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Zweiter Teil.
Das
Familienrecht.
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heutigen staatlichen
Funktionen auszuüben in der Lage war. Daher trat die Familie in die
Lücke und leistete mit einem weitverzweigten Organismus eine Reihe von
öffentlich-rechtlichen Diensten. Bei dieser Sachlage war es
gerechtfertigt, dass die Genossen derselben Sippe und die Träger
desselben Familiennamens in weitesten Grenzen als zusammengehörig
betrachtet wurden. Die Verwandtschaft war, mit ihrer Verbindung auch
der entferntesten Blutsverwandten unter sich, ein mächtiges Organ des
gesellschaftlichen Lebens. In der heutigen Gesellschaft ist dies anders
geworden. Im modernen Leben verwischen sich verhältnismässig rasch die
Spuren der Verwandtschaft, und was uns erhalten geblieben ist, besteht
zumeist nur in einem engem Kreise der Familienangehörigen. Darnach kann
es aber auch nicht die Aufgabe des Gesetzgebers sein, jenen alten
weiten Kreis der Verwandtschaft zu pflegen, sondern es wird ihm zur
Pflicht, dem engeren Gebilde seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Es kann
bei näherer Betrachtung kaum zweifelhaft sein, dass gegen alle der
Familie und der Ehe feindlichen Bestrebungen unserer Tage nur ein
Bollwerk gegeben ist, und dies liegt in der Bildung einer enger, aber
um so fester geschlossenen Familie. Dieser Familie haben
privatrechtlich mit intensiven Rechten und Pflichten die näheren
Blutsverwandten und ausserdem der Ehegatte, d. h. die Ehefrau und
Mutter, anzugehören. Das Recht einiger Kantone steht schon heute diesem Postulate
insofern sehr nahe, als es eine hervorragende Berücksichtigung
der Ehefrau und Mutter aufgenommen hat (Schweiz. PR I, S. 321 ff., 432
f., 587 f. u.a.). Eine Beschränkung des Erbrechts auf die näheren
Blutsverwandten hat im Kanton Baselstadt 1884, in Zürich 1888, in
Basellandschaft und Solothurn 1891, ohne jeden ernsteren Widerstand
Aufnahme erfahren und wird im Rechtsbewusstsein des Volkes ganz
allgemein als wohl begründet empfunden werden.
Ferner ist es die
Ausbildung einer Aufsicht über die familienrechtlichen Verhältnisse,
die im modernen Rechte zur Anerkennung gebracht werden muss. Zwar wird
man nicht in allen Instituten des Familienrechtes diese Aufsicht
durchführen können. Die alte Aufsicht der "Heimlichen, so über das
Ehewesen gesetzet sind" hat keine Aussicht auf Wiederbelebung und ist
keinesfalls erstrebenswert. Wo die moderne Gesetzgebung einsetzen muss,
handelt es sich nicht um die moralischen Beziehungen unter
Gleichgestellten, wie unter den Ehegatten, sondern um den Schutz der
Schwachen und Unmündigen. Dies aber wird in zwei Instituten zu
geschehen haben. Nach der einen Richtung handelt es sich um
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die Bekräftigung der
Pflichten, die aus der Familienangehörigkeit entspringen. Das
Familienhaupt soll vor allem das volle Mass seiner Pflichten zugewiesen
erhalten. Die Hausgewalt bedarf von diesem Gesichtspunkte aus der
rechtlichen Ausgestaltung. Familienrechtliche
Befugnisse und Pflichten müssen sich mit ihr zu einem kräftigen Institute verknüpfen.
Es ergibt sich daraus eine Wiederbelebung des alten
Familieninstitutes auf moderner Grundlage. Dann aber äussert sich die
gleiche Tendenz in der Ausbildung einer Aufsicht über die Behandlung,
die den Unmündigen zu teil wird, und zwar nicht nur mit Hinsicht auf
die Tätigkeit der Obervormundschaft in der Beaufsichtigung des
Vormundes und der Eltern, sondern auch in der Aufstellung von
Hilfsmitteln, die es möglich machen, den zu Tage tretenden Missbräuchen
auch auf dem Boden des Privatrechtes kräftig entgegenzuwirken.
Sonach erhalten wir in
dem modernen Familienrechte eine Anzahl von Grundgedanken, die sich in
den verschiedenen Instituten einheitlich und übereinstimmend äussern
müssen, die aber doch nach den drei unterschiedenen Richtungen in
verschiedenem Grade zu Tage treten : Die Herausbildung der
Individualität wird namentlich dem Eherecht und zum Teil auch dem
Eltern- und Kindesrechte zugewiesen sein. Die Bildung einer engeren,
aber intensiven Familie fällt, abgesehen vom Erbrecht, wesentlich dem
ehelichen Güterrecht und dann auch der Ausgestaltung der Hausgewalt
anheim. Die Ausgestaltung des Aufsichtsrechtes, der öffentlichen
Gewalt, die über der Familie steht und zu ihrem Schutze einzugreifen
hat, gehört wesentlich dem Vormundschaftsrechte an, vermag aber auch im
Eltern- und Kindesrecht ihre Anerkennung zu erstreiten und muss
namentlich im Eherecht zu einer Anerkennung gelangen, die ihr mit
Unrecht hier meist vorenthalten wird.
Wir haben damit zugleich
gewissermassen die drei Teile charakterisiert, in die das Familienrecht
zerfällt. Der erste ist der Ehe gewidmet, erhebt sie zu einem
selbständigen Institut der Familie, macht aus ihr einen Teil der
Familie mit eigenem Rechte und nicht bloss ein Hilfsmittel zur
Fortpflanzung der bestehenden Familie.
Im zweiten Teil erfährt
die Familie, sowie sie auf die Verwandtschaft begründet ist, ihre
Ordnung, im Verhältnis der Eltern und Kinder, in der
Familiengemeinschaft und im Familienvermögen, wobei eine besondere
Aufmerksamkeit dem ausserehelichen Verwandtschaftsverhältnis nicht
versagt werden darf.
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Im dritten Teile dagegen
ist die Aufsicht des Staates die Hauptsache. Die Familie als
tatsächlich geübte Gemeinschaft tritt hier zurück, und wir haben nur
noch ein entferntes Abbild der elterlichen Rechte und Pflichten vor uns
in der Stellung, die dem Vormund und den andern vormundschaftlichen
Organen zugewiesen wird.
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Erste Abteilung.
Das
Eherecht.
I. Die allgemeinen Grundlagen.
Das
Eherecht des Entwurfes zerfällt in vier Titel : Eheschliessung, Ehescheidung, Wirkungen
der Ehe und die Güterstände,(1) von denen jeder
verschiedene Abschnitte aufweist. Die beiden ersten konnten sich im
wesentlichen auf bereits bestehendes Bundesrecht beziehen. Neu war hier nur
das Verlöbnis zu regeln, das
nach dem Vorbild einer grösseren Zahl von kantonalen Rechten als ein familienrechtliches Verhältnis
eigener Art der Eheschliessung
vorangeht. Vgl. Schweiz. Privatr. I, S. 189 ff.
Die
Eheschliessung ist materiell sozusagen gar nicht verändert. Nur der Ungültigkeit der
formell richtig geschlossenen Ehe aus materiellen Ehehindernissen
oder innerem Mangel ist eine grössere Aufmerksamkeit zugewendet worden,
als dies im Bundesgesetz
vom 24. Dezember 1874 der Fall war, und auch dies nicht mit Neuerungen, sondern mit
eingehenderer Entwicklung dessen, was bereits als Bundesrecht
vorgelegen hat. Dann ist eine abweichende Vorschrift auch für das
Ehefähigkeitsalter aufgestellt worden.
Die
Ordnung der Scheidung hat in der Hauptsache gleichfalls sich an das geltende Recht
angeschlossen, jedoch konnte man sich der Einsicht nicht verschliessen,
dass die Materie, im Sinne einer
zweckmässigeren und gerechteren Regelung, mit der Ordnung der persönlichen Wirkungen der Ehe
in eine Verbindung gebracht
werden könne, die früher, als Verbindung mit dem kantonalen Recht, nicht möglich war oder nicht
als empfehlenswert betrachtet worden ist. Dazu kam, dass der
provisorischen Trennung, wie
(1) Das Gesetz gibt dem
letzten dieser Titel die Überschrift : "Das Güterrecht der Ehegatten".
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sie im bisherigen Gesetze
und dann namentlich in der Praxis entwickelt worden ist, eine grössere
Aufmerksamkeit zugewendet werden musste, und zwar im Sinne der
Anpassung dieses Instituts an die verschiedenen Anschauungen und
Bedürfnisse, die diesfalls unter den streitenden Ehegatten selbst
vorhanden sind. Denn wo kein öffentlichrechtliches Interesse die volle
Aufhebung des Ehebundes erheischt, hat der Gesetzgeber alle
Veranlassung, über die Begehren der Beteiligten selber nicht
hinauszugehen.
Eine neue
bundesrechtliche Ordnung für die Ehe war betreffend die Wirkungen
der Ehe in persönlicher und in güterrechtlicher Hinsicht zu
entwerfen. Die Einteilung des Stoffes wurde dabei aber nicht nach
diesen zwei Materien vollzogen. Vielmehr wurde als Einteilungsprinzip
die Richtung der Wirkung nach den praktisch am meisten hervortretenden
Instituten gewählt, und darnach sind alsdann in dem vorliegenden
Entwurfe in dem Titel über die Wirkungen der Ehe anstatt zwei fünf
Abschnitte unterschieden worden, die der Reihe nach folgende
Gegenstände behandeln : Die persönliche oder die eheliche Gemeinschaft
im engeren Sinne in der Ordnung des persönlichen Zusammenlebens nach
Recht und Pflicht im allgemeinen, dann den Güterstand, d. h. das
eheliche Güterrecht nach der Frage, unter welches Güterrecht die
Ehegatten zu stellen seien, weiter die Frage der individuellen Sphäre,
die einem jeden Ehegatten vermögensrechtlich zuzuweisen sei,
insbesondere also das Sondergut, und endlich die Ordnung des
Ehevertrages und des Ehegutsregisters. Die späteren Abschnitte
enthalten dabei jeweils die nähere Ausführung über ein Institut, das in
seiner Stellung unter den Wirkungen der Ehe schon vorher eingereiht
worden ist, dort aber seine erforderliche Ausgestaltung ins einzelne
noch nicht erfahren konnte.
Aus gleichen praktischen
Gründen wurde dann weiter den Güterständen ein eigener Titel
reserviert. Ihre Ordnung erfordert eine so eingehende Regelung, ihre
Materie erheischt eine solche Aufmerksamkeit, dass es sich wohl
rechtfertigt, wenn ihnen, nachdem ihre Stellung unter den Wirkungen der
Ehe bereits im allgemeinen dargelegt ist, eine besondere Darstellung zu
teil wird, so dass der letzte
Titel des Eherechtes oder der sechste des ganzen Entwurfes,
sich derart als die Ausführung dessen darstellt, was im zweiten
Abschnitt des fünften Titels bereits systemgemäss seine Einreihung
erfahren hat. (1)
(1) Das Gesetz spricht im
fünften Titel von den „Wirkungen der Ehe im
allgemeinen", entsprechend dem ersten Abschnitt des fünften Titels des VorE. Der
sechste Titel des Gesetzes umfasst die übrigen Abschnitte des fünften
Titels des VorE und dessen ganzen sechsten Titel in den Abschnitten :
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Man wird vielleicht
finden, dass die Einteilung, wie wir sie in einigen kantonalen
Gesetzbüchern vor uns haben, logischer sei, dass nämlich zuerst die
Schliessung der Ehe, dann ihre Wirkungen und zuletzt die Scheidung
behandelt werde. Allein es ist leicht darzulegen, dass eine solche
Einteilung für den Gesetzesstoff ganz und gar nicht ausreicht. Sowohl
die Eheschliessung als die Ehescheidung sind mit Wirkungen nach der
persönlichen wie der güterrechtlichen Seite hin ausgerüstet, und unter
die Wirkungen der Ehe gehören demnach Wirkungen, die sich mit dem
Eheabschluss verbinden, während der Ehe äussern und bei ihrer Auflösung
durch den Tod oder die Scheidung zu Tage treten. Die Wirkungen stehen
also neben der Schliessung und Scheidung der Ehe nicht im Sinne der
Regelung des Verhältnisses während der Ehe, sondern sie sind eben
Wirkungen, sowohl der Eingehung als der Auflösung der Ehe und ihres
Bestandes selber. Wollte man die Wirkungen systematisch in die Mitte
stellen, so müsste man das eheliche Güterrecht zerreisen, was für die
praktische Gestaltung des Gesetzes nicht günstig wäre. Als richtiger
erscheint es vielmehr, die Wirkungen in ihrem ganzen Umfang der
Eheschliessung und Ehescheidung anzureihen. Ein vollständiges System
darf freilich auch hier von der Gesetzgebung nicht verlangt werden,
schon weil manches, was zum System an sich gehört, der gesetzlichen
Regelung gar nicht bedarf. So hat z.B. der Entwurf den Satz, dass die
Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werde, gewiss mit Recht
nicht aufgenommen. Es genügt die Regelung der Ehescheidung.
In den vier Titeln des
Eherechtes soll endlich ein einheitlicher Geist zum Ausdruck kommen,
der zwar in verschiedenem Grade da und dort sich Ausdruck zu
verschaffen vermag, überall aber spürbar sein muss. Das Recht ordnet
hier eine Materie, die mit der individuellen Sittlichkeit und der guten
Sitte in ganz besonderer Innigkeit verbunden ist und das religiöse Band
nicht zu verleugnen vermag, so sehr der Staat auch sein Recht für die
verschiedenen religiösen Bekenntnisse in gleichmässiger
Unparteilichkeit zu schaffen hat,
1. Das persönliche Eherecht.
Als leitenden Grundsatz
betrachten wir hier den Gedanken, der in der Bundesverfassung, Art. 54,
Ausdruck gefunden hat.
Allgemeine Vorschriften,
Güterverbindung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Güterrechtsregister.
Aus den Güterständen bildet hiernach das Gesetz keinen besonderen Titel
mehr, und der Abschnitt über das Güterrechtsregister ist an den Schluss
gestellt. Im übrigen ist die Anordnung unverändert geblieben.
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dass
nämlich die Ehe ein höchst persönliches Recht sei, auf das ein jeder Anspruch habe, der es sich
begründen wolle, und das vor allem durch Rücksichten, die in ihrem
Werte vor dem Prinzipe
zurückstehen müssen, wie polizeiliche Vorschriften, bisheriges äusseres Verhalten u.a., nicht
beschränkt werden dürfe. Wir halten also fest an dem Grundsatze,
dass jeder, der ehefähig ist, auch eine Ehe soll eingehen können, und
dass keine polizeilichen oder
ökonomischen Gründe und Bedenken hiergegen angerufen werden dürfen. Freilich verlangt man
die Ehefähigkeit, nach dem
Alter und nach der geistigen Reife. Wer die natürliche Handlungsfähigkeit
nicht besitzt, der kann auch in ehefähigem Alter eine Ehe nicht eingehen. Allein
körperliche Gebrechen, oder gesetzeswidriges Verhalten irgend
welcher Art sollen diesen Hindernissen nicht gleichgehalten werden.
Denn niemand hat, an Stelle des Menschen, den es angeht, darüber ein
Urteil, ob nicht gerade die
Eingehung der Ehe in ihrer hohen persönlichen Bedeutung das Leben einer Person künftig anders
gestalten, oder ob nicht das Opfer, das von der andern Seite
gebracht wird, zum Heile der gegründeten Gemeinschaft ausschlagen
werde. Doch haben wir dabei eines erwogen. Die Eingehung einer Ehe
erfordert das Bewusstsein
der Pflichten, die damit begründet werden, und wie man die natürliche Handlungfähigkeit
verlangt, so darf man daher auch noch diejenige Reife verlangen,
die zum Bewusstsein dieser Pflichten
erforderlich ist. Zwar nicht in dem Sinne, dass unter allen Umständen ohne dieses
selbständige Urteil auch die Fähigkeit zur Eheschliessung mangeln müsse, aber
doch insofern, als der Mangel
an dieser Einsicht ergänzt werden soll durch das Mitwirken des Vertreters der Person, der sie
mangelt. Dieses wurde schon bishin
anerkannt in betreff der Ehefähigen, die noch nicht mündig sind
:
Ihre Eltern oder ihr Vormund haben die Zustimmung zu erteilen. Der Entwurf geht den Schritt
weiter, dass er in Art. 118 (1)
überhaupt in allen
Fällen für bevormundete Personen zur Eheschliessung die Einwilligung des
Vormundes verlangt. Man mag sich die Personen, die neben den unmündigen
unter diese Regel fallen
werden, näher vergegenwärtigen : Die Geisteskranken, auch wenn sie die natürliche
Handlungsfähigkeit besitzen, gehören nicht dazu, denn diesen ist die
Eheschliessung überhaupt untersagt, Art. 117.(2) Aber
nun : diejenigen, die wegen Verschwendungssucht, Trunksucht und lasterhaftem
Lebenswandel gemäss Art. 397 (3)
bevormundet sind, oder die
eine Freiheitsstrafe verbüssen, oder die sich mit eigenem Begehren unter
Vormundschaft gestellt haben ?
(1)
Vgl. ZGB 99. (2) Vgl. ZGB 97. (3) Vgl. ZGB 370.
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In
ihrem Zustande darf ein Defekt gefunden werden, der ihnen die freie Eheschliessung ebenso sehr
zu entziehen vermag, wie den Unmündigen. Nicht die Bevormundung ist
es, die ihnen die Freiheit schmälert,
sondern der objektive Grund, aus dem sie bevormundet worden sind, nicht
ihr Verhalten bei voller Fähigkeit, sondern der Mangel an einer richtigen, einer
normalen Fähigkeit. Wenn der Verschwender bevormundet wird, so
geschieht dies nicht wegen seiner
erfolgten verschwenderischen Handlungen, sondern weil diese Handlungen
einen Mangel in seiner Persönlichkeit darlegen, dessen Wirkung für die Zukunft man vorbeugen
will. Hat man Grund genug,
solche Personen zu entmündigen, so bedürfen sie des Schutzes und der Aufsicht auch mit Hinsicht auf
die Eheschliessung, die ihrer Bedeutung nach ja auch in
wirtschaftlicher Hinsicht alle andern Rechtshandlungen des
bürgerlichen Lebens hoch überragt. Wer hiergegen Bedenken trägt, der hat
die Möglichkeit eines behördlichen
Missbrauches vor Augen und fürchtet, dass etwa eine Bevormundung gerade zu dem Zwecke
angeordnet werden möchte, um
eine unbequeme Eheschliessung zu verhindern. Allein gegen diese Möglichkeit schützt das
gerichtliche Entmündigungsverfahren und die bestimmte Ordnung, die der
Aufhebung der Bevormundung in Art. 461 ff. (1) gegeben worden
ist.
2. Die eheliche Gemeinschaft.
Als
zweites Prinzip neben der Anerkennung des Rechts zur Ehe hat der Grundsatz Ausdruck zu
finden, dass die Ehegatten eine
Gemeinschaft bilden, die ihre Person und ihr Vermögen ergreift. Mann und Frau haben gemeinsame
Rechte und Pflichten und
zwar sowohl unter sich, als gegenüber den Kindern. Dieser Verband hat unverkennbar eine gewisse
Verwandtschaft mit der Gesellschaft,
darf dieser aber nicht gleichgestellt werden. Er findet privatrechtlich darin seinen
Ausdruck, dass das eheliche Vermögen, wie es von beiden Ehegatten
beigebracht wird, in erster Linie dem Unterhalte der
Familienangehörigen zu dienen hat.
Stirbt einer der Ehegatten, so muss der Überlebende berechtigt sein,
die Gemeinschaft mit den unmündigen gemeinsamen Kindern fortzusetzen. Die Kinder
aber stehen, ob Vater oder
Mutter der überlebende Teil sei, unter der Ordnung dieser Gemeinschaft.
Was sie verdienen, gehört der Gemeinschaft, ihre Einkünfte verwendet der überlebende
Ehegatte für die Gemeinschaft. Die Familie soll nicht aufgelöst
sein, solange nur ein Elternteil
und ein unmündiges Kind vorhanden sind. Nur die
(1)
Vgl. ZGB 432 ff.
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Eingehung einer weitern
Ehe kann bei Lebzeiten des Elternteils zu einer Auflösung der
Gemeinschaft genügende Veranlassung geben. Unter den Ehegatten erzeugt
die Gemeinschaft persönliche und güterrechtliche Verhältnisse. Sie
äussert sich in der Unterordnung, die ein jeder der Ehegatten gegenüber
dem Wohle der Gemeinschaft auf sich nehmen muss. Sie darf sich aber
auch nach der Seite wirksam erweisen, dass die Ehegatten in eine der
Verwandtschaft ebenbürtige Gemeinschaft treten und die Rechte aus dem
Verhältnis gewinnen, die wir den Verwandten nicht vorenthalten, die
Rechte aus dem Tod des einen gegenüber dem andern.
Betrachten wir die
verschiedenen Seiten der Gemeinschaft etwas einlässlicher. Wir beziehen
uns dabei auf die Erläuterungen, die schon 1893 dem ersten Teilentwurfe
beigegeben worden sind.
a) Die persönliche
Gebundenheit der Ehegatten. Die Individualität der Ehegatten hat innerhalb der ehelichen
Gemeinschaft ihre bestimmte Anerkennung zu finden. Ist dies beim
Ehemann nach dem überlieferten Rechte ausser Frage, so wird es doch in
betreff der Ehefrau nicht in gleicher Weise anerkannt. Es fragt sich
also, wie weit kann gegenüber der ehelichen Gemeinschaft die sogenannte
Emanzipation der Ehefrau in einer künftigen Gesetzgebung durchgeführt
werden ?
Noch zu Anfang unseres
Jahrhunderts wurde die Geschlechtsvormundschaft bei uns, wie in allen
uns umgebenden Staaten, in Theorie und Praxis als das allein Richtige
betrachtet. Die sorgsame aber zugleich auch engherzige Zeit des 17. und
18. Jahrhunderts hatte sie grossgezogen, während sie im Mittelalter nur
in beschränktem Umfang zur Durchführung gekommen war (Schweiz. PR IV, S. 290 ff.). Seit etwa 50
Jahren hat man bei uns alsdann angefangen, zu freieren
Auffassungen zurückzukehren. Der Aufschwung des modernen Verkehrs- und
Gewerbelebens hat einen Kanton nach dem andern veranlasst, die
sogenannten Emanzipationsgesetze zu erlassen, so dass das Bundesrecht,
als es im Jahre 1881 die volle Handlungsfähigkeit der Frau im
allgemeinen proklamierte, die Geschlechtsvormundschaft nur noch in fünf
Kantonen zu beseitigen hatte (Schweiz. PR I, S. 131).
Diese
Emanzipationsbewegung vollzog sich nun aber bloss mit Hinsicht auf die
unverheiratete Frau, Jungfrau oder Witwe, und in bezug auf die Ehefrau
wurde in unsern Rechtsgebieten bis heute an der ehelichen Vormundschaft
ganz allgemein festgehalten. Es frägt sich, mit welcher inneren
Berechtigung.
In der Regel wird die
Abschaffung der ehelichen Vormund-
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schaft in Verbindung mit
der sogenannten Gütertrennung in Vorschlag gebracht. Dass diese
Verbindung aber keine notwendige ist, beweist uns einerseits die neuere
Gesetzgebung von Italien, wo Gütertrennung mit Bevormundung der Ehefrau
verbunden erscheint, und andererseits Bern, wo die handlungsfähige
Witwe güterrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Die Frage wird
bedeutend vereinfacht und ihre Lösung erleichtert, wenn wir die Frage
der persönlichen Handlungsfähigkeit von der Beschränkung der Ehegatteu
durch die Wirkungen der Ehe unterscheiden. Dann wird es möglich, die
entgegengesetzten Anschauungen, sobald sie nur auf dasselbe Ziel,
Begründung eines kräftigen Familienlebens, gerichtet sind, darin zu
vereinigen, dass einerseits die grundsätzliche Handlungsfähigkeit
beider Ehegatten anerkannt, andererseits aber Beschränkungen
zugestanden werden, die sich aus den persönlichen Wirkungen der Ehe
oder aus dem ehelichen Güterrecht ergeben.
Der Grundsatz der
persönlichen Handlungsfähigkeit der Ehefrau ist unseres Erachtens nicht
mehr abzulehnen, sobald die unverheiratete Frau diese Stellung erhalten
hat. Man sieht nicht ein, aus welchem Grunde eine Frau durch die
Trauung persönlich unter Vormundschaft gelangen soll, während sie
vordem sich der Handlungsfähigkeit erfreute. Sie wird durch ihre
Verheiratung weder an persönlicher Fähigkeit, noch an Geschäftskenntnis
eine Einbusse erfahren, umgekehrt kann ein aufmerksamer Beobachter
häufig genug das Gegenteil konstatieren. Dazu kommt, dass schon nach
geltendem Recht die Ehefrau als Berufs- und Handelsfrau selbständig
auftreten kann, sobald nur der Ehemann im allgemeinsten Sinne sie
gewähren lässt. Wird die Ehefrau allgemein als handlungsfähig
bezeichnet, so erhält sie die Befugnis, sich während der Ehe durch
Verträge persönlich zu verpflichten und einen Beruf oder ein Gewerbe
auszuüben. Diese Freiheit aber steht unter den Schranken, welche sie
mit der Eingehung der Ehe nach Gesetz oder Ehevertrag auf sich genommen
hat.
1. Die Ehe stellt beide
Ehegatten unter eine Reihe von persönlichen Wirkungen, die von
vornherein die Stellung der Ehefrau von derjenigen des Mannes
verschieden gestalten. Der Ehemann ist das Haupt der ehelichen
Gemeinschaft und ihr Vertreter gegen aussen. Die Ehefrau steht
dem Hauswesen vor und hat die Vertretung regelmässig nur in diesem
Bereiche und in den ihr etwa sonst noch zugewiesenen Besorgungen. Der
Ehemann trägt die Lasten der ehelichen Gemeinschaft und sorgt für einen
seiner eigenen Lebenshaltung entsprechenden Unterhalt der Ehefrau. Die
Ehefrau hat für gewöhnlich nur die im Hause und im Berufe des
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Mannes üblichen
Hilfeleistungen zu gewähren, ist aber im Falle der Not
unterstützungspflichtig. Daraus ergibt sich, dass ein
pflichtvergessenes Verhalten des Mannes in vielen Fragen auf ganz
verschiedenen Tatbeständen beruht, als bei der Ehefrau. Die Pflichten
der beiden Ehegatten sind verschiedener Art, und demgemäss ist auch
ihre Gebundenheit in der Ehe eine verschiedene.
Sowohl die Theorie als
die Gesetzgebung sind darüber nichts weniger als einig, welche
Rechtsmittel dem einen Ehegatten gegenüber dem andern in bezug auf die
persönlichen Verpflichtungen gegeben sein sollen. Läuft beispielsweise
eine Ehefrau ihrem Manne davon, so ist heute eine polizeiliche
Zurückführung derselben nur noch an wenigen Orten bekannt. Dagegen wird
in grossen Rechtsgebieten eine Klage des einen Ehegatten gegen den
andern auf Herstellung des ehelichen Lebens zugelassen, wobei dann
freilich den betreffenden Urteilen zumeist die Exekution versagt
bleibt, so dass sie nur die Bedeutung von Feststellungsurteilen,
namentlich im Hinblick auf einen künftigen Scheidungsprozess, besitzen.
Eher empfiehlt es sich
unseres Erachtens, jedem Ehegatten die Befugnis einzuräumen, den andern
bei Pflichtvergessenheit gerichtlich belangen und gegen diesen die
erforderlichen Massregeln veranlassen zu können (Art. 192). (1) Die Massregeln,
die der verschiedenen Stellung der beiden Ehegatten angepasst werden
müssen, sind gegenüber der pflichtvergessenen Ehefrau namentlich die
Entziehung der Vertretung im Hauswesen (Art. 187), (2) die Untersagung
der Berufsbetreibung (Art. 190), (3)
die Entziehung des Unterhalts durch den Ehemann bei ungerechtfertigtem
Verlassen von dessen Wohnsitz. Gegenüber dem pflichtvergessenen Ehemann
aber kommen in Betracht die Anweisung an die Schuldner der Ehegatten,
ihre Zahlung bis auf weiteres der Ehefrau zu entrichten, die Erteilung
der Befugnis an die Ehefrau, ihre Einkünfte dein Manne vorzuenthalten
im Falle, wo er die Sorge für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder
vernachlässigt (Art. 194), (4)
die Gestattung des getrennten Wohnsitzes für den Fall, dass ein
weiteres Verbleiben beim Ehemann Gesundheit oder guten Ruf der Ehefrau
gefährden würde (Art. 193), (5)
die Entziehung der dem Ehemann zustehenden Verfügung über das Frauengut
u. a. m. Endlich kann auch daran gedacht werden, die verschiedene
Stellung, welche die beiden Ehegatten in der Ehe einnehmen, dadurch zu
schützen, dass gegenüber Schädigung oder Gefährdung derselben im
Verhältnis beider Ehegatten zu einander gewisse Verfügungen gestattet
würden, wie
(1) Vgl. ZGB 169. (2)
Vgl. ZGB 164. (3) Vgl. ZGB 167. (4) Vgl. ZGB 171.
(5) Vgl. ZGB 170.
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namentlich die
Verhinderung der Vornahme einer Rechtshandlung, oder die Aufhebung
eines schon geschlossenen Vertrages, wie beispielsweise eines von der
Ehefrau geschlossenen Dienstvertrages, der ihre Person der ehelichen
Gemeinschaft in unzulässiger Weise entziehen würde. Der Entwurf von
1893 enthielt hierüber eine besondere Vorschrift, die weggelassen
wurde, weil man gefunden hat, dass die richterliche Hilfe in allem
nötigen mit Art. 192 (1)
in ausreichender Weise gewährt werde.
Endlich ist es zu den
persönlichen Beschränkungen der Ehegatten zu rechnen, wenn ihnen
wechselseitig die Zwangsvollstreckung während der Ehe untersagt wird,
ein Verbot, dem gegenüber nur dann eine Ausnahme zugelassen werden
kann, wenn der schuldnerische Ehegatte von dritter Seite betrieben
wird, oder wenn die Gläubiger des forderungsberechtigten Ehegatten zu
Verlust gekommen sind, oder wenn es sich um Durchführung der
Gütertrennung handelt, oder endlich, wenn die schuldigen Beiträge an
die Lasten der Ehe vorenthalten werden (Art. 196 ff.).(2)
Wir erhalten damit ein
ziemlich reich gegliedertes System von persönlichen Verpflichtungen und
mit der Pflichtvernachlässigung verknüpften nachteiligen Folgen. Die
Handlungsfähigkeit der Ehefrau wie des Ehemannes wird dadurch
tatsächlich ganz bestimmten Schranken unterworfen. Zugleich aber wird
auch der Rechtsschutz der Ehegatten untereinander und namentlich der
Ehefrau gegenüber dem Ehemanne wesentlich erhöht, und dies betrachten
wir als eine der wichtigsten Folgen der vorgeschlagenen Ordnung des
Beschwerderechtes. Nach den heutigen Einrichtungen kann sich die
Ehefrau gegenüber einem pflichtvergessenen Ehemann nur dadurch helfen,
dass sie ihn bei den Vormundschafts- oder Polizeibehörden verklagt oder
die Scheidung anbegehrt. Daraus erklärt sich denn auch wohl die
Tatsache, dass Scheidungsklagen bei uns allzu zahlreich sind, dass von
100 Scheidungsbegehren 75 von der Frau allein oder in Gemeinschaft mit
dem Ehemann ausgehen, und dass von den Scheidungsbegehren der Frau eine
viel grössere Zahl obsiegt, als von denjenigen des Mannes. Gewiss ist
es eine der besten Emanzipationen, wenn der Ehefrau die angeführten
kleinern Mittel zu ihrem Schutze zur Verfügung gestellt werden, damit
die Ehescheidung für schwerere Fälle vorbehalten und seltener werden
kann.
Man sagt nun allerdings,
diese Verhältnisse gehören der guten Sitte und nicht dem Recht an, und
wohl der Ehe, bei der es so ist. Aber wenn Verletzungen eintreten, so
bedeutet die Verweisung
(1)
Vgl. ZGB 169. (2) Vgl. ZGB 173 ff.
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auf die gute
Sitte für die misshandelte Ehefrau eben doch nichts anderes als
Rechtlosigkeit. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgeschlagenen richterlichen Verfügungen auch Dritten gegenüber zu
wirken berufen sind und in dieser Hinsicht überhaupt, sobald man sich
die Verhältnisse lebendig vorstellt, schwerlich entbehrt werden
könnten. Man denke nur an die Haftung des Ehemannes für die von der
Ehefrau eingegangenen Schulden. Wir füllen also mit unsern Vorschlägen
auch nach dieser Seite, und nicht nur in betreff des Verhältnisses der
Ehegatten unter sich, eine Lücke aus, die im geltenden Recht vielfach,
mehr oder weniger bewusst, schmerzlich empfunden worden ist. Vgl.
Schweiz. PR. I, S. 233 ff.
2. Verschieden von den
Beschränkungen durch die persönlichen Wirkungen der Ehe sind
diejenigen, die sich aus dem Güterrecht
der Ehegatten ergeben. Um diese Beschränkungen zu umschreiben,
ist es von Vorteil, sich ein eheliches Vermögen zu denken, das unter
jedem Güterrechtssystem vorhanden ist und dessen Begriff und Umfang
durch die Bestimmung für die Zwecke der ehelichen Gemeinschaft
festgestellt wird. Zwar sieht der Entwurf in der nun vorliegenden
Fassung von einer solchen allgemeinen Umschreibung ab. Er verweist aber
auf das eheliche Vermögen bei den einzelnen Güterständen, und zwar wird
dieses bei der Güterverbindung von dem eingebrachten Mannes- und
Frauen- vermögen gebildet (Art. 223), (1) bei der
Gütergemeinschaft besteht es aus dem Gesamtgut beider Ehegatten (Art.
245) (2) und
bei der Gütertrennung im wesentlichen nur aus dem Vermögen des
Ehemannes. Und nun ergibt sich uns für die Ehegatten zu diesem
ehelichen Vermögen eine besondere Stellung :
Der Ehemann ist das Haupt
der ehelichen Gemeinschaft. Was er handelt und wozu er sich
verpflichtet, macht ihn persöhnlich haftbar. Von einer beschränkten Haftung
kann bei ihm nicht die Rede sein.
Anders dagegen verhält es
sich mit der Ehefrau. Was sie kraft ihrer Vertretungsbefugnis für die
eheliche Gemeinschaft handelt, das allerdings verpflichtet den Ehemann,
wie wenn er persönlich gehandelt hätte. Was sie nun aber ausserhalb
ihrer Vertretungsbefugnis kraft ihrer persönlichen Handlungsfähigkeit
vornimmt, das verpflichtet sie wohl persönlich, während die Rechte der
ehelichen Gemeinschaft auf das eheliche Vermögen und das in demselben
liegende Frauengut solchen Verpflichtungen vorgehen müssen. Beim System
der Gütertrennung führt dies zu keinen be-
(1) Vgl. ZGB 194. (2)
Vgl. ZGB 215.
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sondern Komplikationen,
indem hier, wie die Aktiven, so auch die Passiven der beiden Ehegatten
getrennt bleiben. Bei den andern Güterrechtssystemen aber gelangt man
zu der Folge, dass bei der Güterverbindung das in dem ehelichen
Vermögen liegende Frauengut und bFei der Gütergemeinschaft das
Gemeinschaftsgut für solche Verpflichtungen der Ehefrau nicht in
Anspruch genommen werden können. Diese haftet daher unter diesen
Güterständen ihren Gläubigern nur mit ihrem allfälligen Sondergut und
kann also ihre Handlungsfähigkeit tatsächlich nur insoweit betätigen,
als sie daraufhin Kredit findet. Eine solche Ordnung ist jedoch nur
haltbar unter ausdrücklicher Anerkennung wichtiger Ausnahmen. Nach dem
Entwurfe sind es deren drei. Persönlich und zugleich mit ihrem
ehelichen oder dem Gemeinschaftsvermögen soll nämlich die Ehefrau ohne
Rücksicht auf die dem Ehemanne zustehenden Rechte ihren Gläubigern
haftbar sein : Aus einem Vertrag, den der Ehemann genehmigt hat, aus
Schulden, welche die Ehefrau im Umfange ihres Berufes oder Gewerbes
eingegangen hat, und aus unerlaubter Handlung (Art. 236, 251).(1)
Was sodann die Übernahme
von Erbschaften durch die Ehefrau anbelangt, so müsste unserer Ordnung
gemäss auch diesfalls die Handlungsfähigkeit der Ehefrau anerkannt
werden. Der Ehemann aber erhielte die Befugnis, eine solche Erbschaft
für die eheliche Gemeinschaft auszuschlagen, und das hätte zur Folge,
dass die Ehefrau, wenn sie die Erbschaft gleichwohl übernehmen sollte,
für deren Passiven nur mit ihrem durch die Erbschaftsaktiven vermehrten
Sondergut haftbar wäre. So war es denn auch in unserem ersten
Teilentwurfe vorgeschlagen. Einfacher und praktischer dürfte die zum
Schutze der ehelichen Gemeinschaft notwendige, aber auch vollkommen
ausreichende Vorschrift der jetzigen Art. 232 und 248(2) sein, wonach die
Einwilligung des Ehemannes, bezw. des andern Ehegatten, oder der
Vormundschaftsbehörde notwendig ist, um eine gültige Erklärung
abzugeben.
Endlich regelt sich aus
dem Güterrecht auch noch eine andere Seite der Selbständigkeit der
Ehefrau, das Recht auf ihren Arbeitserwerb, das mehrfach im Ausland und
mit Gesetz von 1897 in Genf bereits zur Anerkennung gelangt
ist. Wir hatten anfänglich ein gewichtiges Bedenken, das uns
verhinderte, uneingeschränkt diesem Postulate zu folgen : Wir fanden,
dass damit die Ehefrau, der die Sorge für den Haushalt es nicht
gestatte, einen eigenen Beruf zu
(1) Vgl. ZGB 207, 220. (2) Vgl. ZGB 204 und 218. Von Annahme der
Erbschaft ist nicht die Rede, weil sie regelmässig ipso jure, d. h.
ohne besonderen Annahmeakt, erfolgt.
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betreiben, oder die dem
Manne in seinem Berufe hilfreich an die Hand gehe, hinter die
Berufsfrau zurückgesetzt werde. Allein es empfiehlt sich hier
jedenfalls ein möglichst einfacher Grundsatz, und man wird auch im
allgemeinen voraussetzen dürfen, dass der Berufserwerb von der Frau
doch nur da angestrebt werde, wo dies mit dem Wohl der Gemeinschaft
verträglich ist. Eine Verweigerung des Rechts auf den eigenen Erwerb
würde für die Frauen des Arbeiterstandes, um die es sich hier
hauptsächlich handelt, eine Einschränkung bedeuten, die durch das Wohl
der Ehe weit eher verboten als gefordert wird. Aus solchen Gründen hat
der Entwurf schliesslich den Arbeitserwerb der Ehefrau einfach von
Gesetzes wegen für ihr Sondergut erklärt, Art. 213, Schluss. (1) Das Vorhandensein
solchen Sondergutes hat der Ehegatte zu beweisen, der sich darauf
berufen will.
b) Das Erbrecht unter
Ehegatten. Schliesst unser modernes Rechtsbewusstsein
die Ehefrau aufs engste in die durch die eheliche Gemeinschaft
gegründete Familie ein, so ist damit bereits gesagt, dass die
Ausschliessung des überlebenden Ehegatten von jedem Erbrecht gegenüber
dem verstorbenen heute nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. In
unsern Kantonen begegnen sich hierin die zwei denkbar äussersten
Extreme : Volles Noterbrecht des überlebenden Ehegatten einerseits
(Bern) und Mangel an jedem regelmässigen Erbrecht anderseits (eine
grössere Zahl der Kantone, Schweiz. PR II, S. 138 ff.). Man kann nun
nicht behaupten, dass die geschlossene moderne Familie, wie wir sie
wünschen, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten in dem weitgehenden
Sinne des alten Berner Rechtes postuliere, Schweiz. PR I, S. 345. So
wie es hier seine Ausgestaltung erfahren hat, ist es das Produkt einer
eigentümlichen geschichtlichen Entwicklung. Güterrechtliche Grundsätze
haben hier die Gestalt von Erbrecht angenommen, und wie wenig die
Auseinandersetzung mit den Kindern, namentlich seitens der Witwe und
wenn es sich um Kinder mehrerer Ehen handelt, den Bedürfnissen und der
Billigkeit entspricht, braucht an dieser Stelle nicht näher
auseinandergesetzt zu werden (Schweiz. PR I, S. 683 und 347). Dagegen
verlangt unser Grundsatz in jedem Falle eine bessere Stellung des
überlebenden Ehegatten, als sie in der Mehrzahl der überlieferten
Rechte anerkannt ist. Doch müssen wir hier unterscheiden :
Beim Tode eines Ehegatten
eröffnet sich einerseits die Liquidation des ehelichen Vermögens, wie
es während der Ehe be-
(1)
Vgl. ZGB 191, Ziff. 3.
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standen
hatte. Sie erfolgt nach dem ehelichen Güterrecht, unter welchem die Ehegatten und ihr Vermögen
stehen. Zugleich eröffnet sich aber auch ein Anspruch des überlebenden
Ehegatten auf dasjenige
Vermögen, welches nach Güterrecht als dem Verstorbenen und seinen Erben zugewiesen
erscheint. Nur dieser zweite Anspruch steht dem Anspruch der Erben
des Verstorbenen auf dessen Nachlass parallel und bedeutet ein Erbrecht
des überlebenden Ehegatten.
Bei
der Ordnung dieses Erbrechtes unterscheiden wir füglich die Konkurrenz mit nahen und mit
entfernteren gesetzlichen Erben. Hinterlässt der verstorbene Ehegatte
gemeinsame Kinder, so hat der
überlebende Teil diesen gegenüber kein Interesse an einem Erbrecht zu Eigentum. Denn
normalerweise ist nach dem früher Gesagten die Gemeinschaft als
fortgesetzt zu denken, und in dieser Fortsetzung erscheint nur ein
Nutzniessungsrecht des überlebenden Ehegatten als
gerechtfertigt. Diese Nutzniessung hat unser Vorschlag ursprünglich auf den ganzen
Nachlass des Verstorbenen bezogen.
Der Entwurf, Art. 489, Abs. 1,(1)
beschränkt sie auf die Hälfte,
und zwar in der Erwägung, dass dem Ehegatten, sei es Vater oder Mutter, an der andern
Hälfte ja doch die elterliche Nutzniessung zukomme, also die
Nutzniessung am Ganzen gleichwohl eingeräumt sei bis zur Mündigkeit
der Kinder, Art. 320. (2) Damit werden dann auch weitere
Vorschriften über die Folgen der Wiederverheiratung des Ehegatten,
über die Aussteuerpflicht gegenüber
den sich verselbständigenden Kindern (Schweiz. PR I, S. 431 f., IV, S.
421, 496, 562, entgegen 564 n. 17) entbehrlich und ist im Ganzen ein besserer
Anschluss an das überlieferte Recht erzielt.
Diese Ordnung soll sodann
auch gegenüber Kindern aus früherer Ehe des verstorbenen Ehegatten ihre
Geltung haben. Zwar wird man
in erster Linie die Regelung dieser Verhältnisse dem Ehevertrag, der
bei Eingehung der zweiten Ehe geschlossen werden kann, überlassen dürfen. Ist aber eine
solche nicht erfolgt, so wird
auch die Erbschaft der Kinder früherer Ehe mir der genannten Nutzniessung des überlebenden
Ehegatten belastet, die dann allerdings in diesem Falle durch
keine elterliche Nutzniessung ergänzt wird.
Hinterlässt
der verstorbene Ehegatte keine Nachkommen. sondern nur Aszendenten und
Kollateralen, so gibt der vorliegende
(1) Das Gesetz gibt
dem überlebenden Ehegatten die
Wahl zwischen dieser Hälfte zu
Nutzung und einem Viertel zu Eigentum, ZGB 462. (2) ZGB 292.
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Entwurf dem Überlebenden
bei näheren gesetzlichen Erben einen Anspruch auf ein Viertel und bei
entfernten Erben auf die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum, und in
beiden Fällen für den Rest zu Nutzniessung. Hinter dem grosselterlichen
Stamme fällt dem überlebenden Ehegatten die ganze Verlassenschaft zu
Eigentum an. Art. 489, Abs. 2 u. 3. (1)
Nach dem Entwickelten
empfehlen wir ein ausgedehntes Nutzniessungsrecht des überlebenden
Ehegatten, wollen aber nicht verschweigen, dass in neuerer Zeit dieser
erbrechtliche Niessbrauch hart angefochten worden ist. Gewiss kann denn
auch nicht verkannt werden, dass aus solchen Nutzniessungsrechten des
überlebenden Ehegatten vielfache Reibungen und Zwistigkeiten mit den
Kindern und andern Verwandten als Eigentümern des Gutes entstehen. Aber
diese Beobachtung darf für den Gesetzgeber nicht massgebend sein. Höher
als alle diese Schwierigkeiten, die sich überdies durch einige Kautelen
bedeutend vermindern lassen, steht der ethische Zweck, den der Entwurf
bei diesem Niessbrauch des überlebenden Ehegatten verfolgen möchte. Es
wäre wünschenswert, dass als allgemeiner Grundsatz in das
Rechtsbewusstsein des Volkes die Anschauung überginge, die
Verlassenschaft eines Ehepaares falle erst dann zu voller Nutzung an
die Erben, wenn beide Ehegatten gestorben sind. Damit verlangt der
Entwurf in Wirklichkeit auch nichts Neues, sondern sieht nur für eine
verbreitete Rechtsanschauung die gesetzliche Sanktion vor, indem schon
heute, wenn auch nicht überall die bestehenden Gesetze, so doch die
äusserst häufigen letztwilligen und vertraglichen Zuwendungen die
Nutzniessung am ganzen Nachlass dem überlebenden Ehegatten zuweisen.
c) Endlich ergibt sich
aus der Bedeutung der ehelichen Gemeinschaft und der Festhaltung des
individuellen Rechtskreises der Ehegatten der Güterstand, dessen
Ordnung wir bei den Einzelvorschriften näher betrachten werden, über
dessen Bedeutung und Wahl, Freiheit und subsidiäre Geltung wir aber im
folgenden die für den Entwurf massgebenden Erwägungen darzulegen haben.
3. Der eheliche Güterstand.
Man unterscheidet in der
Theorie bekanntermassen verschiedene Typen oder Systeme des ehelichen
Güterrechts, als deren haupt-
(1) Vgl. ZGB 462, Abs. 2.
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sächlichste die
allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft, die Güterverbindung — in
der neuesten deutschen Literatur Verwaltungsgemeinschaft genannt, —
sowie die Gütertrennung mit Einschluss des Dotalsystems hervorzuheben
sind. Grundsätzlich lassen sich diese Erscheinungen überall auf. einen
einfachen Gegensatz zurückführen und bedeuten einerseits
Gütergemeinschaft und anderseits
Gütertrennung. Die Güterverbindung stellt sich nach ihrer geschichtlichen Entwicklung kaum
als etwas anderes dar, denn als eine Gütertrennung, verbunden mit der
Vormundschaft des Ehemannes im alten Sinn, das heisst der
"tutela usufructuaria". Vgl. Schweiz. PR IV, S. 510. In unsern
kantonalen Rechten finden wir die Güterverbindung besonders stark
vertreten, und auch wo Errungenschaftsgemeinschaft aufgenommen ist,
handelt es sich in Wirklichkeit zumeist um Güterverbindung, modifiziert
durch ein Anteilsrecht der Frauenseite am Vorschlag oder Überschuss des
ehelichen Vermögens (Schweiz. PR I, S. 350 ff.). Der wirklichen Gütergemeinschaft huldigen nur beide
Basel (mit einer Ausnahme bei Insolvenz des Ehemannes), Thurgau
(mit Güterverbindungsregel bei der Liquidation des ehelichen Vermögens)
und der französische Code in Genf und im Berner Jura (mit Vorbehalt des
beidseitig eingebrachten Immobiliarvermögens). Die Güter- oder
Eigentumseinheit des Berner und
Aargauer Rechtes (mit Vorbehalt auch in Solothurn, Waadt und
Freiburg angenommen) findet dagegen ihre Erklärung aus geschichtlichen
Gründen und wird bald der Gütergemeinschaft (Schröder und Leuenberger)
und bald der Güterverbindung (Munzinger, in der Zeitschrift des
bernischen Juristenvereins, Bd. X, S. 178) beigezählt. Ihre
hervorragendste Eigentümlichkeit
liegt darin, dass mit der Eheschliessung oder der spätern
Einbringung das Frauengut in das Eigentum des Mannes übergeht. Die
ältern bernischen Rechtsquellen zeigen hierbei eine unverkennbare
Anlehnung an die Gütergemeinschaft mit hervorragender Dispositionsbefugnis des
Ehemannes. Die Bestrebungen und die Sorge für die Sicherung des
Frauengutes haben dann aber seit dem 16. Jahrhundert dieses
bernische Recht immer mehr von der Gütergemeinschaft abgelöst und, der
praktischen Wirkung nach, der Güterverbindung genähert, so dass
die schwankende Klassifizierung dieses Systems aus historischem Grunde
leicht begreiflich ist. Vgl.
Schweiz. PR I, S. 243, IV, S. 424.
a) Die erste Frage,
welche der Gesetzgeber bei dieser Ordnung zu entscheiden hat, betrifft die
Aufstellung eines gesetzlichen Systems im Verhältnis zur Freiheit
des Ehevertrages. Man hat diesfalls den Vorschlag gemacht, von
Gesetzes wegen einzig den Grund-
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satz der
vermögensrechtlichen Nichtwirkung der Ehe unter voller Verantwortlichkeit des Ehemannes
aufzustellen und den Ehegatten es zu überlassen, wie sie sich
verabreden wollen, wobei sie denn auch jeweils unter sich eine
der bereits im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen durch
Vertrag begründen könnten, sei es Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft, mit Vertretungsbefugnis nur des einen oder beider Ehegatten.
Aber gegen eine solche Vereinfachung des ehelichen Güterrechts sprechen
zwei Gründe : einmal nämlich bleibt dabei die infolge Erbgangs
und aus andern Gründen
wechselnde Vermögenslage der Ehegatten unbeachtet. Sodann aber wird für
den Fall der Vertragslosigkeit eine gesetzliche Wirkung verfügt,
die der herrschenden Auffassung zuwiderläuft. Man darf von dem gesetzlichen
System verlangen, dass es die
Wirkungen festhalte, die in guten Treuen vorherrschend als mit
der Ehe verbunden gedacht werden. Denn die Ehe ist keine Handelsgesellschaft, die man eingehen
mag oder nicht, je nach den vermögensrechtlichen Chancen, die
sie bietet. Sie ist eine Gemeinschaft, die unabhängig von den
vermögensrechtlichen Wirkungen
eingegangen wird, und deren Wirkungen eben deshalb nicht bloss durch Vertrag, sondern,
soweit es die sittliche Grundlage erfordert, auch
vermögensrechtlich ohne weiteres durch Gesetz begründet werden sollen.
Man
mag aber das gesetzliche Recht so oder anders ordnen, so wird stetsfort eine grössere Zahl
von Ehen dieser Norm nicht entprechen.
Ihnen gerecht zu werden, vermag nur die Freiheit des Ehevertrages.
Der
Ehevertrag besteht bereits in einer grössern Zahl von Kantonen, sei es als rein
güterrechtlicher Vertrag — in der Gruppe des Code Napoleon, Schweiz. PR I, S.
379 ff., — oder als Erbvertrag — so im wesentlichen in der Berner
Gruppe, S. 371 ff., — oder auch als freier erb- und güterrechtlicher
Vertrag — in Basel, S. 391 ff. Andere Kantone lassen ihn in dem einen
oder andern Sinne als besonders kontrollierte Ausnahme zu. Im ganzen
aber hat man mit den hier
und dort getroffenen Ordnungen und mit der bloss stückweisen
Freiheit nirgends schlimme Erfahrungen gemacht, so dass man unter dem Eindruck steht, kein zu
grosses Wagnis auf sich zu nehmen, wenn man den Ehevertrag in
dem Sinne anerkennt, dass er von
den Ehegatten mit güterrechtlichem und erbrechtlichem Inhalt vor und während der Ehe
geschlossen werden kann. Von den kantonalen Vernehmlassungen haben
denn auch solche aus Gebieten,
die diese Freiheit im geltenden Rechte noch nicht besitzen, grundsätzlich zu ihren Gunsten
sich ausgesprochen, wie Schaffhausen,
Appenzell A.-Rh., (Graubünden, Thurgau, denen sich
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die romanischen Kantone,
die diese Freiheit bereits besitzen, selbstverständlich anschliessen.
Die Bedenken gegen eine
solche Freiheit betreffen namentlich zwei Punkte. Einmal frägt es sich, wie
die Interessen Dritter, oder der Gläubiger der Ehegatten, bei der
Vertragsfreiheit gewählt werden
können. Der Entwurf sieht zu diesem Zwecke vor, dass der Ehevertrag zur Rechtswirkung
gegenüber Dritten in ein öffentliches
Register eingetragen werden müsse, wie dies in Basel bereits der Fall ist. In dieses
"Ehegutsregister" (1) sind alle Eheverträge in bezug auf
diejenigen Verhältnisse einzutragen, die Dritten gegenüber Geltung
haben sollen, und der Eintrag
macht den Ehevertrag erst für und gegen jeden Dritten wirksam,
Art. 219. (2)
Zudem bleibt selbstverständlich das Anfechtungsrecht der Gläubiger
vorbehalten und darf ferner ein Vermögen, das in dem Zeitpunkte der
Umwandlung gewissen Gläubigern
gehaftet hat, dieser Haftung nicht entzogen werden. Art. 209. (3)
Das
zweite Bedenken betrifft die Freiheit der Vertragsänderung während der
Ehe. Soweit es sich hierbei um die Interessen Dritter handelt, ist auf die
angeführten Kautelen, Publizität
und Anfechtungsklage, zu verweisen. Soweit aber die Interessen der Eheleute selbst in
Frage kommen, darf zunächst daran
erinnert werden, dass der Ehevertrag der Rechte der Berner Gruppe u. a. schon heute auch während
der Ehe geschlossen werden
kann, und dass die Bedenken gegen diese Ordnung selbstverständlich da weit geringer sein
müssen, wo das gesetzliche Güterrecht
die Güterverbindung, als wo es die Gütergemeinschaft vorsieht. Eine wichtige Möglichkeit der
Änderung des Verhältnisses unter
den Ehegatten während der Ehe hat das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betr. die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen eingeführt (Art. 19, 20),
ohne dass dadurch Störungen hervorgerufen worden wären. Eine
Besorgnis vor dem Einfluss des
einen Ehegatten auf den andern während der Ehe, die bald in bezug auf die Autorität des Ehemanns
und bald auf die Überredungsgabe
der Ehefrau gegründet wird, darf der Gesetzgeber kaum für seine Vorschläge als
massgebend erachten. Handelt es sich doch um den Einfluss der
Persönlichkeit, wie er in allen Beziehungen auch sonst vorhanden und
anerkannt ist. Die stärkere Individualität darf von Rechts wegen
auf die schwächere einen Einfluss
ausüben, und es geht nicht an, diesen Einfluss als einen schlimmen verhindern zu wollen, während
er in der grossen Mehr-
(1) Im ZGB
"Güterrechtsregister" genannt. (2) ZGB 248. (3) ZGB 188.
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zahl von Fällen durchaus
nur das Angemessene im Auge hat. Der Gesetzgeber trifft seine Ordnungen
mit Rücksicht auf die durchschnittliche Einsicht der am Rechtsleben
Beteiligten und hat nicht darauf auszugehen, die Einsichtlosen vor dem
Einfluss der Einsichtigen zu bewahren, oder bei der stärkern
Persönlichkeit nur unerlaubte Motive und bei der schwächern die edleren
Zwecke vorauszusetzen. Überdies kann auch der Einfluss der einen Partei
resp. ihrer Vertreter vor der Ehe ebenso leicht zum schlimmen
ausschlagen, wie der Einfluss während der Ehe, und darf daher hier wie
dort ein solches Bedenken die Vertragsfreiheit nicht wohl anfechten. In
Wirklichkeit ist es denn auch wesentlich die Verwandtschaft des einen
Ehegatten, die ihre Interessen durch die Vertragsfreiheit während der
Ehe gefährdet sieht, und dieses Bedenken tritt für uns deshalb zurück,
weil die Zusammengehörigkeit der Ehegatten in der engern, geschlossenen
Familie den Ausgangspunkt der ganzen Ordnung von den Wirkungen der Ehe
zu bilden hat.
Wir gelangen darnach,
innerhalb des Rahmens des dispositiven Rechts, zu einer
Vertragsfreiheit, die aber allerdings zur Verhütung von Missbrauch mit
drei Kautelen zu umgeben ist. (1)
Einmal soll eine gewisse Form auch für die Gültigkeit unter den
Ehegatten selber verlangt werden, als welche nach einigen Schwankungen
in dem Entwurfe schliesslich die öffentliche Beurkundung aufgestellt
worden ist, Art. 216. (2)
Sodann sind die Interessen der Gläubiger durch Publizität und
Anfechtungsklage zu schützen. Und drittens soll für den Ehevertrag eine
gewisse materielle Beschränkung der vertragsmässigen Zuwendungen von
einem Ehegatten zum andern aufgestellt werden, die sich an die
erbrechtliche Ordnung der Verfügungsfreiheit anschliesst, Art. 218, 495. (3)
Zur praktischen
Brauchbarkeit der Vertragsfreiheit dient es sodann ganz wesentlich, im
Gesetze selbst einige fakultative Güterrechtssysteme zu ordnen. Wir
denken dabei freilich nicht an die reiche Auswahl des Code Napoleon,
die Leuenberger in seinem Entwurf für den Kanton Bern 1873 nachgeahmt
hat. Vielmehr erachten wir es für genügend, wenn drei Typen durch das
Gesetz ihre Ordnung erfahren : die Güterverbindung als das subsidiäre
System und die Gütergemeinschaft und Gütertrennung als die beiden
(1) Das Gesetz hat als
vierte Kautel die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bei
Vertragschliessung während der Ehe angefügt, Art. 181, Abs. 2. (2)
ZGB 181. (3) Das Gesetz stellt diese Schranke nur für die
Gütergemeinschaft auf, Art. 226, Abs. 2, und lässt es im übrigen bei
den Pflichtteilsschranken bewenden, Art. 470 f.
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fakultativen Systeme. Die
Errungenschaftsgemeinschaft kann dabei als modifizierte
Gütergemeinschaft und das Dotalrecht als modifizierte Gütertrennung behandelt
werden. Der Vertrag aber soll stets eines der drei Systeme als seine
Grundlage bezeichnen, in dem Sinne, dass die gesetzlichen Vorschriften
dieses Systems überall da Anwendung zu finden haben, wo der
Vertrag keine Abweichungen
aufgestellt hat, Art. 201. (1)
Selbstverständlich
soll aber der Vertrag auch nur einzelne Fragen des Güterrechts behandeln
dürfen, wie namentlich Regelung des Sondergutes, das neben dem
aber auch durch andere Dispositionen
begründet werden kann oder von Gesetzes wegen besteht, Art. 212 und
213. (2)
Gewiss
fällt endlich zugunsten der Freiheit des Ehevertrages auch noch in Betracht, dass es
damit den einzelnen Landes teilen
unter einem einheitlichen schweizerischen Rechte ermöglicht wird, soweit sie darauf halten, bei
ihren angestammten Gewohnheiten
und Überlieferungen zu verharren. Es würde sich dabei bald herausstellen, inwiefern ein
Bedürfnis nach solchen Abweichungen vom vorgeschlagenen Güterrecht zu
einer Anlehnung an die
alten Überlieferungen führen, oder das Rechtsbewusstsein umgekehrt sich mit der neuen Ordnung
bald und allgemein befriedigt
erklären könnte.
b) Bei der Wahl des gesetzlichen
ehelichen Güterrechtes oder des
ordentlichen
Güterstandes. Art. 202, (3) ist zunächst daran festzuhalten, dass die Ordnung für die
ganze Schweiz einheitlich zu
erfolgen hat. Eine Zerteilung des schweizerischen Rechtsgebietes zum Beispiel in eine
westschweizerische, ostschweizerische und bern-aargauische Region würde trotz
der Möglichkeit einer Anlehnung
an geschichtliche Überlieferungen den Interessen des Landes weniger dienen, als die
bestehenden kantonalen Rechte. Hat man schon in der ersten Hälfte
unseres Jahrhunderts die Beobachtung
gemacht, dass infolge der Ersetzung der Statutarrechte durch einheitlich kantonales
Recht der Gegensatz der Kantone
unter sich erhöht worden ist, so
würde man bei den angeführten
Regionalrechten erst recht erfahren, wie sehr eine solche teilweise Vereinheitlichung, sobald
sie sich eingelebt hätte, das Gefühl der Zusammengehörigkeit des
ganzen Landes schwächen und
ganz besonders den Gegensatz zwischen der deutschen und der welschen Rechtsentwicklung
verschärfen müsste (vgl. Schweiz. PR IV, S. 207).
(1) Vgl. ZGB 179, Abs. 2. (2) ZGB 190 bis 193. (3) Vgl ZGB 178.
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Ebenso wenig darf man
daran denken, für verschiedene Bevölkerungsklassen verschiedenes
subsidiäres Güterrecht aufzustellen, wenn gleich man geschichtlich
beobachten kann, dass die Güterrechtssysteme sich jeweils aus
besondern wirtschaftlichen Verhältnissen herausgebildet haben, und
eine solche Ordnung nach Klassen tatsächlich sich hieraus schon zu
entwickeln vermocht hat. Vgl. Schweiz. PR IV, S. 391. In unserer Zeit
liesse sich eine solche Unterscheidung nicht durchführen. Soweit sie
aber einen guten Kern hat, bringt sie der Entwurf mit den
Sondergutsbestimmungen, — betr. den Arbeitserwerb der Ehefrau und den
Wirkungen der Berufsbetreibung (Art. 213), (1) — genügend zum Ausdruck.
Gewiss fällt auch in
Betracht, dass in unserm Rechtsgebiet die Systeme der
Gütergemeinschaft, Güterverbindung und Gütertrennung nicht, wie in
Deutschland, mit annähernd gleich starken Bevölkerungszahlen vertreten
sind, sondern die Güterverbindung, wenn auch in einigen Kantonen mit
einem Anteil der Ehefrau an der Errungenschaft, den weitaus grössten
Teil des Landes beherrscht. So hat denn auch die grosse Mehrzahl der
kantonalen Vernehmlassungen sich für die Beibehaltung der
Güterverbindung, mit oder ohne Beteiligung der Ehefrau am Vorschlage,
ausgesprochen. Ferner darf beachtet werden, dass in Gegenden mit
Gütergemeinschaft und Vertragsfreiheit die Eheverträge ganz vorwiegend
eine der Güterverbindung entsprechende Ordnung zu treffen pflegen, wie
dies aus unseren Rechtsgebieten, namentlich für Genf, festgestellt
worden ist. Sprechen schon diese Gründe sehr zugunsten der Wahl der
Güterverbindung, so wird auch eine kurze Würdigung der andern Systeme
uns zu keinem andern Ergebnis führen.
Für die allgemeine
Gütergemeinschaft als gesetzliches Güterrechtssystem hat sich Prof.
Leuenberger in dem Berichte von 1868 über die Schaffung eines
einheitlichen bernischen Zivilgesetzbuches und im Entwurf von 1873
ausgesprochen. Er betont dabei die versittlichende Kraft dieses Systems
und wendet sich namentlich gegen die Beschränkung der Gemeinschaft auf
Mobiliar und Errungenschaft, wie sie das französische gesetzliche
System kennt. Es ist auch zuzugeben, dass in der Tat eine solche
Beschränkung in unserer modernen Wirtschaft sich wenig mehr
rechtfertigt. Kann aber nur von der allgemeinen Gütergemeinschaft die
Rede sein, so spricht vor allem gegen diese, wie die ganze
geschichtliche Entwicklung in unserem Gebiete es deutlich erweist (s.
Schweiz. PR IV, S. 386 ff., 442 ff., 460 ff.), die grosse Gefahr, die
der Ehe-
(1) Vgl. ZGB191, Ziff. 2 u. 3.
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frau
aus diesem System erwächst und die sich ohne ganz wesentliche Beeinträchtigung des
Grundgedankens dieser Ordnung nicht beseitigen lässt. Aus praktischen
Gründen ist für die Verhältnisse während der Ehe die wichtigste
Konsequenz aus der Gemeinschaft, die gemeinsame Verfügung beider
Ehegatten, die Gesamthand, nur zu geringem Teil durchführbar, so dass
der Ehemann als der eigentliche
Inhaber der Gemeinschaft erscheint. Überdies ist zu beachten, dass
sobald beim Tode eines Ehegatten die Hälfteteilung des Gesamtvermögens
oder der Anfall des Ganzen an den über lebenden Teil verfügt wird, je nachdem
die Eltern der Ehegatten
schon gestorben sind oder nicht, der Haupterbgang also schon eingetreten ist oder nicht, für
das Überlebende ein ganz verschiedenes Ergebnis entsteht.
Selbstverständlich fallen diese Bedenken dahin, sobald die
Gütergemeinschaft nicht durch das Gesetz, sondern durch Ehevertrag
begründet wird.
Die Gütertrennung findet,
wie wir schon hervorgehoben haben, in unserer Zeit ihre lebhaften
Verteidiger und ist auch in einigen ausländischen Rechtsgebieten in
jüngster Zeit teils neu eingeführt, teils durch die Gesetzgebung neu
befestigt worden, freilich zum Teil in Verbindung mit der ehelichen
Vormundschaft oder mit einer
Vermutung über die Dotaleigenschaft des Frauengutes, die der Wirksamkeit des Systems eine
bedeutende Schranke setzt. In Wirklichkeit ist die
Gütertrennung kein organisiertes Güterrechtssystem, sondern bloss die
Negation der güterrechtlichen Verbindung
von Mann und Frau. Sie verlangt aus ethischen Gründen nach einer Ergänzung durch den
Ehevertrag, oder steht unter
dem Postulat, dass die Ehefrau dem Ehemann ihr Vermögen freiwillig zur Verwaltung
übergebe. Unseren hergebrachten Sitten aber entspricht es
nicht, dergestalt den Ehevertrag praktisch hervortreten zu lassen, und
würde die Frau dem Manne die Verwaltung auf Grund eines blossen
obligationenrechtlichen Vertrages übertragen,
so wäre für die Sicherheit der Ehefrau gegenüber dem Ehemann
die nötige Sorge nicht getroffen. Wollte aber um gekehrt die Frau dem Manne die
Verwaltung ihrer Güter verweigern,
so würde notwendig eine Lockerung der Zusammengehörigkeit der
Ehegatten eintreten. Anders natürlich bei den Verhältnissen, die nach ihrer Natur
eine getrennte Verwaltung von Mannes- und Frauengut zulassen.
Allein diese bilden eine verschwindend kleine Zahl gegenüber
denjenigen, wo ganz naturgemäss die beiden Vermögenskomplexe
zusammengehalten werden und zusammen arbeiten müssen, damit überhaupt
eine praktische eheliche
Wirtschaft geschaffen wird. Nach diesen Bedürfnissen der
grossen Mehrzahl der Ehen ist das subsidiäre Recht zu ordnen.
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Verweist man aus diesen
Gründen die Gütertrennung in das Vertragsrecht, so wird man es abwarten
können, ob sie in grösserem Umfang durch Ehevertrag zum Güterrecht der
Ehegatten erhoben werden wird, ähnlich wie es vor Jahrhunderten mit der
Güterverbindung geschehen ist (s. Schweiz. PR IV, S. 461 ff.). Und
sollte dies im Laufe der nächsten Generationen in grösserem Umfange
geschehen, so würde die Gütertrennung von selbst zum normalen System
erhoben.
Als Grundlagen des im
Entwurfe vorgeschlagenen ordentlichen Güterstandes lassen sich
bezeichnen :
1. Vereinigung des Mannes- und des
Frauenvermögens zu einer
wirtschaftlichen Einheit mit Verwaltung und Dispositionsbefugnis des Ehemannes über das
Frauengut, unter Zustimmung der Frau, soweit nicht Verkehrsrücksichten
die Verfügung des Mannes
rechtfertigen (Art. 223, 228, 230). (1)
2.
Handlungsfähigkeit der Ehefrau und
Anerkennung eines Sondergutes
derselben, insbesondere im Umfang des von ihr geübten Berufes oder
Gewerbes und ihres Arbeitserwerbes (Art. 190, 213, 232). (2)
3.
Verantwortlichkeit des Ehemannes für
das Frauenvermögen und
Sicherstellung der Frauengutsforderung, Rückentrichtung des Frauenguts an die Ehefrau oder ihre
Erben bei Auflösung des Güterstandes
mit Anteil am Vorschlag für die Frau und ihre Nachkommen, wo die Umstände es
rechtfertigen (Art. 240, 242). (3)
Darnach ist ordentlicher
oder subsidiärer Güterstand die Güterverbindung. Die beiden letztern
Regeln verknüpfen aber mit der Güterverbindung einerseits
Gütertrennungs- und anderseits Gütergemeinschaftsgedanken. Ausserdem
sieht der Entwurf vor, dass unter gewissen Voraussetzungen von Gesetzes
wegen oder infolge von Gerichtsurteil die Gütertrennung an die Stelle
der Güterverbindung zu treten habe (Art. 203 ff., 233). (4)
Über diese Grundlagen sei
nur nach zwei Richtungen, betr. die Sicherstellung der Ehefrau und ihre
Beteiligung am Vorschlag hier noch etwas Näheres angefügt.
Wir können in der
geschichtlichen Entwicklung wahrnehmen, dass die Bestrebungen nach
Sicherung des Frauengutes mit der Ausbreitung der Güterverbindung Hand
in Hand gegangen sind. Schweiz. PR IV, S. 395 ff. Wir folgen also alten
Überlieferungen, wenn wir in dem gesetzlichen Güterrecht solche
Sicherheiten beibehalten. In erster Linie gehört hierher das Privileg
der
(1) Vgl. ZGB 194, 200, 202. (2)
Vgl. ZGB 167, 191, 203, 204. (3) Vgl. ZGB
212, 214. (4) ZGB 182 ff., 205, Abs. 2.
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Ehefrau im Konkurse des
Ehemannes (Art. 239). (1) Neben dem ist der Ehefrau aber auch ein Anspruch auf
Bestellung von Sicherheit durch den Ehemann zuzugestehen,
der, ohne an besondere Voraussetzungen geknüpft zu sein, auf die
Alternative der Sicherstellung oder Gütertrennung gestellt werden kann
(Art. 233, 204).( 2)
Überdies bedarf die
Ehefrau eines Schutzes gegenüber dem in Konkurs geratenen
Ehemann, wobei der Eintritt der Gütertrennung von Gesetzes wegen als
die schon den heutigen Einrichtungen am meisten entsprechende Ordnung
betrachtet werden darf (Art. 203). (3) Über den Zeitpunkt des Beginnes der
Gütertrennungswirkung ist bei
Art. 207 (4)
das Nähere anzufügen.
In
bezug auf den Anteil der Ehefrau am Vorschlag gilt nach unsern Güterverbindungsrechten, wie
auch nach der Gütereinheit von
Bern und Aargau, heute überall der Grundsatz, dass der Frauen Gut weder wachsen noch schwinden
dürfe. Folge davon ist, dass die Ehefrau allerdings an den
Verlusten, die während der Ehe
eintreten, nicht teilnimmt, ihr aber auch an dem Vorschlag kein Anteil zukommt, und man hat
gerade deshalb manchen Ortes die sogenannte
Errungenschaftsgemeinschaft, verbunden mit Rückschlagsbeteiligung, der
Güterverbindung vorgezogen. Man wird nun aber im allgemeinen der Sicherung
des Frauengutes vor den Gefahren des Rückschlages den Vorzug geben
müssen. Bietet doch das
gesicherte Frauengut in zahlreichen Fällen die letzte, wenn auch kümmerliche, so doch sichere
Zufluchtstätte für die in Vermögensverfall geratenen Familien, und
es wäre schwerlich eine weise
Gesetzgebung, die auch diese Zuflucht den Interessen der Gläubiger opfern würde. Jedoch auch
wenn wir die Beteiligung der Frau an dem Rückschlag des
ehelichen Vermögens wenigstens bei
dem ordentlichen Güterstande ausschliessen, so ist damit noch nicht jede Möglichkeit abgelehnt, jenen
Bestrebungen betreffend die
Beteiligung der Ehefrau am Vorschlag einigermassen entgegen zukommen.
Die
Errungenschaftsgemeinschaft lehnt der Entwurf freilich als ordentlichen Güterstand aus den
gleichen Gründen ab wie die Gütergemeinschaft. Von der
„Errungenschaft" aber ist der „Vor schlag" zu unterscheiden, wenngleich
die beiden Ausdrücke meistens ohne Unterscheidung gebraucht werden.
Unter Vorschlag verstehen wir
nur dasjenige, was nach Abrechnung der ehelichen Schulden und des ersatzberechtigten, nicht mehr
vorhandenen Mannes- und Frauenvermögens über das Eingebrachte
der beiden Ehegatten hinaus im
ehelichen Vermögen vorhanden ist. An diesem Vor-
(1) ZGB 211. (2) Vgl. ZGB 205, 183. (3) ZGB 182, Abs. 1. (4) ZGB 186.
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schlag gebührt der Frau nach verbreiteter
Rechtsanschauung ihr Teil, und erhält sie ihn nicht durch das Gesetz,
so wird er ihr
so viel als möglich durch Verfügung auf den Fall ihres
Überlebens zugewiesen. Was aber derart den allgemeinen
Rechtsanschauungen entfliesst, darf das gesetzliche Güterrecht
schwerlich umgehen. Aus diesem Grunde hat der erste Teilentwurf einen
Anspruch der überlebenden Ehefrau (nicht also ihrer Erben gegen über
dem überlebenden Ehemann) auf die Hälfte des Vorschlages anerkannt.
Munzinger schlug im gleichen Sinne in seinem Referate für den
Schweizer.
Juristenverein (1872) die Zuweisung von einem Drittel an die Frau vor.
Da aber eine solche Beteiligung einerseits der Frau einen Anteil auch
in Fällen einräumt, wo in Anbetracht des Erbrechtes des überlebenden
Ehegatten gar kein Grund dafür vorliegt, und anderseits die Erben, die
Nachkommen der Frau, in unbilliger Weise zurücksetzt, hat der Entwurf
von 1896 (Art. 241) und ebenso der vorliegende (Art. 242) die Ordnung
vorgesehen, dass der Frau oder ihren Nachkommen ein Anteil am
Vorschlage zufallen soll, insoweit dieser aus den Einkünften des
Frauenguts oder der Tätigkeit der Frau gemacht worden ist. Der Ehemann
würde also Eigentümer der Errungenschaft und des Vorschlages und würde
den Vorschlag, sobald die Ehefrau ohne Nachkommen vor ihm stirbt,
vollständig behalten. Die Ehefrau oder ihre Nachkommen aber könnten
neben ihrem Erbrecht einen Anteil am Vorschlag zu Eigentum
beanspruchen, soweit die Umstände des Falles dies rechtfertigen. Wo die
Ehegatten sich hierüber bei Lebzeiten verabredet hätten, würde diese
Abrede (Art. 244) gelten. Wo es aber an einer solchen fehlte, müsste,
falls die Beteiligten sich nicht gütlich zu vereinbaren vermöchten, der
Richter entscheiden und zwar nach seinem Ermessen. Sein Urteil würde
den billigen Ansprüchen der Frau zur Anerkennung verhelfen. (1)
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(1) An Stelle der Art. 240 bis 244 sind
im Gesetz, im Anschluss an die Bestimmungen des Teilentwurfs von 1896,
die Art. 212 bis 214 getreten mit Vorschlagsanteil von 1/3 für die
Frauenseite, wenn die Ehefrau selbst oder Nachkommen von ihr den
Ehemann überleben.
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II. Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
Dritter Titel.
Die Eheschliessung.
Erster Abschnitt.
Das Verlöbnis, Art. 110 bis 115. (1)
Es ist nicht notwendig,
das Familienverhältnis der Verlobten besonders zu umschreiben. Die
Aufnahme des Institutes in das Familienrecht genügt schon an sich, um
dem Verhältnis die Anerkennung zu sichern, auf die es auch nach
moderner Auffassung noch Anspruch hat : als Grundlage für die
Vorbereitung zum Ehestande mit aller der Gebundenheit, die dieser Zweck
den Verlobten auferlegt. Für die Ausgestaltung des Institutes im
Familienrecht haben sich namentlich Zürich, Graubünden und
Schaffhausen ausgesprochen, während Neuenburg und Thurgau die Grundlage
des OR als genügend bezeichnet haben.
Die Verlobung soll
formlos, d. h. mit einfachem Eheversprechen eingegangen werden können.
Wollte man eine bestimmtere Form, z. B. Schriftlichkeit oder Zeugen
verlangen, so müsste man doch die landesüblichen Anzeichen, wie
Ringwechsel, als Ausnahme gelten lassen, und so ziehen wir es vor,
einfach auf das Eheversprechen, das der Ansprecher zu beweisen hat,
abzustellen. Eine bestimmte Form ist von Zürich und Schaffhausen
befürwortet worden, die Formlosigkeit von Graubünden, und Nidwalden
möchte nur das Eheversprechen vor dem Zivilstandsbeamten unter
besonderen Schutz stellen. Unmündige bedürfen der Genehmigung ihres
gesetzlichen Vertreters und Entmündigte derjenigen ihres Vormundes.
Personen, die nicht ehefähig sind oder einander nicht heiraten dürften,
können nach der Natur der Sache kein rechtswirksames Verlöbnis
eingehen.
Da der Ehekonsens zur
Zeit der Eheschliessung durchaus frei sein muss, darf eine Klage auf
Eingehung der Ehe aus dem Verlöbnis nicht abgeleitet werden. Auch eine
vorgängige Fixierung der Entschädigung in einer Vertragsstrafe halten
wir für unzulässig. Denn eine solche müsste den Willen der Verlobten
in einem Grade binden, der leicht die Freiheit des Eheschlusses
beeinträchtigen könnte.
(1) Vgl.
ZGB 90 bis 95.
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Die Wirkungen des
Verlöbnisses sind nichtsdestoweniger sehr eingreifend. Zwar ein
Erbrecht, wie einige kantonale Rechte es haben (Schweizer. PR II, S.
