lassen von Gesetzes wegen eine Vermutung
der
Ausschlagung eintreten (vgl. Art. 583, Abs. 2, (3) und Schweiz. PR
II,
S. 355 ff.). Die Voraussetzung dieser Vermutung wurde in dem früheren
Entwurfe ausführlich umschrieben und dabei genannt: Erfolglose
Betreibung des Erblassers zur Zeit des Erbfalles, Vorhandensein von Verlustscheinen und
Unterhalt durch die öffentliche Armenpflege. Schliesslich fand
man aber, dass einer allgemeineren
Formulierung keine Bedenken entgegenstehen, und sagt
nun einfach, dass die Ausschlagung vermutet werden solle, wenn
die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers in dem Zeitpunkte seines Todes
amtlich festgestellt sei. (4)
Man kann nicht etwa
einwenden, dass hierdurch ein
unzuträglicher Zustand geschaffen werde. Denn
(1) Vgl. ZGB 560 bis
565.
(2) ZGB 547. Siehe
oben
S. 426, Anm. 2. (3) ZGB
566, Abs. 2,
und oben S. 372, Anm. 1. (4) ZGB 566, Abs. 2, fügt an "oder
offenkundig
".
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wenn der Erbe
bei solcher Sachlage die Annahme ausdrücklich erklärt, oder
Annahmehandlungen vornimmt, so ist die Vermutungaufgehoben, und schweigt er während
der gewöhnlichen Ausschlagungsfrist
still, so hat er ausgeschlagen. Dadurch wird also
in praktisch durchaus brauchbarer Weise dem ipso jure-Erwerb das
Korrektiv angefügt, dass, wer als Erbe von den Gläubigern
des Erblassers für Schulden der Erbschaft in Anspruch genommen
werden will, solange keine Annahme-Erklärung oder -Handlung
vorliegt, der Haftung sich zu entziehen vermag durch den blossen
Nachweis, dass die Zahlungsunfähigkeit für den genannten Zeitpunkt festgestellt sei. Gelingt dieser
Beweis nicht, so haftet der
Angesprochene aus dem ipso jure-Erwerb. Der Ungewissheit können mithin
sowohl der Erbe als die Gläubiger des Erblassers
jederzeit ein Ende machen, so
dass der
Verkehr in keiner Weise belästigt wird. Auch wird das Requisit der
amtlichen Feststellung den
Gläubigern meistens ohnedies bekannt sein, so dass sie von vornherein
wissen, woran sich zu halten.
Was den Übergang
der Rechte und Lasten der Erbschaft anbelangt, so halten wir es
für wünschenswert, den Erwerb von
Gesetzes wegen in seinen hauptsächlichsten Äusserungen hervorzuheben. Aus diesem Grunde wird in Art,
577, Abs. 2, (1)
ausgeführt,
dass die Forderungen und Schulden, das Eigentum, die
dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers, soweit keine
gesetzlichen Ausnahmen oder Vorbehalte vorliegen, wie z. B. bei
den Bussenschulden oder betreffend das Grundbuch (Art. 659, 667,
1005), (2) ohne
weiteres und vollständig auf die Erben übergehen. Diese Ausnahmen
näher zu
umschreiben, ist an dieser Stelle nicht nötig. Sie ergeben sich aus der
anderweitig entwickelten Ordnung
oder aus der Natur der genannten Verhältnisse.
Einige
Schwierigkeiten bereitet sodann der Erwerb der mit den Blutsverwandten
konkurrierenden Erben und der Erwerb aus
Vermächtnis.
Soweit der
überlebende Ehegatte eine Quote des Nachlasses zu Eigentum erwirbt, kann
er zwar unbedenklich den blutsverwandten gesetzlichen Erben
gleichgehalten werden, so dass er also, wie wir schon oben
hervorgehoben haben, in diesem
Falle mit seinen Miterben auf der
gewöhnlichen Grundlage konkurriert. Wo nun aber der Ehegatte
bloss Nutzniessung zu
beanspruchen hat, also gegenüber
den
Nachkommen des Erblassers, (3)
darf er
(1) ZGB 560, Abs.
2. (2) Vgl.
ZGB 656, insbesondere Abs. 2, 665, 963.
(3) ZGB 462, Abs. 1, hat mit dem ihm zustehenden Wahlrecht
seine
Stellung
anders gestaltet. Vgl. oben S. 379, Anm. 2.
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nicht als Erbe
behandelt werden, sondern befindet sich in der Stellung eines
Vermächtnisnehmers. Das gleiche ist auch vom Nutzniessungsrecht der
Urgrosseltern und ihrer Kinder zu sagen (Art. 578). (1) Was aber das
Erbrecht des Gemeinwesens anbelangt, so entspricht es der überlieferten
Auffassung, wenn die Erbschaft hier nicht mit Aktiven und Passiven
übergeht, sondern in allen Fällen von Erblosigkeit (Schweiz. PR II, S.
533 f.) der Anspruch des Staates von Gesetzes wegen unter das
beneficium inventarii gestellt ist (Art. 604). (2) Allerdings wird
dieses Hilfsmittel zu dem vom Entwurfe dem kantonalen Recht
zugewiesenen, eventuell anerkannten Quoten-Erbrecht des Gemeinwesens
(Art. 491, Abs. 2) nicht recht passen. (3) Für diese Fälle
wird, soweit
keine abweichende kantonale Regel aufgestellt ist, der Staat alsdann,
wie die gesetzlich zur Nutzniessung berechtigten Erben, d. h. als ein
Vermächtnisnehmer zu behandeln sein, womit man überall zu der
Nichthaftung des Staates und eventuell zur amtlichen Liquidation der
Erbschaft gelangt.
Der Erwerb der
Vermächtnisnehmer erfolgt nach Art. 579 (4) dergestalt, dass
diese
gegen die Beschwerten in allen Fällen einen persönlichen Anspruch
erhalten, der in der Regel fällig wird, sobald der Beschwerte die
Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann. Der Anspruch geht auf die
Ausführung des Vermächtnisses, und es ist wohl nicht unnütz, anzufügen,
dass die Beschwerten zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen
oder, wenn sie eine ihnen auferlegte Handlung nicht vornehmen, zu
Schadenersatz verurteilt werden können. Das Vollstreckungsverfahren
muss, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, dem kantonalen
Rechte überlassen bleiben. Den unmittelbaren Erwerb des Eigentums an
der vermachten Sache haben wir in Übereinstimmung mit dem geltenden
Recht (s. Schweiz. PR II, S. 492 f.) abgelehnt, obgleich für einen
solchen direkten Erwerb eine weit verbreitete Rechtsauffassung
angerufen werden könnte. Die vorgeschlagene einfachere Regelung hat in
der Praxis zu keinen Übelständen geführt, so dass wir um ihrer
Einfachheit willen ihr den Vorzug geben.
Werden die
Beschwerten, oder also regelmässig die Erben, persönliche Schuldner der
Vermächtnisnehmer, so muss immerhin noch bestimmt werden, dass die
Gläubiger des Erblassers den Vermächtnisnehmern vorgehen. Hat aber der
Erbe die Erbschaft
(1) ZGB 561, Abs.
1. In Abs. 2
ist angefügt: Die Nutzniessung erhält
jedoch mit der Eröffnung des Erbgangs dingliche Wirkung, soweit sie den
Gläubigern des Erblassers gegenüber bestehen kann. (2) ZGB
592. (3) Im
Gesetz nicht enthalten. Vgl. oben 8. 382, Anm. 1. (4) ZGB
562.
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vorbehaltlos
erworben, so kann es sich fragen, ob dessen Gläubiger gleichfalls den
Vermächtnisnehmern vorgehen sollen. Wir bejahen in Art. 581,
Abs. 2, (1)
grundsätzlich diese Frage, geben
den Vermächtnisnehmern aber, um
sie vor Benachteiligung zu schützen, in Art. 606, Abs. 2, (2)
einen Anspruch auf Sicherstellung
ihrer Ansprüche aus den
Vermögenswerten der Erbschaft unter den
gleichen Voraussetzungen, wie ein solches Recht den Gläubigern
des Erblassers zugestanden wird.
Sodann ist noch
daran zu erinnern, dass die Beschwerten sich der persönlichen
Verpflichtung nach Art. 505, Abs. 1, (3) wenn die
Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder den verfügbaren
Teil übersteigen, durch Herabsetzung verhältnismässig entziehen
können. Dies muss auch in dem Fall berücksichtigt werden, da
die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden
bezahlen, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, mit deren
Bezahlung sie aber den Betrag, womit sie den Vermächtnisnehmern
zu haften hätten, überschreiten. Die Vermächtnisnehmer sollen hier
alsdann zu einer verhältnismässigen Rückleistung wenigstens insoweit angehalten werden können, als sie
noch bereichert sind. In
diesem Sinne wird Art. 505, Abs. 1, durch Art. 582 (4) ergänzt.
Endlich weisen
wir
in bezug auf den Erwerb der Vermächtnisnehmer auf einige besondere
Fälle hin, deren Regelung einer schwankenden Gerichtspraxis vorbeugen
soll. Als solche haben wir in Art. 580 (5) die Nutzniessung,
die Rente
(vgl. Art. 519 des OR) (6)
und die Versicherungspolice (7)
(vgl.
Schweiz. PR II, S. 425 f.) aufgenommen,
wobei wir uns zur Rechtfertigung dieser Regeln auf
die Ordnung der betreffenden Institute selbst beziehen können.
In betreff der
Versicherungspolice verweisen wir namentlich auf Art. 65 und 67 des
Entwurfes zu einem Bundesgesetze über
den Versicherungsvertrag nach den Beschlüssen der Expertenkommission vom 1. Oktober 1901. (8)
Demnach kann die Police der
Personenversicherung von vornherein auf einen dritten Begünstigten
lauten, oder es kann der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter
Lebenden oder von Todes wegen auf eine andere Person übertragen werden.
Doch bedarf es
hierfür der Form des gewöhnlichen Rechtsgeschäftes, und die Übergabe
der auf den Inhaber
(1) ZGB 564,
Abs. 2. (2) Vgl. ZGB
594, Abs. 2. (3) ZGB 486, Abs. 1. (4) ZGB 565.
(5) ZGB
563. (6) Nunmehr OR 518. (7) An die Stelle von
VorE 580, Abs. 2 u. 3,
ist in ZGB 563, Abs. 2, die einfache Bestimmung getreten, es könne der
Bedachte einen ihm vermachten Versicherungsanspruch auf den Tod des
Erblassers unmittelbar geltend machen. Vgl. aber den neuaufgenommenen
Art. 529, oben S. 417, Anm. 9. (8) Vgl. nunmehr BG über den
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Art. 73, 74, 76 ff.
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gestellten Police
soll nur insofern von Bedeutung sein, als der Versicherer für befugt
erklärt wird, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. In diesem
Sinne ist nun auch Abs. 3
des Art. 580 zu verstehen, (1)
in jedem Falle aber bei den späteren
Beratungen eine klare Übereinstimmung der beiden Entwürfe herzustellen.
Fraglich
schien es, ob nicht das Recht auf die Versicherungssumme auch ohne eine
bestimmte Verfügung in gleichem Sinne in erster Linie den Erben
zuzuweisen sei, denen gegenüber der Erblasser erziehungs- oder
alimentationspflichtig gewesen ist, und
zwar direkt, also ohne dass ein Erbgang oder ein Anfall der Versicherungssumme an die Erbschaftsmasse
anzunehmen wäre. Ferner
wurde erwogen, ob nicht zu bestimmen sei, dass die Gläubiger auf
die einem erbrechtlich Bedachten zugewendete
Versicherungssumme nur in dem Betrage Anspruch erheben können, um den
die Police erworben worden ist.
Allein die Beratungen gelangten zu
dem Ergebnis, dass in ersterer Hinsicht keine genügende Veranlassung
vorliege, über die Bestimmungen des Entwurfes betr. den Versicherungsvertrag
hinauszugehen, und dass in letzterer Beziehung die gewöhnlichen
Anfechtungsregeln und die Vorschrift des Art. 581 genügen. (2)
B.
Ausschlagung, Art. 583 bis 592. (3) Die Befugnis zur
Ausschlagung bedarf nach drei Richtungen der näheren Ordnung. Einmal
kann es sich fragen, wem diese Befugnis zustehe, und darauf antwortet der Entwurf, dass
sie den gesetzlichen und den eingesetzten Erben gegeben sei. Die
Vermächtnisnehmer bedürfen einer besondern
Ausschlagung
nicht. Sie haben einfach die Befugnis, ihren Anspruch, solange er nicht
nach Art. 614
(4)
verjährt
ist,
gegen den Beschwerten geltend zu machen, und wenn sie auf
diesen Anspruch verzichten, sei es gegenüber dem Beschwerten
oder vor einer Behörde, so steht diese Erklärung unter den gewöhnlichen
Kegeln des Schulderlasses. Diese Auffassung trifft auch dann zu, wenn ein erster
Vermächtnisnehmer zugunsten eines
zweiten beschwert ist. Der zweite hat den Anspruch gegen den ersten,
sobald dieser gegenüber dem beschwerten Erben
berechtigt ist, und der Erlass,
den der
erste ausspricht, hat auch dessen Befreiung gegenüber dem
zweiten zur Folge, während Art.
505 (5) den
letztern
gegenüber dem Beschwerten sicherstellt. Den
ersten Bedachten einem Erben
gleich
zu stellen, erscheint in keiner Rich-
(1) Diese
Bestimmung ist im Gesetz mit Rücksicht auf das zit. BG weggefallen. (2)
Vgl. zit. BG 76 ff. und
ZGB 564. (3) Vgl. ZGB 566 bis 579. (4) ZGB 601. (5) ZGB 486.
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tung als
geboten.
Erben, die unter Vormundschaft stehen, können die Ausschlagung
selbstverständlich nur unter Mitwirkung der vormundschaftlichen
Behörden erklären (vgl. Art. 450). (1)
Sodann muss
die
Befugnis zur Ausschlagung befristet werden. Der Entwurf erachtet eine
Frist von drei Monaten für nicht zu ausgedehnt, wobei der Beginn der
Frist in Art. 584 und 585 (2)
für verschiedene Fälle, wie namentlich
betreffend die Stellung der Erben der zur Ausschlagung berechtigten
Erben und der nach diesen berechtigten Erben des Erblassers (Art. 585,
Abs. 1 und 2)(3)
besonders geordnet worden ist.
Drittens ist
als
Form der Ausschlagung in Art. 586 eine mündliche Erklärung des Erben in
eigener Person oder schriftliche Eingabe bei der Behörde vorgesehen.
(4) Dass
die Erklärung ohne jede Bedingung und vorbehaltlos zu erfolgen
hat, findet seine Ergänzung in dem Institut des Rechnungsrufes. Dass
sie unwiderruflich ist, verlangt ihre Bedeutung für das
Haftungsverhältnis und wird überdies in der bedenklichsten Konsequenz
durch die Bestimmung von Art. 589, Abs. 3, (5) gemildert.
Der Erwerb der
Erbschaft wird durch unbenutztes Verstreichen der Ausschlagungsfrist
definitiv. Die gleiche Wirkung kann aber auch vor Ablauf der Frist eine
ausdrückliche Annahme der Erbschaft herbeiführen. Diese Annahme, oder
richtiger der Verzicht auf die Auschlagung, erfolgt entweder mit einer
Erklärung oder mit einer tatsächlichen Einmischung in die Erbschaft.
Was als solche, d. h. also als Erbenhandlung zu betrachten sei, muss
nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden. Der Entwurf
von 1895 hatte darüber des nähern bestimmt, dass die Ausschlagung nicht
mehr erfolgen könne, wenn ein Erbe die Erbschaft angegriffen, sich in
deren Angelegenheiten eingemischt, deren Stand erheblich verändert,
oder überhaupt Handlungen vorgenommen habe, die nicht durch die blosse
Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des
Erblassers gefordert seien. Die nähere Ausführung nach der positiven
Umschreibung macht aber im Grunde das Verhältnis nicht deutlicher, als
es mit dem Ausdruck der Einmischung in die Erbschaft bezeichnet ist,
und so ist in dem vorliegenden Art. 587 (6) nur die negative
Umgrenzung
betreffend die Erbenhandlungen beibehalten worden. Dazu kommt, dass
auch Unterschlagung oder Verheim-
(1) ZGB 422,
Zif. 5.
(2) Vgl. ZGB 567, 569, und betreffend die Fristverlängerung
Art. 576.
Art. 568 ist bei den Beratungen der BVers eingefügt worden. Vgl.
betreffend die Siegelung oben S. 429, Anm. 3. (3) Vgl. ZGB
569, Abs. 1
u. 3, und Abs. 2. (4) ZGB 570. Die Worte „in eigener Person"
sind hier
nicht aufgenommen. (5) ZGB 573, Abs. 2. (6) ZGB
571, Abs. 2.
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lichung von
Erbschaftssachen füglich zum Verlust der Ausschlagungsbefugnis führen
soll, wenngleich hier von Erbenhandlung selbstverständlich nicht
gesprochen werden kann.
Der
Vermächtnisnehmer verliert seine Befugnis, auf das Vermächtnis zu
verzichten, zu keiner Zeit. Doch ist im Auge zu behalten, dass ein
beschwerter Vermächtnisnehmer dem zweiten Bedachten gegenüber
selbstverständlich in bindender Weise den Erwerb seines Vermächtnisses
und damit seine Haftung für dessen Anspruch erklären kann, worauf eine
einseitige Befreiung von dieser Last für ihn nicht mehr möglich ist. Es
ergibt sich dies unseres Erachtens klar genug aus allgemeinen
Grundsätzen, so dass in dem Entwurf hierüber nichts angefügt zu werden
braucht.
Die Wirkung
der
Ausschlagung bereitet in der direkten Beseitigung des Erbrechts des
Ausschlagenden keine Schwierigkeiten. Dagegen bedarf das Verhältnis zu
den übrigen Erben noch einer besonderen Ordnung, wobei wir zwei Fälle
unterscheiden müssen.
Schlägt einer
unter
mehreren gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so findet in
Übereinstimmung mit dem geltenden Recht eine Accreszenz zugunsten der
Miterben statt. Diese Regel gilt nicht bloss unter blutsverwandten,
sondern auch bei Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit Erben des
elterlichen und grosselterlichen Stammes. (1) Schlägt
ein eingesetzter Erbe aus, so erfolgt die Akkreszenz, insoweit die
Verfügung des Erblassers nicht deutlich genug etwas anderes bestimmt,
zugunsten der nächsten gesetzlichen Erben, und zwar im Verhältnis
ihrer Beteiligung an der Erbschaft (vgl. Art. 588, Abs. 2). (2) Schlägt
ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so wird dadurch, wenn der
Erblasser nichts anderes verfügt hat, einfach der Beschwerte befreit,
und ebenso ist es auch zu halten, wenn der überlebende Ehegatte
gegenüber Nachkommen des Erblassers auf sein Nutzniessungsrecht
verzichtet (vgl. Art. 591 und 578). (3) Verzichten die
Urgrosseltern
oder ihre Kinder, so wird, wo keine andere Verfügung vorliegt, das
Gemeinwesen hiervon Gewinn haben.
Handelt es
sich nun
aber um die Ausschlagung aller nächstberechtigten, gesetzlichen Erben,
so kann es sich fragen, ob Erblosigkeit oder sukzessive Delation
eintreten soll, und wir entscheiden uns in Übereinstimmung mit dem
Grundsatz des ipso jure-Erwerbes der Erben und im Anschluss an das
geltende Recht einer grös-
(1) Vgl. ZGB
572,
Abs. 1, wo die Wirkung nicht dem Verzicht, sondern dem Nichterleben des
Erbfalls gleichgestellt wird. Vgl. oben S. 402, Anm. 1 f. (2)
ZGB 572,
Abs. 2. (3) ZGB 577 u. 561.
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seren Zahl von
Kantonen (s. Schweiz. PR II, S. 374 ff.) für das erstere, wobei aber
selbstverständlich diese Regel nur für die gesetzlichen Erben gilt,
während für die eingesetzten die oben
bei der Akkreszenz besprochene Ordnung Platz greift. (1)
Diese
Ablehnung der sukzessiven Delation begleitet der Entwurf nun aber mit
zwei Ausnahmen. Einmal nämlich können die ausschlagenden Erben selbst
in verbindlicher Weise erklären, dass die Erben, die ihnen
zunächst folgen, noch angefragt
werden
sollen (Art. 590). (2)
Sodann aber erfolgt eine solche Anfrage, wenn
Nachkommen die Erbschaft ausschlagen, von Gesetzes wegen beim
Nutzniessungsberechtigten überlebenden Ehegatten. (3) Eine weitere Ausnahme des Entwurfes von
1895, wonach, wenn der Ehegatte Erben des grosselterlichen
Stammes ausschloss, im Falle
der Ausschlagung durch jenen
diese noch angefragt werden sollten, ist bei der veränderten
erbrechtlichen Stellung des
überlebenden Ehegatten im
vorliegenden Entwurf nicht beibehalten worden. Hier
wie dort dürfte sodann eine vierzehntägige Frist für die nachfolgenden
Erbberechtigten genügen, damit sie sich schlüssig
machen können, und zwar in dem Sinne, dass, wenn die in zweiter Linie angefragten Erben binnen
derselben die Annahme nicht erklären,
die Erbschaft auch von ihnen ausgeschlagen ist (vgl. Art. 589,
Abs. 2 und 590, Abs. 2). (4)
Haben so oder
anders die nächsten Erben ausgeschlagen, so gelangt die Erbschaft zur
amtlichen Liquidation. Es entspricht
aber der Billigkeit, dass ein Aktivüberschuss aus dieser Liquidation
nicht etwa als herrenloses Gut betrachtet, sondern trotz der
Ausschlagung den nächsten Erben zugewiesen wird. Auch die Vermächtnisse werden alsdann
soweit möglich ausgerichtet, wie dies aus Art. 505, Abs. 2, (5)
in Verbindung mit Art. 589,
(6) deutlich hervorgeht.
In letzter Linie
fällt bei der Ausschlagung der Erben in Betracht, dass durch sie unter
Umständen Gläubigerrechte in unbilliger
Weise verletzt werden können, und es scheint uns geboten, hiergegen
wenigstens eine gesetzliche Kautel aufzustellen.
Doch sind dabei zwei Fälle zu
unterscheiden:
Die Sache kann
so
liegen, dass die Erben die insolvente Erbschaft ausschlagen, während
sie vom Erblasser Vermögenswerte empfangen haben, die sie bei der
Erbteilung einwerfen müssten.
(1) ZGB 573. (2) ZGB 575. (3) ZGB
574. (4) Das Gesetz gibt in
beiden Fällen Frist von einem Monat. ZGB 574 u. 575, Abs. 2. (5)
ZGB
486, Abs. 2. (6) ZGB
573, Abs. 2.
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Dann sollen die
Gläubiger des Erblassers trotz der Ausschlagung im Umfang dieser
Einwerfungspflicht von den Erben Bezahlung
verlangen können. In diesem Sinne hatte der Entwurf von 1895
eine besondere Vorschrift aufgestellt, die dann aber bei den spätem
Beratungen in der Annahme weggelassen worden ist, (1) es genüge für diese Fälle der
Schutz, den Art. 286 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes mit der
Anfechtungsklage den Gläubigern
des insolventen Erblassers gewähre. Nötigenfalls könnte in
den Einführungsbestimmungen auch ausdrücklich gesagt werden,
dass der zitierte Art. 286 auf solche Fälle zur Anwendung gebracht
werden solle. Handelt es sich um Zuwendungen des Erblassers
an einzelne Erben durch Geschäfte unter Lebenden, die nicht der
Einwerfungspflicht unterliegen, so können gegen die Erben zweifellos und in jedem Falle, ob sie
ausschlagen oder nicht, die gewöhnlichen konkursrechtlichen
Anfechtungen geltend gemacht werden (B.- und K.-Gesetz, Art.
