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Anhang
Schweizerisches
Zivilgesetzbuch
Vorentwurf
des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
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Erster Teil
Das Personenrecht
Erster Titel
Die Einzelpersonen Erster Abschnitt
Das Recht der Persönlichkeit 6.
Rechtsfähig ist jedermann.
Für alle Menschen
besteht, in den Schranken der Rechtsordnung, die gleiche Fälligkeit,
Rechte und Pflichten zu haben.
7. Als handlungsfähig gilt, wer mündig
ist.
Wer handlungsfähig ist,
hat die unbeschränkte Fähigkeit für sich und andere Rechte und
Pflichten zu begründen.
8. Mündig
ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Heirat macht mündig.
9. Ein
Unmündiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann von der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für mündig-erklärt werden, wenn
seine Interessen es verlangen.
10. Wer sich
infolge von Kindesalter, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit
oder aus ähnlicher Ursache ausser stande befindet, die Beweggründe und
die Folgen seines Verhaltens richtig zu erkennen oder einer richtigen
Erkenntnis gemäss zu handeln, ist handlungsunfähig.
11. Wer, sei
es im allgemeinen, sei es in einem gegebenen Fall, die natürliche
Handlungsfähigkeit nicht besitzt, vermag, mit Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen, durch sein Verhalten für sich keine rechtliche
Wirkung herbeizuführen.
12. Die
Handlungsfähigkeit ist entzogen den unmündigen und den entmündigten
Personen.
Sie können jedoch,
insofern sie die natürliche Handlungsfähigkeit besitzen, ohne
Zustimmung ihrer Vertreter Rechte erwerben oder sich von Pflichten
befreien, die höchst persönlichen Rechte ausüben und sich durch
unerlaubte Handlungen ersatzpflichtig machen.
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A. Die Persönlichkeit im
allgemeinen.
I. Die Rechtsfähigkeit. II. Die
Handlungsfähigkeit.
1. Die Mündigkeit. a) Ihre Grundlage.
b) Mündigkeit von
Gesetzes wegen.
c) Mündigerklärung.
2. Mangel der
natürlichen Fähigkeit.
a) Zustand der
Unfähigkeit.
b) Wirkung der
Unfähigkeit.
3. Zustand der
Unmündigkeit und Entmündigung.
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13. Hat ein
handlungsunfähiger Ausländer in der Schweiz ein Rechtsgeschäft
abgeschlossen, so kann er sich auf seine Unfähigkeit nicht berufen,
sobald er nach schweizerischem Recht zur Zeit des Abschlusses
handlungsfähig gewesen wäre.
14. Wer einen
unehrenhaften Lebenswandel führt, verliert den Anspruch auf
richterlichen Schutz für die Rechte, die nach Gesetzesvorschrift oder
nach allgemeiner Überzeugung und richterlicher Würdigung die
Ehrenhaftigkeit des Berechtigten voraussetzen.
15. Wer
durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehre herabgesetzt
ist, kann, solange dieser Zustand dauert, nicht Urkundszeuge und nicht
Vormund sein.
16. Die Grade
der Blutsverwandtschaft werden nach der Zahl der dieselbe vermittelnden
Geburten gezählt.
In gerader Linie sind
Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt,
und in der Seitenlinie, wenn sie gemeinsam von einer dritten abstammen.
17. Wer mit
einer Person blutsverwandt ist, ist in der gleichen Linie und in dem
gleichen Grade mit ihrem Ehegatten verschwägert.
Die Schwägerschaft wird
durch die Auflösung der Ehe nicht aufgehoben.
18. Erwerb
und Besitz des Bürgerrechts einer Person bestimmen sich nach den
Vorschriften des Staates oder der Gemeinde, um die es sich handelt.
19. Wenn
einer Person an mehreren Orten das Bürgerrecht zusteht, so wird der Ort
als entscheidend betrachtet, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder
zuletzt gehabt hat, und wenn an keinem der Orte jemals Wohnsitz
bestanden, der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren
zuletzt erworben worden ist.
20. Wohnsitz
einer Person ist der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält.
21. Der
einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen, solange ein neuer Wohnsitz
nicht erworben ist.
Niemand kann an mehreren
Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
22. Der
Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, der Wohnsitz von
Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder,
der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten
Person.
Solange der Ehemann
keinen Wohnsitz hat oder die Ehefrau begründeterweise von ihm getrennt
lebt, kann die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben.
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4. Handlungsfähigkeit des
Ausländers.
II. Die Ehre.
1.
Die Unehrenhaftigkeit.
2.
Die Herabsetzung in der
bürgerlichen Ehre.
V. Verwandtschaft und
Schwägerschaft.
1. Blutsverwandtschaft.
2. Schwägerschaft.
V. Heimat und Wohnsitz.
1.
Die
Heimatangehörigkeit.
a) Erwerb und
Besitz.
b) Konkurrenz.
2. Der Wohnsitz.
a) Begriff.
b) Wechsel des
Wohnsitzes.
c) Wohnsitz nicht
selbständiger Personen.
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23. Als
Wohnsitz der an ihrem Amtssitz exterritorialen eidgenössischen Beamten
gilt ihr Heimatort.
24. Die
Unterbringung in eine Erziehungs-, Pflege-, Versorgungs-, Heil- oder
Strafanstalt begründet, auch wenn sie auf längere Zeit stattfindet,
keinen Wohnsitz.
25. Auf die
Rechts- und Handlungsfähigkeit kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden.
Niemand kann sich seiner
Freiheit entäussern, oder in ihrem Gebrauch sich über Gebühr
beschränken.
26. Wer in
seiner Person unbefugterweise angegriffen wird, ist berechtigt auf
Beseitigung der Störung, sowie auf Schadenersatz und unter Umständen
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung zu klagen.
27. Wird
jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er bei der
zuständigen Behörde auf Feststellung seines Rechtes klagen.
Wird jemand durch
Anmassung seines Namens verletzt, so kann er auf Unterlassung dieser
Anmassung, auf Schadenersatz und unter Umständen auf Leistung einer
Geldsumme als Genugtuung klagen.
28. Die
Änderung des Namens kann einer Person von der Regierung ihres
Heimatkantons bewilligt werden, falls hinreichende Gründe dafür
vorliegen.
Die Namensänderung ist im
Zivilstandsregister einzutragen, bewirkt aber keine Veränderung des
Personenstandes.
29. Die
Persönlichkeit beginnt mit dem Leben ausserhalb des Mutterschosses und
endet mit dem Tode.
Vor der Geburt ist das
Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
30. Wer
behauptet, dass eine Person lebe oder gestorben sei. oder zu einer
bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, muss, um
hieraus Rechte ableiten zu können, die Wahrheit seiner Behauptung
beweisen.
Kann nicht bewiesen
werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere
überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
31. Der
Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den
Zivilstandsurkunden geführt.
Fehlen solche oder sind
die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auch mit
andern Mitteln erbracht werden.
32. Der Tod
einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als
erwiesen betrachtet werden, wenn die Person vor
|
d) Wohnsitz eidgen.
Beamten.
e) Aufenthalt in
Anstalten.
B. Der Schutz der
Persönlichkeit.
I. Im allgemeinen.
1. Unveräusserlichkeit.
2. Rechtsschutz.
II. In betreff des
Namens.
1. Namensschutz.
2. Namensänderung.
C.
Anfang und Ende der
Persönlichkeit.
I. Geburt und Tod. II. Beweisregeln.
1. Beweislast.
2. Beweismittel.
a) Im allgemeinen.
b) Anzeichen des
Todes.
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glaubwürdigen Zeugen
unter Umständen, die ihren Tod als sicher annehmen lassen, verschwunden
ist.
Diese Annahme darf nur
erfolgen, wenn trotz richterlicher Aufforderung binnen einer
angemessenen Frist keine Anzeichen dagegen geltend gemacht worden sind.
33. Ist der
Tod einer Person wegen ihres Verschwindens in hoher Todesgefahr oder
wegen der Dauer ihrer nachrichtlosen Abwesenheit höchst wahrscheinlich,
so kann sie der Richter auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte
ableiten, für verschollen erklären.
34. Das
Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkt
der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht
angebracht, werden.
Der Richter hat
jedermann, der neuere Nachrichten über den Verschwundenen oder
Abwesenden geben kann, in ausreichender Weise öffentlich aufzufordern,
sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
Diese Frist ist auf
mindestens zwei Jahre seit der Todesgefahr oder auf sechs Jahre seit
der letzten Nachricht und in jedem Falle auf ein Jahr seit der
erstmaligen Auskündung anzusetzen.
35. Meldet
sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder werden
neuere Nachrichten angemeldet, oder wird der Zeitpunkt seines Todes
nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
36. Läuft
während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der
Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die
aus seinem Tode folgenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der
Tod bewiesen wäre.
Die Wirkung der
Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt des Verschwindens oder
der letzten Nachricht zurückbezogen.
Zweiter Abschnitt
Die Beurkundung des Personenstandes 37. Zur
Beurkundung des Personenstandes werden auf den Zivilstandsämtern
Register geführt.
Die formrichtigen
Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht
dargetan ist.
38. Die
Umschreibung der Zivilstandskreise, die Ernennung und Besoldung der
Zivilstandsbeamten, sowie die Organisation der Aufsicht erfolgt unter
der Oberaufsicht des Bundes durch die Kantone.
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III.
Verschollenheitserklärung.
1.
Voraussetzung.
2. Verfahren.
3. Folgen neuerer
Nachrichten.
4. Wirkung der
Verschollenheit.
A. Im allgemeinen.
I. Die Registerämter 1.
Bedeutung.
2. Ordnung.
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Die kantonalen
Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
39. Die
Zivilstandsregister werden durch weltliche Beamte geführt.
Die Zivilstandsbeamten
haben die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu
besorgen und Auszüge auszufertigen.
Vorbehalten bleiben die
besonderen Bestimmungen über die Befugnisse der Vertreter der Schweiz
im Ausland.
40. Die
Zivilstandsbeamten und die ihnen unmittelbar vorgesetzten
Aufsichtsorgane sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie oder
die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.
41. Die
Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt einer regelmässigen
Aufsicht.
Über Beschwerden gegen
ihre Amtsführung wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde und in
oberster Instanz vom Bundesrate entschieden.
42.
Amtspflichtverletzungen der Zivilstandsbeamten werden von der
Aufsichtsbehörde disziplinarisch bestraft.
Die Strafe besteht in
Verweis, in Busse bis zu tausend Franken und bei schweren Fällen in
Amtsentsetzung. Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
43.
Das Zivilstandsregister besteht aus den Registern der Geburten,
der Todesfälle, der Eheversprechen und der Eheschliessungen.
Weitere Register können
vom Bundesrat oder von den Kantonsbehörden vorgeschrieben werden.
44.
Alle Register sind gleichzeitig doppelt zu führen. Das eine
Doppel bleibt beim Amte, das andere wird nach
Jahresschluss unter
Beglaubigung seiner Übereinstimmung in ein Archiv gelegt, das die
Aufsichtsbehörde hierfür anweist.
45. Die
nachträglichen Eintragungen werden in dem im Archiv-liegenden Register
auf schriftliche Anzeige seitens der Zivilstandsbeamten durch einen
hiermit betrauten Archivbeamten ausgeführt.
46. Die
Eintragungen erfolgen an dem Orte, wo die zu beurkundende Tatsache
eingetreten ist und in der Reihenfolge der Anmeldungen.
47.
Betreffen die Tatsachen, die eingetragen werden sollen, Personen, die
an einem andern Orte wohnen oder heimatberechtigt sind, so sind sie den
Zivilstandsbeamten sowohl des Wohnsitzes
|
3. Beamtung.
4. Haftbarkeit.
5. Aufsicht.
a) Beschwerden.
b)
Disziplinarstrafen.
II. Die Registeranlage.
1. Haupt- und
Hilfsregister.
2. Registerdoppel.
3.
Registernachtragungen.
III. Die Registerführuug.
1. Zuständigkeit und Reihenfolge.
2.
Anzeige an Wohnsitz und
Heimatort.
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als der Heimat ohne
Verzug schriftlich anzuzeigen und von diesen auch ihrerseits sofort
einzutragen.
Diese Mitteilungen
erfolgen gebührenfrei.
48.
Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige zu
machen und von dem Beamten zu unterzeichnen.
Sie dürfen weder mit
Abkürzungen noch mit Zahlen geschrieben sein.
49. Kennt
der Zivilstandsbeamte die Person oder die Unterschrift des Anzeigers
nicht oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die
Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit
überzeugt hat.
50. Eine
Eintragung darf nur auf Anordnung des zuständigen Richters berichtigt
werden.
Ausnahmsweise kann die
Aufsichtsbehörde die Berichtigung einer Eintragung anordnen, wenn der
Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum des Beamten beruht.
