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Anhang
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vorentwurf
des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements



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Art. 1. Das Zivilgesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
Fehlt es in dem Gesetze an einer Bestimmung, so entscheidet der Richter nach dem Gewohnheitsrechte, und wo ein solches mangelt, nach bewährter Lehre und Überlieferung.
Kann er aus keiner dieser Quellen das Recht schöpfen, so hat er sein Urteil nach der Regel zu sprechen, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.
2.   Hat sich zur Erläuterung oder Ergänzung einer bundesrechtlichen Bestimmung ein Gewohnheitsrecht gebildet, so wird es als Bundesrecht anerkannt.
Nicht anerkannt wird die Bildung eines Gewohnheitsrechtes, das als Ortsübung die Bestimmungen des Gesetzes in irgend einer Weise aufheben oder abändern würde.
3.     Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
In dem gleichen Umfange wird auch die Geltung kantonalen Gewohnheitsrechtes anerkannt.
4.    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
5.   Die Schweizer im Auslande und die Ausländer in der Schweiz stehen unter dem Rechte, das der Bund durch Vereinbarung mit den andern Staaten für sie festgestellt hat und, insoweit eine solche Vereinbarung nicht getroffen ist, unter den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Steht ein Verhältnis unter ausländischem Rechte, so ist der schweizerische Richter befugt, zu verlangen, dass ihm der Bestand dieses Rechtes von der Partei, die es anruft, nachgewiesen werde.
Wird dieser Nachweis nicht geleistet, und ist dem Richter das ausländische Recht nicht ohnedies bekannt, so wendet er das schweizerische Zivilrecht an.
Einleitung
A.   Die Herrschaft des Zivilrechts.
I. Die Grundlagen der Rechtsprechung.
II. Die Bildung von Gewohnheitsrecht.
B.   Das Verhältnis zu den Kantonen.
I. Zivilrecht der Kantone.
II. Öffentliches Recht der Kantone.
C.   Das Verhältnis zum Ausland.


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Erster Teil
Das Personenrecht
Erster Titel
Die Einzelpersonen
Erster Abschnitt
Das Recht der Persönlichkeit
6.    Rechtsfähig ist jedermann.
Für alle Menschen besteht, in den Schranken der Rechtsordnung, die gleiche Fälligkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
7.    Als handlungsfähig gilt, wer mündig ist.
Wer handlungsfähig ist, hat die unbeschränkte Fähigkeit für sich und andere Rechte und Pflichten zu begründen.
8.    Mündig ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Heirat macht mündig.
9.    Ein Unmündiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für mündig-erklärt werden, wenn seine Interessen es verlangen.
10.   Wer sich infolge von Kindesalter, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder aus ähnlicher Ursache ausser stande befindet, die Beweggründe und die Folgen seines Verhaltens richtig zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, ist handlungsunfähig.
11.   Wer, sei es im allgemeinen, sei es in einem gegebenen Fall, die natürliche Handlungsfähigkeit nicht besitzt, vermag, mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, durch sein Verhalten für sich keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
12.    Die Handlungsfähigkeit ist entzogen den unmündigen und den entmündigten Personen.
Sie können jedoch, insofern sie die natürliche Handlungsfähigkeit besitzen, ohne Zustimmung ihrer Vertreter Rechte erwerben oder sich von Pflichten befreien, die höchst persönlichen Rechte ausüben und sich durch unerlaubte Handlungen ersatzpflichtig machen.
A. Die Persönlichkeit im allgemeinen.
I. Die Rechtsfähigkeit.
II. Die Handlungsfähigkeit.
1. Die Mündigkeit.
a) Ihre Grundlage.
b) Mündigkeit von Gesetzes wegen.
c)  Mündigerklärung.
2. Mangel der natürlichen Fähigkeit.
a)  Zustand der Unfähigkeit.
b)  Wirkung der Unfähigkeit.
3. Zustand der Unmündigkeit und Entmündigung.


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13.   Hat ein handlungsunfähiger Ausländer in der Schweiz ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so kann er sich auf seine Unfähigkeit nicht berufen, sobald er nach schweizerischem Recht zur Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen wäre.
14.   Wer einen unehrenhaften Lebenswandel führt, verliert den Anspruch auf richterlichen Schutz für die Rechte, die nach Gesetzesvorschrift oder nach allgemeiner Überzeugung und richterlicher Würdigung die Ehrenhaftigkeit des Berechtigten voraussetzen.
15.    Wer durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehre herabgesetzt ist, kann, solange dieser Zustand dauert, nicht Urkundszeuge und nicht Vormund sein.
16.   Die Grade der Blutsverwandtschaft werden nach der Zahl der dieselbe vermittelnden Geburten gezählt.
In gerader Linie sind Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie gemeinsam von einer dritten abstammen.
17.   Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade mit ihrem Ehegatten verschwägert.
Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe nicht aufgehoben.
18.   Erwerb und Besitz des Bürgerrechts einer Person bestimmen sich nach den Vorschriften des Staates oder der Gemeinde, um die es sich handelt.
19.    Wenn einer Person an mehreren Orten das Bürgerrecht zusteht, so wird der Ort als entscheidend betrachtet, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und wenn an keinem der Orte jemals Wohnsitz bestanden, der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
20.    Wohnsitz einer Person ist der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
21.   Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen, solange ein neuer Wohnsitz nicht erworben ist.
Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
22.    Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, der Wohnsitz von Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder, der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person.
Solange der Ehemann keinen Wohnsitz hat oder die Ehefrau begründeterweise von ihm getrennt lebt, kann die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben.
4. Handlungsfähigkeit des Ausländers.
II. Die Ehre.
1.   Die Unehrenhaftigkeit.
2.  Die Herabsetzung in der bürgerlichen Ehre.
V. Verwandtschaft und Schwägerschaft.
1.   Blutsverwandtschaft.
2.   Schwägerschaft.
V. Heimat und Wohnsitz.
1.   Die Heimatangehörigkeit.
a)  Erwerb und Besitz.
b)  Konkurrenz.
2.   Der Wohnsitz.
a)  Begriff.
b)  Wechsel des Wohnsitzes.
c)  Wohnsitz nicht selbständiger Personen.


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23.    Als Wohnsitz der an ihrem Amtssitz exterritorialen eidgenössischen Beamten gilt ihr Heimatort.
24.    Die Unterbringung in eine Erziehungs-, Pflege-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet, auch wenn sie auf längere Zeit stattfindet, keinen Wohnsitz.
25.    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern, oder in ihrem Gebrauch sich über Gebühr beschränken.
26.   Wer in seiner Person unbefugterweise angegriffen wird, ist berechtigt auf Beseitigung der Störung, sowie auf Schadenersatz und unter Umständen auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung zu klagen.
27.    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er bei der zuständigen Behörde auf Feststellung seines Rechtes klagen.
Wird jemand durch Anmassung seines Namens verletzt, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung, auf Schadenersatz und unter Umständen auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
28.    Die Änderung des Namens kann einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons bewilligt werden, falls hinreichende Gründe dafür vorliegen.
Die Namensänderung ist im Zivilstandsregister einzutragen, bewirkt aber keine Veränderung des Personenstandes.
29.    Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben ausserhalb des Mutterschosses und endet mit dem Tode.
Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
30.    Wer behauptet, dass eine Person lebe oder gestorben sei. oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, muss, um hieraus Rechte ableiten zu können, die Wahrheit seiner Behauptung beweisen.
Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
31.    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auch mit andern Mitteln erbracht werden.
32.   Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, wenn die Person vor
d)  Wohnsitz eidgen. Beamten.
e)  Aufenthalt in Anstalten.
B.  Der Schutz der Persönlichkeit.
I.  Im allgemeinen.
1.   Unveräusserlichkeit.
2.   Rechtsschutz.
II.  In betreff des Namens.
1.  Namensschutz.
2.   Namensänderung.
C.   Anfang und Ende der Persönlichkeit.
I. Geburt und Tod.
II. Beweisregeln.
1.  Beweislast.
2.   Beweismittel.
a)  Im allgemeinen.
b)  Anzeichen des Todes.


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glaubwürdigen Zeugen unter Umständen, die ihren Tod als sicher annehmen lassen, verschwunden ist.
Diese Annahme darf nur erfolgen, wenn trotz richterlicher Aufforderung binnen einer angemessenen Frist keine Anzeichen dagegen geltend gemacht worden sind.
33.    Ist der Tod einer Person wegen ihres Verschwindens in hoher Todesgefahr oder wegen der Dauer ihrer nachrichtlosen Abwesenheit höchst wahrscheinlich, so kann sie der Richter auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
34.    Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht, werden.
Der Richter hat jedermann, der neuere Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in ausreichender Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
Diese Frist ist auf mindestens zwei Jahre seit der Todesgefahr oder auf sechs Jahre seit der letzten Nachricht und in jedem Falle auf ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.
35.    Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder werden neuere Nachrichten angemeldet, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
36.   Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode folgenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt des Verschwindens oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
Zweiter Abschnitt
Die Beurkundung des Personenstandes
37.    Zur Beurkundung des Personenstandes werden auf den Zivilstandsämtern Register geführt.
Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.
38.    Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Ernennung und Besoldung der Zivilstandsbeamten, sowie die Organisation der Aufsicht erfolgt unter der Oberaufsicht des Bundes durch die Kantone.
III. Verschollenheitserklärung.
1.   Voraussetzung.
2.   Verfahren.
3. Folgen neuerer Nachrichten.
4. Wirkung der Verschollenheit.
A. Im allgemeinen.
I. Die Registerämter
1.   Bedeutung.
2.   Ordnung.


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Die kantonalen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
39.    Die Zivilstandsregister werden durch weltliche Beamte geführt.
Die Zivilstandsbeamten haben die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu besorgen und Auszüge auszufertigen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Befugnisse der Vertreter der Schweiz im Ausland.
40.    Die Zivilstandsbeamten und die ihnen unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsorgane sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.
41.    Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt einer regelmässigen Aufsicht.
Über Beschwerden gegen ihre Amtsführung wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde und in oberster Instanz vom Bundesrate entschieden.
42.  Amtspflichtverletzungen der Zivilstandsbeamten werden von der Aufsichtsbehörde disziplinarisch bestraft.
Die Strafe besteht in Verweis, in Busse bis zu tausend Franken und bei schweren Fällen in Amtsentsetzung. Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
43.     Das Zivilstandsregister besteht aus den Registern der Geburten, der Todesfälle, der Eheversprechen und der Eheschliessungen.
Weitere Register können vom Bundesrat oder von den Kantonsbehörden vorgeschrieben werden.
44.     Alle Register sind gleichzeitig doppelt zu führen. Das eine Doppel bleibt beim Amte, das andere wird nach
Jahresschluss unter Beglaubigung seiner Übereinstimmung in ein Archiv gelegt, das die Aufsichtsbehörde hierfür anweist.
45.   Die nachträglichen Eintragungen werden in dem im Archiv-liegenden Register auf schriftliche Anzeige seitens der Zivilstandsbeamten durch einen hiermit betrauten Archivbeamten ausgeführt.
46.    Die Eintragungen erfolgen an dem Orte, wo die zu beurkundende Tatsache eingetreten ist und in der Reihenfolge der Anmeldungen.
47.    Betreffen die Tatsachen, die eingetragen werden sollen, Personen, die an einem andern Orte wohnen oder heimatberechtigt sind, so sind sie den Zivilstandsbeamten sowohl des Wohnsitzes
3.   Beamtung.
4.   Haftbarkeit.
5.   Aufsicht.
a)  Beschwerden.
b)  Disziplinarstrafen.
II. Die Registeranlage.
1.  Haupt- und Hilfsregister.
2.  Registerdoppel.
3.   Registernachtragungen.
III. Die Registerführuug.
1.   Zuständigkeit und Reihenfolge.
2.   Anzeige an Wohnsitz und Heimatort.


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als der Heimat ohne Verzug schriftlich anzuzeigen und von diesen auch ihrerseits sofort einzutragen.
Diese Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.
48.     Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige zu machen und von dem Beamten zu unterzeichnen.
Sie dürfen weder mit Abkürzungen noch mit Zahlen geschrieben sein.
49.    Kennt der Zivilstandsbeamte die Person oder die Unterschrift des Anzeigers nicht oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt hat.
50.   Eine Eintragung darf nur auf Anordnung des zuständigen Richters berichtigt werden.
Ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde die Berichtigung einer Eintragung anordnen, wenn der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum des Beamten beruht.
51.   Die Belege, die den Eintragungen zugrunde liegen, sind nach den Registern und in chronologischer Reihenfolge zu ordnen und aufzubewahren.
52.   Über die Anlage und Führung der Register, die Anfertigung und Mitteilung von Auszügen, die Erhebung von Gebühren, und die Ordnungsstrafen für Verletzung der Anzeigepflicht erlässt der Bundesrat die nötigen Verordnungen.
53.     Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt muss innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden hat, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
Wird ein Kind unbekannter Abstammung gefunden, so ist die Ortspolizei hiervon zu benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.
54.    Zur Anzeige der Geburt ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet und sodann der Reihe nach: die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Niederkunft zugegen war, und der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
55.    Die Anzeige ist durch die Pflichtige Person selbst oder einen Stellvertreter mündlich zu erstatten.
Schriftliche Anzeige wird nur von der Polizeibehörde, von den Vorstehern öffentlicher Anstalten und den patentierten Ärzten entgegengenommen.
56.    In das Register wird eingetragen :
Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt, bei Mehrgeburten für jedes Kind besonders,
3. Art der Eintragung.
4. Kontrolle durch den Beamten.
5.   Berichtigungen.
6.   Belege.
IV. Verordnungen.
B. Das Register der Geburten.
1. Die Anzeige.
1.   Anzeigefälle.
2.  Anzeigepflicht.
3.   Anzeigeart.
II. Die Eintragung.
1. Bei bekannter Abstammung.


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Familienname, Personenname und Geschlecht des Kindes,
Familienname, Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat der Eltern,
Familienname, Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat des Anzeigenden,
die Unterschrift der die mündliche Anzeige erstattenden Person oder ihr Handzeichen mit der Bemerkung des Beamten, dass sie nicht unterzeichnen könne.
Für totgeborene und vor der Anzeige gestorbene Kinder wird kein Personenname eingetragen.
            57. Beim Findelkind wird in das Register eingetragen:
Ort, Zeit und Umstände der Auffindung, Geschlecht und mutmassliches Alter des Kindes, körperliche Merkmale und Kennzeichen, ein Verzeichnis der bei ihm vorgefundenen Kleider und Sachen,
der Name, den ihm die Behörde beilegt,
der Name der Person, bei der das Kind untergebracht ist.
58.   Treten Veränderungen in den Standesrechten ein, infolge von Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft, von Legitimation, von Kindesannahme oder von Feststellung der Abstammung eines Findelkindes, so werden diese Veränderungen auf Antrag der Beteiligten oder behördliche Anzeige hin als Randbemerkung nachgetragen.
59.     Jeder Todesfall und jeder Leichenfund muss innerhalb zweier Tage, nachdem er stattgefunden, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
60.   Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach : der Ehegatte, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Todesfall erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war oder die Leiche gefunden hat, und in letzter Linie die Ortspolizei.
61.   Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist die Ortspolizei hiervon zu benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.
62.    Die Anzeige ist durch die Pflichtige Person selbst oder einen Stellvertreter mündlich zu erstatten.
Schriftliche Anzeige wird nur von der Polizeibehörde, von den Vorstehern öffentlicher Anstalten und den patentierten Ärzten entgegengenommen.
2. Beim Findelkind.
III. Eintragung von Veränderungen.
C. Das Register der Todesfälle.
1. Die Anzeige.
1.   Anzeigefälle.
2.   Anzeigepflicht.
a) Bei bekannten Personen.
b)  Bei unbekannten Personen.
3.  Anzeigeart.


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63.    In das Register wird eingetragen :
Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde des Todesfalles, oder Ort, Zeit und Umstände, unter denen die Leiche einer bekannten Person aufgefunden worden ist,
Familienname, Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat, sowie Zivilstand und Konfession des Verstorbenen,
Familienname, Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat des überlebenden, vorverstorbenen oder geschiedenen Ehegatten,
Familienname, Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat der Eltern,
die Todesursache, womöglich mit der Beglaubigung eines patentierten Arztes,
Familienname, Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat des Anzeigenden,
die Unterschrift der die mündliche Anzeige erstattenden Person oder ihr Handzeichen mit der Bemerkung des Beamten, dass sie nicht unterzeichnen könne.
64.    Stirbt ein Unbekannter oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so wird in das Register eingetragen :
Ort, Zeit und Umstände, unter denen der Todesfall erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist,
Geschlecht und mutmassliches Alter des Verstorbenen,
körperliche Merkmale und Kennzeichen,
ein Verzeichnis der bei dem Unbekannten vorgefundenen Kleider und Sachen,
die mutmassliche Todesursache, womöglich mit der Beglaubigung eines patentierten Arztes.
65.    Wird aus aufgefundenen Leichenteilen oder aus andern sicheren Anzeichen der Tod einer Person gefolgert, so ist die Eintragung des Todesfalles statthaft auf Weisung der Aufsichtsbehörde und unvorgreiflich der richterlichen Feststellung des Todes.
66.     Die Verschollenheitserklärung wird auf Anzeige des Richters in gleicher Weise in das Register eingetragen, wie ein Todesfall.
67.   Eine Bestattung vor der Eintragung darf nur mit Bewilligung der Ortspolizei erfolgen.
Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so geschieht die Eintragung nach Weisung der Aufsichtsbehörde.
68.   Erweist sich nach der Eintragung die Anzeige als unrichtig, oder wird die Person des unbekannten Verstorbenen festgestellt, oder eine gerichtliche Verschollenheitserklärung umgestossen, so wird der wahre Sachverhalt als Randbemerkung nachgetragen.
69.   Die Register der Eheversprechen und der Eheschliessungen werden nach den Vorschriften geführt, die über die Eheschliessung aufgestellt sind.

II. Die Eintragung.
1.   Bei bekannten Personen.
2.   Bei unbekannten Personen.
3.   Bei Nichtauffindung der Leiche.
4. Bei Verschollenheitserklärung.
5. Nach erfolgter Bestattung.
III. Eintragung von Veränderungen.
D. Die Eheregister.


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Zweiter Titel
Die Körperschaften und Anstalten
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
70. Die körperschaftlich eingerichteten Personenverbindungen und die einem eigenen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten haben das Recht der Persönlichkeit.
Körperschaften und Anstalten, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, steht das Recht der Persönlichkeit in dem Umfange zu, in dem das fremde Recht sie ihnen verleiht, in keinem Falle aber in grösserem Umfange, als ihn das schweizerische Recht bestimmt.
            71. Die Körperschaften und Anstalten sind aller Rechte und
Pflichten fähig, mit Ausnahme derer, die die Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie namentlich das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur selbstverständlichen Voraussetzung haben.
            72. Die kantonale Gesetzgebung kann für die Annahme von
Zuwendungen in Wertbeträgen von über tausend Franken, sowie für den Erwerb von Liegenschaften durch Körperschaften und Anstalten eine jedesmalige staatliche Bewilligung vorbehalten.
Öffentliche Körperschaften und Anstalten des Auslandes bedürfen zum Erwerbe von Liegenschaften der Bewilligung des Bundesrates.
73.   Als Wohnsitz der Körperschaft oder Anstalt gilt, falls ihre Statuten es nicht anders bestimmen, der Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird.
74.    Die Körperschaften und Anstalten sind handlungsfähig, sobald in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Statuten die hierzu unentbehrlichen Organe bestellt sind.
75.    Die Organe sind berufen, dem Willen der Körperschaft oder Anstalt Ausdruck zu geben.
Sie verpflichten diese in Ausübung ihres Amtes, sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr Verhalten ausser Vertrag.
Die handelnden Personen sind nichtsdestoweniger für ihr Verschulden persönlich verantwortlich.
76.   Wird eine Körperschaft oder Anstalt aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten oder die Stiftungsurkunde es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
A.   Die Voraussetzung der Persönlichkeit.
B.  Die Rechtsfähigkeit.
I. Umfang der
Rechtsfähigkeit.
II. Beschränkung der toten Hand.
C. Der Wohnsitz.
D.   Die Handlungsfähigkeit.
I. Ihre Voraussetzung.
II. Ihre Betätigung.
E.  Aufhebung der Persönlichkeit.
I. Vermögensverwendung.


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Wird eine Körperschaft oder Anstalt gerichtlich aufgelöst, so muss dieser Anfall erfolgen, auch wenn die Statuten oder die Stiftungsurkunde etwas anderes vorsehen.
Das Vermögen ist dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden.
77.     Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der Körperschaften und Anstalten richtet sich nach den Vorschriften, die über die Liquidation der Genossenschaften aufgestellt sind.
Zweiter Abschnitt
Die Vereine
78.     Vereine, die einen politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht unmittelbar wirtschaftlichen Zweck verfolgen, erlangen die Persönlichkeit, sobald die Personenverbindung den Willen, als eine Körperschaft bestehen zu wollen, hinreichend geäussert hat.
Diese Äusserung erfolgt durch die Annahme von Vereinsstatuten, die schriftlich aufgesetzt sind und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation (Vereinsversammlung und Vorstand) hinreichend Aufschluss geben.
79.   Sind die Vereinsstatuten von den Mitgliedern angenommen und der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Eintragung erfolgt unter Mitteilung der Statuten und Angabe der Vorstandsmitglieder.
80.   Vereine, die einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgen, können niemals Persönlichkeit haben.
81.   Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
82.   Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie wird durch den Vorstand einberufen, nach Vorschrift der Statuten und so oft ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
83.   Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und die Ausschliessung von Mitgliedern, wählt den Vorstand und trifft die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der andern Vereinsorgane und kann diese jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen.
II. Liquidation.
A.  Die Gründung.
I. Personenverbindung.
II. Registereintragung.
III.  Verbotene Vereine.
IV.  Vereine ohne Persönlichkeit.
B.   Die Organisation.
I. Die Vereinsversammlung.
1. Bedeutung und Einberufung.
2. Zuständigkeit.


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84.    Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder wird auch ohne Abhaltung einer Vereinsversammlung einem Vereinsbeschluss gleich geachtet.
85.   Insofern die Statuten es nicht anders bestimmen, haben in der Vereinsversammlung alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht und erfolgen die Vereinsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über nicht gehörig angekündete Gegenstände darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
86.    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
87.   Der Eintritt von Mitgliedern kann, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, jederzeit erfolgen.
Der Austritt kann, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf Ende einer Verwaltungsperiode oder, wo keine solche besteht, des Kalenderjahres angesagt ist, von den Statuten nicht verweigert werden.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
88.   Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt.
So lange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung der Vereinszwecke und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge nach Bedarf zu gleichen Teilen zu leisten.
89.   Die Ausschliessung eines Mitgliedes kann, auch wenn die Statuten darüber keine Bestimmung enthalten, aus wichtigen Gründen durch Vereinsbeschluss erfolgen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch innerhalb Monatsfrist, von der Mitteilung der Ausschliessung an gerechnet, diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten.
90.    Mitglieder, die ausscheiden oder ausgeschlossen werden, halten, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
91.     Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck überschritten oder abgeändert wird, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist auf dem Rechtswege angefochten werden.
92.    Wird ein Mitglied durch einen Vereinsbeschluss in einem ihm nach Gesetz oder Statut zustehenden Mitgliedschaftsrecht
3. Der Vereinsbeschluss.
a)  Beschlussfassung.
b)  Stimmrecht und Mehrheit.
II. Der Vorstand.
C. Die Mitgliedschaft.
I. Ein- und Austritt.
II. Beitragspflicht.
III.  Ausschliessung.
IV.  Stellung ausgeschiedener Mitglieder.
V. Schutz des Vereinszwecks.
VI. Schutz der Sonderrechte.


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ohne seine Zustimmung beeinträchtigt, so kann es diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten.
93.   Die Auflösung eines Vereins kann, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
94.   Die Auflösung erfolgt, von Gesetzes wegen mit Eintritt des Konkurses, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
95.   Die Auflösung erfolgt durch Gerichtsurteil auf Klage der zuständigen Behörde oder irgend Jemandes, der ein Interesse hat, sobald der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgt.
96.    Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der Richter dem Registerführer zum Zweck der Löschung des Eintrages von der Auflösung Mitteilung zu machen.
Dritter Abschnitt
Die Stiftungen
97.   Die Errichtung einer Stiftung, als privatrechtlicher Anstalt, erfolgt mit der Widmung eines Vermögens zu einem eigenen, erlaubten Zweck.
Die Errichtung bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt durch öffentliche Beurkundung und die Errichtung von Todeswegen in der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
98.    Stiftungen zu öffentlichen Zwecken bedürfen zu ihrer Errichtung der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Vor der Genehmigung kann der Stifter die Stiftung widerrufen.
99.    Eine Stiftung kann durch die Erben oder die Gläubiger gleich einer Schenkung angefochten werden.
100.    Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde oder durch ein in der gleichen Form aufgesetztes Stiftungsstatut festgestellt.
101.     Ist die Organisation nicht, genügend festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen.
Können diese nicht zweckdienlich getroffen werden, so ist das Vermögen, sofern der Stifter keinen Einspruch erhebt oder die Stiftungsurkunde nicht entgegensteht, einer andern Stiftung mit möglichst entsprechendem Zwecke zuzuwenden.
102.    Alle Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton oder Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
D. Die Auflösung. I. Die Auflösungsarten.
1.   Vereinsbeschluss.
2.   Von Gesetzes wegen.
3.   Gerichtsurteil.
II. Löschung des Registereintrages.
A.   Die Errichtung.
I. Im allgemeinen.
II. Bei öffentlichen Zwecken.
III. Anfechtung.
B.   Die Organisation.
I. Die Stiftungsurkunde.
II. Verfügungen der Aufsichtsbehörde.
C. Die Aufsicht.
I. Organe der Aufsicht.


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Die Amtsstelle, der die unmittelbare Aufsicht zusteht, wird, sofern das Gesetz nichts anderes feststellt, durch die Kantonsregierung oder gegebenen Falls durch den Bundesrat bezeichnet.
103.    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gewidmet und erhalten werde.
104.   Die Kantonsregierung oder gegebenen Falles der Bundesrat kann auf der Antrag Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der Stiftung unter der Voraussetzung abändern, dass die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung dringend erheischt.
105.   Die Kantonsregierung oder gegebenen Falles der Bundesrat kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der Stiftung unter der Voraussetzung abändern, dass der ursprüngliche Zweck im Laufe der Zeit eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat und damit dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
106.   Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist.
107.    Die Aufhebung erfolgt durch Gerichtsurteil auf Klage der Aufsichtsbehörde oder irgend Jemandes, der ein Interesse hat, wenn die Verfolgung des Zweckes der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
Vierter Abschnitt
Die übrigen Körperschaften und Anstalten
108.   Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften, Allmendgenossenschaften und dergleichen unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
109.    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
II. Inhalt der Aufsicht.
D.  Die Stiftungsänderung.
I. Änderung der Organisation.
II. Änderung des Zweckes.
E.  Die Aufhebung.
I. Von Gesetzes wegen.
II. Durch Gerichtsurteil.
A.  Personenverbindungen mit wirtschaftlichen Zwecken.
B.  öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten.


 — 519 —
Zweiter Teil
Das Familienrecht
Erste Abteilung
Das Eherecht
Dritter Titel
Die Eheschliessung
Erster Abschnitt
Das Verlöbnis
110.     Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet. Die Verlobung unmündiger oder entmündigter Personen
bedarf zur rechtlichen Wirkung der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
111.   Aus dem Verlöbnis entsteht keine Klage auf Eingehung der Ehe.
Eine Vertragsstrafe, die für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann nicht eingeklagt werden.
112.    Bricht ein Verlobter ohne triftigen Grund, oder aus einem Grund, an dem er selbst schuld ist, das Verlöbnis, oder gibt er durch sein Verhalten dem andern Verlobten einen triftigen Grund zum Rücktritt, so hat er für den Schaden, der infolge der Veranstaltungen entsteht, die mit Hinsicht auf die Eheschliessung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen Ersatz zu leisten.
113.    Wird der Verlöbnisbruch von einem Verlobten in böswilliger oder leichtfertiger Weise herbeigeführt, so kann der Richter dem andern, auch abgesehen von jedem Schaden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
A.  Die Verlobung.
B.  Die Wirkung des Verlöbnisses.
C.   Die Folgen des Verlöbnisbruches.
I. Schadenersatz.
II. Genugtuung.


 — 520 —
114.    Geschenke, die die Verlobten einander gemacht haben, können bei Aufhebung des Verlöbnisses in Natur oder im Umfang der zurzeit der Auflösung vorhandenen Bereicherung zurückgefordert werden.
Wird das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist die Rückforderung der Geschenke ausgeschlossen.
115.    Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Auflösung des Verlöbnisses.
Zweiter Abschnitt
Ehefähigkeit und Ehehindernisse
116.   Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das zwanzigste und die Braut das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.
117.   Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten die natürliche Handlungsfähigkeit besitzen.
Geisteskranke sind nicht ehefähig.
118.   Unmündige Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung ihres Vaters und ihrer Mutter, und wenn beide Eltern gestorben sind oder die elterliche Gewalt nicht haben, mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Entmündigte Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Gegen die Weigerung des Vormundes kann bei den vormundschaftlichen Behörden Beschwerde erhoben werden.
119.     Die Eheschliessung ist verboten:
Zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern, seien sie einander voll- oder halbbürtig, ehelich oder ausserehelich verwandt,
zwischen Verschwägerten in gerader Linie und zwar auch dann, wenn das Verhältnis durch eine ungültige Ehe begründet worden ist,
zwischen der Person, die ein Kind angenommen hat, und dem angenommenen Kinde, so lange das Verhältnis besteht.
120.    Personen, die bereits verheiratet waren, müssen, um eine neue Ehe einzugehen, vorerst den Nachweis erbringen, dass ihre frühere Ehe durch Tod des andern Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist.
121.    Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur unter der Voraussetzung eingehen, dass die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.
Die Auflösung der Ehe kann mit der Verschollenheitserklärung oder in einem besonderen Verfahren ausgesprochen werden.
III.  Rückerstattung der Geschenke.
IV.  Verjährung.
A.   Die Ehefähigkeit.
I. Das Alter.
II. Die Handlungsfähigkeit.
III. Die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes.
B.  Die Ehehindernisse.
I. Verwandtschaft
und Schwägerschaft.
II. Frühere Ehe.
1. Beweis der
Auflösung.
a)   Im allgemeinen.
b)  Bei Verschollenheit.


 — 521 —
Das Verfahren erfolgt nach den Vorschriften über die Ehescheidung.
122.    Witwen und Frauen, deren Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist, dürfen vor Ablauf von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Ungültigerklärung der früheren Ehe, eine neue Ehe nicht eingehen.
Tritt eine Geburt oder Fehlgeburt ein, so endigt die Wartefrist.
Ausserdem kann der Richter die Frist abkürzen, wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der früheren Ehe ausgeschlossen ist, oder aus andern Gründen die Abkürzung geboten erscheint.
123.    Geschiedene Ehegatten dürfen während der durch das Scheidungsurteil ihnen auferlegten Wartefrist eine neue Ehe nicht eingehen.
Dritter Abschnitt
Verkündung und Trauung
124.   Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Verlobten ihr Eheversprechen beim Zivilstandsbeamten anmelden.
Die Anmeldung erfolgt durch die Verlobten persönlich oder durch ihre amtlich beglaubigte schriftliche Erklärung.
Dem Gesuche sind beizufügen: die Geburtsscheine der Verlobten, sowie gegebenen Falles die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormundes und der Totenschein des Ehegatten aus früherer Ehe oder das Urteil über deren Auflösung.
125.   Das Gesuch um Verkündung ist beim Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes des Bräutigams anzubringen.
Ist jedoch der Bräutigam ein Schweizer, der im Auslande wohnt, so kann das Gesuch beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden.
126.   Ist der Bräutigam ein Ausländer, so kann das Gesuch um Verkündung an seinem Wohnsitz angebracht werden, wenn er von der Regierung des Wohnsitzkantons die Einwilligung zur Eheschliessung erhalten hat.
Diese Einwilligung darf nicht verweigert werden, wenn die Heimatbehörden erklären, dass sie die Ehe ihres Angehörigen mit allen Folgen anerkennen werden.
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit dem Ausland.
127.    Die Verkündung wird verweigert, wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt, sowie wenn es sich aus den eingereichten Ausweisen ergibt, dass eines der Verlobten nicht ehefähig ist, oder wenn offensichtlich ein Ehehindernis vorliegt.
128.     Die Verkündung ist ohne Aufschub vorzunehmen.            
2. Wartefrist.
a)  Für Frauen.
b)  Für Geschiedene.
A. Die Verkündung.
I. Gesuchstellung.
1.   Form des Gesuches.
2.   Ort des Gesuches.
3.   Gesuch eines Ausländers.
II. Abweisung. III. Anordnung.
Sie erfolgt am Wohnort und am Heimatort des Bräutigams



 — 522 —
und der Braut, mittelst öffentlichen Anschlages während zehn Tagen oder einmaliger Einrückung in ein amtliches Blatt.
Sie gibt an : Familien- und Personennamen, Beruf, Wohnort und Heimatort der Verlobten und ihrer Eltern und gegebenen Falls Familien- und Personennamen des frühern Ehegatten.
129.    Während der Verkündung kann Jedermann, der ein Interesse hat, bei einem der auskündenden Zivilstandsbeamten schriftlich Einsprache gegen die Eheschliessung erheben, indem er den Mangel der Ehefähigkeit eines der Verlobten oder ein gesetzliches Ehehindernis geltend macht.
130.     Liegen Gründe vor, aus denen die beabsichtigte Ehe nichtig sein würde, so muss die Einsprache von Amts wegen durch die zuständigen Beamten angebracht werden.
131.     Ist eine Einsprache gegen den Eheabschluss erhoben worden, so ist sie nach Ablauf der Verkündungsfrist durch den Zivilstandsbeamten, der das Verkündungsbegehren entgegengenommen hat, sofort dem Bräutigam mitzuteilen.
Verweigert der Bräutigam die Anerkennung der Einsprache, so ist dem Einsprecher unverzüglich hiervon Kenntnis zu geben.
132.   Will der Einsprecher die Einsprache aufrecht erhalten, so hat er bei dem Richter des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, auf Untersagung des Eheabschlusses zu klagen.
Einsprachen, die weder den Mangel der Ehefähigkeit, noch ein gesetzliches Ehehindernis betreffen, werden vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen.
133.    Die Fristen für die Erhebung der Einsprachen, für die Verweigerung der Anerkennung der Einsprachen und für die Anbringung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses betragen jedesmal zehn Tage.
Diese Fristen beginnen mit dem Tage, da die Verkündung erfolgt ist, die Einsprache dem Bräutigam mitgeteilt, oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher eröffnet worden ist.
134.    Sind keine Einsprachen eingelaufen, oder sind die angebrachten Einsprachen nicht gerichtlich anhängig gemacht, oder sind sie abgewiesen worden, so stellt der Zivilstandsbeamte des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, sofort den Verkündschein aus.
135.   Der Verkündschein ermächtigt die Verlobten, sich während der folgenden sechs Monate bei jedem schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu lassen.
Es hat jedoch der Zivilstandsbeamte die Vornahme der Trauung, auch wenn der Verkündschein ausgestellt ist, zu verweigern, sobald ein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden müsste.
B. Die Einsprachen.
I. Einspracherecht.
II. Einsprache von Amtes wegen.
III. Verfahren.
1.  Mitteilung der Einsprachen.
2.  Entscheidung über die Einsprachen.
3.  Fristen.
C. Die Trauung.
I. Der Verkündschein.
1.  Ausstellung.
2.   Berechtigung zur Trauung.


 — 523 —
136.    Besteht wegen Erkrankung eines der Verlobten die Gefahr, dass bei Beobachtung der Verkündungsfristen die Ehe wegen Todes des Erkrankten nicht mehr geschlossen werden könnte, so darf die Aufsichtsbehörde den Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.
Die Trauung eines Ausländers, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, unter Vorbehalt der Vereinbarungen mit dem Ausland, durch die Aufsichtsbehörde nur bewilligt werden, wenn die Heimatbehörden erklären, dass sie die Ehe ihres Angehörigen mit allen Folgen anerkennen werden.
137.    Die Trauung erfolgt öffentlich auf dem Amte vor zwei mündigen Zeugen.
Die Kantone haben für angemessene Trauungslokale zu sorgen.
Ausserhalb des Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft, wenn Braut oder Bräutigam nach ärztlichem Zeugnis wegen Krankheit verhindert ist, auf dem Amte zu erscheinen.
138.   Der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage, ob sie mit dem Andern die Ehe eingehen wollen.
Auf die beidseitige Bejahung vollzieht der Zivilstandsbeamte die Trauung mit den Worten :
"Nachdem Ihr Beide auf meine Frage erklärt habt, mit einander die Ehe eingehen zu wollen, erkläre ich im Namen des Gesetzes Eure Ehe für geschlossen."
139.   Den Ehegatten wird nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten auf Verlangen ein Eheschein ausgestellt.
Eine kirchliche Trauungsfeierlichkeit darf nur auf Vorweisung des Ehescheines vorgenommen werden.
Geistliche, die dieser Bestimmung zuwider handeln, werden mit einer Busse bis zu tausend Franken bestraft.
140.   Die Eintragung der geschlossenen Ehe in das Eheregister hat unmittelbar nach der Trauung zu erfolgen.
Der Eintrag wird von den beiden Ehegatten, den beiden Zeugen und dem Zivilstandsbeamten unterschrieben und enthält:
Familienname, Personenname, Geburtstag, Beruf, Heimat, Geburts- und Wohnort der beiden Ehegatten,
Familienname, Personenname, Beruf und Wohnort ihrer Eltern,
Familienname und Personenname des früheren Ehegatten unter Angabe des Datums der Auflösung der früheren Ehe,
das Datum der Verkündung und der Trauung,
ein Verzeichnis der vorgelegten Schriftstücke,
Familienname, Personenname, Beruf und Wohnort der beiden Zeugen.
II. Trauung ohne Verkündschein.
III.  Die Trauhandlung.
1.   Öffentlichkeit.
2.   Formel.
IV.  Eheschein und kirchliche Feier.
D. Das Eheregister.


