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Erster Teil.
Das Personenrecht.
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sie erschien
zu neu
und dem Sprachgebrauche zu fremd, um die gesetzliche Bestätigung
erhalten zu können, und überdies bereitete sie der Übersetzung
Schwierigkeiten, so dass der Entwurf schliesslich überhaupt darauf
verzichtete, den Gegensatz anders zu bezeichnen als mit der Anführung
der zwei Hauptarten, in denen die juristischen Personen der
Einzelperson gegenübertreten: Körperschaften und Anstalten,
Corporations et établissements. „Einzelperson", „individu" ist dabei
nicht misszuverstehen. Es ist die Person, die vom einzelnen Menschen an
und für sich gebildet wird, nicht eine Person für sich allein. Denn in
letzterem Sinne wären alle Personen, die nicht in Gemeinschaft stehen,
auch die juristischen, Einzelpersonen.(1)
Nach dem
Entwurfe
umfassen Körperschaften und Anstalten alle Personen, die nicht
Einzelpersonen sind. Und zwar unterscheiden sie sich nach der
grundlegenden Erscheinung: Den Körperschaften ist als Unterlage
wesentlich eine Vereinigung von Personen, den Anstalten eine Sache, ein
Vermögenswert. Ein Drittes kann es insofern nicht geben, als sobald ein
Personenverband vorliegt, die Vermögenswerte notwendig im mehr oder
weniger freien Eigentum der auf dieser Grundlage gebildeten
Persönlichkeit stehen. Eine Anstalt liegt also nur vor, wenn kein
Personenverband gegeben ist. Stiftungen sind nur eine Unterabteilung
der Anstalten, wie Vereine eine Unterabteilung der Körperschaften.
Den beiden
Hauptarten der Person ist die Haupteigenschaft der Persönlichkeit
durchaus gemeinsam: Sie haben eine gleichmässige Stellung als Subjekt
im Rechtsverhältnis. Demgemäss müssen sie die Fähigkeit besitzen, aktiv
und passiv Subjekt zu sein und selber oder vertretungsweise im
Rechtsverkehr aufzutreten. Es kommt ihnen Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit zu. Dies ist unzweifelhaft in bezug auf die
Rechtsfähigkeit, nur im Umfang, nicht im Wesen ist die Fähigkeit,
Subjekt von Rechtsverhältnissen zu sein, bei den Einzelpersonen eine
andere als bei den juristischen. Dagegen mit Hinsicht auf die
Handlungsfähigkeit gehen die Ansichten auseinander. Bezeichnen wir die
Fähigkeit durch eigenes Handeln für sich und andere Rechte und
Pflichten zu begründen als Handlungsfähigkeit, so wird diese
Möglichkeit vielerseits für die juristischen Personen bestritten, weil
diese „keinen natürlichen Willen haben". Allein, wenn die Körper-
(1) Der Entwurf
des
Bundesrates bezeichnete die zwei Hauptarten als „die Einzelpersonen"
und „die juristischen Personen", das ZGB nennt sie „die natürlichen
Personen" und „die juristischen Personen".
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schaften oder
Anstalten als Person anerkannt werden, so sind sie auch zum
Rechtsverkehr zugelassen, und dann ist es verkehrt, zu meinen, sie
seien doch als Personen nicht direkt zugelassen, sondern nur durch ihre
Vertreter. Denn diese Vertreter sind ja für die juristische Person
geradeso notwendig, wie die physische Existenz für den Menschen. Sie
sind mithin ein Teil der ganzen Erscheinung, sie befinden sich in der
gleichen Stellung, wie die Glieder des Menschen, sie sind Organe. Was
sie in dieser Stellung tun, ist Handlung der Person selber und nicht
eines Vertreters. Sonach hat also auch die juristische Person
Handlungsfähigkeit und zwar, gleich wie die Rechtsfähigkeit, nicht
qualitativ verschieden von der der Einzelperson, sondern nur
quantitativ.
Man hätte
hieraus
die Folge ableiten können, dass zunächst für alle Personen gemeinsam
die Rechts- und Handlungsfähigkeit geordnet werden solle, und hernach
die Entstehung und der Untergang der einzelnen Arten für sich. Allein
dem widerriet der Umstand, dass die Einschränkung der Fähigkeit für die
eine der Arten es eben doch notwendig gemacht hätte, unter deren
Ordnung wiederum von der Rechts- und Handlungsfähigkeit zu sprechen.
Also schien es richtiger, die allgemeinen Regeln für den häufigsten
Fall, d. h. die Einzelpersonen, aufzustellen, und bei den juristischen
Personen nur, soweit nötig und mit den erforderlichen Einschränkungen,
darauf zu verweisen. Eine Reihe von Beziehungen war ja überhaupt nur
für die Einzelperson zu ordnen, nämlich alles, was seiner Natur nach
den natürlichen Menschen voraussetzt, als Altersstufen,
Geisteskrankheit, Geschlecht, Verwandtschaft usw. Daraus ergab sich
dann die Zweiteilung, die wir im Personenrecht angenommen haben:
Einzelperson einerseits und Körperschaften und Anstalten anderseits.
2. Die
Rechtsfähigkeit.
Nach moderner Rechtsauffassung ist jedermann Person und zwar nach
dem Grundsatze der Gleichheit. Also
gehört an die Spitze der Ordnung der Einzelperson der Satz:
„Rechtsfähig ist jedermann". Damit verbindet sich die Umschreibung der Rechtsfähigkeit selber: „Für
alle Menschen besteht die
gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben", was mit dem
Bedürfnis der Unterscheidung nach der Verschiedenheit der tat
sächlichen Bedingungen verträglich gemacht wird durch die Einschiebung: „
... in den Schranken
der Rechtsordnung".
Diese
Umschreibung
ist nicht unnütz. Sie stellt den allgemeinen Satz fest, der sich
keineswegs von selbst versteht, dass grundsätzlich alle Menschen in
unserer Rechtsordnung als rechtsfähig und zwar als gleichermassen
rechtsfähig anerkannt sein
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sollen. Auch
der
Ausländer steht unter diesem absoluten Gebot. Man braucht dabei nicht
gerade an den Sklaven zu denken, der aus Afrika mit seinem Herrn auf
unser Gebiet kommt und sofort ohne weiteres bei uns rechtsfähig ist.
Für dieses seltene Vorkommnis könnte der Rechtssatz entbehrlich
erscheinen. Die Bedeutung des Satzes liegt in einer viel allgemeineren,
negativen Wirkung, nämlich darin, dass damit die überlieferten
Unterschiede der Personen grundsätzlich abgelehnt und die beibehaltenen
Verschiedenheiten als Ausnahmen dargestellt werden. Die Tragweite
dieses Grundsatzes zeigt sich namentlich in folgenden Beziehungen:
Die
Verschiedenheit des Geschlechtes soll
einen Unterschied des Rechtes nur da begründen, wo die Rechtsordnung
einem solchen ausdrücklich Geltung verschafft. Er besteht namentlich
nicht im Erbrecht und nicht im Familienrecht, und wo er sich findet,
bezweckt er nicht eine Zurücksetzung der Frau, sondern umgekehrt die
Herstellung der wirklichen Gleichheit durch Anerkennung der
Verschiedenheit in den Voraussetzungen. In andern Fällen handelt es
sich bei der Festhaltung eines Unterschiedes um den Schutz anderer
Rechtsgüter, wie z. B. in Gestalt der Auflage von Pflichten
verschiedenen Charakters für Mann und Frau im ehelichen Güterrecht, im
Elternrecht, im Recht der ausserehelichen Kinder. Vgl. z. B. Art. 488,
Abs. 2. (1)
Die
Verschiedenheit der Konfession soll
für den Besitz der bürgerlichen Rechte nicht in Betracht fallen. So mit
Hinsicht auf die Vormundschaft, auf die Erziehung der Kinder, auf das
Erbrecht. Freilich auch hier mit der Möglichkeit, dass Unterschiede
freiwillig begründet werden, die das Recht anerkennt, soweit sie nicht
mit andern Grundsätzen in Widerspruch stehen, wie z. B. eine Stiftung
für Angehörige einer Konfession.
Der
Unterschied des Standes
und des Berufes, hat
für das Zivilrecht keine Wirkung, soweit nicht auch hier die
Gesetzgebung ganz bestimmte Vorschriften aufgestellt hat, wie in bezug
auf das Gesellschaftsrecht, die Konkursprivilegien. Standesunterschiede
des ausländischen Rechtes fallen unter den gleichen Grundsatz, soweit
wir überhaupt in die Lage kommen, darüber zu erkennen.
Weniger
einfach liegen die Wirkungen auf dem Gebiete der Ehre. Zwar
wird auch hier die allgemeine Rechts- und Handlungsfähigkeit die
frühere Bedeutung des Unterschiedes grundsätzlich beseitigen. Der
Besitz der Ehre ist für das bürgerliche Recht bedeutungslos, soweit es
sich um Gesellschafts-, Berufs- oder Standesehre handelt. Man verliert
nicht mehr den Anteil an ge-
(1)
ZGB 461, Abs. 2, betreffend Beerbung des
Vaters.
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wissen Rechten
wegen
der Zugehörigkeit zu einem ehrlosen Berufe, man ist nicht mehr aus
Standesgründen aus der Rechtsgemeinschaft öffentlicher
Genossenschaften, der Gemeinden oder des Landes, ausgeschlossen. Nur
in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Folgen der
Zahlungsunfähigkeit bei Auspfändung und Konkurs bestehen im Verlust
der Ehre in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung noch solche Wirkungen,
die aber das Zivilrecht nur indirekt berühren. Anders verhält es sich
dagegen mit der Ehre der Person überhaupt. Hier kann, wer der Sache
nachgeht, schwerlich verkennen, dass die Ehre eben doch als
Individualehre ein Element der Persönlichkeit geblieben ist. So
erklärt sich uns hieraus die Rücksicht, die bei der Festsetzung
gewisser Rechtswirkungen auf die Bekundung einer ehrlosen Gesinnung
genommen wird, bei den Folgen des Verlöbnisbruches, bei der
Ehescheidung, beim Vertragsbruch. Ebenso ist es bei gewissen
Verhältnissen eine stillschweigende Voraussetzung, dass sie nur so
lange für den schuldlosen Teil dauern sollen, als der andere Teil sich
nicht der Individualehre durch die Art seines Lebenswandels verlustig
macht. In diesem Sinne vermag der Ehrverlust für den andern Teil einen
gesetzlichen Grund zur Aufhebung der Miete, der Pacht, der
Gesellschaft, des Dienstvertrages zu bilden, wie dies im OR bereits
durch die allgemeine Formel vom Rücktrittsrecht aus „ wichtigen
Gründen" Anerkennung gefunden hat (Art. 292, 310, 346, 547 des OR). (1)
Ja, in gewissem Sinne kann man auch den Schutz des moralischen
Empfindens, die Ersatzpflicht bei „tort moral", seelischem Schmerz u.
dgl. hierher rechnen. Die Rücksicht auf die Ehre erscheint hier unter
dem Gesichtspunkte der andern Partei: Wer in seinem Rufe und in seinem
Empfinden durch das Verhalten der andern Partei verletzt wird, kann
seine Genugtuung und Schadloshaltung darin finden, dass er von dem
andern eine Entschädigung verlangt (OR Art. 55) (2) oder sich von der
Verbindung mit diesem lossagt. Was hier in einzelnen Bestimmungen neben
anderen anerkannt wird, darf nun aber sehr wohl in einem allgemeinen
Rechtssatze ausgesprochen werden. Die Bedeutung des Grundgedankens ist
mit jenen Einzelvorschriften durchaus nicht erschöpft. Man denke nur an
den Fall, da jemand für eine Reihe von Jahren auf ein Haus Geld
dargeliehen hatte, in dem daraufhin ein Bordell errichtet worden ist.
Und so ist noch mancher Tatbestand denkbar, wo sich die
Berücksichtigung der Individualehre ebenso notwendig erweist, wie in
jenen, die das geltende Recht
(1)
Nunmehr OR
269, 291, 352 u. 353, 545, Ziff. 7 und Abs. 2. (2) Vgl. OR 49.
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einzig
hervorhebt.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, es anzuerkennen, dass die Ehre
eine Voraussetzung des allgemeinen Rechtes ist, und dass also der
Ehrlose der vollen Rechtsfähigkeit mangelt. In diesem Sinne hat Art. 14
des Entwurfes die Rechtsfähigkeit dem allgemeinen Gebote unterworfen,
dass der Ehrverlust ihre Wirkung in bestimmtem Sinne beschränken soll.
(1)
Dieser
Umschreibung
der Tragweite der Rechtsfähigkeit ist nun aber noch eine weitere
Erwägung anzufügen. Die Rechtsfähigkeit ist in dem Sinne eine
allgemeine Eigenschaft der Persönlichkeit, dass sie notwendig mit ihr
verknüpft wird. Daraus ergibt sich, dass sie auch nicht mit
freiwilligem Verzicht preisgegeben werden darf. Darauf ist in dem
geltenden Rechte bereits die Rechtsunwirksamkeit der lebenslänglichen
Dienstverhältnisse, die Herabsetzung der Konventionalstrafen, die
Unverbindlichkeit der unbeschränkt lautenden Konkurrenzklauseln, die
Unwirksamkeit der Wegbedingung der Haftung für Arglist u. a. m.
zurückzuführen. Allein auch hier lässt sich nicht sagen, dass der
Gesetzgeber durch die Vorschrift für einzelne Rechtsverhältnisse
wirklich dem Genüge tue, was zu wünschen ist. Es bleibt unsicher, ob
die analoge Rechtsanwendung zugelassen oder ausgeschlossen sein soll,
und richtiger wird es daher sein, wenn der Grundsatz der
Unveräusserlichkeit der Rechtsfähigkeit in einer allgemeinen Formel
ausgesprochen wird: Niemand soll sich über Gebühr in seiner
Rechtsfähigkeit einschränken dürfen, wobei für die Tragweite der
Vorschrift stets dasjenige als Massstab dienen wird, was allen gerecht
ist, und was ein jeder für sich selber als gerecht anerkennen muss.
Vgl. Art. 25 und 26.(2)
Äusserlich
kommt der
gleiche Gedanke dann auch zum Ausdruck im Namensschutz, Art. 27 und
28, (3) wobei
aber der Schutz nicht schon gegen die unberechtigte
Führung des Namens durch einen andern gerichtet ist, sondern mit Recht
erst da Platz greift, wo eine Verletzung vorliegt, sei es am guten Ruf,
an der Ehre, oder am Vermögen.
3. Die
Handlungsfähigkeit.
In bezug auf den Schutz gegen Vergewaltigung
und übermässige
Einschränkung steht die Handlungsfähigkeit unter dem gleichen Schutze
wie die Rechtsfähigkeit, so
dass die Art. 25 ff. (4)
sich auch auf sie beziehen. In diesem Sinne
(1) Der
bundesrätliche Entwurf hat diese Bestimmung nicht beibehalten. Ebenso nicht das
ZGB. (2)
Vgl. ZGB 27 und 28. (3) Vgl. ZGB 29 und 30. (4) ZGB 27 ff.
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umschliesst
die
Rechtsfähigkeit eben auch die Handlungsfähigkeit. Denn soweit jemand
nicht rechtsfähig ist, kann er natürlich auch nicht die
Handlungsfähigkeit haben, die sich ja nur als die Betätigung der
Rechtsfähigkeit durch das eigene persönliche Handeln darstellt. In der
Möglichkeit dieser Betätigung stellt sich die Handlungsfähigkeit nun
aber als ein Gebilde dar, das einer weit eingehenderen Ordnung bedarf
als die Rechtsfähigkeit.
Zunächst bei
der
Umschreibung der Handlungsfähigkeit soll hervortreten, um was es sich
handelt: Anerkennung rechtlicher Wirkung aller persönlichen Handlungen
in irgend welchem Rechtsverkehr. Diese Wirkung wird stets in der
Begründung von Rechten oder Pflichten bestehen, was richtigerweise
nicht nur auf den Handelnden selbst, sondern auch auf andere bezogen
werden muss. Vgl. Art. 7, Abs. 2. (1)
Im weitern ist
festzustellen, welchen Personen die Handlungsfähigkeit fehlt, wobei
die Gesetzgebung zwei Gesichtspunkte im Auge zu behalten hat:
Einerseits die Ordnung nach äusserlichen Merkmalen, die ein für allemal
deutlich erkennen lassen, wer von der Unfähigkeit betroffen sein soll,
und anderseits die Rücksicht auf den natürlich gegebenen Zustand der
Personen selber, der ja überhaupt erst es notwendig macht, Personen als
handlungsunfähig zu bezeichnen. Man kann das erstere die formelle
Unfähigkeit, das letztere die natürliche Unfähigkeit heissen. Nach den
beiden Richtungen ergibt sich eine Abgrenzung auf Grund ganz
verschiedener Merkmale, daraus dann aber die Möglichkeit, dass bei
einer Person die Merkmale der Handlungsunfähigkeit nach der einen der
beiden Richtungen fehlen, nach der andern vorhanden sein können.
Verfolgt man dies weiter, so erkennt man, dass eine Feststellung nach
drei Seiten gesetzgeberisches Bedürfnis ist:
Erstens die
Ordnung,
wonach formell die Handlungsfähigkeit gegeben sein soll, mit der
Möglichkeit, die Wirkung der formellen Voraussetzung, wenn diese der
Wirklichkeit widerspricht, zu beseitigen: Feststellung der Mündigkeit
und Entmündigung.
Zweitens die
Feststellung des natürlichen Zustandes und seiner von allem
Vorhandensein der formellen Erfordernisse unabhängigen Bedeutung, sei
es nach der Seite des Fehlens der natürlichen Fähigkeit bei
Vorhandensein der formellen Voraussetzung, oder umgekehrt.
Drittens die
Stellung, in die ein formell Unfähiger bei Vorhandensein der
natürlichen Fähigkeit gerät.
(1) Vgl. ZGB
12. Die Bezeichnung „für sich und andere" ist schon von der Grossen
Expertenkommission gestrichen worden.
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In aller
dieser
Ordnung hat das Gesetz die Rechtssätze nicht vollständig zu entwickeln.
Es soll nur feststellen, was notwendig geordnet werden muss. Das System
braucht dabei äusserlich nicht vollständig zu sein. Es genügt, wenn die
einzelne Gesetzesregel klar genug ist, um praktische Anwendung erfahren
und durch die Doktrin wissenschaftlich ergänzt werden zu können.
So erklärt
sich
unsere Einteilung für die Ordnung der Handlungsfähigkeit, deren
Bedeutung und Tragweite wir näher festzustellen haben.
a) Das
Hauptinteresse hat die Rechtsordnung an der Feststellung des Alters,
mit
dem eine Person als handlungsfähig betrachtet werden soll. Der Entwurf
nennt den damit erlangten Zustand, in Anlehnung an die alte
Rechtssprache, die Mündigkeit und
setzt diese auf das zurückgelegte zwanzigste Altersjahr fest. Die
Anpassung an das Recht unserer Nachbarstaaten würde das
einundzwanzigste Jahr verlangen, und die Vernehmlassung von Genf hat
die Aufnahme dieses Termins direkt als wünschenswert bezeichnet. Art. 8 (1)
hat das geltende Recht
beibehalten, aus Gründen, die
schon bei
dem Handlungsfähigkeitsgesetz von 1881 für massgebend erachtet worden
sind: Übereinstimmung mit der Voraussetzung des Aktivbürgerrechts und
der Wehrpflicht. Ebenso entspricht es dem geltenden Rechte, dass Heirat
mündig machen soll. Wer als unmündiger die Erlaubnis zur Verheiratung
von dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder Vormund erhalten hat, soll
mit dem Eheschluss mündig werden, soweit nicht Gründe zur Entmündigung
vorliegen. Aus andern Gründen bevormundete Personen können sich, nach
dem Entwurfe, mit Zustimmung der Vormundschaftsorgane, verheiraten,
erwerben dadurch aber nicht die Handlungsfähigkeit, weil ihre
Handlungsunfähigkeit nicht auf mangelndem Alter beruht, die Heirat aber
nur den Mangel des Alters zu heilen vermag.