51. Die
Belege, die den Eintragungen zugrunde liegen, sind nach den Registern
und in chronologischer Reihenfolge zu ordnen und aufzubewahren.
52. Über die
Anlage und Führung der Register, die Anfertigung und Mitteilung von
Auszügen, die Erhebung von Gebühren, und die Ordnungsstrafen für
Verletzung der Anzeigepflicht erlässt der Bundesrat die nötigen
Verordnungen.
53.
Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft
erfolgte Fehlgeburt muss innerhalb dreier Tage, nachdem sie
stattgefunden hat, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
Wird ein Kind unbekannter
Abstammung gefunden, so ist die Ortspolizei hiervon zu benachrichtigen,
und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.
54. Zur
Anzeige der Geburt ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet
und sodann der Reihe nach: die Hebamme, der Arzt, jede andere Person,
die bei der Niederkunft zugegen war, und der Besitzer der Behausung
oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die
Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
55. Die
Anzeige ist durch die Pflichtige Person selbst oder einen
Stellvertreter mündlich zu erstatten.
Schriftliche Anzeige wird
nur von der Polizeibehörde, von den Vorstehern öffentlicher Anstalten
und den patentierten Ärzten entgegengenommen.
56. In das
Register wird eingetragen :
Ort, Jahr, Monat, Tag und
Stunde der Geburt, bei Mehrgeburten für jedes Kind besonders,
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3. Art der Eintragung.
4. Kontrolle durch den
Beamten.
5. Berichtigungen.
6. Belege.
IV. Verordnungen.
B. Das Register der Geburten.
1. Die Anzeige. 1. Anzeigefälle.
2. Anzeigepflicht.
3. Anzeigeart.
II. Die Eintragung.
1. Bei bekannter Abstammung. |
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Familienname,
Personenname und Geschlecht des Kindes,
Familienname,
Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat der Eltern,
Familienname,
Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat des Anzeigenden,
die Unterschrift der die
mündliche Anzeige erstattenden Person oder ihr Handzeichen mit der
Bemerkung des Beamten, dass sie nicht unterzeichnen könne.
Für totgeborene und vor
der Anzeige gestorbene Kinder wird kein Personenname eingetragen.
57. Beim Findelkind wird in
das Register eingetragen:
Ort, Zeit und Umstände
der Auffindung, Geschlecht und mutmassliches Alter des Kindes,
körperliche Merkmale und Kennzeichen, ein Verzeichnis der bei ihm
vorgefundenen Kleider und Sachen,
der Name, den ihm die
Behörde beilegt,
der Name der Person, bei
der das Kind untergebracht ist.
58. Treten
Veränderungen in den Standesrechten ein, infolge von Feststellung der
ausserehelichen Vaterschaft, von Legitimation, von Kindesannahme oder
von Feststellung der Abstammung eines Findelkindes, so werden diese
Veränderungen auf Antrag der Beteiligten oder behördliche Anzeige hin
als Randbemerkung nachgetragen.
59.
Jeder Todesfall und jeder Leichenfund muss innerhalb zweier Tage,
nachdem er stattgefunden, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
60. Zur
Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten
Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann
der Reihe nach : der Ehegatte, die dem Verstorbenen nächstverwandte
ortsanwesende Person, der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der
Todesfall erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die
beim Tode zugegen war oder die Leiche gefunden hat, und in letzter
Linie die Ortspolizei.
61. Wird die
Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist die Ortspolizei
hiervon zu benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten
Anzeige zu machen.
62. Die
Anzeige ist durch die Pflichtige Person selbst oder einen
Stellvertreter mündlich zu erstatten.
Schriftliche Anzeige wird
nur von der Polizeibehörde, von den Vorstehern öffentlicher Anstalten
und den patentierten Ärzten entgegengenommen.
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2. Beim Findelkind.
III. Eintragung von
Veränderungen.
C. Das Register der
Todesfälle.
1. Die Anzeige. 1. Anzeigefälle.
2. Anzeigepflicht.
a) Bei bekannten
Personen.
b) Bei unbekannten
Personen.
3. Anzeigeart.
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63. In das
Register wird eingetragen :
Ort, Jahr, Monat, Tag und
Stunde des Todesfalles, oder Ort, Zeit und Umstände, unter denen die
Leiche einer bekannten Person aufgefunden worden ist,
Familienname,
Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat, sowie Zivilstand und
Konfession des Verstorbenen,
Familienname,
Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat des überlebenden,
vorverstorbenen oder geschiedenen Ehegatten,
Familienname,
Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat der Eltern,
die Todesursache,
womöglich mit der Beglaubigung eines patentierten Arztes,
Familienname,
Personenname, Beruf, Wohnort und Heimat des Anzeigenden,
die Unterschrift der die
mündliche Anzeige erstattenden Person oder ihr Handzeichen mit der
Bemerkung des Beamten, dass sie nicht unterzeichnen könne.
64. Stirbt
ein Unbekannter oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so
wird in das Register eingetragen :
Ort, Zeit und Umstände,
unter denen der Todesfall erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden
ist,
Geschlecht und
mutmassliches Alter des Verstorbenen,
körperliche Merkmale und
Kennzeichen,
ein Verzeichnis der bei
dem Unbekannten vorgefundenen Kleider und Sachen,
die mutmassliche
Todesursache, womöglich mit der Beglaubigung eines patentierten Arztes.
65. Wird aus
aufgefundenen Leichenteilen oder aus andern sicheren Anzeichen der Tod
einer Person gefolgert, so ist die Eintragung des Todesfalles statthaft
auf Weisung der Aufsichtsbehörde und unvorgreiflich der richterlichen
Feststellung des Todes.
66.
Die Verschollenheitserklärung wird auf Anzeige des Richters in
gleicher Weise in das Register eingetragen, wie ein Todesfall.
67. Eine
Bestattung vor der Eintragung darf nur mit Bewilligung der Ortspolizei
erfolgen.
Ist die Bestattung ohne
diese Bewilligung erfolgt, so geschieht die Eintragung nach Weisung der
Aufsichtsbehörde.
68. Erweist
sich nach der Eintragung die Anzeige als unrichtig, oder wird die
Person des unbekannten Verstorbenen festgestellt, oder eine
gerichtliche Verschollenheitserklärung umgestossen, so wird der wahre
Sachverhalt als Randbemerkung nachgetragen.
69. Die
Register der Eheversprechen und der Eheschliessungen werden nach den
Vorschriften geführt, die über die Eheschliessung aufgestellt sind.
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II. Die Eintragung.
1.
Bei bekannten Personen.
2. Bei unbekannten Personen.
3.
Bei Nichtauffindung der
Leiche.
4. Bei
Verschollenheitserklärung.
5. Nach erfolgter
Bestattung.
III. Eintragung von
Veränderungen.
D. Die Eheregister.
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Zweiter Titel
Die Körperschaften und Anstalten Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen 70. Die körperschaftlich
eingerichteten Personenverbindungen und die einem eigenen Zwecke
gewidmeten und selbständigen Anstalten haben das Recht der
Persönlichkeit.
Körperschaften und
Anstalten, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, steht das Recht der
Persönlichkeit in dem Umfange zu, in dem das fremde Recht sie ihnen
verleiht, in keinem Falle aber in grösserem Umfange, als ihn das
schweizerische Recht bestimmt.
71. Die Körperschaften und
Anstalten sind aller Rechte und
Pflichten fähig, mit
Ausnahme derer, die die Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie
namentlich das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur
selbstverständlichen Voraussetzung haben.
72. Die kantonale Gesetzgebung kann für die Annahme von
Zuwendungen in
Wertbeträgen von über tausend Franken, sowie für den Erwerb von
Liegenschaften durch Körperschaften und Anstalten eine jedesmalige
staatliche Bewilligung vorbehalten.
Öffentliche
Körperschaften und Anstalten des Auslandes bedürfen zum Erwerbe von
Liegenschaften der Bewilligung des Bundesrates.
73. Als
Wohnsitz der Körperschaft oder Anstalt gilt, falls ihre Statuten es
nicht anders bestimmen, der Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird.
74. Die
Körperschaften und Anstalten sind handlungsfähig, sobald in
Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Statuten die hierzu
unentbehrlichen Organe bestellt sind.
75. Die
Organe sind berufen, dem Willen der Körperschaft oder Anstalt Ausdruck
zu geben.
Sie verpflichten diese in
Ausübung ihres Amtes, sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften
als durch ihr Verhalten ausser Vertrag.
Die handelnden Personen
sind nichtsdestoweniger für ihr Verschulden persönlich verantwortlich.
76. Wird eine
Körperschaft oder Anstalt aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das
Gesetz, die Statuten oder die Stiftungsurkunde es nicht anders
bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde), dem sie
nach ihrer Bestimmung angehört hat.
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A.
Die Voraussetzung der
Persönlichkeit.
B. Die
Rechtsfähigkeit.
I. Umfang der Rechtsfähigkeit. II. Beschränkung der toten
Hand.
C. Der Wohnsitz.
D.
Die Handlungsfähigkeit.
I. Ihre Voraussetzung. II. Ihre Betätigung.
E. Aufhebung der
Persönlichkeit.
I. Vermögensverwendung. |
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Wird eine Körperschaft
oder Anstalt gerichtlich aufgelöst, so muss dieser Anfall erfolgen,
auch wenn die Statuten oder die Stiftungsurkunde etwas anderes
vorsehen.
Das Vermögen ist dem
bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden.
77.
Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der
Körperschaften und Anstalten richtet sich nach den Vorschriften, die
über die Liquidation der Genossenschaften aufgestellt sind.
Zweiter Abschnitt
Die Vereine 78.
Vereine, die einen politischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht unmittelbar
wirtschaftlichen Zweck verfolgen, erlangen die Persönlichkeit, sobald
die Personenverbindung den Willen, als eine Körperschaft bestehen zu
wollen, hinreichend geäussert hat.
Diese Äusserung erfolgt
durch die Annahme von Vereinsstatuten, die schriftlich aufgesetzt sind
und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation
(Vereinsversammlung und Vorstand) hinreichend Aufschluss geben.
79. Sind die
Vereinsstatuten von den Mitgliedern angenommen und der Vorstand
bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister
eintragen zu lassen.
Die Eintragung erfolgt
unter Mitteilung der Statuten und Angabe der Vorstandsmitglieder.
80. Vereine,
die einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgen, können
niemals Persönlichkeit haben.
81. Vereine,
denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt
haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
82. Die
Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie wird durch den
Vorstand einberufen, nach Vorschrift der Statuten und so oft ein
Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
83. Die
Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und die Ausschliessung
von Mitgliedern, wählt den Vorstand und trifft die Entscheidung in
allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen
sind.
Sie hat die Aufsicht über
die Tätigkeit der andern Vereinsorgane und kann diese jederzeit
abberufen, unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen.
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II. Liquidation.
A. Die Gründung.
I. Personenverbindung.
II. Registereintragung.
III. Verbotene
Vereine.
IV. Vereine ohne
Persönlichkeit.
B. Die Organisation.
I. Die Vereinsversammlung. 1. Bedeutung und
Einberufung.
2. Zuständigkeit.
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84.
Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
Die schriftliche
Zustimmung aller Mitglieder wird auch ohne Abhaltung einer
Vereinsversammlung einem Vereinsbeschluss gleich geachtet.
85. Insofern
die Statuten es nicht anders bestimmen, haben in der Vereinsversammlung
alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht und erfolgen die
Vereinsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder.
Über nicht gehörig
angekündete Gegenstände darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn die
Statuten es ausdrücklich gestatten.
86. Der
Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die
Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und
den Verein zu vertreten.
87. Der
Eintritt von Mitgliedern kann, wenn die Statuten es nicht anders
bestimmen, jederzeit erfolgen.
Der Austritt kann, wenn
er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf Ende einer
Verwaltungsperiode oder, wo keine solche besteht, des Kalenderjahres
angesagt ist, von den Statuten nicht verweigert werden.
Die Mitgliedschaft ist
weder veräusserlich noch vererblich.
88. Die
Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt.
So lange es an einer
solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung der
Vereinszwecke und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge nach
Bedarf zu gleichen Teilen zu leisten.
89. Die
Ausschliessung eines Mitgliedes kann, auch wenn die Statuten darüber
keine Bestimmung enthalten, aus wichtigen Gründen durch
Vereinsbeschluss erfolgen.
Das ausgeschlossene
Mitglied kann jedoch innerhalb Monatsfrist, von der Mitteilung der
Ausschliessung an gerechnet, diesen Beschluss auf dem Rechtswege
anfechten.
90.
Mitglieder, die ausscheiden oder ausgeschlossen werden, halten, sofern
es die Statuten nicht anders bestimmen, auf das Vereinsvermögen keinen
Anspruch.
Für die Beiträge haften
sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
91.
Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck überschritten oder
abgeändert wird, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat,
innerhalb Monatsfrist auf dem Rechtswege angefochten werden.