286 bis 288). Ebenso
könnten unseres Erachtens auch
einzelne Bestimmungen der kantonalen
Einführungsgesetze zum Bundesgesetz, wie z. B. § 27 desjenigen
von Thurgau, auf den die Vernehmlassung dieses Kantons speziell
hinweist, unbedenklich in Kraft verbleiben.
Weniger
selbstverständlich ist die Antwort auf die Frage in einem zweiten Fall, für den
aber der Schutz der Gläubiger bei
näherer Betrachtung ebensosehr der Billigkeit entspricht. Hat
nämlich ein Erbe, der zahlungsunfähig ist, mit dem offenbaren
Zweck ausgeschlagen, die Erbschaft seinen Gläubigern zu entziehen,
so sollen diese einer solchen Machenschaft nicht hilflos gegenüberstehen. Man könnte daran denken, ihnen
an Stelle ihres Schuldners
zum Zwecke ihrer Befriedigung die Übernahme der Erbschaft
zu gestatten. So linden wir es denn auch in der Tat im geltenden Recht einiger Kantone geregelt (vgl.
Schweiz. PR II, S. 389
f.).
Die amtliche Liquidation gibt nun aber ein Mittel an die Hand,
das unseres Erachtens der Sachlage besser entspricht. Der Entwurf
hat daher in Art. 592
(2) für
solche Fälle die
Gläubiger auf diese
Hilfe verwiesen. Darnach haben die Gläubiger das Recht, die Ausschlagung auf Grund der genannten
Voraussetzungen anzufechten,
und wird diese Anfechtung gut geheissen, so erfolgt gemäss dem Begehren
der benachteiligten Gläubiger die amtliche
Liquidation der Erbschaft, ohne
dass
die nachfolgenden Erben die Annahme
erklären können. Bei dieser Liquidation erhält der Schuldner und
(1) ZGB hat sie
wieder
aufgenommen mit Art. 579. (2) Vgl. ZGB 578.
Der Ausdruck „offenbar" findet sich nicht im Gesetz, und die Frist ist
auf
sechs Monate herabgesetzt. Ferner ist Abs. 3 angefügt.
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Erbe nach
gewöhnlichen Regeln den Aktivüberschuss, den die Gläubiger mit Arrest
belegen mögen. Dieses Rechtsmittel der Gläubiger muss dann aber
allerdings an eine Frist gebunden werden, die wohl ohne Bedenken auf
ein Jahr angesetzt werden kann. Ferner darf nicht übersehen werden,
dass die Anfechtung der Gläubiger durch Sicherstellung der Forderungen
jederzeit abzuwenden ist, so dass also den in zweiter Linie
berechtigten Erben die Möglichkeit der Erbschaftsannahme gewahrt
bleibt, sobald sie nur eine solche Sicherheit prästieren können.
Der Entwurf hat
um so weniger Anstand genommen, in Art. 592 (1) den Gläubigern
ein solches Anfechtungsrecht zu geben,
als diese Massregel nicht nur aus der billigen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Schuldner und
Gläubiger, sondern auch aus
einer richtigen Würdigung der Stellung des Erblassers vollauf
gerechtfertigt werden kann. Wird in Art. 640 (2) der Vertrag über
eine noch nicht angefallene Erbschaft, der ohne Mitwirkung des
Erblassers abgeschlossen ist, für ungültig erklärt, so darf auch
gesagt werden, dass der Erblasser, wenn er die Erbschaft seinem insolventen Erben
nicht entzogen
hat, es offenbar für billig erachtete, dass sein Vermögen zur Tilgung
der Passiven des Erben verwendet
werde. Das soll dann aber auch der Erbe gelten lassen und den
der guten Treue entsprechenden Willen des Erblassers durch sein
arglistiges Verhalten nicht zu durchkreuzen vermögen.
Das
Anfechtungsrecht
der Gläubiger nach Art. 592 ist überdies augenscheinlich aufs engste
verwandt mit dem Klagerecht aus Art. 545. (3) Die
Gläubigerrechte der
Art, 606 und 607 (4)
verfolgen ähnliche Ziele, müssen von uns aber in
anderem Zusammenhang betrachtet werden.
Dritter
Abschnitt. Das öffentliche Inventar, Art. 593
bis
604.
(5)
Es entspricht
dem in
allen Kantonen mit einer einzigen Ausnahme anerkannten Rechte, dass
dem Erben neben dem Erwerb und der Ausschlagung noch eine dritte
Möglichkeit geboten werden soll: ein beschränkter Erwerb, eine
modifizierte Ausschlagung in Gestalt der Rechtswohltat des öffentlichen
Inventars. Dieser dritte Weg muss, da er nicht ipso jure eintritt,
der Ausschlagung parallel gestellt werden, was sich darin äussert, dass
das Verlangen hier
(1) ZGB 578. (2)
ZGB 636. (3) Vgl. ZGB
524 mit 578. (4) Vgl. ZGB 594 und oben S. 370,
Anm. 6. (5) ZGB 530 bis 592.
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wie dort in den
gleichen Fristen und den gleichen Formen zu stellen ist. Da das
Verfahren nicht für einen einzelnen Erbteil stattfinden kann,
so hat das Begehren des einen Erben auch
für die übrigen zu gelten. Eine
besondere Berücksichtigung der insolventen Erbschaft ist hier im
Gegensatz zu Art. 583, Abs. 2, (1)
nicht notwendig, denn wer in solchem Falle den Rechnungsruf
verlangt, kann ohne Bedenken unter die allgemeine Regel gestellt
werden.
Die Grundlage
des Rechnungsrufes bildet stets ein Inventar, das im Gegensatz zu dem
Inventar als Sicherungsmassregel
(Art. 5
70)(2) immer durch die
Behörde errichtet wird. Der Entwurf gibt hierüber in Art. 594 (3)
einige Anweisungen, überlässt aber die ganze nähere Regelung der
Inventaraufnahme, wie oben,
den Kantonen.
Eine besondere
Intensität erlangt das Inventar dadurch, dass zu dessen Herstellung eine
öffentliche Auskündung erlassen wird,
die an Gläubiger und Schuldner des Erblassers ergeht und in der zur
Anmeldung eine Frist angesetzt wird, die die Behörde im einzelnen
Falle nach Umständen festsetzt, in keinem Falle aber auf weniger
als einen Monat ansetzen darf. Es entspricht sodann dem vorherrschenden
geltenden Recht (Schweiz. PR II, S. 502 ff.) und der billigen Rücksicht, dass
die aus öffentlichen Büchern oder aus den
Papieren des Erblassers zu entnehmenden Rechnungsposten von
Amts wegen in das Inventar aufgenommen werden sollen. Zur
Vermehrung der Sicherheit ist immerhin beigefügt (Art. 596) (4),
dass diese Aufnahme den Gläubigern und Schuldnern angezeigt
werden soll. Machen sie dann keine abweichende Angabe, so sind
die aufgenommenen Posten selbstverständlich für das Inventar massgebend. Über Mitteilung an abwesende
Erben und Ausfertigung
von Abschriften des Inventars darf füglich auf die kantonalen
Ordnungen verwiesen werden.
Zum Abschluss
kann das Inventar erst nach Ablauf der Auskündungsfrist
gebracht werden, ausserdem können aber auch noch andere Pendenzen in
Frage kommen, deren Erledigung abgewartet werden muss. Allerdings wird
sich ein solches Zuwarten nicht bei allen Streitfällen
rechtfertigen, sondern nur bei den
Prozessen, deren Ausgang bei der ganzen Vermögenslage auf die Zahlungsfähigkeit der Erbschaft von Einfluss
sein kann. Allein man darf diese ganze Sorge füglich der
Entschliessung der Erben und
der Behörde überlassen. Notwendig ist nur noch anzufügen, dass das Inventar in jedem Falle nach
Ablauf der Frist mit tunlichster
(1)
ZGB 566, Ab.s. 2. (2) ZGB 553.
(3) ZGB 581.
(4) ZGB 583.
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Beförderung
abgeschlossen werden soll. Alle Beteilgten, d. h. die Erben und die
Gläubiger und Schuldner, sind zur Einsichtnahme berechtigt. Die Kosten
der Inventaraufnahme trägt die Erbschaft, subsidiär sollen aber auch
die Erben, die das Inventar anbegehrt haben, dafür haftbar sein.
Verlangen sie eine Abschrift des ganzen Inventars, so tragen sie
hierfür die Kosten.
In bezug auf
die
Wirkung des öffentlichen Inventars können wir die Periode während der
Inventaraufnahme bis zum Abschluss und die Bedeutung der Erklärung der
Erben unterscheiden.
Die Periode
der
Inventaraufnahme charakterisiert sich dadurch, dass mit der Erbschaft
während dieser Zeit nichts geschehen soll, was die Inventarerrichtung
verhindern oder stören könnte oder nicht für die Verwaltung notwendig
ist. Das äussert sich namentlich darin, dass eine Fortführung des
Geschäftes des Erblassers Hinunter behördlicher Erlaubnis stattfinden
darf, wobei die geschäftsführenden Erben die Verantwortlichkeit
übernehmen und den Miterben auf ihr Verlangen Sicherheit leisten
müssen (Art. 598). (1)
Ferner kommt es darin zum Ausdruck, dass die
Erben während der Zeit für die Schulden des Erblassers nicht betrieben
werden können, und wir halten es für zweckmässig, dass ebenso auch
Prozesse aus der Erbschaft währenddem gegen die Erben als solche weder
erhoben, noch fortgesetzt werden sollen (Art. 599, Abs. 1 und 2). (2)
Es besteht also Rechtsstillstand zum Zweck der ungehinderten Aufnahme
des Inventars, und was an Schuldentilgung oder Prozessführung während
dieser Periode geschieht, besorgt die Verwaltung. Eine Verjährung
beginnt nicht und läuft, wenn sie begonnen hat, nicht weiter, so dass
die Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 153) (3) um diesen
weitem Fall vermehrt werden müssen. Dabei hat es mit dieser Wirkung
überall die Meinung, dass die
Erben, die sich
hiergegen verstossen, im Sinne des Art. 587 (4) als solche
betrachtet werden, die sich in die
Erbschaft eingemischt haben, und es ist wohl nicht nötig, noch
besonders hervorzuheben, dass die Erben in solchem Fall die Befugnis,
wie zur Ausschlagung, so auch zum Antritt unter öffentlichem Inventar
verlieren.
Ist das
öffentliche
Inventar zum Abschluss gebracht, so kann es sich zunächst fragen, in
welcher Stellung sich die Erben zu demselben befinden. Die Frist eines
Monates genügt für sie, um sich über die Sache klar zu werden,
vorausgesetzt, dass nicht
(1) ZGB 585. (2) Vgl. ZGB 586, Abs. 1 u. 2. (3) Nunmehr OR 134. (4)
Vgl. ZGB 571, Abs. 2.
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ganz besondere
Verhältnisse vorliegen, die durch Bestellung einer geeigneten
Vertretung, z. B. für abwesende Erben, berücksichtigt werden mögen. (1)
Wenn sie dann während des Monats ausdrücklich entweder annehmen oder
ablehnen, so ist das Verhältnis ohne weiteres klar. Wie nun aber, wenn
sie während dieser Frist gar
nichts erklären ? Hier würde folgerichtig anzunehmen sein,
dass
das gewöhnliche Verhältnis, d. h. also der Erwerb von Gesetzes wegen,
Platz greife, und in der Tat wird es auch in
einigen
Gesetzen so gehalten. Nach den gepflogenen Beratungen scheint aber aus
praktischen Gründen einer andern Auffassung der Vorzug gegeben und
angenommen werden zu dürfen, dass die Erben, die das öffentliche
Inventar verlangt haben, bei Stillschweigen auch die Erbschaft unter
diesem Inventar annehmen wollen. Wohl möglich ist es, dass unter mehreren Erben der
eine unbedingt annimmt, der zweite
ausschlägt und der dritte unter öffentlichem Inventar annimmt.
Die Erklärung des einen Erben wirkt hier nicht, wie bei der
Gesuchstellung, für die andern, sondern für jeden gilt, was er erklärt
hat, und für den, der stillschweigt, ist die
Annahme unter öffentlichem
Inventar
erfolgt, ein Verhältnis, das wohl keiner besondern Regelung im Entwurfe
bedarf.
Für den Erben,
der unter öffentlichem Inventar annimmt, entstellt die Wirkung, dass
er die Erbschaft nach dein Inventar
erwirbt und für die Schulden des Erblassers nur insoweit persönlich
haftbar wird, als sie im Inventar verzeichnet sind. Der Entwurf
von 1895 rechnete billigkeitshalber auch noch diejenigen dazu, von
denen er nachweisbar ohnedies Kenntnis gehabt hat. Bei den
weitern Beratungen dagegen hat man gefunden, dass diese Ausdehnung bei der Möglichkeit
verschiedener Stellung einzelner Erben
und des Verzichtes seitens der Gläubiger durch Nichtanmeldung
leicht zu einer Unsicherheit führen könnte, die besser vermieden
werde. Der Entwurf schliesst sich daher nunmehr der strengern Auffassung
an und lässt die Erben nur für die inventierten
Passiven persönlich haften.
Immerhin wird aus einem arglistigen Verhalten auch nach der gegenwärtigen
Vorlage ein Erbe für die
Schulden zu haften haben, die er kannte und deren Nichtanmeldung
durch den Gläubiger er veranlasst hat, ohne dass ein Verzicht des
Gläubigers beabsichtigt gewesen wäre. In dem Umfange des Inventars
erfolgt alsdann der Übergang der Erbschaft nach den gewöhnlichen
Regeln, also mit Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Erbfalles und unter
persönlicher Haftung.
Eine kleinere
Zahl von Kantonen lässt sodann für die nicht
(1) Betreffend
Erstreckung der Frist siehe ZGB
587, Abs. 2.
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inventierten
Passiven der Erbschaft den Erben immer noch mit dem Betrag der
Erbschaft haften, vgl. Schweiz. PR II, S. 531 ff. Die Mehrzahl der
Hechte aber verfügt den Untergang der nicht angemeldeten Forderungen
und gestattet nur ausnahmsweise eine Restitution, die zur Haftung mit
dem Betrag der Erbschaft führt, vgl. Schweiz. PR II, S. 528 ff.
Wir halten es für richtiger, uns im Prinzip diesen letzteren
Rechten anzuschliessen, knüpfen
aber die Restitutionsmöglichkeit
an
einen bestimmten Vorbehalt. Dieser war in Art. 565 des
Entwurfes von 1895 in folgender Weise
umschrieben : Sofern an dem Wohnort eines Gläubigers eine amtliche
Auskündung des Rechnungsrufes nicht stattgefunden hat, und ihm auch nicht nachgewiesen
werden kann, dass er gleichwohl von
der Auskündung innerhalb nützlicher Frist Kenntnis erhalten
habe, so soll er, auch wenn die Anmeldung im Inventar unterblieben
ist, immer noch seine Forderung gegen den Erben geltend machen können,
im Umfang des auf den Erben übergegangenen Überschusses der
Vermögenswerte über die Schulden der Erbschaft. Weitere Überlegungen haben dann
aber zu einer allgemeineren Formulierung des Vorbehaltes geführt, wie
sie jetzt in
Art. 602, Abs. 2, (1)
aufgestellt ist. Darnach kommt es einzig auf
die Unterlassung der Anmeldung ohne eigene Schuld des Gläubigers an. Kann der Gläubiger dieses
Fehlen eigener Schuld hinreichend darlegen, so ist ihm die Möglichkeit
gewahrt, den Erben
aus dem Überschuss der Erbschaft auf Bezahlung zu belangen. Dass
bei Schuld der Erben selber, wie betrüglicher
Verleitung zur Nichtanmeldung,
eine
weitere Haftung derselben als selbstverständlich angenommen
wird, ist schon oben hervorgehoben. (2)
Es braucht
wohl
nicht besonders gesagt zu werden, dass der Überschuss der
Vermögenswerte der Erbschaft über die Schulden nach der Schätzung
berechnet werden muss, die in das Inventar aufgenommen worden ist,
unter Vorbehalt des Nachweises, dass
sie unrichtig sei. Belangen mehrere nicht im Inventar stehende Gläubiger
gleichzeitig den Erben, so müssen sie
selbstverständlich, wenn der Überschuss zu ihrer vollen Deckung nicht
ausreicht, in gleichem
Verhältnis bezahlt
werden, und es wird, auch ohne dass
das Gesetz hierüber eine besondere Regel aufstellt, der Erbe für die
Beobachtung eines gutgläubigen Verhaltens den
Gläubigern in allen Teilen
haftbar sein.
(1)
ZGB 590,
Abs. 2. (2)
Das Gesetz
fügt noch an „oder sind denn Forderungen trotz
Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden", 590, Abs. 2.
Ausserdem bestimmt Abs. 3, es können die Gläubiger ihre Forderungen in
allen Fällen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an
Erbschaftssachen gedeckt sind.
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Eine besondere
Stellung nehmen nach dem Entwurfe endlich in der Erbschaft die
Bürgschaftsschulden des Erblassers ein. Weder
im Rechtsbewusstsein des Volkes, noch in der Gesetzgebung ist
die alte Auffassung ganz verschwunden, dass die Bürgschaftsschulden eigentlich an der Person des
Bürgen haften und mit
dessen Tod untergehen (vgl. Schweiz. PR IV, S. 884 ff.), und am
besten würde uns eine Bestimmung gefallen, wonach die Bürgschaftsschulden nur bis auf den Betrag
der Erbschaft geltend
gemacht werden können, wenn dies nicht eben doch zur Voraussetzung
hätte, dass der Betrag der Erbschaft durch ein amtliches
Inventar festgestellt worden sei. Man kann also das Inventar mit
Rechnungsruf nicht entbehren, und so sind wir schliesslich dazu
gekommen, die besondere Regel betreffend die Bürgschaftsschulden auf
die Bestimmung zu beschränken, dass Bürgschaftsschulden im
Inventar speziell zu verzeichnen seien und gegen die Erben in jedem
Falle, auch wenn sie unbedingt annehmen, und ohne dass sie sich
darüber besonders erklären müssen, nur in dem
Verhältnis eingefordert werden
können, als die Vermögenswerte des Inventars nach Deckung aller
Schulden der Erbschaft ausreichen, wobei
die Bezahlung mit den
Erbschaftsaktiven geradeso wie im Falle des Art. 602, Abs.
2, (1)
stattfindet. Hat also
beispielsweise der Erblasser Fr.
20,000
Aktiven, Fr. 18,000 gewöhnliche Schulden
und Fr. 6000 Bürgschaftsschulden hinterlassen, und der Erbe tritt
nach der Inventaraufnahme, bei der auch die Bürgschaften angemeldet sind, unbedingt an, so zahlt er
mit den 20,000 zunächst die 18,000, mit dem Rest aber, also mit 2000
haftet er für die
6000, so dass diese nur bis zu einem Drittel Bezahlung beanspruchen
können. Nur in diesem Umfang bestellt die persönliche Haftbarkeit
der Erben für die Bürgschaftsschulden, während natürlich die
Bürgschaftsgläubiger sich hiergegen vorsehen und beizeiten die amtliche
Liquidation der Erbschaft verlangen können.
Darnach bedarf es also keines
eigenen Rechtsmittels, wie eines Bürgschaftsrufes oder dergleichen, um zu einem
sehr annehmbaren Resultat
zu gelangen. Denn augenscheinlich ist es nach diesem Vorschlag auch
statthaft, dass die Erben von vornherein erklären,
sie verlangen den Rechnungsruf
einzig zu dem Zweck, dass sie bloss in dem angeführten,
beschränkten
Umfang für die Bürgschaftsschulden haftbar werden. Ob neben dieser
Bestimmung des Art. 603 (2
)
(1)
ZGB 590, Abs. 2. (2) ZGB 591. Schon der Entwurf des BR, 589,
ha
t die Haftung für Bürgschaftsschulden in anderm Sinne beschränkt. ZGB 5
91 lässt den Erben noch für den Betrag haften, der bei der
konkursmässigen
Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden
fallen
würde. Die Berechnung im Text trifft daher nicht mehr zu.
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auch noch
besondere Publizitätsvorschriften für das Bürgschaftswesen sich empfehlen würden, ist nicht
hier, sondern bei einer Revision des Obligationenrechtes zu
untersuchen.
Auf die
besondere Stellung, die durch Art. 604 (1) in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte
dem Gemeinwesen im
Erbgange gegeben wird, haben wir schon oben hingewiesen.
Vierter
Abschnitt. Die amtliche
Liquidation,
Art. 605 bis 610.
(2)
Der Entwurf
gestaltet die amtliche Liquidation der Erbschaft zu einem regelrechten
Institut des Erbganges und erreicht damit eine Vereinfachung, die es,
wie schon oben hervorgehoben, gestattet, verschiedene
Rechtshilfen, die sonst getrennt geordnet werden, zusammen zu fassen.
Die bei den Sicherungsmassregeln
betrachtete amtliche Verwaltung (Art. 571) (3) bildet einen
Anfang
des hier geordneten Institutes oder vielmehr, es ist diese Verwaltung bei der Liquidation von
hervorragendster Bedeutung. Dann
weist auch das Institut der Willensvollstrecker (vgl. Art. 540) (4)
bereits auf die amtliche Verwaltung und Liquidation hin.
Wir
unterscheiden drei Anwendungsfälle der amtlichen Liquidation, die sich zum Teil mit dem
überlieferten Rechte decken,
zum Teil aber für viele kantonale Rechte als Neuordnungen darstellen.
Es sind folgende:
1. Die
amtliche Liquidation kann für die Erben als beneficium inventarii funktionieren,
wie dies im geltenden Recht, z. B. in
Basel, bereits vorgesehen ist, vgl. Schweiz. PR II, S. 509, und offenbar
auch im wesentlichen einem Postulat von Neuenburg
zu
Grunde liegt. Das Ergebnis der Liquidation steht demjenigen der
Ausschlagung, wie es in Art. 589 (5)
geordnet ist, gleich, und der Erbe
erhält nach Ausrichtung der Schulden und Vermächtnisse unbeschwert den
Aktivüberschuss. Das Begehren eines Erben
genügt, um die Liquidation herbeizuführen. Doch geht es hier nicht
an, wie beim öffentlichen Inventar nach Art. 593.
Abs. 3,(6) dass auch
bei
unbedingter Annahme seitens eines Miterben
gleichwohl die amtliche Liquidation erfolge. Vielmehr verlangt die
Billigkeit, dass sobald nur von
einem Miterben die Annahme erklärt
ist, die amtliche Liquidation zu unterbleiben hat. Der Erbe, der
(1) ZGB 592.
Siehe oben S.438, Anm. 2. (2)
ZGB 593 bis 597. (3)
ZGB
554. (4) ZGB 518. (5)
ZGB
573, Abs. 2. (6) ZGB 580, Abs. 3.
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diese verlangt
hat,
mag bei solcher Sachlage entweder sich der Annahme anschliessen oder
ausschlagen oder das öffentliche Inventar anrufen, Art. 605. (1) Nach
den Mitteilungen von Baselstadt hat
diese Verwendung des Institutes seit dem Gesetze von 1884, das sie
einführte, eine verhältnismässig starke Verbreitung erfahren
und erfreut sich grosser Beliebtheit.
2.
Das Begehren der Gläubiger des Erblassers um Sonderung der Erbschaft von
dem Vermögen
eines insolventen Erben führt auch nach dem geltenden Recht häufig zu
einer besonderen Liquidation der Erbschaft. Vgl. Schweiz. PR II, S.