Ausserdem kann
der
Mangel des Alters durch die Mündigerklärung (Jahrgebung) geheilt
werden, wobei wieder das geltende Recht beibehalten ist: Zurückgelegtes
achtzehntes Altersjahr und behördliche Erklärung, die das oberste Organ
auszusprechen hat, und nur aussprechen darf, wenn die Interessen des
Mündels es verlangen.
Damit ist die
Basis
der Handlungsfähigkeit nach der formalen Seite hin gelegt. Mündigkeit
und Unmündigkeit bestimmen regelmässig über die Handlungsfähigkeit
und -unfähigkeit, unabhängig davon, ob der Unmündige bereits zu
grösserer Reife gekommen
(1)
ZGB 14.
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sei, oder der
Mündige sie in Wirklichkeit gar nicht habe. Es sind die normalen Fälle,
die hiermit ihre formale Festsetzung er
fahren.
b) Hiervon
wird nun unterschieden die natürliche Fähigkeit einer
Person, am Verkehr teilzunehmen. Sie kann dem Mündigen fehlen, oder
beim Unmündigen schon vorhanden sein. Es muss sich fragen, wie dieses Verhältnis
gesetzgeberisch zu umschreiben sei, und welche Folgen mit ihm verbunden
werden sollen.
Die Formel, die
das Bundesrecht bishin dafür gebraucht hat, Art. 4 des
Handlungsfähigkeitsgesetzes und Art. 31 des OR, (1)
lautet: „Personen, die keinen bewussten Willen haben oder des
Vernunftgebrauchs beraubt sind." Gegen diese Formel wenden
sich die Gerichtsärzte, die Gutachten über die Handlungsfähigkeit
oder Zurechnungsfähigkeit einer Person abzugeben haben, und zwar
weil sie dem heutigen Stande der psychiatrischen Wissenschaft nicht entspreche.
Das Requisit
des Vernunftgebrauches sei zu weit gefasst, indem Personen, die des
Vernunftgebrauches beraubt seien,
gegebenen Falles doch die natürliche Fähigkeit besitzen. Das Requisit des bewussten Willens aber sei
zu enge, indem der Geistes
kranke häufig noch bewussten Willen habe und dennoch als unfähig
zu betrachten sei. Zudem fehle in dieser Formulierung die Rücksicht
auf jene Klasse von Personen, die des Vernunftgebrauches durch
aus fähig und bewussten Willens seien, die aber nicht imstande seien,
sich der Sprache ordnungsgemäss zu bedienen, oder zu
schreiben oder zu lesen, die aphasischen, alektischen, agraphischen Personen,
sowie die wegen Störung der Entschlussfähigkeit
bei vollem Bewusstsein und
Vernunftgebrauch keinen Willen zu bilden
vermögen.
Aus solchen
Gründen wurde der Versuch gemacht, anstatt der allgemeinen Formulierung
einfach die Haupttatbestände direkt
im Gesetze aufzuzählen, bei deren Vorhandensein die Handlungsunfähigkeit anzunehmen wäre, als
Geisteskrankheit und Geistesschwäche.
Allein damit wird die Lücke nicht ausgefüllt, oder der
Ausdruck Geisteskrankheit muss in einer Weise ausgelegt werden,
die dem Sprachgebrauche durchaus nicht entspricht, so dass er
sich auch auf die Aufhebung des Bewusstseins durch Alkoholgenuss
oder auf die Schlaftrunkenheit bezöge. Überdies bietet diese
Aufzählung die Unzukömmlichkeit, dass sie die Ursache, aus der jemand
sich in einem Zustande der geminderten Geisteskräfte befindet, direkt der Folge jener
Minderung gleich setzt, was für die
Expertise des Sachverständigen grosse Bedenken erweckt. Man
(1) OR
von 1881.
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stelle sich
nur vor,
der Richter frage in bezug auf eine gewisse Person den Experten an, ob
sie geisteskrank sei, und der Experte muss das bejahen, während er
weiss, dass trotzdem mit Hinsicht auf die in Frage stehende Handlung
die Handlungsfähigkeit angenommen werden müsste. Stellt aber der
Richter seine Frage speziell mit Hinsicht auf jene Handlung, so muss
der Experte doch jene Unterscheidung machen, über die ihn die
Aufzählung der Tatbestände hinwegheben wollte.
So wird man
sich
also der Aufgabe nicht entziehen können, nach einer Formel zu suchen,
die gesetzgeberisch in hinreichender Weise den Boden klar legt, auf dem
die Expertise im einzelnen Falle abgegeben werden kann. Eine solche
Formel haben wir einer Kommission von Irrenärzten, bestehend aus den
Professoren Wille (Basel), von Speyr (Bern) und Delbrück (Zürich) im
August 1896 vorgelegt, und sie hat deren Zustimmung gefunden. Es ist
die Formel, die sich in Art. 10 des Entwurfs findet, und die in der
Folge denn auch Delbrück in seine „Gerichtliche Psychopathologie"
(1897, S. 36) aufgenommen hat: „Wer sich infolge von Kindesalter,
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder aus ähnlicher
Ursache ausser stande befindet, die Beweggründe und die Folgen seines
Verhaltens richtig zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss
zu handeln, ist handlungsunfähig." (1)
Gewiss hätte
es sich
empfohlen, dem so umschriebenen Zustand auch einen eigenen Namen zu
geben, und als solcher wurde der Ausdruck ,, Urteilsunfähigkeit"
gewählt (2) und
in den Entwurf von 1896 aufgenommen. Denn in der Tat,
von den drei Elementen der menschlichen Geistestätigkeit, Erkenntnis,
Urteil und Willen, handelt es sich bei der in Frage stehenden
Unfähigkeit um einen Mangel in der Urteilskraft, sei es, dass die
Urteilskraft ganz fehlt, oder dass wenigstens nicht dem richtigen
Urteil gemäss gehandelt werden kann. Freilich ist dabei immer gemeint,
dass die Fähigkeit zum richtigen Urteil objektiv fehle und nicht
einfach ein mangelhaftes Urteil vorliege. Verkauft z. B. einer sein
Haus, weil es darin spuke, so kann er sehr wohl urteilsfähig gewesen
sein, wenngleich sein Urteil falsch ist, indem die Voraussetzung der
Existenz solcher Spukgeister wissenschaftlich nicht zutrifft. Er würde
also, wenn nichts anderes vorliegt, für handlungsfähig zu erachten
sein. Leidet der Mann aber an Halluzinationen, die ihm gebieten, das
Haus zu verkaufen, dann liegt die Sache anders.
(1) Die Grosse
Expertenkommission hat diese Formulierung als schwer verständlich
abgelehnt und durch diejenige ersetzt, die sich nun in ZGB 16 findet.
(2) Vgl. oben S. 15, Anm. 1.
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Dann fehlt es
an der
Urteilsfähigkeit und würde Handlungsunfähigkeit anzunehmen sein. Oder
ist einer „bis über die Ohren verliebt", um das Beispiel zu gebrauchen,
das von einer Seite der ganzen Überlegung entgegengehalten wurde, so
kann es freilich geschehen, dass
er gar kein klares
Urteil mehr hat. Allein ohne bestimmte
weitere Anhaltspunkte wird man nicht sagen können, dass er in
diesem Zustande nicht fähig gewesen wäre, richtig zu
urteilen. Nicht die Fähigkeit objektiv, sondern das richtige Urteil
subjektiv und trotz der Fähigkeit
kann, hier den Mann im Stiche lassen,
der trotz alledem objektiv handlungsfähig geblieben ist.
Die Richtigkeit
des Urteils muss nach gemeiner Auffassung als gestört erscheinen in
Bezug auf die Beweggründe und die
Folgen des Verhaltens, sowie die Möglichkeit, der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Im Entwurfe
von 1896 wurde auch
noch die Störung in Bezug auf die Erkenntnis des „sittlichen
Wertes" einer Handlung eingefügt. Allein soweit dieses Moment zutrifft,
ist es schon in den andern enthalten. Eine selbständige
Bedeutung kommt ihm nicht zu. Man denke an den jugendlichen
Wechselfälscher: Hat er über den sittlichen Wert seiner Tat
noch kein richtiges Urteil, so hat er es auch nicht über die Folgen.
Ist er nur in dem Sinne verdorben, dass er der Tat keine sittliche Wertung beimisst, so liegt darin
kein Grund, ihn für handlungsunfähig
zu halten.
Die für diesen
Zustand gewählte Bezeichnung war, wie er wähnt, „urteilsunfähig".
Nun hat es sich aber gezeigt, dass dieser Ausdruck nicht leicht
verstanden wird. Er ist der
bisherigen Rechtssprache fremd
und hat
überdies der Übersetzung grosse
Schwierigkeit bereitet. Aus diesem Grunde wurde er in der Redaktion,
wie sie nun vorliegt, ausgemerzt. Die
Bezeichnung, die dafür
eingetreten ist,
lautet: „die natürliche Handlungsfähigkeit
besitzen oder nicht besitzen", eine Wendung, die zwar hie und
da die Redaktion eines Artikels belastet, allein im ganzen unmittelbarer verständlich sein mag, als
der anfänglich gewählte
neue Ausdruck. Es ist ja auch nicht ausgeschlossen, dass die
Praxis das Gesetz in dieser Richtung später ergänzt und mit einem
technischen Ausdruck kurz prägt, was hier, an und für sich klar, gesagt
werden will. (1)
Und nun die
Folgen der natürlichen Unfähigkeit. Sie müssen nach der Natur der Sache
darin gefunden werden, dass was in einem solchen Zustande
vorgenommen wird, keine
Rechtswirkung hat. Ob der Handelnde bevormundet, ob er mündig oder
unmündig
(1)
ZGB hat den Ausdruck „urteilsfähig"
aufgenommen.
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sei, fällt hier
gar nicht in Betracht. Sobald jener Zustand er wiesen ist, kann von
Rechtsfolgen einer Handlung nicht mehr die
Rede sein. Dabei wird stets der Zustand für die in Frage stehende
einzelne Handlung in Betracht gezogen. Wer sich darauf bezieht,
hat für dessen Vorhandensein den Beweis zu erbringen (Art. 11). (1)
Dazu kommt dann
noch die weitere Folge, dass ein solcher Zustand, wenn die Requisite
im übrigen vorhanden sind, einen Entmündigungsgrund zu bilden vermag, also
zur Bevormundung führt,
womit der Zustand der formellen Handlungsunfähigkeit begründet
wird. Diese aber hat dann zur Folge, dass die Person auf Grund
ihrer Bevormundung im allgemeinen und ohne Nachweis der Unfähigkeit für den einzelnen Fall als
handlungsunfähig gilt. Dies
führt zu dem dritten Moment, das der rechtlichen Ordnung bedarf.
c) Den
Unmündigen und den entmündigten Personen ist die Handlungsfähigkeit
formell
auch dann vorenthalten, wenn sie die natürliche Fähigkeit
besitzen. Das will die Wendung andeuten,
dass (nach Art. 12) die Handlungsfähigkeit ihnen „entzogen"
ist. Gleichwohl muss dann aber doch ein Unterschied gemacht
werden zwischen den wirklich Unfähigen und den nur formell
der Fähigkeit Beraubten, indem die letzteren gewisse Rechtshandlungen mit Gültigkeit vornehmen
können, ohne vertreten zu
sein, und in anderer Richtung wenigstens ein Geschäft zu schliessen
vermögen, das durch die Genehmigung ihres
Vertreters Gültigkeit erlangt
(Art. 12,
Abs. 2, und Art. 437 ff.) (2),
was alles
mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung steht und keiner weitern
Erklärung bedarf.
4. Anfang
und Ende der Einzelperson.
Anfang und Ende der Persönlichkeit
unterliegen in bezug auf die Einzelpersonen der
rechtlichen Regelung nur in betreff der Beurkundung des Zivilstandes
und des Ersatzes für den Beweis des Todes. In ersterer
Richtung hat sich der Entwurf in Art. 37 bis 69 (3) im allgemeinen
dem geltenden Rechte (Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874) an
geschlossen. In der zweiten Beziehung dagegen musste eine neue
Ordnung getroffen werden, weil das geltende Recht diese Vorschriften vollständig
dem kantonalen Rechte überlassen hat.
Bei dieser
Ordnung war dreierlei zu unterscheiden.
Erstens in bezug
auf die sogen. Commorienten,
d. h. Personen, die in dem
gleichen
Ereignis ums Leben kommen, ohne dass der Zeitpunkt des Todes
oder also das Überleben der
einen
(1) Vgl. ZGB 17
u.
18. (2) Vgl. ZGB 17 u. 19, 410 ff. (3) Vgl. ZGB
39 bis 51, und VO über
das Zivilstandsregister vom 25. Februar 1910.
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oder andern
nachgewiesen werden kann. Der Entwurf verweist für diesen Fall einfach auf
die Regel, dass ohne Beweis des Überlebens niemand aus dem Tode einer
Person Rechte ableiten kann,
auch nicht in Nachfolge einer andern, die gleichzeitig mit der
ersten tot aufgefunden wird, mit ihr also in einem Ungewissen Zeitpunkte,
aber ungefähr gleichzeitig gestorben ist. Es
wurde für nötig erachtet, dies
auch noch direkt in dem Satze auszu
drücken, dass in einem solchen Falle ein gleichzeitiger Tod vermutet werde. (Art. 30, Abs. 2). (1)
Zweitens kann
der Fall eintreten, dass zwar der Leichnam einer Person nicht gefunden
wird, dass aber doch aus sicheren Anzeichen der Tod gefolgert werden
muss. Verschüttung bei einem Bergsturz, Verschwinden in einer
Gletscherspalte, Vernichtung
bei
einer Explosion sind einige Fälle, an die hier namentlich gedacht
werden muss. Auch da kann der
Tod
als sicher angenommen werden, so bald mit aller nötigen
Vorsicht die Gewissheit des
Todes
dargelegt wird und zudem, trotz
Auskündung, von keiner Seite Umstände
geltend gemacht worden sind, die an der Schlussfähigkeit der
Beweismittel zweifeln lassen (Art. 32 und 65). (2)
Drittens ist der
Fall der Verschollenheit
zu ordnen. Der zweite
Teilentwurf von 1895
(Erbrecht) hatte hierfür eine blosse
Regelung im Erbrecht vorgeschlagen, weil das Institut nur hier
eine grössere Bedeutung besitze und ohnedies, auch wenn man es
ins Personenrecht verwiese, im Erbrecht, wie auch im Eherecht,
wieder erwähnt werden müsste. Allein man fand, dass es doch
systematisch richtiger sei, diese Ordnung hier, bei den Vorschriften
über das Ende der Persönlichkeit, festzusetzen, was in den
Art. 33 bis 36, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des zweiten
Teilentwurfes, geschehen ist. Ausserdem ist die Eheschliessung im Falle der
Verschollenheit durch Art. 121 und das
Erbrecht am Verschollenen und dessen Erbrecht in Art. 563 bis 567
geordnet. (3)
Wir verweisen
diese besondern Anordnungen in die Betrachtung der bezüglichen
Abschnitte. Hier fassen wir das Verschollenheitsrecht im allgemeinen noch etwas näher
ins Auge und beziehen
uns dabei auf die Begründung, die wir unsern Vorschlägen bereits
im zweiten Teilentwurf beigegeben haben.
In den geltenden
kantonalen Rechten sehen wir (Schweiz. PR I, S. 104 ff.), dass
sämtliche romanische Kantone ohne Lebensvermutung und ohne Todeserklärung
auskommen. Sie begnügen
(1) Vgl. ZGB
32, Abs. 2. (2) Vgl. ZGB 34 u. 49. (3) Vgl. ZGB
35 bis 38, 102,
546 bis 550.
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sich gleich
dem
französischen Rechte mit einer blossen Modifikation der
Beweisvorschriften, die darin besteht, dass nach einer gewissen Dauer
der nachrichtlosen Abwesenheit einer Person derjenige, der aus ihrem
Tode Rechte ableiten will, von dem Beweise ihres Todes entbunden ist.
Es scheint uns eine ganz natürliche Folge zu sein, dass auf Grund einer
dergestalt umschriebenen „Todespräsumtion" diejenigen als berechtigt
betrachtet werden, die Erklärung des Verschollenheitszustandes zu
verlangen, die zur Zeit der letzten Nachricht des Verschollenen, oder
genauer in dem gleich darauffolgenden Zeitpunkt, berechtigt gewesen
wären. Denn die längere Dauer der nachrichtlosen Abwesenheit
rechtfertigt keine Lebenspräsumtion, sondern führt natürlicherweise
nur die Folge mit sich, dass, wer zu Beginn dieser Periode Rechte aus
dem Tode einer Person hätte ableiten können, nunmehr von dem Beweis des
Todes des Abwesenden entbunden wird. Es ist allerdings richtig, dass
eine solche Anordnung etwas Willkürliches an sich trägt. Allein jede
andere Ordnung mit willkürlich bestimmten Fristen für die
Lebenspräsumtion und die Todeserklärung, beziehungsweise den fiktiven
Todestag, zeigt diese Willkür doppelt so stark. Man hatte im frühern
Recht hier wie bei den Commorienten bei der über einzelnen Umständen
liegenden Ungewissheit es für nötig erachtet, durch Präsumtionen von
ungefähr den wahrscheinlichen Lauf der Dinge herzustellen. Allein wie
dort die Anwendung der allgemeinen Regel über die Beweislast als die
ansprechendere und praktisch brauchbarere Ordnung aufgenommen worden
ist, so erblicken wir auch in dem Verschollenheitsrecht ohne
Lebenspräsumtion und ohne Todeserklärung, also in der Gestaltung nach
dem französischen Vorbilde, die praktisch einfachere Regelung.
In betreff der
technischen Ausdrücke haben wir uns dafür entschieden, als verschollen
nur die Person zu bezeichnen, die gerichtlich für verschollen erklärt
ist (Art. 33). (1)
Des weitern kennt der Entwurf zwei Voraussetzungen
der Verschollenheit, entweder Verschwundensein einer Person in
Verbindung mit einer hohen Todesgefahr, in der sie zur Zeit ihres
Verschwindens gestanden hat, oder Verschwundensein in Verbindung mit
längerer Dauer nachrichtloser Abwesenheit. Einen dritten Fall, das hohe
Alter des Verschwundenen, besonders auszuscheiden, halten wir nicht für
notwendig, er kompliziert die Gesetzesregeln, ohne doch einem
praktischen Bedürfnis zu entsprechen. Die beiden erwähnten Fälle
unterscheiden sich voneinander durch die verschiedene Dauer der
Fristen, die für sie aufgestellt werden. Auf die Höhe des Alters
(1)
Vgl. ZGB 35.