92. Wird ein
Mitglied durch einen Vereinsbeschluss in einem ihm nach Gesetz oder
Statut zustehenden Mitgliedschaftsrecht
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3. Der Vereinsbeschluss.
a) Beschlussfassung.
b) Stimmrecht und
Mehrheit.
II. Der Vorstand.
C. Die Mitgliedschaft.
I. Ein- und Austritt. II. Beitragspflicht.
III. Ausschliessung.
IV. Stellung
ausgeschiedener Mitglieder.
V. Schutz des
Vereinszwecks.
VI. Schutz der
Sonderrechte.
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ohne seine Zustimmung
beeinträchtigt, so kann es diesen Beschluss auf dem Rechtswege
anfechten.
93. Die
Auflösung eines Vereins kann, soweit die Statuten es nicht anders
bestimmen, jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
94. Die
Auflösung erfolgt, von Gesetzes wegen mit Eintritt des Konkurses, sowie
wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
95. Die
Auflösung erfolgt durch Gerichtsurteil auf Klage der zuständigen
Behörde oder irgend Jemandes, der ein Interesse hat, sobald der Verein
einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgt.
96. Ist der
Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der
Richter dem Registerführer zum Zweck der Löschung des Eintrages von der
Auflösung Mitteilung zu machen.
Dritter Abschnitt
Die Stiftungen 97. Die
Errichtung einer Stiftung, als privatrechtlicher Anstalt, erfolgt mit
der Widmung eines Vermögens zu einem eigenen, erlaubten Zweck.
Die Errichtung bei
Lebzeiten des Erblassers erfolgt durch öffentliche Beurkundung und die
Errichtung von Todeswegen in der Form der öffentlichen letztwilligen
Verfügung.
98.
Stiftungen zu öffentlichen Zwecken bedürfen zu ihrer Errichtung der
Genehmigung der zuständigen Behörde.
Vor der Genehmigung kann
der Stifter die Stiftung widerrufen.
99. Eine
Stiftung kann durch die Erben oder die Gläubiger gleich einer Schenkung
angefochten werden.
100. Die
Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die
Stiftungsurkunde oder durch ein in der gleichen Form aufgesetztes
Stiftungsstatut festgestellt.
101.
Ist die Organisation nicht, genügend festgestellt, so hat die
Aufsichtsbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen.
Können diese nicht
zweckdienlich getroffen werden, so ist das Vermögen, sofern der Stifter
keinen Einspruch erhebt oder die Stiftungsurkunde nicht entgegensteht,
einer andern Stiftung mit möglichst entsprechendem Zwecke zuzuwenden.
102. Alle
Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton
oder Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
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D. Die Auflösung. I. Die
Auflösungsarten.
1. Vereinsbeschluss.
2.
Von Gesetzes wegen.
3. Gerichtsurteil.
II. Löschung des
Registereintrages.
A. Die Errichtung.
I. Im allgemeinen.
II. Bei öffentlichen
Zwecken.
III. Anfechtung.
B.
Die Organisation.
I. Die Stiftungsurkunde. II. Verfügungen der
Aufsichtsbehörde.
C. Die Aufsicht.
I. Organe der Aufsicht.
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Die Amtsstelle, der die
unmittelbare Aufsicht zusteht, wird, sofern das Gesetz nichts anderes
feststellt, durch die Kantonsregierung oder gegebenen Falls durch den
Bundesrat bezeichnet.
103. Die
Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen
Zwecken gewidmet und erhalten werde.
104. Die
Kantonsregierung oder gegebenen Falles der Bundesrat kann auf der
Antrag Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes
die Organisation der Stiftung unter der Voraussetzung abändern, dass
die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung
die Abänderung dringend erheischt.
105. Die
Kantonsregierung oder gegebenen Falles der Bundesrat kann auf Antrag
der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes
den Zweck der Stiftung unter der Voraussetzung abändern, dass der
ursprüngliche Zweck im Laufe der Zeit eine ganz andere Bedeutung oder
Wirkung erhalten hat und damit dem Willen des Stifters offenbar
entfremdet worden ist.
106. Die
Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck
unerreichbar geworden ist.
107. Die
Aufhebung erfolgt durch Gerichtsurteil auf Klage der Aufsichtsbehörde
oder irgend Jemandes, der ein Interesse hat, wenn die Verfolgung des
Zweckes der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
Vierter Abschnitt
Die übrigen Körperschaften und Anstalten 108.
Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
stehen unter den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gesellschaften
und Genossenschaften, Allmendgenossenschaften und dergleichen unter den
Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
109. Für die
öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten
bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
|
II. Inhalt der Aufsicht.
D. Die
Stiftungsänderung.
I. Änderung der Organisation.
II. Änderung des Zweckes.
E. Die Aufhebung.
I. Von Gesetzes wegen.
II. Durch Gerichtsurteil.
A.
Personenverbindungen mit wirtschaftlichen Zwecken.
B. öffentlichrechtliche
Körperschaften und Anstalten.
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Zweiter Teil
Das Familienrecht
Erste Abteilung
Das Eherecht
Dritter Titel
Die Eheschliessung Erster Abschnitt
Das Verlöbnis 110.
Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet. Die Verlobung
unmündiger oder entmündigter Personen
bedarf zur rechtlichen
Wirkung der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
111. Aus dem
Verlöbnis entsteht keine Klage auf Eingehung der Ehe.
Eine Vertragsstrafe, die
für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann nicht
eingeklagt werden.
112. Bricht
ein Verlobter ohne triftigen Grund, oder aus einem Grund, an dem er
selbst schuld ist, das Verlöbnis, oder gibt er durch sein Verhalten dem
andern Verlobten einen triftigen Grund zum Rücktritt, so hat er für den
Schaden, der infolge der Veranstaltungen entsteht, die mit Hinsicht auf
die Eheschliessung in guten Treuen getroffen worden sind, einen
angemessenen Ersatz zu leisten.
113. Wird
der Verlöbnisbruch von einem Verlobten in böswilliger oder
leichtfertiger Weise herbeigeführt, so kann der Richter dem andern,
auch abgesehen von jedem Schaden, eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen.
|
A. Die Verlobung.
B. Die Wirkung des
Verlöbnisses.
C. Die Folgen des Verlöbnisbruches.
I. Schadenersatz. II. Genugtuung.
|
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114.
Geschenke, die die Verlobten einander gemacht haben, können bei
Aufhebung des Verlöbnisses in Natur oder im Umfang der zurzeit der
Auflösung vorhandenen Bereicherung zurückgefordert werden.
Wird das Verlöbnis durch
den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist die Rückforderung der
Geschenke ausgeschlossen.
115. Die
Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach
Auflösung des Verlöbnisses.
Zweiter Abschnitt
Ehefähigkeit und Ehehindernisse 116. Um eine
Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das zwanzigste und die Braut
das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.
117. Um eine
Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten die natürliche
Handlungsfähigkeit besitzen.
Geisteskranke sind nicht
ehefähig.
118.
Unmündige Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung ihres
Vaters und ihrer Mutter, und wenn beide Eltern gestorben sind oder die
elterliche Gewalt nicht haben, mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Entmündigte Personen
können eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen.
Gegen die Weigerung des
Vormundes kann bei den vormundschaftlichen Behörden Beschwerde erhoben
werden.
119.
Die Eheschliessung ist verboten:
Zwischen Verwandten in
gerader Linie und zwischen Geschwistern, seien sie einander voll- oder
halbbürtig, ehelich oder ausserehelich verwandt,
zwischen Verschwägerten
in gerader Linie und zwar auch dann, wenn das Verhältnis durch eine
ungültige Ehe begründet worden ist,
zwischen der Person, die
ein Kind angenommen hat, und dem angenommenen Kinde, so lange das
Verhältnis besteht.
120.
Personen, die bereits verheiratet waren, müssen, um eine neue Ehe
einzugehen, vorerst den Nachweis erbringen, dass ihre frühere Ehe durch
Tod des andern Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst oder für
ungültig erklärt worden ist.
121. Ist ein
Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue
Ehe nur unter der Voraussetzung eingehen, dass die frühere Ehe
gerichtlich aufgelöst worden ist.
Die Auflösung der Ehe
kann mit der Verschollenheitserklärung oder in einem besonderen
Verfahren ausgesprochen werden.
|
III. Rückerstattung der
Geschenke.
IV. Verjährung.
A.
Die Ehefähigkeit.
I. Das Alter. II. Die
Handlungsfähigkeit.
III. Die Einwilligung der
Eltern oder des Vormundes.
B. Die
Ehehindernisse.
I. Verwandtschaft und Schwägerschaft.
II. Frühere Ehe. 1. Beweis der
Auflösung.
a)
Im allgemeinen.
b) Bei
Verschollenheit.
|
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||||
Das Verfahren erfolgt nach
den Vorschriften über die Ehescheidung.
122. Witwen
und Frauen, deren Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist,
dürfen vor Ablauf von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder
Ungültigerklärung der früheren Ehe, eine neue Ehe nicht eingehen.
Tritt eine Geburt oder
Fehlgeburt ein, so endigt die Wartefrist.
Ausserdem kann der
Richter die Frist abkürzen, wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der
früheren Ehe ausgeschlossen ist, oder aus andern Gründen die Abkürzung
geboten erscheint.
123.
Geschiedene Ehegatten dürfen während der durch das Scheidungsurteil
ihnen auferlegten Wartefrist eine neue Ehe nicht eingehen.
Dritter Abschnitt
Verkündung und Trauung 124. Um die
Verkündung zu erwirken, müssen die Verlobten ihr Eheversprechen beim
Zivilstandsbeamten anmelden.
Die Anmeldung erfolgt
durch die Verlobten persönlich oder durch ihre amtlich beglaubigte
schriftliche Erklärung.
Dem Gesuche sind
beizufügen: die Geburtsscheine der Verlobten, sowie gegebenen Falles
die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormundes und der
Totenschein des Ehegatten aus früherer Ehe oder das Urteil über deren
Auflösung.
125. Das
Gesuch um Verkündung ist beim Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes des
Bräutigams anzubringen.
Ist jedoch der Bräutigam
ein Schweizer, der im Auslande wohnt, so kann das Gesuch beim
Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden.
126. Ist der
Bräutigam ein Ausländer, so kann das Gesuch um Verkündung an seinem
Wohnsitz angebracht werden, wenn er von der Regierung des
Wohnsitzkantons die Einwilligung zur Eheschliessung erhalten hat.
Diese Einwilligung darf
nicht verweigert werden, wenn die Heimatbehörden erklären, dass sie die
Ehe ihres Angehörigen mit allen Folgen anerkennen werden.
Vorbehalten bleiben
Vereinbarungen mit dem Ausland.
127. Die
Verkündung wird verweigert, wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt,
sowie wenn es sich aus den eingereichten Ausweisen ergibt, dass eines
der Verlobten nicht ehefähig ist, oder wenn offensichtlich ein
Ehehindernis vorliegt.
128.
Die Verkündung ist ohne Aufschub vorzunehmen.
2. Wartefrist.
a) Für Frauen.
b) Für Geschiedene.
A. Die Verkündung.
I. Gesuchstellung.
1. Form des Gesuches.
2.
Ort des Gesuches.
3.
Gesuch eines
Ausländers.
II. Abweisung. III.
Anordnung.
Sie erfolgt am Wohnort
und am Heimatort des Bräutigams
|
|
||||
und der Braut, mittelst
öffentlichen Anschlages während zehn Tagen oder einmaliger Einrückung
in ein amtliches Blatt.
Sie gibt an : Familien-
und Personennamen, Beruf, Wohnort und Heimatort der Verlobten und ihrer
Eltern und gegebenen Falls Familien- und Personennamen des frühern
Ehegatten.
129. Während
der Verkündung kann Jedermann, der ein Interesse hat, bei einem der
auskündenden Zivilstandsbeamten schriftlich Einsprache gegen die
Eheschliessung erheben, indem er den Mangel der Ehefähigkeit eines der
Verlobten oder ein gesetzliches Ehehindernis geltend macht.
130.
Liegen Gründe vor, aus denen die beabsichtigte Ehe nichtig sein
würde, so muss die Einsprache von Amts wegen durch die zuständigen
Beamten angebracht werden.
131.
Ist eine Einsprache gegen den Eheabschluss erhoben worden, so ist
sie nach Ablauf der Verkündungsfrist durch den Zivilstandsbeamten, der
das Verkündungsbegehren entgegengenommen hat, sofort dem Bräutigam
mitzuteilen.
Verweigert der Bräutigam
die Anerkennung der Einsprache, so ist dem Einsprecher unverzüglich
hiervon Kenntnis zu geben.
132. Will der
Einsprecher die Einsprache aufrecht erhalten, so hat er bei dem Richter
des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, auf
Untersagung des Eheabschlusses zu klagen.
Einsprachen, die weder
den Mangel der Ehefähigkeit, noch ein gesetzliches Ehehindernis
betreffen, werden vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen.