137 f.), und wie es von Schaffhausen befürwortet wird, während Thurgau,
Genf, Graubünden und Aargau es ablehnen, lässt der Entwurf nicht
entstehen. Er kennt aber doch eine Besserstellung des ausserehelichen
Kindes (Art. 347) (1) und die Möglichkeit der
Legitimation (Art. 285). (2) Hauptwirkung ist die
Verpflichtung, nichts zu tun, was als ein Bruch der gelobten Treue
gelten müsste. In dieser Beziehung muss man zwei Möglichkeiten
unterscheiden : Es kann eines der Verlobten ohne Grund das Verlöbnis
direkt brechen, oder es kann dem andern durch sein Verhalten Anlass zu
einem berechtigten Bruche geben. In beiden Fällen folgt daraus die
Haftung für den Verlöbnisbruch.
Die Folgen dieses
Verlöbnisbruches bedürfen nach drei Richtungen der besonderen
Regelung. Einmal in betreff des damit gestifteten Schadens. Er soll
ersetzt werden, und zwar, was zuerst in den Entwurf nicht aufgenommen
werden wollte, nicht nur als Schaden des andern Verlobten, sondern auch
dritter Personen, wie denn ja namentlich die Eltern der Brautleute in
die Lage kommen werden, solche Ersatzforderungen geltend zu machen.
Freilich hat diese Ausdehnung auch ihre Bedenken, und es haben sich
Graubünden, Appenzell A.-Rh. und St. Gallen gegen sie ausgesprochen.
Thurgau hinwieder hat ihr zugestimmt.
In zweiter Richtung
handelt es sich um die Einklagung einer Genugtuungsleistung im Falle
eines böswilligen und leichtfertigen Bruches auch abgesehen von jedem
Schaden, wobei das Gesetz die nähere Feststellung im einzelnen Falle
dem Ermessen des Richters anheimstellt. Es ist damit das Prinzip des
Art. 55 OR (3) direkt für diese Verhältnisse
aufgenommen. Die Praxis hat sich ohnedies bereits hierzu bekannt, der
Wichtigkeit der vorliegenden Beziehung halber aber mag es hier
besonders formuliert werden. Man dürfte unseres Erachtens hierin sogar
noch weiter gehen und geradezu den Hauptfall, die Verletzung der
jungfräulichen Ehre, besonders nennen, was der Entwurf in einer
früheren Redaktion getan hat. Natürlich kann auch eine
Schadenersatzforderung wegen anderer unerlaubter Handlungen nach OR 50 (4) sich mit dieser Klage
verbinden.
In dritter Hinsicht
rechtfertigt sich für alle Fälle des Verlöbnisbruches die
Rückforderung der Geschenke, wobei aber nur noch die Bereicherung zur
Zeit der Auflösung in Betracht fallen soll. Böswilligkeit findet ihre
Berücksichtigung nach den beiden
(1) Vgl. ZGB 323. (2) Vgl. ZGB 260. (3) Nunmehr OR 49. (4) Rev. OR 41.
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andern Gesichtspunkten. Bei Auflösung durch Tod
schliesst der Entwurf die Rückforderung überhaupt aus, ohne, wie
anfänglich vorgeschlagen war, dem richterlichen Ermessen noch einen
gewissen Spielraum zu gewähren.
Endlich erscheint es als gerechtfertigt, die Klagen aus
dem Verlöbnis ganz allgemein in der Frist dahinfallen zu lassen, die im
Obligationenrecht (Art. 69) (1)
für die Verjährung der Schadenersatzklage gegeben ist, d. h. mit einem
Jahr (Art. 115). (2)
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Zweiter Abschnitt.
Ehefähigkeit und Ehehindernisse.
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A. Die Ehefähigkeit,
Art. 116 bis
118. (3) Seit dem Erlass des
Bundesgesetzes von 1874 hat sich die Ansicht immer mehr verbreitet,
dass das Alter der Ehefähigkeit erhöht werden sollte. Das Deutsche
Bürgerliche Gesetzbuch ist dieser Strömung gefolgt, und zahlreiche
Kundgebungen haben auch bei uns einer solchen Neuerung das Wort
gesprochen. Wenn der Entwurf in der letzten Beratung in diesem Sinne
das geltende Recht abgeändert hat, so besteht dabei die Meinung, dass
auch bei den höheren Altersterminen eine absolute Festsetzung
beibehalten werden soll, also namentlich auch in den Fällen einer
Schwangerschaft der noch nicht achtzehnjährigen Frau. Man glaubt dies
von dem Gesichtspunkte aus festhalten zu können, dass bishin ja auch
Fälle von Schwangerschaft vor dem sechszehnten Altersjahr der Frau
vorgekommen sind, ohne dass aus der Unmöglichkeit der Dispenserteilung
irgend welche erhebliche Missstände sich ergeben hätten. Die Fälle sind
zu selten, und wenn ihnen eine besondere Folge anhaftet, so entspricht
dies eben den ausserordentlichen Umständen, denen sie entsprungen sind.
Ja, heute erscheint diese Ordnung um so weniger bedenklich, als die
ausserehelichen Kinder nach dem Entwurf ohnedies eine bessere Stellung
erhalten und die Legitimation nicht nur durch nachfolgende Ehe, sondern
auch durch obrigkeitliche Verfügung zugelassen werden soll. Auch darf
darauf hingewiesen werden, dass die Fälle der Verheiratung unter dem
Alter von achtzehn Jahren für die Braut bis jetzt sehr selten gewesen
sind. Es standen nämlich im Jahre 1880 von 460,998 Ehefrauen 258 im
Alter von 16 und 17 Jahren und im Jahre 1888 von 470,163 Ehefrauen 127,
oder auf 10,000 nur 5 bei der ersteren und sogar nur 2 bei der
letzteren Zählung. Der erwähnte Nachteil
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(1) Nunmehr OR 60. (2)
ZGB 95. (3) Vgl. ZGb 96 bis 99.
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erscheint also in keinem
Falle bedenklich gegenüber dem Gewinne, den man sich von der Neuerung
verspricht : Grössere Vorsicht des weiblichen Geschlechts in der
Eingehung von Verhältnissen und dementsprechend eine allgemeine Hebung
der sittlichen Auffassung von der Bedeutung der
Geschlechtsverbindungen und vom Schutze der Frau im allgemeinen. Für
den Mann gilt der Mündigkeitstermin in dem Sinne, dass auch hier ein
Dispens nicht erfolgen kann, auch nicht mit Mündigerklärung, denn nicht
Mündigkeit wird verlangt, sondern das angegebene Alter. (1)
Dass die natürliche
Handlungsfähigkeit notwendig ist zur Eheschliessung, versteht sich von
selbst. Allein der Entwurf nennt daneben auch Geisteskrankheit in dem
Sinne, dass Geisteskranke selbst dann nicht ehefähig sein sollen, wenn
ihnen in bezug auf die Eheschliessung die natürliche Handlungsfähigkeit
nicht fehlen würde, wie dies z. B. bei Personen, die mit fixen Ideen
belastet sind, vorkommen kann. Es geschieht dies, um die Ehe gesund zu
erhalten und darauf bedacht zu sein, dass die Ehe bei einmal gestörtem
Geiste nicht das Übel vermehre und fortpflanze.
Die Zustimmung der
Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt bei der
Eheschliessung durch Unmündige hat eine etwas andere Gestalt bekommen
als im geltenden Recht, indem in jedem Falle die Zustimmung beider
Eltern, so lange sie leben oder die elterliche Gewalt haben, gefordert
wird. Die Gewalt ist eine elterliche, eine gemeinsame, und wird, wenn
der Vater sie nicht hat, von der Mutter allein ausgeübt (Art. 300). (2) Es entspricht dieser
Gemeinschaft und der Pietät der Kinder gegen die Eltern besser, wenn
bei Lebzeiten beider Eltern auch die Zustimmung beider verlangt wird,
so dass also ein unmündiges Kind sich gegen den Willen auch nur eines
der Eltern nicht soll verheiraten können. Ist die elterliche Gewalt
ganz dahin gefallen, so hat der Vormund die Zustimmung zu erteilen, mit
dem Recht des Mündels, sich über die Weigerung bei der
Vormundschaftsbehörde zu be schweren.
(3)
Dass der Entwurf auch die
entmündigten Volljährigen der vormundschaftlichen Zustimmung
unterstellt, haben wir schon oben begründet. Man darf bei der
Beurteilung dieses Vorschlages nicht ausser Acht lassen, dass die Ehe
eben doch nicht eine rein individualistische Institution ist, sondern
wesentlich auch sozialen Cha-
(1) Im Gesetz ist die
Möglichkeit einer behördlichen Erklärung der Ehemündigkeit einer Braut,
die das 17., und eines Bräutigams, der das 18. Altersjahr zurückgelegt
hat, als Ausnahme aufgenommen worden, vgl. Art. 96, Abs. 2. (2)
ZGB 274, Abs. 3. (3) ZGB 99, Abs. 3 fügt bei : Die
Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
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erscheint also in keinem Falle bedenklich gegenüber dem
Gewinne, den man sich von der Neuerung verspricht : Grössere Vorsicht
des weiblichen Geschlechts in der Eingehung von Verhältnissen und
dementsprechend eine allgemeine Hebung der sittlichen Auffassung von
der Bedeutung der Geschlechtsverbindungen und vom Schutze der Frau im
allgemeinen. Für den Mann gilt der Mündigkeitstermin in dem Sinne, dass
auch hier ein Dispens nicht erfolgen kann, auch nicht mit
Mündigerklärung, denn nicht Mündigkeit wird verlangt, sondern das
angegebene Alter. (1)
Dass die natürliche Handlungsfähigkeit notwendig ist
zur Eheschliessung, versteht sich von selbst. Allein der Entwurf nennt
daneben auch Geisteskrankheit in dem Sinne, dass Geisteskranke selbst
dann nicht ehefähig sein sollen, wenn ihnen in bezug auf die
Eheschliessung die natürliche Handlungsfähigkeit nicht fehlen würde,
wie dies z. B. bei Personen, die mit fixen Ideen belastet sind,
vorkommen kann. Es geschieht dies, um die Ehe gesund zu erhalten und
darauf bedacht zu sein, dass die Ehe bei einmal gestörtem Geiste nicht
das Übel vermehre und fortpflanze.
Die Zustimmung der Inhaber der elterlichen oder
vormundschaftlichen Gewalt bei der Eheschliessung durch Unmündige hat
eine etwas andere Gestalt bekommen als im geltenden Recht, indem in
jedem Falle die Zustimmung beider Eltern, so lange sie leben oder die
elterliche Gewalt haben, gefordert wird. Die Gewalt ist eine
elterliche, eine gemeinsame, und wird, wenn der Vater sie nicht hat,
von der Mutter allein ausgeübt (Art. 300). (2) Es entspricht dieser
Gemeinschaft und der Pietät der Kinder gegen die Eltern besser, wenn
bei Lebzeiten beider Eltern auch die Zustimmung beider verlangt wird,
so dass also ein unmündiges Kind sich gegen den Willen auch nur eines
der Eltern nicht soll verheiraten können. Ist die elterliche Gewalt
ganz dahin gefallen, so hat der Vormund die Zustimmung zu erteilen, mit
dem Recht des Mündels, sich über die Weigerung bei der
Vormundschaftsbehörde zu beschweren. (3)
Dass der Entwurf auch
die entmündigten Volljährigen der
vormundschaftlichen Zustimmung unterstellt, haben wir
schon oben
begründet. Man darf bei
der Beurteilung dieses Vorschlages nicht
ausser Acht lassen,
dass die Ehe eben doch nicht eine rein individualistische Institution ist, sondern
wesentlich auch sozialen Cha-
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(1) Im Gesetz ist die Möglichkeit
einer behördlichen Erklärung der Ehemündigkeit einer Braut, die das
17., und eines Bräutigams, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, als
Ausnahme aufgenommen worden, vgl. Art. 96, Abs. 2.
(2) ZGB 274, Abs. 3. (3) ZGB 99,
Abs. 3 fügt bei : Die Weiterziehung an das
Bundesgericht
bleibt vorbehalten.
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rakter hat und dem
einzelnen grosse Verpflichtungen auferlegt, die mit der Gebundenheit
des Willens unter der Vormundschaft schwer zu vereinigen sind. Es soll
daher dem gesetzlichen Vertreter eine Möglichkeit darüber zugestanden
werden, bei Heiratsplänen des Entmündigten ein Wort mitzusprechen,
selbstverständlich unter Wahrung des Rechts zur Beschwerde oder zur
Anfechtung der Bevormundung überhaupt.
B. Ehehindernisse,
Art. 119 bis
123. (1) Zwei Momente werden unter dieser
Bezeichnung im Entwurfe hervorgehoben : Die Verwandtschaft und die
frühere Ehe.
Betreffend Verwandtschaft
und Schwägerschaft, die eine Ehe hindern, modifiziert der Entwurf
das geltende Recht (Art. 28 des
Gesetzes von 1874) insofern, als er die Ehe zwischen Onkel und Nichte oder Neffe und Tante nicht
mehr verbietet. Der einzige Grund hierfür ist die Beobachtung,
dass dieses Verbot, weil es in einem Teile unserer Nachbarländer nicht
gilt, bishin oft und leicht umgangen
worden ist. Deshalb den Grundsatz zu ändern, dass die im
Auslande nach den dortigen materiellen Erfordernissen von Schweizern eingegangene Ehe als gültig
anzuerkennen sei, wird nicht
unser Wille sein. Dann aber darf man sich füglich auch dem dortigen materiellen Rechte
anpassen, zumal in einer Frage, die augenscheinlich nicht viel
praktischen Wert hat.(2)
Betreffend
die Kindesannahme ist hervorzuheben, dass mit der Aufhebung des Verhältnisses die Ehe
möglich wird, während für
die Schwägerschaft der umgekehrte Grundsatz gilt, Art. 17. (3)
Das Verbot der
Doppelehe bedarf privatrechtlich, in seiner Bedeutung als Ehehindernis, einer
Regelung nach der Seite des Beweises
betreffend die erfolgte Aufhebung einer früheren Ehe (Art.
120). (4) Das bedarf bei
Verschollenheit noch einer Aufklärung (Art. 121). (5) Wir finden sie darin,
dass der anwesende Ehegatte
die Auflösung verlangen kann, wenn die Voraussetzungen der Verschollenerklärung vorliegen. Die
Auflösung soll dabei gerichtlich ausgesprochen und das
Verfahren der Ehescheidung beobachtet werden. Eine Verbindung mit der
Verschollenerklärung selber ist nicht notwendig, nur kann die Auflösung
der Ehe nicht ohne die Verschollenerklärung erfolgen, also nur mit oder
nach ihr. Die Bedeutung dieser Auflösung kann verschieden aufgefasst
wer-
(1) Vgl. ZGB 100 bis 104. (2) Das Gesetz hat das Verbot der Ehe
zwischen Onkel u. Nichte, und Tante u. Neffe beibehalten, Art. 100,
Ziff. 1, unter Anfügung einer Kautel betr. Eingehung solcher Ehen durch
Schweizer im Ausland,
Schl.t. Art. 61 (59) 7 f., Abs. 1 i. f. (3) Vgl. ZGB 21,
Abs. 2. (4) Vgl.
ZGB 101. (5) Vgl. ZGB 102.
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den : Entweder nur als
Präsumtion, die wirksam wird in dem Sinne, dass der anwesende Ehegatte
eine neue Ehe eingehen darf, während ohne diese neue Ehe für den Fall
der Umstossung der Präsumtion die alte Ehe kräftig bleibt. Oder in der
Weise, dass die Ehe unter allen Umständen, d. h. trotz Nichteingehung
einer neuen Ehe durch den zurückgebliebenen Ehegatten, als aufgelöst
gilt, auch wenn die Verschollenheit umgestossen wird. Wir halten die
letztere Auffassung für die praktisch richtigere. Denn erfolgt die
Umstossung der Vermutung z. B. nicht mit der Rückkehr des
Verschollenen, sondern mit dem Bekanntwerden eines bestimmten
Todestages, so würde es als unbillig erscheinen, wenn dann doch die Ehe
von der Auflösung an bis zu diesem Todestag als bestehend behandelt
werden müsste. Einfacher ist es also, wenn man die Ehe auf alle Fälle
aufgelöst sein lässt, sobald die Auflösung der Ehe gemäss Art. 121 (1) ausgesprochen ist.
Kehrt der Verschollene wieder, ohne dass die zweite Ehe
eingegangen ist, so können sich die Ehegatten wieder heiraten und
geschieht ihnen also kein Unrecht. Die Stellung des Abwesenden aber
bedarf deshalb keiner besondern Berücksichtigung, weil er
selbstverständlich unter dem Ehebande steht, solange die Ehe nicht
gelöst ist. Bei der ersten Auffassung würde freilich die Ehe für ihn
erst mit der zweiten Ehe des andern Ehegatten aufgehoben, bei der
zweiten Auffassung aber wirkt die Scheidung allerdings unmittelbar
gegen ihn, allein bei seiner langen nachrichtlosen Abwesenheit muss er
ja ohnedies an die Möglichkeit der Aufhebung auf dem Wege der Scheidung denken. Die
Ehe von selbst mit der Verschollenerklärung aufgehoben sein zu
lassen, wie es nach baselstädtischem Rechte der Fall ist (Schweiz. PR.
I, S. 124), tragen wir Bedenken. Es ist sehr wohl möglich, dass die
Erben die Verschollenerklärung verlangen, während der Ehegatte es
vorzieht, verheiratet zu bleiben und in Treuen weiter auszuharrren, und
diese Möglichkeit soll ihm nicht genommen werden. Allerdings tritt der
Erbgang, wenn von anderer Seite die Verschollenheit angerufen wird,
auch für den Ehegatten ein, allein eben nur mit der
vermögensrechtlichen Wirkung, während die Ehe, solange der
zurückgebliebene Ehegatte nicht speziell die Aufhebung erwirkt,
bestehen bleibt.
Wir würden über diese
Wirkung des Art. 121 (2)
eine ausführlichere Bestimmung aufgenommen haben, wenn solche Fälle
überhaupt einigermassen häufig vorkämen. Allein für die seltenen Male,
wo solche Komplikationen sich darbieten, darf man füglich
(1) ZGB
102. (2) ZGB 102.
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auf das Gesetz, wie es
jetzt lautet, verweisen : es verfügt die Scheidung, also die Aufhebung
des Ehebandes.
Betreffend die Wartefrist
der Frauen ist darauf zu verweisen, dass in Ergänzung des
Art. 28 des geltenden Gesetzes eine Abkürzung des Jahres vorgesehen
ist, für den Fall einer während des Jahres eintretenden Geburt oder
Fehlgeburt, sowie wenn eine Schwangerschaft der Frau ohnedies als
ausgeschlossen oder, nach dem Ermessen des Richters, aus anderem Grunde
die Abkürzung als geboten erscheint. Vgl. Zürich, PG. alte Redaktion
Art. 74, und auch Genf hat die Möglichkeit einer solchen Abkürzung
befürwortet.
Dritter Abschnitt.
Verkündung und Trauung.
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A und B. Verkündung
und Einspruch, Art. 124 bis 133. (1)Der
Entwurf
schliesst sich auch hier dem geltenden Gesetze an, Art. 29 bis 36. Die getroffenen
Abänderungen beschlagen meist nur die Redaktion. Materiell sind nur
wenige Punkte in Frage gezogen
worden. So einmal die Ordnung der Verkündung für Ausländer, die in der Schweiz wohnen :
Sie findet sich jetzt geregelt in Art. 126 mit einer Ausführlichkeit,
die Zweifel über die Art
des Vorgehens ausschliessen sollte, im übrigen unter Anlehnung an das geltende Recht.(2) Sodann in bezug auf den
Einspruch : Jedermann,
der
ein Interesse hat, soll ihn erheben können. Wie aber, wenn die Trauung von Amtes
wegen verweigert werden muss ? Soll hier den Polizei-, Gerichts- und
Sanitätsbehörden die Pflicht auferlegt
werden, den ihnen bekannten Bestand von Hindernissen dem zuständigen Beamten mitzuteilen,
z. B. betreffend eine Geisteskrankheit, die dem Direktor der
kantonalen Irrenanstalt bekannt ist ? Man hat diese Massregel für das
Zivilrecht abgelehnt, in der Annahme,
dass es Sache der Kantone sei, diesfalls das Nötige auf dem Boden des öffentlichen Rechtes zu
verfügen.
In bezug auf die
Verkündung der Ehe eines Ausländers stellt Art. 126 (3) das formelle Anfordernis einer
Einwilligung der Regierung des Wohnsitzkantons auf. Die Voraussetzung
für die Trauung ist dabei mit eingeschlossen, Art. 135, Abs. 2, (4) so dass die Anerkennung
der Heimatbehörden hier wie dort verlangt wird.
(1) Vgl. ZGB 105 bis 112. (2)
Vgl. Schl.t. Art. 61 (59), 7e. (3) Schl.t. Art. 61 (59), 7e. (4)
ZGB 113.
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C, D und E. Trauung,
Register, Verordnungen, Art. 134 bis 141. (1)
Auch hier handelt es sich
nicht um ein materiell neues Recht. Vgl. Art. 37 bis 41 des geltenden
Gesetzes. (2) Im
Verhältnis zur kirchlichen Trauung ist die bisherige Bestimmung
beibehalten mit Einschluss der Strafandrohung. (3) Gegenüber Art. 59 des
zitierten Gesetzes zeigt die Androhung des Art. 139, Abs. 3, eine
Erhöhung des Maximums der Busse, erwähnt aber nicht die Amtsentsetzung.(4) Die Frage der
Verantwortlichkeit des Geistlichen verweist der Entwurf unter die
gewöhnlichen Rechtsvorschriften.(5) Die Trauformel ist als
Konstitutiverklärung beibehalten worden, Art. 138. (6)
Vierter Abschnitt.
Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehen.
Der Entwurf weicht hier
vom geltenden Rechte, Art. 51 des zitierten Gesetzes, im Sinne
grösserer Ausführlichkeit und Deutlichkeit bedeutend ab. Unterschieden
wird : die Nichtigkeit, die von Amtes wegen verfolgt wird, und die
Anfechtbarkeit, die nur fakultativ, d. h. von gewissen Berechtigten
angerufen werden kann. In beiden Fällen erkennt das geltende Recht
keine unmittelbar wirkende Nichtigkeit, sondern gibt dem
Nichtigkeitsgrunde erst dadurch Wirksamkeit, dass die Nichtigkeit vom
Richter ausgesprochen wird.
A. Die Nichtigkeit,
Art. 142 bis 144. (7)
Nichtigkeitsgründe sind die absoluten Ehehindernisse : Bigamie, Mangel der
natürlichen Handlungsfähigkeit, verbotene
Verwandtschaft. Fraglich ist die Begrenzung
der Verfolgung von Amtes wegen : sie wird abgelehnt, wenn die gesetzwidrige Ehe nicht mehr besteht,
wobei aber selbstverständlich immer noch
die Klage eines jeden, der ein Interesse
hat, zugelassen wird. Jede Nichterklärungen dagegen ist ausgeschlossen wegen Handlungsunfähigkeit, auch wo sie
eine Folge von Geisteskrankheit ist,
sobald dieser Mangel gehoben ist und nicht
einer der Ehegatten sich darauf beruft, (8) — es wird also in diesem Falle aus der Nichtigkeit eine blosse
Anfechtbar-
(1) Vgl. ZGB 113
bis 119. (2) Das Gesetz hat mit Art. 119 einzelne Vorschriften
der zit. Verordnung zugewiesen. Vgl. Vo über die Zivilstands register, §§ 72
ff., insbesondere §§ 86, 90, 92. (3) Vgl. ZGB 118, sowie Vo
§ 97,
Abs. 2. (4) Vgl. zit. Vo § 97. (5) Vgl. ZGB 42,
oben S. 77, Anm. 2. (6)
Vgl. nun ZGB 117 und Vo § 90. (7) Vgl. ZGB 120 bis 122. (8)
Vgl. ZGB 122, Abs. 2., wo aber von Hebung der Urteilsunfähigkeit oder
der Geistes krankheit gesprochen wird, siehe oben
S. 55, Anm. 1, und S. 66, Anm. 8.
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keit, — und ferner wegen
Doppelehe, im Falle der Eheschliessung durch eine verheiratete Person
bei gutem Glauben des zweiten Ehegatten,
sobald die frühere Ehe gelöst ist. (1) Auch hier behält der gutgläubige zweite Ehegatte ein
Anfechtungsrecht gemäss Art.
146 und 147. (2)
Selbstverständlich hat die Ausschliessung der
Nichtigerklärung auf die strafrechtliche Verfolgung der Bigamie keinen
Einfluss.
B . Die
Anfechtbarkeit, Art. 145 bis 150. (3) Sie besteht bei Mangel des Ehewillens, bei mangelhaftem Ehewillen, bei
mangelndem Alter und bei Mangel des
Konsenses der Eltern oder des Vormundes. Mangelnder
Ehewille liegt vor, wenn die einwilligende Person im Momente der Trauung
nicht handlungsfähig ist. Die Fassung ist so
gewählt worden (Art. 145), (4)
um die Form mit den andern Vorschriften in
Parallele zu bringen. Dabei muss aber angefügt werden, dass eine nur
momentane Unfähigkeit gemeint ist. Denn die dauernde Unfähigkeit würde
einen Nichtigkeitsgrund bilden, Art. 142.
(5)
Der Irrtum ist,
unter Verdeutlichung der Vorschrift des geltenden Rechts, auf die beiden Fälle
bezogen worden : Irrtum in der
Person, d. h. Verwechslung, und Irrtum in bezug auf persönliche
Eigenschaften des andern Ehegatten, bei deren Mangel die eheliche Gemeinschaft dem irrenden
Ehegatten nicht zugemutet werden
kann. Es müssen also persönliche Eigenschaften sein, nicht nur
Zustände gesellschaftlicher Natur, Vermögensverhältnisse,
Familienbeziehungen u. dgl. In bezug auf letztere rechtfertigt der Irrtum keine Anfechtung. Der Mangel in
jener Eigenschaft muss sodann
von der Bedeutung sein, dass das eheliche Leben dem Irrenden
nicht zugemutet werden kann. Diese Formel, die später wiederkehrt, drückt in schlichten
Worten ein sehr strenges Anfordernis aus. Allerdings überlässt sie die
Würdigung, wie es in solchen
Fällen nicht wohl anders sein kann, dem Richter und dessen
sittlicher Überzeugung. Man denke etwa an folgendes : Geschlechtliche
Missbildung, andauernde ekelerregende Krankheit, Prostitution, was
unter Umständen mit dem Mangel der Virginität übereinstimmt. Stets aber muss der
Mangel derart sein, dass der Irrtum für die Bestimmung zur
Eheschliessung wesentlich war, also in dieser Richtung bestimmend
gewirkt hat, was mit dem Ausdruck
„unter der Herrschaft" (6)
hier und später, wie uns scheint,
hinreichend deutlich
ausgedrückt worden ist.
(1) Vgl. ZGB 122,
Abs. 3. (2) Vgl. ZGB 124 u.
125. (3) Vgl. ZGB 123 bis 128. (4)
Vgl. ZGB 123. (5) Vgl.
ZGB 120, Ziff. 2. (6) Das Gesetz sagt
„zur Eheschliessung bestimmt worden".
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Der Betrug als
Anfechtungsgrund war in möglichst entsprechender Weise zu formulieren,
da es sich auch hier um einen Irrtum handelt, der aber
betrüglicherweise hervorgerufen worden ist. Die arglistige Täuschung
muss durch den andern Ehegatten selbst, oder durch eine andere Person
mit dessen Vorwissen herbeigeführt worden sein und sich auf ein Moment
beziehen, das hier wegen der besondern Grundlage weiter gefasst werden
darf, als beim Irrtum, immerhin aber auch hier genau zu umschreiben
ist. Art. 147(1)
nennt hierfür : Die Familie (2)
oder die
Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten, wiederum in dem Sinne, dass
diese Täuschung den klagenden Ehegatten zur Eheschliessung bestimmt
haben muss, und ferner die Verheimlichung einer Krankheit, die die
Gesundheit des Klägers oder der Nachkommen in hohem Masse gefährdet.
Man wird hier namentlich an syphilitische Erkrankungen denken.
Medizinische Sachverständige befürworten diese Ausdehnung unter
Berufung auf das grosse Elend, das die Fortführung der Ehe unter
solchen Umständen den Ehegatten und den Kindern bereiten kann. Sie
verlangen sogar, dass hieraus ein Nichtigkeitsgrund gemacht werde, was
der Entwurf aber aus der Erwägung ablehnt, dass auch solche
unglückliche Kranke der Ehe sollen teilhaftig werden können, sobald der
andere Ehegatte dieses Elend bewusst auf sich nimmt und nicht unter
arglistiger Täuschung zu der Ehe verleitet worden ist, die er bei
Kenntnis der Verhältnisse niemals eingegangen hätte.
Die
Anfechtung wegen Zwanges oder Drohung ist in Art. 148 (3) entsprechend geordnet worden, unter
Anlehnung an die Formulierung,
die Art. 27 des OR(4)
aufgestellt hat.
Für diese drei
Anfechtungsklagen sieht der Entwurf entsprechend dem OR eine kurze
Verjährungsfrist vor. Sie ist auf sechs Monate angesetzt und wird durch
die Bestimmung ergänzt, dass unter allen Umständen fünf Jahre nach dem
Eheschluss eine solche Anfechtung ausgeschlossen sein soll. Es scheint
uns, dass diese Zeit hinreichen sollte zur Entscheidung über die
Anfechtung oder überhaupt zur Entdeckung entsprechender Mängel. Im OR
ist eine Frist doppelter Länge in ersterer Hinsicht und gar keine
Begrenzung in letzterer vorgesehen.
Art. 150 (5) vereinigt
die beiden Fälle betreffend Mangel des ehefähigen
Alters und mangelnden Konsenses
der Gewalthaber. Anfechtungsberechtigt
ist der Inhaber der Gewalt, der den Konsens hätte erteilen müssen oder
sein Nachfolger. Ausgeschlossen wird
(1) ZGB 125. (2)
Im Gesetz
findet sich diese Ausdehnung nicht. (3) Vgl. ZGB 126. (4) Nunmehr
OR, 30. (5) Vgl. ZGB 128.
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die Anfechtung, wie im
geltenden Rechte, durch Hebung des Mangels
am Alter, und die Schwangerschaft der Frau wird auf beide Fälle
bezogen, was im geltenden Rechte nicht gesagt ist, Art. 52 des zit.
Gesetzes.
Zu dieser Regelung der
Nichtigkeit und Anfechtung fügt der Entwurf im Gegensatz zum geltenden
Rechte, das darüber schweigt, die Ordnung betreffend :
C.
Gültigkeit bei Gesetzesverletzung,
Art. 151 bis 153.(1)
Sie ist
anerkannt beim
Adoptionsverhältnis und bei Verletzung der Wartefrist, sowie bei
Nichtbeobachtung der gesetzlichen Formvorschriften, sobald nur die Ehe
mit Einwilligung der Ehegatten durch den Zivilstandsbeamten geschlossen
worden ist. Das geltende Recht wird dadurch nicht abgeändert.
D.
Die Ungültigerklärung, Art. 154 bis
158. (2)
Der Entwurf folgt hier, mit dem Requisit des
gerichtlichen Urteils in allen Fällen und den weitherzig gehaltenen Folgen in
betreff der Kinder und des gutgläubigen Ehegatten, wiederum
ganz dem geltenden Rechte, Art. 51 ff. des zit. Gesetzes. Auch
der Grundsatz des geltenden Art. 56, betreffend die Gültigkeit der
im Ausland geschlossenen Ehen, ist beibehalten, nachdem ihn die
Kommission anfänglich gestrichen hatte (Art. 157 und Bundesverfassung
Art. 54, Abs. 3).(3)
Selbstverständlich
bleiben hierbei die
Vorschriften der öffentlichen Ordnung und der guten Sitte
vorbehalten, wie dies als allgemeine Vorschrift im Schl.t., S. 251, Ziff.
V, in Aussicht genommen (4)
ist.
Neu ist dagegen die Regelung der
Vererblichkeit des Klage rechts, d. h. deren ausdrückliche
Ausschliessung. Nur eine erhobene Klage sollen die Erben des
Klägers fortsetzen können.
Sowohl betreffend das
Verfahren, als die Nebenfolgen der Nichtigerklärung wird, wie im
geltenden Recht, auf die Vorschriften über die Scheidung verwiesen,
Art. 156, Abs. 2, und 158, Abs. 3.(5)
Vierter Titel.
Die Ehescheidung.
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Der
Entwurf hat sich bei der Regelung der Scheidung im wesentlichen dem geltenden Rechte, Art.
43 ff. des zit. Bundes-
(1) Vgl. ZGB 129 bis 131.
(2) Vgl. ZGB 132 bis 136. (3) Vgl. nun Schl.t. 59
(61), Art. 7 f. (4)
Vgl. Schl.t. Art. 2. (5) ZGB 134, Abs. 2, u. 136.
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gesetzes, angeschlossen.
Nur in einem Punkte, den wir schon oben hervorgehoben haben, ist eine
wichtigere materielle Änderung vorgesehen. Im übrigen sind es ganz
vorwiegend nur redaktionelle Änderungen, in Kürzungen oder Zusätzen
bestehend, womit der Entwurf vom geltenden Gesetze abgewichen ist.
A. Die
Scheidungsgründe, Art. 159 bis 164. (1) Sie
sind, wie im geltenden
Rechte, zum Teil spezielle, zum Teil generelle. Die speziellen sind im allgemeinen die gleichen, wie im
bestehenden Recht. Neu ist beim Ehebruch die Regelung der Verjährung,
sowie die Betonung des Satzes, dass nur
der „verletzte" Ehegatte klag berechtigt
sein soll, womit Bestimmungen über die Verzeihung oder die Einwilligung entbehrlich gemacht sein sollten.
(2) Im Entwurfe von 1896 waren dem
Ehebruch die Sittlichkeitsverbrechen, (z.B.
Päderastie, Sodomiterei) gleichgestellt worden. In der letzten Redaktion wurde aber dieser Zusatz zu Art. 159 wieder
gestrichen, weil man wohl mit Recht
angenommen hat, soweit diese Handlungen ein
strafbares Verbrechen darstellen, würden sie unter den Begriff des Art. 161 (3)
zu bringen sein, und soweit nicht,
dürfe man sie ohne dies nicht dem
Ehebruch gleichstellen. Betreffend die Nachstellung nach dem Leben usw., wurde in Art. 160 die gleiche
Verjährung aufgenommen, wie in Art. 159,
und auch hier das Klagerecht nur dem
verletzten Ehegatten gegeben. (4)
Die Begehung eines
Verbrechens ist nach der Vorlage insofern anders berücksichtigt, als
nicht die Strafe als Scheidungsgrund erscheint, sondern die Tat selber.
Darnach kann z. B. bei einem Antragsdelikt sehr wohl die Scheidung auch
dann verlangt werden, wenn das Opfer des Verbrechens aus irgend einem
Grunde seinen Strafantrag unterbleiben lässt. Auch begrifflich schien
uns diese Lösung richtiger zu sein als die bisherige. Ebenso ist die
Ehre in anderer Weise herangezogen als im geltenden Rechte : ein in
hohem Grade unehrenhafter Lebenswandel, z. B. Halten eines Bordelles,
soll als Scheidungsgrund anerkannt werden. Dabei gilt aber, sowohl in
bezug auf das Verbrechen, als in betreff des Lebenswandels, die neue
einschränkende Formel, die wir schon bei der Anfechtung wegen Irrtums
angetroffen haben, dass diese Gründe zur Scheidung nur hinreichen, wenn
nach dem Ermessen des Richters in dem gegebenen Falle dem Kläger die
Ehe nicht mehr zugemutet werden kann.
(1) Vgl. ZGB 137 bis
142. (2) ZGB 137, Abs.
3, sagt ausdrücklich, der Ehegatte,
der dem Ehebruch zugestimmt oder ihn verziehen, habe keine Klage. (3)
Vgl. ZGB 139. (4) Vgl. ZGB 138, wo
nach Abs. 3 dem Ehegatten, der dem
Schuldigen verziehen hat, die
Klage versagt wird.
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Die böswillige Verfassung
ist in den Fristen etwas genauer umschrieben, sonst aber dem geltenden
Rechte nachgebildet. Die Auskündung soll unterbleiben können, wie auch
die Aufforderung zur Rückkehr überhaupt, wenn sie offenbar ganz
aussichtslos ist. Seit der Anbringung der Klage soll wenigstens ein
Jahr verstrichen sein, bevor geklagt, resp. die Klage gut geheissen
werden darf.(1)
Endlich in betreff der
Geisteskrankheit würde der Entwurf gerne die Fassung aufgenommen haben,
dass auch hier die Scheidung nur erfolgen dürfe, wenn die Fortsetzung
der Ehe, nach den Umständen des Falles, dem Ehegatten nicht zugemutet
werden könne. (2)
Es gibt Fälle der geistigen Erkrankung, wo dies sehr
wohl in Betracht gezogen werden dürfte, z. B. Aphasie, Agraphie oder
auch unter Umständen eine fixe Idee. Allein schliesslich überwog in der
Kommission doch der Gedanke, die Geisteskrankheit, deren Eindruck auf
den andern Ehegatten so sehr individuell verschieden sein kann,
überhaupt wie im geltenden Rechte, als speziellen Scheidungsgrund
anzuerkennen. Als Anfangstermin wurde für die dreijährige Frist der
Beginn der Krankheit angesetzt. Der Entwurf hatte anfänglich hierfür
die Erkennung der Unheilbarkeit vorgeschlagen. Das geltende Recht
enthält über den Beginn der Frist keine Bestimmung.
Eine Verjährung ist bei
den drei letzten speziellen Gründen nicht vorgesehen, weil sie nicht in
einzelnen Handlungen gegen den Kläger bestehen, sondern einen
fortgesetzten Zustand darstellen, der das Klagerecht immer neu
entstehen lässt.
Zu diesen fünf speziellen
Scheidungsgründen kommt nun aber noch eine generelle Klausel, wie sie
schon im frühern evangelischen Eherecht ausgebildet und in einigen
Rechten sogar als ausschliesslicher Grund angenommen worden ist, dem
gegenüber die speziellen Gründe nur als Beispiele aufgezählt
erscheinen, vgl. Schweiz. PR IV, S. 344, 349. Entbehren kann man diese
Klausel nicht, wenn man die Scheidung überhaupt zulassen will. Es gibt
Fälle, die in ihrem verderblichen Einfluss auf das Eheleben weit über
den Tatbestand eines speziellen Scheidungsgrundes hinausreichen und
doch nicht einen solchen besondern Tatbestand darstellen, und für diese
Möglichkeit muss ein die Scheidung zulassendes Recht
(1) Das Gesetz sieht die
richterliche Aufforderung zur Rückkehr schlechtweg auf das Bekehren
des Klagberechtigten vor und setzt die vorausgesetzte Dauer der
Abwesenheit auf mindestens zwei Jahre und die richterlich gesetzte
Frist zur Rückkehr auf sechs Monate an. (2) Im Gesetz findet
sich diese
Voraussetzung, Art. 141.
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eine Hilfe bereit halten.
Es fragt sich nur, wie die Klausel umschrieben werden soll.
Das geltende Gesetz hat
zwei Artikel aufgestellt, Art. 45 und 47. In ersterem spricht es von
der Unverträglichkeit des weitern Zusammenlebens der Ehegatten mit dem
Wesen der Ehe, in letzterem von einer tiefen Zerrüttung des Ehebandes.
Ferner ist dort von einem beidseitigen Begehren und hier von
einseitiger Klage die Rede. Daraus hat sich eine Unsicherheit für die
Praxis ergeben, die jedenfalls mit einer neuen Redaktion beseitigt
werden muss. Der Entwurf sucht dies zu erreichen, indem er zunächst
einmal die beiden Klauseln in eine einzige vereinigt. Allerdings muss
auch dann auf den Umstand des beidseitigen Begehrens Rücksicht genommen
werden. Allein nicht so, dass die Voraussetzung der Scheidung, die
allgemeine Klausel, im Falle des beidseitigen Begehrens eine besondere
wäre, — dies lässt die Gemeinsamkeit des Begehrens als eigene
Voraussetzung viel zu sehr hervortreten, — sondern nur in der Weise,
dass das einseitige Begehren bei dem allgemeinen Grunde dann für
genügend erachtet wird, wenn der klagende Teil sich auf die Schuld oder
doch die vorwiegende Schuld des Beklagten zu berufen vermag,
andernfalls aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren verlangt wird, Art.
164, Abs. 1 und 2.(1) Es
liegt in dieser Formulierung gegenüber dem
geltenden Rechte nicht eine Erleichterung der Klage, sondern es wird
nur deutlicher gesagt, dass das beidseitige Begehren gerade so
begründet werden müsse, wie das einseitige, was eben bei der
verschiedenen Formulierung der zwei geltenden Artikel als zweifelhaft
betrachtet worden ist. Des weitern will der Entwurf es deutlich
aussprechen, dass das zweiseitige Begehren an sich durchaus nicht zur
Begründung der Scheidungsklage genüge, dass auch die beidseitige
Versicherung, der Scheidungsgrund sei vorhanden, nicht hinreiche, um
die Scheidung zu rechtfertigen, dass vielmehr die objektive Herstellung
des Scheidungsgrundes erwiesen sein müsse, was wiederum bei der
Auslegung des geltenden Art. 45 in Zweifel gezogen worden ist.
Nun aber die Formulierung
dieser allgemeinen Klausel : man wird sie schwerlich so fassen können,
dass nicht dem Ermessen des Richters ein gewisser Spielraum gegeben
bleibt. Im Rahmen der Formel muss der sittliche Geist des Volkes dem
Richter den Rückhalt verschaffen, der es ihm ermöglicht, dem
Gesetzesbuch-
(1) Vgl. ZGB 142, Abs. 1
u. 2. Das Gesetz gestattet die Klage sowohl jedem Ehegatten, der nicht
vorwiegend der schuldige Teil ist, als auch den Ehegatten gemeinsam.
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staben eine gerechte
Anwendung zu geben. Eine Abänderung der geltenden Klausel aber war
selbstverständlich nötig, sobald die Vereinigung der beiden Formeln der
Art. 45 und 47 in eine einzige nicht umgangen werden wollte.
Die „Unverträglichkeit
mit dem Wesen der Ehe" kam uns ohne weiteres als zu farblos vor, um der
einheitlichen Formel als Vorbild dienen zu können. Die „tiefe
Zerrüttung" aber wollten wir ebenfalls nicht ohne eine nähere
Verdeutlichung aufnehmen. So hat denn der Entwurf in seiner ersten
Redaktion bestimmt : „Ist eine tiefe Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses eingetreten, so kann der Ehegatte, der darzutun vermag,
dass die Schuld der Zerrüttung wesentlich beim andern Ehegatten liege,
jederzeit, so lange dieser Zustand dauert, auf Scheidung klagen,
vorausgesetzt, dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft seine
körperliche oder geistige Gesundheit nach dem Zeugnis von zwei
Sachverständigen einer schweren Gefahr aussetzen würde. — Stimmt der
andere Ehegatte dem Scheidungsbegehren zu, so ist der Nachweis der
Gefahr für die Gesundheit nicht notwendig." Allein gegen diese Fassung
erhob sich das Bedenken, dass dem Richter damit die freie Würdigung zu
sehr geschmälert werde. Es würde auf die Sachverständigen ankommen,
deren Begutachtung der Richter sich schwer zu entziehen vermöchte. Die
Beurteilung der Gefahr für die Gesundheit würde ferner ebenso sehr der
schwankenden Beurteilung unterworfen sein, wie die tiefe Zerrüttung
selber, nur dass dieses Ermessen in die Hand von Sachverständigen
gelegt wäre, die das individuelle Moment leicht zu sehr hervorzuheben
geneigt sein dürften, unter Zurücksetzung der sozialen Erwägungen, die
hier doch offenbar mitsprechen müssen. Dann fand auch die
Unterscheidung betreffend das einseitige und beidseitige Begehren wenig
Beifall, indem dadurch wieder eine verschiedene Voraussetzung für die
beiden Fälle eingeführt worden wäre, die gerade als ein Übelstand des
geltenden Rechtes betrachtet wird. So ist, unseres Erachtens mit Recht,
diese erste Formulierung durch eine andere ersetzt worden, nämlich die
nun vorliegende, wonach die tiefe Zerrüttung zwar allein nicht zur
Scheidung hinreicht, wohl aber als allgemeiner Scheidungsgrund
anerkannt wird, sobald in ihrer Folge dem klagenden Ehegatten die
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden
kann. Man vermag sich leicht davon zu überzeugen, dass damit eine ganz
wesentliche Erschwerung des Grundes gegenüber dem geltenden Rechte
gewonnen ist. Nicht nur erreicht man damit die einheitliche Formel in
bezug auf das einseitige und zweiseitige Begehren, ein Vorteil, auf den
wir noch einmal hinweisen, sondern es ergibt sich daraus
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auch die Übereinstimmung
mit den andern Gründen der Scheidung, Art. 161, (1) und der Anfechtung,
Art. 146, (2) wo
in gleicher Weise auf das richterliche Ermessen
abgestellt werden muss. Aus dieser Übereinstimmung wird sich für die
Praxis der Vorteil ergeben, dass die Abklärung der Anschauungen sich
rasch vollzieht, eine strengere Auslegung sich viel leichter befestigt
und die sittliche Auffassung des Volkes weit mehr zur Berücksichtigung
kommt. Grundlage der Gebundenheit in der bürgerlichen Ehe ist diese
sittliche Auffassung. Darf man nach dieser die Ehe einer Person
zumuten, so kann sie nicht anfechten und nicht scheiden, sondern bleibt
an die geschlossene Ehe gebunden. Natürlich wird dabei die Rücksicht
auf die Gesundheit des Leibes und Geistes in erster Linie Erwägung
verdienen. Allein es muss grundsätzlich darauf ankommen, ob dem
Ehegatten nach der Natur des Falles gemäss der allgemeinen sittlichen
Auffassung ein solches Opfer zugemutet werden dürfe oder nicht.
Vergegenwärtige man sich z. B. den Fall, dass die Frau eines
Trunkenboldes unter der ihr allein obliegenden Last der Familie
zusammenzubrechen droht, zwei Ärzte sprechen sich dahin aus, dass bei
Fortsetzung dieses Lebens die Frau schwer erkranken müsste, der Richter
aber findet, dass nach den vorliegenden Verhältnissen eine Scheidung
der Frau die Mittel rauben würde, für die Kinder zu sorgen, oder dass
die Frau für den Mann noch die einzige moralische Stütze bilde, mit
deren Hilfe auf eine künftige Besserung zu hoffen sei, weshalb soll da
nicht, der Frau die Fortsetzung der Ehe zugemutet werden dürfen ? Warum
soll die Besserung dieser Verhältnisse anstatt von der Scheidung nicht
von den andern Hilfen erwartet werden, auf die wir bei der Betrachtung
der persönlichen Wirkungen der Ehe hinweisen werden ? Und so stellen
sich die Fälle eben jederzeit verschieden dar, so dass der Richter nur
von seiner sittlichen Überzeugung sich leiten lassen soll und darf, die
ihm anzeigt und Antwort gibt auf die Frage : Kann unter solchen
Umständen den die Klage führenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe
trotz der tiefen Zerrüttung zugemutet werden ? In allen Beziehungen ist
damit der Scheidungsgrund der allgemeinen Klausel, gegenüber dem
geltenden Rechte, wesentlich verdeutlicht, vertieft und damit auch
erschwert, und zwar unter Berufung auf den Grundgedanken der Ehe, dem
alle religiösen Bekenntnisse zustimmen : der Gebundenheit aus dem
sittlichen Bewusstsein, dessen Schutz und Hüter der Richter zu sein
hat.
B. Die
Scheidungsklage, Art. 165 bis 168. (3) Der
Entwurf gestattet im Gegensatz zum
geltenden Rechte eine Klage auf Tren-
(1) Vgl. ZGB 139. (2)
Vgl. ZGB 124, Ziff. 2. (3) Vgl. ZGB 143 bis 145.
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nung neben derjenigen auf
vollständige Aufhebung des Ehebandes. Die Zuständigkeit ist in Art. 166
(1) dem
geltenden Rechte gemäss geordnet. Namentlich wird die Klage des
Ausländers, der in der Schweiz Domizil hat, zwar grundsätzlich
zugelassen, allein an die Voraussetzung geknüpft, dass der Nachweis
erbracht sei, es könne die Klage beim Gerichte seiner Heimat nicht
angebracht werden, und es werde die Scheidung nach Gesetz oder
Gerichtsgebrauch sowohl betreffend den geltend gemachten
Scheidungsgrund als betreffend den schweizerischen Gerichtsstand dort
anerkannt. Auch in bezug auf die vorsorglichen Massregeln wird das
geltende Recht beibehalten. Zweckmässig wäre es freilich, wenn das
Bundesrecht hierin noch etwas weiter gehen und bestimmen würde, in
welcher Weise diese prozessualen Vorkehren zu treffen seien.
C. das
Scheidungsurteil, Art. 169 bis 181. (2) Hauptfrage
ist hier die Gestaltung des Urteils über
die Scheidung selber, als Aufhebung des
Ehebandes oder als Trennung der Ehegatten.
Ist ein Scheidungsgrund
nachgewiesen, so muss das Urteil auf Scheidung oder Trennung lauten.
Darauf hat der klagende Teil einen gesetzlichen Anspruch. Die Klage
aber kann entweder auf Scheidung oder auf Trennung gehen, und ist
letzteres der Fall, ohne dass der Beklagte das alternative Begehren auf
Scheidung oder Abweisung stellt, so darf der Richter nur auf Trennung
erkennen.(3)
Gegenüber einem
Scheidungsbegehren des Klägers oder der Alternative des Beklagten auf
Abweisung oder Scheidung (4)
ist der Richter nur dann zur Anordnung der
Trennung berechtigt, wenn einige (5) Aussicht auf die
Wiedervereinigung
der Ehegatten vorhanden ist. Liegt dies vor, so darf der Richter, in
Abweichung vom geltenden Recht, das nur nach Art. 47 diese Möglichkeit
gegeben hat, bei jedem Scheidungsgrunde die blosse Trennung
aussprechen. (6)
Ebenso wenn beide Teile die Scheidung verlangen, was
in Art. 170 nicht direkt gesagt zu werden braucht, da es in der
Voraussetzung des Abs. 2 deutlich genug enthalten ist. Kein
Scheidungsgrund gibt hiernach einen Anspruch auf sofortige Scheidung,
sobald der Richter die Wiederaussöhnung der Ehegatten für
(1) Vgl. ZGB 144 und
Schl.t. 59 (61), Art. 7 g bis 7 i. (2) Vgl. ZGB 146 bis 158. (3)
Nach ZGB 146, Abs. 2, kann die Scheidung überhaupt nicht ausgesprochen
werden, wenn nur auf Trennung geklagt ist. Die Rücksicht auf das
Begehren des beklagten Ehegatten ist in den Beratungen der
Bundesversammlung gestrichen worden. (4) Diese Alternative
ist
weggefallen, siehe vorige Anmerkung. (5) Die Einschränkung
„einige" ist
im Gesetz ebenfalls weggefallen. (6) Vgl. ZGB 146, Abs. 3.
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möglich hält. Die
Trennung aber, als blosse Scheidung zu Tisch und Bett, darf zum Inhalte
des Klagebegehrens gemacht werden, während sie nach dem geltenden Art.
47 eine blosse provisorische Massregel des Richters darstellt. Eine
Klage auf Trennung hatten zwar kantonale Einführungsgesetze (von Genf
u. a.) ohne Widerspruch des Bundesrates seiner Zeit zugelassen. Allein
die Praxis des Bundesgerichts hat bishin die Klage auf Trennung als mit
dem Gesetze unvereinbar abgelehnt.
Dazu kommt die Gestalt
der Trennung. Sie ist eine „Trennung von Tisch und Bett" ohne
Aufhebung des Ehebandes. Das geltende Recht kennt sie in ihrem engen
Anwendungsgebiete nur für zwei Jahre ohne Möglichkeit der
Wiedererneuerung. Art. 171 in seiner nun vorliegenden Fassung gestattet
dagegen, sie entweder auf sechs Monate bis drei Jahre, oder auf
unbestimmte Zeit auszusprechen. (1) Mit dem Urteil auf
bestimmte Zeit
verbindet sich die Meinung, dass mit deren Ablauf ohne
Wiedervereinigung der Ehegatten die Trennung dahinfällt und alsdann ein
jeder der Ehegatten, der schuldige wie der schuldlose, auf Grund der
früheren Klage die Scheidung verlangen oder aber auch ohne weitere
Klage die ungetrennte Ehe fortsetzen kann. Bei der unbestimmten Zeit
aber muss vermieden werden, dass die Trennung gegen den Willen des
einen oder andern Ehegatten zu einem bleibenden Zustande werde. Dies
geschieht mit der Befugnis, die einem jeden Ehegatten in solchem Falle
eingeräumt wird, nach Ablauf von drei Jahren der Trennungszeit, ohne
dass die Wiedervereinigung der Ehegatten eingetreten wäre, in gleicher
Weise auf Grund der früheren Klage (2) die Scheidung oder die
Aufhebung
der Trennung zu verlangen wie nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit.
Diese letztere Massregel muss hier in Aussicht genommen werden, ohne
dass ein Widerspruch zu Art. 169 Platz greift. Denn nach den drei
Jahren ist es sehr wohl denkbar, dass der frühere Kläger, der
schuldlose Ehegatte, nun die Aufhebung der Trennung verlangt, weil er
verziehen hat und das eheliche Leben mit dem andern Teile wieder wagen
will. Stimmt der andere Teil alsdann zu, so ist die Klage dahingefallen
und die Wiedervereinigung ausgesprochen. Verlangt umgekehrt der andere
Ehegatte die Scheidung, so wird der Richter zu entscheiden haben.
Lassen es beide bei der Trennung bewenden, so dauert sie weiter fort
auf unbestimmte Zeit. (3)
(1) Das Minimum von sechs
Monaten ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden, vgl. Art. 147,
Abs. 1. (2) ZGB 148, Abs. 3, bestimmt, das Urteil erfolge
auf Grund der
im früheren Verfahren ermittelten und der seither eingetretenen
Verhältnisse. (3) Das Gesetz schreibt vor, nach Ablauf der
bestimmten
Zeit der Trennung könne jeder Ehegatte, wenn eine Wiederver-
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Wenn der Entwurf mit
solchen Bestimmungen die Erfahrungen, die mit dem geltenden Rechte seit
25 Jahren gemacht worden sind, zu Rate gezogen und eine Verbesserung
des Scheidungswesens in der Schweiz, über das so viele Klagen laut
geworden sind, angestrebt hat, so vermag er freilich nur nach einer
Richtung und in recht bescheidenem Masse die Verhältnisse zu bessern,
denn an den Übel ständen, über die geklagt wird, ist nur sehr teilweise
das Bundesrecht schuld. Eine viel wichtigere Ursache der Missstände
liegt in dem Scheidungsverfahren, und dieses bleibt den Kantonen
überlassen. Freilich ist es doch erwogen worden, ob nicht der Bund hier
einen Schritt weiter gehen dürfte, und in diesem Sinne war eine
Bestimmung in der früheren Redaktion des Entwurfes vorgeschlagen
worden, wonach der Richter, wenn die Scheidungsklage angebracht war,
auf Antrag des Klägers, oder bei einem Scheidungsgrund, der nicht mit
Strafe bedroht ist, von sich aus, die Verhandlungen in jedem Stande
des Prozesses auf längstens zwei Jahre auszusetzen befugt gewesen wäre,
sobald Hoffnung vorhanden, dass die beiden Ehegatten sich inzwischen
wieder versöhnen werden. Der Vorschlag wurde nicht aufgenommen, weil er
zu sehr in das kantonale Prozessrecht eingegriffen und mit der Stellung
des Richters manchenorts in zu grossem Widerspruch gestanden hätte. Es
wird also Sache der kantonalen Gesetzgebung bleiben, in dieser Richtung
durch zweckmässige Vorkehren im Scheidungsverfahren zur Verbesserung
der Verhältnisse beizutragen. (1)
Die
Nebenfolgen der Scheidung waren im geltenden Rechte durch
das kantonale Recht bestimmt.
Vgl. Schweiz. Privatr. I, S. 201 ff. Der Entwurf hatte sie nunmehr mit zu
ordnen, wobei er sich aber der
vorherrschenden Auffassung des geltenden Rechtes anschliessen konnte.
Zunächst ist
unbestritten, dass die geschiedene Ehefrau ihren Stand als
Ehefrau, mit Einschluss des durch die Ehe erworbenen Bürgerrechtes,
behalten soll. Betreffend ihren Namen war im Entwurf erst
vorgeschlagen, der Frau die Wahl zu lassen, entweder den Fa-
einigung nicht erfolgt
ist, die Scheidung, und nach Ablauf von drei Jahren der unbestimmten
Zeit der Trennung, wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist,
jeder Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Trennung
verlangen, Art. 147, Abs. 2 u. 3. Dem Scheidungsbegehren muss
entsprochen werden, falls es sich nicht auf Tatsachen gründet, die den
nunmehr die Scheidung verlangenden Ehegatten ausschliesslich als
schuldig erscheinen lassen. Die Scheidung ist indessen auch in diesem
Falle auszusprechen, wenn der andere
Ehegatte die Wiedervereinigung verweigert, Art. 148, Abs. 1 u. 2.
(1) Das Gesetz hat den Kantonen für das Scheidungsverfahren über die Funktion des Richters in Art. 158 fünf bindende Vorschriften aufgestellt, die sich auf die angeführten Erwägungen stützen. |
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miliennamen ihres Mannes
weiter zu führen oder den Namen ihrer angestammten Familie wieder
anzunehmen, unter Vormerkung im Zivilstandsregister. Allein es würde
sich als notwendig erwiesen haben, für den ersteren Fall der Familie
des Mannes, oder dem Manne im Falle der Scheidung aus Schuld der
Ehefrau, ein Einspruchsrecht zuzuerkennen, und dieser komplizierten
Regelung gegenüber, die bei der Namensgabe für aussereheliche Kinder
sich noch mehr verwickelt hätte, erschien es als einfacher, der Frau
ein für alle Mal den Namen ihrer Familie zuzuweisen, wie dies in der
Mehrzahl der Kantone schon jetzt gehalten wird. (1)
In
betreff der vermögensrechtlichen Folge wurde der Grundsatz aufgenommen, dass der Scheidung eine
güterrechtliche Auseinandersetzung folgen müsse, unter
Hinfälligkeit aller Ansprüche aus Erbrecht, Ehevertrag oder
Unterstützungspflicht. (2)
Dafür aber wurde vorgeschrieben,
dass bei der
Festsetzung der Entschädigung auf die Vereitelung der Anwartschaften
zugunsten des unschuldigen Teiles,
neben allen den sonst in Art. 174 aufgeführten Momenten, Rücksicht genommen werden solle. (3) Im
übrigen kann die Entschädigung
nach zwei Richtungen weiter greifen. Einmal in ihrer Funktion als Genugtuung für erlittene
Unbill, auch wo kein Vermögensschaden
vorliegt, Art. 174, (4)
und sodann als Unterstützung des schuldlosen bedürftigen Ehegatten
ohne Rücksicht darauf, ob der
vermögliche Ehegatte an der Scheidung schuld sei oder nicht, Art. 175. (5) Die Entschädigung kann
als Kapital oder Rente zugesprochen werden, hört aber in letzterem
Falle mit der Wiederverheiratung des Berechtigten auf, ebenso auch bei
Ansetzung einer Rente
mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit im Falle des Aufhörens dieser Voraussetzung. (6)
Die güterrechtlichen
Folgen können nicht systemgemäss geordnet werden, da ja durch die
Scheidung die güterrechtlichen Ansprüche aufgehoben werden. Daher ist
ein einfaches Auseinanderfallen der beiden Vermögen vorgesehen unter
Teilung eines Vorschlages nach dem Güterrecht und Tragung eines
Rückschlages durch den Ehemann, falls er nicht nachzuweisen vermag,
dass die Ehefrau ihn verschuldet hat. (7)
(1) ZGB 149 gibt der
geschiedenen Frau den Namen, den sie vor Abschluss der nun geschiedenen
Ehe getragen, mit dem Vorbehalt, dass der Frau, die bei Abschluss
dieser Ehe Witwe war, im Urteil gestattet werden kann, ihren
angestammten Familiennamen wieder aufzunehmen. (2) Vgl. ZGB
151, Abs.
3. (3) Vgl. ZGB 151. (4) ZGB 151, Abs. 2. (5)
ZGB 152. (6) Vgl. ZGB
153. (7) Vgl. ZGB 154. Die Ansprüche am Vorschlag richten
sich nach dem
für die Ehegatten massgebenden Güterstand. Betreffend die übrigen
Ansprüche aus dem allfälligen Ehevertrag, s. oben Anm. 2.
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Natürlich können diese
einschneidenden Folgen nur für die definitive Scheidung vorgesehen
werden. Bei blosser Trennung muss der Richter nach den Umständen
verfügen. Es erscheint aber als billig, dass bei Trennung auf länger
als ein Jahr die Gütertrennung von jedem Ehegatten verlangt werden
kann, was überdies mit der Regelung zusammenhängt, die überhaupt die
Gütertrennung im Güterrecht als Sicherungsmassregel erfahren hat. (1)
Endlich ist in bezug auf
die güterrechtlichen Folgen noch darauf hinzuweisen, dass oftmals
Verträge abgeschlossen werden, bei denen eine Übervorteilung
stattfindet. Aus diesem Grunde hatte der Entwurf zuerst die Bestimmung
vorgeschlagen : „Haben die Ehegatten über die güterrechtliche
Auseinandersetzung oder über die Entschädigung, Genugtuung oder
Unterhaltsbeiträge einen Vertrag abgeschlossen, so bedarf dieser zur
Gültigkeit der Bestätigung durch das Gericht, das das Urteil
gesprochen hat." Nachdem diese Vorschrift für den Entwurf abgelehnt
worden ist, empfiehlt es sich vielleicht, in den kantonalen
Einführungsgesetzen bei der Ordnung des Verfahrens auf die genannten
Gefahren Rücksicht zu nehmen. (2)
Betr. die Elternrechte,
Art. 179 und 180, (3)
ist dem Ermessen des Richters freier Spielraum
gelassen und nur verfügt, dass die Vormundschaftsbehörde, resp. die
Eltern, angehört werden sollen. Die Regelung umfasst die Leistung des
Teiles, der die Kinder nicht zugewiesen erhält, und sichert diesem die
Beibehaltung gebührender persönlicher Beziehungen zu den Kindern, als
Besuche und Briefwechsel. Eine weitere Anweisung, dass die Kinder dem
Teile zugewiesen werden sollen, der an der Scheidung schuldlos sei,
falls er für die Erziehung hinreichende Gewähr biete, wurde, als
selbstverständlich im richterlichen Ermessen mitenthalten, abgelehnt.
Dazu kommt die
Vorschrift, dass bei veränderten Verhältnissen, bei Wegzug, Tod der
Eltern u. dgl., der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde
oder eines der Eltern die der neuen Sachlage entsprechenden Verfügungen
soll treffen dürfen.
Die Scheidung wird im
Register des Wohnsitzes zur Zeit der Eheschliessung und des Heimatortes
nachgetragen. Sie ermöglicht dem Ehegatten, sich wieder zu
verehelichen, vgl. Art. 181. (4)
Dabei
(1) Vgl. ZGB 155. (2)
Das
Gesetz verlangt nun diese Genehmigung allgemein. Vgl. Art. 158, Zif.
5. (3) Vgl. ZGB 156 u. 157. (4) Das Gesetz hat diese Vorschrift
in die Vo verwiesen.
Vgl. Vo über die Zivilstandsregister § 31.
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war die Frage zu
entscheiden, ob die Wiederverehelichung nicht zu beschränken sei. Das
geltende Recht kennt diese Beschränkung, indem der schuldigen Partei
bei bestimmtem Scheidungsgrund auf ein Jahr gerichtlich die Eingehung
einer neuen Ehe untersagt wird, eine Frist, die durch richterliches
Urteil auf drei Jahre erstreckt werden kann, Art. 48. Im früheren
kantonalen Rechte dagegen, wie in andern Gesetzgebungen überhaupt,
finden wir die Bestimmung, dass bei Scheidung wegen Ehebruchs der
schuldige Ehegatte sich mit dem Mitschuldigen überhaupt nicht
verheiraten dürfe. Das hat einen guten Sinn, wenn dadurch die Gefahr
einer Verletzung der Ehe durch Ehebruch vermindert werden will. Man
kann aber nicht verkennen, dass nach anderer Richtung ein solches
Verbot mit dem Prinzip in Widerspruch stehen würde, das in Art. 54 der
Bundesverfassung niedergelegt ist und das wir oben besprochen haben :
die Eheschliessung wird aus Gründen des bisherigen Verhaltens oder zur
Strafe beschränkt. Darin liegt die gefährliche Seite dieses Verbotes
und der Grund, aus dem schon das Gesetz von 1874 es nicht aufgenommen
hat. Der Gesetzgeber darf sich nicht ein Urteil über eine Frage
herausnehmen, die ihrer Natur nach zu den intimsten der menschlichen
Persönlichkeit gehört. Er weiss nicht und kann nicht wissen, ob nicht
mit dem Verbot in einem gegebenen Falle der einzige Weg verschlossen
würde, der einem schuldig Gewordenen aufzuhelfen vermöchte. Das Verbot
ist zweischneidig. Der Entwurf hat es für angemessen erachtet, aus
diesen Überlegungen beim geltenden Rechte zu verbleiben. Darnach aber
erscheint eine Ehebeschränkung nur als gerechtfertigt zur Vermeidung
öffentlichen Skandals, was im Gesetze von 1874 durch die Einschränkung
auf die bestimmten Scheidungsgründe und auf eine bestimmte Zeit
berücksichtigt worden ist. Der Entwurf folgt diesem Rechte in betreff
der bestimmten Zeit, glaubt aber aus dem angeführten Grunde, dass nicht
zur Strafe, sondern zur Vermeidung des öffentlichen Ärgernisses das
Verbot erlassen werden soll, die Folge ableiten zu müssen, dass nicht
in allen Scheidungsfällen, sondern nur bei Scheidung wegen Ehebruchs
die Beschränkung verfügt werden dürfe. Man kann nicht übersehen, dass
bei den andern Scheidungsgründen die öffentliche Meinung den
schuldigen Ehegatten doch mit anderen Augen verfolgt. Der rohe,
gewalttätige Mensch oder der Trunkenbold, dessen Ehe aufgehoben wird,
ist nicht in der Richtung im allgemeinen Urteil herabgesetzt, die mit
dem Verbot der Wiederverehelichung getroffen werden will. Findet er
einen zweiten Ehegatten, so mag er sich wieder verehelichen. Niemand
verübelt es ihm, man bedauert höchstens den gewagten Schritt des
andern Teiles. Auch
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mag mit dem Verbot in
manchen Fällen das Heilmittel gefährlicher werden als das Übel. Nur
unter dem Gesichtspunkte des Pietätsverhältnisses würde ein Verbot für
eine bestimmte Zeit auch in solchen Fällen sich rechtfertigen lassen.
Dann aber müsste es ein allgemeines sein, also ein Trauerjahr, das auch
beim Tode eines Ehegatten zu beobachten wäre. Will man dieses nicht, so
bleibt nur die Aufstellung der Frist speziell für die Scheidung wegen
Ehebruches, die zugleich auch mit Hinsicht auf die Möglichkeit einer
Verheiratung mit der mitschuldigen Person als vollauf gerechtfertigt
erscheint. Von diesem Gesichtspunkte aus gibt Art. 173, (1) namentlich
wenn man das Maximum der Frist, wie zuerst vorgeschlagen war, auf fünf
Jahre erhöhen würde, eine Macht in die Hand des Richters, die
wesentlich dem gleichen Ziele dient, wie das absolute Verbot der Ehe
mit dem Mitschuldigen des Ehebruches, und es wird angenommen werden
dürfen, dass hiermit die Ehe von der Gefahr, die das absolute Verbot im
Auge hat, in Wirklichkeit ebenso kräftig beschützt zu werden vermag,
wie durch dieses selbst. Die zeitlich so weit hinaus gerückte
Möglichkeit der Ehe mit dem Mitschuldigen verstösst schwerlich mehr
gegen die öffentliche Sittlichkeit, und ein Widerspruch mit dem
Grundrechte der Bundesverfassung wird bei solcher Ordnung vermieden.
Fünfter Titel.
Die Wirkungen der Ehe.
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Obgleich
der Entwurf für die Wirkungen der Ehe auch darauf Bedacht genommen hat, sich so
kurz als nur möglich zu fassen,
ist er auf diesem Gebiete doch ausführlicher geworden, als die bisherigen kantonalen
Gesetzbücher. Es erklärt sich dies einerseits aus dem Umstände, dass das
einheitliche Recht mit weit verschiedenartigeren Verhältnissen zu
rechnen und zu viel zahl reicheren
überlieferten Anschauungen und Gepflogenheiten Stellung zu nehmen hat, als dies bei jedem
einzelnen kantonalen Rechte der Fall wäre. Anderseits aber ist es
daraus hervorgegangen, dass
der Entwurf dem persönlichen Verhältnis eine grössere Beachtung geschenkt hat, als dies bishin
üblich gewesen ist. Der
(1) Vgl. ZGB 150, wo für
den schuldigen Ehegatten ein Wartefrist von ein bis zwei Jahren bei
jeder Scheidung und von ein bis drei Jahren bei Scheidung wegen
Ehebruchs vorgesehen ist.
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Teilentwurf von 1894 hat
in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der geltenden Rechte die
Unterscheidung zwischen persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen
seiner Systematisierung zu grunde gelegt. Dabei waren als persönlich
alle diejenigen Wirkungen gedacht, welche die Ehegatten, auch wenn sie
kein Vermögen besitzen, ergreifen, die vermögensrechtlichen Wirkungen
dagegen sollten die Ehegatten nur insoweit berühren, als sie
Vermögenswerte besitzen oder erwerben. Allein die persönlichen
Wirkungen erzeugen in bezug auf das Vermögen auch Rechte und Pflichten,
die güterrechtlicher Natur sind, obgleich nicht der Vermögensbesitz,
sondern die Persönlichkeit der Ehegatten und das persönliche Band, das
Mann und Frau verbindet, ihre Grundlage bildet. So erweist sich jene
Scheidung überall als unpraktisch. Der Entwurf von 1896 hat daher, wie
der vorliegende, eine andere Gruppierung vorgenommen : er stellt in
einem ersten, dem fünften Titel, alle die Vorschriften zusammen, die
für die Eheleute unabhängig von ihrem Güterstande Geltung haben, und
ordnet in dem folgenden sechsten Titel die Güterstände. (1)
Die Vorschriften über die
persönlichen Wirkungen erscheinen dabei im wesentlichen im ersten
Abschnitt des fünften Titels : Festsetzung der Rechte und Pflichten der
ehelichen Gemeinschaft in bezug auf das persönliche Verhältnis der
Ehegatten, Regelung des Vertretungsverhältnisses und der ehelichen
Lasten, Festsetzung der Handlungsfähigkeit und Massregeln zum Schutz
gegen Pflichtvergessenheit eines Ehegatten, mit Inbegriff der
Zwangsvollstreckung unter Ehegatten.
Die vermögensrechtlichen
Wirkungen betreffen in der Hauptsache die Ordnung, die der Entwurf als
ehelichen Güterstand bezeichnet. Soweit die vermögensrechtlichen
Vorschriften aber für alle Güterstände zutreffen oder die
Voraussetzungen der Güterstände selber festsetzen, sind sie im fünften
Titel, zweiten bis fünften Abschnitt, geordnet, die den Güterstand im
allgemeinen, das Sondergut, den Ehevertrag und das Ehegutsregister
betreffen, (2)
während der sechste Titel den ordentlichen Güterstand
und die fakultativen Systeme in drei Abschnitten des Nähern ordnet.
Zweifel konnten darüber bestehen, ob nicht das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten gleichfalls dem fünften Titel einzuverleiben
sei. Die
(1) Das Gesetz hat den 2.
Abschnitt des 5. Titels, handelnd vom „Güterstand", zum 1. Abschnitt
des 6. Titels gemacht, in diesem Titel also zuerst die „Allgemeinen
Vorschriften" aufgestellt, denen sich die folgenden Abschnitte
betreffend die einzelnen Güterstände und das Güterrechtsregister im 2.
bis 5. Abschnitt anschliessen. Vgl. oben S. 106, Anm. 1. (2)
Im Gesetz
1. Abschnitt und 5. Abschnitt des 6. Titels.
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Regelung der
erbrechtlichen Ansprüche steht mit dem güterrechtlichen Verhältnis der
Ehegatten unverkennbar in engem Zusammenhang und ist imstande, die
güterrechtlichen Wirkungen in bedeutendem Grade zu beeinflussen und zu
korrigieren. Schliesslich mussten wir dann aber doch finden, dass die
Quelle der erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten nicht
in dem Vermögensbesitz, sondern in dem engen Familienbande liege, das
die Ehegatten gleich wie die Blutverwandten umschliesst. Aus diesem
Grunde haben wir das Erbrecht der Ehegatten dem Erbrecht zugewiesen,
eine Einteilung, die auch noch den Vorzug besitzt, dass dadurch klar
festgestellt wird, auf welche Ansprüche des überlebenden Ehegatten die
Vorschriften des allgemeinen Erbrechtes über Erwerb, Haftung, Teilung
usw. Anwendung finden sollen.
Der Titel über die
Güterstände (1)
behandelt die Güterverbindung, die Gütergemeinschaft
und die Gütertrennung jedesmal in der Reihenfolge, dass zunächst das
Schicksal des eingebrachten Gutes, und sodann die Dispositionsbefugnis
und Haftbarkeit der Ehegatten, die Sicherung der Frauengutsansprüche
und endlich die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Aufhebung
des Güterstandes zur Ordnung gelangen.
Im folgenden betrachten
wir die fünf Abschnitte des fünften Titels.
Erster Abschnitt.
Die eheliche Gemeinschaft. (2)
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A. Recht und Pflicht
im allgemeinen, Art. 182 bis 184. (3) Die
eheliche Gemeinschaft hat
sowohl einen sittlichen als einen rechtlichen Inhalt, und die
bestehenden Gesetze, wie beispielsweise diejenigen der Berner Gruppe,
geben auch der sittlichen Seite des Verhältnisses irgendwelchen
Ausdruck. Demgegenüber verlangt man in neuerer Zeit eine Beschränkung
auf die Fixierung der rechtlichen Wirkungen. Es erscheint uns aber doch
als wünchenswert, im Gesetze die sittlichen Wirkungen wenigstens
insofern anzuführen, als deren Verletzung das eheliche Verhältnis
beeinflusst und eventuell eine Scheidungsklage begründen kann. Der
Entwurf hat demgemäss der Verpflichtung der Ehegatten zu Treue und
Beistand mit aller Absicht Ausdruck gegeben.
(1) Im Gesetz Abschnitt 2,
3 u. 4 des 6. Titels. (2) Im
Gesetz : 5. Titel, die Wirkungen
der Ehe im allgemeinen. (3) Vgl. ZGB 159 bis 161.
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Die Wirkungen der
ehelichen Gemeinschaft beginnen in allen Beziehungen mit der Trauung
und nicht etwa erst mit dem Vollzug der Ehe oder der Geburt eines
Kindes. Das Verhältnis ergreift nicht bloss Person und Vermögen der
Ehegatten, sondern bezieht sich auch auf das Verhältnis zu den Kindern,
wenn auch nicht das gesamte Eltern- und Kindesverhältnis davon
umschlossen wird. Es empfahl sich, der ehelichen Gemeinschaft
ausdrücklich diese Ausdehnung zu geben. Denn der Ausdruck „Familie",
mit welchem man Ehegatten und Kinder hätte zusammenfassen können, wird
richtiger in weiterem Sinne gebraucht. Zudem fällt hiermit die
Notwendigkeit weg, in den folgenden Bestimmungen neben der ehelichen
Gemeinschaft überall auch noch von der Familie zu sprechen. Dass die
eheliche Gemeinschaft auch dann vorhanden ist, wenn die Ehegatten kein
eigenes Hauswesen besitzen, lässt sich aus ihrem Begriff ohne weiteres
folgern, so dass wir es unterlassen haben, ausdrücklich hiervon zu
sprechen.
In Erwägung wurde
gezogen, ob nicht der Ehefrau gegen den Ehemann ein Anspruch auf
Gründung eines eigenen Hauswesens gewährt werden solle, bei dessen
Nichtbefriedigung sie von der Pflicht, beim Ehemanne zu wohnen, zu
befreien wäre. Obgleich die Rechtsprechung dieser Anschauung schon
mehrfach Ausdruck gegeben und namentlich die Ehefrau als nicht
verpflichtet bezeichnet hat, bei ihren Schwiegereltern zu wohnen, wurde
doch schliesslich von einer solchen Bestimmung Umgang genommen. Sie
würde in ihrer allgemeinen Fassung eine unberechtigte Tragweite
besitzen, und wirklichen Übelständen lässt sich auf anderem Wege
begegnen. Vgl. Art. 193. (1)
In der ehelichen
Gemeinschaft kommt nach der Natur der Sache und nach allgemeinen
Anschauungen jedem Ehegatten eine besondere persönliche Stellung zu.
Wir bezeichnen darnach den Ehemann als Haupt der Gemeinschaft und
überweisen den Haushalt der Ehefrau. Dabei ist jedoch mit dem Haushalt
nicht die Hausgewalt zu verwechseln. Diese besteht gegenüber allen
Hausgenossen (auch Dienstboten, Lehrjungen usw.) und wird in anderem
Zusammenhange geordnet, Art. 357 ff. (2)
Die Regeln betreffend
Familiennamen, Bürgerrecht, Wohnung und Lebenshaltung der Ehefrau geben
zu keinen besondern Bemerkungen Veranlassung. In bezug auf die Wohnung
hätten wir am liebsten von einem „ehelichen Wohnsitz" gesprochen, der
durch den Mann bestimmt wird und auch für die Frau gilt. Wir wollten
uns aber von der Ausdrucksweise des geltenden Rechtes nicht ent-
(1)
Vgl. ZGB 170. (2) Vgl. ZGB 331 ff.
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fernen und haben es daher
bei der Bestimmung des Art. 22 bewenden lassen,(1) wonach die Ehefrau
namentlich für den Fall einen eigenen Wohnsitz haben kann, wo der
Ehemann selbst keinen wirklichen Wohnsitz besitzt.