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kann bei dieser
Fristansetzung alle nötige Rücksicht genommen werden, wie dies denn auch
in Artikel 563 betr. die Leistung von Sicherheit vorgesehen
ist. (1)
Die
Voraussetzungen, unter welchen die Erklärung der Verschollenheit
anbegehrt werden kann, fixieren wir in Art. 34 (2) auf ein Jahr seit dem Zeitpunkt
der Todesgefahr, oder fünf Jahre
seit der letzten Nachricht des Verschwundenen, und zwar ohne
zwischen den Fällen, da ein vormundschaftlicher Beistand oder ein
vom Abwesenden ernannter Stellvertreter das Vermögen
verwaltet, zu unterscheiden.
Für die auf das Gesuch vom Richter zu erlassende Auskündung
muss ein gewisser Spielraum
gelassen werden, wobei wir
immerhin
ein Minimum der Frist in Art. 34, Abs. 3, (3) von Gesetzes
wegen aufzustellen für notwendig
erachten. Die Berechtigung zur
Anbringung des Gesuches ergibt sich aus dem Zweck des
Institutes und ist in Art. 33, Schluss, (4)
seiner Bedeutung nach im
allgemeinen
umschrieben worden.
In bezug auf
die
Wirkung der erklärten Verschollenheit genügt hier eine Verweisung auf
Art. 36. (5) Da
die Ansprecher ihre Rechte aus dem Tode des
Verschollenen geltend machen können, ohne den Tod beweisen zu müssen, so
wird namentlich der Erbgang eröffnet (Art. 563), (6) und es
werden die eingewiesenen
Personen
zu Erben und nicht bloss zu Besitzern, immerhin unter dem Vorbehalt einer Restitution. Insofern
stimmt die Wirkung mit einer ausdrücklichen Todeserklärung
überein, unterscheidet sich
aber von dieser dadurch, dass die
Erben sich nicht ex nunc, sondern ex tunc
bestimmen. Zu dieser erbrechtlichen Wirkung
der
Verschollenheit kommt ihre Bedeutung für die Ehe des Verschollenen
(Art. 121). (7)
Andere Folgen, wie in bezug auf die elterliche Gewalt
und Vormundschaft, sind aus Art,
36
in Verbindung mit der besondern
Regelung der betreffenden Institute unschwer abzuleiten.
Die nähere
Darlegung
dieser Verhältnisse, wie namentlich betreffend die Restitution des
ererbten Gutes, ist in andern Zusammenhang zu verweisen.
5. Die
Körperschaften und Anstalten.
Körperschaften und Anstalten (8)
sind als Personen anerkannt und haben infolgedessen
eine Persönlichkeit, die derjenigen der Einzelpersonen im Rechte
wesensgleich und von ihr nur im Umfange ihrer Fähigkeit verschieden ist. Demzufolge muss die Gesetzgebung diesen
Personen
Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zuerkennen, unter Fest-
(1) Vgl. ZGB 546. (2)
Vgl.
ZGB 36. (3) Vgl. ZGB 36, Abs. 3.
(4) Vgl.
ZGB 35, Abs. 1. (5) Vgl. ZGB 38. (6) Vg1. ZGB
546. (7) Vgl. ZGB 102.
(8) Im ZGB als „juristische Personen" bezeichnet.
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setzung der
Grenzen, bis zu denen der Persönlichkeitsumfang hier reicht.
a)
Für die Rechtsfähigkeit und damit auch für die Handlungsfähigkeit ergibt sich die
Abgrenzung nach dem Gedanken, auf den wir schon oben (S. 46)
hingewiesen haben: Rechte und
Pflichten, die nach der Natur der Sache die Existenz eines
Menschen voraussetzen, müssen den juristischen Personen verschlossen sein. Im einzelnen aber kann
die Abgrenzung auch
bei dieser Formulierung gewichtigen Zweifeln unterliegen. Man
denke z. B. an die Ehre. Hier kommt es darauf an, was man
unter Ehre versteht. Begreift man darunter das Mass der Wertschätzung im gesellschaftlichen
Verkehr überhaupt, so wird man
auch einer juristischen Person eine Ehre, d. h. einen guten Ruf zuerkennen
können. Versteht man dagegen unter Ehre die
Anerkennung eines durch Sitte und Sittlichkeit bestimmten Wertes einer
Person, so liegt die Möglichkeit dieser Anerkennung des sittlichen Wertes nicht im Wesen der
juristischen Personen. Die psychologische Frage, die hiermit
auftaucht, darf der
Gesetzgeber
nicht beantworten. Gewiss liegt der Kredit im Bereiche der juristischen
Person, weil er eben an das ökonomische Zutrauen zu einer Person geknüpft erscheint. Dagegen
sobald es sich um das Zutrauen
moralischer Qualitäten handelt, wie Wahrhaftigkeit, Treue der Gesinnung,
Wohlwollen, Billigkeit u. dgl., worauf doch
überall
die Ehre in ihrer Bedeutung als moralische Empfindung von jener
Anerkennung und Wertschätzung zurückgreift, so wird man einer juristischen Person eine
Ehre nicht zuschreiben können. Man
darf dann eine andere Unterscheidung einfügen: Jedes einzelne
Glied der juristischen Person kann als an ihrer Grundlage persönlich beteiligt erachtet werden, und
jenes Zutrauen geht, soweit es
die Moral anbelangt, alsdann indirekt auf diese Beteiligten, so
dass ein Angriff auf die Ehre der juristischen Person als Angriff
auf deren Glieder auch unter diesem Gesichtspunkte rechtliche
Bedeutung erhalten kann. Heisst es also: „die Gemeinde hat
gelogen", so bedeutet das nicht einen Angriff auf die Ehre der
Gemeinde als juristischer Person, sondern auf die Glieder der Gemeinde
oder unter Umständen auch nur die Mitglieder der
Behörden, von denen jedes
einzelne sich in seinem Bewusstsein
verletzt fühlen und demgemäss eine Sühne für das Unrecht verlangen kann. Darnach kommt man dann zu
dem Resultate, dass
die juristischen Personen, wie sie ja eigentlich doch nur in bezug auf
die Vermögensfähigkeit Rechtsfähigkeit besitzen,
einen Angriff auf die Ehre nur
verfolgen
können, wo die Ehre in ihrer ökonomischen Bedeutung für die Person in
Frage steht. Aus diesem
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Grunde haben
wir im
Art. 71 (1)
unter den Beispielen der Beschränkung der Persönlichkeit
die erst mit aufgeführte Ehre wieder gestrichen. Denn es soll nicht
ausgeschlossen werden, dass ein Angriff auf den guten Ruf einer
juristischen Person nach der vermögensrechtlichen Seite vor Gericht
gebracht werden könne, während bei Angriffen auf die Ehre in anderer
Hinsicht nicht eine Verletzung der juristischen Person, sondern nur
einiger Mitglieder oder Organe als Einzelpersonen in Frage stehen kann.
b) Dass die
juristischen Personen auch Handlungsfähigkeit besitzen,
haben wir oben bemerkt. Sie handeln durch ihre Organe, die nicht als
Vertreter oder Vormünder aufgefasst werden dürfen, sondern in ihrer
Organstellung den Willen der Person direkt ausdrücken und also auch
Handlungen der juristischen Person selber vollziehen. Dies Auffassung
hat ihre praktische Bedeutung. Fasst man die Organe nämlich nicht als
solche, sondern als Vertreter auf, so ergibt sich daraus die Folge,
dass unerlaubte Handlungen von den juristischen Personen niemals
begangen werden können. Die Vollmacht wird in gültiger Weise niemals
auf eine unerlaubte Handlung gehen. Juristische Personen mit
rechtswidrigem Zwecke sind überall und von vorneherein nichtig. Würde
aber von den Organen etwas Unerlaubtes beschlossen oder verübt ohne
Vollmacht, so könnte dieses nur die handelnden Einzelpersonen selber
angehen. Man kann sich denken, wie wenig diese Ordnung zu befriedigen
vermöchte: Die juristischen Personen würden auch mit Hinsicht auf die
vermögensrechtlichen Folgen aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe
jederzeit unbehelligt bleiben, und nur die Einzelpersonen hätten zu
haften. Ganz anders bei der vom Entwurfe vertretenen Auffassung. Ist
das Organ wirklich als solches ein Teil der Persönlichkeit, so entsteht
in ihm die Handlung als eine solche dieser Persönlichkeit, sobald es
als Organ handelt, ob innerhalb seiner Befugnis oder unter deren
Überschreitung, ist gleichgültig. Sobald eine Rechtsverletzung von dem
Organe als solchem ausgeht, sei es eine Vertragsverletzung oder ein
selbständiges Unrecht, eine Verzugshandlung oder eine Unterschlagung,
so kommt es nicht darauf an, ob die handelnde Person mit Vollmacht
gehandelt habe oder nicht, sondern darauf, ob sie als Organ oder nicht
als Organ tätig gewesen sei. Ist ersteres der Fall, so ergibt sich
daraus ohne weiteres auch die Verpflichtung der Persönlichkeit. Die Art
des Geschäftes oder die Art des Auftretens des Organs wird hierbei
regelmässig darüber Aufschluss geben, wie es sich mit der Handlung als
Organ verhalte. Natürlich
(1)
Vgl. ZGB 53.
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kann
ausserhalb der
Rechtsfähigkeit der Persönlichkeit auch eine unerlaubte Handlung für
die juristische Person nicht erfolgen. So z. B. nicht eine Mordtat,
nicht eine unzüchtige Handlung u. dgl. Nimmt man aber z. B. an, dass
der Direktor einer Korporation oder Anstalt bei Unterhandlungen
betreffend die Geschäfte der Gesellschaft einen Betrug beginge oder um
der Zwecke der Gesellschaft willen einen Brandschaden verursachte, so
würde eben doch eine Handlung der juristischen Person vorliegen und
eine Haftung dieser selbst und nicht einfach des schuldigen Mannes
gegeben sein.
Auch geht
diese
Haftung niemals über die Rechtsfähigkeit der juristischen Person
hinaus. Strafen, die zu ihrer Vollziehung die Existenz eines Menschen
zur Voraussetzung haben, lassen sich mit Wirkung auf die juristische
Person nicht denken. Es wird also auch hierin im wesentlichen bei der
vermögensrechtlichen Wirkung sein Bewenden haben, wenn nicht etwa die
Strafe der Entziehung des Gewerbebetriebes oder der Auflösung der
Persönlichkeit hinzu kommt.
Endlich ist
das
Verhältniss auch nicht so aufzufassen, als ob die Handlung des
Individuums durch die Handlung als Organ vollständig zugedeckt würde.
Individuelle Handlung bleibt die Tat der Person, die als Organ handelt,
eben doch, und darum muss neben der Haftbarkeit für die Delikte seitens
der juristischen Person eine Haftbarkeit der handelnden Person
bestehen, und zwar nicht nur vermögensrechtlich, sondern auch
kriminell. In diesem Sinne ist Art. 75 formuliert. (1)
Mit einer
solchen
Ordnung der Rechts- und Handlungsfähigkeit schliesst sich der Entwurf
einer Bewegung an, die auf frühere Auffassungen zurückgreift, dann aber
eine geraume Zeit durch eine neuere doktrinelle Strömung zurückgedrängt
worden war, bis sie bei uns und in den Nachbarländern in neuesten
Erscheinungen immer mehr wieder zu Ehren gezogen worden ist. Man
beachte die Stellung der neuen Gesetzgebung zu dieser Frage, Schweiz.
PR I, S. 166 f., IV, S. 896 f., OR. Art. 62, 115. (2)
c) In bezug auf
die Entstehung und Aufhebung
der juristischen Personen genügt
es, darauf
hinzuweisen, dass der Entwurf nicht die
Privilegierung oder Konzession durch den Staat verlangt, wie
heute noch eine Anzahl kantonaler Rechte, sondern in Anlehnung
an eine alte Überlieferung und das Recht der Mehrzahl der Kantone eine Entstehung anerkennt,
sobald nur die nötigen Merkmale
gegeben sind, nach denen der Wille der Konstituierung einer
(1)
Vgl. ZGB 55. (2) Nunmehr OR 55, 101.
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juristischen
Person
unzweifelhaft dargetan ist, vgl. Schweiz. PR I, S. 157 ff. Diese
Konstituierung kann nicht für alle juristischen Personen in gleicher
Weise geordnet werden. Die öffentlichen Korporationen und Anstalten
entstehen anders als die privaten, Vereine und Genossenschaften anders
als Stiftungen, wirtschaftliche Gebilde anders als solche mit idealen
Zwecken. Was ausgeschlossen werden will, ist nur die Notwendigkeit,
dass eine Konzession oder ein jedesmaliger Beschluss der Staatsbehörde,
eine Übertragung der Persönlichkeit durch die öffentliche Gewalt
erforderlich sei, damit die juristische Person entstehen könne. Es
soll die Erfüllung der vorgeschriebenen Form zur Herstellung der
Persönlichkeit genügen. Natürlich können noch Publizitätsvorschriften
mitwirken, und für Gebilde, die dem Verkehrsleben dienen, also für alle
wirtschaftlichen juristischen Personen hat es daher seinen guten Grund,
wenn die Erfüllung einer Publizitätsform zur Bedingung der Entstehung
der Persönlichkeit gemacht wird. Allein wo dieses Verkehrsinteresse
nicht mitspricht, wie bei den Vereinen mit idealen Zwecken, da bedarf
es dieser Publizität für die Entstehung nicht, sondern es genügt die
Dokumentierung des Konstituierungswillens, um das Recht der Person zur
Entstehung zu bringen. Vgl. Art. 70, Abs. 1, Art. 79. (1)
Ebenso verhält
es
sich mit der Beendigung. Auch da kann die Aufhebung in erster Linie dem
Willen der juristischen Person selber überlassen werden. Allerdings
kommt hier dann hinzu ein Auflösungsrecht der Behörden bei
Rechtswidrigkeit. Zweifelhaft kann die Sache hierbei nach zwei
Richtungen werden. Einmal wenn die Auflösung erfolgt, kann es sich
fragen, was mit dem vorhandenen Vermögen angefangen werden soll. Dafür
stellt Art. 76 eine nähere Anleitung auf. Vgl. OR Art. 716, Abs. 3 und
4. (2) In bezug
auf Stiftungen aber, die nicht mehr ihren Zweck erfüllen
können, entschliesst sich der Entwurf, der Staatsregierung, deren
Aufsicht die Stiftung unterstellt ist, die Befugnis ausdrücklich
zuzuerkennen, eine Änderung des Zweckes vorzunehmen, unter
möglichster Wahrung des alten, nicht mehr verfolgbaren Zweckes. Man denke an den Fall der
Stiftung für einen Postkurs, der später durch eine
Eisenbahnverbindung ersetzt wird, oder
für
eine Beleuchtung mit Petrol, nachdem Gas eingeführt worden ist.
Tatsächlich ist dies auf anderer Grundlage denn auch schon jetzt geübt
worden, indem der Staat das bei Aufhebung der Stiftung herrenlos
gewordene Gut sich zwar aneignet aber möglichst zweckentsprechend
wieder verwendet. S. Schweiz. PR I, S. 175 f.
(1) Vgl. ZGB 52,
Abs. 2, u. 61. (2) Vgl. ZGB 57, entsprechend OR von 1881,
716.
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Die Einzelpersonen.
Erster
Abschnitt.
Das Recht der Persönlichkeit.
A. Die
Persönlichkeit im allgemeinen. Der erste
Abschnitt des
ersten Titels handelt vom Recht der Persönlichkeit, was im französischen Text mit dem Ausdruck „capacité civile"
wiedergegeben (3)
worden ist: also von der Existenz der Person im Rechtssinn, von
(1)
Im ZGB
„natürliche
Personen" genannt. (2) Im ZGB ist dieser vierte Abschnitt
zum Schluss
des ersten geworden. (3) Im Gesetz „personnalité".
II. Die
Ausführung in den Einzelvorschriften.
Wir bilden aus
dem
Personenrecht die zwei ersten Titel des Entwurfes, indem wir die
allgemeinen Vorschriften über die Persönlichkeit für die Einzelperson
(1)
aufstellen und im zweiten Titel auf sie, soweit nötig, verweisen.
Jeder der zwei Titel zerfällt in Abschnitte, die aber in den beiden
Materien nicht nach dem gleichen Gesichtspunkte gebildet sind. Für die
Einzelperson sprechen wir zunächst von dem Rechte der Persönlichkeit,
und zwar A. im allgemeinen, B. in bezug auf den zu gewährenden Schutz
und C. betreffend Anfang und Ende, während im zweiten Abschnitte die
Beurkundung des Personenstandes geordnet wird. Im zweiten Titel
verweisen wir in einen ersten Abschnitt die allgemeinen Bestimmungen
für alle juristischen Personen. Der zweite, dritte und ganz kurze
vierte Abschnitt handeln von den einzelnen Arten der juristischen
Personen. (2)
Wir haben nirgends schlechtweg nach einem allgemeinen
Schema geordnet, sondern immer auf die Bedürfnisse für die einzelne
Materie geachtet, so dass es uns kein Bedenken gemacht hat, die Ordnung
für die verschiedenen Institute nach ganz verschiedenartigen
Gesichtspunkten zu treffen, wenn nur der gewählte Gesichtspunkt sich
gerade für die zu ordnende Materie als zutreffend erwiesen hat. Auch
der verschiedene Grad der Vollständigkeit in den einzelnen Abschnitten
und Unterabschnitten darf hier wie dort nicht auffallen, insofern darin
wiederum nur unser Plan zum Ausdruck kommt, den Umfang der Regelung
jeweils nach dem hierfür vorhandenen praktischen Bedürfnis abzumessen.
Erster Titel.
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(1)
Ziff. III ist im Gesetz weggefallen.
Ziff. II zerfällt im Gesetz in II
(Handlungsfähigkeit) und III (Handlungsunfähigkeit).
(2) ZGB 11.
(3) Im Gesetz ist das
letztgenannte
weggefallen (vgl. oben S. 34, Anm. 1, sowie S. 36, Anm. 1), und die
Ordnnng nach Handlungsfähigkeit und -unfähigkeit gegliedert.
der Fähigkeit,
im Rechte Existenz zu haben. Diese Qualität wird unter lit. A. im
allgemeinen, d. h. nach der Seite ihres
Bestandes überhaupt geordnet, wobei fünf Seiten unterschieden
werden: I. Die Rechtsfähigkeit — jouissance des droits civils, II
. Die Handlungsfähigkeit — exercice des droits civils, III. Die
Ehre — atteinte à l'honneur (die Verschiedenheit der Texte
beruht auf sprachlichen Gründen), (1)
IV. Verwandtschaft und
Schwägerschaft — parenté et alliance, V. Heimat und Wohnsitz
— droit de cité et domicile. Andere rechtlich relevante Eigenschaften
der Persönlichkeit im allgemeinen sind nicht anerkannt,
waren also hier auch nicht zu ordnen.
I. Die
Rechtsfähigkeit. Art. 6. (2)
Die Voraussetzung der Rechtsfähigkeit
ist mit Abs. 1
gegeben: Jedermann ist rechtsfähig, wo bei die Regelung
betreffend Anfang und Ende des
rechtsfähigen Zustandes in den
Abschnitt C
verwiesen wird. Man darf nicht
sagen, dass ein Beginn des Gesetzes mit der „Geburt" logischer
wäre. Denn das Gesetz ist kein Lesebuch. Wir wünschen an seinem
Beginn einen Satz zu sehen, der durch seinen Inhalt
Bedeutung hat, und das ist die
Sanktion der allgemeinen Rechtsfähigkeit.