434 ff., 438, und
ein Postulat Neuenburgs, das dieses Verfahren als praktisch empfiehlt, während Graubünden in seiner
Vernehmlassung eine solche
Institution als unnötig bezeichnet, da die Gläubiger der Erbschaft
durch die Solidarhaft der Erben auch bei der Insolvenz eines
solchen im allgemeinen genügend geschützt seien. Der Entwurf
hat sich grundsätzlich der vorherrschenden Auffassung angeschlossen, ersetzt aber die Sonderung
direkt durch die amtliche
Liquidation. Das Rechtsmittel ist für die Gläubiger brauchbarer,
als das überlieferte beneficium separationis. Dabei gestaltet
der
Entwurf die Liquidation für diese Funktion mit besondern Vorschriften aus: Die Gläubiger sollen
drei Monate Frist haben, um bei begründeter
Besorgnis ihr
Begehren zu stellen. Wollen die Erben die Liquidation abwenden, so
mögen sie innerhalb eines
Monats nach Anbringung des Gesuches die Gläubiger befriedigen
oder sicherstellen, Art. 606.
(2) Da
auch die
Vermächtnisnehmer
Gläubiger des Erben sind, könnte man daran denken, ihnen ebenfalls dieses Rechtsmittel einzuräumen.
Doch scheint es ihrer Stellung
gegenüber den Beschwerten besser zu entsprechen, wenn sie
auf blosse Sicherstellung ihrer Ansprüche aus den Vermögenswerten der Erbschaft verwiesen werden.
3.
Der Güterabsonderung der Gläubiger des Erblassers stellen wir eine solche der
Gläubiger des
Erben gegenüber einer insolventen Erbschaft zur Seite, und zwar im
Gegensatz zum geltenden Recht
(vgl. Schweiz. PR II, S. 422 n. 1 und 435 ff.), das nur in vereinzelten Spuren
ein
entsprechendes Institut aufweist (vgl. an a. O. S. 448), dessen
Aufnahme in den Entwurf aber z. B. von
Neuenburg sehr empfohlen wird. Gegen die Zulassung des Begehrens um amtliche Liquidation
seitens dieser Gläubiger spricht
(1) ZGB 593.
(2) ZGB
594. Abs. 3 des Art. 606 ist in Abs. 1 des Art. 594 eingeschoben, unter
Weglassung der Frist für die Sicherstellung.
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die Erwägung,
dass
es unter Umständen Pietätspflicht des Erben sein kann, eine Erbschaft
anzunehmen, auch wenn sie überschuldet ist und ihn mit ihren Passiven
in eine bedenkliche Lage bringt. Für die amtliche Liquidation aber kann
geltend gemacht werden, dass es gegen die gute Treue geht, wenn der
Erbe auf Kosten seiner unbezahlten Gläubiger dem Erblasser gegenüber
seine Pietät an den Tag legen will. Auch ist dem Vorgehen der Gläubiger
des Erben im wesentlichen der verletzende Charakter genommen, wenn sie
sich doch nur eines Institutes bedienen, das auch bei den geregeltsten
Verhältnissen im Erbgange zu funktionieren berufen ist. Der Erbe mag
dabei, um das Begehren der Gläubiger abzuwenden, zunächst diese
Gläubiger sicherstellen, und kann er einem solchen Begehren innerhalb
Monatsfrist nicht entsprechen, so scheint uns in der amtlichen
Liquidation der ganzen Erbschaft keine Unbilligkeit zu liegen. Was aber
die Gläubiger des Erblassers anbelangt, so geschieht diesen damit kaum
ein Unrecht, denn sie haben keinen Anspruch darauf, aus dem Vermögen
des Erben befriedigt zu werden, und können sich also über eine solche
Ordnung auch nicht beklagen. Art. 609. (1)
Zu diesen drei
Fällen hatte der Entwurf von 1895 noch drei weitere gefügt, die dann
aber im Verlaufe der Beratungen als unnötig aus der Vorlage entfernt
worden sind. Sie betreffen folgende Voraussetzungen:
Wird die
Erbschaft
ganz oder teilweise vor Deckung der Passiven an im Ausland wohnhafte
Erben ausgeliefert, so kann dies die Rechtsstellung der Gläubiger unter
Umständen sehr erschweren. Sie sollten in diesem Falle zwar keine
vollständige amtliche Liquidation, wohl aber Sicherstellung
beanspruchen können, bevor das Vermögen ins Ausland wandert. Eine
amtliche Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen binnen Monatsfrist
sollte dieser Gefahr begegnen, worauf dann die Auslieferung der
Erbschaft erst nach der Bezahlung oder Sicherstellung der
angemeldeten Guthaben hätte erfolgen dürfen. Man hat gefunden, dass
dieses Rechtsmittel nicht notwendig sei, weil der Arrest die Gläubiger
hinreichend sichere (Art. 271, Ziff. 4 des Bundesgesetzes betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs).
Weiter wurde
dem
Erblasser die Befugnis gegeben, die amtliche Liquidation durch
Verfügung von Todes wegen ausdrücklich anzuordnen, gerade so wie er ja
auch nach dem Entwurf als berechtigt erscheint, für die Teilung der
Erbschaft verbindliche
(1) Das Gesetz
hat diesen Fall nicht aufgenommen. Vgl. oben S. 370, Anm. 6.
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Anordnungen zu
treffen, ohne dass die Erben hierin eine Verletzung ihres Pflichtteils erblicken
dürfen (Art. 621, Abs. 1). (1)
Allein
man hat gefunden, dass mit der Anordnung der amtlichen Liquidation der Erblasser doch eigentlich
in unnötiger und oft recht unbilliger Weise in die
Rechtsstellung der Erben
einzugreifen
vermöchte und deshalb von einer solchen Befugnis lieber Umgang
genommen.
Ebenso
erschien endlich auch die Anordnung der amtlichen Liquidation für den Fall der
Erblosigkeit, sei es dass keine Erben da sind oder dass die
vorhandenen von der Erbschaft nichts
wollen, als sehr wohl
entbehrlich.
Sie erfolgt in diesen Fällen ohnedies
auf Grund anderer Bestimmungen. So ergibt sich dies bei Erblosigkeit aus der Stellung des
Gemeinwesens nach Art. 604, (2)
und im Fall der
allseitigen Ausschlagung der Erben (Art.
589) (3) wegen der vorliegenden
Insolvenz aus Art, 610. (4)
Was
die Regelung des Verfahrens bei der Liquidation anbelangt, so haben
wir zunächst in Art. 608 (5)
die Verwaltungstätigkeit der Liquidatoren
und ihre Verantwortlichkeit festgestellt, wobei den Beauftragten eine ähnliche
Stellung angewiesen wird, wie
sie im geltenden Recht gelegentlich den Willensvollstreckern gegeben erscheint, vgl. Schweiz. PR Bd.
II, S. 417 f. Die Verwaltung
muss selbstverständlich einheitlich sein, so dass die Erben
als solche von ihr ausgeschlossen sind, soweit nicht etwa
Erbschaftssachen im Verlauf der Verwaltung unter sie zur Verteilung gelangen.
Eine Bestimmung hierüber in das Gesetz
aufzunehmen wurde nicht für nötig
erachtet.
In zweiter Linie
muss das Gesetz die Liquidation der Erbschaft umschreiben, wobei wir uns mit
Art. 609
(6) an
die Ordnung
angeschlossen haben, wie sie in Art, 582 und 583 des OR für die Liquidation der
Kollektivgesellschaft aufgestellt ist. Unzweifelhaft passt diese
Analogie besser zur Liquidation der Erbschaft, als die
einfache Verweisung auf die konkursamtliche Liquidation, wie sie
in Art. 193 des B. u. K.-Ges. und in den entsprechenden kantonalen
Einführungsgesetzen anzutreffen ist. Die Liquidation nach
den Vorschriften des Konkursrechtes unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der amtlichen
Liquidation des Entwurfes. Die
letztere ist namentlich freier als die erstere. Sie hat die Interessen der Erben in erster Linie zu
verfolgen, wobei ohne Nachteil die Verwaltung auf eine längere
Periode erstreckt werden
darf.
(1) ZGB608, Abs. 1
(2) ZGB 592. (3)
ZGB
573. (4) ZGB 597.
(5) ZGB
595. (6) ZGB 596.
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Die
konkursamtliche
Liquidation dagegen (Art. 610) (1)
erfolgt in erster Linie für die
Gläubiger (Betr.- und Konkurs-Ges., Art. 193), soll aber auch nach dem
Entwurfe nur dann Platz greifen, wenn die Erbschaft überschuldet ist.
Fünfter
Abschnitt. Die Erbschaftsklage,
Art.
611 bis 614.
(2)
Die
Erbschaftsklage
ist bereits mehrfach, bei der Verschollenheit, Art. 564, 566, 567, (3)
und bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen, Art. 576, Abs.
3, (4) im
Entwurfe angeführt worden. Sie ist als Institut eigener Art
kaum zu entbehren. Sie soll demjenigen, der aus erbrechtlichem Titel
klagt, zu Gebote stehen als eine Klage, die ihren besondern Charakter
hat und namentlich einer eigenen Verjährung unterworfen ist. Der
Nachweis für den erbrechtlichen Titel kann dabei unter Umständen die
präjudizielle Erledigung anderer Klagen notwendig machen, und
dergestalt verbindet sich z. B. mit der Erbschaftsklage gegebenen
Falles die Behauptung der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen,
der Herabsetzungsanspruch, die Berufung auf irrtümliche oder durch
Betrug erlangte Ausschlagung, u. a. m. Diesen Anbringungen gegenüber
können dann aber wieder spezielle Einwendungen, wie z. B. betreffend
die Verjährung der genannten Rechtsmittel erhoben werden. Das alles
braucht bei der Regelung der Erbschaftsklage nicht besonders erwähnt
zu werden, es genügt, wenn sie selbst als Klage aus Erbrecht feste
Gestalt erhält.
Als
zweifelhaft mag
es erscheinen, gegen wen diese Klage erhoben werden könne, ob nur gegen
den Besitzer von Erbschaftssachen, der selbst seinen Anspruch auf
Erbrecht stützt, sei es auf eine Verfügung, deren Ungültigkeit
behauptet wird, sei es auf das Gesetz, dem der Kläger sein besseres
Recht oder die Erbunwürdigkeit des Beklagten gegenüberstellt, oder
gegen jeden, der dem Erben die Sache vorenthält. Es scheint uns aber
durch die Verhältnisse nicht geboten und für die Abklärung der
Ansprüche nicht einmal wünschenswert zu sein, diese Hauptfälle
im Gesetze selbst aufzuführen. Vielmehr ist es für genügend zu
erachten, wenn als Kläger der Ansprecher gesetzlichen oder andern
Erbrechts genannt wird, wobei dann die Klage unbedenklich ausser gegen
den Besitzer aus erbrechtlichem Titel auch gegen jeden
(1) ZGB 597. (2)
Vgl. ZGB 598
bis 601.
(3) ZGB 547, 549,
550.
(4) ZGB
559. Abs. 1.
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andern
Besitzer
gestattet werden kann, oder also gegen jeden, dem gegenüber der Kläger
aus seinem Erbrecht ein besseres Recht zu haben glaubt. Denn praktisch
ist es doch wohl hinreichend, wenn die Erbschaftsklage überall auf den
Charakter des klägerischen Anspruches abstellt. Die Stellung des
Beklagten darf unbedenklich in der nach Umständen oft unvermeidlichen
Unbestimmtheit belassen werden. Die Klage unter Miterben ist
allerdings dabei als Teilungsklage wieder besondern Regeln zu
unterstellen (Art. 620 ff., 638 ff.).(1)
Die Klage des
Vermächtnisnehmers ist selbstverständlich mit der Erbschaftsklage nicht
identisch, aber sie ergibt sich doch auch aus einem erbrechtlichen
Titel, und der Beklagte ist hier stets aus einem erbrechtlichen Grunde
gegeben. Deshalb nehmen wir keinen Anstand, die Klage aus Vermächtnis
in Art. 614 (2)
diesem Abschnitt anzufügen, wenn auch nur, um in
Ergänzung der in Art 579 ff. (3)
aufgestellten Bestimmungen für sie
eine Verjährung von zehn Jahren festzustellen.
Bei der
Beratung der
Erbschaftsklage wurde sodann als wünschenswert bezeichnet, dass der
Wichtigkeit der Sache entsprechend in Art. 611, Abs. 2 (4) noch
besonders hervorgehoben werde, der Richter sei befugt, die zur
Sicherung des Klägers erforderlichen Massregeln zu treffen, als welche
wir uns namentlich die Sperrung des Grundbuches (5) und die Leistung
von Sicherheiten denken. Provisorische Verfügungen der kantonalen
Verwaltungsbehörden vermöchten hier nicht diejenige Sicherheit zu
bieten, deren die Durchführung des Erbanspruchs mit der
Erbschaftsklage dringend bedarf.
Im übrigen
kann der
Entwurf sich darauf beschränken, die Wirkung und die Verjährung der
Erbschaftsklage zu ordnen. Bei der Wirkung dachten wir zuerst daran, zu
sagen, dass der verurteilte Besitzer die noch vorhandenen
Erbschaftssachen und in einer gewissen Begrenzung ihren Gegenwert an
den Kläger, auch wenn er sich in gutem Glauben befinde, herauszugeben
habe. Bei näherer Überlegung erachtete man es dann aber als vollständig
ausreichend, hier ebenso, wie es bei der Verschollenheit geschehen ist,
auf die Rechte und Pflichten des gutgläubigen oder bösgläubigen
Besitzers zu verweisen. Vgl. Art. 564, Abs. 1, (6) und Art. 980 bis
982.
(7) Daraus
ergibt sich dann namentlich im Falle des bösen Glaubens die
Pflicht des verurteilten Beklagten zur Leistung von Ersatz für alle
bezogene Nutzung. Der Ersatz von nicht mehr
(1) ZGB 607
ff., 634
ff. (2) ZGB 601. (3) ZGB 562 ff. (4)
ZGB 598, Abs. 2. (5) Vgl. ZGB 960,
Zif. 1. (6) ZGB 547, Abs. 1. (7) ZGB 938 bis 940.
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vorhandenen
Sachen
scheint uns mit Art. 980, Abs. 2, (1)
und der allgemeinen
Schadenersatzpflicht des Art. 982 (2)
auch für die hier vorliegenden
Verhältnisse
genügend geordnet zu sein.
Was die
Verjährung der Erbschaftsklage anbelangt, so haben wir sie der Verjährung der
Ungültigkeitsklage, Art. 543, (3)
gleichgestellt. Die Frist
der zehn Jahre
gegenüber einem gutgläubigen
Beklagten wird dabei, wenn eine Verfügung von Todes wegen
vorliegt, für beide Klagen in dem gleichen Momente ablaufen und
die bei beiden Klagen vorgesehene Frist von einem Jahr regelmässig das Klagerecht nach beiden
Richtungen beendigen, immerhin
mit dem Vorbehalt, dass bei getrennter Geltendmachung der
Ungültigkeitsklage selbstverständlich die Verjährung der Erbschaftsklage mit dem fraglichen Jahr
auch sehr wohl später ihren
Lauf beginnen kann. Als Beginn dieses Jahres bezeichnen wir
den Moment, wo der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von dem
eigenen besseren Recht Kenntnis erhalten hat. Der
wirklichen Kenntnis den Fall, da der Kläger bei richtiger Aufmerksamkeit Kenntnis haben sollte,
gleichzustellen, wie das bei der Regelung des kaufmännischen
Verkehrs gehalten zu
werden pflegt, konnten wir uns
nicht entschliessen, da hier dem Kläger
eine besondere Vigilanz kaum zugemutet werden kann. Die Verjährung gegenüber dem bösgläubigen
Beklagten ist gleichfalls mit
der Bestimmung betreffend die Ungültigkeitsklage, Art. 543, Abs. 2, (4)
in Übereinstimmung gebracht,
Siebenzehnter
Titel. Die Teilung
der Erbschaft.
Erster
Abschnitt. Die
Gemeinschaft vor der Teilung, Art. 615 bis 619.
(5)
Mit dem Prinzip
des Erbschaftserwerbes von Gesetzes wegen ist die Gemeinschaft unter
mehreren Miterben ohne weiteres durch
den Erbfall gegeben, und wenn das Gesetz dieser Konsequenz
noch besonderen Ausdruck gibt, so geschieht es nur, um näher
zu bestimmen, in welcher Weise diese Gemeinschaft in bezug auf
(1) ZGB 938, Abs.
2, und oben S. 426, Anm. 2. (2) ZGB 940. (3) ZGB 521.
(4) ZGB 521, Abs. 2.
(5) Vgl. ZGB 602 bis 606.
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Aktiven und Passiven
zu denken sei. Das geltende Recht zeigt uns hier die verschiedensten
Auffassungen, vgl. Schweiz. PR II, S. 427 ff. Immerhin suchen wir uns
den vielleicht nicht immer in ihrer grundsätzlichen Bedeutung klar
erkannten, aber doch vorherrschenden Anschauungen anzuschliessen, wenn
wir bestimmen, dass die Aktiven der Erbschaft in das Gesamteigentum der
Miterben übergehen (Art. 615) (1)
und die Passiven zu Solidarschulden
derselben werden (Art. 616). (2)
Das letztere Verhältnis werden wir in
seiner näheren Ausgestaltung bei den Art. 642 und 643 (3) noch
einlässlicher zu erörtern haben. Was dagegen das Gesamteigentum der
Erben anbelangt, so ist hier mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die
Erben nach der Anordnung des Art. 615 (4) nicht gewöhnliche
Miteigentümer zu unausgeschiedenen Quoten, sondern Gesamteigentümer im
Sinne der Art. 655 ff. (5)
sein sollen. Die praktische Folge aus dieser
Grundlage hat nach verschiedener Richtung eine grosse Wichtigkeit.
Einmal ergibt
sich
daraus, dass die Erben über die Erbschaftssachen vor der Teilung nur
gemeinsam oder durch einen Vertreter ihrer Gemeinschaft verfügen
können. Der einzelne soll seine Quote nicht veräussern dürfen, so dass
der Käufer an seine Stelle träte, denn er hat keine Quote. Er soll auch
kein Pfandrecht, keine irgendwie geartete Last auf eine ideelle Quote
einer Erbschaftssache legen können, denn verfügungsberechtigt ist nur
die Gemeinschaft, die gesamte Hand. Die kantonalen Rechte liessen
dieses Verhältnis bishin zumeist im unklaren und haben denn auch die
Lösung nicht immer in Folgerichtigkeit gefunden. Sie gestatteten etwa
die quotenweise Veräusserung, hielten dann aber doch die quotenweise
Verpfändung für allzu bedenklich, um sie für zulässig zu erachten.
Klarer und billiger ist der Grundsatz des Entwurfes, der ein für
allemal die Erben zur gesamten Hand verbindet, so lange sie nicht
geteilt haben.
Sodann ist das
gleiche in bezug auf die Forderungen der Erbschaft zu sagen. Auch hier
soll bis zur Teilung die Gesamthand herrschen und nicht ein einzelner
Erbe irgendwelche Guthaben auf seinen Anteil, wäre es auch nur für
eine verhältnismässige Quote, einkassieren und für sie gültig
quittieren können. Ebenso erfolgt die Anmeldung im Konkurse des
Erbschaftsschuldners seitens der Gemeinschaft für den ganzen
Forderungsbetrag und nicht seitens des einzelnen Erben für je eine
Quote, sei es, dass
(1) ZGB 602. (2)
ZGB 603. (3) ZGB 639 u. 640. (4) ZGB 602. (5)
Vgl. ZGB 652 ff.
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die Gesamthand
die Anmeldung bewirkt oder dass der einzelne Erbe als Vertreter oder gestor
der
Gemeinschaft auftritt. Gerade bei dem Verhältnis der
Erbschaftsforderungen lässt sich noch weniger als bei den
Eigentumsverhältnissen verkennen, welch grosse Vorzüge dieses
Gesamthandverhältnis zur Sicherung der Stellung der Erben untereinander
darbietet. Erst damit ist die Grundlage für die allseitig billige
Durchführung der Teilung gesichert und die grosse Gefahr beseitigt,
der sonst ein Erbe durch das Verhalten des andern ausgesetzt wäre. Kein
Erbe soll sich als Herr einer Quote der Aktiven betrachten dürfen. Die
Aktiven sollen mit den Passiven zusammen die Gesamtheit der Erbschaft
ausmachen, die nur als Ganzes den Erben zusteht. Ein einseitiges
Vorgehen des einzelnen Erben wird dadurch unmöglich, die Gefahr einer
rücksichtslosen Verfügung beseitigt, ohne dass doch die Möglichkeit
der Geltendmachung der Erbenqualität in irgend einer unbilligen Weise
beschränkt würde.
Nun bedarf
diese
Erbengemeinschaft aber allerdings nach fünf wesentlichen Richtungen
noch einer besondern Ordnung. Sie liegt in folgenden Momenten:
1. Die
Besorgung der
Angelegenheiten der Gemeinschaft steht grundsätzlich bei der
Gesamthand, ohne dass in Wirklichkeit stets und ausnahmslos ein
gemeinsames Handeln aller vollzogen werden könnte. Für kleinere, zur
ordentlichen Verwaltung gehörige Geschäfte muss die Handlung auch nur
eines Erben genügen, der sich dabei auf eine selbstverständlich
anzuerkennende Vertretungsbefugnis berufen kann. Der Entwurf kennt
diese Befugnis des einzelnen bei der Gemeinderschaft (Art. 370, Abs.
2), (1) und
sie gilt für das durchaus analoge Verhältnis der Erbengemeinschaft ohne
weiteres in gleichem Sinne. Dabei können dann aber doch Verhältnisse
eintreten, die diese Gesetzesbestimmung nicht ausreichen lassen. So
namentlich, wenn die Erben zerstreut wohnen und eine vertragliche
Bestellung eines Vertreters auf dem Wege der Vereinbarung nicht
erfolgen kann. Für solche Fälle muss daher das Gesetz eine Fürsorge
treffen, die mit Art. 615, Abs. 3, (2)
darin hinreichend gegeben sein
wird, dass die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die
Gemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen kann.
An die
gesetzliche
Erbengemeinschaft kann sich die vertraglich begründete Gemeinderschaft
unter Miterben anschliessen, über deren Ordnung wir bereits im
Familienrecht (3) ausführlich
ge-
(1) ZGB 340, Abs.
2. (2) ZGB 602, Abs. 3. (3) Vgl. oben S. 246 ff.
und S. 275 ff.
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sprochen
haben. Auf die besondere erbrechtliche Funktion der Ertragsgemeinderschaft ist
bereits hingewiesen. (1)
Wir werden ihr aber bei den Art. 630 und 631
(2) des
Entwurfes nochmals
unsere Aufmerksamkeit zuwenden müssen.
2.
Die gesetzliche Gemeinschaft der Erben hat das Eigentümliche, dass sie
ihrer Bestimmung nach auf Teilung geht, was
darin seinen Ausdruck finden muss, dass, so lange keine vertragliche Gemeinschaft (Art. 365) (3) Platz
gegriffen hat, jeder Erbe zu
beliebiger Zeit
die Teilung
der Erbschaft verlangen kann (Art. 617). (4) Eine Verschiebung
der
Teilung durch richterliche
Anordnung muss sich der Erbe nur gefallen lassen, wenn deren
sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen
würde (Art. 617, Abs. 2). (5)
Vgl. auch Art. 653, Abs. 2, und 657,
Abs. 2. (6)
3.
Des weitern kann es sich fragen, wie die Gläubiger eines insolventen Erben der
Gemeinschaft
gegenüber stehen, d. h. insbesondere, ob sie das Recht haben sollen,
die Teilung der Erbschaft
oder doch die Abfindung ihres Schuldners zu verlangen.
In Art. 569 und 574 des OR ist für die Kollektivgesellschaft hierfür ein besonderer Liquidationsmodus
geordnet worden. Die Erben
bilden aber keine der Kollektivgesellschaft durchaus analoge Verbindung mit eigenem Vermögen. Sie
stehen vielmehr in einer
gesetzlichen Gemeinschaft, die den Gläubigern des einzelnen Beteiligten gegenüber wohl unbedenklich
nach der gewöhnlichen Ordnung
behandelt
werden kann.