Man wird es nicht
entbehrlich finden, dass der allgemeine Grundsatz, wonach der Ehemann
die Lasten der Ehe zu tragen hat, ausdrücklich festgestellt wird.
Dagegen braucht es nicht besonders angeführt zu werden, dass der Mann
hierfür mit allem seinem Vermögen, Einkommen und Erwerb haftbar ist.
Der Ehefrau gegenüber wird er verpflichtet, in gebührender Weise für
den Unterhalt Sorge zu tragen, eine Umschreibung, die wir einer
Verweisung auf seine Vermögenslage oder seine Erwerbsfähigkeit
vorziehen. Diese Unterhaltspflicht kann, wenn die Ehefrau
ungerechtfertigterweise sich vom Ehemanne trennt, nach Art. 193 (2)
sistiert werden, ist aber im übrigen von dem Bestand eines gemeinsamen
Hauswesens unabhängig.
Die Leistung der Ehefrau
an die Lasten der ehelichen Gemeinschaft besteht unter jedem
Güterstande in der Arbeit, welche sie persönlich im Hauswesen und
eventuell auch im Berufe des Ehemannes zu verrichten pflegt, was in
Art. 184 eine allgemeinere Umschreibung erfahren hat. (3) Besitzt die
Ehefrau ausserhalb dieser Verrichtungen eine erwerbbringende Tätigkeit,
so liegt ein Ausnahmezustand vor, der durch die Bestimmungen über das
Sondergut näher geordnet wird. Die ökonomischen Leistungen der Ehefrau
regeln sich im übrigen nach dem Güterstande der Ehegatten.
Im ersten Teilentwurf war
überdies bestimmt, dass, wenn der Ehemann nicht Mittel und Fähigkeit
besitze, seinen Pflichten gegenüber der ehelichen Gemeinschaft
nachzukommen, bei „echter Not", die Ehefrau auch unter der
Gütertrennung verpflichtet sei, dem Ehemanne eine ausreichende
Unterstützung zu gewähren, für die sie mit allen ihren Mitteln
aufkommen müsse. Diese Unterstützung ist nun in Art. 184 (4) nur im
allgemeinen erwähnt, weil sie in Wirklichkeit unter jedem Güterstand
eine besondere Gestalt annimmt. Was die Frau in solchen Fällen leistet,
macht den Mann nicht zum Schuldner. Es ist ja möglich, dass gerade
diese Verhältnisse der Ehefrau, wie beispielsweise deren Krankheit, den
Mann derart belasten, dass er mit seinem kümmerlichen Arbeitsverdienst
nicht für die ganze Last der Gemeinschaft aufzukommen vermag. Dann soll
er das Vermögen der Frau anzugreifen befugt sein, ohne da-
(1) ZGB 25. (2)
ZGB
170. (3) Vgl. ZGB 161, Abs. 2. (4) ZGB 161
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für ersatzpflichtig zu
werden, d. h. er kann die Unterstützungspflicht der Ehefrau,
beispielsweise ihren Erben gegenüber, bei Herausgabe des geminderten
Frauengutes einredeweise geltend machen. Vgl. Art. 243, 275. (1)
B.
Vertretung der Gemeinschaft, Art. 185 bis 189. (2) Die Betonung der ehelichen Gemeinschaft gestattet
uns, das Vertretungsverhältnis
auf eine natürliche Art zu gestalten und eine Analogie zur gesellschaftlichen Vertretung
herzustellen. Der Ehemann befindet sich in einer dem geschäftsführenden
Gesellschafter entsprechenden Stellung. Seine allgemeine
Vertretungsbefugnis aber geht ausnahmsweise auf die Ehefrau über. Ausserdem
besitzt diese eine beschränkte Vertretungsbefugnis im Haushalte. Sie
ist aber weder hier noch dort
die Vertreterin des Ehemannes, sondern es entspricht ihre Stellung gleichfalls derjenigen eines
geschäftsführenden Gesellschafters.
Allerdings wird, soweit sie als Vertreterin handelt, durch ihre Verfügungen nicht sie,
sondern der Ehemann verpflichtet, jedoch nicht, weil sie ihn vertreten
hat, sondern weil er die Lasten der Gemeinschaft trägt.
Es gibt darnach zweierlei
Vertretungsbefugnis für die Ehefrau. Einmal steht ihr die
ausserordentliche, allgemeine Vertretung zu, wenn der Ehemann
verhindert ist. Solche Verhinderung kann vorliegen bei Krankheit,
längerer Abwesenheit, wie Militärdienst. Reisen usw. Dabei gründet der Entwurf
aber in Art. 189 (3)
diese Stellung der Ehefrau auf eine
ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Ehemannes,
während der erste Teilentwurf eine gesetzliche Befugnis der Ehefrau
angenommen hat. Ersteres erschien als zuverlässiger namentlich in bezug
auf die Stellung der Ehefrau zum Berufe des Ehemannes. Die allgemeine
Vertretung durch die Ehefrau kann selbstverständlich nicht ohne
weiteres auf seinen Beruf bezogen werden, es hätte also doch diesfalls
ein Vorbehalt angefügt werden müssen, der auf besondere Anordnungen des
Ehemannes und die Umstände des einzelnen Falles hingewiesen haben
würde. Deshalb wurde es schliesslich vorgezogen, überhaupt die, wenn
auch stillschweigende, Einwilligung des Ehemannes als Grundlage dieses
Art der Vertretung zu wählen :
Nicht hierher rechnen wir
den Fall der Vernachlässigung der Vertretung durch den Ehemann, bei
welchen Umständen der Ehefrau gemäss Art. 192, Absatz 2, durch den
Richter die Vertretung besonders übertragen werden muss. (4)
(1) Vgl. ZGB 212, Abs. 2,
246. (2) Vgl. ZGB 162 bis 166. (3) Vgl. ZGB 166. (4)
Vgl. ZGB 169, Abs.
2.
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Die ordentliche
Vertretungsbefugnis der Ehefrau, auch Schlüsselgewalt genannt, soll in
dem hergebrachten Umfang zur Anerkennung gelangen. Diesen Umfang
bestimmen die Gebräuche des Standes und des Wohnortes der Ehegatten,
eine Bestimmung, die selbstverständlich genug erscheint, um keines
besonderen Ausdruckes im Gesetz zu bedürfen.
Anders verhält es sich
dagegen mit der Regelung der Beweislast gegenüber der Behauptung der
Übertretung der Vertretungsbefugnis der Ehefrau. Hier ist ausdrücklich
festzusetzen, dass eine offenbare Überschreitung der angegebenen
Schranken nachgewiesen sein muss, wenn durch die Handlungen der Ehefrau
nicht der Ehemann verpflichtet werden soll, was in der Gestalt
schliesslich Ausdruck gefunden hat, dass dem Dritten, mit dem die
Ehefrau gehandelt hat, nachgewiesen werden muss, die Überschreitung
sei für ihn erkennbar gewesen. Vgl. Art. 186, Absatz 3. (1)
Missbraucht die Ehefrau
die ihr vom Gesetze eingeräumte Vertretungsbefugnis, oder erweist sie
sich zu deren Ausübung als unfähig, so muss zum Schutz der Gemeinschaft
eine Abhilfe ermöglicht werden, die sich den in Art. 192 ff. (2)
angefühlten Rechtshilfen anschliesst, der unmittelbar praktischen
Anwendung halber jedoch besser hier angefügt wird, Art. 187. (3) Viele
Kantone kennen bereits solche Vorschriften, Schweiz. PR L, S. 283 ff.,
und die kantonalen Vernehmlassungen haben allgemein deren Aufnahme in
den Entwurf befürwortet. Die Regelung erfolgt in Art. 187 in der Weise,
dass der Ehemann nicht eigenmächtig vorgehen darf, sondern eine
richterliche Anordnung erwirken muss, die überdies Dritten gegenüber
erst dadurch wirksam wird, dass sie veröffentlicht worden ist. (4) Es
hätte nahe gelegen, hier die Vormundschaftsbehörde eintreten zu
lassen, erschien aber im allgemeinen als zweckmässiger, bei den
Massregeln zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft den Richter mit den
erforderlichen Befugnissen auszurüsten. (5) Das Verfahren ist
diesfalls leichter zu ordnen, schliesst sich besser an die
überlieferten Einrichtungen an und gestattet eher eine Verhandlung
zwischen den beiden Ehegatten, als dies bei einer administrativen
Behörde der Falle wäre. Die Vorschrift des Art. 195 (6) muss dabei zum
Schutz der Ehefrau auch auf die richterliche Anordnung des Art. 187
(7) bezogen
werden.
(1) Vgl. ZGB 163,
Abs. 2. (2) ZGB 169 ff.
(3) Vgl. ZGB 164. (4) Nach ZGB 164 hat der
Ehemann die Befugnis
zur Entziehung. Die angegebene Wirkung hat jedoch nur eine behördliche
Veröffentlichung, die auf Gesuch des Mannes und
nötigenfalls nach
summarischer Kognition der Behörde erfolgt. (5)
ZGB 164 bezeichnet als kompetent
die zuständige Behörde. (6) Vgl. ZGB 172.
(7) ZGB 164 u. 165.
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C, D und F.
Rechtsverkehr unter Ehegatten, Art. 200,(1) Prozessfähigkeit der
Ehefrau, Art. 191, (2)
Beruf und Gewerbe der Ehefrau, Art. 190. (3) Dem
bereits oben besprochenen Grundsatz,
dass die persönliche Handlungsfähigkeit
der Ehefrau durch die Ehe nicht aufgehoben
werden soll, gibt der Entwurf keinen direkten Ausdruck. Er ist durch die Vorschriften des Personenrechtes
genügend gewahrt. Eine nähere Ausführung
erscheint aber empfehlenswert, einmal mit
der Bestimmung, dass die Ehegatten nicht nur mit Dritten, sondern auch unter sich Verträge sollen
abschliessen, also beispielsweise auch
Schenkungen vornehmen können, soweit das
nach allgemeinen Rechtsvorschriften überhaupt gestattet ist, Art. 200. (4)
Die Mehrzahl der Kantone kennt letztere
Befugnis bereits seit langem, ohne dass
Übelstände damit verbunden gewesen wären, vgl. Schweiz. PR I., S. 288
ff. Sodann wird die aktive und passive Prozessfähigkeit der Ehegatten
und also auch der Ehefrau anerkannt werden
müssen, was schon im Teilentwurf von 1894 ausgesprochen
war und jetzt in Art. 191 (5)
wieder Ausdruck gefunden hat, während der
Entwurf von 1896 diesfalls
stillschweigend das kantonale Recht
vorbehalten wollte. Doch ist bei der Anerkennung der materiell-rechtlichen Fähigkeit der Ehefrau wohl zu
beachten, dass der Ehemann die eheliche
Gemeinschaft selbstverständlich auch im
Prozesse zu vertreten hat, so dass also in bezug auf alles eheliche Vermögen, mit Einschluss des Frauengutes, der
Ehemann als Kläger auftritt oder der
Ehefrau die nötige Vollmacht erteilt. (6)
Aus ihrer
Handlungsfähigkeit erwächst der Ehefrau sodann namentlich die Befugnis,
einen Beruf oder ein Gewerbe zu betreiben. Ihre Stellung in der
ehelichen Gemeinschaft erheischt jedoch eine Berücksichtigung in der
Gestalt, dass der Ehemann es nicht zu dulden braucht, wenn die Ehefrau
durch ihre Berufsbetreibung die Gemeinschaft schädigt oder gefährdet,
wie beispielsweise durch Vernachlässigung des Hauswesens, der Kinder,
der Berufsstellung des Ehemannes u. dgl. Nun soll aber anderseits im
Verkehrsleben jeder Dritte davon ausgehen können, dass auch die
verheiratete Frau Berufsgeschäfte vornehmen könne. Deshalb ist es
notwendig, die Wirkung des Einspruchs des Mannes gegen die
Berufsbetreibung an eine richterliche Verfügung zu
(1)
Vgl. ZGB 177. Der Entwurf verlangte bei Rechtsgeschäften, zu deren Vornahme
mit Dritten die Ehefrau
die Einwilligung des Ehemannes nötig hätte, die
Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde. Das Gesetz verlangt diese bei
Rechtsgeschäften unter
Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder
das Gemeinschaftsgut
betreffen, sowie bei Verpflichtungen, die von der
Ehefrau Dritten gegenüber
zugunsten des Ehemannes eingegangen werden. (2) ZGB 168. (3) ZGB 167. (4) ZGB 177. (5)
ZGB 168. (6) ZGB 168,
Abs. 2, bezeichnet den Ehemann
diesfalls als Vertreter der Frau.
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knüpfen und für diese
die gleiche Veröffentlichung anzuordnen, wie in Art. 187. (1) Dann aber
muss auch hier der Ehefrau eine Rechtshilfe gegeben werden, die mit
Art. 195 (2)
nicht genügend festgestellt scheint, sondern in Art. 190,
Abs. 2 eine besondere Feststellung erfährt, (3) weil es sich bei dem
Verbot nicht um eine richterliche Massregel, sondern um eine solche
des Ehemannes, die richterlich veröffentlicht ist, handelt. Endlich
ist es wohl nicht nötig, anzufügen, dass der Einspruch des Ehemannes
keine rückwirkende Kraft haben, sondern nur für die Zukunft wirken
soll.
Ergänzt werden diese
Bestimmungen durch die güterrechtlichen Vorschriften über das
Sondergut und die Haftbarkeit aus dem Berufe der Ehefrau. Es erschien
aber doch als ratsam, bereits unter den persönlichen Wirkungen vom
Beruf der Ehefrau zu sprechen.
E. Schutz der
Gemeinschaft, Art. 192 bis 199. (4) Es
entspricht den Anschauungen, die wir
bereits oben dargelegt haben, wenn wir den
Versuch machen, gegenüber den Pflichtverletzungen unter Ehegatten einen ausgiebigeren rechtlichen Schutz zu
gewähren, als es für die Regel im
geltenden rechte vorgesehen ist. Es darf zwar
allerdings nicht davon die rede sein, die Rechte und Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen unter
den Schutz richterlicher Massregeln zu
stellen, und man muss es anerkennen, dass
in einigen der allerwichtigsten Fälle nur das Hilfsmittel der Ehescheidung ausreichenden Schutz gewähren kann. Es ist
durchaus zutreffend, wenn gesagt wird, die ehelichen Beziehungen be ruhen so sehr auf der Sitte und der Sittlichkeit, dass
mit positiven Verfügungen rechtlichen
Zwanges ohne schweren Eingriff in die Persönlichkeit
der Ehegatten in der Regel nichts ausgerichtet werden könne. Das schliesst aber nicht aus, dass zum
Schutze des einen Ehegatten gegen den
andern, sei es unter sich oder in bezug
auf die Stellung zu Dritten, richterliche Verfügungen vor gesehen werden, wobei einige besonders wichtige Fälle
dieser Schutzmassregeln durch einlässlichere Vorschriften speziell
hervorzuheben sind. Die Vorschläge, die
schon in den Entwürfen von 1894 und 1896
enthalten waren, haben denn auch von verschiedensten Seiten, namentlich auf Grund von Erfahrungen,
die mit
(1) ZGB 164. (2)
ZGB 172.
(3) Das Gesetz verlangt zum Berufs- oder Gewerbebetrieb der
Ehefrau die
ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung des Ehemannes, Art.
167, Abs. 1, die jedoch durch richterliche Ermächtigung ersetzt werden
kann, Art. 167, Abs. 2. Eine Veröffentlichung des Verbots des
Ehemannes durch die zuständige Behörde ist in ihrer Wirkung der
Veröffentlichung der Entziehung der Vertretungsbefugnis gleichgestellt,
Art. 167, Abs. 3, 164, Abs. 2. (4) Vgl. ZGB 169 bis 176.
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ähnlichen Massregeln in
grössern Städten gemacht worden sind, die lebhafteste Zustimmung
erfahren — so namentlich in der Vernehmlassung von Baselstadt — sind
aber allerdings auch nicht ohne Anfechtung geblieben.
Unterscheiden wir
zwischen den Voraussetzungen und dem Inhalt der richterlichen
Verfügungen einerseits und dem Verfahren bei Erlass derselben
anderseits, so ist folgendes zu sagen :
Die Massregeln werden von
dem Richter auf Ansuchen des einen Ehegatten gegen den andern nach
freiem Ermessen getroffen. Sie sollen dem verletzten Ehegatten soweit
möglich rechtlichen Schutz gewähren. Ausnahmsweise bedürfen sie, zur
Rechtsgültigkeit Dritten gegenüber, der Veröffentlichung (Art. 187 und
190).(1) Vielleicht
dürfte es sich auch, nach dem Vorschlag des
Entwurfes von 1894, empfehlen, sie in diesen Fällen in das
Ehegutsregister eintragen zu lassen. Sie sollen für die Dauer des
pflichtwidrigen Verhaltens des Ehegatten in Kraft bestehen, können aber
nach Wegfallen ihres Grundes auf Ansuchen des einen oder des andern
Ehegatten aufgehoben werden, vgl. Art. 195. (2)
Gegen die Ehefrau richtet
sich diesfalls die Entziehung der ordentlichen Vertretung des Art. 186,
Absatz l.(3) Die
Entziehung der Ansprüche auf den Unterhalt seitens des
Ehemannes, im Falle der ungerechtfertigten Trennung der Ehefrau vom
Ehemann, die im Entwurfe von 1894 noch angefügt worden war, ist, weil
keiner besonderen Erwähnung bedürftig, weggelassen worden.
Gegenüber dem Ehemann ist
dem Richter insbesondere folgende Verfügung gegeben : Die an die
Schuldner der Ehegatten in einem den Verhältnissen entsprechenden
Umfang zu erteilende Anweisung, ihre Zahlungen bis auf weiteres der
Ehefrau zu entrichten, in dem Falle, da der Ehemann die Sorge für den
Unterhalt der Ehefrau und der Kinder vernachlässigt, Art. 194. (4) Der
Entwurf von 1894 hatte angefügt : Die völlige oder teilweise
Entziehung
der nach dem Güterstand dem Ehemanne zustehenden Verfügung über das
Frauengut, ohne dass deshalb Gütertrennung eintritt, und die Entziehung
der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, Massregeln, die der
vorliegende Entwurf der Aufstellung in den einzelnen Güterständen,
bezw. dem Vormundschaftsrechte überlässt.
Gegenüber dem einen oder
dem andern Ehegatten kann die Verfügung namentlich betreffen die
Erlaubnis getrennter Wohnung mit Regelung der Beiträge zum Unterhalt,
also die Erlaubnis für die Ehefrau getrennt zu wohnen und die Befreiung
des Ehe-
(1) ZGB
164 u. 167. (2) ZGB 172. (3) Vgl. ZGB 163, Abs.
1. (4) ZGB 171.
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mannes von der Pflicht,
die Frau bei sich aufzunehmen, Art. 193. (1) Regelmässig findet sich
diese Massregel nur in ersterem Sinne aufgestellt, s. Schweiz. PR I,
S. 233 ff., und auch der Entwurf von 1894 hatte die Massregel so
formuliert. Es erschien aber zweckmässiger, sie in die vorliegende
allgemeinere Fassung zu kleiden. Dazu hatte der frühere Entwurf gefügt
:
Die Verhinderung der Vornahme einer Rechtshandlung durch Einspruch oder
andere geeignete Massregeln, in dem Falle, da der Ehegatte die vom
Gesetz den beiden angewiesene Stellung in der ehelichen Gemeinschaft
durch dieselbe erheblich beeinträchtigen würde, und die Aufhebung eines
von dem Ehegatten geschlossenen Vertrages, in dem Falle, da derselbe
für einen Ehegatten diese Beeinträchtigung zur Folge hätte, unter
Anerkennung der Ersatzansprüche der gutgläubigen Gegenpartei, sowie die
Einräumung der Befugnis an den einen Ehegatten, gegen den andern für
die schuldigen Beiträge an die Lasten der Ehe die Schuldbetreibung
anzuheben. Die Rechtfertigung dieser Vorschriften schien sich aus
ihrer Voraussetzung und ihrem Inhalt zu ergeben. Praktisch würden
solche Verhinderungen und Anfechtungen namentlich zum Schutze der
Stellung der Ehefrau in der ehelichen Gemeinschaft Bedeutung gehabt
haben. Aber auch den Ehemann hätten sie betreffen müssen, indem nicht,
nur von jener, sondern auch von diesem beispielsweise Dienstverträge
beabsichtigt oder geschlossen sein könnten, die schlechterdings mit
der gesetzlichen Stellung in der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar
sind. Die gutgläubige Gegenpartei wäre in jedem Fall durch Anerkennung
ihrer Schadenersatzansprüche bei ihrem Rechte zu schützen gewesen.
Diese ganze Massregel erschien aber schliesslich, trotz ihrer innern
Rechtfertigung (vgl. z. B. BGB f. d. deutsche R., § 1358), für das
Verkehrsleben zu gefährlich und wurde daher in den vorliegenden Entwurf
nicht mehr aufgenommen.
Das Verfahren bei dem
Erlass solcher Verfügungen muss dem Charakter derselben angepasst
werden. In der Regel handelt es sich hier um die Abstellung von
Übelständen, bei denen Gefahr im Verzug ist. Das Verfahren wird daher
schnell und summarisch gehalten werden müssen. Von einer zwangsweisen
Vollstreckung eines Urteils, das ein pflichtwidriges Verhalten eines
Ehegatten feststellt, kann bei den persönlichen Verhältnissen nur
ausnahmsweise die Rede sein, und so widerstrebt es zum Beispiel
unserer heutigen Rechtsanschauung, die Ehefrau, die ihren Ehemann
ungerechtfertigterweise verlassen hat, „militari manu" ins eheliche
Domizil zurückzuführen. Dagegen verweist Art. 192, Abs. 2, (2) auf ein
(1)
Vgl. ZGB 170. (2) ZGB 169, Abs. 2.
11
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Mahnverfahren, wobei in
der Mehrzahl der Fälle mit einer auf einseitiges Gesuch erlassenen
Verfügung der Beschwerde entsprochen wäre, immerhin aber bei
Widerspruch des gemahnten Eheteils der gekränkte Ehegatte seine
Beschwerde zur richterlichen Entscheidung zu bringen hätte. Die
Ordnung des Verfahrens überlässt der Entwurf dem kantonalen Rechte,
indem es sich dabei um eine Anpassung an die bestehende
Gerichtsorganisation und das übrige Verfahren handeln wird. In den
Erläuterungen zu dem Entwurfe von 1894 ist ein Vorschlag für diese
kantonale Ordnung näher ausgeführt (S. 73 und 74).
Selbstverständlich stehen
dem gekränkten Ehegatten neben dem auch die übrigen heute schon
anerkannten Rechtsmittel zur Verfügung, (1) wie Anzeige bei den
Vormundschafts- oder andern Behörden und Ehescheidungsklage. Überdies
ist als güterrechtlicher Schutz in Art. 204(2) das Begehren um
Gütertrennung vorgesehen.
Unter die Massregeln zum
Schutze der ehelichen Gemeinschaft gehören endlich auch die
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. In der Regel
soll eine solche ausgeschlossen sein, gleich der Verjährung von
Forderungen unter Ehegatten, OR Art. 153, Ziff. 3. (3) Da es sich um
eine persönliche Wirkung handelt, muss das Verbot unter jedem
Güterstande Anwendung finden, also auch wenn die Ehegatten in
Gütertrennung leben. Ferner ist es für beide Ehegatten gleichmässig
aufzustellen und nicht bloss in Beziehung auf Forderungen der Ehefrau
gegen den Ehemann, wie man es etwa im Falle der Beibehaltung der
ehelichen Vormundschaft vorsehen könnte. Nun ist es aber klar, dass
diese Regel nicht ohne verschiedene Ausnahmen anerkannt werden kann.
Sie sind im Interesse der Ehegatten selbst oder zum Schutz des einen
Ehegatten gegen den andern und zum Schutze der Gläubiger des
forderungsberechtigten Ehegatten aufgestellt.
Im Interesse der
Ehegatten selber scheint es erforderlich zu sein, dass man der Ehefrau
bei der Pfändung des Ehemannes für ihre Frauengutsforderung das Recht
der Anschlusspfändung sichert, vgl. Sch-B- und K-Ges. Art. 111 und 114.
(4) Der Ehemann
besitzt für seine Forderung an die Ehefrau eine solche
Anschlusspfändung
(1) ZGB 169, Abs. 2,
spricht von den „zum Schutz der Gemeinschaft erforderlichen, vom
Gesetz vorgesehenen (wenn auch nicht speziell zu diesem Zweck
aufgestellten) Massregeln". (2) ZGB 183. (3) OR
134, Ziff. 3. (4) Das
Gesetz gestattet unter der genannten Voraussetzung die
Anschlusspfändung, die in dem mit Art. 111 SchKG umschriebenen Fall
(vgl. Schl.t. 60 (58) neue Fassung des Art.) privilegierte, in den
andern Forderungsfällen gewöhnliche Anschlusspfändung ist. In Art. 197
war diese Differenz angedeutet.
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nicht,
muss aber jedenfalls aus denselben Erwägungen die Betreibung gegen die Ehefrau anheben
können, sobald diese von anderer
Seite betrieben ist. Wollte man nach diesen beiden Richtungen
die Schuldbetreibung unter Ehegatten nicht gestatten, so würde das praktisch in den meisten
Fällen die Haftung des einen Ehegatten für die Schulden des
andern im Umfang seiner Forderung
zur Folge haben.
Zum Schutze des einen
Ehegatten gegenüber dem andern muss die Zwangsvollstreckung wenigstens da
gestattet werden, wo ohne sie die vom Gesetze vorgesehenen
anderweitigen Sicherungsmassregeln
zu keinen brauchbaren Ergebnissen führen könnten. So ist dies
einmal gegeben bei der von Gesetzes wegen eintretenden Gütertrennung im
Falle der fruchtlosen Pfändung (1) oder des Konkurses
eines Ehegatten, sowie bei der durch den Richter verfügten Gütertrennung. Dann aber muss es
auch anerkannt werden in
bezug auf die Beiträge, welche der eine Ehegatte von dem andern an die Lasten der Ehe zu
verlangen berechtigt ist.
Zum Schutze der Gläubiger
des forderungsberechtigten Ehegatten
muss die Schuldbetreibung dann gestattet werden, wenn die Gläubiger bei der Pfändung oder im
Konkurse ihres Schuldners
zu Verlust gekommen sind. Der forderungsberechtigte Ehegatte
erscheint hier nicht mehr als befugt, den andern zum Schaden seiner Gläubiger zu schonen. Die
Gläubiger haben ein Recht darauf, dass bei dieser Sachlage der
schuldnerische Ehegatte zur Zahlung
angehalten werde.
Fraglich kann es dabei
werden, welcher Schuldbetreibungsweg unter den Ehegatten einzuschlagen sei,
und es könnte diesfalls, mit Beziehung auf Art. 43 des SchB-
und K-Gesetzes die Bestimmung
aufgenommen werden : „Die Betreibungsart, der sich ein Ehegatte
gegen den andern bedienen darf, ist die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung, und
in Konkurrenz mit andern Gläubigern, diejenige
Betreibungsart, welcher der schuldnerische Ehegatte unterliegt." Wir
behalten uns vor, in die Übergangsbestimmungen eine solche Anordnung
aufzunehmen. (2)
Es
ist selbstverständlich, dass auch da, wo die Schuldbetreibung unter Ehegatten zugelassen wird,
doch die Ehrenfolgen aus geschlossen
bleiben müssen, die mit der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurse für andere Schuldner
verbunden sind. In diesem Sinne
soll es unter allen Umständen ausgeschlossen sein, dass ein Ehegatte den andern zum fruchtlos
gepfändeten Schuldner oder
(1) Das Gesetz kennt die
gesetzliche Gütertrennung für diesen Fall nicht, vgl. ZGB 182 f., Vgl.
unten S. 170, Anm. 3. (2) Die Aufnahme ist nicht erfolgt.
Vgl. aber S.
162, Anm. 4.
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Konkursiten machen könne.
Gerne hätten wir eine solche Bestimmung dem Art. 196 angefügt. (1) Da
nun aber die Ehrenfolgen des Konkurses u.s.w. durch die kantonale
Gesetzgebung, und zwar auf sehr verschiedenartiger Grundlage,
festgestellt werden, mussten wir es für passender erachten, auch in
dieser Hinsicht die Regelung den Kantonen zu überlassen. Es würde sich
aber immerhin empfehlen, in den Übergangsbestimmungen darauf
hinzuweisen, dass die kantonalen Vorschriften, welche für diese
Verhältnisse den Ausschluss der Ehrenfolgen vorsehen, in Kraft
verbleiben, sowie dass die Kantone gegebenen Falles eine entsprechende
Ausnahmebestimmung aufzustellen hätten.
Wir betrachten es als
eine Äusserung der ehelichen Gemeinschaft, dass im Falle der
Handlungsunfähigkeit des einen Ehegatten der andere in der Regel die
Vormundschaft erhalten solle. So gilt dies bereits in bezug auf die zu
bevormundende Ehefrau im französischen Recht und in Neuenburg, und in
bezug auf den zu bevormundenden Ehemann unter gewissen Vorbehalten in
Wallis und Solothurn, und überdies geben andere Kantone wenigstens die
Möglichkeit der Bezeichnung des einen Ehegatten als Vormund des andern,
vgl. Schweiz. PR I, S. 593 ff., 602 ff. Der Entwurf hat diesen
Auffassungen mit Art. 410 (2)
sich angeschlossen. Selbstverständlich
geht die eheliche Gemeinschaft mit der Bevormundung eines Ehegatten
nicht unter. Der Ehemann bleibt also der ordentliche Vertreter, und
die Ehefrau erhält eventuell die ausserordentliche Vertretungsbefugnis.
Diese Vertretung wird aber dadurch modifiziert, dass der Ehegatte in
seiner Stellung als Vormund unter eine behördliche Kontrolle gestellt
ist, die das Vormundschaftsrecht näher ordnet.
Ebenso betrachten wir es
als eine Äusserung der ehelichen Gemeinschaft, dass beim Tode eines
Ehegatten, sobald gemeinsame Kinder vorhanden sind, dem andern
Ehegatten die Stellung als Haupt und Vertreter der fortgesetzten
ehelichen Gemeinschaft gesichert bleiben soll. Diese Folge ist jedoch
nicht im persönlichen Eherecht, sondern im engen Anschluss an die
verschiedenen Richtungen ihrer Wirksamkeit näher zu ordnen. Aus diesem
Grunde hat der vorliegende Entwurf eine Bestimmung hierüber nicht mehr
beibehalten, sondern es bei den Vorschriften über die
ehelich-güterrechtlichen Verhältnisse, Art. 242, 257, (3) die
elterliche Gewalt und Nutzniessung, Art. 320 ff., (4) und das Erbrecht,
Art. 489 (5)
bewenden lassen.
(1) Sie findet sich nun in
ZGB 173, Abs. 2. (2) Vgl. ZGB 380. (3) Vgl. ZGB
212 ff., 229. (4) ZGB
292 ff. (5) ZGB 462.
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Den Schluss der
Bestimmungen über die persönlichen Wirkungen der Ehe hat in dem
Entwurf von 1894 die Anordnung gebildet, dass die angeführten Regeln
absoluten und zwingenden Charakters sein sollen. Die öffentliche
Ordnung und Sittlichkeit ist daran interessiert, dass Abweichungen von
diesen Vorschriften mit rechtlicher Verbindlichkeit, wo keine Ausnahmen
vorgesehen sind, nicht sollen festgestellt werden können. Allein aus
Erwägungen, die wir in der Einleitung bereits dargelegt haben, sind
wir schliesslich dazu gekommen, auch für die Wirkungen der Ehe die
Bestimmung darüber, was absoluten Charakter haben soll, der Auffassung
der Zeit und der Würdigung des einzelnen Falles zu überlassen und also
eine Vorschrift genannten Inhaltes im Entwurfe nicht beizubehalten. (1)
Zweiter Abschnitt.
Der Güterstand.
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A und B. Güterstand
des Ehevertrages und ordentlicher Güterstand. Art. 201 und 202 . (2) Der
Güterstand beruht entweder auf der Voraussetzung
eines besondern Entstehungsgrundes im einzelnen Falle, oder er ist vom Gesetze
angeordnet für den Fall des Mangels an
jeder solchen Voraussetzung. Im zweiten Fall spricht man gewöhnlich von gesetzlichem ehelichen Güterrecht.
Gesetzlich ist aber auch der Güterstand,
der nach Gesetzesvorschrift notwendig in
gewissen Ausnahmefällen eintritt. Die richtige Bezeichnung für den Güterstand, der ohne jede besondere Voraussetzung
gegeben ist, scheint uns in dem Ausdruck
ordentlicher Güterstand zu liegen.
Im Gegensatz zum
ordentlichen stehen der vertragliche und der ausserordentliche
Güterstand, der nur durch diejenigen Momente begründet werden kann, die
das Gesetz selbst hervorhebt. Es sind dies die absolute
Gesetzesvorschrift und die richterliche Anordnung.
Freiheit des Ehevertrages
bildet den obersten Grundsatz des vorgeschlagenen Güterrechtes. Fehlt
der Vertrag und liegen keine besondern Voraussetzungen vor, so stellt
der Entwurf aus den früher entwickelten Erwägungen die Ehegatten unter
die Güterverbindung als ordentlichen Güterstand.
Die Gründe, aus denen wir
die Freiheit des Ehevertrages sowohl vor Eingehung, als während der
Ehe in Vorschlag bringen, haben wir bereits oben näher dargelegt. Nicht
überflüssig mag es sein, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Gesetz gewisse Vorschriften aufstellt, die durch den Ehevertrag nicht
abgeändert
(1) Vgl. nun aber OR 19
u. ZGB 7. (2) Vgl. ZGB 178, 179, Abs. 1.
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werden können. Vereinzelt
sehen Rechte eine Anweisung an den Zivilstandsbeamten vor, bei der
Anmeldung des Eheversprechens jeweils die Brautleute auf die
Möglichkeit der Vertragschliessung, oder wenigstens die Vorteile der
Inventarerrichtung u. dgl. hinzuweisen. Es liegt darin eine besondere
Art der Begünstigung des Ehevertrages, die der Entwurf ohne Bedenken
aufnehmen könnte, wenn man es für angezeigt erachtete. (1)
Wir haben oben angeführt,
dass wir es für zweckmässig halten, einige fakultative
Güterrechtssysteme aufzustellen und gesetzlich in dem Sinne zu ordnen,
dass die Ehegatten ohne nähere Ausführung sich für das eine oder
andere derselben erklären können. Zu diesem Behufe halten wir es für
hinreichend einerseits die Gütergemeinschaft und anderseits die
Gütertrennung als ausserordentliche vertragliche Güterstände gesetzlich
zu ordnen. Vgl. Art. 201. (2)
Alle andern Guterstände stellen sich im
Grunde nur als Modifikationen oder Kombinationen der beiden genannten
dar : Die allgemeine und die beschränkte Gütergemeinschaft, die
Errungenschaftsgemeinschaft, die vollständige und die beschränkte
Gütertrennung und das Sondergut. Nun entsteht aber die Frage, in
welches Verhältnis die Vertragsfreiheit zu den beiden fakultativen
gesetzlich geordneten Güterständen gebracht werden solle.
Nach einzelnen
bestehenden Hechten wird die Vertragsfreiheit nur in dem Sinne
zugestanden, dass die Ehegatten, wenn sie nicht unter dem ordentlichen
Güterstand leben wollen, sich für einen der gesetzlich fixierten
Güterstände entscheiden dürfen, ohne Gestattung irgend welcher
Abweichungen. Man erachtet eine solche Ordnung für angezeigt im
Interesse der Kreditoren der Ehegatten, verkennt aber dabei, dass durch
einen solchen Zwang die Gläubiger ebenso oft in ihren Rechten verletzt,
als geschützt werden. Wir halten die Interessen Dritter für genügend
gewahrt durch die Vorschriften über die Eintragung der Verträge ins
Ehegutsregister und betrachten die Anerkennung der vollen
Vertragsfreiheit auch gegenüber den gesetzlich geordneten Güterständen
als den einzig empfehlenswerten Grundsatz. Dabei ist aber mit dieser
grundsätzlichen Freiheit nicht die Interpretationsfrage zu
verwechseln. Ist, wie erwähnt,
neben der Güterverbindung theoretisch nur die Gütergemeinschaft
oder Gütertrennung möglich, so führt dies zu dem Schlusse, dass der
Ehevertrag stets auf eine der drei Grundlagen aufgebaut sein müsse. Die
Ehegatten werden also in ihrem Vertrage entweder einen der im Entwurf
genannten Güter-
(1) Das Gesetz hat, wie
der Entwurf, davon abgesehen. (2) Vgl. ZGB 179, Abs. 2.
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stände unverändert
annehmen, oder auf eine der drei gesetzlich geordneten Grundlagen
gewisse abweichende Verabredungen aufbauen. Die gewählte Grundlage
wird dabei stets zur Interpretation des Vertrages und zur Ausfüllung
seiner Lücken eine praktisch ungemein wertvolle Handhabe bieten. In den
Eheverträgen wäre diese Grundlage regelmässig ausdrücklich anzugeben.
Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, so müsste jeweils dasjenige
System als Grundlage angenommen werden, das nach dem Inhalt des
Vertrages als gewollt erscheint, und bietet der Vertrag hierfür keine
Anhaltspunkte, so ist der ordentliche Güterstand als Grundlage zu
vermuten. (1)
Ist ein vorliegender
Ehevertrag nicht rechtsgültig, oder ist ein gültiger Ehevertrag wieder
aufgehoben worden, so wird derjenige Güterstand angewendet, der
bestehen würde, wenn niemals ein Vertrag geschlossen worden wäre, also
der ordentliche Güterstand, oder, unter den besondern gesetzlichen
Voraussetzungen, die Gütertrennung.
C. Ausserordentlicher
Güterstand. I. Gesetzliche Gütertrennung, Art. 203. (2)
Das Gesetz
verlangt nur in einem Fall zwingend einen be stimmten Güterstand, und zwar den der Gütertrennung,
sobald die Gläubiger eines Ehegatten im
Konkurse ihres Schuldners zu Verlust
gekommen sind. Es wurde nebendem auch erwogen, ob dieselbe Folge nicht
an die Verheiratung unmündiger Personen zu knüpfen
sei, in der Meinung, dass sie nachträglich durch Ehevertrag den ordentlichen Güterstand herstellen könnten. Ein
praktisches Bedürfnis für eine solche
Ausnahmebestimmung schien aber nicht vorzuliegen.
In der Regel wird vom
geltenden Recht die Gütertrennung nur mit dem Konkurse des Ehemannes
verbunden. Da nun die Ehefrau Handlungsfähigkeit besitzt und im
Berufsleben dem Ehemanne grundsätzlich gleichgestellt ist, der Ehemann
aber gegenüber einer falliten Ehefrau die Gütertrennung in jedem Falle
als eine Erleichterung der Situation empfinden muss, während doch die
Interessen der Gläubiger durch sie nicht geschädigt werden, so nahmen
wir keinen Anstand, die Ausnahmebestimmung auf beide Ehegatten
anzuwenden.
Befindet sich ein
Ehegatte zur Zeit der Eheschliessung unter den Folgen eines früheren
Konkurses, so hat sich mit dieser Sach-
(1) Das Gesetz verlangt in
Art. 179, Abs. 2, dass die Ehegatten für ihren Vertrag einen der im ZGB
vorgesehenen Güterstände annehmen, sei es den einfachen Grundtypus oder
eine der vorgesehenen Modifikationen. (2) Vgl. ZGB 182.
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lage gleichfalls von
Gesetzes wegen die Gütertrennung zu verbinden. (1)
Bei der genaueren
Fixierung der Voraussetzung musste als entscheidendes Moment der
Verlust der Gläubiger, beziehungsweise der Besitz von Verlustscheinen
bezeichnet werden. Denn gerade dieser Verlust und die daraus für die
eheliche Gemeinschaft sich ergebende Gefahr sind es, welche den
Gesetzgeber zur Aufstellung einer zwingenden Vorschrift veranlassen.
Nun genügt aber diese Bestimmung für die praktische Gestaltung deshalb
nicht, weil der Verlust jeweils erst nach Beendigung des Verfahrens
konstatiert wird, während doch die gütertrennende Wirkung notwendig mit
einem ganz genau zu bestimmenden Zeitpunkt eintreten sollte. Man denke
nur an die Möglichkeit, dass dem Ehegatten während des
Pfandverwertungs- oder des Konkursverfahrens eine Erbschaft anfällt.
Die Anhebung der Betreibung oder, wo eine solche nicht stattgefunden,
die Konkurseröffnung kann dabei deshalb nicht als der Zeitpunkt des
Beginnes der gesetzlichen Gütertrennung bezeichnet werden, weil auch
die Konkursbetreibungen nicht immer zu Verlusten führen. Der
vorliegende Entwurf hat daher den Beginn der Gütertrennung zwar auf
den Zeitpunkt der Ausstellung der Verlustscheine angesetzt, zugleich
aber bestimmt, dass das Vermögen, das seit der Konkurseröffnung durch
Erbgang oder auf andere Weise erworben wird, bereits nach den
Vorschriften der Gütertrennung zu behandeln sei, Art. 207, Abs. l.(2)
Das Betreibungs- oder Konkursamt hat den Eintritt der Gütertrennung
beim Ehegutsregister anzumelden.
Gerade so, wie bei der
Verheiratung eines Ehegatten, dessen Gläubiger Verlustscheine besitzen,
so muss auch bei Eintritt der Verluste während der Ehe die
Gütertrennung von Gesetzes wegen so lange bestehen, bis die
Rehabilitation eingetreten ist. Erfolgt diese, so soll aber nicht von
Gesetzes wegen der ordentliche Güterstand wieder hergestellt werden,
sondern es genügt, wenn nun den Ehegatten gestattet wird, sich ihren
Güterstand durch Ehevertrag zu ordnen. In einem solchen Falle kann es
alsdann geschehen, dass durch Ehevertrag der ordentliche Güterstand
begründet wird.(3)
(1) Das Gesetz gibt
in Art. 182, Abs. 2,
jedem der Brautleute die Möglichkeit, die
Gütertrennung im Falle,
wo die Gläubiger eines Ehegatten zur Zeit der
Eheschliessung Verlustscheine
besitzen, die Gütertrennung dadurch zu begründen,
dass es diesen Güterstand
vor der Trauung in das Güterrechtsregister
eintragen lässt. (2) ZGB
186, Abs. 1. (3) ZGB 187 verlangt für die Wiederherstellung
des früheren
Güterstandes keinen Ehevertrag, sondern sieht dessen
Anordnung durch den Richter auf
Verlangen eines Ehegatten vor.
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II. Richterliche
Gütertrennung, Art. 204 bis 206. (1) Die
Gütertrennung nach richterlicher
Anordnung kann nach dem Entwurf auf Begehren der Ehefrau oder des
Ehemannes, oder der Gläubiger eintreten.
Auf Begehren der Ehefrau
oder des Ehemannes ist sie auszusprechen, wenn eine Überschuldung, d.
h. Nichtdeckung der Passiven des andern Ehegatten durch dessen
Aktiven
nachgewiesen ist. (2)
Der Ehefrau ist die Klage
gegeben, wenn der Ehemann für den Unterhalt von Frau und Kind nicht
pflichtgemäss Sorge trägt, sowie wenn er für das eingebrachte Frauengut
die verlangte Sicherheit nicht leistet. Die Frau kann dabei unter dem
ordentlichen Güterstand ihr Frauengut zurückverlangen und ihre
Ersatzforderung geltend machen, Art. 241. (3) An den Nachweis einer
Gefahr für das Frauengut ist diese Befugnis nicht geknüpft. Dafür soll
aber auch dem Ehemanne die Alternative eingeräumt sein, entweder die
verlangten Sicherheiten zu stellen oder seinerseits die Gütertrennung
zu verlangen. Vgl. Art. 205. (4)
Die Klage der Ehefrau auf
Gütertrennung ohne Nachweis einer Gefahr findet ihre Rechtfertigung in
zwei Erwägungen. Einmal ist es der Ehefrau in häufigen Fällen schwer,
den verlangten Beweis der Gefahr wirksam zu leisten. Sie hat aus guten
Gründen das Vertrauen in ihren Mann verloren, sträubt sich aber oder
vermag nicht, vor Gericht ihre Anschauung der Dinge zu rechtfertigen.
Erst wenn die Gefahr dringend wird, fasst sie den Entschluss und erhält
sie die glaubwürdigen Beweismittel an die Hand, um die Gütertrennung zu
verlangen, und dann ist es regelmässig für sie zu spät. Sodann muss die
Klage der Ehefrau, sobald sie an den Nachweis einer besonderen Gefahr
gebunden ist, den Kredit des Ehemannes aufs empfindlichste schädigen,
so dass man in den Kantonen, die dieses Institut besitzen, Schweiz. PR
I, S. 313 ff., dasselbe allgemein als eine Rechtshilfe betrachtet, die
gerade für die gutgesinnte Ehefrau allzu bedenklich ist. Ganz anders
verhält es sich dagegen mit der Gütertrennung, die ohne den Nachweis
besonderer Gefährdung verlangt werden kann. Wir beobachten, dass in
grossen Rechtsgebieten, wie namentlich in Freiburg und Waadt, der
Ehemann das Frauenvermögen ganz oder teilweise nur gegen Sicherstellung
in seine Dispositionsgewalt erhält, Schweiz. PR I, S. 253 ff. Unsere
Bestimmung aber soll es ermöglichen, dass diese alten und bewährten
Überlieferungen, wo
(1)
Vgl. ZGB 183 bis 185. (2) ZGB 183, Ziff. 3, und 184, Ziff.
1. (3) Vgl. ZGB 213, 189. (4) Vgl. ZGB
184, Ziff.
3.
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immer man Wert auf sie
legt, auf Grund einer blossen Erklärung der Ehefrau festgehalten werden
können. Noch mehr wird sodann das Gefährliche dieses
Sicherungsbegehrens und der Gütertrennung dadurch abgeschwächt, dass
nach unserer Vorlage auch der zahlungsfähige Ehemann ein Interesse
daran erhält, das Frauengut zu versichern, Art. 231. (1)
Auf Begehren des
Ehemannes soll die Gütertrennung vom Richter angeordnet werden ausser
in den schon angeführten Fällen auch dann, wenn die Ehefrau
unbegründeterweise (worüber der Richter entscheidet) die güterrechtlich
verlangte Zustimmung zu einer Verfügung des Mannes verweigert. (2)
Auf Begehren der
Gläubiger oder auch eines der Ehegatten tritt die Massregel ein nach
fruchtloser Pfändung des Schuldners oder des andern Ehegatten. (3) Der
Entwurf von 1894 hatte für diesen Fall die gesetzliche Gütertrennung
vorgesehen. Einfacher ist die vorgeschlagene Ordnung, indem dabei die
Fälle ausser Betracht bleiben, wo es sich überhaupt nicht verlohnt,
eine besondere Anordnung zu treffen. Selbstverständlich kann das
Begehren nur von solchen Gläubigern gestellt werden, die Anspruch auf
Befriedigung aus dem ehelichen Vermögen während der Ehe haben, also
nicht von Sondergutsgläubigern der Ehefrau.
III.
Beginn der Gütertrennung, Art. 207.
(4) Für die gesetzliche Gütertrennung ist die getroffene
Ordnung bereits besprochen. Für die richterliche genügt es, den
Zeitpunkt des Begehrens als massgebend zu bezeichnen, wenn man nicht den
Richter anweisen will, in jedem Falle das Angemessene zu
verfügen. Die Anmeldung beim Ehegutsregister erfolgt amtlich.
IV. Aufhebung der
Gütertrennung, Art. 208. (5)
Weder die
gesetzliche noch die richterliche
Gütertrennung wird an sich durch die Beseitigung
ihrer Voraussetzung aufgehoben. Das gilt insbesondere für die Fälle des Konkurses und der fruchtlosen
Pfändung. Dagegen empfiehlt es sich,
hervorzuheben, dass nach Befriedigung der
Gläubiger ein Vertrag mit Wirkung Dritten gegenüber den Ehegatten sehr wohl wieder möglich ist, sobald man eine
Vertragsschliessung während der Ehe
überhaupt zulässt. (6)
(1) Diese Bestimmung ist
nicht in das Gesetz aufgenommen worden. (2)
ZGB 184, Ziff. 2. (3) Von dieser
Bestimmung (Entw. Art. 206, 204 letzter Abs., und 205
letzter Abs.) findet
sich im Gesetz Art. 185 nur das Begehren des Gläubigers, der bei der
durchgeführten Betreibung auf Pfändung gegen einen Ehegatten
zu Verlust gekommen
ist. (4) Vgl. ZGB 186. (5) Vgl. ZGB 187.
(6) Anders im Gesetz, vgl. oben 8.
168, Anm. 3.
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D. Wechsel des
Güterstandes, Art. 209 und 210. (1) Tritt
während der Ehe ein Wechsel des
Güterstandes ein, so kann das Verhältnis nach verschiedenen Richtungen
zu Zweifeln Veranlassung geben, und es ist
daher notwendig, wenigstens diejenigen Punkte gesetzlich zu ordnen, welche eine allgemeine praktische
Bedeutung be sitzen.
In erster Linie ist es
der Übergang zur Gütertrennung, der einer näheren Ordnung rufen muss.
Er erfolgt in der Gestalt, dass jedem Ehegatten das, was ihm gehören
würde, wenn Güterverbindung oder -gemeinschaft nicht begründet worden
wäre, d. h. sein Eigengut zugewiesen wird. Dabei kann sich ein
Überschuss oder Vorschlag ergeben, und Art. 210, Abs. 2, (2) sieht
vor, dass ein solcher an Mann und Frau nach Massgabe ihres bisherigen
Güterstandes gewiesen werden soll, Art. 242, 254, 268. (3) Ergibt sich
umgekehrt ein Rückschlag, so muss der Mann hierfür verantwortlich
sein, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Ehefrau den
Rückschlag ganz oder teilweise verursacht habe.
Die Verfügungsgewalt, die
der Ehemann während der Liquidation über das Frauengut unter Umständen
behält, beruht auf einer Sachlage, wie sie bei der Verwaltung
getrennter Güter durch den Ehemann eintritt. Er hat deshalb hier wie
dort Sicherheit zu leisten, was in Abs. 3 ausdrücklich gesagt wird.
Vgl. Art. 271, 276, 233. (4)
Bei der Ehescheidung
erfolgt eine ähnliche Liquidation wie bei dem Übergang zur
Gütertrennung. Art. 177 entspricht daher inhaltlich dem Art. 210. (5)
Von besonderer Bedeutung
ist es nun aber, dem an und für sich selbstverständlichen Satz
deutlichen Ausdruck zu geben, dass die Gläubiger eines Ehegatten durch
einen Wechsel des Güterstandes nicht geschädigt werden dürfen. Eine
solche Schädigung wäre nach zwei Richtungen möglich, entweder so, dass
den Gläubigern Vermögen, das ihnen bisher gehaftet hat, entzogen, oder
so, dass das ihnen haftende Vermögen durch die Passiven des andern
Ehegatten belastet würde.
Der erste Fall liegt vor,
wenn Vermögensteile, die bisher dem Ehemann oder der Gemeinschaft
gehört haben, künftig in das Eigentum der Ehefrau fallen, ohne dass
diese für die Passiven des Mannes oder der Gemeinschaft persönlich
haftbar ist. Hier schützt die Gläubiger hinreichend die Vorschrift,
dass das auf den
(1)
Vgl. ZGB 188 und 189. (2) Vgl. ZGB 189, Abs. 2. (3)
Vgl. ZGB 214, Abs.
1 (vgl. oben S. 128, Anm. 1), 225, 240. (4) Vgl. ZGB 189.
Abs. 3, 247, 205, Abs. 2.
Dagegen findet sich eine
dem Art. 271 d. Entw. entsprechende Bestimmung nicht im Gesetz.
(5) Vgl. ZGB 154 und oben S. 148, Anm. 7.
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andern Ehegatten
übergegangene Vermögen ihnen, sowie es zur Zeit des Übergangs gehaftet
hat, auch weiterhin haften soll. Schwierigkeiten bereitet nur die
Beweisfrage, und man könnte daran denken, zur Ordnung derselben den
empfangenden Ehegatten zur Errichtung eines Inventars zu verpflichten
und ihn bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung persönlich haftbar zu
erklären, gleich einem Erben, der die Erbschaft ohne Inventar antritt.
Wir glauben jedoch, es genüge vollständig, dem Gläubiger, der den
Übergang von Vermögensstücken seines Schuldners in das Eigentum des
andern Ehegatten nachweist, eine Klage gegen diesen zu gewähren und
dem beklagten Ehegatten den Beweis zuzuschieben, wenn er einwendet,
dass das Empfangene zur Bezahlung nicht ausreiche, einen Beweis, den er
allerdings auf Grund eines Inventars der überkommenen Vermögensstücke
am leichtesten zu führen in der Lage ist. Diese Beweislast trägt also
die Ehefrau, sobald sie aus dem Mannesvermögen einen Anteil am
Vorschlage erhoben oder aus dem Gemeinschaftsvermögen ihr Eigengut
zurückgenommen hat. Die gleiche Regel findet Anwendung, wenn es sich,
anstatt um einen Wechsel des Güterstandes während der Ehe, um die
Liquidation der Gütergemeinschaft nach dem Tode des Ehemannes handelt.
Vgl. Art. 255, Abs. 3. (1)
Was sodann den zweiten
Fall anbelangt, da beispielsweise die Ehegatten während der Ehe die
Gütergemeinschaft verabreden und damit das Frauenvermögen für die
Schulden des Ehemannes haftbar machen, während es vorher nur für die
Schulden der Ehefrau gehaftet hat, so genügt das allgemeine
Anfechtungsrecht der Gläubiger. Vgl. für den Fall der fruchtlosen
Pfändung und des Konkurses Art. 285 bis 292 des Sch.-Betr.- und
K.-Gesetzes. (2)
E.
Wohnsitzwechsel, Art. 211. (3)
In Übereinstimmung mit
dem geltenden Rechte, Art. 19
des Ges. vom
25. Juni 1891, wird der Güterstand
durch den ersten ehelichen Wohnsitz bestimmt und besteht Unwandelbarkeit bei
Wohnsitzwechsel. Dieser Grundsatz wird aber, in Abweichung vom geltenden
Rechte, nicht nur unter den
Ehegatten selber, sondern auch Dritten gegenüber durchgeführt. Mit den Interessen der letztern
soll er durch das Mittel der
Publizität verträglich gemacht werden, Abs. 2. Auch die Vor-
(1) ZGB 227, Abs. 3. (2)
Das Gesetz fügt in Art. 188, Abs. 3 an, dass das im Konkurse des
Ehemannes oder in der (privilegierten) Anschlusspfändung gerettete
Frauengut den Gläubigern des Ehemannes, die nicht auch Gläubiger der
Ehefrau sind, entzogen bleibe, selbstverständlich unter dem oben
angeführten Vorbehalt der Anfechtung. (3) Diese Bestimmung
findet sich
nicht im Gesetz, vgl. oben S. 34, Anm. 1.
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schrift des Abs. 3, betr.
die Herrschaft des ausländischen Rechtes bei Verlegung des Wohnsitzes
ins Ausland entspricht dem geltenden Rechte, Art. 28 und 31 des cit.
Ges. Der Vorbehalt der Ziffer 1 des Art. 28 ist in den
sachenrechtlichen Vorschriften des internationalen Rechtes zu
berücksichtigen, s. S. 251 des Vorentwurfs.(1)
Die Entwürfe von 1894 und
1896 liessen auf die Vorschriften über den Güterstand allgemeine
Bestimmungen folgen betreffend das eheliche Vermögen im
allgemeinen. Der vorliegende Entwurf hat diese unter die Ordnung der
einzelnen Güterstände verwiesen, indem sich bei diesen fast durchweg
doch die Notwendigkeit einzelner besonderer Vorschriften und daraus
eine unzweckmässige Umständlichkeit und Wiederholung ergeben hat.
Gleichwohl halten wir einige allgemeinere orientierende Ausführungen
über das eheliche Vermögen unter allen Güterständen für geboten. Es
enthebt uns dies der besondern Ausführung in den Abschnitten der
einzelnen Güterstände.
Unter jedem Güterrecht
dient ein gewisses Vermögen den Zwecken der Ehe, und wäre es auch nur
der Arbeitserwerb des Mannes. Dieser Zweck, die Lasten der Ehe zu
tragen, verleiht dem ehelichen Vermögen einen besondern Charakter und
macht es dem Gesellschaftsvermögen vergleichbar. Die wirtschaftliche
Funktion desselben ist freilich von der persönlichen Rechtssphäre der
Ehegatten und insbesondere des Ehemannes nicht hinreichend geschieden,
um, wie beim Gesellschaftsvermögen, zu besondern Aktiven und Passiven
der Gemeinschaft, gegenüber den Aktiven und Passiven der beiden
Ehegatten, oder gar zu einem besondern Konkurse über jene zu führen.
Aber es bleibt gleichwohl genügende Veranlassung, von einem ehelichen
Vermögen zu sprechen. Der Zweck dieses Vermögens ist überall derselbe,
seine innere Konsistenz aber wechselt mit dem Güterstand. Unter der
Gütergemeinschaft bildet es ein Gesamteigentum, über das die Ehegatten,
wo keine Ausnahmen vorliegen, mit gesamter Hand verfügen, und das für
alle Passiven sowohl der Gemeinschaft als der Ehegatten haftet, soweit
nicht in bezug auf die Frau besondere Vorschriften aufgestellt sind.
Vgl. Art. 245 ff. (2)
Unter der Güterverbindung bleiben sowohl das
Eigentum als die Haftung der beiden Ehegatten getrennt. In betreff der
Verwaltung und Dispositionsbefugnis dagegen bildet das eheliche
Vermögen eine wirtschaftliche Einheit (Art. 223). (3) Endlich unter der
Gütertrennung dient den Zwecken der Ehe nur das Vermögen des Mannes,
vermehrt um die Beiträge der Frau (Art. 269 ff.).(4)
(1)
Vgl. vorige Anm. (2) ZGB 215 ff. (3) ZGB 194. (4)
ZGB 241 ff.
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Soweit zwischen Mannes-
und Frauengut im ehelichen Vermögen unterschieden wird, bereitet der
Beweis bekanntermassen häufig grosse Schwierigkeiten. Man vermag diesen
durch die Aufnahme von
Inventarien zu begegnen. Wir haben es aber nicht für nötig
erachtet, solche vorzuschreiben. Vielmehr dürfte es genügen, im System
der Güterverbindung auf die Befugnis eines jeden Ehegatten, ein
Inventar zu verlangen, hinzuweisen und dessen Bedeutung zu bestimmen,
Art. 226 und 227.(1)
Als unerlässlich erschien es uns, eine Regel für
die Beweislast aufzustellen. Hierfür war massgebend, dass dem
dominierenden Charakter der Einheit gegenüber jede Ausnahme besonders
bewiesen werden muss. Dies führt dazu, dass gegenüber der allgemeinen
oder beschränkten Gütergemeinschaft das beiderseitige Eigengut, und
gegenüber der Dispositionsbefugnis des Ehemannes unter dem ordentlichen
Güterstand das Eigengut der Ehefrau zu beweisen ist, soweit dessen
Vorhandensein behauptet wird. Eine besondere Beweisregel betreffend
das Mannesgut ist unter dem ordentlichen Güterstand nicht erforderlich.
Diese Beweislast darf aber richtigerweise doch nur den Ehegatten und
ihren Erben im Verhältnis unter sich auferlegt werden, während die
Gläubiger des Ehemannes dessen Besitz angreifen können, soweit er
nicht beweist, dass Eigengut der Frau vorliege. Vgl. Art. 223, Abs. 2,
und ähnlich Art. 245, Abs. 3. (2)
Das eheliche Vermögen
besteht im weitern nicht bloss aus dem eingebrachten Eigengut von Mann
und Frau, sondern es gehört dazu auch das Erworbene, soweit es nicht
als Sondergut abgetrennt ist. Dieses Erworbene hat für den Güterstand
nach zwei Richtungen rechtliche Bedeutung. Einmal nämlich kann das
rechtliche Verhältnis der Ehegatten zum Erworbenen während der Ehe
eigenen Regeln unterstellt sein, und sodann wird das Erworbene bei der
Auflösung des ehelichen Vermögens häufig besonders berücksichtigt. Man
spricht gewöhnlich in beiden Fällen von Errungenschaft und von
Gemeinschaft oder Anteil an derselben. Es ist aber wohl erkennbar, dass
man hierbei diesen Ausdruck in zwei ganz verschiedenen Bedeutungen
braucht. Einmal nämlich wird darunter verstanden, was an
Vermögensstücken während der Ehe neu angeschafft worden ist, ohne
Rücksicht auf das eingebrachte Gut von Mann und Frau. Im zweiten
Anwendungsfall aber bedeutet der Ausdruck dasjenige, was über das
eingebrachte Gut hinaus an aktivem Überschuss vorhanden ist. Es
empfiehlt sich, wie wir schon oben hervorgehoben haben, für diese zwei
verschiedenen Bedeutungen auch verschiedene Namen zu wählen. Zur
(1)
Vgl. ZGB 197, 198. (2) Vgl. ZGB 196, Abs. 1, 215,
Abs. 3.
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Bezeichnung der
Anschaffungen irgendwelcher Art haben wir den Ausdruck „Errungenschaft"
beibehalten, Art. 224, Abs. 2(1)
267, (2) für
den aktiven
Überschuss aber hat der Entwurf die Bezeichnung „Vorschlag" angenommen,
Art. 242, 268.(3)
Dieser Ausdruck ist der alemannischen Rechtssprache
entnommen, und wenn er auch einem Teil der deutschen Schweiz und
insbesondere der hochdeutschen Sprache
in diesem Sinne nicht bekannt ist, so empfielt er sich doch
nicht bloss wegen seiner geschichtlichen Überlieferung, sondern auch um seiner Kürze willen und
wegen seiner Verwandt schaft
mit andern üblichen Ausdrücken, die gleichfalls sich auf das
Vermögen beziehen, wie Rückschlag und Aufschlag. Die Benennung als „Gewinn" oder ,Überschuss"
oder „Vermehrung" wäre
unseres Erachtens weniger empfehlenswert.
Die Errungenschaft gehört
unter der Güterverbindung zum Eigentum des Mannes, Art. 224, Abs. 2,(4)
sie bildet unter der allgemeinen Gütergemeinschaft einen
unausgeschiedenen Bestandteil des Gesamtgutes und wird unter der
Errungenschaftsgemeinschaft als Gesamtvermögen beider Ehegatten
betrachtet, Art. 267, Abs. 2. (5)
Schwieriger ist die
Bestimmung des Vorschlages. Hier ist es zunächst zwar ganz klar, dass das noch
in Natur vorhandene Eigengut von Mann und Frau bei der
Bestimmung des Vorschlages ausgeschieden werden muss. Ebenso müssen die
Schulden, welche die eheliche Gemeinschaft betreffen, erst gedeckt
sein, bevor von Vorschlag gesprochen werden kann. Im übrigen aber ist
zu unterscheiden :
In bezug auf das
eingebrachte Frauengut werden die Passiven dergestalt in Rechnung
gebracht, dass sie, soweit sie ungedeckt geblieben sind, ausser Berücksichtigung
fallen; soweit sie aber aus
dem ehelichen Vermögen gedeckt worden sind, ist ihr Betrag bei der Bestimmung des Vorschlages
aktiv in Rechnung zu setzen. Ist das eingebrachte Frauengut
nicht mehr vollständig in Natur vorhanden,
so kann die Ehefrau für das fehlende Ersatz beanspruchen,
soweit der Ehemann ersatzpflichtig ist, und es ist der entsprechende Betrag bei der Berechnung
des Vorschlages passiv in Rechnung zu bringen. Ist dagegen
Frauenvermögen durch Zufall
oder mit ihrer eigenen Schuld verloren gegangen, so wird dieser
Verlust bei der Berechnung des Vorschlages nicht berücksichtigt, und ist er aus ehelichem
Vermögen gedeckt worden, so gilt das gleiche, wie betreffend die
vorehelichen Schulden.
(1)
Vgl. ZGB 195, Abs. 2, wo jedoch der Ausdruck „Errungenschaft" nicht mehr
erscheint. (2) Vgl. ZGB 239. (3) Vgl. ZGB 214, 240. (4
) Vgl. ZGB
195, Abs. 2. (5) Vgl. ZGB 239, Abs.
2.
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In bezug auf das
Mannesvermögen müssen zwei Fälle unterschieden werden. Wo die
Errungenschaft zum Mannesvermögen gehört, da wird einfach das
eingebrachte Frauengut, so wie es noch vorhanden ist, oder ein dem
fehlenden entsprechender Betrag dem Werte nach ausgeschieden. Ein
Unterschied zwischen Verlust mit oder ohne Verantwortlichkeit oder
Verschulden des Ehemannes kann hier nicht gemacht werden, und es
vermindern also auch die persönlichen Passiven des Ehemannes den
Vorschlag insofern, als deren Deckung bei der Berechnung des
Vorschlages nicht berücksichtigt werden darf. Nur in bezug auf die
vorehelichen Passiven des
Ehemannes liegt die Sache insofern anders, als der Ehemann bei
der Auflösung des ehelichen Vermögens einzig soviel herausverlangen
kann, als er in Wirklichkeit aktiv eingebracht hat, d. h. seine
vorehelichen Schulden hat er in erster Linie aus seinem eingebrachten
Vermögen zu bezahlen. Wo die Errungenschaft Gemeinschaftsgut ist, kann
der Ehemann eine passive Anrechnung seiner Verluste bei der Bestimmung
des Vorschlages nur insoweit verlangen, als die Errungenschaft
ersatzpflichtig ist.
Zu praktischen
Schwierigkeiten gibt die Frage Veranlassung, in welcher Weise
Vermehrungen oder Verminderungen des Wertes der eingebrachten
Vermögensstücke bei der Berechnung des Vorschlages zu berücksichtigen
seien. Wir müssen hierbei zwei Fälle unterscheiden. Tritt diese
Veränderung während der Ehe ohne jedes Zutun der Ehegatten ein, so
fällt sie bei jener Berechnung nicht in Betracht. Ist eine
Wertvermehrung dagegen den Ehegatten zuzuschreiben, so muss der
Mehrwert der Errungenschaft zugerechnet werden. Diese nähere Beziehung
der Ehegatten zum Mehrwert kann als auf deren „Tätigkeit" oder
„Veranstaltung" beruhend bezeichnet werden, und jedenfalls sind hierbei
die Verwendungen, die ausserhalb der ordentlichen Verwaltung liegen,
stets zu berücksichtigen. Man mag im übrigen den Ausdruck wählen, wie
man will, so wird gegebenenfalls die Frage des Tatbestandes stets ihre
Schwierigkeiten bereiten. Eben deshalb kann eine besondere gesetzliche
Vorschrift hierüber, wie sie im Entwurf von 1894 versucht worden war,
nicht aufgestellt werden. Man hat vielmehr die Ausrechnung der
Würdigung des einzelnen Falles zu überlassen.
Was endlich die
Anschaffungen in ihrem Verhältnis zur Errungenschaft und zum Eigengut der
Ehegatten anbelangt, so kann die Frage zu erheblichen Zweifeln
Veranlassung geben, inwiefern Neuanschaffungen als Ersatz für verloren
gegangenes Eigengut (sogen. remploi, subrogation) zu betrachten seien.
Die
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Antwort muss in
Berücksichtigung ziehen, dass die Bezeichnung der Anschaffungen als
Ersatzstücke praktisch schon unter den Ehegatten zu schwierigen
Beweisfragen führt und Dritten gegenüber leicht zu dolosen
Vorkehrungen Anlass geben kann. Allein es liegt doch in der Natur der
Verhältnisse, dass die Ehegatten befugt sein müssen, sich über eine
solche Anrechnung frei zu verabreden, wie ja auch verabredet werden
kann, dass ein angeschafftes Vermögensstück nicht Errungenschaft,
sondern Eigengut des einen oder des andern sein soll (Art. 225). (1)
Dabei muss es sich dann freilich fragen, ob eine solche Abrede auch
Dritten gegenüber oder nur unter den Ehegatten selbst wirksam sei und
ob etwa von Dritten die Anschaffungen als Eigengut eines Ehegatten, im
Gegensatz zur Errungenschaft oder als Ersatz für nicht mehr vorhandenes
Eigengut, nur dann anerkannt werden müssen, wenn sie in das
Ehegutsregister eingetragen worden seien. Wir stehen nicht an, hier die
Abrede unter den Ehegatten, da es sich ja nicht um Sondergut, sondern
um Anerkennung als zugebrachtes Gut handelt, auch Dritten gegenüber
Wirkung zuzugestehen, sobald nur die Abrede hinreichend bewiesen
werden kann. Den möglichen Missbräuchen wird unseres Erachtens durch
das Anfechtungsrecht der Gläubiger genügend begegnet. Die Abrede ist
natürlich von dem Ehegatten, der den Anspruch erhebt, zu beweisen.
Hat eine Anschaffung
durch die Ehefrau ohne Genehmigung des Ehemannes ausserhalb ihrer
Vertretungsbefugnis stattgefunden, was bei der Handlungsfähigkeit der
Ehefrau wohl vorkommen kann, so ist das Erworbene nicht Bestandteil des
ehelichen Vermögens und wird daher als Sondergut der Ehefrau zu
betrachten sein, wie denn auch zur Tilgung der betreffenden Schuld
gemäss Art. 232 gegen den Willen des Ehemannes das eheliche Vermögen
nicht verwendet werden darf. (2)
Doch halten wir es nicht für
erforderlich, darüber in das Gesetz eine besondere Bestimmung auf zunehmen.
Die verschiedenen
Möglichkeiten würden sich darnach bei Güterverbindung oder
-gemeinschaft folgendermassen gestalten : Kauft die Ehefrau ein
Grundstück und der Ehemann genehmigt den Vertrag nicht, so bleibt es
ihr Sondergut; für die Bezahlung aber kann das im ehelichen Vermögen
liegende Frauengut nicht beansprucht werden. Genehmigt der Ehemann
dagegen den Vertrag,
(1) Das Gesetz fasst die
Regel enger, Art. 196, Abs. 2 : Werden während der Ehe zum Ersatz für
Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet,
dass sie zum Frauengut gehören. Eine Vorschrift für die andern Fälle
ist für entbehrlich erachtet worden. (2) Das Gesetz stellt
auch diese
Regel, Abs. 2 von Art. 232, nicht mehr auf. Vgl. aber Art. 208, Zif. 2.
12
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so haftet das ganze
Frauen- oder Gesamtgut, und das Grundstück gilt als Errungenschaft und
mithin je nach dem Güterstand der Ehegatten als Eigentum des Ehemannes
oder als Gemeinschaftsgut. Die Ehegatten können jedoch sich dahin
verabreden, dass das Grundstück dem im ehelichen Vermögen liegenden
Frauengut zugehören soll, und sobald sie diese Abrede zu beweisen
vermögen, so ist sie auch Dritten gegenüber wirksam.
Dritter Abschnitt,
Das Sondergut, Art. 212 bis 214. (1)
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Dem ehelichen Vermögen
steht das Sondergut gegenüber, das den besondern Interessen seines
Eigentümers vorbehalten ist und zur Tragung der Lasten der ehelichen
Gemeinschaft nur nach den Regeln der Gütertrennung (vgl. Art. 275) (2)
herangezogen werden soll. Nach dem Entwurfe kann ein solches Sondergut
sowohl dem Ehemann als der Ehefrau zustehen. Die verschiedene Stellung
der Ehegatten bringt es aber mit sich, dass das Sondergut der Ehefrau
nicht nur gegenüber dem Ehemanne, sondern auch gegenüber Dritten eine
besondere Bedeutung besitzt, während das Sondergut des Ehemannes nur im
Verhältnis zur Ehefrau Anerkennung findet und Dritten gegenüber unter
jedem Güterstand für die ehelichen Schulden gerade so haftet, wie das
übrige Mannesvermögen. Sind doch die ehelichen Schulden jederzeit auch
persönliche Schulden des Ehemannes. Ist der Ehemann Gesellschafter
einer Kollektivgesellschaft, so stellt sich seine Einlage z. B. als
ein solches Sondergut dar, hier mit der Steigerung, dass die
Sondergutsgläubiger in erster Linie auf diese Einlage greifen können,
während im übrigen die persönliche Haftbarkeit des Ehemannes mit allem
seinem Vermögen fortbesteht.
Wir finden das Sondergut
schon heute in einer Reihe von Kantonen anerkannt, vgl. Schweiz. PR I.,
S. 293 ff. Seine richtige Bedeutung erlangt es erst mit der Anerkennung
der Gütertrennung als eines gesetzlich zulässigen Güterstandes. Man
kann in diesem Falle kaum zweifelhaft darüber sein, dass das Sondergut
einfach als eine partielle Gütertrennung aufgefasst werden muss, und
seine Ordnung kann dergestalt vereinfacht werden, dass man es ohne
Vorbehalt unter die Regeln der Gütertrennung stellt. Dass auf dieser
Grundlage ein Ehegatte alsdann Verbindlichkeiten eingehen kann, die
nach Vertragsberedung nur sein Sondergut belasten sollen,
(1)
Vgl. Art, 190 bis 193. (2) ZGB 246.
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versteht sich von selbst
und braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Ebenso erweckt es
in uns kein Bedenken, wenn die Ehefrau aus dem Sondergut zu den
Beitragsleistungen angehalten wird, wie sie bei der Gütertrennung
vorgesehen sind. Nur muss im Auge behalten werden, dass unter
Umständen, und wohl in den meisten Fällen, dieser Beitrag von der Ehefrau
bereits aus dem eingebrachten
Frauengut geleistet wird, so dass aus dem Sondergut keine Beiträge mehr geschuldet werden.
Was das Verhältnis des
Sondergutes zum ehelichen Vermögen anbelangt, so empfiehlt es sich,
diesfalls die gleiche Beweisregel aufzunehmen, wie wir sie in Art. 223
und 245 (1)
betreffend die verschiedenen Bestandteile des ehelichen
Vermögens angetroffen haben : Das
eheliche Vermögen bildet die Regel. Der Ehegatte, der die Existenz eines Sondergutes behauptet,
trägt die Beweislast. (2)
Wird
das Sondergut unter den Ehegatten verabredet, so kann dies sowohl mit einer Klausel im
Ehevertrag, als durch einen besondern Vertrag geschehen. Doch ist
auch für diesen Fall Dritten
gegenüber die Form des Ehevertrages zu beobachten. Für die Verabredungen oder Zuwendungen,
die nur unter den Ehegatten
wirksam sein sollen, verlangte der Entwurf von 1894 Schriftlichkeit
mit amtlich beglaubigtem Datum, und es wird auch bei wichtigeren Geschäften praktisch
sein, eine solche Form zu beobachten,
weil in dieser Frage häufig bei den Auseinandersetzungen die Erben des einen dem überlebenden
andern Ehegatten gegen überstehen
werden. Allein diese Sorge kann füglich den Ehegatten selber überlassen bleiben, ohne dass
deshalb jede kleine Sondergutsabrede der belästigenden
Formvorschrift unterworfen zu werden braucht. (3)
Wird das Sondergut durch
eine Zuwendung von dritter Seite begründet,
so fällt die Notwendigkeit einer besondern Vertragsform überhaupt dahin, und es genügen
die Vorschriften über Schenkungen,
Verfügungen von Todes wegen usw. Dass eine Zuwendung für das Sondergut und nicht
für das Vermögen des Bedachten im allgemeinen vorliege, muss
immerhin nach der Beweisregel
des Art. 212(4)
besonders nachgewiesen werden.
Neben dem Vertrag und der
Zuwendung muss nun aber das Sondergut auch von Gesetzes wegen
Anerkennung finden. Das bestehende Recht schreibt fast ausnahmlos
gewissen Gegenständen eine Eigenschaft und Stellung zu, die sich mit
derjenigen des Sonder-
(1) Vgl. ZGB 196,
Abs. 1, und 215, Abs. 3.
(2) Vgl. ZGB 193. (3) Das Gesetz kennt
diesen Vorbehalt
betreffend Zuwendungen, die nicht in der Form des
Ehevertrages stattfinden, nicht.
(4) Vgl. ZGB 193.
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guts vollständig oder
doch im wesentlichen deckt. Der Entwurf erklärt als gesetzliches
Sondergut :
1.
Die Leibeszubehörden und andere
Beweglichkeiten, die einem Ehegatten
ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen, als Schmucksachen u.
drgl. Diese Gegenstände können durch die Ehegatten selbst angeschafft oder von
Dritten zugewendet worden sein, das Entscheidende ist dabei stets, dass
sie ausschliesslich dem persönlichen
Gebrauche dienen. Die
Hochzeitsgeschenke und die Schenkungen unter Ehegatten im allgemeinen
haben wir dagegen nicht zu
dem gesetzlichen Sondergut gerechnet. Denn, soweit hier ein Bedürfnis nach Trennung vorliegt, wird
es mit den andern Vorschriften bereits befriedigt sein.
2.
Die Spargelder der Ehefrau. So wie sie
in den Gepflogenheiten
des Volkes leben, haben sie regelmässig den Charakter eines persönlichen Spar- und Notpfennigs und
werden häufig durch Dritte (Paten
usw.) in diesem Sinne geäufnet. Wir stehen denn auch nicht an, sie nach
dem Vorgang anderer Gesetzgebungen, wie Zürichs und seiner Nachahmungen, als Sondergut
zu behandeln (s. Schweiz. PR
I, S. 294). (1)
3.
Die Vermögenswerte des
Frauengutes, die der Ehefrau zum selbständigen Betriebe eines Berufes
oder Gewerbes dienen. Der Beruf
gibt von vornherein der Ehefrau eine solche Sonderstellung, dass man es eigentümlich finden müsste,
wenn man diesen Fall einfach der vertragsmässigen Begründung des
Sondergutes unter stellen
wollte. Zwar wird man, wenn die Ehefrau mit Kapital des Mannes arbeitet, eine
Sondergutsbegründung nicht annehmen dürfen. Diejenigen Teile des Frauenvermögens
aber, die der Ehefrau zu ihrem Berufe oder Gewerbe dienen, sind unter
den Ehegatten und Dritten
gegenüber als Sondergut zu bezeichnen, sobald sie von dem ehelichen Vermögen ausgeschieden und
dem selbständigen Gewerbe zugewiesen
sind. Dies kann durch besondere Anlage, Verwaltung und Buchführung hergestelt sein,
natürlich unter Einwilligung des Ehemannes, da die freie Befugnis der
Ehefrau zur Berufsbetreibung nicht ohne weiteres auch die Befugnis
in sich schliesst, Teile des ehelichen Vermögens als Sondergut
auszuscheiden. (2)
Aber es kann diese
Einwilligung des Ehemannes auch
hier eine ausdrückliche oder
eine stillschweigende sein.