Der zweite
Absatz umschreibt den Inhalt der Rechtsfähigkeit, wobei zwei Dinge zu beachten
sind: Die Gleichheit der Rechte als Grundsatz und der Vorbehalt
der Ausnahmen, die durch
die Rechtsordnung aufgestellt
werden. Rechtsordnung aber ist der
Inhalt des objektiven Rechtes. Der Gesetzgeber darf und muss in
der Behandlung der verschiedenen Personenklassen
Unterschiede machen, oder auch
das
Gewohnheitsrecht kann solche fixieren. Dagegen sind Gericht und
Verwaltung an die Rechtsordnung
gebunden, für sie bedeutet
der Satz die Gleichheit in allen Fällen, wo nicht das objektive Recht
einen Unterschied macht.
II. Die
Handlungsfähigkeit.
Die Einteilung der Materie hat hier im Laufe der Beratungen
mehrmals Modifikationen erfahren. Schliesslich erschien es uns
zutreffend, nach ganz
praktischen
Gesichtspunkten die Momente hervorzukehren, die in der Anwendung
besonders hervortreten: Die Mündigkeit, die natürliche Unfähigkeit, die Unmündigkeit
und Entmündigung, und die Stellung des Ausländers. (3)
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1. Die
Mündigkeit. Art. 7 bis 9.
(1) Der
Ausdruck lehnt sich an altes
Recht an, während in den geltenden Gesetzen meist
von Volljährigkeit gesprochen und unter Mündigkeit gelegentlich
eine niederere Altersstufe verstanden wird. Vgl. Schweiz. PR I,
S. 135 f. Allein volljährig ist nicht mündig, sondern macht mündig.
Der französische Text hat mangels eines passenden Ausdruckes den
Sprachgebrauch
beibehalten und übersetzt Mündigkeit mit majorité. Eine andere Frage
war es, ob nicht der Ausdruck überhaupt entbehrt und einfach von
Handlungsfähigkeit gesprochen
werden könnte. Allein es erwies sich als passender, für die verschiedenen Fälle der Erlangung der Handlungsfähigkeit
ein gemeinsames
Wort, die Mündigkeit, zu haben, wobei diese Qualität
von Gesetzes wegen mit dem Alter des vollendeten zwanzigsten
Lebensjahres und durch Heirat erlangt wird, mit behördlichem
Akt aber durch die Mündigerklärung (Jahrgebung). Für diese ist
die Erklärung einer Behörde beibehalten, weil die private Emanzipation leicht zu Steuerunterschleifen oder
Übervorteilungen missbraucht wird. Als
Behörde ist die oberste kantonale Vormundschaftsbehörde
bezeichnet, Art. 450. (2)
Das Minimum
von achtzehn Jahren entspricht ebenfalls dem geltenden Rechte,
Handlungsfähigkeitsgesetz Art. 2. Von wem das Gesuch ausgehen müsse, ist
nicht gesagt. Es schien uns hinreichend, wenn bestimmt wird,
dass die Interessen des
Unmündigen
die Mündigerklärung rechtfertigen, resp. darnach verlangen müssen. (3)
Man darf hierin unbedenklich den Gepflogenheiten der verschiedenen Landesgegenden Spielraum
gewähren. Grundsätzlich hat das Gesuch vom Unmündigen auszugehen. Allein
er ist vertreten gemäss Art. 435 und 308. (4) Also wird der
Vormund oder der Vater
das Gesuch für ihn einreichen,
nachdem er sich nötigenfalls selber mit ihm beraten hat, Art.
436. (5) Es ist
nicht
ausgeschlossen, dass auch gegen
seinen Willen
eine Mündigerklärung erfolgen kann, sobald eben nach der
Ansicht der Vormundschaftsbehörden
die
Interessen des Unmündigen sie verlangen. (6) Die Mitwirkung
verschiedener behördlicher Instanzen wird nach der Behördenorganisation durch die Kantone
festgesetzt, Art. 387. (7)
2. Mangel
der natürlichen Fähigkeit, Art. 10 und 11. (8)
Eigentlich
würde die Einteilung hier verlangen, nach der Erlangung der
(1) Vgl. ZGB 12 bis
16.
(2) Vgl. ZGB 422,
Ziff.
6. (3) Das Gesetz nennt
diese Voraussetzung nicht, sie ergibt sich, soweit nötig, aus der
behördlichen
Handlung und aus dem Erfordernis des Einverständnisses des Unmündigen
und der Zustimmung der Eltern oder Anhörung des Vormundes. (4)
Vgl.
ZGB 407 u. 280. (5) Vgl. ZGB 409. (6) Das Gesetz
verlangt das Einverständnis des Unmündigen. (7)
Vgl. ZGB
361. (8) Vgl. ZGB 16, 18.
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Handlungsfähigkeit
mit dem Alter etc. von deren Erlangung nach der Natur der Sache selber
zu sprechen. Allein von Bedeutung
ist für die Rechtsanwendung doch nur die eine Seite der Ordnung: der
Zustand der Unfähigkeit nach erlangter Mündigkeit und der Zustand
der vollständigen Unfähigkeit innerhalb der
Unmündigkeit. In beiden Beziehungen stellt der Entwurf einzig auf den natürlichen Zustand ab. Er
nimmt also namentlich in der zweiten
Richtung, im Gegensatz zu vielen Rechtssystemen, aber in
Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht, Art. 31, (1) davon Umgang,
eine weitere Altersstufe formal aufzustellen. Sie erweist sich sowohl hinsichtlich
der vollen
Unfähigkeit als der Fähigkeit innerhalb der Vormundschaft (Art. 12,
436) (2) als
entbehrlich. Es haben
sie im Familienrecht auch nur wenige Kantone beibehalten. (S.
Schweiz. PR I, S. 135 f.) So umschreiben wir den Zustand der
Unfähigkeit, in der Meinung, dass sich aus dem Gegensatz derjenige der natürlichen Fähigkeit ohne
weiteres ergeben muss. Eben
deshalb aber sprechen wir doch nicht von der natürlichen Unfähigkeit, sondern vom Mangel der
natürlichen Fähigkeit. Damit ist der Begriff der natürlichen
Fähigkeit hinreichend
hervorgehoben, so dass später in
verschiedenen Beziehungen immer wieder auf
diese Fähigkeit Bezug genommen werden kann.
Den Zustand
des Mangels haben wir in der Formel umschrieben, die bereits oben von uns
begründet worden ist (s. S. 54). Die Wirkung besteht in der
Unfähigkeit zu rechtlich wirksamen
persönlichem Handeln, mit den Ausnahmen, die von der Rechtsordnung besonders festgestellt
werden. Man denke an Art. 58, 61, 62 des OR (3) u. a. Das
Verhalten
besagt, dass diese Wirkungslosigkeit
bei positivem Tun oder bei einer Unterlassung, im Vertragsverhältnis
oder ausser Vertrag in gleicher Weise gegeben sein kann.
3. Zustand
der Unmündigkeit und Entmündigung, Art. 12. (4) Was
hier
festgestellt
ist, hat die Äusserung der natürlichen Fähigkeit bevormundeter Personen
im Auge, insoweit es sich um eine direkte Wirksamkeit ihres Verhaltens
handelt. Art. 436 und 487
(5)
ergänzen die
Ordnung nach der Seite der
Begründung eines sogenannten hinkenden Geschäftes. Rechte
erwerben und sich
von Verbindlichkeiten befreien, wird bereits im OR Art. 32 (6)
als der Kreis
genannt, wo der Bevormundete, der
die natürliche
Fähigkeit besitzt, selbständig zu handeln vermag. Gemeint ist dabei
auch
(1) OR von 1881. (2)
Vgl. ZGB
19, 409, wo jedoch außerdem ein Alter von 16 Jahren vorausgesetzt ist,
wie auch in 413.
(3) Vgl. OR 54,
55, und
ZGB 333. (4) Vgl. ZGB 19. (5) Vgl. ZGB 409, 410. (6)
OR von 1881.
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der Genuss der
Rechte, indem der Unmündige zweifellos z. B. mit Rechtswirkung eine Uhr
tragen, ein Zimmer bewohnen kann,
ohne der Zustimmung des Vertreters zu bedürfen. Der Entwurf
fügt hinzu einerseits die Ausübung der höchstpersönlichen Rechte
(1)
zum Schutz der Persönlichkeit oder zur Geltendmachung von
Rechten, die nicht vermögensrechtlichen Charakter haben, wie z. B.
Ehescheidungsklage, und andererseits die Ersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen, womit diese
Personen ausdrücklich als zivil
rechtlich deliktsfähig erklärt werden. Gerne hätten wir auch noch
eine Bestimmung aufgenommen in dem Sinne, dass Rechtshandlungen,
die eine Person vor ihrer Bevormundung im Zustand der natürlichen
Unfähigkeit vorgenommen hat, auf Begehren der Vormundschaftsbehörde
gerichtlich für ungültig erklärt werden können,
sowie dass Rechtshandlungen aus
dem der Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorangehenden Jahre, wenn
die Entmündigung wegen
Verschwendungssucht durch sie veranlasst worden ist oder bei
ihrem Bekanntsein hätte ausgesprochen werden müssen, während
eines Jahres nach der Entmündigung vom Vormund angefochten
werden können. Allein die Bestimmung erschien zu gewagt. Ist
die Verschwendungssucht krankhaft oder eine Folge beginnender
geistiger Auflösung überhaupt, wie dies häufig zu Tage tritt, so mögen
in den krassesten Fällen die Bestimmungen der Art.
10 und 11 (2) zur Begründung
der Anfechtung genügen. Im übrigen
soll durch das Verfahren, schnelles Eingreifen mit vorsorglichen
Massregeln, Art. 400 f., 416 (3),
zu deren Aufstellung die Kantone
bei der Regelung des Entmündigungsverfahrens zuständig sind, die
nötige Hilfe gebracht werden.
Durch die
Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit der unmündigen und entmündigten
Personen werden die Vorschriften des OR, Art. 29 bis 34 (4),
ersetzt. Art, 33, Abs. 3, ist
in Art. 438. Abs. 2, (5)
aufgenommen.
III. Die Ehre. Art. 14 und 15 (6). Der Entwurf
kennt zwei Arten
der Minderung der Ehre und der damit verknüpften Rechtsfolgen. Die
erste ist der
unehrenhafte Lebenswandel, der nicht durch die Betreibung eines
Berufes, auch nicht durch die Stellung der Familie
oder ähnliche Voraussetzungen des frühern Rechtes, sondern einzig
durch die höchst persönliche Art des Benehmens, Lasterhaftigkeit,
Betrieb eines dem Laster dienenden Gewerbes u. dgl., hergestellt
(1) ZGB 19 sagt:
„Rechte, die
ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu
stehen." (2) Vgl. ZGB 16 n. 18. (3) Vgl. ZGB 386,
373 f. (4) OB von
1881.
(5) Vgl. ZGB 411, Abs. 2.
(6) Beide
Artikel wurden schon von der Grossen
Expertenkommission abgelehnt.
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wird. Die Folge,
die mit diesem Benehmen sich nach Art. 14 verbindet, ist der Verlust
des richterlichen Schutzes für die Rechte,
die in der im Gesetz angegebenen Einschränkung die Ehrenhaftigkeit des Berechtigten voraussetzen.
Zudem kann eine solche Person
nach Art. 414 (1)
nicht zum Vormund ernannt werden.
Die zweite Art
der Ehrenminderung verbindet sich mit einem strafgerichtlichen Urteil
und heisst Herabsetzung in der bürgerlichen Ehre, Art. 15. Sie hat im
Zivilrecht den Verlust der Fähigkeit, Urkundszeuge oder Vormund
zu sein, zur Folge. Alle
andern Folgen sind öffentlich-rechtlich.
Einige
kantonale Rechte unterscheiden zwei Arten von gerichtlicher
Herabsetzung in der Ehre. Vgl. Schweiz. PR I, S. 138 f. Allein ihre Unterscheidung
berührt das Zivilrecht nicht, Wir glauben, dass die vom Entwurf
aufgenommene Unterscheidung
für den Bereich des Zivilrechts genüge, halten aber in diesem Umfange eine Betonung der
Wichtigkeit der Ehre für das Zivilrecht für äusserst
wünschenswert.
Wenn die Frauen
der öffentlichen Rechte nicht teilhaftig sind, so dürfen sie gleichwohl in
diesem Ausschluss nicht inbegriffen
werden. Denn sie haben keine Herabsetzung im Sinne des Art. 15 erfahren
und stehen betreffend die Wirkung der Ehre
privatrechtlich einfach unter dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit.
IV.
Verwandtschaft und Schwägerschaft. Art. 16 und 17. (2) Zu
bemerken ist in
bezug auf die Regelung der beiden Verhältnisse für die Blutsverwandtschaft
nur das eine, dass der Entwurf, ob
gleich er im Erbrecht die Parentelenordnung aufgenommen hat,
die Grade der Verwandtschaft nach römischen Graden, d. h. nach
Zeugungen zählt und nicht nach der Entfernung vom gemeinsamen
Stammvater. Diese Ordnung empfiehlt sich der grössern Einfachheit
wegen und stellt sich zur Parentelenordnung nicht in Widerspruch, weil
die Grade überhaupt keine erbrechtliche Bedeutung
haben. Sie werden durch die
absolute Stammteilung innerhalb einer jeden
Parentel entbehrlich gemacht. Wenn wir dennoch die Regel auf
genommen haben, so geschah es wegen der Beziehung zum gelten
den Rechte, dessen Verschiedenheit gegenüber eine einheitliche
Regel am Platze zu sein schien, und um für die Berechnung der
Entfernung z. B. bei gleichen Parentelen auf der väterlichen und der
mütterlichen Seite einen Anhalt zu geben.
In bezug auf
die Schwägerschaft verdient Beachtung, dass diese durch die Auflösung
der sie begründenden Ehe nicht auf
(1) Vgl. ZGB 384,
Ziff. 2.
(2) Vgl. ZGB 20, 21.
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gehoben werden
soll. Dies ist vielfach schon Regel des geltenden Rechtes (Schweiz. PR I, S.
178 ff.). Es hat seine Wirkung in allen den Verhältnissen, wo
der Schwägerschaft rechtliche
Bedeutung zukommt. So betreffend das Ehehindernis, Art. 119 (1),
betreffend die
Unterstützungspflicht,
Art. 354 (2).
Darnach bleibt die letztere
für den Stiefvater bestehen, auch wenn die Mutter des Kindes gestorben
ist, ebenso für den Schwiegersohn im Verhältnis
zu den
Schwiegereltern, auch wenn die Frau stirbt. Das Gleiche gilt bei
Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung wenigstens in bezug auf das
Ehehindernis, wogegen für die Unterstützungspflicht gegenüber
Verschwägerten in Betracht fällt, dass durch Scheidung die Ehegatten
güterrechtlich, erbrechtlich und überhaupt familienrechtlich
vollständig getrennt werden, Art. 177 (3). An Stelle der
Unterstützungspflicht tritt die Entschädigung gemäss Art. 174 ff. (4).
Demgemäss kann natürlich auch von den Verwandten des einen Ehegatten im Verhältnis zum
andern eine Unterstützungspflicht
nicht mehr bestehen. Ein geschiedener Mann hat also das Kind seiner
Frau als sein Stiefkind nicht mehr zu unterstützen.
Heiraten dürfte er es aber nicht, weil es eben doch sein Stiefkind
geblieben ist. Zur Redaktion des
Absatzes
2 von Art. 16 sei bemerkt, dass es genauer heissen sollte, in
der Seitenlinie seien zwei
Personen miteinander verwandt,
wenn
sie nicht in gerader Linie gemeinsam
von einer dritten abstammen. Doch ist die Bestimmung, wie sie lautet,
nicht missverständlich. (5)
V. Heimat
und Wohnsitz, Art. 18 bis 24.
(6) In Bezug auf das
Bürgerrecht ist auf die Ordnung hinzuweisen, die den Erwerb, d. h . den Beweis des erworbenen Rechtes
zu regeln
unternimmt. Art. 18 wird keine Bedenken erregen. (7) Ebensowenig in
betreff des mehrfachen Bürgerrechtes die
Bevorzugung desjenigen, das mit Wohnsitz
sich kombiniert hat. Die Regel betreffend die Konkurrenz der
Bürgerrechte ohne Wohnsitz schliesst sich an Art. 5 des Gesetzes
vom 25. Juni 1891 an. In dem Bundesgesetz vom 23. Dezember
1851, über die politischen und polizeilichen Garantien zu gunsten
der Eidgenossenschaft, wird in Art. 5 unter mehreren Bürgerrechten
umgekehrt dem ältern der Vorzug gegeben.
Für den Wohnsitz
konnte ebenfalls das zit. Gesetz benützt werden (Art. 3 und 4), Art.
20 ist gleich Art, 3, Abs. 1, Art. 21, Abs. 1 und 2, gleich
Art. 3, Abs. 3 und 4, Art. 22, Abs.
1, gleich
(1) Vgl. ZGB
100. (2)
Vgl. ZGB 328, der aber die Verschwägerten nicht mehr als
unterstützungspflichtig bezeichnet, (3) Vgl. ZGB 154. (4)
Vgl. ZGB 151
ff. (5) Vgl. nun die Fassung von ZGB 20, Abs. 2. (6)
Vgl. ZGB 22 bis
26. (7) Vgl. ZGB 22, Abs. 1 u. 2.
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Art. 4, Art. 24
gleich Art. 3, Abs. 2. Die Verschiedenheiten sind hier überall nur
redaktionell. In Art, 24 (1)
wurde der Aufenthalt
an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt (geltender
Art. 3, Abs. 2, Schluss) weggelassen, weil blosser Aufenthalt überhaupt keinen Wohnsitz
begründet und Fälle vorkommen können, wo
beispielsweise mit dem
Beziehen einer Universitätsstadt durch eine mündige Person auf längere
Zeit eben doch die Voraussetzungen des Domizils geschaffen werden
trotz Besuchs der Lehranstalten.
Dagegen finden sich in dem Entwurf noch zwei Zusätze: Art. 22, Abs. 2, (2)
betreffend die
Möglichkeit, dass die Ehefrau selbständigen Wohnsitz haben kann, der
ihr nach den tatsächlichen
Verhältnissen und gemäss den Vorschriften über die Trennung,
Art. 171 und 193, (3)
schlechterdings nicht verweigert werden darf,
sowie Art. 23 betreffend die exterritorialen eidg. Beamten, (4)
Es wurde auch die
Frage aufgeworfen, ob nicht eine besondere Bestimmung oder
Ausnahme zu Art. 22, Abs. 1, betreffend die
Fälle der Beistandschaft notwendig sei. Es erscheint jedoch ohne weiteres klar, dass
die
Vormundschaft des zit. Abs. 1, nur auf die Fälle der ordentlichen
Vormundschaft bezogen werden darf. Denn
von einer bevormundeten Person kann bei der Beistandschaft nicht
gesprochen werden. Vgl. Art. 422 ff. (5)
B. Der
Schutz der Persönlichkeit, Art. 25 bis 28.