Wir lassen es daher bei der Regel bewenden, wie sie für solche
Gemeinschaftsverhältnisse bereits
in Art. 104 des Betreibungs- und Konkursgesetzes vorgesehen
ist, und gestatten die Pfändung des auszuscheidenden Anteils.
Selbstverständlich kann dabei im Liquidationsverfahren der Gläubiger nicht in dem Sinne an die Stelle
eines Schuldners treten,
dass er bei der Teilung selbst mitzuwirken befugt wäre, wie wir
dies in analoger Weise auch bei Art. 639, Abs. 2, (7) abgelehnt
haben. Im Anschluss an vereinzelte Bestimmungen des geltenden
Rechts geben wir aber immerhin in Art. 622, Abs. 2, (8) im Falle
der Insolvenz eines Erben der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung Platz, womit den praktischen
Bedürfnissen genügend Rechnung getragen sein sollte.
Selbstverständlich trifft diese Bestim-
(1)
Vgl. oben S. 248 ff. (2) ZGB 622 ff. (3) ZGB 336.
(4) ZGB 604. (5)
ZGB 604,
Abs. 2. (6) Vgl. ZGB
650, Abs. 2, und 654, Abs. 2. (7) ZGB 635, Abs. 2.
(8) Vgl. ZGB 609, Abs. 1.
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mung nicht nur
dann zu, wenn der Erbe mit Hinsicht auf seine ganze Vermögenslage
zahlungsunfähig ist, sondern es genügt zu
ihrer Anwendung die Voraussetzung, dass das ausserhalb der Erbschaft liegende Vermögen des Schuldners
zur Befriedigung eines
Gläubigers nicht ausreicht. Für den Gläubiger wird also einfach
bei der Pfändung, im Falle es an andern genügenden Aktiven
fehlt, oder sich aus anderem Grunde gerade dieses Vorgehen
empfiehlt, der Liquidationsanteil gepfändet. Gegen eine vertragsgemässe Fortsetzung der Gemeinschaft
oder also Verschiebung der
Liquidation wird sich der Gläubiger durch Berufung auf Art. 372
und 373 (1) schützen
können.
4.
Ein ähnliches Bedenken betrifft die Ansprüche eines Erben
an die Gemeinschaft gegenüber den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Miterben. Der Fall kann hier
sehr wohl eintreten, dass
die Aktiven der Erbschaft für diese Gläubiger in einem Umfang verwendet
würden, der den Rechten der übrigen Erben nachteilig wäre. Sie können sich
hiergegen
durch Anrufung der amtlichen Liquidation (Art. 605), (2) oder der
amtlichen Teilung (Art. 622, Abs. 1)(3)
schützen. Überdies aber scheint
es uns nicht unangemessen
zu sein, wenn ihnen der gleiche Anspruch auf Sicherstellung gewährt wird, wie er in
Art. 606, Abs. 2, (4)
den Vermächtnisnehmern gegeben ist. In diesem
Sinne ist dem Art. 617
der Abs. 3 (5)
angefügt worden.
5. Endlich ist
betreffend die
gesetzliche Gemeinschaft der Erben noch hervorzuheben, dass auf den
Nasciturus (Art. 561) (6)
nicht nur durch Verschiebung der Teilung bis zur Geburt, sondern auch
dadurch Rücksicht genommen wird, dass der Mutter ebenso
lange an Stelle des Kindes ein Anspruch auf den Genuss am
Gemeinschaftsvermögen eingeräumt wird, Art. 618. (7) Überdies
sollen aber nach Art. 619 (
8) die
Erben,
die zur Zeit des Todes des Erblassers in
dessen
Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, im Anschluss an die alte
Überlieferung des sogenannten
Dreissigsten (s. Schweiz. PR IV, S. 671
f.) einen Anspruch auf Fortsetzung der
Haushaltung für
die Zeit eines Monates besitzen, ein Anspruch, der in billiger Weise
auch häufig auf die nicht
erbberechtigten Hausgenossen ausgedehnt wird und sehr wohl vom
Entwurf in diesem Umfang anerkannt werden dürfte.
(1) ZGB 343 u.
344. (2)
ZGB 593. (3)
ZGB 609, Abs. 1. (4) ZGB 594, Abs.
2. (5) ZGB 604, Abs. 2. (6) ZGB 544.
(7) ZGB 605. (8) ZGB
606.
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Zweiter
Abschnitt. Die
Teilungsart, Art. 620 bis 632.
(1)
Es besteht kein
Grund, den Erben eine bestimmte Art der Teilung gesetzlich
vorzuschreiben. Das Zweckmässige und Billige
darf vom guten Brauch und von der lokalen Gewohnheit erwartet
werden, so dass das Gesetz sich darauf beschränken kann, einige Wegleitungen
aufzustellen, die wenigstens jene Fragen
ordnen, über die am ehesten
unter
den Erben Streit entstehen möchte. Grundsätzlich sind die Erben
befugt, sich über die Teilung
beliebig zu vereinbaren (Art. 620,
Abs. 2). (2)
Dass bei der
Teilung zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben kein Unterschied
gemacht wird (Art. 620), (3)
entspricht
dem geltenden Recht, das nur in kleinen Gebieten einer andern Regel
huldigt (wie namentlich im französischen Recht, vgl.
Schweiz. PR II, S. 487 ff.). Zum Zwecke der Teilung sind sich die Erben
untereinander zur Manifestation verpflichtet (Art. 620, Abs. 3), (4)
wobei die der Pflicht entsprechende Strafandrohung richtiger dem Strafgesetze überlassen
bleibt, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht besonders ausgesprochen
werden muss.
Die Ordnung der
Teilung kann auf dreierlei Art getroffen werden, entweder auf dem
Wege der freien Vereinbarung oder
durch den Erblasser mit Verfügung von Todes wegen oder durch amtliche
Intervention. Die Verfügungen seitens des
Erblassers haben wir bereits in Art. 544, Abs. 2, (5) angetroffen und
dort zwischen
Teilungsvorschriften und Begünstigung einzelner Erben
unterschieden. Ist letztere vom Erblasser nicht beabsichtigt, was
präsumtiv vorausgesetzt werden darf, so müssen die Erben eine
tatsächlich durch die Teilungsvorschrift hervorgerufene Ungleichheit der Teile unter sich ausgleichen.
Mit demselben Recht wird
man auch sagen dürfen, dass die Zuweisung von Erbschaftssachen
an einzelne Erben, wo sie nicht deutlich als Vermächtnis bezeichnet
ist, für eine blosse Teilungsvorschrift gehalten werden soll (Art. 621,
Abs. 3). (6)
Die Mitwirkung
der Behörde bei der Teilung, mit der selbstverständlich in der Regel
eine amtliche Inventarisierung verbunden ist, ordnet der Entwurf in
Art. 622
(7) für
die drei Fälle
an: wenn
ein Erbe es verlangt, wenn der Erblasser es verfügt hat, und
(1) Vgl. ZGB 607 bis
625. (2)
ZGB 607, Abs. 2. (3) ZGB 607. (4) ZGB
607, Abs. 3. (5) ZGB 522, Abs. 2. (6) ZGB 608,
Abs. 3. (7) ZGB 609
kennt
entsprechend dem Entwurf des BR 608 nur den dritten Fall, soweit die Kantone
nicht gemäss Abs. 2 weitere Fälle
vorsehen.
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wenn die
Gläubiger eines insolventen Erben Verlustscheine besitzen. Ausserdem wird das Inventar
nach Art. 570 (1)
auch noch
in andern Fällen aufgenommen, und unter den in Art. 567 (2) bestimmten
Voraussetzungen schreitet die Behörde geradezu zur amtlichen Liquidation. Dazu
kommen die Fälle der Erbschaftsverwaltung Art. 571 f., (3) so dass also
die Intervention der Behörde
je nach Umständen in der blossen Inventarisierung, in der
Erbschaftsverwaltung, die gegebenenfalls mit der Vormundschaft über
Abwesende zusammenfallen kann, in der Liquidation und
in der amtlichen Teilung
besteht. Nur die letztere Mitwirkung haben
wir hier im Auge und zwar in dem Sinne, dass die Behörde auf
Anordnung des Erblassers oder Verlangen eines Erben die Teilung
ganz übernimmt, (4)
oder auf Anzeige der Gläubiger eines Erben
wenigstens an Stelle des Schuldners mitwirkt. Einzelne kantonale
Rechte gehen heute schon hierüber hinaus und verfügen die Inventarisation und amtliche Mitwirkung
bei der Teilung in allen
Todesfällen, und zwar nicht nur zu Steuerzwecken, sondern auch
um eine richtige Tilgung der Schulden des Erblassers und billige
Teilung unter den Erben herbeizuführen (vgl. Schweiz. PR II,
S. 393 ff.). Wir halten es für selbstverständlich, dass den Kantonen die Beibehaltung oder Einführung
einer solchen weitergehenden Massregel durch die Bundesgesetzgebung
nicht untersagt werden
darf, und haben dem Art. 622 in Abs. 3 (5) einen
Vorbehalt in diesem Sinne angefügt. Zur Begründung dieses Vorbehaltes kann sich der Entwurf auf die
Worte berufen, die zu
dem Vorschlag betreffend Einführung der Vermögensaufnahme in
jedem Todesfalle unter amtlicher Mitwirkung im Kanton Zürich
in den Kommissionalbericht vom 2. Juli 1894 aufgenommen worden
sind. „Noch höher als den fiskalischen Erfolg der Inventarisation",
sagt die Kommission, „schlagen wir den Gewinn an, der dem öffentlichen Leben aus einer gewissenhaften
Steuerleistung des einzelnen
erwächst. Die bei der heutigen Praxis bestehende Benachteiligung von
Witwen und Waisen ist zwar längst anerkannt, aber auch beschämend. Die vielfach
vorhandene Misstimmung des einzelnen
wie ganzer Stände unter sich, welche einer gedeihlichen Fortentwicklung des Staates so häufig im Wege
stellt, hat zu einem guten
Teil ihren Grund in dem allgemein vorhandenen Wissen von der
weitverbreiteten, dem Gesetze nicht genügenden Steuerleistung
gegenüber Staat
und Gemeinde .....
Es liegt in der Pflicht des
Kantonsrates,
wenn er diese Schattenseiten unseres Volkslebens
(1) ZGB 553, Abs.
3. (2) ZGB
550.
(3) ZGB 554 f. (4) Vgl. S. 370 f.,
und ZGB 593. (5) ZGB 609, Abs. 2. Vgl. oben S. 371, Anm. 1.
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erkennt, an
seinem Orte alles zu tun, damit die öffentliche Moral auch auf diesem Gebiete
erstarke."
In dem Entwurfe
selbst die Fälle auszudehnen und beispielsweise die amtliche Mitwirkung auch für
den Fall des Begehrens
eines unbezahlten Gläubigers des Erblassers anzuordnen, würden
wir dagegen bei den Befugnissen, die in Art. 606 (1) sowie in
Art. 104 des Betreibungs- und Konkursgesetzes dem Gläubiger
eingeräumt sind, nicht für angezeigt erachten. Für die Gläubiger
eines insolventen Erben liegt die Sache doch wesentlich anders,
und überdies kann auch hier eine lästige amtliche Mitwirkung
selbstverständlich stets dadurch vermieden werden, dass die Erben den
betreffenden Gläubiger befriedigen.
Über die
Teilbildung ist den Art. 623 bis 625 (2) nichts weiter beizufügen, als dass
selbstverständlich bei der Liquidation der Erbschaft die Erben
unter sich eine Versteigerung von
Erbschaftssachen mit oder ohne
amtliche Mitwirkung anordnen können. Sachen, die durch die Teilung an
ihrem Werte wesentlich verlieren
würden, sollen einem der Erben ungeteilt zugewiesen oder dann verkauft
werden, sobald sich die Erben über die Zuweisung nicht einigen
können. Dabei verlangt Art. 624, Abs. 3, (3)
den
Verkauf an öffentlicher Versteigerung, sobald ein Miterbe es begehrt.
Dieser Bestimmung im Anschluss an Art. 582 des OR eine Beschränkung
auf Immobilien und etwa entsprechend Art. 108, Abs. 2, des OR (4) noch
eine Ausnahme betreffend Sachen mit Börsen- oder Marktpreis anzufügen,
würden wir praktisch für bedeutungslos
halten, da ja der verlangende Miterbe zu den andern Beteiligten nicht
in einem Gegensatz der Interessen steht wie
Gläubiger zum Schuldner. Bei der
Verteilung der Lose mag man sich der alten Regel erinnern, dass der
älteste unter den Miterben die Lose zu bilden und der jüngste
die erste Wahl zu treffen habe
(vgl. Schweiz. PR II, S. 478 und
IV, 677),
und die Verweisung auf den Ortsgebrauch in Art. 625, Abs. 2, (5)
wird es ermöglichen, bei Uneinigkeit
der Erben solche und ähnliche Gewohnheiten auch weiterhin
zu pflegen und zu unterstützen. Als Regel sehen wir allerdings
vor, dass bei Dissens der Erben die Verteilung der Lose durch Ziehung
erfolgen soll.
Eingehende
Anordnungen finden sich in Art. 626 bis 632 (6) über besondere Gegenstände
der Erbschaft entwickelt, wobei wir uns
(1) ZGB 591. (2) Vgl. ZGB 610 bis
612. (3) ZGB 612, Abs. 3, gibt
dem Erben nur
das Recht, eine Versteigerung zu verlangen, und überlässt der Behörde
die Entscheidung darüber, ob die Versteigerung öffentlich oder nur
unter den Erben stattfinden soll. (4) Nunmehr OR 93, Abs. 2.
(5) ZGB
611, Abs. 2. (6) Vgl. ZGB 613 bis 625.
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betreffend die
Sachgesamtheiten und Familienschriften (Art. 626), (1) sowie betreffend
Forderungen des Erblassers an einzelne Erben (Art. 627) (2) auf
die zahlreichen Regeln berufen
können, die das geltende Recht bereits für diese Fälle aufgestellt hat
(vgl. Schweiz. PR II, S. 473 ff). Neu aufgenommen hat der Entwurf hier
nur eine Bestimmung betreffend
Gegenstände, die für die Familie oder für
einen der Erben einen besonderen Erinnerungswert haben, wobei an
Ehrengeschenke und dergleichen gedacht werden mag, die
nach der herrschenden Praxis
hier und da in pietätloser Weise unter
den Hammer gelangen. Dass Forderungen, die der Erblasser an
einen der Erben gehabt hat, in der Regel diesem anzurechnen seien,
hätten wir gerne noch ergänzt durch eine Bestimmung
betreffend Bürgschaften, die der Erblasser zugunsten eines Erben
eingegangen hat. Soweit jedoch eine solche Bestimmung praktisch durchführbar wäre, ergibt
sich die richtige Konsequenz schon aus Art. 166, Abs. 2, und
501 des OR, (3)
und
selbstverständlich kann auch in
einem solchen Falle
für die Miterben mit Hilfe des Art. 603 (4) die
wünschenswerte
Befreiung von der
persönlichen Haftung für die
Bürgschaft
des Erblassers erwirkt werden.
Wenn dann weiter
in Art. 628 (5)
bestimmt ist, dass verpfändete
Erbschaftssachen regelmässig
zugleich mit der betreffenden Schuld demselben Erben zugewiesen werden
sollen, so hätten wir
gerne die Vorschrift angefügt, dass die Miterben dem Gläubiger gegenüber innerhalb
einer
kürzeren Frist durch den Übernehmer entlastet werden sollen. Aber hier
mussten wir schliesslich linden,
dass eine solche Regel, soweit sie einem praktischen Bedürfnis entsprechen würde, in das Pfandrecht zu
verweisen wäre, wie denn
auch im Grundpfandrecht im Anschluss an das geltende Recht
(vgl. Schweiz. PR III, S. 536 ff. und 546 ff.) Bestimmungen aufgestellt
sind, die auf Fälle der vorliegenden Art ihre Anwendung finden werden (vgl. u. a.
Art. 820 f.).(6)
Von der Gestalt,
in der in Art. 629 (7)
ein Verbot der Zerstückelung von Grundstücken in
Vorschlag gebracht ist, halten wir bereits oben ausführlicher
gesprochen. Ebenso ist schon hervorgehoben, dass eine Bestimmung
betreffend die Übernahme landwirtschaftlicher Grundstücke zu dem Wert,
der ihnen in dieser Eigenschaft
zukommt, sehr erwünscht wäre, dass aber die Miterben dabei
gegen einen spätern Spekulationsverkauf durch den
Übernehmer geschützt sein müssten, was einerseits durch Anspruch auf
(1) ZGB 613. (2)
ZGB 614. (3) Rev. OR 147, Abs. 2, und 501. (4)
ZGB 591. (5) ZGB 615. (6)
Vgl.
ZGB 832 f. (7) ZGB 616, oben S. 361 f.
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einen Anteil
am Spekulationsgewinn und anderseits durch Einräumung von Vorkaufsrechten geschehen
könnte. Dass die Vorlage eine solche Bestimmung, wie sie im
Entwurfe von 1895
aufgestellt war, nicht
beibehalten hat,
ist schon oben angegeben und begründet worden. Diese Bestimmung
würde aber wohl annehmbarer, wenn der
Vorbehalt in die von
anderer Seite vorgeschlagene Fassung gekleidet würde: "Hat ein
Erbe Liegenschaften unter dem
gegenwärtigen Verkehrswert
erhalten, so sind die Miterben berechtigt, sich auf die Dauer
von zehn Jahren bei einem allfälligen
Verkaufe einen verhältnismässigen Anteil vorzubehalten. Dieser Anteil
darf aber nicht mehr betragen,
als ein Miterbe erhalten hätte, wenn
die Liegenschaft bei der Teilung nach dem damaligen Verkehrswerte
verrechnet worden wäre." Für diesen eventuellen Anspruch könnten sich die Miterben
durch Grundpfandverschreibung (Art. 823) (1) sicherstellen. (2)
Von besonderer
Bedeutung sind endlich die Vorschriften, die der Entwurf in den Art. 630
bis 632 (3)
über die Vererbung von
Gewerbeeinrichtungen in Vorschlag bringt. Wir haben bereits oben
in den allgemeinen Ausführungen und ebenso im Familienrecht
näher davon gehandelt. (4)
Solche Gewerbeeinrichtungen, die ganz
vorwiegend der Landwirtschaft angehören, ausnahmsweise aber auch einmal
eine Mühle, eine Säge oder dergleichen betreffen
können, sollen in Gestalt der Liegenschaft, auf der sie ruhen, nicht
zerteilt und ebenso auch nicht bei Ausschluss der
Zerteilung und Uneinigkeit der
Erben
verkauft werden müssen, da man doch
weiss, wie nachteilig eine solche Liquidation in häufigen Fällen für die Erbschaft
ausfällt. Die
Übernahme durch einen einzigen unter den Erben bedarf aber einer nähern
Regelung nach folgenden vier Richtungen.
Erstens kann
es sich fragen, nach welchen Grundsätzen dieser eine Übernehmer, wenn die
Erben uneinig sind, bestimmt werden solle, und hier verordnet
Art. 630, (5)
dass zunächst,
wenn ein Erbe sich zur Übernahme
bereit
erklärt, dieser berechtigt sein soll, und zwar erkennen wir dies nicht
bloss für einen Nachkommen des
Erblassers an, sondern für irgend einen der nächsten Erben. Denn die
Bestimmung ist zum Schutz der gewerblichen
Einrichtungen
aufgestellt, wenngleich sie ganz überwiegend im Verhältnis des
(1) ZGB 837.
(2) Vgl.
die Vorschrift über solchen Gewinnanteil der Miterben nunmehr ZGB 619
und oben S. 358. Betreffend die Anrechnung von landwirtschaftlichen
Grundstücken enthält das Gesetz nunmehr in Art 617 und 618 nähere
Vorschriften in dem oben angegebenen Sinn. (3) Vgl. ZGB 620 bis 625. (4)
Vgl. oben S. 248 ff., und S.
364 ff.,
sowie ZGB 625 (5) ZGB 620, Abs. 1, näher ausgeführt in Abs.
2 u. 3.
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Erblassers zu
seinen Nachkommen zur Anwendung gelangen wird. Erklären sich mehrere Erben
zur Übernahme bereit, so gibt
Abs. 2 (1) der
Behörde die nötige Anleitung zur Entscheidung,
wobei selbstverständlich immer die Vorschriften des Erblassers selbst
vorbehalten bleiben.
Zweitens ist
zu bestimmen, in welchem Umfang diese Übernahme soll verlangt werden dürfen, und
da halten wir es für angezeigt, einfach auf die Verbindung eines
landwirtschaftlichen
oder anderen Gewerbes mit einer Liegenschaft zu einem Ganzen in dem Sinne zu verweisen, dass
nicht die körperliche Einheit, sondern
die Einheit der Wirtschaft auf Grund der bestehenden Einrichtungen
entscheiden soll. Die Aufstellung eines Maximalbetrages
erscheint uns dabei nach den vorliegenden Verhältnissen nicht als
notwendig. (2)
Drittens muss die
Abfindung der Miterben geregelt werden. Der Entwurf hat als
Berechnungsgrundlage hierfür den Ertragswert
des Gewerbes angesetzt. Für die Anteile aber, welche die Miterben
hiernach erhalten, haben sie einen Anspruch auf Sicherstellung durch
Verpfändung dieser Liegenschaften gemäss Art. 823.
(3) Allein wenn nun der
Übernehmer durch diese Verpfändung überschuldet würde, so kann er verlangen,
dass das Gewerbe vorläufig ungeteilt
bleibe. Er
übernimmt
alsdann in solchem Falle das Gewerbe als Haupt einer
Ertragsgemeinderschaft, wie sie in Art. 376 und 377 (4) geregelt ist,
und zwar für so lange, als er nicht die
Abfindung ohne Überschuldung durchzuführen vermag oder aus
irgend welchem Grunde selber eine Aufhebung des Gemeinschaftsverhältnisses wünscht. (5) Die
Beteiligten aber können die Aufhebung bei ordnungswidrigem
Verhalten des Übernehmers gemäss Art. 377, Abs. 1, (6) verlangen.
Fraglich kann
es hierbei sein, bei welchem Grade von hypothekarischer Belastung die
Überschuldung angenommen werden dürfe, unter deren
Voraussetzung der Übernehmer zu solcher
Ertragsgemeinderschaft berechtigt sein solle. Für die Beantwortung
dieser Frage würde eine genaue Kenntnis des Umfanges der bestehenden
Verschuldung des Grundbesitzes die sicherste Grundlage bilden. Leider
fehlt aber hierüber eine allgemeine schweizerische Statistik. Immerhin können
wir uns auf einige Angaben berufen,
die uns aus dem Kanton Aargau gemacht worden sind. Darnach
beträgt das Vermögen an Liegenschaften ungefähr 230 Millionen
(1)
ZGB 621, Abs. 1, mit Einzelausführung in Abs. 2 u. 3. (2)
ZGB 620, Abs.
1 u. 2. (3) ZGB 837, Zif. 2. (4) ZGB 347 u. 348. (5)
ZGB 623. (6) ZGB 348,
Abs. 1.