133. Die
Fristen für die Erhebung der Einsprachen, für die Verweigerung der
Anerkennung der Einsprachen und für die Anbringung der Klage auf
Untersagung des Eheabschlusses betragen jedesmal zehn Tage.
Diese Fristen beginnen
mit dem Tage, da die Verkündung erfolgt ist, die Einsprache dem
Bräutigam mitgeteilt, oder die Verweigerung der Anerkennung dem
Einsprecher eröffnet worden ist.
134. Sind
keine Einsprachen eingelaufen, oder sind die angebrachten Einsprachen
nicht gerichtlich anhängig gemacht, oder sind sie abgewiesen worden, so
stellt der Zivilstandsbeamte des Ortes, wo das Verkündungsbegehren
angebracht worden ist, sofort den Verkündschein aus.
135. Der
Verkündschein ermächtigt die Verlobten, sich während der folgenden
sechs Monate bei jedem schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu
lassen.
Es hat jedoch der
Zivilstandsbeamte die Vornahme der Trauung, auch wenn der
Verkündschein ausgestellt ist, zu verweigern, sobald ein Grund
vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden müsste.
|
B. Die Einsprachen.
I. Einspracherecht. II. Einsprache von Amtes
wegen.
III. Verfahren.
1. Mitteilung der
Einsprachen.
2. Entscheidung über
die Einsprachen.
3. Fristen.
C. Die Trauung.
I. Der Verkündschein. 1. Ausstellung.
2.
Berechtigung zur
Trauung.
|
|
||||
136. Besteht
wegen Erkrankung eines der Verlobten die Gefahr, dass bei Beobachtung
der Verkündungsfristen die Ehe wegen Todes des Erkrankten nicht mehr
geschlossen werden könnte, so darf die Aufsichtsbehörde den
Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der Fristen
oder ohne Verkündung vorzunehmen.
Die Trauung eines
Ausländers, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, unter
Vorbehalt der Vereinbarungen mit dem Ausland, durch die
Aufsichtsbehörde nur bewilligt werden, wenn die Heimatbehörden
erklären, dass sie die Ehe ihres Angehörigen mit allen Folgen
anerkennen werden.
137. Die
Trauung erfolgt öffentlich auf dem Amte vor zwei mündigen Zeugen.
Die Kantone haben für
angemessene Trauungslokale zu sorgen.
Ausserhalb des
Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft, wenn Braut oder
Bräutigam nach ärztlichem Zeugnis wegen Krankheit verhindert ist, auf
dem Amte zu erscheinen.
138. Der
Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage,
ob sie mit dem Andern die Ehe eingehen wollen.
Auf die beidseitige
Bejahung vollzieht der Zivilstandsbeamte die Trauung mit den Worten :
"Nachdem Ihr Beide auf
meine Frage erklärt habt, mit einander die Ehe eingehen zu wollen,
erkläre ich im Namen des Gesetzes Eure Ehe für geschlossen."
139. Den
Ehegatten wird nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten auf Verlangen
ein Eheschein ausgestellt.
Eine kirchliche
Trauungsfeierlichkeit darf nur auf Vorweisung des Ehescheines
vorgenommen werden.
Geistliche, die dieser
Bestimmung zuwider handeln, werden mit einer Busse bis zu tausend
Franken bestraft.
140. Die
Eintragung der geschlossenen Ehe in das Eheregister hat unmittelbar
nach der Trauung zu erfolgen.
Der Eintrag wird von den
beiden Ehegatten, den beiden Zeugen und dem Zivilstandsbeamten
unterschrieben und enthält:
Familienname,
Personenname, Geburtstag, Beruf, Heimat, Geburts- und Wohnort der
beiden Ehegatten,
Familienname,
Personenname, Beruf und Wohnort ihrer Eltern,
Familienname und
Personenname des früheren Ehegatten unter Angabe des Datums der
Auflösung der früheren Ehe,
das Datum der Verkündung
und der Trauung,
ein Verzeichnis der
vorgelegten Schriftstücke,
Familienname,
Personenname, Beruf und Wohnort der beiden Zeugen.
|
II. Trauung ohne
Verkündschein.
III. Die
Trauhandlung.
1. Öffentlichkeit.
2. Formel.
IV. Eheschein und
kirchliche Feier.
D. Das Eheregister.
|
|
||||
141. Der
Bundesrat und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden
haben durch Verordnungen die näheren Vorschriften über die Verkündung
und Trauung aufzustellen, namentlich betreffend:
den Verkehr der
schweizerischen Zivilstandsbeamten untereinander,
die Verkündung oder die
einer Verkündung gleichstellenden Formhandlungen, die im Auslande
stattfinden,
die von den
schweizerischen Zivilstandsbeamten auf das Ansuchen von ausländischen
Behörden vorzunehmenden Handlungen,
die Verkündung und
Trauung betreffend einen in der Schweiz wohnenden ausländischen
Bräutigam,
die Führung des
Eheregisters,
die Gebühren der
Zivilstandsbeamten.
Vierter Abschnitt
Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe 142. Eine
Ehe ist in folgenden Fällen nichtig zu erklären: wenn zur Zeit der
Eheschliessung einer der Ehegatten
schon verheiratet gewesen
ist,
wenn zur Zeit der
Eheschliessung einer der Ehegatten sich im Zustande natürlicher
Handlungsunfähigkeit befunden hat oder geisteskrank gewesen ist,
wenn die Ehegatten
zueinander in einem verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft oder
Schwägerschaft stehen.
148. Die Klage auf
Nichtigerklärung der Ehe ist durch den zuständigen Beamten von Amts
wegen zu erheben.
Überdies kann sie von
Jedermann, der ein Interesse hat, angebracht werden.
Nach Auflösung der Ehe
wird die Nichtigkeit nicht mehr von Amts wegen verfolgt, es bleibt aber
Jedermann vorbehalten, die Nichtigkeit zur Wahrung seiner Interessen
geltend zu machen.
144.
Die Nichtigerklärung ist ausgeschlossen:
im Falle der
Handlungsunfähigkeit eines Ehegatten, sobald dieser Nichtigkeitsgrund
gehoben ist und keiner der Ehegatten die Nichtigerklärung verlangt,
im Falle der
Eheschliessung durch eine verheiratete Person bei gutem Glauben des
zweiten Ehegatten, sobald die frühere Ehe aufgehoben ist.
145. Ein
Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er sich bei der Trauung
vorübergehend im Zustande der natürlichen Handlungsunfähigkeit befunden
hat.
148. Ein Ehegatte kann
die Ehe anfechten, wenn er irrtümlich sich mit einer andern Person hat
trauen lassen, als es sein
|
E. Verordnungen.
A. Die Nichtigkeit.
I. Voraussetzung. II. Pflicht und Recht zur
Klage.
III. Ausschluss der
Nichtigerklärung.
B.
Die Anfechtbarkeit.
I. Fehler im Ehewillen. 1. Mangelnder Ehewille.
2.
Mangelhafter Ehewille.
|
|
||||
Wille war, sowie wenn er
zur Eheschliessung nur eingewilligt hat unter der Herrschaft der
irrtümlichen Voraussetzung persönlicher Eigenschaften des andern
Ehegatten, bei deren Mangel die eheliche Gemeinschaft dem irrenden
Ehegatten nicht zugemutet werden kann.
147. Ein
Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschliessung nur
eingewilligt hat unter der Herrschaft einer durch den andern oder mit
dessen Vorwissen durch einen Dritten hervorgerufenen arglistigen
Täuschung über die Familie oder die Ehrenhaftigkeit des andern
Ehegatten, oder wenn ihm eine Krankheit verheimlicht worden ist, die
die Gesundheit des Klägers oder der Nachkommen in hohem Masse
gefährdet.
148.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschliessung
nur eingewilligt hat unter der Herrschaft einer Drohung mit einer nahen
und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre
seiner selbst oder einer ihm nahe-verbundenen Person.
149.
Die Anfechtungsklage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten seit
der Entdeckung des Mangels, des Irrtums oder des Betruges, oder seit
dem Aufhören des Einflusses der Drohung, und in jedem Falle mit Ablauf
von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
150. Hat
sich ein Ehegatte vor dem Alter der Ehefähigkeit verheirat oder ist er
zwar ehefähig, aber unmündig oder bevormundet gewesen, und ist die Ehe
ohne die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes geschlossen worden,
so kann die Ehe durch Vater oder Mutter oder durch den Vormund
angefochten werden.
Die Ehe darf jedoch aus
diesem Grunde nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn der Ehegatte
inzwischen die Ehe oder Handlungsfähigkeit erlangt hat oder die Frau
schwanger geworden ist.
151. Ist eine
Ehe zwischen Personen geschlossen worden, die im Verhältnis der
Kindesannahme stehen, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig
erklärt werden.
Die Kindesannahme wird
durch die Trauung aufgehoben.
152. Ist eine
neue Ehe vor Ablauf der gesetzlichen oder durch den Richter auferlegten
Wartefrist eingegangen worden, so kann sie aus diesem Grunde nicht für
ungültig erklärt werden.
153.
Sind bei der Eheschliessung die gesetzlichen Formvorschriften
nicht beachtet worden, so kann aus diesem Grunde eine durch den
Zivilstandsbeamten mit Einwilligung der Ehegatten geschlossene Ehe
nicht für ungültig erklärt werden.
|
a) Wegen Irrtums.
b) Wegen Betrugs.
c) Wegen Drohung.
3. Verjährung.
II. Mangelnde Ehefähigkeit
oder Mündigkeit.
C. Gültigkeit bei Gesetzesverletzung.
I. Ehe mit dem
angenommenen Kinde.
II. Verletzung der
Wartefrist.
III. Verletzung von
Formvorschriften.
|
|
||||
154. Eine
Ehe fällt nur dann als ungültig dahin, wenn sie durch den Richter für
ungültig erklärt wird.
So lange die
Ungültigerklärung nicht erfolgt ist, hat die Ehe, selbst wenn sie an
einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe.
155. Wird
eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl in allen
Beziehungen als ehelich, ohne Rücksicht auf
den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.
Die Verhältnisse der
Kinder zu den Eltern werden nach den gleichen Vorschriften geordnet,
wie bei der Scheidung der Ehe.
156. Wird
eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich bei der
Trauung in gutem Glauben befunden hat, ihren Stand, nimmt aber den
Namen ihrer angestammten Familie wieder an.
Für die güterrechtliche
Auseinandersetzung der Ehegatten, sowie für die dem schuldlosen
Ehegatten zuzuerkennenden Ansprüche auf Entschädigung, Unterhalt oder
Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der Scheidung der
Ehe.
157. Eine
Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden Rechte abgeschlossen ist,
wird in der Schweiz als gültig betrachtet.
Die im Auslande
geschlossene Ehe eines Schweizers kann in der Schweiz nur dann für
ungültig erklärt werden, wenn sie sowohl nach dem dort geltenden als
nach schweizerischem Rechte ungültig ist.
158. Das
Recht, die Ungültigerklärung einer Ehe zu verlangen, ist unvererblich.
Die Erben des Klägers
können jedoch die erhobene Klage fortsetzen.
Die Ungültigerklärung
einer Ehe steht mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des Richters, die
vorsorglichen Massregeln, die Rechtsmittel und die amtlichen Anzeigen
an die Zivilstandsbeamten unter den gleichen Vorschriften wie die
Scheidung.
Vierter Titel
Die Ehescheidung 159. Hat ein
Ehegatte einen Ehebruch begangen, so kann der verletzte Ehegatte auf
Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit
Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem
Scheidungsgrunde Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf
von fünf Jahren seit dem Vorfall.
|
D. Die
Ungültigerklärung.
I. Bedeutung der
Erklärung.
II. Folgen der Erklärung.
1. Für die Kinder.
2.
Für die Ehegatten.
III. Verhältnis zum
Ausland.
E. Vererblichkeit,
Rechtsmittel und Registereintrag.
A. Die
Scheidungsgründe.
I. Ehebruch. |
|
||||
160. Hat ein
Ehegatte dem Leben des andern nachgestellt, oder ihn schwer
misshandelt, oder ihm eine schwere Ehrenkränkung zugefügt, so kann der
verletzte Ehegatte auf Scheidung klagen.
Die Klage verjährt mit
Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem
Scheidungsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf
von fünf Jahren seit dem Vorfall.
161. Hat ein
Ehegatte ein Verbrechen begangen oder führt er einen in hohem Grade
unehrenhaften Lebenswandel, und darf nach den Umständen die Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft dem andern Ehegatten nicht zugemutet werden,
so kann dieser jederzeit auf Scheidung klagen.
162. Hat ein
Ehegatte den andern verlassen und ist er ohne triftigen Grund während
eines Jahres nicht zum ehelichen Wohnsitz zurückgekehrt, so kann der
andere Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.