 — 524 —
141.   Der Bundesrat und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden haben durch Verordnungen die näheren Vorschriften über die Verkündung und Trauung aufzustellen, namentlich betreffend:
den Verkehr der schweizerischen Zivilstandsbeamten untereinander,
die Verkündung oder die einer Verkündung gleichstellenden Formhandlungen, die im Auslande stattfinden,
die von den schweizerischen Zivilstandsbeamten auf das Ansuchen von ausländischen Behörden vorzunehmenden Handlungen,
die Verkündung und Trauung betreffend einen in der Schweiz wohnenden ausländischen Bräutigam,
die Führung des Eheregisters,
die Gebühren der Zivilstandsbeamten.
Vierter Abschnitt
Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe
142.    Eine Ehe ist in folgenden Fällen nichtig zu erklären: wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten
schon verheiratet gewesen ist,
wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten sich im Zustande natürlicher Handlungsunfähigkeit befunden hat oder geisteskrank gewesen ist,
wenn die Ehegatten zueinander in einem verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft stehen.
148. Die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe ist durch den zuständigen Beamten von Amts wegen zu erheben.
Überdies kann sie von Jedermann, der ein Interesse hat, angebracht werden.
Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit nicht mehr von Amts wegen verfolgt, es bleibt aber Jedermann vorbehalten, die Nichtigkeit zur Wahrung seiner Interessen geltend zu machen.
144.     Die Nichtigerklärung ist ausgeschlossen:
im Falle der Handlungsunfähigkeit eines Ehegatten, sobald dieser Nichtigkeitsgrund gehoben ist und keiner der Ehegatten die Nichtigerklärung verlangt,
im Falle der Eheschliessung durch eine verheiratete Person bei gutem Glauben des zweiten Ehegatten, sobald die frühere Ehe aufgehoben ist.
145.   Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er sich bei der Trauung vorübergehend im Zustande der natürlichen Handlungsunfähigkeit befunden hat.
148. Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er irrtümlich sich mit einer andern Person hat trauen lassen, als es sein
E. Verordnungen.
A.  Die Nichtigkeit.
I. Voraussetzung.
II. Pflicht und Recht zur Klage.
III. Ausschluss der Nichtigerklärung.
B.   Die Anfechtbarkeit.
I. Fehler im Ehewillen.
1.   Mangelnder Ehewille.
2.   Mangelhafter Ehewille.


 — 525 —
Wille war, sowie wenn er zur Eheschliessung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft der irrtümlichen Voraussetzung persönlicher Eigenschaften des andern Ehegatten, bei deren Mangel die eheliche Gemeinschaft dem irrenden Ehegatten nicht zugemutet werden kann.
147.    Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschliessung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft einer durch den andern oder mit dessen Vorwissen durch einen Dritten hervorgerufenen arglistigen Täuschung über die Familie oder die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten, oder wenn ihm eine Krankheit verheimlicht worden ist, die die Gesundheit des Klägers oder der Nachkommen in hohem Masse gefährdet.
148.     Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschliessung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe-verbundenen Person.
149.     Die Anfechtungsklage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten seit der Entdeckung des Mangels, des Irrtums oder des Betruges, oder seit dem Aufhören des Einflusses der Drohung, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
150.    Hat sich ein Ehegatte vor dem Alter der Ehefähigkeit verheirat oder ist er zwar ehefähig, aber unmündig oder bevormundet gewesen, und ist die Ehe ohne die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes geschlossen worden, so kann die Ehe durch Vater oder Mutter oder durch den Vormund angefochten werden.
Die Ehe darf jedoch aus diesem Grunde nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn der Ehegatte inzwischen die Ehe oder Handlungsfähigkeit erlangt hat oder die Frau schwanger geworden ist.
151.   Ist eine Ehe zwischen Personen geschlossen worden, die im Verhältnis der Kindesannahme stehen, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.
Die Kindesannahme wird durch die Trauung aufgehoben.
152.   Ist eine neue Ehe vor Ablauf der gesetzlichen oder durch den Richter auferlegten Wartefrist eingegangen worden, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.
153.     Sind bei der Eheschliessung die gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet worden, so kann aus diesem Grunde eine durch den Zivilstandsbeamten mit Einwilligung der Ehegatten geschlossene Ehe nicht für ungültig erklärt werden.
a)  Wegen Irrtums.
b)  Wegen Betrugs.
c) Wegen Drohung.
3. Verjährung.
II. Mangelnde Ehefähigkeit oder Mündigkeit.
C. Gültigkeit bei Gesetzesverletzung.
 I. Ehe mit dem angenommenen Kinde.
II. Verletzung der Wartefrist.
III. Verletzung von Formvorschriften.


 — 526 —
154.    Eine Ehe fällt nur dann als ungültig dahin, wenn sie durch den Richter für ungültig erklärt wird.
So lange die Ungültigerklärung nicht erfolgt ist, hat die Ehe, selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe.
155.   Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl in allen Beziehungen als ehelich, ohne Rücksicht auf
den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.
Die Verhältnisse der Kinder zu den Eltern werden nach den gleichen Vorschriften geordnet, wie bei der Scheidung der Ehe.
156.   Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, ihren Stand, nimmt aber den Namen ihrer angestammten Familie wieder an.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten, sowie für die dem schuldlosen Ehegatten zuzuerkennenden Ansprüche auf Entschädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der Scheidung der Ehe.
157.   Eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden Rechte abgeschlossen ist, wird in der Schweiz als gültig betrachtet.
Die im Auslande geschlossene Ehe eines Schweizers kann in der Schweiz nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sie sowohl nach dem dort geltenden als nach schweizerischem Rechte ungültig ist.
158.   Das Recht, die Ungültigerklärung einer Ehe zu verlangen, ist unvererblich.
Die Erben des Klägers können jedoch die erhobene Klage fortsetzen.
Die Ungültigerklärung einer Ehe steht mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des Richters, die vorsorglichen Massregeln, die Rechtsmittel und die amtlichen Anzeigen an die Zivilstandsbeamten unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung.
Vierter Titel
Die Ehescheidung
159.    Hat ein Ehegatte einen Ehebruch begangen, so kann der verletzte Ehegatte auf Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Vorfall.
D.  Die Ungültigerklärung.
I. Bedeutung der Erklärung.
II. Folgen der Erklärung.
1.   Für die Kinder.
2.   Für die Ehegatten.
III. Verhältnis zum Ausland.
E.  Vererblichkeit, Rechtsmittel und Registereintrag.
A. Die Scheidungsgründe.
I. Ehebruch.


 — 527 —
160.   Hat ein Ehegatte dem Leben des andern nachgestellt, oder ihn schwer misshandelt, oder ihm eine schwere Ehrenkränkung zugefügt, so kann der verletzte Ehegatte auf Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem Scheidungsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Vorfall.
161.    Hat ein Ehegatte ein Verbrechen begangen oder führt er einen in hohem Grade unehrenhaften Lebenswandel, und darf nach den Umständen die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem andern Ehegatten nicht zugemutet werden, so kann dieser jederzeit auf Scheidung klagen.
162.    Hat ein Ehegatte den andern verlassen und ist er ohne triftigen Grund während eines Jahres nicht zum ehelichen Wohnsitz zurückgekehrt, so kann der andere Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.
Auf die Klage hat der Richter, falls Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, den abwesenden Ehegatten dreimal in angemessenen Zwischenräumen und nötigenfalls öffentlich zur Rückkehr aufzufordern, und es darf über die Klage erst nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Anbringung entschieden werden.
163.    Ist ein Ehegatte in einen Zustand von Geisteskrankheit verfallen, und wird dieser Zustand durch Sachverständige für unheilbar erklärt, so kann der andere Ehegatte, nachdem seit Beginn der Geisteskrankheit drei Jahre verflossen sind, jederzeit auf Scheidung klagen.
164.    Ist eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, so können beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung begehren.
Ist die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben, so kann der andere Ehegatte auf Scheidung klagen.
165.   Das Klagbegehren geht entweder auf die Aufhebung des Ehebandes durch Scheidung der Ehe oder auf Trennung der Ehegatten.
166.     Erhebt ein schweizerischer Ehegatte die Scheidungsklage, so ist sie, wenn er in der Schweiz wohnt, beim Richter seines Wohnsitzes, und wenn er im Ausland wohnt, beim Richter seines Heimatortes anzubringen.
Der Richter des Heimatortes nimmt jedoch die Klage nur dann entgegen, wenn der Kläger nachweist, dass sie beim Richter seines Wohnsitzes nicht angebracht werden kann.
II. Nachstellung nach dem Leben, Misshandlung und Ehrenkränkung.
III.  Verbrechen und Ehrverlust.
IV.  Verfassung.
V. Geisteskrankheit.
VI. Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.
K. Die Scheidungsklage.
I. Inhalt der Klage.
II. Zuständigkeit.
1. Für Schweizer.


 — 528 —
167.   Erhebt ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, die Scheidungsklage, so ist sie beim Richter seines Wohnsitzes anzubringen.
Das Gericht nimmt jedoch die Klage des ausländischen Ehegatten nur dann entgegen, wenn dieser nachweist, dass die Klage beim Gerichte seiner Heimat nicht angebracht werden kann und dass überdiess nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch der geltend gemachte Scheidungsgrund und der schweizerische Gerichtsstand im Heimatsstaate anerkannt werden.
168.   Ist die Klage angebracht, so hat der zuständige Richter nötigenfalls für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massregeln in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Versorgung der Kinder anzuordnen.
169.     Wenn ein Scheidungsgrund nachgewiesen ist, so ist der Richter verpflichtet, entweder die Scheidung der Ehe oder die Trennung der Ehegatten auszusprechen.
170.    Verlangt weder der klagende noch der beklagte Ehegatte die Scheidung, so kann nur die Trennung ausgesprochen werden.
Verlangt entweder der klagende oder der beklagte Ehegatte die Scheidung, so darf die Trennung nur dann ausgesprochen werden, wenn einige Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist.
171.     Die Trennung wird durch den Richter auf die bestimmte Zeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.
Nach Ablauf der bestimmten Frist fällt die Trennung dahin, es kann aber auf Verlangen eines Ehegatten unter neuer Würdigung der frühern Klage die Scheidung ausgesprochen werden.
Auf gleicher Grundlage kann, nachdem die Trennung bei unbestimmter Zeit drei Jahre gedauert und eine Wiedervereinigung nicht stattgefunden hat, die Scheidung oder die Aufhebung der Trennung ausgesprochen werden.
172.   Ist die Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren Stand, nimmt aber den Namen ihrer angestammten Familie wieder an.
173.     Wird die Ehe wegen Ehebruchs geschieden, so hat der Richter dem schuldigen Ehegatten die Eingehung einer neuen Ehe für eine Wartefrist von wenigstens einem bis höchstens drei Jahren zu untersagen.
174.    Werden durch die Scheidung der Ehe die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, oder liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine besondere per-
2. Für Ausländer.
III. Vorsorgliche Massregeln.
C. Das Scheidungsurteil.
1. Im allgemeinen.
1.   Pflicht des Richters.
2.  Scheidung oder Trennung.
3.   Umgrenzung der Trennung.
II. Stellung der geschiedenen Frau.
III.  Wartefrist.
IV.  Leistungen an den schuldlosen Ehegatten.
1. Entschädigung und Genugtuung.


 — 529 —
sönliche Unbill, so hat das Gericht den schuldigen Ehegatten zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung oder zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung zu verurteilen.
175.     Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann nach Ermessen des Richters der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verurteilt werden.
176.    Wird als Entschädigung, Genugtuung oder Unterhaltsbeitrag eine Rente auf Lebenszeit festgesetzt, so hört die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet, und überdies, falls die Rente wegen Bedürftigkeit zugesprochen worden ist, wenn diese aufhört.
177.     Wird eine Ehe geschieden, so zerfällt das eheliche Vermögen unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.
Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Ehefrau ihn verursacht habe.
Die Ansprüche des überlebenden Ehegatten aus gesetzlichem Erbrecht oder aus Ehevertrag, Erbvertrag oder gemeinsamer letztwilliger Verfügung fallen dahin.
178.     Werden die Ehegatten getrennt, so entscheidet der Richter, unter Berücksichtigung der Dauer der Trennung und der Verhältnisse der Ehegatten, über die Aufhebung oder Fortdauer des bisherigen Güterstandes.
Verlangt ein Ehegatte die Gütertrennung, so darf sie, wenn die Trennung auf ein Jahr oder auf länger ausgesprochen wird, nicht verweigert werden.
179.    Über die Gestaltung der Elternrechte bei Eintritt der Scheidung oder Trennung trifft der Richter die nötigen Verfügungen, nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde.
Der Ehegatte, der die Kinder nicht zugewiesen erhält, ist zur Entrichtung eines seinen Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder verpflichtet.
Er hat ein Recht auf Beibehaltung gebührender persönlicher Beziehungen zu den Kindern.
180.     Verändern sich die Verhältnisse, sei es infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen, so hat der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder eines der Eltern die den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anordnungen zu treffen.
34
2. Unterhalt.
3. Dauer der Rente.
V. Güterrechtliche Auseinandersetzung.
1.    Bei Scheidung.
2.   Bei Trennung.
VI. Elternrechte.
1.   Ermessen des Richters.
2.   Später Veränderungen.


 — 530 —
181.    Jedes in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil wird den Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes zur Zeit der Eheschliessung und des Heimatortes sofort mitgeteilt und von diesen als Randbemerkung zu den Traueintragungen im Eheregister nachgetragen.
Fünfter Titel
Die Wirkungen der Ehe
Erster Abschnitt
Die eheliche Gemeinschaft
182.     Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie schulden einander Treue und Beistand.
183.     Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft.
Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen.
184.    Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.
Sie steht dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach ihren Verhältnissen und Kräften zu unterstützen.
Sie führt den Haushalt.
185.    Der Ehemann ist der Vertreter der ehelichen Gemeinschaft.
Seine Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güterstand persönlich.
186.     Die Ehefrau hat die Vertretung der Gemeinschaft in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes.
Anordnungen des Ehemannes, die die Frau in ihrer Vertretungsbefugnis beschränken, sind gegenüber gutgläubigen Dritten nicht rechtswirksam.
Überschreitet die Ehefrau die Befugnis in einer dem Dritten erkennbaren Weise, so wird der Ehemann dadurch nicht verpflichtet.
187.     Missbraucht die Ehefrau die ihr im Haushalt vom Gesetz eingeräumte Vertretungsbefugnis, oder erweist sie sich zu deren Ausübung als unfähig, so kann ihr durch den Richter auf Ansuchen des Ehemannes die Vertretung entzogen werden.
VII. Registereintragung.
A.   Recht und Pflicht im allgemeinen.
I. Beider Ehegatten.
II. Des Ehemannes. III. Der Ehefrau.
B.  Vertretung der Gemeinschaft. I. Durch den
Ehemann.
II. Durch die Ehefrau. 1. Ordentliche
Vertretung im
Haushalt.
a)  Inhalt.
b)  Entziehung.


 — 531 —
Die Entziehung wird gegenüber gutgläubigen Dritten erst dadurch rechtswirksam, dass sie durch den Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
188.     Die Aufhebung der Entziehung wird auf Ansuchen eines Ehegatten durch den Richter ausgesprochen, sobald die Um­stände es erlauben.
Die Aufhebung ist in gleicher Weise wie die Entziehung zu veröffentlichen.
189.    Eine weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern, als ihr der Ehemann sie ausdrücklich oder stillschweigend erteilt hat.
190.    Die Ehefrau ist unter jedem ehelichen Güterstand be­fugt, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, insoweit sie da­durch die eheliche Gemeinschaft nicht schädigt oder gefährdet.
Verbietet ihr der Ehemann die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes, so kann auf das Ansuchen der Frau der Richter das Verbot aufheben, wenn dieses sich als offenbar unbegründet er­weist.
Das Verbot des Ehemannes ist gutgläubigen Dritten gegen­über nur dann rechtswirksam, wenn es durch den Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
191.    Die Ehefrau ist unter jedem Güterstande prozessfähig. Im Rechtsstreite um das eingebrachte Gut ist der Ehemann
sowohl als Kläger wie als Beklagter Prozesspartei.
192.     Ist ein Ehegatte gegenüber der Gemeinschaft pflichtvergessen oder bringt seine Handlungsweise dem andern Gefahr, Schande oder Schaden, so kann der andere Ehegatte den Richter um Hilfe angehen.
Der Richter hat den pflichtvergessenen Ehegatten an seine Pflicht zu mahnen und trifft nach fruchtloser Mahnung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen Massregeln.
193.  Wird das Wohl eines Ehegatten durch das Zusammenleben in der häuslichen Gemeinschaft mit dem andern ernstlich ge­fährdet, so kann der Richter eine vorübergehende Aufhebung dieser Gemeinschaft gestatten.
Er verbindet damit nötigenfalls die Regelung der Beiträge, die ein Ehegatte dem andern zum Unterhalt zu entrichten hat.
194.   Der Richter kann, wenn der Ehemann die Sorge für Weib und Kind vernachlässigt, die Schuldner der Ehegatten ohne Rück­sicht auf den Güterstand anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Ehefrau zu leisten.
195.   Die richterlichen Verfügungen gelten für die Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens und sind, sobald ihr Grund weggefallen
ist, auf Ansuchen eines Ehegatten wieder aufzuheben.
c) Aufhebung d. Entziehung.
2. Ausserordent­liche Vertre­tung.
C. Beruf und Gewerbe der Ehefrau.
D. Prozessfähigkeit der Ehefrau.
E. Schutz der Gemeinschaft. I. Im allgemeinen.
II. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
III.  Anweisungen an die Schuldner.
IV.  Dauer der richterlichen Ver­fügungen.


 — 532 —
196.    Während der Ehe ist unter den Ehegatten eine Zwangs­vollstreckung wegen ihrer Ansprüche mit Vorbehalt der gesetz­lichen Ausnahmen nicht statthaft.
197.   Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuld­betreibung angehoben, so ist der andere befugt, für seinen Anspruch gleichfalls die Schuldbetreibung anzuheben oder sich der Pfän­dung anzuschliessen oder sich am Konkurse zu beteiligen.
198.    Kommen die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Pfän­dung oder im Konkurs zu Verlust, so kann die Schuldbetreibung für Ansprüche desselben an den andern Ehegatten unbeschränkt angehoben werden.
199.   Ist zur Durchführung der durch Gesetz oder richterliche Anordnung herbeigeführten Gütertrennung die Zwangsvollstreckung erforderlich, so kann sie unbeschränkt durchgeführt werden.
Das Gleiche gilt in bezug auf Beiträge, die dem einen Ehe­gatten gegenüber dem andern richterlich auferlegt worden sind.
200.   Die Ehegatten sind befugt, Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen.
Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme mit Dritten die Ehefrau die Einwilligung des Ehemannes nötig hätte, bedürfen der Geneh­migung der Vormundschaftsbehörde.
Zweiter Abschnitt 
Der Güterstand
201.  Die Ehegatten sind befugt, ihre güterrechtlichen Verhält­nisse, unter Vorbehalt der Vorschriften des Gesetzes, durch Ehe­vertrag vor oder während der Ehe nach ihrem Ermessen zu ordnen.
Sie haben dem Vertrage einen der drei in diesem Gesetz geordneten Güterstände zugrunde zu legen.
202.   Haben die Ehegatten in ihrem Ehevertrage es nicht anders bestimmt, oder ist vom Gesetz oder vom Richter nichts anderes angeordnet, so stehen sie unter dem ordentlichen Güterstand.
Ordentlicher Güterstand ist die Güterverbindung.
203.   Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, oder verheiratet sich jemand, dessen Gläubiger Verlust­scheine besitzen, vor Befriedigung der Gläubiger, so tritt unter den Ehegatten von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
204.    Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertren­nung anzuordnen :
Wenn der Ehemann für den Unterhalt von Frau und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
V. Zwangsvoll­streckung.
1.   Verbot.
2.  Ausnahmen.
a)  Bei Betrei­bung durch Dritte.
b)  Bei Verlust der Gläu­biger.
c)  Bei Durch­führung der Gütertren­nung.
F. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten.
A.  Güterstand des Ehevertrages.
B.  Ordentlicher Güterstand.
C.   Ausserordentlicher
Güterstand.
I. Gesetzliche Gütertrennung.
II. Richterliche Gütertrennung. 1. Auf Begehren der Ehefrau.


 — 533 —
wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
wenn die Ehefrau eine Überschuldung des Ehemannes oder des Gesamtgutes nachweist;
nach fruchtloser Pfändung des Ehemannes.
205.    Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Güter­trennung anzuordnen :
Wenn der Ehemann die Überschuldung der Ehefrau nachweist ;
wenn die Ehefrau unbegründeterweise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu seinen Verfügungen über das eheliche Vermögen verweigert;
wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat;
nach fruchtloser Pfändung der Ehefrau.
206.   Der Richter hat auf Begehren des Gläubigers eines Ehe­gatten die Gütertrennung anzuordnen, wenn seine Pfändung frucht­los geblieben ist.
207.   Die Gütertrennung wegen Konkurses beginnt mit der Aus­stellung der Verlustscheine, wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Pfändung oder der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbs zurückbezogen.
Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen.
Der Eintritt der Gütertrennung wird zur Eintragung im Ehegutsregister amtlich angemeldet.
208.   Durch Befriedigung der Gläubiger wird die wegen Kon­kurses eingetretene oder wegen fruchtloser Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht wieder aufgehoben.
Vor der Befriedigung ist der Abschluss eines Ehevertrages mit Eintragung in das Ehegutsregister und Wirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen.
209.  Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, das bis dahin zur Befrie­digung der Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft gedient hat, dieser Haftung nicht entzogen werden.
Ist auf einen Ehegatten solches Vermögen übergegangen, so hat er die Schulden insoweit zu bezahlen, als er nicht nachweist, dass das Empfangene zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
210.   Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen, mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.
Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu
2.   Auf Begehren des Ehemannes.
3.   Auf Begehren der Gläubiger.
III.  Beginn der Gütertrennung.
IV.  Aufhebung der Gütertrennung.
D. Wechsel des Güterstandes.
I. Haftung beim Wechsel.
II. Liquidation bei Eintritt der Gütertrennung.


 — 534 —
tragen, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Ehefrau ihn verursacht habe.
Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauen­gut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Frau Sicherheit zu leisten.
211.  Der am ersten ehelichen Wohnsitz begründete Güterstand wird dadurch, dass die Ehegatten den Wohnsitz wechseln, nicht verändert.
Zur Wirksamkeit Dritten gegenüber bedarf jedoch ein fremdes Güterrecht am schweizerischen Wohnsitz der Eintragung in das Ehegutsregister.
Verlegen Ehegatten ihren Wohnsitz aus der Schweiz in das Ausland, so richtet sich die Fortdauer des schweizerischen Güter­rechtes nach dem Rechte ihres neuen Wohnsitzes.
Dritter Abschnitt
Das Sondergut
212.   Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwen­dungen Dritter, oder von Gesetzes wegen.
Verabredungen oder Zuwendungen unter den Ehegatten, die nicht in der Form des Ehevertrages stattfinden, können ein Sondergut nur im Verhältnis der Ehegatten zu einander und nicht gegenüber Dritten begründen.
Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sonder­gut gehöre, so ist er hierfür beweispflichtig.
213.     Von Gesetzes wegen sind Sondergut:
Die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu per­sönlichem Gebrauche dienen ;
die Spargelder der Ehefrau ;
die Vermögenswerte des Frauengutes, die der Ehefrau zum selbständigen Betriebe eines Berufes oder Gewerbes dienen ;
der Arbeitserwerb der Ehefrau.
214.      Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, Beiträge an die Lasten der Ehe zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung.
Vierter Abschnitt
Der Ehevertrag
215.     Für den Abschluss, die Abänderung oder die Auf­hebung eines Ehevertrages bedürfen die Parteien der Handlungs­fähigkeit, oder wenn sie unmündig oder entmündigt sind, der Zu­stimmung ihrer Vertreter.
Sind Kinder aus einer frühern Ehe vorhanden, so ist für die Verabredung der Gütergemeinschaft ihre Zustimmung, oder wenn
E. Wohnsitzwechsel.
A.  Entstehung.
B.  Sondergut von Gesetzes wegen.
C.   Wirkung.
A. Die Vertrags­fähigkeit.


 — 535 —
sie handlungsunfähig sind, die Zustimmung der Vormundschafts­behörde einzuholen.
Ehegatten, die ihren Wohnsitz aus dem Auslande in die Schweiz verlegt haben, können auch dann einen Ehevertrag abschliessen, wenn das fremde Recht ihnen das nicht gestattete.
216.     Zum Abschluss, zur Abänderung und zur Aufhebung des Ehevertrages bedarf es der öffentlichen Beurkundung, sowie der Unterschrift folgender Personen : der Verlobten oder Ehe­gatten, der Kinder aus früherer Ehe, soweit die Zustimmung dieser zur Vertragsschliessung erforderlich ist, der gesetzlichen Vertreter und des Beamten.
217.     Fehlt dem Ehevertrag die öffentliche Form, oder die Unterschrift eines Ehegatten und seines gesetzlichen Vertreters oder die des Beamten, so ist er ungültig.
Fehlt die Unterschrift eines Kindes aus früherer Ehe, oder die Bestätigung der Vormundschaftsbehörde, so kann der Vertrag für das Kind als unverbindlich erklärt werden.
218.     Durch Ehevertrag darf den Nachkommen eines Ehe­gatten für den Fall der Auflösung der Ehe durch seinen Tod nicht mehr als die Hälfte seines hinterlassenen Vermögens, und bei allgemeiner Gütergemeinschaft nicht mehr als drei Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens entzogen werden.
Fünfter Abschnitt
Das Ehegutsregister
219.     Die durch Vertrag oder richterliche Verfügung be­gründeten güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten müssen, um für oder gegen Dritte rechtswirksam zu sein, in das Eheguts­register eingetragen und veröffentlicht sein.
Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.
220.    Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen des Ehe­vertrages, die für Dritte von Bedeutung sein sollen.
Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz nichts anderes be­stimmt oder der Vertrag die Eintragung nicht ausdrücklich aus-schliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.
221.   Die Eintragung geschieht in dem Register des Bezirkes, wo der Ehemann seinen Wohnsitz hat.
Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Register­bezirk, so muss die Eintragung in dem Register dieses Bezirkes erfolgen.
Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes ver­liert nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Wohnsitzwechsel jede Rechtskraft.
B.  Die Vertragsform.
I. Erfordernisse.
II. Bedeutung der Formmängel.
C.   Der Gegenstand.
A.   Die Rechtskraft.
B.   Die Eintragung.
I. Gegenstand.
II. Ort der Ein­tragung.


 — 536 —
222.    Das Ehegutsregister wird auf dem Handelsregisteramt geführt; es steht jedoch den Kantonen frei, besondere Bezirke und besondere Registerführer zu bezeichnen.
Jedermann ist befugt, das Ehegutsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.
Die Veröffentlichung der Eintragungen steht unter den Vor­schriften über das Handelsregister.
Sechster Titel
Die Güterstände
Erster Abschnitt
Die Güterverbindung
223.   Die Güterverbindung verbindet alles Vermögen, das die Ehegatten zur Zeit der Trauung haben und später durch Erbgang oder auf andere Weise erwerben, mit Ausnahme des Sondergutes, zum ehelichen Vermögen.
Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauen­gut gehöre, so ist er hierfür beweispflichtig.
224.     Das Mannes- und das Frauengut verbleibt dem Ehe­gatten, der es in die Verbindung eingebracht hat.
Die Errungenschaft gehört dem Ehemanne.
Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes gehören nach der Fälligkeit oder Trennung, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Solidergut, zur Errungen­schaft.
225.    Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögens­werte des Mannes oder der Frau Anschaffungen gemacht, so werden diese, soweit nicht eine andere Absicht anzunehmen ist, dem Eigengute, dem das weggefallene Stück angehört hat, zu­gewiesen.
226.    Mann oder Frau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.
Ist ein solches innerhalb sechs Monaten nach dem Einbringen errichtet und sowohl mit öffentlich beglaubigtem Datum, als mit der Unterschrift der beiden Ehegatten oder der Verlobten, sowie gegebenen Falles ihrer Vertreter, versehen, so wird es bis zu erbrachtem Gegenbeweis für richtig erachtet.
227.    Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.
C. Die Registerführung.
A. Eigentums­verhältnisse.
I. Das eheliche Ver­mögen.
II. Das Eigengut der Ehegatten.
III.  Neuanschaf­fungen.
IV.  Inventar.
1. Errichtung und Beweiskraft.
2. Bedeutung der Schätzung.                


 — 537 —
Sind Gegenstände während der Ehe in guten Treuen unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der erzielte Preis an die Stelle der Schätzungssumme.
Der Schätzung im Inventar kann die Bestimmung beigefügt werden, dass jeder künftige Mehrwert dem Vorschlag und jeder künftige Minderwert dem Rückschlag zuzurechnen sei.
228.    Der Ehemann hat für die ordentliche Verwaltung des ehelichen Vermögens zu sorgen.
Er trägt die laufenden Kosten und Lasten der Verwaltung. Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
229.     Der Ehemann hat als Haupt der ehelichen Gemein­schaft die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist gleich einem Nutzniesser verantwortlich.
Eine weitere Verantwortlichkeit besteht für ihn auch dann nicht, wenn die Gegenstände des Frauengutes im Inventar ge­schätzt worden sind.
Bares Geld und andere vertretbare Sachen des Frauengutes gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau er­hält für deren Wert eine Forderung an den Mann.
230.     Der Ehemann kann über Vermögenswerte des einge­brachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, ausserhalb der ordentlichen Verwaltung nur mit Einwilligung der Ehefrau verfügen.
Der Dritte, mit dem der Ehemann handelt, darf jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern er nicht weiss, dass die Frau sie verweigert, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jeder­mann erkennbar als der Frau gehörig bezeichnet sind.
231.    Leistet der Ehemann auf Verlangen der Ehefrau oder aus freien Stücken volle Sicherheit für das eingebrachte beweg­liche Frauengut, so erhält er über die beweglichen Vermögens­werte desselben die freie Verfügungsbefugnis.
232.    In Vertretung der ehelichen Gemeinschaft hat die Ehe­frau über das eheliche Vermögen die freie Verfügung.
Im übrigen kann sie über die Vermögenswerte, auch wenn sie dem eingebrachten Frauengut angehören, nur mit Einwilligung des Ehemannes verfügen.
Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann sie nur mit Einwilligung des Ehemannes, oder wenn er sich weigert, mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde erklären.
233.    Für das in das eheliche Vermögen eingebrachte Frauen­gut kann der Ehemann jederzeit durch die Ehefrau zur Sicherstellung angehalten werden.
B.   Die Verwaltung
und Nutzung.
I. Die Verwaltung.
II. Die Nutzung.
III. Die Verfügungsbefugnis.
1.   Des Ehemannes.
a)  Nach dem Güterstand.
b)  Bei Sicherstellung.
2.   Der Ehefrau.
C.   Sicherung der Ehefrau.


 — 538 —
234.     Für die vorehelichen Schulden des Ehemannes haftet nur der Ehemann.
Für die vorehelichen Schulden der Ehefrau haftet die Ehe­frau, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstand zustehenden Rechte.
235.    Für die Schulden, die während der Ehe der Ehemann schuldig wird, sowie für diejenigen, die die Ehefrau als Ver­treterin der ehelichen Gemeinschaft eingeht, ist nur der Ehemann haftbar.
236.    Für Vertragsschulden, die die Ehefrau ohne Einwilli­gung des Ehemannes oder, bei Verhandlungen mit diesem, der Vormundschaftsbehörde eingegangen hat, haftet nur ihr Sondergut.
Für alle andern Schulden, die während der Ehe die Ehefrau schuldig wird, mit Einschluss der aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstandenen, ist sie persönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, ohne Rücksicht auf die dem Ehe­mann aus dem Güterstand zustehenden Rechte.
237.     Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.
Sind Schulden des Ehemannes oder solche, für die das ein­gebrachte Frauengut haftet, aus dem Sondergut der Frau, oder Sondergutsschulden der Frau aus dem Mannesgut oder dem ein­gebrachten Frauengut getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
238.    Im Konkurse des Ehemannes, sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten desselben, kann die Ehefrau ihre Ersatz­forderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauen­gut anmelden.
Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht. Die noch vorhandenen Vermögenswerte zieht die Ehefrau als Eigentümerin an sich.
239.   Erfährt die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigen­tums und die Verwertung der Frauengutssicherheiten nicht für die Hälfte des Frauengutes Deckung, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach Betreibungs- und Konkursgesetz.
Eine Abtretung des Vorrechts ist nicht statthaft.
240.     Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauen­gut, mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes, an die Erben der Frau.
D.  Die Haftung.
I. Für voreheliche Schulden.
II. Für eheliche Schulden.
1.  Haftung des Mannes.
2.   Haftung der Frau.
E.  Ersatzforderungen.
I. Fälligkeit.
II. Konkurs des Ehemannes,
1.   Anspruch der Ehefrau.
2.   Vorrecht.
F. Auflösung des ehe­lichen Vermögens.
I. Tod der Ehefrau.


 — 539 —
Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwort­lich ist und unter Abrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
241.     Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das fehlende ihren Ersatzanspruch geltend machen.
242.     Ergibt sich nach Erhebung des Mannes- und Frauen-gutes ein Vorschlag, so gehört er dem Mann oder seinen Erben.
Die Frau oder ihre Nachkommen können aber, insoweit der Vorschlag aus den Einkünften des Frauengutes oder der Tätig­keit der Frau gemacht worden ist, einen verhältnismässigen An­teil am Vorschlag herausverlangen.
243.     Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Manne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.
244.    Haben die Ehegatten über den Anteil der Ehefrau oder ihrer Nachkommen am Vor- oder Rückschlag keine Verabredung getroffen, so entscheidet im Streitfall der Richter nach seinem Ermessen.
Zweiter Abschnitt
Die Gütergemeinschaft
245.    Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt alles Vermögen, sowie die Einkünfte von Mann und Frau, zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zu­gehört.
Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute ver­fügen.
Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgut gehöre, so ist er hierfür beweispflichtig.
246.    Der Ehemann hat für die ordentliche Verwaltung des Gesamtgutes zu sorgen.
Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut. Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
247.    Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf es einer Erklärung der beiden oder der Zustimmung des einen Ehegatten zur Verfügung des andern.
Der Dritte, mit dem ein Ehegatte handelt, darf jedoch die Einwilligung des andern voraussetzen, sofern er nicht weiss, dass dieser sie verweigert, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann erkennbar als dem Gesamtgut gehörig bezeichnet sind.
II. Tod des Ehe­mannes.
III. Vor- und Rück­schlag.
1.   Anspruch auf den Vorschlag.
2.   Tragung des Rückschlages.
3.   Mass der Be­teiligung.
A. Allgemeine Güter­gemeinschaft. I. Eheliches Ver­mögen.
II. Die Verwaltung.
1.   Die ordentliche Verwaltung.
2.  Die Verfügungs­befugnis.
a) Verfügung über Gesamt­gut.