(6) Man
darf es zum Schutz der Persönlichkeit
rechnen, wenn
deren Unveräusserlichkeit sanktioniert und jede übermässige
Beschränkung als unverbindlich erklärt
wird. Dieser schon oben berührten prinzipiellen
Anerkennung dessen, was zerstreut bereits im geltenden Rechte
Aufnahme gefunden hat, schliesst sich in Art. 26 (7) das Recht auf
Klage bei Verletzung der Persönlichkeit an. Als Objekt der Verletzung erscheint die
Persönlichkeit, was in Art. 55 des OR (8)
gemeint, aber nicht gesagt ist. Die Bestimmung ist hier also allgemeiner
gefasst
und objektiv begründet. Der Schutz geht auf Beseitigung der Störung,
auf Schadenerzatz und unter Umständen, d. h. nach richterlichem
Ermessen, auf Leistung einer Geldsumme
als Genugtuung, mit welcher Formel der Entwurf hier und in
mehrfach wiederkehrenden Fällen den Anspruch umschrieben hat,
der neben allem ziffernmässig festzustellenden oder nach richterlichem Ermessen abschätzbaren Vermögenschaden vom
Kläger soll
geltend gemacht werden können.
(1) Vgl. ZGB 26,
der die alte Fassung wieder hergestellt bat. (2) Vgl. ZGB 25, Abs. 2.
(3) Vgl.
ZGB 147 u. 170. (4) Im ZGB weggelassen. (5) Vgl.
ZGB 392 ff. (6) Vgl. ZGB 27 bis 30.
(7) Vgl. ZGB 28.
(8) OR von 1881,
vgl. nun OR 49.
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Über den Namen
stellt der Entwurf zwei Vorschriften auf, betreffend
Namenschutz, Art. 27, (1)
und Namensänderung, Art. 28. (2)
Der
Namenschutz kann in zwei Richtungen zu Klagen Anlass geben. Einmal kann es
bestritten werden, ob überhaupt jemand zur Führung eines
Namens, natürlich als eines ihm
zustehenden, berechtigt sei. Das
soll
jeder Berechtigte, ohne dass er eine Schädigung nachzuweisen
braucht, feststellen lassen
können. Aus solchem Grunde ist diese Seite des Namenschutzes in einem
ersten Absatz des Art. 27
hervorgehoben worden.
Ein zweiter Fall
dagegen liegt vor, wenn jemand durch die Führung seines Namens
seitens eines andern sich in seinem Rechte
gekränkt glaubt. Da soll die Klage nicht ohne weiteres gegeben
sein. Nicht jede Führung des Namens des A durch den B ist als Grund
zur Klage zu betrachten, sondern nur dann
rechtfertigt
sich ein gerichtliches Einschreiten, wenn eine doppelte Voraussetzung sich verwirklicht: Unbefugte
Führung des Namens, d. h. also Anmassung des Namens, wie die
vorliegende Redaktion sich aus
gesprochen hat, und Verletzung des Berechtigten durch diese
Führung. Verletzung
„in seinen Rechten",
sagte der Entwurf
ursprünglich. Die jetzige Redaktion hat den Beisatz als selbstverständlich weggelassen, denn
natürlich kann nur die Verletzung
eingeklagt werden, die ein Recht des Verletzten betrifft. Das
kann sein: Kredit, guter Ruf, Kundschaft, Familienleben, Anspruch
auf Stellung irgend welcher Art. In solchem Sinne muss die Verletzung
vorliegen, wenn in diesem zweiten Falle überhaupt
eine Klage gegeben sein soll. Von einer Schädigung wurde absichtlich nicht gesprochen. Denn es sollen
in dieser Verletzung nicht
blos die Fälle des Vermögensschadens, sondern auch die der moralischen
Unbill mit inbegriffen sein.
Der Schutz ist
der gleiche, wie bei dem Angriff auf die Persönlichkeit überhaupt: Klage
auf Unterlassung der Störung, Schadenersatz und Leistung einer
Geldsumme als Genugtuung.
Nun kann es sich
aber fragen, ob für den ersten Fall, der richterlichen Feststellung
des Rechts zur Namensführung, diese
Klage genüge, oder ob nicht auch für diesen Fall die gleiche Berechtigung gegeben sein sollte, wie
beim zweiten. Es dürfte dies
im Sinne der Ergänzung des Klagerechtes sehr wohl aufgenommen werden,
erscheint aber nicht notwendig, da ja der Berechtigte
selbstverständlich auch im ersten Falle aus der Verletzung klagen darf,
sei es gemäss den Bestimmungen des OR oder auf Grund
(1) Vgl.
ZGB 29. (2) Vgl. ZGB
30.
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von Art.
26. (1) Was in
Art. 27, Abs. 1, (2)
festgestellt werden will, und was
in der Tat der
Feststellung bedarf, ist nur die Zulassung
einer Feststellungsklage ohne Nachweis einer Verletzung. Dies aber
wird besser hervorgehoben, wenn man in diesem
Zusammenhange nur von der
Feststellungsklage spricht.
Das Bedürfnis
nach der Zulassung administrativer Namensänderungen lässt sich nicht
bestreiten. Würde sie im Entwurf nicht genannt, so könnten
Zweifel entstehen, ob sie unter
dem einheitlichen Rechte
zulässig sein soll. Daher die Bestimmung des Art. 28, (3) bei
der nicht schlechtweg auf die
zuständige
Behörde, sondern auf den Regierungsrat des Heimatkantons verwiesen
wird, der nach seinem Ermessen
über das Gesuch entscheidet. Deutlich
muss ausgesprochen sein, dass es sich nicht um eine Änderung des
Personenstandes handelt. Vgl. Abs. 2 von Art. 28, wo
eine Eintragung im Register als
Randbemerkung, wie im Falle von Art. 58, gemeint ist. (4)
C. Anfang und
Ende der Persönlichkeit. 1. Geburt und Tod. Art. 29. (5)
Der Beginn der
Persönlichkeit mit der Geburt vermag insofern Schwierigkeiten zu
bereiten, als der Akt der Geburt eine längere Zeit dauern kann und man
über den Tatbestand der vollendeten
Geburt, in betreff der Nachgeburt oder auch bei verkehrter Lage des
Kindes, verschiedener Ansicht sein kann. Es ist daher
angeregt worden, im Gesetze genau zu bestimmen, dass der völlige
Austritt des Kindes aus dem Mutterleibe für den Beginn der
Persönlichkeit erforderlich sei,
ein
teilweiser Austritt des Kindes mithin nicht
genüge, aber auch eine Lösung der Nachgeburt hierfür nicht verlangt werde. Allein eine nähere
Überlegung führte doch dazu,
jede solche Umschreibung bleiben zu lassen, wie denn auch das
geltende Recht diese näheren Angaben nicht enthält. Was rechtlich gefordert werden kann, ist denn
auch nur das eigene Leiten des
Kindes ausserhalb des Mutterschosses. Mit welchem
Momente dieses vorhanden sei,
ist
in Zweifelsfällen durch Sachverständige
zu beantworten, wobei ja auch die medizinischen Anschauungen im
Laufe der Zeit gewechselt haben und wieder wechseln
können.
Eine gesetzliche Fixierung läuft diesfalls Gefahr, schon nach kurzer Zeit als wissenschaftlich
überholt gelten zu müssen. Überdies
hat die Rücksicht auf die französische Übersetzung noch dringender
dazu geraten, einfach an dem Begriffe der Geburt (6)
festzuhalten
(1) Vgl. ZGB 28,
Abs. 1. (2)
Vgl. ZGB 29, Abs. 1. (3) Vgl. ZGB 30.
(4) Vgl. ZGB 30,
Abs. 2, und 47.
(5) Vgl. ZGB 31.
(6) ZGB 31 sagt nun
„Leben nach der vollendeten Geburt.''
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und dessen nähere
Bestimmung nach seinem medizinischen Inhalte der Wissenschaft zu
überlassen.
Der allgemeine
Satz, dass das Kind im Mutterleib unter dem Vorbehalte rechtsfähig sei,
dass es lebendig geboren werde, hat zwar regelmässig nur für
das Erbrecht und das eheliche
Güterrecht Bedeutung. Allein es
erschien passend, ihn hier aufzuführen, denn er kann doch auch
für andere Fälle,
Vertragsinterpretationen u. a., gelegentlich
Bedeutung
erhalten. Vgl. Schweiz. PR I, S. 100. Totgeborene Kinder
erhalten keine Persönlichkeit. Die
Anwartschaft darauf, die ihnen
gegeben
war, ist durch den Mangel der lebendigen Geburt aufgehoben. Erwirbt das
Kind die Persönlichkeit,
so kann es sein Recht in Anspruch nehmen, wie wenn es sie schon
im Mutterleibe gehabt hätte. So namentlich in
betreff der Erbschaft. Ob auch
die
Pflichten von ihm zu tragen sind, ist eine andere Frage. Man
denke z. B. an die
verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht für die Zeit vor der Geburt: Das einzige Kind eines Erblassers würde mit
der Geburt den Nachlass erwerben, der
bei dessen Totgeburt an eine ganz andere Linie fällt. Der Anfall
trifft es aber noch im Mutterschosse, und die mütterliche Grossmutter erhebt den
Unterstützungsanspruch für die Zeit vor der Geburt. Man wird die Konsequenz nicht
wohl ablehnen können,
dass auch die Last mit dem Erwerb begründet ist. Es soll also
für den Fall der späteren Lebendgeburt die Sache allseitig so
gehalten werden, als wäre das Kind bereits zur Zeit des Anfalles lebend
gewesen. Die gewählte Redaktion dürfte für solche
seltenen Fälle der Rechtsanwendung eine hinreichend klare Grundlage
bieten.
II. Beweisregeln, Art. 30 bis 32.
(1) Die
Verweisung
der Ansprecher
auf den Beweis nach gewöhnlichen Regeln hat ihre besondere
Bedeutung für den Fall, dass nicht bewiesen werden kann, ob von zwei
verstorbenen Personen die eine die andere überlebt
habe. Der Entwurf will auch für
diesen Fall es bei der allgemeinen
Regel bewenden lassen, kommt aber dabei zum Schluss, dass
gleichzeitiger Tod vermutet werde, falls eben kein Ansprecher ein Überleben beweisen kann. Diese Regel auf
den Fall des Todes
in einer gemeinsamen Todesgefahr zu beschränken, wie dies bei
den Präsumptionen für Kommorienten gewöhnlich geschieht (vgl.
Schweiz. PR I, S. 101 f.), hat keinen Grund. Die Regel passt für
alle Fälle, nicht nur für den Tod bei demselben
Ereignis.
Die Regel lehnt
sowohl die Todes- als die Lebensvermutung ab. Bei allem Schutz für
Abwesende soll eben doch, damit aus
(1)
Vgl, ZGB
32 bis 34.
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Leben oder Tod
Rechte abgeleitet werden können, diese Grundlage erst erwiesen sein.
Folge davon ist, dass man den Abwesenden zunächst allerdings noch als
lebend behandelt und vormundschaftlich
vertritt. Allein nur in dem Sinne, dass alsdann,
wenn der Abwesende nicht mehr sein Leben erweist, nach gewisser
Frist so liquidiert wird, als hätte er schon früher nicht gelebt,
vgl. Art. 565. (1)
Mag es sich um direkte oder indirekte Bezugnahme auf Leben oder Tod handeln, so
soll doch immer der
Grundsatz der Beweislast festgehalten werden. Damit ist die
Grundlage für das Verschollenheitsrecht geschaffen, das wir oben näher
begründet haben.
Die
Privilegierung der Beweismittel ist in der üblichen Weise angenommen,
dass zunächst jedermann auf die Zivilstandsurkunden verwiesen wird. Fehlt es an
solchen oder kann man deren Unrichtigkeit darlegen, so sind irgend
welche andere Mittel zum Beweise
erlaubt, Schweiz. PR I, S. 103.
Neu ist der
Grundsatz, dass auch beim Fehlen des Nachweises des Todes mit der
Leiche doch von dem langwierigen Verschollenheitsverfahren Umgang genommen
werden kann, sobalb der
Tod nach den Umständen als sicher anzunehmen und auch auf Auskündung keine Anzeichen dagegen,
Verdachtsmomente u. dgl.,
geltend gemacht werden. Man denke an die Fälle, die wir schon
oben erwähnt haben, an das Verschwinden einer Person in einem
Gewässer, wo deren Leiche nicht gefunden wird, während man sie
doch untersinken gesehen hat u. a. Es gibt Gebirgswasser, die
ihre Toten nicht mehr hergeben. In solchen Fällen, sobald auch
jede Spur von Verdacht, dass etwas anderes sich dahinter verbergen möchte, mangelt,
darf bei unseren
kulturellen Zuständen von der umständlichen Vorsicht des
Verschollenheitsverfahrens füglich Umgang genommen und das vorgeschlagene
Verfahren beobachtet
werden. Vielleicht darf sogar das Verschwinden „vor" Zeugen in
ein Verschwinden „nach" Zeugnis abgeschwächt werden, wenn
man z. B. den Fall eines Bergsturzes ins Auge fasst, der ein Haus
begräbt, in dem sich nachweisbar in jenem Zeitpunkt eine bestimmte
Person befunden hat. Vgl. im übrigen Art. 65. (2) In den kantonalen
Vernehmlassungen hat Neuenburg sich für eine solche Zulassung
des Todesbeweises mit Indizien ausgesprochen.
III. Die
Verschollenheit, Art. 33 bis 36. (3) Die hier
gemachten Vorschläge lehnen sich,
wie schon oben gesagt,
im wesentlichen an
(1) Vgl.
ZGB 548. (2) Vgl. die
Fassung in ZGB 34 u. 49. (3) Vgl. ZGB 35 bis 38.
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das französische
Recht an. Von dem in der deutschen Schweiz üblichen Verfahren weichen
sie namentlich darin ab, dass weder einer Lebenspräsumption
noch einer Todeserklärung Raum gegeben
ist. Es bleibt bei den gewöhnlichen Beweisregeln mit der einzigen
Ausnahme, dass der Beweis des Todes nach der Verschollenerklärung nicht mehr verlangt wird.
Diese Ausnahme
wird für den Zustand der längeren nachrichtlosen Abwesenheit und des
Verschwindens in hoher Todesgefahr
angenommen. Auf das
hohe Alter ist bei der Kürze der
Termine nicht mehr besonders hingewiesen. Das Gesuch kann fünf
Jahre nach Beginn der nachrichtlosen Abwesenheit oder
ein Jahr nach der Todesgefahr
angebracht werden. Die Auskündung muss so gehalten sein, dass bis zum
Ablauf der Frist mindestens
zwei Jahre seit der Todesgefahr und sechs Jahre seit der letzten Nachricht, in jedem
Falle aber ein
Jahr seit der ersten Auskündung verstrichen ist. (1) Damit ist die
allgemeine Regel für die Anwendung der Ausnahme hergestellt. Kommt
dann auf ihrer Grundlage
ein Erbgang zustande, so muss natürlich noch für eine
längere Zeit die Möglichkeit der Rückkehr des Verschollenen oder
der Erbringung anderer Nachrichten ins Auge gefasst werden,
und dies geschieht durch die Sicherheiten, die nach den erbrechtlichen Bestimmungen die Erben noch für
fünf Jahre bei dem Verschwinden
in hoher
Todesgefahr
und für fünfzehn Jahre oder bis der Verschollene hundert Jahre alt wäre
im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit zu leisten haben. Das gehört
aber, wie die
Ordnung des Einflusses auf die Ehe, zur Regelung der betreffenden
Institute, Art. 563 ff. und 121. (2)
Man wird diese jedoch sich
gegenwärtig halten müssen, um die praktisch einfache und hinreichende
Ordnung der Verschollenheit im Entwurfe richtig zu
würdigen. Gegenüber dem geltenden Rechte sind freilich die Fristen
erheblich gekürzt, Vgl. Schweiz. PR I, S. 107 ff. Allein nach
dem Vorgange von Baselstadt und Genf scheint diese Neuerung
sehr wohl möglich und ist auch in mehreren kantonalen Vernehmlassungen (namentlich von Thurgau)
empfohlen worden.
Die Bestimmung
des Amtes, das mit diesem Verfahren zu betrauen ist, behält der
Entwurf den Kantonen vor. Verlangt wird nur, dass es ein
Richter sei. Eine untere Administrativ-
(Gemeinde-) Behörde würde sich in häufigen Fällen für die hier nötigen
Schritte nicht recht eignen.
(1) Vgl. nun die
Fassung von ZGB 36, Abs. 1 u. 2. (2) Vgl. ZGB 546 ff. und
102.
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(1)
Vgl. ZGB 39 bis 51, und VO des
BR über die Zivilstandsregister
vom 25. Febr. 1910. (2) Das ist nun im Gesetz durchgeführt
worden.
(3) Vgl.
ZGB 39 u. 9.
(4) Vgl. ZGB 33, Abs. 2.
(5) Vgl. ZGB 40. (6)
Vgl.
ZGB 41.
(7) Ausführlicher ZGB 42 mit Verweisung auf 426 ff.
(8) Vgl. ZGB
43.
Zweiter Abschnitt.
Die
Beurkundung des Personenstandes. Art. 37 bis 69. (1)
Dieser ganze
Abschnitt lehnt sich an das geltende Recht, Bundesgesetz betreffend die
Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, vom 24. Dez.
1874, an. Hätte dieses Vorbild nicht vorgelegen, das beizubehalten
verschiedene Gründe eindringlich verlangten, so würde das eine oder
andere abweichend geordnet worden
sein. In
formaler Hinsicht würden wir inhaltlich weit mehr der
Verordnung überlassen haben. (2)
Das Gesetz
gibt
Einzelheiten, die nach den Grundsätzen, die der Entwurf befolgt,
eigentlich in eine Kodifikation nicht aufgenommen werden sollten, und
wir würden es begrüssen, wenn noch im Laufe der kommenden Beratungen
diesfalls eine Entlastung vorgenommen werden könnte. Im folgenden geben
wir eine summarische Parallele des geltenden Rechtes mit dem Entwurfe,
wie er vorliegt.
Art. 37 (3)
entspricht dem früheren Art. 1, Abs. 1, mit der Beifügung des Abs. 2,
der den Grundgedanken des früheren Art. 11 wiedergibt. Abs. 2 ergänzt
Art. 31, Abs. 2,(4)
indem hier, in Art. 37, speziell die formrichtige
Herstellung
der Zivilstandsurkunde als Grundlage für die Beweisführung bis zur
Erbringung des Gegenbeweises hervorgehoben wird. Die umständliche und
doch nicht vollständige
Umschreibung
des Art. 11 verhüllt das wesentliche und gibt der Praxis mit
ihrer grösseren Ausführlichkeit
keine wirklich brauchbarere
Regel.
Art. 38 (5)
entspricht dem bisherigen Art. 1, Abs. 2, und Art. 3. Neu ist hier die
Verweisung auf die Genehmigung der kantonalen Ausführungsvorschriften
durch den Bundesrat, die aber auch jetzt schon geübt wird.
Art. 39 (6)
gibt den Inhalt von Art. 1, Abs. 1, Schluss, wieder mit der
Vervollständigung betreffend die amtliche Tätigkeit der Beamten und den im
bisherigen Art. 13 enthaltenen Vorbehalt
betreffend die Vertreter der Schweiz im Ausland.
Art. 40 (7)
enthält den neuen
Gedanken der Haftbarkeit, der zwar in
Art. 12
ebenfalls Ausführung erfahren hat, allein mehr in bezug auf die
Handhabung der Aufsicht, auf die Art, 41 (8)
besonders hin-
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weist. Ebenso
ist
die disziplinarische Befugnis des Art. 42 (1) bereits in Art.