Dass die Ehefrau im
übrigen auch in ihrem Beruf oder Gewerbe unter den Regeln des
Güterstandes lebt, der für die Ehegatten in Geltung ist, braucht nicht
besonders gesagt zu werden.
(1) Diese Bestimmung ist
in das Gesetz nicht aufgenommen worden. (2) Vgl. betr. die
freie
Berufsbetreibung der Ehefrau oben S. 159, Anm. 3.
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Eine genauere
Feststellung der Umstände, unter welchen ein Beruf oder Gewerbe der
Ehefrau anzunehmen sei, wäre zwar sehr wünschenswert, stünde aber in
Gefahr, mit dem praktischen Leben in Widerspruch zu geraten, so dass
der Entwurf, mit Art. 35 des OR, (1) es vorgezogen hat,
hierüber nichts
zu sagen.
4. Der Arbeitserwerb der
Ehefrau. Der Erwerb der Frau ergibt sich entweder aus ihrem Vermögen
und folgt diesfalls den Regeln des Güterstandes, dem das Vermögen
unterstellt ist. Darnach wird, wie die Einkünfte aus dem Sondergut,
auch der Erwerb aus dem Berufsvermögen der Frau, sobald dieses nicht
eheliches Vermögen ist, gemäss den besprochenen Regeln wiederum Sonder
gut der Ehefrau. Oder er
ergibt sich aus der Arbeit der Frau, mit oder ohne besondere
Berufstätigkeit, und diesen Arbeitserwerb soll die Ehefrau, auch wenn
sie nicht in Gütertrennung lebt, als Sondergut beanspruchen können. (2)
Welche Erwägungen den Entwurf zur Anerkennung dieses Grundsatzes
bewogen haben, ist oben ausgeführt. Die Vorbehalte, die in dem Entwurf
von 1894 noch mit der Anerkennung verknüpft waren, wurden für
entbehrlich erachtet.
Ein anderes gesetzliches
Sondergut, als das angeführte, soll nach dem Entwurfe nicht bestehen.
Damit ist aber nicht zu verwechseln, dass es Fälle geben kann, wo nach
der Natur der Verhältnisse die Begründung eines Sondergutes durch
Rechtsgeschäft auch ohne besondere Abrede als selbstverständlich
angenommen werden darf. Man wird dies zwar nicht in dem Falle annehmen
können, wo Eigengut, an dem einem Dritten die Nutzniessung zusteht,
der Ehefrau zufällt, obgleich das Verhältnis des Nutzniessers, z. B.
eines Ascendenten, zu dem Eigentümer ein missliches wird, sobald sich
die Befugnisse eines Dritten, wie z. B. des Ehemannes der Eigentümerin,
hineinmischen. Deshalb wollte denn auch der Entwurf von 1894 in solchen
Fällen ein gesetzliches Sondergut anerkennen. Dagegen wird Sondergut
ohne besondere Abrede angenommen werden dürfen, wo die Ehefrau kraft
ihrer Handlungsfähigkeit Vermögenswerte erwirbt, während der Ehemann
den Erwerb für das eheliche Vermögen ablehnt, oder wo während der
fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Vermögensanfall stattfindet, s.
Art. 258, Abs. 2,(3)
u. a. In diesen und ähnlichen Fallen sind es
Vorschriften, die aus ganz anderen Erwägungen aufgestellt sind, die
mittelbar die Folge nach sich ziehen, dass gewisse Vermögenswerte zum
Sondergut gerechnet werden müssen.
(1) OR
von 1881. (2) ZGB 191, Ziff. 3,
verlangt Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit. (3)
Vgl. ZGB 230,
Abs. 2.
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Vierter Abschnitt.
Der Ehevertrag, Art. 215 bis 218. (1)
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Zum Abschluss eines
Ehevertrages bedarf es in jedem Falle der Übereinstimmung der beiden
Brautleute oder Ehegatten. Ist eine Partei unmündig oder entmündigt, so
hat ihr Vertreter dem Abschluss beizustimmen. Dagegen vermag die
Beistimmung eines Vertreters den Mangel der natürlichen
Handlungsfähigkeit nicht zu ersetzen, so dass also für Personen, bei
denen dieser Mangel vorliegt, kein Ehevertrag geschlossen werden kann.
Ebenso ist es abzulehnen, dass der Vertreter ohne die Zustimmung der
handlungsunfähigen Partei den Vertrag abschliessen könne. Wie für den
Abschluss des Vertrages gelten diese Regeln auch für dessen Abänderung
oder Aufhebung, Art. 216 (2).
Einer besondern
Berücksichtigung bedürfen bei solcher Vertragsschliessung die Kinder
aus früherer Ehe. Die Gemeinschaft zwischen ihnen und dem überlebenden
Elternteil wird durch des letztern Wiederverheiratung verändert, und
überdies werden durch die Ansprüche, welche der Ehevertrag dem andern
Eheteil einräumt, ihre Rechte möglicherweise geschmälert. Aus diesem
Grunde halten wir eine Vorschrift, welche die Zustimmung solcher Kinder
zum Ehevertrag des überlebenden Elternteils verlangt (vgl. Schweiz. PR
I; S. 392), für durchaus begründet. Diese Zustimmung darf aber
immerhin derjenigen der Ehegatten selbst nicht gleichgestellt werden.
Auch bei Vorhandensein von Kindern, die noch nicht willensfähig sind,
muss ein solcher Vertragsschluss ermöglicht werden, was dadurch
geschieht, dass hier ein Vertreter die Zustimmung rechtsgültig erteilen
kann. Dieser könnte regelmässig nicht der ordentliche Vertreter der
Kinder sein, da als solcher in den meisten Fällen der sich wieder
verheiratende Elternteil selbst bestellt sein wird. Es empfiehlt sich
daher, in allen Fällen von Handlungsunfähigkeit der früheren Kinder
eine Zustimmung der Vormundschaftsbehörden zu verlangen, vgl. Art.
449. (3)
Als Form des Vertrages
verlangt der Entwurf die öffentliche Beurkundung. Unter den kantonalen
Vernehmlassungen sprechen sich einige, z. B. Graubünden, für blosse
Schriftlichkeit, andere, namentlich Schaffhausen für gerichtliche
Bestätigung aus. Es
(1) Vgl. ZGB 180 u. 181.
(2) ZGB 181, mit dem Zusatz betreffend
Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde, vgl. oben S. 122, Anm. 1. (3) Vgl.
ZGB 421,
Ziff. 9. Doch bezieht sich dies im Gesetz nur auf die Bevormundeten als
Kontrahenten. Die Bestimmung betreffend Zustimmung der Kinder früherer
Ehe (Art. 215, Abs. 2) ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden.
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wäre zu erwägen, ob nicht
auch die bei dem Zivilstandsbeamten abgegebene und unterschriebene
Erklärung, wenigstens vor der Eheschliessung, als genügende
Formerfüllung anerkannt werden sollte, sobald es sich um die
unveränderte Annahme der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung des
Entwurfes handelt.
Zur Erfüllung der Form
ist die Unterschrift der beiden Ehegatten, und wenn sie unmündig oder
entmündigt sind, ihrer Vertreter notwendig. Weiter ist die Unterschrift
der Kinder aus früherer Ehe oder an deren Stelle die behördliche
Zustimmung erforderlich. (1)
Bei Vertragsschliessung
während der Ehe könnte auch die Einwilligung der Eltern oder anderer
Drittpersonen verlangt werden, die seinerzeit vor der Eheschliessung
zum Vertrag ihre Unterschrift gegeben haben. Es würde dadurch die
Freiheit der Vertragsschliessung während der Ehe mit den Anschauungen
und Interessen der genannten Personen in vielen Fällen auf billige
Weise ausgeglichen, während allerdings in andern die letztern selber
durch direkte Vorbehalte am besten hierfür werden Sorge treffen können.
Die Bedeutung der
angeführten Requisite für die Gültigkeit des Ehevertrages ist nicht
überall dieselbe. Vollständige Ungültigkeit muss da angenommen werden,
wo die öffentliche Beurkundung oder die Unterschrift eines Ehegatten
oder gegebenen Falls seines Vertreters nicht vorhanden ist. Was dagegen
die Unterschrift der Kinder aus früherer Ehe anbelangt, so geht es
augenscheinlich nicht an, die gleichen Vorschriften aufzustellen. Der
Vertrag ist unter Umständen für diese Kinder nur von Vorteil, und es
mögen einige derselben unterschrieben haben, während die Unterschrift
der übrigen vielleicht nur deshalb fehlt, weil sie abwesend sind. Man
wird daher den Ehevertrag auch dann als gültig betrachten dürfen, wenn
nicht alle früheren Kinder unterschrieben haben. Für diejenigen, die
ihre Unterschrift gegeben, bleibt er verbindlich. Diejenigen aber,
deren Unterschrift fehlt, sollen den Vertrag nicht mit Bezug auf seinen
ganzen Inhalt anfechten können, sondern es soll ihnen nur gestattet
sein, ihn für sich selbst als unverbindlich zu erklären. Der
Unterschrift der Kinder ist dabei selbstverständlich die Zustimmung der
zuständigen Behörde gleichzustellen.(2)
Die Freiheit des
Ehevertrages bedeutet materiell nicht eine volle Verfügungsfreiheit,
vielmehr sind ihr gegenüber Beschränkungen ebensowohl aufzustellen,
wie gegenüber den Verfügungen
(1)
Vgl. vorige Anm. (2) Vgl. Entw. Art. 217, Abs. 2,
und vorige Anm.
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auf den Todesfall. Man
könnte daran denken, der Verfügung in dem einen wie in dem andern Falle
dieselben Schranken zu setzen, zwei Bedenken lassen dies jedoch als
untunlich erscheinen. Einmal nämlich erfordert die Rücksicht auf die
allgemeine Gütergemeinschaft, sobald diese als vertragsmässiger
Güterstand zugelassen wird, die Einräumung einer viel weiteren
Verfügungsbefugnis, als man sie im Erbrecht zugestehen kann. Wird
nämlich bei der allgemeinen Gütergemeinschaft das Vermögen nur von
einer Seite hergebracht, so entzieht bereits die durchaus normale
Hälfteteilung den Nachkommen dieser Seite eine Quote des Nachlasses,
die den erbrechtlichen Pflichtteil übersteigt, und doch muss eine
andere als die Hälfteteilung der Gesamtmasse ganz gewiss im Vertrage
zugelassen, also je nach Umständen eine weitergehende Disposition auch
der Descendenz gegenüber zugestanden werden. In zweiter Linie
rechtfertigt sich die Beschränkung des Ehevertrages offenbar nur
gegenüber den Nachkommen, und anderen Erben dürfte kaum ein
Einspruchsrecht gegen einen Vertrag zugestanden werden, der, unter
Lebenden abgeschlossen, in häufigen Fällen die Grundlage der ganzen
ökonomischen Existenz des Ehepaares zu bilden bestimmt ist. Gibt es
doch ebensowenig einen solchen Einspruch gegen die Einwerfung des
ganzen Vermögens in eine kaufmännische Gesellschaft. Suchen wir auf
Grund dieser beiden Erwägungen die materielle Beschränkung des
Ehevertrages festzustellen, so gelangen wir zu folgendem Vorschlag : Im
allgemeinen soll den Nachkommen eines Ehegatten durch Ehevertrag nicht
mehr als die Hälfte des Nachlasses desselben entzogen werden dürfen.
Wird aber allgemeine Gütergemeinschaft verabredet, so sollen die
Nachkommen in jedem Falle die Hälfte von der Quote erhalten, die ihr
Parens bei der Teilung des Gesamtgutes normaler Weise beanspruchen
kann, d. h. von der Hälfte der Gesamtmasse, und es dürfen den Kindern
nicht mehr als drei Vierteile der Gesamtmasse entzogen werden. In
beiden Fällen berechnet sich die verfügbare Quote nach dem
Vermögensstande, wie er bei dem Tode des betreffenden Elternteils,
resp. bei der Aufhebung der Gemeinschaft vorhanden ist. Liegt eine
bloss beschränkte Gütergemeinschaft vor, so sind die beiden
Vorschriften zu kombinieren, und es ist also von dem nachgelassenen
Eigengut die Hälfte, und von dem Gesamtgut ein Vierteil den Kindern
gesichert. Doch ist wohl zu beachten, dass bei der
Errungenschaftsgemeinschaft nicht die Errungenschaftsmasse nach Quoten
geteilt wird, sondern nur der Vorschlag. Daraus ergibt sich alsdann,
dass bei dieser Gemeinschaftsart die Schranke nach dem Nachlass des
verstorbenen Ehegatten, d.h. dessen um den Anteil am Vorschlag
|
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vermehrten Eigengute, und
nicht nach der Gemeinschaftsmasse, berechnet werden muss. (1)
Was endlich den Inhalt
des Ehevertrages anbelangt, so ist es wohl unbedenklich, in demselben
auch Verfügungen und Zuwendungen Dritter, wie namentlich der Eltern
der Ehegatten, zuzulassen. Doch scheint es nicht erforderlich,
hierüber im Güterrecht eine Bestimmung aufzunehmen. Vielmehr wird es
sich aus den erbrechtlichen Bestimmungen ableiten und feststellen
lassen, dass solche Verfügungen und Zuwendungen nach den Vorschriften,
sei es über den Erbvertrag oder über die Schenkung, beurteilt werden
müssen.
Fraglich kann es werden,
wie es zu halten sei, wenn der Ehevertrag auch Verabredungen in bezug
auf die Verhältnisse zu den Kindern aus einer frühern Ehe, oder zu
Kindern aus verschiedenen Ehen enthält. Doch glauben wir in dieser
Beziehung, abgesehen von den Vorschriften des Art. 218, einfach auf
den Erbvertrag verweisen zu können. Darnach würde also der sogenannte
Einkindschaftsvertrag den Regeln des Erbvertrages zu unterstellen sein,
was um so weniger Bedenken erregt, als mit solchen Verabredungen sich
häufig auch der Teilungs- und der sog. Auskaufsvertrag verbindet.
Fünfter Abschnitt.
Das Ehegutsregister,
Art. 219 bis 222. (2)
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Wir haben schon oben
ausgeführt, dass die Gefahren, welche mit der Freiheit des Ehevertrages
verbunden sind, im wesentlichen beseitigt werden können durch das
Requisit der Eintragung in ein öffentliches Register. Erst diese
Eintragung soll dem Ehevertrag, was auch sein Inhalt sei, Gütertrennung
oder Gütergemeinschaft, Dritten gegenüber Wirksamkeit verschaffen, und
zwar unabhängig davon, ob diese vielleicht schon vorher von dem
Bestehen des Vertrages Kenntnis gehabt haben oder nicht. Daraus ergibt
sich die Folge, dass zweierlei Eheverträge möglich sind : Solche, die
nur unter den Ehegatten und ihren Rechtsnachfolgern zur Geltung kommen
sollen, ohne Eintragung, und solche, die Dritten gegenüber wirksam
sind, mit Eintragung. Es kann nicht verkannt werden, dass diese
Unterscheidung einem praktischen Bedürfnis entgegen-
(1)
Vgl. oben S. 122, Anm. 1, und ZGB 226, Abs. 2. Die allgemeine Regel des
Art. 218 ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden, man ist also, abgesehen
vom zit. Art. 226, bei
den allgemeinen Pflichtteilsregeln stehen geblieben.
(2) Vgl. ZGB 248 bis 251,
Güterrechtsregister.
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verwandten
Publizitätsorganen, Grundbuch oder Handelsregister, haben wir schon
oben gesprochen. Das Grundbuch gibt den eingetragenen Verhältnissen
dinglichen Bestand und also Wirkung Dritten gegenüber, ohne dass sie,
dieser Wirkung beraubt, dingliche Existenz besitzen könnten. Es hat
also hier keinen Sinn, das Verhältnis, z. B. Eigentum, erst unter den
Parteien wirksam werden zu lassen, und die Wirkung Dritten gegenüber
an die Eintragung zu knüpfen, wie im französischen Inskriptionssystem,
sondern diese Eintragung schafft das dingliche Verhältnis sowohl unter
den Parteien selbst, als gegenüber Dritten. Umgekehrt verhält sich die
Sache beim Handelsregister. Treu und Glauben des Verkehrs verlangen
hier nur, dass der Dritte von den Verhältnissen Kenntnis erhalte. Dazu
soll allerdings die Eintragung im Handelsregister behilflich sein,
aber wenn der Dritte nachweisbar auf irgend einem andern Wege von dem
Verhältnis Kenntnis erhalten hat, so besitzt es regelmässig doch für
ihn seine Gültigkeit. Die Eintragungen im Handelsregister dienen also
mit wenig Ausnahmen nur dazu, den Beweis dafür, dass der Dritte ein
Verhältnis gekannt habe, entbehrlich zu machen. Im übrigen wird das
Verhältnis rechtskräftig, auch ohne dass eine Eintragung erfolgt ist.
Ganz anders liegen die
Dinge beim Ehegutsregister. Hier kann man unterscheiden zwischen den
Wirkungen unter den Ehegatten und den Wirkungen Dritten gegenüber. In
der Regel sind die Verhältnisse nach beiden Richtungen relevant.
Jedenfalls aber lässt sich mit Vorteil der Grundsatz durchführen, dass
alle durch Ehevertrag oder nach Gesetz oder Gerichtsurteil
ausserordentlicherweise unter den Ehegatten begründeten
Güterstandsverhältnisse erst durch die Eintragung Dritten gegenüber
Wirkung erhalten sollen.
Von der Eintragung im
Ehegutsregister ist die Veröffentlichung des Eingetragenen zu
unterscheiden. In bezug auf sie lässt sich allerdings die Regel
durchführen, die für das Handelsregister besteht, dass nämlich die
Veröffentlichung Dritten gegenüber die verlangte Kenntnis ohne
Möglichkeit eines Gegenbeweises feststellt, während ohne solche
Veröffentlichung das eingetragene Verhältnis nur denjenigen Dritten
gegenüber wirksam ist, die nachweisbar davon Kenntnis besessen haben.
Besondere Ausnahmen für solche Dritte, welche ausserhalb des
Registerbezirkes wohnen, halten wir nicht für erforderlich, weil es
sich ja beim Güterstand nicht um Verhältnisse handelt, die, wie im
Handelsverkehr, ihrer Natur nach auf eine grosse Verbreitung angewiesen
sind. Wer als Gläubiger mit einem Ehepaar in einem andern Bezirke in
Verbindung tritt, dem darf füglich zugemutet werden, dass er, um sich
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vor Schaden zu bewahren,
von dem fraglichen Register Einsicht nehme.
Die Befugnis, eine
Eintragung zu erwirken, wird für die Regel jedem Ehegatten eingeräumt
sein. Welche Ausnahmen vorliegen, ergibt sich aus dem Gesetze selbst.
Selbstverständlich haben alle Eintragungen in dem Register zu erfolgen,
in dessen Bezirk der Ehemann wohnt. Eine nähere Vorschrift ist hier nur
für den Fall des Wohnsitzwechsels erforderlich. Der Zweck des Organes
verlangt diesfalls unbedingt, dass die Eintragungen, wenn sie wirksam
bleiben sollen, am neuen Wohnort wiederholt werden müssen. Dann aber
haben die Eintragungen am alten Wohnort keine Bedeutung mehr und
können ohne Bedenken als hinfällig erklärt werden. Die Frist von sechs
Monaten scheint uns für diesen Wechsel nicht zu lange. (1) Auch solchen
Veränderungen gegenüber bleiben die einmal begründeten Rechte der
Gläubiger gemäss Art. 209 bestehen. (2)
Ziehen die Ehegatten ins
Ausland, so ist es eine Frage des internationalen Rechtes, inwiefern
der Ehevertrag Gültigkeit behalte. Wird am neuen Wohnsitz ihr
heimatliches Recht anerkannt, nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit,
so vermag der alte Eintrag seine Kraft zu behalten. Die Vorschrift des
Art. 221 kann also nur die Fälle des Wohnsitzwechsels im Inlande
betreffen. Vgl. auch Art. 211. (3)
Man könnte die Führung
des Ehegutsregisters sowohl mit dem Zivilstandsamt als mit dem
Handelsregisteramt verbinden. Im ersten Fall wäre das Register den
Ehegatten bequemer gelegen, im zweiten dagegen würde die allgemeine
Publizität des Verkehrslebens und die Verbindung der Interessen Dritter
mit den güterrechtlichen wie mit den handelsrechtlichen Verhältnissen
der Eingetragenen gewahrt und hergestellt. Wir glauben nicht, dass von
der Eintragung ein sehr ausgedehnter Gebrauch gemacht werde, und halten
es deshalb zunächst für richtiger, das Ehegutsregister mit dem
Handelsregister zu verbinden, immerhin mit der Befugnis der Kantone,
besondere Bezirke und Registerführer zu bezeichnen. Dadurch erleichtert
sich die Lösung der weiteren Frage, in welcher Weise die
Veröffentlichung der Eintragungen zu erfolgen habe, indem einfach auf
die Vorschriften über das Handelsregister verwiesen werden kann. Zur
Veröffentlichung gelangt aber nicht der ganze Vertrag, sondern nur
dasjenige, was für Dritte Bedeutung haben soll. (4)
(1) ZGB 250, Abs. 3, setzt
drei Monate an. (2) ZGB 188. (3) Vgl. oben S. 34,
Anm. 1, u. S. 172,
Anm. 3. (4) ZGB 251, Abs. 3, sagt : Die Veröffent-
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Die
Einsicht in das Ehegutsregister muss dem Zwecke des Organes gemäss möglichst frei
gestaltet werden. Bedenken, wie sie gegenüber der unbedingten
Öffentlichkeit des Grundbuches oder der Schuldbetreibungsregister
vorliegen, walten hier nicht vor, sobald man im Auge behält, dass die
Eintragung ja überhaupt nur insoweit zu erfolgen hat, als eine Wirkung
Dritten gegenüber in besonderem
Sinne von den Ehegatten beabsichtigt wird. Der Entwurf hat daher kein Bedenken, die
Einsicht beim Ehegutsregister gerade so frei zu gestalten, wie beim
Handelsregister. Auszüge aus demselben sind gegen eine Gebühr
zu verabfolgen, die durch eine
Verordnung festgesetzt werden muss.
Sechster Titel.
Die Güterstände.
Erster Abschnitt.
Die Güterverbindung.
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A.
Eigentumsverhältnisse, Art. 223 bis 227. (1) Zum ehelichen Vermögen gehört unter der Güterverbindung
alles Vermögen der Ehegatten,
mit einziger Ausnahme des Sondergutes. Es macht in dieser Beziehung keinen Unterschied
aus, ob das Vermögen vor oder
nach Eingehung der Ehe erworben, oder ob es angefallen oder errungen
worden sei. Auch die Einkünfte und der Erwerb der Ehegatten fallen ohne weiteres in
das eheliche Vermögen, so weit hier nicht wiederum besondere
Ausnahmen vorgesehen sind. Dieses eheliche Vermögen bildet aber keine
einheitliche Eigentumsmasse, sondern stellt sich als eine nur
wirtschaftliche Einheit dar. Die einzelnen Vermögenskomplexe haben ein
verschiedenartig gestaltetes rechtliches Schicksal. Dies tritt zu Tage
in dem Eigentumsverhältnisse, sowie in der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis.
Wir unterscheiden
zunächst zwischen dem Vermögen einerseits und den Einkünften und dem Erwerb
anderseits.
Das
eheliche Vermögen zerfällt in das Eigentum des Mannes und der Frau. Zum
Frauengute muss alles gerechnet werden, was
lichung hat nur
anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben. (1) Vgl. ZGB
194 bis 199.
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die Ehefrau bei der
Eingehung oder während der Ehe eingebracht hat. Den Ausdruck des
Einbringens verwenden wir hierbei in seiner üblichen Sprachbedeutung,
halten es aber nicht für notwendig, ihn im Gesetze selbst zu
definieren. (1) Wünschenwert
ist nur, dass dieser Ausdruck eine
besondere juristisch-technische Bedeutung erhalte. Als eingebrachtes
Gut fassen wir alles auf, was der Ehefrau von dritter Seite zufällt und
nicht aus ihrem bereits vorhandenen Vermögen, oder aus ihrer
Geschäftstätigkeit oder Arbeit gewonnen wird, also insbesondere das
Ererbte und das Geschenkte, werde es vor Eingehung der Ehe oder während
derselben erworben. Die Frau erwirbt dieses Gut zunächst in ihrer
Person und bringt es alsdann in das eheliche Vermögen ein. Allerdings
vollzieht sich dieses Einbringen unter der Güterverbindung nicht
jeweils mit einer besonderen Rechtshandlung, vielmehr erfolgt es von
selbst nach der Anordnung des Gesetzes. Nichstdestoweniger ist der Vorgang während der Ehe
durchaus derselbe, wie bei ihrer Eingehung, was nach dem
Entwurf um so deutlicher hervor tritt,
als die Ehegatten das während der Ehe anfallende Gut durch
Ehevertrag vom ehelichen Vermögen ausschliessen können. Tun sie dies
nicht, so wird auch während der Ehe das Frauenvermögen stets
eingebracht, soweit nicht die Frau eine wirksame Rechtshilfe dagegen
geltend macht (Art. 233, 204 u. 205). (2)
Zum Mannesvermögen
gehören alle übrigen Bestandteile des ehelichen Vermögens. Darnach
umschliesst dasselbe zwei verschiedene Komplexe : nämlich einerseits
das eingebrachte Mannesvermögen und anderseits die gesamte
Errungenschaft. Anschaffungen aus dem Frauenvermögen gehören also,
soweit es nicht anders verabredet wird, systemgemäss zum
Mannesvermögen, ebenso Beträge eingezogener Forderungen, da
grundsätzlich nur dasjenige als Frauengut gilt, was noch in der
Gestalt, wie es eingebracht worden, vorhanden ist.
Die Einkünfte und der
Erwerb fallen mit Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut
gleichfalls in das eheliche Vermögen. Doch ist dabei zu unterscheiden
:
Was zunächst die zivilen
Früchte, Zinsen u. a. des Frauengutes anbelangt, so können sie dem
Mannesvermögen erst von dem Momente an zugerechnet werden, da sie für
die Frau erworben sind, d. h. mit der Fälligkeit. Anders verhält es
sich mit den natürlichen Früchten. Hier bieten sich drei Zeitpunkte
dar, nach welchen man den Anfall an das Mannesvermögen fixieren kann :
Die Reife,
(1) Das Gesetz hat in Art.
195, Abs. 1, eine solche Umschreibung vorgenommen. (2) Vgl.
ZGB 205,
Abs. 2, 183, 184.
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die Pfändbarkeit und die
Trennung. Der Natur der Sache würde unverkennbar am meisten der Termin der
Reife entsprechen, mit dem die natürlichen Früchte gewissermassen
fällig werden. Da diesem Termin aber eine nicht zu umgehende
Unbestimmtheit an haftet, so
hat sich schon das SchB- und K-Ges. veranlasst gesehen, in Art.
94 in bezug auf stehende und hängende Früchte Termine aufzustellen, mit denen die
Pfändung zulässig sein soll. Nun könnte man gerade diese
Termine auch für unsern Fall in Anwendung bringen, den Anfall an das
Mannesvermögens also mit Eintritt
der Pfändbarkeit dieser Früchte erfolgen lassen. Allein uns
scheint doch beim ehelichen Vermögen eine andere Frage vorzuliegen als bei der Betreibung durch
die Gläubiger. Bei der Pfändung handelt es sich um die
Festsetzung der Eigenschaft der Früchte
als Teile des Grundstücks oder als selbständiger Sachen, beim
ehelichen Vermögen aber muss die Grenzlinie zwischen zwei
Eigentumsmassen festgestellt werden, und hierfür sind nicht die
Ansprüche Dritter, sondern die Verhältnisse der beiden Eigentümer
untereinander massgebend. Da nun aber doch ein bestimmter Termin der unbestimmten Reife vorzuziehen
ist, so haben wir schliesslich in Übereinstimmung mit den
hergebrachten Anschauungen die Trennung als den entscheidenden
Zeitpunkt aufgenommen. (1)
Daraus ergibt sich dann allerdings die
Folge, dass die Gläubiger der Frau nach
eingetretener Pfändbarkeit die Früchte auf ihren Grundstücken pfänden können, obgleich diese
später durch die Trennung in
das Mannersvermögen übergehen, und dass umgekehrt die Gläubiger des Ehemanns vor der
Trennung auf diese Früchte keinen Anspruch haben. Das
wesentliche bei diesem Verhältnis ist aber eben nicht die Beziehung der
Ehegatten zu Dritten, sondern unter sich und zu den Erben, und mit
Bezug hierauf würde es kaum zulässig sein, die Ehefrau, wenn
beispielsweise der Ehemann nach dem 20. August, aber vor der Weinlese
gestorben ist, zur Herausgabe der Erträgnisse ihres Weinberges an
dessen Erben zu verpflichten.
Der Anfall, sei es als
Einbringung zu Verwaltung und Nutzung oder zu Eigentum, erfolgt von Gesetzes
wegen, der Mann erhält nicht
nur einen gesetzlichen Anspruch auf den Anfall, sondern den Anfall selbst, unter allem
Vorbehalt der Rechtsmittel der Ehefrau.
Über die Berücksichtigung
der Wertvermehrungen und -Verminderungen
haben wir bereits oben gesprochen und auf die Vor-
(1) Vgl.
ZGB 195, Abs. 3, 643, Abs. 3.
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Schriften betr. die
Anschaffungen, Art. 225, (1)
in anderem Zusammenhange hingewiesen.
Es würde verschiedene
Vorteile bieten, die Ehegatten in jedem Fall zur Abfassung eines
Inventars wenigstens über das Frauengut zu verpflichten.
Gleichwohl erscheint uns eine solche Vorschrift nicht als angezeigt.
Sie wäre den Überlieferungen der verschiedenen Landesteile gegenüber
kaum durchführbar und würde zum mindesten in den einen Gegenden in ganz
anderem Sinne zur Vollziehung gebracht als in andern. Dagegen scheint
es uns immerhin empfehlenswert, eine Regelung des Inventars als eines
fakultativen Institutes in der Weise vorzusehen, dass die Ehegatten
für befugt erklärt werden, jederzeit ein Inventar über ihr
eingebrachtes Gut aufzunehmen. Diese Befugnis steht den Ehegatten
gemeinsam zu, auf Begehren des einen darf aber der andere seine
Mitwirkung zur Errichtung eines Inventars nicht verweigern. Die Form
der Errichtung darf füglich der Gepflogenheit der einzelnen Gegenden
überlassen werden, wenngleich anzuerkennen ist, dass gegenüber einem
mit amtlicher Mitwirkung errichteten Inventar der Beweis der
Unrichtigkeit schwieriger geleistet werden kann, als gegenüber einer
bloss privaten Aufzeichnung.
Das von den Ehegatten
errichtete Inventar soll nun aber nicht unter allen Umständen als
entscheidendes Beweismittel produziert werden können. Vielmehr verdient
es einen besondern Glauben, so dass sein Inhalt bis zum Beweise des
Gegenteils als wahr angenommen wird, nur unter der Voraussetzung der
Errichtung zur Zeit des Einbringens der betreffenden Vermögensstücke.
Es soll darnach also das Inventar binnen einer kurzen Frist (sechs
Monate) nach der Einbringung errichtet und das Datum öffentlich
beglaubigt werden. Durch die Unterschrift beider Ehegatten wird die
Urkunde in jedem Fall als eine gemeinschaftliche charakterisiert
sein.(2)
Endlich halten wir es für
angezeigt, Bestimmungen über die Bedeutung einer mit dem Inventar
verbundenen Schätzung anzufügen. Eine solche Schätzung soll mit der
Wirkung ausgerüstet werden können, dass dadurch der Wert fixiert wird,
der bei der Berechnung des Vorschlages oder Rückschlages ein für
allemal in Betracht zu fallen hat. Damit verbindet sich alsdann die
Folge, zu welcher heute schon diejenigen Rechte gelangen, die das
Frauengut nach dem Schatzungspreis zur Zeit des Einbringens dem Banne
in Rechnung setzen. Vgl. Schweiz. PR I, S. 250. Auch wenn nun aber die
Schätzung nicht in dieser besondern Bedeutung
(1) Vgl. ZGB 196, Abs. 2,
und oben S. 177, Anm. 1. (2) Letztere Bestimmung fehlt im
Gesetz.
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aufgenommen
wird, soll es nicht ohne Einfluss sein, wenn im Inventar zugleich der Wert der
inventierten Stücke sich angegeben findet. Vielmehr soll damit ohne
weiteres der Umfang festgesetzt sein, in welchem ein Ehegatte dem
andern, insbesondere der Ehemann
der Ehefrau, für das Fehlende ersatzpflichtig ist. Hierbei wird selbstverständlich wiederum der
Gegenbeweis vorbehalten, und
als eine besondere Art solchen Gegenbeweises betrachten wir es, wenn nachgewiesen werden kann, dass
während der Ehe in guten
Treuen ein Verkauf geschätzter Stücke stattgefunden habe und der gewonnene Preis nicht mit dem
Schatzungswert überein stimme.
In gleicher Weise halten wir es auch für zulässig, den Nachweis
mit andern Mitteln zu erbringen, dass der Gegenstand zur Zeit des Verlustes einen andern als
den Schatzungswert besessen habe. Die Beweispflicht trifft dabei aber
diejenige Partei, die sich auf eine solche Abänderung berufen will. Es
ergibt sich dies aus dem Grundsatz, dass die Ersatzpflicht des
verantwortlichen Ehegatten erst
in dem Moment entsteht, da der Verlust eintritt, wobei aber wiederum darauf
hingewiesen werden muss, dass die Schätzung auch in dem Sinne
einer unabänderlichen Fixierung
des Wertes erfolgen kann. Geht in einem solchen Falle das Vermögensstück verloren, so ist
folgerichtig stets nur dieser fixierte Wert zu ersetzen. (1)
B. Die Verwaltung und
Nutzung, Art. 228 bis 232. (2) Die Stellung, welche dem Ehemann als
Haupt der
ehelichen Gemeinschaft zu kommt, gibt ihm ohne weiteres die
ordentliche Verwaltung des ganzen ehelichen Vermögens. Er ist
hiezu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die
Ehefrau von ihm die Vornahme der nötigen
Verwaltungshandlungen zu verlangen befugt ist. Demgemäss hat er auch die Lasten
der Verwaltung zu tragen, wobei im
allgemeinen alles dasjenige hiezu gerechnet werden muss, was bei einer
ordentlichen Verwaltung aus den regelmässigen Ein nahmen bestritten zu
werden pflegt. Einer breitern Ausführung bedarf die Frage offenbar im Gesetze
selbst nicht. Diese Ordnung ist so sehr unsern heutigen Zuständen und
Anschauungen entsprechend, dass man mit
Recht sogar bei Gütertrennung eine frei willige
Übertragung der Verwaltung des Frauenvermögens an den Mann voraussieht. Vgl. Art. 271. (3) Hierin liegen
keine Schwierigkeiten, sie beginnen erst bei der
Dispositionsbefugnis.
(1) Das Gesetz hat die
Bestimmung betreffend Fixierung der Anrechnung bei Mehr- oder
Minderwert (Art. 227, Abs. 3) gestrichen, dafür aber in Art. 199 den
Übergang des Frauenguts in das Eigentum des Mannes speziell geordnet.
(2) Vgl. ZGB 200 bis 204. (3) Dieser Artikel
fehlt im Gesetz, vgl. oben
S. 171,
13
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Die Verfügung über
das eigene Vermögen darf nach den Grundanschauungen des ordentlichen
Güterstandes für den Ehemann nur insoweit beschränkt werden, als die
persönlichen Wirkungen der Ehe oder besondere Anordnungen es mit sich
bringen.
In bezug auf die
Verfügungen über das Frauengut dagegen sind zwei verschiedene Ordnungen
überliefert. Nach den einen Rechten besitzt der Ehemann auch hierüber
die volle Dispositionsgewalt und kann von der Ehefrau nur mit
allfälligen Ersatzforderungen in Anspruch genommen werden. Nach den
andern Rechten dagegen besitzt er diese Befugnis nur in bezug auf das
bewegliche Frauenvermögen, während er zur Verfügung über deren
Liegenschaften der Einwilligung der Ehefrau bedarf. Vgl. Schweiz. PR I,
S. 266 ff.
Was zunächst die volle
Dispositionsbefugnis anbelangt, so scheint sie uns für die Ehefrau
allzugrosse Gefahren mit sich zu bringen. Eine solche Ordnung ist wohl
noch haltbar, wo es sich um eine vorwiegend grundbesitzende Bevölkerung
handelt und das Verhalten des Einzelnen bei einfachen Verhältnissen
unter der Kontrolle der öffentlichen Meinung stellt. Sobald man aber
mit den komplizierten Verhältnissen des Handelsverkehrs und der
Spekulation zu rechnen hat, steigt diese Gefahr für die Frau auf eine
unerträgliche Höhe. Man könnte nun allerdings sich hievor durch die
Vorkehrung schützen, dass man den Ehemann, dem Rechte von Waadt und
Freiburg entsprechend, Schweiz. PR I, S. 267, von Gesetzes wegen zur
Versicherung des Frauengutes anhalten würde. Allein diese Massregel
müsste den Ehemann, sobald er keine Liegenschaften besitzt, in meist
ungebührlicher Weise belasten, und wollte man für den Fall der
Unmöglichkeit einer Sicherstellung dem Ehemann das Frauengut einfach
vorenthalten, so ginge damit der Vorteil der Einheit des ehelichen
Vermögens wiederum in zahlreichen Fällen verloren, in denen der
Ehemann durchaus vertrauenswürdig ist. Aus diesen Überlegungen gelangt
der Entwurf zur Ablehnung der Verfügungsgewalt des Ehemannes über das
ganze Frauengut. Das angeführte Argument aber wird nur insoweit
berücksichtigt, als dem Ehemann für den Fall, dass er für das
eingebrachte Frauengut auf das von der Ehefrau gestellte Verlangen oder
aus freien Stücken genügende Sicherheit leistet, durch Art. 231 (1)
unbeschränkte Disposition über das Mobiliarvermögen eingeräumt ist.
Gegen die Beschränkung
der Verfügungsgewalt des Mannes auf das bewegliche Frauenvermögen
wendet man mit Recht ein,
Anm. 4. Vgl. aber ZGB 242,
Abs. 2. (1) Die Vorschrift ist nicht in das Gesetz
aufgenommen worden.
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dass
in zahlreichen Fällen der Ehefrau damit in keiner Weise gedient sei. Die Liegenschaften bilden
nicht mehr, wie früher, ordentlicherweise
den Hauptbestandteil eines Vermögens, Kapitaltitel und Pfandbriefe besitzen für
unsere modernen Verhältnisse eine Bedeutung, welche derjenigen der
Liegenschaften im Verkehr mindestens
gleichkommt. Will man also bloss unbedeutendere Objekte des Frauengutes der Disposition
des Mannes anheimgeben und
die wertvolleren ihr entziehen, so trifft man dieses Moment mit der Unterscheidung von
unbeweglichem und beweglichem Frauenvermögen heutigen Tages in
zahlreichen Fällen nicht mehr. Zu gunsten der Beibehaltung dieser
Unterscheidung lässt sich dann
nur noch anführen, dass die Zustimmung der Ehefrau zu Dispositionen über Liegenschaften sich
im Verkehrsleben nach Grundbuchrecht
ohne jede Erzeugung von Unsicherheit durchführen lässt. In
allem übrigen aber gewährt die alte Schranke keinen Schutz. Wo immer möglich sollte nun
aber den modernen Verhältnissen
doch Rechnung getragen werden, und so hat schon der Entwurf von
1894 und dann in vereinfachter Gestalt derjenige von 1896 eine neue Lösung versucht,
die in dem vorliegenden Art.
230 beibehalten ist. (1)
Wir gehen dabei von dem
Grundsatze aus, dass der Ehemann über das gesamte im ehelichen Vermögen
liegende Frauengut, sobald er die ordentliche Verwaltung
überschreitet, nur unter Zustimmung
der Ehefrau zu verfügen berechtigt sei, sei es unter vorgängiger
Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung von ihrer Seite.
Kann die Ehefrau wegen Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen gar
nicht angefragt und in diesem Sinne ihre Genehmigung gar nicht
eingeholt werden, so tritt eine behördliche Genehmigung an die Stelle ihrer
Erklärung. Demgegenüber soll aber, zur praktischen
Durchführbarkeit dieses Grundsatzes und in Anerkennung der Stellung des
Ehemannes als Haupt der ehelichen Gemeinschaft, der Dritte, mit dem der
Ehemann handelt, die Einwilligung
der Ehefrau voraussetzen dürfen, sofern er nicht weiss, dass die Ehefrau sie verweigert oder
sofern die Vermögenswerte nicht
für jedermann erkennbar als der Frau gehörig bezeichnet sind. Mit dieser Vorschrift hoffen wir,
die Formel gefunden zu haben, die der alten Tendenz einen
Ausdruck gibt, der den neuen Verhältnissen entspricht. Liegenschaften
der Frau fallen, als im Grundbuch auf ihren Namen eingetragen, ohne
weiteres unter die Beschränkung,
ebenso Kapitaltitel, in denen sie als Gläubigerin genannt ist,
und andere Mobilien, die ihren Namen tragen. Ausser-
(1) Vgl.
ZGB 202.
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dem aber kann sich die
Frau, sobald sie Gefahr für sich in einem von ihrem Manne
beabsichtigten Geschäfte erblickt, dadurch schützen, dass sie den
Dritten wissen lässt, sie verweigere ihre Einwilligung. Diese Ordnung
stimmt denn auch im übrigen mit dem Schutz des gutgläubigen Verkehrs
überein, Art. 976, OE. Art. 205. (1) Und wo dann doch noch
eine
Gefährdung für die Frau vorliegt, hat diese mit Art. 233 (2) ein Mittel
in der Hand, für ihre Sicherung Sorge zu tragen. Der Verkehr wird
dadurch nicht übermässig belastet und die Stellung des Ehemannes als
Haupt der Gemeinschaft, soweit es der guten Treue entspricht,
aufrechterhalten.
Was endlich die Nutzung
am Frauengut anbelangt, Art. 229, (3) so kann gegenüber der
handlungsfähig gewordenen Ehefrau selbstverständlich nicht mehr von
einem vormundschaftlichen Niessbrauch die Rede sein. Dagegen liegt die
Nutzung am Frauengut für die eheliche Gemeinschaft so sehr im Wesen der
Ehe begründet, sie bildet so sehr das Seitenstück zur Tragung der
Lasten der Ehe durch den Ehemann, dass wir sie für den Fall, wo keine
andere Abrede getroffen ist, als selbstverständlich betrachten. Da nun
der Ehemann das Haupt der Gemeinschaft ist, so kommt ihm wie die Last
auch das Recht zu, und er wird mit Fug als nutzungsberechtigt am
Frauengut bezeichnet, eine Stellung, die sich übrigens, was das Recht
auf die Früchte anbelangt, schon aus dem Art. 224 (4) ergibt. Für das
Frauengut selber wird er unter die Verantwortlichkeit eines
Nutzniessers gestellt, s. insbes. Art. 746. (5) Daran soll es auch
nichts ändern, wenn eine Schätzung des Frauengutes stattgefunden hat,
unter Vorbehalt immerhin von Abs. 3 des Art. 227. (6)
Vertretbare Sachen des
Frauenvermögens, wie namentlich das bare Geld, gehen, entsprechend der
Nutzniessungsregel des Art. 766. (7) in das Eigentum des
Mannes über.
Diese Regel entspricht durchaus den tatsächlich gegebenen
Verhältnissen, da der Mann die überkommene Barschaft ja ohnedies wie
sein Eigentum gebrauchen kann und ausserdem ein Vindikationsrecht der
Ehefrau betreffend vorhandene Barmittel zu den bedenklichsten
Missbräuchen führen könnte. Auch fällt in Betracht, dass die Barschaft
sehr leicht dieser Folge dadurch entzogen werden kann, dass sie durch
Depot oder dergleichen in eine Forderung umgewandelt wird.
Inhaberpapiere werden in häufigen Fällen von derselben Regel betroffen
werden, (8)
selbstverständlich hier wie dort unter Vorbehalt der Er-
(1)
Vgl. ZGB 933. (2) ZGB 205. (3) Vgl. ZGB 201. (4)
Vgl. ZGB 195. (5)
ZGB 752. (6) Steht nicht im
Gesetz, vgl. S. 193, Anm. 1. (7) Vgl. ZGB 772.
(8) Vgl. im Gesetz Art.
201, Abs. 3.
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satzansprüche
der Ehefrau. Forderungen des Frauenvermögens, die nicht als vertretbar angesehen
werden müssen, bleiben dagegen im Eigentum der Frau. Der Mann erhält
über sie nur die Gewalt, die
ihm die ordentliche Verwaltung verleiht, nur in diesem Umfange also bei Wertpapieren auch die
Negoziation oder bei kleinen Forderungsbeträgen die Befugnis zur
Einziehung. Was an die Stelle der Forderung, wie sie
eingebracht worden, getreten ist, gilt
als Errungenschaft und mithin als Mannesgut.
Was
im Eigentum der Ehefrau verbleibt, daran hat sie auch die Gefahr zu tragen. Sie besitzt somit
für zufällig untergegangenes
oder im Wert vermindertes Frauengut keinen Ersatzanspruch. Dahin rechnen wir auch die in guten
Treuen erfolgte Abnutzung. Wird
ein nicht verbrauchbarer Gegenstand allmählich abgenutzt und
schliesslich vollständig aufgezehrt, so ist anzunehmen, dass der Ehemann zwar grundsätzlich Ersatz
zu leisten habe, aber nur
nach dem Wert, den der Gegenstand zur Zeit des Verlustes noch gehabt hat. Hier wie dort darf
auf Art. 746 verwiesen werden.
(1)
Stellen wir diesen
Vorschriften die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Ehefrau
gegenüber, so finden wir als Grundlage die Regel, Art. 232, (2) dass
der Ehefrau im allgemeinen über das Mannesvermögen keine
Verfügungsgewalt, und über ihr eigenes im ehelichen Vermögen liegendes
Gut die Verfügung nur mit Zustimmung
oder Genehmigung des Ehemannes gegeben ist. Dies muss auch in
ihrem allfälligen Beruf oder Gewerbe angenommen werden, so dass ihr
hier eine freiere Stellung nur auf der Grundlage des Sondergutes
geschaffen wird. Diese Regel steht mit der andern in Verbindung, wonach
das im ehelichen Vermögen liegende Frauengut nur mit besonderer
Beschränkung zur Tilgung von Frauengutsschulden in Anspruch genommen
werden kann, eine Vorschrift, die jedoch nicht hier, sodern in anderem
Zusammenhang, bei Art. 236 (3)
zu besprechen ist. Die Genehmigung des
Ehemannes zu den Verfügungen der Ehefrau kann im übrigen ausdrücklich
oder still schweigend gegeben
sein. So ist es offenbar als eine Zustimmung des Ehemannes
aufzufassen, wenn er den Erwerb für das eheliche Vermögen aus einer
solchen Verfügung der Ehefrau nicht ablehnt. Eine Erklärung des
Ehemannes kann sowohl die Ehefrau als ihr Mitkontrahent binnen einer angemessenen
Frist verlangen, ohne dass
darüber im Gesetz etwas gesagt zu werden braucht.
(1) Vgl. ZGB 752. (2)
ZGB 203 hat nur den
Abs. 1 von Art. 232 beibehalten.
(3) Vgl. ZGB 207. Ziff. 2 ersetzt den nicht in das Gesetz
aufgenommenen Abs. 2 von Art. 232.
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Ganz anders verhält es
sich nun aber mit der Stellung der Ehefrau im Hauswesen, oder mit ihrer
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Hier kann eine eingehendere
Ordnung nicht entbehrt werden.
In demselben Umfang, in
welchem der Ehefrau die Vertretung im Hauswesen und in den ihr
zugewiesenen Besorgungen zusteht, muss ihr auch eine Verfügungsgewalt
zukommen, die sich auf das ganze eheliche Vermögen zu erstrecken hat.
Es empfiehlt sich nicht, ihre Dispositionsbefugnis auf einzelne
Vermögensteile, z. B. Einkünfte und Erwerb, zu beschränken. Was hier
verlangt werden kann, ist, in bezug auf den Arbeitserwerb der Ehefrau,
in Art. 213 (1)
geregelt. Wir nehmen vielmehr an, dass in derselben
Weise, wie der Umfang der Vertretung, auch ihr Inhalt durch die
Beziehung auf das Hauswesen und die der Ehefrau zugewiesenen
Besorgungen genügend bestimmt sei. Eine besondere Hervorhebung der
Gebräuche des Standes und des Wohnsitzes der Ehegatten unterlassen wir
hier aus dem gleichen Grunde, wie in Art. 186. (2) Es wird hier, wie
dort, dem Richter keine Schwierigkeiten bereiten, gegebenen Falls
festzustellen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Ehefrau über
Barschaft und Mobiliar auf dieser Grundlage zu verfügen befugt sei.
Erhält die Ehefrau die
allgemeine Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, sei es im
Einverständnis mit dem Ehemanne oder auf Grund einer richterlichen
Verfügung nach Art. 192, (3)
so übt sie zunächst über das ganze
eheliche Vermögen die ordentliche Verwaltung aus. Sie hat hier
dieselbe Stellung, wie für die Regel der Ehemann, jedoch mit dem
Unterschied, dass sie die Lasten nicht
persönlich zu tragen hat, sondern den Ehemann vertritt und verpflichtet. Sie übt also
tatsächlich die Vertretung im Namen und auf Rechnung des
Ehemannes aus. Die Verfügungsgewalt der Ehefrau ordnet sich in diesem
Falle durchaus analog der regelmässigen Befugnis des Ehemannes. Sonach
kann die Ehefrau über das eheliche Vermögen unbeschränkt verfügen.
Eine Beschränkung auf das Frauengut und entsprechende Stellung zum
Mannesgut, wie sie dem Manne nach Art. 230 (4) zum Frauengut gegeben
ist, erscheint hier nicht angemessen. Soweit die Frau Vertreterin ist,
kann sie an Stelle des Mannes handeln und hat doch zugleich die freie
Verfügung über das Frauengut. Sie besitzt also in diesen Fällen eine
Verfügungsgewalt, wie dieser mit der Ehefrau zusammen.
(1) ZGB 191. (2)
ZGB 163, vgl. oben S. 157,
Anm. 1. (3) ZGB 169. (4)
ZGB 202.
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C. Sicherung der
Ehefrau, Art. 233. (1)
Man hat in einer Reihe von Kantonen die Erfahrung
gemacht, dass die Ehefrau von
dem ihr gegebenen
Rechtsmittel, vom Ehemanne für die Frauengutsansprüche Sicherheit zu verlangen, Schweiz. PR I, S. 317
bis 327, sehr ungern und meist zu spät Gebrauch
macht. Andererseit hat man aber auch
beobachtet, dass eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung des Frauengutes den
Ehemann unter Umständen in einer Weise belastet,
die den Interessen der Gemeinschaft zuwider ist. Können wir uns aus diesem Grunde, wie schon oben berührt,
nicht dazu entschliessen, eine gesetzliche Sicherungspflicht des
Ehemannes aufzustellen, so halten wir es
doch für angezeigt, das Sicherungsbegehren
der Ehefrau möglichst zu begünstigen. Diesem Zwecke dienen in unseren
Vorschlägen zwei Bestimmungen. Einmal nämlich die Regel, dass die Ehefrau die
Sicherheit verlangen kann, ohne eine besondere Gefahr nachweisen zu
müssen, und sodann die Anordnung, dass der Ehemann aus der
Sicherung seinerseits eine Begünstigung zieht, indem er,
sobald er sie leistet, gemäss Art. 231 (2)
die volle Dispositionsbefugnis über das bewegliche Frauengut erhält. Eine
Ausdehnung dieser Befugnis auf das unbewegliche
Frauengut ist, so lange die Ehefrau Eigentümerin der Grundstücke ist,
aus Rücksicht auf das Grundbuch abzulehnen. Dagegen steht einer Abrede
nichts im Wege, dass die Liegenschaften der Frau
gegen Sicherstellung in das Eigentum des Mannes übergehen sollen. Zu einem solchen
Vertrage sind die Ehegatten gemäss Art. 200, unter Vorbehalt der
Gläubigerrechte, unzweifelhaft befugt. (3)
Die
Sicherheit, die vom Ehegatten geboten oder verlangt wird, kann mit irgend welchen Mitteln
geleistet werden. Zur hypothekarischen
Sicherstellung dient die Grundpfandverschreibung, Art. 813 ff., (4) für die kein
Pfandtitel ausgestellt wird und mit der ein Verkehr ausgeschlossen ist.
Betreffend Faustpfänder nehmen wir an, dass die vormundschaftlichen
Vorkehren auch hier Platz greifen
können, Art. 427. (5)
Eine Sicherstellung durch Bürgschaft kann für gewisse Fälle nicht entbehrt
werden, z. B. wenn das Frauengut
in das Geschäft des Mannes eingeworfen ist und keine Grundstücke vorhanden sind.
Eine Beschränkung der
Sicherheitsleistung auf die Hälfte des Frauengutes könnte dann in Aussicht
genommen werden, wenn diese Sicherheiten blos unter Umständen
zu verlangen wären.
(1)
Vgl. ZGB 205. Abs. 1 verpflichtet den Ehemann in erster Linie zur Erteilung von
Auskunft über den Stand
des eingebrachten Gutes. (2) Diese Bestimmung
findet sich nicht im Gesetz,
vgl. oben S. 194. Anm. 1. (3) ZGB 199 regelt
speziell diese Möglichkeit.
(4) ZGB 824 ff. (5) ZGB
399.
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welche den Ehemann als
nahezu insolvent erscheinen lassen. Da wir nun aber dieses Rechtsmittel
umgekehrt als eine Modifikation der Güterverbindung betrachtet wissen
möchten, die auch unter den konsolidiertesten Verhältnissen vom Ehemann
oder der Ehefrau gewünscht werden kann, so stehen wir nicht an, die
Sicherung auf das ganze Frauengut auszudehnen. Behält die Ehefrau das
Eigentum an Grundstücken, so ist in deren Umfang allerdings nichts
sicher zu stellen. Schädigt die Sicherstellung die Gläubiger des
Ehemannes, so können sie ihr Anfechtungsrecht geltend machen. Als
weiteres Sicherungsmittel für die Ehefrau schlagen wir die
Gütertrennung vor. Die Ehefrau kann deren Anordnung unter jedem
Güterstand gemäss Art. 204 verlangen (1) sobald der Ehemann die
verlangte Sicherheit nicht leistet oder die Ehefrau dessen
Überschuldung nachweist, sowie nach fruchtloser Pfändung des
Ehemannes. Für den ersten Fall darf dann aber auch dem Ehemann das
Recht nicht vorenthalten werden, anstatt der Sicherstellung des Art.
233 die Gütertrennung zu verlangen (Art. 205, Abs. 4). (2) Der Ehemann
hat also die Wahl zwischen Sicherung und Gütertrennung. Ist dem
Ehemann die Sicherung überhaupt nicht möglich und die Ehefrau beharrt
auf ihrem Verlangen, so verwandelt sich die Klage auf Sicherstellung
indirekt in eine Klage auf Gütertrennung.
D. Haftung der Ehegatten, Art. 234 bis 236. (3)
I. Für voreheliche
Schulden, Art. 234. (4)
Die Güterverbindung hat hier eine sehr
einfache Folge : Das Vermögen eines jeden Ehegatten bleibt für die
Schulden desselben haftbar, und kein Eheteil haftet für den andern.
Dieser Regel muss in bezug auf die Ehefrau angefügt werden, dass ihr
Vermögen in Anspruch genommen werden kann ohne Rücksicht auf die dem
Ehemann zustehenden Rechte. Die Haftbarkeit des Ehemannes für seine
Schulden ist selbstverständlich und wird nur aus redaktionellen Gründen
besonders angeführt.
II. Für eheliche Schulden, Art. 235 und 236. (5)
1. Des Ehemannes,
Art. 235. (6)
Die
Schulden, die während der Ehe entstehen,
belasten den Ehemann einmal, soweit sie seine persönlichen Verhältnisse
betreffen, was als durchaus selbstver-
(1) Vgl. ZGB 183 u. oben
S. 169, Anm. 1 f. (2) ZGB 184, Ziff. 3. (3) Vgl.
ZGB 206 bis 208. (4)
Vgl. ZGB 206, Ziff. 1, und 207, Ziff. 1 und Eingang. (5) ZGB
206 bis
208. (6) ZGB 206, Ziff. 2 u. 3.
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ständlich nicht besonders
gesagt zu werden braucht, und sodann, soweit sie den ehelichen Lasten
entsprechen. Diese hat der Ehemann zu tragen, und zwar ohne
Unterschied, ob die Verpflichtungen von ihm oder von der Ehefrau
eingegangen seien. Die Ehefrau haftet diesfalls unter dem ordentlichen
Güterstand nur indirekt und insoweit, als ihre Einkünfte in das
Eigentum des Mannes übergehen und ihr Erwerb nötigenfalls zur Tragung
dieser Lasten herangezogen werden soll. Doch besteht auch hier eine
Verpflichtung der Ehefrau nicht den Gläubigern gegenüber, sondern nur
im Verhältnis zum Ehemann, und selbstverständlich darf der Gemeinschaft
von diesen Beiträgen der Ehefrau das zum Unterhalt Erforderliche nicht
entzogen werden, vgl. Art. 275. (1) Eine direkte Haftung
der Frau mit
dem Arbeitserwerb besteht für die Schulden, die zum Unterhalt der
Ehegatten und ihrer Kinder eingegangen sind, im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes Art. 273, Abs. 3. (2)
2. Der Ehefrau, Art.
236. (3)
Schwieriger gestalten sich die Verhältnisse in
bezug auf die Haftung der Ehefrau für Schulden, die während der Ehe
entstanden sind. Zunächst kann die Ehefrau selbstverständlich während
der Ehe kraft ihrer Handlungsfähigkeit persönliche Verpflichtungen
eingehen, oder sie wird aus unerlaubten Handlungen ersatzpflichtig,
oder sie übernimmt die Passiven einer ihr angefallenen Erbschaft. In
allen diesen Fällen kann eine persönliche Verpflichtung der Ehefrau
nicht wohl abgelehnt werden, und doch würde man der ehelichen
Gemeinschaft gegenüber zu unbilligen Konsequenzen gelangen, wenn man
ohne weiteres das eingebrachte Frauengut auch hier haftbar sein liesse,
wie für die vorehelichen Schulden. Man muss vielmehr dazu gelangen,
die Haftung der Ehefrau für die ausserhalb ihrer Vertretungsbefugnis
entstandenen Verbindlichkeiten trotz aller persönlicher Haftbarkeit in
der Weise zu beschränken, dass das im ehelichen Vermögen liegende
Frauengut den Gläubigern nur unter besonderer Voraussetzung haftbar
ist.
Suchen wir die Fälle, wo
dieses anerkannt werden soll, festzusetzen, so gehören hierher einmal
die Verpflichtungen der Ehefrau, welche auf einem Vertrage beruhen,
den der Ehemann ge-
(1) Vgl. ZGB 246.
Das Gesetz kennt eine
wirkliche, wenn auch subsidiäre Haftung der
Ehefrau bei
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes betr. Schulden, die für den
gemeinsamen Haushalt
eingegangen werden. (2) Vgl. vorige Anmerkung, sowie
betreffend das Sondergut
ZGB 192, Abs. 2 u. 243, Abs. 3. Die Verpflichtung
der Ehefrau, ihren
Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des
Haushaltes zu
verwenden, begründet keine Haftung gegen über
den Gläubigern. (3) Vgl. ZGB 207
u. 208.
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nehmigt hat. Diese
Genehmigung kann selbstverständlich hier, wie bei den Verfügungen über
Frauengutsgegenstände, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, und
wir würden letzteres auch hier annehmen, wenn der Ehemann die Leistung
des Vertragsgegners der Ehefrau für das eheliche Vermögen nicht
abgelehnt hat. Sodann sind hierher zu rechnen die Verpflichtungen, die
die Ehefrau im Umfang ihres Berufes oder Gewerbes eingegangen hat, vgl.
Art. 35 des OR, (1)
und endlich die Verpflichtungen, die aus
unerlaubten Handlungen der Ehefrau entstanden sind. In diesen drei
Fällen soll die persönliche Haftbarkeit der Ehefrau mit der Konsequenz
anerkannt werden, dass das gesamte Frauengut ohne Rücksicht auf die
Rechte des Ehemannes von den Gläubigern in Anspruch genommen werden
kann. Dagegen hält der Entwurf es nicht für notwendig, unter dem
ordentlichen Güterstand in diesen Fällen auch eine persönliche
Haftbarkeit des Ehemannes aufzustellen, wie es in einzelnen Kantonen
(s. Schw. PR I, S. 298, 305) der Fall ist und auch in mehreren
Vernehmlassungen der Kantone befürwortet wird. Die Genehmigung des
Vertrages der Ehefrau soll ihn also nicht persönlich verpflichten,
sondern nur die Wirkung haben, dass die güterrechtlichen Ansprüche des
Ehemannes den Gläubigerrechten nachgehen.
Bei allen andern
ehelichen Schulden der Ehefrau kann unseres Erachtens ohne Bedenken das
Gläubigerrecht den Ansprüchen des Ehemannes nachgesetzt werden. Daraus
ergibt sich alsdann, dass die Gläubiger, z. B. bei einer Überschreitung
der Vertretungsbefugnis der Ehefrau, das im ehelichen Vermögen
liegende Frauengut nicht in Anspruch nehmen können. Zudem haftet die
Ehefrau diesfalls auch nicht in dem Sinne persönlich, dass sie bei
nicht ausreichender Deckung durch das Sondergut von den Gläubigern zur
fruchtlosen Pfändung oder zum Konkurse getrieben werden könnte, da
sonst nach Eintritt der Gütertrennung der ganze Vorbehalt zugunsten des
ehelichen Vermögens hinfällig würde. Vielmehr soll für diese Schulden
nur das Sondergut der Ehefrau in Anspruch genommen werden können. Es
erschien uns allerdings zweifelhaft, ob nicht doch für die Zeit nach
Auflösung des ehelichen Vermögens eine Haftung der Frau mit ihrem
ganzen Vermögen angenommen werden sollte. Solche Fälle der zeitlich auf
gewisse Vermögensteile beschränkten Haftbarkeit kommen nach geltendem
Güterrecht vor und erweisen sich, sobald sie auf ein engeres Gebiet
beschränkt sind und die Gläubiger von vornherein wissen, woran sich zu
halten, als durchführbar. Sie sind aber
(1) ZGB
167.
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doch immer eine
Unregelmässigkeit, die leicht zu Irrtum und Enttäuschung führt, und
deshalb hat der Entwurf in seiner vorliegenden Redaktion sich dazu
entschlossen, einfach ein- für allemal für solche Schulden nur das
Sondergut der Frau haften zu lassen. (1)
In bezug auf die Haftung
der Ehefrau für die Schulden einer von ihr übernommenen Erbschaft, die
das ehefräuliche Vermögen am empfindlichsten treffen und am ehesten
unvermutet ergreifen kann, hatte der Entwurf von 1894 vorgesehen, dass
die Frau die Annahme der Erbschaft selbständig erklären könne, mit der
Folge, dass dem Ehemann die Befugnis zustehen sollte, die der Ehefrau
zugefallene Erbschaft für die eheliche Gemeinschaft auszuschlagen.
Schlug er sie nicht aus, so sollte die Ehefrau für deren Passiven
persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen ohne Rücksicht auf die Rechte
des Ehemannes haften, erklärte er dagegen die Ausschlagung, ohne dass
die Ehefrau sich gleichfalls zu diesem Schritte entschloss, so sollten
die Ansprüche des Ehemannes den Rechten der Erbschaftsgläubiger
vorgehen, die Haftung der Ehefrau also diesen gegenüber nur mit ihrem
Sondergut und mit den Aktiven der Erbschaft stattfinden, unter
Vorbehalt der von den Gläubigern zu begehrenden gesonderten Liquidation
der Erbschaft. Schon der Entwurf von 1896, wie Art. 232, Abs. 3, (2)
des vorliegenden, hat jedoch von dieser besonderen Ordnung Umgang
genommen und den Antritt der Erbschaft mit den gewöhnlichen
erbrechtlichen Folgen auch gegenüber dem Ehemann anerkannt, sobald
entweder er selbst oder im Falle seiner Weigerung die
Vormundschaftsbehörde die Einwilligung erteilt hat. Ohne diese
Einwilligung kann die Ehefrau die Erbschaft auch nicht für ihr
Sondergut erwerben.
Gegenüber dem
regelmässigen Erwerb der Erbschaft von Gesetzeswegen, d. h. ohne
besondere Antrittserklärung (Art. 577), (3) bedeutet dies, dass der
Ehemann die Ausschlagung erklären muss, wenn die Erbschaft für die
nicht ausschlagende Ehefrau nicht erworben werden soll, und dass die
letztere gegenüber einer Ausschlagung des Ehemannes die Entscheidung
der Vormundschaftsbehörde anrufen kann.
E. Ersatzforderungen.
I. Fälligkeit, Art.
237. (4)
Durch die besprochenen Bestimmungen wird zwischen den
Aktiven und Passiven des Mannes- und des
(1) ZGB 208 sagt : Die
Ehefrau ist „während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres
Sondergutes" verpflichtet. Ziff. 1 bis 3 lauten, wie angegeben. (2) Vgl. ZGB 204, 207, Ziff. 4, u. oben S.
115, Anm. 2. (3) ZGB
560. (4) ZGB 209.
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Frauenvermögens ein
bestimmtes Verhältnis hergestellt, das bei einer Störung infolge von
Tilgung der Passiven des einen durch die Aktiven des andern Komplexes
dadurch wiederhergestellt werden soll, dass der eine Ehegatte
gegenüber dem andern in dem betreffenden Betrage Schuldner wird. In
bezug auf diese Ersatzforderung sind jedoch zwei Fälle auseinander zu
halten. Handelt es sich nämlich um Verwendung von Vermögenswerten des
ehelichen Vermögens, die im Eigentum des Mannes oder der Frau stehen,
zur Tilgung von Schulden, für welche das im ehelichen Vermögen liegende
Eigentum des andern Ehegatten haftet, so ist das eheliche Vermögen als
Ganzes nicht verändert worden. Daher soll auch die Ersatzforderung,
solange das eheliche Vermögen als wirtschaftliche Einheit erhalten
bleibt, nicht geltend gemacht werden können. Solche Ersatzforderungen
werden daher erst fällig mit der Aufhebung der Güterverbindung.
Immerhin ist dabei an die besondere Vorschrift des Art. 197 zu
erinnern,
(1) wonach sich
ausnahmsweise die Ehegatten auch während dieses
Güterstandes betreiben können.
Anders verhält es sich,
wenn Aktiven des ehelichen Vermögens zur Tilgung von
Sondergutsschulden der Frau, oder umgekehrt Vermögenswerte des
Sondergutes zur Tilgung von Schulden des ehelichen Vermögens verwendet
worden sind. Hier handelt es sich um eine Frage des Verhältnisses der
Gemeinschaft gegen aussen. Die Ehefrau muss es sich nicht gefallen
lassen, dass ihr Sondergut durch solche Verwendungen vermindert werde,
und ebenso hat der Ehemann Anspruch darauf, dass das eheliche
Vermögen, und zwar sowohl wenn es sein, als wenn es der Ehefrau
Eigentum ist, erhalten bleibe. Daraus ergeben sich wiederum
Ersatzforderungen, die nun aber hier nicht auf eine Abrechnung
zwischen Mann und Frau innerhalb der Gemeinschaft hinauslaufen, sondern
selbständiger Art sind. Ihre Fälligkeit ist daher nicht aufzuschieben,
und nur die Regel des Art. 196 (2) hindert die Ehegatten
daran, sich
für solche Forderungen schon während des ordentlichen Güterstandes zu
betreiben.
Nun könnte man noch die
Frage aufwerfen, wie es zu halten sei, wenn es sich um eine Schuld
handelt, für welche das gesamte Frauengut, als Sondergut und als
eheliches Vermögen, haftet, wie z. B. eine Berufsschuld der Ehefrau,
die durch eheliches Vermögen getilgt worden ist. Wir glauben aber, es
bedürfe keiner besondern Bestimmung, um hier der Auffassung Geltung zu
verschaffen, dass dieser Fall demjenigen der Verwendungen von ehe-
(1) ZGB
174 f. (2) ZGB 173.
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lichem Vermögen für
einfache Sondergutsschulden gleichgehalten werden muss. Das Sondergut soll also
durch die Tilgung der Schuld nicht vermehrt werden, sondern
eine Ersatzforderung des Mannes
entstehen, sowohl wenn die Schuld aus dem ehelichen Vermögen der Frau, als wenn sie aus
demjenigen des Mannes getilgt worden ist. Aus derselben
Überlegung ist dann auch an zunehmen,
dass die Ehefrau, wenn sie Sonderguts-Aktiven zur Tilgung von ehelichen Schulden, für die
ihr ganzes Vermögen, also auch das Sondergut, haftet, verwendet, keine
Ersatzforderung geltend
machen kann. Denn das Sondergut ist in diesem Falle nicht
vermindert worden, sondern hat nur die Verwendung erfahren, für die es
in erster Linie bestimmt ist. Selbstverständlich können aber die
Ehegatten auch eine andere Abrede treffen und namentlich das Sondergut
der Frau auch solchen Fällen gegenüber unberührt erhalten.
II.
Konkurs des Ehemannes, Art. 238 und
239. (1) Der
Entwurf hat
hier die Bestimmungen des Art. 219
des SchB und Konkursgesetzes aufgenommen, jedoch mit einer Veränderung
des Wort lautes,
die Missverständnisse beseitigen soll, zu denen der geltende
Gesetzestext Veranlassung gegeben hat. Die Ehefrau soll unter dem ordentlichen
Güterstand ihr noch vorhandenes Frauen gut in jedem Umfang an sich ziehen
können, auch wenn sie damit mehr als die Hälfte ihres Frauengutes
vorweg gedeckt erhält. Ebenso soll sie für mehr als die Hälfte ihres
Frauengutes zum voraus versichert werden können. Nur
hat ihre Ersatzforderung sobald die Hälfte des Frauengutes so
oder anders als gedeckt erscheint, kein Vorrecht mehr.
Einzelne
Rechte stellen Bestimmungen darüber auf unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau
zugunsten der Gläubiger des
Ehemannes auf ihr Konkursvorrecht Verzicht leisten könne. Unseres Erachtens steht nun aber ein
solcher Verzicht mit der Grundlage,
auf der das Privileg überhaupt gegeben sein kann, in offenem Widerspruch. Das Privileg ist
ein persönliches Recht der Frau,
das sie weder übertragen, noch zum voraus preisgeben kann. (2) Auch gibt das Güterrecht den
Gläubigern andere Mittel zur Genüge an die Hand, wodurch die Ehefrau
sich ihnen verpflichten kann, sei es mit Ehevertrag oder mit Bürgschaft.
Anders stellt sich die Frage,
wenn der Konkurs über den Ehemann ausgebrochen ist
(1)
Vgl. ZGB 210 u. 211. (2) Das
Gesetz bezeichnet sowohl den Verzicht auf das
Vorzugsrecht zugunsten
einzelner Gläubiger als die Abtretung desselben
für ungültig, Art. 211, Abs. 2.
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und die
Frauengutsforderung angemeldet werden soll. Hier kann niemand die
Ehegatten zwingen, von den Frauengutsrechten Gebrauch zu machen,
sofern nicht die vormundschaftlichen Behörden sich im Interesse
minderjähriger Kinder zur Intervention veranlasst sehen.
Mit dem Konkurse kommen
die Ehegatten gemäss Art. 203 (1)
unter Gütertrennung. Wird das
gerettete Frauengut nachher dem Ehemann wieder anvertraut, so finden
die Vorschriften der Gütertrennung Anwendung, so dass der jetzt in
mehreren Kantonen, z. B. in Zürich beklagte Missstand, dass die Frau
immer wieder das gleiche Vorrecht den Gläubigern des Mannes gegenüber
geltend machen kann, ohne weiteres dahinfällt.
F.
Auflösung des ehelichen Vermögens, Art. 240 bis 244. (2) Die Aufhebung des ordentlichen Güterstandes
vollzieht sich bei der innern Getrenntheit des Mannes- und des
Frauenvermögens der Hauptsache
nach ohne jede Schwierigkeit,
und es fallen die beiden Vermögenskomplexe
einfach auseinander. Nur nach zwei Richtungen bedarf es einer nähern gesetzlichen
Ordnung. So einmal in bezug auf die Ersatzansprüche der Ehefrau
für nicht mehr vorhandenes Frauengut.
Davon haben wir hinreichend bei den Art. 224, 225 und 229 gesprochen. (3) Die
Verantwortlichkeit des Ehemannes hat dabei zur Folge, dass für die Regel er
den Ausfall zu ersetzen hat.
Nur für dasjenige Frauengut ist er nicht verantwortlich, das durch Zufall oder eigene Schuld der
Ehefrau verloren gegangen ist.
Die wechselseitigen Auslagen und Verwendungen werden gemäss Art. 237 (4) zur Verrechnung
gebracht,
Bei der Verweisung auf
diese Regeln kann das Gesetz für den Fall der Auflösung des
ordentlichen Güterstandes infolge des Todes der Ehefrau einfach stehen
bleiben. Stirbt dagegen der Ehemann, so fällt ein zweites Moment in
Betracht. Soll hier nicht in gewissem Umfang der Ehefrau ein Anteil an
dem Vorschlag zu gewähren sein ?
Der Entwurf von 1894 hatte für alle Fälle der überlebenden
Ehefrau die Hälfte des Vorschlages zugewiesen. Beide Ehegatten sollten
gleichmässig daran beteiligt sein. Die volle Deckung des
Mannesvermögens, die, auch wenn es durch Zufall oder Schuld des
Eigentümers untergegangen ist, Platz greift, gibt ohnedies dem Ehemann
vor der Ehefrau einen Vorzug, so dass ihr um so eher diese Gemeinschaft
von Todes wegen an dem Vorschlage schien zugestanden werden zu können,
allerdings aber nur
(1) ZGB 182. (2) Vgl.
ZGB 212 bis 214. (3) Vgl. ZGB 195, 196, 201. (4) ZGB 209.
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ihr und nicht der Familie
der Frau bei deren Vorabsterben. Der Entwurf von 1896 hat dann aber
diesen Hälfteanspruch der überlebenden Ehefrau fallen lassen, weil bei
den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der weitaus grössern
Zahl der Fälle eben doch der Ehemann als der erwerbende und die Ehe
erhaltende Teil erscheint und überdies das enge Familienverhältnis
zwischen den Ehegatten im Erbrecht des überlebenden Teiles seine
Anerkennung findet. Immerhin wurde aber doch, wie im vorliegenden Art.
242, der überlebenden Ehefrau und ihren Nachkommen der Nachweis
vorbehalten, dass der Vorschlag ganz oder zum Teil den Einkünften des
Frauengutes oder der Tätigkeit der Frau zu verdanken sei, und gelingt
dieser Nachweis, so soll ihnen ein entsprechender Anteil an dem
Vorschlag, sei es mehr oder weniger als die Hälfte, herausgegeben
werden. Man hat gegenüber dieser Ordnung nicht übersehen, dass aus der
Ungewissheit des Anteiles Streit und Prozess entstehen kann. Allein
diese Gefahr wird einmal dadurch vermindert, dass die Ehegatten sich
über die Teilung des Vorschlages frei verabreden können und natürlich
weit häufiger angesichts jener Vorschrift zu diesem Mittel greifen
werden, als wenn der Anteil vom Gesetze fixiert wird. Es ist denn auch
in Art. 244 auf diese Möglichkeit besonders hingewiesen worden. Die
Form des Ehevertrages wird für diese Abrede nicht verlangt. Sodann
entspricht es überhaupt der Billigkeit in hohem Grade, dass in dieser
Frage der Anteilsberechtigung jeder einzelne Fall besonders gewürdigt
werde. Jede gesetzliche Bestimmung des Anteils der Frau läuft Gefahr,
mit den tatsächlichen Verhältnissen in schreiendem Widerspruche zu
stehen. Ja nicht einmal auf die einfache Folge aus der Beweislast kann
abgestellt werden, sondern es muss dem Ermessen des Richters
anheimgestellt werden, den Anteil der Frau, wenn die Beteiligten sich
nicht einigen, auf Grund der Bestimmung des Art. 242 festzusetzen. Man
darf erwarten, dass sich sehr bald ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechender Brauch festsetzen werde. Hat doch auch das
Obligationenrecht in bezug auf die Beteiligung des Kommanditärs an
Gewinn und Verlust mit Art. 596, Abs. 2, auf das Ermessen des Richters
abzustellen gewagt, ohne dass hieraus Übelstände entstanden wären. (1)
Mit dieser Beteiligung am
Vorschlag verbindet der Entwurf betreffend den Rückschlag den
Grundsatz, dass der Mann allein
(1) Das Gesetz hat den
Anteil der Frau an dem Vorschlag im Überlebensfall auf ein Drittel
angesetzt, ebenso für die Nachkommen der Frau. Vgl. oben, S. 128, Anm.
1, und Art. 214. Für die vertragliche Abänderung dieser Beteiligung
verlangt Abs. 3 von Art. 214 die Form des Ehevertrages.
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ihn tragen soll, soweit
nicht nachweisbar die Ehefrau ihn verursacht hat, z. B. mit
Deliktsschulden. In solchen Fällen ist ausnahmsweise der Rückschlag
von der Ehefrau oder ihren Erben zu tragen, wobei das richterliche
Ermessen in gleicher Weise die Festsetzung vorzunehmen berufen ist wie
beim Vorschlag, Art. 243. (1)
Ihren Anteil an dem Vorschlag erhält die
Ehefrau aus dem Gesamtkomplex des Mannesvermögens. Ihr Anspruch ist
kein erbrechtlicher, sondern stellt sich als eine Forderung aus dem
Güterrechte dar, die nicht auf bestimmte Gegenstände, sondern auf die
Vorschlagsquote in ihrem durch Berechnung festgestellten Betrage
gerichtet ist. Demgemäss finden bei dieser Teilung die erbrechtlichen
Regeln keine Anwendung und kann von einer Haftung der Frau für die
Passiven des Mannesvermögens keine Rede sein.(2) Die Gläubiger des
Ehemannes werden durch diesen Anteil der Ehefrau keinesfalls verkürzt,
weil der Vorschlag nur den Überschuss über die nach Deckung aller
Passiven vorhandenen eingebrachten Vermögenswerte darstellt. Anders
verhält es sich mit dem Anspruch der Ehefrau an das übrige
Mannesvermögen, wie er sich aus dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten
ergibt. Die Quotenberechnung ist hier auf das Mannesvermögen nach Abzug
der der Ehefrau zugefallenen Quote des Vorschlages zu beziehen, und es
verbinden sich mit dem Übergang dieses Anteils die Folgen, die im
Erbrecht näher darzulegen sind.