Auf die Klage hat der
Richter, falls Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten
vorhanden ist, den abwesenden Ehegatten dreimal in angemessenen
Zwischenräumen und nötigenfalls öffentlich zur Rückkehr aufzufordern,
und es darf über die Klage erst nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Anbringung entschieden werden.
163. Ist ein
Ehegatte in einen Zustand von Geisteskrankheit verfallen, und wird
dieser Zustand durch Sachverständige für unheilbar erklärt, so kann der
andere Ehegatte, nachdem seit Beginn der Geisteskrankheit drei Jahre
verflossen sind, jederzeit auf Scheidung klagen.
164. Ist
eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten, dass
den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht
zugemutet werden darf, so können beide Ehegatten gemeinsam die
Scheidung begehren.
Ist die tiefe Zerrüttung
vorwiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben, so kann der
andere Ehegatte auf Scheidung klagen.
165. Das
Klagbegehren geht entweder auf die Aufhebung des Ehebandes durch
Scheidung der Ehe oder auf Trennung der Ehegatten.
166.
Erhebt ein schweizerischer Ehegatte die Scheidungsklage, so ist
sie, wenn er in der Schweiz wohnt, beim Richter seines Wohnsitzes, und
wenn er im Ausland wohnt, beim Richter seines Heimatortes anzubringen.
Der Richter des
Heimatortes nimmt jedoch die Klage nur dann entgegen, wenn der Kläger
nachweist, dass sie beim Richter seines Wohnsitzes nicht angebracht
werden kann.
|
II. Nachstellung nach dem
Leben, Misshandlung und Ehrenkränkung.
III. Verbrechen und Ehrverlust.
IV. Verfassung.
V. Geisteskrankheit.
VI. Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses.
K. Die Scheidungsklage.
I. Inhalt der Klage. II. Zuständigkeit.
1. Für Schweizer. |
|
||||
167. Erhebt
ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, die
Scheidungsklage, so ist sie beim Richter seines Wohnsitzes anzubringen.
Das Gericht nimmt jedoch
die Klage des ausländischen Ehegatten nur dann entgegen, wenn dieser
nachweist, dass die Klage beim Gerichte seiner Heimat nicht angebracht
werden kann und dass überdiess nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch der
geltend gemachte Scheidungsgrund und der schweizerische Gerichtsstand
im Heimatsstaate anerkannt werden.
168. Ist die
Klage angebracht, so hat der zuständige Richter nötigenfalls für die
Dauer des Prozesses vorsorgliche Massregeln in bezug auf die Wohnung
und den Unterhalt der Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und
die Versorgung der Kinder anzuordnen.
169.
Wenn ein Scheidungsgrund nachgewiesen ist, so ist der Richter
verpflichtet, entweder die Scheidung der Ehe oder die Trennung der
Ehegatten auszusprechen.
170.
Verlangt weder der klagende noch der beklagte Ehegatte die Scheidung,
so kann nur die Trennung ausgesprochen werden.
Verlangt entweder der
klagende oder der beklagte Ehegatte die Scheidung, so darf die Trennung
nur dann ausgesprochen werden, wenn einige Aussicht auf die
Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist.
171.
Die Trennung wird durch den Richter auf die bestimmte Zeit von
sechs Monaten bis zu drei Jahren oder auf unbestimmte Zeit
ausgesprochen.
Nach Ablauf der
bestimmten Frist fällt die Trennung dahin, es kann aber auf Verlangen
eines Ehegatten unter neuer Würdigung der frühern Klage die Scheidung
ausgesprochen werden.
Auf gleicher Grundlage
kann, nachdem die Trennung bei unbestimmter Zeit drei Jahre gedauert
und eine Wiedervereinigung nicht stattgefunden hat, die Scheidung oder
die Aufhebung der Trennung ausgesprochen werden.
172. Ist die
Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren Stand, nimmt aber den Namen
ihrer angestammten Familie wieder an.
173.
Wird die Ehe wegen Ehebruchs geschieden, so hat der Richter dem
schuldigen Ehegatten die Eingehung einer neuen Ehe für eine Wartefrist
von wenigstens einem bis höchstens drei Jahren zu untersagen.
174. Werden
durch die Scheidung der Ehe die Vermögensrechte oder die Anwartschaften
für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, oder liegt in den
Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen
Ehegatten eine besondere per-
|
2. Für Ausländer.
III. Vorsorgliche Massregeln.
C. Das Scheidungsurteil.
1. Im allgemeinen. 1.
Pflicht des Richters.
2. Scheidung oder
Trennung.
3.
Umgrenzung der
Trennung.
II. Stellung der
geschiedenen Frau.
III. Wartefrist.
IV. Leistungen an
den schuldlosen Ehegatten.
1. Entschädigung und
Genugtuung.
|
|
||||
sönliche Unbill, so hat
das Gericht den schuldigen Ehegatten zur Entrichtung einer angemessenen
Entschädigung oder zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung zu
verurteilen.
175.
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse
Bedürftigkeit, so kann nach Ermessen des Richters der andere Ehegatte,
auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen
Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt
verurteilt werden.
176. Wird
als Entschädigung, Genugtuung oder Unterhaltsbeitrag eine Rente auf
Lebenszeit festgesetzt, so hört die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung
auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet, und
überdies, falls die Rente wegen Bedürftigkeit zugesprochen worden ist,
wenn diese aufhört.
177.
Wird eine Ehe geschieden, so zerfällt das eheliche Vermögen
unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Mannes
und das Eigengut der Frau.
Ein Vorschlag wird den
Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der
Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die
Ehefrau ihn verursacht habe.
Die Ansprüche des
überlebenden Ehegatten aus gesetzlichem Erbrecht oder aus Ehevertrag,
Erbvertrag oder gemeinsamer letztwilliger Verfügung fallen dahin.
178.
Werden die Ehegatten getrennt, so entscheidet der Richter, unter
Berücksichtigung der Dauer der Trennung und der Verhältnisse der
Ehegatten, über die Aufhebung oder Fortdauer des bisherigen
Güterstandes.
Verlangt ein Ehegatte die
Gütertrennung, so darf sie, wenn die Trennung auf ein Jahr oder auf
länger ausgesprochen wird, nicht verweigert werden.
179. Über
die Gestaltung der Elternrechte bei Eintritt der Scheidung oder
Trennung trifft der Richter die nötigen Verfügungen, nach Anhörung der
Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde.
Der Ehegatte, der die
Kinder nicht zugewiesen erhält, ist zur Entrichtung eines seinen
Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und
der Erziehung der Kinder verpflichtet.
Er hat ein Recht auf
Beibehaltung gebührender persönlicher Beziehungen zu den Kindern.
180.
Verändern sich die Verhältnisse, sei es infolge von Heirat,
Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen, so hat der
Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder eines der Eltern
die den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anordnungen zu
treffen.
34
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2. Unterhalt.
3. Dauer der Rente.
V. Güterrechtliche
Auseinandersetzung.
1. Bei Scheidung.
2. Bei Trennung.
VI. Elternrechte.
1.
Ermessen des Richters.
2.
Später Veränderungen.
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||||
181. Jedes
in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil wird den Zivilstandsbeamten
des Wohnsitzes zur Zeit der Eheschliessung und des Heimatortes sofort
mitgeteilt und von diesen als Randbemerkung zu den Traueintragungen im
Eheregister nachgetragen.
Fünfter Titel
Die Wirkungen der Ehe Erster Abschnitt
Die eheliche Gemeinschaft 182.
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft
verbunden.
Sie verpflichten sich
gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken
zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie schulden einander
Treue und Beistand.
183. Der Ehemann ist das Haupt der
Gemeinschaft.
Er bestimmt die eheliche
Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender
Weise Sorge zu tragen.
184. Die
Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.
Sie steht dem Manne mit
Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft
nach ihren Verhältnissen und Kräften zu unterstützen.
Sie führt den Haushalt.
185. Der
Ehemann ist der Vertreter der ehelichen Gemeinschaft.
Seine Handlungen
verpflichten ihn unter jedem Güterstand persönlich.
186.
Die Ehefrau hat die Vertretung der Gemeinschaft in der Fürsorge
für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes.
Anordnungen des
Ehemannes, die die Frau in ihrer Vertretungsbefugnis beschränken, sind
gegenüber gutgläubigen Dritten nicht rechtswirksam.
Überschreitet die Ehefrau
die Befugnis in einer dem Dritten erkennbaren Weise, so wird der
Ehemann dadurch nicht verpflichtet.
187.
Missbraucht die Ehefrau die ihr im Haushalt vom Gesetz
eingeräumte Vertretungsbefugnis, oder erweist sie sich zu deren
Ausübung als unfähig, so kann ihr durch den Richter auf Ansuchen des
Ehemannes die Vertretung entzogen werden.
|
VII. Registereintragung.
A.
Recht und Pflicht im
allgemeinen.
I. Beider Ehegatten.
II. Des Ehemannes. III.
Der Ehefrau.
B. Vertretung der
Gemeinschaft. I. Durch den
Ehemann.
II. Durch die Ehefrau. 1.
Ordentliche
Vertretung im
Haushalt.
a) Inhalt.
b) Entziehung.
|
|
||||
Die Entziehung wird
gegenüber gutgläubigen Dritten erst dadurch rechtswirksam, dass sie
durch den Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
188.
Die Aufhebung der Entziehung wird auf Ansuchen eines Ehegatten
durch den Richter ausgesprochen, sobald die Umstände es erlauben.
Die Aufhebung ist in
gleicher Weise wie die Entziehung zu veröffentlichen.
189. Eine
weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern, als ihr der
Ehemann sie ausdrücklich oder stillschweigend erteilt hat.
190. Die
Ehefrau ist unter jedem ehelichen Güterstand befugt, einen Beruf oder
ein Gewerbe auszuüben, insoweit sie dadurch die eheliche Gemeinschaft
nicht schädigt oder gefährdet.
Verbietet ihr der Ehemann
die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes, so kann auf das Ansuchen der
Frau der Richter das Verbot aufheben, wenn dieses sich als offenbar
unbegründet erweist.
Das Verbot des Ehemannes
ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam, wenn es
durch den Richter angemessen veröffentlicht worden ist.
191. Die
Ehefrau ist unter jedem Güterstande prozessfähig. Im
Rechtsstreite um das eingebrachte Gut ist der Ehemann
sowohl als Kläger wie als
Beklagter Prozesspartei.
192.
Ist ein Ehegatte gegenüber der Gemeinschaft pflichtvergessen oder
bringt seine Handlungsweise dem andern Gefahr, Schande oder Schaden, so
kann der andere Ehegatte den Richter um Hilfe angehen.
Der Richter hat den
pflichtvergessenen Ehegatten an seine Pflicht zu mahnen und trifft nach
fruchtloser Mahnung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen
Massregeln.
193. Wird das Wohl
eines Ehegatten durch das Zusammenleben in der häuslichen Gemeinschaft
mit dem andern ernstlich gefährdet, so kann der Richter eine
vorübergehende Aufhebung dieser Gemeinschaft gestatten.
Er verbindet damit
nötigenfalls die Regelung der Beiträge, die ein Ehegatte dem andern zum
Unterhalt zu entrichten hat.
194. Der
Richter kann, wenn der Ehemann die Sorge für Weib und Kind
vernachlässigt, die Schuldner der Ehegatten ohne Rücksicht auf den
Güterstand anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Ehefrau zu
leisten.
195. Die
richterlichen Verfügungen gelten für die Dauer des pflichtwidrigen
Verhaltens und sind, sobald ihr Grund weggefallen
ist, auf Ansuchen eines
Ehegatten wieder aufzuheben.
|
c) Aufhebung d. Entziehung.
2. Ausserordentliche
Vertretung.
C. Beruf und Gewerbe der
Ehefrau.
D. Prozessfähigkeit der
Ehefrau.
E. Schutz der Gemeinschaft.
I. Im allgemeinen.
II. Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft.
III. Anweisungen an
die Schuldner.
IV. Dauer der
richterlichen Verfügungen.
|
|
||||
196. Während
der Ehe ist unter den Ehegatten eine Zwangsvollstreckung wegen ihrer
Ansprüche mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen nicht statthaft.
197. Wird
gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung
angehoben, so ist der andere befugt, für seinen Anspruch gleichfalls
die Schuldbetreibung anzuheben oder sich der Pfändung anzuschliessen
oder sich am Konkurse zu beteiligen.
198. Kommen
die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Pfändung oder im Konkurs zu
Verlust, so kann die Schuldbetreibung für Ansprüche desselben an den
andern Ehegatten unbeschränkt angehoben werden.
199. Ist zur
Durchführung der durch Gesetz oder richterliche Anordnung
herbeigeführten Gütertrennung die Zwangsvollstreckung erforderlich, so
kann sie unbeschränkt durchgeführt werden.
Das Gleiche gilt in bezug
auf Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern richterlich
auferlegt worden sind.