12
enthalten, hier aber von der Aufsicht nicht unterschieden.
Art. 43
entspricht dem Art. 2, Art. 44 und 45 enthaltenen Vorschriften, die in Art. 2
aufgenommen sind (2).
Die Art. 46
bis 48 (3)
geben in kürzerer Fassung und anderer Anordnung die bisherigen
Art. 4 bis 8 wieder. Neu eingefügt ist
Art. 49 (4)
betreffend die nähere Anweisung an den Beamten, sich von
der Richtigkeit der Angabe und namentlich der
Identität des
Anzeigenden zu überzeugen, die im geltenden Recht in Art. 17 nur
betreffend die Führung der Geburtsregister aufgestellt ist. Art. 50
entspricht dem bisherigen Art. 9, (5)
Art. 51 dem Art. 10. (6)
In
betreff aller andern, nicht aus dem Gesetz von 1874 hinüber genommenen
Vorschriften ist auf Art. 52 (7)
zu verweisen, der dem Bundesrat ausdrücklich im übrigen die
Verordnungsbefugnis vorbehält.
In bezug auf das
Geburtsregister entsprechen die Art. 53, 54 und 55 (8) den
bisherigen Art. 14 und 15, und Art. 56, 57 und 58 (9)
geben im wesentlichen Art. 16, 19 und 18 wieder, wobei aber in
Art. 53, Abs. 2, die Anzeige betreffend das Kind von unbekannter
Abstammung besonders geordnet erscheint. (10)
Die Bestimmung
des bisherigen Art. 17 ist in Art. 49 unter die allgemeinen Bestimmungen
gezogen und damit auch auf die
Todesregister für anwendbar erkärt. (11)
Die
Todesregister
sind gleichfalls nach dem bisherigen Rechte geordnet. Art. 59, 60 und
61 (12)
entsprechen den Art. 20 und 23 Eingang, sowie dem Art. 14, Abs.
2, indem der Entwurf für die Todesregister die gleiche Bestimmung
betreffend die offiziellen Anzeigen
aufgenommen hat,
wie sie das bisherige Gesetz nur für
die Geburten aufstellt.
Art. 63 gibt
Art. 22 wieder, Art, 64 den Art, 23. Art. 66 und 67 entsprechen den Art, 24,
Abs. 1, und Art. 21. (13)
Neu dagegen
ist die Vorschrift von Art, 65 (14) betr. die Eintragung von Todesfällen,
ohne dass die Leiche gefunden worden ist. Die Vorschrift
ergänzt den schon oben besprochenen
Art. 32 hinsichtlich des
Verfahrens
vor Zivilstandsamt. Art. 68 vervollständigt die Ordnung, die
bereits im geltenden Recht
gegeben ist. (15)
(1) Vgl. ZGB 44 u.
VO § 98. (2)
Vgl. VO §§ 1, 2, 14, 15. (3) Vgl. VO §§ 2, 6, 10, 20,
25,
26. (4) Vgl. VO §§ 45, 56, 65. (5) Vgl. ZGB 45. (6)
Vgl. VO § 19
(7) Vgl. ZGB 39,
Abs. 2.
(8) Vgl. ZGB 46 u. VO §§ 53 ff. (9) Vgl. VO §§ 57 ff. (10)
Vgl. ZGB 46,
Abs. 2. (11) Vgl. VO S 45. (12) Vgl. ZGB 48 und
VO §§ 64 ff. (13) Vgl.
VO §§ 67 ff., ZGB 50. (14) Vgl. ZGB 49, 34, VO §
70. (15) Vgl. ZGB
51.
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Erster Abschnitt.
Allgemeine
Bestimmungen.
A. Die
Voraussetzung der Persönlichkeit, Art. 70.
(3) Da der Entwurf
dem Grundsatz huldigt, dass juristische Personen, sobald sie
sich hinreichend über ihre Konstituierung ausgewiesen haben,
anzuerkennen seien, kann er sich mit der allgemeinen Angabe der
Voraussetzungen begnügen, unter denen die Persönlichkeit überhaupt Existenz gewinnen
soll. Es ist dies bei den Körper
schaften die körperschaftliche Einrichtung einer Personenverbindung, und bei den Anstalten das einem eigenen Zwecke
gewidmete
und selbständige Bestehen eines Vermögens.
Hinsichtlich der
Körperschaften darf man sich daran nicht stossen, wenn von einer
körperschaftlichen Einrichtung gesprochen
wird. Deutlich gemeint ist die äussere Gestalt der Personenverbindung. (4) Entspricht diese
der
Körperschaft, so liegt in diesem
Umstande eine hinreichende Äusserung des Willens, mit aller Rechtsfolge
Körperschaft zu sein.
Genügt diese
Voraussetzung, um eine einfache Körperschaft oder Anstalt herzustellen,
so ist damit natürlich nicht gesagt, dass für jede Art der
juristischen Personen es bei diesen einfachen
Voraussetzungen sein Bewenden haben könne. Vielmehr werden für die einzelnen
Kategorien noch
besondere Requisite aufgestellt werden müssen, die in den folgenden
Abschnitten zu betrachten
(1) Vgl. VO §§ 91 ff., ZGB 119.
(2) ZGB sagt: Die juristischen Personen.
(3) Vgl. ZGB 52. (4) Das Gesetz sagt
„organisiert".
Endlich sieht
Art. 69 vor, dass Register der Eheversprechen und der Eheschliessungen
nach den Vorschriften geführt werden
sollen, die darüber im Eherecht aufgestellt werden. (1)
Über die
Notwendigkeit eines besonderen Eheversprechenregisters enthält der
Abschnitt keine Angaben. Es wollte die Entscheidung darüber eventuell
der Verordnung zugewiesen werden.
Zweiter
Titel.
Die
Körperschaften und Anstalten. (2)
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sind. Für die
allgemeinen Bestimmungen genügt die Hervorkehrung der Grundlage. (1)
Besonderer
Erwähnung bedürfen noch die ausländischen Körperschaften und
Anstalten. (2)
Dass diese nach ihrem ausländischen Rechte entstehen ist klar.
Allein sollen sie bei uns anerkannt
werden ? Die neuere Praxis bejaht die Frage, und der Entwurf
schliesst sich in Abs. 2 dieser Auffassung an. Ihre Persönlichkeit soll
aber jedenfalls nur diejenigen Rechte haben, die ihr
nach
ihren eigenen Gesetzen zukommen, und zwar nach Dauer sowohl als
Umfang, und überdies sollen den fremden juristischen Personen nicht mehr Rechte zuerkannt
werden, als die einheimischen erhalten. Denn das Mass der
Persönlichkeit ist absolut und richtet
sich
nach dem Rechte des eigenen Staates, so dass die Schranke der
Anerkennung von niemandem, auch nicht zugunsten der ausländischen Gebilde überschritten werden
darf.
B. Die
Rechtsfähigkeit, Art. 71 und 72.
(3) Die von jeder
menschlichen
Eigenschaft losgelöste Rechtsfähigkeit vermag sich im wesentlichen nur
vermögensrechtlich zu äussern. Das will Art. 71 um
schreiben, wobei er es der Praxis überlässt, die nähere Abgrenzung festzusetzen,
namentlich in bezug auf die Ehre und das
persönliche Empfinden von Schmerz oder Kränkung überhaupt.
Man darf hier der Zukunft um so eher die Entscheidung über
lassen, als es Sache der Kulturentwicklung ist, zu bestimmen, wie
weit hier gegangen werden dürfe. Die Zeitströmungen werden
hier, in der einen oder andern Richtung, der Praxis die Wege
weisen, die ihr von der Gesetzgebung mit Unrecht verschlossen
oder anbefohlen würden. Nach einer absolut sichern Vorschrift
verlangt für solche seltenen Fälle das Verkehrsleben nicht.
Fraglich war es
uns, ob der Gesetzgeber nicht eine Schranke in bezug auf die Dauer der
Persönlichkeit aufstellen sollte, etwa
mit der Bestimmung, dass Rechte, deren Dauer, wenn sie einer
Einzelperson zustehen, auf die Lebensdauer des Berechtigten beschränkt seien, den juristischen
Personen höchstens auf hundert
Jahre zustehen. Der Hauptanwendungsfall einer solchen Regel
läge im Nutzniessungsrecht, und hier ist denn auch diese Beschränkung dadurch erreicht, dass der
Niessbrauch auf die Dauer von hundert Jahren
begrenzt wird,
sobald es sich nicht um die Lebensdauer einer physischen Person als
Nutzniesser handelt, Art. 744. (4)
(1) Das Gesetz hat
das
Verhältnis umgekehrt: Regel ist das Erfordernis
der Eintragung in das Handelsregister. Die Ausnahmen sind in Art. 52,
Abs. 2,
aufgeführt. (2) Im
Gesetz
fehlt die Bestimmung. Siehe oben S. 34, Anm.
1. (3) Vgl. ZGB 53. (4) Vgl. ZGB
749.
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Diese Regel zu
generalisieren hatte seine Bedenken, und so unterblieb jene
Vorschrift, so dass also im allgemeinen die Rechte der juristischen Personen in
bezug auf ihre Dauer nicht den Rechten der Einzelpersonen nachgebildet
erscheinen.
Allgemeine
Beschränkungen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen können sich
dann im weiteren aus dem öffentlichen
Rechte ergeben. Man beachte die Bedenken, die der Äufnung
von Vermögen in der sogenannten toten Hand entgegenstehen. Erweist sich
hier nicht eine Schranke als notwendig? Wir denken uns diese
Beschränkung ganz wesentlich als eine
öffentlichrechtliche Massnahme.
Sie nimmt ihren Ursprung und empfängt ihre
Begründung aus dem öffentlichen Charakter des Staatswesens und
aus der Überzeugung von dem verderblichen Einfluss der toten
Hand mit Hinsicht auf die einzelnen staatlichen und sozialen Kreise. Aus diesem
Grunde hat der
Entwurf sich entschlossen, diese Beschränkung (wie auch in bezug auf
Familienfideikommisse und -stiftungen, Art. 362, Abs. 2) (1) den
Kantonen zu überlassen. Immer
hin mit einem Vorbehalt: Insoweit nämlich die Vereinigung von
Vermögen in der toten Hand für den Verkehr keine Bedenken
haben kann, weil nur ein gewöhnliches Mass von wohltätiger
Zuwendung oder dergleichen vorliegt, verlangt das Privatrecht nach
Freiheit, und so hat der Entwurf es angenommen in betreff
von Zuwendungen von nicht über tausend Franken in beweglichem Gute.
(2)
Für alles übrige dagegen, also für die
Liegenschaften in jedem Falle,
sollen die
Kantone eine jedesmalige Genehmigung
der Staatsgewalt vorbehalten dürfen, die aus öffentlichen Gründen
versagt werden kann. Ähnliche Schranken kennt das geltende
Recht, Schweiz. PR I, S. 160, 168, II, S. 33 ff.
Die
Bewilligung in diesem Umfange ist der kantonalen Staatsgewalt
vorbehalten. Bei ihr steht in solchen wirtschaftspolitischen Erwägungen
nach den vorliegenden Verhältnissen die Entscheidung. Auch muss
natürlich nur das kantonale öffentliche Recht im Bundeszivilrecht
vorbehalten werden, da der Bund ohne weiteres befugt ist, solche
Schranken innerhalb seiner Hoheit durch die Gesetzgebung aufzustellen.
Nur in einem Punkte haben wir gefunden, dass schon hier einer
Bundesvorschrift Raum gegeben werden
sollte, nämlich in bezug auf Erwerb von Liegenschaften
durch öffentlichrechtliche juristische Personen des Auslandes,
namentlich durch den ausländischen Staat selber. Man denke an
die Interessen der Landesverteidigung und der Verkehrspolitik,
(1) Vgl. ZGB
335, wo
nun aber eine bestimmte Regel bundesrechtlich aufgestellt ist. (2)
Das
Gesetz enthält diese Einschränkung nicht mehr.
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die hier in
Frage kommen können, und wird finden, dass eine solche Befugnis zugunsten
des Bundes ohne weiteres gerechtfertigt
erscheint. (1)
C. Der Wohnsitz, Art.
73. (2) Die
Vorschriften über den Wohnsitz
der Einzelperson passen nicht für die juristischen Personen. Auf
die Statuten, die beliebige Regeln darüber enthalten können, ist
nicht unbedingt Verlass. Spezialgesetze und namentlich auch gewerbepolizeiliche Vorschriften stellen
vielfach über die Wahl des Domiziles
Bestimmungen auf,
namentlich für die öffentlich konzedierten Unternehmungen. Für die
andern juristischen Personen
ist eine allgemeine Vorschrift kaum entbehrlich, und zwar wird
man als Wohnsitz der juristischen Person den Ort bezeichnen dürfen,
wo ihre Verwaltung sich befindet. Dabei sei noch darauf hinge
wiesen, dass dieser Ort in der Regel auch entscheidet über die
nationale Angehörigkeit der juristischen Person, so dass diejenigen, die ihren Wohnsitz im Auslande
haben, ohne weiteres als
dem Auslande angehörig bezeichnet werden müssen. Inwieweit sie dann für ihre
Anerkennung in
der Schweiz im Inlande Domizil nehmen müssen oder mit Filialen zu
Gebilden unserer Rechtsordnung
werden, ist
eine Frage des
öffentlichen Rechtes, die bei der privatrechtlichen Regelung der
Körperschaften und Anstalten
nicht geordnet zu werden braucht.
D. Die Handlungsfähigkeit, Art. 74
und 75. (3) Dass
der
Entwurf
den juristischen Personen Handlungsfähigkeit beilegt, ist schon oben begründet
worden. Man kann
aber nicht sagen, dass diese Qualität mit ihrer Existenz selber gegeben
sei. Vielmehr erlangen
die Handlungsfähigkeit, wie die physischen durch ihre geistige
Reife, die juristischen Personen erst durch die Schaffung der Organe.
Diese gehören zu ihrer Konstituierung, können aber auch weg
fallen oder sonst mangeln, ohne dass die Persönlichkeit deshalb
verloren geht, wenn nur die Möglichkeit vorliegt, die Organe
überhaupt zu bestellen. Man denke an den Fall der Stiftung, für
deren Organisation der Stifter nicht gesorgt hat, so dass die Aufsichtsbehörde die
Lücke erst
ausfüllen muss. Sonach ergibt sich als Voraussetzung der
Handlungsfähigkeit das Vorhandensein
der Organe, wie dies in Art. 74 (4)
ausgesprochen wird.
Das
Organ verpflichtet die juristische Person nicht als Vertreter, sondern
weil es selbst ein Teil der Persönlichkeit ist. Die
(1) Auch diese
Bestimmung ist im Gesetz weggefallen. (2) Vgl. ZGB 56. (3)
Vgl. ZGB 54,
55. (4) Vgl. ZGB 54.
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doppelte Existenz
der Person, die Organ ist, zwingt allerdings zu einer Unterscheidung im
Rahmen ihres Verhaltens. Sie kann als
Organ oder als Individuum handeln. Wann das eine oder das
andere vorliege, kann gegebenen Falles zweifelhaft sein, und man
muss im Gesetz nach einer Formel suchen, die dem Richter für diese
Unterscheidung einen Anhaltspunkt gibt. Wir haben uns
darüber schon oben (S. 61) ausgesprochen. Nach unsern Erwägungen
ist die Handlung der juristischen Person
anzurechnen, so bald sie als
Ausführung von
amtlicher Tätigkeit oder bei Anlass
und unter der durch die Amtsführung dargebotenen Gelegenheit
stattgefunden hat. In allen diesen Fällen wird also Haftung der
juristischen Person bestehen. Diesen Gedanken glauben wir mit
den Worten „in Ausübung ihres Amtes" (1) mit hinreichender
Deutlichkeit
wiedergegeben zu haben, wenn
noch hinzugefügt wird,
dass dies sowohl mit Abschluss von Rechtsgeschäften als in einem
Verhalten ausser Vertrag gegeben sein kann. Selbstverständlich
wollen mit diesem Zusatz nur die beiden Hauptrichtungen hervor
gehoben werden. Einseitige Rechtshandlungen, wie Kündigungen
oder unerlaubtes Verhalten im Vertrage, fallen ebenso unter die Regel,
sobald sie in Ausübung des Amtes erfolgen.
Zutreffender, aber abstrakter
liesse sich
auch sagen: sowohl durch rechtsgeschäftliches als
ausserrechtsgeschäftliches Handeln.
Auf die Schuld
der handelnden Person kommt es dabei nicht an. Handelt sie in Schuld,
so wird nur das Weitere hinzutreten, dass die handelnde Person
überdies auch persönlich
verantwortlich ist,
Dass nur
diejenige Handlung des Organes, die überhaupt in dem Rahmen der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person Platz hat, als
Handlung der juristischen Person gelten darf,
haben wir oben dargelegt. In das
Gesetz braucht dieser Gedanke nicht auf
genommen zu werden.
Selbstverständlich
betrifft diese ganze Vorschrift nur die Organe. Angestellte der
juristischen Personen stehen unter den gewöhnlichen Vollmachts-
und
Verantwortlichkeitsbestimmungen.
E.
Aufhebung der Persönlichkeit, Art. 76 und 77.
(2) Die Aufhebungsgründe
werden im Entwurfe nicht im allgemeinen angeführt. So
weit sie einer Regelung bedürfen, ist dies Sache der Ordnung für
die einzelne Art. Aus diesem Grunde ist eine anfänglich geplante
allgemeine Bestimmung:
„
Fällt die Grundlage der Körperschaft
oder Anstalt, die Personenverbindung oder die Einrichtung weg,
(1) Das Gesetz
enthält diese
Worte nicht mehr. (2) Vgl. ZGB 57,
58.
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so hören sie von
selbst auf, zu bestehen", weggelassen worden. Was im allgemeinen zu ordnen
ist, betrifft das Schicksal des Vermögens der juristischen Person. In
Anlehnung an die Bestimmung
des OR betreffend die Vereine, Art. 716, (1) verfügt
nun Art.
76, (2) dass
in erster Linie eine besondere gesetzliche
Vorschrift, dann eine Bestimmung
der
Statuten oder der Stiftungsurkunde Regel
machen, und wenn hiernach nichts bestimmt ist, Anfall an das
Gemeinwesen erfolgen soll, dem die Person nach ihrer Bestimmung
angehört hat. In dem Vorbehalt der Statuten soll, was anfangs ausdrücklich
in dem Artikel gesagt war, auch liegen, dass
die Statuten nicht nur direkt
über das Schicksal des Vermögens verfügen, sondern auch eine
Beschlussfassung der Organe darüber
vorbehalten können. (3)
Mit der „Bestimmung" soll nach Zweck, Stellung und
Bedeutung der
juristischen Person ihr Zusammenhang mit Bund, Gemeinde oder Kanton
ausgedrückt sein, wie dies bei Spitälern, Kunstanstalten u. dgl. in der
Tat auch leicht sich wird feststellen lassen.
Zwangsweiser
Anfall dieser Art, für den Fall, wo die juristische Person gerichtlich
aufgelöst wird, und zwar auch wenn die
Statuten etwas anderes verfügen, entspricht ebenfalls bereits dem
geltenden Rechte (OR 716, Abs. 3). Ebenso stellt die Pflicht des
Gemeinwesens zu einer dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechenden Verwendung des angefallenen
Vermögens keine neue
Vorschrift dar. Vgl. Schweiz. PR I, S. 115.