 — 540 —
248.    Die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften kann ein Ehegatte während der Ehe nur mit Einwilligung des andern, oder wenn dieser sich weigert, mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde erklären.
249.     Für die vorehelichen Schulden von Mann und Frau haftet das Gesamtgut.
Daneben bleibt ein jeder Ehegatte für seine Schulden persön­lich haftbar.
250.    Für die Schulden, die während der Ehe der Ehemann schuldig wird, sowie für diejenigen, die die Ehefrau als Vertreterin der ehelichen Gemeinschaft eingeht, ist der Ehemann persönlich und zugleich das Gesamtgut haftbar.
251.     Für Vertragsschulden, die die Ehefrau ohne die Ein­willigung des Ehemannes oder, bei Verhandlungen mit diesem, der Vormundschaftsbehörde eingegangen hat, haftet nur ihr Sondergut.
Für alle andern Schulden, die die Ehefrau während der Ehe schuldig wird, mit Einschluss der aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstandenen, ist sie persönlich und zugleich auch das Gesamtgut haftbar.
252.    Für alle Verpflichtungen, die das Gesamtgut belasten, haftet der Ehemann persönlich.
253.     Sind aus dem Gesamtgut Schulden, für die die Ehe­frau persönlich und zugleich das Gesamtgut haftet, oder Schulden, für die nur der Ehemann persönlich haftet, getilgt, so besteht eine Ersatzforderung, die erst mit der Aufhebung der Güter­gemeinschaft fällig wird.
Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergut oder Sonder­gutsschulden aus dem Gesamtgut getilgt, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
254.     Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte, mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des letztern, den Erben des Verstorbenen zu.
255.    Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar.
Die überlebende Ehefrau kann sich durch Ausschlagung der ihr zufallenden Hälfte von jeder Haftung befreien.
Übernimmt sie ihre Hälfte, so ist sie haftbar, soweit sie nicht nachweist, dass das Empfangene zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
256. Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte ver­langen, dass ihm auf Anrechnung vorzugsweise solche Vermögens­werte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.
b) Annahme und Ausschlagung von Erb­schaften.
III.  Die Haftung.
1.   Für voreheliche Schulden.
2.   Für eheliche Schulden.
a) Schulden des Ehemannes.
b) Schulden der Ehefrau.
3.   Für Gesamt­gutsschulden.
IV.  Ersatzforde­rungen.
V. Auflösung des ehe­lichen Vermögens.
1.   Grösse der Anteile.
2.   Haftbarkeit des Überlebenden.
3.   Anrechnung.


 — 541 —
257.    Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbaren.
Für unmündige Kinder bedarf es hierzu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
258.    Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so umfasst sie das bisherige eheliche Vermögen, sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes.
Was den Kindern oder dem Ehegatten von Todes wegen oder durch Schenkung während der Gemeinschaft zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.
Die Zwangsvollstreckung ist unter den an der Gemeinschaft Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.
259.     Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem über­lebenden Ehegatten zu.
Sind sie mündig, so hat der überlebende Ehegatte diese Be­fugnis, sofern es nicht anders vereinbart ist.
260.    Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Güter­gemeinschaft jederzeit aufheben.
Die Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.
Für unmündige Kinder bedarf es hierzu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
261.    Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes­wegen aufgehoben :
mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten,
mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.
Erfolgt der Konkurs nur eines Kindes, so können die übrigen Beteiligten dessen Ausscheidung verlangen.
262.     Kommt ein Gläubiger des Ehegatten oder eines der Kinder bei der Pfändung zu Verlust, so kann er die gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.
Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes ver­langt, so können die übrigen Beteiligten dessen Ausscheidung ver­langen.
263.    Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Be­teiligten dessen Ausscheidung verlangen.
Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheidung verlangen.
Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil dem Gesamtgut.
B. Fortgesetzte Güter­gemeinschaft. I. Voraussetzung.
II. Umfang.
III.  Verwaltung und
Vertretung.
IV.   Aufhebung.
1.   Durch Erklä­rung.
2.   Von Gesetzes wegen.
3.   Durch Gerichts­urteil.
4.   Durch Heirat oder Tod eines Kindes.


 — 542 —
264.    Bei Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder Ausscheidung eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der Vermögenslage, wie sie im Zeitpunkt der Aufhebung vorhanden ist.
An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.
Die Liquidation darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
265.     Die Ehegatten können eine beschränkte Gütergemein­schaft verabreden, sei es dass einzelne Vermögenswerte oder ge­wisse Arten von Vermögenswerten, wie namentlich die Liegen­schaften, von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, und es stehen diese Vermögenswerte alsdann unter den Regeln der Güter­trennung.
266.     Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Vermögen kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.
Eine solche Abrede ist zu vermuten, wenn das nicht gemein­schaftliche Vermögen von der Ehefrau dem Ehemann zur Verwal­tung und Nutzniessung überlassen ist.
267.    Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.
Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und stellt unter den Regeln der Gütergemeinschaft.
Für das bei Eingang oder während der Ehe eingebrachte Vermögen von Mann und Frau gelten die Regeln der Güter­verbindung.
268.   Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vor­schlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.
Liegt ein Rückschlag des ehelichen Vermögens vor, so trägt ihn der Ehemann, die zu Verlust gekommenen Gläubiger des Ehe­mannes können aber von der Ehefrau oder deren Erben bis zur Hälfte des eingebrachten Frauengutes die Deckung der Hälfte ihres Verlustes verlangen.
Durch Ehevertrag können die Ehegatten jede Beteiligung der Ehefrau am Rückschlag ausschliessen.
Dritter Abschnitt
Die Gütertrennung
269.    Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, stets auf das ganze Vermögen eines jeden der Ehegatten.
5. Teilungsart.
C. Beschränkte Güter­gemeinschaft.
I. Mit Güter­trennung.
II. Mit Güterverbindung.
III. Errungenschafts­gemeinschaft.
1.   Umfang.
2.   Beteiligung am Vor- und Rück­schlag.
A. Eigentumsverhält­nisse.


 — 543 —
Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
270.   Unter der Gütertrennung stehen jedem Ehegatten die Ver­waltung, die Verfügung und der Genuss an seinem eigenen Ver­mögen zu.
271.   Will die Ehefrau ihr Vermögen nicht selber verwalten, so kann der Mann verlangen, dass die Verwaltung gegen Leistung von Sicherheit auf ihn übertragen werde.
Verlangt der Ehemann diese Übertragung nicht, oder leistet er die verlangte Sicherheit nicht, so darf die Frau die Verwaltung einem Dritten anvertrauen.
272.    Hat die Ehefrau dem Ehemann die Verwaltung über­tragen, so wird vermutet, dass sie von ihm während der Ehe keine Rechnungsstellung zu verlangen berechtigt sei und ihm die Ein­künfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehe­lichen Lasten überlasse.
273.    Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden, sowie für diejenigen Schulden, die er während der Ehe schuldig wird, oder die die Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungs­befugnis begründet.
Die Frau haftet persönlich für ihre vorehelichen Schulden, sowie für die Schulden, die sie während der Ehe schuldig wird.
Für die Schulden, die zum Unterhalt der Ehegatten und ihrer Kinder vom Ehemann oder von der Ehefrau eingegangen sind, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.
274.   Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, aus dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.
275.    Der Ehemann hat das Recht zu verlangen, dass ihm die Ehefrau aus ihren Einkünften und ihrem Erwerb zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag leiste.
Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Ansuchen des einen oder des andern Ehegatten vom Richter festgesetzt.
Für solche Beiträge wird der Mann nicht ersatzpflichtig.
276.     Vermögenswerte, die die Ehefrau dem Ehemann zur Tragung der ehelichen Lasten überlässt, stehen, wenn es nicht anders vereinbart ist, unter den Regeln der Güterverbindung.
B.  Verwaltung, Ver­fügung und Genuss.
I.  Im Allgemeinen.
II. Verwaltung durch den Mann. 1. Befugnisse.
2. Rechnungsstellung.
C.   Haftung.
D.   Einkünfte und Erwerb.
E.  Beiträge der Ehefrau.
I. Beitragspflicht.
II.  Ehesteuer.


 — 544 —
Zweite Abteilung
Die Verwandtschaft
Siebenter Titel
Das eheliche Kindesverhältnis
Erster Abschnitt
Die eheliche Abstammung
277.   Ist ein Kind während der Ehe oder innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren, so gilt es für ehelich.
Bei späterer Geburt wird die Ehelichkeit nicht vermutet.
278.   Die Ehelichkeit eines Kindes kann vom Ehemann während dreier Monate, nachdem er von der Geburt und dem Grad der Reife des Kindes zurzeit der Geburt Kenntnis erhalten hat, gerichtlich angefochten werden.
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen das Kind und die Mutter.
279.   Ist das Kind hundertundachtzig Tage nach Abschluss der Ehe geboren, so vermag der Ehemann seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen, dass er gemäss der Zeit der Empfängnis nicht der Vater des Kindes sein könne.
280.    Kann das Kind nach dem Grade seiner Reife bei der Geburt nicht während der Ehe empfangen sein, oder haben die Ehegatten zurzeit der Zeugung nach gerichlicher Verfügung ge­trennt gelebt, so hat der Ehemann seine Anfechtung nicht weiter zu begründen.
Die Ehelichkeit des Kindes wird jedoch dadurch erwiesen, dass glaubhaft gemacht wird, der Ehemann habe um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt.
281.   Ist der Ehemann vor Beginn oder Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben oder hat er die natürliche Handlungsfähigkeit ver­loren, oder ist er unbekannten Aufenthaltes, oder kann ihm aus anderem Grunde von der Geburt keine Mitteilung gemacht werden,
A.  Vermutung der Ehelichkeit.
B.   Anfechtung der Ehelichkeit.
I. Durch den Ehe­mann.
1.  Befristung.
2.  Bei Zeugung während d. Ehe.
3.   Bei Zeugung vor der Ehe.
II. Andere Anfech­tung.


 — 545 —
so kann die Ehelichkeit während einer gleichen Frist von drei Monaten von Jedermann, der neben oder hinter dem Kinde erb­berechtigt ist, angefochten werden.
282.   Hat der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt, oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann die Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, dass der Klagberechtigte arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden sei.
Ausserdem wird nach Ablauf der Frist eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit triftigen Gründen entschuldigt wird.
Zweiter Abschnitt
Die Ehelicherklärung
283.    Wenn die Eltern eines ausserehelichen Kindes einander heiraten, so wird dieses durch die Trauung ohne weiteres ehelich.
284.    Die Eltern sind verpflichtet, bei oder sofort nach der Trauung die gemeinsamen ausserehelichen Kinder beim Zivilstands­beamten des Wohnsitzes oder Trauungsortes anzumelden.
Auf die Ehelichkeit des Kindes hat die Unterlassung dieser Anmeldung keinen Einfluss.
285.    Wenn die Eltern eines Kindes sich verlobt haben und die Trauung durch den Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des einen Verlobten unmöglich geworden ist, so hat auf Verlangen des anderen Verlobten oder des Kindes der Richter dieses für ehelich zu erklären.
Ist das Kind mündig, so kann das Gesuch von dem Verlobten nur mit der Zustimmung des Kindes gestellt werden.
286.   Gegen die Ehelicherklärung können die erbberechtigten Verwandten der Eltern, sowie die Heimatgemeinde, binnen eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, Einsprache erheben, indem sie dartun, dass das Kind nicht von den beiden angeblichen Eltern abstamme.
287.   Durch die Ehelicherklärung wird das aussereheliche Kind mit Einschluss seiner ehelichen Nachkommenschaft oder nach dem Vorabsterben des Kindes diese allein zu Vater und Mutter und ihrer Verwandtschaft einem ehelichen Verwandten gleichgestellt.
Die Ehelicherklärung ist den Zivilstandsbeamten des Geburts­ortes und des Heimatortes von Vater und Mutter mitzuteilen.
288.   Die Wirkung der Ehelicherklärung tritt für ein Kind, das unter fremdem Rechte steht, nur unter der Voraussetzung ein, dass sie von dessen heimatlichem Rechte anerkannt werde.
C. Verwirkung der Anfechtung.
A. Durch nachfolgende Ehe.
I. Voraussetzung.
II. Anmeldung beim Register.
B. Durch behördliche Erklärung.
C.   Einsprachen.
D.   Wirkung.
E.  Einfluss der Staats­angehörigkeit.


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Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, können die Ehelicherklärung ihrer Kinder nur unter der Voraussetzung erwirken, dass deren Anerkennung nach ihrem heimatlichen Rechte nachgewiesen ist.
Dritter Abschnitt
Die Kindesannahme
289.   Wer keine Nachkommen hat, kann ein Kind annehmen, wenn er das vierzigste Altersjahr zurückgelegt hat und um wenig­stens achtzehn Jahre älter ist, als das anzunehmende Kind.
290.     Zur Annahme bedarf es der Zustimmung des Kindes. Ist das Kind nicht mündig, so müssen seine Eltern oder der
Vormund und überdies, wenn es die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, es selber der Annahme zustimmen.
291.    Ist die annehmende oder die anzunehmende Person ver­heiratet, so bedarf es zur Kindesannahme auch der Zustimmung des Ehegatten.
Ein Ehepaar kann eine Person gemeinschaftlich als Kind annehmen.
292.  Die Kindesannahme erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung mit Ermächtigung der kantonalen Regierung vor dem Zivilstands­beamten am Wohnsitz des Annehmenden.
Sie ist in das Geburtsregister einzutragen und sofort von den Beteiligten und dem Zivilstandsbeamten zu unterzeichnen.
Sie wird überdies in den Geburtsregistern des Wohnsitzes und des Heimatortes des Angenommenen als Randbemerkung nach­getragen.
293.    Das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem gegenüber erbberechtigt, ohne die bisherigen Rechte zu verlieren.
Die elterlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Anneh­menden über.
Vorbehalten bleiben besondere Abreden über die elterlichen Vermögensrechte und das Erbrecht, worüber vor der Annahme beliebige Abweichungen von der gesetzlichen Stellung des ehe­lichen Kindes festgesetzt werden dürfen.
294.     Die Kindesannahme kann jederzeit durch eine beid­seitige Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten aufgehoben werden und ist in gleicher Weise, wie die Begründung, in das Zivil­standsregister einzutragen.
Aus wichtigen Gründen kann sie vom Richter auf einseitiges Begehren aufgehoben werden.
Die Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung der Kindesannahme.
A.   Voraussetzungen.
1. In der Person des Annehmenden.
II. In der Person des Anzunehmenden.
III. Bei verheirateten Personen.
B.  Die Form der Annahme.
C.   Die Wirkung.
D.   Die Aufhebung.


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295.    Für die Annahme eines unter fremdem Rechte stehenden Kindes und für die Kindesannahme seitens eines Ausländers, der in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, gelten die gleichen Vor­schriften, wie bei der Ehelicherklärung.
Vierter Abschnitt
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder
296.     Die ehelichen Kinder haben den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit ihres Vaters.
297.     Eltern und Kinder sind einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erheischt.
298.    Die Eltern tragen die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ihrer Kinder, wenn nötig bis zur Mündigkeit, nach ihrem ehelichen Güterstand.
Bei Not der Eltern oder bei ausserordentlicher Höhe der Kosten oder bei andern ausserordentlichen Umständen kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, das Vermögen der unmündigen Kinder zu deren Unterhalt und Erziehung in be­stimmten Beträgen anzugreifen.
Fünfter Abschnitt
Die elterliche Gewalt
299.     Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Gewalt und dürfen den Eltern nicht vorenthalten werden.
Mündige Kinder, die entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, es sei denn, dass die Behörde aus triftigen Gründen einen Vormund bestellt.
300.    Während der Ehe steht den Eltern die elterliche Ge­walt in dem Sinne gemeinsam zu, dass sie vom Vater als Haupt der Gemeinschaft, von der Mutter in der Sorge für den Haushalt und in Vertretung der Gemeinschaft ausgeübt wird.
Wird die Ehe aufgelöst, so stellt die Gewalt dem über­lebenden oder demjenigen Ehegatten zu, dem die Kinder zuge­wiesen werden.
301.    Die Eltern haben ihre Kinder ihren Verhältnissen ent­sprechend zu erziehen.
Die Kinder sind den Eltern Gehorsam und Ehrerbietung schuldig.
302.    Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der Eltern.
E. Einfluss der Staats­angehörigkeit.
A.   Name und Heimat.
B.   Beistand und Gemeinschaft.
C.   Unterhalts- und Erziehungskosten.
A.  Bestand der Gewalt.
I. Voraussetzung.
II. Verhältnis von Vater und Mutter.
B.  Inhalt der Gewalt.
I. Unterhalt und Erziehung.
II. Ausbildung im Beruf.


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Die Eltern haben auf die körperlichen und geistigen Fähig­keiten der Kinder so viel als möglich Rücksicht zu nehmen.
303.     Über die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden die Eltern.
Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränken würde, ist un­verbindlich.
Hat ein Kind das sechszehnte Altersjahr zurückgelegt, so darf ihm die selbständige Entscheidung über sein religiöses Be­kenntnis nicht verwehrt werden.
304.     Das Kind bedarf, solange es unter der elterlichen Gewalt steht, zu seiner Verheiratung der Zustimmung beider Eltern.
Hat zur Zeit der Verkündung nur noch eines der Eltern die elterliche Gewalt, so genügt dessen Zustimmung.
305.     Die Eltern geben dem Kinde seinen Personennamen. Die Eintragung anstössiger Namen hat der Zivilstandsbeamte
zu verweigern.
Änderungen des Personennamens dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde eingetragen werden.
306.    Die Eltern sind befugt, die zur Erziehung der Kinder nötigen Zuchtmittel anzuwenden.
307.     Die Eltern haben von Gesetzeswegen die Vertretung des Kindes gegenüber dritten Personen im Umfang der einem jeden von ihnen zustehenden elterlichen Gewalt.
308.    Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit, wie eine bevormundete Person.
Soweit es verpflichtet ist, haftet sein Vermögen ohne Rück­sicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
309.     Kinder unter elterlicher Gewalt, die die natürliche Handlungsfähigkeit besitzen, verpflichten, wenn sie unter Zustim­mung von Vater oder Mutter für die Gemeinschaft handeln, nicht sich selbst, sondern die Eltern nach deren ehelichen Güterstand.
310.     Soll durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kinde und Vater oder Mutter, oder zwischen dem Kinde und einem Dritten im Interesse von Vater oder Mutter das Kind verpflichtet werden, so hat ein von der Vormundschaftsbehörde dem Kinde für diesen Fall bestellter Vertreter als Beistand mitzuwirken.
311.    Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern hat die Vor­mundschaftsbehörde die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Übelstände zu beseitigen und ihrer Wiederholung vorzubeugen.
312.     Leistet ein Kind den Eltern einen hartnäckigen, bös­willigen und unüberwindlichen Widerstand, oder ist es sittlich verwahrlost, und kann nach den Umständen auf bessere Weise
III. Religiöse Erziehung.
IV. Verheiratung. 
V.
Personenname.
VI. Zuchtmittel.
VII. Vertretung.
1.   Im Verhältnis zu Dritten.
a)  Vertretung durch die Eltern.
b)  Handlungs­fähigkeit des Kindes.
2.   Innerhalb der Gemeinschaft.
a)  Handlungen der Kinder.
b)  Verkehr zwischen Eltern und Kindern.
C. Einschreiten der Aufsichtsbehörde.
I. Geeignete Vorkehrungen.
II. Verbringung in eine Anstalt.


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nicht geholfen werden, so können die Eltern im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde das Kind auf angemessene Zeit in eine Besserungsanstalt verbringen.
Die gleiche Verfügung kann die Vormundschaftsbehörde treffen.
Die Kosten trägt im Falle des Unvermögens der Eltern und des Kindes die öffentliche Armenpflege.
313.     Sind die Eltern ausserstande, die elterliche Gewalt auszuüben, fallen sie selbst unter Vormundschaft, oder haben sie sich eines schweren Missbrauchs der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht, so soll die Vormundschaftsbehörde nach erfolgloser Ermahnung die elterliche Gewalt ihnen entziehen.
Kann nach dem Ermessen der Behörde die Gewalt, wenn sie dem Vater entzogen wird, auch der Mutter nicht überlassen werden, so erhält das Kind einen Vormund.
314.     Gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt können die Eltern binnen Monatsfrist beim Richter Klage erheben.
Bis zur Entscheidung des Richters bleibt die Entziehung in Kraft.
315.    Verheiratet sich eine Mutter, die die elterliche Gewalt über die Kinder hat, wieder, so ist den Kindern ein Vormund zu setzen.
316.     Fällt der Grund weg, aus dem die elterliche Gewalt entzogen worden ist, so kann die Vormundschaftsbehörde von sich aus oder auf Verlangen von Vater oder Mutter sie wieder­herstellen.
317.    Durch die Entziehung der elterlichen Gewalt wird die Pflicht der Eltern, die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes zu tragen, nicht aufgehoben.
Bei Unvermögen der Eltern und des Kindes hat die öffent­liche Armenpflege diese Kosten zu tragen.
Sechster Abschnitt
Die elterlichen Vermögensrechte
318.     Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen, so lange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, zu verwalten.
Sie sind in der Regel weder zur Rechnungsstellung, noch zur Leistung von Sicherheit verpflichtet.
Nach Auflösung der Ehe hat der Ehegatte, dem die elter­liche Gewalt über das Kind zusteht, der Behörde unverweilt ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen und ihr von jeder erheblichen Änderung im Stande des Vermögens Mitteilung zu machen.
III. Entziehung der elterlichen Gewalt.
1.   Bei mangel­hafter Aus­übung.
a) Entziehungs­befugnis.
b) Richterliche Entscheidung.
2.   Bei Wieder­verheiratung.
Wieder­einsetzung.
4. Fortdauer der Elternpflicht.
A. Die Verwaltung des Kindesvermögens.
I. Recht und Pflicht der Eltern.


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319.     Besitzt das Kind die natürliche Handlungsfähigkeit, so haben es die Eltern bei wichtigeren Verwaltungsangelegen­heiten zuzuziehen und um seine Ansicht zu befragen.
Die Zustimmung des Kindes zu den Vorkehrungen der Eltern befreit diese nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
320.    Die Eltern haben die Nutzung an dem Vermögen des Kindes, so lange dieses nicht mündig ist und den Eltern die elter­liche Gewalt nicht wegen ihres Verschuldens entzogen wird.
321.     Der Ertrag des Kindesvermögens ist in erster Linie für die gebührende Unterhaltung und Erziehung der Kinder zu verwenden und fällt im übrigen an das Mannesgut, Frauengut oder Gemeinschaftsgut, das die Lasten der Gemeinschaft unmittel­bar zu tragen hat.
322.    Was dem Kind unter der Bestimmung, dass es ihm zinstragend angelegt werde, oder als Spargeld, oder sonst mit der ausdrücklichen Befreiung von der elterlichen Nutzung zu­gewendet wird, fällt zwar unter die Verwaltung der Eltern, ist aber von ihrer Nutzung ausgenommen.
323.    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt, gehört, solange es mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, den Eltern.
Lebt das Kind mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft, so hat es über seinen Arbeitserwerb freie Verfügung.
324.   Was das Kind von den Eltern aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen Gewerbes oder Berufes herausbekommt, stellt unter seiner Verwaltung und Nutzung.
325.   Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern in der Aus­übung ihrer Vermögensrechte hat die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Übelstände zu beseitigen und ihrer Wiederholung vorzubeugen.
Ist aus der Art der Ausübung der elterlichen Vermögens­rechte eine Gefahr für das Kindesvermögen ersichtlich, so kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern der Aufsicht unterwerfen, der ein ordentlicher Vormund unterstellt ist, oder sie zur Sicher­stellung des Kindesvermögens anhalten.
326.   Die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte erfolgt nur in Verbindung mit der Entziehung der elterlichen Gewalt.
Erfolgt die Entziehung der Gewalt ohne ein Verschulden der Eltern, so bleibt den Eltern die Nutzung an dem Kindes­vermögen, soweit der Ertrag nicht zum Unterhalt und zur Er­ziehung der Kinder verwendet werden muss.
II. Mitwirkung des Kindes.
B.  Die Nutzung am Kindes vermögen.
I Voraussetzung.
II. Inhalt.
C.   Das freie Kindes­vermögen.
I. Frei von der Nutzung.
II. Frei von Nutzung und Verwaltung.
1.   Der Arbeits­erwerb.
2.   Das Berufsvermögen
D.   Behördliches Einschreiten.
I. Sichernde Mass­nahmen.
II. Entziehung der Vermögensrechte.


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327.    Nach dem Aufhören der elterlichen Verwaltung haben die Eltern das Kindesvermögen an das mündig gewordene Kind oder an den Vormund herauszugeben.
328.    Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Nutzniesser verantwortlich.
Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der erzielte Preis zu ersetzen.
Für die Beträge, die sie befugter Massen für das Kind selbst verwendet haben, sind sie keinen Ersatz schuldig.
329.   Bei der Pfändung und im Konkurse des Vaters oder der Mutter hat die Ersatzforderung des Kindes ein Vorrecht nach Betreibungs- und Konkursgesetz.
Achter Titel
Das aussereheliche Kindesverhältnis
330.   Das aussereheliche Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter durch die Geburt des Kindes.
Zwischen dem Kind und dem Vater wird es durch An­erkennung oder durch Richterspruch festgestellt.
331.   Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater, oder wenn der Vater gestorben oder dauernd handlungsunfähig geworden ist, durch einen Vorfahren des Vaters erfolgen.
Sie geschieht durch eine Erklärung vor dem Zivilstands­beamten des Wohnsitzes des Vaters oder Vertreters, oder in einer öffentlichen Urkunde, oder in den Formen einer Verfügung von Todes wegen.
332.    Sowohl die Mutter als das Kind, und nach dessen Tod seine Nachkommen können binnen Monatsfrist, nachdem die Anerkennung mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht worden ist, beim Zivilstandsbeamten gegen die Anerkennung Einsprache erheben.
Der Zivilstandsbeamte hat dem Anerkennenden von der Ein­sprache Mitteilung zu machen, und es bleibt diesem vorbehalten, binnen Monatsfrist die richterliche Entscheidung anzurufen.
Der Richter kann, wenn das Kind ein Alter von zehn Jahren erreicht hat, die Anerkennung für ungültig erklären, sobald sie für das Kind von offenbarem Nachteile wäre.
333.    Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, mit dem Nachweis, dass der Anerkennende nicht der Vater oder Vorfahr des Kindes sei, gerichtlich angefochten werden.
E. Ersatzforderung und Verantwortlichkeit.
I. Rückerstattung.
II. Verantwortlich­keit.
III. Vorrecht der Kindesforderung.
A.   Die Begründung im allgemeinen.
B.   Die Anerkennung.
I. Zuständigkei tund Form.
II. Aufhebung.
1 Durch Ein­sprache von Mutter u. Kind.
2. Durch Anfech­tung.


 — 552 —
334.     Die Mutter eines nicht anerkannten ausserehelich geborenen Kindes ist berechtigt, zu verlangen, dass die Vater-schaft durch Richterspruch festgestellt werde.
Die gleiche Klage steht dem Kinde zu.
335.   Die Klage ist spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit der Geburt des Kindes anzuheben.
Eine spätere Anhebung ist nur zulässig, wenn die Verspätung mit triftigen Gründen gerechtfertigt wird.
336.    Stirbt der angebliche Vater vor der Beendigung der Klagefrist oder des gegen ihn angehobenen Verfahrens, so kann gegen seine Erben innerhalb der genannten Frist die Klage erhoben oder das Verfahren fortgeführt werden, wenn ein Ehe-versprechen oder ein Geständnis des Vaters nachgewiesen ist.
337.   Mit der Vaterschaftsklage kann entweder nur auf Vermögensleistungen, oder auf solche und zugleich auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge geklagt werden.
338.    Das Verfahren in Vaterschaftssachen steht, mit Vor­behalt der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zuständigkeit, der Gerichte und die Zulässigkeit von Einreden, unter den Regeln des kantonalen Prozessrechtes.
339.   Die Vaterschaftsklage kann bei einem schweizerischen Richter unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Mutter oder das Kind oder der Beklagte in der Schweiz Wohnsitz hat.
Sie ist beim Richter des Wohnsitzes des Klägers oder des Beklagten anzubringen.
340.    Geht die Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standes­folge, so hat der Richter der Heimatgemeinde des Vaters von dem Klagbegehren Mitteilung zu machen und sie zur Wahrung ihrer Interessen vorzuladen.
341.    Geht die Klage ausschliesslich auf Vermögensleistungen, so kann sie, wenn der Beklagte in der Schweiz wohnt, nur beim Richter seines Wohnsitzes angebracht werden. 
342.   Sind die Mutter und der Beklagte Schweizer, und haben weder die Mutter, noch das Kind, noch der Beklagte Wohnsitz in der Schweiz, so darf die Klage, unter der Voraus­setzung, dass sie im Ausland nicht erhoben werden kann, beim Richter des Heimatortes des Beklagten angebracht werden.
343.    Hat der Beklagte nachweisbar in der Zeit vom drei­hundertsten bis zum hunderachzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft ver­mutet.
344.    Ist die Klage begründet, so verurteilt das Gericht den Beklagten zu Vermögensleistungen an die Mutter und an das Kind.
C. Die Vaterschafts­klage.
I. Das Klagerecht.
Il. Die Klagefrist.
III.  Übergang auf die Erben.
IV.  Das Klagbegehren.
V. Das Verfahren.
1.   Prozessvorschriften.
2.  Zuständigkeit.
a)  Im allge­meinen.
b)  Bei Standes­klage.
c)  Bei vermö­gensrecht­licher Klage.
d)  Klage der Schweizerin im Ausland.
3.   Vermutung.
VI. Der Inhalt des Urteils.


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Diese Leistungen werden als Schadloshaltung für die Nieder­kunft und, wenn die Mutter eine besondere persönliche Unbill erfahren hat, als eine in einer Geldsumme festzusetzende Genugtuung, sowie als Unterhaltsgeld für das Kind auferlegt.
Die Leistungen an die Mutter sind auch dann zuzusprechen, wenn das Kind tot geboren oder vor dem Urteil gestorben ist.
345.    Das Unterhaltsgeld für das Kind ist nach den Ver­hältnissen der Mutter und unter Berücksichtigung des Vermögens und der Anwartschaften des Beklagten anzusetzen.
Es ist bis zur Mündigkeit des Kindes in vierteljährlichen Beträgen zum voraus zu entrichten.
Das Urteil kann vorbehalten, dass die Unterhaltspflicht mit dem Zeitpunkt dahinfalle, wo das Kind ein nach seinen Verhält­nissen hinreichendes selbständiges Einkommen erlangt hat.
346.   Ist das Kind nicht Erbe des Vaters, so geht die Unter­haltspflicht auf die Erben des Pflichtigen über, die aber in jedem Falle dem Kinde nicht mehr zu entrichten haben, als es als Erbe zu beanspruchen hätte.
347.    Mit Standesfolge kann das Kind dem Beklagten unter der Voraussetzung zugesprochen werden, dass er der Mutter die Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Ver­brechens oder eines Missbrauches der ihm über sie zustehenden Gewalt schuldig gemacht hat.
348.    War die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet, so kann eine Vaterschaftsklage nur erhoben werden, nachdem das Kind gerichtlich für unehelich erklärt worden ist.
349.    Hat die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen un­züchtigen Lebenswandel geführt, so ist die Vaterschaftsklage abzuweisen.
350.    Bleibt das Kind der Mutter, so hat es ihren Familien­namen und ihre Heimatangehörigkeit und steht zur mütterlichen Seite in den Rechten und Pflichten der ausserehelichen Ver­wandtschaft.
Erachtet die Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt, dem Kinde einen Vormund zu setzen, so steht es unter der elter­lichen Gewalt der Mutter.
351.    Wird das Kind freiwillig anerkannt, oder wird es dem Vater gerichtlich mit Standesfolgen zugesprochen, so erhält es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des Vaters und tritt zur väterlichen wie zur mütterlichen Seite in die Rechte und Pflichten der ausserehelichen Verwandtschaft ein.
Erachtet die Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt, dem Kinde einen Vormund zu setzen oder es in der Gewalt der
1.   Verurteilung zu Vermögens­leistungen.
a)  Art und Umfang.
b)  Unterhaltsleistungen.
c) Vererbung.
2.   Zusprechung mit Standes­folge.
3.   Bei verhei­rateter Mutter.
4.   Bei Schuld der Mutter.
D. Wirkungen des ausserehelichen Kindesverhältnisses.
I. Gegenüber der Mutter.
II. Gegenüber dem Vater.


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Mutter zu belassen, so gelangt es unter die elterliche Gewalt des Vaters.
352.    Für die Anerkennung, sowie für die Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit Standesfolge gegenüber einem Ausländer gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der Ehelicherklärung.
353.    Hat eine Anerkennung oder eine Zusprechung mit Standesfolge stattgefunden, so ist den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes und des Heimatortes des Vaters und der Mutter hiervon Kenntnis zu machen.
Neunter Titel
Die Familiengemeinschaft
Erster Abschnitt
Die Unterstützungspflicht
354.    Die Blutsverwandten und Verschwägerten in auf- und absteigenden Linien sind einander die Unterstützung schuldig, die zum Lebensunterhalt erforderlich und ihren Verhältnissen angemessen ist, sobald sie ohne diesen Beistand der öffentlichen Armenunterstützung anheimfallen.
Geschwister können zu dieser Unterstützung herangezogen werden, wenn sie sich in besonders günstigen Verhältnissen befinden.
355.    Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.
Wird die Abstammung eines Findelkindes nachträglich festgestellt, so können seine Eltern, nach diesen die unterstützungspflichtigen Vorfahren und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zur Ersetzung der Auslagen angehalten werden, die sein Unterhalt veranlasst hat.
356.    Der Anspruch auf Unterstützung wird durch die unterstützungspflichtige Armenbehörde auf Begehren des in Not geratenen Familiengliedes oder von Amtes wegen geltend gemacht.
Zweiter Abschnitt
Die Hausgewalt
357.    Die Blutsverwandten und verschwägerten Personen, die sich zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft befinden, stehen ohne Rücksicht auf die Mündigkeit unter der Hausgewalt
E.  Einfluss der Staatsangehörigkeit.
F.  Nachtragung im. Zivilstandsregister.
A.  Voraussetzung.
B.   Unterhalt von Findelkindern.
C.   Die Anspruchsberechtigung.
A. Der Umfang.


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des Familiengliedes, das nach Gesetz, Vereinbarung oder Her­kommen als Familienhaupt aufgefasst werden muss.
Andere Personen stehen unter der Hausgewalt, sobald sie auf Grund eines Vertragsverhältnisses, als Pflegekind, Dienstbote, Lehrling, Geselle und dergleichen, in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
358.    Das Familienhaupt bestimmt die Hausordnung und sorgt für eine den gesundheitlichen und sittlichen Anforderungen ent­sprechende Wohnung und für die Beköstigung der Hausgenossen.
Nach seiner Anordnung haben die Hausgenossen die häus­lichen Dienste zu leisten, die nach allgemeinem Gebrauch unter Hausgenossen verrichtet werden.
Zwecks ihrer Ausbildung, Berufsarbeit und Pflege der reli­giösen Bedürfnisse gewährt, ihnen das Haupt der Gemeinschaft die gebührende oder durch Vertrag oder Gesetz zugesicherte Freiheit der Bewegung.
Den von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat es in der Bewachung, Erhaltung und Sicherung vor Gefahren die gleiche Sorgfalt zuzuwenden, wie den eigenen.
359.    Verursacht ein unmündiger oder entmündigter Haus­genosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet habe.
Ist ein Hausgenosse geisteskrank oder geistesschwach, so ist das Familienhaupt bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande dieser Person weder für sie noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
Nötigenfalls ist bei der zuständigen Behörde zwecks Anord­nung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige zu machen.
360.    Die Hausgenossen, die durch die eheliche Gemein­schaft oder elterliche Gewalt oder durch vormundschaftliche An­ordnung zur Gemeinschaft angehalten werden, sind ihr unter­worfen, so lange dieser Grund dauert, die übrigen Glieder, so lange sie nicht ausscheiden.
361. Verletzt ein nicht mündiger Hausgenosse, der auf Grund von Verwandtschaft oder vormundschaftlicher Anordnung in der häuslichen Gemeinschaft gehalten wird, die Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt die gleichen Zuchtmittel zu, wie den Eltern gegenüber den Kindern.
Verletzt ein anderer Hausgenosse die Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt nur die Rechte zu, die ihm das Vertrags­verhältnis, auf dem die häusliche Gemeinschaft beruht, einräumt.
B. Die Wirkung.
I. Hausordnung mit Fürsorge.
1.   Im allgemeinen.
2.   Verantwort­lichkeit.
II. Gehorsamspflicht.
1.    Voraussetzung.
2.   Zuchtmittel.


 — 556 —
Dritter Abschnitt
Das Familienvermögen
362.    Ein Vermögen kann dauernd mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass eine Familienstiftung oder ein Familienfideikommiss nach den Regeln des Personenrechts oder des Erb­rechts errichtet wird.
Die Kantone sind befugt, die Errichtung von Familien­stiftungen und Familienfideikommissen zu beschränken oder zu untersagen.
363.    Stirbt die an einer Stiftung oder an einem Fideikommiss beteiligte Familie aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des letzten Berechtigten an den Heimatkanton des Begründers und ist, wenn es Zwecken gedient hat, die den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, möglichst zweckentsprechend zu verwenden.
Entgegenstehende Verfügungen sind ungültig.
364.    Gerät bei einer Familienstiftung, die die wirtschaft­liche Förderung der Familie zum Zwecke hat, ein Beteiligter in Vermögenszerfall, so können dessen Gläubiger, die zu Verlust gekommen sind, die Aufhebung der Stiftung verlangen.
Dabei wird das Stiftungsvermögen, wenn der Stifter es nicht anders angeordnet hat, unter die zur Zeit der Aufhebung beteiligten Glieder nach Köpfen verteilt.
Dient die Familienstiftung einem nicht wirtschaftlichen Zwecke, so können die Gläubiger deren Auflösung nicht verlangen.
365.    Ein Vermögen kann dauernd mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft un­geteilt als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
366.     Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinder­schaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten ist überdies die Ein­tragung in das Handelsregister erforderlich.
367.     Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder un­bestimmte Zeit geschlossen werden.
Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie auf sechs Monate von jedem Gemeinder gekündet werden.
Bei landwirtschaftlichem Betrieb des Gesamtgutes braucht eine Kündung nur auf Martini angenommen zu werden.
368.     Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder in der Regel zu gemeinsamer Wirtschaft.
A.  Familienstiftungen und -fideikommisse.
I. Die Begründung.
II. Aussterben der Berechtigten.
III. Vermögenszerfall.
B.  Die Gemeinderschaften.
I. Die Begründung.
1.   Befugnis.
2.  Form.
II. Die Dauer.
III. Die Wirkungen.
1. Art derGemeinschaft.                  