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und die darauf
ruhende Schuldenlast ungefähr 93 Millionen, oder also 39 %, während an
Gebäuden das Vermögen ungefähr auf
210 Millionen geschätzt wird, denen 100 Millionen oder also eine
Verschuldung von 48 % gegenüberstehen. Das gesamte Privatvermögen aber wird auf 760 Millionen
geschätzt und die Schulden auf 220 oder 29 %. Die Verschuldung
beträgt in 132
Gemeinden 7% bis 39 %, und in 117
Gemeinden
39% bis 78%. Dabei
kann aber beobachtet werden, dass einer grossen Verschuldung
des Grundbesitzes häufig ein grösseres Kapitalvermögen zur Seite
steht, so dass eine Belastung der Liegenschaften bis zur Hälfte
des Schatzungswertes auch in wohlhabenden Gegenden nicht selten
vorkommt. Nehmen wir daran ein Beispiel, so dürfte sich wohl
unser Vorschlag rechtfertigen, wenn wir annehmen, dass bei der
Belastung der Liegenschaften von über 2/3 ihres
Schatzungswertes
die Notlage des Übernehmers ihren Anfang nimmt. (1) Wir hatten
zunächst die Hälftebelastung uns als Grenze gedacht, es wurde
uns aber von Kennern der Verhältnisse des Emmentals und anderer
Landschaften bedeutet, dass die fragliche Bestimmung unbedenklich
auf die genannten 2/3 lauten dürfte. Selbstverständlich sind
hierbei nicht bloss die Hypotheken gemeint, die zur Versicherung der Anteile der Miterben
errichtet werden müssten, sondern auch
diejenigen, welche bereits auf den Grundstücken ruhen. Denn
massgebend ist für den Übernehmer die Gesamtbelastung des übernommenen
Gewerbes.
Als
Schatzungswert denkt sich der Entwurf die gleiche Schätzung, auf Grund derer
die Erbabfindung stattfinden würde.
Glaubt man höher gehen und den Verkehrswert zur Grundlage
der Bestimmung der Überlastung wählen zu dürfen, so würde man
sich von den Berechnungen allerdings nicht entfernen, mit denen
nach den oben angeführten statistischen Angaben die Zweidrittelsgrenze gefunden worden ist.
Viertens muss
gefragt werden, wie lange denn ein solcher eventueller Zwang zur
Ertragsgemeinderschaft für die Miterben
des Übernehmers dauern soll. Wir haben davon schon oben gesprochen und wiederholen, dass der
Entwurf absichtlich keine zeitliche Grenze vorsieht. (2) Auch der Tod
des Übernehmers soll kein
Beendigungsgrund sein, insofern seine Erben gegenüber dein Gewerbe wieder in den gleichen
Verhältnissen sich befinden, wie seinerzeit er und seine Miterben. Es
ist eben das Gewerbe, das
geschützt werden soll und das in dem neuen Erbfall des Schutzes
(1) Das
Gesetz hat 3/4 des
Anrechnungswertes festgesetzt, Art. 622, Abs. 1. (2) Über die
Abfindung in Erbengülten, ZGB 624, siehe oben S. 366, Anm. 1.
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ebenso sehr
bedarf wie vordem. Auch erachten wir die Korrektur, die in den Verhältnissen
liegen wird, für so zwingend, dass eine
für die Beteiligten allzu drückende Fortführung der Ertragsgemeinderschaft ohne gesetzliche Hilfe
ihr wünschenswertes Ende
wird finden können. Setzt man sie bei starkem Familiensinn da
und dort über mehr als eine Generation fort, so ergeben sich am
Ende doch nur arithmetische Schwierigkeiten, die einzig in einer
etwas komplizierteren Berechnung der Quoten der Teilhaber liegen. Wollte
man eine zeitliche Beschränkung aufstellen, so
würde sie wohl etwa auf dreissig
Jahre
oder auf den Tod des Nachfolgers
des ersten Übernehmers zu setzen sein. Denn mit kürzeren Fristen
vermöchte das Institut leicht gerade in den Fällen nicht zu wirken,
für die es am ehesten bestimmt sein sollte.
Dritter
Abschnitt. Die
Ausgleichung, Art. 633 bis 637.
(1)
Mit der
Teilung verbindet sich nach dem Prinzip der Gleichstellung der Erben die Einwerfung des
vorempfangenen Gutes, worüber unsere Gesetze zum Teil sehr
ausführliche
Vorschriften
aufgestellt haben (vgl. Schweiz. PR II, S. 455 ff.). Wir beschränken
uns darauf, zunächst den Grundsatz der Manifestations- und
Einwerfungspflicht als Pflicht zur Ausgleichung in Art. 633 (2) aufzustellen, wie sie beispielsweise auch
Schaffhausen und Neuenburg
in ihrer Vernehmlassung' befürworten, und zwar soll nach dem Entwurfe
die Ausgleichungspflicht nicht bloss für die
Nachkommen
des Erblassers, sondern, in Übereinstimmung mit dem französischen
Recht, für alle gesetzlichen Erben anerkannt werden. Ebenso sollen auch die Nachkommen der
ausgleichungspflichtigen Erben, wenn
diese vor dem Erblasser verstorben sind, zur Einwerfung verpflichtet sein, und zwar auch dann,
wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind (Art. 634,
Abs. 2). (3)
Aus Art.
544 und 621 (4) ergibt es sich
bereits, dass der Erblasser Verfügungen treffen kann, die
keiner Einwerfung unterstellt sind,
sondern
gegebenen Falles nur der Herabsetzung unterliegen. Es ist aber doch
angezeigt, diese Einschränkung, für die sich ausdrücklich auch
Neuenburg ausgesprochen hat, hier noch besonders hervorzuheben. Vgl.
Art. 634, Abs. 1.(5)
Den Umfang der
Einwerfungspflicht bestimmt der Art 634 (6)
(1) Vgl. ZGB 626
bis 633. (2) Vgl. ZGB 626. (3) ZGB 627, Abs. 2. (4)
ZGB 522 u. 608. (5) Vgl.
ZGB 626, Abs. 2. (6) ZGB 626, Abs. 2.
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zunächst
dadurch,
dass die Hauptfälle, als Verabfolgung von Heiratsgütern, Ausstattung
und Vermögensabtretungen auf Anrechnung an den Erbteil, besonders
hervorgehoben werden. Dazu hat alsdann der Entwurf von 1895 einige
weitere Vorschriften betreffend Nichtanrechnung des bezogenen Nutzens,
Ersatz des Fehlenden, Ansprüche für Verwendungen und Berücksichtigung
einer der Ausrichtung zu Grunde gelegten Schätzung angefügt. Bei den
spätern Beratungen wurde gefunden, dass diese Verhältnisse besser der
Beurteilung nach dem einzelnen Falle überlassen bleiben. Der Entwurf
bestimmt daher hierüber nichts weiter, ebenso auch nichts über das
Verhältnis ausschlagender Erben oder über den Fall, da der
ausgleichungspflichtige Erbe vor dem Erblasser gestorben und von
Personen beerbt worden ist, die nicht Erben des Erblassers sind. Denn
einerseits werden solche Fälle sich selten ereignen und anderseits
lässt sich die Beantwortung dieser Fragen aus den aufgestellten
Grundsätzen mit Sicherheit ableiten. Wir verweisen diesfalls auf die
beiden andern Verhältnisse, bei denen die gleichen Vorempfänge eine
besondere Bedeutung haben (Art. 496 und 547 f.), (1) sowie auf die
sachenrechtlichen Vorschriften der Art. 980 bis 982, (2) die nach Art.
635, Abs. 3, (3)
auch hier mangels anderer Anordnungen zur Anwendung
kommen sollen.
Die
Ausgleichung
erfolgt entweder in der Gestalt, dass die vorempfangenen Güter in Natur
eingeworfen werden, oder mit blosser Anrechnung, und es darf füglich
dem Pflichtigen die Wahl zwischen diesen beiden Wegen gegeben sein. Als
Wert ist bei der Ausgleichung so oder anders der Wert der Zuwendungen
zur Zeit des Erbgangs massgebend, wobei aber der Fall ausgenommen
werden muss, da die Sache vorher veräussert worden ist, da
selbstverständlich hier, soweit in gutem Glauben vorgegangen wurde,
der Erbe sich nur den erzielten Erlös anrechnen zu lassen braucht.
Andere Fälle, wo die Sache zur Zeit des Erbfalles nicht mehr vorhanden
ist, erledigen sich nach dem angeführten Grundsatz der Haftung für
Fehlendes, also nach den Regeln des Besitzes in gutem oder bösem
Glauben.
Zu diesen
allgemeinen Vorschriften kommen die Regeln für einzelne Fälle, wobei wir
uns aber auf zwei beschränken. In Art. 636 (4) hat sich der
Entwurf betreffend die
Erziehungskosten im Anschluss an das geltende Recht namentlich der
deutschen Kantone (vgl. Schweiz. PR II, S. 461 ff.) nicht ohne Bedenken
für den Ausschluss der Ausgleichungspflicht entschieden, ergänzt dann
(1) ZGB 474 u.
527 f. (2) ZGB 938 bis 940. (3) ZGB 630, Abs. 2. (4)
ZGB 631, Abs. 1.
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aber diese
Ordnung
durch Gewährung eines billigen Vorausbezuges für unerzogene Kinder des
Erblassers. (1) Sodann
stellt Art. 637 (2)
betreffend Geschenke eine
Beschränkung der Ausgleichungspflicht insofern auf, als diese Pflicht
sich nicht auf Gelegenheitsgeschenke beziehen soll. Dadurch wird die
Frage der Herabsetzung wegen Pflichtwidrigkeit
der
Schenkung nicht berührt (vgl. Art. 496 und
547 f.), (3)
sondern es will nur gesagt sein, dass bei solchen
Schenkungen, die regelmässig ja auch nur in kleinern Wertbeträgen sich bewegen werden, die
Ausgleichung vom Gesetze nicht verlangt werde. Vgl. über das geltende
Recht Schweiz. PR
II, S. 465 f. (4)
Endlich ist in
bezug
auf die Kollationspflicht eines ausschlagenden Erben die zum Schutz
der Gläubiger erforderliche Ordnung, wie wir glauben, mit Art. 286 ff.
des Betr.- u. Konk.-Gesetzes in hinreichender
Weise
gegeben, so dass an dieser Stelle von der Aufnahme einer
besondern Bestimmung Umgang genommen werden
konnte. (5)
Vierter
Abschnitt. Abschluss und
Wirkung
der Teilung, Art. 638 bis 643.
(6)
Die Teilung
unter Miterben stellt sich nach Art. 615 (7) stets als die Liquidation einer
Gemeinschaft dar und beruht auf einem
ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossenen Vertrag. Dieser
Teilungsvertrag wird entweder dadurch abgeschlossen, dass jeder
Erbe sein Los in Empfang nimmt, und dann sind alle Handlungen
betreffend die Bildung der Lose blosse Vorbereitungen für den
Abschluss und daher für die Erben noch nicht verbindlich. Wird
aber der Vertrag ausdrücklich geschlossen, so ist es wohl angezeigt,
für dessen Verbindlichkeit die schriftliche Form zu verlangen.
Inwiefern die Erben mit dem Vertrag auch die Erbschaftssachen
ausschliesslich erwerben, so dass sie aus der bishin vorhandenen
Gemeinschaft auf ihre Einzelperson übergehen, bestimmt sich nach den
Grundsätzen, welche im Obligationen- und Sachenrecht
über den Erwerb von persönlichen
und dinglichen Rechten aufgestellt
sind.
(1) ZGB 631, Abs.
2, wo
dasselbe auch für gebrechliche Kinder vorgesehen ist. (2)
ZGB 632, wo „übliche
Gelegenheitsgeschenke" gesagt ist. (3) ZGB 474 u. 527
f.
(4) Dazu kommt ZGB
633,
vgl. oben S. 274 f., Anm. 4,
betreffend Ausgleichung von Zuwendungen an die häusliche Gemeinschaft.
(5) Vgl. jedoch ZGB 579 und oben S. 444, Anm. 1. (6)
Vgl. ZGB 634 bis
640.
(7)
ZGB 602.
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Neben dem
gewöhnlichen Teilungsvertrag ist der Erb- oder Auskaufsvertrag deshalb
besonders hervorzuheben, weil sein Gegenstand in der ganzen Erbschaft oder
einem Erbteil besteht und
deshalb zumeist für die Beteiligten eine grosse Bedeutung hat. Der
Entwurf von 1895 bestimmte, dass dieser Vertrag in der
Form
einem Erbvertrag gleichgestellt und also der Vorschrift des Art. 535
(1)
unterworfen sein solle, während die Vorlage in Art. 639, Abs. 1, (2)
sich mit der schriftlichen Form begnügt. Für seinen Inhalt aber ist
zu beachten, dass Verträge über bereits angefallene
Erbschaften, wenn sie nicht
gewöhnliche
Teilungsverträge (Art. 638) (3)
oder bloss
obligationenrechtliche Veräusserungsgeschäfte sind,
einen besondern Charakter
aufweisen, der sie dem Erbvertrag oft nahe
bringt. Vgl. Schweiz. PR II, S. 344 ff. Nach dem Entwurf sollen bei
solchen Verträgen, im Anschluss an das vorherrschend
geltende Recht, die Vertragschliessenden den Gläubigern des Erblassers
unverändert haftbar bleiben, denn ihr Vertrag ordnet nur ihr inneres Verhältnis. Der Erwerber
aber soll gegenüber dem Veräusserer und dessen Miterben nur
eine gewöhnliche Sukzession in ein
ganzes Vermögen zu beanspruchen haben und also durchaus nicht zu irgend
einer erbrechtlichen
Stellung gelangen. Man ist es unseres Erachtens den Miterben des
Veräusserers schuldig, festzustellen,
dass sie den Erwerber nicht zur Teilung zuzulassen brauchen (Art. (539,
Abs. 2.) (4)
Der Veräusserer bleibt Erbe und ist als solcher den Gläubigern neben dem
Erwerber des Vermögens auch weiterhin haftbar. In der
Vernehmlassung Neuenburgs wird aus dem
gleichen Gesichtspunkte geradezu
vorgeschlagen, es solle der Dritte von den Miterben durch
Rückgabe des von ihm gezahlten Preises
ausgelöst werden können.
Verträge über
eine noch nicht angefallene Erbschaft, die so leicht zu wucherischen
Geschäften missbraucht und daher im geltenden Recht überall verboten oder doch
eingeschränkt werden
(vgl. Schweiz. PR II, S.339 ff.), dürfen vom Entwurfe mit Art. 640 (5)
um so leichter für unverbindlich erklärt werden, als ja eine solche
Abrede unter Mitwirkung des Erblassers jederzeit rechtsgültig
getroffen werden kann (Art. 516 bis 519). (6) Scheuen aber die
Kontrahenten diese Mitwirkung, so ist die Annahme wohl gerechtfertigt,
dass es sich um ein Abkommen handle, an das keine Partei gebunden
sein dürfe.
(1) ZGB 512. (2)
ZGB
635, Abs. 1. (3) ZGB 634. (4) ZGB 635, Abs. 2.
(5)
ZGB 636. (6) Sie kann alsdann zum Erbvertrag
werden, ZGB
512 bis 516,
494 ff. Ohne dessen Form ist der Erblasser trotz Zustimmung nicht
gebunden.
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Sind bei der
Teilung bevormundete Personen beteiligt, so müssen die
vormundschaftlichen Organe mitwirken, wofür auf
Art. 449 und 450 (1)
zu verweisen ist.
Nach
durchgeführter Teilung sind die Erben immer noch in zwei Beziehungen
untereinander verknüpft. Einmal nämlich haben
sie sich wechselseitig für den Wert der bezogenen Teile Gewähr
zu leisten, und wir halten es für möglich, hier den Entwurf in der
Weise zu entlasten, dass die Gewährleistung unter den Miterben in
bezug auf körperliche Erbschaftssachen derjenigen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer,
in bezug auf Forderungen aber für
deren Einbringlichkeit im Umfang des bei der Teilung angerechneten Betrages derjenigen eines Bürgen
gleichgestellt wird. (2)
Für
die Existenz der Forderung besteht die Haftung im gleichen Umfange wie für die Existenz der bei der
Teilung zu der Erbschaft
gerechneten Sachen. Dabei ist betreffend die Gewährleistung für
Erbschaftssachen das Verhältnis des nähern so zu denken, dass
wenn solche bei der Teilung geschätzt worden sind, die Gewährleistung nach diesem Werte zu bemessen
ist, so dass also der Miterbe
wie ein Käufer Ersatz oder erneute Aufteilung verlangen
kann, wenn der Sache nachweisbar, und ohne dass er diese Schätzung
ausdrücklich als in jedem Falle und ohne Rücksicht auf den Wert
der Sache für sich massgebend anerkannt hat, wegen ihrer geheimen
Mängel der angenommene Wert nicht zukommt. Liegt aber keine Schätzung
der einzelnen Sache vor, so berechnet sich die Gewährleistung nach dem Wert, den die Sache
bei der Erbteilung finden
Anteil, dem sie zugewiesen worden ist, haben sollte. Vgl.
Art. 235 bis 259 des OR. (3)
Was sodann die
Anfechtung nach vollzogener Teilung anbelangt, so halten wir auch hier
ein besonderes Rechtsmittel, wie es durch die geltenden Gesetze
in der einen oder andern Gestalt häufig aufgestellt ist (vgl.
Schweiz. PR IT, S. 481 ff.),
deshalb für entbehrlich, weil sie als Anfechtung des Teilungsvertrages
zu der Anfechtung der Verträge
überhaupt in Analogie gesetzt werden
kann. Wir stellen daher hier in Art. 641, Abs. 3, (4) die gleiche
Regel auf, wie betreffend den Erbvertrag in Art. 536, Abs. 3, (5)
und verweisen auf die einseitige Unverbindlichkeit der Verträge
nach Art, 18 bis 28 des OR. (6)
(1) ZGB 421,
Zif. 9, und 422, Zif. 5. (2) ZGB 637, Abs. 2, hat betreffend Wertpapiere mit
Kurswert
einen ausdrücklichen Vorbehalt angefügt. (3) Nunmehr OR 192 bis
210. (4) ZGB 638. (5) ZGB 514. (6)
Rev. OR 23 bis 31.
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Endlich sei noch
auf eine letzte Schwierigkeit hingewiesen, die sich aus der
Gewährleistung der Erben unter sich ergeben
kann. Wir haben in Art. 577, Abs. 2, und 616 (1) bereits hervorgehoben, dass die Erben für die
Schulden des Erblassers solidarisch haftbar sein sollen. Wenn nun bei
der Teilung eine solche Schuld dem einen oder andern Erben zugewiesen
worden ist, so kann der
Gläubiger
zwar
ausdrücklich oder stillschweigend dieser Verlegung zustimmen. Solange
er aber nicht einwilligt, bleiben die
andern Erben seine Schuldner, und so kann es wohl geschehen,
dass ein Erbe eine Schuld bezahlen muss, die ihm nicht zugewiesen
worden ist, oder mehr bezahlt, als er bei der Teilung übernommen
hat. Auf dieses Verhältnis beziehen sich die Art. 642 und 643, (2) indem sie einerseits
den Rückgriff
auf die Miterben regeln und für das Verhältnis der Erben unter sich bei
Mangel anderer Regelung
eine Tragung der Schulden nach dem Verhältnis der Grösse ihrer
Anteile festsetzen, anderseits aber die solidare Haftung der Miterben einer kurzen Verjährung
unterwerfen, die hier ebensowohl für gerechtfertigt
erachtet
wurde, wie bei der Auflösung einer Kollektivgesellschaft (OR Art. 585).
In betreff des Regresses lassen
wir dabei die Frage, ob die Erben unter sich für die Regress-Summe solidarisch haften, in
Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht unbeantwortet, betrachten es
aber als selbstverständlich, dass
die Miterben sich für den Ausfall, der etwa bei Insolvenz des einen
oder andern eintritt, wechselseitig haften müssen. Gewiss braucht
es auch nicht besonders hervorgehoben zu werden, dass im Verhältnis zu Vermächtnissen die Haftung
nicht nach diesen Regeln,
sondern nach dem Inhalt der Verfügung zu beurteilen ist.
(1)
ZGB 560, Abs. 2, und 603. (2) ZGB 639 u.
640.
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Beilagen.
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I.
Erster
Abschnitt des Schlusstitels
nach dem
Entwurf des Bundesrates zu dem Bundesgesetze
betreffend
die Ergänzung des Entwurfes eines schweizer.
Zivilgesetzbuches
durch die Anfügung des Obligationenrechts
und der
Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
vom 3. März
1905.
Die Anwendung schweizerischen und fremden
Rechtes.
1741.
Die Schweizer
im Ausland und die Ausländer in der Schweiz a. Allgemeine Grundlage
stehen unter dem Rechte, das nach
Vereinbarung des Bundes mit I. Staatsvertrag den andern Staaten für sie
Anwendung finden soll.
und Gesetzes-
vorschrift
Insoweit
solche Vereinbarungen nicht getroffen sind, gelten für sie die
nachfolgenden Bestimmungen.
Personen, für
die keine Heimatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann, werden wie
Angehörige des Landes behandelt, in
dem sie zuletzt ihren Wohnsitz gehabt haben.
1742. Steht
ein Verhältnis unter ausländischem Rechte, so hat der II. Nachweis
fremden
schweizerische
Richter dieses, soweit es ihm bekannt ist, von Rechtes. Amtes wegen
anzuwenden.
Kennt er es
nicht, so ist er befugt, zu verlangen, dass ihm der Bestand dieses Rechtes
von der Partei, die es anruft, nach-
gewiesen werde.
Wird dieser
Nachweis nicht geleistet, so wendet er das schweizerische Recht an.
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||||
|
||||
1744.
B. Personen-,
In den Fragen des Personen-, Familien- und
Erbrechtes gilt
Familien- und
Erbrecht
für die Schweizer das schweizerische Recht,
auch wenn sie ihren
I Allgemeine
Wohnsitz im Auslande haben.
Regel. 1.
Betreffend
Stellt sie jedoch das Ausland unter das
Recht ihres Wohn-
Schweizer im
sitzes, so werden sie auch in der Schweiz
nach diesem beurteilt.
Ausland.
Mit bezug auf ihre in der Schweiz liegenden
Grundstücke
verbleiben sie, auch wenn sie sonst dem
ausländischen Rechte
unterstellt sind, unter dem schweizerischen
Rechte.
1745.
— 473 —
2. Betreffend
In den Fragen des Personen-, Familien- und
Erbrechtes gilt
Ausländer in der
Schweiz.
für die Ausländer das schweizerische Recht,
wenn sie in der
Schweiz geboren sind und ihren Wohnsitz
haben.
Andere Ausländer werden nach dem Rechte
beurteilt, das
ihre Heimat für sie als massgebend erklärt.
1746.
II. Rechts- und
Ein handlungsunfähiger Ausländer, der in der
Schweiz ein
Handlungs-fähigkeit.
Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, kann sich
auf seine Unfähig-
1. Handlungs-
keit nicht berufen, sobald er nach
schweizerischem Recht zur
fähigkeit des
Ausländers in
Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen
wäre.
1743.
der Schweiz.
Auf familienrechtliche und erbrechtliche
Rechtsgeschäfte, so-
wie auf solche, durch die über ein im
Ausland liegendes Grund-
stück verfügt wird, findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
1747.
2. Verschollen-
Ein Ausländer kann mit bezug auf
Rechtsverhältnisse, für
erklärung
die sein Tod von Einfluss ist, nach
schweizerischem Recht für
verschollen erklärt werden, wenn sie dem
schweizerischen Rechte
III. Gerichts-
Wo das Gesetz nicht eine andere Vorschrift
aufstellt, wird
stand.
auch der Gerichtsstand in der Schweiz
anerkannt, sobald der
schweizerische Richter das eigene Recht
anzuwenden hat.
Für Schweizer im Ausland ist, soweit sie
unter schweize-
rischem Rechte stehen und das Gesetz nicht
eine andere Vor-
schrift aufstellt, der Richter ihres
Heimatortes zuständig.
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1744.
B. Personen-,
In den Fragen des Personen-, Familien- und
Erbrechtes gilt
Familien- und
Erbrecht
für die Schweizer das schweizerische Recht,
auch wenn sie ihren
I Allgemeine
Wohnsitz im Auslande haben.
Regel. 1.
Betreffend
Stellt sie jedoch das Ausland unter das
Recht ihres Wohn-
Schweizer im
sitzes, so werden sie auch in der Schweiz
nach diesem beurteilt.
Ausland.
