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Vorwort.
Da
nach dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
die Nachfrage nach den Erläuterungen zum Vorentwurf nicht aufgehört
hat, der Vorrat derselben aber vollständig erschöpft ist,
hat das Kidgenössische Justiz- und Polizeidepartenient eine neue Ausgabe
angeordnet. Dabei ist es als wünschenswert betrachtet worden, diese neue
Ausgabe mit Anmerkungen zu versehen,
die auf die Stellen verweisen, wo das Gesetz vom Vorentwurf in den
von den Erläuterungen besprochenen Bestimmungen abweicht, und es wurde der
Unterzeichnete vom Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,
Herrn Bundesrat Dr. Eduard Müller, mit
dieser Arbeit beauftragt.
An
dem Texte selbst ist in dieser neuen Ausgabe nichts geändert worden, die
Anmerkungen aber geben nicht alle Abweichungen
des Gesetzes vom Vorentwurf wieder, sondern machen nur
auf diejenigen Bestimmungen aufmerksam, deren Besprechung in den Erläuterungen
mit dem Gesetzestext nicht mehr übereinstimmt. Aus den dem Vorentwurf vorangehenden
Teilentwürfen. sowie aus den Vorlagen
des Bundesrates an die Bundesversammlung,
sind sodann einige Beilagen beigefügt worden, die für die Geschichte
oder die Auslegung einzelner wichtiger Institute noch heute
Bedeutung beanspruchen. Ausserdem ist der Text des Vorentwurfes,
auf dem die Erläuterungen selbstverständlich überall
aufgebaut sind, als Anhang mit abgedruckt. Durch diese Anfügungen
ist das Buch zu einem Umfang angewachsen, der dessen
Ausgabe in zwei Bänden als wünschenswert erscheinen liess. Der erste Band
umfasst die Einleitung, das Personen-, Familien-
und Erbrecht mit den zugehörigen Beilagen. Im zweiten Bande
finden sich das Sachenrecht, mit Beilagen, und der Text des
Vorentwurfes.
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Über die Stellung der Erläuterungen zur Ausarbeitung des Gesetzes selbst, hat sich das Vorwort zu der ersten Gesamtausgabe vom Juli 1902 mit folgenden Worten ausgesprochen:
„Im
Anschluss an die Veröffentlichung des Departementalentwurfes vom 15. November
1900 betreffend ein Schweizerisches Zivilgesetzbuch hat der Vorsteher des
eidgen. Justiz- und Polizeidepartements, Herr Bundesrat Dr. Ernst Brenner, im
Dezember 1900 dem Unterzeichneten den Auftrag gegeben, zuhanden der für die
Durchberatung in Aussicht genommenen grösseren Kommission über den Entwurf
einen erläuternden Bericht auszuarbeiten. Die vorliegenden Erläuterungen
wollen diesem Auftrage nachkommen. Sie sind der Kommission in drei Heften,
betreffend Einleitung, Personen- und Familienrecht im Juli 1901, betreffend
das Erbrecht im Dezember 1901 und betreffend das Sachenrecht im Juli 1902
mitgeteilt worden und liegen hier in einer Gesamtausgabe vor. Über ihre
Stellung zum Entwurfe spricht sich die Einleitung näher aus. Nur zwei Momente
sind hier noch zu betonen :
„Die
Erläuterungen konnten und wollten keine Verarbeitung der zu den Entwürfen
von 1896 und 1900 erschienenen Kritiken geben, und auf das Ergebnis der Kommissionsberatungen
konnte auch in den spätem Abschnitten nicht eingetreten werden. Die Erläuterungen
wollen sich grundsätzlich und im ganzen auf den Entwurf beziehen, wie er
der Zivilrechtskommission vorgelegt worden ist. Sie haben nicht die Aufgabe,
den Entwurf gegenüber den verschiedenen Ausstellungen und Anregungen zu verteidigen
oder zu verbessern. Sie verfolgen auch nicht den Zweck, das kritische Material
zusammenzustellen oder zu sichten, sondern sie sind zu dem Entwurfe geschrieben,
so wie er selber der Kritik unterstellt ist. Die Zusammenstellung jenes Materials
zuhanden der Kommission ist mit einer besondern Arbeit ausgeführt worden.
„Des
weitern durften die Erläuterungen es niemals aus dem Auge verlieren, dass
sie für alle diejenigen zu schreiben waren, die zur Mitarbeit an dem Gesetzgebungswerk
berufen sind. Sie mussten das Ziel verfolgen, eine auch für den Nichtjuristen
brauchbare Darstellung der Gedanken und Bestrebungen zu geben, die bei der
Ausarbeitung des Entwurfes und den bisherigen Beratungen vorgewaltet haben.
Nicht eine Auslegung in das Einzelne, sondern eine Hervorhebung der leitenden
Grundsätze musste ihnen als ihre
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vornehmliche Aufgabe erscheinen. Bieten sie dabei weniger für die Auslegung der
einzelnen Artikel nach dem Bedürfnis einer
künftigen praktischen Anwendung, so leisten sie um so unmittelbarere Dienste
für die Gesetzgebung. Sie sind dabei so gedrängt
als möglich gehalten worden, und wenn sie auch, wie im ehelichen Güterrecht,
Erbrecht und Grundpfandrecht, das Eingehen auf Einzelheiten nicht vermieden
haben, so war hierfür weniger das Bedürfnis des Juristen, als dasjenige des mitten
im Verkehrsleben
stehenden Bürgers wegleitend. Man streitet sich bekanntlich darüber, ob sogenannte
Motive zu einem Gesetzesentwurfe für die
spätere Praxis mehr Vorteil oder Nachteil böten, indem sie ebenso häufig eine
Förderung in der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften,
als ein Hemmnis in deren praktischen Verwendung bedeuten. Erläuterungen, die
nicht in der Auslegung der vorgeschlagenen
Bestimmungen, sondern in der Prüfung dessen, was vorgeschlagen werden soll, ihre
Hauptaufgabe erblicken, dürften in diesem
Bestreben nach keiner Seite unwillkommen sein."
Wenn sich die Erläuterungen zum Vorentwurf nun für die Einführung in das Gesetz
und für dessen Anwendung als weiterhin brauchbar
erweisen, so ist diese Erscheinung wohl wesentlich aus dem Umstände zu erklären,
dass die Erläuterungen über die leitenden Grundsätze
des Gesetzes, die von denen des Vorentwurfes doch nicht wesentlich abweichen,
auch heute noch Aufschluss zu geben vermögen.
Bern, im Januar 1914.
Prof. Dr. Eugen Huber.
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