Zweiter Abschnitt.
Die Gütergemeinschaft.
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Die Gütergemeinschaft in
irgendwelcher Gestalt ist nur als vertraglicher Güterstand vorgesehen.
Verabreden sich die Ehegatten schlechtweg auf Gütergemeinschaft, so
kommen die Grundsätze der allgemeinen Gütergemeinschaft zur Anwendung.
Die Abweichungen von der allgemeinen Gütergemeinschaft können von den
Ehegatten entweder in bezug auf einzelne bestimmt bezeichnete
Vermögensstücke festgesteltt werden oder sie können darin bestehen,
dass ganze Kategorien von Sachen von der Gemeinschaft ausgenommen
werden, oder endlich ist auch die Verabredung auf das eigentümliche
Gebilde der Errungenschaftsgemeinschaft zuzulassen. Das Vermögen, das
nicht in der Gemeinschaft liegt, kann entweder den Grundsätzen der
Güterverbindung unterstellt oder als getrenntes Gut behandelt werden.
Alles wei-
(1) Vgl. ZGB 214,
Abs. 2. (2) Ebenso
betreffend die Anteilsberechtigung der
Nachkommen der Ehefrau, ZGB 214,
Abs. 1.
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tere muss sich aus der
Interpretation des einzelnen Vertrages ergeben, und wir halten es nicht
für angezeigt, diesfalls nähere Vorschriften aufzustellen. Wir glauben
auch, dass die angeführten Regeln genügen, um im einzelnen Fall ein
klares Bild des Güterstandes herzustellen. Wenn z. B. ein Ehevertrag,
der auf allgemeine Gütergemeinschaft lautet, mit der Klausel in das
Ehegutsregister eingetragen würde, dass die Ehefrau mit ihren
Liegenschaften den ehelichen Gläubigern nicht zu haften habe, so wäre
hieraus auf eine beschränkte Gütergemeinschaft zu schliessen und das
unbewegliche Frauenvermögen als ihr Sondergut zu betrachten. Die
Interpretation, die hier gelegentlich wird stattfinden müssen, bereitet
jedenfalls keine grösseren Schwierigkeiten, als wie sie auch bei
Gesellschaftsverträgen vorkommen.
A. Allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 245 bis 256.
(1)
I. Das eheliche
Vermögen, Art. 245. (2) Das eheliche Vermögen umfasst hier alles, was die Ehegatten zur Zeit der
Eheschliessung besitzen oder während der
Ehe irgendwie erwerben. Vorbehalten ist
nur das Sondergut, in bezug auf das, auch ohne besondere Verabredung, gemäss Art. 214 (3) die
Gütertrennungsregeln zur Anwendung kommen.
Das Eigentum an diesem
ehelichen Vermögen steht den beiden Ehegatten gemeinsam zu, und zwar
ohne dass eine Quotenbeteiligung anzunehmen wäre, als sogenanntes
Gesamteigentum, Art. 655 ff. (4)
Diese Stellung kommt einem jeden
Ehegatten zu auf Grund seines persönlichen Verhältnisses zum andern
Ehegatten. Eine Übertragung der Gemeinschaftsrechte auf dritte
Personen ist daher undenkbar. Es hat dies seine praktische Bedeutung
insofern, als damit eine Veräusserung oder Verpfändung des ihm
zustehenden Anteils durch einen Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen
wird. Dasselbe gilt aber auch in bezug auf den Anteil an jeder
einzelnen spezifischen Sache, und es geht mithin z. B. nicht an, dass
der Ehemann seinen Anteil an einem Grundstück der Gemeinschaft
veräussere. Die Ehegatten sollen während der Ehe überhaupt das Ganze
wie jeden einzelnen Teil des Gemeinschaftsvermögens nur gemeinsam zu
eigen haben können, unter Ausschluss jedes Gedankens einer besondern
Berechtigung des Einzelnen an einem reellen oder ideellen Teil. Da
praktisch unter der Gütergemeinschaft auch in unsern Rechten andere
Auffassungen betätigt worden sind, halten wir es für angezeigt,
ausdrücklich zu sagen,
(1) Vgl. ZGB 215 bis 228.
(2) ZGB 215. (3) ZGB 192, Abs. 1. (4) Vgl. ZGB 652 ff.
14
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dass das Gesamtgut den
Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.
Da beide Ehegatten mit
dem Beginn der Ehe oder dem Vertragsschluss ohne weiteres wechselseitig
Gesamteigentümer der ihnen gehörigen Liegenschaften werden, muss dieses
Verhältnis unzweifelhaft auch im Grundbuch seine Aufnahme finden. Vgl.
Art. 663, 667. (1)
Von der Beweislast, die dem Ehegatten
auferlegt wird, der behauptet, dass ein Vermögenswert nicht zum
Gesamtgut gehöre, haben wir schon oben gesprochen. Vgl. Art. 245, Abs.
3, 212, Abs. 3, 223, Abs. 2. (2)
II. Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis, Art. 246 bis 248. (3) Wir
haben in betreff der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der beiden Ehegatten unter der
Gütergemeinschaft eine Übereinstimmung mit den Vorschriften der
Güterverbindung in dem Sinne herzustellen versucht, dass, was dort in
bezug auf das im ehelichen Vermögen liegende Frauengut angeordnet ist,
bei der Gütergemeinschaft für das ganze eheliche Vermögen vorgesehen
wird. Darnach steht zunächst dem Ehemann unter beiden Güterständen über
das ganze eheliche Vermögen in gleicher Weise die ordentliche
Verwaltung zu, und gewinnt die Ehefrau die ausserordentliche
Vertretung, so geht diese Verwaltungsbefugnis auf sie über. Zur
Verfügung bedarf es unter der Gütergemeinschaft grundsätzlich der
übereinstimmenden Erklärung beider Ehegatten, und zwar nicht nur in
bezug auf das Frauengut, sondern betreffend das eheliche Vermögen
überhaupt. Die Übereinstimmung darf aber der Dritte gerade so
voraussetzen, wie bei der Güterverbindung im Verkehr mit dem Ehemann
betreffend die Gegenstände des Frauenguts, d. h. insofern er keine
andere Kenntnis hat oder die Gegenstände nicht für jedermann erkennbar
als zum Gesamtgut gehörig bezeichnet sind, Art. 247, Abs. 2, 230, Abs.
2.(4) Die
gleichen Gründe sprechen hier wie dort für die vorgeschlagene
Lösung. Ebenso kann auch für die Annahme oder Ausschlagung von
Erbschaften die gleiche Vorschrift wie bei der Güterverbindung
aufgestellt werden, Art. 248 und 232, Abs. 3,(5) nur dass die
Bestimmung hier wiederum nicht
(1) ZGB 657 — die
öffentliche Urkunde über den Ehevertrag (181) ersetzt hier die
öffentliche Urkunde über die Eigentumsübertragung — und 665, wo in Abs.
2 angefügt wird, dass Änderungen am Grundeigentum, die nach ehelichem
Güterrecht eintreten, nach der Veröffentlichung im Güterrechtsregister
von Amtes wegen im Grundbuch eingetragen werden. Vgl. auch Grundbuch-VO
Art. 17. (2) Siehe oben S. 174, Anm. 2, ZGB 215, Abs. 3,
193, 196, Abs.
1. (3) ZGB 216 bis 218. (4) ZGB 217, Abs. 2, 202,
Abs. 2. (5) ZGB 218
u. 204, vgl. oben S. 195, Anm. 1.
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nur auf die Ehefrau,
sondern auf beide Ehegatten gleichmässig bezogen werden muss.
III.
Haftung der Ehegatten, Art.
249 bis 252. (1)
In bezug
auf die Schuldenhaftung können
wir eine
ähnliche Parallele zur Güterverbindung ziehen, wie im vorigen
Abschnitt. Dabei geben uns zwei Grundsätze die Wegleitung.
Einerseits ist hier für alle Schulden, die nach
Güterverbindungsrecht dem Manne persönlich anhaften, nicht nur er der persönliche
Schuldner, sondern auch das Gesamtvermögen haftbar. Dagegen entsteht
für diese Passiven keine persönliche Haftbarkeit
der Ehefrau. Anderseits ist in dem Umfang, in dem für die
persönlichen Schulden der Ehefrau gemäss Art. 236 (2) das im
ehelichen Vermögen liegende Frauen gut haftbar erscheint, hier das
gesamte eheliche Vermögen und zugleich der Ehemann persönlich
haftbar, und zwar ohne Rücksicht auf die dem Ehemann zustehenden
güterrechtlichen Ansprüche. Die nähere Ausgestaltung erfährt diese
beiderseitige Haftung genau so, wie wir es unter der
Güterverbindung dargestellt haben. Eine Sicherung vor der wechselseitigen
Haftung gewährt den Ehegatten das Begehren um richterliche Anordnung
der Gütertrennung gemäss Art. 204 und 205,(3) einer
Benachteiligung der Gläubiger aber wird vorgebeugt durch die Bestimmung des
Art. 209. (4)
Einer nähern Erörterung
bedarf dieses Verhältnis nur noch betreffend die Frage, ob für den Fall
der Betreibung eines Berufes durch die Ehefrau mit Art. 190 (5) dem
Ehemann genügender Schutz gewährt sei. Nach unsern Vorschlägen haftet
für die Passiven aus einem solchen Berufe unter der allgemeinen
Gütergemeinschaft nicht bloss das gesamte Frauengut, sondern auch der
Ehemann persönlich, und doch steht ihm ein Dritten gegenüber wirksamer
Einspruch gegen die Berufsbetreibung nur dann zu, wenn nach
richterlichem Befinden durch den Beruf die eheliche Gemeinschaft
geschädigt oder gefährdet wird.(6) Gleichwohl finden wir,
dass eine
besondere Bestimmung für die allgemeine Gütergemeinschaft diesfalls
nicht erforderlich sei. Vielmehr lässt sich die Frage praktisch
befriedigend damit erledigen, dass auf den höhern Grad der Gefahr und
des Schadens bei der Gütergemeinschaft im Verhältnis zur
Güterverbindung hingewiesen wird. Der Richter muss um so mehr geneigt
sein, die verlangte Veröffentlichung des Einspruchs zu gewähren, wenn
der Ehemann dartut, dass nicht nur das
(1)
Vgl. ZGB 219 bis 222. (2) ZGB
207. Vgl. oben 8. 201, Anm. 3. (3)
Vgl. ZGB 183 und 184. (4) ZGB 188. (5) ZGB 167. (6) Über die Ordnung
im Gesetz s. oben S. 159, Anm. 3.
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Frauengut, sondern auch
sein eigenes Vermögen gefährdet werde, und schliesslich darf auch nicht
übersehen werden, dass die Gütergemeinschaft ja nur durch eine
vertragliche Verabredung der Ehegatten eingeführt werden kann.
IV.
Ersatzforderungen, Art. 253. (1) Eine eigene
Schwierigkeit be reitet der
Gütergemeinschaft die
Abrechnung der Ehegatten unter einander. Da Dritten gegenüber das
Gesamtgut und der Ehemann
persönlich haftbar sind, auch wo eine bloss persönliche Verpflichtung der Ehefrau vorliegt, da
ferner das Gesamtgut auch in den Fällen haftbar erscheint, wo es sich
nur um eine ganz persönliche
Verpflichtung des Ehemannes handelt, und da endlich auch Sondergutsschulden vorliegen können,
so ist es sehr leicht möglich, dass einzelne Passiven mit Aktiven
getilgt werden, die billiger weise dafür nicht in Anspruch genommen
werden sollten. Auf dieser
Grundlage müssen nun Verrechnungen zugelassen werden, die, unabhängig von jeder Verteilung
nach Quoten, unter den Ehegatten
durchzuführen sind. Wir haben zwar eine entsprechende Regel bereits in
Art. 237 (2)
unter der Güterverbindung angetroffen. Aber dort handelte es sich um eine von
vornherein klare Verrechnung
zwischen dem Mannes- und dem Frauengut in ihrem aktiven und passiven Bestand, wogegen
hier die Haftung der Gesamtmasse
für die persönlichen Schulden der beiden Ehegatten in Betracht gezogen werden muss. Daraus
ist die Folge abzuleiten, dass
bei Tilgung von persönlichen, vorehelichen oder ehelichen, Schulden der Frau aus der Gesamtmasse
der Ehemann gegenüber der
Ehefrau einen Ersatzanspruch gewinnt, Der Ehefrau gegen über ist diese Ausscheidung ohne
besondere Regelung durchführbar, da sie persönlich für die Schulden des
Mannes nicht haftet, die Haftung
des Gesamtgutes für ihre persönlichen Schulden aber bereits genügend hervorgehoben ist. Nur
in bezug auf durch Rechtsgeschäfte
der Ehefrau ausserhalb ihrer Vertretungsbefugnis erfolgte Anschaffungen ist zweierlei
wohl im Auge zu behalten : Genehmigt der Ehemann einen solchen Vertrag
nicht, so wird das Erworbene
Sondergut, die Ehefrau haftet nur mit dem Sondergut, und wenn die Schuld aus dem Gesamtgut
getilgt wird, entsteht der
Ersatzanspruch, von dem in Art. 253, Abs. 2, (3) die Rede ist. Liegt
jedoch umgekehrt die Genehmigung des Ehemannes vor, so fällt das Erworbene in das Gesamtgut,
die Ehefrau haftet persönlich
und mit ihr das Gesamtgut, und wenn nun die Tilgung durch den Ehemann erfolgt, so kann er
einen Ersatzanspruch nicht
(1)
Vgl. ZGB 223. (2) ZGB 209. (3) ZGB 223, Abs. 2.
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geltend machen, weil eine
entsprechende Vermehrung des Gesamt gutes vorliegt, worauf sich die
Ehefrau gegenüber dem Ersatzanspruch wirksam berufen könnte.
Ebenso, wenn es sich um Schulden
aus dem Beruf der Frau handelt, während der Gewinn aus
demselben dem ehelichen Vermögen zufliesst oder um Erbschaftsschulden, während der Ehemann
die Erbschaftsaktiven für die Gesamtmasse empfangen hat. Diese
Folgen scheinen sich von selbst
aus den aufgestellten Regeln mit aller Sicherheit ableiten zu lassen
und bedürfen daher keiner besondern gesetzlichen Regelung.
Anders verhält es sich in
den Fällen, da persönliche Schulden des Ehemannes aus der Gesamtmasse
getilgt worden sind. Zu nächst sind alle persönlichen Schulden
des Ehemannes auch Schulden der Gesamtmasse, und daraus würde folgen,
dass die Ehefrau mit ihrem Anteil am Gemeinschaftsvermögen die Schulden
des Mannes mitzutragen habe. Das
würde nun aber zu einem unbilligen Resultate führen, und so
gelangen wir zu dem Vorschlag, die Schulden des Ehemannes, für die der Ehemann
allein und nicht auch die Ehefrau
persönlich haftet, in entsprechender Weise zu berücksichtigen, so dass bei deren Tilgung
aus dem Gesamtgute der Ehefrau eine Ersatzforderung zustehen
soll, wie wir es eben im umgekehrten Verhältnis besprochen haben. Als
solche, auch bei Gütergemeinschaft
in bezug auf das innere Verhältnis vom Ehemann zu tragenden Schulden, hatte der
Entwurf von 1894 bezeichnet : Seine vorehelichen, die ihm
durch Erbschaft angefallenen und
seine Deliktsschulden. Alle übrigen Passiven des Ehemannes aus der ehelichen Gemeinschaft oder
aus seinem Berufe, sowie auch diejenigen, welche er in seinen
persönlichen Verhältnissen während der Ehe durch Vertrag begründet,
also z. B. auch Bürgschaftsschulden, Darlehen an Verwandte,
Alimentationen u. dgl., sollten
auf Rechnung der Gemeinschaft gesetzt bleiben. Der Entwurf
von 1896 und der vorliegende machen keine solche Unterscheidung mehr. Wenn man bedenkt, dass
der Mann doch auch unter
der Gütergemeinschaft die Lasten der Ehe zu tragen hat, so erscheint es nicht als
unangemessen, dass er der Ehefrau die Beträge zu ersetzen hat, um die durch
Zahlung solcher Schulden das
ursprüngliche Frauengut gemindert erscheint.
Dabei ist aber zu
beachten, dass diese Verrechnung überhaupt nur Platz greift, insofern bei
Aufhebung der Gütergemeinschaft Mannes- und Frauengut
unterschieden wird, also in den Fällen von Art. 177 und 210. (1) Beim Tode eines
Ehegatten wird dagegen die
(1)
Vgl. ZGB 154 u. 189.
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Gemeinschaft nach Quoten
geteilt, und für diesen Fall kann eine Ausgleichung schon deshalb nicht
Platz greifen, weil das Resultat ja doch wieder in die Gemeinschaft und
unter die Quotenteilung fallen würde. (1)
Die Tilgung von
Sondergutsschulden durch Gesamtgut und umgekehrt kann in derselben
Weise geregelt werden, wie unter der Güterverbindung, nur dass hier für
dieses innere Verhältnis nicht bloss vom Sondergut der Ehefrau
gesprochen werden darf. Beide Ehegatten müssen diesfalls zu der
gleichen Verrechnung zugelassen werden.
Steht ausnahmsweise
Eigengut der Ehefrau unter den Regeln der Güterverbindung, so ist es in
diesen Fragen dem Sondergut entsprechend zu behandeln, worüber uns eine
ausdrückliche Bestimmung entbehrlich zu sein scheint.
V. Auflösung des
ehelichen Vermögens, Art. 254 bis 256. (2) Erfolgt die Auflösung der Gütergemeinschaft infolge einer
Veränderung des Güterstandes während der
Ehe, so geschieht die Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des
Art. 210. (3)
Bei deren Besprechung haben wir schon angefügt, dass der
Übergang zur Gütertrennung eine
Restitution des Eigengutes der beiden Ehegatten bedeutet, die unter aller Wahrung der Gläubigerrechte
erfolgt. Dasselbe ist zu sagen, wenn die
Güterverbindung an die Stelle der
Gütergemeinschaft tritt, wobei das Eingebrachte der Frau ihren Anteil am Vorschlag gemäss Art. 210 mitenthält.
(4) Anders verhält es sich, wenn die
Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten
aufgelöst wird. Von einer Restitution des ehelichen Gutes ist hier nicht zu reden, sondern es erfolgt die
Auseinandersetzung auf Grundlage der
Gemeinschaft, wie sie während der Ehe bestanden
hat. Die einfachste Lösung würde nun darin bestehen, dass der überlebende Ehegatte das ganze
Gemeinschaftsgut fortan als sein
Alleineigentum behalten dürfte. Aber dieser Ordnung stehen so viele praktische Bedenken entgegen, dass man
sie kaum als dem Willen der Ehegatten
entsprechend voraussetzen kann, wo sie
nicht ausdrücklich vom Ehevertrag angeordnet wird. Somit
(1) Das Gesetz hat diese
ganze Ordnung, soweit nicht die Tilgung von Gemeinschaftsschulden aus
dem Sondergut oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgut in Frage kommt
(223, Abs. 2) durch die Vorschrift ersetzt : Werden Schulden, für die
das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den
Ehegatten keine Ersatzforderung, Art. 223, Abs. 1. Ferner gibt Art. 224
der Ehefrau bei Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes für ihr eingebrachtes
Gut eine Forderung mit Vorrecht, wie bei der Güterverbindung. Siehe
oben S. 205, Amn. 1. (2) Vgl. ZGB 225 bis 228. (3)
ZGB 189. (4) ZGB
189.
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bleibt nur eine
Quotenteilung, und für diese schlagen wir, mangels genügender Gründe
für eine andere Entscheidung, die einfache Hälfteteilung vor,
selbstverständlich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des
Ehevertrages. Zugleich kann der überlebende Ehegatte an der Quote, welche den
Erben des Verstorbenen zufällt, sein Erbrecht geltend machen.
Schwierigkeiten
bereitet diese Auseinandersetzung in bezug auf die Haftung der überlebenden
Ehefrau für die Schulden der Gemeinschaft. Für diese Passiven ist
die Ehefrau während der Ehe
nur insoweit persönlich haftbar, als es sich um Schulden handelt, die ohnedies ihr persönlich
anhaften. Für die andern dagegen haftet sie nur mit demjenigen Teil
ihres Frauengutes, der in das Gemeinschaftsvermögen übergegangen
ist. Nun entsteht die Frage, ob die überlebende Ehefrau gleichfalls
nur mit ihrem Anteil am Gemeinschaftsvermögen
für diese Schulden haftbar bleiben oder ob sie infolge ihres
Quotenerwerbes gleich einem Erben persönlicher Schuldner werden soll. In
einzelnen Gütergemeinschaftsrechten
wird diesfalls die Parallele
zum Erbgang in der Weise gezogen,
dass der Ehefrau eine dreifache Möglichkeit zugestanden wird : Entweder sie schlägt den
Quotenanteil vollständig aus und entgeht damit jeglicher Haftung für
die Schulden der Gütergemeinschaft. Oder sie übernimmt den
Anteil ohne Vorbehalt und wird damit
persönliche Schuldnerin. Oder endlich sie errichtet ein Inventar des Gemeinschaftsanteils und
haftet alsdann den Gemeinschaftsgläubigern
nur mit diesem inventierten Vermögensteil. Die letztere Lösung der Frage kommt dem
Resultate, das wir für das Richtige
halten, am nächsten, eben deshalb glauben wir auch bei der
damit übereinstimmenden allgemeinen Regel des Art. 209 (1)
als gesetzlich von
selbst wirkender
Ordnung, d. h. also ohne dass hierfür ein besonderes Rechtsmittel
ergriffen werden muss, es be wenden lassen zu können. Daraus
ergibt sich, dass der Ehefrau, sobald sie den Gemeinschaftsanteil
übernimmt, gegebenen Falles die
Beweislast dafür zufällt, dass das überkommene Vermögen zur Tilgung der gegen sie geltend
gemachten Gemeinschaftsschulden nicht mehr ausreiche. Diesen Nachweis
kann die Ehefrau selbstverständlich mit einem über die ihr zugefallene
Quote errichteten Inventar am leichtesten erbringen. Aber auch
wenn das Inventar nicht
aufgenommen worden ist, soll sie mit ihren andern Beweismitteln gehört
werden, und erst ein Misslingen dieses Beweises hat zur Folge, dass sie faktisch aus der
Übernahme der Quote in die Stellung
einer persönlichen Schuldnerin gerät. Auch dieser Folge
(1) ZGB
188.
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kann sie aber dadurch
entgehen, dass sie den Gemeinschaftsanteil ausschlägt, eine
Rechtswohltat, die selbstverständlich nur der nicht persönlich
haftbaren Ehefrau, keinesfalls aber dem für alle Gemeinschaftspassiven
persönlich haftenden Ehemann gegeben werden kann.
Fraglich könnte es sodann
noch werden, wie es zu halten sei, wenn die Ehefrau ihre
Gemeinschaftsquote nach Güterrecht, und an der Quote des andern Teils
ihr Erbrecht übernommen hat. Wir glauben jedoch, dass diesfalls mit den
Regeln über die persönliche Haftung des Erben (Art. 577 und 578) (1)
hinreichend Klarheit geschaffen werde. Es wird also die Ehefrau,
sobald sie ein Erbrecht geltend gemacht hat, sich auch wie ein Erbe
behaften lassen müssen. Ist ihr durch Ehevertrag das ganze
Gemeinschaftsgut zugesprochen, soweit dies nach Art. 218 (2) möglich
erscheint, so folgt daraus allerdings, dass die überlebende Ehefrau,
da sie hier nicht Erbin ist, den
Gemeinschaftsgläubigern nur nach den Grundsätzen des Art. 255
(3) zu haften
hat, ein Resultat, dem die logische Konsequenz zur Seite
steht, und das auch praktisch nicht bedenklich ist.
Die Teilung des
Gemeinschaftsvermögens zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
Erben des Verstorbenen erfolgt nach Quoten, ohne jede Rücksicht auf die
Grösse und Natur des beiderseitig eingebrachten Vermögens. Als billig
erachten wir jedoch immerhin die Bestimmung, dass der überlebende
Ehegatte in erster Linie die von ihm eingebrachten Vermögensstücke in
Natur zurückverlangen kann, unter Anrechnung ihres Wertes an seiner
Quote. Dabei muss derjenige Wert als massgebend betrachtet werden,
welchen diese Gemeinschaftsstücke für die Ehegatten im Zeitpunkt der
Auflösung der Ehe besessen haben, und nicht der Wert zur Zeit des
Einbringens, ebenso auch nicht ein etwa möglicher Spekulationswert,
eine Regel, die sich aus der Gütergemeinschaft von selbst ergibt, so
dass wir es nicht für notwendig erachten, sie in Art. 256 besonders
anzufügen. (4)
Endlich ist zu beachten,
dass die Liquidation der allgemeinen Gütergemeinschaft häufig eine
längere Zeit in Anspruch nehmen wird, und es muss die Frage aufgeworfen
werden, ob nicht für diesen Zwischenzustand besondere Vorschriften
aufgestellt werden sollten. Was uns veranlasst, die Frage zu verneinen,
ist die Erwägung, dass in den häufigsten Fällen der Aufhebung der
Gütergemeinschaft die Vorschriften über die erbrechtliche Liquidation
oder dann die konkursrechtlichen Regeln genügend Ordnung schaffen
(1) Vgl. ZGB 560 u. 561.
(2) Vgl. ZGB 226, Abs. 2, und oben S. 184, 185, Anm. 1. (3)
ZGB 227.
(4) Vgl. ZGB 228.
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werden.
Wo aber durch Vertrag die Gemeinschaft aufgelöst wird, darf man auch vom Vertrag die
Erledigung der bezüglichen Liquidationsverhältnisse erwarten. (1)
B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft, Art. 257 bis
264. (2)
I. Voraussetzung. Art.
257. (3) Die
Gemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den
unmündigen Kindern nimmt bei der allgemeinen Gütergemeinschaft eine eigentümliche
Gestalt an. Unter jedem andern
und insbesondere unter dem ordentlichen Güterstand wird bei dem
Tode eines Ehegatten, trotz etwaiger Fortsetzung der Gemeinschaft, zwischen dem
überlebenden Elternteil und den Kindern das eheliche Vermögen
aufgelöst, und sowohl der über lebende
Ehegatte, als die Kinder, erhalten dasjenige zugewiesen, was
ihnen nach Güterrecht und Erbrecht gebührt. Die Gemeinschaft äussert
sich nur darin, dass der überlebende Elternteil mit seinem ganzen Erwerb und Vermögen die Kosten
der Gemeinschaft be streitet und hierfür die Einkünfte und den
Erwerb der Kinder in Anspruch nehmen kann. Eine innigere Verbindung
hinsichtlich des Eigentums selbst ist bei diesen andern Güterständen
nicht gegeben. Der überlebende Elternteil befindet sich vielmehr nur in
der Stellung des mit besondern
Befugnissen ausgerüsteten Inhabers der elterlichen Gewalt.
Sobald
nun aber während der Ehe Gütergemeinschaft be standen hat, so schliesst sich beim
Tode eines Ehegatten dem bisherigen
Verhältnis mit besserem Recht
eine andere Art von Gemeinschaft
zwischen Elternteil und Kindern an. Es hat hier offenbar keinen Sinn, zuerst mit Quotenteilung
die Gemeinschaft aufzulösen, um sie alsdann mit einer Art von
Güterverbindung fortzusetzen. Vielmehr muss, wenn die Ehegatten
einmal vertragsmässig den ordentlichen
Güterstand durch Gütergemeinschaft ersetzt haben, es ihrem Willen entsprechend erachtet
werden, dieses Verhältnis auch den gemeinsamen Kindern gegenüber
beizubehalten. Nicht dass der
überlebende Ehegatte zu einer solchen Fortsetzung verpflichtet wäre, es steht ihm diesfalls die freie
Wahl zu. Auch werden die Kinder
— entgegen dem Vorschlag des Entwurfes von 1894 — zur Annahme dieser Fortsetzung nicht
verpflichtet, und für unmündige Kinder ist die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde notwendig. Wird die Gemeinschaft vereinbart, so
soll sie in nicht geringerem Grade bestehen, als während der Ehe.
Wird sie abgelehnt, so
(1)
Über die der Erbunwürdigkeit entsprechende Beschränkung der Ansprüche des
überlebenden Ehegatten, s.
ZGB 225, Abs. 3. (2) Vgl. ZGB 229 bis
236. (3) Vgl. ZGB 229.
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kommen dem Ehegatten die
Ansprüche zu, die das Erbrecht für alle Güterstände gleichmässig
vorsieht, nur dass das Objekt der Ansprüche hier nicht das Eingebrachte
des Verstorbenen, sondern die diesem zufallende Quote des Gesamtgutes
bildet.
II. Umfang. Art. 258. (1) Die
Fortsetzung der Gemeinschaft recht fertigt sich in bezug auf
das eheliche Vermögen, sowie in betreff der Einkünfte und des Erwerbs,
wie sie auf der gleichen Grundlage auch während der Ehe zur
Gemeinschaft geschlagen worden wären. Fällt dagegen irgend einem Gliede
der fortgesetzten Gemeinschaft, und wenn auch dem Elternteil, ein neues
Vermögen durch Erbrecht oder Schenkung an, so berührt dieses die
Gemeinschaft nicht, sondern wird Sondergut des Elternteils oder der
Kinder. Ebenso bleibt das Vermögen, das die Kinder bei Anhebung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft bereits besitzen, sowie das Eigengut
des Elternteils ausser der Gemeinschaft. Die Passiven einer
anfallenden Erbschaft belasten die Gemeinschaft folgerichtig nicht,
wohl aber den betreffenden Erben persönlich, und ist dieser mit seinem
Sondergut, resp. den Aktiven der angefallenen Erbschaft nicht in der
Lage, sie zu decken, so können die Gläubiger gemäss Art. 261 und 262
(2) die
Aufhebung der Gemeinschaft herbeiführen.
Die Rechte mit
fortgesetzter Gütergemeinschaft lassen, im Gegensatz zu unserm
Vorschlag, regelmässig das dem Elternteil während derselben anfallende
Vermögen ins Gesamtgut übergehen. Und in der Tat lässt sich nicht
bestreiten, dass eine Unterscheidung dieses angefallenen Gutes und
dessen Anerkennung als Sondergut des Ehegatten gegenüber dem Gesamtgut
gewisse Unzuträglichkeiten mit sich bringen kann. Entscheidend schien
uns für die vorgeschlagene Ordnung zu sein, dass in der blossen
Heranziehung dessen, was dem Elternteil zufällt, im Verhältnis zu den
Kindern eine Unbilligkeit liegt, die unser Vorschlag vermeiden möchte.
Den Unzuträglichkeiten aber, die übrigens in gleicher Weise bei jeder
beschränkten Gütergemeinschaft vorkommen können, entgeht der
Elternteil jederzeit dadurch, dass er von seiner Befugnis der Aufhebung
der fortgesetzten Gemeinschaft Gebrauch macht und an deren Stelle einen
Übernahme- oder Auskaufsvertrag treten lässt.
III. Verwaltung und
Vertretung, Art. 259. (3) Eine besondere Regelung der Verwaltungs- und
Dispositionsbefugnisse halten
wir für den Fall der fortgesetzten
Gütergemeinschaft für entbehrlich. So
(1)
Vgl. ZGB 230. (2) Vgl. ZGB 233, 234. (3) Vgl. ZGB
231.
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weit
nötig, wird man vorkommenden Falles unschwer aus den für die Ehegatten selbst aufgestellten
Regeln auf die für diese Fortsetzung zutreffende Ordnung schliessen
können. Nur eines ist hier vorzusehen:
Der Ehemann oder die Ehefrau erhalten die Stellung, wie sie ihnen bei
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft schon während der Ehe eingeräumt ist. Die in
Art. 247 (1)
vorgesehene Mitwirkung
wird ersetzt durch die elterliche Gewalt, solange die Kinder unmündig sind. Sind sie mündig,
so erscheint wenigstens die
Vermutung der elterlichen Befugnis als gerechtfertigt.
Betreffend die
Haftbarkeit glauben wir, es vollständig bei den allgemeinen Regeln bewenden lassen zu
können. Die in bezug auf den überlebenden Ehegatten während der
fortgesetzten Gemein schaft entstehenden Passiven sollen also
nicht nur ihn persönlich, sondern auch das Gemeinschaftsgut belasten.
Ferner bleibt der überlebende
Ehemann für alle Gemeinschaftspassiven haftbar, während die überlebende Ehefrau für
die Passiven, welche in bezug
auf die Kinder in der Gemeinschaft entstehen, nur mit ihrem im Gesamtgute liegenden
Frauengute haftbar wird. Die persönliche Haftbarkeit der Kinder
dagegen für alle Gemeinschaftspassiven
ergibt sich aus ihrer erbrechtlichen Stellung gegenüber dem verstorbenen Vater. Allerdings
würde dem Verhältnis der Mutter zu den Kindern an und für sich
eine andere Ordnung besser entsprechen.
Aber man darf nicht vergessen, dass es sich um einen
ausserordentlichen Güterstand handelt, und schliesslich schien uns die einfache Gestaltung der Dinge,
wie sie sich aus dieser Analogie des fortgesetzten zu dem
ehelichen Verhältnis ergibt, vor jeder Modifikation der
Gütergemeinschaft den Vorzug zu verdienen.
IV. Aufhebung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft, Art. 260 bis 264 . (2)
Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft wird aufgelöst infolge von Vereinbarung, von Gesetzes wegen oder
durch Gerichtsurteil. Sie ist
aber nach dem Entwurf so sehr persönliche Vertrauenssache, dass sie auch durch einseitige
Erklärung, sei es des Ehegatten oder eines Kindes, bei dessen
Unmündigkeit die Vormundschaftsbehörde zustimmen muss,(3) jederzeit
aufgehoben werden kann. Der Entwurf
von 1894 hatte diese Möglichkeit mit der Berechtigung des
Ehegatten, diese Gemeinschaft auch gegen den Willen der unmündigen
Kinder zu verlangen, verbunden. Ist nun erstere Befugnis nicht mehr
beibehalten, so wird auch die Möglichkeit des Rücktritts
(1) ZGB 217. (2)
Vgl. ZGB
232 bis 236. (3) ZGB 232, Abs. 3, sagt: „Für unmündige
Kinder kann die
Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären."
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auf jeden Zeitpunkt zu
wahren sein. Findet ein solcher Austritt statt, so erfolgt in bezug
auf den Anteil des Kindes die Liquidation des Gesamtgutes. Der
überlebende Ehegatte aber kann an dem Anteil des Kindes seine
erbrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Eine Aufhebung von
Gesetzes wegen ist vorgesehen für den Fall des Todes des Ehegatten,
ferner wenn er sich wieder verheiratet und wenn er in Konkurs kommt,
gleich wie in Art. 203 (1)
betreffend gesetzliche Gütertrennung. Ebenso
rechtfertigt sich auch die richterliche Auflösung auf Begehren der
Gläubiger bei fruchtloser Pfändung, vgl. Art. 206. (2) Treten diese
Gründe in der Person eines Kindes ein, so können die anderen Glieder,
anstatt die Gemeinschaft vollständig aufzuheben, seine Ausscheidung
verlangen. (3)
Nur beim Tode des Kindes ist zweierlei vorzubehalten.
Hinterlässt es erbberechtigte Nachkommen, so treten diese, und zwar
zusammen für eine Person gezählt, an Stelle des Verstorbenen in die
Gemeinschaft, soweit nicht etwa sie selbst oder die andern eine
Ausscheidung ihres Anteils verlangen. Diese Alternative geben wir nicht
bloss den Kindern, sondern eintrittsweise auch der weitern Descendenz.
Stirbt dagegen das einzelne Kind ohne Nachkommen, so fällt sein Anteil
nicht etwa dem überlebenden Elternteil zu, sondern es behält dieser
seinen bisherigen Anteil am Gesamtgute, und die Stellung der übrigen
Kinder wird insofern günstiger, als sich die ihnen zufallende Quote bei
der Auflösung auf weniger Köpfe verteilt. Man bezeichnet diesen Vorgang
nicht unpassend, als eine Accreszenz des Anteils des verstorbenen
zugunsten der überlebenden Kinder.
Für die Teilungsart
endlich ist grundlegend, dass es sich bei der fortgesetzten
Gütergemeinschaft nicht um eine blosse Aufschiebung der reellen
Liquidation des ehelichen Vermögens, wie etwa bei der Übernahme des
ganzen ungeteilten Gutes durch den Vater beim Tod der Mutter unter dem
ordentlichen Güterstand handelt, sondern dass die Gemeinschaft in dem
Sinne fortgesetzt wird, wie sie während der Ehe bestanden hat. Daraus
folgt, dass jeder Gewinn und jeder Verlust das Gesamtgut angeht und
nicht etwa auf einzelne Quoten bezogen wird. Die Glieder der
Gemeinschaft bleiben vereinigt "zu Gedeih und Verderb", bis die
Auflösung derselben erfolgt. Das bedeutet des nähern, dass bei der
schliesslichen Liquidation der Gemeinschaft nicht auf den Zeitpunkt
zurück-
(1) ZGB 182. (2) ZGB 185.
(3) ZGB 233, Abs. 3, erwähnt noch
besonders das Vorrecht im Konkurse
des Vaters, das den Kindern wie der Ehefrau zustehen soll, vgl. oben S.
214, Anm. 1.
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gegriffen werden darf,
von welchem an das fortgesetzte Verhältnis bestanden hat, sondern die
Teilung nach der Vermögenslage vor genommen wird, wie sie gerade
vorliegt. Dieselbe Regel gilt auch in dem Falle, da es sich nicht um eine
vollständige Aufhebung der
Gemeinschaft, sondern nur um das Ausscheiden eines Gliedes, d. h. eines
Kindes handelt. Es erhält dieses also seinen Anteil zugerechnet
und ausgeschieden nach der Vermögenslage, in welcher sich die
Gemeinschaft zur Zeit dieser Ausscheidung befindet, und wenn später, z. B. beim Tode des
Elternteils, die vollständige Aufteilung des Gesamtgutes erfolgt, so
hat das ausgeschiedene Kind
an der Quote, die auf die Seite des erstverstorbenen Ehegatten fällt, keinen Anteil mehr.
Immerhin ist dabei zu beachten, dass das sich lostrennende Kind seinen
Anteil nur unter Rücksichtnahme auf das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten herausverlangen darf. Der Anteil, an dem die
erbrechtliche Nutzniessung besteht, wird aber richtigerweise doch
bereits bei der Ausscheidung festgesetzt und der Gemeinschaft nur die
Nutzniessung daran zu gewiesen
werden.
Dass
die Liquidation nicht zur Unzeit soll verlangt werden dürfen,
entspricht der engen persönlichen Beziehung unter den Gliedern der Gemeinschaft. Unter der
"Unzeit" aber ist das gleiche
verstanden, was z. B. in Art. 546 des OR.
Im
übrigen erfolgt die Aufteilung, wo nichts anderes verabredet ist, unter Zuweisung der einen
Hälfte an den überlebenden Ehegatten
und der andern an die Kinder. An dieser letztern Quote kann der überlebende Ehegatte
die Nutzniessung beanspruchen,
gerade so, wie wenn es sich um die Beerbung des erstverstorbenen Ehegatten handeln würde, und
zwar wiederum in dem Sinne, dass
das Verhältnis geordnet wird, als wäre eben jetzt dieser Elternteil gestorben. Erfolgt die
Auflösung durch den Tod des Ehegatten,
so fällt das ganze Vermögen an die Kinder, die es nach Köpfen
verteilen.
Endlich sei über die
Gestaltung der Verhältnisse bei Wiederverheiratung des überlebenden
Ehegatten ein Wort angeführt. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass
der überlebende Ehegatte, wenn er eine weitere Ehe eingeht, befugt sei,
die ihm zugefallene Hälfte des Gesamtvermögens in das neue eheliche
Vermögen ein zubringen. Die
Kinder der früheren Ehe aber bleiben an dem Anteil neben den Kindern der weitern
Ehe erbberechtigt, der ihrem
Elternteile aus dem neuen ehelichen Vermögen nach Erbrecht und Güterrecht zugewiesen wird.
Diese selbstverständliche Regel
reicht nun aber für den Fall nicht aus, da durch Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten das
gesamte eheliche Vermögen
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zu Eigentum zugewiesen
wird. Welche Stellung soll hier den Kindern gegenüber dem überlebenden
Elternteil zukommen ? Zunächst ist daran festzuhalten, dass die
Beschränkung des Ehevertrages, wie sie in Art. 218 (1) aufgestellt
ist, von den Kindern in jedem Fall angerufen werden kann. Darnach haben
sie also unter allen Umständen gegenüber diesem Elternteil einen
Anspruch darauf, dass ihnen ein Viertel des Gesamtvermögens
hinterlassen bleibe. Wenn nun aber der überlebende Ehegatte sich wieder
verheiratet, so können sie mit einer solch geringen Quote nicht als
abgefunden erachtet werden, sondern müssen neben den Kindern der
weiteren Ehe erbberechtigt bleiben in bezug auf alles, was dem
gemeinsamen Elternteil aus der zweiten Ehe erbrechtlich und
güterrechtlich zukommt. Damit lehnen wir die sogenannte Grundteilung
oder Todteilung ab, so sehr auch zugegeben werden muss, dass die
Klarheit der Verhältnisse, die sie herbeiführt, unter Umständen grosse
Vorzüge besitzt. Auch möchten wir eine Verabredung im Sinne der
Grundteilung nicht als unzulässig bezeichnen, sie wird sich nur bei der
Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten nicht von
selbst verstehen, sondern einer besondern Abrede bedürfen. So könnte z.
B. festgesetzt werden, dass bei der Wiederverheiratung der überlebenden
Mutter die Kinder der ersten Ehe ein- für allemal zwei Dritteile des
Gesamtvermögens erhalten und damit gegenüber Kindern der zweiten Ehe im
Erbrecht abgefunden sein sollen. Wir halten es jedoch für richtiger,
eine solche Abrede, gleich den Vereinbarungen über Einkindschaft und
Verwandtes, nicht im ehelichen Güterrechte zu ordnen, sondern unter die
Regeln des Erbvertrages zu stellen. Der Entwurf von 1894 hatte für
diese Möglichkeiten eine Vorschrift vorgesehen, die aber in den
folgenden Beratungen für entbehrlich erachtet und beseitigt worden ist.
C.
Beschränkte Gütergemeinschaft, Art. 265 bis 268. (2) Soll die Gütergemeinschaft nicht allgemein
sein, so muss die Beschränkung im Ehevertrag besonders angegeben werden.
Sind einzelne Vermögensstücke
oder Kategorien von Sachen, wie z. B. Liegenschaften oder Gülten, von
der Gemeinschaft ausgenommen, so kann deren Stellung in doppeltem Sinne aufgefasst werden. Sie
gelten entweder als Sondergut,
oder sie stehen unter den Regeln des ordentlichen Güterstandes. Offenbar muss es den
Ehegatten freistehen, sich in dem einen oder dem andern Sinne darüber zu
verabreden. Wenn aber
(1) Vgl. oben S. 216, Anm.
2, und S. 185, Anm. 1. (2) Vgl. ZGB 237 bis 240.
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der
Ehevertrag diesfalls nichts bestimmt, so entscheiden wir uns für die Vermutung, dass das nicht
gemeinschaftliche Vermögen als
Sondergut zu betrachten und demgemäss den Regeln der Gütertrennung
zu unterstellen sei. Wir glauben, dass diese Vermutung den Intentionen der Ehegatten und auch
einer billigen Beurteilung der
Verhältnisse am ehesten entsprechen werde, erklären doch die Ehegatten selbst durch die Aufstellung
der Ausnahme, dass in bezug
auf die vorbehaltenen Vermögensteile die Wirkung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen
sein soll. Nur in einem Falle halten wir diese Vermutung für
ungerechtfertigt, wenn nämlich die Ehefrau das nichtgemeinschaftliche
Vermögen der Verwaltung und
Nutzniessung des Ehemannes überlassen hat. Hier sprechen die tatsächlichen Verhältnisse gegen jene
Vermutung, und es müssen auf
jene Vermögensstücke die Regeln der Güterverbindung zur Anwendung
gebracht werden. Dabei ist aber stets im Auge zu behalten, dass die Bestimmungen des
Ehevertrages zu ihrer Wirkung gegenüber Dritten der Eintragung
ins Ehegutsregister bedürfen. Jeder
Vorbehalt gegenüber der im allgemeinen eingetragenen Gemeinschaft
besteht also, wenn er nicht gleichfalls eingetragen wird, nur unter den Ehegatten. Darnach hat
die bloss tatsächliche Überlassung
des nicht gemeinschaftlichen Frauengutes an den Mann nur unter den Ehegatten selbst die
angeführte Wirkung, und Dritte können sich auf dieses nicht
eingetragene Verhältnis nicht
berufen.
Weitere Ausführungen über
die beschränkte Gütergemeinschaft halten
wir für entbehrlich, indem es uns scheint, dass mit der Hinweisung
auf die Kombination von Gemeinschaft und Trennung das Gesetz die Verhältnisse von sieh
aus genügend klar lege. Alles weitere stellt sich als Abrede
und Vertragsinterpretation des einzelnen
Falles dar.
Lange
war es uns fraglich, ob unter diesem Gesichtspunkte nicht auch eine besondere Erwähnung der Errungenschaftsgemeinschaft
als entbehrlich
betrachtet werden könnte. Denn, würde man hier alles, was während der Ehe angeschafft
wird, als Gemeinschaftsgut
und alles was bei der Eingehung oder während der Ehe eingebracht wird, als getrenntes Gut bezeichnen,
so hätten wir eine Kombination,
die durch die bereits besprochenen Vorschriften hinreichend geordnet erschiene. Man wird sich
jedoch leicht überzeugen, dass man hiermit der
Errungenschaftsgemeinschaft in ihrem innersten Wesen nicht gerecht werden könnte. Wir
wollen darauf kein Gewicht
legen, dass bei diesem System die Vermutung jedenfalls für die Unterstellung des eingebrachten
Vermögens unter die Regeln der
Güterverbindung sprechen würde. Wohl aber darf als Eigentüm-
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lichkeit dieses Systems
nicht ausser acht gelassen werden, dass eine Beziehung zwischen dem
gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Gut vorhanden ist, die
bei den andern Fällen der beschränkten Gütertrennung fehlt. Wenn wir
nämlich die Errungenschaft als dasjenige bezeichnen, was während der
Ehe von den Ehegatten angeschafft worden ist, so gehört dazu nicht nur
dasjenige, um was die Ehegatten während der Ehe wirtschaftlich vorwärts
kommen, sondern auch dasjenige, was aus dem eingebrachten Gut in
Anschaffung umgesetzt worden ist. Ferner steht die Schaffung,
Vermehrung oder Verminderung einer Errungenschaft unter der Leitung
des Ehemannes, der zugleich für das eingebrachte Frauengut
verantwortlich bleibt. Daneben aber wird die Gemeinschaft auch durch
die Handlungen der Ehefrau mitbeeinflusst, und diese erscheint daher,
wenn ein Vorschlag gemacht wird, als anteilsberechtigt, und, falls
umgekehrt ein Rückschlag eingetreten ist, an diesem gleichfalls
beteiligt. Endlich tritt das Gemeinschaftsvermögen hier bei Eingehung
der Ehe überhaupt nur als Möglichkeit auf, und der Ehevertrag sieht
als Grundlage des ordentlichen Güterstandes die zwei Eventualitäten
vor, Errungenschaft und Vorschlag einerseits und Rückschlag anderseits,
um hierfür die Gütergemeinschaftsregeln als anwendbar zu erklären.
Dabei gilt die Gemeinschaftsordnung aber nicht einmal ausschliesslich
für diese Eventualitäten. Vielmehr treten mit ihr in bestimmter
Hinsicht weitere Wirkungen in Verbindung, die mit der einfachen
Kombination von Gemeinschaft und Trennung nicht erledigt sind. Müssen
wir schon aus allen diesen Erwägungen dazu gelangen, die
Errungenschaftsgemeinschaft als eine besondere Art der
Gütergemeinschaft darzustellen, so sind wir schliesslich dazu auch
noch deshalb veranlasst, weil dieses System heute in fünf Kantonen als
gesetzliches Güterrecht Geltung hat (Schweiz. PR I, S. 243) und
voraussichtlich in den Eheverträgen häufiger zur Aufnahme gelangen
wird, als jede andere Art von Gütergemeinschaft. Es darf also wohl
erwartet werden, dass das Gesetz diesen Güterstand nicht bloss
stillschweigend und verborgen unter den verschiedenen Möglichkeiten von
Kombinationen mitenthalte, sondern dass die Grundzüge dieser Ordnung in
besonderen Vorschriften zur Darstellung gelangen, wobei allerdings die
Verweisung einerseits auf die Gütergemeinschaft und anderseits auf die
Güterverbindung uns gestattet, diese Regeln kurz zu fassen.
Die
Errungenschaftsgemeinschaft der heutigen Rechte wird meistens von der
ehelichen Vormundschaft so sehr beherrscht, dass von der Gemeinschaft
während der Ehe wenig oder nichts zu spüren bleibt und in Wirklichkeit
nur eine Gemeinschaft des Vorschlages
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und eventuell eine
Teilung des Rückschlages vorgesehen ist. Nach Aufhebung der ehelichen
Vormundschaft bedarf es diesfalls einer deutlicheren Ordnung, und unser
Vorschlag geht nun dahin, alles, was während der Ehe neu
erworben oder angeschafft wird, als Errungenschaft und damit als
Gemeinschaftsgut zu erklären. Die Unterscheidung der Errungenschaft in
diesem Sinne von dem eingebrachten Gut der beiden Ehegatten vollzieht
sich praktisch nach derselben Beweisregel, wie sie unter der
Güterverbindung für das Frauengut im Verhältnis zum Mannesvermögen und
unter der Gütergemeinschaft für
das Sondergut im Verhältnis zum Gesamtgut aufgestellt ist, Art.
223, Abs. 2, 245, Abs. 3. (1)
Werden derart zugebrachtes Gut und
Errungenschaft auseinandergehalten, so besteht alsdann die Kombination
dieses Güterstandes darin, dass alles Zugebrachte den Regeln der
Güterverbindung und alles Errungene den Segeln der Gütergemeinschaft
unterstellt wird. Damit ist für
die Verhältnisse während der Ehe, für die Verwaltung und für
die Verfügungsbefugnis, ein einfaches und klares Prinzip auf gestellt, das sich praktisch leicht
wird durchführen lassen, und auch betreffend die Haftung
bereitet dessen Anwendung keine Schwierigkeit,
hier wie dort um so weniger, als wir darnach gestrebt haben, die Regeln der
Gütergemeinschaft betreffend das Gesamtgut mit denjenigen des
ordentlichen Güterstandes betreffend das Frauengut möglichst in
Übereinstimmung zu bringen.
Nun bedarf die
Errungenschaftsgemeinschaft aber doch schon für dar Verhältnis während
der Ehe einer besonderen, aufklärenden Bestimmung. Das System bringt es mit
sich, dass eingebrachtes Gut während der Ehe durch
Errungenschaft ersetzt oder in solche umgewandelt wird. Soweit nun solches
geschieht, muss zugunsten des betreffenden Eingebrachten ein
Ersatzanspruch gegenüber der Errungenschaft bestehen, der aber erst mit
der Aufhebung des Güterstandes fällig wird. Ferner kann es geschehen,
dass Errungenschaftsvermögen zur Tilgung von Schulden des eingebrachten
Gutes verwendet wird, oder
umgekehrt, und auch hier hat bei der Auflösung der Gemeinschaft eine
Verrechnung stattzufinden. Es
braucht im übrigen auf diese Momente nur hingewiesen zu werden, um die Lösung der betreffenden
Fragen in dem angegebenen Sinne als selbstverständlich darzutun. Für
die Abrechnung bei wechselseitiger Schuldentilgung wird die
gütergemeinschaftliche Regel des
Art. 253 (2) als massgebend betrachtet werden
müssen.
(1) ZGB 196, Abs.
1, u. 215. Abs. 3. (2)
Vgl. ZGB 223 und oben S. 214, Anm.
1.
15
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Endlich bedarf die
Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft einer besonderen Ordnung nach
zwei Richtungen. Liegt eine Errungenschaft vor, so ist von dieser
zunächst alles zu decken, was von dem nicht mehr vorhandenen
eingebrachten Gut auf Ersatz Anspruch hat. Das übrige bildet den
Vorschlag und wird mangels anderer Abrede unter die Ehegatten nach
Hälften verteilt. Der Ersatzanspruch bestimmt sich dabei für das
Frauengut ganz nach den Regeln der Güterverbindung. Für den Ehemann
dagegen ist das Verhältnis insofern ein anderes, als die Errungenschaft
hier nicht zu seinem Eigentum gehört, vielmehr das Mannesvermögen von
dem Gemeinschaftsvermögen unterschieden wird. Infolgedessen muss hier
auf das Verhältnis zwischen diesen beiden Vermögenskomplexen genau so
Rücksicht genommen werden, wie auf das Verhältnis zwischen
Errungenschaft und Frauengut. Der Ehemann kann also nicht einfach sein
nicht mehr vorhandenes zugebrachtes Gut dem Werte nach von der
Errungenschaft abrechnen, sondern er kann nur insoweit einen Ersatz für
das Fehlende beanspruchen, als der Verlust nicht durch Zufall oder
seine eigene Schuld ein getreten
ist. Dagegen halten wir es allerdings für unzulässig, die
Ersatzansprüche der Ehefrau dem Vermögen des Ehemannes anzurechnen.
Vielmehr gehen sie, solange Errungenschaft vorliegt, in erster Linie
auf diese, und nur, wenn den Ehemann ein Verschulden trifft, ist er mit
seinem Vermögen, und auch dann richtigerweise in erster Linie der
Errungenschaft, zu Ersatz verpflichtet. Im übrigen bleiben für das
Verhältnis des Mannes- und Frauenvermögens die Regeln des ordentlichen
Güterstandes bestehen. Wir waren unschlüssig, ob wir in diesem Sinne
eine Bestimmung über die Berechnung in den Entwurf aufnehmen sollen,
haben es aber schliesslich vorgezogen, bei der allgemeinen Vorschrift
über die Teilung des Vorschlages stehen zu bleiben. Alles übrige ergibt
sich aus der richtigen Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, von dem
diese Gemeinschaft beherrscht ist.
Die zweite Frage, die bei
der Liquidation gestellt sein kann, betrifft den Fall des Rückschlages.
Eine Errungenschaft kann auch hier vorliegen, aber sie wird aufgezehrt
durch die Passiven und durch die Ersatzansprüche des eingebrachten
Gutes. Für das Verhältnis der Ehegatten untereinander scheint uns
diesfalls eine Beteiligung der Ehefrau am Rückschlag um so weniger der
Billigkeit zu entsprechen, als der Entwurf ja auch beim ordentlichen
Güterstand der Ehefrau einen Anteil am Vorschlag ohne Anteil am
Rückschlag gewährt. Anders verhält es sich dagegen mit den Ansprüchen
der Gläubiger des Ehemannes. Solange letzterer zahlungsfähig ist, haben
sie freilich kein Interesse an der Haft-
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barkeit der Ehefrau,
sobald sie aber zu Verluste kommen, erscheint es uns als die Kehrseite der
Errungenschaftsgemeinschaft, dass die Ehefrau zur Mittragung
des Rückschlages herangezogen werde. Dabei denken wir uns das Verhältnis so
geordnet, dass die Ehefrau im Konkurse des Mannes zunächst
ihre Frauengutsrechte gemäss Art. 239 (1) geltend macht.
Daraufhin aber kann die Konkursmasse
verlangen, dass die Ehefrau zur Deckung des Verlustes der
Gläubiger ihres Mannes einen Beitrag leiste, selbstverständlich ohne
Rücksicht auf ihre eigene Forderung. Dieser Anspruch der Gläubiger wird jedoch doppelt
beschränkt. Einmal nämlich soll die Ehefrau keinesfalls mehr als die
Hälfte des Rückschlages zu decken verpflichtet sein, wobei als
Rückschlag hier nur der Verlust der
Gläubiger in Betracht fällt und daher auch richtiger von Deckung des Verlustes und nicht des
Rückschlages gesprochen wird.
Sodann soll ihr Beitrag die Hälfte ihres gesamten, noch in Natur
vorhandenen oder in Ersatzforderungen bestehenden Frauen gutes nicht übersteigen. Als Beitrag
aber ist schon dasjenige anzusehen, was die Ehefrau im Konkurse ihres
Ehemannes verloren hat, so dass sie also, wenn ihr Verlust
50% oder mehr des gesamten
Frauengutes beträgt, zu keinen Beiträgen mehr angehalten werden kann.(2)
Auch der
Errungenschaftsgemeinschaft gegenüber ist die Vertragsfreiheit der Ehegatten in dem
Sinne anzuerkennen, dass über die Beteiligung am Vorschlag und
Rückschlag durch Ehevertrag nach freiem Ermessen verfügt werden kann.
Der Vorschlag kann also z. B. vollständig und ungeteilt dem
überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, und zwar sowohl auf der
Grundlage des ordentlichen Güterstandes, als auf derjenigen der
Errungenschaftsgemeinschaft, wobei
letztere Basis jedoch stets zu vermuten ist, wenn von dem Rechte des überlebenden
Ehegatten, und nicht bloss von dem Anspruch der überlebenden
Ehefrau gesprochen wird, da doch bei
der Güterverbindung nicht der Anspruch beider Ehegatten, sondern
nur der der Ehefrau am Vorschlag näher durch Vertrag festgesetzt zu
werden braucht. Oder es kann die Beteiligung der Ehefrau am Rückschlag vermehrt, beschränkt
und ganz aufgehoben werden. In allen diesen Beziehungen halten
wir es nicht für notwendig, besondere Vorschriften in das Gesetz
aufzunehmen, viel mehr wird es
genügen, wenn in bezug auf das Verhältnis zu den
(1) ZGB 211. (2)
Das
Gesetz hat von dieser Haftung der Ehefrau für die Verluste der
Gläubiger Umgang genommen, vgl. ZGB 240. Abs. 2, der es bei der Tragung
des Rückschlages durch die Ehefrau nach Güterverbindungsregeln bewenden
lässt.
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Gläubigern ausdrücklich
darauf hingewiesen ist, dass deren Anspruch auf die Beiträge der
Ehefrau durch den Ehevertrag, selbstverständlich unter Eintragung in
das Ehegutsregister, ausgeschlossen werden könne.
Dritter Abschnitt.
Die
Gütertrennung.
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A. Die
Eigentumsverhältnisse, Art. 269. (1) Wir
stellen die Gütertrennung, ob sie durch
Vertrag begründet, durch den Richter an geordnet,
oder von Gesetzes wegen herbeigeführt werde, unter die gleichen Regeln, trotzdem der Zweck, dem sie dienen
soll, ihre Gestalt in dem einen und andern
Fall praktisch verändern kann und
beispielsweise nach gerichtlicher Gütertrennung eine Sicherheitsleistung durch den die Verwaltung des Frauengutes
über nehmenden
Ehemann nur selten vorkommen wird. Die Folge der Gütertrennung ist stets getrenntes Eigentum,
getrennte Verwaltung, Verfügungsbefugnis
und Nutzniessung der beiden Ehegatten in
bezug auf ihr ganzes Vermögen, ihre Einkünfte und ihren Erwerb. Daneben bleibt die persönliche Wirkung
der Ehe bestehen, wonach der Ehemann die
Lasten der Ehe zu tragen hat. Sein
Vermögen ist also das eigentliche eheliche Vermögen, und das Vermögen der Ehefrau bleibt Sondergut, soweit es nicht
durch Vertrag oder Gesetz zur
Beitragsleistung herangezogen wird.
B. Verwaltung,
Verfügung und Genuss, Art. 270 bis 272. (2) Der
Ehefrau steht es im allgemeinen frei,
ihr Vermögen selbst zu verwalten,
selbstverständlich unter beliebiger Einholung guter Räte ihres Ehemannes, oder die Verwaltung jemand anderem zu
über tragen. Nun scheint es uns aber dem
persönlichen Verhältnis der Ehegatten zu entsprechen, dass die Ehefrau,
insofern sie die Verwaltung ihres
Vermögens nicht selbst zu besorgen vermag, in erster Linie ihren Ehemann mit dieser Aufgabe betrauen
soll, und einem Dritten das Amt erst nach
Ablehnung seitens des Ehemannes resp.
mit dessen Zustimmung übertragen darf. Doch ist dabei zu berücksichtigen, dass der Ehemann
möglicherweise für diese Verwaltung nicht
die nötigen Geschäftskenntnisse besitzt, oder
auch sonst der Ehefrau aus guten Gründen nicht das wünschenswerte
Vertrauen einflösst, während er doch sich weigert, der Übertragung der Verwaltung an einen Dritten zuzustimmen.
Für einen solchen Fall sehen wir vor, dass
die Ehefrau von dem die Ver-
(1) Vgl.
ZGB 241. (2) Vgl. ZGB 242.
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waltung übernehmenden
Ehemann eine Sicherstellung verlangen könne, und dass sie alsdann, wenn
er die Sicherung verweigert, die Verwaltung überhaupt, als vom Ehemann
abgelehnt, ohne dessen Zustimmung einem Dritten übertragen dürfe. Die
Wahl eines solchen Vermögensverwalters überlassen wir in jedem Falle
der Ehefrau, denn es scheint uns, dass in dieser Beziehung ein
Mitbestimmungsrecht des Ehemannes in häufigeren Fällen die Interessen
der Ehefrau eher zu stören als zu fördern geeignet wäre, wenngleich
anderseits zugegeben werden muss, dass die Übertragung an eine dem
Ehemann nicht genehme Persönlichkeit unter Umständen das Verhältnis der
Ehegatten ungünstig beeinflussen wird.
Man darf eben nicht ausser acht lassen, dass es sich um ein
Verhältnis handelt, das nur unter ausserordentlichen Umständen und
niemals ohne Mitwirkung oder wenigstens Mitveranlassung seitens des
Ehemannes herbeigeführt wird. Vermag der Ehemann die von der Ehefrau
gewünschte Sicherheit nicht zu leisten, so darf die Übertragung der
Verwaltung an einen Dritten wohl gleichfalls nicht verweigert werden.
(1)
Dass der Ehefrau für die
Forderung, welche sie an den Ehemann als ihren Vermögensverwalter
haben kann, unter der Gütertrennung kein Konkursprivileg zustehen
soll, bedarf wohl keiner besondern Begründung und entspricht den
Vorschriften des bestehenden Rechtes. In der Tat scheint uns auch
durch das Mittel der besprochenen Sicherstellung der Ehefrau genügende
Garantie für den Fall gegeben zu sein, da sie ihr Sondergut dem Ehemann
anzuvertrauen sich entschliesst. Wollen die Ehegatten die Sicherheit
des Konkursprivileges sich verschaffen, so steht es ihnen frei, ihren
Gütertrennungsvertrag aufzuheben, womit sie den ordentlichen Güterstand
wenigstens für die künftige Gestaltung der Verhältnisse herbeiführen,
soweit nicht eine positive Gesetzesvorschrift, vgl. Art. 208, Abs.
2, (2) sie daran
verhindert.
Die Übertragung der
Verwaltung des Frauengutes kann dem Ehemann die Stellung eines
gewöhnlichen Vermögensverwalters verschaffen. Diese Folge wird aber
schwerlich als selbstverständlich betrachtet werden dürfen. Dem
persönlichen Verhältnisse der Ehegatten entspricht es besser, wenn der
Mann von der Pflicht des gewöhnlichen Verwalters zur Rechnungsablegung
entbunden wird und wenn er die Einkünfte des Frauengutes als Beitrag
der Ehefrau an die Lasten der Ehe behalten darf. In diesem Sinne hat
der vorliegende Entwurf wie derjenige von 1896 eine Ver-
(1) Das Gesetz hat
diese Bestimmungen über
die Verwaltung des Frauengutes
durch einen Dritten (271) nicht aufgenommen. (2) Vgl. ZGB
187.
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mutung aufgestellt, Art.
272,(1) die
durch den Ehevertrag jederzeit beseitigt werden kann.
C. Haftung der
Ehegatten, Art. 273. (2)
Die Gütertrennung
führt zu dem negativen Resultat, dass kein
Ehegatte für die Schulden des andern zu
haften hat, und insbesondere die Ehefrau auch nicht für die ehelichen Schulden des Mannes. Werden entgegen
dieser Regel Schulden des einen Ehegatten
aus dem Vermögen des andern getilgt, so
entsteht eine Ersatzforderung, die nur insofern eine besondere Stellung einnimmt, als die Betreibung während
der Ehe nach Art. 196 (3) für gewöhnlich
ausgeschlossen ist. Nur eines muss in
diesem Verhältnis noch besonders hervorgehoben werden. Da nämlich die Vertretungsverhältnisse der ehelichen
Gemeinschaft auch bei der Gütertrennung
durch die absolute Vorschrift des Art. 185
(4) bestimmt
werden und der Ehemann für die Lasten der Ehe
persönlich aufzukommen hat, so geschieht es auch bei
diesem System, dass die Ehefrau durch ihre
Handlungen nicht sich, sondern den Ehemann
persönlich verpflichtet, sobald sie innerhalb ihrer Vertretungsbefugnis gehandelt hat. Die übrigen von der
Ehefrau eingegangenen Verpflichtungen
berühren dagegen den Ehemann in keiner
Weise. Sodann erscheint es auch als gerechtfertigt, dass die Ehefrau aus dem Unterhalt der Ehegatten und der
Kinder wenigstens im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes durch die
Gläubiger direkt soll in Anspruch genommen werden dürfen. Ihre
Beitragspflicht verwandelt sich hier in eine direkte Haftung, Art. 273, Abs. 3. (5)
D. Einkünfte und
Erwerb, Art. 274. (6)
Der Erwerb, der von
dem einen und andern Ehegatten gemacht
wird, äufnet unter der Gütertrennung
dessen eigenes Vermögen. Die Beiträge, welche die Ehefrau nach Art. 275 zu leisten hat, müssen gegebenen
Falles allerdings aus dem Erwerb der
Ehefrau entrichtet werden, aber das Vermögen
des Ehemannes erfährt dadurch keine direkte Vermehrung und ebensowenig entsteht eine Ersatzforderung der
Ehefrau, so dass mithin einfach, was nicht
getrenntes Gut bleibt, als in der ehelichen
Gemeinschaft aufgezehrt erscheint.
(1)
Vgl. ZGB 242, Abs. 2. Abs. 3 fügt an, dass ein Verzicht der Ehefrau auf das
Recht, die Verwaltung
jederzeit wieder an sich zu ziehen, nicht verbindlich sei.
(2) Vgl. ZGB 243 u.
244. (3) ZGB 173. (4) ZGB 162. (5)
ZGB 243,
Abs. 3. In Art. 244 lehnt das
Gesetz überdies ausdrücklich jedes Vorrecht der
Ehefrau im Konkurse und bei
der Pfändung von Vermögenswerten des
Ehemannes ab, unter Vorbehalt von
Art. 247. (6) Vgl. ZGB 245.
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E. Beiträge der
Ehefrau, I. Beitragspflicht, Art. 275. (1) Der Ehemann kann unter jedem
Güterstand verlangen, dass die Ehefrau zur Tragung
der ehelichen Lasten mitwirke, sei es auch nur durch ihre persönlichen Dienstleistungen oder dann mit ihrem
Erwerb, ihren Einkünften und ihrem
Vermögen nach den Regeln des jeweiligen Güterstandes.
Die Mitwirkung der Ehefrau nach dem Rechte der Gütertrennung besteht in
einem Beitrag, der aus dem Erwerb oder den
Einkünften der Ehefrau in das Vermögen des Mannes übergeht und vom Ehemann als
Haupt der Ehe frei verwendet wird. Handelt es sich um Erwerb der Ehefrau, so mag
dasjenige, was sie selbst für die eheliche
Gemeinschaft davon ausgibt, an diesen Beitrag angerechnet werden. In jedem Fall aber steht ihr für
das derart Eingeworfene
oder Verbrauchte keine Ersatzforderung zu. Die Befugnis, von der Ehefrau diesen Beitrag zu verlangen,
hat kein Dritter, sondern nur der Ehemann,
der nach Art. 199 (2) bei
besondern Voraussetzungen die Ehefrau auch
mit Schuldbetreibung zu diesen Zahlungen anhalten kann.
Die
Höhe der Beiträge der Ehefrau soll regelmässig durch den Ehevertrag, der die Gütertrennung
herbeiführt, festgesetzt werden.
Schweigt der Ehevertrag hierüber, so kann der Ehemann gleichwohl die Leistung eines
angemessenen Beitrages verlangen, und wenn die Ehefrau ihm
dessen Entrichtung verweigert, so geben
wir ihm das Recht, auf eine gerichtliche Festsetzung an zutragen. Ein Verzicht des Ehemannes
auf diesen Anspruch ist in
der Form des Ehevertrages als statthaft zu betrachten, soweit nicht die Pflicht der Ehefrau Dritten
gegenüber, Art. 273. Abs. 3 (3)
oder die absolute
Unterstützungspflicht in Frage kommt, Art. 182, 184 (4) und, im Verhältnis zu
Kindern
des Ehemanns, Art. 354. (5)
Bei
der Festsetzung dessen, was für diesen Beitrag der Ehefrau als
angemessen zu betrachten sei, kann ein verschiedener Massstab angewendet werden. Einerseits
nämlich kann man von der Persönlichkeit der Ehefrau ausgehen
und sich vorstellen, dass sie bei
der Gütertrennung einesteils der Ehe und andernteils ihrer eigenen Freiheit angehöre. Dann wird
man es als angemessen betrachten, dass die Ehefrau, so wie es einzelne
bestehende Rechte anordnen,
die Hälfte aller ihrer Einkünfte und ihres Erwerbes für sich behalten dürfe und die andere
Hälfte an den Ehemann abzuliefern
habe. Daraus ergibt sich dann unter Umständen die Konsequenz,
dass der Ehemann von Rechts wegen die Ehe voll-
(1) Vgl. ZGB 246. (2) Vgl. ZGB 176. (3) ZGB 243, Abs. 3
(4) ZGB 159, 161. (5)
Das Gesetz kennt die Unterstützungspflicht
unter
Verschwägerten (s. S. 70,
Anm. 2) nicht, vgl. ZGB 328.
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ständig aus diesen
Beiträgen zu erhalten vermag, oder noch Ersparnisse macht, während er
doch sehr wohl in der Lage wäre, mit seiner eigenen Arbeit seinen
gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Das halten wir für unangemessen,
wenngleich ja die Eheabrede in diesem Sinne gehalten sein darf.
Anderseits kann man bei dieser Bestimmung auch davon ausgehen, dass die
Ehe nach der Lebenshaltung des betreffenden Ehepaares jährlich
ordentlicherweise eine gewisse durchschnittliche Ausgabe veranlasst,
und kann alsdann finden, dass die Ehefrau im Maximum aus ihren
Einkünften und ihrem Erwerb die Hälfte dieser ordnungsgemässen Auslagen
zu tragen habe. Diese Hälfte kann mehr oder weniger als die Hälfte der
Gesamteinnahmen der Frau betragen, oder es können ihre Einnahmen auch
gar nicht ausreichen, um jene Hälfte der Auslagen überhaupt zu decken.
Das alles soll auf die Stellung des Ehemannes nur insofern mittelbar
einwirken, als er durch die in Aussicht stehenden höhern Beiträge der
Ehefrau sich zur Steigerung seiner Auslagen veranlasst sehen kann.
Daraus ergibt sich dann die der Gütertrennung wohl entsprechende Folge,
dass der Ehemann aus dem Frauenvermögen niemals sein eigenes Gut äufnen
kann, während doch die Ehefrau ihre eigenen Einnahmen behält, sobald
sie nur im äussersten Fall höher sind, als die Hälfte der ehelichen
Ausgaben. In diesem Sinn hatte eine Vorschrift des Entwurfes von 1894
den Beitrag näher umschrieben. Allein trotz der innern Rechtfertigung
einer solchen Ordnung muss man es doch für möglich erachten, dass auch
andere Lösungen geboten sein können, und so hat der vorliegende Entwurf
vorgezogen, ganz auf das Ermessen des Richters abzustellen, Art. 275,
Abs. 2. (1)
Liegen endlich die
Verhältnisse so, dass der Ehemann die ehelichen Lasten nicht
aufzubringen vermag, dann kann allerdings die Ehefrau auch noch zu
weitern Leistungen verpflichtet werden. Diese Pflicht ergibt sich aber
nicht aus dem Güterstand, sondern, wie schon bemerkt, aus der Haftung
der Ehefrau und den persönlichen Wirkungen der Ehe.
II. Ehesteuer der
Frau, Art. 276. (2)
Wir halten es für
geboten unter der Gütertrennung auch noch
den Fall zu berücksichtigen, wo die
Ehefrau dem Ehemanne eine Ehesteuer oder Dos zubringt. Im allgemeinen kann die Abrede diesfalls nach Belieben
getroffen werden, namentlich also das
Eigentum an der Dos dem Ehemann übertragen,
der Rückfall an die überlebende Ehefrau oder die Entstellung einer Ersatzforderung, oder wiederum die
Entstehung
(1) Vgl.
ZGB 246, Abs. 2. (2) Vgl. ZGB
247.
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von Gesamteigentum an der
Dos angeordnet werden. Wenn nun aber der Ehevertrag darüber keine
Bestimmungen enthält, so halten wir die Vermutung für gerechtfertigt,
dass die Ehesteuer nach den Regeln des ordentlichen Güterstandes
behandelt werden solle, und zwar in allen Teilen, also z. B. auch mit
der Folge des Konkursprivileges. Wir nehmen ferner an, dass eine
solche Ehesteuer auch ohne Erwähnung im Ehevertrag rechtsgültig
verabredet und ausgeführt werden könne. (1) Nach den Umständen des
einzelnen Falles aber ist alsdann zu entscheiden, ob es sich um ein
gewöhnliches Geschäft zwischen Mann und Frau, z. B. Darlehen oder
Gebrauchsleihe, oder um die Zubringung einer Ehesteuer handle. So wird
z. B. dasjenige, was die Ehefrau in das Handelsgeschäft des Ehemannes
einwirft, bei Gütertrennung nicht anders, als nach gewöhnlichen
Grundsätzen behandelt werden können, während der von der Ehefrau dem
Ehemann übertragene Besitz und Genuss von Kapitaltiteln und dgl. als
Ehesteuer vermutungsweise unter den Regeln des ordentlichen
Güterstandes stehen würde.
Das Erbrecht der
Ehegatten, Art. 489. (2)
Wenngleich die
Erbfolge in anderem Zusammenhang zu
besprechen und darzustellen ist, verlangt
doch der Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht eine Besprechung des Erbrechts der Ehegatten an dieser
Stelle.
Der überlebende Ehegatte
soll nach der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge mit oder ohne
Konkurrenz der Blutsverwandten ein Erbrecht zu Nutzniessung oder zu
Eigentum beanspruchen können. Eine besondere Singularsuccession in
einzelne Fahrhabestücke, wie sie vielfach angetroffen wird (Schweiz.
PR II, S. 140 ff.), haben wir abgelehnt, weil das ausgedehnte
Nutzniessungsrecht für die praktischen Bedürfnisse vollständig
ausreicht und überdies im heutigen Wirtschaftsleben das Interesse an
solchen Vorzugsrechten weit geringer ist, als in früheren Zeiten.
Über die innere
Berechtigung des Niessbrauches haben wir uns bereits oben näher
ausgesprochen. Hier bleibt uns nur noch zu betrachten, in welcher
Abstufung die Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit den
Blutsverwandten geordnet werden soll. Als Verlassenschaft des
verstorbenen Ehegatten ist dabei stets dasjenige zu betrachten, was er
nach Ausrichtung der güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden
Ehegatten behält, also unter der Güterverbindung das Eigengut und
darüber hinaus der Anteil am Vorschlag, unter der Gütergemeinschaft die
Hälfte
(1) Nach ZGB 247 bedarf es
für dir Begründung der Ehesteuer eines Ehevertrages. (2)
Vgl. ZGB 462
bis 464.
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oder eine andere
verabredete Quote des Gesamtgutes, und unter der Gütertrennung das
eigene Vermögen. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gestaltet
sich darnach allerdings bei den einzelnen Güterständen verschieden.
Dem Prinzipe nach aber ist es überall gleich geordnet und bezieht sich
namentlich bei der Gütergemeinschaft und der Güterverbindung auch auf
das Sondergut des verstorbenen Ehegatten.
Gegenüber irgendwelchen
Nachkommen des verstorbenen Ehegatten hat der vorliegende Entwurf eine
blosse Nutzniessung des Überlebenden aufgenommen, und zwar an der
Hälfte des Erbschaft. Der Entwurf von 1894 hatte die Nutzniessung am
Ganzen vorgeschlagen mit Herausgabe der Hälfte an die mündig
gewordenen Kinder. Nach der jetzigen Vorlage behält der Ehegatte aber
ohnedies bis zu der Mündigkeit die Nutzniessung am Ganzen kraft der
elterlichen Gewalt, Art. 320. (1)
Die Pflicht, welche den
Verstorbenen mit diesen Nachkommen verbindet, scheint uns von so
intensiver Natur zu sein und so sehr auch den überlebenden Ehegatten zu
ergreifen, dass wir eine Abteilung zu Eigentum für unratsam erachten.
Zudem verbindet sich mit dieser Nutzniessung unter Umständen die
Gemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten, von der wir oben gesprochen
haben.
Die Stellung gegenüber
den Kindern des verstorbenen Ehegatten aus früherer Ehe glauben wir
nicht besonders gestalten zu dürfen. Zu erinnern ist hier nur an die
Möglichkeit des Vorhandenseins von Kindern beider Ehen, sowie daran,
dass die Regelung der Verhältnisse bei Abschluss der zweiten Ehe durch
Ehevertrag oder Erbvertrag erfolgen kann. (2)
Gegenüber blutsverwandten
Erben der elterlichen Parentel behält nach Art. 489, Abs. 2, der
überlebende Ehegatte die Nutzniessung an drei Vierteilen des
Nachlasses, während ihm ein Vierteil als Eigentum zufällt. In
Konkurrenz mit der grosselterlichen Parentel erhält der überlebende
Ehegatte die eine Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die andere zu
Nutzniessung. Hinter dem grosselterlichen Stamme endlich ist er Erbe
des Ganzen zu Eigentum. (3)
(1) Vgl. ZGB 292. (2)
Das Gesetz
gibt dem überlebenden Ehegatten, wenn der
Erblasser Nachkommen
hinterlässt, die Wahl zwischen der Hälfte der Erbschaft zu
Nutzniessung oder den
Viertel zu Eigentum, Art. 462, Abs. 1, also eine
alternative Berechtigung,
die nach den Regeln der Wahlobligation mit Wahlrecht
des Gläubigers (OR. 72)
zu beurteilen ist. Vgl. dazu die Bestimmungen der
Art. 463 u. 464 über
die Umwandlung und Sicherstellung des Nutzniessungsanspruches
und die
Sicherstellung der Miterben. (3) Vgl. ZGB 462,
Abs. 2.