Mit bezug auf ihre in der Schweiz liegenden
Grundstücke
verbleiben sie, auch wenn sie sonst dem
ausländischen Rechte
unterstellt sind, unter dem schweizerischen
Rechte.
1745.
— 473 —
2. Betreffend
In den Fragen des Personen-, Familien- und
Erbrechtes gilt
Ausländer in der
Schweiz.
für die Ausländer das schweizerische Recht,
wenn sie in der
Schweiz geboren sind und ihren Wohnsitz
haben.
Andere Ausländer werden nach dem Rechte
beurteilt, das
ihre Heimat für sie als massgebend erklärt.
1746.
II. Rechts- und
Ein handlungsunfähiger Ausländer, der in der
Schweiz ein
Handlungs-fähigkeit.
Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, kann sich
auf seine Unfähig-
1. Handlungs-
keit nicht berufen, sobald er nach
schweizerischem Recht zur
fähigkeit des
Ausländers in
Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen
wäre.
1743.
der Schweiz.
Auf familienrechtliche und erbrechtliche
Rechtsgeschäfte, so-
wie auf solche, durch die über ein im
Ausland liegendes Grund-
stück verfügt wird, findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
1747.
2. Verschollen-
Ein Ausländer kann mit bezug auf
Rechtsverhältnisse, für
erklärung
die sein Tod von Einfluss ist, nach
schweizerischem Recht für
verschollen erklärt werden, wenn sie dem
schweizerischen Rechte
III. Gerichts-
Wo das Gesetz nicht eine andere Vorschrift
aufstellt, wird
stand.
auch der Gerichtsstand in der Schweiz
anerkannt, sobald der
schweizerische Richter das eigene Recht
anzuwenden hat.
Für Schweizer im Ausland ist, soweit sie
unter schweize-
rischem Rechte stehen und das Gesetz nicht
eine andere Vor-
schrift aufstellt, der Richter ihres
Heimatortes zuständig.
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||||
Die Wirkung der Verschollenerklärung auf die Ehe ist in
diesem Falle nach schweizerischem Rechte zu
beurteilen.
1748.
Juristische Personen, die im Auslande ihren
Wohnsitz haben,
3. Rechtsfähig-
können in der Schweiz das Recht der
Persönlichkeit beanspruchen,
keit der
juristi-schen Personen
wie das fremde Recht sie ihnen verleiht,
jedoch nicht in grösserem
des Auslandes
Umfange, als ihn das schweizerische Recht
bestimmt.
in der Schweiz.
Öffentlichrechtliche juristische Personen
des Auslandes be-
dürfen zum Erwerbe von Liegenschaften der
Bewilligung des
Bundesrates.
— 479 —
1749.
Die Gültigkeit einer Eheschliessung wird,
wenn der Bräutigam
III. Ehe-
oder die Braut oder beide Ausländer sind, in
bezug auf jedes von
schliessung. 1.
Eherecht.
ihnen nach dem heimatlichen Rechte
beurteilt.
Die Form einer in der Schweiz erfolgenden
Eheschliessung
bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
1750.
Ein Schweizer, der im Auslande wohnt, ist
befugt, in der
2. Verkündung
Schweiz eine. Ehe einzugehen.
eines Schweizers
Er hat das Gesuch um Verkündung beim
Zivilstandsbeamten
im Ausland.
unterstellt sind oder sich auf
Vermögenswerte beziehen, die sich
seines Heimatortes anzubringen.
1751.
Will ein Ausländer, der in der Schweiz
wohnt, hier eine
3. Verkündung
Ehe eingehen, so hat er das Gesuch um
Verkündung beim Zivil-
und Trauung
eines Aus-
standsbeamten seines Wohnsitzes anzubringen,
nachdem er von
länders in der
der Regierung des Wohnsitzkantons die
Bewilligung zur Ehe-
Schweiz
schliessung erhalten hat.
Diese Bewilligung darf nicht verweigert
werden, wenn die
Heimatbehörden erklären, dass sie die Ehe
ihres Angehörigen mit
in der Schweiz befinden.
Die Ehefrau eines Ausländers, die vor ihrer
Verheiratung
Schweizerin gewesen ist, kann verlangen,
dass ihr Ehemann nach
schweizerischem Rechte für verschollen
erklärt werde, wenn sie
bei Beginn der nachrichtlosen Abwesenheit
des Ehemannes ihren
Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat.
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Die Wirkung der Verschollenerklärung auf die Ehe ist in
diesem Falle nach schweizerischem Rechte zu
beurteilen.
1748.
Juristische Personen, die im Auslande ihren
Wohnsitz haben,
3. Rechtsfähig-
können in der Schweiz das Recht der
Persönlichkeit beanspruchen,
keit der
juristi-schen Personen
wie das fremde Recht sie ihnen verleiht,
jedoch nicht in grösserem
des Auslandes
Umfange, als ihn das schweizerische Recht
bestimmt.
in der Schweiz.
Öffentlichrechtliche juristische Personen
des Auslandes be-
dürfen zum Erwerbe von Liegenschaften der
Bewilligung des
Bundesrates.
— 479 —
1749.
Die Gültigkeit einer Eheschliessung wird,
wenn der Bräutigam
III. Ehe-
oder die Braut oder beide Ausländer sind, in
bezug auf jedes von
schliessung. 1.
Eherecht.
ihnen nach dem heimatlichen Rechte
beurteilt.
Die Form einer in der Schweiz erfolgenden
Eheschliessung
bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
1750.
Ein Schweizer, der im Auslande wohnt, ist
befugt, in der
2. Verkündung
Schweiz eine. Ehe einzugehen.
eines Schweizers
Er hat das Gesuch um Verkündung beim
Zivilstandsbeamten
im Ausland.
unterstellt sind oder sich auf
Vermögenswerte beziehen, die sich
seines Heimatortes anzubringen.
1751.
Will ein Ausländer, der in der Schweiz
wohnt, hier eine
3. Verkündung
Ehe eingehen, so hat er das Gesuch um
Verkündung beim Zivil-
und Trauung
eines Aus-
standsbeamten seines Wohnsitzes anzubringen,
nachdem er von
länders in der
der Regierung des Wohnsitzkantons die
Bewilligung zur Ehe-
Schweiz
schliessung erhalten hat.
Diese Bewilligung darf nicht verweigert
werden, wenn die
Heimatbehörden erklären, dass sie die Ehe
ihres Angehörigen mit
in der Schweiz befinden.
Die Ehefrau eines Ausländers, die vor ihrer
Verheiratung
Schweizerin gewesen ist, kann verlangen,
dass ihr Ehemann nach
schweizerischem Rechte für verschollen
erklärt werde, wenn sie
bei Beginn der nachrichtlosen Abwesenheit
des Ehemannes ihren
Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat.
|
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||||
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werde.
1752.
4. Gültigkeit
ausländischer
Eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden
Rechte
Ehen.
abgeschlossen ist, wird in der Schweiz als
gültig betrachtet.
Die im Auslande geschlossene Ehe kann in der
Schweiz nur
dann für ungültig erklärt werden, wenn sie
sowohl nach dem
dort geltenden und dem heimatlichen Recht
der Ehegatten als
nach schweizerischem Rechte ungültig ist.
1753.
IV. Ehe-
Ein im Auslande wohnender schweizerischer
Ehegatte kann
- 480 -
scheidung. 1.
Klage des
eine Scheidungsklage beim Richter seines
Heimatortes anbringen.
im Ausland
wohnenden
Ist die Scheidung schweizerischer, im
Auslande wohnender
Schweizers.
Ehegatten durch ein nach dortigem Rechte
zuständiges Gericht
ausgesprochen, so wird sie in der Schweiz
auch dann anerkannt,
wenn die Scheidung nach schweizerischem
Recht nicht begründet
gewesen wäre.
1754.
2. Klage des in
der Schweiz
Ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt,
kann
wohnenden
eine Scheidungsklage beim Richter seines
Wohnsitzes anbringen,
Ausländers.
wenn er nachweist, dass nach Gesetz oder
Gerichtsgebrauch seiner
allen ihren Folgen anerkennen werden, sie
kann aber auch ohne
Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund
zugelassen und der
schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist.
Ein Scheidungsgrund, der in einer Zeit
eingetreten ist, da
die Ehegatten unter einem andern Rechte
gestanden haben, kann
nur dann geltend gemacht werden, wenn er
auch nach dem
früheren Rechte als Scheidungsgrund
zugelassen ist.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so
erfolgt die Scheidung
der ausländischen Ehegatten im übrigen nach
schweizerischem
Recht.
1755.
eine solche Erklärung erteilt werden.
3. Scheidung
Klage und Urteil betreffend den Ausländer in
der Schweiz
und Trennung.
oder den Schweizer im Ausland können auf Scheidung der
Ehe
Die Trauung eines Ausländers, der in der
Schweiz keinen
Wohnsitz hat, kann mit Bewilligung der
Regierung des Kantons,
in dem sie erfolgen soll, vorgenommen
werden, wenn durch Er-
klärung der Heimatbehörde oder auf andere
Weise dargetan ist,
dass die Ehe mit allen ihren Folgen in der
Heimat anerkannt
|
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werde.
1752.
4. Gültigkeit
ausländischer
Eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden
Rechte
Ehen.
abgeschlossen ist, wird in der Schweiz als
gültig betrachtet.
Die im Auslande geschlossene Ehe kann in der
Schweiz nur
dann für ungültig erklärt werden, wenn sie
sowohl nach dem
dort geltenden und dem heimatlichen Recht
der Ehegatten als
nach schweizerischem Rechte ungültig ist.
1753.
IV. Ehe-
Ein im Auslande wohnender schweizerischer
Ehegatte kann
- 480 -
scheidung. 1.
Klage des
eine Scheidungsklage beim Richter seines
Heimatortes anbringen.
im Ausland
wohnenden
Ist die Scheidung schweizerischer, im
Auslande wohnender
Schweizers.
Ehegatten durch ein nach dortigem Rechte
zuständiges Gericht
ausgesprochen, so wird sie in der Schweiz
auch dann anerkannt,
wenn die Scheidung nach schweizerischem
Recht nicht begründet
gewesen wäre.
1754.
2. Klage des in
der Schweiz
Ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt,
kann
wohnenden
eine Scheidungsklage beim Richter seines
Wohnsitzes anbringen,
Ausländers.
wenn er nachweist, dass nach Gesetz oder
Gerichtsgebrauch seiner
allen ihren Folgen anerkennen werden, sie
kann aber auch ohne
Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund
zugelassen und der
schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist.
Ein Scheidungsgrund, der in einer Zeit
eingetreten ist, da
die Ehegatten unter einem andern Rechte
gestanden haben, kann
nur dann geltend gemacht werden, wenn er
auch nach dem
früheren Rechte als Scheidungsgrund
zugelassen ist.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so
erfolgt die Scheidung
der ausländischen Ehegatten im übrigen nach
schweizerischem
Recht.
1755.
eine solche Erklärung erteilt werden.
3. Scheidung
Klage und Urteil betreffend den Ausländer in
der Schweiz
und Trennung.
oder den Schweizer im Ausland können auf Scheidung der
Ehe
Die Trauung eines Ausländers, der in der
Schweiz keinen
Wohnsitz hat, kann mit Bewilligung der
Regierung des Kantons,
in dem sie erfolgen soll, vorgenommen
werden, wenn durch Er-
klärung der Heimatbehörde oder auf andere
Weise dargetan ist,
dass die Ehe mit allen ihren Folgen in der
Heimat anerkannt
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||||
eheliche Güterstand wird dadurch, dass Ehegatten ihren
Wohn-
der Ehegatten.
1. Verlegung der Wohnsitzes in die Schweiz
sitz vom Ausland in die Schweiz verlegen
oder dass sie Schweizer
werden, nicht verändert.
Zur Wirksamkeit Dritten gegenüber bedarf
jedoch ein fremdes
Güterrecht am schweizerischen Wohnsitz der
Eintragung in das
Ehegutsregister.
Ehegatten, die hiernach in der Schweiz unter
einem Güter-
stand des ausländischen Rechtes leben,
stehen gleichwohl, solange
sie in der Schweiz wohnen, mit Hinsicht auf
den Abschluss eines
Ehevertrages und die Anordnung der
gesetzlichen oder richter-
- 481 —
lichen Gütertrennung unter dem
schweizerischen Recht.
1757.
Verlegen Ehegatten ihren Wohnsitz aus der
Schweiz in das
2. Verlegung
des Wohnsitzes
Ausland, so richtet sich die Fortdauer des
schweizerischen Güter-
ins Ausland.
rechtes nach dem Rechte ihres neuen
Wohnsitzes.
1758.
Die eheliche Abstammung eines Kindes wird
nach dem Rechte
VI. Das eheliche
beurteilt, unter dem der Vater in bezug auf
seine familienrecht-
Kiodes-verhältEis.
lichen Verhältnisse zur Zeit der Geburt
gestanden hat.
1. Eheliche
Abstammung.
1759.
oder Trennung der Ehegatten gehen, wie es
das zur Anwendung
Die Ehelicherklärung, sowie die
Kindesannahme können für
2. Ehelich-
erklärung und Kindesannahme
ein Kind, das unter fremdem Rechte steht, nur unter der
Voraus-
setzung stattfinden, dass sie von dessen
heimatlichem Rechte nicht
untersagt werden.
Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben, können
die Ehelicherklärung und die Kindesannahme
nur unter der Vor-
aussetzung vornehmen, dass ihr heimatliches
Recht deren Wirkung
nicht ablehnt.
31
kommende Recht gestattet.
Die Trennung oder eine ihr nach
ausländischem Recht ent-
sprechende Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft steht unter
dem gleichen Rechte wie die Scheidung.
1756.
Der am bisherigen ehelichen Wohnsitz zu
Recht bestehende
V. Güterstand
|
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eheliche Güterstand wird dadurch, dass Ehegatten ihren
Wohn-
der Ehegatten.
1. Verlegung der Wohnsitzes in die Schweiz
sitz vom Ausland in die Schweiz verlegen
oder dass sie Schweizer
werden, nicht verändert.
Zur Wirksamkeit Dritten gegenüber bedarf
jedoch ein fremdes
Güterrecht am schweizerischen Wohnsitz der
Eintragung in das
Ehegutsregister.
Ehegatten, die hiernach in der Schweiz unter
einem Güter-
stand des ausländischen Rechtes leben,
stehen gleichwohl, solange
sie in der Schweiz wohnen, mit Hinsicht auf
den Abschluss eines
Ehevertrages und die Anordnung der
gesetzlichen oder richter-
- 481 —
lichen Gütertrennung unter dem
schweizerischen Recht.
1757.
Verlegen Ehegatten ihren Wohnsitz aus der
Schweiz in das
2. Verlegung
des Wohnsitzes
Ausland, so richtet sich die Fortdauer des
schweizerischen Güter-
ins Ausland.
rechtes nach dem Rechte ihres neuen
Wohnsitzes.
1758.
Die eheliche Abstammung eines Kindes wird
nach dem Rechte
VI. Das eheliche
beurteilt, unter dem der Vater in bezug auf
seine familienrecht-
Kiodes-verhältEis.
lichen Verhältnisse zur Zeit der Geburt
gestanden hat.
1. Eheliche
Abstammung.
1759.
oder Trennung der Ehegatten gehen, wie es
das zur Anwendung
Die Ehelicherklärung, sowie die
Kindesannahme können für
2. Ehelich-
erklärung und Kindesannahme
ein Kind, das unter fremdem Rechte steht, nur unter der
Voraus-
setzung stattfinden, dass sie von dessen
heimatlichem Rechte nicht
untersagt werden.
Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben, können
die Ehelicherklärung und die Kindesannahme
nur unter der Vor-
aussetzung vornehmen, dass ihr heimatliches
Recht deren Wirkung
nicht ablehnt.
31
kommende Recht gestattet.
Die Trennung oder eine ihr nach
ausländischem Recht ent-
sprechende Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft steht unter
dem gleichen Rechte wie die Scheidung.
1756.
Der am bisherigen ehelichen Wohnsitz zu
Recht bestehende
V. Güterstand
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||||
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||||
1. Rechts-
anwendung
familienrechtlichen Verhältnissen dem gleichen Rechte
unterstellt
<ilIWc IlU.lJ.Ilg,
sind, nach dessen Vorschriften.
1761.
2. Vermögens-
Ist auf die genannten Personen verschiedenes
Recht anzu-
leistungen und
Standesfolgen.
wenden, so entscheidet über die
Vermögensleistungen an Mutter
und Kind das Recht, dem diese unterstellt
sind.
Standesfolgen gegenüber dem Vater können für
das Kind nur
entstehen, wenn sie nach dem Rechte sowohl
des Vaters als des
Kindes begründet sind.
Insbesondere kann einem Ausländer, der in
der Schweiz wohnt,
— 482 —
ein Kind mit Standesfolgen nur zugesprochen
werden, wenn die
Anerkennung dieser Folgen nach dem
heimatlichen Rechte des
Vaters und des Kindes nachgewiesen ist.
1762.
VIII Bevor-
Schweizer, die im Auslande wohnen, dürfen
nur dann in der
mundung. 1. Des
Schwei-
Schweiz bevormundet werden, wenn nach
schweizerischem Recht-
zers im Ausland
em Bevormundungsgrund vorliegt und entweder das
ausländische
Recht die heimatliche Vormundschaft
anerkennt oder sich Ver-
mögen in der Schweiz befindet.
Die Bevormundung erfolgt in diesen Fällen in
der Heimat-
Ein schweizerisches Kind kann im Verhältnis
zu seinem unter
gemeinde.
1763.
2. Des Aus-
Ausländer, die in der Schweiz wohnen, dürfen
an ihrem
länders in der
Schweiz.
Wohnsitz bevormundet werden, wenn nach dem
schweizerischen
oder dem für sie geltenden heimatlichen
Recht (1745) ein Bevor-
mundungsgrund vorliegt.
Beansprucht die Heimatbehörde die
Vormundschaft, so wird
sie ihr abgegeben, sofern der Heimatstaat
Gegenrecht hält.
Auch in diesem Falle bleiben den
schweizerischen Behörden
die erforderlichen vorsorglichen Massregeln
vorbehalten.
ausländischem Rechte stehenden Vater von der
Ehelicherklärung
und der Kindesannahme nur betroffen werden,
wenn die Vorschriften
des schweizerischen Rechtes beobachtet
worden sind.
1760.
VII. Ausserehe
Die Wirkungen des ausserehelicheu
Kindesverhältnisses be-
liches
Kindes-verhältnis.
stimmen sich, wenn die Mutter, das Kind und
der Vater in den
|
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1. Rechts-
anwendung
familienrechtlichen Verhältnissen dem gleichen Rechte
unterstellt
<ilIWc IlU.lJ.Ilg,
sind, nach dessen Vorschriften.
1761.
2. Vermögens-
Ist auf die genannten Personen verschiedenes
Recht anzu-
leistungen und
Standesfolgen.
wenden, so entscheidet über die
Vermögensleistungen an Mutter
und Kind das Recht, dem diese unterstellt
sind.
Standesfolgen gegenüber dem Vater können für
das Kind nur
entstehen, wenn sie nach dem Rechte sowohl
des Vaters als des
Kindes begründet sind.
Insbesondere kann einem Ausländer, der in
der Schweiz wohnt,
— 482 —
ein Kind mit Standesfolgen nur zugesprochen
werden, wenn die
Anerkennung dieser Folgen nach dem
heimatlichen Rechte des
Vaters und des Kindes nachgewiesen ist.
1762.
VIII Bevor-
Schweizer, die im Auslande wohnen, dürfen
nur dann in der
mundung. 1. Des
Schwei-
Schweiz bevormundet werden, wenn nach
schweizerischem Recht-
zers im Ausland
em Bevormundungsgrund vorliegt und entweder das
ausländische
Recht die heimatliche Vormundschaft
anerkennt oder sich Ver-
mögen in der Schweiz befindet.
Die Bevormundung erfolgt in diesen Fällen in
der Heimat-
Ein schweizerisches Kind kann im Verhältnis
zu seinem unter
gemeinde.
1763.
2. Des Aus-
Ausländer, die in der Schweiz wohnen, dürfen
an ihrem
länders in der
Schweiz.
Wohnsitz bevormundet werden, wenn nach dem
schweizerischen
oder dem für sie geltenden heimatlichen
Recht (1745) ein Bevor-
mundungsgrund vorliegt.
Beansprucht die Heimatbehörde die
Vormundschaft, so wird
sie ihr abgegeben, sofern der Heimatstaat
Gegenrecht hält.
Auch in diesem Falle bleiben den
schweizerischen Behörden
die erforderlichen vorsorglichen Massregeln
vorbehalten.
ausländischem Rechte stehenden Vater von der
Ehelicherklärung
und der Kindesannahme nur betroffen werden,
wenn die Vorschriften
des schweizerischen Rechtes beobachtet
worden sind.
1760.
VII. Ausserehe
Die Wirkungen des ausserehelicheu
Kindesverhältnisses be-
liches
Kindes-verhältnis.
stimmen sich, wenn die Mutter, das Kind und
der Vater in den
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||||
der im Auslande befindlichen Liegenschaften nach
schweizerischem
Rechte beerbt (1744).
Stirbt ein in der Schweiz wohnender
Ausländer, der dem
schweizerischen Recht unterstellt ist
(1745), so wird der Erbgang
an dessen Wohnsitz eröffnet.
Erkennt die Heimat des Erblassers die
Eröffnung in der
Schweiz nicht an, so erfolgt in bezug auf
alles bewegliche oder
unbewegliche Vermögen, das sich nicht im
Heimatlande des Erb-
lassers befindet, gleichwohl die Eröffnung
am schweizerischen
Wohnsitz.
— 483 —
1766.
Die Fähigkeit, von Todes wegen zu verfügen,
ist nach dem
2. Verfügungs-
Rechte zu beurteilen, dem der Verfügende zur
Zeit der Errichtung
fälligkeit und
-freiheit.
oder Aufhebung einer Verfügung in bezug auf
das Erbrecht unter-
stellt war.
Die Verfügungsfreiheit wird nach dem Rechte
beurteilt, dem
der Erblasser zur Zeit des Todes unterstellt
ist.
1767.
Eine letztwillige Verfügung ist gültig,
sobald ihre Form den
3. Form letzt-
Vorschriften entspricht, die bestanden haben
:
williger
Verfügungen.
1764.
zur Zeit der Errichtung am Errichtungsort
oder am Wohn-
sitz oder in der Heimat des Erblassers, oder
zur Zeit des Todes des Erblassers an seinem
Wohnsitz oder
in seiner Heimat.
1768.
Die sachenrechtlichen Bestimmungen des
schweizerischen
C. Sachenrecht.
Rechtes über das Eigentum und die
beschränkten dinglichen
Eechte gelten für alle in der Schweiz
liegenden Sachen.
Als in der Schweiz liegend gilt eine
bewegliche Sache in
jedem Falle, sobald über sie von einer
schweizerischen Behörde
Die Beistandschaft wird für Ausländer, die
in der Sehweiz
3. Beistand-
wohnen, wie für die Schweizer durch die
Vormundschaftsbehörde
schaft.
ihres Wohnortes angeordnet.
1765.
Ein im Auslande wohnender Schweizer wird,
auch wenn er
IX. Erbrecht.
im Auslande stirbt, mit seinem ganzen
Vermögen unter Einschluss
1.
Erbschafts-eröffnung.
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der im Auslande befindlichen Liegenschaften nach
schweizerischem
Rechte beerbt (1744).
Stirbt ein in der Schweiz wohnender
Ausländer, der dem
schweizerischen Recht unterstellt ist
(1745), so wird der Erbgang
an dessen Wohnsitz eröffnet.
Erkennt die Heimat des Erblassers die
Eröffnung in der
Schweiz nicht an, so erfolgt in bezug auf
alles bewegliche oder
unbewegliche Vermögen, das sich nicht im
Heimatlande des Erb-
lassers befindet, gleichwohl die Eröffnung
am schweizerischen
Wohnsitz.