200. Die
Ehegatten sind befugt, Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen.
Rechtsgeschäfte, zu deren
Vornahme mit Dritten die Ehefrau die Einwilligung des Ehemannes nötig
hätte, bedürfen der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.
Zweiter Abschnitt
Der Güterstand 201. Die Ehegatten
sind befugt, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, unter Vorbehalt der
Vorschriften des Gesetzes, durch Ehevertrag vor oder während der Ehe
nach ihrem Ermessen zu ordnen.
Sie haben dem Vertrage
einen der drei in diesem Gesetz geordneten Güterstände zugrunde zu
legen.
202. Haben
die Ehegatten in ihrem Ehevertrage es nicht anders bestimmt, oder ist
vom Gesetz oder vom Richter nichts anderes angeordnet, so stehen sie
unter dem ordentlichen Güterstand.
Ordentlicher Güterstand
ist die Güterverbindung.
203. Kommen
die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, oder verheiratet
sich jemand, dessen Gläubiger Verlustscheine besitzen, vor
Befriedigung der Gläubiger, so tritt unter den Ehegatten von Gesetzes
wegen Gütertrennung ein.
204. Der
Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen :
Wenn der Ehemann für den
Unterhalt von Frau und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
|
V. Zwangsvollstreckung.
1.
Verbot.
2. Ausnahmen.
a) Bei Betreibung
durch Dritte.
b) Bei Verlust der
Gläubiger.
c) Bei Durchführung
der Gütertrennung.
F. Rechtsgeschäfte unter
Ehegatten.
A. Güterstand des
Ehevertrages.
B. Ordentlicher
Güterstand.
C. Ausserordentlicher
Güterstand.
I. Gesetzliche Gütertrennung. II. Richterliche
Gütertrennung. 1. Auf Begehren der Ehefrau.
|
|
||||
wenn er die für das
eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
wenn die Ehefrau eine
Überschuldung des Ehemannes oder des Gesamtgutes nachweist;
nach fruchtloser Pfändung
des Ehemannes.
205. Der
Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen :
Wenn der Ehemann die
Überschuldung der Ehefrau nachweist ;
wenn die Ehefrau
unbegründeterweise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche
Zustimmung zu seinen Verfügungen über das eheliche Vermögen verweigert;
wenn die Ehefrau die
Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat;
nach fruchtloser Pfändung
der Ehefrau.
206. Der
Richter hat auf Begehren des Gläubigers eines Ehegatten die
Gütertrennung anzuordnen, wenn seine Pfändung fruchtlos geblieben ist.
207. Die
Gütertrennung wegen Konkurses beginnt mit der Ausstellung der
Verlustscheine, wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten
seit der Pfändung oder der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf
andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbs
zurückbezogen.
Die gerichtliche
Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens
zurückbezogen.
Der Eintritt der
Gütertrennung wird zur Eintragung im Ehegutsregister amtlich
angemeldet.
208. Durch
Befriedigung der Gläubiger wird die wegen Konkurses eingetretene oder
wegen fruchtloser Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht wieder
aufgehoben.
Vor der Befriedigung ist
der Abschluss eines Ehevertrages mit Eintragung in das Ehegutsregister
und Wirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen.
209. Durch
güterrechtliche Auseinandersetzungen oder Wechsel des Güterstandes kann
ein Vermögen, das bis dahin zur Befriedigung der Gläubiger eines
Ehegatten oder der Gemeinschaft gedient hat, dieser Haftung nicht
entzogen werden.
Ist auf einen Ehegatten
solches Vermögen übergegangen, so hat er die Schulden insoweit zu
bezahlen, als er nicht nachweist, dass das Empfangene zur Befriedigung
der Gläubiger nicht ausreicht.
210. Tritt
während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche
Vermögen, mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, in das Eigengut des
Mannes und das Eigengut der Frau.
Ein Vorschlag wird den
Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen
Rückschlag hat der Ehemann zu
|
2. Auf Begehren des Ehemannes.
3.
Auf Begehren der
Gläubiger.
III. Beginn der
Gütertrennung.
IV. Aufhebung der
Gütertrennung.
D. Wechsel des
Güterstandes.
I. Haftung beim Wechsel.
II. Liquidation bei Eintritt
der Gütertrennung.
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|
||||
tragen, soweit er nicht
nachzuweisen vermag, dass die Ehefrau ihn verursacht habe.
Behält der Ehemann
während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt,
so hat er auf Verlangen der Frau Sicherheit zu leisten.
211. Der am ersten
ehelichen Wohnsitz begründete Güterstand wird dadurch, dass die
Ehegatten den Wohnsitz wechseln, nicht verändert.
Zur Wirksamkeit Dritten
gegenüber bedarf jedoch ein fremdes Güterrecht am schweizerischen
Wohnsitz der Eintragung in das Ehegutsregister.
Verlegen Ehegatten ihren
Wohnsitz aus der Schweiz in das Ausland, so richtet sich die Fortdauer
des schweizerischen Güterrechtes nach dem Rechte ihres neuen
Wohnsitzes.
Dritter Abschnitt
Das Sondergut 212. Das
Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendungen Dritter, oder
von Gesetzes wegen.
Verabredungen oder
Zuwendungen unter den Ehegatten, die nicht in der Form des Ehevertrages
stattfinden, können ein Sondergut nur im Verhältnis der Ehegatten zu
einander und nicht gegenüber Dritten begründen.
Behauptet ein Ehegatte,
dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hierfür
beweispflichtig.
213.
Von Gesetzes wegen sind Sondergut:
Die Gegenstände, die
einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen ;
die Spargelder der
Ehefrau ;
die Vermögenswerte des
Frauengutes, die der Ehefrau zum selbständigen Betriebe eines Berufes
oder Gewerbes dienen ;
der Arbeitserwerb der
Ehefrau.
214.
Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit
Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, Beiträge an die Lasten der Ehe zu
leisten, unter den Regeln der Gütertrennung.
Vierter Abschnitt
Der Ehevertrag 215.
Für den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung
eines Ehevertrages bedürfen die Parteien der Handlungsfähigkeit, oder
wenn sie unmündig oder entmündigt sind, der Zustimmung ihrer
Vertreter.
Sind Kinder aus einer
frühern Ehe vorhanden, so ist für die Verabredung der Gütergemeinschaft
ihre Zustimmung, oder wenn
|
E. Wohnsitzwechsel.
A. Entstehung.
B. Sondergut von
Gesetzes wegen.
C. Wirkung.
A. Die Vertragsfähigkeit.
|
|
||||
sie handlungsunfähig
sind, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde einzuholen.
Ehegatten, die ihren
Wohnsitz aus dem Auslande in die Schweiz verlegt haben, können auch
dann einen Ehevertrag abschliessen, wenn das fremde Recht ihnen das
nicht gestattete.
216.
Zum Abschluss, zur Abänderung und zur Aufhebung des Ehevertrages
bedarf es der öffentlichen Beurkundung, sowie der Unterschrift
folgender Personen : der Verlobten oder Ehegatten, der Kinder aus
früherer Ehe, soweit die Zustimmung dieser zur Vertragsschliessung
erforderlich ist, der gesetzlichen Vertreter und des Beamten.
217.
Fehlt dem Ehevertrag die öffentliche Form, oder die Unterschrift
eines Ehegatten und seines gesetzlichen Vertreters oder die des
Beamten, so ist er ungültig.
Fehlt die Unterschrift
eines Kindes aus früherer Ehe, oder die Bestätigung der
Vormundschaftsbehörde, so kann der Vertrag für das Kind als
unverbindlich erklärt werden.
218.
Durch Ehevertrag darf den Nachkommen eines Ehegatten für den
Fall der Auflösung der Ehe durch seinen Tod nicht mehr als die Hälfte
seines hinterlassenen Vermögens, und bei allgemeiner Gütergemeinschaft
nicht mehr als drei Viertel des bei seinem Tode vorhandenen
Gesamtvermögens entzogen werden.
Fünfter Abschnitt
Das Ehegutsregister
219.
Die durch Vertrag oder richterliche Verfügung begründeten
güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten müssen, um für oder gegen
Dritte rechtswirksam zu sein, in das Ehegutsregister eingetragen und
veröffentlicht sein.
Die Erben des
verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.
220. Zur
Eintragung gelangen die Bestimmungen des Ehevertrages, die für Dritte
von Bedeutung sein sollen.
Die Eintragung erfolgt,
wo das Gesetz nichts anderes bestimmt oder der Vertrag die Eintragung
nicht ausdrücklich aus-schliesst, auf das einseitige Begehren eines
Ehegatten.
221. Die
Eintragung geschieht in dem Register des Bezirkes, wo der Ehemann
seinen Wohnsitz hat.
Verlegt der Ehemann
seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muss die Eintragung
in dem Register dieses Bezirkes erfolgen.
Der Eintrag in dem
Register des früheren Wohnsitzes verliert nach Ablauf von sechs
Monaten nach dem Wohnsitzwechsel jede Rechtskraft.
|
B. Die Vertragsform.
I. Erfordernisse. II. Bedeutung der
Formmängel.
C. Der Gegenstand.
A. Die Rechtskraft.
B.
Die Eintragung.
I. Gegenstand. II. Ort der Eintragung.
|
|
||||
222. Das
Ehegutsregister wird auf dem Handelsregisteramt geführt; es steht
jedoch den Kantonen frei, besondere Bezirke und besondere
Registerführer zu bezeichnen.
Jedermann ist befugt, das
Ehegutsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.
Die Veröffentlichung der
Eintragungen steht unter den Vorschriften über das Handelsregister.
Sechster Titel
Die Güterstände Erster Abschnitt
Die Güterverbindung 223. Die
Güterverbindung verbindet alles Vermögen, das die Ehegatten zur Zeit
der Trauung haben und später durch Erbgang oder auf andere Weise
erwerben, mit Ausnahme des Sondergutes, zum ehelichen Vermögen.
Behauptet ein Ehegatte,
dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hierfür
beweispflichtig.
224.
Das Mannes- und das Frauengut verbleibt dem Ehegatten, der es in
die Verbindung eingebracht hat.
Die Errungenschaft gehört
dem Ehemanne.
Die Einkünfte der Ehefrau
und die natürlichen Früchte des Frauengutes gehören nach der Fälligkeit
oder Trennung, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Solidergut,
zur Errungenschaft.
225. Werden
während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte des Mannes oder der Frau
Anschaffungen gemacht, so werden diese, soweit nicht eine andere
Absicht anzunehmen ist, dem Eigengute, dem das weggefallene Stück
angehört hat, zugewiesen.
226. Mann
oder Frau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte
Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.
Ist ein solches innerhalb
sechs Monaten nach dem Einbringen errichtet und sowohl mit öffentlich
beglaubigtem Datum, als mit der Unterschrift der beiden Ehegatten oder
der Verlobten, sowie gegebenen Falles ihrer Vertreter, versehen, so
wird es bis zu erbrachtem Gegenbeweis für richtig erachtet.
227. Wird
mit dem Inventar eine Schätzung verbunden, so bestimmt sich die
gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden
Vermögenswerte nach dieser Schätzung.
|
C. Die Registerführung.
A. Eigentumsverhältnisse.
I. Das eheliche Vermögen. II. Das Eigengut der
Ehegatten.
III.
Neuanschaffungen.
IV. Inventar.
1. Errichtung und Beweiskraft.
2. Bedeutung der
Schätzung.
|
|
||||
Sind Gegenstände während
der Ehe in guten Treuen unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so
tritt der erzielte Preis an die Stelle der Schätzungssumme.
Der Schätzung im Inventar
kann die Bestimmung beigefügt werden, dass jeder künftige Mehrwert dem
Vorschlag und jeder künftige Minderwert dem Rückschlag zuzurechnen sei.
228. Der
Ehemann hat für die ordentliche Verwaltung des ehelichen Vermögens zu
sorgen.
Er trägt die laufenden
Kosten und Lasten der Verwaltung. Der Ehefrau steht die Verwaltung
insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
berechtigt ist.
229.
Der Ehemann hat als Haupt der ehelichen Gemeinschaft die Nutzung
am eingebrachten Frauengut und ist gleich einem Nutzniesser
verantwortlich.
Eine weitere
Verantwortlichkeit besteht für ihn auch dann nicht, wenn die
Gegenstände des Frauengutes im Inventar geschätzt worden sind.
Bares Geld und andere
vertretbare Sachen des Frauengutes gehen in das Eigentum des Ehemannes
über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Forderung an den
Mann.
230.
Der Ehemann kann über Vermögenswerte des eingebrachten
Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, ausserhalb
der ordentlichen Verwaltung nur mit Einwilligung der Ehefrau verfügen.
Der Dritte, mit dem der
Ehemann handelt, darf jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern er
nicht weiss, dass die Frau sie verweigert, oder sofern die
Vermögenswerte nicht für jedermann erkennbar als der Frau gehörig
bezeichnet sind.