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Über die Gestaltung der
erbrechtlichen Nutzniessung in Verbindung mit dem ehelichen Güterrecht
ist zu sagen, dass sie ganz vorwiegend in der Fortsetzung der
Gemeinschaft mit den unmündigen
gemeinsamen Kindern vorkommen wird. Allein auch wo eine solche Fortsetzung nicht
stattfindet, bleibt dem Elternteil die Nutzniessung am halben
Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Eine Leistung von Sicherheit auf
Verlangen der Eigentümer, resp. der Vormundschaftsbehörden würde,
wenigstens der Wirkung nach, der in der Mehrzahl der überlieferten
Rechte getroffenen Ordnung (Schweiz. PR II, S. 142 ff. u. I, S. 452
ff., 467 ff.) entsprechen. Wir glauben aber, im Erbrecht dieser
besondern Vorschrift entraten zu können, da das Elternrecht mit Art.
325 u. a. die nötige Hilfe vorsieht. (1) Anders verhält es sich
bei
der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wo das Zusammensitzen aller
Beteiligten auf Gedeih und Verderb von vornherein jede Sicherstellung
der Kinder durch den Elternteil
ausschliesst. Handelt es sich dagegen um Teilungsverträge,
Auskauf oder dergleichen, wie sie zwischen den Kindern und dem
überlebenden Elternteil vorkommen können, so wird eine Sicherstellung
wiederum auf der angegebenen Grundlage verlangt werden können.
Die
erbrechtliche Nutzniessung des überlebenden Ehegatten kann auch die Gestalt einer Rente
annehmen, die der Eigentümer des Nutzniessungsgutes dem Berechtigten
zu entrichten und auf Verlangen sicher zu stellen hat und die dem
Nutzniessungsertrage unter Abzug aller Unkosten, die der Nutzniesser
bei der unmittelbaren
Ausübung seines Rechtes zu tragen hätte, in billiger Weise zu entsprechen hat. Mit einer solchen
Rente wird häufig die Nutzniessung
des überlebenden Ehegatten auch für die Fälle möglich gemacht, wo aus besondern Gründen die
Verbindung mit den Erben und Eigentümern vermieden werden will.
Der Entwurf von 1894 hatte
vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte sich, wenn er zur Sicherstellung aufgefordert werde,
statt dessen für die Entgegennahme einer solchen Rente entscheiden
könne, und umgekehrt sollten die Eigentümer befugt sein, die
Umwandlung der Nutzniessung in
eine solche Rente zu verlangen, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheirate. Der
vorliegende Entwurf überlässt
diese Ordnung vollständig der freien Vereinbarung aller Beteiligten. (2)
Was endlich die Aufhebung
der erbrechtliehen Nutzniessung anbelangt, so erfolgt sie normalerweise
mit dem Tode des über-
(1)
Vgl. ZGB 297 ff. und oben S. 234, Anm. 2. (2) Vgl. dagegen im Gesetz
Art. 463.
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lebenden Ehegatten. Von
dieser Lebenslänglichkeit der Nutzniessung hatte der Entwurf von 1894
zwei Ausnahmen gemacht. Einmal die Wiederverheiratung des Ehegatten,
und auch hier sollte das Nutzniessungsrecht nicht ohne weiteres
dahinfallen, sondern nur von den Eigentümern mit einer billigen
Kapitalsumme abgelöst werden können, und sodann der Anspruch des
mündigen Kindes auf die Herausgabe der Hälfte seines Anteils. Art. 489
des Entwurfes hat die Nutzniessung gegenüber den Kindern überhaupt auf
die Hälfte beschränkt und dafür von jeder Ausnahme betreffend die
Lebenslänglichkeit der Nutzniessung abgesehen. Unmündigen Kindern
gegenüber hat der Ehegatte die Nutzung am Ganzen ohnedies aus dem
Elternrecht, Art. 320. (1)
Das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten erfährt seine Vervollständigung und Erläuterung
durch die Bestimmungen, die über die Rechte und Pflichten der Erben und
den Erwerb des Nachlasses aufgestellt sind. Die Erbberechtigung des
überlebenden Ehegatten wird dabei in allen Teilen, in bezug auf den
Übergang der Erbschaft, die Haftbarkeit, den Pflichtteil und die
Erbteilung, mit einer Ausnahme in Art. 578 (2) betreffend die
Behandlung der Nutzniessung, derjenigen der andern gesetzlichen Erben
gleichgehalten. Vgl. betreffend den Pflichtteilschutz Art. 495, Abs.
2, (3) wonach
die Nutzniessung an der Hälfte und das Eigentum von einem
Viertel dem Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen nicht entzogen
werden darf. Mit dieser Ordnung würde man eine Grenze erhalten, die
allen höhern Parentelen gegenüber gleichmässig wirkt, und im Verhältnis
zu Nachkommen das Recht des überlebenden Elternteils auf die
Gemeinschaft mit den Kindern vor jeder Beeinträchtigung sicher stellt.
(1) Vgl. ZGB 462, Abs. 1, u. 292. (2)
Vgl. ZGB 561. (3) Vgl. ZGB 471, Ziff. 4, wonach jedoch der
Nutzniessungsanspruch keinen Pflichtteilsschutz hat.
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Zweite Abteilung.
Die
Verwandtschaft.
I. Die allgemeinen Grundlagen.
Die zweite Abteilung
umfasst im siebenten bis neunten Titel drei Institute: Einerseits das
eheliche und das aussereheliche Kindesverhältnis und anderseits die
Familiengemeinschaft.
Es sind gewissermassen
zwei sich umschliessende Kreise, die hiermit unterschieden werden. Das
engste Band wird durch das direkte Abstammungsverhältnis in legitimer
Ehe hergestellt. Die Bande des Blutes in rein natürlicher Hinsicht
werden hier von der Rechtsordnung in vollstem Umfange anerkannt. Das
Interesse des von Natur gegebenen individuellen Bewusstseins stimmt
hier mit den gesellschaftlichen Interessen und mit den Grundlagen der
staatlichen Ordnung zusammen. Ein neues Recht vermag hier auch nicht
viel mehr zu bieten, als dass es den überkommenen Anschauungen
entsprechenden Ausdruck verleiht. Bedenken und Zweifel von grösserer
Bedeutung werden hier nur in wenigen Fragen bestehen. So kann es in
bezug auf die Ausgestaltung des Verhältnisses mit Hinsicht auf die
öffentliche Gewalt fraglich erscheinen, ob und in welchem Umfange die
behördliche Aufsicht zuzulassen sei, in welchem Umfange also eine
Autorität über derjenigen der Eltern anerkannt werden dürfe. Ferner
kann das Verhältnis von Vater und Mutter einer näheren Bestimmung
bedürfen, indem das kräftigere Hervortreten der Persönlichkeit der
Ehefrau im Eherecht auch nach einer stärkeren Anerkennung der Stellung
als Mutter verlangt.
Diesem engsten Verhältnis
lassen sich andere gleichstellen, sei es auf Grund von Nachbildung des
ehelichen Verhältnisses ohne die natürliche Grundlage, oder von
Anerkennung einer Rechtskraft des natürlichen Verhältnisses ohne das
Moment der
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ehelichen Verbindung.
Dies aber führt zu drei ungleich gestellten Instituten.
Ohne jede Abstammung wird
die künstliche Schaffung des elterlichen Verhältnisses zugelassen in
der rechtlichen Anerkennung der Kindesannahme. Das Institut
ist weitern Kreisen unseres Volkes zurzeit fremd. Nur fünf Kantone
kennen es im geltenden Recht (vgl. Schweiz. PR I, S. 410 ff.). Dennoch
darf es in einem schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht fehlen. Seine
Aufnahme in die Rechtsordnung verletzt keine Interessen. Bedienen mag
sich desselben, wer es mit seinen familienrechtlichen Anschauungen für
verträglich erachtet. Es gehört zur Freiheit der Rechtsordnung, dass
sie Hilfen nicht versagt, die annehmbar sind, wäre auch vorauszusehen,
dass verhältnismässig nur selten im Rechtsleben davon Gebrauch gemacht
würde. Ein weiteres Institut, wie etwa das einer eigentümlich wirkenden
Pflegkindschaft, entsprechend der Tutelle officieuse des französischen
Rechtes, ist daneben dann allerdings kein Bedürfnis. Es genügt, wenn
die vollere Wirksamkeit der Adoption zur Anerkennung gelangt. Durch sie
wird ein Kindesverhältnis gegenüber einer Person begründet, zu der
absolut kein natürliches Abstammungsverhältnis gegeben ist. Nur
insofern darf auch hier der Gedanke an das natürliche Verhältnis nicht
ganz ausser acht bleiben, als die äusseren Bedingungen, wie
Altersverhältnisse, Beziehung zum Ehegatten und engere persönliche
Verbindung unter den Beteiligten, dem natürlichen Verhältnis
einigermassen nachgebildet sein, wenigstens einem solchen nicht direkt
widersprechen sollen.
Ist das natürliche
Verhältnis ohne die rechtliche Grundlage der Ehe gegeben, so kann es
sich fragen, in welchem Umfange und mit welchen Wirkungen diese
Beziehungen der ehelichen Abstammung gleichzustellen seien.
Das geltende Bundesrecht
kennt die Ehelicherklärung vorehelicher Kinder durch nachfolgende
Ehe ihrer Eltern. Es ist klar, dass hierin der Entwurf einfach den
bestehenden Rechtszustand übernehmen konnte, wobei die Wirkung ohne
Einschränkung derjenigen der ehelichen Abstammung gleichgestellt werden
darf.
Eine Ehelicherklärung
ohne nachfolgende Ehe ist im geltenden Rechte nicht überall
eingeführt. Vgl. Schweiz. PR I, S. 406 ff. Sie erscheint auch
innerlich nur da als begründet, wo die nachfolgende Ehe der Eltern
nicht möglich ist, sei es wegen Todes oder wegen Eintritts von
Eheunfähigkeit eines der Eltern. Auch wird das Gesuch auf den Willen
beider Eltern gestützt werden müssen, was nach den Umständen nur in der
Form verlangt werden kann, dass eben die Eltern sich z. B. vor dem
Tode
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des einen die Ehe
versprochen haben müssen. Liegen nun aber diese beiden Erfordernisse
vor, so kann man darüber nicht wohl zweifeln, dass eine behördliche
Ehelicherklärung der Billigkeit entspricht. In diesem Sinne haben sich
denn auch eine Reihe der kantonalen Vernehmlassungen (Graubünden,
Schaffhausen, Thurgau, z. T. auch Appenzell A.-Rh. und Genf)
ausgesprochen. Auch hier wird die Wirkung derjenigen der ehelichen
Abstammung gleichgestellt werden dürfen. Sie geht mithin über die
Anerkennung eines ausserehelichen Kindes hinaus.
Liegt endlich nur das natürliche
Abstammungsverhältnis vor, ohne die Möglichkeit einer
Ehelicherklärung, so dass also das Verhältnis ein aussereheliches ist
und bleiben muss, so ist die schwierige Frage zu beantworten, inwieweit
hierfür eine rechtliche Wirkung anzuerkennen sei. Zur Mutter besteht
nach allen geltenden schweizerischen Rechten eine solche Wirkung. Zur
mütterlichen Verwandtschaft dagegen wird sie nur mit grossen
Abstufungen anerkannt. Vgl. Schweiz. PR II, S. 111 ff. Und im
Verhältnis zum Vater steht der Ausschluss jeder Möglichkeit der
gerichtlichen Nachforschung in den romanischen Rechten zur Anerkennung
einer rechtlichen Verbindung mit der ganzen väterlichen Verwandschaft
in mehreren deutschen Kantonen in denkbar schroffstem Widerspruch. Vgl.
Schweiz. PR 1, S. 488 ff., II, S. 111 ff.
Trotz aller Hochhaltung
der bürgerlichen Bedeutung der Ehe, kann es doch nicht verkannt werden,
dass die Ignorierung des natürlichen Abstammungsverhältnisses in einer
Rechtsordnung, die der legitimen Familie nicht mehr die
Alleinherrschaft über das Individuum zuerkennt, schwerlich mehr
aufrecht erhalten werden darf. Individualismus und Ethik stehen dem mit
gleicher Kraft entgegen. Verweigert man dem ausserehelich geborenen
Kinde nicht die Rechtsfähigkeit, will man es in die bürgerliche
Gesellschaft als vollberechtigtes Glied aufnehmen, so geht es nicht
an, ihm die Rechtsstellung zu verweigern, die seiner natürlichen
Abstammung entspricht. Trägt es gesellschaftlich ohnedies schwer am
Makel seiner Geburt, so verstösst es auch gegen eine vernünftige
Gesetzgebungspolitik, diese Individuen dadurch in der Rechtsordnung
noch stärker zurückzusetzen, dass man ihnen die Anerkennung ihrer
natürlichen Abstammung versagt. Man widerspricht sich selbst, wenn man
das uneheliche Kind als rechtsgleich im allgemeinen aufnimmt und ihm
doch die Bande der Blutsverwandtschaft vorenthält. Daraus aber ergibt
sich eine Gleichstellung, die nicht in der Tatsache der ausserehelichen
Geburt, sondern nur in anderen Erwägungen, wie namentlich im Schutze
der legitimen Ehe und ihrer Kinder, eine Schranke finden darf.
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So gewährt denn der
Entwurf dem ausserehelichen Kinde einmal gegenüber der Mutter und der
mütterlichen Verwandtschaft die volle Gleichstellung mit den ehelich
geborenen. Und zwar sowohl im Familienrecht als im Erbrecht, sowohl in
Konkurrenz mit entfernteren legitimen Verwandten als im Verhältnis zu
den legitimen Nachkommen.
Anders dagegen zum Vater.
Zwar würde auch hier die gleiche Grundlage der natürlichen Abstammung
gegeben sein, wie im Verhältnis zur Mutter. Allein die Mutter ist
immer gewiss, der Vater nicht, und auf dieses Moment muss die
rechtliche Ordnung Rücksicht nehmen. Man kann demzufolge die
Gleichstellung nur in den Fällen durchführen, wo einigermassen die
Gewissheit für die Abstammung als hergestellt betrachtet werden darf,
d. h. bei einer in Form Rechtens abgegebenen Erklärung des Vaters auf
Anerkennung des Kindes. Ferner darf man diesem Falle noch den weiteren
gleichstellen, wo zwischen den Eltern des Kindes ein Eheversprechen
bestanden hat, und dazu fügt der Entwurf auch den Fall, wo die Mutter
nicht mit vollständig freiem Willen sich dem Vater hingegeben, wo der
Vater an ihr mit dem ausserehelichen Umgang ein Verbrechen begangen,
oder wo er seine häusliche oder dienstliche Gewalt über die Mutter
missbraucht hat. In solchen Fällen wird auch gegenüber einem leugnenden
Angeklagten die Vaterschaft zu hoher Evidenz nachgewiesen werden
können, so dass deren Feststellung durch das Gericht derjenigen durch
den Vater gleichgestellt werden darf. Auf beiden Wegen aber entsteht
alsdann zum Vater und zur väterlichen Verwandtschaft in
familienrechtlicher und erbrechtlicher Hinsicht die gleiche Wirkung wie
zur mütterlichen Seite. Immerhin rechtfertigt sich hier dann doch eine
Unterscheidung, die unter Umständen von grösserer Tragweite sein kann.
Wenn nämlich das aussereheliche Kind mit ehelichen des gleichen Vaters
konkurriert, so fragt es sich, ob hier mit Recht die Gleichstellung
durchgeführt werden dürfe. Der Erbrechtsentwurf von 1895 hatte diesem
Bedenken die Bedeutung beigemessen, dass nicht nur dem Vater, sondern
beiden Eltern gegenüber in solchen Fällen der Konkurrenz den ehelichen
Nachkommen eine doppelt so starke Berechtigung zuerkannt wurde, wie den
ausserehelichen, und zwar weil das eheliche Kind nicht nur individuell
mit seinem Erzeuger, sondern durch das Versprechen des einen zum andern
Elternteil mit doppelter Kraft mit jedem der Eltern verbunden
erscheine. Diese Auffassung ist in dem vorliegenden Entwurf im
Verhältnis zur Mutter nicht festgehalten worden. Eine andere Überlegung
hat hier Platz gegriffen, nämlich dass das Kind mit der Mutter doch
regelmässig ganz anders verbunden sei,
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als
mit dem Vater, dass es häufig mit den legitimen Kindern der gleichen Mutter erzogen werde, wie
denn auch im geltenden Rechte die Besserstellung der Kinder gerade
darin Ausdruck gefunden
hat, dass sie zur Mutter und ihrer Verwandtschaft den ehelichen gleichgestellt worden sind.
So wurde die relative Zurücksetzung der ausserehelichen Kinder
gegenüber den ehelichen nur noch im Verhältnis zum Vater und zu
seiner Verwandtschaft bei behalten,
im Verhältnis zur Mutter und deren Verwandten dagegen die Gleichstellung auch für den Fall
der Konkurrenz mit ehelichen Kindern anerkannt, Art. 488. (1)
Was
sodann die Vaterschaftsklage überhaupt anbelangt, so hat sich der Entwurf für deren
Zulassung namentlich durch folgende Erwägungen bestimmen lassen :
Man wendet gegen deren
Anerkennung ein, dass damit einem Gegenstande
nachgeforscht werde, der ausschliesslich der guten Sitte
angehöre, oder dass mit der Nachforschung selber eine Unsittlichkeit
begangen werde, die grösser sei, als die Ausschliessung jeder Vaterschaftsklage. Allein wenn
auch in den gegebenen Tatbeständen
allerdings gar oft unerhörter Schmutz und jede Art von Niedertracht der Gesinnung
aufgerührt und ans Tages licht
gebracht wird, so darf man doch nicht verkennen, dass diese
Missstände nicht durch die Vaterschaftsklage geschaffen, sondern nur
durch sie aufgedeckt werden, und eine weise Gesetzgebungspolitik wird
sich gestehen müssen, dass eine Heilung solcher Schäden nicht dadurch erreicht werden
kann, dass man sich vor ihnen verschliesst, sondern umgekehrt
nur dadurch, dass man ihnen die
ganze Aufmerksamkeit zuwendet, deren solche Abgründe sozialen Elendes
ganz besonders bedürftig sind. Weit mehr Gewicht als der
Aufrüttelung aller der Übelstände, die mit der Vaterschaftsklage zur
Sprache gebracht zu werden pflegen, ist der Tatsache zuzuerkennen, dass
unter den vielen ausserehelichen Müttern gar manche sich findet, die des
Rechtsschutzes in vollem Umfange würdig ist, und fürchtet man falsche
Anklagen oder Erzeugung von Unfrieden in Familien und
Verwandtschaften, so ist dem entgegenzuhalten,
dass gerade die drohende Vaterschaftsklage vor der Verführung abzuhalten und damit
der Ursache aller jener Klagen
erst recht abzuhelfen vermag. Über alles aber stellen wir die Erwägung, dass die Mutter aus den
Beziehungen mit dem Vater
des ausserehelichen Kindes einen Anspruch hat, der unter allen Umständen eine sittliche
Verpflichtung des Vaters bedeutet und sozial wichtig genug ist, um auch
als Rechtspflicht gegenüber
(1) ZGB
461.
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Mutter
und Kind anerkannt zu werden. Nur die Kollision mit anderen gesetzgebungspolitischen
Erwägungen gleichen Gewichtes vermöchte die Anerkennung des Rechtes
zu verhindern. Fehlt es an
solchen Gegengründen von durchschlagender Kraft, so soll die Gesetzgebung beim natürlichen
Rechtsbewusstsein verbleiben und diesem in ihren Vorschriften
Ausdruck geben. Gewiss weiss die Mutter des ausserehelichen Kindes
sozusagen in allen Fällen, dass
sie mit dem ausserehelichen Umgang ein Unrecht begangen hat. Allein
auch dem Vater des Kindes fehlt dieses Bewusstsein nicht, und die Rechtsordnung ist nicht
dazu da, in leichtfertigen Gesellen
die letzte Spur des Gewissens völlig zu ersticken, sie soll umgekehrt den Stand der
allgemeinen Moral zum mindesten festhalten und unterstützen. Die
Versuche, die man mit der gegenteiligen Ordnung in allen Ländern
gemacht hat, vermochten denn auch dort selbst nicht dauernd feste
Wurzel zu fassen. Man begegnet
im Gebiete des französischen Rechtes selbst einer starken Strömung, die verlangt, dass die
Gesetzgebung beim natürlichen Rechte verharren und der Mutter den
rechtlichen Anspruch gegen den
Vater ihres ausserehelichen Kindes nicht mehr verweigern solle. Auch die romanischen Kantone, die sich
in der modernen Gesetzgebung
dem angeführten Grundsatz des Code Napoleon angeschlossen hatten, sind in dessen Durchführung auf
Schwierigkeiten gestossen, die
sie zu einer indirekten Preisgabe der eigentlichen Grundlage des Verbotes bewogen haben : Sie
lassen
die Nachforschung nach der
Vaterschaft in gewissen Ausnahmefällen, und dann namentlich (mit
Ausnahme von Neuenburg) bei den Klagen aus OR wegen ernstlicher Verletzung von persönlichen
Verhältnissen unbedenklich zu
(s. Schweiz. PR I, S. 489). Um so mehr muss es die allgemeine schweizerische Gesetzgebung für
geboten erachten, überhaupt jeden grundsätzlichen Ausschluss der
Nachforschung nach der Vater schaft aufzuheben und die
Vaterschaftsklage als allgemein zulässig in die Rechtsordnung aufzunehmen.
Nun
bleibt aber auch bei dieser, im Entwurf anerkannten Ordnung jene Ungewissheit bestehen,
die über die Vaterschaft im allgemeinen vorhanden ist. Der Gesetzgeber
vermag sie nicht zu ignorieren,
er muss ihre Bedeutung anerkennen. Und dies erfolgt dadurch, dass er der Mutter, sobald
nicht durch Anerkennung oder die anderen, oben besprochenen
Voraussetzungen, eine andere Sachlage geschaffen ist, nur eine Klage
auf ökonomische Leistungen gewährt,
der Vaterschaftsklage mithin für gewöhnlich einen nur pekuniären Charakter beilegt. Es
entspricht dies dem Rechte, wie es in den deutschschweizerischen
Kantonen in der modernen Gesetzgebung
zur Entwicklung gekommen
ist : Das Kind soll ausser-
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eheliches Kind der Mutter
bleiben, und zwar familienrechtlich und erbrechtlich. Allein die
Vaterschaft ist doch wenigstens mit der Sicherheit feststellbar, dass
das Gericht es unternehmen darf, dem Vater die Pflicht zu
Unterhaltsleistungen für das Kind und zu Beiträgen für die Mutter
aufzuerlegen. Dabei lässt man es bewenden, auch wenn im Prozesse ein
Geständnis vorliegen sollte, das doch bei tieferer Würdigung nur ein
vor Gericht abgegebenes Beweismittel bedeutet und der freiwilligen
förmlichen Anerkennung oder den besonderen Verhältnissen des Falles,
bei Verbrechen oder Missbrauch einer persönlichen Gewalt, niemals
gleichgestellt werden darf. Von Standesfolgen zum Vater kann hier
überall nicht die Rede sein. Das
aussereheliche Kind tritt auf Grund der gewöhnlichen
Vaterschaftsklage nur in ein Verhältnis zum Vater, das in
Vermögensleistungen sich äussert. Zu einem intimeren persönlichen oder
familienrechtlichen Verhältnis reicht die Beziehung ohne das
Vorhandensein jener weiteren Voraussetzungen nicht aus.
So gelangt also der
Entwurf zu einem Abschnitt über das eheliche Kindesrecht, das durch
legitime Abstammung, durch Ehelicherklärung, oder durch Kindesannahme
begründet wird. Ihm zur Seite aber steht in einem besonderen Titel das
aussereheliche Kindesverhältnis mit genau abgegrenzten Wirkungen, die
für die Regel viel weniger weit reichen, als diejenigen der ehelichen
Abstammung.
Unter dem dritten Titel
im Rahmen der Verwandtschaft handeln wir von der Familiengemeinschaft,
dem zweiten Kreise, der in der Verwandtschaft sich bildet,
dem wechselndsten zugleich, der in gar verschiedenem Umfange und in
verschiedenen Richtungen Einfluss auszuüben vermag.
Die hauptsächlichste
unter diesen Wirkungen ist das Erbrecht der Verwandten, das
in anderem Zusammenhang zu betrachten ist. Ihm entspricht eine Unterstützungspflicht,
wobei insofern auch heute noch ein Zusammenhang der beiden
Institute anerkannt zu werden verdient, als die Pflicht soweit zu
reichen vermögen wird, als der Erblasser gebunden ist, sein Gut, sei es
auch nur teilweise, den Verwandten zu hinterlassen. Die Parallele ist
in dem vorliegenden Entwurfe zwar nicht vollständig, vgl. Art. 354 ff.
mit Art 495, (1)
immerhin aber doch der Hauptsache nach durchgeführt,
indem die Geschwister nur unter besonderer Voraussetzung, bei günstigen
Vermögensverhältnissen, zur Unterstützung heran-
(1)
Vgl. ZGB 328 ff. mit Art. 470 u. 471.
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gezogen werden sollen.
(1) Vgl. über
diesen alten Zusammenhang Schweiz. PR IV, S. 237, n. 3.
Eine weitere Wirkung
zeigt sich darin, dass die Verwandten in der Familiengemeinschaft zu Hausgenossen
werden. Das Haus umfasst dabei in der Regel Personen
verschiedenen Alters, Mündige und Unmündige, die regelmässig nicht auf
dem Boden der Gleichberechtigung zueinander gestellt sind. Eines der
Glieder ist das Familienhaupt, sei es durch die die Hausgemeinschaft
begründende Ehe oder durch die Autorität des Alters von selbst gegeben,
sei es durch das Gesetz oder nach Übung und Abkommen bestimmt. Unter
die Hausgewalt gehören dann aber nicht nur die Verwandten, sondern auch
andere Glieder des Hauses, wenngleich diese mit anderen Voraussetzungen
und Wirkungen, wie es aus Art. 360 und 361 hervorgeht. (2)
Endlich gibt der
Familiengemeinschaft das Vermögen, das sich mit ihr zu
verbinden vermag, einen eigenen Charakter, wobei an drei verschiedene
Institute zu denken ist : An die Familienstiftungen und
-fideikommisse,
an die Heimstätten und an die Gemeinderschaften. Der Entwurf spricht
jedoch von den ersteren Instituten nur, um sie im Rahmen des
Privatrechts möglich zu machen und ihre Wirksamkeit gegenüber dem
Bundesrecht, das ihnen ja doch im allgemeinen zur Grundlage dienen
muss, abzugrenzen, während er den Gemeinderschaften alle Beachtung
zuwendet und sie namentlich im Erbrecht mit einer wichtigen Funktion
betraut, weshalb ihre Ordnung denn auch anfänglich, im zweiten
Teilentwurf (1895), geradezu dem Erbrecht zugewiesen worden ist.
1. Die
Familienstiftungen und -fideikommisse möchten
wir des halb, trotz aller Schranken, die
sich im Erbrecht für die fideikommissarische
Nacherbeneinsetzung in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte aufgestellt finden, Art. 507 ff. (3)
(Schweiz. PR I, S. 245 ff.), nicht im
Entwurfe unterdrücken, (4)
einmal weil ein solches Verbot über das
Privatrecht hinausreichen und in die
Hoheit der Kantone und ihre öffentliche
Gewalt übergreifen würde. Dann aber auch,
obgleich wir es vollständig billigen, dass einer allzu starken
Verbreitung dieses Institutes durch die Gesetzgebung ent-
(1) Das Gesetz gestattet
den Kantonen in beschränktem Umfang die völlige Aufhebung des
Pflichtteils der Geschwister oder die Ausdehnung des Pflichtteils auf
die Nachkommen der Geschwister, Art. 472. (2) Beide
Bestimmungen
fehlen dem Gesetz, vgl. aber Art. 331 u. 332. (3) Vgl. ZGB
488 ff. (4)
ZGB 335, Abs. 2, bestimmt im Gegensatz hiezu : „Die Errichtung von
Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet."
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gegengewirkt
werde (vgl. Schweiz. PR IV, S. 236 f., 627), weil kein Grund vorliegt,
die Errichtung solcher Familiengüter, für deren Anerkennung bei idealen Zwecken
für Stipendien und dgl. auch
die Vernehmlassung von Graubünden sich ausgesprochen hat, im einheitlichen Recht einfach und
allgemein zu verbieten. Die sozialen Anschauungen unserer
Bevölkerung sind unseres Erachtens an und für sich schon kräftig genug, um
ein Überwuchern des geschlossenen
Familienbesitztums unmöglich zu machen, und einer bloss gelegentlichen Ausnahme, wenn da
und dort ein Familienfideikommiss
neu begründet würde, könnten wir irgend eine gefährliche Wirkung niemals zuschreiben.
Es wird im Gegenteil nur
von guter Folge sein, wenn dergestalt eine Aufspeicherung ökonomischer Kräfte im Besitze
einzelner Familien den Wohlstand des Landes im allgemeinen vermehrt. Da
aber doch zugegeben werden
muss, dass für einzelne Gegenden möglicherweise eine Zunahme der Familienfideikommisse
Schaden und Ärgernis verursachen
könnte, hat der Entwurf, in Übereinstimmung mit einem eventuellen Postulat der
Vernehmlassung des Bundesgerichtes und des Kantons Waadt (während in
erster Linie Waadt und dann
ebenso auch Neuenburg ein Verbot der Fideikommisse befürworten), die
Kantone in besagter Weise mit der Befugnis aus gerüstet, die Errichtung der
Fideikommisse zu beschränken oder ganz zu verbieten. Gleichwohl halten
wir es für wünschenswert, über
dieses Institut im einheitlichen Recht einige Bestimmungen aufzustellen, von denen in diesem
Zusammenhang nur zwei aufgeführt
werden mögen. (1)
Die eine
bezeichnet das Gemeinwesen als diejenige Stelle, an die mit dem Tode
des Letztberechtigten das Fideikommissgut
fallen soll, Art. 363. Die andere gibt den Gläubigern eines jeden Beteiligten das Recht, im
Falle ihrer Nichtbefriedigung die Aufhebung und Verteilung des
Fideikommissgutes zu verlangen,
Art. 364.
Im übrigen beachte man
noch, dass der Entwurf das Familienfideikommiss in der
gesetzgeberischen Behandlung der Familienstiftung gleichstellt. (2)
Die Stiftung steht daneben selbstverständlich unter den Vorschriften
des zweiten Titels, Art. 97 ff. (3) Das Fideikommiss ist
nicht
besonders geordnet. Es schliesst sich den Bestimmungen über Nacherbeneinsetzung an,
Art. 507 ff., 512, und zwar
in dem Verhältnis, dass die materielle Verfügungsschranke,
(1) Beide sind im Gesetz,
in Übereinstimmung mit der in der vorigen Anmerkung zitierten
Bestimmung, weggefallen. (2) Diese Gleichstellung findet
sich aus dem
angegebenen Grunde nicht mehr im Gesetz, vgl. Art. 335, Abs. 1. (3)
Vgl. ZGB 80 ff.
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Art. 495, auch bei
Familienfideikommissen Geltung hat, nicht aber die Schranke betreffend
die Nacherbeneinsetzung, Art. 507, Abs. 2. (1) Das
Familienfideikommiss
kann also eine beliebige Zahl von Nacherben enthalten, indem die
Familie in der Reihenfolge der Generationen als Ganzes, gewissermassen
als Erbe und Nacherbe erscheint. Ein Fideikommissrecht im Entwurfe selbst
darzulegen, konnte nicht für angezeigt erachtet werden. Denn in erster
Linie ordnet der Stifter, wie das Gut „ex pacto et providentia
majorum" fallen soll. Dann dürfte in die Lücken doch nur die allgemeine
Lehre, die sich über dieses
Institut befestigt hat, treten, und endlich sind die Kantone ja für befugt erklärt,
Schranken aufzustellen, die natürlich auch auf eine Ordnung des
Institutes hinauslaufen können. Rechnet man dazu, dass solche
Fideikommisse doch stets eine seltene Erscheinung bleiben werden, so
wird man dem Entwurfe kaum
einen Vorwurf daraus machen, dass er von dieser Sache weiter nicht
gehandelt hat.
2. Die Gemeinderschaft
denken wir uns von praktischer Bedeutung namentlich in der Gestalt,
dass im Erbgang Geschwister in dem ungeteilten Nachlasse
zusammen bleiben. Eine gesetzliche Gemeinschaft entsteht unter den Erben
mit dem Eintritt des Erbfalles
unter allen Umständen. Aber diese Gemeinschaft besteht für die Regel nur zu dem Zweck, um
liquidiert zu werden, und ist in diesem Sinne in Art. 615 bis
619 (2) näher
geordnet worden. Allein über
dieses von Gesetzes wegen
eintretende Verhältnis hinaus kann unter den Erben mit
Vereinbarung ein dauernderes Verhältnis
begründet werden, das der Entwurf im Anschluss an die
Terminologie der alemannischen Statutarrechte als Gemeinderschaft
bezeichnet. Die lateinischen und romanischen Quellen sprechen von
indivisio, indivision. Wenngleich dieses Verhältnis durch Vertrag auch unter Nichterben begründet
werden mag, so hat es doch seine
eigentliche Bedeutung in der Familie. Aus diesem Grunde wurde
es denn auch vom eidgenössischen Gesetzgeber nicht in das einheitliche
Obligationenrecht aufgenommen, und wird es auch genügen, wenn im
Entwurfe auf die allgemeinere Anwendbarkeit des Institutes hingewiesen wird. Die nicht
nur wirtschaftlich, sondern auch juristisch eigentümlichste Seite
des Verhältnisses liegt in der Verschiebung der Teilung unter
Verwandten auf einen späteren Zeitpunkt, mit Liquidation „ex nunc", wie
wenn der Erblasser erst jetzt
gestorben wäre. In der Zwischenzeit sitzen die Gemeinder,
(1) Vgl. ZGB 488,
493, 470 f., und S. 244.
Anm. 4. (2) Vgl. ZGB 602 bis
606.
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wie wir es bei der
fortgesetzten Gütergemeinschaft getroffen haben, beieinander zu Gedeih und Verderb.
Bei der Regelung der
Gemeinderschaft in den Art. 365 bis 377(1) haben wir uns darauf beschränkt, in
einigen kurzen Sätzen die Ordnung des Institutes im Anschluss
an die hierüber bestehende Doktrin
und Gesetzgebung aufzustellen, vgl. Schweiz. PR III, S. 758 ff.
Insbesondere erkennt der Entwurf an, dass die Gemeinder neben dem Gesamtgut auch ein Sondergut
besitzen können, und dass sie befugt seien, ein Haupt der
Gemeinderschaft zu bezeichnen zur Vertretung gegen aussen und zur
Leitung der gemeinsamen Wirtschaft. Die Verabredung der Gemeinderschaft
soll auf unbestimmte Zeit mit halbjährlicher Kündigung oder auf eine
bestimmte längere Zeit getroffen werden können. Für letzteren Fall eine
Maximaldauer von
beispielsweise fünf Jahren anzusetzen, wie das im Code Napoleon und seinen
Nachahmungen angetroffen wird (s. Schweiz. PR II, S. 441 ff.) und
auch in der Vernehmlassung von
Neuenburg postuliert erscheint, erachten wir nicht für angezeigt.
Vielmehr dürfte allen Bedenken dadurch genügend Rechnung getragen sein,
dass nach dem Entwurfe gegenüber der freien Festsetzung der Dauer des Verhältnisses,
wie bei der Gesellschaft (OR 547), (2) eine einseitige
Auflösung aus wichtigen Gründen ermöglicht wird.
Das
Gemeinderschaftsverhältnis unter Miterben begegnet uns heute noch in
allen Teilen der Schweiz als eine nicht sehr seltene Erscheinung. Zwar sind beispielsweise
im Kanton Zürich in den Jahren
von 1867 bis 1884 nur 90 Gemeinderschaften begründet worden, allein die einfache Fortführung
der Erbschaften in ungeteiltem
Bestande ist viel häufiger und wird in der Ostschweiz, in Bern,
Solothurn, Freiburg, Waadt u. a. in zahlreichen Fällen angetroffen. Freilich war die
Steigerung des Individualismus in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
der Gemeinderschaft weder in der Gesetzgebung noch in der
Praxis günstig, und gerade ihr gegenüber hat man sich immer wieder auf
die sprichwörtlich gewordene
Redensart berufen : „communio mater rixarum". Auch fürchtet man
von ihr, worauf die Vernehmlassung von Graubünden hinweist, eine
Übervorteilung der einen Erben durch die andern. Aber die
Rechtsstatistik hat diese ungünstige Auffassung wenigstens bei uns damit widerlegt, dass
beispielsweise im Kanton Zürich seit der Einführung des
privatrechtlichen Gesetzbuches auch nicht ein einziger Prozess aus einer
Gemeinderschaft entstanden ist. Wir dürfen es als ein gutes Zeichen
betrachten, dass sich das Institut
(1) Vgl. ZGB 336 bis 348.
(2) Nunmehr OR 545, Ziff. 6, 7, und letzter Absatz, und 546.
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überhaupt trotz der
angeführten Ungunst der Zeitverhältnisse, und manchen Ortes aller
entgegenstehenden Gesetzgebung zum Trotz, bis heute zu erhalten
vermocht hat. So haben Nachforschungen im Oberaargau, für die wir Herrn
Oberrichter Helmüller in Bern und Herrn Notar Grütter in Langenthal
verbunden sind, zu dem Ergebnis geführt, dass in 21 Gemeinden nicht
weniger als 35 Gemeinderschaftsverhältnisse angetroffen werden, unter
einer Gesetzgebung, die ihnen bishin gar keine besondere Beachtung
zugewendet hat. Wir glauben uns daher nicht zu täuschen, wenn wir der
Voraussicht Ausdruck geben, dass es nur eines deutlichen Hinweises und
einer praktischen Gestaltung des Institutes bedürfe, um es in
grösserem Umfang zu neuem Leben erstehen zu lassen.
Die Gemeinderschaft hat
die namentlich für bäuerliche und andere Gewerbe wichtige Wirkung, dass
die gemeinsame Wirtschaft das ererbte Gut in dem Umfange zusammenhält,
wie es vom Erblasser an die Erben
gekommen ist. Die Teilung wird also verschoben, bis sie aus
irgend einem Grunde ohne wesentliche Schädigung des Gewerbes
vorgenommen werden kann. Es ist dies, nebenbei bemerkt, die Massregel,
welche schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts Landvogt Escher von Kyburg
als das wirksamste Mittel zur Erhaltung des bäuerlichen Wohlstandes
empfohlen hat, wenn er sagt, er habe die Söhne, damit sie nicht
genötigt waren, Schulden zu machen, stets womöglich beredet, zusammen
zu bleiben, mindestens bis die Schwestern bezahlt gewesen, oder durch
Heirat einer sich in den Stand gesetzt habe, die anderen auszukaufen
(s. Schweiz. PR IV, S. 559 n. 5).
Dazu versucht der Entwurf
die Gemeinderschaft noch durch eine besondere Ausgestaltung den
modernen Bedürfnissen näher zu bringen. Er kann sich hierbei an eine
Erscheinung anlehnen, die in der Geschichte uns in mannigfacher Gestalt
entgegentritt (vgl. Schweiz. PR
IV, S. 250 n. 27) und noch heutigen Tags in verschiedenen
Formen Ausdruck findet. Darnach kann das Institut auch in der Weise
begründet werden, dass die gemeinsame Wirtschaft aufgehoben und das
Gemeinschaftsgut der Verwaltung und Leitung eines einzigen unter den
Miterben übertragen wird. Der Übernehmer der Gemeinschaft hat in diesem
Falle den Gemeindern jährlich ihren Kopfteil am Reingewinn zu
entrichten, während das Gut Gesamtgut bleibt. Diese Form der
Gemeinderschaft, der wir, um eine kurze Bezeichnung zu wählen, den
Namen Ertragsgemeinderschaft beilegen, hat den Vorteil, dass
das Gesamtgut auch für den Fall beibehalten werden kann, wo die
einzelnen Miterben sich von ihrem elterlichen Gute entfernen, während
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doch die Bedürfnisse
einer reellen Teilung des Gutes oder seiner Veräusserung widerstreiten.
Sie wird, wie die gewöhnliche Gemeinderschaft,
durch Vereinbarung unter den Erben begründet und bietet sowohl
dem Übernehmer, als seinen Miterben besondere Vorteile.
Der
Übernehmer kann das Gut bewirtschaften wie das Haupt einer gewöhnlichen Gemeinderschaft, er
ist freier als ein Verwalter oder als ein Pächter und verfügt nach
seinem besten Ermessen über
die Bewirtschaftung wie ein Eigentümer. Für die Anteile seiner Geschwister aber braucht er das
Gut nicht mit Schulden zu
belasten, sondern ist nur verpflichtet, jedem Gemeinder seinen Kopfteil von dem Reingewinn zu
entrichten, der nach billiger Vereinbarung und, wenn nötig, durch die
Behörde unter Zuziehung von Sachverständigen für eine
angemessene längere Periode und unter
Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers nach dem Durchschnittsertrag des
Gemeinschaftsgutes angesetzt wird.
Für
die Gemeinder besteht der Vorzug des Institutes darin, dass sie zwar
allerdings kein Kapital und auch keine liquidierbaren Titel, sondern nur die
jährlichen Anteile am Reingewinn er halten, dafür aber an dem
Gute beteiligt und durch dessen Wohl und Wehe miteinander verbunden bleiben.
Kommt der Besitzer des
Gesamtgutes seinen Verpflichtungen nicht nach, so können sie, auch wenn eine bestimmte Dauer des
Verhältnisses verabredet ist, die Gemeinschaft kündigen und Teilung
verlangen, und zwar dies nicht nur dann, wenn sie die
jährlichen Anteile nicht erhalten, sondern
auch in dem Falle, wo das Gut durch Misswirtschaft in seiner Ertragsfähigkeit erheblich
geschädigt wird. Endlich soll ihr fortdauernder Zusammenhang mit dem
Gesamtgut auch dadurch zum
Ausdruck kommen, dass sie, sobald ein Bedürfnis hierfür nach gewiesen wird, die Aufnahme auf dem Gut
beanspruchen können, gerade
so wie dies gegenüber dem Sohnsvorteil häufig im früheren Recht geordnet war und heute noch in
Schwyz und Thurgau für unverheiratete
Schwestern vorgesehen wird (siehe Schweiz. PR II, S. 46).
Selbstverständlich müsste die Aufnahme unter Anrechnung an den Jahresanteil und unter
Berücksichtigung der Arbeitsleistungen des Aufgenommenen stattfinden.
Findet
sich in dieser Ertragsgemeinschaft ein praktisch brauchbares Institut, wie es zur
Vermeidung der Zerteilung oder
Überschuldung namentlich der bäuerlichen Gewerbe durch Vereinbarung begründet werden kann, so
wird man es endlich auch
begreifen, wenn wir in unsern Vorschlägen noch einen Schritt weiter
gehen. Wenn nämlich einer der Erben nach Art. 630 und
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631 (1) berechtigt
erscheint, die Übernahme des ungeteilten Gewerbes zu verlangen, während er durch die
Abfindung der Miterben bei seinen Vermögensverhältnissen die
Liegenschaften mit Einrechnung der
bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte bis über zwei Drittel ihres
Schatzungswertes belasten müsste, so soll er verlangen können, dass die Teilung und Abfindung in
betreff des übernommenen Gewerbes
verschoben werde. In diesem Falle aber bilden die Miterben alsdann zusammen eine
Ertragsgemeinderschaft. Unter der oben entwickelten
Voraussetzung würde also das Gesetz dem Übernehmer einen Anspruch auf
diese Gemeinderschaft verleihen, und die Miterben müssten sich bis zu
dem Moment, da der Übernehmer die Abfindung ohne die genannte
übermässige Verschuldung durchführen
könnte, in diese Sachlage fügen.
Wir glauben nicht, dass
sie damit eine unbillige Zurücksetzung erleiden würden. Denn einmal
liegt in der genannten Voraussetzung ohne weiteres die Alternative,
dass das Gut, wenn diese Gemeinderschaft nicht eintreten würde, bei
Anwendung der gewöhnlichen Erbteilungsregeln entweder überschuldet oder
zerstückelt oder veräussert werden
müsste, was für die Erben in häufigen Fällen nachteiliger wäre
als jene Ertragsgemeinderschaft Vgl. die Ausführungen zum zweiten Teilentwurf, S.
125, und die Mitteilungen über die Beratung bernischer Notare,
ebenda, Beilage B. (2)
Sodann aber
weisen wir nochmals auf die ökonomischen und ethischen Vorteile hin,
die in dem Zusammenhang der Familienglieder mit einem unverteilten Besitztum liegen. An
dem Gute selbst bleiben die
Erben bei solcher Ordnung aufs lebhafteste interessiert. Mag ihnen das
Leben so oder anders mitspielen, mag sie das Schicksal als Handwerker, Lehrer, Gouvernanten
oder Handelsleute in die weite Welt zerstreuen, so bleibt ihnen
doch ein teurer Zusammenhang
mit der Heimat und den alten Familientraditionen erhalten, und das ungeteilte Besitztum bietet
ihnen einen sichern Port für alle Wechselfälle des Lebens.
Vom
Standpunkte der Gleichberechtigung der Erben aus wird man freilich diesen Anordnungen manches
Bedenken entgegenhalten. Allein
die Übernahme unter Abfindung der Miterben steht juristisch und wirtschaftlich mit der allgemeinen
Regel, dass bei der Erbteilung
solche Gegenstände, die durch die reelle Zerteilung erheblich am
Wert verlieren würden, nicht zerteilt, sondern einem der Erben als
Ganzes zugewiesen werden sollen, Art. 624, (3) in voller Über-
(1) Über die
Gestalt und Funktion der
Ertragsgemeinschaft im Erbrecht, s. ZGB 620 ff.
Das Gesetz hat die im
Text besprochenen Vorschläge ein schränkend
modifiziert. Siehe unten S.
252, Anm. 2. (2) Vgl. unten Beilage II u. III. (3)
Vgl. ZGB 612.
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einstimmung
und enthält daher nichts Auffallendes und nichts Neues. Der Anspruch auf Bildung einer
Gemeinderschaft ohne gemeinsame
Wirtschaft reicht allerdings über das gemeine Recht hinaus, und oktroyiert den Miterben
unter gewissen Voraussetzungen einen Zustand, zu welchem sie für
gewöhnlich nur auf Grund einer besondern Vereinbarung die Hand bieten
müssen. Liegt aber denn hierin
etwas, was unser Rechtsgefühl verletzen und einer allseitig gesunden Entwicklung der
wirtschaftlichen Verhältnisse schädlich sein würde ? Wir glauben, das mit aller
Zuversicht verneinen zu können.
Die sogenannte Ertragsgemeinderschaft soll von dem berechtigten Übernehmer des Gutes dann
verlangt werden können, wenn
ohne sie für die Erben, wie wir oben sagten, nur die Alternative gegeben wäre, das hinterlassene
Gut entweder fahren zu lassen oder zu zerstückeln oder mit den
Erbansprüchen allzusehr zu
belasten. Liegen einmal die Verhältnisse so, dann befinden sich die Erben ohnedies in einer
Zwangslage. Auf einer vernünftigen Basis können sie die Teilung
schlechterdings nicht durchführen und
ihre Anteile nicht herausverlangen. Ist dies aber der Fall, so, scheint es uns, hat der Gesetzgeber
die Befugnis, eine Verschiebung
der Teilung ihnen zuzumuten. Die ganze Ertragsgemeinderschaft bedeutet im
wesentlichen nichts anderes, als eine solche Verschiebung der Erbteilung,
für den Fall, dass die wirkliche
Teilung zurzeit vernünftigerweise
nicht vorgenommen werden kann.
Man darf füglich behaupten, dass unter solchen Voraussetzungen die Verschiebung der Teilung
in den allermeisten Fällen für
die Erben ökonomisch von grösserem Vorteil sein wird als ihre sofortige Durchführung. Der möglichen
Missbräuche aber vermag auf
das Ansuchen jedes einzelnen Miterben eine einsichtige Gerichtspraxis wohl unschwierig Herr zu
werden. Wir stellen uns vor, dass das Institut, wenn es zur
Rechtskraft gelangt, in einzelnen
Landesgegenden eine ziemliche Verbreitung finden müsste, während
andere dafür kein Bedürfnis empfinden würden. Sein Zweck, einer schädlichen Verschuldung
der bäuerlichen Gewerbe entgegenzuwirken,
scheint uns in jedem Fall von solchem Gewicht zu sein, dass es den Gegenden,
die sich damit befreunden könnten, vom vereinheitlichten Recht nicht
vorenthalten werden sollte.
Die
Ertragsgemeinderschaft des Entwurfs verfolgt das gleiche Ziel, wie die von anderer Seite
vorgeschlagene Erbenrente, darf aber mit ihr nicht verwechselt werden.
Was mit dieser Hilfe im Erbgang
erreicht werden kann, leistet nach dem Entwurfe bereits die Gült, mit
welcher der Schuldner von seinem Gut ohne Entstehung einer persönlichen
Kapitalschuld eine jährliche Rente als
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Reallast zu entrichten
hat, Art. 829 ff. (1)
Wird diese Versicherungsform bei Erbteilungen
errichtet, so kann sie auf Grund einer Berechnung der Erbanteile nach
dem Ertragswert des Gutes der Erbenrente im wesentlichen entsprechen.
Sie nimmt aber die Aussicht auf spätere günstigere Liquidation der
Erbschaft und vermag daher doch nicht so günstig zu wirken, wie die
vorgeschlagene Ertragsgemeinderschaft. Nur in einer Richtung bietet sie
den Erben mehr als diese : Die Gült als Erbenrente ist liquidierbar,
und
sie könnte leicht mit einer Amortisation verbunden werden, etwa in der
Gestalt, dass genossenschaftliche Verbände oder kantonale Anstalten
die Amortisation durchzuführen hätten, womit sich aber allerdings auch
leicht die Folge verbinden würde, dass die Miterben im Genuss der Rente
den Erbanteil allmählich aufzehrten. Immerhin darf an die Verwendung
der Gült zu diesem Zwecke ernsthaft gedacht werden. Ausgeschlossen ist
sie durch den Entwurf nicht. (2)
Höher schätzen wir die wohltätige
Wirkung der Gemeinderschaft, indem sie die Miterben zur Verschiebung
der Teilung der Erbschaft anhält, solange nicht auf vernünftiger
Grundlage geteilt werden kann. Was sie unter Umständen für den
Augenblick einbüssen, ersetzt sich ihnen um so sicherer in der Zukunft,
und es ist uns auch nicht zweifelhaft, dass in zahlreichen Fällen der
Kredit des Einzelnen durch solchen Zusammenhang mit einem
Gemeinderschaftsgut weit mehr gefördert werden könnte, als dies mit ein
paar Tausend Franken der Fall wäre, die der Beteiligte als abgefundener
Miterbe aus der Erbschaft ziehen würde, um dabei eben so arm oder
wohlhabend zu bleiben, wie er es vor dieser Verteilung gewesen ist.
3. Was die Heimstätten
anbelangt, so soll durch deren Einrichtung eine
liegenschaftliche Besitzung bescheidenen Umfanges zum Schutz der
Familie vor der Liquidation wegen persönlicher Schulden des Erblassers
geschützt werden. Wir verweisen diesfalls auf die Anregungen, die im
Kanton Luzern gemacht worden sind, siehe Schweiz. PR IV, S. 259 f. Der
Entwurf überlässt deren Einführung, wie erwähnt, den Kantonen. Er will
ihnen die Möglichkeit solcher Versuche nicht verschliessen, ist aber
dabei gezwungen, das Institut doch insoweit zu umschreiben, als dies
zur Einpassung in das Bundeszivilrecht und die Zwangsvollstreckung als
nötig erscheint.
(1) Vgl. ZGB 847 ff. (2)
Das Gesetz hat sie in Gestalt der „Erbengülten'' in Art. 624 als
Alternative neben die Ertragsgemeinderschaft gestellt.
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II. Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
Siebenter Titel.
Das eheliche
Kindesverhältnis.
Erster Abschnitt.
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Die eheliche
Abstammung, Art. 277 bis 282. (1)
Die
Vermutung der Ehelichkeit gründet der Entwurf mit einer grössern Zahl von kantonalen
Rechten (vgl. Schweiz. PR I, S. 396 ff.) auf die Geburt in der Ehe
und bis zum dreihundertsten Tag nach deren Auflösung. Auf die
Zeugung vor der Ehe wird nur
insofern Rücksicht genommen, als bei einer Geburt bis zum hundertundachtzigsten Tag nach der
Trauung vom Ehemann die Ehelichkeit
des Kindes leichter angefochten werden kann, Art. 279. (2) Die Anfechtungsklage bietet im übrigen
wenig Schwierigkeiten. Als Beklagte
werden die Mutter und das Kind genannt, was nicht nur aus praktischen Rücksichten
gerechtfertigt erscheint, sondern auch darin begründet ist, dass das legitime
Verhältnis zwischen den beiden
Subjekten angefochten wird, also der Richterspruch gegen beide zielt. Die Klage ist auf drei
Monate, — zuerst hatte der Entwurf
nur einen vorgeschlagen, — befristet, und zwar beginnt diese Zeit nicht einfach mit der
Kenntnis, die der Ehemann von der Geburt des Kindes hat, sondern er
muss auch Kenntnis von der
Reife des Kindes zur Zeit der Geburt haben, da hiervon unter Umständen die ganze Begründung der
Anfechtung abhängen kann. (3)
Eine Verjährung liegt
hierin nicht,
sondern eine Befristung. Da her ist eine Entschuldigung bei
Versäumnis möglich, Art. 282, Abs. 2. (4) Verwirkt wird das Klagerecht durch
Anerkennung. Auch hier
aber kann eine Entschuldigung die spätere Anfechtungsbefugnis herstellen, Abs. 1. (5)
Übergang auf die Erben des Klägers wird angenommen, solange die Frist für
den Ehemann nicht abgelaufen
ist, und zwar läuft sie für jeden Berechtigten von seiner Kenntnis an, wenn sie innerhalb der
dem Ehemann gegebenen Frist
begonnen hat. Einfacher, aber weniger billig wäre die aus-
(1) Vgl. ZGB 252 bis 257.
(2) ZGB 255. (3) Das Gesetz spricht nicht von der
Kenntnis der Reife
des Kindes, verweist dieses Moment also in das Beweisverfahren. (4)
Vgl. ZGB 257, Abs. 3. (5) ZGB 257, Abs. 1.
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schliessliche Anrechnung
der dem Ehemann gegebenen Restfrist für die Erben. Andere Kläger werden
nicht zugelassen, namentlich nicht die Behörde. Der erste Entwurf
hatte vorgeschlagen, das Klagerecht auch der Vormundschaftsbehörde zu
geben. (1)
Allein es
scheint zu genügen, dass die Erben des Mannes das
Klagerecht haben, dies aber auch dann, wenn ihm z. B. wegen Abwesenheit
keine Mitteilung von der Geburt des Kindes gemacht werden kann, Art.
281. (2)
Ist das Kind tot geboren,
so wird eine Klage nicht gegeben sein. Dagegen ist mit dem Tode eines
lebendig geborenen Kindes das Interesse an der Klage, wie aus den
erbrechtlichen Ansprüchen, leicht abgeleitet werden kann, nicht unter
allen Umständen dahin gefallen.
Klagefundament ist die
Unmöglichkeit, nach der Zeit der Empfängnis Vater des Kindes sein zu
können. Nachweis der Unmöglichkeit der Beiwohnung für die ganze Zeit
vom hundertundachtzigsten bis dreihundertsten Tag vor der Geburt ist
nicht notwendig. Der Beweis der Unmöglichkeit kann mit Abwesenheit,
Krankheit, Impotenz usw. erbracht werden, Beispiele, die das Gesetz
nicht aufzuführen braucht.
Was die Kinder anbelangt,
die zwar in der Ehe geboren werden, aber nach dem Grade ihrer Reife zur
Zeit der Geburt nicht während der Ehe empfangen sein können, so werden
sie in der Art besonders berücksichtigt, dass die Anfechtung nicht
begründet zu werden braucht, vielmehr, falls der Ehemann die
Ehelichkeit bestreitet, der Gegenbeweis erbracht werden muss, dass der
Ehemann um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt habe. Doch
genügt hierfür eine Glaubhaftmachung dieses Tatumstandes und wird
nicht die Darlegung von dessen Gewissheit verlangt, was den hier
gegebenen besondern Verhältnissen entsprechen dürfte. Die Frist des
Art. 279 (3)
vereinigt sich
unschwer mit dem Ausgangspunkt des
Reifegrades in Art. 280. (4)
Die gleiche Regel findet auch Anwendung
auf die während einer gerichtlichen Trennung der Ehegatten gezeugten
Kinder, worunter das provisorische Getrenntleben nach richterlicher
Anordnung gemäss Art. 193 (5)
mit zu verstehen sein wird.
(1) Das Gesetz bezeichnet
Art. 256, Abs. 2, als anfechtungsberechtigt auch die zuständige Behörde
des Heimatkantons des Vaters. (2) ZGB 256, Abs. 1. (3)
Das Gesetz nennt statt
Reife des Kindes in Art. 255 die Frist von 180 Tagen nach
Abschluss der Ehe. (4) Vgl. oben S. 253, Anm. 3. (5)
Vgl. ZGB 170. Art.
255 verlangt Trennung durch gerichtliches Urteil.
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Zweiter Abschnitt.
Die Ehelicherklärung, Art. 283 bis 288. (1)
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Die Vorschriften über die
Ehelicherklärung durch nachfolgende Ehe schliessen sich an das geltende
Recht an. Siehe Bundesgesetz von 1874, Art. 41. Die
vorgeschriebene Anzeige beim Zivilstandsamte hat auf die Ehelicherklärung
selbst keinen Einfluss.
Die
Ehelicherklärung durch behördliche Erklärung ist dem Richter zugewiesen. Voraussetzung ist,
neben dem Eheversprechen und
der Unmöglichkeit der Eheschliessung, bei einem mündigen Kinde dessen Zustimmung zum Gesuche
des einen Elternteiles. Hat sich der Gesuchsteller, Vater oder
Mutter, mit einer dritten Person
verheiratet, so fragt es sich, ob nicht auch die Einwilligung dieses Ehegatten verlangt werden
sollte. Der Entwurf hält dieses
Anfordernis jedoch nicht für billig und hat es stillschweigend
abgelehnt.
Einspracheberechtigt sind
bei beiden Arten der Ehelicherklärung die erbberechtigten Verwandten
und die Heimatgemeinde, (2) mit
Frist von einem Monat (3)
und Nachweis, dass das Kind nicht von den angeblichen Eltern abstamme.
Die Wirkung bezieht sich, wie im geltenden Recht, auch auf die
Nachkommen des Kindes. (4)
Für
landesfremde Kinder tritt sie nur ein, wenn das heimatliche Recht sie
anerkennt. Das gleiche gilt für die Ehelicherklärung betreffend
Ausländer, die in der Schweiz ihren Sitz haben. (5) Die nähere
Begründung der Vorschrift des Art. 288 gehört ins internationale
Recht. (6)
Dritter Abschnitt.
Die Kindesannahme, Art. 289 bis 295. (7)
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Die Voraussetzungen
entsprechen den Vorschriften der wenigen Kantone, die dieses Institut bereits
besitzen, vgl. Schweiz. PR I, S. 410 ff. Die Form ist
vereinfacht, wenngleich auf jede Erschwerung hier wegen der
Wichtigkeit des Aktes nicht, verzichtet werden konnte : Ermächtigung der Regierung
auf
Grund schriftlicher Ver-
(1) Vgl. ZGB 258 bis 263.
(2) In ZGB 262 die zuständige Behörde des Heimatkantons des
Vaters. (3)
Nach ZGB 262 betragt die Frist drei Monate. (4) ZGB 260,
Abs. 3, gibt
nach dem Tode des Kindes auch seinen Nachkommen dieselbe Befugnis, die
Ehelicherklärung zu verlangen. (5) Diese Vorschriften fehlen im
Gesetz, vgl. oben S. 34, Anm. 1. (6) Vgl. im Vorentwurf S.
250 und die
vorige Anmerkung. (7) Vgl.
ZGB 264 bis 269.
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einbarung zwischen dem
Annehmenden und dem Kinde oder seinem Vertreter. (1)
Die Wirkung ist
Gleichstellung mit einem ehelichen Kinde, und zwar ohne Verlust der
bisherigen Rechte. Allein es ist gestattet, vor der Annahme über die
elterlichen Vermögensrechte und das Erbrecht beliebige Abmachungen
aufzustellen, mithin auch die Schranke der Verfügungsfreiheit zu
überschreiten. In Frage kommt aber dabei nur der Pflichtteil des
angenommenen Kindes. Denn eheliche Nachkommen darf der Annehmende zur
Zeit der Abrede überhaupt nicht haben, die Eltern würden das
angenommene Kind ohnedies infolge der Gleichstellung mit einem
ehelichen Kinde vom Pflichtteil ausschliessen, und erhält der
Annehmende nach der Annahme eheliche Kinder, so bleibt diesen ihr
Pflichtteil selbstverständlich gewahrt. Ebenso bleibt der überlebende
Ehegatte des Annehmenden bei dem gesetzlichen Pflichtteil. Gemeint ist
also nur, dass der Annehmende in jener Abrede nicht an den Pflichtteil
des angenommenen Kindes gebunden sei, sondern diesfalls vor der Annahme
die Befugnis einer freien Anordnung besitzen soll. Wird nichts
verabredet, so hat das Kind den Pflichtteil eines ehelichen Kindes. Im
übrigen bilden diese Abreden einen Bestandteil des Annahmevertrages und
stehen daher auch unter dessen Formvorschrift. (2)
Eine Einwirkung auf das
Bürgerrecht ist nach dem Entwurf der Kindesannahme nicht zugestanden.
Das kantonale öffentliche Recht soll auch künftig hierfür massgebend
bleiben.
Eine Aufhebung kann durch
Vertrag stattfinden oder aus wichtigen Gründen auf einseitiges Begehren
durch den Richter angeordnet werden. Man darf dabei namentlich an
schweren Undank oder unehrenhaften Lebenswandel des angenommenen
Kindes denken.. (3)
Vierter Abschnitt.
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Art. 296 bis
298. (4)
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Drei Richtungen der
Wirkung des Verhältnisses sind zu unterscheiden : die Gemeinschaft auf
Grundlage der Gleichberechtigung
(1) ZGB 267
verlangt öffentliche Urkunde
und Ermächtigung der zuständigen
Behörde am Wohnsitz des Annehmenden, und überdies ein besonderes
Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind, das in Art. 267, Abs.
2, näher
angegeben ist.
(2) Vgl. die vorige Anmerkung. (3) Vgl. die
strengeren Formvorschriften
in ZGB 269, Abs. 1,
oben Anm. 1, und die Beschränkung bei
Begehren des Annehmenden auf die
Fälle, wo ein Enterbungsgrund vorliegt, Art. 269, Abs. 2, und 540. (4)
Vgl. ZGB 270 bis 272.
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mit Bezug also namentlich
auf die elterlichen Pflichten, die elterliche Gewalt und die elterlichen
Vermögensrechte. In erster Hinsicht sind drei Sätze
hervorzuheben : Übergang des Familiennamens und der
Heimatangehörigkeit
des Vaters auf die Kinder, wechselseitige
Pflicht zu Beistand und Rücksicht, die das Wohl der Gemeinschaft erheischt, Tragung der
Lasten durch die Eltern nach
Massgabe ihres Güterstandes, also regelmässig durch den Vater. Hiervon gestattet Art. 298,
Abs. 2, (1)
unter
besonderen Umständen und mit Erlaubnis der
Vormundschaftsbehörde eine Ausnahme zu machen.
Unerwähnt
bleibt der Anspruch der Kinder betreffend Aufnahme in die tatsächlich geübte, d. h.
die häusliche Gemeinschaft. Ebenso ein gewiss gerechtfertigter
Anspruch der Eltern, in die häusliche
Gemeinschaft mündiger Kinder aufgenommen zu werden. Soweit diese Ansprüche im einzelnen
Falle praktisch werden können,
wird sich in Art. 297 (2)
die nötige Hilfe finden lassen.
Ein
Anspruch der Kinder auf eine Aussteuer ist mit Absicht nicht aufgenommen. Die Erfahrungen,
die man damit an manchen Orten
gemacht hat, und namentlich die vielen Prozesse, die daraus zu
entstehen pflegen, schienen gegen dieses Institut zu sprechen. Vgl. auch Schweiz. PR I, S. 431 f.
Wollte man den Anspruch auf nehmen, so müsste die Vorschrift etwa
lauten : „Wenn ein Kind sich eine selbständige Lebensstellung
gründet, oder eine Tochter sich
verheiratet, so sind die Eltern verpflichtet, ihnen aus dem in ihrer Verwaltung stehenden
Kindesvermögen oder, falls dieses nicht ausreicht, aus dem Erbteil, den das
Kind zu erwarten hat, eine den
Verhältnissen entsprechende Aussteuer zu gewähren. Zur Verweigerung dieser Aussteuer sind die
Eltern berechtigt, wenn sie aus triftigen Gründen dem Kinde die
Gründung der Lebensstellung
oder die Verheiratung widerraten haben."
Fünfter Abschnitt.
Die elterliche
Gewalt, Art. 299 bis 317. (3)
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Auch dieser Abschnitt
lehnt sich an das geltende Recht an. Begrifflich wird die Gewalt während der
Unmündigkeit beiden Eltern zugewiesen, und sie ist auch in der Ausübung
eine elterliche, indem
der Mutter schon bei Lebzeiten des Vaters die Sorge für den Haushalt und die Vertretung bei
Verhinderung des Vaters
(1)
Vgl. ZGB 272, Abs. 2. (2) ZGB 271. (3) Vgl.
ZGB 273 bis 289.
17
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als Haupt der
Gemeinschaft zugewiesen wird, Art. 300. (1) Eine Fortsetzung über
die
Zeit der Unmündigkeit sieht Art. 299, Abs. 2 (2) in Übereinstimmung mit
früheren kantonalen Rechten (s. Schweiz. PR I, S. 474 f.) vor, im Falle
das Kind unter Vormundschaft gestellt werden müsste.
Den Inhalt der Gewalt
bildet eine Reihe von Rechten und Pflichten, die in den wichtigeren und
typischen Erscheinungen der gesetzlichen Ordnung bedürfen. So erwähnen
wir : Unterhalt und Erziehung, mit Einschluss der Ausbildung in einem
Berufe nach den Fähigkeiten des Kindes. Für die religiöse Erziehung,
mit der Schranke des Art. 49, Abs. 3, der Bundesverfassung, ist der
Grundsatz angeführt, dass jeder Vertrag, der die Befugnis der Eltern
beschränken würde, unverbindlich sei. Der Ehekonsens wurde schon früher
besprochen. Die Namensgebung schliesst sich an die geltenden
Vorschriften an. Die Züchtigungsmittel, die zur Erziehung dienen,
stehen ohne weiteres in der Befugnis der Eltern.
Was
die Vertretung anbelangt, so geben die Art. 307 bis 310 (3) die geltenden
Bestimmungen
des OR wieder unter Verweisung
auf die Art. 435 bis 440 (4)
betreffend die Vormundschaft. Hinzukommen musste hier eine Regel
betreffend die Kinder, die für die Gemeinschaft handeln, und
zwar sollen die Eltern in solchen Fällen verpflichtet werden, Art. 309.
(5) Für die
Vertretung des Kindes bei Rechtsgeschäften mit den Eltern
sorgt die Beistand schaft,
Art. 310. (6)
Die Obervormundschaft,
die auch gegenüber der elterlichen Gewalt nicht entbehrt werden kann,
äussert sich im allgemeinen mit geeigneten Vorkehrungen, und sodann
speziell bei der Verbringung des Kindes in eine Anstalt, Art. 312, (7)
sei es auf Anregung des Vaters oder durch die Vormundschaftsbehörde
von sich aus. Über die Kosten gibt Abs. 3 genügende Anweisung.
Vornehmlich aber muss eine Entziehung der Gewalt stattfinden können,
gegen welche Massregel jedoch die richterliche Entscheidung angerufen
werden kann. (8)
Grund zu solcher Massregel kann Schuld der Eltern oder
eine Unmöglichkeit ihrerseits ohne Verschulden sein, was für die
Elternrechte insofern von Bedeutung ist, als bei Verschulden die
Nutzung am Kindesgute wegfällt, während sie den schuldlosen Eltern
verbleibt. Die Unterhaltskosten bleiben auf den Eltern lasten, solange
sie sie zu tragen vermögen.
(1) Vgl. ZGB 274. Der
Zusammenhang mit Art. 163 ff. ersetzt die im Gesetz fehlende,
Bestimmung betreffend den Haushalt und die Vertretung. (2)
ZGB 273,
Abs. 2. (3) Vgl. ZGB 279 bis 282. (4) Vgl. ZGB
407 bis 412. (5) Vgl.
ZGB 281. (6) Vgl. ZGB 282. (7) Vgl. ZGB 284. (8) Das Gesetz
überlässt die Ordnung des Verfahrens den Kantonen, Art. 288.
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Schwierigkeiten bereitet
die Stellung der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt im Falle ihrer
Wiederverheiratung. Zwar kommt sie nicht unter die
Vormundschaft des Ehemannes, aber sie wird doch in eine andere
Vermögensstellung versetzt und vermag nicht mehr mit der früheren
Selbständigkeit über die Angelegenheiten der Kinder zu wachen. Aus diesem
Grunde lassen viele geltende
Rechte die Mutter unter der genannten Voraussetzung die Gewalt
verlieren. Vgl. Schweiz. PR I, S. 482 f. Auch der Entwurf ist
dieser Auffassung gefolgt. Für den Vater hätte eine entsprechende
Bestimmung wenigstens nach dem Ermessen der Vormundschaftsbehörde wohl
auch ihren guten Grund. Man könnte es
aber auch für beide Fälle bei dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Behörde bewenden lassen. (1)
Etliche
kantonale Rechte gewähren dem Kinde ein Recht, gegen die Massregeln, die die Eltern
in Ausübung der elterlichen Gewalt
und namentlich in Vertretung treffen, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde zu führen,
Schweiz. PR 1, S. 428. Ja, es
könnte diese Befugnis jedermann erteilt werden, der ein Interesse hat, sobald ein pflichtwidriges
Verhalten der Eltern vorliegt. Allein die Sache hat ihre Bedenken.
Genügend erscheint die Betonung
der Amtspflicht der Behörden, wozu noch der strafrechtliche Schutz kommt, den das
öffentliche Recht den Kindern gegen Verwahrlosung zu gewähren hat. Aus
diesem Grunde ist eine entsprechende
Bestimmung der ersten Vorlage des Entwurfes bei den Beratungen gestrichen worden.
Sechster Abschnitt,
Die elterlichen
Yermögensrechte, Art. 318 bis 329. (2)
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Die Verwaltung des
Kindesvermögens wird (Art. 318, Abs. 3)
(3) nur insoweit
unter
obervormundschaftliche Aufsicht
gestellt, als der überlebende
Elternteil den Bestand des Kindesvermögens anzugeben hat, oder besondere Massnahmen
gegen die Eltern notwendig
werden (Abs. 2 und Art. 325). (4)
Ein Beschwerderecht dem
Kinde zu geben, ist hier aus den
gleichen Gründen unterblieben, wie betreffend die elterliche Gewalt
überhaupt. Es erscheint die allgemeine Befugnis zur Erhebung von
Beschwerden als genügend.
Die Zuziehung des Kindes in höherem Alter ent-
(1) Das Gesetz ordnet bei
Wiederverheiratung von Vater oder Mutter die Bestellung
eines Vormundes an, wenn
die Verhältnisse es erfordern, Art. 286. (2) Vgl. ZGB 290
bis
301. (3) ZGB 291. (4) Vgl. ZGB 290, Abs. 3, 291, 297.
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spricht der allgemeinen
Ordnung dieses Verhältnisses, auf die wir schon oben hingewiesen haben.
Vgl. auch Schweiz. PR I, S. 136, 647, 673.
Betreffend die Nutzung am
Kindesvermögen ist, wie bei der Ordnung der Güterverbindung, vermieden
worden, den Ausdruck Nutzniessung zu gebrauchen. Die Berechtigung
heisst Nutzung und steht unter besondern Regeln. Nichtsdestoweniger
konnte bei der ehemännlichen Nutzung auf die Nutzniessung wenigstens
betreffend die Haftung verwiesen werden, Art. 229, (1) und ebenso hier,
Art. 328, Abs. 1, (2)
wo einzig betreffend den Ersatz für das Verwendete
der Vorbehalt notwendig erscheint, dass Verwendungen innerhalb der
Befugnis die Eltern zu keinem Ersatz verpflichten.
Die Nutzung ist mit der
elterlichen Gewalt allerdings verbunden, soll aber doch bei deren
Entziehung nur im Falle der Schuld der Eltern verloren gehen, Art. 320.
(3) Sie
erscheint ferner mit der Auflage der Elternpflichten verbunden,
was sehr wohl in der Art ausgesprochen werden darf, dass der
Nutzungsertrag in erster Linie zum Wohl der Kinder zu verwenden sei,
Art. 321. (4) Sonst tragen
die Eltern die Kosten nach dem Güterstande
und müssen also auch den Gewinn aus der Nutzung nach ihrem Güterstande
beanspruchen können, Art. 321 und 298. (5)
Betreffend das
Kindesvermögen unterscheiden die Art. 322 ff. (6) solches, das frei ist
von der Nutzung, wozu in diesem Sinne gemachte Zuwendungen und
Spargelder zu rechnen sind, und solches, das frei ist von der
Verwaltung und Nutzung, als Arbeitserwerb und Berufsvermögen. (7) Mit
dem letztgenannten wird die Frage nach der vermögensrechtlichen
Stellung des Kindes bei der Situation beantwortet, die ihm nach Art.
439, (8) resp.
OR, Art. 34, gegeben ist. Betreffend das erstere, den
Arbeitsverdienst, finden wir im geltenden Rechte drei verschiedene
Systeme, Schweiz. PR I, S. 677 ff. Der Entwurf hat sich den in der
Berner Gruppe geltenden Regeln im allgemeinen angeschlossen.
Entscheidend ist darnach die häusliche Gemeinschaft. Fehlt sie, so
gehört der Erwerb aus eigener Arbeit dem Kinde selber zur Verwaltung
und Nutzniessung. Zunächst scheint es, als ob auch noch die Leistung
von Nahrung und Kleidung seitens der Eltern als Voraussetzung im
gleichen Sinne hervorgehoben werden müsse. Allein es liegt das
Verhältnis doch wohl so, dass der Nichtbezug der Kleider und
(1)
ZGB 201. (2) ZGB 300. (3) ZGB 292. (4)
ZGB 293. (5) ZGB 293 und 272. (6)
Vgl. ZGB 291 ff. (7)
Betreffend Kindesvermögen, das nur der Verwaltung
der Eltern entzogen ist,
vgl. Art. 292 u. a. (8) ZGB 412.
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Nahrung von den Eltern
bereits den eigenen Erwerb, wie die Selbständigkeit in dessen Verwendung,
voraussetzt. Daher genügt es,
wenn auf die häusliche Gemeinschaft verwiesen wird. Fehlt sie, so darf unbedenklich der Erwerb
dem Kinde zugesprochen werden. Die Möglichkeit, dass die Eltern
auch dem ausser Hause verdienenden
Kinde den Unterhalt bezahlen, braucht nicht besonders erwähnt zu werden.
Selbstverständlich bleibt nämlich das Kind auch bei eigenem Arbeitserwerbe
ausserhalb des Hauses unter
der Gewalt der Eltern. Sie können es zurücknehmen, sie können dem eigenen Erwerbe ein Ende
machen, indem sie das Kind in die häusliche Gewalt zurückrufen.
Modifikationen zwischen den beiden Möglichkeiten stehen unter den
allgemeinen Regeln über das
Rechtsverhältnis der Eltern und Kinder. Gegenüber Dritten gilt die
Regel des Art. 323, (1)
so dass im Konkurse der Eltern die Gläubiger auf jenes Vermögen nicht
greifen dürfen. Was unter
den Kindern und Eltern abgemacht werden will, hat für gewöhnlich
prekaristischen, d. h. rechtlich ganz unverbindlichen Charakter, indem die Eltern
vermittelst der in ihrer Gewalt liegenden Möglichkeit, das Kind
zurückzurufen, jederzeit das Verhältnis herstellen können, welches sie
für angezeigt erachten.
Die behördlichen
Massregeln haben wir bereits in anderm Zusammenhange erwähnt. Sie
bestehen in geeigneten Massnahmen im allgemeinen, dann in Verhängung
der vormundschaftlichen Aufsicht,
und weiter in Auferlegung einer Sicherstellung. Schliesslich kann die Entziehung der Gewalt
erfolgen, die aber die Eltern, die kein Verschulden trifft, der
Nutzung nicht beraubt. Doch kommt dann auch hier der Gedanke
zum Ausdruck, den Art. 321 (2) ausspricht :
Die Nutzung wird in erster Linie für das Kind verwendet, nur was übrig bleibt, können
die Eltern für sich beanspruchen.
Die erbrechtliche
Nutzniessung am Kindesvermögen (Art. 489) (3) geht mit der Entziehung
der elterlichen Nutzung dem überlebenden Ehegatten nicht verloren.
Die Restitutionspflicht
bei Aufhören der Rechte am Vermögen steht selbstverständlich unter dem
Vorbehalte, dass die Eltern nicht aus anderem Grunde das Vermögen
zurückbehalten dürfen, wie namentlich wegen ihres
erbrechtlichen Nutzungsrechtes. Ihre Verantwortlichkeit bestimmt sich
nach den bereits erwähnten Gesichtspunkten. Die Anwendung der
Nutzniessungsregeln ist ausgeschlossen in bezug auf dasjenige, was sie
in guten Treuen und befugtermassen
für das Kind verwendet haben. Ersatz des er-
(1)
Vgl. ZGB 295. (2) ZGB 293. (3) ZGB 462.