 — 557 —
Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie alle in gleicher Weise daran beteiligt.
Sie können während der Gemeinderschaft keine Teilung des Gemeinschaftsgutes beanspruchen und über ihre Gemeinschaftsteile nicht verfügen.
369.     Die Angelegenheiten der Gemeinschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
Durch Vertrag kann die Vertretung einem unter ihnen als Haupt der Gemeinderschaft zugewiesen werden.
370.     Ist ein Gemeinder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnet worden, so steht ihm die Vertretung der Gemeinder­schaft im Umfang ihrer Angelegenheiten, sowie die Leitung der Wirtschaft zu.
Steht die Besorgung der Wirtschaft allen Gemeindern zu, so kann jeder von ihnen gewöhnliche Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung der übrigen vornehmen.
371.     Was zu der gemeinsamen Erbschaft gehört, oder zur Gemeinderschaft zusammengelegt wird, ist Gesamtgut aller Ge­meinder.
Was ein einzelner Gemeinder neben der Erbschaft an Ver­mögen besitzt oder während der Gemeinderschaft durch Erbgang oder Schenkung für sich allein erwirbt, ist, wenn nichts anderes verabredet wird, sein Sondergut.
Über sein Sondergut kann jeder Gemeinder frei verfügen.
372.     Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt : Durch Vereinbarung oder nach Kündung ;
Mit Ablauf der Zeit, für welche die Gemeinderschaft be­gründet worden ist, insofern nicht in diesem Falle eine still­schweigende Fortsetzung stattfindet ;
Auf Verlangen des Gläubigers eines Gemeinders, falls er zu Verlust gekommen ist ;
Durch den Richter, wenn ein Gemeinder aus triftigen Gründen die Aufhebung verlangt.
373.     Kündet ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ver­langen seine Gläubiger deren Aufhebung, so steht es bei den übrigen Gemeindern, ihn abzufinden und die Gemeinschaft mit einander fortzusetzen oder sie aufzulösen.
Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündung die Abfindung beanspruchen.
374.    Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
Sind Nachkommen seine Erben, so können sie mit Zustimmung der Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
2.   Leitung und Vertretung.
a)  Im allgemei­nen.
b)  Befugnis des Hauptes.
3.   Gemeinschafts­und Sondergut.
IV. Die Aufhebung.
1.  Die Auf-hebungsgründe.
2.   Kündung, Zah­lungsunfähig­keit, Heirat.
3.   Tod eines Gemeinders.


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375.     Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Ab­findung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Ver­mögenslage statt, wie sie beim Zeitpunkt der Aufhebung vor­handen ist.
Die Liquidation darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
376.     Die Gemeinder können die gesamte Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, der jedem Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.
Dieser Anteil ist in billiger Weise nach dem Durchschnitts­ertrag des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode anzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Über­nehmen.
377.    Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinder­schaft gekündet werden.
Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus trif­tigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen.
In allem übrigen stellt die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.
378.   Die Kantone sind befugt, die Begründung von Familienheimstätten zu gestatten und unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen näher zu ordnen.
379.    Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden :
Das Gut oder Haus darf nicht grösser sein, als erforderlich ist, um einer Familie, ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder das sonstige Vermögen des Eigentümers, ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren, oder ihr als Wohnung zu dienen.
Der Eigentümer selbst muss das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben, oder das Haus bewohnen.
380.     Der Errichtung muss eine amtliche Auskündung vor­ausgehen, durch die die Gläubiger, sowie andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten ver­letzt erachten, zur Anmeldung ihrer Einsprachen aufgefordert werden.
Werden die Einsprachen abgewiesen, so prüft die Behörde den Wert und den Umfang des Gutes oder Hauses und genehmigt, wenn es den Anfordernissen der Heimstätten entspricht, die Er­richtung.
4. Teilungsregl.
V. Die Ertragsgemeinderschaft.
1. Inhalt.
2. Besondere Aufhebungsgründe.
C. Die Heimstätten.
I. Befugnis der
Kantone.
II. Begründung.
1. Voraussetzung im Gegenstand.
'2. Verfahren und Form.


 — 559 —
— 559 —
Rechtsgültig wird die Errichtung durch Eintragung in das Grundbuch.
381.     Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, dürfen keine neuen Grundpfänder gelegt werden.
Der Eigentümer darf es weder veräussern, noch verpachten. Jede Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätte und ihre Zugehör ist ausgeschlossen.
382.     Die Bewirtschaftung und Verwaltung der Heimstätte steht unter amtlicher Aufsicht.
Ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Eigen­tümer nur die Befugnisse ausüben, die einem Nutzniesser zu­stehen.
Er ist verpflichtet, die Blutsverwandten in aufsteigender und absteigender Linie und die Geschwister in die Heimstätte auf­zunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind.
383.     Wird der Eigentümer zahlungsunfähig, so erhält das Gut oder Haus einen besondern Verwalter, der, unter Rücksicht auf den Zweck der Heimstätte, die Interessen der Gläubiger zu wahren hat.
384.     Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Über­nahme seitens der Erben durch Familienstiftung, Familienfideikommiss oder Verfügung von Todes wegen eine bindende Ordnung geschaffen worden ist.
Liegt eine solche Ordnung nicht vor, so wird die Eintragung im Grundbuch nach dem Tode des Eigentümers gelöscht.
385.     Der Eigentümer kann die Heimstätte bei seinen Leb­zeiten aufheben.
Er hat zu diesem Zweck bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Löschung des Eintrages im Grundbuch einzureichen, das an­gemessen zu veröffentlichen ist.
Werden keine berechtigte Einsprachen erhoben, so ist die Löschung zu bewilligen.
III.  Wirkungen.
1.   Verkehrsbeschränkungen.
2.   Aufsicht.
3.   Bei Zahlungs­unfähigkeit.
IV.  Aufhebung.
1.   Beim Tod des Eigentümers.
2.   Bei Lebzeiten.


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Dritte Abteilung
Die Vormundschaft
Zehnter Titel
Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Erster Abschnitt
Die vormundschaftlichen Organe
386.     Vormundschaftliche Organe sind : die vormundschaft­lichen Behörden und der Vormund.
387.     Die Bezeichnung der vormundschaftlichen Behörden als Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsbehörden, sowie die Anwei­sung ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde und eigentliche Vormundschaftsbehörde erfolgt durch die Kantone.
Sind zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen, so be­stimmen die Kantone deren Zuständigkeit.
388.     Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden, wo es im Interesse des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer Handelsgesellschaft und dergleichen als gerechtfertigt erscheint.
389.     Die Familienvormundschaft wird im einzelnen Falle auf Antrag der zwei nächsten mündigen Verwandten des Mündels durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.
Sie besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten der Vor­mundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden.
390.    Der Familienrat wird durch die Aufsichtsbehörde aus wenigstens fünf der Vormundschaft fähigen Verwandten oder Ver­schwägerten des Bevormundeten auf je vier Jahre zusammen­gesetzt.
391.    Für das Vermögen haben die Mitglieder des Familien­rates hinreichende Sicherheit zu leisten.
Ohne diese darf eine Familienvormundschaft nicht gestattet werden.
A.   Im allgemeinen.
B.  Die vormundschaftlichen Behörden. 
I. Die staatlichen Organe.
II. Die Familien­vormundschaft.
1.  Ihre Voraus­setzung.
2.   Ihre Bedeutung.
3.  Der Familien­rat.
4.   Sicherheits­leistung.


 — 561 —
392.    Die Familienvormundschaft kann durch die Aufsichts­behörde, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder die Interessen des Bevormundeten es erfordern, jederzeit aufgehoben werden.
393.     Die Vormundschaft wird durch den ordentlichen Vor­mund oder den Beistand ausgeübt.
Der ordentliche Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der bevormundeten, unmündigen oder entmündigten Person zu wahren und zu vertreten.
Der Beistand ist für ein einzelnes Geschäft eingesetzt oder mit der Vermögensverwaltung betraut.
394.    Die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den ordent­lichen Vormund gelten, wo für den Beistand keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, auch für diesen.
Zweiter Abschnitt
Die ordentlichen Bevormundungsfälle
395.    Unter die Vormundschaft gehört jede unmündige Per­son, die sich nicht unter der elterlichen Gewalt befindet.
Die Zivilstandsbeamten, die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben der Vormundschaftsbehörde die erforderlichen Anzeigen zu machen.
396.     Unter die Vormundschaft gehört jede mündig gewor­dene Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder die Sicher­heit anderer gefährdet.
Die Polizei-, Sanitäts- und Gerichtsbehörden haben der zu­ständigen Behörde zwecks Einleitung des Entmündigungsverfahrens die erforderlichen Anzeigen zu machen.
397.     Unter die Vormundschaft gehört jede mündig gewor­dene Person, die durch Verschwendungssucht, Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandel sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, oder die Sicherheit anderer gefährdet.
398.    Unter die Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.
Die Strafvollziehungsbehörde hat, sobald ein solcher Verur­teilter seine Strafe antritt, hiervon der zuständigen Vormund­schaftsbehörde zwecks Anordnung der Vormundschaft Mitteilung zu machen.
399.    Eine mündige Person kann bevormundet werden, wenn sie selbst darum nachsucht und dartut, dass sie infolge von körper-
5. Aufhebung.
C. Der Vormund.
I. Arten.
II. Gemeinsame Vorschriften.
A.  Mündigkeit.
B.  Unfähigkeit Mündiger.
1. Geisteskrankheit und Geistes­schwäche.
II. Verschwendungs­sucht und laster­hafter Lebens­wandel.
III.  Freiheitsstrafe.
IV.  Eigenes Begehren.


 — 562 —

lichen Gebrechen, Altersschwäche oder Unerfahrenheit ihre An­gelegenheiten mit dem besten Willen nicht gehörig zu besorgen vermöge.
400.    Ein Mündiger kann nur bevormundet werden, nachdem der Bevormundungsgrund festgestellt worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung erfolgt die Entmündigung durch die Vormundschaftsbehörde.
Das Verfahren wird durch die Kantone festgesetzt.
401.    Gegen die Entmündigung kann die zu bevormundende Person binnen Monatsfrist nach Mitteilung des Beschlusses beim Richter Klage erheben.
Bis zur richterlichen Entscheidung bleibt die Entmündigung in Kraft, die vormundschaftliche Tätigkeit ist jedoch auf die not­wendige Verwaltung zu beschränken.
402.   Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes­schwäche darf nur ausgesprochen werden, wenn durch Sachver­ständige das Vorhandensein des Entmündigungsgrundes sowie die voraussichtlich längere Dauer des Zustandes festgestellt worden ist.
403.     Verlangt jemand in handlungsfähigem Zustand vor der Behörde entmündigt zu werden, oder erklärt die zu bevor­mundende Person selber mit ihrer Entmündigung sich einverstanden, so kann ein abgekürztes Verfahren stattfinden.
404.     Soll eine Person, die früher bereits entmündigt war und dann aus der Vormundschaft entlassen worden ist, aus dem früheren Grunde neuerdings entmündigt werden, so kann auch in diesem Fall ein abgekürztes Verfahren eintreten.
405.    Wird ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevor­mundung wenigstens einmal in einem amtlichen Blatte seines Wohn­sitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.
Vor dieser Veröffentlichung kann die Bevormundung gut­gläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden.
Dritter Abschnitt
Die Zuständigkeit für die ordentliche Vormundschaft
406.     Die Bevormundung erfolgt für Schweizer, die in der Schweiz wohnen, an ihrem Wohnsitz.
Wechselt eine bevormundete Person unter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde den Wohnsitz, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.
407.     Die Bevormundung erfolgt für Schweizer, die im Aus­land wohnen, nur dann in der Schweiz, und zwar in ihrer Heimat­gemeinde, wenn nach schweizerischem Recht ein Bevormundungs-
C. Das Verfahren.
I. Im allgemeinen.
1.  Feststellung des Bevormundungsgrundes.
2.   Gerichtliche Klage.
II. Bei Geistes­krankheit und Geistesschwäche.
III.  Die Einwilligung.
IV.  Bei wiederholter Bevormundung.
V. Veröffentlichung.
A.   Schweizer im Inland.
B.  Schweizer im Ausland.


 — 563 —
grand vorliegt und entweder das Ausland die heimatliche Vor­mundschaft anerkennt oder sich Vermögen in der Schweiz befindet.
408.     Die Bevormundung erfolgt für Ausländer, die in der . Schweiz wohnen, an ihrem Wohnsitz.
Beansprucht die Heimatbehörde die Vormundschaft, so wird diese an sie abgegeben, sofern der Heimatstaat Gegenrecht hält.
Vierter Abschnitt
Die Bestellung des ordentlichen Vormundes
409.     Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mün­dige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.
Bei besondern Umständen können mehrere Personen dafür gewählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse zu führen haben.
410.     Liegen keine besondern Gründe dagegen vor, so hat die Behörde dem nächsten und ältesten tauglichen Verwandten oder dem Ehegatten der zu bevormundenden Person, unter ange­messener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes, vor andern Personen bei der Wahl den Vorzug zu geben.
411.     Haben die bevormundete Person oder Vater oder Mutter jemanden als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so ist diese Bezeichnung bei der Wahl angemessen zu berück­sichtigen.
412.     Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet: die Ver­wandten und der Ehemann der zu bevormundenden Person, sowie alle in bürgerlichen Ehren stehenden Männer, die Einwohner der Gemeinde sind, wo die Vormundschaft stattfindet.
413.     Die Übernahme des Amtes können ablehnen : wer das sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat,
wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte,
wer über mehr als vier Kinder die elterliche Gewalt ausübt,
wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt,
die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler, die Mitglieder des Bundesgerichts, sowie die Mitglieder der kanto­nalen Regierungen und der obersten Gerichtshöfe.
414.     Zu dem Amte sind untauglich oder nicht wählbar: die Personen, die selber bevormundet sind,
die Personen, die in der bürgerlichen Ehre herabgesetzt sind, oder die einen unehrenhaften Lebenswandel führen,
C. Ausländer in der Schweiz.
A. Persönliche Voraus­setzungen.
I. Tauglichkeit im allgemeinen.
IL Berechtigung der Verwandten.
III.  Wünsche des Bevormundeten und der Eltern.
IV.  Allgemeine Pflicht zur Übernahme.
V. Ablehnungsgründe.
VI. Ausschliessungsgründe.


 — 564 —
— 564 —
die Personen, die mit der zu bevormundenden Person in einem Rechtsstreit sich befinden oder verfeindet sind, die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden.
415.     Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Bevormundungsfalle Kenntnis erhalten oder die Ent­mündigung ausgesprochen hat, mit aller Beförderung den Vor­mund zu bestellen.
Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon ein­geleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeits­alter erreicht hat.
416.     Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaft­liche Geschäfte zu besorgen, so trifft die Behörde von sich aus die erforderlichen Massregeln.
Sie kann insbesondere schon vor Feststellung des Bevor­mundungsgrundes vorläufig die Vormundschaft anordnen und einen Vormund bestellen.
417.     Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung mitgeteilt.
Zugleich ist die Wahl, wenn eine Entmündigung erfolgt ist, mit der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatt des Wohnsitzes und der Heimat zu veröffentlichen.
418.     Von dem Zeitpunkt an, da die Wahl dem Gewählten bekannt gemacht ist, läuft eine Frist von zehn Tagen, während der er einen Ablehnungsgrund geltend machen, sowie jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl als gesetzwidrig anfechten kann.
Die Vormundschaftsbehörde nimmt die Ablehnung oder An­fechtung entgegen und unterbreitet sie nach Ablauf der Frist, samt ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.
419.     Bis zur Entscheidung über die Ablehnung oder An­fechtung ist der Gewählte bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen.
420.     Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.
Im Falle der Aufhebung der Wahl trifft die Vormundschafts­behörde unverweilt nach den gleichen Vorschriften eine neue Wahl.
421.     Nach endgültig getroffener Wahl wird der Vormund beförderlichst vor die Vormundschaftsbehörde geladen und unter Hinweisung auf die Pflichten seines Amtes ins Gelübde genommen.
Fünfter Abschnitt
Die Anordnung der Beistandschaft
422.    Auf Ansuchen eines Beteiligten hat die Vormundschafts­behörde für den einzelnen Fall eine angemessene vormundschaft­liche Vertretung durch einen Beistand anzuordnen :
B. Die Ernennung des Vormundes.
I. Pflicht der Vor­mundschaftsbehörde.
1.   Zur Vornahme der Wahl.
2.   Vorläufige Fürsorge.
II. Ordnung der Wahl.
1.   Mitteilung und Veröffent­lichung.
2.   Einsprachen.
3. Vorläufige Pflicht des Gewählten.
4.   Aufhebung der Wahl.
5.   Gelübde und Amtsüber­nahme.
A. Fälle der Beietandschaft.
I. Vertretung.


 — 565 —
wenn eine mündige Person in einer dringenden Rechtssache infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selber die Entscheidung zu treffen, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag,
wenn der ordentliche Vertreter einer unmündigen oder ent­mündigten Person in einer Rechtssache eigene Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen,
wenn der Vertreter aus anderen Gründen an der Vertretung verhindert ist.
423.     Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und einen Beistand zu ernennen, wie namentlich :
bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt,
bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Ver­mögens selber zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, ohne dass die ordentliche Vormundschaft anzuordnen ist,
bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Inter­essen des noch nicht geborenen Kindes,
bei nicht genügender Organisation einer Körperschaft oder Stiftung,
bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere, dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke, falls für ihre Verwaltung nicht genügend gesorgt ist.
424.    Die Vertretung durch einen Beistand wird für Schweizer und Ausländer durch die Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes angeordnet.
Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Vermögen als Ganzes verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist.
425.     Der Beistand wird nach den gleichen Vorschriften gewählt wie der ordentliche Vormund.
Er wird jedoch, wo die Behörde es nicht anders anordnet, nicht ins Gelübde genommen.
Die Veröffentlichung erfolgt, wo es der Vormundschaftsbehörde angemessen erscheint.
Elfter Titel
Die Führung der Vormundschaft
Erster Abschnitt
Das Amt des ordentlichen Vormundes
426.     Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen.
II. Vermögens­verwaltung.
B. Zuständigkeit.
C. Bestellung des Beistandes.
A. Die Übernahme des Amtes.
I. Die Inventar­aufnahme.


 — 566 —
Besitzt der Bevormundete die natürliche Handlungsfähigkeit so wird er zur Inventaraufnahme zugezogen.
Nach Anordnung der Vormundschaftsbehörde oder des Vor­mundes kann diese erfolgen, bevor der Vormund ins Gelübde ge­nommen ist.
427.     Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit die Vormundschaftsbehörde nicht im Inter­esse des Bevormundeten Ausnahmen für angezeigt erachtet, der Vormundschaftsbehörde zur sicheren Verwahrung auszuliefern.
428.     Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vor­mundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
429.     Bares Geld ist, soweit die ordentliche Verwaltung dessen nicht notwendig bedarf, beförderlichst in einer von der Vormundschaftsbehörde hierfür bezeichneten Kasse oder in Titeln, die sie nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt, zinstragend an­zulegen.
430.     Unterlässt der Vormund ohne hinreichende Rechtfertigung die Anlage des baren Geldes länger als einen Monat, so wird er selber dafür zinspflichtig.
431.     Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Ge­werbe oder dergleichen, so hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zu erteilen, sei es zur Liquidation oder zur Weiterführung desselben.
432.     Liegenschaften fallen in die regelmässige Verwaltung und dürfen nur, wo die Interessen des Bevormundeten dieses er­fordern, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde veräussert werden.
Die Veräusserung erfolgt durch öffentliche Versteigerung und kann nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus freier Hand stattfinden.
433.     Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen Erziehung und Unterhalt zu sorgen wie ein Vater.
Zu diesem Behufe stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, soweit nicht eine Mitwirkung der Vormundschafts­behörde vorgesehen ist.
434.     Stellt der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so er­streckt sich die Sorge für die Person desselben auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigen­falls auf dessen angemessene Unterbringung in eine Anstalt.
435.     Der Vormund hat in allen rechtlichen Angelegenheiten
die selbständige Vertretung des Bevormundeten, soweit nicht eine Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden vorgesehen ist.
II. Verwahrung von Wertschriften u. a.
III. Verkauf von be­weglichen Sachen.
IV. Anlage von Bar­schaft.
1.   Pflicht zur Anlage.
2.   Zinspflicht des Vormundes.
V. Anordnung betr. Gewerbe u. a.
VI. Anordnung betr. Liegenschaften.
B. Fürsorge und Ver­tretung.
I. Fürsorge für die Person des Bevor­mundeten.
1.   Bei Unmündig­keit.
2.   Bei Mündigkeit.
II. Vertretung.
1. Im allgemeinen.



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436.     Besitzt der Bevormundete die natürliche Handlungs­fähigkeit, so hat ihn der Vormund bei allen wichtigeren Angelegen­heiten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.
Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit.
437.     Besitzt der Bevormundete die natürliche Handlungs­fähigkeit, so kann er unter der Voraussetzung eine Verpflichtung eingehen oder ein Recht aufgeben, dass der Vormund entweder seine vorgängige Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.
Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzen oder durch den Richter ansetzen lassen kann.
438.     Bleibt die Genehmigung des Vormundes aus, so kann jeder Teil die etwa schon vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung zu seinem Nutzen verwendet worden, oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Be­reicherung entäussert hat.
Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.
439.     Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrück­lich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte, die zu dem regelmässigen Betriebe des Berufes oder Gewerbes gehören, selbständig vornehmen und haftet den dritten Personen hieraus mit seinem ganzen Vermögen.
440.     Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, den Personen, die auf eigenes Begehren oder wegen Geistesschwäche, Verschwen­dungssucht, Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandels bevor­mundet sind, in der Besorgung der gewöhnlichen Verwaltungs­handlungen und der Fürsorge für die täglichen Bedürfnisse die Selbständigkeit einzuräumen, derer sie fähig sind.
441.     Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten nach den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu besorgen, den Nutzen zu fördern, den Schaden zu wenden und alles in gutem Zustand zu erhalten.
Bei wichtigeren Angelegenheiten hat er, auch wo eine Mit­wirkung der Vormundschaftsbehörde nicht vorgeschrieben ist, deren Rat einzuholen.
442.     Der Vormund hat über die Verwaltung des Vermögens Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr hierfür angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.
2.   Mitwirkung des Bevormundeten.
3. Eigenes Handeln des Bevormundeten.
a)  Die Zustim­mung des Vormundes.
b)  Mangel der Zustimmung.
4.   Beruf oder Ge­werbe des Be­vormundeten.
5. Recht auf Beschränkung der Vertretung.
C. Vermögens­verwaltung.
I. Pflicht zur Ver­waltung.
II. Pflicht zur Rech­nungsführung.


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443.     Was ein Bevormundeter zur freien Verwendung zuge­wiesen erhält, oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwirbt, kann von dem Bevormundeten, wenn er die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, frei verwaltet werden.
444.     Die Vormundschaft wird in der Regel auf vier Jahre übertragen, nach deren Ablauf der Vormund die Weiterführung abzulehnen befugt ist.
Lehnt er sie nicht ab, so kann er auf weitere vier Jahre mit einfacher Bestätigung und ohne neue Auskündung und Ab­nahme des Gelübdes im Amte bleiben.
445.     Für die Verwaltung erhält der Vormund aus dem Ver­mögen des Bevormundeten eine Entschädigung, die von der Vor­mundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode je nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, auf jährlich höchstens zwei Franken vom Tausend des reinen Vermögens angesetzt wird.
Zweiter Abschnitt
Das Amt des Beistandes
446.     Wird dem Beistand die Besorgung eines einzelnen Geschäftes übertragen, so hat er bei dessen Ausführung die An­weisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.
Ist er mit der Verwaltung des Vermögens einer Person be­traut, so wird deren Handlungsfähigkeit dadurch nicht beschränkt.
Die Amtsdauer und die Entschädigung für die Verwaltung werden im einzelnen Falle durch die Vormundschaftsbehörde fest­gestellt.
447.     Der Beistand hat, wo es die Vormundschaftsbehörde anordnet, gleich dem Vormund ein Inventar über das zu verwal­tende Vermögen aufzunehmen.
Er hat sich auf die Verwaltungshandlungen und die Für­sorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken und hier­bei nach den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu verfahren.
Verfügungen, die über die notwendige Verwaltung hinaus­gehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vor­nehmen, die ihm der Vertretene selber, oder wenn dieser nicht die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, die Vormundschaftsbehörde erteilt.
Dritter Abschnitt
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden
448.     Gegen die Handlungen des Vormundes kann jeder­mann, der ein rechtliches Interesse hat, und insbesondere der Bevormundete selber, sobald er die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, eine Beschwerde bei der Vormundschaftsbehörde anbringen.
III. Freies Vermögen.
D. Die Amtsdauer.
E. Die Belohnung des Vormundes.
A.  Inhalt der Beistand­schaft.
B.   Ordnung der Ver­mögensverwaltung.
A. Aufsicht und Beschwerdegang.


 — 569 —
Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann inner­halb zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
449.     Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird bei folgenden vormundschaftlichen Handlungen gefordert:
Veräusserung, Ankauf und Verpfändung von Liegenschaften,
Veräusserung, Ankauf und Verpfändung anderer wertvoller Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen,
Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen,
Erhebung und Gewährung von Darlehen,
Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,
Gaben, die das Mass der üblichen Gelegenheitsgeschenke und Beiträge überschreiten,
Pachtverträge und Mietverträge über unbewegliche Sachen, sobald sie auf ein Jahr oder länger lauten,
Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes,
Anhebung eines Rechtsstreites oder Einlassung auf einen solchen, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrages,
Eheverträge und Erbteilungsverträge,
Unterbringung des Bevormundeten in eine Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt.
450.     Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird bei fol­genden vormundschaftlichen Handlungen gefordert :
Annahme eines Bevormundeten an Kindesstatt oder Kindes­annahme durch einen Bevormundeten,
Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches,
Erheblichere Schenkungen und Errichtung von Stiftungen,
Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Handelsgesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheb­licher Kapitalbeteiligung,
Eingehung von Bürgschaften,
Leibgedings- und Verpfründungsverträge, Leibrenten- und Lebensversicherungsverträge,
Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbver­trages,
Mündigerklärung.
451.     Die periodischen Berichte und Rechnungen des Vor­mundes sind von der Vormundschaftsbehörde zu prüfen und mit dem Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Wo es ihr notwendig erscheint, verlangt sie deren vor­gängige Ergänzung oder Berichtigung.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Erteilung oder
B. Zustimmung.
I. Seitens der Vormundschaftsbehörde.
II. Seitens der Auf­sichtsbehörde.
C. Prüfung von Berichten und Rechnungen.
 — 570 —
Verweigerung der Genehmigung der Berichte und Rechnungen des Vormundes und trifft nötigenfalls die für die Sicherung des Mün­dels angezeigten Massregeln.
452.     Die Aufsichtsbehörde hat über die Sicherheit bei An­legung von Mündelgeldern die den Umständen angemessenen Ver­ordnungen und Anleitungen aufzustellen.
Sie unterzieht die Bestände der in Verwahrung genommenen Mündelwerte einer regelmässigen Prüfung.
453.     Ist ein Geschäft für den Bevormundeten ohne die Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde abge­schlossen worden, so hat es für den Bevormundeten nur die Wir­kung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes.
454.     Die Kantone sind befugt, die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln und namentlich Bestimmungen aufzustellen über die sichere Anlage und Verwah­rung des Mündelvermögens, sowie die Art der Rechnungsführung und der Berichterstattung und Rechnungstellung.
Diese Erlasse unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Vierter Abschnitt Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
455.     Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaft­lichen Behörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und sind für die Nichtbeobachtung dieser Sorgfalt, sowie für die Überschreitung ihrer Befugnisse verantwortlich.
456.     Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mit­glieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall hinter dem Vormund und den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde die Gemeinde und hinter den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde der Kanton.
Sind beide Behörden haftbar, so tragen den Ausfall der Kanton und die Gemeinde solidarisch mit gegenseitigem Rück­griffsrecht für einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag.
457.     Wird eine vormundschaftliche Behörde aus der Füh­rung der Vormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar, soweit es nicht nachweisen kann, dass es bei dem frag­lichen Beschluss nicht mitgewirkt hat.
Die haftbaren Mitglieder tragen den Schaden je für einen Anteil.
D.  Aufsicht über die Mündelwerte.
E.  Die Bedeutung der Mitwirkung.
F.  Vorbehalt kanto­naler Ordnungen.
A.   Fälle der Verant­wortlichkeit.
I. Des Vormundes und der Behörden.
II. Der Gemeinde und des Kantons.
B.  Voraussetzung der Verantwortlichkeit. I. Betreffend die
Mitglieder einer Behörde.
 — 571 —
458.     Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormund-schaftsbehörde zugleich haftbar, so haften diese nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.
Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.
Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittel­bar solidarisch.
459.     Über die Klage aus der Verantwortlichkeit des Vor­mundes und der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden, sowie der Gemeinden und Kantone entscheidet der Richter.
Zwölfter Titel Das Ende der Vormundschaft
Erster Abschnitt Das Aufhören der Bevormundung
460.     Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da sie die Mündigkeit erlangt hat.
Bei der Mündigerklärung setzt die zuständige Behörde zu­gleich den Zeitpunkt fest, mit dem die Mündigkeit eintritt, und ordnet, wenn solches angezeigt erscheint, die Veröffentlichung in einem amtlichen Blatte an.
461.     Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe ver­urteilte Person hört mit dem Zeitpunkte auf, da der Verurteilte die Strafe verbüsst hat oder begnadigt wird.
Die zeitweilige und die bedingte Entlassung hebt die Vor­mundschaft nicht auf.
462.     Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die Vormundschaftsbehörde.
Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald der Bevormundungsgrund weggefallen ist.
463.     Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.
Wird die Aufhebung verweigert, so kann die richterliche Entscheidung angerufen werden.
464.     Das Verfahren wird durch die Kantone festgesetzt. War die Entmündigung veröffentlicht worden, so ist auch
die Aufhebung zu veröffentlichen.
Die Handlungsfähigkeit des Mündels hängt von der Veröf­fentlichung nicht ab.
II. Im Verhältnis der Organe unter­einander.
C. Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
A.   Bei Unmündigen.
B.   Bei Verurteilten.
C.   Bei anderen Bevor­mundeten.
I. Voraussetzung.
II. Das Aufhebungs-verfahren.
1.   Antrag auf Aufhebung.
2.   Ordnung und Veröffent­lichung.


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465. Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn durch Sachverständige festgestellt wird, dass der Bevor­mundungsgrund weggefallen ist.
            466. Die Aufhebung einer wegen Verschwendungssucht,
Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandels angeordneten Vormund­schaft darf nur erfolgen, wenn der Bevormundete seit mindestens zwei Jahren zu keiner Klage Anlass gegeben hat.
467.     Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Be­vormundeten wegen körperlicher Gebrechen, Altersschwäche oder Unerfahrenheit angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens weggefallen ist.
468.     Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Ausführung der Handlung, für die sie bestellt worden ist.
Die Vermögensverwaltung hört mit dem Zeitpunkt auf, da der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen ist, der Beistand ist jedoch verpflichtet, die Verwaltung fortzuführen, bis er entlassen wird.
Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen, sobald deren Anordnung veröffentlicht worden ist oder die Vormundschaftsbehörde es sonst für ange­zeigt erachtet.
Zweiter Abschnitt
Das Aufhören des vormundschaftlichen Amtes
469.     Das Amt eines Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er handlungsunfähig wird, in Konkurs gerät, oder stirbt.
470.     Ist die Amtsdauer eines Vormundes abgelaufen, und weigert er sich, die Vormundschaft für eine neue Amtsdauer zu übernehmen, oder wird er nicht wieder gewählt, so hört sein Amt auf.
471.     Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungs­grund ein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.
Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.
472.     Der entlassene oder nicht wiedergewählte Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft weiterzuführen, bis sein Nachfolger gewählt ist und das Amt übernommen hat.
473.     Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit in der Führung der Vormundschaft oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, begeht er eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt, oder wird er
3.  Bei Geistes­krankheit.
4.   Bei Verschwen­dungssucht und lasterhaftem Lebenswandel.
5.   Bei eigenem Begehren.
D. Bei der Beistand­schaft.
A.  Tod, Handlungsun­fähigkeit, Konkurs.
B.   Entlassung. Nichtwiederwahl.
I. Ablauf der Amts­dauer.
II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen.
III. Pflicht zur Weiterführung.
C. Amtsenthebung.
I. Enthebungsgründe.


 — 573 —
zahlungsunfähig, so ist er von der Aufsichtsbehörde seines Amtes zu entheben.
474.     Die Amtsenthebung kann sowohl von der Vormundschaftsbehörde als von dem Bevormundeten, der die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, oder von irgend jemandem, der ein Inter­esse hat, beantragt werden.
Wird der Aufsichtsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungs­grund bekannt, so hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten.
475.     Vor der Enthebung hat die Aufsichtsbehörde die Um­stände des Falles zu untersuchen.
Bei geringeren Unregelmässigkeiten kann die Enthebung bloss angedroht und dem Vormund eine Busse bis zu tausend Franken auferlegt werden.
476.     Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschafts­behörde von sich aus sofort den Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung veranlassen.
477.     Neben der Amtsenthebung und der Verhängung diszi­plinarischer Strafen hat die Aufsichtsbehörde entweder von sich aus oder auf Bericht und Antrag der Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Massregeln zu treffen.
Dritter Abschnitt
Die Folgen der Beendigung
478.     Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund über seine Amtsführung Rechenschaft abzulegen und der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht und eine Schluss­rechnung einzureichen, sowie das Vermögen zur Übergabe an den Bevormundeten oder an den Amtsnachfolger bereitzuhalten.
479.     Die Prüfung und Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden findet nach den gleichen Vorschriften statt, wie bei der periodischen Berichterstattung und Rechnungsstellung.
480.     Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung durch die Aufsichtsbehörde genehmigt und das Mündelvermögen dem Mündel oder dem Nachfolger im Amt zur Verfügung gestellt, so spricht die Aufsichtsbehörde, unter Vorbehalt der Klagen aus der Verantwortlichkeit, die Entlassung des Vormundes aus.
481.     Die Klage gegen den Vormund aus der Verantwortlich­keit verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem dem Kläger von der Entlassung des Vormundes oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung durch die Aufsichtsbehörde Mitteilung gemacht und die Schlussrechnung zugestellt worden ist.
II. Enthebungsverfahren.
1. Recht und Pflicht zur Ver­anlassung.
2.   Disziplinarische Untersuchung und Bestrafung.
3.   Vorläufige Massregeln.
4. Sichernde Massregeln.
A.   Schlussrechnung und Vermögens­übergabe.
B.  Prüfung des Schluss­berichtes und der Schlussrechnung.
C.   Entlassung des Vormundes.
D.   Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
I. Verjährungsfrist.


 — 574 —
Die Klage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden verjährt in einem Jahr, das in allen Fällen erst mit dem Aufhören der Vormundschaft zu laufen beginnt.
482.     Nach Ablauf der Jahresfrist kann die Zivilklage aus der Verantwortlichkeit nur noch wegen eines Rechenfehlers oder aus einem Verantwortlichkeitsgrund, der erst später entdeckt werden konnte, erhoben werden.
Die Verjährung beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, da der Fehler oder Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist.
Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung her­geleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für die Zivilklage.
483.     Bei der Pfändung und im Konkurse des Vormundes oder der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden hat die Ersatzforderung des Bevormundeten ein Vorrecht nach den Be­stimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
II. Ausserordentliche
Verjährung.
E. Vorrecht der Ersatz­forderung.


 — 575 —
Dritter Teil
Das Erbrecht
Erste Abteilung
Die Erben
Dreizehnter Titel
Die gesetzlichen Erben
484.    Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nach­kommen.
Die Kinder erben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Teilung landwirtschaftlicher und anderer Gewerbe, zu gleichen Teilen.
An die Stelle vorverstorbener Kinder treten die entfernteren Nachkommen und zwar in allen Graden nach Stämmen.
485.     Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so ge­langt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
Vater und Mutter erben nach Hälften.
An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Erben auf einer Seite, so fällt die ganze Erb­schaft an die Erben der andern Seite.
486.     Hinterlässt der Erblasser keine Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Gross­eltern.
Die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite erben zu gleichen Teilen.
An die Stelle vorverstorbener Grosseltern treten ihre Nach­kommen und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Nachkommen des Grossvaters oder der Gross­mutter auf der väterlichen oder auf der mütterlichen Seite, so fällt der Anteil an die Erben der gleichen Seite.
A. Die blutsverwandten Erben.
I. Die Nachkommen.
II. Der elterliche Stamm.
III. Der grosselter­liche Stamm.