231. Leistet
der Ehemann auf Verlangen der Ehefrau oder aus freien Stücken volle
Sicherheit für das eingebrachte bewegliche Frauengut, so erhält er
über die beweglichen Vermögenswerte desselben die freie
Verfügungsbefugnis.
232. In
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft hat die Ehefrau über das
eheliche Vermögen die freie Verfügung.
Im übrigen kann sie über
die Vermögenswerte, auch wenn sie dem eingebrachten Frauengut
angehören, nur mit Einwilligung des Ehemannes verfügen.
Die Annahme oder
Ausschlagung einer Erbschaft kann sie nur mit Einwilligung des
Ehemannes, oder wenn er sich weigert, mit Einwilligung der
Vormundschaftsbehörde erklären.
233. Für das
in das eheliche Vermögen eingebrachte Frauengut kann der Ehemann
jederzeit durch die Ehefrau zur Sicherstellung angehalten werden.
|
B. Die Verwaltung
und Nutzung.
I. Die Verwaltung.
II. Die Nutzung.
III. Die
Verfügungsbefugnis.
1.
Des Ehemannes.
a) Nach dem Güterstand.
b) Bei
Sicherstellung.
2. Der Ehefrau.
C.
Sicherung der Ehefrau.
|
|
||||
234.
Für die vorehelichen Schulden des Ehemannes haftet nur der
Ehemann.
Für die vorehelichen
Schulden der Ehefrau haftet die Ehefrau, ohne Rücksicht auf die dem
Ehemann aus dem Güterstand zustehenden Rechte.
235. Für die
Schulden, die während der Ehe der Ehemann schuldig wird, sowie für
diejenigen, die die Ehefrau als Vertreterin der ehelichen Gemeinschaft
eingeht, ist nur der Ehemann haftbar.
236. Für
Vertragsschulden, die die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes
oder, bei Verhandlungen mit diesem, der Vormundschaftsbehörde
eingegangen hat, haftet nur ihr Sondergut.
Für alle andern Schulden,
die während der Ehe die Ehefrau schuldig wird, mit Einschluss der aus
dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstandenen,
ist sie persönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, ohne Rücksicht
auf die dem Ehemann aus dem Güterstand zustehenden Rechte.
237.
Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem
Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut
getilgt, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch, unter Vorbehalt
der gesetzlichen Ausnahmen, erst mit der Aufhebung der Güterverbindung
fällig wird.
Sind Schulden des
Ehemannes oder solche, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus
dem Sondergut der Frau, oder Sondergutsschulden der Frau aus dem
Mannesgut oder dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so kann die
Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
238. Im
Konkurse des Ehemannes, sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten
desselben, kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte
und nicht mehr vorhandene Frauengut anmelden.
Gegenforderungen des
Ehemannes werden in Abzug gebracht. Die noch vorhandenen Vermögenswerte
zieht die Ehefrau als Eigentümerin an sich.
239. Erfährt
die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die Verwertung
der Frauengutssicherheiten nicht für die Hälfte des Frauengutes
Deckung, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte
ein Vorrecht nach Betreibungs- und Konkursgesetz.
Eine Abtretung des
Vorrechts ist nicht statthaft.
240.
Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut, mit
Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes, an die Erben der
Frau.
|
D. Die Haftung.
I. Für voreheliche
Schulden.
II. Für eheliche Schulden.
1. Haftung des
Mannes.
2.
Haftung der Frau.
E.
Ersatzforderungen.
I. Fälligkeit. II. Konkurs des Ehemannes,
1. Anspruch der Ehefrau.
2. Vorrecht.
F. Auflösung des
ehelichen Vermögens.
I. Tod der Ehefrau. |
|
||||
Für das Fehlende hat der
Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Abrechnung dessen, was
er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
241.
Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene
eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das fehlende
ihren Ersatzanspruch geltend machen.
242.
Ergibt sich nach Erhebung des Mannes- und Frauen-gutes ein
Vorschlag, so gehört er dem Mann oder seinen Erben.
Die Frau oder ihre
Nachkommen können aber, insoweit der Vorschlag aus den Einkünften des
Frauengutes oder der Tätigkeit der Frau gemacht worden ist, einen
verhältnismässigen Anteil am Vorschlag herausverlangen.
243.
Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom
Manne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die
Ehefrau verursacht worden ist.
244. Haben
die Ehegatten über den Anteil der Ehefrau oder ihrer Nachkommen am Vor-
oder Rückschlag keine Verabredung getroffen, so entscheidet im
Streitfall der Richter nach seinem Ermessen.
Zweiter Abschnitt
Die Gütergemeinschaft 245. Die
allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt alles Vermögen, sowie die
Einkünfte von Mann und Frau, zu einem Gesamtgute, das den beiden
Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.
Kein Ehegatte kann über
seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.
Behauptet ein Ehegatte,
dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgut gehöre, so ist er hierfür
beweispflichtig.
246. Der
Ehemann hat für die ordentliche Verwaltung des Gesamtgutes zu sorgen.
Die Kosten der Verwaltung
trägt das Gesamtgut. Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als
sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
247. Zu
Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes, die über die
ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf es einer Erklärung der
beiden oder der Zustimmung des einen Ehegatten zur Verfügung des
andern.
Der Dritte, mit dem ein
Ehegatte handelt, darf jedoch die Einwilligung des andern voraussetzen,
sofern er nicht weiss, dass dieser sie verweigert, oder sofern die
Vermögenswerte nicht für jedermann erkennbar als dem Gesamtgut gehörig
bezeichnet sind.
|
II. Tod des Ehemannes.
III. Vor- und Rückschlag.
1.
Anspruch auf den
Vorschlag.
2.
Tragung des
Rückschlages.
3.
Mass der Beteiligung.
A. Allgemeine
Gütergemeinschaft. I. Eheliches Vermögen.
II. Die Verwaltung.
1.
Die ordentliche
Verwaltung.
2.
Die Verfügungsbefugnis.
a) Verfügung über
Gesamtgut.
|
|
||||
248. Die
Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften kann ein Ehegatte während der
Ehe nur mit Einwilligung des andern, oder wenn dieser sich weigert, mit
Einwilligung der Vormundschaftsbehörde erklären.
249.
Für die vorehelichen Schulden von Mann und Frau haftet das
Gesamtgut.
Daneben bleibt ein jeder
Ehegatte für seine Schulden persönlich haftbar.
250. Für die
Schulden, die während der Ehe der Ehemann schuldig wird, sowie für
diejenigen, die die Ehefrau als Vertreterin der ehelichen Gemeinschaft
eingeht, ist der Ehemann persönlich und zugleich das Gesamtgut haftbar.
251.
Für Vertragsschulden, die die Ehefrau ohne die Einwilligung des
Ehemannes oder, bei Verhandlungen mit diesem, der Vormundschaftsbehörde
eingegangen hat, haftet nur ihr Sondergut.
Für alle andern Schulden,
die die Ehefrau während der Ehe schuldig wird, mit Einschluss der aus
dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstandenen,
ist sie persönlich und zugleich auch das Gesamtgut haftbar.
252. Für
alle Verpflichtungen, die das Gesamtgut belasten, haftet der Ehemann
persönlich.
253.
Sind aus dem Gesamtgut Schulden, für die die Ehefrau persönlich
und zugleich das Gesamtgut haftet, oder Schulden, für die nur der
Ehemann persönlich haftet, getilgt, so besteht eine Ersatzforderung,
die erst mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft fällig wird.
Sind
Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergut oder Sondergutsschulden aus
dem Gesamtgut getilgt, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe
gefordert werden.
254.
Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem
überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte, mit Vorbehalt der
erbrechtlichen Ansprüche des letztern, den Erben des Verstorbenen zu.
255. Der
überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich
haftbar.
Die überlebende Ehefrau
kann sich durch Ausschlagung der ihr zufallenden Hälfte von jeder
Haftung befreien.
Übernimmt sie ihre
Hälfte, so ist sie haftbar, soweit sie nicht nachweist, dass das
Empfangene zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
256. Bei der Teilung kann
der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung
vorzugsweise solche Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm
eingebracht worden sind.
|
b) Annahme und Ausschlagung
von Erbschaften.
III. Die Haftung.
1.
Für voreheliche
Schulden.
2.
Für eheliche
Schulden.
a) Schulden des Ehemannes.
b) Schulden der Ehefrau.
3.
Für
Gesamtgutsschulden.
IV.
Ersatzforderungen.
V. Auflösung des
ehelichen Vermögens.
1. Grösse der Anteile.
2.
Haftbarkeit des
Überlebenden.
3. Anrechnung.
|
|
||||
257. Der
überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft vereinbaren.
Für unmündige Kinder
bedarf es hierzu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
258. Wird
die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so umfasst sie das bisherige
eheliche Vermögen, sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten,
mit Ausnahme des Sondergutes.
Was den Kindern oder dem
Ehegatten von Todes wegen oder durch Schenkung während der Gemeinschaft
zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.
Die Zwangsvollstreckung
ist unter den an der Gemeinschaft Beteiligten in gleicher Weise
beschränkt wie unter den Ehegatten.
259.
Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.
Sind sie mündig, so hat
der überlebende Ehegatte diese Befugnis, sofern es nicht anders
vereinbart ist.
260. Der
überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit
aufheben.
Die Kinder können aus der
Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.
Für unmündige Kinder
bedarf es hierzu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
261. Die
fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzeswegen aufgehoben :
mit dem Tode oder der
Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten,
mit dem Konkurse des
überlebenden Ehegatten oder der Kinder.
Erfolgt der Konkurs nur
eines Kindes, so können die übrigen Beteiligten dessen Ausscheidung
verlangen.
262.
Kommt ein Gläubiger des Ehegatten oder eines der Kinder bei der
Pfändung zu Verlust, so kann er die gerichtliche Aufhebung der
Gütergemeinschaft verlangen.
Wird diese Aufhebung von
dem Gläubiger eines Kindes verlangt, so können die übrigen Beteiligten
dessen Ausscheidung verlangen.
263.
Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten dessen
Ausscheidung verlangen.
Stirbt ein Kind mit
Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren
Ausscheidung verlangen.
Stirbt ein Kind ohne
Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil dem Gesamtgut.
|
B. Fortgesetzte
Gütergemeinschaft. I. Voraussetzung.
II. Umfang.
III. Verwaltung und
Vertretung.
IV. Aufhebung.
1. Durch Erklärung.
2.
Von Gesetzes wegen.
3.
Durch Gerichtsurteil.
4.
Durch Heirat oder Tod
eines Kindes.
|
|
||||
264. Bei
Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder Ausscheidung eines
Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der Vermögenslage,
wie sie im Zeitpunkt der Aufhebung vorhanden ist.
An den Anteilen, die den
einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen
Ansprüche.
Die Liquidation darf
nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
265.
Die Ehegatten können eine beschränkte Gütergemeinschaft
verabreden, sei es dass einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von
Vermögenswerten, wie namentlich die Liegenschaften, von der
Gemeinschaft ausgeschlossen werden, und es stehen diese Vermögenswerte
alsdann unter den Regeln der Gütertrennung.
266.
Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Vermögen kann durch den
Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.
Eine solche Abrede ist zu
vermuten, wenn das nicht gemeinschaftliche Vermögen von der Ehefrau
dem Ehemann zur Verwaltung und Nutzniessung überlassen ist.
267. Die
Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft
beschränkt werden.
Was während der Ehe
erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte
angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und stellt unter den
Regeln der Gütergemeinschaft.
Für das bei Eingang oder
während der Ehe eingebrachte Vermögen von Mann und Frau gelten die
Regeln der Güterverbindung.
268. Ergibt
sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er
zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.
Liegt ein Rückschlag des
ehelichen Vermögens vor, so trägt ihn der Ehemann, die zu Verlust
gekommenen Gläubiger des Ehemannes können aber von der Ehefrau oder
deren Erben bis zur Hälfte des eingebrachten Frauengutes die Deckung
der Hälfte ihres Verlustes verlangen.
Durch Ehevertrag können
die Ehegatten jede Beteiligung der Ehefrau am Rückschlag ausschliessen.
Dritter Abschnitt
Die Gütertrennung 269. Die
Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch
Gerichtsurteil begründet wird, stets auf das ganze Vermögen eines jeden
der Ehegatten.
|
5. Teilungsart.
C. Beschränkte
Gütergemeinschaft.
I. Mit Gütertrennung. II. Mit Güterverbindung.
III.
Errungenschaftsgemeinschaft.
1. Umfang.
2.
Beteiligung am Vor- und
Rückschlag.
A. Eigentumsverhältnisse.
|
|
||||
Wird sie durch Ehevertrag
begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht
im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
270. Unter
der Gütertrennung stehen jedem Ehegatten die Verwaltung, die Verfügung
und der Genuss an seinem eigenen Vermögen zu.