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zielten Preises scheint
betreffend die gutgläubigen Veräusserungen zu genügen. Eine Ersetzung
des Wertes wie bei der Nutzniessung würde dem Gewaltsverhältnis
widerstreiten. Das Privileg im Konkurse, Art. 329, entspricht dem
geltenden Rechte. (1)
Mit dieser Ordnung der
elterlichen Gewalt in ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen
Wirkung will der Entwurf die gesamte zivilrechtliche Stellung der
Eltern zu den Kindern umfassen. Er hat es daher nicht nötig, noch eine
besondere elterliche oder väterliche und mütterliche Vormundschaft
anzuordnen und vermeidet damit, wie schon oben hervorgehoben
worden ist, eine grosse Unklarheit und Unbestimmtheit, die im geltenden
Rechte sich bemerkbar macht. Vgl. Schweiz. PR I, S. 432 ff., 587, 608
f. Solange Vater oder Mutter leben und nicht ausnahmsweise der
elterlichen Gewalt beraubt sind, sollen die unmündigen Kinder überhaupt
nicht unter Vormundschaft gestellt werden. So sagt dies klar und
deutlich Art. 395. (2)
Hält man die Aufsicht über die Eltern seitens
der Behörde, oder also die obervormundschaftlichen Befugnisse, denen
die Inhaber der elterlichen Gewalt unterstellt sind, nicht für
genügend, so mag man sie verstärken. Die besondere Stellung der Eltern
von der eines Vormundes genau zu unterscheiden, erscheint uns dagegen
unter allen Umständen als geboten. Die Verbindung mit dem ehelichen
Güterrecht oder dem Erbrecht hat im geltenden Rechte diese
Unterscheidung dann und wann verwischt. Man denke nur an die Stellung
des überlebenden Elternteiles in den Rechten der Gütereinheit, Bern,
Aargau u. a. Sieht man von diesen besondern Verhältnissen ab, so bleibt
eben nur die elterliche Gewalt,
der im Falle des Todes, z. B. der Mutter, das Frauen- und
Muttergut unterstellt sein muss, und in solchen Verhältnissen alsdann
den Vater wie einen gewöhnlichen Vormund zu behandeln, würde den
Anschauungen durchaus widersprechen, die in der grossen Mehrzahl der
kantonalen Rechte bishin Ausdruck gefunden haben.
(1) Vgl. ZGB 300 u.
301. (2)
ZGB 368.
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Achter Titel.
Das aussereheliche
Kindesverhältnis.
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A.
Die Begründung im allgemeinen, Art. 330. (1) Diese
allgemeine Bestimmung
ist nötig, um gegenüber dem jetzigen kantonalen Recht auf die Parallele
hinzuweisen, wonach einerseits das Verhältnis des Kindes zur Mutter mit
der Geburt, und anderseits das Verhältnis zum Vater mit der freiwilligen
Anerkennung oder mit Richterspruch zur Entstehung kommt.
B. Die Anerkennung,
Art. 331 bis 333. (2)
Sie soll nicht nur vom Vater,
sondern bei der Unmöglichkeit einer Erklärung von dessen Seite von einem
Vorfahren ausgehen können, der damit die Wirkung
des Verhältnisses zu sich auf dem Wege des
Eintrittsrechtes herzustellen vermag. Auch mit Rücksicht auf seine
anderen Deszendenten erscheint es sehr wohl
zulässig, dass der Vorfahre massgebend das Verhältnis begründe.
Solange er dazu imstande ist, vertritt er eben die Stammesglieder,
die von ihm ausgehen. (3)
Die
Form darf nicht zu sehr erschwert werden : Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten des
Wohnsitzes, öffentliche Urkunde oder letztwillige Verfügung werden kaum
Bedenken erwecken. (4)
Eine
Erleichterung mag deshalb angezeigt sein, weil die gerichtliche Feststellung ja ohnedies möglich
ist und eine Anfechtung der
Anerkennung sowieso offen gehalten werden muss. Diese wird der Mutter, dem Kinde und nach dessen
Tode seinen Nachkommen zugestanden,
wobei die Klägerrolle alsdann, wie bei dem Einspruch gegen eine Ehe,
dem Anerkennenden, dessen Anerkennung nicht angenommen ist, zugewiesen sein muss.
(5) Ausserdem
kann aber auch
sonst jedermann, der ein Interesse hat, (6) die Anerkennung
direkt gerichtlich
anfechten, wobei
der Vater und das Kind, in ihrem
Verhältnis zueinander, wie bei der Anfechtung der Ehelichkeit, als
beklagt erscheinen.
Klagegrund ist dabei,
direkt oder indirekt, die Leugnung oder Behauptung der Zeugung durch
den Vater. Nur muss hier die Beweisführung
freier sein, als bei der Anfechtung der Ehelichkeit :
(1) ZGB 302. (2)
Vgl. ZGB 303 bis 305. (3)
ZGB 303 gibt diese Befugnis
nur dem väterlichen Grossvater des Kindes. (4) Das Gesetz
hat die
Erklärung vor
dem Zivilstandsbeamten
nicht aufgenommen, Art. 303. Abs. 2. Die Kantone
können immerhin den
Zivilstandsbeamten als Urkundsperson bezeichnen. (5)
Die Frist beträgt im
Gesetz für beide Fälle drei Monate, Art. 305 und 306. (6) Das Gesetz nennt
in Art. 306 noch
besonders die zuständige Behörde
des Heimatkantons des Vaters.
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Nicht, dass das Kind
nicht vom Vater gezeugt sein könne wie dort (Art. 279), (1) sondern
dass er Vater sei, resp. nicht sei, ist hier darzulegen mit
Glaubhaftmachung der Behauptung, wie wir es bereits bei Art. 280, Abs.
2, (2)
angetroffen haben. Nur in einem Falle geht die Anfechtung noch
von einer andern Erwägung aus : Sie kann sich darauf stützen, dass die
Anerkennung, die im übrigen durchaus natürlich begründet sein mag, vom
Vater aus egoistischen Motiven und entgegen allen Interessen des
Kindes ausgesprochen werde. Der Vater hat sich zehn und mehr Jahre
nicht um das Kind gekümmert, jetzt aber, da diesem vielleicht von der
Mutter eine Erbschaft zugefallen ist, oder sonst durch sein Vorgehen
von der Mutter etwas erpresst werden kann, erinnert er sich seiner
Anerkennungsbefugnis und verlangt das Kind für sich. Für solche Fälle
soll eine Rechtshilfe gegeben sein mit der richterlichen Würdigung,
die in Abs. 3 des Art. 332 aufgestellt ist : Ungültigerklärung der
Anerkennung durch den Richter, wenn diese dem bereits 10 Jahre alt
gewordenen Kinde offenbar zum Nachteil gereichen würde. (3) Sonst
erachtet es der Entwurf als ein natürliches Recht des Vaters, das Kind
anzuerkennen, auch wenn er die
Stellung desselben damit herabdrücken sollte. Er muss es
anerkennen dürfen, auch wenn z. B. die Mutter sozial höher steht und
das Kind unter ihrer Gewalt eine bessere Erziehung erhalten dürfte. Nur
soll er sich zeitig seiner Pflichten erinnern, wenn er nicht nach 10
Jahren der Untersuchung darüber ausgesetzt sein will, ob denn die
verspätete Anerkennung überhaupt dem Kinde zum Vorteil gereichen werde.
Die Ausschliessung der
Anerkennung gegenüber den sogen. ehewidrigen Kindern, wie sie das
französische Recht kennt (Schweiz. PR
I, S. 521 f.), erweist sich nicht als Bedürfnis und ist auch von
mehreren kantonalen Vernehmlassungen ausdrücklich abgelehnt worden
(Appenzell A.-Rh., Thurgau, Schaffhausen, Neuenburg). (4)
C. Die
Vaterschaftsklage, I—IV, Art. 334 bis 337. (5) Kind
und Mutter erhalten
das Klagerecht. Sie können behaupten, dass der Beklagte der Vater sei. Sie haben zu beweisen, dass dieses
Abstammungsverhältnis vorliege, wobei
nach der Natur des Verhältnisses ein strikter
Nachweis aber nicht erwartet werden darf. Soll es des halb genügen, wenn die Klage die Vaterschaft glaubhaft
macht ?
(1) ZGB 254. (2) Vgl. ZGB
255. Art. 305 u. 306 verlangen den Beweis, dass der Anerkennende nicht
der Vater oder der Grossvater des Kindes sei. (3) Die
Beschränkung der
zehn Jahre ist im Gesetz weggeblieben, Art. 305, Abs. 1. (4)
Das Gesetz hat diesen
Ausschluss ausgesprochen in Art. 304. (5) Vgl. ZGB 307 bis 309.
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So
hatte der Entwurf erst vorgeschlagen, in Übereinstimmung mit dem Beweisthema, das wir in
negativer Hinsicht bereits bei Art. 280 (1) angetroffen haben, und
mit
der Praxis vieler Kantone (vgl. Schweiz. PR I, 511 ff.). Allein man
fand, dass diese Formulierung nach den prozessualen Gepflogenheiten
anderer Rechte als allgemeiner Grundsatz doch wohl zu weit gehe. Dafür
aber wurde eine andere Umschreibung
des Beweisthemas als notwendig erachtet : Es soll für den Nachweis genügen, wenn die
Beiwohnung des Beklagten mit
der Mutter dargetan ist für die Zeit vom hundertundachtzigsten bis zum dreihundertsten Tage vor der
Geburt, in dem Sinne, dass dadurch
eine Vermutung der Zeugung hergestellt wird, ohne Rücksicht auf die Reife des Kindes, mit
Vorbehalt also des Gegenbeweises des Beklagten, dass er eben doch
nicht der Vater des Kindes
sei, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugung nach der Reife erfolgt sein müsse, der Mutter
nicht beigewohnt haben könne. Dieser Gegenbeweis ist mit der
Anfechtung durch den Ehemann (Art. 279) (2) offenbar verwandt. Wir
verstehen freilich das irrationelle, das in einer solchen Präsumtion
ohne Ehe liegt, aber wenn nicht
die Erleichterung der Beweisführung in der erst angedeuteten Richtung angenommen werden will,
so bleibt nur das Mittel, zu
dem bereits einige Kantone gegriffen haben. (Vgl. Schweiz. PR I, S. 512, betreffend Bern, Solothurn,
Luzern, Graubünden u. a.)(3)
Die Befristung, nicht
Verjährung, der Klage auf drei Monate lässt, wie oben Art. 282, eine
Entschuldigung zu, Art. 335 (4).
Übergang gegen die Erben des
Vaters,
innerhalb der Restfrist nach dessen Tode, kann unmöglich
allgemein zugegeben werden, da der Inhalt
der Klage zu sehr persönlich und intim ist, als dass nicht der Beklagte
selber für die Prozessstellung als Beklagter notwendig wäre. Nur wenn ein
Eheversprechen oder ein Geständnis des Vaters vorliegt, kann
dieses Bedenken in Wegfall kommen. (5) Der Streit über das Vorhandensein
dieser Voraussetzung wird da bei den Gegenstand eines
Zwischenprozesses bilden müssen. Der Übergang auf die Erben der Mutter
erweckt dagegen keine Bedenken. Eine Beschränkung dergestalt,
dass doch wenigstens die Bezeichnung des Beklagten als Vater durch die
Mutter erfolgt sein müsse, und
nicht etwa eine Ablehnung der Klageführung durch die Mutter vorliegen dürfe, wurde als
nicht nötig abgelehnt.
(1)
ZGB 255. (2) ZGB 314, vgl. 254. (3) Vgl. ZGB 314
u. oben S. 243, Anm. 1. (4)
ZGB 308 gestattet
Anbringung der Klage vor oder nach der Niederkunft bis Ablauf eines
Jahres seit der Geburt des Kindes. Im übrigen vgl. Art. 257. (5)
ZGB 307, Abs. 3,
gestattet die Klage gegen die Erben des Vaters ohne diese
Einschränkung.
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Über den Sinn der
doppelten Möglichkeit der Klage : Vermögensleistungen mit oder ohne
Standesfolge, haben wir uns schon oben ausgesprochen.
V. Das Verfahren, Art.
338 bis 343. (1)
Im allgemeinen wird die Ordnung des Verfahrens Sache der kantonalen
Prozessgesetzgebung bleiben müssen. Dazu
gehört auch die Ordnung des Beweisverfahrens,
der Eideszuschiebung etc. Eine in den Entwurf von 1896 aufgenommene Beschränkung des Inhaltes, dass der Eid
als Beweismittel ausgeschlossen sein
soll, wurde für den vorliegenden Text
wieder beseitigt. Einheitlich zu ordnen ist nun aber doch das Verfahren insoweit, als die interkantonalen
Verhältnisse es verlangen, oder materielle
Gründe es dringend gebieten. (2)
Dahin rechnet der Entwurf
einmal die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit. (3) Als
regelmässiger Gerichtsstand ist elektiv der Wohnsitz einer der Parteien
aufgestellt, mit der Beschränkung, dass, sobald die Klage nur auf
vermögensrechtliche Leistungen geht, nur der schweizerische Richter am
Wohnort des Beklagten zuständig sein soll. So in Anlehnung an Art. 59
des Bundesverfassung, respektive an die betreffend die
Vaterschaftsklagen entwickelte interkantonale Praxis, wobei dann
freilich auch der insolvente Beklagte nach Art. 341 unter diese Regel
gestellt erscheint. Heimatlicher Gerichtsstand wird zugelassen in den
Fällen, wo die Mutter und der Beklagte Schweizer ohne Wohnsitz in der
Schweiz sind, und auch das Kind Wohnsitz in der Schweiz nicht hat,
immerhin aber nur unter dem Nachweis, dass die Klage im Auslande nicht
erhoben werden kann, d. h. nicht nur tatsächlich unmöglich ist,
sondern rechtlich nicht zugelassen wird. Diese Regeln bedürfen nach
zwei Richtungen der Ergänzung. Wenn die Klage mit Standesfolgen erhoben
wird, so hat nämlich die Gemeinde, der das Kind zugewiesen werden soll,
die Gemeinde also des beklagten Vaters, ein Recht, gehört zu werden.
Sie soll vorgeladen werden, damit sie ihren Standpunkt, wenn sie will,
wahren kann. Das richtet sich aber selbstverständlich nur gegen die
schweizerischen
(1) Vgl. ZGB 310 bis 816.
(2) Siehe im Gesetz namentlich die Vorschrift betreffend
Bestellung
eines Beistandes in Art. 311. (3) Das Gesetz hat die im
folgenden
besprochenen Vorschläge betreffend die Zuständigkeit vereinfacht,
indem im allgemeinen elektiv der Richter am schweizerischen Wohnsitz
der klagenden Partei zur Zeit der Geburt und der Richter am Wohnsitz
des Beklagten zur Zeit der Klage, bei Wohnsitz des schweizerischen
Beklagten, sowie von Mutter und Kind im Ausland der Richter am
Heimatort des Beklagten als zuständig bezeichnet wird. Alle übrigen,
internationalrechtlichen Vorschriften sind beseitigt. Vgl. ZGB 312 u.
313, und oben S. 35, Anm. 1.
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Gemeinden, denn nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann ein schweizerisches Gericht dem
Auslande einen Angehörigen nicht von sich aus zuerkennen. Das Urteil wird
in diesem Falle also nur im allgemeinen die Standesfolge
aussprechen, oder es kann die Zusprechung mit Standesfolgen gegenüber
dem ausländischen Vater überhaupt nur unter dem Vorbehalte erfolgen,
dass dessen heimatliches Recht
es gestatte (vgl. Art. 352). Des weitern ergibt sich aus dem
Schweigen des Gesetzes, dass auch Ausländer und Ausländerinnen, die in
der Schweiz ihren Wohnsitz haben, von den Bestimmungen betroffen
werden.
Es erzeigt sich hieraus
folgende Regelung des Gerichtsstandes :
Ist die Klägerin eine
Schweizerin im Inland oder eine Ausländerin in der Schweiz, so ist
sowohl bei der Klage gegen den Schweizer
im In- oder Ausland, als gegen den Ausländer in der Schweiz die
Standesklage am Wohnsitz der Klägerin oder des Beklagten anzubringen,
die vermögensrechtliche Klage aber nur am Wohnsitz des Beklagten, und
zwar auch dann, wenn er als Schweizer im Auslande wohnt, so dass sie
also in diesem Falle bei uns ausgeschlossen ist.
Ist
die Klägerin eine Schweizerin im Ausland, so geht die Klage in beiden
Fällen an den Wohnsitz des Beklagten, wenn er als Schweizer oder Ausländer Wohnsitz
in der Schweiz hat, bei Wohnsitz
des Schweizers im Auslande aber an dessen Heimatort.
Ist die Klägerin endlich
eine Ausländerin im Ausland, so kann die Klage gegen den Schweizer im
Inlande oder gegen den Ausländer
im Inlande an seinem Wohnort angebracht werden. Da gegen ist
sie gegen den im Ausland wohnenden Beklagten bei uns ausgeschlossen.
Auf den Ort der Zeugung
wird keine Rücksicht genommen, ebensowenig auf den Ort der Niederkunft.
Als Wohnsitz ist dabei stets der
Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung verstanden. (1)
VI. Der Inhalt des
Urteils, Art. 344 bis 349. (2) Die
Vermögensleistungen,
die zugesprochen werden
können, erheischen einerseits eine
Umschreibung, die die Rechte von Mutter und Kind gehörig wahrt. Anderseits muss
aber auch im Auge behalten werden, dass es
sich nicht um ein eheliches Abstammungsverhältnis handelt, dass der Vater auf Inzichten hin und unter der
Möglichkeit eines Irrtums seitens des
Gerichtes trotz seiner bestimmt gegenteiligen Versicherung verurteilt sein kann, und dass in solchen
Fällen von hüben und drüben sehr viel
unlautere Machenschaft beigebracht
(1) Vgl. aber die vorige
Anmerkung. (2) Vgl.
ZGB 317 bis 323.
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zu werden pflegt. Man
wird dieser Verhältnisse nicht anders Herr werden, als indem man dem Richter die
nötige Freiheit belässt, den
Verhältnissen des einzelnen Falles gebührend Rechnung zu tragen. Wir haben keine Besorgnis, dass
der Richter dabei zu wenig weit gehen werde. Er muss je nach
den Umständen zurück halten oder
freiere Hand üben können.
Zu unterscheiden sind :
Schadloshaltung für die Niederkunft, Genugtuungsleistung an die Mutter bei
besonderer persönlicher Unbill
und Unterhaltungsgeld für das Kind. Erstere zwei bereiten keine
Schwierigkeiten, wir haben speziell die Genugtuungsleistung schon
wiederholt in gleichem Sinne angetroffen. Was aber das
Unterhaltungsgeld anbelangt, so gibt Art. 345 (1) hierfür die
nachstehenden
Anweisungen : Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Mutter
einerseits und auf die Vermögensverhältnisse und Anwartschaften des
Vaters anderseits, Zahlung bis zur Mündigkeit in vierteljährlichen
Beträgen, und zwar zum voraus, Vorbehalt günstigerer Verhältnisse in bezug auf die
vermögensrechtliche Stellung des Kindes, das irgend ein nach
den Verhältnissen der beiden Eltern durchaus angemessenes Auskommen
gefunden hat. Dies sollte genügen,
um in guten Treuen vorzugehen. Man darf namentlich den
ausserehelichen Vater nicht wohl zu grösseren Leistungen verpflichten,
als der eheliche in den gleichen Verhältnissen zu tragen pflegt. Zum
Unterhalt ist aber selbstverständlich auch eine den
Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Stellung der Eltern
anzupassende Erziehung zu rechnen. Erfolgt die Zusprechung mit Standesfolge, so wird überdies der
Inhalt der elterlichen Gewalt die Regel machen, und da bedarf
es alsdann einer besonderen Umschreibung der Unterhaltspflichten
überhaupt nicht mehr. (Vgl. Art. 351 mit 307 ff., 313 und 317). (2) Der
Vorbehalt des Abs. 3 von Art. 345 (3) muss natürlich auch da
Anwendung
finden, wo das kantonale Prozessrecht im allgemeinen solche Urteile mit
Vorbehalt nicht zulässt.
Fraglich kann die
Vererbung der vermögensrechtlichen Verpflichtung sein. Ist das Kind Erbe des
Vaters, so vereinigen sich Recht und Pflicht und kann von einer
Forderung an etwaige Miterben sicherlich nicht die Rede sein. Ist aber
das Kind nicht Erbe des
Vaters, so steht einer Vererbung der Verpflichtung an sich nichts im
Wege. Allein es kann doch nicht wohl angenommen werden, dass alsdann
die Erben mehr leisten sollen, als das Kind
(1) Das Gesetz hat in Art.
319 bis 321 in weiterem Umfang die ökonomische Leistung an das Kind
umschrieben. Vgl. namentlich die Sicherstellung gemäss Art. 321. (2)
ZGB 325, 272, 279 ff., 283 f., 289. (3) Vgl. ZGB 320.
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im
Falle einer Erbberechtigung erhalten hätte. Daher die Beschränkung des Art. 346. (1)
Betreffend Verträge über
die Unterhaltspflicht hatte der erste Entwurf eine ähnliche Bestätigung
durch das Gericht vorgesehen wie bei der Ehescheidung. Es wurde
aber aus dem oben angeführten Grunde
auch hier eine solche Bestimmung abgelehnt. (2)
Die Klage einer
verheirateten Mutter kann zugelassen werden, wenn das Gericht das Kind
auf Klage des Ehemannes für ausserehelich erklärt hat. Eine
Verlängerung der Klagefrist wird hier regelmässig für begründet
erachtet werden dürfen, Art. 335, Abs. 2. (3)
Der
Umstand, dass der Beklagte verheiratet ist, dürfte in bezug auf den Inhalt der Klage
vielleicht Berücksichtigung verdienen. (4) Wenn das in dem
vorliegenden Entwurfe nicht geschehen ist, entgegen dem überlieferten Recht
mehrerer Kantone (Schweiz. PR I, S. 503 ff.), so erklärt sich
dies aus dem Standpunkt, den der
Entwurf im allgemeinen in bezug auf die Verwirkung des Klagerechts der Mutter eingenommen hat.
Massgebend waren hier für
folgende Erwägungen :
Die kantonalen Rechte
stellen über die Verwirkung des Klagerechts der Mutter sehr
mannigfaltige und willkürliche Bestimmungen auf, die vielfach
offensichtlich unter dem Eindruck entstanden sind, den da und dort
besonders böse Erfahrungen hervorgerufen hatten. (Vgl. Schweiz. PR I, S. 500 f., 516
ff.). Als wünschenswert muss es dagegen erscheinen, hierüber
ein Prinzip zu finden, das kräftig genug wäre, dem Missbrauch zu
steuern, ohne doch eine gerechte Würdigung aller Verhältnisse
auszuschliessen. Der Entwurf dachte daran, hier zu unterscheiden. Als
absolutes Hindernis sollte in allen Fällen die gewerbsmässige
Unzucht zur Zeit der Empfängnis betrachtet
werden. Die Standesklage aber sollte ausgeschlossen sein, sobald nach den Umständen nicht
anzunehmen wäre, dass die Mutter offenbar nur gegen ein
Eheversprechen die Beiwohnung gestattet habe, also z. B. bei einer
bishin nicht durchaus gut beleumdeten Person, ferner bei erwiesener
Beiwohnung Mehrerer, bei Verheiratetsein des Beklagten, sofern nicht
der Ehestand arglistig verschwiegen
worden ist, und bei Verheiratetsein der Klägerin. In bezug auf
den Umgang mit Mehreren sollte ferner die vermögensrechtliche Klage
dergestalt geordnet werden, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die
andern in den Streit zu rufen und auf sie für die ihm
gerichtlich auferlegten Leistungen verhältnis-
(1)
Vgl. ZGB 322. (2) Vgl. nun aber ZGB 319, Abs. 3, und oben S.
149, Anm. 2. (3)
Vgl. ZGB 316, Abs. 2, und
oben 8. 265, Anm. 4. (4) Vgl. bei der Klage
mit Standesfolge ZGB 323, Abs. 2.
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mässig Rückgriff zu
nehmen, während eine Vaterschaftsklage gegen mehrere Beklagte
ausgeschlossen worden wäre. Die Mehreren sollten also nicht einfach
Zeugen, sondern indirekt mithaftbar sein, ohne doch direkt beklagt zu
werden, womit die anstössige Vaterschaftsklage gegen mehrere Beklagte
vermieden und doch der oft betonte Missbrauch der Einrede des Umgangs
mit Mehreren unterdrückt worden wäre.
Allein diese Bestimmungen
sind bereits im Entwurf von 1896 gekürzt worden und haben in dem
vorliegenden Entwurfe noch weitere Einschränkungen erfahren, so dass
schliesslich als das gesuchte einfache Prinzip sich der Satz
herausgebildet hat, bei dessen Aufstellung der Entwurf es jetzt
bewenden lässt : Hat die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen
unzüchtigen Lebenswandel geführt, so ist die Vaterschaftsklage
abzuweisen, Art. 349. (1)
Hieran soll mithin gemessen, hiernach
beurteilt werden, ob eine Klage gegen einen Ehemann bei Kenntnis der
Mutter von dessen Ehestand abzuweisen oder zuzulassen sei. Hiernach
auch soll die Frage entschieden werden, ob der Umgang mit Mehreren als
Verwirkungsgrund betrachtet werden dürfe oder nicht. Es können sich
Fälle ereignen, wo trotzdem ein unzüchtiger Lebenswandel nicht
zuzugeben ist, wie bei Missbrauch irgend einer persönlichen Gewalt über
die Klägerin. Anderseits aber darf ein unzüchtiger Lebenswandel oft
auch angenommen werden, wo nicht gerade gewerbsmässige Unzucht
vorliegt. Auch die Verschiedenheit des Alters und der Stellung zwischen
den beiden Parteien kann die Beklagte in dieser Hinsicht bald belasten
und bald entlasten. Man überlässt also die Würdigung der Umstände des
Falles dem Richter, und wenn dabei dann auch die sittlichen Zustände
einer Landesgegend verschärfend oder mildernd in Berücksichtigung
gezogen werden, so erblicken wir darin keinen Übelstand, sondern
umgekehrt nur die Anerkennung des Massstabes, der in diesen Dingen am
ehesten eine gerechte Beurteilung zu verbürgen imstande ist.
Für die Klage mit
Standesfolge sind die besonderen Voraussetzungen notwendig, die der
Entwurf in Art. 347 aufstellt. (2) Eheversprechen, mit der
Folge also
einer Besserstellung der sogenannten Brautkinder (Schweiz. PR I, S.
532), Verbrechen oder Missbrauch der Gewalt, wofür sich Ansätze in den
romanischen Rechten, in Gestalt der ausnahmsweise zugelassenen
Vaterschaftsklage, bereits vorfinden (Schweiz. PR I, S. 488 f.). Die
Gewalt, um deren Missbrauch es sich handelt, kann in der Hausgewalt,
vormundschaftlichen oder sonst familienrechtlichen Autorität, in den
(1) ZGB
315. Vgl. auch Art. 314, Abs. 2. (2) Vgl. ZGB
323.
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obligationenrechtlichen
Dienstverhältnissen, oder in einer öffentlich- rechtlichen Stellung gefunden werden,
also z. B. auch im Verhältnis
des Lehrers zur unmündigen Schülerin.
D, E und F. Wirkungen
des Verhältnisses, Staatsangehörigkeit usw., Art.
350 bis 353. (1)
Sie äussern sich auf Grund der Abstammung gegenüber der Mutter,
auf Grund der besprochenen Voraussetzungen gegenüber dem Vater, und
gegenüber deren Verwandten. Sie betreffen
das Standesverhältnis, das Erbrecht und das Familien recht. Die elterliche
Gewalt soll für die Regel dem Vater resp. der Mutter anvertraut werden. Allein
die Verhältnisse sind hier nicht immer so geordnet, und der
Anspruch der Eltern ist nicht so befestigt, dass man es hierbei
bewenden lassen dürfte. Viel mehr
empfiehlt es sich, der Vormundschaftsbehörde die Befugnis einzuräumen, wo sie es für angezeigt erachtet, dem
Kinde einen Vormund
zu setzen, also die elterliche Gewalt, im Falle sie ihr als unzuverlässig erscheint, durch die Vormundschaft zu
ersetzen, Art. 350, Abs. 2, und 351, Abs.
2. (2) Im
übrigen haben wir die Wirkungen,
insbesondere nach ihrer vermögensrechtlichen Seite, bereits in anderem
Zusammenhange näher dargelegt.
Neunter Titel.
Die
Familiengemeinschaft.
Erster Abschnitt.
Die Unterstützungspflicht, Art. 354 bis 356. (3)
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Das geltende Recht
erkennt für die Regel eine Unterstützungspflicht unter Geschwistern
nicht an, vgl. Schweiz. PR I, S. 182 ff. Der Entwurf hat sie aufgenommen und
zieht, wenigstens unter besondern
Umständen, die Geschwister zur Pflicht heran. Erst war im Entwurf
vorgeschlagen, die Pflicht auf die Geschwister zu beschränken,
die am gleichen Orte wohnen wie der Bedürftige. Dies wurde ersetzt durch die jetzige
Bestimmung des Art. 354, Abs. 2.(4)
(1) Vgl. ZGB 324 bis 327.
Das Gesetz hat die Pflicht unter Verschwägerten nicht aufgenommen. (2)
Vgl. ZGB 324, Abs. 3, und 325, Abs. 3, wo die Freiheit der behördlichen
Entscheidung mehr betont ist. Ferner den Zusatz betreffen die Rechte
am Kindesvermögen in Art. 327. (3) Vgl. ZGB 328 bis 330. (4) Vgl. ZGB
328 u. 329, Abs. 2.
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Das Mass der
Verpflichtung wollte der erste Entwurf darauf beschränken, dass die
Pflichtigen die Unterstützung schuldig seien, die zur Bestreitung des
Notwendigsten erforderlich und ihnen billigerweise zuzumuten sei. Es
erschien aber gegenüber der Entscheidung, die hierüber der Armenbehörde
ohnedies eingeräumt werden muss, angemessener, einfach auf die
Berücksichtigung der Verhältnisse der beiden Beteiligten zu
verweisen. (1)
Über die Reihenfolge der
Verpflichteten sagt der Entwurf nichts. Sie sind also alle in gleicher
Weise verpflichtet, nach Ermessen der Behörde. Ursprünglich war
vorgeschlagen, eine Pflicht nach der Reihenfolge der Erbberechtigung
aufzustellen. (2)
Bei Findelkindern kann es
sich fragen, welche Verpflichteten die fehlende Verwandschaft zu
ersetzen haben. In Anlehnung an die Vorschriften des geltenden Rechtes
hat der Entwurf diesfalls auf die Gemeinde, in der sie eingebürgert
worden sind, verwiesen, denn sie ersetzt die Familie. Vgl. Art. 57. (3)
Über eventuelle Beitragsleistungen seitens des Kantons ist
selbstverständlich das öffentliche Recht vorbehalten.
Wird das Kind später zu
einer Familie in Beziehung gebracht, so muss billigerweise eine
Rückerstattung verlangt werden können, die auf dem gleichen Rechte
beruht, wie die primitive Pflicht selber, mit der Ausnahme, dass hier
von einer Haftbarkeit der Geschwister nicht die Rede ist, Art. 355. (4)
Die Natur des Anspruches
auf Unterstützung ist privatrechtlich. Nichtsdestoweniger empfiehlt es
sich, bei seiner delikaten Natur, die Behörde intervenieren zu lassen.
Dies geschieht in Art. 356, (5)
indem die Armenbehörde, die die
Unterstützung zu bestreiten hätte, auf Ansuchen des Bedürftigen oder
von Amtes wegen das Verlangen geltend macht, wie dies schon jetzt
einigen Ortes, z.B. in Bern, nach dem Armengesetz von 1898, Art. 15
ff., eingeführt ist.
Zweiter Abschnitt.
Die Hausgewalt, Art. 357 bis 361. (6)
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Die Hausgewalt umfasst
alle in der häuslichen Gemeinschaft befindlichen Personen, öffentliche
Anstalten, wie z. B. die staatlichen Irrenanstalten, stehen unter dem
öffentlichen Rechte. Wir
(1) Vgl. ZGB 329,
Abs. 1. (2) Das Gesetz
vorweist auf diese Reihen folge,
Art. 329, Abs. 1. (3) Vgl. ZGB 46, Abs. 2, und VO über die
Zivilstandsregister, §§ 60 ff. (4) ZGB 330, Abs. 2, nennt
die
unterstützungspflichtigen
Verwandten ohne eine Ausnahme zu machen. (5) Vgl. ZGB 329,
Abs. 3. (6) Vgl. ZGB 331 bis 334.
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halten
es aber für möglich, dass sie, soweit dieses hierfür Raum lässt, in ihren privatrechtlichen
Verhältnissen nach den Vorschriften des Bundeszivilrechtes behandelt
werden.
Das
Haupt darf Familienhaupt genannt werden. Es bestimmt die Hausordnung und ist zur allgemeinen
Fürsorge für die Hausgenossen verpflichtet. Hervorzuheben sind nach
diesen beiden Richtungen : die Pflicht der Hausgenossen zur
Dienstleistung, (1)
ihr Anspruch
auf persönliche Freiheit in sittlicher, religiöser und überhaupt individueller Hinsicht, und
namentlich die Pflicht der Sorge
für ihre vermögenswerten Sachen, die dem Haupte auferlegt erscheint. Dabei ist z. B. an die
Versicherung der Habseligkeiten der Dienstboten zu denken, falls deren
Herrschaft das eigene Mobiliar
versichert hat. Verlangt man bei einem Brandausbruch die opferfreudige Mithilfe der
Hausgenossen, so soll auch nach der andern Richtung die
entsprechende Sorge für sie betätigt werden.
Mit der häuslichen
Gemeinschaft verbindet schon das geltende Recht, OR Art. 61, (2) eine
Verantwortlichkeit
des Familienhauptes. Sie ist in
Art. 359, Abs. 1, bestätigt (3)
und dann zugleich ergänzt durch
die Verpflichtung zur Fürsorge
im Falle der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche eines
Hausgenossen, betreffend Gefahr oder Schaden, der andern erwachsen
könnte, Abs. 2 und 3. Dabei enthält
Abs. 1 eine Beschränkung, die sich in Art. 61 des OR nicht
findet : Haftbarkeit nur für unmündige oder entmündigte Hausgenossen.
Wir nehmen an, dass damit für das Verhältnis der Hausgewalt genau bestimmt sei, was im
zitierten Art. 61 mit der Pflicht zur Führung häuslicher
Aufsicht gemeint ist. Mündige Hausgenossen stehen nicht unter gleichem
Mass der Aufsicht wie jene, also darf im Verhältnis zu ihnen auch nicht
die gleiche Verantwortlichkeit begründet sein. Sind sie, ohne
entmündigt zu sein, geisteskrank oder geistesschwach, so hilft die
Vorschrift von Abs. 2 und 3.
Die gleiche
Verschiedenheit der Stellung der unmündigen und der mündigen
Hausgenossen, zeigt sich betreffend die Gehorsamspflicht, indem die erstem der Zucht des
Hauptes unterstellt sein müssen,
während letztere einzig den Folgen des Rechtsverhältnisses
unterliegen, das ihre Zugehörigkeit zum Hause begründet : Dienstvertrag, Verpfründungsvertrag u.
a. m.
Nach
dem gleichen Gesichtspunkte ist auch die Aufhebung der Gewalt bei den zwei Kategorien
verschieden zu ordnen, Art.
360. (4)
(1)
Das Gesetz erwähnt sie nicht. (2) OR von 1881. (3) ZGB 333,
Abs. 1. Er hat OR 61 ersetzt. (4)
Beide
Vorschriften (Art. 360, 361), sind im Gesetz
18
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Dritter Abschnitt.
Das
Familienvermögen.
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A.
Familienstiftungen und -fideikommisse, Art. 362 bis 364. (1) Wenn es auch den Kantonen
gestattet wird, diese Institute zu beschränken oder zu verbieten, sie
also ihren Vorschriften zu unterwerfen, so darf doch der Entwurf einiger das
Verhältnis zu Dritten ordnenden Vorschriften nicht entbehren.
Die Errichtung erfolgt
mit der Gründung einer juristischen Person (Art. 97) (2) oder mit einer
letztwilligen Verfügung (Art. 512). (3) Der Inhalt
bestimmt
sich nach dem kantonalen Rechte oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
(betreffend Majorate usw.) mit Vorbehalt folgender Momente : (4)
Bei Aussterben der
Anteilsberechtigten sind häufig darüber Prozesse entstanden, an wen das
Vermögen fallen soll. Sie werden durch Art. 363 künftig ausgeschlossen,
indem im Sinne einer absoluten Regel der Anfall an den Heimatkanton
des Begründers verfügt wird, unter der Verpflichtung einer möglichst
zweckentsprechenden Verwendung.
Bei Vermögenszerfall
entsteht leicht ein Konflikt zwischen den Ansprüchen der Gläubiger des
insolventen Beteiligten und der Existenz des vor Verfolgung geschützten
Vermögens. Beim Fideikommis erscheint dies in der Regel weniger
störend, weil die Familie in ihrer gesamten Existenz und nicht bloss in
dem einzelnen Gliede, dem gerade die Berechtigung zukommt, mit dem
Fideikommissgute verknüpft ist, und bei Stiftungen zu idealen Zwecken
im Rahmen der Familie überwiegt offenbar sonst das Interesse am Zwecke
die Rechte der Gläubiger, die ja doch Kenntnis haben konnten von der
Gebundenheit des Stiftungsvermögens. Anders nun aber bei
wirtschaftlichem Zweck der Stiftung. Da steht den Gläubigern kein
Interesse gegenüber, das ihre Ansprüche zu beschränken vermöchte. Hier
bietet sich ein Seitenstück zur Stellung der Privatgläubiger eines
Kollektivgesellschafters und muss auch eine entsprechende Lösung
gefunden werden. Art. 364 gibt sie mit der Bestimmung, dass die nicht
befriedigten Gläubiger ein Recht auf Auflösung der Stiftung haben
sollen, wobei das bishin gebundene Vermögen unter die Glieder, d. h.
die Beteiligten,
nicht,
aufgenommen, vgl. oben S. 244, Anm. 2. Dagegen ist über den Anspruch von Kindern in
gemeinsamem Haushalt die
Vorschrift des Art. 334 angefügt. Vgl. auch Art.
633. (1) Vgl. ZGB 335
und oben S. 244, Anm. 4. (2) ZGB 81. (3)
ZGB 493. (4) Alle die folgenden
Bestimmungen fehlen im Gesetz. Vgl. oben
S. 244 ff.
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im Zweifel nach Köpfen,
verteilt wird. Natürlich kann diese Folge auch hier, wie bei der
Kollektivgesellschaft, durch Befriedigung der Gläubiger abgewendet
werden.
Streicht man diese
Bestimmung, so müsste immerhin das Recht der Gläubiger auf die
Einkünfte aus der Stiftung anerkannt werden, soweit ihr Schuldner
darauf einen direkten oder indirekten, gegenwärtigen oder künftigen
Anspruch hat.
B. Die
Gemeinderschaft, Art. 365 bis 377. (1) Obgleich
wir der Gemeinderschaft nach unseren
früheren Ausführungen, namentlich für die
wirtschaftliche Funktion des Erbrechts, eine grosse Bedeutung beimessen, halten wir es doch nicht für notwendig, das
Verhältnis in dem Entwurfe in alle
Einzelheiten zu ordnen. Denn erfahrungsgemäss
greift es nur unter Voraussetzungen Platz, die überhaupt einer friedlichen Lösung etwa auftauchender Anstände
günstig sind, und gehören Prozesse unter
Gemeindern zu den Seltenheiten. Wir
möchten daher in der Ausdehnung dieses Abschnittes nicht so ausführlich sein, wie z. B. der C. C. von Freiburg,
sondern versuchen es, zum mindesten dem
vom Zürcher P.-G. diesem Institut gewidmeten
Umfang nicht zu überschreiten, vgl. Schweiz. PR III, S. 758 ff.
Der Entwurf ordnet in
erster Linie den regelmässigen Fall der gemeinsamen Wirtschaft der
Gemeinder, fügt aber in Art. 376 und 377 (2) den Fall der
Gemeinderschaft an, wo die Bewirtschaftung des Gutes einem einzigen
Gemeinder übertragen ist und dieser den Beteiligten jährlich nur ihren
Anteil am Reingewinn zu entrichten hat. Diese Gestalt steht durchaus,
soweit nichts anderes bestimmt ist, unter den allgemeinen Regeln des
Instituts. Der Übernehmer leitet die Gemeinderschaft nach der Art eines
geschäftsführenden Sozius bei der Kollektivgesellschaft. Er ist
Dritten gegenüber im Rahmen der Verwaltung zu jeder Vertretung der
Gemeinderschaft befugt und kann auch gegenüber den Mitgemeindern über
die Bewirtschaftung des Gutes nach Belieben verfügen. Vorbehalten
bleiben nur die Rechte dieser zum Einspruch gegen Misswirtschaft, und
selbstverständlich steht die Veräusserungs- und Belastungsbefugnis bei
den Eigentümern, d. h. bei der Gesamtheit der Gemeinder. Darnach wäre
beispielsweise ein Holzschlag, wenn er in den Rahmen eines in der
Forstkultur anerkannten Wirtschaftsplanes passt, dem Übernehmer wohl
gestattet, zum Verkaufe des Gutes aber wäre er nicht befugt. Die
Belastung fällt, wenn sie
(1) Vgl. ZGB 366 bis 348.
Vgl. oben S. 250 und die Beilagen II u. III zu diesem Bande. (2)
ZGB
347 u. 348.
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sich nicht als einen
Ausfluss der ordentlichen Bewirtschaftung des Gutes darstellt, unter
den Begriff der Misswirtschaft oder der Entäusserung und muss aus
diesem Grunde von den Miterben nicht geduldet werden. Einer Erwähnung
bedarf jedoch im Entwurfe weder das eine noch das andere, indem beides
ebensosehr in der Natur der Sache liegt, wie z. B. die im OR auch nicht
aufgeführte Beschränkung der Prokura betreffend Veräusserung des
Geschäftes des Prinzipals. Wenn man eine ausführlichere Regelung
vorziehen sollte, so könnte etwa bestimmt werden, dass dem Vertreter
als solchem das Grundbuch verschlossen, oder dass ihm die Vertretung in
bestimmt genanntem Umfange eingeräumt sei. Man dürfte aber diesen
Kautelen keine zu grosse Wichtigkeit beilegen, denn wir haben es hier
mit Verbindungen zu tun, deren Wirkung regelmässig nur bei einem engen
Kreis untereinander verwandter und vertrauter Personen liegt.
Was die Pflicht des
Übernehmers zur Verabfolgung der Anteile am Reingewinn anbelangt, so
dachten wir zunächst daran, zwei Berechnungsarten alternativ in dem
Entwurfe selbst vorzuschlagen. Entweder nämlich sollte der Übernehmer
vom ganzen Reingewinn die Besoldung als Verwalter für sich in Abzug
bringen und das übrige nach Köpfen, sich selbst inbegriffen, unter die
Gemeinder verteilen, wogegen jedoch eingewendet wurde, dass diese
Rechnungslegung eine Buchführung voraussetzen würde, die man bei
solchen Verhältnissen nicht verlangen dürfe. Oder aber der Übernehmer
sollte den übrigen Beteiligten einen Pachtzins bezahlen, was insofern
nicht als richtig erscheinen könnte, als seine Befugnisse doch weit
über diejenigen eines Pächters hinausgehen. Wir sind dann schliesslich
dazu gelangt, die Art der Berechnung des zu verteilenden Reingewinnes
vollständig den Beteiligten zu überlassen unter blosser Anfügung der
Anleitung des Abs. 2 des Art. 376. (1) Endlich haben wir in
Art. 377,
Abs. 2, (2) für
diese Ertragsgemeinderschaft noch als besondere
Aufhebungsart die Bestimmung aufgenommen, dass aus triftigen Gründen
jeder Gemeinder den Eintritt in die gemeinsame Wirtschaft als
Gemeinder in gewöhnlichem Sinne verlangen könne. Wir denken dabei
beispielsweise an den Fall, da eine Schwester nach dem Tode ihres
Mannes auf das von ihrem Bruder übernommene Gemeinderschaftsgut
zurückkehrt.
Indem wir nochmals
betonen, dass im übrigen die gewöhnlichen Gemeinderschaftsregeln auch
auf die Ertragsgemeinderschaft
(1) ZGB
347, Abs. 2. (1) ZGB 348, Abs. 2.
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Anwendung finden sollen,
wenden wir uns nunmehr dieser Ordnung im allgemeinen zu.
In
bezug auf den Abschluss der Gemeinderschaft bereitet nur die Formfrage einige Schwierigkeiten.
Wir waren zunächst geneigt, uns von der Erscheinung bestimmen zu
lassen, dass Miterben unter einander
hie und da ohne jede besondere formale Übereinkunft die Gemeinschaft aufrecht erhalten und
als eine Gemeinderschaft beurteilt
zu werden wünschen mögen. Gegenüber den Einwendungen aber, dass das Verhältnis zu Dritten,
sowie auch die Interessen der
Beteiligten selbst eine bestimmtere Markierung des Abschlusses als wünschenswert erscheinen lassen,
hat der Entwurf sich entschlossen,
die öffentliche Beurkundung mit Unterschrift aller Beteiligten und für die Wirkung Dritten
gegenüber die Eintragung in das Handelsregister zu verlangen.
(1)
In bezug auf die
Zeitdauer musste für den Fall des Abschlusses auf unbestimmte Zeit eine Kündigung
vorgesehen werden, die wir der Kündigung der Pacht (Art. 309
des OR) (2)
nachgebildet haben, Art.
367, Abs. 2 und 3. (3)
Was
die Wirkungen der Gemeinderschaften anbelangt, so müssen drei Beziehungen unterschieden
werden.
Zunächst
in bezug auf die Beteiligung gilt als Norm, dass die Gemeinder an dem Gemeinschaftsgute
und an seiner Bewirtschaftung
gleichmässig beteiligt seien. Sie sind Gesamteigentümer und können über keine ideellen Anteile
verfügen, Art. 368. (4)
Was
die Verwaltung und die Vertretung gegen aussen anbelangt, so ist die Gesamtheit der
Gemeinder verfügungsberechtigt, soweit nicht durch Vereinbarung ein
Haupt der Gemeinderschaft bezeichnet
wird, Art. 369 und 370. (5)
Unmündige Gemeinder können natürlich
bei der Gesamthand nicht
persönlich mitwirken. Es wird aber nach Vormundschaftsrecht Sache
der kompetenten Behörde sein,
für eine zweckmässige Vertretung Sorge zu tragen, wozu schon bei Eingehung der
Gemeinderschaft für ein Mündel alle Gelegenheit gegeben ist. Gewöhnliche
Bewirtschaftungs- und Verwaltungshandlungen
können nach der Natur der Sache nicht immer von allen ausgehen, es muss
also im Falle der gemeinsamen Wirt schaft jedem die Befugnis zustehen zu
gewöhnlichen Wirtschaftshandlungen.
Möglich wäre dabei die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie Art. 534 des OR (6) in bezug
auf das Recht eines jeden
(1) Das Gesetz
verlangt diesen Eintrag
nicht, Art. 337. Dagegen ist in Art. 341, Abs.
3, eine Eintragung der
Ausschliessung der Gemeinder von der Vertretung in
Gestalt der Eintragung
des Vertreters vorgesehen. (2) Nunmehr OR 290.
(3) ZGB 338, Abs. 2 u. 3. (4) Vgl. ZGB 339. (5)
ZGB 340 u. 341. (6) Nunmehr OR 535,
Abs. 2.
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Gesellschafters zum
Widerspruch aufstellt. Der Entwurf von 1895 hatte diese Vorschrift aufgenommen, sie
wurde aber in der Folge für die Gemeinderschaft nicht als nötig
erachtet. Denn bei solchen Uneinigkeiten wird unter Gemeindern ohnedies
der Weg der Vereinbarung
beschriften werden müssen.
Die Haftungsverhältnisse
bestimmen sich wesentlich nach dem Grundsatz, dass jeder Gemeinder
neben dem Gemeinschaftsgut sein Sondergut haben kann. (1) Es geht nicht
an, eine Vermutung dafür aufzustellen, dass alles Vermögen der
Beteiligten zur Gemeinder schaft
gehöre. Vielmehr muss die Vereinbarung in jedem Falle besonders nachgewiesen werden, wo sich
die Gemeinschaft über die Erbschaft hinaus erstrecken soll, die
der Gemeinderschaft zu Grunde
liegt, was namentlich bei später anfallenden Erbschaften und bei
Schenkungen, dann aber gelegentlich auch in anderer Beziehung, z. B. bei der Verheiratung
eines Gemeinders in bezug auf
das Heiratsgut, von Bedeutung sein kann.
Die persönlichen Schulden
der Gemeinder, seien sie vor Eingehung der Gemeinderschaft entstanden,
oder ergeben sie sich aus eigenmächtigem
Handeln während derselben, man denke auch an die
Leichtsinnsschulden, von denen alte Quellen sprechen, belasten natürlich die übrigen Glieder nicht.
Soweit also ein Gemeinder nicht
bevollmächtigt ist, verpflichtet die Handlung des einen die andern
nicht. Nun haben aber die Sondergläubiger eines jeden Gemeinders
doch auch einen Anspruch darauf, aus dem Gemeinschaftsvermögen ihres
Schuldners befriedigt zu werden, und eine Verweisung auf die
Liquidation des Gesamteigentums oder der Gemeinschaft geht hier nicht
an, weil die Beteiligung der einzelnen gebunden und unveräusserlich ist,
solange die Gemeinderschaft besteht.
Wir können daher einer dem Art. 574 des OR entsprechenden Regel nicht
entbehren und stellen sie, wie bei Art. 262, (2) damit auf, dass wir die Aufhebung der
Gemeinderschaft für den Fall
verfügen, wo Sondergläubiger im Falle der Nichtbefriedigung sie
verlangen, Art. 372, Abs. 4, 373. (3) Diese werden also
zunächst gegen das Sondergut
vorgehen und dann
den Gemeinschaftsanteil ihres Schuldners nach Art. 104 des
Sch-B. und K.-Ges. pfänden. Die Liquidation dieses gepfändeten Anteils
aber erfolgt in Gestalt der Auflösung der Gemeinderschaft, wobei nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen dieses Institutes eine besondere
Regelung des Vorgehens, wie
sie bei der Kollektivgesellschaft Platz gegriffen hat, nicht als erforderlich erscheint.
Sind aus dem
Gemeinschaftsgut Sonderschulden des einzelnen
(1) Vgl. ZGB 336, 342,
Abs. 3. (2) ZGB
234. (3) ZGB 343, Zif. 3, u. 344.
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getilgt
worden, so ist dieser selbstverständlich bei der Auflösung des Verhältnisses den übrigen
ersatzpflichtig. Man wird hier unbedenklich die Regeln analog anwenden
können, die für die Liquidation
der Gütergemeinschaft aufgestellt sind, Art. 253. (1)
Endlich sind in bezug auf
die Aufhebung folgende Fragen auseinander
zu halten. Als Aufhebungsgründe heben wir hervor : die Vereinbarung
oder
Kündigung, den Ablauf der vereinbarten Zeit, die
Zahlungsunfähigkeit eines Gemeinders, sowie eine richterliche
Verfügung in dem Falle, wo ein Gemeinder sie aus triftigen Gründen
verlangt, wie dies in Art. 292 und 547 (2) für analoge
Verhältnisse
bereits im OR vorgesehen ist, Art. 372. (3) Bei seiner Verheiratung
soll ein Gemeinder ohne weiteres die Abfindung beanspruchen können,
Art. 373, Abs. 2.(4)
Der Tod eines Gemeinders hebt dagegen die
Gemeinderschaft nicht auf, sondern bewirkt nur insofern eine Abfindung, als die Erben,
die nicht Gemeinder sind, die Abfindung beanspruchen oder als
seine Nachkommen nicht mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an seine
Stelle in die Gemeinschaft eintreten, Art. 374. (5) Im übrigen kann
auch bei Kündigung oder Insolvenz eines einzelnen an Stelle der
Aufhebung des Verhältnisses die blosse Ausscheidung oder Abfindung
eines Gemeinders treten. Dass
schliesslich die Teilung ex nunc und nicht ex tunc erfolgt, d. h. nach den Verhältnissen
zur Zeit der Auflösung und nicht des Beginnes der
Gemeinderschaft (Art. 375), (6)
entspricht den
Gemeinschaftsgrundsätzen, wie wir sie bereits in Art. 264 angetroffen
haben. (7)
C. Die Heimstätten,
Art. 378 bis 385. (8)
Die Einführung wird den Kantonen
überlassen, sie sollen aber überall den gleichen Zweck verfolgen und sich in den bundesrechtlichen Rahmen
einfügen. Vielleicht würde dabei zu Art. 378 (9) eine Bestimmung
passen, die im Verlauf der Beratungen beigefügt und
dann wieder beseitigt worden ist : „Die
Familienheimstätte verfolgt den Zweck, dem Eigentümer mit samt seiner Familie den Besitz eines
landwirtschaftlichen oder anderen Gutes
gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des
Gutes zu schützen."
Diesem
Zwecke entsprechend darf ein Gut nur im Umfange der Bedürfnisse einer Familie zur
Heimstätte gemacht werden und ist vom Eigentümer selber zu
bewirtschaften. Es kann auch ein Wohnhaus sein.
(1) ZGB 223. (2)
Vgl. nunmehr OR 269, 545
i. f. (3) ZGB 343. (4) ZGB 344, Abs. 2. (5)
ZGB 345. (6) ZGB 346. (7) ZGB 236. (8)
Vgl. ZGB 349 bis 359. (9) ZGB 349.
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Die Einrichtung verlangt
einige Kautelen : Behördliche Auskündung, Prüfung des erhobenen
Einspruches und Eintragung in das Grundbuch.
Die Wirkung ist, dass
keine neuen Grundpfänder mehr auf das Gut gelegt werden dürfen und
keine Veräusserung oder Verpachtung vorgenommen werden kann.
Zwangsvollstreckungen, für persönliche oder andere Schulden, sind
ausgeschlossen. Dafür steht die Bewirtschaftung unter amtlicher
Aufsicht. Der Eigentümer darf ohne amtliche Bewilligung nur die
Handlungen vornehmen, zu denen ein Nutzniesser befugt ist. (1) Bei
Zahlungsunfähigkeit erhält das Gut sogar einen Verwalter, der die
Einkünfte dem Zwecke der Heimstätte entsprechend verwalten und das
Interesse der Gläubiger zu wahren hat, Art. 383. (2) Familienglieder,
die der Aufnahme bedürfen und die einer solchen Rücksicht nicht
unwürdig erscheinen, d. h. deren Aufnahme nach ihrem Zustande und
Verhalten dem Eigentümer überhaupt zugemutet werden kann, sollen in dem
Umfange Anspruch auf die Aufnahme in die Heimstätte haben, in dem
verwandtschaftliche Unterstützungspflicht besteht. (Art. 382, Abs. 3,
und 354.) (3)
Für den Fall des Todes
kann der Eigentümmer eine bindende Ordnung mit Stiftung oder
Fideikommiss begründen. Unterlässt er dies, so unterliegt die
Heimstätte der Auflösung auf dem Wege der Erbschaftsteilung, und der
Eintrag im Grundbuch wird gelöscht. Die Aufhebung bei Lebzeiten kann
nicht verwehrt werden. Allein sie soll nicht zu leicht gemacht sein.
Daher sieht Art. 385 (4)
eine behördliche Untersuchung und
Veröffentlichung vor, und erst, wenn nicht etwa wohlbegründete Rechte,
die der Eigentümer nicht liquidiert hat, der Aufhebung entgegenstehen,
wird die Bewilligung erteilt und die Löschung vorgenommen.
(1) Im Gesetz hat diese
Verweisung nicht Aufnahme gefunden. (2) ZGB 356. (3)
ZGB 355 u. 328.
(4) ZGB 358.
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Dritte Abteilung.
Die Vormundschaft.
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1. Die allgemeinen
Grundlagen.
Die
kantonale Gesetzgebung hat im Vormundschaftsrecht in der neuern Zeit eine grosse Zahl von
Spezialgesetzen und Verordnungen
geschaffen. Gleichwohl zeigt sich in den Hauptzügen ziemliche
Übereinstimmung, die durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes von 1881 betreffend die
persönliche Handlungsfähigkeit noch vermehrt worden ist. Der Weg für
die Bundesgesetzgebung erscheint daher auf diesem Gebiete als
ziemlich geebnet. Es sind nur
wenige Fragen, die hier zu grundsätzlichen Erörterungen Anlass geben.
1. So kann es sich einmal
fragen, in welchem Umfange das Zivilrecht die Vereinheitlichung
durchzuführen habe und welche Materien
dem kantonalen Rechte verbleiben sollen. Man wird hierauf im
allgemeinen die Antwort erteilen, dass die öffentlichrechtliche
Ordnung im Kompetenzkreise des kantonalen Rechtes zu verbleiben
habe. Allein gar manches ist in dem Sinne öffentlich-rechtlich, dass es
den Beteiligten sich als zwingendes Recht entgegenstellt, und doch
kann der Bundesgesetzgeber nicht darauf verzichten, es mit in die
Ordnung des Zivilrechtes hineinzuziehen. Man muss daher die Abgrenzung genauer
zu fassen suchen. Nun sehen wir im geltenden Rechte das
Vormundschaftswesen in einer Beziehung enge mit dem kantonalen
öffentlichen Rechte verbunden, nämlich
mit Bezug auf die Organisation der Obervormundschaft. Hier
bildet die öffentlich-rechtliche Organisation der Kantone fast
ausnahmslos die Grundlage der Vormundschaftsordnung. Hier bietet sich
auch die Möglichkeit einer Abgrenzung für den weiteren Bestand des kantonalen Rechtes. Man wird
also zu dem Resultate gelangen dürfen, dass die Organisation
der Obervormundschaft den
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Kantonen zu belassen sei,
wobei aber immer noch eine nähere Umschreibung ins Auge zu fassen ist.
Das einheitliche Recht
kann nicht darauf verzichten, die Organisation des ganzen
Vormundschaftswesens im allgemeinen festzusetzen. Dazu gehört die
Umschreibung des Amtes des Vormundes und seines Verhältnisses zur
Obervormundschaft. Kantonal kann also nur die Ordnung der
Obervormundschaft selber verbleiben und auch dies mit einer
Einschränkung. Der Entwurf verlangt nämlich eine Behörde, in deren Hand
die unmittelbare obervormundschaftliche Tätigkeit gelegt erscheint, und
schliesst damit den Familienrat des französischen und des Genfer
Rechtes aus. Man wird diese Vorschrift selbst in den Gebieten, wo die
Einrichtung heute noch besteht, nicht ernstlich vermissen. Genf hat es
schon auf verschiedene Weise versucht, hat zwar den Conseil de famille
des Code beibehalten, ihn aber vorübergehend durch die Chambre
pupillaire ersetzt gehabt und in neuester Zeit (1897) eine chambre des
tutelles geschaffen, die den Familienrat einzuberufen und zu
beaufsichtigen hat. Wallis hat in ähnlicher Weise geschwankt, Waadt,
Neuenburg, Freiburg, Tessin haben die französische Einrichtung in ihre
Codifikationen überhaupt nicht aufgenommen. Der Familienrat besteht in
der deutschen Schweiz nur in Nidwalden (vgl. Schweiz. PR I, S. 561 f.).
Was man gegen diese Einrichtung einwendet, liegt namentlich darin, dass
die Zusammensetzung des Familienrates bei einigermassen zersplitterter
Verwandtschaft vielen Zufälligkeiten ausgesetzt ist, dass sich in
seinem Verhalten keine konstante Praxis zu entwickeln, keine genauere
Kenntnis der Verhältnisse auszubilden vermag. Nur der Vorsitzende, der
juge de paix nach Genfer Recht, repräsentiert die Tradition, und auch
er vermag hier nicht die Masse der Fälle so zu beherrschen, dass der
Familienrat zu der Funktion gelangen könnte, die das
Vormundschaftswesen seinem Zwecke entsprechend beanspruchen darf. Dann
kann man für die zahlreichen Mündel, denen die nötige, am Orte
ansässige Verwandtschaft fehlt, die Heranziehung von anderen Personen
doch nicht entbehren, so dass sich eine Vormundschaftsbehörde neben
dem Familienrat im eigentlichen Sinne bildet, die sich von einer
wirklichen Behörde nur durch den Mangel unterscheidet, dass sie nicht
genügend organisiert ist. Wo der
Familienrat günstig zu wirken vermag, d. h. in den Fällen, wo
die Familie ein Interesse daran hat, dass fremde Personen von der
genaueren Kenntnis der Verhältnisse des Mündels ausgeschlossen werden,
sowie bei Bevormundungen an fernem Orte, wie z. B. für Schweizer im
Ausland, die dem heimatlichen Rechte unterstellt sind, da kann die
Anerkennung einer Familienbevor-
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mundung
als Ausnahme zweifelslos zu einer Wohltat werden. Das sind die Fälle, für die der
Familienrat eigentlich nach seinem Wesen beschränkt zu sein scheint. Für
sie hat denn auch der Entwurf
die Einrichtung der Familienbevormundung aufgenommen. Für alle anderen, oder mithin als
Norm, verlangt er eine behördliche Vormundschaft.
Nun fragt es sich aber,
ob der Entwurf in den Organisationsvorschriften
weiter gehen soll. Wir
haben im geltenden Recht fast ausnahmslos eine
Übervormundschaft in den Händen der Administrativbehörde, sei es der
Gemeinden oder der Bezirke, oder dann auch von öffentlich-rechtlichen
Korporationen, wie der bürgerlichen Gesellschaften in der Stadt Bern. Nur
in Waadt, Freiburg und Neuenburg
ist diese Funktion den Gerichten überwiesen (vgl. Schweiz. PR I, S. 558 ff.). Soll nun
zu dieser Verschiedenheit der Entwurf Stellung nehmen und sich
zugunsten der einen oder anderen Ordnung aussprechen ? Die Entscheidung
dürfte dem verbreiteteren Systeme, also der administrativen
Obervormundschaft, den Vorzug geben. Allein ist sie notwendig ? Ist das
materielle Vormundschaftsrecht
daran interessiert ? Kommt in der Ordnung der vormundschaftlichen Befugnisse und
Verpflichtungen auf die eine oder andere Lösung überhaupt etwas
an ? Darauf kann man getrost
verneinend antworten. Was den einen Kanton auf diesen und den andern auf jenen Weg gedrängt
hat, ist nicht auf die materielle Ordnung des
Vormundschaftswesens zurückzuführen, sondern auf die Verschiedenheit
der Behördenorganisation, die verschiedene Auflassung der
gerichtlichen und der administrativen Tätigkeit, die verschiedene Abgrenzung
der sogenannten frei willigen Gerichtsbarkeit, mithin durchaus
eine Überlegung des öffentlichen
Rechtes, die nach den allgemeinen Gesichtspunkten, von denen
wir ausgehen, der kantonalen Hoheit überlassen bleiben muss. Demgemäss kommen wir zum
Schlusse, dass der Entwurf es unbedenklich den Kantonen
zuweisen darf, als vormundschaftliche Behörden Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörden zu bezeichnen. Ebenso
soll der Kanton auch die öffentlich-rechtlichen Korporationen heranziehen oder in ihren
Funktionen belassen dürfen, mit
der einzigen Ausnahme, die in dem Entwurf Aufnahme gefunden
hat, dass die Unterstellung unter die Vormundschaftsbehörde vom
Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde, resp. im Bezirke, abhängig ist, so dass also die
Korporationen, wo man sie bei behalten will, ihre
Zuständigkeit auf die Personen beschränkt sehen würden, die ihnen
angehören und in ihrem Kreise Wohnsitz haben (Art. 406), obgleich auch
diesfalls ein Vorbehalt aus dem öffentlichen Recht sich rechtfertigen liesse,
der die Vormundschaft mit
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der Armenunterstützung in
nähern Zusammenhang brächte und heimatliche Unterstützung mit
heimatlicher Bevormundung zu verbinden gestattete.(1)
Alles weitere ist der
kantonalen Organisation überlassen. Nur in Bezug auf die Ausscheidung
der Zuständigkeit der eigentlichen Vormundschaftsbehörde und der
Aufsichtsbehörde erscheint eine einheitliche Vorschrift für den
Verkehr und die Rechtssicherheit sehr wünschenswert, da die Gültigkeit
von Rechtsvorschriften hier in Frage kommen kann. Dagegen soll es den
Kantonen freistehen, mehrere kantonale Aufsichtsinstanzen aufzustellen.
Eine Kompetenz der Bundesorgane dürfte hier nicht angezeigt sein,
soweit wenigstens nicht die allgemeine Aufsicht über die Anwendung des
Bundesrechtes überhaupt in Frage kommt.
Endlich hat der Entwurf
noch in einer wichtigen Beziehung in die öffentlich-rechtliche
Organisation eingegriffen. Es ist für die Handhabung des materiellen
Rechtes in gewissen Beziehungen von grosser Bedeutung, dass eine
Mitwirkung der Gerichte erfolge, nämlich da, wo es sich um Feststellung
materiell-rechtlicher Voraussetzungen oder um Lösung des Konfliktes
zwischen allgemeinen Grundsätzen des materiellen Rechtes und
behördlichen, also meist administrativen, Anordnungen handelt. Hier
liegen Fragen vor, deren letzte Entscheidung ihrer Natur nach dem
gerichtlichen Urteil überantwortet werden muss, und deshalb hat in
solchen Dingen der Entwurf jeweils die Möglichkeit der Anrufung einer
gerichtlichen Entscheidung vorgesehen, vgl. Art. 401, 459, 463, 481 u.
a. (2)
2. Eine weitere
allgemeine Frage der Vormundschaftsordnung betrifft die Arten des vormundschaftlichen Amtes, die
unterschieden werden sollen.
Die in der Doktrin
vorherrschende Unterscheidung zwischen dem Vormund des Minderjährigen
und dem des Volljährigen wird in dem geltenden schweizerischen
Vormundschaftsrecht nicht besonders hervorgehoben. Vgl. Schweiz. PR I,
S. 553 ff. Diese Unterscheidung beruht denn auch in letzter Linie auf
einem faktischen Bestand, der durchaus nicht notwendig Ausdruck in der
Systematik des Gesetzes finden muss. Ebenso verhält es sich mit der
Unterscheidung der Vormundschaft über Geisteskranke einerseits und
Verschwender andererseits. Allerdings begegnen wir hier im
(1)
Vgl. ZGB 376, wo in Abs. 2 ein solcher
Vorbehalt im Gesetze angefügt
ist. (2) Das Gesetz hat auch in dieser Hinsicht die Ordnung
des Verfahrens dem
kantonalen Recht
zugewiesen, wo nötig mit Vorbehalt einer Weiterziehung an das Bundesgericht. Vgl.
Art. 373, 434. Betreffend Verweisung auf den Richter siehe z. B.
Art. 430, 454 f.
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französischen
Recht einer wichtigen Besonderheit, die in Gestalt des Conseil judiciaire auch in einige
Rechte der romanischen Schweiz
hinübergenommen worden ist. Allein auch hier handelt es sich im wesentlichen um faktische
Unterschiede, um die Berücksichtigung
tatsächlicher Verschiedenheiten, die bei anderen Bevormundungen ebenso vorkommen
können. Der gutartige Irre, der an einer fixen Idee leidet, im übrigen
aber leidlich vernünftig ist,
kann im Grunde nicht anders behandelt werden als der Verschwender. Bei
beiden entspricht der Zustand des Bevormundeten einer Voraussetzung, die es
rechtfertigt, wenn der Vertretung eine mildere Gestalt verliehen wird, und es
ist möglich und rätlich, in solchen Fällen dem Bevormundeten eine
freiere Bewegung einzuräumen.
Allein daraus eine besondere Art der Bevormundung zu gestalten, ist nicht notwendig. So
lehnt es der Entwurf also ab, mit dem Code civil français von einem tuteur,
curateur und conseil
judiciaire, oder dann, mit Unterscheidung nach anderer Richtung, nach dem Sprachgebrauch
einiger Gesetze der deutschen Schweiz von einem Vogt,
Schutzvogt, Sachwalter usw. zu sprechen.
Für alle diese Fälle der
Bevormundung soll das gleiche Amt bestehen, wie es in den neueren
schweizerischen Gesetzen bereits allgemein gehalten worden ist, nämlich
der Vormund schlechtweg,
dessen Tätigkeit sich vermöge verschiedener Nebenbestimmungen den Bedürfnissen des
einzelnen Falles anzupassen vermag. Vgl. Schweiz. PR I, S. 556 f.
(1)
Dagegen ist nun eine
andere Unterscheidung allerdings beizubehalten. Das Wesen des Amtes
betrifft es nämlich, dass in den einen Fällen die Tätigkeit des
Vormundes grundsätzlich die volle Sorge
für eine Person umfasst, die handlungsunfähig ist, in den andern dagegen nur ein bestimmtes Stück
dieses Ganzen, sei es die
Mitwirkung in bezug auf ein einzelnes Geschäft, sei es die Fürsorge
nach einer bestimmten beschränkten Richtung. Alle diese letzteren Fälle kann man dem ersteren
als dem ordentlichen Falle der Bevormundung gegenüberstellen
und bekommt auf diese Weise den Gegensatz zwischen dem ordentlichen und
dem ausserordentlichen Vormund. Ordentlicher Vormund ist derjenige, der
mit der Fürsorge für die gesamten Interessen eines Unmündigen oder
eines Entmüdigten betraut ist, ohne weitere Unterscheidung, ausserordentlicher Vormund dagegen jeder
andere Vormund. Innerhalb der
Stellung, die diesem zugewiesen wird, lässt sich dann weiter
(1) Das Gesetz hat
diesen Standpunkt
verlassen und eine Beistandschaft mit dem Beirat
aufgenommen, die dem Conseil
judiciaire nachgeahmt ist, Art.
395, 417.
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unterscheiden. Der
ausserordentliche Vormund hat nämlich in den einen Fällen eine
Vertretung für den einzelnen Fall auszuüben, bei anderen Gelegenheiten
dagegen hat er ein Vermögen zu verwalten. Der Entwurf von 1896 hatte
diese beiden Arten des ausserordentlichen
Vormundes verschieden bezeichnet und den ersteren Bei stand,
den letzteren Pfleger genannt, in Anlehnung an entsprechende
Bezeichnungen in kantonalen Rechten. Allein die französische Übersetzung mit Curateur und Conseil
judiciaire hat nicht befriedigt.
Man hätte für den französischen Text mit mehr oder weniger
Willkürlichkeit neue technische Ausdrücke formen müssen, und dieser Schwierigkeit gegenüber
erschien es zweckmässiger, die
nicht notwendige Unterscheidung überhaupt fallen zu lassen, und einfach in allen Fällen der
ausserordentlichen Vormundschaft vom Beistand zu sprechen.
Auf
solche Weise ist der Entwurf nun dazu gekommen, auch den Gegensatz von „ordentlich" und
„ausserordentlich" im Gesetzestexte fallen zu lassen und einfach zu
unterscheiden : Vormund und Beistand, wobei der Vormund alle die Fälle
begreift, wo die Vormundschaft die Sorge für die gesamten
Interessen des Mündels umfasst,
die Beistandschaft aber alle anderen unter sich wieder sehr verschiedenartigen Fälle,
namentlich also Vermögensverwaltung ohne Entmündigung des Eigentümers
und Vertretung in einzelnen Rechtsgeschäften.
Beide
Arten von Vormündern, Vormund und Beistand, haben im übrigen den gleichen Charakter, ihre
Grundlage in Recht und Pflicht
ist dieselbe, beide sind Ämter. Dabei wird das Amt für die Regel auch der gleichen
Obervormundschaft oder staatlichen Aufsicht unterstellt. Die
Verantwortlichkeit ist die gleiche. In den meisten Fällen wird es auch ein
einziger Vormund sein, der die
gegebenen Obliegenheiten besorgt. Ausnahmen werden vorbehalten.
Nun
ist aber hiervon eine andere Frage zu unterscheiden. Soll nicht für den Fall der
Verhinderung des Vormundes ein Ersatzmann ernannt werden, ein subrogé
tuteur, wie ihn das französische Recht geschaffen hat ? In der
Schweiz wurde diese Einrichtung
nur in einem Teil der direkten Nachahmungen des Code aufgenommen. Vgl. Schweiz. PR I, S.
567 f. Und in der Tat ist
unter einer behördlichen Obervormundschaft dazu kaum ein Bedürfnis vorhanden. Der Conseil de
famille mag darnach verlangen,
die Vormundschaftsbehörde dagegen kann sich mit der Beistandschaft
behelfen. Ebenso besteht kein Grund, ein anderes, verwandtes Institut
in das schweizerische Recht aufzunehmen, den Nebenvormund des Basler Rechtes.
Schweiz. PR I, S. 566. Dieser
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Nebenvormund ist auch
Stellvertreter des Vormundes, insofern also dem subrogé tuteur ähnlich. Allein
seine hauptsächlichste Funktion liegt in der Mitwirkung bei
besonders wichtigen Handlungen. Wenn nun aber die Vormundschaftsbehörde
diesfalls die nötigen Befugnisse
besitzt, so wird auch dieses Amt als entbehrlich er scheinen. Es funktioniert denn auch
tatsächlich in Basel weit mehr
der Form nach, als mit materieller Bedeutung. Sein wesentlichster Nutzen liegt in der
Heranziehung einer weitern Persönlichkeit
für die Haftung, in welcher Hinsicht der Entwurf mit anderen Mitteln
das Wünschenswerte vorgekehrt zu haben glaubt.
Endlich
kann es sich fragen, wie die elterliche Gewalt sich zur Vormundschaft stelle. Die
kantonalen Rechte sprechen zumeist von einer Vormundschaft der
Eltern. Sie verleihen diesen zwar eine
elterliche Gewalt, bezeichnen dann aber doch die Rechte und Pflichten, die ihnen als natürlichen
oder elterlichen Vormündern, dem Vater insbesondere als väterlichem
Vormunde zukommen. Siehe Schweiz.
PR I, S. 432, 465, 586. Der Entwurf versucht, wie schon oben
hervorgehoben worden ist, eine andere Lösung. Er stellt auch die elterliche Gewalt unter
die Aufsicht der Behörde. Die
Vormundschaftsbehörde vermag hier, wie in einzelnen Fällen im Eherecht, alsdann als allgemein
familienrechtliches Aufsichtsorgan zu funktionieren. Damit aber ist
die Möglichkeit gegeben, überhaupt
die elterliche Gewalt zu der Vormundschaft in den Gegensatz zu bringen, dass in jener
die gesamte Stellung der Eltern erschöpfend geordnet erscheint. Man
bedarf mithin dann gar nicht mehr einer besonderen elterlichen
Vormundschaft, sondern die Vormundschaft ergreift nur die Fälle, wo
die elterliche Gewalt fehlt, und diese schliesst jene aus. Auch den
Fall, da nur mehr eines der
Eltern am Leben ist, vermag man damit sehr wohl genügend zu ordnen : Die Aufsicht ergreift den
überlebenden Elternteil nach der einen und andern Richtung
strenger, als beide zusammen, wobei die Behörde dafür zu sorgen hat,
dass die den Umständen entsprechenden
Vorkehrungen getroffen werden.
3.
Als dritte allgemeine Frage berühren wir die Ordnung, nach welcher der Vormund ernannt werden
soll. Dass die Übernahme
der Vormundschaft allgemeine Bürgerpflicht sei, ist schon geltendes Recht. Dass auch Frauen,
ausser dem Falle der mütterlichen
Vormundschaft, Vormünder sein
können, ist dagegen erst in neuester
Zeit aufgekommen und z. B. in Bern mit Erfolg praktisch geworden. Sollen nun aber die Frauen
ebenfalls zur Übernahme von
Vormundschaften verpflichtet werden? Der Entwurf lehnt
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es
ab, ohne dieser Anordnung grosse Wichtigkeit beimessen zu wollen.
Die Ablehnungs- sowie die
Ausschliessungs- und Untauglichkeitsgründe
sind dem geltenden Rechte nachgebildet und bieten nichts Besonderes. Dagegen sei noch ein
Wort über die freie Wahl des
Vormundes durch die Behörde beigefügt.
Das
geltende Recht hat in der neuern Zeit die Freiheit der Behörde gesteigert. Vgl. Schweiz. PR
I, S. 599 ff. Gleichwohl entspricht es der Würde der Familie, dass auf
die intimen Verhältnisse,
die hier vorliegen, gebührend Rücksicht genommen werde. Aus diesem Grunde hat der Entwurf den
Trägern der elterlichen Gewalt
die Befugnis eingeräumt, eine Person als den Vormund ihres Vertrauens zu bezeichnen. Ebenso soll
das Mündel, das die natürliche
Handlungsfähigkeit besitzt, seinen Wunsch äussern können. Weiter sollen vornehmlich die Glieder
der Familie des Mündels zur Ausübung des Amtes herangezogen
werden. Allein allen diesen Bestimmungen steht die freie Prüfung der
Behörde gegenüber, die eine derart bezeichnete Persönlichkeit nur dann
zu wählen hat, wenn sie
nach ihrem Urteil als tauglich erfunden wird. Auf dieser Grundlage wäre es möglich, dass in den
einen Gegenden die Behörde
praktisch eine grössere Freiheit für sich in Anspruch nehmen würde, während sie sich in andern enger
an die Überlieferungen anschlösse
und Angehörige der Familie ganz vorwiegend zur Vormundschaft
heranzöge. Allein wir vermöchten darin keine Beeinträchtigung des einheitlichen Rechtes
zu erblicken, da doch für alle
Fälle die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit in gleicher Weise die Interessen des Mündels zu
wahren geeignet sind.
4.
In der Feststellung der Bevormundungsgründe, in der Regelung der Übernahme der
Vormundschaft, der Verwaltung usw. kommen im Entwurf die allgemeinen
Grundsätze zum Ausdruck,
die sich bereits im geltenden Rechte linden. Einzelne Eigentümlichkeiten werden wir unten
rechtfertigen. Nur ein Punkt sei hier noch angeführt. Bei der Ordnung
der vormundschaftlichen Tätigkeit kann es sich nämlich
fragen, wie weit das Gesetz in die Einzelheiten eindringen oder die
Regelung den Verordnungen überlassen
soll. Der Entwurf geht hier ziemlich weit, und zwar von dem Gedanken aus, dass es sich in
diesen Details im grossen und
ganzen um eine Ordnung handelt, die wenigstens in den deutsch- schweizerischen Rechten fast überall
gleichmässig Anerkennung gefunden
hat. Daneben muss die Verordnungsgewalt anerkannt werden, und zwar in betreff des
materiellen Rechtes und der materiellen
Kompetenzen als Verordnungsgewalt des Bundes, da-
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gegen
betreffend das Verfahren und die Organisation als Gewalt der Kantone.