 — 576 —
Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
487.    Mit dem Stamme der Grosseltern hört die Erbberech­tigung der Blutsverwandten auf.
Urgrosseltern haben jedoch auf Lebenszeit die Nutzniessung an dem Anteil, der an die von ihnen abstammenden Nachkommen gefallen wäre, wenn diese den Erbfall erlebt hätten.
An Stelle vorverstorbener Urgrosseltern fällt diese Nutzniessung auf Lebenszeit an die von ihnen abstammenden Gross­oheime und Grosstanten des Erblassers.
488.    Die unehelichen Blutsverwandten werden in der mütter­lichen Verwandtschaft den ehelichen gleichgestellt.
In der väterlichen Verwandtschaft erhalten sie nur dann das Erbrecht, wenn das uneheliche Kind durch Anerkennung oder Richterspruch den Stand des Vaters erhalten hat.
Haben in der väterlichen Verwandtschaft uneheliche Erben in dem gleichen Stamm mit ehelichen desselben Vorfahren zu teilen, so erhält der uneheliche Erbe oder sein Nachkomme je nur halb so viel als ein ehelicher der gleichen Nähe.
489.     Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so erhält dieser neben Nachkommen die Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung.
Neben Erben des elterlichen Stammes erhält er einen Vier­teil zu Eigentum und drei Vierteile zu Nutzniessung und neben Erben des grosselterlichen Stammes die Hälfte zu Eigentum und die andere Hälfte zu Nutzniessung.
Sind keine Erben des grosselterlichen Stammes vorhanden, so erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft zu Eigentum.
490.    Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht, wie die ehelichen Nach­kommen.
Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erb­recht zu dem angenommenen Kinde.
491.     Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Nutzniessungsrechte der Urgross­eltern, Grossoheime und Grosstanten an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die das kantonale Recht als berechtigt bezeichnet.
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, auf dem Wege der Erb­schaftssteuer oder des Erbrechts dem Gemeinwesen weitere An­sprüche auf die Erbschaft zuzuweisen.
IV. Die Urgrosseltern.
V. Die unehelichen Verwandten.
B.  Der überlebende Ehegatte.
C.   Angenommene Kinder.
D.  Das Gemeinwesen.


 — 577 —
Vierzehnter Titel
Die Verfügungen von Todes wegen
Erster Abschnitt
Die Verfügungsfähigkeit
492.    Wer die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt und das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Be­obachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Ver­mögen letztwillig zu verfügen.
493.    Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erb­lasser der Mündigkeit.
Für den nicht mündigen Vertragsgegner kann der Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden, bedarf je­doch zur Gültigkeit, sobald jener darin Rechte aufgibt oder Ver­bindlichkeiten eingeht, der vormundschaftlichen Genehmigung.
494.    Verfügungen, die der Erblasser ohne den Einfluss von Irrtum, von Zwang oder Drohung, oder von Betrug weder er­richtet noch aufrecht erhalten haben würde, sind ungültig.
Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit fest­stellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne als gültig zu be­trachten.
Zweiter Abschnitt
Die Verfügungsfreiheit
495.    Wer Nachkommen hinterlässt, ist befugt, bis zu einem Vierteil, und wer als seine nächsten Erben Vater oder Mutter hinterlässt, bis zur Hälfte über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen.
Dem überlebenden Ehegatten darf der Erblasser, wenn er von Nachkommen beerbt wird, die Nutzniessung an der Hälfte und in den andern Erbfällen das Eigentum an einem Viertel der ganzen Erbschaft nicht entziehen.
Im übrigen kann der Erblasser von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen.
496.    Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis und die Kosten der Siegelung und Inventarisierung von der Erbschaft abzuziehen.
Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unter­stellt sind.
A.   Im allgemeinen.
B.  Betreffend Erb­verträge.
C.   Bei mangelhaftem Willen.
A.   Verfügbare Quote und Pflichtteil.
B.   Berechnung des verfügbaren Teils.


 — 578 —
Lebensversicherungsbeträge, die mit dem Tode des Erblassers fällig werden, sind nicht zur Erbschaft zu rechnen, sobald durch Geschäft unter Lebenden ein Dritter das Recht auf sie erwor­ben hat.
497.    Der Erblasser ist befugt, einem Erben den Pflichtteil ganz oder teilweise zu entziehen :
Wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat,
wenn er gegenüber dem Erblasser die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat,
wenn er einen liederlichen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
498.    Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
Der Anteil des Enterbten fällt, unter Vorbehalt der Verfü­gungsfreiheit des Erblassers, an die gesetzlichen Erben des letz­tern, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
499.     Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erb­lasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung deutlich ange­geben hat.
Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Ent­erbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so ist die Verfügung, soweit sie den Pflichtteil des Enterbten übersteigt, gleichwohl als gültig zu vermuten.
Dritter Abschnitt
Die Verfügungsarten
500.     Der Erblasser kann über sein Vermögen, mit letzt­williger Verfügung oder mit Erbvertrag, ganz oder teilweise ver­fügen.
Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die ge­setzlichen Erben.
501.    Auflagen und Bedingungen machen, wenn sie mit einer Verfügung in der Absicht, einen widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, verknüpft werden, die Verfügung ungültig.
Sind sie lediglich für andere Personen lästig, oder zwecklos oder unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
Die Vollziehung von Auflagen kann jeder verlangen, der an ihnen ein Interesse hat.
502.     Der Erblasser kann über sein Vermögen dergestalt verfügen, dass er für die ganze Erbschaft oder für einen Bruch­teil einen Erben einsetzt.
C. Enterbung.
I. Enterbungsgründe.
II. Enterbungswirkung.
III. Beweislast.
A.  Verfügungsumfang.
B.  Auf lagen und Be­dingungen.
C.   Erbeinsetzung.


 — 579 —
503.     Der Erblasser kann dergestalt verfügen, dass er je­mandem einen Vermögensvorteil, der nicht Erbeinsetzung ist, zu­wendet.
Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder eine Nutzniessung vermachen, oder die Erben oder Vermächtnisnehmer be­auftragen, dem Bedachten aus dem Wert der Erbschaft Leistungen zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
Vermacht der Erblasser jemandem eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vor­findet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
504.    Der Beschwerte hat die Sache dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit des Erbfalles vorfindet.
Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit dem Erbfall auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seit­her eingetreten sind, steht dieser in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers.
505.     Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erb­schaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den ver­fügbaren Teil, so kann deren verhältnismässige Herabsetzung ver­langt werden.
Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der ge­setzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
506.     Der Erblasser kann in seiner Verfügung neben dem Erben oder Vermächtnisnehmer noch eine oder mehrere Personen nennen, die die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erstgenannten erhalten sollen.
507.    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den ein­gesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
508.     Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Ver­fügung nichts anderes bestimmt, der Tod des Vorerben zu be­trachten.
Wird ein anderer Zeitpunkt genannt und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht, eingetreten, so geht die Erb­schaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.
D.   Vermächtnis.
I. Inhalt.
II. Leistung.
III. Verhältnis zur Erbschaft.
E.  Ersatzverfügung.
F.  Nacherben­einsetzung.
I. Bezeichnung des Nacherben.
II. Zeitpunkt der Auslieferung.
 — 580 —
Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde gar nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
509.     In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zu­ständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung.
Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
510.     Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Auflage der Auslieferung.
Grundstücke der Erbschaft werden im Grundbuch unter Vor­merkung dieser Auflage auf seinen Namen eingetragen.
511.     Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für deren Auslieferung aufgestellten Zeitpunkt er­lebt hat.
Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so fällt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, an den Vorerben.
Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so wird der Nacherbe unmittelbarer Erbe des Erblassers.
512.    Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stif­tung zu widmen.
Er kann in den Schranken des Familienrechtes ein Familien-fideikommiss oder eine Familienstiftung errichten.
Eine Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn die Ver­fügung über den Betrag und den Zweck der Zuwendung bestimmte Angaben enthält.
513.    Mehrere Erblasser, wie namentlich Ehegatten, können ihre letztwilligen Zuwendungen zu einer gemeinsamen Verfügung vereinigen.
514.     Wird die Gültigkeit der einen Verfügung nicht von der andern abhängig gemacht, so kann jede widerrufen werden.
Ergibt sich aus dem Inhalt der Zuwendungen, dass die Gültig­keit der einen Verfügung von der der andern abhängig sein soll, so führt die Aufhebung oder Ungültigerklärung der einen Ver­fügung von selbst auch die Aufhebung der andern herbei.
515.     Soll bei der gemeinsamen Verfügung die Verfügung des einen Erblassers nach der deutlichen Meinung der Verfügenden
III.  Sicherungsmittel.
IV.  Rechtsstellung.
1.   Des Vorerben.
2.   Des Nacherben. G. Stiftungen.
H. Gemeinsame letzt-willige Verfügungen. I. Art der Gemein­samkeit.
II. Widerruflichkeit. III. Gebundenheit.


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nicht ohne die Zustimmung des andern aufgehoben werden können, so ist die gemeinsame Verfügung als Erbvertrag aufzufassen.
Hat der eine Verfügende beim Tode des andern aus der gemeinsamen Verfügung etwas erworben, so kann er die Verfügung nur unter dem Vorbehalt abändern, dass er zuvor alles, was er daraus erworben, an die Berechtigten ausliefert.
516.    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag verpflichten, dem Vertragsgegner oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
Er behält die freie Verfügung über sein gegenwärtiges Ver­mögen.
Verfügungen von Todes wegen, die mit dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der Anfechtung.
517.     Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbver­zichtsvertrag abschliessen.
Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Be­tracht.
Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
518.     Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht erwerben.
Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er gegenüber den Erben eines folgenden Stammes dahinfalle.
519.    Ist der Erblasser zur Zeit des Erbfalls zahlungsunfähig, so können der Verzichtende und seine Erben trotz des Verzichts­vertrages von den Gläubigern des Erblassers insoweit in Anspruch genommen werden, als sie in diesem Zeitpunkt aus der Gegen­leistung noch bereichert sind.
Vierter Abschnitt
Die Verfügungsformen
520.     Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung ent­weder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig, oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine mündliche Erklärung errichten.
521.   Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt vor einem nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betrauten Beamten, oder Notar, unter Zuziehung von zwei Zeugen.
Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Verfügung in Schrift aufsetzt und dem Erb­lasser zu lesen gibt oder vorliest.
J. Erbverträge.
I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag.
II. Erbverzicht.
1.   Bedeutung.
2.   Lediger Anfall.
3.   Rechte der Erbschafts­gläubiger.
A. Letztwillige Ver­fügungen.
I. Die Errichtung.
1.   Im allgemeinen.
2.   Die öffentliche Verfügung.
a) Mitwirkung des Beamten.


 — 582 —
Der aufgesetzten Schrift sind sodann die eigenhändig ge­schriebene Erklärung des Erblassers, dass er sie seinem erklärten Willen entsprechend gefunden habe, und dessen Unterschrift, so­wie durch den Beamten das Datum und gleichfalls die Unter­schrift beizufügen.
522.    Bei der öffentlichen Verfügung hat der Erblasser den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten gleichzeitig die Urkunde mit der Erklärung vorzulegen, dass sie seine Verfügung enthalte.
Die Zeugen haben am Fuss der Urkunde selbst, wenn sie ihnen offen, oder auf der Aussenseite, wenn sie ihnen verschlossen vorgelegt wird, mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass nach ihrer Wahrnehmung der Erblasser im Zustande der Verfügungsfähigkeit vor ihnen erklärt habe, diese Urkunde enthalte seine Verfügung.
523.   Kann der Erblasser nicht lesen, so hat ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen die aufgesetzte Urkunde vor­zulesen, und die Zeugen haben mit ihrer Unterschrift zu be­stätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vorgelesen worden sei.
Kann der Erblasser nicht schreiben, so haben die Zeugen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser aus diesem Grunde die vom Gesetz verlangte Erklärung und Unter­schrift der Urkunde nicht beigesetzt habe.
524.    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erb­lasser selbst von Anfang bis zu Ende niederzuschreiben und mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Überdies können die Kantone die Gültigkeit der Verfügung davon abhängig machen, dass die Urkunde einer hiermit betrauten Amtsstelle offen oder verschlossen zur Aufbewahrung übergeben werde.
525.     Ist der Erblasser verhindert, oder ist es ihm ausser­ordentlich erschwert, sich einer andern Errichtungsform zu be­dienen, wie im Falle von naher Todesgefahr, von Krankheit, Verkehrssperre, Kriegsereignissen und dergleichen, so ist er be­fugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
526.     Die Beurkundung der mündlichen Verfügung hat in folgender Weise zu geschehen :
Sie wird sofort von einem der Zeugen in Schrift verfasst und datiert und von beiden unterschrieben und hierauf von ihnen mit der Erklärung, dass der Erblasser unter den obwaltenden besondern Umständen diesen seinen letzten Willen erklärt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niedergelegt,
b) Mitwirkung der Zeugen.
c) Bei Unfähig­keit zu lesen u. schreiben.
3. Eigenhändige Verfügung.
4. Mündliche Verfügung.
a)  Verfügung.
b)  Beurkun­dung.


 — 583 —
Oder die beiden Zeugen geben sie bei einer Gerichtsbehörde mit der gleichen Erklärung mündlich zu Protokoll.
Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militär­dienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Range die Gerichtsbehörde ersetzen.
527.     Kommt der Erblasser nachträglich in die Lage, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach einem Monat, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
528.    Gemeinsame letztwillige Verfügungen können entweder in einer einzigen Urkunde oder für die Verfügung eines jeden Erblassers in besondern Urkunden errichtet werden.
Sie bedürfen der Form der öffentlichen Verfügung, wobei für die gemeinsame Urkunde die gleichzeitige Erklärung und die Unterschrift aller Verfügenden notwendig ist.
529.     Die öffentliche Verfügung muss in einer der Landes­sprachen aufgesetzt werden.
Sind nicht sämtliche mitwirkende Personen derselben mächtig, so muss ein Übersetzer beigezogen werden, der die Urkunde mit einer Erklärung über den Grund seiner Beiziehung zu unter­schreiben hat.
530.     Personen, die handlungsunfähig oder nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte oder des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Nachkommen, Vorfahren, Geschwister und der Ehegatte des Erblassers können bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung weder als beurkundende Beamte noch als Übersetzer oder Zeugen mitwirken.
Diese Personen, sowie deren Nachkommen, Vorfahren, Ge­schwister oder Ehegatten dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
531.   Werden in einer letztwilligen Verfügung Streichungen, Auslöschungen oder Einschaltungen vorgenommen, die das Datum oder einzelne Anordnungen in ihrem Inhalt verändern, so verliert die ganze Verfügung ihre Gültigkeit, sofern diese Veränderungen nicht selber den Formen der öffentlichen oder eigenhändigen Ver­fügung entsprechen.
532.   Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jeder­zeit in den gleichen Formen widerrufen, wie sie für die Errichtung vorgeschrieben sind.
Der Widerruf kann die errichtete Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
533.   Der Erblasser kann ferner seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet oder auf irgend eine Weise ungültig macht.
c) Verlust der Gültigkeit.
5.   Gemeinsame Verfügungen.
6.   Allgemeine Vorschriften.
a)  Landes­sprache.
b)   Mitwirkende Personen.
c)  Unversehrt­heit der Ur­kunde.
II. Widerruf und Hinfälligkeit.
1.   Widerruf.
2.   Vernichtung der Urkunde.


 — 584 —
Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden An­derer vernichtet oder ungültig gemacht, so verliert die Verfügung, unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz, gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig fest­gestellt werden kann.
534.    Errichtet der Erblasser eine spätere letztwillige Ver­fügung, ohne die frühere ausdrücklich aufzuheben, so tritt die spätere an die Stelle der frühern Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über diese auf eine mit jener unvereinbare Weise verfügt.
535.  Zum Abschluss eines Erbvertrages bedarf es der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
Die Vertragsschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde beiderseits zu unter­schreiben.
536.     Der Erbvertrag kann von den Vertragsschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
Eine einseitige Aufhebung kann der Erblasser erklären, wenn sich der eingesetzte Erbe oder Bedachte nach dem Vertragsschluss dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
Hat der Erblasser oder sein Vertragsgegner aus dem Vertrag von dem andern Leistungen unter Lebenden zu fordern, so kann der Berechtigte, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sicher­gestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären.
537.     Erlebt der Vertragserbe den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.
Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrag bereichert, so können, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Erben des Verstorbenen diese Bereicherung herausver­langen.
538.     Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Ver­fügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, sei es durch Verheiratung oder Geburt von Kindern, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, sondern nur der Herabsetzungs­klage unterstellt.
Fünfter Abschnitt
Die Willensvollstrecker
539.     Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
3. Spätere Ver­fugung.
B.   Erbverträge.
I. Die Errichtung.
II. Die Aufhebung.
1.   Unter Le­benden.
2.   Vorabsterben des Erben.
C.   Eintritt von Verfügungsbeschränkung.
A. Erteilung des Auf­trages.
 — 585 —
Diese Beauftragten haben Anspruch auf eine billige Vergütung für ihre Tätigkeit.
Sie haben sich binnen vierzehn Tagen, von der amtlichen Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu er­klären, und ihr Stillschweigen gilt als Annahme.
540.     Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anders verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
Sie gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu ver­walten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächt­nisse auszurichten und die Teilung auszuführen.
Mehreren Willensvollstreckern kommen diese Befugnisse, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers, gemein­sam zu.
Sechster Abschnitt Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
541.     Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage gerichtlich für ungültig erklärt :
Wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann, der an dem Nichtvorhandensein der Verfügung ein Interesse hat, erhoben werden.
542.    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so kann sie gleich wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit gerichtlich für ungültig erklärt werden.
Eine letzwillige Verfügung ist jedoch gültig, sobald ihre Form den Vorschriften entspricht, die bestanden haben:
zur Zeit der Errichtung am Errichtungsort oder am Wohn­sitz oder in der Heimat des Erblassers, oder
zur Zeit des Todes des Erblassers an seinem Wohnsitz oder in seiner Heimat.
Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so wird nur diese Zuwendung für ungültig erklärt.
543.     Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und im allgemeinen mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
B. Inhalt des Auf­trages.
A. Die Ungültigkeits-klage.
I.  Bei Verfügungs-unfähigkeit, Rechtswidrigkeit und Unsittlich-keit.
II.  Bei Formmängeln. III. Verjährung.


 — 586 —
Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle von Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder von Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit der Verfügung unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von dreissig Jahren.
Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung der Erbschaftsklage jederzeit entgegengestellt werden.
544.     Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis über­schritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.
Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben selber, so sind sie als blosse Teilungsvor­schriften aufzufassen.
Enthält die Verfügung Zuwendungen an mehrere gesetzliche Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet die Herabsetzung, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers, unter den Miterben im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.
545.     Hat der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil eines Erben überschritten, dessen Gläubiger zur Zeit des Erbfalls Verlustscheine besitzen, so können die Gläubiger oder die Konkurs­verwaltung, wenn der Erbe auf ihre Aufforderung die Herab­setzungsklage nicht erhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis steht den Genannten auch gegenüber einer Enterbung zu, die der Enterbte nicht anficht.
546.     Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung selbst eine andere Meinung des Erblassers ersicht­lich ist.
Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herab­setzung, so hat der Beschwerte die Wahl, dem Bedachten entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den ganzen verfügbaren Betrag auszu­richten.
Ist der Bedachte ein Erbe, so kann ihm der beschwerte Miterbe die Auslieferung der Sache gegen Vergütung des Mehr­betrages nicht verweigern.
547.     Der gleichen Herabsetzung wie die Verfügungen von Todes wegen unterliegen :
Die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgüter, Ausstattungen oder Vermögensabtretungen, falls sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind,
B. Die Herabsetzungs­klage.
I. Voraussetzungen.
1.   Im allgemeinen.
2.   Rechte der Gläubiger eines Erben.
II. Wirkungen.
1.   Herabsetzung im allgemeinen.
2.   Bei Verfü­gungen unter Lebenden.


 — 587 —
die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge,
die Vermögenswerte, deren sich der Erblasser offenbar in der Absicht, die Verfügungsbeschränkungen zu umgehen, ent­äussert hat,
die Schenkungen, die während der letzten zehn Jahre vor dem Tode des Erblassers ausgerichtet worden oder frei wider­ruflich sind.
548.     Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rück­leistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbfalles aus dem Geschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
Muss sich der Bedachte des Erbvertrages eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen verhältnismässigen Teil zurückzufordern.
549.   Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfüg­baren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben ent­weder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
550.    Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Ver­fügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar in der Weise, dass bis zur Herstellung des Pflichtteiles von der jüngern zur ältern fortgeschritten wird.
551.     Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
Ist durch Erklärung der Ungültigkeit einer spätern Ver­fügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit dem Zeitpunkt dieser Erklärung.
Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
552.     Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei seinen Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so wird der Vertrag, unter Vorbehalt einer andern Anordnung, nur auf das übertragene Vermögen bezogen.
3.   Rückleistung und Sicherung.
4.   Bei Nutz-niessung und Renten.
5.   Durchführung der Herab­setzung.
III. Verjährung der Klage.
C. Klagen aus Erb­verträgen.
I. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers.


 — 588 —
Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, unter Vorbehalt einer andern Anordnung, auf die Erben des eingesetzten Erben über.
553. Hat der Erblasser, der dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, über mehr als den verfügbaren Teil seiner Erbschaft verfügt, so können die Miterben die Herab­setzung verlangen.
Als Verfügung, die der Herabsetzung unterliegt, wird jedoch nur der Betrag erachtet, um den die Leistung den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.
Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung vorzunehmen, oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.
II. Ausgleichung beim Erb­verzicht.


 — 589 —
Zweite Allteilung
Der Erbgang
Fünfzehnter Titel
Die Eröffnung des Erbganges
554.    Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. Zuwendungen und Teilungen bei Lebzeiten des Erblassers
werden, insoweit ihnen erbrechtliche Bedeutung zukommt, auf die Erbschaft bezogen, wie sie beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
555.     Die Eröffnung des Erbganges erfolgt an dem letzten Wohnsitz des Erblassers für die Gesamtheit des Vermögens.
Ist der Erblasser ein Ausländer, so wird, unter Vorbehalt der Staatsverträge, der Erbgang, soweit sich das Vermögen in der Schweiz befindet, auch dann am Wohnsitz eröffnet, wenn die Heimat des Erblassers die Eröffnung in der Schweiz nicht anerkennt.
556.     Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfü­gungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht aus be­sonderem Grunde erbunfähig ist.
Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn diese die juristische Persön­lichkeit nicht besitzt, von allen Zugehörigen unter der vom Erb­lasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
557.     Unfähig Erbe zu sein oder aus der Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben ist:
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat,
wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat,
wer den Erblasser durch Gewalt, Drohung oder Arglist dazu gebracht oder bleibend daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen,
wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechts­widrig unter Umständen beseitigt oder ungültig gemacht hat, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglicht haben.
A.   Voraussetzung auf Seite des Erblassers.
B.   Ort der Eröffnung.
C.   Voraussetzungen auf Seite des Erben.
I. Fähigkeit des Erben.
1.   Rechtsfähig­keit.
2.   Erbunwürdig­keit.
a) Gründe.


 — 590 —
558.     Die Unfähigkeit besteht nur für die unwürdige Per­son selbst.
Ihre Nachkommen behalten das Erbrecht, das ihnen gegen­über dem Erblasser zusteht, wie wenn die unwürdige Person vor dem Erblasser gestorben wäre.
559.     Um nach dem Gesetz oder aus einer Verfügung von Todes wegen die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbfall in erbfähigem Zustand erleben.
Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbfall erlebt hat, so ver­erbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
560.     Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbfall in erbfähigem Zustand erlebt hat.
Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wo nichts anderes angeordnet ist, zugunsten dessen weg, der nach der Verfügung des Erblassers zur Ausrichtung verpflichtet ge­wesen wäre.
561.     Das Kind ist schon vor seiner Geburt, vom Zeitpunkt der Empfängnis an, unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren werde.
Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.
562.     Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung kann die Erb­schaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
563.     Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
Diese Sicherheit ist zu leisten: im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr für fünf Jahre, vom Zeitpunkt der Aus­lieferung der Erbschaft an gerechnet, und im Falle der nach­richtlosen Abwesenheit für fünfzehn Jahre von der letzten Nach­richt an gerechnet, oder bis der Verschollene hundert Jahre alt wäre.
564.     Kehrt der Verschollene wieder, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
Sind sie in gutem Glauben, so haften sie zwar dem Ver­schollenen selbst zu jeder Zeit, den andern Ansprechern aber nur noch während der Frist der Erbschaftsklage.
565.     Kann Leben oder Tod eines Erben für den Zeitpunkt des Erbfalles nicht nachgewiesen werden, weil er verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.
b) Wirkung auf Nach­kommen.
II. Erleben des Erb­falles.
1.   Als Erbe.
2.   Als Vermächt­nisnehmer.
3.   Als Kind vor der Geburt.
4.   Ausnahmen.
D. Verschollenheit.
I. Beerbung eines Verschollenen.
1.   Erbgang gegen Sicherstellung.
2.   Aufhebung der Verschollenheit und Rücker­stattung.
II. Erbrecht des Ver­schollenen.


 — 591 —
Diejenigen Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Ver­schwundenen sein Erbanteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr nach seinem Verschwinden in hoher Todesgefahr, oder fünf Jahre nach der letzten Nachricht vom Verschwundenen bei dem Richter um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen.
Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.
566.     Haben die Erben des Verschwundenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die Aus­händigung der dem Verschollenen angefallenen Vermögenswerte verlangen, ohne dass es eines neuen Verschollenheitsverfahrens bedarf.
Ebenso können die Erben des Verschwundenen sich auf die Verschollenheitserklärung berufen, die von seinen Miterben er­wirkt worden ist.
567.     Hat das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwun­denen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung gestanden, oder hätte dieser ein Alter von hundert Jahren erreicht, so er­sucht die zuständige Behörde von Amts wegen das Gericht um die Durchführung des Verschollenheitsverfahrens.
Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das Gemeinwesen, das dem Verschollenen selbst, sowie den besser Berechtigten gleich einem eingewiesenen Erben haftbar bleibt.
Sechzehnter Titel
Die Wirkungen des Erbganges
Erster Abschnitt
Die Sicherungsmassregeln
568.     Der am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Behörde liegt die Pflicht ob, zur Sicherung des Erbganges die erforderlichen Massregeln zu treffen.
Solche Massregeln sind insbesondere die Siegelung der Erb­schaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erb­schaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
Ist ein Erblasser nicht an seinem Wohnsitz gestorben, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes hiervon Mitteilung und trifft die nötigen Massregeln zur Siche­rung der Vermögenswerte, die der Erblasser am Orte des Todes hinterlassen hat.
III.  Verhältnis der beiden Fälle untereinander.
IV.  Verfahren von Amts wegen.
A. Im allgemeinen.


 — 592 —
569.     Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet: wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht, wenn ein Erbe ohne Vertretung abwesend ist, wenn ein öffent­liches Inventar verlangt wird, und wenn einer der Erben oder ein Gläubiger des Erblassers sie begehrt.
Die Siegelung ist durch die zuständige Behörde ohne Auf­schub vorzunehmen.
570.    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet: wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht, wenn ein Erbe ohne Vertretung abwesend ist, und wenn einer der Erben sie begehrt.
Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen Monatsfrist durchzuführen.
571.     Die Erbschaftsverwaltung wird von der Behörde an­geordnet: wenn ein Erbe ohne Vertretung abwesend ist, wenn keiner der Ansprecher eines Erbrechts seine Berechtigung ge­nügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist, ferner wenn keine Erben des Erblassers bekannt sind, und ausserdem wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
572.     Ist der Behörde nicht bekannt, ob der Erblasser Erben hinterlassen habe oder nicht, so erlässt sie in ausreichender Weise eine Auskündung, worin die Berechtigten aufgefordert werden, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden.
Erfolgt während des Jahres keine Anmeldung, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das Gemein­wesen.
573.     Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letzt­willige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt mit­zuteilen und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden sollte.
Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinter­legt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen.
Auf die Mitteilung hat diese Behörde sofort darüber zu ent­scheiden, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen, oder ob die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
574.     Die Verfügung des Erblassers muss innerhalb Monats­frist nach der Mitteilung vor der zuständigen Amtsstelle eröffnet werden.
Zu der Eröffnung werden die nächsten Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
B.  Siegelung der Erb­schaft.
C.   Inventar.
D.  Erbschafts­verwaltung.
I. Im allgemeinen.
II. Bei unbekannten Erben.
E.  Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
I. Pflicht zur Einlieferung.
II. Eröffnung.


 — 593 —
Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle nach denselben Vorschriften der Behörde zu überliefern und von dieser zu eröffnen.
575.     Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Auskündung.
Von dieser Mitteilung an ist den Beteiligten eine Frist von vierzehn Tagen gegeben, um sich über die Anerkennung oder Anfechtung der Verfügung vor der Behörde zu erklären.
576.     Nach Ablauf der Frist von vierzehn Tagen seit der Eröffnung wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die Bedachten aus einer ältern Verfügung nicht aus­drücklich ihre Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt des Klagerechtes anderer Berechtigter als Erben anerkannt seien.
Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter an­gewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
Im übrigen bleibt es allen Beteiligten vorbehalten, ihre erb­rechtlichen Ansprüche mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt
Der Erwerb der Erbschaft
577.     Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers von Gesetzes wegen.
Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forde­rungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
578.     Die gesetzliche Nutzniessung des überlebenden Ehe­gatten, sowie der Urgrosseltern, Grossoheime und Grosstanten ist nach den für die Vermächtnisse aufgestellten Grundsätzen zu be­handeln.
579.     Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
Der Anspruch wird, wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft ange­nommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
III. Mitteilung an die Bedachten.
IV. Auslieferung der Erbschaft.
A. Erwerb.
I. Erben.
II. Nutzniessungsberechtigte.
III. Vermächtnis­nehmer.
1. Erwerb.


 — 594 —
Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn eine Handlung irgendwelcher Art den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
580.     Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere periodische Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vor­schriften des Sachen- und Obligationenrechtes.
Ist ihm eine Versicherungspolice des Erblassers vermacht, so kann er das Forderungsrecht aus dieser unmittelbar geltend machen, während für die Berechnung des verfügbaren Teiles der Kapitalbetrag in Betracht fällt, um den die Police erworben worden ist.
Ist die Versicherungspolice auf den Namen des Bedachten ausgestellt oder unter Lebenden ausgehändigt worden, so wird die Zuwendung nicht als eine Verfügung von Todes wegen, sondern als ein Geschäft unter Lebenden beurteilt.
581.     Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren An­sprüchen den Vermächtnisnehmern vor.
Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.
582.     Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächt­nisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Her­absetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.
Die Vermächtnisnehmer können jedoch über die zur Zeit der Rückforderung noch vorhandene Bereicherung hinaus nicht in Anspruch genommen werden.
583.     Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben während einer Frist von drei Monaten die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers in dem Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt, so wird die Ausschlagung ver­mutet.
584.     Die Frist zur Ausschlagung beginnt für die gesetz­lichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom Tode des Erblassers und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Aus erheblichen Gründen kann der Richter den Erben eine Verlängerung der Frist gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
585.     Sterben die Erben vor der Erklärung über die Aus­schlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis
2.   Gegenstand.
3.   Gläubigerrechte.
4.   Herabsetzung.
B. Ausschlagung.
I. Ihre Erklärung.
1.   Befugnis.
2.   Befristung.
3.   Verhältnis zu den Erben der Erben.


 — 595 —
zur Ausschlagung auf ihre Erben über, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser Erben von dem Anfall der Erb­schaft an ihren Erblasser zu laufen beginnt.
Schlagen sie aus und es gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von der Ausschlagung.
586.     Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der Behörde mündlich in eigener Person oder schriftlich zu erklären.
Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. Die Behörde hat über diese Erklärungen ein besonderes Pro­tokoll zu führen.
587.     Erklären die Erben während der Frist von drei Mo­naten die Ausschlagung nicht, so haben sie die Erbschaft vorbe­haltlos erworben.
Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist zur Ausschlagung in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, oder Hand­lungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen unterschlagen oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
588.     Die Ausschlagung eines unter mehreren Erben wirkt wie der Erbverzicht.
Schlägt ein eingesetzter Erbe aus, so gelangt sein Anteil, unter Vorbehalt einer andern Anordnung des Erblassers, an die nächsten gesetzlichen Erben.
589.     Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur amtlichen Liquidation.
Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte hiervon in Kenntnis gesetzt und kann binnen vierzehn Tagen die Annahme erklären.
Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
590.     Die Erben können die Ausschlagung mit dem Vorbehalt erklären, dass die Erben, die ihnen zunächst folgen, noch ange­fragt werden sollen, bevor die Erbschaft amtlich liquidiert wird.
In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen vierzehn Tagen die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen aus­geschlagen.
591.     Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, soweit nicht eine andere Meinung des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
4. Form der Aus­schlagung.
II. Verzicht auf die Ausschlagung.
III.  Ausschlagung eines Miterben.
IV.  Ausschlagung aller nächsten Erben.
1.   Ohne Vorbehalt.
2.  Mit Vorbehalt.
V. Ausschlagung eines Vermächt­nisses.


 — 596 —
592.     Hat ein Erbe, der zahlungsunfähig ist, mit dem offen­baren Zwecke ausgeschlagen, die Erbschaft seinen Gläubigern zu entziehen, so können diese oder die Konkursverwaltung, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden, die Ausschlagung binnen Jahresfrist anfechten.
Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erb­schaft zur amtlichen Liquidation.
Dritter Abschnitt
Das öffentliche Inventar
593.     Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft aus­zuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
Das Verlangen muss innerhalb der gleichen Frist und in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der Behörde ange­bracht werden.
Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
594.     Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde, nach den Vorschriften des kantonalen Rechts errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögens­werte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
595.     Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Be­hörde eine hinreichende öffentliche Auskündung, womit die Gläu­biger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürg­schaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden bei der zuständigen Amts­stelle anzumelden.
Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
596.     Forderungen und Schulden, die der beauftragte Be­amte aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erb­lassers entnehmen kann, werden von Amts wegen in das Inventar aufgenommen, und es ist deren Aufnahme den Gläubigern und Schuldnern anzuzeigen.
597.    Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar tunlichst bald geschlossen und hierauf zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
Die Kosten der Inventaraufnahme werden von der Erbschaft, und wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
VI. Sicherung für die Gläubiger.
A.  Voraussetzung.
B.   Verfahren.
I. Inventar.
II. Rechnungsruf.
III.  Aufnahme von Amtswegen.
IV.  Ergebnis.


 — 597 —
598.    Während der Aufnahme des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
Gestattet die Behörde eine Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, ausreichende Sicherstellung zu verlangen.
599.   Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
Prozesse können während dieser Zeit weder fortgesetzt noch neu erhoben werden.
Eine Verjährung beginnt nicht und läuft, wenn sie vorher begonnen hat, nicht weiter.
600.     Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe auf­gefordert, sich innerhalb der Frist eines Monats über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
Er kann ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder unbedingt annehmen.
Erklärt er während dieser Frist nichts, so hat er die Erb­schaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
601.     Erklärt ein Erbe die Annahme unter öffentlichem In­ventar, so übernimmt er die Erbschaft in dem Sinne, dass die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf ihn übergehen.
Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückbezogen.
Für die Schulden haftet der Erbe in dem angeführten Um­fang persönlich, sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
602.     Die Gläubiger des Erblassers, deren Forderungen in­folge versäumter Anmeldung nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, können den Erben nicht als ihren persönlichen Schuldner belangen.
Den Gläubigern, die ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen haben, haften jedoch die Erben im Umfang ihrer Bereicherung aus der Erbschaft.
603.    Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inven­tar besonders aufgezeichnet und können gegen die Erben, auch wenn sie die Erbschaft ohne Vorbehalt annehmen, nur insoweit eingefordert werden, als der Überschuss der Vermögenswerte über die andern Schulden hierfür ausreicht.
604.    Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird in allen Fällen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfang der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.
C.   Verhältnis der Erben während der Inventaraufnahme.
I. Verwaltung.
II. Betreibung, Pro­zesse, Verjährung.
D.  Wirkung.
I. Frist zur Erklä­rung.
II. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar.
1.   Haftung nach Inventar.
2.   Haftung ausser Inventar.
E.  Haftung betreffend Bürgschaften.
F.  Erwerb durch das Gemeinwesen.


 — 598 —
Vierter Abschnitt
Die amtliche Liquidation
605.     Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszu­schlagen oder unter öffentlichem Inventar anzutreten, deren amt­liche Liquidation zu verlangen.
Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
606.   Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorg­nis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, so sind sie befugt, innerhalb drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liqui­dation der Erbschaft zu verlangen.
Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Vor­aussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln ver­langen.
Die Erben können die Liquidation dadurch abwenden, dass sie die Gläubiger, die das Begehren stellen, innerhalb eines Monats nach Anbringung ihres Gesuches befriedigen oder sicherstellen.
607.   Können die Gläubiger eines Erben nachweisen, dass ihr Schuldner durch die Annahme einer überschuldeten Erbschaft sich selbst zahlungsunfähig machen werde, so sind sie befugt, innerhalb eines Monats Sicherstellung für ihre Forderungen, und wenn diese nicht geleistet wird, die amtliche Liquidation der ganzen Erbschaft zu verlangen.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkte, da die Erb­schaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann.
608.   Die amtliche Liquidation wird von der Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit, wenn die Behörde es für angezeigt erachtet, nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar eine Auskündung verbunden wird.
Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Be­hörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
609.    Die Verwaltung der Erbschaft hat die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Rechte und Pflichten nötigenfalls gerichtlich feststellen zu lassen, seine Verpflich­tungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Ver­mächtnisse nach Möglichkeit auszurichten und das Vermögen zu versilbern.
A.  Voraussetzung.
I. Begehren eines
Erben.
II. Begehren der Gläubiger.
1.   Des Erblassers.
2.   Des Erben.
B.  Verfahren.
I. Verwaltung.
II. Ordentliche Liquidation.