Was die Ordnung
der Liquidation anbelangt, so genügt es, wenn sie für eine der Arten
der juristischen Personen gegeben
wird, soweit dann nicht besondere Vorschriften für andere erforderlich erscheinen. Solche
Bestimmungen finden sich nun bereits für
die Genossenschaften im OR aufgestellt, und zwar in
einer Weise, die auch den
Bedürfnissen der Vereine und der Stiftungen entspricht. Für
kantonale
Genossenschaften enthält das kantonale Recht vereinzelt einige
Vorschriften (Alpliquidationen, Auflösung
von Allmend- und Waldkorporationen usw. Vgl. Schweiz. PR I,
S. 160 ff.). Für die Aktiengesellschaften hat das Gesetz Liquidationsvorschriften aufgestellt, die sich ganz
nach der Eigenart dieses
Institutes richten und zur Verallgemeinerung nicht tauglich er
scheinen. Ohne Schwierigkeit liessen sich dagegen die Vorschriften des
OR für die Genossenschaften auf die allgemeinen
Bestimmungen übertragen. Da sie
eigentlich praktisch aber doch nur
in jenem Zusammenhang sind, erscheint es richtiger, sie dort zu
(1) OR von
1881. (2) Vgl. ZGB 57. (3) Das Gesetz hebt dies
ausdrücklich hervor,
Art. 57. Abs. 1.
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A. Die Gründung,
Art. 78 bis 81. (1)
Der Verein entsteht
ohne jede Publizität. Zu seiner Gründung bedarf es nur insofern der
Schriftlichkeit, als der
Gründungswille in einem schriftlichen Vereinsstatut Ausdruck
erhalten haben muss, das über Zweck und
Organisation hinreichend Aufschluss gibt und von der
Personenverbindung angenommen
ist. Diese
Formlosigkeit der Entstehung gilt aber nur für Vereine in
engerm, eigentlichem Sinne, nicht also
für Genossenschaften des
kantonalen Rechtes oder des OR. Deshalb
ist eine genaue Abgrenzung des Vereines von diesen notwendig. Sie
kann positiv oder negativ erfolgen, und der Entwurf
hat beide Umschreibungen
vereinigt:
Positiv muss der Verein einen politischen, religiösen,
wissenschaftlichen, künstlerischen,
wohltätigen, geselligen Zweck verfolgen — das Gesetz nennt diese
hauptsächlichen Beispiele. Art. 716 des OR (2) fügt die Worte
„oder
andere ideale Zwecke" an, die, weil im deutschen Texte zweideutig und
im französischen keiner direkten Wiedergabe fähig, weggelassen worden
sind. Negativ darf der Verein nicht einen unmittelbar wirtschaftlichen
Zweck verfolgen. (3)
Denn in diesem Falle gehört er unter die
wirtschaftlichen Vereine des OR (Genossenschaften, Aktiengesellschaften) oder
des kantonalen Rechtes. Gesprochen
wird von einem unmittelbar wirtschaftlichen Zweck, weil es sehr wohl
Vereine im Rahmen der positiv aufgestellten
Umschreibung geben kann, die
ihrem Zweck
durch das Mittel eines wirtschaftlichen Betriebes zu dienen
suchen, wie z. B. Hilfsvereine
mit Speiseanstalten. In der
frühern Redaktion des Entwurfes wurde die Negative in den
Worten „nicht dem Erwerb oder Gewerbe
unmittelbar dienenden wirtschaftlichen Zweck" umschrieben. Schliesslich haben wir gefunden, die kürzere
Fassung genüge: Der Zweck darf nicht unmittelbar ein
wirtschaftlicher sein. Die
unmittelbare Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke gehört, auch wenn der
Betrieb Ziele der Wohltätigkeit
im
Auge hat, stets unter das OR, so bei Sparvereinen,
Wohnungsvereinen, Konsumvereinen, wie
überhaupt allen Verbindungen,
die zur wirtschaftlichen Förderung der
(1) Vgl. ZGB 60 bis
63. (2) OR
v. 1881.
(3) Das Gesetz
sagt
„
nicht
wirtschaftliche Aufgabe".
belassen und
hier darauf zu verweisen. In welchem Umfang die Vorschriften des OR zu
ergänzen oder zu verändern sein werden,
ist hier nicht zu untersuchen.
Zweiter Abschnitt.
Die
Vereine.
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Mitglieder,
sei es
auch im Sinne der Unterstützung, dienen oder auf ein wirtschaftliches
Ziel gerichtet sind, das erst mittelbar, durch den Erwerb, einem
idealen Zweck zu dienen bestimmt ist. Sache der Würdigung des einzelnen
Falles muss es sein, alsdann zu entscheiden, ob der ideale oder der
wirtschaftliche Zweck unmittelbar gegeben sei.
Eine
Eintragung in
ein öffentliches Register wird für solche Vereine zu ihrer Entstehung
nicht verlangt. Sie dürfen sich aber, wenn sie es in ihrem Interesse
erachten, eintragen lassen. Die Eintragung auf Grund von OR 716 (1) hat
sich in einigen Gegenden der Schweiz sehr verbreitet, und hier wird
man gerne an dieser Gepflogenheit festhalten. Was damit erreicht wird,
da doch die Eintragung zur Gründung der juristischen Person nicht mehr
nötig sein soll, ist, dass der Verein alsdann seine Existenz als
Persönlichkeit nicht zu beweisen braucht. Man muss ihm gegebenen
Falles durch Gegenbeweis seine Persönlichkeit abstreiten. Der
vorliegende Entwurf sagt dies nicht mehr ausdrücklich, da es als
selbstverständlich erschienen ist. Es liegt diese Folge in der
Publizität des Registers. Gegenbeweis wäre z. B. möglich mit dem
Nachweis, dass keine Statuten aufgestellt worden seien oder dass der
eingetragene Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck
verfolge (Art. 80). (2)
Nun kann es
aber
nach dem Gesagten sehr wohl Vereine mit den beschriebenen Zwecken
geben, die nicht in das Register eingetragen sind und auch nicht
juristische Person werden wollen. Diese stehen unter den Regeln der
einfachen Gesellschaft (Art. 81), (3)
die ja zu ihrem Bestande eines
wirtschaftlichen Zweckes nicht bedarf (OR 524). (4) Eine besondere
Bestimmung über die Verhältnisse, die entstehen, wenn ein Verein zwar
noch nicht eingetragen ist, aber doch nicht Verein ohne Persönlichkeit
bleiben will, erscheint bei dieser Ordnung, im Gegensatz zu OR Art.
717, (5) nicht
notwendig. Das Verhältnis liegt vielmehr so, dass der
Verein, so lange er nicht in der beschriebenen Weise den Willen
bekundet hat, Persönlichkeit zu sein, also noch keine schriftlichen
Statuten angenommen hat, ohne jedes Bedenken als einfache Gesellschaft
behandelt werden kann. Die Eintragung in das Register übt hierauf
keinen Einfluss aus. Vorstandsmitglieder, die vor jener Annahme der
Statuten handeln, erscheinen also wie einfache Gesellschafter,
Beauftragte, Stellvertreter. Nachher aber sind sie Organe und stehen
nicht mehr unter der persönlichen Haftung.
(1) OR von 1881. (2)
Vgl. ZGB
52, Abs. 3. (3) Vgl. ZGB 62. (4) Rev.
OR 530. (5) OR v. 1881.
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Endlich sei noch
bemerkt, dass eigentlich nach dem Zwecke des Registers, das der
Verkehrswelt zu dienen bestimmt ist, über die
Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit der Eintragung einer Personenverbindung der Umstand
entscheiden sollte, ob sie dem Verkehr
angehöre oder nicht. Die getroffene Abgrenzung zwischen Verein und Genossenschaft
wird auch im
wesentlichen hierauf hinauslaufen, und wo sich dies nicht als richtig
erweisen sollte, darf man darauf
vertrauen, dass die Vereine selber und aus eigenem Interesse die Eintragung
erwirken werden, sobald sie im Verkehrsleben
eine Stellung einnehmen, die es
ihnen als ratsam erscheinen lässt, ein
getragen zu sein. Deshalb haben wir die Grundunterscheidung
lieber nach dem Lebenselement der Personenverbindung, nach dem Vereinszwecke,
und nicht nach dem Interesse des Verkehrs
getroffen. (1)
B. Die
Organisation, Art, 82 bis 86.
(2) Der Entwurf kennt zwei ordentliche Organe
der Vereine: Die
Vereinsversammlung und den Vorstand.
Notwendig ist in
bezug auf die erstere zu bestimmen,
dass die Einberufung nach den Statuten erfolgt, dass aber eine gewisse
Minderheit von Gesetzes wegen die Befugnis hat,
eine Berufung zu verlangen, und
zwar ist diese Minderheit im Entwurf
auf ein Zehntel der Mitglieder angesetzt (vgl. OR 706). (3) Ferner ist
die Zuständigkeit der Versammlung zu bestimmen, Art.
83, (4) wobei nur ein Punkt
Bedenken
erregen kann, nämlich das Recht,
den Vorstand abzuberufen. Diese Befugnis ist jetzt im Entwurf allgemein
ausgesprochen, mit Vorbehalt der Ansprüche aus
bestehenden Verträgen. Anfangs war eine Abberufung während der
statutengemässen Amtsdauer nur aus triftigen Gründen zugelassen. (5)
Betreffend die Vereinsbeschlüsse ist hervorzuheben, dass der Entwurf die Frage entscheidet,
wie sich die Versammlung zu der Möglichkeit einer
Beschlussfassung auf dem Wege der
Zirkulation stelle, mit der
Antwort,
dass die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder auch ohne
Abhaltung einer Versammlung einem
Vereinsbeschluss gleich zu achten sei. Im übrigen sanktioniert der
Entwurf betreffend die Herstellung der Mehrheit das übliche: Einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder und Beschlussfassung nur über die angekündigten oder durch
die Statuten angegebenen Traktanden.
(1) Vgl. ZGB
61, Abs.
2, schreibt die Eintragung unter diesem Gesichtspunkt den Vereinen
vor, die für ihre nicht wirtschaftliche Aufgabe ein Gewerbe nach
kaufmännischer Art führen, jedoch ist die Eintragung hier nicht
Entstehungsform, sondern nur obligatorische Publizitätsform. (2) Vgl. ZGB 64 bis
69. (3) In ZGB 65 ein Fünftel.
(4) Vgl. ZGB 65. (5) Ähnlich nun ZGB 65, Abs. 3.
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Was den
Vorstand anbelangt, so begnügt sich der Entwurf mit der Verweisung auf
die Umgrenzung seiner Befugnisse durch die Statuten und auf seine
Vertretungsbefugnis, Art. 86. (1)
Zu dieser
Organisation ist im allgemeinen nun aber zu beachten, dass die Statuten
natürlich eine andere Ordnung jederzeit
aufstellen können. (2)
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ.
Wenn aber diese Versammlung dem Vorstand statutarisch Befugnisse überträgt, die sonst
üblicherweise der Versammlung vor
behalten werden, so soll dies zulässig sein. Man kann vom Zivilrecht nicht verlangen, dass es den
Vereinen eine "demokratische"
Organisation aufnötige, wenn ihre Interessen nach einer dauernden
und ausschliesslichen Vertretung durch den Vorstand verlangen. Man denke an
weitverzweigte
Vereine, Kunstgesellschaften, Wohltätigkeitsvereine, wo es oft nicht
leicht möglich ist, regelmässig
Vereinsversammlungen einzuberufen, sondern in der Tat der Vorstand als das berufene Organ
erscheint, um alle Geschäfte des
Vereins für die Regel von sich aus zu erledigen. Alle die Organisationsvorschriften
des Entwurfes
müssen daher als dispositives Recht aufgefasst werden, d. h. als
Bestimmungen, die durch die Statuten
abgeändert werden dürfen. (3)
Jedoch mit einer Ausnahme: Aus dem
Charakter des Sonderrechtes einzelner Mitglieder oder einer Minderheit ergibt sich, dass das Gesetz mit
dessen Anerkennung Rechte
begründen will, die durch die Statuten wohl gemehrt, aber nicht
gemindert werden dürfen. So ist dies z. B. der Fall mit dem Recht
des Zehntels der Mitglieder, (4)
die Abhaltung einer Vereinsversammlung zu verlangen, dem Gebot, dass
überhaupt ein Organ zur Herstellung
von Vereinsbeschlüssen vorhanden sein müsse, usw.
Für die Beschlüsse des Vorstandes hatte anfänglich der Entwurf
eine gleiche Vorschrift wie für die Vereinsversammlung vorgesehen.
Allein für den Vorstand besitzt die Regelung augenscheinlich
nicht die gleiche Bedeutung wie für die Vereinsversammlung. Für ihn
kann die Geschäftsordnung leicht das Nötige vorschreiben und
es wird auch durch die Übung und die Aufsichtsorgane das
Erforderliche angeordnet werden können, in Anlehnung an die für die
Vereinsversammlung aufgestellten Regeln.
C. Die
Mitgliedschaft Art. 87 bis 92
. (5) Drei
Seiten sind es, die in betreff der Mitgliedschaft einer
gesetzlichen Regelung rufen: Der Beitritt
und die Stellung
im Verein, der Austritt und die Ausschliessung, die
Sonderrechte.
(1) Vgl. ZGB 69. (2)
Vgl.
hierüber im Gesetz Art. 63.
(3) Vgl. ZGB 63.
(4) Im Gesetz ein Fünftel. (5) Vgl. ZGB 70 bis 75.
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In der ersten
Hinsicht genügt es offenbar, den rein persönlichen Charakter jeder
Mitgliedschaft hervorzuheben. Es ergibt sich daraus die Aufnahme durch
Vereinsbeschluss, der freie Austritt und die Unvererblichkeit und
Unveräusserlichkeit der Mitgliedschaft. Wegen des Austrittes ist eine
Kautel notwendig, die den Verein vor einer schädlichen oder schikanösen
Ausübung des Rechtes schützt. Sie besteht
in der Befristung
der Kündigung, unter Vorbehalt beliebiger Regelung durch die
Vereinsstatuten, Art. 87. (1)
Ebenso
kurz kann die ökonomische Leistungspflicht aus der Mitgliedschaft
geordnet werden. Der Zweck bestimmt im allgemeinen von selbst die Pflicht der Mitglieder betr.
die Beitragsleistung. Es lässt sich also der Satz aufstellen,
dass die Beitragspflicht sich nach
dem Vereinszwecke richte.
Allein die
Statuten können und werden in der
Regel etwas genaueres darüber bestimmen, und da rechtfertigt
sich der Satz, dass kein Mitglied mehr zu leisten habe, als die Statuten
vorschreiben. Freilich hat es sich auch
allfälligen Statutenänderungen unterworfen, die regelrecht zustande
kommen. Gegen übermässige
Belastung
für die Zukunft schützt dabei der
Austritt aus dem Verein. Austretende Mitglieder haften für die
Beiträge nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft, Art. 90, Abs.
2. (2)
Was sodann die
Ausscheidung, sei sie freiwillig oder gezwungen, anbelangt, so ist
namentlich die Frage zu ordnen, wie es sich mit
dem Anteil an dem Vermögen verhalte, zu dessen Bildung das Mitglied
durch seine Beiträge bishin mitgewirkt hat. Es
entspricht durchaus der
herrschenden
Auffassung, wenn der Entwurf sich diesfalls grundsätzlich auf
den Boden stellt, dass die
Ausscheidung keinen Anteil,
keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen verschaffen soll. Die
Angehörigkeit zu einem Verein gibt kein
Miteigentum, sobald die
juristische Persönlichheit begründet ist.
Immerhin soll auch dies kein absolutes Recht sein, sondern durch die
Statuten anders bestimmt werden können, wie denn z. B. Kunstvereine
oder gesellige Verbindungen sehr wohl es in
ihrem
Interesse finden können, den ausscheidenden Mitgliedern oder den Erben
der verstorbenen die Ausrichtung eines Anteils am Vereinsgute in Aussicht zu
stellen.
Weiter kann
die
Ausschliessung einer Ordnung bedürfen, und zwar halten wir es im
Interesse des Vereinslebens für angemessen, dass der Verein auch ohne
statutarische Grundlage das Recht haben soll, Mitglieder aus
wichtigen Gründen mit Beschluss aus dem Vereine
auszuschliessen. Die Statuten können dieses Recht
er-
(1) Vgl.
ZGB 70, Abs. 2. (2)
Vgl. ZGB 73, Abs. 2.
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weitern. Sie
können verfügen, dass die Mehrheit jederzeit berechtigt sein soll, ein
Mitglied zum Austritt zu zwingen, ohne
Gründe dafür anzugeben. Wer einem Verein mit einer solchen
statutären Bestimmung beitritt, darf sich nicht beklagen, wenn
er später davon betroffen wird. Oder es können auch umgekehrt
die Gründe genau fixiert werden, aus denen eine derartige Ausschliessung soll vorgenommen werden
dürfen. Allen diesen Bestimmungen
gegenüber wurde aber eine Kautel am Platze erachtet,
die das Mitglied gegen eine Vergewaltigung schützen soll, nämlich das Recht des Ausgeschlossenen,
den Ausschliessungsbeschluss
anzufechten, weil er gegen Gesetz oder Statut gefasst worden sei.
Die Anfechtung kann das Formelle beschlagen oder den Grund der
Ausschliessung. Sie wird aber allerdings in letzterer Hinsicht in
den Fällen aussichtslos sein, wo statutarisch der Verein die Befugnis hat, die Ausschliessung ohne
Angabe eines Motives vorzunehmen.
Auch so hat die Anfechtungsbefugnis noch ihren grossen
Wert. Die Umstände lassen es als zweckmässig erscheinen, sie
auf einen Monat, von der Mitteilung der Ausschliessung an gerechnet,
zu beschränken, Art. 89, Abs.
2.(1)
Das
Individualrecht
und Sonderrecht eines jeden Mitgliedes verlangt darnach, dass man sich
auf die Einhaltung des Vereinszweckes soll verlassen dürfen. Auch
durch die Statuten kann der Vereinszweck nicht in dem Sinne abgeändert
werden, dass sich das Mitglied
die Neuerung ohne weiteres gefallen lassen müsste.
Ob es
sich um Änderung oder Überschreitung des Vereinszweckes handle, das Anfechtungsrecht ist
gegeben, und zwar beim Richter und innert der gleichen Frist
eines Monates, wie oben. Verwirkt wird
diese
Befugnis mit der Zustimmung des Mitgliedes zu dem fraglichen
Beschlüsse. Des gleichen Schutzes bedürfen aber auch die
Mitgliedschaftsrechte, seien sie auf das Gesetz oder die Statuten
gegründet. Gemeint sind dabei
die
Rechte, die dem Mitglied als solchem
zustellen, sei es gleichmässig allen, oder einzelnen in einem besondern
Sinne, sei es als Einzelrecht oder als Recht einer
Minderheit, was der Entwurf als Sonderrecht bezeichnet hat, Art,
92. (2) Endlich
darf selbstverständlich der gleiche Schutz auch den
Rechten nicht versagt werden, die
ein Mitglied als Drittperson gegen den Verein hat, z. B.
als
Darlehensgläubiger, als Vermieter. Allein dieser Schutz verstellt sich
so sehr von selbst, dass es uns nicht
nötig zu sein scheint, hiervon im Gesetz überhaupt etwas zu sagen.