5. Das fünfte
allgemeine Moment betrifft die Verantwortlichkeit.
Im Gegensatz zu einigen
kantonalen Rechten, die zur Erleichterung des an sich schon oft genug
mit Unwillen übernommenen vormundschaftlichen
Amtes eine sehr milde Haftung aufgestellt haben (Schweiz. PR I, S. 733
ff.), will der Entwurf die Haftung des Vormundes für die
Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zur Grundlage machen, und mit dem gleichen
Massstab soll auch die Tätigkeit der Behörden gemessen
werden. Also nicht nur für grobe Fahrlässigkeit oder für die Sorgfalt,
die der Haftbare in eigenen Angelegenheiten
zu betätigen pflegt, sondern für die Sorgfalt, die man von
einem ordentlichen Verwalter erwarten darf, soll die Haftung bestehen. Dazu aber kommt die
Haftung des Gemeinwesens, des Kantons und der Gemeinde, wobei
der Entwurf davon ausgeht, dass
immer der Fehlbare, und zwar die untere Instanz zuerst, ins
Recht zu fassen sei, für den Ausfall aber die folgende Instanz und zuletzt der Staat oder die
Gemeinde zu haften habe. Die Klage aus der Verantwortlichkeit ist als
Zivilklage gedacht. Art.
455 bis 459. (1)
II. Die Ausführung in
den Einzelvorschriften.
Die dritte Abteilung des
Familienrechtes, betreffend die Vormundschaft,
zerfällt in drei Titel,
X—XII : Die allgemeine Ordnung
der Vormundschaft, die Führung der Vormundschaft, und das Ende der Vormundschaft. Anders als
beim Eherecht kann hier das
Ende des Verhältnisses an den Schluss gestellt werden, weil die Ordnung während des Bestandes auf
die Beendigung keinen Einfluss ausübt, oder also in der
Vormundschaft kein dem ehelichen Güterstande
entsprechendes selbständiges Institut zu ordnen ist.
Der zehnte Titel zerfällt
in fünf Abschnitte : die vormundschaftlichen Organe, die ordentlichen
Bevormundungsfälle, die Zuständigkeit für die ordentliche
Vormundschaft, die Bestellung des ordentlichen Vormundes, und die
Anordnung der Beistandschaft.
(1)
Vgl. ZGB 426 bis 430.
19
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Zehnter Titel.
Die allgemeine Ordnung
der Vormundschaft.
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Erster Abschnitt.
Die vormundschaftlichen Organe, Art. 386 bis 394.
(1)
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Der Entwurf bezeichnet
als vormundschaftliche Organe die vormundschaftlichen Behörden und den
Vormund. Innerhalb der vormundschaftlichen Behörden aber spricht er von
der ersten Instanz als von der Vormundschaftsbehörde und von der aus
einer oder mehreren Behörden bestehenden Oberinstanz als von der
Aufsichtsbehörde. Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen den
verschiedenen Instanzen der letzteren, wie sie in grösseren Kantonen
jetzt bestehen und auch weiter sollen existieren dürfen, ist Sache der
Kantone. Es wird sich fragen, ob nicht auch die Verteilung der
Kompetenzen unter die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde
den Kantonen überlassen werden dürfte. Dagegen spricht die Rücksicht
auf den Verkehr, während man zugunsten dieses Vorbehalts die
Verschiedenwertigkeit der untern Instanzen, — man denke an die
Gemeindebehörden, die durchaus nicht in allen Kantonen den gleichen
Grad von Selbständigkeit und Geschäftskunde besitzen, — geltend machen
kann.
Die Ersetzung der ersten
Instanz durch einen Familienrat ist im ganzen dem geltenden Rechte von
Zürich nachgebildet. Voraussetzung ihrer Zulassung im einzelnen Falle
ist das in Art. 388 (2)
beschriebene Bedürfnis. Ausschliessung
unberufener Einmischung in Geschäftstätigkeit, von der das Vermögen des
Mündels doch unter den gegebenen Umständen nicht abgelöst werden kann,
sowie andere Rücksichten, auf die schon oben hingewiesen worden ist,
dürften, wenn man die Bedeutung des Institutes einmal erkannt hat, zu
dessen häufigerer Verwendung führen. Zurzeit ist es selten in
Anwendung. Formale Voraussetzung ist ein Antrag der zwei nächsten
Verwandten des Mündels und die Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Mit
dieser Bewilligung wird sich eine nähere Anordnung verbinden nach den
Umständen und innerhalb der Befugnisse der Aufsichtsbehörde im
allgemeinen. Es ist aber doch zu empfehlen, nicht einfach die Stellung
des Familienrates auf diese Anordnungen des einzelnen Falles zu
basieren, sondern die Grundlage seiner Funktion durch eine Parallele
zur Vormundschafts-
(1)
Vgl. ZGB 360 bis 367. (2) ZGB 362.
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Behörde
festzulegen : der Familienrat soll die Vormundschaftsbehörde ersetzen :
Die Zusammensetzung des
Familienrates ist wenigstens in der Minimalzahl von fünf Mitgliedern
fixiert, (1) die
Amtsdauer der des Vormundes gleichgestellt (2) Die
Verantwortlichkeit ist der der Vormundschaftsbehörde
gleich zu halten. Ein besonderes Einschreiten ist hier in der Gestalt möglich, dass
die Aufsichtsbehörde überhaupt
die Familienvormundschaft aufhebt, sobald sie nicht richtig zu funktionieren vermag. Ausserdem muss
von Seiten der Mitglieder des Familienrates hinreichende
Sicherheit für das Mündelvermögen gestellt werden. (3) Die
Bestimmungen rechtfertigen sich aus
der Ausnahmestellung, in der die ganze Institution sich be findet.
Der
Vormund erscheint als ordentlicher Vormund oder als Beistand. Wo in
einer Vorschrift vom Vormund in ersterem Sinne die Rede ist, gilt sie in der Regel
auch für den Beistand. Ausnahmen hebt das Gesetz selber hervor, oder
sie können sich aus der besonderen Natur der Funktion des Beistandes
ergeben.
Zweiter Abschnitt.
Die ordentlichen Bevormundungsfälle.
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A.
Unmündigkeit, Art. 395. (4)
Jeder Unmündige, der sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet,
gehört unter die Vormundschaft, und es erfolgt die Bevormundung von
Amtes wegen. Dementspricht
die Anzeigepflicht der Behörden. Sie wird für die Zivilstandsbeamten, die Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden ausgesprochen.
Gemeint ist, dass jede Behörde den Fall der Vormundschaftsbehörde anzeigt, von dem sie
amtlich Kenntnis erhält, also der Zivilstandsbeamte den Todesfall
oder die Verheiratung der überlebenden
Mutter, (5) das
Gericht die Scheidung ohne Zuweisung der Kinder, die Verwaltungsbehörde die
Entziehung der elterlichen Gewalt
usw. Nötigenfalls werden hierüber Verordnungen oder Reglemente, Dienstordnungen usw. das
weitere festsetzen müssen.
B.
Unfähigkeit Mündiger, Art. 396 bis
399. (6)
Die Gründe, die hier
aufgezählt sind, bieten wenig
Neues. Es ist in der über-
(1) Nach ZGB 364
wenigstens drei, mit der
Möglichkeit, dass bei mehr als
drei der Ehegatte des Bevormundeten dem Familienrat angehören kann. (2) ZGB 415 hat die Amtsdauer des
Vormundes auf zwei Jahre
angesetzt, während der
Familienrat gemäss Art. 364 auf vier Jahre bestellt wird. (3) ZGB 365 verlangt
Sicherheitsleistung für
richtige Erfüllung der Pflichten. (4) Vgl. ZGB
368. (5) Dieser Grund ist
weggefallen, vgl. oben S. 259, Anm. 1. (6) Vgl.
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lieferten Ordnung ein
fester Rechtsbestand gegeben, der im Entwurfe nur einige wenige
Modifikationen erfahren hat. Vier Gründe werden hier aufgezählt, ein
fünfter des Handlungsfähigkeitsgesetzes ist weggelassen. (1)
Erstens : Geisteskrankheit
und Geistesschwäche, und zwar dann, wenn die Person ihre
Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, oder die Sicherheit anderer
gefährdet. Die Umschreibung schliesst sich an die Fassung an, die von
den schweizerischen Irrenärzten vorgeschlagen worden ist, bedarf aber
noch einiger Erklärung.
Geisteskrankheit allein
soll kein Bevormundungsgrund sein. Ruhige Irre, die z. B. an einer
fixen Idee leiden, können sehr wohl fähig bleiben, ihren Geschäften
nachzugehen. Sie befinden sich unter Umständen in so guter Hut, dass
eine Bevormundung in keiner Weise Bedürfnis ist. Dennoch wird es
richtiger sein, dieses letztere Moment nicht besonders zu nennen,
sondern nur auf die genannte Fähigkeit zu verweisen. Dabei wird es
selbstverständlich so aufzufassen sein, dass die Unfähigkeit nur
angenommen werden darf, wenn der Zustand längere Zeit andauert. (2)
Ein akuter Anfall von Melancholie, der in einigen Wochen geheilt werden
kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme jener Unfähigkeit. Für
solche vorübergehende Zustände hilft nötigenfalls ein Beistand.
Die Anzeigepflicht
besteht hier wie bei den Unmündigen, muss aber an dieser Stelle für die
Polizei-, Sanitäts- und Gerichtsbehörden, (3) die namentlich in ihrer
Amtstätigkeit die Fälle kennen lernen, die unter die Bestimmung
gehören, besonders hervorgehoben werden.
Die Befugnis zur Anzeige
für jeden Interessierten ist ohne weiteres vorhanden. Als Kläger tritt
er nicht auf. Die Anzeige wird zur Folge haben, dass das
Offizialverfahren seinen Anfang nimmt.
Zweitens : Verschwendung.
Sie steht als Bevormundungsgrund dem ersten parallel. Den
Verschwendern werden die Trunksüchtigen gleichgestellt und die, die
einen lasterhaften Lebenswandel führen. (4) Trunksucht schliesst
dieses nicht in sich. Sie kann eine Krankheit sein. Sie verlangt also
nicht die moralische
ZGB 369 bis 372. (1) Im
Gesetz ist er aufgenommen mit dem Marginale „Misswirtschaft",
vgl. Art. 370. (2)
Im ZGB 369 ist dies ausgesprochen. (3) ZGB 369, Abs. 2, spricht
zusammenfassend von „Verwaltungsbehörden u. Gerichten". (4)
Dazu kommen
in ZGB 370 die Personen, die „durch die Art und Weise ihrer
Vermögensverwaltung" sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes
oder der Verarmung aussetzen. Siehe oben Anm. 1.
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Taxation, wie sie mit der
Nennung des Lasters gegeben wird. Anderseits aber sind diese Momente
doch nur dann Bevormundungsgrund, wenn die Person sich damit selber
oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung
aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet.(1) Auch hier ist über
die Anzeigeberechtigung der Interessierten nichts gesagt, sie versteht
sich von selbst. Aber auch die Anzeigepflicht der Behörden wird hier
nicht erwähnt, weil eine besondere Konstatierung in der amtlichen
Tätigkeit für die betreffenden Behörden nicht in dem gleichen Sinne
gegeben erscheint, wie bei der Geisteskrankheit. Man muss in diesem
zweiten Falle weit mehr auf das Urteil der vormundschaftlichen
Behörden selbst abstellen, als dass von einer Anzeigepflicht die Rede
sein könnte. Das schliesst nicht aus, dass die Anzeigen von den
Gerichtsbehörden und den Verwaltungsorganen gemacht werden, sobald sie
glauben, dass nach ihrer Beobachtung der Bevormundungsfall eingetreten
sei.
Drittens : Die Freiheitsstrafe,
sobald sie ein Jahr oder darüber dauert. Die Haft bildet den
Grund. Auf den Charakter der Strafe, Zuchthaus, Gefängnis oder
Arbeitshaus ist daher nicht zu schauen. Die Anzeige erfolgt hier durch
die Strafvollziehungsbehörde.
Viertens : Eigenes
Begehren. Es bildet nicht nur eine besondere Art der Einleitung
des Verfahrens wegen eines anderen Bevormundungsgrundes, wie häufig im
geltenden Rechte (Schweiz. PR I, S. 624), sondern einen Grund für sich.
Allein dann darf man doch nicht das Begehren selber als genügend
erachten, sondern es muss sich beziehen auf einen Zustand, der es
innerlich rechtfertigt, Art. 399.(2) Man wird dabei
namentlich
an Frauen denken, die alleinstehend in älteren Jahren eine
schwierigere Verwaltung nicht selber besorgen wollen und doch in die
vertragliche Vermögensverwaltung kein rechtes Zutrauen fassen. Dann
stellen wir hierher auch die körperlich Gebrechlichen, die ihr Vermögen
nicht selber besorgen können. Es erscheint wohl als richtiger, sie
nicht zwangsweise unter Vormundschaft zu stellen. Der Blinde, der
Taubstumme, der Lahme sollen, solange sie nicht selber das Bedürfnis
empfinden, sich unter Vormundschaft zu stellen, nicht gezwungen werden,
sie auf sich zu nehmen. Sie sollen ihre private Vertretung sich wählen
dürfen, solange sie es so wollen, und solange sie nicht an einem
anderen Bevormundungsgrunde leiden. Allerdings gestattet das
(1) Für die ganze
Kategorie der in Art. 370 genannten Personen ist das dauernde Bedürfnis
des Beistandes und der Fürsorge auch hier angefügt, wie oben S. 292,
Anm. 2. (2) ZGB
372.
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geltende Recht hier im
allgemeinen weiter zu gehen, allein, wie wir glauben, nicht mit
genügendem Grund (vgl. Schweiz. PR I, S. 618).
Im Bundesgesetz und in
einer Reihe kantonaler Rechte (Schweiz. PR I, S. 619) wird dann auch
noch die Art und Weise der Vermögensverwaltung, die zu einem Notstande
usw. führen könnte, als Bevormundungsgrund angeführt. Allein es besteht
hierfür kein Bedürfnis. (1)
Umgekehrt wird durch eine so allgemeine
Klausel die Behörde leicht in Verlegenheit versetzt oder zu Handlungen
der Willkür verleitet. Wer solche unverständige Handlungen vornimmt,
fällt entweder unter die Geisteskranken oder die Geistesschwachen, oder
er ist ein Verschwender oder führt ein lasterhaftes Leben. Bloss wegen
seiner Originalität den Mann unter Vormundschaft zu setzen, dessen
Gebaren in den Augen der Mitmenschen eine „unverständige Handlung"
darstellt, einfach weil sie für sie nicht verständlich ist, der z. B.
einer Erfindung nachjagt, liegt nicht im Interesse der öffentlichen
Ordnung, und auch die Familie und die Armenbehörde haben keinen
hinreichenden Grund, um in solchen Fällen die Verhängung der
Vormundschaft mit Fug verlangen zu dürfen. Ebenso bei Widerstand gegen
die Staatsgewalt oder Steuerverweigerung, was mit anderem tatsächlich
schon als unter jenen Grund fallend zur Bevormundung benutzt worden
ist. Hier überall handelt es sich um Erscheinungen, die in den weiten
Rahmen passen, in dem die Rechtsordnung einer jeden Person sich zur
Geltung zu bringen gestattet, auf ihre Gefahr und mit ihrem Risiko. Es
muss auch solche Käuze geben. Bevormundung würde hier den jede Sorge
für das Vermögen weit überragenden Grundsatz verletzen, dass ein jeder
ein Recht hat, das zu sein, was er ist, und als Person, wie er ist, in
seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit anerkannt zu werden, sobald er
nichts Rechtswidriges begeht.
C. Das Verfahren Art.
400 bis 405. (2)
Den Entmündigungsprozess überlässt der Entwurf im allgemeinen den Kantonen. Die
Bedeutung für das materielle Verhältnis
bringt es aber mit sich, dass das Bundesrecht
gewisser einheitlicher Vorschriften auch hiefür nicht entbehren kann. Sie betreffen namentlich folgende
Momente :
Einmal setzt die
Bevormundung eines Mündigen formell voraus, dass der
Entmündigungsgrund in richtiger Weise erst festgestellt worden sei.
Diese Feststellung ist ein einfacher Akt im
(1) So auch noch im
Entwurf des
Bundesrates, Art. 397. Vgl. aber oben S.
292, Anm. 4. (2) Vgl. ZGB 373 bis
375, und oben S. 283, Anm. 2.
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Falle der Bevormundung
wegen Freiheitsstrafe. In allen andern Fällen dagegen vollzieht sie
sich in einem Verfahren, das nicht für alle Gründe dasselbe sein kann.
Die Feststellung ist besonders wichtig im Falle der Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche. Hier verlangt der Entwurf vom kantonalen
Verfahren, dass Sachverständige beigezogen werden müssen, die das
Vorhandensein und die voraussichtlich längere Dauer des Zustandes
feststellen.
Dann im Falle des eigenen
Verlangens. Hier kann den Kantonen ein abgekürztes Verfahren gestattet
werden, wie es jetzt schon vielfach beobachtet wird. Man denke an die
Mitwirkung verschiedener Instanzen der Aufsichtsbehörde, an Fristen und
Expertisen (vgl. Schweiz. PR I, S. 625 ff.). Das Gleiche darf auch von
den Fällen gelten, wo der zu Entmündigende selber in handlungsfähigem
Zustande der Entmündigung zustimmt. Ferner ebenso in den Fällen, wo
eine Person aus dem gleichen Grunde wieder bevormundet werden soll, aus
dem sie bereits unter Vormundschaft gestellt worden war. Die übrigen
Feststellungen dürfen vollständig dem kantonalen Verfahren überlassen
werden, namentlich also auch diejenige der Verschwendung und der
Trunksucht. Es genügt hier eine letzte allgemeine Garantie : Recht der
zu bevormundenden Person auf gerichtliche Entscheidung gegenüber der
Entmündigung durch das kompetente Organ. (1) Die Kantone halten es
zwar
in dieser Richtung verschieden und kennen teils eine administrative
Feststellung des Grundes, teils eine richterliche im Falle der
Bestreitung, und so sollen sie es auch künftig halten dürfen (vgl.
Schweiz. PR I, S. 610 ff., 639 ff.). Was das Bundesrecht von ihnen
verlangt, ist, dass in letzter Linie jedenfalls ein gerichtliches
Urteil soll anbegehrt werden können, sei es dass dieses sich gegen eine
vorhergehende gerichtliche oder gegen eine administrative Verfügung
richte.
Endlich verlangt der
Entwurf in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die Publikation der
Entmündigung eines Volljährigen und macht die Wirkung der Bevormundung
gutgläubigen Dritten gegenüber
hiervon abhängig. Es fragt sich, ob diese Regel nicht ihre
Ausnahmen sollte erfahren dürfen. (2) Wenn die zu
bevormundende Person
sich in einer Irrenanstalt versorgt findet, und keine Möglichkeit
besteht, dass sie die Freiheit erlangen und am Verkehr als
handlungsfällig sich beteiligen könnte,
(1) Nach dem Gesetz
ist dies Sache der
Ordnung des Verfahrens durch die Kantone. Art. 374, Abs. 1, verlangt
nur, dass die Personen vorher angehört werden. (2) Das
Gesetz hat in
Art. 375, Abs. 2, diese Ausnahme vor gesehen.
Vgl. auch ZGB 377, Abs. 3.
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— sie leidet z. B. an
einer Lähmung nicht nur des Geistes, sondern auch des Körpers, — so
würde es wohl zu wagen sein, dass man die Auskündung unterliesse. Die
Familie könnte sich manchmal leichter dazu entschliessen, überhaupt die
Entmündigung anzuregen, wenn in solchen und ähnlichen Fällen eine
Veröffentlichung unterbleiben dürfte. In der Tat hat denn auch Genf im
Jahre 1897 ein solches Verfahren bei sich eingeführt. Allein man kann
darauf entgegnen, dass in diesen Fällen häufig die Entmündigung
überhaupt sich nicht als notwendig erweisen wird, dass man sich mit
einer Beistandschaft für einzelne Fälle behelfen kann. Aus dieser
Erwägung hat der Entwurf schliesslich auf die Aufstellung einer solchen
Ausnahme verzichtet.
Dritter Abschnitt.
Die Zuständigkeit für die ordentliche Vormundschaft.
Art. 406
bis 408. (1)
Der Entwurf folgt hier
dem geltenden Rechte, Bundesgesetz von 1891, Art. 10 ff., indem er die
Bevormundung nach dem Wohnsitz anordnet, und zwar auch innerkantonal,
wie dies unter dem einheitlichen Vormundschaftsrecht kaum anders zu
fassen sein wird. Es wäre denn, dass man gewisse Ausnahmen für
Bürgergemeinden u. dgl. in dem Sinne zuliesse, dass der Wohnsitz der zu
bevormundenden Person an den Ort ihrer Zugehörigkeit verlegt würde,
also mit der Vorschrift, dass innerhalb eines Kantones die
Korporationen bestimmen können, Personen, die ihnen angehören,
erhalten, sobald sie zu bevormunden sind, ihren Wohnsitz in der
Heimatgemeinde. Dass dann die bürgerliche Behörde als zuständig
bezeichnet werden dürfte, haben wir schon oben angeführt. (2)
Heimatliche Bevormundung muss zugelassen werden für die Schweizer mit
Wohnsitz im Auslande, die dort trotz vorliegendem Grunde nicht
bevormundet werden. (3)
Für Ausländer in der
Schweiz muss das Prinzip der Bevormundung am Wohnsitz festgehalten
werden, mit dem im geltenden Rechte bereits bekannten Vorbehalt, dass
der heimatliche Staat die Abtretung verlangen kann, wenn Gegenrecht
versprochen wird.(4)
Bevormundung kann in der
Schweiz immer nur stattfinden, wenn nach schweizerischem Rechte ein
Bevormundungsgrund vorliegt. Der Schweizer im Ausland soll überdies
nur dann in der
(1) Vgl. ZGB 376 bis 378.
(2) Vgl. ZGB 376, Abs. 2, und oben S. 283. (3)
Vgl. oben S. 284, Anm.
1. (4) Vgl. die vorige Anmerkung u. S. 33, Anm. 1.
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Heimat
bevormundet werden, wenn das Ausland die Bevormundung anerkennt, oder Vermögen in der
Schweiz liegt. In letzterem Falle
kann es zu einer gespaltenen Bevormundung kommen : für das Vermögen im
Auslande dortselbst und für das Vermögen in der Schweiz hier.
Natürlich gehen auch diesfalls nach dem all gemein aufgestellten Prinzip die
Bestimmungen der Staatsverträge vor, die, soweit die Schweiz
daran ein Interesse hat, für die Einheit der Bevormundung zu sorgen haben.
(1)
Vierter
Abschnitt.
Die Bestellung des ordentlichen Vormundes. A. Persönliche
Voraussetzungen, Art. 409 bis 414. (2) Die allgemeine Tauglichkeit der zu
wählenden Person bildet die selbstverständliche Voraussetzung der Ernennung auch
in der Beziehung, dass der zu Ernennende die nötigen Fachkenntnisse zur
Führung gerade
dieser Vormundschaft haben muss. Das kann dazu führen, dass mehrere Vormünder
ernannt werden, sofern man sich nicht mit
Geschäftsführern behelfen will. Auch der Ort der durch die Verhältnisse gegebenen Verwaltung kann zu einer
mehrfachen Ernennung Veranlassung geben.
Innerhalb dieses
allgemeinen Requisites der Tauglichkeit wird die Behörde angewiesen, die nächsten
und ältesten Verwandten der zu bevormundenden Person zu wählen.
Ferner soll sie die Nähe des
Wohnsitzes berücksichtigen und auch die Willensäusserungen von
Vater oder Mutter, ohne dass hierfür die Form der letztwilligen
Verordnung verlangt wird. Endlich kann der Bevormundete selber seinen
Wunsch äussern. Eine bestimmte Reihenfolge, in der diese verschiedenen Momente zu
berücksichtigen wären, stellt das Gesetz nicht auf. Es entspricht dem
Charakter dieser ganzen Anweisung, wenn es der Behörde
überlassen wird, sich bei der Ernennung
mit allen diesen Faktoren abzufinden. Immerhin geht aus der
Fassung des Art. 410 im Vergleich zu Art. 411 (3) hervor, dass der Entwurf das
verwandtschaftliche Moment mehr in Erwägung gezogen haben will, als,
im Konfliktsfalle, die Bezeichnung der Eltern. Verwandte, die
von den Eltern abgelehnt werden, dürften immerhin regelmässig
ausgeschlossen sein. In diesen Anordnungen stimmt der Entwurf mit den
neueren schweizerischen Gesetzen ziemlich überein. S. Schweiz. PR I, S.
599 ff.
(1) Vgl. die vorige
Anmerkung. ZGB 378 hat die Rechte des Heimatkantons angefügt, die
bereits im zitierten Gesetz von 1891 unerkannt waren. (2)
Vgl. ZGB 379
bis 384. (3) ZGB 380, 381.
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Die Pflicht zur Übernahme
einer Vormundschaft wird auf die im aktiven Bürgerrecht stehenden
Männer, die Einwohner der Wohnsitzgemeinde sind, beschränkt. Frauen
können ernannt werden, sind aber nicht zur Übernahme des Amtes
verpflichtet.
Dieser Pflicht steht die
Möglichkeit der Ablehnung gegenüber mit Gründen, die durchaus dem
geltenden Rechte entnommen sind. Vgl. Art. 413 (1) und Schweiz. PR I,
S. 569 ff. Weniger verbreitet ist hier nur die Ablehnung mit Rücksicht
auf die elterliche Gewalt über eigene Kinder und die Hervorhebung der
körperlichen Gebrechlichkeit.
Von der Ablehnung ist die
Ausschliessung zu unterscheiden. Sie kann in Untauglichkeit oder in
Unvereinbarkeit bestehen. Sie kann absolut wirken oder nur relativ. Die
Feststellung dieser Ausschliessung ist ebenfalls in Anlehnung an das
geltende Recht erfolgt. S. Schweiz. PR I, S. 581 ff. Einen Unterschied
zwischen diesen verschiedenen Begründungen der Ausschliessung macht das
Gesetz selber nicht. Sie haben in bezug auf die Ausschliessung auch
alle die gleiche Wirkung. Die Ausschliessung der Mitglieder der
vormundschaftlichen Behörden umfasst die Vormundschafts- und die
Aufsichtsbehörde, also auch den Regierungsrat, wo er nach kantonalem
Rechte zugleich Aufsichtsorgan ist. Insofern verwandelt sich die
Ablehnungsmöglichkeit für die Mitglieder der kantonalen Regierungen in
eine absolute Inkompatibilität. (2)
B. Die Ernennung des
Vormundes, Art. 415 bis 421. (3) Die
Ordnung der
Ernennung erheischt in erster Linie die
Feststellung der Pflicht der Behörde, zur Wahl zu schreiten, sobald der
Bevormundungsgrund ihnen bekannt oder
die Entmündigung ausgesprochen ist.
Zweckmässig wird es dabei
sein, die einleitenden Schritte zur Entmündigung eines Volljährigen
bereits, wo nötig, während der Unmündigkeit vorzunehmen. Man entgeht
damit einem sonst unvermeidlichen Provisorium. Es ist diese Vorkehr
verwandt mit der oben berührten Fortsetzung der elterlichen Gewalt über
Mündige, Art. 299, Abs. 2. (4)
Natürlich kann es für
andere Fälle, z. B. plötzlich auftretende Geisteskrankheit oder
langwierige Prozesse betr. Entmündigung, doch nicht vermieden werden,
dass provisorische Massregeln zu treffen sind. Hierzu muss die Behörde
die Befugnis erhalten, Art. 416. (5)
(1) Vgl. ZGB 383. In Ziff.
6 überlässt das Gesetz die Bezeichnung der kantonalen Beamten, die zur
Ablehnung befugt sein sollen, den Kantonen. (2) Das Gesetz
schliesst in
Art. 384, Zif. 4, die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen
Behörden nur aus, solange andere taugliche Personen vorhanden sind. (3)
Vgl. ZGB 385 bis 391. (4) ZGB 273, Abs. 2. Vgl. auch ZGB 385,
Abs. 3. (5) ZGB 386.
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Die Wahl selber bedarf
der Regelung durch Festsetzung der Anzeige und des Einspruches. Der
Gewählte soll einen Ablehnungsgrund geltend machen können und
jedermann, der ein Interesse hat, gegen Gesetzwidrigkeit Beschwerde
führen dürfen. Für beides genügt die Frist von zehn Tagen, die mit der
Bekanntmachung an den Gewählten, resp. mit der Publikation beginnt.
Fraglich kann sein, wie weit das allgemeine Beschwerderecht anerkannt
werden soll. Anfechtungsgrund sind jedenfalls die
Ausschliessungsmomente. Aber auch die persönliche Unfähigkeit? Wo sie
absolut ist, gewiss. Allein, wenn nur eine verschiedene Würdigung der
Persönlichkeit vorliegt, so wird man eine Gesetzwidrigkeit nicht
behaupten können, und damit fällt regelmässig die Möglichkeit der
Anfechtung dahin.
Die Anfechtung besteht in
einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.(1) Diese ist also nicht,
wie in vielen Kantonen, die regelmässige Wahlbehörde, sondern hat nur
in Beschwerdefällen einzuschreiten. Vgl. Schweiz. PR I, S. 643 f. Diese
Ordnung ist namentlich mit Hinsicht auf die Kantone mit bloss zwei
Instanzen getroffen. Man könnte für solche mit drei Instanzen die
Ernennung auch der ersten Instanz der Aufsichtsbehörde zuweisen (dem
Statthalter in der Regel) oder die ganze Ordnung den Kantonen
überlassen, da an deren Übereinstimmung kein allgemeines Interesse
bestellt.
Die weiteren Schritte bei
der Ernennung entsprechen der Überlieferung. (2) Zu betonen ist
nur noch die strenge Haftung des Gewählten, Art. 419. (3) Natürlich
kann nach den allgemeinen Aufsichtsbefugnissen gegen den renitenten
Gewählten auch mit provisorischer Verwaltung durch andere auf seine
Kosten usw. eingeschritten werden. Neben der Verantwortlichkeit noch
andere schlimme Folgen besonders hervorzuheben, wie es in einigen
Kantonen der Fall ist (Einstellung im Aktivbürgerrecht usw.),
erscheint uns für das Zivilrecht nicht nötig. Vgl. Schweiz. PR I, S.
577 ff.
Fünfter Abschnitt.
Die Anordnung der Beistandschaft, Art. 422 bis 425. (4)
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Vereinigt sind hier alle
Bestimmungen betr. die Anordnung der Beistandschaft, soweit nicht die
Vorschriften über den Vormund auch hierfür Geltung haben sollen.
(1) Das Gesetz ermöglicht
der Vormundschaftsbehörde, die die Ablehnung oder Anfechtung
entgegennimmt, von sich aus dem Gesuch zu entsprechen, Art. 388, Abs.
3. (2) Das Gesetz spricht in Art. 391 nur von
der „Übergabe des
Amtes". (3) ZGB 389. (4) Vgl. ZGB 392 bis 397.
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Zwei
Gruppen der Fälle sind hier auseinander zu halten : Die Vertretung in einzelnen
Gelegenheiten und die Vermögensverwaltung, die nicht ordentliche
Vormundschaft ist.
Die Vertretungsfälle sind
entweder : Beistandschaft für eine mündige Person, die weder selbst
sich
vertreten noch einen Vertreter ernennen kann. So bei körperlicher oder
Geisteskrankheit (die noch nicht zur Bevormundung geführt hat), dann
auch bei Abwesenheit, wo die Notwendigkeit einer Beistandschaft sich
bald aus der Unmöglichkeit der Anzeige an den Abwesenden über die
Notwendigkeit der Vertretung oder auch nur aus dem Mangel genügender
Zeit zur Benachrichtigung bei objektiver Dringlichkeit der Entscheidung
ergeben kann. In allen diesen Fällen braucht der Vertretene durchaus
nicht handlungsunfähig zu sein. Besitzt er die natürliche
Handlungsfähigkeit, so mag er handelnd auftreten, in Kollisionsfällen
allerdings dann doch mit der Folge, dass die durch den Beistand
vorgenommene Handlung rechtskräftig auch für ihn ist. Anwendungsfälle
dieser Art der Beistandschaft finden sich wiederholt bei den einzelnen
Rechtsinstituten. Wir verweisen z. B. auf Art. 615 (1) und Art. 812.
(2) Für
bevormundete Personen erfolgt diese Vertretung im einzelnen
Fall, wenn ihr Vormund nicht für sie auftreten kann, was aus
verschiedenen Gründen vorliegen kann.
Eine solche Vertretung
darf gewiss auch dergestalt erfolgen, dass die Vormundschaftsbehörde
anstatt einen Beistand zu ernennen, die einzelnen Handlungen selbst
vornimmt. Es steht ihr hierzu, ohne dass es gerade gesagt zu werden
braucht, die Befugnis in den Fällen unzweifelhaft zu, wo sie überhaupt
die Entscheidung zu treffen hätte, wenn die Person durch einen Vormund
vertreten wäre.
Die Vertretung ist von
Amtes wegen anzuordnen, wenn die bezügliche Fürsorge aus anderem Grunde
der Behörde bereits obliegt, z. B. bei Vertretung von bevormundeten
Personen, dann auch bei der Besorgung der Angelegenheiten unbekannt
Abwesender, z. B. auf Grund der Sachlage der Art. 565, 567. (3)
Versteht sich dieses Vorgehen von selbst, so scheint es im übrigen zu
genügen, wenn die Bestellung einer solchen Vertretung für den Fall des
Ansuchens eines Beteiligten vorgesehen wird, Art. 422. (4)
Bei den
Vermögensverwaltungen ist die allgemeine Voraussetzung, dass einem
Vermögen die nötige Verwaltung fehle. Dann aber verlangt die allgemeine
Ordnung, dass die Sache nicht der beliebigen Einmischung anderer
ausgesetzt bleibe, sondern dass
(1) ZGB
602. (2) ZGB 823. (3) ZGB 548, 550. (4)
ZGB
392.
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die zur Bewahrung
erforderlichen Schritte von Amtes wegen getan werden. So ist dies der
Fall bei den unbekannt Abwesenden, bei Unfähigkeit einer Person ohne
Grund zur Bevormundung, wie bei Versorgung in einer Anstalt wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen, bei Freiheitsstrafe unter einem
Jahr, bei längerer Abwesenheit im Militärdienst, wenn eben nach den
Umständen von den Betreffenden ein Vertreter nicht bestellt werden
kann. Weiter bei Ungewissheit der Erbfolge und bei noch nicht
geborener Leibesfrucht. In allen diesen Fällen schliesst sich der
Entwurf dem geltenden Rechte an, Schweiz. PR I, S. 630 ff. Dazu kommen
zwei weitere Fälle : Nicht genügende Organisation einer Körperschaft
oder Stiftung und öffentliche Sammlung von Geldern für wohltätige und
andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, sobald für deren
Verwaltung nicht genügend gesorgt ist. Hier wie dort soll die Behörde
bei sich dann und wann ereignenden Ungehörigkeiten einschreiten und die
mangelnde Verwaltung an die Hand nehmen dürfen.
Bei diesen Fällen der
Vermögensverwaltung braucht es sich wiederum durchaus nicht um
Handlungsunfähigkeit zu handeln. Der Eigentümer des Vermögens kann sehr
wohl, in seinem Verhinderungsfalle, an sich der Handlungsfähigkeit
teilhaftig sein. Auch hier gilt der Satz, dass Ernennung eines
Beistandes keine Entmündigung bedeutet und die Handlungsfähigkeit der
davon betroffenen Person nicht aufhebt. Vgl. Art. 446, Abs. 2.(1) Nur
wird auch hier der Handlungsfähige anzuerkennen haben, was der Beistand
als Verwalter innerhalb seiner Befugnis vorgenommen hat. Es ist das
Verhältnis analog demjenigen zwischen einem Prinzipal und seinem
Generalbevollmächtigten oder Vermögensverwalter.
Was die örtliche
Zuständigkeit zur Bestellung eines Beistandes anbelangt, so kann hier
noch mehr als bei der ordentlichen Bevormundung auf den Wohnsitz der
zu verbeiständenden Person abgestellt werden, ohne Rücksicht auf die
Nationalität derselben, also für Schweizer und Ausländer. (2) Nur bei
der eigentlichen Vermögensverwaltung kann der Wohnsitz keine
entscheidende Bedeutung haben, denn die Person hat hier meist keinen
bekannten Wohnsitz, oder die Verwaltung wird überhaupt in zweckmässiger
Weise da erfolgen müssen, wo das Vermögen liegt.
Erfolgt die
Verbeiständung zu einer einzelnen Rechtshandlung für eine Person
unbekannten Wohnortes, wie z. B. nach Art. 812, (3) so erscheint auch
nach dem Sinne des Art. 424 (4)
der Ort, wo das Vermögen, hier die
unbewegliche Sache, liegt, als zuständig.
(1)
Vgl. ZGB 417, Abs. 1. (2) Vgl. oben S. 296, Anm. 3 f., und
S. 33, Anm. 1. (3) ZGB 823. (4)
ZGB 396.
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Die Veröffentlichung der
Verbeiständung wird nicht immer notwendig sein. Die Behörde mag darüber
entscheiden. Ebenso ist die Abnahme des Gelübdes gewiss meist zu
entbehren. Auch hierin mag also die Behörde von den für den Vormund
aufgestellten Vorschriften nach ihrem Ermessen abweichen. (1)
Elfter Titel.
Die Führung der
Vormundschaft.
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Drei Seiten sind hier zu
unterscheiden : Das Amt des ordentlichen Vormundes, das des Beistandes
und die Mitwirkung der Behörden. Dazu kommt, für die drei Beamtungen
übereinstimmend, die Regelung der Verantwortlichkeit.
Erster Abschnitt.
Das Amt des ordentlichen Vormundes.
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A. Die Übernahme des
Amtes, Art. 426 bis 432. (2)
Die Vorschriften,
die hier aufgestellt sind, entsprechen im
ganzen dem geltenden Rechte, siehe
Schweiz. PR I, S. 646 ff. Die Inventaraufnahme
soll nicht durch den Vormund allein, sondern unter Mitwirkung eines Mitgliedes (3) der
Vormundschaftsbehörde
erfolgen, unter Umständen sofort, bevor
dem Vormund das Gelübde abgenommen ist.
Die Zuziehung des handlungsfähigen Mündels recht fertigt sich aus Erwägungen, die wir oben angeführt
haben.
Für die Verwahrung der
Wertschriften usw. war ursprünglich eine „amtliche Schirmlade''
vorgesehen. Die Verhältnisse sind jedoch in den Kantonen verschieden,
die Einrichtung der Banken zur Aufnahme solcher Depositen haben sich
verbessert, so dass es richtiger erscheint, einfach die Auslieferung
der Werte an die Vormundschaftsbehörde zur sicheren Aufbewahrung
vorzuschreiben. Wenn nötig, kann hierüber in einer Verordnung das
Nähere festgestellt werden.
(1) In den Beratungen der
Bundesversammlung wurde den oben genannten Fällen der Beistandschaft
die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch einen Beirat angefügt.
Vgl. Art. 395 u. 417,
Abs. 1. Ferner kann nach Art. 394 eine Beistandschaft bestellt
werden unter den Voraussetzungen der Bevormundung auf
eigenes Begehren. (2) Vgl.
ZGB 398 bis 404. (3) ZGB 398 Abs. 1, verlangt einen Vertreter
der Behörde.
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Die
Anlage von barem Gelde, mit Haftung des Vormundes bei Nichtanlage, die behördliche
Kontrolle betreffend die Anlage in Zinsschriften, (1) die Behandlung
der Liegenschaften (2)
als regelmässig
zu konservierenden Vermögensobjekten entsprechen den vorherrschenden Anschauungen.
Verstärkung der Sicherheiten ergibt sich überdies aus der später zu
betrachtenden behördlichen Mitwirkung
bei diesen Massregeln. Die Zinspflicht bei Versäumnis des Vormundes
wird nach dem gesetzlichen Zinsfuss zu beurteilen sein, wie beim Mandat, OR Art. 398.
(3)
Zweifel kann die
Verbindung des Mündelvermögens mit einem Geschäft oder Gewerbe verursachen.
Allein auch hier wird wohl am richtigsten dem Ermessen der
Behörde der erforderliche Spielraum
gelassen, es mag sich bald die Fortführung und bald die Liquidation
empfehlen. Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
sollte dabei hinreichende Sicherheit zu bieten vermögen. Natürlich bezieht sich diese
Befugnis dann auch auf die Fälle,
wo das Mündelvermögen an Handelsgesellschaften beteiligt ist.
Eine Vorschrift, diese Gemeinschaftsverhältnisse regelmässig aufzulösen, wie sie sich im geltenden
Rechte hie und da findet (vgl.
Schweiz. PR I, S. 660 f.), würde ebenso oft das Unzweckmässige
anordnen, als den Bevormundeten vor Gefahren bewahren, ist also der Anerkennung der Freiheit
der Behörde nicht vorzuziehen. Auch hier aber muss auf die
Kompetenzen der Aufsichtsbehörde
verwiesen werden.
B. Fürsorge und
Vertretung, Art. 433 bis 440. (4) Die
persönliche Fürsorge
wird sich bei den entmündigten Personen wesentlich auf eine persönliche Beistandschaft und nötigenfalls
Unterbringung in eine Anstalt beziehen. Für Unmündige
bildet sie eine Parallele zur Handhabung der elterlichen Gewalt.
Die
Vertretung ist zurzeit durch das OR mit Art. 30 ff. (5) geordnet, die ihrem Inhalte nach hier
hinübergenommen sind.
OR 30 entspricht der
allgemeinen Regel des Art. 12, Abs. 2,(6) und sodann dem Art. 437, (7) ist aber
ergänzt durch die Pflicht des
Vormundes, das Mündel, das die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt,
zu wichtigeren Entscheidungen heranzuziehen, ohne dass er, wie
zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich beigefügt werden
muss, dadurch von seiner persönlichen Verantwortlichkeit befreit wird.
Art. 436. (8)
(1) ZGB 402 fügt eine
besondere Vorschrift betreffend Umwandlung von Kapitalanlagen
an. (2)
Vgl.
die strengeren Vorschriften des
ZGB 404. (3) ZGB 401, und
nunmehr OR 400. (4) Vgl. ZGB 405 bis 412. (5) OR
von 1881. (6) Vgl. ZGB 19. (7)
Vgl. ZGB 410. (8)
Vgl. ZGB 409.
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OR 31 entspricht den
allgemeinen Vorschriften von Art. 10 und 11. (1)
OR 32 ist in Art. 437 (2)
wiedergegeben.
OR 33, Abs. 1 und 2,
kehrt in Art. 438, Abs. 1 (3)
wieder, und OR 33, Abs. 3, in Art. 438,
Abs. 2.(4)
Dem OR 34 entspricht Art.
439. (5) Dazu
fügt Art. 440 eine Ergänzung, die im OR vermisst wird,
nämlich die Selbständigkeit des Mündels nicht im selbständigen
Gewerbebetrieb, sondern in andern Verwaltungshandlungen, indem hierfür
durch die Behörde dem Mündel eine freiere Stellung eingeräumt werden
darf. Doch ist hier Vorsicht geboten : Einmal kann diese Freiheit nur
der Person eingeräumt werden, die auf eigenes Begehren oder wegen
Geistesschwäche, Verschwendungssucht, Trunksucht oder lasterhaftem
Lebenswandel bevormundet ist, und auch dann nur, soweit sie im
einzelnen Falle der eigenen Handlung in dem gegebenen Kreise fähig ist.
Ferner beschlägt die Freiheit nur die Besorgung der gewöhnlichen
Verwaltungshandlungen und die Fürsorge für die täglichen Bedürfnisse.
In diesem Rahmen kann die Ausnahme alsdann eine besondere mildere Art
der Bevormundung darstellen und sonach dasjenige ersetzen, was heute
etwa als Schutzvogtei oder als Conseil judiciaire bekannt ist, (6) vgl.
Schweiz. PR I, S. 668 ff.
Daneben ist es natürlich
nicht ausgeschlossen, dass dem Mündel, der die natürliche
Handlungsfähigkeit besitzt, namentlich dem in höherem Alter stehenden
Unmündigen, eine grössere Selbständigkeit eingeräumt werde. Allein
dieser Fall ist dann immer nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen,
die betreffend die Wirkungen der Geschäftsabschlüsse solcher Personen
aufgestellt sind. Die Erlaubnis des Vormundes, resp. des Vaters stellt
sich als eine oftmals stillschweigende Genehmigung dar, die eben, wie
in Art. 437 (7)
jetzt ausdrücklich gesagt ist, auch in einer
vorgängigen Zustimmung gefunden werden muss. Man denke namentlich an
den selbständig ausserhalb des Hauses verdienenden Unmündigen : Er hat
mit seiner Stellung, mit dem freien Erwerb und dem freien Vermögen
unzweifelhaft auch die Befugnis eingeräumt erhalten, die Handlungen
selbständig vorzunehmen, für die nach obwaltender Auffassung die
Zustimmung des Vormundes ohne weiteres allseitig vorausgesetzt werden
darf.
(1) Vgl. ZGB 16 bis 18.
(2) ZGB 410. (3) ZGB 411, Abs. 1. (4)
ZGB 411,
Abs. 2. (5) ZGB 412. (6) In das
Gesetz wurde die Bestimmung des Art. 440 nicht
aufgenommen, dafür aber
der „Beirat" eingefügt. Vgl. oben S. 302, Anm. 1. (7) Vgl. ZGB
410.
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C.
Vermögensverwaltung, Art. 441 bis 443. (1) Die wichtigsten
Vorschriften für die Verwaltung ergeben sich aus der vorgesehenen Mitwirkung der Behörden. Hier genügt
daher die Aufstellung von drei Regeln : Haftung für sorgfältige
Verwaltung, was in der Überlieferung mit der Sorgfalt des guten
Hausvaters wiedergegeben zu werden
pflegt. Dabei darf es dem Vormund ganz allgemein zur Pflicht gemacht
werden, wird ihm auch häufig zur Beruhigung dienen, bei
wichtigeren Angelegenheiten, auch wo eine Mitwirkung der Behörden nicht
im Gesetze vorgeschrieben ist, deren Rat einzuholen. (2)
Für die Rechnungstellung
sollen nach Umständen die Perioden durch die Behörde festgestellt
werden, unter Wahrung der Minimalperiode von zwei Jahren. (3)
Das freie Vermögen soll
anerkannt werden, gegenüber der Verwaltung
des Vormundes, in dem gleichen Umfange wie beim Kinde unter elterlicher Gewalt, nur
dass hier die Nutzung nicht
in Frage kommt und nicht die Lostrennung von der häuslichen
Gemeinschaft. Daher genügt hier: Zuwendung zu freier Verwendung, Erwerb
durch eigene Arbeit mit Einwilligung des Vormundes, und Besitz der
natürlichen Handlungsfähigkeit in allen Fällen. Vgl. Art. 323 mit Art.
443. (4) Eine
Beschränkung betreffend Aufsicht des Vormundes und
Bezeichnung des Verwendungszweckes ist weggelassen worden, weil es sich
von selbst versteht, dass durch
diese freie Verwaltung die Vormundschaft im allgemeinen nicht aufgehoben wird. So besteht auch
die Vertretung weiter, unter Annahme der stillschweigenden
Zustimmung bei Handlungen, die zwar über die blosse Verwaltung
hinausgehen, nach allgemeiner Auffassung aber als unter dieser
Zustimmung getroffen behandelt werden
dürfen, wie etwa Verkostgeldung, Besuch von Schulkursen usw.,
wogegen für Schenkungen, die das übliche Mass überschreiten,
Spekulationen u. dgl., offenbar stets eine spezielle Genehmigung verlangt werden muss.
D. Die Amtsdauer. Art.
444. (5) Die
geltenden Rechte weichen diesfalls
sehr voneinander ab (vgl.
Schweiz. PR I, S. 749 f.). Man wird auch eine absolute
Vorschrift schwerlich aufstellen
(1) Vgl. ZGB 413, 414. (2)
Im Gesetz findet sich diese Bestimmung nicht (zit. Art. 441, Abs. 2).
(3) ZGB 413 schreibt zudem in Abs. 3 vor, dass der
Bevormundete, der
urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, soweit tunlich zur
Rechnungsablegung zugezogen werden soll. (4) ZGB 414 u. 295.
Die
Urteilsfähigkeit (natürliche Handlungsfälligkeit) wird im Gesetz nicht
erwähnt. (5) Vgl. ZGB 415. Das Gesetz stellt die Amtsdauer
in der Regel
auf zwei Jahre, mit der Möglichkeit jeweiliger Bestätigung auf neue
zwei Jahre und der Ablehnungsbefugnis nach vier Jahren.
20
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wollen,
sondern nur eine Regel. Dabei darf einerseits die Last für die Pflichtigen, anderseits der Schaden
bei häufigerem Wechsel in
der Vormundschaft, namentlich hinsichtlich der persönlichen Fürsorge
in Betracht gezogen werden. Dem gegenüber erschien es als nicht zu hoch gegriffen, wenn vier
Jahre als Regel aufgestellt worden sind. Dabei besteht im
weiteren die Meinung, dass nach Ablauf
dieser Periode eine Pflicht zur Weiterführung nicht mehr bestehe.
Ebenso nicht bei kürzeren Perioden. Führt der Vormund aber die Vormundschaft über die Zeit
hinaus weiter, so ist die Notwendigkeit
nicht vorhanden, ihn wie einen neu Ernannten zu behandeln, Art. 444, Abs. 2, (1) wobei
diese Vereinfachung aber nur für eine zweite regelmässige
Amtsperiode vorgesehen ist.
E. Die Belohnung des
Vormundes, Art. 445. (2)
Das geltende Recht bestimmt sie
zum Teil nach
Prozenten des Einkommens, zum
Teil nach Promillen des Vermögens des Mündels. Letzteres scheint mit der Verwaltungstätigkeit
in direktem Zusammenhange zu
stehen und ist deshalb aufgenommen worden. Vgl. Schweiz. PR I, S. 731
ff. Der Maximalansatz von 2°/oo entspricht ungefähr 4% des Ertrages und damit dem
üblichen Durchschnitt. Es dürfte aber in dieser Sache auch ganz
wohl nach Ortsübung verfahren oder die Entscheidung als eine
administrative Angelegenheit völlig den Kantonen anheimgestellt werden.
Über die Belohnung der Behörden
bestimmt der Entwurf ohnehin auch nichts.
Zweiter Abschnitt.
Das Amt des
Beistandes, Art. 446 und 447. (3)
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Die
allgemeine Verweisung auf die Ordnung für den ordentlichen Vormund muss hier nur in
wenigen Beziehungen ergänzt werden: Verweisung auf die Anordnungen der
Behörden in bezug auf das
einzelne zu besorgende Geschäft, sowie Hervorhebung des Grundsatzes, dass durch die Anordnung
einer Vermögensverwaltung die Handlungsfähigkeit des Eigentümers nicht
beschränkt werde. (4)
Betr.
Amtsdauer und Entschädigung ist hier natürlich auf die Ordnung des einzelnen Falles abzustellen.
Nicht angehen können den blossen
Vertreter in einzelnen Geschäften die Vorschriften betreffend die Aufnahme des Inventars und den
Antritt des Amtes überhaupt.
Für den Verwalter ist hervorzuheben, dass er nur mit der Verwaltung im üblichen Umfange betraut
ist, unter der gleichen
(1) Vgl. ZGB 415, Abs. 2
u. 3. (2) Das Gesetz nennt in Art. 416 keine bestimmten
Ansätze. (3)
Vgl. ZGB 417 bis 419. (4) Mit Vorbehalt der Befugnisse des
Beirates,
vgl. S. 302, Anm. 1.
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Verantwortlichkeit wie
der ordentliche Vormund. Alle weiter notwendig werdenden Verfügungen setzen
eine besondere Ermächtigung
voraus, die der Vertretene selber, oder wenn er dazu nicht fähig ist, die Behörde erteilt.
Selbstverständlich darf die Behörde auch in anderen Fällen, sobald der
Vertretene eine Ermächtigung nicht erteilen kann, in entprechender
Weise einschreiten.
Dritter Abschnitt.
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden,
Art. 448 bis 454. (1 )
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Die
Kompetenz der Behörden im Verhältnis zum Vormunde liegt in erster Linie in der
allgemeinen Aufsicht. Zwar wird man dem Vormund eine gewisse Unabhängigkeit
in der Geschäftsführung
weder verweigern können noch wollen. Allein es muss doch gegen die Art der Amtsführung durch den
Vormund eine Beschwerde gegeben sein, die nicht an das Gericht geht,
sondern durch die vormundschaftlichen
Behörden zu erledigen ist. in diesem Sinne ist Art. 448 (2) aufgestellt, der dem
Bevormundeten, der die natürliche
Handlungsfähigkeit besitzt, und sodann jedermann, der hieran ein Interesse hat, seien es
Verwandte oder der Ehegatte
oder in Geschäftsbeziehungen befindliche Personen, ein Beschwerderecht gegenüber allen
Handlungen des Vormundes ein räumt. Gegenstand der Beschwerde ist
das Verhalten, die Handlung des Vormundes, und zwar auch in
ihrem materiellen Inhalte. Die
Beschwerde wird daraufhin untersucht, und sie kann gut geheissen werden, sobald der Vormund
entweder seine Befugnisse überschritten
oder innerhalb seiner Kompetenz nicht mit der schuldigen Sorgfalt gehandelt hat. Dagegen
versagt die Beschwerde naturgemäss ihren Dienst, soweit eine
Handlung in Frage kommt, zu der
der Vormund befugt war und die er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat.
Eine gleiche Beschwerde
geht gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde an die
Aufsichtsbehörde und eventuell gegen deren letzteren erste Instanz an die
zweite. Der Entwurf hat aber
die Anfechtung der behördlichen Beschlüsse zeitlich an die Frist von zehn Tagen gebunden, während
die Beschwerden betr. die
Handlungen des Vormundes mit Absicht nicht befristet sind. Die Grenze, die hier der Natur der
Sache nach gegeben ist, dass nämlich vollzogene Handlungen, die
ihre Wirkung ausgeübt, nicht mehr
administrativ anzufechten sind, genügt. Was zeitlich nicht
(1)
Vgl. ZGB 420 bis 425. (2) ZGB 420.
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mehr in den Rahmen fällt,
wird nur noch unter dem Gesichtspunkte der Verantwortlichkeit
Gegenstand einer Untersuchung zu bilden vermögen.
Damit ist auch der
Gegensatz zwischen dem Beschwerdeweg und der Geltendmachung der
Verantwortlichkeit angedeutet : Erstere will die Führung der
Vormundschaft selber ins richtige Geleise bringen, letztere zieht die
Konsequenzen aus einer stattgehabten unrichtigen Amtsführung,
schliesst aber natürlich zugleich auch einen Schutz gegen künftige
ungehörige Handlungsweise in sich.
Was auf die Beschwerde zu
verfügen sei, braucht nicht gesagt zu werden. Es liegt in der
allgemeinen amtlichen Zuständigkeit genügend umschrieben.
Die Festsetzung der
Fälle, in denen nach Art. 449 und 450 (1) die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde oder der Aufsichtsbehörde zu den
vormundschaftlichen Handlungen erforderlich sein soll, unterliegt
natürlich einer gewissen willkürlichen Abschätzung. Wir haben uns an
das Vorbild des mannigfaltig gestalteten geltenden Rechtes
angeschlossen, vgl. Schweiz. PR I, S. 683 ff. Eine Begründung der
einzelnen Punkte wird man hier nicht erwarten. Dagegen kann es sich
noch fragen, in welchem Sinne die Zustimmung zu verstehen sei :
Bedeutet dieses Requisit, dass der Vormund die Handlung vornehmen soll
unter Zustimmung der Behörde, sowie die Vormundschaftsbehörde unter
Zustimmung der Aufsichtsbehörde, oder soll das Organ, dessen
Zustimmung verlangt wird, die Handlung auch selber vornehmen dürfen ?
Bei dem Schweigen des Entwurfes ist anzunehmen, dass beide Wege
zulässig seien. Denn entscheidend ist, dass das betr. Geschäft nicht
der Kompetenz des unteren Organes vorbehalten ist. Damit fällt es in
den Kreis der Geschäfte des oberen. Eine Notwendigkeit des gemeinsamen
Handelns des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde ist nicht
einzusehen. Die Behörde der oberen Instanz handelt ja unter Umständen
ganz gegen den Willen und die Einsicht des Vormundes. Sie übernimmt
dann auch die Verantwortung. Für gewöhnlich aber bestätigt sie die vom
Vormund, eventuell nach ihrer Anweisung, abgeschlossenen Geschäfte. (2)
Eine dritte Art der
Mitwirkung der Behörden besteht in der Prüfung der Berichte und
Rechnungen des Vormundes. Hier aber ist die letzte Entscheidung, da
häufig der Vormund im Sinne der
(1) ZGB 421, 422.
Neu aufgenommen sind in Art. 421 die Ziff. 10, 11, 12, 14 (vgl. 8. 303,
Anm. 2), und in Art. 422
die Zif. 7. Betreffend Bürgschaften, Stiftungen und
Schenkungen, siehe ZGB
408. (2) ZGB 422 bestimmt im Eingang, dass die
Aufsichtsbehörde in den
ihr zugewiesenen Fallen entscheide, nachdem
die Beschlussfassungen der
Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist.
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Vormundschaftsbehörde
gehandelt haben wird und ihr leicht persönlich zu nahe steht, dem
Aufsichtsorgane überwiesen. Die kantonalen Rechte haben denn auch
überall es so geordnet, dass die Aufsichtsstelle solche Berichte und
Rechnungen genehmigt. (1)
Das darf nicht ausschliessen, dass die erste
Instanz die Sache in erster Linie kontrolliert. Sie bereitet damit den
Antrag vor, an Hand dessen die obere Instanz die Entscheidung trifft.
Vgl. Schweiz. PR I, S. 718 ff.
Dazu kommen noch zwei
Aufgaben der Aufsichtsbehörde : Sie soll über die Anlegung der
Mündelgelder die erforderlichen allgemeinen Verordnungen aufstellen,
und soll die in Verwahrung genommenen Mündelwerte regelmässig
kontrollieren. (2)
Endlich ist in bezug auf
die Bedeutung der behördlichen Mitwirkung der allgemeine Satz von
Bedeutung, dass ohne die vom Gesetz verlangte Zustimmung nur ein
hinkendes Geschäft zustande kommen kann, das für den Bevormundeten
einseitig unverbindlich ist. Die Analogie zu den Handlungen des Mündels
ohne Zustimmung des Vormundes kann hier unschwer gezogen werden.
Weitere Vorschriften über
die Führung der Vormundschaft in bezug auf die behördliche Tätigkeit
halten wir nicht für nötig. Man darf hier den Gepflogenheiten der
Landesgegenden, von Stadt und Land, Berufsstand und anderen
Verhältnissen sehr wohl Rechnung tragen und den Behörden das weitere
überlassen. Dagegen muss es den Kantonen frei stehen, alles was die
Bundesgesetzgebung nicht der eigenen Ordnung unterworfen hat, durch
Verordnungen zu regeln, wie namentlich betreffend die Anlage und
Verwahrung des Mündelvermögens und die Art der Rechnungsstellung und
Berichterstattung. Immerhin wird für solche Verordnungen die
Genehmigung des Bundesrates vorbehalten werden dürfen, die in anderer
Hinsicht, wie z. B. betreffend die Behördenorganisation, ebenso
selbstverständlich nicht vorbehalten ist.
Vierter Abschnitt.
Die Verantwortlichkeit
der vormundschaftlichen Organe, Art. 455 bis 459. (3)
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Drei Fragen sind hier zu
beantworten : Für welches Mass von Sorgfalt haften die Organe, wie
regelt sich die Verantwortlichkeit
(1) ZGB 423 gibt die
Entscheidung
der Vormundschaftsbehörde, mit der Befugnis der
Kantone, der
Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung zu
übertragen. (2) Das Gesetz
verweist diese Ordnung an die von den
Kantonen zu erlassenden VO. (3)
Vgl. ZGB 426 bis 430.
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unter ihnen, und wie wird
sie geltend gemacht ? Im geltenden Rechte begegnen wir diesfalls den
allergrössten Divergenzen. Vgl. Schweiz. PR I, S. 733 ff. Der Entwurf
hat sich im allgemeinen den Anschauungen zugewendet, die das
Gemeinwesen als pflichtig erachten, für die Sicherheit des
Mündelvermögens mit aller Entschiedenheit einzutreten.
Das Mass, an dem das
Verhalten des Vormundes sowohl als der Behörden gemessen werden soll,
ist eine sorgfältige Verwaltung. Hierfür, wie für die Überschreitung
der Befugnisse, die ihnen das Gesetz zuweist, sind sie verantwortlich.
Der Grundsatz, den wir in anderem Zusammenhange schon angeführt haben,
kehrt hier wieder als allgemeines Prinzip, damit aus ihm die Konsequenz
der Verantwortlichkeit gezogen werde. Dafür soll eben auch keine Person
zum Vormund ernannt werden, die nicht einer sorgfältigen Verwaltung
fähig ist. Sachlich wird dieser Massstab sich mit dem des guten
Hausvaters decken.
Das Verhältnis der
Verantwortlichkeit mehrerer Organe ist so bestimmt, dass die schuldigen
Personen miteinander als haftbar erscheinen, aber in verschiedener
Weise angegangen werden müssen. Dies regelt sich folgendermassen :
Bei Haftbarkeit des
Vormundes und der Vormundschaftsbehörde haftet ersterer primär und
letztere subsidiär für das, was von jenem nicht erhältlich ist. Ebenso
gestaltet sich die Haftung der Aufsichtsbehörde im Verhältnis zu der
der Vormundschaftsbehörde. Diese Ordnung empfiehlt sich bei geringen
Fehlern, wo es eben die handelnde untere Instanz ist, die in erster
Linie dafür zu sorgen hat, dass alles richtig geschehe. Nach dem
begangenen Fehler des Vormundes kann es der Vormundschaftsbehörde viel
leichter begegnen, dass sie fehlbar wird, indem sie etwas übersieht
usw. Ebenso im Verhältnis der unteren Instanz zur Aufsichtsbehörde.
Anders dagegen bei
Arglist. Da ist man nicht schuldig, diese zarte Rücksicht zu nehmen,
sondern kann einfach alle Beteiligten in gleicher Weise für den Schaden
verantwortlich machen, und zwar solidarisch.
Wird nun aber die Behörde
haftbar gemacht, so fragt es sich, in welcher Weise dies zu geschehen
habe. Offenbar eben doch mit Klage gegen die einzelnen Mitglieder.
Einen Beweis der Nichtschuld soll ein Mitglied aber dadurch erbringen
können, dass es dartut, bei dem
fraglichen Beschluss nicht mitgewirkt zu haben, also nicht
dafür gestimmt oder an der Sitzung nicht teil-
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genommen zu haben, (1)
soweit nicht in dessen nachträglicher Handlungsweise wiederum eine
Zustimmung zu dem Akte gefunden werden kann.
Haften mehrere
Mitglieder, so nahm der Entwurf früher an, dass solidarische
Haftbarkeit bestehe. Sie wurde in eine Haftung für den Anteil
verwandelt, soweit eben nicht Arglist vorliegt, und zwar mit der
Überlegung, dass die Haftung für die regelmässig mitwirkenden
Mitglieder gegenüber den saumseligen Besuchern der Sitzungen sonst
allzusehr gesteigert würde. Der Anteil ist dabei nach den Köpfen der
Haftbaren und nicht der Mitgliederzahl schlechtweg zu berechnen.
Endlich ist diese
Beschränkung der Haftbarkeit der Mitglieder noch aus dem Grunde sehr
wohl annehmbar, weil der Entwurf sich den Rechten angeschlossen hat
(vgl. Schweiz. PR I, S. 739 f.), die das Gemeinwesen für den Ausfall
bei der Geltendmachung der Verantwortlichkeit haften lassen. Und zwar
soll die Gemeinde, resp. Korporation hinter dem Vormund und der
Vormundschaftsbehörde, und der Staat hinter der Aufsichtsbehörde
haftbar sein. Über eine eventuelle Ausgleichung nach richterlichem
Ermessen, vgl. Art. 456, Abs. 2.(2)
Das Prinzip selber haben
wir im Zivilstandswesen, Art. 40, (3) — wo aber eine
Haftbarkeit des
Staates nicht vorgesehen ist —, und im Grundbuchrechte, Art. 998, (4)
in gleicher Weise aufgestellt, nur dass in letzterem Falle die Klage
gegen den Staat mit Regress gegen die Schuldigen geht, während hier die
Klage auf den an sich natürlicheren umgekehrten Weg gewiesen erscheint.
Dieser Unterschied ist deshalb festgehalten worden, weil die
Verantwortlichkeit der Gemeinden sich mit derjenigen des Staates
kombiniert und eine Ausgleichung bei direkter Klage gegen den Staat und
Rückgriff gegen die Gemeinde mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
Damit
haben wir schon die letzte Frage berührt : Wie ist das Klagerecht zu gestalten ? Es sind
folgende Fälle zu unter scheiden
:
Die vorgesetzte Behörde
kann den Vormund oder die untere Instanz zur Verantwortung ziehen,
indem sie ihr Aufsichtsrecht geltend macht. Das folgt aus der
Beamtenstellung des Fehl-
(1) ZGB 428 verlangt für
die Entlastung allgemein den Nachweis, dass dem Mitglied kein
Verschulden zur Last falle. (2) ZGB 427 bezeichnet als
subsidiär
haftbar den Kanton, mit dem Vorbehalte, dass die Kantone hinter dem
Vormund und der Vormundschaftsbehörde die beteiligten Gemeinden oder Kreise als
haftbar bezeichnen können.
(3) Vgl. ZGB 42 und oben S. 77, Anm. 6. (4) ZGB 955.
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baren und stellt sich als
ein Disziplinarverfahren dar, dessen Ordnung auf Grund der Bestimmungen
über die vormundschaftliche Tätigkeit dem kantonalen öffentlichen
Rechte überlassen werden muss.
Der Bevormundete oder
sonst jemand, der ein Interesse hat kann den Beschwerdeweg
betreten, von dem in Art. 448 (1)
die Rede ist, was wiederum zu
Disziplinarmassregeln Veranlassung geben kann.
Es kann eine strafbare
Handlung begangen sein, die beim zuständigen Amte angezeigt wird, wobei
die Anzeige durch die vorgesetzte Behörde oder das Mündel oder jemand,
der ein Interesse hat, gemacht werden darf. Die Durchführung dieses
Verfahrens muss wieder als kantonale Sache erachtet werden.
Endlich handelt es sich
um die zivile Klage aus der Verantwortlichkeit, die der Geschädigte
oder, als dessen Vertreter, das zuständige vormundschaftliche Organ
erhebt. Sie ist mit Art. 459 (2)
anerkannt. Eine Bestimmung über die
Person des Klägers ist nicht
nötig. Es genügt, zu sagen, dass der ordentliche Richter zu
entscheiden habe. Fraglich erschien es, ob nicht diese Klage an die
Voraussetzung gebunden werden solle, dass vorerst eine Beschwerde
angebracht werde. Allein man hätte offenbar doch wieder für die Fälle
eine Ausnahme machen müssen, wo Gefahr im Verzug liegt, und so erschien
es als angemessen, überhaupt die Klage frei zu geben. Allerdings wird
das Klagerecht des Bevormundeten damit dann doch nicht überall direkt
geschützt. Er wird, wenn er noch nicht handlungsfähig ist, den
Beschwerdeweg beschreiten müssen. Man darf darauf rechnen, dass
hiermit doch bis zu der Zeit der Beendigung der Vormundschaft das
Klagerecht des Mündels hinreichend gewahrt sein werde. Wir werden
dieses Verhältnis bei Art. 481 ff. unter anderem Gesichtspunkte noch
einmal in Betracht zu ziehen haben. (3)
(1) ZGB 420. (2)
ZGB 430.
(3) Vgl. ZGB 454 ff. In Abs. 2 von Art. 430 ist das direkte
Klagerecht
noch besonders betont.
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Zwölfter Titel.
Das Ende der Vormundschaft.
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Wir unterscheiden : Das
Aufhören der Bevormundung, das Aufhören des einzelnen
vormundschaftlichen Amtes ohne Beendigung der Bevormundung, und die
Folgen der einen wie der anderen Beendigung.
Erster Abschnitt.
Das Aufhören der Bevormundung, Art. 460 bis 468. (1)
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Das Aufhören der
Bevormundung bildet das Gegenstück zur Entmündigung und verlangt nach
einer entsprechenden Ordnung. Auch hier haben wir Momente, die ohne
weiteres Wirksamkeit beanspruchen. Mit Eintritt der Mündigkeit oder mit
Aufhören der Freiheitsstrafe hat es keinen Sinn mehr, die Vormundschaft
fortdauern zu lassen. Der bisher Bevormundete kann verlangen, dass er
von Stund an als handlungsfähig anerkannt werde. Nur bei der
behördlichen Mündigerklärung ist darauf zu achten, dass die Behörde
zugleich den Zeitpunkt bestimme, mit welchem die Vormundschaft
aufzuhören, die Handlungsfähigkeit also zu beginnen habe, und bei der
Freiheitsstrafe bleibt zu bemerken, dass die zeitweilige oder bedingte
Entlassung die Vormundschaft nicht aufzuheben vermag. Nun aber anders bei den
übrigen Gründen. Hier verlangt die Natur der Sache, dass das
Wegfallen des Bevormundungsgrundes mit der gleichen Sorgfalt behandelt
werde, wie die Feststellung des Grundes der Entmündigung. Und erst nachdem diese Feststellung erfolgt ist,
hört die Bevormundung auf.
Nun wird man allerdings
den Grundsatz aufstellen müssen, dass mit dem faktischen Wegfallen des
Bevormundungsgrundes die Behörde verpflichtet sei, die Bevormundung
aufzuheben. Zugleich aber verlangt es die Billigkeit, dass der
Bevormundete selber und jedermann, der ein Interesse hat, berechtigt
sei, diese Aufhebung zu beantragen. Das Verfahren bei der Aufhebung
wird auch hier den Kantonen überlassen. Die Veröffentlichung ist
vorzusehen, die Handlungsfähigkeit aber von ihr abhängig zu machen, wie
die umgekehrte Wirkung, erscheint nicht nötig.
(1)
Vgl. ZGB 431 bis 440.
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Die ganze Aufhebung wird
die Vormundschaftsbehörde regelmässig durchführen können. Nur im Falle
der Ablehnung eines Begehrens verlangen es die allgemeinen Grundsätze,
von denen diesfalls der Entwurf ausgeht, dass eine richterliche
Entscheidung soll angerufen werden können. (1) Die Aufhebung der
Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche verlangt nach
einer Feststellung durch Sachverständige, diejenige betreffend
Verschwendung, Trunksucht, oder lasterhaften Lebenswandel nach einer
gewissen Dauer der Besserung, die Art. 466 auf zwei Jahre angesetzt
hat. (2) Das
eigene Begehren stellt auch hier keinen ganz selbständigen
Grund dar, indem der Grund, aus dem das eigene Begehren seinerzeit
berücksichtigt worden ist, weggefallen sein muss, damit die Aufhebung
erfolgen kann.
Die Aufhebung der
Beistandschaft ergibt sich aus dem Zwecke, dem sie dient. Auch hier
besteht die Analogie zur Anordnung nach der Natur der Sache. Nur darf
die Vermögensverwaltung selbstverständlich nicht eigenmächtig
aufgegeben werden und hat bis zur Entlassung fortzudauern.
Zweiter Abschnitt.
Das Aufhören des vormundschaftlichen Amtes, Art. 469
Ms 477. (3)
Tod,
Handlungsunfähigkeit, Konkurs (4)
machen den Vormund ohne weiteres
unfähig, das Amt weiter zu führen. Entlassung, Nichtwiederwahl führen
ebenso direkt die Beendigung des Amtes herbei. Bei Eintritt von
Ausschliessungsgründen entsteht nur eine Pflicht des Vormundes, das Amt
niederzulegen, deren Erfüllung nötigenfalls die Behörde erzwingt, indem
sie den Unbotmässigen entlässt. Eintritt eines Ablehnungsgrundes gibt
dem Vormund nur die Berechtigung, sein Amt niederzulegen, und auch dies
hat der Entwurf in Art. 471 (5)
nicht ohne weiteres anerkannt. Für die
Regel soll nämlich der Vormund bis zu Ende der Amtsperiode weiter
amten, er kann aber auf sein Begehren, wenn die Behörde es für
angezeigt erachtet, schon vorher entlassen werden.
Wird ein Vormund
entlassen oder nicht wiedergewählt, so muss er unter allen Umständen in
guten Treuen doch die not-
(1) Das Gesetz überlässt
auch hier die Ordnung des Verfahrens ganz dem kantonalen Recht, Art.
434, mit Weiterziehung an das Bundesgericht, vgl. oben S. 295, Anm. 1.
(2) ZGB 437 bestimmt nur, dass der Bevormundete vor Ablauf
eines Jahres
den Antrag auf Aufhebung nicht stellen könne. (3) Vgl. ZGB
441 bis 450.
(4) Das Gesetz führt die Zahlungsunfähigkeit unter den
Amtsenthebungsgründen auf, Art. 445. (5) ZGB 443.
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wendigsten Geschäfte bis
zur Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger weiterführen. Es
entspricht dies den Regeln des Auftrages überhaupt nach OR Art. 403,
Abs. 2, sowie dem geltenden Vormundschaftsrecht. (1)
Einer besonderen Regelung
bedarf das ausserordentliche Einschreiten der vormundschaftlichen
Behörden, das zur Amtsentsetzung führen kann. Der Entwurf verpflichtet
die vormundschaftlichen Behörden von Amtes wegen zu den betreffenden
Massregeln. Den Antrag, sie zu ergreifen, kann die
Vormundschaftsbehörde, der Bevormundete, wenn er dazu fähig ist, oder
jemand anders, der hieran ein Interesse hat, anbringen.
Nach gewalteter
Untersuchung verhängt die Aufsichtsbehörde in geringeren Fällen von
Pflichtversäumnis über den Vormund eine Disziplinarbusse, womit sie bis
zu tausend Franken gehen kann. (2) Weiter trifft sie
andere nötige
Massregeln, sorgt z. B. für die Beschlagnahme des Vermögens des
Vormundes, wenn er einer Unterschlagung verdächtig sein sollte, und
veranlasst namentlich in den gegebenen Fällen die Verhaftung des
Vormundes, oder verfügt auch nur die vorläufige Amtsentsetzung. Alle
die nötigen Massregeln können neben oder vor der Amtsentsetzung
getroffen werden. Es genügt, wenn das Gesetz diesfalls der Behörde die
notwendige Vollmacht erteilt.
Dritter Abschnitt.
Die
Folgen der Beendigung, Art. 478 bis 483. (3)
Die allgemeinste Folge
der so oder anders eintretenden Beendigung des vormundschaftlichen
Amtes ist die Verpflichtung des Vormundes zur Rechnungsstellung.
Natürlich ist diese Pflicht derjenigen zur periodischen
Rechnungsstellung entsprechend zu beurteilen. Ebenso verbindet sich
mit ihr auch ein Bericht des Vormundes als Schlussbericht. Dazu kommt
hier, dass der Vormund sich zur Ablieferung des Mündelvermögens bereit
halten muss, sei es gegenüber dem handlungsfähig gewordenen Mündel oder
gegenüber dem Nachfolger im Amte. Bis nun die Angelegenheit geordnet
ist, verbleibt der Vormund in seinen nötigsten Funktionen, die Behörde
aber hat den Schlussbericht und die Schlussrechnung nach allgemeinen
Vorschriften zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt in normalen
Fällen die Rechnung und nimmt eventuell
(1) ZGB 444, OR 405, Abs.
2. (2) Nach ZGB 447 kann die Busse bis auf Fr. 100 gehen. (3) Vgl.
ZGB 451 bis 456.
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das Vermögen ab, um es
dem Nachfolger im Amte zu übergeben. Damit verbindet sich die
Entlassung des Vormundes. (1)
Diese Entlassung befreit aber den
Vormund nicht vor weiterer Inanspruchnahme, und zwar in folgenden
verschiedenen Richtungen.
Einmal kann der
Entlassungsbeschluss der Aufsichtsbehörde von einer Instanz ausgehen,
gegen die nach der betr. kantonalen Ordnung noch eine Beschwerde
erhoben werden kann. Diese geht alsdann den gewöhnlichen Weg, gemäss
Art. 448. (2)
Sodann kann die
Verantwortlichkeit geltend gemacht werden nach Massgabe der
gesetzlichen Voraussetzungen, wobei nur noch eines besonders zu ordnen
ist. Man darf nämlich verlangen, dass die Klagberechtigten es mit
dieser Klage nicht zu lange anstehen lassen, so dass hier sich die
gleiche Verjährung empfiehlt, wie bei den Klagen aus unerlaubten
Handlungen, OR Art. 69, (3)
d. h. mit der Frist eines Jahres, das nach
den betreffenden Umständen gegenüber dem Vormund in anderem Zeitpunkte
beginnt, als gegen die Behörde.
Auch nach Ablauf des
Jahres muss aber eine gewisse Revision möglich gemacht sein, wenn ein
Verantwortlichkeitsgrund erst später entdeckt werden konnte, oder
Rechnungsfehler vorliegen, und zwar unter der gleichen Verjährung. Die
einjährige Frist aber wird hier berechnet von dem Zeitpunkte an, da der
Fehler oder Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist. (4) So bei
der Zivilklage, wogegen bei strafbaren Handlungen sehr wohl eine
längere Verjährung der Strafklage auch für den Zivilanspruch für
massgebend erklärt werden kann. Vgl. ebenso OR 259. (5)
Art. 483 (6) bestätigt
Art. 219 des Betreibungs- und Konkursgesetzes betr. das Vorrecht der
Mündelforderung, gerade so wie in Art. 329 (7) das Privileg gegenüber
den Eltern ausgesprochen ist, und zwar soll es keinen Unterschied
ausmachen, ob die Mündelforderung gegen den Vormund oder gegen die
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörde erhoben wird.
(1) Vgl. dazu die weitern
Vorschriften des Art. 453, Abs. 2 u. 3. (2) ZGB 420. (3)
OR 60. (4) Das
Gesetz hat ausserdem die allgemeine Verjährungsfrist von zehn
Jahren seit Beginn der
ordentlichen Frist (454) angefügt, Art. 455. (5) OR 210, Abs.
3. (6) ZGB 456. (7) ZGB 301.
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