 — 599 —
Die Veräusserung von Liegenschaften des Erblassers kann ohne Zustimmung aller Erben nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen.
Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.
610.   Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liqui­dation nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Fünfter Abschnitt
Die Erbschaftsklage
611.    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen kraft Erbrechts als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt, als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Auf Verlangen des Klägers trifft der Richter nötigenfalls die zu dessen Sicherung erforderlichen Massregeln, wie Vormer­kung im Grundbuch und Anordnung von Sicherheiten.
612.   Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen an den Kläger nach den Besitzesregeln herauszugeben.
613.    Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gut­gläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, im allgemeinen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkt der Eröffnung seiner letzt­willigen Verfügung an gerechnet.
Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten verjährt sie unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von dreissig Jahren.
614.   Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Zeitpunkt der Mitteilung der Ver­fügung an gerechnet.
Siebenzehnter Titel
Die Teilung der Erbschaft
Erster Abschnitt
Die Gemeinschaft vor der Teilung
615.   Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen infolge des Erbganges, bis die Erbschaft geteilt wird, von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
III. Konkursamtliche Liquidation.
A.  Voraussetzung.
B.  Wirkung.
C.   Verjährung.
D.   Klage der Ver­mächtnisnehmer.
A. Wirkung des Erb­ganges.
I. Erbengemein­schaft.


 — 600 —
Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaft und verfügen, unter Vorbehalt ihrer besonders begründeten Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse, über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
616.   Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
617.   Jeder Miterbe kann, soweit keine andere Verpflichtung begründet worden ist, zu beliebiger Zeit die Teilung der Erb­schaft verlangen.
Auf Ansuchen eines Erben kann der Richter vorübergehend eine Verschiebung der Teilung anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Teilansprüche sofort nach dem Erbfall vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
618.   Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden.
Ebensolange hat die Mutter Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
619.    Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können beanspruchen, dass die Haushaltung nach dem Tode des Erb­lassers noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft fortgesetzt werde.
Zweiter Abschnitt
Die Teilungsart
620.    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
Sie können sich, wo es nicht anders angeordnet ist, über die Teilung frei vereinbaren.
Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
621.   Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben eine gewisse Teilung und Teilbildung vor­zuschreiben.
Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt, hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
II. Haftung der Erben.
B.  Teilungsanspruch.
C.  Verschiebung der Teilung.
D.  Anspruch der Haus­genossen.
A.  Im allgemeinen.
B.  Ordnung der Teilung.
I. Durch Verfügung
des Erblassers.


 — 601 —
Ist kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
622.    Auf Verlangen eines Erben, oder wenn der Erblasser es so verfügt hat, wird die Teilung durch die zuständige Behörde vorgenommen.
Besitzen Gläubiger eines Erben Verlustscheine, so hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, die amtliche Mitwirkung für andere Fälle der Erbteilung anzuordnen.
623.   Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erb­lassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
624.    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
Können die Erben sich über die Teilung einer Sache oder deren Zuweisung an einen einzelnen Erben nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Der Verkauf darf, sobald ein Miterbe dies verlangt, nur auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung stattfinden.
625.   Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbenstämme sind.
Vermögen sich die Erben nicht zu einigen, so kann jeder von ihnen an die zuständige Behörde gelangen, die hierauf unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhält­nisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden hat.
Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
626.    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, als Werkzeugeinrichtungen, Mobiliar, Schmucksachen, Sammlungen und Bibliotheken, sowie Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besondern Erinnerungswert haben, sollen, wenn einer der Erben der Teilung widerspricht, nicht auseinander genommen werden.
Können diese sich darüber nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, mit oder ohne Anrech­nung, oder die Veräusserung unter Berücksichtigung des Orts­gebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben.
II. Durch die Behörde.
C.   Teilbildung.
I. Teilung in Natur.
II. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen.
III. Lose.
D.  Vorschriften über besondere Gegen­stände.
I. Zusammengehö­rende Sachen. Familienschriften.


 — 602 —
627.   Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
628.    Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld Überbunden.
629.    Die Kantone sind befugt, für die einzelnen Boden­kulturarten die Flächenmasse zu bezeichnen, unter die bei der Teilung der Grundstücke, sobald ein Miterbe Einsprache erhebt, nicht gegangen werden darf.
630.    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches oder ein anderes mit einer Liegenschaft zu einem Ganzen ver­bundenes Gewerbe, so soll es, wenn sich einer der Erben zu dessen Übernahme bereit erklärt und hierfür als nicht ungeeignet erscheint, diesem, soweit es für den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet, um einen billigen Schatzungspreis auf Anrechnung ungeteilt zugewiesen werden.
Erhebt einer der Miterben hiergegen Einsprache oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit, so entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der persön­lichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung des Gewerbes.
631.    Würde der Übernehmer des Gewerbes durch die An­teile der Miterben so sehr beschwert, dass er zu deren Sicher­stellung seine Liegenschaften, mit Einrechnung der bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte, bis über zwei Drittel ihres Schatzungs­wertes belasten müsste, so kann er verlangen, dass die Teilung und Abfindung in betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde.
In diesem Falle bilden die Miterben zusammen eine Ertrags­gemeinderschaft.
632.   Kommt der Übernehmer in die Lage, die Abfindung ohne übermässige Verschuldung durchzuführen, so kann jeder Miterbe die Gemeinderschaft aufkünden und seinen Anteil heraus­verlangen.
Der Übernehmer ist, soweit es nicht anders vereinbart wird, jederzeit befugt, die Auflösung der Gemeinderschaft zu verlangen.
Dritter Abschnitt
Die Ausgleichung
633.   Die Erben sind unter einander verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was sie bei Lebzeiten des Erblassers auf Anrechnung an ihren Erbteil empfangen haben.
II. Forderungen des Erblassers an Erben.
III. Verpfändete Erbschaftssachen.
IV. Grundstücke.
V. Gewerbeeinrich­tungen.
1.  Ausschluss der Teilung.
2.  Gemeinder­schaft.
3.  Aufhebung der Gemeinder­schaft.
A. Ausgleichungspflicht der Erben.


 — 603 —
Sie haben einander zu diesem Zweck über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
634.    Zuwendungen, die auf Anrechnung an den Erbteil gemacht zu werden pflegen, als Heiratsgüter, Ausstattungen und Vermögensabtretungen, müssen von den Nachkommen, sofern dies der Erblasser nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, bei der Teilung eingeworfen oder mit dem Erbteil verrechnet werden.
Entferntere Nachkommen sind in bezug auf die Zuwendungen, die ihre Vorfahren erhalten haben, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn diese Zuwendungen nicht auf sie über­gegangen sind.
635.   Die Erben haben die Wahl, die Einwerfung in Natur oder dem Werte nach vorzunehmen.
Die Ausgleichung erfolgt nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbfalles oder, wo die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
Verwendungen und Schaden, sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
636.   Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung seiner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen werden kann, der Ausgleichungspflicht nicht unterworfen.
Unerzogenen Kindern ist, wenn die Gemeinschaft nicht fort­gesetzt wird, bei der Teilung ein billiger Vorausbezug einzu­räumen.
637.    Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Aus­gleichungspflicht.
Vierter Abschnitt
Abschluss und Wirkung der Teilung
638.   Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Verteilung und Annahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages in schriftlicher Form.
639.   Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erb­schaftsanteile, sowie Verträge von Vater oder Mutter mit den Kindern über den Erbteil, der diesen von dem andern Ehegatten zugefallen ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie dem Dritten kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, den der Erbe aus der Teilung zugewiesen erhält.
640.   Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind unverbindlich.
B.  Ausgleichung unter Nachkommen.
C.   Berechnungsart.
D.   Erziehungskosten.
E.  Geschenke.
A. Abschluss des Ver­trages.
I. Als Teilungs­vertrag.
II. Als Vertrag über angefallene Erbteile.
III. Verträge vor dem Erbfall.


 — 604 —
Leistungen, die aus solchen Verträgen gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
641.    Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.
Für Forderungen, die sie bei der Teilung zugewiesen erhalten, haben sie den Bestand zu gewährleisten und haften einander für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in dem ihnen angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.
Die Anfechtung des Teilungsvertrages steht unter den gleichen Grundsätzen, wie die Anfechtung der Verträge im allgemeinen.
642.   Für die Schulden des Erblassers sind die Erben auch nach der Teilung den Gläubigern solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, so lange nicht die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden ausdrücklich oder still-
. schweigend eingewilligt haben.
Die solidare Haftung der Miterben verjährt in fünf Jahren, die mit der Teilung oder, wenn die Forderung erst nach dieser fällig wird, mit diesem Zeitpunkte zu laufen beginnen.
643.    Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er an dieselbe mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
Dieser Rückgriff geht in erster Linie gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat, und im übrigen gegen jeden nach dem Verhältnis der Grösse der Erbanteile.
B.  Haftung der Miterben unter sich.
C.   Haftung gegenüber Dritten.
1. Solidare Haftung.
II. Rückgriff auf die Miterben.


 — 605 —
Vierter Teil
Das Sachenrecht
Erste Abteilung
Das Eigentum
Achtzehnter Titel
Allgemeine Bestimmungen
644.    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schran­ken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
Er kann von ihr jeglichen Gebrauch machen, der nicht offenbar einzig zu dem Zwecke erfolgt, Andern Schaden zuzu­fügen.
Er kann sie von jedem herausverlangen, der sie ihm vor­enthält, und hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
645.     Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
Bestandteil einer Sache ist alles, was nach üblicher Auf­fassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
646.     Wer Eigentümer einer Sache ist, hat, das Eigentum auch an ihren Früchten.
Früchte sind die periodischen Erzeugnisse und die Erträg­nisse, die von einer Sache nach üblicher Auffassung deren Be­stimmung gemäss gewonnen werden.
Bis zur Trennung bilden die natürlichen Früchte einen Be­standteil der Sache.
647.     Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
A. Der Inhalt des Eigentums.
B. Der Umfang des Eigentums.
I. Die Bestandteile.
II. Die Früchte.
III. Die Zugehör.
1. Umschreibung.


 — 606 —
Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach üblicher Auf­fassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Haupt­sache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Ver­wahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, die ihrer Bestimmung entspricht.
Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
648.     Zugehör sind niemals die beweglichen Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauche dienen, die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie die mit der Hauptsache nur zum Zweck der Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung in Verbindung gebracht sind.
649.     Haben mehrere Eigentümer eine Sache nach Bruch­teilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
Jeder Miteigentümer hat seinem Anteile gemäss die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern ge­pfändet werden.
Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
650.     Die Miteigentümer verwalten, wenn es nicht anders vereinbart ist, die Sache gemeinsam.
Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen, wie Anordnung von Ausbesserungen und Besorgung der Anpflanzungen ist jeder einzeln befugt, so lange die Mehrheit nicht anders verfügt.
Zur Anordnung von wichtigeren Verwaltungshandlungen, wie Änderung der Kulturen, Vornahme von Hauptreparaturen und Auf­bewahrung der gemeinschaftlichen Sache bedarf es des Beschlusses einer Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
651.    Jeder Miteigentümer ist befugt, insoweit die Sache zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist.
Zur Veräusserung oder Belastung der Sache, sowie zu Ver­änderungen ihrer Zweckbestimmung bedarf es, insofern sie nicht einstimmig anders verfügt haben, der Übereinstimmung aller Mit­eigentümer.
652.     Die Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaft­lichen Sache ruhen, tragen, wo es nicht anders bestimmt ist, die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile.
2. Ausschliessung.
C. Das gemeinschaft­liche Eigentum. I. Das Miteigentum.
1.   Verhältnis der Miteigentümer.
2.  Verwaltung.
3.   Verfügung über die Sache.
4.   Tragung der Kosten und Lasten.


 — 607 —
Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über dieses Mass hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
653.     Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht aus besonderem Rechtsgrunde ausgeschlossen ist.
Doch darf die Aufhebung keinenfalls zur Unzeit verlangt werden.
654.     Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der öffent­lichen Steigerung mit Teilung des Kaufpreises, oder durch Über­tragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigen­tümer unter Auskauf der übrigen.
Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so entscheidet der Richter nach seinem Ermessen.
655.    Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache in ihrer Gemeinschaft zu Eigentum (Gesamteigentümer), so geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache und nicht auf einen Bruchteil.
656.    Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
Ist es hiernach nicht anders bestimmt, so erfolgt die Aus­übung des Eigentums und insbesondere die Verfügung über die Sache mit einstimmigem Beschlusse aller Gesamteigentümer.
657.    Die Aufhebung erfolgt mit der Entäusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Neunzehnter Titel
Das Grundeigentum
Erster Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
658.     Grundeigentum ist das Eigentum an unbeweglichen Sachen (Grundstücken).
Unbewegliche Sachen sind : Die Liegenschaften,
6. Aufhebung.
a) Anspruch auf Teilung.
b)  Art der Teilung.
II. Das Gesamt­eigentum.
1.   Voraus­setzungen.
2.   Gesamthand.
3.   Aufhebung.
A. Der Gegenstand des Grundeigentums.


 — 608 —
die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, wie namentlich Wasserrechte und Baurechte, die Bergwerke.
659.     Zur Erwerbung des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
660.     Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grund­stückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
Die Aneignung einer nicht im Grundbuch aufgenommenen Bodenfläche steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
661.     Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Boden­verschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffent­lichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Kultur fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.
Die Kantone können solches Land, wie namentlich für den Fall der Anschwemmung und der Anschüttung, den Anstössern überlassen.
Vermag jemand nachzuweisen, dass das Bodenmaterial seinem Eigentume entrissen worden ist, so kann er es binnen angemessener Frist zurückholen.
662.     Bodenverschiebungen von Eigentum zu Eigentum be­wirken keine Verschiebung der Grundstücke oder ihrer Grenzen.
Das Bodenmaterial und andere Gegenstände, die hierbei von einem Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbin­dungen.
663.   Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
Das Vermächtnis und der Ehevertrag bedürfen der im Erb­recht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
664.     Ist jemand ungerechtfertigterweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann er, nachdem er das Grundstück zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten in gutem Glauben besessen hat, verlangen, dass ihm das Eigentum aus Er­sitzung gerichtlich zugesprochen werde.
Den gleichen Anspruch hat, wer in der Meinung, aus einem Erwerbsgrunde Eigentümer geworden zu sein, ein Grundstück besitzt, das nicht im Grundbuch aufgenommen oder dessen Eigen­tümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich oder seit zehn Jahren tot oder verschollen ist.
665.     Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grund­buch aufgenommen oder dessen Eigentümer aus dem Grundbuch
B. Der Erwerb des Grundeigentums.
I. Voraussetzung.
II. Erwerbsarten.
1.   Die Aneignung.
2.  Bildung neuen Landes.
3.   Bodenverschiebungen.
4.   Das Rechts­geschäft.
5. Die Ersitzung.
a)  Ordentliche Ersitzung.
b)  Ausser­ordentliche Ersitzung.


 — 609 —
nicht ersichtlich oder seit dreissig Jahren tot oder verschollen ist, ununterbrochen und unangefochten in gutem Glauben während dreissig Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass ihm das Eigentum aus Ersitzung gerichtlich zugesprochen werde, auch wenn er sich auf keinen Erwerbsgrund zu berufen vermag.
666.     Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung gelten die gleichen Vorschriften, wie für die Verjährung von Forderungen.
667.    Der Erwerbsgrund verschafft dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung.
Bei Aneignung, Erbschaft, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
668.    Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grund­stückes.
Der Zeitpunkt, mit dem bei der Enteignung der Verlust ein­tritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kan­tone bestimmt.
Zweiter Abschnitt
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
669.     Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für dessen Ausübung ein Interesse besteht.
Es umfasst, unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken, alles, was auf dem Boden gepflanzt oder gebaut ist, sowie auch die Quellen.
670.     Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Grenzzeichen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
Widersprechen sich die Grundbuchpläne und die Grenzzeichen, so werden die ersteren als richtig vermutet.
671.     Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Be­gehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es durch Berichtigung der Grundbuchpläne oder durch Anbringung von Grenzzeichen.
672.    Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grund­stücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so werden sie als Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
673.    Verwendet jemand zu einem Bau fremdes Material auf seinem Boden oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.

c) Fristenlauf.
III. Das Recht auf Eintragung.
C. Der Verlust des Grundeigentums.
A. Der Inhalt des Grundeigentums. I. Der Umfang.
II. Die Abgrenzung.
1.  Art der Ab­grenzung.
2.   Abgrenzungspflicht.
3.   Miteigentum an Grenzzeichen.
III. Bauten auf dem Grundstück.
1. Das Verhältnis zum Bau­material.


 — 610 —
Derjenige, ohne dessen Willen die Verwendung stattgefunden hat, ist jedoch berechtigt, auf Kosten des andern die Trennung des Materials insoweit zu verlangen, als dies ohne unverhältnis­mässige Schädigung möglich ist.
674.    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz, bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers aber auch nur auf dasjenige erkennen, was der Bau für den Grundeigentümer unter allen Umständen wert ist.
In den Fällen, wo der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens übersteigt, kann jedoch derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass an Stelle der Entschädigung ein Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes von Bau und Boden hergestellt oder die Teilung nach den Vorschriften über das Miteigentum vorgenommen werde.
675.     Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen (Überbau), verbleiben Be­standteil des erstern, wenn dessen Eigentümer auf deren Bestand ein dingliches Recht hat.
Das Recht auf den Überbau wird als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen.
Wird gegen einen unberechtigten Überbau nicht sofort bei Beginn des Baues Einsprache erhoben, so kann der Richter, wenn die Umstände es rechtfertigen, dem Überbauenden auf sein Verlangen, gegen Entschädigung mit Kapital oder Rente, das Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zu­sprechen.
676.    Bauten und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd mit dem Grundstück verbunden sind, können einen besondern Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
677.    Hütten, Buden, Baracken, Schöpfe und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
678.   Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grund­stücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so ent­stellen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.
Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienst­barkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.
a)  Das Eigentumsverhältnis.
b)  Ersatz­leistungen.
2.   Überragende Bauten.
3.  Baurecht.
4.   Fahrnisbauten.
IV. Einpflanzungen auf dem Grund­stück.


 — 611 —
679.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Verletzung oder Vorkehrung zum Schutze gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Vorbehalten bleiben die öffentlich rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Personen und Eigentum.
680.     Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.
Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf der öffentlichen Beurkundung und wird durch Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam gemacht.
Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung bei den Beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.
681.    Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so kann der Berechtigte für die in der Vormerkung angegebene Zeit von jedem Erwerber des Grundstückes verlangen, dass ihm dieses zu den gleichen Bedingungen und um den gleichen Preis über­tragen werde, wie es der Eigentümer diesem zugesagt hat.
Das Vorkaufsrecht erlischt mit Ablauf eines Monats, nach­dem der Berechtigte von dem Verkauf Kenntnis hat und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.
682.   Miteigentümer haben von Gesetzes wegen ein Vorkaufs­recht gegenüber einem jeden Erwerber eines Anteils, der nicht schon Miteigentümer ist.
683.   Wird ein Rückkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es für die in dem Eintrag angegebene Zeit zu­gunsten des Verkäufers oder seiner Erben gegenüber jedem Eigentümer.
Das Rückkaufsrecht erlischt in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.
684.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe, sich aller schädigenden Ausschreitungen gegenüber dem Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
Verboten sind namentlich alle übermässigen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen mit Rauch oder Russ, schädlichen oder lästigen Dünsten, Lärm, oder Erschütterung.
685.    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
Die Festsetzung der Abstände, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind, bleibt Sache des kantonalen Rechtes.
V. Verantwortlich­keit des Grund­eigentümers.
B. Beschränkungen des Grundeigentums.
I. Im allgemeinen.
II. Die Veräusserungsbeschränkungen.
1.   Der Vorkauf.
a)  Auf Grund einer Vor­merkung.
b)  Unter Mit­eigentümern.
2.  Der Rückkauf.
III. Das Nachbarrecht.
1.   Art der Bewirt­schaftung.
2.   Graben und Bauen.


 — 612 —
Überdies sind die Kantone befugt, Bauvorschriften aufzustellen und hierbei zu bestimmen, dass Scheidemauern und ähnliche Vor­richtungen auf die Grenzlinie gesetzt werden dürfen, unter Vor­behalt der Entschädigungspflicht oder des Einkaufsrechts des Nachbarn.
686.    Überragende Äste und Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
687.    Sache des kantonalen Rechtes bleibt es, für Anpflan­zungen nach der Art der Pflanzung und des Grundstückes bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten.
Auch in letzterem Falle hat der Grundeigentümer das Recht auf den Anries.
688.    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, wie Quellwasser, Regenwasser oder Schneeschmelze, auf­zunehmen.
Eine Abänderung des natürlichen Ablaufs darf keiner zum Schaden des andern vornehmen.
Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
689.    Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren und dergleichen, sowie von elek­trischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen volle Ent­schädigung für den dadurch verursachten Schaden zu gestatten, kann aber verlangen, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.
Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen, deren Kosten nach Ermessen des Richters unter die Beteiligten zu verteilen sind.
Solche Durchleitungen sind auf Verlangen und auf Kosten des Berechtigten in das Grundbuch einzutragen.
690.    Hat ein Eigentümer von seinem Grundstück keinen genügenden Zugang zu einer öffentlichen Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
3. Pflanzen.
a) Regel.
b) Kantonal-rechtliche Ausnahmen.
4. Wasserablauf.
5.  Durchleitungen.
6.  Wegrechte.
a) Notweg.


 — 613 —
Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nach­barn, dem die Gewährung des Notweges wegen der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
Bei der Feststellung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
691.   Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis, das nachbarliche Grundstück zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winter­weg, Brachweg, Holzlass, Reistweg und dergleichen nähere Vor­schriften aufzustellen.
692.   Alle Wege von bleibendem Bestände sind in das Grund­buch einzutragen.
Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar verleiht, bestehen ohne Eintragung zu Recht.
693.     Die Kosten der Einfriedigung seines Grundstückes trägt der Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
In bezug auf die Pflicht zur Einfriedigung bleibt das kan­tonale Recht vorbehalten.
694.    An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
695.   Der Grundeigentümer kann jedermann den Zutritt zu seinem Eigentum verwehren.
Zuzulassen hat er das Betreten von offenem Wald und Weideland in ortsüblichem Umfang.
696.    Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Klein­vieh, Geflügel, Fische und Bienenschwärme, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer deren Aufsuchung und Wegbringung zu gestatten.
Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz ver­langen.
Vorbehalten bleiben die Beschränkungen, denen nach kan­tonalem Recht die Verfolgung von Tieren unterstellt ist und die besonderen Vorschriften über den Eigentumserwerb.
697.    Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden
b)  Andere Wegrechte.
c)  Eintrag im Grundbuch.
7.   Einfriedigung.
8.   Unterhalts­pflicht.
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr.
1.   Zutritt.
2.  Wegschaffung zugeführter Sachen.
3.   Abwehr von Gefahr und Schaden.


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ungleich grösser sind, als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.
Entsteht ein Schaden, so soll er nach Ermessen des Richters ersetzt werden.
698.   Den besondern Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie nament­lich betreffend die Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, die Zusammenlegung der Güter und den Reckweg.
699.   Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
Das Recht auf Wasser und Wasserkraft an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
Das Grundwasser wird den Quellen gleichgestellt.
700.   Die kantonale Gesetzgebung kann die Ableitung von Quellen von einer amtlichen Bewilligung abhängig machen.
Die Bewilligung darf jedoch nur versagt werden, wenn die geplante Ableitung für das allgemeine Wohl nachteilig wäre.
701.    Werden Quellen und Brunnen, die bereits in erheb­icher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz erlangt werden.
Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung der Bewohnung eines Grundstückes unentbehrlich sind, abgegraben der verunreinigt, so kann, soweit möglich, die Wiederherstellung es früheren Zustandes verlangt werden.
Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt orden, so bestimmt der Richter nach seinem Ermessen, ob und n welchem Umfang Ersatz zu leisten ist.
702.   Sind Quellen verschiedener Eigentümer Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes, so dass sie zusammen eine Gruppe bilden, so ist jeder Eigentümer zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn dadurch die Stärke der andern beeinträchtigt wird.
Zum Ersatz des den andern entzogenen Wassers ist er nur insoweit verpflichtet, als seine Quelle durch die neuen Vorrich­ungen verstärkt worden ist.
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Quellen gemein­chaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bis­erigen Quellenstärke zugeleitet werden.
703.    Dem kantonalen Rechte bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange Quellen, Brunnen und
V. Öffentlich-recht­liche Beschrän­kungen.
C. Rechte an Quellen und Brunnen. I. Quelleneigentum und Quellenrecht.
II. Ableitung von Quellen.
III.  Abgraben von Quellen.


IV.  Quellengemein­schaft.






V. Benutzung von Quellen und Brunnen.                   


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Bäche, die sich im Privateigentum befinden, auch von den Nach­barn und andern Personen zum Wasserholen, Tränken und der­gleichen benutzt werden dürfen.
704.    Entbehrt ein Grundstück des notwendigen Wassers, und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer von dem Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quelle verlangen.
Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
705.   Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von gar keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von nur ganz geringem Nutzen, so kann jedermann, der sich darüber ausweist, dass er sie zu wirtschaftlich weit höheren Interessen verwenden werde, vom Eigentümer gegen volle Entschädigung deren Überlassung beanspruchen.
Trinkwasserversorgungen haben vor andern Unternehmungen den Vorzug.
Zwanzigster Titel
Das Fahrniseigentum
706.    Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen, sowie die Naturkräfte, soweit sie nicht zu den unbeweglichen gerechnet werden.
707.   Zum Erwerb des Fahrniseigentums bedarf es des Über­gangs des Besitzes auf den Erwerber.
Bleibt, die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegen­über unwirksam, wenn deren Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
Der Richter entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
708.    Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in seinen Besitz nimmt.
Herrenlos sind die Sachen, die noch niemals jemandes Eigen­tum gewesen, sind oder aufgehört haben, jemandes Eigentum zu sein.
709.    Gefangene Tiere werden herrenlos, sobald sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer sich nicht in unverzüglicher und ununterbrochener Nachforschung um ihre Wiedererlangung bemüht.
VI. Notbrunnen.
VII. Enteignungs­anspruch.
A.   Der Gegenstand des Fahrniseigentums.
B.  Der Erwerb des Fahrniseigentums.
I. Voraussetzungen.
II. Erwerbsarten.
1. Aneignung.
a)  Im allge­meinen.
b)  Herrenlos werdende Tiere.


 — 616 —
Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und die Gewohnheit der Rückkehr zu ihrem Herrn aufgegeben haben.
710.   Wer eine verlorene Sache findet, hat deren Eigentümer davon zu benachrichtigen.
Kennt er den Eigentümer nicht, so hat er seinen Fund gehörig bekannt zu machen und ist zu diesem Zweck zu einer den Umständen angemessenen Nachfrage, sowie wenn der Wert der Sache nicht offenbar unter zehn Franken steht, zur unverzüg­lichen Anzeige an die Ortspolizei verpflichtet.
Die Polizei hat die Veröffentlichung in ortsüblicher Weise anzuordnen, unter Berücksichtigung der Umstände des Fundes und des Wertes der gefundenen Sache.
711.    Wer seinen Fund gehörig bekannt macht, erwirbt, wenn während fünf Jahren von dem Funde an gerechnet der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
712.   Ist der Finder zur Anzeige an die Ortspolizei ver­pflichtet, so hat er dieser die gefundene Sache zu übergeben.
Wird er zur Aufbewahrung der Sache ermächtigt, so ist er zu deren angemessenen Besorgung, sowie überhaupt allseitig zur Wahrung der Interessen des Eigentümers verpflichtet.
713.    Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in Räumen und Einrichtungen einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder dem mit der Aufsicht betrauten Organe abzuliefern.
Als Finder werden nach Recht und Pflicht der Hausherr, Mieter oder die Anstalt betrachtet.
714.    Gefundene Sachen dürfen mit Genehmigung des zustän­digen Amtes öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kost­spieligen Unterhalt erfordern, oder raschem Verderben ausgesetzt, oder von der Polizei oder einer öffentlichen Anstalt länger als ein Jahr aufbewahrt worden sind.
Der Versteigerung hat eine angemessene Auskündung voraus zugehen.
Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
715.   Ist die Sache zurückzugeben, so hat der Finder An­spruch auf Ersatz aller Auslagen, sowie auf einen angemessenen Finderlohn, der jedoch ein Zwanzigstel des Wertes der Sache nicht übersteigen soll.
Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in den Räumen und Einrichtungen einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt darf ein Finderlohn nicht beansprucht werden.
Der Anspruch auf Finderlohn geht mit der Übergabe der Sache an die Polizei nicht verloren.
2. Der Fund.
a)  Bekannt­machung.
b)  Eigentums­erwerb.
c)  Aufbewah­rung.
d)  Fund in Ge­bäuden und Anstalten.
e)  Versteige­rung.
f) Rückleistung und Vergü­tung.


 — 617 —
716.    Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen sei und keinen Eigentümer mehr habe, so wird er als Schatz angesehen.
Der Schatz fällt an den Eigentümer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
Der Finder hat Anspruch auf eine billige Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen soll.
717.   Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
Der Finder, sowie im Falle des Schatzes der Eigentümer, haben Anspruch auf eine billige Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
718.    Werden durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse jemandem bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in jemandes Gewahrsam, so steht er in den Rechten und Pflichten eines Finders.
719.   Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet, oder umge­bildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter und andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann in allen Fällen dem Eigentümer des Stoffes nach richter­lichem Ermessen das Eigentum an der neuen Sache, sowie Schaden­ersatz zuerkannt werden.
Vorbehalten bleiben die Ansprüche gegen den Eigentümer der neuen Sache aus der Bereicherung.
720.     Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesent­liche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Aus­lagen nicht mehr voneinander getrennt werden können, so ent­steht an der neuen Sache nach dem Werte, den die Beiträge zur Zeit der Verbindung haben, ein Miteigentum der Beteiligten.
Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart ver­mischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Be­standteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus der Bereicherung.
721.      Hat Jemand eine fremde bewegliche Sache ununter­brochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
g) Der Schatz.
h) Wissen­schaftliche Gegenstände.
3.   Die Zuführung.
4.   Die Verarbeitung.
5.   Verbindung und Vermischung.
6. Die Ersitzung.


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Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer innerhalb eines Jahres oder mittelst einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung gelten die Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen.
722. Das Eigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt oder dass in der Folge ein Anderer das Eigentum erwirbt.
C. Der Verlust des Fahrniseigentums.


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Zweite Abteilung
Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Erster Abschnitt
Die Grunddienstbarkeiten
723.     Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des berechtigten Grundstückes gefallen lassen muss, oder sein Eigentumsrecht zu dessen Gunsten nach ge­wissen Richtungen nicht ausüben darf.
Eine Verpflichtung des Eigentümers zur Vornahme von Hand­lungen kann nur nebensächlich mit der Grunddienstbarkeit ver­bunden sein.
724.     Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden könnte.
725.     Werden Grunddienstbarkeiten errichtet, für die eine äussere Einrichtung allgemein sichtbar und unzweideutig her­gestellt ist, so genügt als Voraussetzung der Eintragung jede Form der Vereinbarung.
726.     Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienst­barkeit zu errichten.
727.     Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des be­lasteten oder des berechtigten Grundstückes.
728.    Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grund­stückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.
A.   Der Gegenstand der Grunddienst­barkeiten.
B.   Errichtung und Untergang der Grunddienst­barkeiten.
I. Die Errichtung.
1.   Erwerb und Eintragung.
2.   Einzelne Er­werbsarten.
a)  Bei äussern Einrich­tungen.
b)  Erwerb zu eigenen Lasten.
II. Der Untergang.
1.   Im allgemeinen.
2.   Die Vereini­gung.


 — 620 —
Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienst­barkeit als dingliches Recht bestehen.
729.     Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann auf Verlangen des Belasteten der Richter deren Löschung anordnen.
Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zum ursprünglichen Interesse und zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienst­barkeit gegen volle Entschädigung des Berechtigten ganz oder teilweise abgelöst werden.
730.     Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Er­haltung und Benützung der Dienstbarkeit nötig ist.
Er ist verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren würde.
731.     Soweit sich aus dem Eintrag Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit mass­gebend.
Innerhalb des Eintrages kann diese durch den Erwerbsgrund oder durch die Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben geübt worden ist, ihre nähere Bestimmung erfahren.
732.     Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grund­stückes, so kann dem Verpflichteten eine erhebliche Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
733.     Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkrechte und dergleichen wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
734.     Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vor­richtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide den Unterhalt nach Verhältnis ihrer Interessen.
735.     Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn die Ausübung für ihn besonders beschwerlich ist, die Verlegung auf eine andere für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
Hierzu ist er auch dann berechtigt, wenn die Dienstbarkeit grundbuchlich auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. Die Kosten der Verlegung hat der Belastete zu tragen.
3. Die Ablösung.
C. Der Inhalt der Grunddienst­barkeiten.
I. Die Bestimmung des Inhaltes.
1.   Im allgemeinen.
2.   Durch den Ein­trag.
3.   Bei verän­dertem Be­dürfnis.
4.   Nach kanto­nalem Recht und Orts­gebrauch.
II. Die Last des Unterhaltes.
III. Veränderungen der Belastung.
1. Verlegung.


 — 621 —
736.     Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter.
Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil, so hat sie der Grundbuchverwalter in bezug auf die andern auf Verlangen des Belasteten oder von Amtes wegen zu löschen.
Eine solche Anordnung des Grundbuchverwalters kann der Berechtigte innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten.
737.     Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.
Falls jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist sie auf Verlangen der Eigentümer dieser Teile oder durch den Grundbuchverwalter von Amtes wegen zu löschen.
Eine solche Anordnung des Grundbuchverwalters kann der Berechtigte innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten.
Zweiter Abschnitt
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
738.     Die Nutzniessung kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
739.     Zur Bestellung einer Nutzniessung bedarf es bei beweglichen Sachen, sowie bei Forderungen der Übertragung auf den Erwerber und bei unbeweglichen Sachen der Eintragung in das Grundbuch.
Für den Erwerb bei beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
740.     Die gesetzliche Nutzniessung erhält gegenüber Dritten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, ihre Wirkung ohne Eintragung in das Grundbuch.
Durch den Eintrag wird sie gegenüber Jedermann wirksam.
741.     Die Nutzniessung an unbeweglichen Sachen geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
742.     Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
Stellt er sie wieder her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
2. Teilung.
a) Des berechtigten Grundstückes.
b) Des belasteten Grundstückes.
A. Die Nutzniessung.
I. Gegenstand der Nutzniessung.
II. Entstellung der Nutzniessung.
1.   Im allgemeinen.
2.   Bei Gesetzesvorschrift.
III. Untergang der Nutzniessung.
1.   Unmittelbar.
2.   Ersatz bei Untergang.


 — 622 —
Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Zwangsenteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
743.     Die Untergangsgründe, wie Zeitablauf oder Tod des Berechtigten, bewirken bei beweglichen Gegenständen unmittelbar den Untergang der Nutzniessung.
Bei unbeweglichen Sachen geben sie dem Eigentümer einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfallen ihres Grundes.
744.     Die Nutzniessung endigt, wenn es nicht anders festgestellt ist, mit dem Tode des Berechtigten.
Im übrigen kann sie keinesfalls länger als hundert Jahre dauern.
745.     Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Berechtigte dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
746.     Der Nutzniesser haftet für den Untergang und die Verminderung des Wertes der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Aufgebrauchte Gegenstände, die nicht zur Nutzung gehören, hat er zu ersetzen.
Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
747.     Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht, zu denen er nicht verpflichtet ist, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
Vorrichtungen, die er erstellt hat, kann er, wenn ihm der Eigentümer dafür keinen Ersatz leisten will, unter der Verpflichtung, den vorigen Stand wieder herzustellen, wegnehmen.
748.     Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache, sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren mit einem Jahre, das mit der Rückleistung der Sache zu laufen beginnt.
749.     Der Nutzniesser hat ein Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache und besorgt deren Verwaltung.
Bei der Betätigung dieser Rechte hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
750.     Die Früchte fallen in das Eigentum des Nutzniessers. Bestandteile, die nicht Früchte sind, wie der Schatz oder
abgelöste Teile von Bauten, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
3.   Eintritt eines Untergangsgrundes.
4.   Bei unbestimmter Dauer.
5.   Rückleistung.
a)  Pflicht.
b)   Verantwortlichkeit.
c)  Verwendungen.
6. Verjährung der Ersatzansprüche.
IV. Inhalt der Nutzniessung.
1. Rechte des Nutzniessers.
a)  Im allgemeinen.
b)  Fruchtziehung.