— 483 —
1766.
Die Fähigkeit, von Todes wegen zu verfügen,
ist nach dem
2. Verfügungs-
Rechte zu beurteilen, dem der Verfügende zur
Zeit der Errichtung
fälligkeit und
-freiheit.
oder Aufhebung einer Verfügung in bezug auf
das Erbrecht unter-
stellt war.
Die Verfügungsfreiheit wird nach dem Rechte
beurteilt, dem
der Erblasser zur Zeit des Todes unterstellt
ist.
1767.
Eine letztwillige Verfügung ist gültig,
sobald ihre Form den
3. Form letzt-
Vorschriften entspricht, die bestanden haben
:
williger
Verfügungen.
1764.
zur Zeit der Errichtung am Errichtungsort
oder am Wohn-
sitz oder in der Heimat des Erblassers, oder
zur Zeit des Todes des Erblassers an seinem
Wohnsitz oder
in seiner Heimat.
1768.
Die sachenrechtlichen Bestimmungen des
schweizerischen
C. Sachenrecht.
Rechtes über das Eigentum und die
beschränkten dinglichen
Eechte gelten für alle in der Schweiz
liegenden Sachen.
Als in der Schweiz liegend gilt eine
bewegliche Sache in
jedem Falle, sobald über sie von einer
schweizerischen Behörde
Die Beistandschaft wird für Ausländer, die
in der Sehweiz
3. Beistand-
wohnen, wie für die Schweizer durch die
Vormundschaftsbehörde
schaft.
ihres Wohnortes angeordnet.
1765.
Ein im Auslande wohnender Schweizer wird,
auch wenn er
IX. Erbrecht.
im Auslande stirbt, mit seinem ganzen
Vermögen unter Einschluss
1.
Erbschafts-eröffnung.
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1772.
II.
Form-erfüllung.
Die im Ausland
beobachtete Form wird, wenn sie dem dor-tigen Rechte entspricht, der
entsprechenden Form des schweize-rischen Rechtes gleichgestellt. Formen
jedoch, die vom schweizerischen Zivilrecht um der öffentlichen Ordnung
willen vorgeschrieben sind, können durch Formen des ausländischen
Rechtes nicht ersetzt werden.
1773.
G.
Vergeltungs-klausel.
Unter
Zustimmung der
Bundesversammlung kann der Bundes-rat anordnen, dass gegen die
Angehörigen eines ausländischen Staates und gegen deren
Rechtsnachfolger besondere, von diesem Gesetze abweichende Bestimmungen
zur Anwendung kommen sollen.
— 484 —
ein zur
Eintragung
des Berechtigten bestimmtes Buch geführt wird oder in bezug auf sie für
die Geltendmachung der Berech-tigung ein schweizerisches Gericht
zuständig ist.
1769.
D.
Obliga-tionenrecht.
Die
Bestimmungen des
schweizerischen Zivilrechts über das Obligationenrecht finden, wenn
keine andere Willensmeinung der Beteiligten anzunehmen ist, auf alle
Verträge Anwendung, die in der Schweiz zur Erfüllung gelangen sollen.
Forderungen aus unerlaubten Handlungen, die in der Schweiz vorgenommen
worden sind, werden nach schweizerischem Rechte beurteilt.
1770.
E. Öffentliche
Ordnung.
Die
Bestimmungen des
schweizerischen Zivilrechtes, die um der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit willen aufgestellt sind, haben vor dem schweizerischen
Richter ausnahmslos und aus-schliesslich Geltung.
1771.
F.
Form-vorschriften. I. Form-erfordernis.
Das Recht, das
auf
den Gegenstand des Rechtsgeschäftes anwendbar ist, entscheidet auch
darüber, ob seine Gültigkeit von der Beobachtung einer bestimmten Form
abhängig sei.
|
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1772.
II.
Form-erfüllung.
Die im Ausland
beobachtete Form wird, wenn sie dem dor-tigen Rechte entspricht, der
entsprechenden Form des schweize-rischen Rechtes gleichgestellt. Formen
jedoch, die vom schweizerischen Zivilrecht um der öffentlichen Ordnung
willen vorgeschrieben sind, können durch Formen des ausländischen
Rechtes nicht ersetzt werden.
1773.
G.
Vergeltungs-klausel.
Unter
Zustimmung der
Bundesversammlung kann der Bundes-rat anordnen, dass gegen die
Angehörigen eines ausländischen Staates und gegen deren
Rechtsnachfolger besondere, von diesem Gesetze abweichende Bestimmungen
zur Anwendung kommen sollen.
— 484 —
ein zur
Eintragung
des Berechtigten bestimmtes Buch geführt wird oder in bezug auf sie für
die Geltendmachung der Berech-tigung ein schweizerisches Gericht
zuständig ist.
1769.
D.
Obliga-tionenrecht.
Die
Bestimmungen des
schweizerischen Zivilrechts über das Obligationenrecht finden, wenn
keine andere Willensmeinung der Beteiligten anzunehmen ist, auf alle
Verträge Anwendung, die in der Schweiz zur Erfüllung gelangen sollen.
Forderungen aus unerlaubten Handlungen, die in der Schweiz vorgenommen
worden sind, werden nach schweizerischem Rechte beurteilt.
1770.
E. Öffentliche
Ordnung.
Die
Bestimmungen des
schweizerischen Zivilrechtes, die um der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit willen aufgestellt sind, haben vor dem schweizerischen
Richter ausnahmslos und aus-schliesslich Geltung.
1771.
F.
Form-vorschriften. I. Form-erfordernis.
Das Recht, das
auf
den Gegenstand des Rechtsgeschäftes anwendbar ist, entscheidet auch
darüber, ob seine Gültigkeit von der Beobachtung einer bestimmten Form
abhängig sei.
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Die Botschaft
des Bundesrates vom 3. März 1905 enthält S. 56 bis 64 zu diesem
Abschnitt des Entwurfes folgende Ausführungen:
Die zur
Einführung
und für die Anwendung des einheitlichen Zivilrechts notwendigen oder
wünschenswerten Bestimmungen können entweder in einem Schlusstitel
oder in einem besonderen Einführungsgesetz erlassen werden. Auf dem
ersteren Wege ist deren Verbindung mit dem Gesetz besser gewahrt. Sie
werden bei den Ausgaben und Bearbeitungen des Zivilgesetzbuches überall
als ein Teil desselben behandelt. Dieser Umstand scheint uns,
wenngleich nicht verkannt werden darf, dass die Einführungsbestimmungen
zum Teil nur vorübergehende Bedeutung haben, entscheidend zu sein, und
so schlagen wir Ihnen vor, die Vorschriften über die Einführung und
Anwendung des Zivilgesetzbuches in einem Schlusstitel
zusammenzustellen, der in drei Abschnitte zerfällt: Vorschriften über
die Anwendung fremden oder schweizerischen Rechtes, solche über die
Anwendung bisherigen oder neuen Rechtes, und eigentliche Einführungs-
oder Übergangsbestimmungen. Die beiden letztern Abschnitte schliessen
sich an die Ausführungen an, die bereits dem Departementalentwurfe
eines Zivilgesetzbuches vom 15. November 1900 beigegeben waren. Der
erstere fusst ebenfalls materiell auf den Bestimmungen dieses
Entwurfes, gibt aber die Bestimmungen über das internationale
Privatrecht in zusammenfassender Ordnung. Es erscheint freilich als
zweifelhaft, ob diese Art des Vorgehens den Vorzug vor der andern
verdiene. Der Entwurf von 1900 hatte jeweils den einzelnen materiellen
Ordnungen des Zivilrechtes angefügt, in welchem Umfange sie zur
Anwendung kommen, und in welchem umgekehrt in dem betreffenden Institut
ausländisches Recht anzuwenden sei. Damit war der Zusammenhang der
einzelnen Vorschriften mit den Instituten, auf die sie sich beziehen,
auch äusserlich gewahrt, und namentlich liessen sich die
Gerichtsstandsbestimmungen, die im materiellen Rechte selber nicht
entbehrt werden können, häufig mit der Regelung der Anwendung
einheimischen oder fremden Rechtes direkt verbinden. Allein es ergab
sich ein Übelstand, auf den schon damals in den Erläuterungen zum
Entwurf hingewiesen worden ist, dass nämlich durch eine solche
Zerstreuung der Vorschriften über das internationale Privatrecht die
Einheit dieser Materie beeinträchtigt wurde, und zwar um so mehr, als
einige Hauptsätze oder allgemeine Bestimmungen dann doch nicht fehlen
durften, so dass man zu einer grundsätzlichen Regelung in der
Einleitung oder im Schlusstitel und dann erst noch zu jener über alle
Institute verteilten Ordnung gelangt war. Dazu fällt weiter in
Betracht, dass in den letzten Jahren die Bestrebungen für die Ordnung
dieser Verhältnisse durch internationale Konventionen einen grossen
Aufschwung genommen haben und dass demgemäss in näherer oder fernerer
Zukunft eine Regelung aller dieser Beziehungen durch Staatsverträge in
Aus-
|
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sicht steht,
die natürlich die Vorschriften in zusammenfassender Ordnung aufstellen werden. Endlich
darf auch bedacht werden, dass wir zurzeit bereits im
Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen
und
Aufenthalter wenigstens für einen Teil der Institute des
Zivilrechts eine zusammenfassende Spezialordnung
des interkantonalen und
internationalen Rechtes besitzen.
So gelangen wir
also zur Bildung eines besondern Abschnittes für das internationale
Privatrecht, der alle Bestimmungen des früheren Entwurfes
zusammengefasst und, wo nötig, ergänzt hat. Eine
erste Redaktion dieses
Abschnittes
wurde den Abgeordneten des Bundesrates für
die Haager Konferenzen über das internationale Privatrecht, den
Herren Professoren F. Meili,
Zürich, und
Ernst R
oguin, Lausanne,
zur Begutachtung vorgelegt, und die modifizierte Vorlage in einer Konferenz des Redaktors mit Herr Prof.
Roguin, an der sich auch Herr
Prof. Grenier, Lausanne,
beteiligte, während Herr Prof. Meili an der Teilnahme
verhindert war,
durchberaten. Auf Grund dieser Verhandlungen sind die Vorschriften in
den Schlusstitel eingesetzt worden,
wie er dann von der eingangs erwähnten Kommission (1) mit den andern
Abschnitten dieser Vorlage durchberaten worden ist.
Erster Abschnitt.
Die Anwendung
schweizerischen
und
fremden
Rechtes.
Die Vorlage stellt hier zunächst einige
allgemeine Vorschriften auf (Art. 1741 bis 1743), in denen das Verhältnis von Staatsvertrag und Gesetz in
der internationalen Rechtsanwendung
festgelegt,
die
Beweislast betreffend die Existenz fremden Rechtes bestimmt und, soweit
wünschenswert, eine Übereinstimmung
zwischen dem Gerichtsstand und dem anzuwendenden Rechte hergestellt
wird. In diesen letztern Beziehungen wird damit das bereits geltende Recht bestätigt (vgl.
Art. 2 des
zitierten BG). Dann werden drei Kategorien von materiellen
Rechtsinstituten unterschieden: Personen-, Familien- und Erbrecht einerseits und
anderseits Sachenrecht, sowie Obligationenrecht.
1. Für die Fragen
des Personen-,
Familien- und Erbrechtes
steht in erster Linie und ganz hauptsächlich in Frage, ob
und inwieweit die neue Regelung von den Grundsätzen abweichen oder
an ihnen festhalten soll, wie sie in das zitierte Bundesgesetz von 1891
aufgenommen worden sind. Die Durchführung des Territorial- oder DomiziIprinzipes im Gegensatz zum
Nationa1itätsprinzip
erfolgte damals nach sehr langem Kampf, der freilich bereits in der
Bundesverfassung von 1874
zu einem gewissen Austrag gebracht worden
war. Allein gegen
die hier getroffene
Lösung lässt sich nunmehr ein-
(1) D
ie Kommission, die vom 19. September bis 7. Oktober 1904 den Entwurf durchberaten hat. Vgl.
zit. Botschaft zum
Entwurf vom 3. März 1905,
S. 3 f.
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wenden, dass
inzwischen das Nationalitätsprinzip, namentlich weil das deutsche Recht sich ihm
angeschlossen, ganz wesentlich an Ansehen
gewonnen hat, so dass zu erwarten ist, es werden die in Aussicht stehenden
internationalen Konventionen eben dieses zur
Grundlage erhalten. Und ferner
darf
nicht ausser acht gelassen werden, dass
die Feststellung des Domizilprinzipes für die Rechtsanwendung
in der Bundesverfassung und im
zitierten
Bundesgesetz wesentlich doch mit Hinsicht
auf das interkantonale Recht erfolgte, während es eine ganz andere Sache ist, die
Grenzen der
Anwendbarkeit des Bundesrechtes im Verhältnis zu den Ausländern
festzulegen, wenngleich die Bundesgesetzgebung bishin das
Domizilprinzip auch gegenüber diesen als Grundlage
angenommen
hat.
Wenn man nun
auch die Perspektive vor sich sieht, auf dem Wege der internationalen
Vertragsschliessung später zum Nationalitätsprinzip zu
gelangen, so scheint es uns doch für den gegenwärtigen Zeitpunkt und die gegenwärtige
Aufgabe
angemessener, im wesentlichen an den Grundsätzen des Bundesgesetzes
von 1891 festzuhalten, dabei aber eine nicht
unwichtige und durch die Umstände wohl gerechtfertigte Einschränkung
des Domizilprinzipes anzubringen.
Es kann
nämlich
nicht verkannt werden, dass die Wahl des Domizilprinzips im geltenden
Rechte wesentlich dadurch mit veranlasst ist, dass wir verhältnismässig sehr
viele Ausländer bei uns domiziliert haben, die tatsächlich seit
Jahrzehnten oder seit Generationen in der
Schweiz niedergelassen sind, ohne doch unsere Staatsangehörigen zu
werden. Wir stellen uns dem
Ausländer so
hochherzig gegenüber, dass er, selbst wenn er
ein Staatsamt bekleidet, in keiner Weise gezwungen wird, Schweizerbürger zu werden, wir behandeln ihn so
engherzig, dass wir ihm das
Schweizerbürgerrecht vorenthalten, selbst wenn er und seine Vorfahren
bereits aufs engste mit unserem Lande verwachsen sind. Daraus ergibt
sich das Resultat, dass bei uns vielfach ausländischer Nationalität ist
wer im Auslande schon längst mehr oder weniger zwangsweise
oder
von Rechts wegen nationalisiert wäre. Wir behandeln in grösserem
Umfange die Niedergelassenen ausländischer Herkunft als Ausländer, als
dies in anderen Ländern der Fall ist.
Würden wir hierin anders verfahren, so könnte auch nach
dem
Nationalitätsprinzip das einheimische Recht auf einen viel weiteren
Kreis von Personen angewendet
werden, als es jetzt der Fall
ist. Aus dieser Erwägung
hat schon der Entwurf von 1900 den Ausweg vorgeschlagen,
zwischen den
ausländischen Niedergelassenen, die
mit uns näher verknüpft
sind, und allen anderen zu unterscheiden, auf erstere aber das
schweizerische Recht, auf
letztere das
ausländische anzuwenden, erstere also nach Domizilprinzip,
letztere nach Nationalitätsprinzip zu behandeln.
An
diesem Vorschlage hält auch unser Entwurf fest, nur hat er die unterscheidenden
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Merkmale
zwischen
den beiden Kategorien von Ausländern anders festgestellt. Es war
zunächst vorgeschlagen, sich diesfalls das neu erlassene Bundesgesetz
über den Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechtes zum Vorbild zu
nehmen und die Anwendung des Domizilrechts für diejenigen Ausländer
vorzusehen, für die das Gesetz eine gewisse Erleichterung der
Einbürgerung wenigstens fakultativ in Aussicht nimmt. Da aber nun
hiermit auf die Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz ganz
besonders Bezug hätte genommen werden
müssen
und vermutlich sich dabei die wünschenswerte Sicherheit oft hätte
vermissen lassen, gaben wir schliesslich der einfachen Unterscheidung
den Vorzug, dass als Ausländer, die dem schweizerischen Rechte nach
Domizilprinzip unterstellt sein sollen, diejenigen fremden
Niedergelassenen bezeichnet werden, die in der Schweiz geboren sind.
Alle andern Ausländer dagegen sollen nach dem Rechte beurteilt werden,
das ihre Heimat für sie als massgebend erklärt.
Sonach wird
also in
dieser ersten Gruppe von Rechtsinstituten im allgemeinen das
Domizilrecht als anwendbar erklärt, allein einerseits für die Schweizer
mit dem Vorbehalt, den bereits das geltende Recht kennt (Art. 4,
insbesondere Abs 2 und 3, zitiertes BG Art. 28 ff.), und anderseits für
die Ausländer mit der angeführten Unterscheidung (Art. 1745). Einer
Anregung, dem Domizilrecht auch diejenigen in der Schweiz
niedergelassenen Ausländer allgemein zu unterstellen, deren
Heimatstaat die dort wohnenden Schweizer dem dortigen Rechte
unterstellt, haben wir keine Folge gegeben, da wir linden, dass
allfälligen Missständen diesfalls mit der Bestimmung des Art. 1773
genügend entgegengewirkt werden kann.
Des näheren
wird
sodann zwischen den einzelnen Instituten unterschieden, wobei der
Entwurf, soweit es nur immer als angängig erschien, an dem bisherigen
Rechte festgehalten hat und Neues nur bringt in Gestalt der Einfügung
einiger Ergänzungen und Modifikationen.
a) In
bezug auf die Handlungsfähigkeit
der Ausländer wird der Vorbehalt
aufgestellt,
der sich bereits in Art. 10 des BG betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit findet (Art. 1746).
b)
Die Anwendbarkeit des Versch
ollenheitsrechtes auf Ausländer in der Schweiz wird in Art.
1747 in der Weise umschrieben,
dass im allgemeinen das schweizerische Recht für sie Platz greifen
soll,
soweit es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die diesem unterstellt
sind.
Die Zusätze in Abs. 2 und 3 lehnen sich an die Ordnung dieser Beziehungen im deutschen
Einführungsgesetze an.
c)
Juristische
Personen
sollen unter ihrem heimatlichen
Rechte stehen, wobei als ihre Heimat das Land ihres Domizils gilt,
immerhin mit dem im öffentlichen Rechte begründeten Vorbehalt, dass
die Persönlichkeit in keinem Falle von ihnen in grösserm Umfange
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beansprucht
werden
kann, als ihn das schweizerische Recht den eigenen juristischen
Personen gewährt. Zudem sollen öffentlichrechtliche juristische
Personen des Auslandes zum Erwerbe von Liegenschaften in der Schweiz
einer Bewilligung des Bundesrates bedürfen, was aus politischen Gründen
wünschenswert ist (Art. 1748).
d) Die Eheschliessung steht unter den
Vorschriften, die schon jetzt vom
Bundesrechte
aufgestellt sind, mit den Modifikationen, die die Erfahrungen in der
Praxis als wünschenswert erscheinen lassen (Art. 1749 bis 1752). Das
gleiche ist von der Ehescheidung
zu sagen (Art. 1753 und 1754), wobei Art. 1755 auch die
Trennung oder die (im deutschen Rechte bestehende) Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft dem gleichen Rechte unterstellt wie die
Scheidung.
e)
In bezug auf das
eheliche Güterrecht wird
ebenfalls an
dem bisherigen internationalen Rechte festgehalten, allein es ergeben
sich doch daraus einige Modifikationen, dass das materielle Recht des
Entwurfes die Unterscheidung zwischen dem innern und dem äussern
Güterrechtsverhältnis der Ehegatten im Sinne des Bundesgesetzes von 1891 (Art. 19) nicht
mehr kennt.
Dafür verlangt Art. 1756, dass Ehegatten ihr ausländisches Recht bei
Verlegung ihres Wohnsitzes in die Schweiz Dritten
gegenüber nur
dadurch aufrechterhalten können, dass sie sich der im Gesetze
vorgesehenen Publizitätsmassregel (Eintragung in das Ehegutsregister)
bedienen. Ferner gilt der öffentlichen Ordnung
halber in bezug auf den Abschluss eines Ehevertrages und die Anordnung der gesetzlichen oder
richterlichen Gütertrennung das schweizerische Recht notwendig auch für
Ehegatten, die unter ausländischem
Rechte stehen. Art. 1757 entspricht dem Art. 31, Abs. 2, des zitierten
Bundesgesetzes.
f)
Das
eheliche
Kindesverhältnis
verlangt in der
Richtung
nach einer ausführlicheren Regelung als im geltenden Gesetz (Art. 8), dass auch auf die
Wirkung
gegenüber dem Kinde Rücksicht genommen und festgestellt wird, es müsse
das heimatliche Recht des Kindes die
betreffenden Wirkungen anerkennen. So insbesondere in bezug auf die
Legitimation und die Adoption (Art. 1759).
Mit dieser
Ordnung
wird der Vorbehalt des Art. 8 des zitierten Bundesgesetzes betreffend
das heimatliche Recht des Vaters oder Adoptierenden entbehrlich.
Ebenso
kann der Vorbehalt des heimatlichen Rechtes betreffend die
Unterstützungspflicht (Art. 9, Abs. 2, des zitierten
Bundesgesetzes) für das internationale Recht
füglich weggelassen werden.
g) In bezug auf das
äussere
eheliche Kindesverhältnis
muss gleichfalls auf das möglicherweise verschiedene Recht der Eltern
und des Kindes Rücksicht genommen werden. Stehen alle unter dem
gleichen Rechte, ob schweizerischem oder ausländischem, so bestimmt
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sich die
Rechtsanwendung nach dem grundlegenden Prinzip. Stehen sie unter
verschiedenem Recht, so kann man für die blossen vermögensrechtlichen
Folgen das Recht, unter dem Mutter und Kind stehen, entscheiden
lassen, wogegen in diesem Fall in bezug auf die Standesfolgen gegenüber
dem Vater offenbar verlangt werden muss, dass solche nur eintreten,
wenn sie sowohl nach dem Rechte des Vaters als nach dem des Kindes
begründet sind (Art. 1761).
Ergänzt werden
diese
Bestimmungen durch die Vorschrift über den Gerichtsstand eines im
Auslande wohnenden Schweizers, womit die Gerichtsstandsbestimmungen
des Art. 320 des Entwurfes des Zivilgesetzbuches zu vergleichen sind.
h) Über
die Bevormundung von Ausländern in der Schweiz und von Schweizern im
Auslande ist wiederum im wesentlichen das
geltende Recht beibehalten (vgl. Art. 23 und 24 und Art. 29 und 33
des zitierten Bundesgesetzes). Für die Beistandschaft kann die territoriale
Rechtsanwendung
festgehalten werden, da es sich um Massregeln handelt, die einen
vermögensrechtlichen Schutz oder eine Hilfe bezwecken,
die der Natur der Sache nach regelmässig von der Domizilbehörde zu
vollziehen sein wird (Art. 1764).
i) Die
Vorschriften über das Erbrecht,
Art. 1765 bis 1767, entsprechen dem bisherigen Rechte
(zit.
Bundesgesetz Art. 22 ff.) mit den Abänderungen, dass die wesentlich auf
das interkantonale Recht zielende Ausnahme des Art. 22, Abs. 2, zit.
Gesetzes nicht mehr erwähnt zu werden braucht und in betreff der
Vorbehalte bezüglich der Erbverträge und der erbrechtlichen
Verhältnisse des überlebenden Ehegatten gegenüber dem einheitlichen
schweizerischen Recht auf die allgemeinen Grundsätze (Art. 1745)
verwiesen werden kann. Erfolgt die Eröffnung der Erbschaft eines
Ausländers in der Schweiz nach schweizerischem Recht, während dessen
heimatliches Recht dessen Anwendung nicht anerkennt, so verlangt unser
Recht mit Fug, dass gleichwohl das schweizerische Erbrecht massgebend
sein soll für alles bewegliche und unbewegliche Vermögen des
Erblassers, das sich nicht im Heimatland des Erblassers befindet. In
betreff der Form der letztwilligen Verfügungen (Art. 1767) ist überdies an Art. 1786 der
Vorlage zu erinnern.