(1) Im Gesetz ist
diese
Bestimmung mit der allgemeinen Regel des Art. 92
vereinigt, ZGB 75, „Schutz der Mitgliedschaft". (2) Vgl. ZGB
75.
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D. DieAuflösung,
Art. 93 bis 96. (1)
Die Auflösung ist
aus drei
Hauptgründen anzuerkennen : Infolge eines Vereinsbeschlusses, der
jederzeit stattfinden kann, wenn die Statuten es nicht anders
bestimmen, sodann von Gesetzes wegen, sowie selbstverständlich mit dem
Wegfallen der Voraussetzung eines jeden Vereines, der
Personenvereinigung, oder also mit dem Ausscheiden aller Mitglieder.
Man braucht dieses letzte aber gar nicht abzuwarten: Der Verein
verliert bereits seine Grundlage,
wenn er
nicht mehr statutengemäss seinen Vorstand bestellen kann.
Zwar haben wir oben angenommen, dass
eine gegründete juristische Person im allgemeinen auch ohne Organe bestehen könne, sie entbehrt
dabei nur der Handlungsfähigkeit. Allein dabei haben wir doch
immer vorausgesetzt, dass
wenigstens die Bestellung des
Vortandes oder also des Organes möglich sei. Ist das nicht
mehr gegeben, so liegt es im Interesse aller
noch
an der Sache Beteiligten, dass der Verein als aufgelöst betrachtet
werde. Allerdings gibt es ja noch
immer eine Vereinsversammlung als Organ, und beispielsweise bei
Aktiengesellschaften hat man
mehrfaches zugelassen, dass
die
Persönlichkeit fortdaure, auch wenn die Zahl der Aktionäre die
statutarische Bestellung der
Verwaltung nicht mehr zulasse. Allein auch wenn man dies hier zugibt,
beim Verein liegt die Sache doch
anders. Der Verein begründet eine wesentlich persönliche Verbindung.
Können die Statuten in einem
so wichtigen Punkte, wie Besetzung des Vorstandes, nicht mehr
befolgt werden, so gibt es nur zwei Wege, entweder Änderung
der Statuten vor Feststellung dieses Ausfalles oder Hinfälligkeit
des Vereins. Es ist gewissermassen ein Bankerott im Bestande
des Vereins, was hier die Auflösung verlangt. Wollte man eine
solche Bestimmung nicht annehmen, so müsste man zur Vermeidung
von Missbräuchen dann doch eine Minimalzahl von
Mitgliedern subsidiär gesetzlich verlangen, ohne welche der Verein zu existieren aufhören würde.
Vgl. OR 679. Vorgeschlagen war
auch die Auflösung für den Fall anzuordnen, wo der Vorstand wegen
Mitgliedermangels nicht mehr die statutarische
Vereinsversammlung abhalten
könne.
Allein es ist wohl zu sagen, dass diese Vorschrift mit ihrer
Wirkung der jetzt im Entwurfe
vor geschlagenen gleichkommen
dürfte. Als weiterer gesetzlicher
Grund ist der Konkurs genannt, was sich bei der juristischen Person,
die ihre Rechtsfähigkeit im wesentlichen im
Vermögensrechte erschöpft, von selbst rechtfertigt. Eine
Anzeigepflicht des Vorstandes bei jeder Unterbilanz mit
Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder als Solidarschuldner im
Falle eines Unterlassens.
(1)
Vgl. ZGB 76 bis 79.
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A. Die Errichtung,
Art. 97 bis 99.
(3) Wir bezeichnen die Stiftung
als eine privatrechtliche Anstalt. Sie wird durch privaten Akt
gegründet, und zwar ist hierfür wesentlich die Widmung eines
Vermögens und die Bestimmung desselben zu einem eigenen, erlaubten Zweck. Zuwendung an einen schon in einer
Stiftung bestehenden Zweck ist keine
Stiftung, weil keine neue juristische Person
dadurch entsteht. Aufstellung eines Stiftungszweckes ohne Vermögenszuwendung wird
nicht als Stiftung anerkannt.
Das
Errichtungsgeschäft muss unter Lebenden in irgendeiner Weise formell festgestellt
sein, damit der Stiftungswille deutlich sich ausdrücke. Art.
97, Abs. 2, (4)
schlägt hierfür die
öffentliche Beurkundung vor,
worunter
hier und sonst im Entwurfe die Errichtung durch einen Notar
oder eine nach kantonalem Recht
mit
öffentlichem Glauben ausgerüstete Amtsstelle zu verstehen ist. Für die Errichtung von Todes
wegen wird eine letztwillige Verfügung
(1) ZGB 78 gibt die
Klage jedem
„Beteiligten". (2) Vgl. ZGB 79.
(3) Vgl. ZGB 80 bis 82. (4) Vgl.
ZGB 81, Abs. 1.
der Anzeige
würde wohl in manchen Fällen zur Abklärung der Verhältnisse wesentlich
beitragen. Allein da es sich hier nicht um wirtschaftliche
Gebilde handelt, sondern um solche mit
idealem Zwecke, erscheint diese
Vorsicht (vgl. OR, Art. 657 und 704) nicht als geboten,
vielmehr kann man es bei der
Festsetzung der gesetzlichen
Folge des
Konkurses bewenden lassen.
Als dritter
Auflösungsgrund erscheint die gerichtliche Aufhebung wegen Verfolgung
eines widerrechtlichen oder unsittlichen
Zweckes. Wichtig ist hier die Feststellung des Klagerechtes. Wir
nehmen keinen Anstand, es jedermann zuzugestehen, der ein Interesse daran hat, dass diese Sachlage
festgestellt werde, sei es ein
Mitglied, oder ein Gläubiger, oder das Gemeinwesen selber, oder ein
Konkurrent. (1) Eine
Ausdehnung auf die Fälle, wo ein Verein das Gemeinwohl schädigt, war
im Entwurfe angeregt, erschien
aber, wenn auch in einer Richtung berechtigt, nach einer andern
doch als gefährlich und, soweit gerechtfertigt, auch wohl mit der
Anfechtung wegen Widerrechtlichkeit von selbst gegeben.
Die Löschung
des aufgelösten Vereins im Handelsregister ist selbstverständlich.
Demzufolge rechtfertigt sich die Anzeigepflicht des Vorstandes oder des
Richters, Art. 96. (2)
Dritter Abschnitt.
Die
Stiftungen.
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in möglichst
entsprechender Form, also in öffentlichem Akte, gemäss Art. 521 ff.
verlangt. (1)
Betreffend das geltende Recht vgl.
Schweiz. PR I, S. 172 ff.
Diese Formen
dürften für die Stiftungen zu privaten Zwecken genügen. Eine Kontrolle
über den Inhalt der Stiftung zu privatem Zwecke, um etwa sinnlosen
Verfügungen behördlich die Rechtskraft vorzuenthalten, würde nicht nur
dem geltenden Rechte widersprechen, sondern auch schwerlich von
irgend
erheblicher praktischer Bedeutung
sein.
Dagegen wird Art. 72, von dem wir oben gesprochen (2),
allerdings für alle Stiftungen, auch
die schon gegründeten, Anwendung
finden müssen, und handelt es sich um einen öffentlichen Zweck,
d. h. nicht einen
öffentlich-rechtlichen Errichtungsakt,
sondern um eine Verwendung des Vermögens zu
einem Zwecke, der zugleich Zweck des Gemeinwesens ist, so empfiehlt
sich überhaupt eine Genehmigung durch die
kompetente Behörde als Regel. (3)
Man denke an Stiftungen für
Schulzwecke, Militärpensionen u.
dgl.
Dann aber kann die Frage aufgeworfen
werden, in welchem Zeitpunkt die Erklärung des Stifters für ihn
selber bindend sei, und man wird kaum anders entscheiden können,
als dass man bis zur Perfektion des Aktes, d. h.
bis zur Genehmigung durch die Behörde, dem Stifter den Rücktrittt vorbehält, was der Entwurf in
die Möglichkeit des Widerrufes gekleidet hat.
Eine weitere
Frage betrifft das Verhältnis der Erben zum Stiftungsakte, der ihnen ein
Vermögen entzieht, das ihnen erbrechtlich zugefallen wäre. Handelt es sich
um eine Stiftung durch letztwillige
Verfügung, so erfolgt die Anfechtung unter
diesem Gesichtspunkte nach allgemeinen Grundsätzen, Art. 541 ff.
Handelt es sich aber um einen
Akt
unter Lebenden, so wird man die Stiftung gleich einer Schenkung
behandeln müssen, Art.
547. (4)
B. Die
Organisation, Art. 100 und 101.
(5) Dass die Stiftung der
Organisation bedarf, ist schon oben hervorgehoben worden. Darüber
wird regelmässig die Stiftungsurkunde das Notwendige sagen. Es
darf die Anordnung aber auch einem besonderen Stiftungsstatut
vorbehalten werden, für das wir die gleiche Form wie für die
Stiftung verlangen. Es wird sich dies empfehlen, um für Bestimmungen, die sehr
häufig nach dem Tode des Verfügenden erst
(1) Das Gesetz
verlangt nicht mehr die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung,
81, Abs. 1, 498 ff. (2) Vgl. S. 80, Anm. 3, betr. Art. 53. (3)
Das
Gesetz überlässt auch diesen Punkt dem Öffentl. r. d. Kantone, Art. 6.
Siehe oben S. 81. (4) Vgl. ZGB 82, 519 ff., 527. (5)
ZGB 83, Vgl. auch
81, Abs. 2.
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praktisch
werden, eine ebenso zuverlässige Ordnung zu erhalten, wie für die Stiftung selbst.
Von der Beobachtung dieser Form
soll aber die Gültigkeit der Stiftung nicht abhängig gemacht werden. Der Stiftungswille
wird besser
respektiert, wenn die Unterlassung der nötigen Anordnungen für die
Organisation nur die Folge nach sich zieht, dass die Behörde diese
Lücke amtlich auszufüllen hat.
Wir würden hier so weit gehen, dass im Falle der Unmöglichkeit
der Anordnung einer zweckdienlichen Verwaltung die Vereinigung
mit einer schon bestehenden Stiftung möglichst entsprechenden
Zweckes zuzulassen wäre. Doch soll der Stifter dagegen sich
verwahren können, sei es so lange er lebt überhaupt, oder in der
Stiftungsurkunde selbst. Man denke an die Stiftung eines Krankenspitals mit ungenügenden Mitteln zur
Herstellung einer selbständigen
Verwaltung. Da mag es geraten erscheinen, die Stiftung z. B.
zur Gründung von Freibetten in einem schon bestehenden Spital
zu verwenden, soweit der Stifter dies nicht untersagt hat.
C. Die Aufsicht, Art. 102 und 103. (1)
Wichtig ist hier die
Feststellung der
Aufsichtsinstanz und des Inhaltes der Aufsicht. Für
ersteres verweisen wir auf die bestimmungsgemässe Angehörigkeit
der Stiftung zu einem Gemeinwesen, Bund, Kanton, Gemeinde, oder
natürlich auch Bezirk, wonach der kantonalen Organisation den
Bezirken eine selbständige Aufgabe zugewiesen ist. Diese Angehörigkeit haben wir schon in Art.
76, Abs. 1, (2)
angetroffen. Die genauere Feststellung der
Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage
wird der kantonalen Regierung, oder, wo die Stiftung ihrer Bestimmung gemäss dem Bunde angehört, dem
Bundesrate zugewiesen.
Als Inhalt der Aufsicht aber kann ganz allgemein bezeichnet werden die Sorge für die
stiftungsgemässe
Verwendung und Erhaltung des Vermögens. (3) Darin liegt auch
die
Möglichkeit, dass gegen abweichende
Vermögensverwendungen bei diesem Organ Beschwerde
erhoben werden kann, und zwar von jedermann, der hieran ein
Interesse hat. Natürlich ist aber der gerichtliche Weg der Anfechtung wegen Missbrauchs des
Stiftungsvermögens und Zwecksverletzung ebensowohl möglich. Aus
diesem Grunde erschien es
als unnötig, auf diese Seite der Aufsicht im Gesetze ausdrücklich
hinzuweisen.
D. Die Stiftungsänderung, Art. 104
und 105. (4
) Zu der
Aufsicht,
gehört die Befugnis zu Abänderungen von bestehenden Stiftungen,
(1) Vgl. ZGB 84. (2)
Vgl. ZGB
57. (3) Im Gesetz nicht ausgesprochen.
(4) Vgl. ZGB 85, 86.
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sie reicht
aber über die Aufsicht hinaus und ist doch wohl zu unterscheiden von
der Aufhebung. Die Änderung kann entweder die Organisation oder den Zweck
der Stiftung betreffen. Für beides wird eine möglichst sichere
Ordnung verlangt werden
müssen, als
welche wir betrachten: Verfügung der obersten Aufsichtsstelle,
Regierungsrat oder Bundesrat, auf Antrag der ordentlichen
Aufsichtsbehörde (z. B. Bezirksamt, Gemeinderat, Departement,
Schulrat) und Anhörung des obersten Stiftungsorganes selber.
Voraussetzung ist: entweder, dass die Erhaltung des Vermögens oder die
Wahrung des Zweckes der
Stiftung die Abänderung der Organisation erheischt, oder dass der
ursprüngliche Zweck im Laufe der
Zeit eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat und damit
dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden
ist. Man denke in ersterer
Hinsicht
an die Bestellung der Stiftungsverwaltung durch ein kantonales Amt, das zur
Zeit der Stiftungserrichtung
für die nötige Fachkenntnis alle Bürgschaft
dargeboten hat,
während später diese Eigenschaften in einem anderen Amte gegeben sind,
oder in letzterer Hinsicht neben den schon oben angeführten Beispielen an die Stiftung
zur Bestreitung von Begräbnisausgaben in einer Gemeinde, in der
die unentgeltliche Beerdigung
eingeführt worden ist. Man kann sich freilich nicht verhehlen, dass mit
einer solchen Befugnis der Behörden auch eine gewisse Gefahr verbunden ist. Allein wir finden es
doch weit natürlicher, hier ein Ventil zu öffnen, als wenn man
entweder die Stiftung zu den
unsinnigsten Verwendungen weiter bestehen lässt, oder sie einfach als
dahingefallen erklärt und ihr
Vermögen als herrenlos dem öffentlichen Gute einverleibt.
E. Die
Aufhebung, Art. 106 und 107.
(1) Die Aufhebung durch die
Organe der Stiftung ist nicht vorgesehen. Sie wird meist unmöglich sein, lässt sich
aber denken, falls bei der Errichtung bereits
eine solche Möglichkeit vorgesehen worden ist. Die Aufhebung von
Gesetzes wegen bei Unerreichbarkeit des Zweckes wird sich in der Weise vollziehen, dass die
Staatsregierung, in
Fällen, wo eine Abänderung des Zweckes ausgeschlossen erscheint, die
Aufhebung
erklärt und mit dem Vermögen nach Vorschrift des Gesetzes verfährt. Eine besondere
Bestimmung hierüber ist nicht nötig, denn nicht
die Behörde hebt auf, sondern die Auflösung ist von selbst
nach Gesetzesvorschrift eingetreten, und die Regierung zieht daraus
nur die gegebene Folge. Die Aufhebung durch Gerichtsurteil muss
insofern besonders geregelt werden, als es sich fragen kann, wer
(1) Vgl.
ZGB 88, 89.
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Der Abschnitt ist nötig,
um die Aufzählung der juristischen Personen
vollständig zu machen. Er besteht aber nur aus zwei Verweisungen. Für
Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck, im Gegensatz
zu Art. 78, (2)
wird die Regelung
durch das
Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht des OR oder anderer
Bundesgesetze vorbehalten, und für kantonalrechtliche
Genossenschaften, — wir meinen Wald-, Weide-, Brunnen-, Alpgenossenschaften u. dgl., es liess
sich diese Aufzählung aber im französischen Texte nicht wiedergeben, weshalb
sie dann auch für den
deutschen gestrichen worden ist, — das kantonale Recht.
Öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Anstalten werden dem öffentlichen Rechte der Kantone
oder des Bundes zugewiesen. Gemeint sind solche Gebilde, die einen
Teil der öffentlich-rechtlichen Organisation des Landes ausmachen.
Deshalb müssen auch die kirchlichen Gebilde darunter verstanden werden,
was in der letzten Redaktion
besonders
ausgedrückt worden ist, also die Landeskirchen und die an sie sich
anschliessenden Anstalten. Zu den privaten
religiösen Vereinigungen verhalten sie sich
gemäss Art.
78 (3) alsdann
wie die Staatsanstalten zu den politischen Vereinen. Die Umschreibung in Art. 109 (4)
dürfte genügen, da nicht das kantonale Recht überhaupt,
sondern das öffentliche Recht der
Kantone vorbehalten wird. Dadurch, dass ein Kanton über eine kirchliche
Anstalt oder Körperschaft eine öffentlich-rechtliche Vorschrift
aufstellt, wird sie eben in dieser Hinsicht zu einer solchen, die dem kantonalen Rechte
überwiesen ist.
In ihrer
privatrechtlichen Existenz sind diese Gebilde dem Bundesgesetze
unterstellt, soweit eben nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften für sie
erlassen
werden. So also namentlich der Staat als Fiskus, dann die Gemeinden
usw., was in betreff der Haftbarkeit u. a. nicht ohne Bedeutung ist.
Es geht offenbar nicht an,
für sie ein eigenes Privatrecht anzunehmen, das für die kantonalen
(1) Vgl. ZGB 59, und oben S. 64,
Anm. 2. (2) Vgl. ZGB 60. (3) Vgl.
ZGB 60. (4) Vgl. ZGB 59.
zur Klage
berechtigt sei. Wir nehmen an, die Aufsichtsbehörde, oder dann auch,
wenn diese ihre Pflicht gegenüber einer Stiftung mit widerrechtlichem oder
unsittlichem Zwecke nicht erfüllt, jedermann, der ein Interesse hat.
Vierter
Abschnitt.
Die übrigen Körperschaften und Anstalten,
Art. 108 und 109.
(1)
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öffentlich-rechtlichen
und kirchlichen Körperschaften und Anstalten einen eigenen Inhalt
hätte, während doch für die bundesrechtlichen Gebilde wiederum das
Bundesprivatrecht gelten müsste. Es genügt, wenn der Bund und die
Kantone, soweit sie eine dem allgemeinen Privatrecht nicht
unterstellte Ordnung für diese juristischen Personen
anerkannt wissen wollen, hierzu die Zuständigkeit
besitzen. Was sie schaffen, ist aber nicht Privatrecht, sondern
öffentliches Recht. Gerade die Haftbarkeit kann zu solchen besonderen
Vorschriften Veranlassung
geben, ebenso die Vermögensverwendung
und Vermögensfähigkeit. In letztgenannter Hinsicht ist an Art. 72 zu
erinnern, dessen Abs. 1 speziell für die hier in Frage
stehenden Fälle durch kantonale Vorschriften praktische Gestalt
empfangen kann. (1) Abs. 2 der
dortigen Vorschrift stellt sich als eine Anwendung der Kompetenz dar, die dem
Bunde im allgemeinen in
Art. 109 vorbehalten wird. (2)
(1) Vgl.
oben S. 96, Anm. 1 und S. 80 f. (2) Vgl. ZGB 59, Abs. 1.
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