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751.     Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.
Wer die Saat bestellt, hat gegen den Eigentümer der reifen Früchte für die auf deren Erzeugung gemachten Verwendungen Anspruch auf eine billige Entschädigung.
Diese Entschädigung darf den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen.
752.     Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
753.     Die Nutzniessung kann von dem Nutzniesser zur Ausübung auf einen Anderen übertragen werden.
Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
Jede Übertragung oder Pfändung ist ausgeschlossen, wo es sich nach Gesetzesvorschrift oder Erwerbsgrund um eine höchst persönliche Nutzniessung handelt.
754.     Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache schädlichen Gebrauch Einsprache erheben.
755.     Der Eigentümer kann von dem Nutzniesser, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist, Sicherstellung verlangen.
Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.
Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.
756.     Leistet der Nutzniesser während der ihm hierfür anzusetzenden, angemessenen Frist die ihm obliegende Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einsprache des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so wird ihm durch den Richter bis auf weiteres der Besitz des Gegenstandes vorenthalten oder entzogen und eine Beistandschaft angeordnet.
757.     Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein amtliches Inventar aufgenommen werde.
Dieses Inventar macht bei der Rückleistung Beweis, so lange seine Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist.
758.     Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen.
Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon
c)  Umfang der Nutzung.
d)  Zinse.
e)   Übertragbarkeit.
2.   Rechte des Eigentümers.
a)  Aufsicht.
b) Anspruch auf Sicherung.
c)  Folge der Nichtleistung der Sicherung.
3.   Inventarpflicht
4.   Lasten der Nutzniessung.
a) Erhaltung
der Sache.


 — 624 —
zu benachrichtigen, sowie deren Vornahme zu gestatten, und ist, wenn dieser nicht Abhilfe schafft, befugt, sie selbst vorzunehmen.
759.     Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zur Zeit seiner Berechtigung der Nutzniesser.
Die andern Lasten trägt der Eigentümer, der jedoch, falls es der Nutzniesser nicht vorzieht, ihm hierzu das nötige Kapital unentgeltlich vorzuschiessen, Gegenstände der Nutzniessung hierfür verwerten darf.
760.     Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die darauf haftenden Kapitalschulden nach Verhältnis zu verzinsen und ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Vermögenssteuer zu entrichten.
Steht eine einzelne Sache in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, die darauf haftenden Kapitalschulden zu verzinsen.
761.     Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, wenn diese Versicherung einer sorgfältigen Wirtschaft entspricht.
Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
762.     Bei der Ziehung der Früchte hat der Nutzniesser darauf zu achten, dass der Gegenstand nicht über das gewöhnliche Mass hinaus geschädigt oder entwertet werde.
Soweit eine Ziehung der Früchte über dieses Mass hinaus stattgefunden hat, gehören sie dem Grundeigentümer.
763.     Der Nutzniesser darf an der Bewirtschaftung keine Veränderungen vornehnen, die für die Rechte des Eigentümers von erheblichem Nachteil sind.
Die Nutzniessung berechtigt ihn nicht, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur dann gestattet, wenn die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.
764.     Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser den Ertrag an Holz, Weide, Streue und anderem insoweit beanspruchen, als es ein ordentlicher Bewirtschaftungsplan rechtfertigt.
Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Befolgung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.
Fällt infolge von Sturm, Schneeschaden, Brand oder dergleichen ein erheblich grösserer Holzbetrag an, so ist der Erlös
b) Lasten des Unterhalts und der Bewirtschaftung.
c) Kapitalzinse und persönliche Steuern.
d) Versicherung.
V. Besondere Fälle der Nutzniessung. 1. An Grundstücken.
a)  Fruchtziehung.
b)  Wirtschaftliche Bestimmung.
c)  Bei Wald.


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hieraus nach Abzug der Kosten der Widerherstellung zinstragend anzulegen und die Übernutzung allmählich wieder einzusparen oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen anzupassen.
765.     Die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung mit der Gewinnung von Bodenbestandteilen erfolgt, oder an Bergwerken steht unter den Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde.
766.     Verbrauchbare Sachen gehen, wenn es nicht anders bestimmt ist, in das Eigentum des Nutzniessers über, der für den Wert, den sie zur Zeit der Bestellung hatten, ersatzpflichtig wird.
Über Sachen, die bei der Übergabe geschätzt worden sind, hat der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, die freie Verfügung, wird aber, falls er verfügt, für deren Wert ersatzpflichtig.
Der Ersatz kann, wie namentlich bei dem Inventar von Grundstücken, bei Herden und Warenlagern, in der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte bestehen.
767.     Von Forderungen, die in Nutzniessung stehen, kann der Nutzniesser den Ertrag einziehen.
Kündungen an den Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen, um gültig zu sein, vom Gläubiger und Nutzniesser, Kündungen seitens des Schuldners beiden gegenüber erfolgen.
Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf die Zustimmung zu den Massregeln, die bei Gefährdung der Erhältlichkeit zur ordentlichen Verwaltung gehören.
768.     Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.
Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutzniessung.
Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.
769.     Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu haben (Winkel im Haus).
Es ist unübertragbar und unvererblich.
Es steht, soweit es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
770.    Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Unter mehreren Räumen steht dem Berechtigten ein billiges Wahlrecht zu.
d) Bei Bergwerken und Ähnlichem.
2.   An verbrauchbaren und geschätzten Sachen.
3.   An Forderungen und andern Rechten.
a)  Verfügung über Forderungen.
b)  Rückzahlungen und Neuanlage.
B. Das Wohnrecht.
I. Im allgemeinen.
II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten.
1. In bezug auf die Sache.


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771.   Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
Dieser darf, falls nicht ausdrücklich sein Recht auf seine Person beschränkt ist, seine Familien- und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
772.     Steht ein Raum ausschliesslich im Wohnrecht des Berechtigten, so trägt dieser die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts.
Hat der Berechtigte nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer zu.
773.     Ein Grundstück kann derart belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter dessen Boden ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten.
Dieses Recht ist, wenn es nicht anders bestimmt wird, veräusserlich und vererblich.
Es wird als Dienstbarkeit auf das belastete Grundstück gelegt, kann aber zugleich als unbewegliche Sache in das Grundbuch aufgenommen werden.
774.     Gebrauchsrechte anderen Inhalts können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
Sie sind, soweit es nicht anders verabredet ist, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
Dritter Abschnitt.
Die Grundlasten.
775.     Durch die Grundlast wird der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet.
Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.
776.     Die Grundlast bedarf zu ihrer Entstehung der Eintragung im Grundbuch.
Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag ihres Wertes in Landesmünze anzugeben, und zwar bei periodischen Leistungen, mangels anderer Abrede, der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
2. Nach dem Bedürfnis.
III. Lasten des Wohnrechts.
C.  Das Baurecht.
D.  Andere Gebrauchsrechte.
A.  Der Gegenstand der Grundlast.
B.  Errichtung und Untergang der Grundlast.
I. Die Errichtung.
1. Eintragung und Erwerbsart.


 — 627 —
777.     Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen keiner Eintragung in das Grundbuch.
778.     Gibt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf eine Grundlastforderung, so entsteht diese mit der Eintragung in das Grundbuch.
779.   Wird eine Grundlast begründet zum Zwecke der Sicherung einer Forderung, so steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.
780.    Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
Aus den andern Untergangsgründen, Verzicht oder Ablösung, erhält der Belastete einen Anspruch auf Löschung des Eintrages gegen den Berechtigten.
781.   Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede, und ferner:
Wenn das belastete Grundstück zerstückelt wird, wenn der Eigentümer dessen Wert vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet,
wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
782.   Nach dreissigjährigem Bestand der Belastung kann der Schuldner die Ablösung der Grundlast unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts auch dann verlangen, wenn sie auf längere Zeit verabredet worden ist.
Im Falle solcher Abrede hat der Ablösung eine Kündung auf Jahresfrist voranzugehen.
Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
783.     Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist.
784.     Die Grundlasten unterliegen keiner Verjährung.
Die einzelne Leistung ist von dem Zeitpunkte an der Verjährung unterworfen, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
785.     Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
786.   Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.
Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.
2. Gesetzesvorschrift.
a)  Ohne Eintragung.
b)  Anspruch auf Eintragung.
8. Bei Versicherungszwecken.
II. Der Untergang.
1.   Untergangsgrund und Löschung.
2.   Ablösung.
a)  Ablösung durch den Gläubiger.
b)  Ablösung durch den Schuldner.
c)  Ablösungsbetrag.
3.   Verjährung.
C. Der Inhalt der Grundlast.
I. Das Gläubigerrecht.
II. Die Schulpflicht.


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Zweiundzwanzigster Titel
Das Grundpfand
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
787.   Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, Schuldbrief oder Gült.
Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
788.     Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
Ist die Forderung unbestimmten Betrages, so ist ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem mit Einschluss der vertragsgemässen Zinse das Grundstück haftbar ist.
789.    Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Die Bundesgesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen, für die ein Grundstück oder ein Grundpfandtitel zu Pfand gesetzt wird, zulässig ist.
790.     Das Grundpfand kann nur auf Grundstücke errichtet werden, die im Grundbuch aufgenommen sind.
Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Alpen, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von Alprechten und dergleichen, besonderen Vorschriften zu unterstellen oder vollständig zu untersagen.
791.     Bei der Bestellung des Grundpfandes ist das Grundstück, das mit dem Pfandrecht belastet wird, bestimmt anzugeben.
Teile eines Grundstückes können, so lange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.
Werden mehrere Grundstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern für die gleiche Forderung zu Pfand gesetzt, so ist die Pfandhaft nach Vereinbarung oder nach dem Wertverhältnis der Grundstücke derart zu verteilen, dass jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag belastet wird.
792.     Das Grundpfand entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
793.     Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.
Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
A. Voraussetzungen des Grundpfandes.
I. Arten des Grundpfandes.
II. Gestalt der Forderung.
1.   Betrag der Forderung.
2.   Zinse.
III. Das Grundstück.
1.  Verpfändbarkeit.
2.   Bestimmtheit.
B. Errichtung und Untergang des Grundpfandes.
I. Die Errichtung.
1.  Eintragung.
2.  Bei gemeinschaftlichem Eigentum.


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794.     Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
Der Untergang infolge von Zwangsenteignung steht unter dem Eigentumsrecht des Bundes und der Kantone.
795.  Das Grundpfand erstreckt sich auf das belastete Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und Zugehör.
Was als Zugehör bei der Verpfändung namentlich aufgeführt und im Grundbuch angemerkt ist, wie Maschinen oder Hotelmobiliar, wird als Zugehör vermutet.
Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
796.     Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
797.   Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger jede weitere schädliche Einwirkung gerichtlich untersagen lassen.
Er ist befugt, nötigenfalls die zweckdienlichen Vorkehrungen selber zu treffen, wobei ihm für deren Kosten der Eigentümer ersatzpflichtig ist und das Grundstück Sicherheit bietet.
798.   Droht die Gefahr einer fortschreitenden Wertverminderung, so kann der Gläubiger den Schuldner gerichtlich zur sofortigen Sicherung seiner Ansprüche oder zu einer hinreichenden Abzahlung anhalten lassen.
Ist die Wertverminderung schon erfolgt, so kann er ausserdem Wiederherstellung des frühern Zustandes verlangen.
799.   Wird dem Verlangen des Gläubigers innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger die sofortige Abzahlung der Schuld beanspruchen.
800.    Als eine Wertverminderung wird es betrachtet, wenn das Pfand über das in einer ordentlichen Bewirtschaftung erlaubte Mass hinaus verschlechtert, verringert oder sonstwie entwertet wird und infolgedessen dem Gläubiger nicht mehr die gleiche Sicherheit bietet wie vordem.
Die Entwertung kann an der Hauptsache oder an der Zugehör oder hinsichtlich der damit verbundenen dinglichen Rechte erfolgt sein.
801.   Wertverminderungen, die ohne jedes Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger kein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung.
Es ist ihm jedoch gestattet, zu deren Beseitigung oder Bekämpfung zweckdienliche Vorkehrungen zu treffen, wobei ihm für deren Kosten das Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers Sicherheit bietet.
II. Der Untergang.
C. Die Wirkungen des Grundpfandes.
I. Umfang des Gläubigerrechts.
II. Verjährung.
III. Sicherungsbefugnisse.
1.   Massregeln bei Wertverminderung.
a)  Untersagung und Selbsthilfe.
b)  Sicherung und Wiederherstellung.
c)  Abzahlung.
2.   Voraussetzung der Wertverminderung.
a)  Umschreibung.
b)  Beschränkung.


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802.   Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
Über eine solche Entlassung verfügt der Grundbuchverwalter.
Der Gläubiger kann diese Verfügung innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten, der darüber in schnellem Verfahren entscheidet.
803.   Der Eigentümer eines verpfändeten Grundstückes wird durch keine Abrede daran verhindert, weitere Lasten auf dieses zu legen.
Wird nach dem Grundpfand eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, so geht jenes, wenn der Pfandgläubiger der Belastung nicht zugestimmt hat, der jüngeren Belastung vor.
Ist jedoch nach dem Verwertungsergebnis die Dienstbarkeit den ältern Pfandrechten in keiner Weise nachteilig, so ist sie auch ihnen gegenüber gültig.
804.   Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
Es können Grundpfandrechte in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
805.    Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke einzurücken.
An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
Vereinbarungen über das Nachrücken von Gläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
806.   Ist ein Grundpfandrecht ohne Bestand eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, oder ein vorgehender Pfandtitel nicht verwertet, oder lautet die Forderung auf einen geringern als den für die Pfandhaft eingetragenen Betrag, so wird im Falle der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfand ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
807.   Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlös des Grundstückes bezahlt zu machen.
Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3. Abtrennung kleiner Stücke.
IV. Weitere Belastung.
V. Die Pfandstellen.
1.   Die Wirkung
d. Pfandstellen.
2.   Die Pfandstellen untereinander.
3.   Leere Pfandstellen.
VI. Befriedigung aus dem Pfande. 1. Art der Befriedigung.


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Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten.
808.   Der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf die gleiche, verhältnismässige Befriedigung.
809.   Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: Für die Kapitalforderung,
für die Kosten der Betreibung und die andern gesetzlichen Folgen des Rechtsverhältnisses,
für drei verfallene Zinse und den zur Zeit des Pfandverwertungsbegehrens oder der Konkurseröffnung laufenden Zins, in keinem Falle aber für mehr als vier Jahreszinse.
Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
810.   Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür die gleiche Sicherung beanspruchen, wie für seine Pfandforderung.
811.   Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Kantone über die staatliche Feuerversicherung.
812.   Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht, zum Zweck der Ermöglichung dringend erforderlicher Entscheidungen auf Antrag des Grundbuchverwalters dem Gläubiger durch die Vormundschaftsbehörde ein Beistand bestellt werden.
Zweiter Abschnitt
Die Grundpfandverschreibung
813.    Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
Der Bestand der Forderung wird durch den Eintrag nicht erwiesen.
2.   Verteilung des Erlöses.
3.   Umfang der Sicherung.
4.   Sicherung für erhaltende Auslagen.
5.   Anspruch auf die Versicherungssumme.
VII. Vertretung des Gläubigers.
A. Zweck und Gestalt der Grundpfandverschreibung.


 — 632 —
814.    Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält auch bei schwankenden Forderungsverhältnissen ihren Rang nach dem Eintrag im Grundbuch.
Ein Pfandtitel wird über die errichtete Pfandverschreibung vom Grundbuchverwalter nicht ausgestellt.
815.   Der Vertrag über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
816.   Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er zur Löschung des Eintrages die Einwilligung erkläre.
817.   Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
818. Ist der Erwerber eines Grundstückes oder eines Teiles nicht zugleich Schuldner, so kann ihn der Richter, wenn die darauf lastenden Grundpfänder dessen Wert offenbar übersteigen, ermächtigen, die Grundpfänder gegen Entrichtung des Kaufpreises an die Gläubiger abzulösen.
Die Gläubiger können hierfür eine halbjährige Kündung beanspruchen und amtliche Schatzung verlangen.
Übersteigt die amtliche Schatzung den Kaufpreis, so können die Gläubiger zu der Pfandentlassung nur gegen Entrichtung dieses höhern Betrages verpflichtet werden.
819.    Eine Kündung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt ist.
820.    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück als Ganzes veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet wird, unverändert.
Wird das Grundstück zerstückelt, so ordnet, wenn die Eigentümer und die Gläubiger sich über die Gestaltung der Haftung nicht anders vereinbaren, der Grundbuchverwalter die Verhältnisse von Amtes wegen nach den Vorschriften über die Verpfändung mehrerer Grundstücke.
Diese Ordnung kann jeder Beteiligte innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten.
B.  Errichtung und Untergang.
I. Die Errichtung.
1.   Im allgemeinen.
2.   Der Verpfändungsvertrag.
II. Der Untergang.
1.  Recht auf Löschung.
2.  Stellung des Eigentümers.
3.   Einseitige Ablösung.
4.   Kündung.
C.   Die Wirkungen des Grundpfandes.
I. Veräusserung und Zerstückelung.


 — 633 —
821.   Die Übertragung der Grundpfandverschreibung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch.
Ohne diese Eintragung hat der neue Gläubiger kein Pfandrecht.
822.   Das Gesetz bezeichnet die Fälle, in denen der Gläubiger einen Anspruch hat auf ein Grundpfand an einem oder mehreren Grundstücken seines Schuldners.
Einer Eintragung bedürfen nicht die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus öffentlich-rechtlichen oder für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen.
823.   Der Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfand besteht: Für den Kaufpreis an dem verkauften Grundstück,
für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus der Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten,
für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material oder Arbeit geliefert haben, an diesem Grundstücke, wobei die Forderung des Unternehmers die von diesem bezahlten Forderungen der Handwerker mitumfasst.
Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums aus dem Kauf oder der Teilung oder nach der Vollendung des Werkes erfolgen.
824.    Gelangen mehrere gesetzliche Grundpfänder der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie verschiedenen Datums sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.
Kommen die Forderungen bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist dieser aus dem Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger insoweit zu ersetzen, als diese durch ihre Pfandrechte das Grundstück auf Gefahr der Handwerker und Unternehmer überlastet haben.
825.    Eine Überlastung auf Gefahr der Handwerker und Unternehmer liegt vor :
Wenn ein Grundstück durch ein vorgehendes Grundpfand mit Rücksicht auf die aus dem Werk zu erwartende Wertsteigerung über seinen damaligen Wert belastet worden ist,
wenn zum Zweck der Errichtung des Werkes ein Grundpfand für ein Darlehen auf das Grundstück gelegt worden ist, das keine Verwendung für das Werk gefunden hat.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet nach Anhörung von Sachverständigen der Richter nach seinem Ermessen.
II. Übertragung der Forderung.
D. Das gesetzliche Pfandrecht.
I. Im allgemeinen.
II. Die Fälle des gesetzlichen Anspruchs.
III. Rang und Vorrecht der Handwerker und Unternehmer.
1.   Anspruch.
2.   Umschreibung.


 — 634 —
Dritter Abschnitt
Schuldbrief und Gült
826.   Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung, die für den Verkehr bestimmt ist, grundpfändlich sichergestellt.
827.   Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche Schatzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder allgemein vorschreiben.
Es kann bestimmen, dass Schuldbriefe nur bis zum Schatzungswert errichtet werden dürfen.
Die besondern Bestimmungen über die Ablösung und Kündung der Grundpfandverschreibungen gelten auch für die Schuldbriefe.
828.   Für das Verhältnis von Schuldpflicht und Eigentum, sowie für die Folgen der Veräusserung und Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
829.    Durch die Gült wird eine Forderung, die für den Verkehr bestimmt ist, als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.
830.   Eine Gült kann nur bis zu zwei Drittel des Schatzungswertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Schatzungswertes der Bauten errichtet werden.
Die Schatzung erfolgt nach dem Ertragswert in einem amtlichen Verfahren, das durch das kantonale Recht des nähern zu ordnen ist.
831.    Die Kantone sind dafür haftbar, dass den Gültforderungen der Wert zukomme, auf den sie lauten.
Tritt ein Verlust ein, so können sie sich von dieser Haftung nur durch den Nachweis befreien, dass bei der Errichtung der Gült die Schatzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden sei.
Sie haben Rückgriff auf die Beamten, die die Schatzung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen oder eine Gült über den erlaubten Betrag errichtet haben.
832.   Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat, das Recht, jeweils auf Ende einer Periode von zehn Jahren mit Aufkündung auf Jahresfrist die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.
A. Der Schuld brief.
I. Zweck und Gestalt.
II. Schatzuug, Ablösung.
III. Eigentum am Grundstück, Veräusserung, Zerstückelung.
B. Die Gült.
I. Zweck u. Gestalt.
II. Belastungsgrenze und Ablösbarkeit.
1.  Belastungsgrenze.
2.  Haftung des Staates.
3.  Ablösbarkeit.


 — 635 —
Der Gültgläubiger kann die Gültforderung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen ablösen.
833.   Die Gült hat zum Schuldner stets den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des Veräusserers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.
Gültzinze werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo sie kein Pfandrecht mehr haben.
834.    Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.
Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für den Fall der Zerstückelung für die Grundpfandverschreibung geordnet ist.
835.     Die Forderung darf bei Schuldbrief und Gült weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.
836.     Mit der Errichtung von Schuldbrief oder Gült wird mangels einer andern Abrede das Schuldverhältnis, das der Errichtung zugrunde liegt, durch Schulderneuerung getilgt.
837.     Bei der Errichtung von Schuldbrief oder Gült wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.
838.     Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt und bedürfen der Unterschrift einer weitern Amtsstelle.
Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.
839.     Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Sie haben sich so viel als möglich an die Eintragung im Grundbuch anzulehnen.
840.     Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden.
Die Ausstellung kann auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.
841.     Bei der Errichtung von Schuldbrief oder Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat.
Sein Name ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln einzutragen.
III. Eigentum am Grundstück und Zerstückelung.
1.   Schuldpflicht und Eigentum.
2.   Zerstückelung.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
1. Errichtung.
1. Die Gestalt der Forderung.
2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung.
3.   Eintrag und Pfandtitel.
a)  Die Notwendigkeit des Pfandtitels.
b)  Die Ausstellung des Pfandtitels.
c)  Die Form des Pfandtitels.
4.   Bezeichnung des Gläubigers.
a)  Bei der Ausstellung.
b)  Stellvertretung.


 — 636 —
Fällt die Vollmacht dahin, so trifft der Richter, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, die nötigen Anordnungen.
842.     Steht dem Schuldner kein Gläubiger gegenüber, oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner bei Schuldbrief und Gült die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.
843.     Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch niemals gelöscht werden, bevor der Pfandtitel getilgt oder gerichtlich für kraftlos erklärt worden ist.
844.     Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für Jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
845.     Der formrichtig erstellte Pfandtitel, Schuldbrief oder Gült, besteht seinem Wortlaute gemäss für Jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.
846.     Ist der Wortlaut von Schuldbrief oder Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so ist das Grundbuch massgebend.
Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beamten, der die Abweichung des Titels vom Grundbuch verschuldet hat.
Zugleich ist der Kanton nach Massgabe seiner Haftbarkeit für die Grundbuchführung für den Schaden verantwortlich.
847.     Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet, oder überhaupt geltend gemacht werden, laute der Titel auf einen bestimmten Namen oder auf den Inhaber.
Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden ist.
848.     Die Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült erfolgt, wo diese auf einen bestimmten Namen lauten, in der Form der Abtretung oder durch Indossament, in Verbindung mit der Übergabe des Titels.
Lautet der Titel auf den Inhaber, so erfolgt die Übertragung durch die Übergabe des Titels an den Erwerber.
Jeder Erwerber eines Pfandtitels ist befugt, seinen Namen im Grundbuch eintragen zu lassen.
849.    Ist ein Pfandtitel verloren gegangen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Titel gerichtlich für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt werden.
II. Der Untergang von Schuldbrief und Gült.
1.  Untergang der Forderung.
2.   Die Löschung.
III. Die Rechte des Gläubigers.
1.   Schutz des guten Glaubens.
a)  Auf Grund desEintrags.
b)  Auf Grund des Pfandtitels.
c)  Verhältnis des Titels zum Eintrag.
2.  Geltendmachung.
3.  Übertragung.
4.   Kraftloserklärung.
a) Bei Verlust.


 — 637 —
Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr auf dem Wege des Amortisationsverfahrens, wie es für Inhaberpapiere vorgesehen ist.
In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein getilgter Titel vermisst wird.
850.     Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Aufrufung verschollener Personen durch den Richter öffentlich aufgefordert werde, sich zu melden.
Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel gerichtlich für kraftlos erklärt, und der Eigentümer kann die freigewordene Pfandstelle beliebig verwerten.
851.     Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die entweder sich auf den Eintrag oder die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.
852.     Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel ungetilgt herauszugeben.
Wird eine Abzahlung an die Schuld geleistet, oder eine Schulderleichterung gewährt, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen und auf dem Pfandtitel anmerken zu lassen.
Ohne diese Anmerkung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Abzahlung oder Schulderleichterung von sich ablehnen.
853.     Pfandentlassungen müssen im Grundbuch eingetragen und auf dem Pfandtitel angemerkt werden.
Ohne diese Anmerkung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung dieser Entlassung von sich ablehnen.
Vierter Abschnitt
Die Emission von Anleihen
854.     Obligationen von Anleihen können dadurch sichergestellt werden, dass die Ausgabestelle sich als Schuldnerin bezeichnet und ihre grundpfändlich gesicherte Forderung gegen den Borger den Obligationsgläubigern zu Pfand setzt.
855.     Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften, unter dem allgemeinen Schulbdrief- und Gültrecht.
b) Aufrufung des Gläubigers.
5.   Einreden des Schuldners.
6.   Zahlung und Schulderleichterungen.
7.   Pfandentlassungen.
A.   Obligationen mit Pfandrecht an Grundpfand.
B.   Serientitel.
1. Zweck und Gestalt der Serientitel.


 — 638 —
Sie werden von öffentlichen Kassen, oder von Banken unter eigener Haftung für Kapital und Zinse, oder von den Eigentümern der belasteten Grundstücke selbst ausgegeben.
856.    Die Serientitel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von hundert Franken.
Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.
857.     Die Serientitel sind für die Gläubiger unkündbar. Das Ablösungsrecht des Schuldners, sowie eine Erhöhung
der Amortisation kann höchstens für zehn Jahre ausgeschlossen werden.
858.     Die Zinse der Serientitel sind von der Ausgabestelle an die Gläubiger zu bezahlen auf Vorweisung des Titels oder gegen Einlieferung von Coupons.
Erfolgt die Ausgabe durch eine öffentliche Kasse oder eine Bank, so kann diese von den Schuldnern mit dem Zins einen Aufschlag von höchstens einem Viertel vom Hundert des Kapitals als Provision erheben.
859.     Dem Zinsbetrag, den die Schuldner zu entrichten haben, kann eine Quote beigefügt werden, die zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.
Diese Beträge bleiben bis zur vollendeten Tilgung unverändert.
Die Amortisation muss jährlich dem Betrag einer gewissen Zahl von Serientiteln entsprechen.
860.     Die Serientitel müssen alle in erstem Rang auf die zu belastenden Grundstücke eingetragen werden und dürfen zwei Drittel des durch amtliche Schatzung ermittelten Wertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Schatzungswertes der Bauten, nicht übersteigen.
861.     Die Ausgabestelle kann an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.
862.     Die Rückzahlung der Serientitel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei der Ausgabe oder nach den bei dieser vorbehaltenen Befugnissen durch die Ausgabestelle aufgestellt wird.
Gelangt ein Serientitel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt.
Eine Löschung des Eintrages darf erst erfolgen, nachdem der Schuldner den Verpflichtungen, die er bei der Ausgabe der Titel übernommen hat, vollständig nachgekommen ist.
863.   Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen gemäss den Bedingungen, die bei der Ausgabe
1.   Die Ausgabe der Serientitel.
2.  Die Gestalt der Serientitel.
a)  Gestalt der Forderung und des Briefes.
b)  Die Ablös-barkeit.
c)  Die Zinse.
d)  Die Amortisationsquoten.
3.   Der Rang der Serientitel.
II. Die Wirkungen der Serientitel.
1.   Die Ausgabestelle.
2.   Die Ablösuug.
a)  Der Tilgungsplan.
b) Die Aufsicht.


 — 639 —
aufgestellt worden und auf den Titeln angemerkt sind, vorzunehmen und die ausgelosten Titel zu tilgen.
Die Kantone haben die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich zu überwachen.
864.     Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Amortisation zu verwenden.
Dreiundzwanzigster Titel
Das Fahrnispfand
Erster Abschnitt
Faustpfand und Retentionsrecht
865.     Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird (Faustpfand).
Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, unter Vorbehalt der Rechte Dritter aus früherem Besitze, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
Die Übergabe ist nicht vollzogen, solange der Geber im ausschliesslichen Besitze der Sache bleibt.
866.     Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Eigentümer den Faustpfandgläubiger schriftlich anweist, nach seiner Befriedigung das Pfand nicht an ihn, sondern an den folgenden Gläubiger herauszugeben.
867.     Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.
868.    Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger aufhört, das Pfand zu besitzen.
Es hat keine Wirkung, so lange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers im ausschliesslichen Besitz des Verpfänders befindet.
Solange der Gläubiger die Pfandsache von dritten Besitzern zurückverlangen kann, vermag er sein Pfandrecht Jedermann gegenüber wieder herzustellen.
869.     Ist die Forderung getilgt oder sonstwie das Pfandrecht untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
Vor seiner vollen Befriedigung hat er das Pfand weder ganz noch teilweise herauszugeben
c) Verwendung der Rückzahlungen.
A. Das Faustpfand.
I. Die Bestellung des Faustpfandes.
1.   Besitz des Gläubigers.
2.   Nachverpfändung.
3. Verpfändung durch den Pfandgläubiger.
II. Der Untergang.
1.   Besitzesverlust.
2.   Rückgabepflicht.


 — 640 —
870.   Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
871.     Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse und der gesetzlichen Folgen des Rechtsverhältnisses.
872.     Haften mehrere Pfandrechte an der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Rang befriedigt.
Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
873.     Jede Abrede, wonach das Fahrnispfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
874.     Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und mit dem Gegenstand ihrer Natur nach in Zusammenhang steht.
Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr herrühren.
Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, unter Vorbehalt der Rechte Dritter aus früherem Besitz, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
875.     An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Ausgeschlossen ist die Retention, wenn ihr eine Vorschrift, die der Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilt, oder eine Verpflichtung, die der Gläubiger übernommen hat, oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
876.    Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch wegen nicht fälliger Forderungen.
Ist die Zahlungsunfähigkeit erst später eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann geltend machen, wenn ihr eine besondere Vorschrift des Schuldners oder eine Verpflichtung, die er übernommen, entgegensteht.
877.     Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger die retinierte Sache nach erfolgter Benach-
3. Haftung des Gläubigers.
III. Die Wirkungen des Faustpfandes.
1.   Umfang der gesicherten Forderung.
2.   Rang der Pfandrechte.
3.  Verfallsvertrag.
B. Das Retentionsrecht.
I. Voraussetzungen.
1.   Zusammenhang von Gegenstand und Forderung.
2.   Ausschliessungsgründe.
3.   Zahlungsunfähigkeit.
II. Die Wirkungen des Retentionsrechtes.


 — 641 —
richtigung des Schuldners, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, gleich einem Faustpfande verwerten.
Zur Verwertung retinierter Namenpapiere hat der Schuldner oder in seiner Vertretung der Betreibungs- und Konkursbeamte die erforderliche Mitwirkung zu leisten.
Zweiter Abschnitt
Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
878.     Forderungen und andere Rechte können zu Pfand gesetzt werden, wenn sie übertragbar sind.
Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
879.     Zur Verpfändung einer Forderung bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages.
Der Schuldner ist von der Pfandbestellung zu benachrichtigen, Beweisurkunden sind auf Verlangen dem Pfandgläubiger zu übergeben.
Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
880. Zur Verpfändung von Wertpapieren ist in jedem Falle die Übertragung der Urkunde erforderlich.
Bei Namenpapieren hat überdies die Verpfändung der Forderung zu erfolgen.
Bei Orderpapieren genügt in Verbindung mit der Übertragung die Indossierung und bei Inhaberpapieren die Übertragung an den Pfandgläubiger.
881.    Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Übertragung der Ware zwecks Pfandbestellung die Verpfändung dieses Scheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
882.     Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern periodischen Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet.
Bestehen eigene Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese nur dann als verpfändet, wenn das Pfandrecht an ihnen bestellt ist.
883.     Erfordert die ordentliche Verwaltung die Kündung und Einziehung der Forderung, so darf der Eigentümer sie vornehmen, und der Pfandgläubiger hat ein Recht darauf, dass sie vorgenommen werde.

A.  Im allgemeinen.
B.  Die Errichtung.
I. Allgemeine Formvorschrift.
II. Bei Wertpapieren.
III. Bei Warenpapieren.
C.   Die Wirkungen.
I. Umfang des Pfandrechts.
II. Verwaltung und Abzahlung.


 — 642 —
Zahlungen darf der Schuldner an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten und ist, wo diese fehlt, zur Hinterlegung der Summe verpflichtet.
Dritter Abschnitt
Die Fahrnisverschreibung
884.    Durch Fahrnisverschreibung können verpfändet werden : Vieh, bewegliche Betriebseinrichtungen, Vorräte und Warenlager, wenn diese Sachen ihrem Eigentümer zur Ausübung seines Berufes oder Gewerbes dienen.
885.     Ein Grundpfandrecht, das der Gläubiger in gutem Glauben an einer Zugehör erworben hat, geht der Fahrnisverschreibung vor.
Das Faustpfand, das in gutem Glauben an einer Zugehör erworben worden ist, geht sowohl dem Grundpfandrechte als der Fahrnisverschreibung vor.
886.     Die Verschreibung erfolgt durch Eintragung in das öffentliche Pfandprotokoll des Kreises, in dem die Sache ihren ordentlichen Standort hat.
Über die Einrichtung und Führung des Protokolls wird eine Verordnung des Bundesrates das Nähere bestimmen.
Die Kantone bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.
887.    Die Verschreibung hat den Eigentümer der Pfandsache, den Gläubiger und den Schuldner der pfandversicherten Forderung und den Forderungsbetrag anzugeben.
Die Pfandsache ist so genau zu bezeichnen, als die Umstände es zur Vermeidung von Verwechslung erfordern.
Werden Warenlager oder andere Sachgesamtheiten verpfändet, so ist ein Inventar aufzunehmen und der Ort, wo sie sich befinden, anzugeben.
888.     Die Pfandverschreibung wirkt nur auf die Dauer von zwei Jahren, von dem Datum der Verschreibung an gerechnet.
Wird sie vor Ablauf der Frist erneuert, so bleibt das Pfandrecht im alten Range vom Zeitpunkt der Erneuerung an je auf weitere zwei Jahre bestehen.
Wechselt die Sache ihren ordentlichen Standort, so verliert der Eintrag nach Ablauf von drei Monaten seine Wirkung, insofern er nicht in das Protokoll des neuen Ortes übertragen wird.
889.     Sind Warenlager oder andere Sachgesamtheiten verschrieben, so besteht das Pfandrecht an so vielen hierzu gehörigen
A.  Die Errichtung.
I. Verschreibungs-
fälle.
1.   Vieh, Maschinen, Vorräte.
2.   Zugehör.
II. Die Verschreibung.
1.   Das Verschreibungsprotokoll.
2.  Der Eintrag.
B.   Der Untergang.
C.   Die Wirkungen bei Sachgesamtheiten.


 — 643 —
Gegenständen, als im Inventar aufgezeichnet und an dem angegebenen Ort wirklich zu finden sind.
Werden einzelne Stücke ausgeschieden und von dem Aufbewahrungsort entfernt, so hört das Pfandrecht an ihnen auf.
Werden einzelne Stücke der Gesamtsache einverleibt, so werden sie ohne weiteres zum Ersatz für Fehlendes von der Pfandverschreibung ergriffen.
Vierter Abschnitt
Das Versatzpfand                                
890.     Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hierzu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.
Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden, sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.
Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.
891.     Die Bewilligung wird auf eine bestimmte Zeit erteilt und kann erneuert werden.
892.     Die Pfandleihanstalten sind verpflichtet, über alle Pfandsachen genaue Bücher zu führen.
Sie haben über den Gang ihres Unternehmens jedes Jahr der Regierung Bericht zu erstatten.
Sie stehen unter den Vorschriften, die die Kantone zur Ergänzung dieses Abschnittes aufzustellen für nötig erachten.
893.     Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.
894.     Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hierfür ein Versatzschein ausgestellt wird.
895.    Der Versatzschein wird auf den Namen des Schuldners oder auf den Inhaber ausgestellt.
Er ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und muss den Gegenstand, den Schatzungsbetrag, den Auslösungstermin und die Pfandsumme genau bezeichnen.
Die Anstalt hat ein Doppel des Versatzscheines für sich zu behalten.
896.     Als Pfandsumme kann der Schuldner den Betrag bis zu drei Viertel der Schatzung verlangen.
Die Kantone setzen den Höchstbetrag der zulässigen Zinse fest.
897.    Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden und die Pfandsumme mit den Zinsen auf den
A.   Die Versatzanstalt
I. Erteilung der Gewerbebefugnis
1.   Voraussetzung
2.  Zeitliche Beschränkung.
II. Ordnung des Gewerbes.
III. Widerruf und
Verwirkung.
B.   Das Versatzpfandrecht.
I. Die Errichtung.
1.   Übergabe und Versatzschein.
2.   Gestalt des Versatzscheins.
3.   Pfandsumme und Zins.
II. Die Wirkungen des Versatzpfandes.