2. Für das Sachenrecht ist die Geltung
des Rechtes der gelegenen Sache als
selbstverständlich zu betrachten (Art. 1768). Die Anwendung dieser
Regel auf Mobilien bedarf aber der näheren Bestimmung, die, im
Anschluss an die herrschende Anschauung und die Regelung im deutschen
Einführungsgesetz, darin gefunden werden kann, dass man bewegliche
Sachen als in der Schweiz liegend auch dann behandelt, wenn über sie
von einer schweizerischen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten
bestimmtes Buch geführt wird oder in bezug auf sie für die
Geltendmachung der Berechtigung der schweizerische Richter
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zuständig ist.
Für Immobilien gilt diese Vorschrift natürlich ebenfalls, fällt aber für sie praktisch
mit dem erstangeführten Grundsatze zusammen.
3. In betreff
des Obligationenrechts
hat sich die Vorlage der
herrschenden Anschauung
angeschlossen, wonach bei Verträgen der
Erfüllungsort der Obligation über die Rechtsanwendung entscheidet. Das führt
für die Wertpapiere, die Holschulden darstellen, zur
Anwendung des Domizilrechtes des
Schuldners. Doch muss diesen Grundsätzen gegenüber dann immer noch
die Ausnahme
zugestanden werden, dass etwas anderes in den Papieren oder in dem
Verkehr mit diesen bestimmt sein
kann, und für das Wechselrecht kommen die Vorschriften der Wechselordnung in Anwendung (OR Art. 822 ff).
Eine Bestimmung diesfalls in
das Gesetz selbst aufzunehmen, hielten wir nicht für notwendig. Dagegen hat es sich empfohlen,
betreffend die Forderungen aus unerlaubten
Handlungen das schweizerische Recht ausdrücklich für anwendbar zu
erklären, sobald sie in der Schweiz begangen worden sind. Vgl. Art.
1769.
Weitere Vorschriften schienen bei der geringen praktischen Bedeutung, die
den betreffenden Materien zukommt, entbehrlich zu
sein.
Besonderer
Betonung bedarf dagegen noch der allgemeine Grundsatz, dass der
schweizerische Richter die Bestimmungen, die um
der
öffentlichen
Ordnung
und
Sittlichkeit
willen aufgestellt
sind, unter allen Umständen und ausschliesslich zur Anwendung zu
bringen hat (Art. 1770).
In bezug auf die F o r m vorsc h r i f t e n muss
unterschieden werden. Die Frage,
ob ein
Rechtsgeschäft zu seiner Gültigkeit einer Form überhaupt
bedürfe, muss sich nach dem Rechte richten, dem das
formal zu gestaltende
Rechtsgeschäft
unterstellt ist. Allein in bezug auf die Erfüllung dieser Form ist die Frage
anders zu stellen. Das Rechtsgeschäft, das im
Ausland
abgeschlossen wird, kann häufig gar nicht in die vom inländischen Recht
geforderte Form gekleidet werden, weil es
an den Mitteln hierfür gebricht. Soll es nun, sobald es einer Form
des inländischen Rechtes zur Gültigkeit bedarf, im Ausland deshalb gar
nicht gültig begründet werden können? Zu einer solchen rigorosen
Ordnung liegt keine Veranlassung vor. Vielmehr ist zu unterscheiden: Für die letztwilligen
Verfügungen
ist ohne weiteres eine freiere Auffassung üblich und auch in der
Vorlage anerkannt (Art. 1767). In den andern Fällen kann im allgemeinen
ebenfalls für die unter schweizerischem Rechte stehenden
Geschäfte, die im Auslande
abgeschlossen werden, diejenige
Formbeobachtung
genügen, die dortselbst möglich ist, wenn
nur der vorgenommene Akt, formal nach den dort geltenden Formvorschriften
errichtet ist. So wird also eine in der Schweiz
zu
erfüllende Bürgschaftsverptlichtung, auch wenn sie im Auslande
abgeschlossen wird, zwar gemäss der schweizerischen Vorschrift der
Schriftlichkeit bedürfen,
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diese Form
aber als
beobachtet beurteilt werden, wenn sie den Formvorschriften entweder
des schweizerischen oder des ausländischen Rechtes entspricht. Insofern
gilt auch nach dem Entwurfe der Satz: locus regit actum. Dagegen muss
für alle die Fälle, wo das schweizerische Recht eine Form um der
öffentlichen Ordnung willen vorschreibt, die absolute Geltung des
schweizerischen Rechtes gewahrt bleiben, so dass in dieser Hinsicht die
Beobachtung einer ausländischen Form (wie z. B. Eintragung in ein
öffentliches Register) die Erfüllung der schweizerischen Vorschrift
nicht zu ersetzen vermag (Art. 1772).
Fraglich ist
es, ob für die Beziehungen zum Auslande ein allgemeiner Vorbehalt
der
Retorsion zu empfehlen sei. Das deutsche Recht hat ihn
aufgestellt,
und
er ist auch wirklich unter besondern, allerdings seltenen Umständen
nicht wohl entbehrlich. Immerhin soll diese einschneidende Massregel
nicht in das Ermessen des Richters gelegt werden, sondern es muss
Sache der politischen Behörden sein, darüber das Erforderliche
anzuordnen. Art. 1773 vindiziert diese Kompetenz dem Bundesrate, der
jedoch hierfür die Zustimmung der Bundesversammlung einzuholen hat.
II.
Erster Anhang
zum zweiten Teilentwurf, das
Erbrecht vom Mai 1895.
Um einige
Aufklärung
zu gewinnen über die Bedeutung des Minorats im bernischen Emmental und
über die Möglichkeit, dasselbe eventuell durch die in dem Entwurfe
vorgeschlagenen Massregeln wirksam zu ersetzen, hat der Verfasser des
Entwurfes mit Herrn Nationalrat Bühlmann und
einigen Notarien der Gegend am 2. Dezember 1894 eine Konferenz
abgehalten, aus deren Protokoll wir hier folgendes wörtlich mitteilen:
Herr Amtsnotar
G. Haldemann, Vater, sprach sich folgendermassen aus:
Das Vorrecht
des
jüngsten Sohnes kommt hauptsächlich im Emmental zur Geltung, weniger
im Mittelland und selten im Oberland und Seeland. In letztern Gegenden
wird gewöhnlich alles aufgeteilt. Dass das Minorat im Emmental so
häufig vorkommt, mag aber auch seinen Grund in den eigenartigen
Verhältnissen dieses Landesteiles haben. Die Familien im Emmentale
sind gewöhnlich mit einer zahlreichen Kinderschar gesegnet. Es hat dies
zur Folge, dass die älteren Kinder, sobald sie
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erwachsen
sind, in
die Welt hinausgehen und sich dort selbst eine Stellung verschaffen.
Es ist dies auch der Grund, warum wir so viele auswärts wohnende
Angehörige haben. Der jüngste Sohn dagegen bleibt daheim, hilft seinen
Eltern den väterlichen Hof bewirtschaften und pflegt, sie in ihren
alten Tagen, ohne dass er gewöhnlich etwas anderes oder mehr erhält als
seinen Lebensunterhalt. In dieser Beziehung bildet dann das Minorat für
ihn eine Entschädigung, der Vater tritt ihm den Hof billig ab, übergibt
ihm dazu sämtliches Schiff und Geschirr, die Lebware und
Futtervorräte, und der Preis erreicht in der Kegel nicht einmal die
Grundsteuerschatzung. Redner gibt zu, dass das Recht des jüngsten
Sohnes hie und da zu Unbilligkeiten führe, dass ein älteres Kind dieses
Recht auf Übernahme des Hofes unter Umständen besser verdient hätte,
glaubt aber, dass die Kinder ohne das Minorat viel mehr zu Hause
bleiben würden. Dies wäre für das Ganze von Nachteil und es würde
dadurch der Armut viel Vorschub geleistet. Der Redner ist nach seinen
Erfahrungen überzeugt, dass der im Emmental herrschende Wohlstand viel
dem Minorat zu verdanken sei und dass ohne dasselbe solcher nicht in
diesem Masse vorhanden wäre.
Herr Haldemann
sagt
ferner, manchmal wäre eine Teilung eines landwirtschaftlichen Hofes im
Emmental auch nach seiner örtlichen und geographischen Lage nicht wohl
möglich; diese Güter sind gewöhnlich in einem Einschlage und bilden
zusammen ein Ganzes, das zusammen bewirtschaftet wird und nicht ohne
bedeutenden Nachteil zerstückelt werden könnte.
Redner erklärt
noch,
wenn der jüngste Sohn sein Recht nicht geltend mache, so werde über die
im Nachlasse befindlichen Liegenschaften eine Steigerung abgehalten
oder es werden dieselben auch aus freier Hand verkauft.
Herr Amtsnotar
J. J. Hofer in Ober-Diessbach teilt mit:
Wir sind an
der
Grenze des Emmentales und kennen das Vorrecht des jüngsten Sohnes schon
viel weniger. Dasselbe kommt nur vereinzelt vor. Im allgemeinen
verständigen sich die Erben und halten eine Steigerung ab, oder der
Vater macht eine letzte Willensverordnung und bestimmt, wer von seinen
Kindern die Liegenschaften zu übernehmen habe und zu welchem Preise.
Redner findet, die Leute seien damit zufrieden und es gebe keine
Anstände.
Von den Voten
der übrigen Teilnehmer führen wir an, wie sich Herr Nationalrat Bühlmann
im Anschluss an die gegebenen Aufklärungen über das
bäuerliche Erbrecht geäussert hat:
Die Ansicht
der
Bevölkerung des Emmentales geht dahin, Zerstückelungen von
Liegenschaften zu vermeiden. Der Gedanke der Zusammenhaltung des
väterlichen Hofes ist in das Rechtsbewusstsein des Volkes übergegangen.
Die Art und Weise der Ausführung ist sehr
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verschieden.
Die
Regel ist, dass der Vater die Liegenschaften zu seinen Lebzeiten einem
seiner Söhne und zwar gar nicht immer dem jüngsten um einen billigen
Preis abtritt, mit der Bestimmung, dass Nutzen und Schaden dem
Übernehmer erst auf den Tag des Absterbens des Abtreters beginnen,
oder dass Nutzen und Schaden dem Übernehmer sofort beginnen, der
Abtreter dagegen für sich und seine Ehefrau einen lebenslänglichen
Schleiss vorbehält.
Geschieht eine
Übergabe zu Lebzeiten nicht, so wird das Vorrecht des jüngsten Sohnes
bei der Teilung über das elterliche Vermögen geltend gemacht und es
verständigen sich die Erben freundlich über den Übernahmspreis, oder
es wird derselbe auf Grund einer vom Vater hinterlassenen letzten
Willensverordnung festgesetzt. Anstände gibt es höchst selten und die
Form der gerichtlichen Zuschatzung kommt nur ausnahmsweise vor.
Die übrige
Diskussion betraf die vorläufig redigierten Artikel, die zum Teil unter
Berücksichtigung der gefallenen Voten in die jetzt vorliegende Gestalt
abgeändert worden sind.
Die Schlüsse,
zu denen die Konferenz gelangte, lauten nach den zusammenfassenden
Formulierungen, wie sie Herr Nationalrat Bühlmann vorlegte,
nach dem Protokoll folgendermassen :
1.
Im Entwurfe des Herrn Prof. Dr. Huber über ein schweizerisches
Zivilgesetzbuch sollte im Interesse des landwirtschaftlichen Gewerbes dem Vater ein möglichst grosses
Recht eingeräumt werden,
Verfügungen in betreff der Übernahme des elterlichen Hofes zu
errichten. Unter dem letztern sollen aber nicht sämtliche Liegenschaften, sondern nur ein Inbegriff
von landwirtschaftlichen Immobilien
verstanden sein, welcher ein Ganzes bildet und als solches
bewirtschaftet wird, und es soll sich die Verfügungsbefugnis des
Vaters nicht auch auf den Grossbesitz erstrecken.
2.
Dieses Recht des Vaters soll auf ein Drittel seiner Verlassenschaft
gehen. Eine grössere Befugnis ist nicht wünschenswert.
3.
Die gesetzliche Regelung der Verhältnisse, falls eine derartige
Verfügung des Vaters nicht vorliegt, wird begrüsst; diese Bestimmungen
dürften aber im Sinne der hiervor gemachten Anregungen
etwas weiter ausgeführt sein und bei Zuweisung der in einer Erbschaft befindlichen Gewerbe sollte auf
Tüchtigkeit, Garantie,
auf die Anträge der Mitbeteiligten und die in der Gegend herrschenden Anschauungen Gewicht gelegt
werden.
4.
Namentlich werden auch die schützenden Bestimmungen gegen
allzu grosse Zerstückelung und Belastung von Liegenschaften begrüsst, diejenigen betreffend
Belastung von landwirtschaftlichen
Gewerben jedoch in dem Sinne, dass die Grenze auf zwei Drittel der
Schatzung festgesetzt werde.
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III.
Zweiter
Anhang zum zweiten Teilentwurf, das Erbrecht, vom Mai 1895.
Über die
Bedeutung der Indivision im Rechte des Kantons Waadt und die künftige
Regelung des Institutes wurde Herr Dumur, Präsident
des Tribunal de Lausanne, um eine gutachtliche Äusserung ersucht, aus
der wir unter Weglassung der Ausführungen über die Bestimmungen des
vorläufigen, in der Vorlage zum Teil abgeänderten Entwurfes hier
Folgendes mitteilen.
Über die
grundsätzliche Ordnung des geschriebenen Rechtes sagt das Gutachten :
En droit
vaudois le
principe qui domine toute cette matière est celui qu'énonce l'article
752 du code civil: Nul ne peut être contraint de demeurer dans
l'indivision, et le partage peut être toujours provoqué nonobstant prohibitions et conventions
contraires.
Le législateur
sachant fort bien que l'indivision donne très fréquemment naissance à
des contestations entre les copropriétaires a voulu les prévenir autant
que possible. Pour cela il a adopté tel quel l'art. 815 du code civil
français, et, avec lui, a fait de la constante possibilité du partage
une règle d'ordre public.
C'est donc
exceptionnellement, et pour tenir compte de la situation
provisoire qui naît de l'ouverture d'une succession, que des
cohéritiers sont autorisés à convenir de suspendre le partage et
seulement pour un temps limité. Cette convention ne peut être
obligatoire au delà de cinq ans, sauf à être renouvelée.
Durant
l'administration commune les indivis ont tous les mêmes droits et les
mêmes obligations. L'un d'eux ne peut obliger ses coindivis sans leur
consentement que pour les objets relatifs à l'indivision, et pour une
somme qui ne peut excéder cent francs (anciens) ; si ce n'est pour
autant que le contrat aurait tourné au profit de l'indivision.
Lorsqu'intervient
le
partage, chaque cohéritier a le droit de demander sa part en nature des
meubles et des immeubles de la succession ; la vente en a lieu si le
partage ne peut s'opérer commodément sous cette forme et si
les parties ne peuvent convenir auquel des héritiers ils seront
attribués.
D'ailleurs,
chaque cohéritier a le droit d'exiger que les dettes de la
succession soient liquidées avant d'en venir au partage, ou qu'il soit
suffisamment garanti des effets de la solidarité.
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Ce système
est, avec
quelques modifications sans grande importance, celui qu'on retrouve
dans le code civil fribourgeois (art. 1028 et suivants, 1088 et
suivants). Ici les dangers de l'indivision semblent préoccuper
davantage le législateur, car ce n'est que pour deux ans que les
cohéritiers peuvent suspendre le partage.
En somme, dans
le
canton de Vaud et dans celui de Fribourg, la loi en pareille matière
entend respecter avant tout la liberté individuelle et le droit de
chaque cohéritier de prendre, s'il lui convient, possession immédiate
de sa part d'héritage pour l'administrer seul au mieux de ses intérêts.
L'administration collective des biens d'une hoirie sous forme
d'indivision n'apparaît que comme un mode de vivre transitoire et
temporaire. Des précautions sont prises en faveur de celui qui aurait
l'imprudence d'aliéner sa liberté d'action pour un temps trop
prolongé.
Die Frage der
Wünschbarkeit gesetzlicher Bestimmungen über die Gemeinderschaft in dem
Entwurf wird folgendermassen beantwortet :
Pour nous
résumer
sur le premier paragraphe, nous constatons qu'en fait l'indivision
prend tout naturellement naissance à l'ouverture d'une succession, et
que les cohéritiers peuvent avoir grand intérêt à transformer l'état
provisoire dans lequel ils se trouvent en administration collective
régulière. La loi doit sanctionner les conventions intervenues à cet
effet, et l'introduction dans le code civil suisse de la notion
d'indivision contractuelle se
justifie de tout point. L'indivision nous apparaît plutôt comme un état
de chose transitoire ou provisoire, et, nous préférerions qu'elle fût
à terme limité, sauf à être renouvelée. En tout cas sa dissolution doit
être facilitée et résulter entr'autres de la mort d'un des indivis. Le
partage commencera par la liquidation des dettes, si l'un des indivis
le demande. Chacun d'eux pourra se faire garantir contre les effets de
la solidarité. A titre de renseignement sur la matière, rappelons que
dans le canton de Vaud l'indivision telle qu'elle est légiférée dans
les articles 1347 et 1356 est loin de jouer un rôle aussi important
qu'on pourrait bien se l'imaginer. Un père de famille fait volontiers
un testament et, à la campagne du moins, trop souvent les filles ne
sont que légataires d'une somme déterminée qui représente tant bien que
mal la légitime. Elles se hâtent de l'encaisser à l'ouverture de la
succession ou de la faire compléter par jugement, et ainsi elles
disparaissent de l'hoirie paternelle.
Lorsque le
défunt laisse une veuve, elle est le plus souvent usufruitière des biens de son
mari, soit par contrat de mariage, soit par le testament, ou à
ce défaut en application de l'article
543 du
C. C. (succession ab intestat.) C'est la veuve, en général qui prendra
soin d'élever les enfants mineurs. L'indivision ne commence réellement
qu'à la mort de la mère. D'ailleurs des cessions en lieu de partage
viennent souvent simplifier la situation ; elle se liquide aussi
définitivement par
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un partage. Si
une
indivision se forme entre deux ou plusieurs des cohéritiers restants,
c'est plutôt, comme le dit l'article 1347 par suite d'un état de
fait que d'une convention formelle. Cette indivision ne dure guère et
aboutit parfois à un procès."
Die
Möglichkeit, ein detailliertes Zerstückelungsverbot aufzustellen,
wird in dem Gutachten mit folgender einlasslicher Begründung verneint
:
On a souvent
discuté, à différents points de vue, des avantages et des inconvénients
qui résultent de la division de la propriété foncière, et ce n'est pas ici le lieu
de rouvrir le débat.
D'emblée nous
admettrons volontiers qu'une propriété d'une superficie de quelque
importance permet seule l'emploi d'instruments perfectionnés et le
travail rationnel qu'exigent certaines cultures ; que d'ailleurs, en ce
qui concerne la main d'oeuvre et les frais, une exploitation sur une
échelle suffisante offre des avantages incontestables.
D'autre part,
on
nous concédera sans doute que toute propriété foncière, même la plus
petite, grâce à la stabilité qu'elle apporte, contribue beaucoup à
faire naître chez l'individu et dans la famille le goût de l'ordre, du
travail, de l'économie et qu'elle devient ainsi un puissant moyen de
développement moral.
Cette seule
considération nous engagerait à y regarder à deux fois avant de
chercher des moyens de diminuer le nombre des petits propriétaires.
Pour atteindre le but opposé nous ferions plutôt le sacrifice de
théories économiques.
Puis, on ne
saurait
légiférer utilement sur une matière quelconque en faisant abstraction
du passé et des conditions dans lesquelles se trouve actuellement le
pays. Celui qui admet cette manière de voir trouvera qu'un lit de
Procruste, aux dimensions duquel tout devrait nécessairement se plier, ne saurait
convenir ni aux hommes ni aux choses, et que l'opportunité
qu'il y aura de morceler la propriété
foncière
dans certains cas, ou de la réunir dans d'autres, dépendra de mille
circonstances particulières fort complexes.
Il est bien
certain
que l'importance réelle d'un fond de terre est loin d'être
proportionnée à son étendue et qu'elle varie suivant sa situation par
rapport à d'autres, sa proximité d'une voie de communication, d'une ville, d'un village,
et des facilités plus ou moins grandes qu'il y a de l'utiliser.
Une forêt
perdue
dans quelque solitude des Alpes ou du Jura doit fournir du bois à
brûler ou des plantes de service; elle sera aménagée et exploitée dans
ce but suivant certains plans d'ensemble, et, en ce qui la concerne
nous convenons qu'un morcellement indéfini est fâcheux. S'il s'agit au
contraire d'une forêt de châtaigniers de Bex ou du Valais, dans
laquelle chaque arbre peut en quelque sorte être pris en considé-
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Surface moyenne
Surface moyenne
ares
ares
Vvorne
..... 10
Gimel
22
Féchy
..... 21
St.
Barthélémy
................. 35
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Surface moyenne
Surface moyenne
ares
ares
Vvorne
..... 10
Gimel
22
Féchy
..... 21
St.
Barthélémy
................. 35
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Surface moyenne
Surface moyenne
ares
ares
Ouleus.......21
Neyruz.......32
Grandson.......25
Oulens.......58
Renens......27
Villars-le-Comte ............................ 39
Paudex.......13
Gingins.......88
St. Saphorin
(Lavaux).............. 9 Montcherand.....21
St. Prex .......
30 Bursins
.......
36
Villars
Ste-Croix ................... 24 Jongny.......38
St.
Saphorin......39
Ce sont là toutes
les communes dont les plans et le cadastre doivent être rénovés
actuellement
(1894). Elles sont prises un peu dans tout le canton, au vignoble et
ailleurs ; pour plusieurs d'entre elles les
minima proposés dans l'article que nous discutons seraient
insuffisants.
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(Abwärts unbeschränkt in den Stämmen I, II und III.)
IV.
Zweite
Beilage zum Entwurf vom 28. Mai 1904.
Erläuterungen
zum gesetzlichen Erbrecht. Gliederung der
blutsverwandten Erben.
IV 1n
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Erbberechtigt
sind gegenüber dem Erblasser (E):
1.
der Stamm der Nachkommen (Ziffern I 1 — 3 usf.);
2.
der Stamm der Eltern (Ziffern II 1—5 usf.);
3.
der Stamm der Grosseltern (Ziffern III 1 — 6 usf.).
Nutzniessung haben hinter dem Grosselternstamme die Urgrosseltern (IV 1 n) und
die Grossoheime (IV 2 n).
Zu Art. 465.
a(1/3) d
(1/3)
h (1/12) i (1/12) k (1/18)
l
(1/18) m (1/18)
Der Erblasser E
hinterlässt einen Sohn (c), einen Enkel (f) und
sieben Urenkel.
Teilung: Es
erhalten c 1/3, f 1/6, h 1/12, i 1/12, k 1/18, l
1/18, m
1/18, n 1/2, o 1/12
Zu Art. 465 und 470.
Der Erblasser E
hinterlässt 12 Urenkel. Die Kinder und Enkel sind
vorverstorben. Er hinterlässt ferner die Ehefrau x.
Teilung: x erhält
nach ihrer Wahl entweder die Nutzniessung an der Hälfte oder das
Eigentum an 1/4 der Erbschaft.
Im ersten
Falle bekommen zu Eigentum, je zur Hälfte mit der Nutzniessung von x
beschwert:
k 1/18, l 1/18, m 1/19, n 1/18, o 1/18, p
1/6, q 1/6, r 1/6, s 1/24,
t 1/24,
u 1/24, v 1/24.
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