 — 644 —
Betrag der Schatzung angestiegen, so kann die Anstalt, nach vorgehender öffentlicher Aufforderung zur Einlösung, den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.
Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
898.     Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
899.     Das Pfand kann von dem Berechtigten mittelst Rückgabe des Versatzscheines jederzeit ausgelöst werden.
Kann der Schein nicht beigebracht werden, so ist nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wer sich sonst genügend über sein Recht ausweist.
Diese Befugnis steht dem Berechtigten mit Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.
900.     Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.
Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an Jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht nach den Umständen annehmen muss, der Inhaber sei auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt.
901.     Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.
Fünfter Abschnitt
Die Pfandbriefe
902.     Die von den Pfandbriefanstalten ausgegebenen Pfandbriefe gewähren ihren Gläubigern ein Pfandrecht an den der Anstalt gehörenden Grundpfandtiteln, sowie an den Forderungen, die dem ordentlichen Geschäftskreis der Anstalt entspringen.
903.     Pfandbriefe können nur mit Bewilligung des Bundesrates ausgegeben werden.
Der Bundesrat hat die Bewilligung zu erteilen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
904.     Die Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen darf nur an solche Geldinstitute erteilt werden, die in der Schweiz ihren Sitz haben und im Handelsregister eingetragen sind, und erfolgt unter der Bedingung, dass sie :
Öffentlich Rechnung ablegen,
1.   Untergang der Forderung.
2.   Recht auf den Überschuss.
III. Die Auslösung des Pfandes.
1.   Recht auf Auslösung.
2.   Stellung der Anstalt.
C. Kauf auf Rückkauf.
A.  Bedeutung der Pfandbriefe.
B.  Die Ausgabe der Pfandbriefe.
I. Erteilung der Gewerbebefugnis.
1.   Bedeutung.
2.   Voraussetzung der Erteilung.


 — 645 —
ein eigenes einbezahltes, ausschliesslich für ihren Geschäftsbetrieb haftendes, noch vorhandenes Kapital von mindestens einer Million Franken besitzen,
ihr Gewerbe auf den den Pfandbriefanstalten angewiesenen Geschäftskreis beschränken.
905.    Der ordentliche Geschäftskreis der Pfandbriefanstalten umfasst :
Das Pfandgeschäft,
die Beleihung von staatlichen und andern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgegebenen verzinslichen Schuldtiteln,
die Gewährung von Darlehen an Staaten und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Ausserordentlicherweise kann den Anstalten, für die der Staat die Garantie übernimmt, durch diesen ein weiterer Geschäftskreis eingeräumt werden.
906.     Das ordentliche Pfandgeschäft umfasst:
Die Gewährung von Darlehen gegen Schuldbriefe, Gülten oder Grundpfandverschreibungen,
die Eröffnung von Krediten und Kontokorrenten gegen solche Sicherstellung,
den An- und Verkauf von Schuldbriefen und Gülten,
die Beleihung von Schuldbriefen und Gülten gegen Faustpfand.
Die von der Anstalt zu gewährenden Darlehen und Kredite und die von ihr zu erwerbenden oder zu beleihenden Titel müssen durch Grundpfandrecht im ersten Rang gesichert sein, und es darf der Betrag dieser Belastung zwei Drittel des durch amtliche Schätzung ermittelten Wertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Schatzungswertes der Bauten, nicht übersteigen.
907.     Die Beleihung von staatlichen oder andern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldtiteln darf nur gegen faustpfändliche Übergabe der Titel erfolgen.
908.     Der Gesamtbetrag der von einer Anstalt ausgegebenen Pfandbriefe darf weder den zehnfachen Betrag des Grundkapitals der Anstalt, noch den Betrag ihrer eigenen Grundpfandtitel und ihrer dem ordentlichen Geschäftskreis entspringenden Darlehensforderungen übersteigen.
Was den Pfandbriefen zur Sicherung dient, darf von der Anstalt nicht verpfändet werden.
909.     Die Pfandbriefanstalten sind befugt, verfügbare Gelder vorübergehend als Depositen oder Darlehen gegen durchaus solide Wechsel anzulegen.
Eine Verordnung des Bundesrates wird hierüber das Nähere festsetzen.
II. Ordnung des Gewerbes.
1. Geschäftskreis der Anstalten.
a)  Ordentlicher und ausserordentlicher Geschäftskreis.
b)  Das Pfandgeschäft.
c)  Öffentliche Anleihen.
d)  Emissionsbetrag.
e)  Vorübergehende Anlagen.


 — 646 —
910.     Die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Pfandbriefanstalten liegt dem Bundesrat ob.
Die Anstalten haben dem Bundesrat halbjährlich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nebst Bericht einzureichen.
911.    Der Bundesrat ordnet, so oft er es für nötig erachtet, und in jedem Falle einmal im Jahr eine Revision der Pfandbriefanstalten an.
Die Revision beschlägt die Geschäfts-, Kassa- und Buchführung, soweit sie sich auf die gesetzlichen Vorschriften über die Ausgabe von Pfandbriefen bezieht, und die Ausweise über die Effektivbestände in Grundpfandtiteln und andern Wertpapieren.
912.     Der Bundesrat wird über die Vornahme der Kontrolle, die Einreichung der Rechnungen und Berichte und die Höhe der Kontrollgebühr die näheren Vorschriften aufstellen.
Er wird die Übertretung der Kontrollvorschriften mit Busse bedrohen.
913.     Die Pfandbriefanstalten haben aus dem jährlichen Reingewinn zehn vom Hundert zu einem Reservefonds zusammenzulegen, bis dieser ein Fünftel des Grundkapitals ausmacht.
914.    Befolgt eine Anstalt nicht die gesetzlichen Vorschriften, so hat ihr der Bundesrat die Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen zu entziehen.
Beamte und Verwaltungsmitglieder, die die gesetzlichen oder vom Bundesrat aufgestellten Vorschriften übertreten, haften neben der Anstalt persönlich für den hieraus entstandenen Schaden und werden mit Geldbusse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
915.     Die Pfandbriefe sind für den Gläubiger unkündbar. Sie lauten auf den Inhaber oder den Namen.
Die auf den Namen gestellten Pfandbriefe können durch Indossament übertragen werden.
Die Zinscoupons lauten auf den Inhaber.
916.    Kommt eine Pfandbriefanstalt ihren Pflichten aus dem Pfandbrief oder dem Zinscoupon nicht nach, so erfolgt die Betreibung der Bank, unter Ausschluss der Betreibung auf Pfandverwertung, nach den Vorschriften über die Wechselbetreibung.
Der Gläubiger kann die Nichteinlösung des Pfandbriefes oder Zinscoupons sofort amtlich feststellen lassen.
2.   Überwachung.
a)  Rechnungsstellung.
b)  Kontrolle.
c)  Verordnungen.
3.   Reservefonds.
III. Widerruf und Verwirkung.
C. Die Pfandbriefe.
I. Die Errichtung der Pfandbriefe.
II. Die Pfandverwertung.


 — 647 —
Vierundzwanzigster Titel
Die Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
917.    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen, wie namentlich die öffentlichen Gewässer, stehen unter der Hoheit, in deren Gebiet sie sich befinden.
Öffentliche Gewässer sind: Die Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht jemandes Eigentum nachgewiesen ist.
Das kantonale Recht stellt über die Aneignung der herrenlosen Sachen und den allgemeinen Gebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen, Flüsse und Flussbetten, die erforderlichen Bestimmungen auf.
918.   Die Kantone sind befugt, die Jagd und Fischerei, die Ausbeutung der Wasserkräfte und die Gewinnung von Rohstoffen im Umfang des Bergrechtes als nutzbares Recht des Staates (Regal) zu erklären.
919.     Die öffentlichen Gewässer, sowie das keiner Kultur fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firne und Gletscher und die darin entspringenden Quellen stehen nicht in Privateigentum.
Die zuständige Behörde kann jedoch an ihnen in bestimmtem Umfang Eigentum einräumen.
920.     Die Kantone können die Ausbeutung von öffentlichen Sachen, wie namentlich die Gewinnung von Eis aus Gletschern und Gewässern, oder von Kies aus Flussbetten, von einer behördlichen Bewilligung abhängig machen oder in begrenztem Umfang an einzelne Berechtigte als ausschliessliches Recht verleihen.
Die Wässerung wird, unter Vorbehalt der erworbenen Rechte, als Gemeingebrauch aufgefasst.
921.     Sowohl zu Gunsten als zu Lasten von öffentlichen Sachen können Dienstbarkeiten und Grundlasten bestellt werden.
Ihre Eintragung in das Grundbuch kann erfolgen, insofern das berechtigte oder belastete Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
Zweiter Abschnitt
Die Wasserrechte
922.     Zur Aneignung einer Wasserkraft oder Herstellung einer Wasserversorgung aus einem öffentlichen Gewässer bedarf es stets einer Verleihung des Wasserrechts und der Genehmigung
A.   Staatliche Hoheit.
B.  Regalität.
C.   Eigentumsrechte.
D.  Ausbeutungsrechte.
E.  Beschränkte dingliche Rechte.
A. Die Verleihung von Wasserrechten.
I. Das Verleihungsrecht.
1. Im allgemeinen.


 — 648 —
der für die Fassung und Nutzbarmachung des Wassers geplanten Vorrichtungen.
Die Verleihung erfolgt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dessen Gebiet das Gewässer in Anspruch genommen wird.
Die Kantone stellen über die Verleihung die nötigen Verordnungen auf.
923.     Die Verleihung erfolgt mit Rücksicht auf die vorliegenden wirtschaftlichen Interessen und das allgemeine Wohl.
Sie ist zu verweigern, wenn das Wasserwerk den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, bereits bestehende Rechte erheblich schädigt, oder die wirtschaftlich richtige Ausbeutung der Wasserkraft nicht genügend sichert.
Unter mehreren Ansprechern gebührt bei gleichen Verhältnissen dem Eigentümer am Ufer vor dem Nichteigentümer der Vorzug.
924.     Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt.
Ohne Zustimmung der verleihenden Behörde kann sie nicht übertragen werden.
925.     Die Verleihung erfolgt auf eine bestimmte, nach den Umständen zu bemessende Zeit, darf jedoch gegen das Verlangen des Bewerbers auf weniger als dreissig Jahre nicht erteilt werden.
926.     Die Verleihung erstreckt sich nicht auf die Quellen, die das öffentliche Gewässer speisen.
Öffentliche Quellen können jedoch in die Verleihung miteingeschlossen werden.
Unternehmungen, die dem allgemeinen Wohle dienen, kann die zuständige Behörde für ein bestimmtes Sammelgebiet des Gewässers, an dem ihr Wasserwerk liegt, das Recht einräumen, sich die noch nicht benutzten oder gefassten Quellen gegen Entschädigung anzueignen.
927.   Den Unternehmungen, die dem allgemeinen Wohle dienen, kann für die Erstellung, Umänderung oder Erweiterung des Wasserwerkes durch die verleihende Behörde das Recht der Zwangsenteignung übertragen werden.
Der Enteignung unterliegen nicht nur Grundstücke und dingliche Rechte, sondern auch die mit dem Unternehmen unverträglichen, bereits vorhandenen Wasserrechte, Flössereirechte und dergleichen, insofern an deren Erhaltung nicht ein besonderes Interesse bestellt, das auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.
Eine Ausdehnung des Zwangsenteignungsrechts auf Wasserwerke von vorwiegend privatem Interesse wird der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten.
2.  Anspruch auf Verleihung.
3.   Bestimmung des Beliehenen.
4.  Zeitliche Beschränkung.
5.   Verhältnis zu den Quellen.
6.   Enteignungsbefugnis.


 — 649 —
928.   Dem Bundesrat steht das Recht zu, von den Inhabern bei der Herstellung der Wasserwerke auf ihre Kosten die Ausführung der Anlagen zu verlangen, die im Interesse von Schifffahrt, Flösserei und Fischerei, sowie zur Vornahme hydrometischer Beobachtungen angezeigt erscheinen.
Er kann den Kantonen die Bestimmungen vorschreiben, die hierüber in die Verleihungen aufzunehmen sind.
929.   Wird durch ein Wasserwerk ein Gewässer in mehreren Kantonsgebieten in Anspruch genommen, so entscheidet, wenn die Kantone sich nicht einigen können, über die Verleihung der Bundesrat.
Erteilt der Bundesrat das Recht der Zwangsenteignung, so erfolgt sie auch hier nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.
930.    Werden Wasserwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so darf die Verleihung nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
931.     Wasserrechte an Grenzgewässern werden durch die beteiligten Kantone gemeinsam verliehen.
Können die Kantone sich über eine gemeinsame Verleihung nicht einigen, so entscheidet über die Verleihung der Bundesrat.
Ist keine andere Abgrenzung der Hoheitsrechte festgestellt, so erfolgt die Verleihung für jeden Kanton auf der Grundlage der Gleichberechtigung unter möglichster Wahrung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
932.   Die Errichtung von Wasserwerken an Privatgewässern steht unter staatlicher Aufsicht und bedarf, wenn sie die Rechte Dritter oder ein allgemeines Interesse berührt, der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
933.     Stehen Wasserwerke untereinander mit Hinsicht auf den Stand und Lauf des Gewässers in Verbindung, so kann jeder Beteiligte verlangen, dass bei der Anbringung und Handhabung von Vorrichtungen zur Regulierung des Wasserstandes und Abflusses auf alle vorhandenen Interessen Rücksicht genommen werde.
Die nähern Vorschriften hierüber werden von den Kantonen, und wenn die Wasserwerke in verschiedenen Kantonen liegen, vom Bunde aufgestellt.
934.   Die Inhaber von Wasserrechten am gleichen Gewässer können sich zum Zweck der Anlage von Wassersammlern, von Vorrichtungen zur Gewinnung, Vermehrung und Verwendung der Wasserkraft und der Regelung ihrer Ausnützung zu einer Genossenschaft vereinigen.
935.   Jeder Inhaber von Wasserrechten hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft der am gleichen Gewässer Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran nachweist.
7.   Herstellung besonderer Anlagen.
8.   Bei Beteiligung mehrerer Kantone.
9.   Bei subventionierten Gewässern.
10.   Bei Grenzgewässern.
11.   Bei Privatgewässern.
II. Wechselseitige Rücksicht.
III. Die Bildung von Genossenschaften.
1.   Begründung.
2.   Recht zum Beitritt.


 — 650 —
936.   Erwächst dem grössern Teil der Inhaber von Wasserrechten am gleichen Gewässer aus der Bildung einer Genossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann eine solche durch die zuständige kantonale Behörde, oder wenn die beteiligten Wasserrechte in verschiedenen Kantonen liegen, durch den Bundesrat zwangsweise angeordnet werden.
Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehrzahl der Beteiligten, die zugleich die grössere Zahl der in Betracht fallenden Wasserkräfte darstellt, darum nachsucht und die genossenschaftlichen Anlagen die Leistungsfähigkeit der Einzelnen nach ihren Vermögensverhältnissen nicht übersteigen.
937.   Vor der Verleihung sind alle diejenigen, deren Rechte durch die nachgesuchte Bewilligung beeinträchtigt würden, öffentlich aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist ihre Einsprachen oder Ansprüche anzumelden.
Über Bestand und Umfang der angemeldeten Rechte entscheidet der Richter.
938.   Während der Auskündungsfrist kann von dem Kanton und der Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserkraft gewonnen werden soll, ein Vorrecht auf diese geltend gemacht werden.
Wird das Vorrecht von Kanton und Gemeinde geltend gemacht, so geht der Kanton vor.
Wird mit der Ausführung des Werkes innerhalb der auf die Auskündungsfrist folgenden drei Jahre durch den Kanton oder die Gemeinde, die das Vorrecht beansprucht haben, nicht begonnen, so fällt das Vorrecht dahin.
939.    Wird das Vorzugsrecht von mehreren Gemeinden des gleichen Kantons geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde, welchem unter den mehreren Ansprechern das Vorrecht gebühre.
Wird es von mehreren Kantonen oder von Gemeinden verschiedener Kantone geltend gemacht, so trifft der Bundesrat die Entscheidung.
940.   Das Verfahren, das bei der Planauflage, Ausschreibung, Fristansetzung, Anbringung von Einsprachen und bei der Erteilung der Verleihung zu beobachten ist, wird durch den Kanton bestimmt, in dessen Gebiet die Wasserkraft gewonnen werden soll.
Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen.
Über Streitigkeiten, die hieraus entstehen, entscheidet der Bundesrat.
941.     Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann aber auf Verlangen erneuert werden.
3. Zwang zur Begründung.
IV. Die Wahrung der Rechte Anderer.
V. Vorrecht des Gemeinwesens. . Wahrung des Vorrechts.
2. Bei mehreren Ansprechern.
VI. Das Verleihungsverfahren.
B. Der Verlust der Wasserrechte.


 — 651 —
Die Erneuerung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Verleihung, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, sie soll jedoch den Inhaber des Wasserrechtes nicht wesentlich beschweren.
Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Kanton dem Inhaber den Wert der Anlagen auf Grund einer gerichtlichen Schatzung in billiger Weise zu ersetzen.
942.   Die Verleihung wird durch die zuständige Behörde für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Wasserwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.
Sie erlischt ohne weiteres, wenn die Anlage nicht innerhalb der festzusetzenden Fristen in Betrieb gesetzt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinanderfolgender Jahre eingestellt ist, oder das Werk in einem wesentlichen Teil zerstört und binnen der gleichen Frist nicht wieder hergestellt wird.
943.     Die Verleihungsgebühren und die jährlichen Wasserrechtszinse fallen, auch wenn der Bundesrat die Verleihung ausspricht, an die Kantone.
Sind mehrere Kantone an einem Wasserwerk beteiligt, so sind sie an diesen Einnahmen im Verhältnis der auf ihrem Gebiet gewonnenen Wassermenge und Wasserkraft beteiligt.
Dritter Abschnitt
Die Bergwerke
944.   Die Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei Vorkehrungen zur Aufsuchung und gewerbsmässigen Gewinnung von folgenden Rohstoffen :
Metallische Erze,
Fossile Brenn-, Leucht- und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthracit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel und Schwefelerze, nicht jedoch Torf,
Steinsalz und Soolquellen.
945.     Die Kantone sind befugt, die Bestimmungen über die Bergwerke auszudehnen auf Steinbrüche und Gräbereien im allgemeinen und insbesondere auf die Vorkehrungen zur Gewinnung von Gips, Phosphaten, andern als den genannten Salzen, seltenen Mineralien, Kristallen, sowie auf Mineral- und andere Heilquellen und mineralische Gase, so oft solche Quellen und Gase durch Bohrlöcher oder andere bergbauliche Vorkehrungen gewonnen werden.
946.    Wer nach bergbaulich zu gewinnenden Stoffen suchen oder frühern Bergbau wieder aufnehmen will, sei es auch der Grundeigentümer selber, bedarf hierzu eines Schürfscheines der
I.  Zeitablauf und Erneuerung.
II. Verwirkung.
C. Die Gebühren und Zinse.
A.  Gegenstand der Bergwerke.
I. Von Bundes wegen.
II.  Nach kantonalem Recht.
B.  Der Erwerb der Bergwerke.
I. Das Schürfen. 1. Ausstellung des Schürfscheines.


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kantonalen Behörde, der nach Anhörung der Grundeigentümer ausgestellt wird.
Der Schürfschein darf nur dann verweigert werden, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder solche Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
947.     Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das gleiche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.
Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung.
Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
Aus triftigen Gründen kann sowohl das Gebiet als die Dauer der Schürfbewilligung ausgedehnt werden.
948.     Der Erwerber des Schürfscheins hat seinen Fund, namentlich mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bauwürdigkeit, amtlich feststellen zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die Verleihung des Bergwerkes bei der kantonalen Behörde nachzusuchen.
Die Behörde kann aus triftigen Gründen eine weitere Frist gewähren.
949.   Ist ein den Bergwerksbestimmungen unterstellter Rohstoff gefunden worden, so bedarf es zur Ausbeutung einer Verleihung, die von der kantonalen Behörde ausgestellt wird und aus den gleichen Gründen verweigert werden darf, wie die Ausstellung eines Schürfscheines.
Für den Fall, dass andere Fossilien gefunden worden sind, als die im Schürfschein bestimmten, hat die Verleihung das Verhältnis zu andern Berechtigten genau zu ordnen.
Vorbehalten bleiben die Rechte der Kantone aus dem Bergregal.
950.     Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt.
Ohne Zustimmung der verleihenden Behörde kann weder die Schürfbewilligung noch die Verleihung übertragen werden.
951.   Die Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere Rohstoffe und eine nach den Umständen zu bemessende zeitlich und örtlich bestimmte Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist.
Über die Abgrenzung auf der Bodenfläche und in den Plänen wird der Bundesrat die nötige Verordnung erlassen.
2.   Inhalt des Schürfscheines.
3.   Wirkung des Schürfens.
II. Die Verleihung.
1.   Die Voraussetzung.
2.   Bestimmung des Beliehenen.
3.   Inhalt der Verleihungsurkunde.


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952.   Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anrecht auf eine Entschädigung für die in Anspruch genommene Bodenfläche und auf Ersatz alles weitern Schadens.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung.
Vor Beginn der schädigenden Vorkehren kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.
953.     Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann aber auf Verlangen erneuert werden.
Die Erneuerung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie die Verleihung, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, soll jedoch den Inhaber des Bergwerkes nicht wesentlich beschweren.
Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Kanton dem Inhaber den Wert der Anlagen auf Grund einer gerichtlichen Schatzung in billiger Weise zu ersetzen.
954.   Die Verleihung wird durch die zuständige Behörde für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.
Sie erlischt ohne weiteres, wenn das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung festzusetzenden Frist angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinanderfolgender Jahre eingestellt ist.
955.   Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und entsprechend den Vorschriften angelegt und betrieben werden, die zum Schutze von Personen und Sachen erlassen werden.
Zum Schutz des Grundeigentums, sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der Inhaber des Bergwerkes alle von der Technik an die Hand gegebenen Vorsichtsmassregeln zu beobachten und die hierfür notwendigen Vorkehrungen anzubringen.
956.    Der Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen erhalten :
Die Grundstücke, deren er zur Schürfung oder zum Bau oder für irgendwelche nicht wohl zu umgehenden Betriebszwecke bedarf, oder in betreff derer eine den Wert des Grundstückes wesentlich vermindernde Schädigung durch den Betrieb nicht vermieden werden kann,
das Wasser, das durch das Bergwerk erschlossen wird, sowie das Holz, das bei der Anlage zur Fällung gelangt, soweit dies für den Bergbau erforderlich ist.
957.   Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des beanspruchten Grundstückes nicht erreicht.
III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer.
C.   Verlust der Bergwerke.
I. Zeitablauf und Erneuerung.
II. Verwirkung.
D.   Inhalt der Bergwerke.
I. Betriebsvorschriften.
II. Zwangsenteignungs recht.
1.   Gegenstand der Enteignung.
2.   Beschränkungen.


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Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer, öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder gefährdet würden.
958.     Der Inhaber des Bergwerks ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, die Verleihung und Gesetz ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.
Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht, zu ersetzen.
959.   Die Bergbauabgaben werden durch das kantonale Recht festgesetzt.
Sie sollen nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung bemessen werden.
960.   Der Bundesrat wird über die Ausführung der Gesetzesvorschriften die erforderlichen Verordnungen erlassen.
Verordnungen der Kantone bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
III.  Verpflichtungen.
IV.  Abgaben.
E. Verordnungen.


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Dritte Abteilung
Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel
Der Besitz
961.    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
962.     Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
963.     Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
964.     Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst, sowie dadurch, dass dem Empfänger die Mittel übergeben werden, die ihm die Gewalt über die Sache verschaffen.
Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
965.     Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.
Der Frachtführer und der Bote sind mangels anderer Abrede als Vertreter des Gebers der Sache anzusehen.
966.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter, oder der Geber selbst, auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Geber davon Anzeige gemacht hat.
Der Dritte kann dem Empfänger die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Geber hätte verweigern können.
A.  Begriff und Arten des Besitzes.
I. Der Besitzesbegriff.
II. Selbständiger und unselbständiger Besitz.
III. Vorübergehende Unterbrechung.
B.  Übertragung.
I. Unter Anwesenden.
II. Unter Abwesenden.
III. Ohne Übergabe.


 — 656 —
967.   Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergehen sind, Empfangsscheine ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die formrichtige Übertragung des Scheines als Übertragung der Waren selbst.
Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Sache selbst gegenüber, so geht dieser jenem vor.
968.     Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Er darf, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort der unbeweglichen Sache durch Vertreibung des Täters sich wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
Doch hat er sich dabei einer jeden nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
969.   Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigen-macht entzogen hat, ist, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet, verpflichtet, dem anderen die Sache zurückzugeben.
Die Klage ist ohne Verzug anzuheben und geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
970.    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet, Klage erheben.
Die Klage ist ohne Verzug anzuheben und geht auf die Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
971.   Die Klage aus verbotener Eigenmacht erlischt mit einem Jahre, das auch im Falle, wo der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat, mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt.
972.   Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
973.   Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben erhalten hat.
Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet.
Doch kann er diese Vermutung demjenigen gegenüber, von dem er sie erhalten hat, nicht geltend machen.
IV. Bei Warenpapieren.
C. Die Bedeutung des Besitzes.
I. Besitzesschutz.
1.   Abwehr von Angriffen.
2.   Klage auf Wiedererlangung.
3.   Klage aus Besitzesstörung.
4.   Klageverjährung.
II. Rechtsschutz.
1. Besitz und Recht.
a)  Vermutung des Eigentums.
b)  Vermutung bei unselbständigem Besitz.


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974.    Wer wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes klagt, ist ohne Rücksicht auf sein Recht in seinem Besitze zu schützen.
Im übrigen kann sich der Beklagte gegenüber jeder Klage aus dem Besitz auf sein besseres Recht berufen.
975.   Bei den in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücken bestellt eine Vermutung des Rechts und eine Klage aus dem Besitz nur für denjenigen, der eingetragen ist.
Wer über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann immerhin wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
976.     Ist eine bewegliche Sache von ihrem Besitzer einem andern anvertraut worden, so ist, wer sie von diesem in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht erhalten hat, in seinem Erwerbe zu schützen.
977.     Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst unfreiwillig abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder in einem Laden von Waren der gleichen Art übertragen worden, so kann sie jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
978.    Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer unfreiwillig abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger Dicht abgefordert werden.
979.    Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
Hatte jedoch der frühere Besitzer selbst nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
980.     Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
Was ohne seine Schuld hierbei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
981.     Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz verlangen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, ist aber, falls ihm ein solcher nicht angeboten wird, befugt, das
c)  Bedeutung der Besitzesklage.
d)  Bei unbeweglichen Sachen.
2. Verfügungs- und Rückforderungsrecht.
a)  Bei anvertrauten Sachen.
b) Bei abhanden gekommenen Sachen.
c) Bei Geld und Inhaberpapieren.
d) Bei bösem Glauben.
III. Rückgabepflicht.
1. Der gutgläubige Besitzer.
a)  Recht auf Nutzung.
b)  Ersatzforderungen.


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Angebrachte vor der Rückgabe der Sache, soweit es ohne Beschädigung dieser geschehen kann, wegzunehmen.
Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind an der Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
982.     Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten samt ihrer Zugehör herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden, sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache zurückgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
983.     Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf den Besitz seines Vorgängers sich anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
Sechsundzwanzigster Titel
Das Grundbuch
984.     Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
Das Grundbuch besteht aus einem Hauptbuch, dem die Belege, die Pläne und die Hilfsregister zur Ergänzung dienen.
985.     Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen :
Die Liegenschaften,
die selbständigen und dauernden Rechte, wie die Wasserrechte und Baurechte,
die Bergwerke.
Über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte und der Bergwerke wird eine Verordnung des Bundesrates das Nähere festsetzen.
986.     Nicht in das Grundbuch aufgenommen werden : Das herrenlose Land,
die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke, wie Strassen und Plätze, Gebäulichkeiten, Friedhöfe, insofern nicht Eigentum von Privatpersonen an ihnen besteht, oder nicht dingliche Rechte an ihnen zur Eintragung gebracht werden wollen.
Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
2. Der bösgläubige Besitzer.
IV. Ersitzung.
A. Die Einrichtung des Grundbuches.
I. Der Bestand des Grundbuches.
1.    Die Grundlage.
2.   Die Aufnahme in das Grundbuch.
a)  Aufnahme.
b)  Nichtaufnahme.


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Für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird ein besonderes Grundbuch vorbehalten.
987.     Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
Wird ein Grundstück geteilt, so erhält jedes Stück ein eigenes Blatt mit eigener Nummer, unter Eintragung der Rechte und Lasten eines jeden einzelnen Stückes.
Werden mehrere Grundstücke vereinigt, so wird für das Ganze ein neues Blatt mit neuer Nummer eröffnet.
988.     Auf jedem Blatt wird eine Beschreibung des Grundstückes nach den Grundbuchplänen, mit Angabe der amtlichen Schatzungs- und Versicherungssummen, angegeben.
In die Abteilungen des Blattes werden eingetragen :
Das Eigentum,
die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder mit denen es belastet ist,
die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
Zugehörstücke können auf Anordnung des Eigentümers angemerkt werden und dürfen, wenn ihre Anmerkung im Grundbuch erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller grundbuchlich Berechtigten gestrichen werden.
989.     Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt aufgenommen werden.
Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten für alle Grundstücke gemeinsam.
990.     Als Hilfsregister werden geführt:
Ein Personenverzeichnis, in das die Namen der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge und mit Verweisung auf das Hauptbuch aufgezeichnet werden,
ein Tagebuch, in das die Anmeldungen beim Grundbuch sofort und in ununterbrochener Reihenfolge unter Angabe der sich anmeldenden Personen und ihres Begehrens eingetragen werden.
Der Bundesrat kann zur Regelung des Grundbuchwesens weitere Hilfsregister vorschreiben.
991.     Die Belege, auf Grund derer die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind in chronologischer Reihenfolge zu ordnen und aufzubewahren.
992.     Der Bundesrat stellt die Formulare für die Grundbücher auf und erlässt die nötigen Verordnungen.
Die Kantone sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesrates Vorschriften über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, aufzustellen.
3. Die Bücher.
a)  Das Hauptbuch.
b)  Das Grundbuchblatt.
c)  Kollektivblätter.
d)  Die Hilfsregister.
e)  Belege.
f) Verordnungen.


 — 660 —
993.     Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt nach einer amtlichen Aufzeichnung, die in der Regel auf einer geometrischen Vermessung beruht.
Die Anlage nach geometrischen Vermessungen darf bei Alpen, Allmenden, Mösern, Waldungen und dergleichen, sobald sie von beträchtlicher Ausdehnung sind, unterbleiben.
Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen diese Aufzeichnungen anzulegen sind.
994.     Die Aufnahme und Beschreibung der im Grundbuch eingetragenen Wasserrechte erfolgt durch die Kantone nach amtlichen Aufzeichnungen, über deren Anlage der Bundesrat das Nötige anordnen wird.
995.     Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet. Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
996.     Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen, mit Verweisung auf die übrigen und Bezeichnung des Kreises, in dem die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen zu erfolgen haben.
Diese Eintragungen sind in dem Grundbuch vorzunehmen, dessen Kreis das Grundstück mit dem grössern Wertteile angehört.
Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern von Amtes wegen mitzuteilen.
997.     Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten, sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt unter der Oberaufsicht des Bundes durch die Kantone.
Die hierüber aufgestellten kantonalen Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Die Feststellung der Gebühren erfolgt durch eine Verordnung des Bundesrates.
998.     Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der durch die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung oder die Organe der unmittelbaren Aufsicht verursacht wird.
Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.
Aus einem Bruchteil der Grundbuchgebühren soll eine Kasse zur Deckung des von den Kantonen zu entrichtenden Schadenersatzes gebildet werden.
999.     Die Amtsführung der Grundbuchverwalter unterliegt einer regelmässigen Aufsicht.
Beschwerden gegen ihre Amtsführung werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.
4.   Die Grundbuchpläne.
5.   Der Wasserrechtskataster.
II. Die Führung des Grundbuches.
1.   Die Grundbuchkreise.
a)  Zugehörigkeit.
b)  Grundstücke in mehreren Kreisen.
2.  Die Grundbuchämter.
3.   Die Grundbuchbeamten.
a)  Die Haftbarkeit.
b)  Die Beaufsichtigung.


 — 661 —
Für die Weiterziehung der Beschwerden an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung vorbehalten.
1000.    Amtspflichtverletzungen der Grundbuchbeamten werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafen geahndet.
Die Ordnungsstrafe besteht in Verweis, in Busse bis zu tausend Franken und bei schweren Fällen in Amtsentsetzung. Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
1001.     In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen :
Das Eigentum,
die Dienstbarkeiten und Grundlasten,
die Pfandrechte.
1002.     Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (wie bei Vor- und Rückkauf, Pacht, und Miete), und erhalten dadurch Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
1003.    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden : Auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche, sowie auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung ausdrücklich vorgesehen ist (wie für die Heimstätten und die Anwartschaft des Nacherben), und erhalten dadurch Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Verfügungsbeschränkungen, die von Gesetzes wegen bestehen, werden nicht vorgemerkt.
1004.     Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte, sowie im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters, mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner spätern Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
Über das Begehren entscheidet der Richter in schnellem Verfahren und bewilligt nach Glaubhaftmachung der Berechtigung des Ansprechers die Vormerkung, indem er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.
1005.     Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf Gerichtsurteil oder einen gleichwertigen Erlass zu berufen vermag.
c) Ordnungsstrafen.
B. Die Eintragung.
I. Die Grundbucheinträge.
1.   Eigentum und dingliche Rechte.
2.   Vormerkung.
a)  Persönliche Rechte.
b)  Verfügungsbeschränkungen.
c)  Vorläufige Eintragung.
II. Voraussetzung der Eintragung. 1. Anmeldungen.
a) Bei Eintragungen.


 — 662 —
1006.     Zur Veränderung oder Löschung von Einträgen bedarf es überall der schriftlichen Erklärung des Eigentümers, wo eine solche für die Eintragung selbst vorgesehen ist, und überdies einer schriftlichen Zustimmung der aus dem Eintrag berechtigten Personen.
Diese Zustimmung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch erklärt werden.
1007.     Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten muss sowohl für das berechtigte als für das belastete Grundstück erfolgen.
1008.     Grundbuchliche Verfügungen (Eintragung, Änderung, Löschung) dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller mit dem eingetragenen Eigentümer identisch oder dessen Stellvertreter sei.
Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt sei.
1009.     Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
1010.     Die Eintragungen im Hauptbuch erfolgen nach der Reihenfolge der Einreichung.
Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.
Die Form der Eintragung und der Löschung, sowie der Auszüge wird durch eine bundesrätliche Verordnung festgestellt.
1011.     Der Grundbuchverwalter hat von allen grundbuchlichen Verfügungen und Anordnungen, die ohne Vorwissen der Beteiligten erfolgen, an diese amtlich Anzeige zu machen.
Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Eintragungen und Anordnungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
1012.     Das Grundbuch ist öffentlich. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass
ihm in Gegenwart eines Grundbuchbeamten bestimmt zu nennende Blätter des Grundbuches vorgewiesen oder dass ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt werden.
b)  Bei Löschungen.
c)  Bei Dienstbarkeiten.
2. Ausweise.
a)  Gültiger Ausweis.
b)  Ergänzung des Ausweises.
III.  Art der Eintragung.
IV.  Anzeigepflicht.
C. Öffentlichkeit des Grundbuches.



 — 663 —
Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
1013.     Soweit für die Herstellung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, bestehen die Rechte, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, auch nicht dinglich zu Recht.
Soweit ein Eintrag über den Inhalt des eingetragenen Rechts keinen Aufschluss zu geben vermag, kann der Inhalt durch die Belege oder durch andere Rechtsmittel dargetan werden.
1014.     Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang mit der Eintragung in das Tagebuch, vorausgesetzt, dass ihr die gesetzlichen Ausweise beigefügt sind oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
Finden sich Eintragungen vom gleichen Datum in verschiedenen Abteilungen des Hauptbuches, so gelten sie, insofern hierüber nichts anderes eingetragen ist, als gleichberechtigt.
1015.     Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1016.     Ist ein dingliches Recht ungerechtfertigter Weise eingetragen, so hat es für den Dritten, der den Mangel kennt oder kennen muss, keinen Bestand.
Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
1017. Ist ein dingliches Recht ungerechtfertigter Weise eingetragen, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
1018. Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der diesem entsprechende Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete dessen Löschung verlangen.
Überdies ist der Grundbuchverwalter berechtigt, die Löschung unter Anzeige an die Beteiligten von Amteswegen vorzunehmen.
Eine solche Löschung kann jeder Beteiligte innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten.
D.   Die Wirkungen des Grundbuches.
I. Bedeutung der Nichteintragung.
II. Bedeutung der Eintragung.
1.   Für die Rechte unter sich.
2.   Gegenüber gutgläubigen Dritten.
3.   Gegenüber bösgläubigen Dritten.
E.  Aufhebung und Abänderung der Einträge.
I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag.
II. Bei Untergang des dinglichen Rechtes.


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1019. Berichtigungen dürfen von dem Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden.
Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
III. Berichtigungen.