271. Will die
Ehefrau ihr Vermögen nicht selber verwalten, so kann der Mann
verlangen, dass die Verwaltung gegen Leistung von Sicherheit auf ihn
übertragen werde.
Verlangt der Ehemann
diese Übertragung nicht, oder leistet er die verlangte Sicherheit
nicht, so darf die Frau die Verwaltung einem Dritten anvertrauen.
272. Hat die
Ehefrau dem Ehemann die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass
sie von ihm während der Ehe keine Rechnungsstellung zu verlangen
berechtigt sei und ihm die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als
Beitrag an die ehelichen Lasten überlasse.
273. Der
Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden, sowie für
diejenigen Schulden, die er während der Ehe schuldig wird, oder die die
Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet.
Die Frau haftet
persönlich für ihre vorehelichen Schulden, sowie für die Schulden, die
sie während der Ehe schuldig wird.
Für die Schulden, die zum
Unterhalt der Ehegatten und ihrer Kinder vom Ehemann oder von der
Ehefrau eingegangen sind, haftet die Ehefrau im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.
274. Die
Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, aus dessen Vermögen
oder Arbeit sie herrühren.
275. Der
Ehemann hat das Recht zu verlangen, dass ihm die Ehefrau aus ihren
Einkünften und ihrem Erwerb zur Tragung der ehelichen Lasten einen
Beitrag leiste.
Können sich die Ehegatten
über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Ansuchen
des einen oder des andern Ehegatten vom Richter festgesetzt.
Für solche Beiträge wird
der Mann nicht ersatzpflichtig.
276.
Vermögenswerte, die die Ehefrau dem Ehemann zur Tragung der
ehelichen Lasten überlässt, stehen, wenn es nicht anders vereinbart
ist, unter den Regeln der Güterverbindung.
|
B. Verwaltung,
Verfügung und Genuss.
I. Im Allgemeinen.
II. Verwaltung durch den
Mann. 1. Befugnisse.
2. Rechnungsstellung.
C. Haftung.
D.
Einkünfte und Erwerb.
E. Beiträge der
Ehefrau.
I. Beitragspflicht.
II. Ehesteuer.
|
|
||||
Zweite Abteilung
Die Verwandtschaft
Siebenter Titel
Das eheliche Kindesverhältnis Erster Abschnitt
Die eheliche Abstammung 277. Ist ein
Kind während der Ehe oder innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen
nach der Auflösung der Ehe geboren, so gilt es für ehelich.
Bei späterer Geburt wird
die Ehelichkeit nicht vermutet.
278. Die
Ehelichkeit eines Kindes kann vom Ehemann während dreier Monate,
nachdem er von der Geburt und dem Grad der Reife des Kindes zurzeit der
Geburt Kenntnis erhalten hat, gerichtlich angefochten werden.
Die Anfechtungsklage
richtet sich gegen das Kind und die Mutter.
279. Ist das
Kind hundertundachtzig Tage nach Abschluss der Ehe geboren, so vermag
der Ehemann seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen, dass er
gemäss der Zeit der Empfängnis nicht der Vater des Kindes sein könne.
280. Kann
das Kind nach dem Grade seiner Reife bei der Geburt nicht während der
Ehe empfangen sein, oder haben die Ehegatten zurzeit der Zeugung nach
gerichlicher Verfügung getrennt gelebt, so hat der Ehemann seine
Anfechtung nicht weiter zu begründen.
Die Ehelichkeit des
Kindes wird jedoch dadurch erwiesen, dass glaubhaft gemacht wird, der
Ehemann habe um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt.
281. Ist der
Ehemann vor Beginn oder Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben oder hat
er die natürliche Handlungsfähigkeit verloren, oder ist er unbekannten
Aufenthaltes, oder kann ihm aus anderem Grunde von der Geburt keine
Mitteilung gemacht werden,
|
A. Vermutung der
Ehelichkeit.
B.
Anfechtung der
Ehelichkeit.
I. Durch den Ehemann.
1. Befristung.
2. Bei Zeugung
während d. Ehe.
3.
Bei Zeugung vor der
Ehe.
II. Andere Anfechtung.
|
|
||||
so kann die Ehelichkeit
während einer gleichen Frist von drei Monaten von Jedermann, der neben
oder hinter dem Kinde erbberechtigt ist, angefochten werden.
282. Hat der
Ehemann die Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend
anerkannt, oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so
kann die Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, dass der
Klagberechtigte arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der
Anfechtung bewogen worden sei.
Ausserdem wird nach
Ablauf der Frist eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit
triftigen Gründen entschuldigt wird.
Zweiter Abschnitt
Die Ehelicherklärung 283. Wenn
die Eltern eines ausserehelichen Kindes einander heiraten, so wird
dieses durch die Trauung ohne weiteres ehelich.
284. Die
Eltern sind verpflichtet, bei oder sofort nach der Trauung die
gemeinsamen ausserehelichen Kinder beim Zivilstandsbeamten des
Wohnsitzes oder Trauungsortes anzumelden.
Auf die Ehelichkeit des
Kindes hat die Unterlassung dieser Anmeldung keinen Einfluss.
285. Wenn
die Eltern eines Kindes sich verlobt haben und die Trauung durch den
Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des einen Verlobten unmöglich
geworden ist, so hat auf Verlangen des anderen Verlobten oder des
Kindes der Richter dieses für ehelich zu erklären.
Ist das Kind mündig, so
kann das Gesuch von dem Verlobten nur mit der Zustimmung des Kindes
gestellt werden.
286. Gegen
die Ehelicherklärung können die erbberechtigten Verwandten der Eltern,
sowie die Heimatgemeinde, binnen eines Monats, nachdem sie davon
Kenntnis erhalten haben, Einsprache erheben, indem sie dartun, dass das
Kind nicht von den beiden angeblichen Eltern abstamme.
287. Durch
die Ehelicherklärung wird das aussereheliche Kind mit Einschluss seiner
ehelichen Nachkommenschaft oder nach dem Vorabsterben des Kindes diese
allein zu Vater und Mutter und ihrer Verwandtschaft einem ehelichen
Verwandten gleichgestellt.
Die Ehelicherklärung ist
den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes und des Heimatortes von Vater
und Mutter mitzuteilen.
288. Die
Wirkung der Ehelicherklärung tritt für ein Kind, das unter fremdem
Rechte steht, nur unter der Voraussetzung ein, dass sie von dessen
heimatlichem Rechte anerkannt werde.
|
C. Verwirkung der
Anfechtung.
A. Durch nachfolgende Ehe.
I. Voraussetzung. II. Anmeldung beim
Register.
B. Durch behördliche
Erklärung.
C. Einsprachen.
D. Wirkung.
E. Einfluss der
Staatsangehörigkeit.
|
|
||||
Ausländer, die in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben, können die Ehelicherklärung ihrer Kinder
nur unter der Voraussetzung erwirken, dass deren Anerkennung nach ihrem
heimatlichen Rechte nachgewiesen ist.
Dritter Abschnitt
Die Kindesannahme 289. Wer
keine Nachkommen hat, kann ein Kind annehmen, wenn er das vierzigste
Altersjahr zurückgelegt hat und um wenigstens achtzehn Jahre älter
ist, als das anzunehmende Kind.
290.
Zur Annahme bedarf es der Zustimmung des Kindes. Ist das Kind
nicht mündig, so müssen seine Eltern oder der
Vormund und überdies,
wenn es die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, es selber der
Annahme zustimmen.
291. Ist die
annehmende oder die anzunehmende Person verheiratet, so bedarf es zur
Kindesannahme auch der Zustimmung des Ehegatten.
Ein Ehepaar kann eine
Person gemeinschaftlich als Kind annehmen.
292. Die
Kindesannahme erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung mit Ermächtigung
der kantonalen Regierung vor dem Zivilstandsbeamten am Wohnsitz des
Annehmenden.
Sie ist in das
Geburtsregister einzutragen und sofort von den Beteiligten und dem
Zivilstandsbeamten zu unterzeichnen.
Sie wird überdies in den
Geburtsregistern des Wohnsitzes und des Heimatortes des Angenommenen
als Randbemerkung nachgetragen.
293. Das
angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird
diesem gegenüber erbberechtigt, ohne die bisherigen Rechte zu
verlieren.
Die elterlichen Rechte
und Pflichten gehen auf den Annehmenden über.
Vorbehalten bleiben
besondere Abreden über die elterlichen Vermögensrechte und das
Erbrecht, worüber vor der Annahme beliebige Abweichungen von der
gesetzlichen Stellung des ehelichen Kindes festgesetzt werden dürfen.
294.
Die Kindesannahme kann jederzeit durch eine beidseitige
Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten aufgehoben werden und ist in
gleicher Weise, wie die Begründung, in das Zivilstandsregister
einzutragen.
Aus wichtigen Gründen
kann sie vom Richter auf einseitiges Begehren aufgehoben werden.
Die Aufhebung beseitigt
jede künftige Wirkung der Kindesannahme.
|
A. Voraussetzungen.
1. In der Person des
Annehmenden.
II. In der Person des
Anzunehmenden.
III. Bei verheirateten
Personen.
B. Die Form der
Annahme.
C. Die Wirkung.
D. Die Aufhebung.
|
|
||||
295. Für die
Annahme eines unter fremdem Rechte stehenden Kindes und für die
Kindesannahme seitens eines Ausländers, der in der Schweiz seinen
Wohnsitz hat, gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der
Ehelicherklärung.
Vierter Abschnitt
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder 296.
Die ehelichen Kinder haben den Familiennamen und die
Heimatangehörigkeit ihres Vaters.
297.
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand und alle Rücksicht
schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erheischt.
298. Die
Eltern tragen die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ihrer
Kinder, wenn nötig bis zur Mündigkeit, nach ihrem ehelichen Güterstand.
Bei Not der Eltern oder
bei ausserordentlicher Höhe der Kosten oder bei andern
ausserordentlichen Umständen kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern
gestatten, das Vermögen der unmündigen Kinder zu deren Unterhalt und
Erziehung in bestimmten Beträgen anzugreifen.
Fünfter Abschnitt
Die elterliche Gewalt 299.
Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der
elterlichen Gewalt und dürfen den Eltern nicht vorenthalten werden.
Mündige Kinder, die
entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, es sei denn,
dass die Behörde aus triftigen Gründen einen Vormund bestellt.
300. Während
der Ehe steht den Eltern die elterliche Gewalt in dem Sinne gemeinsam
zu, dass sie vom Vater als Haupt der Gemeinschaft, von der Mutter in
der Sorge für den Haushalt und in Vertretung der Gemeinschaft ausgeübt
wird.
Wird die Ehe aufgelöst,
so stellt die Gewalt dem überlebenden oder demjenigen Ehegatten zu,
dem die Kinder zugewiesen werden.
301. Die
Eltern haben ihre Kinder ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen.
Die Kinder sind den Eltern
Gehorsam und Ehrerbietung schuldig.
302. Die
Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der
Eltern.
|
E. Einfluss der
Staatsangehörigkeit.
A. Name und Heimat.
B. Beistand und Gemeinschaft.
C. Unterhalts- und Erziehungskosten.
A. Bestand der
Gewalt.
I. Voraussetzung. II. Verhältnis von Vater
und Mutter.
B. Inhalt der Gewalt.
I. Unterhalt und Erziehung.
II. Ausbildung im Beruf.
|
|
||||
Die Eltern haben auf die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Kinder so viel als möglich
Rücksicht zu nehmen.
303.
Über die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden die Eltern.
Ein Vertrag, der diese
Befugnis beschränken würde, ist unverbindlich.
Hat ein Kind das
sechszehnte Altersjahr zurückgelegt, so darf ihm die selbständige
Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis nicht verwehrt werden.
304.
Das Kind bedarf, solange es unter der elterlichen Gewalt steht,
zu seiner Verheiratung der Zustimmung beider Eltern.
Hat zur Zeit der
Verkündung nur noch eines der Eltern die elterliche Gewalt, so genügt
dessen Zustimmung.
305.
Die Eltern geben dem Kinde seinen Personennamen. Die Eintragung
anstössiger Namen hat der Zivilstandsbeamte
zu verweigern.
Änderungen des
Personennamens dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde
eingetragen werden.
306. Die
Eltern sind befugt, die zur Erziehung der Kinder nötigen Zuchtmittel
anzuwenden.
307.
Die Eltern haben von Gesetzeswegen die Vertretung des Kindes
gegenüber dritten Personen im Umfang der einem jeden von ihnen
zustehenden elterlichen Gewalt.
308. Das
Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte
Handlungsfähigkeit, wie eine bevormundete Person.
Soweit es verpflichtet
ist, haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen
Vermögensrechte.
309.
Kinder unter elterlicher Gewalt, die die natürliche
Handlungsfähigkeit besitzen, verpflichten, wenn sie unter Zustimmung
von Vater oder Mutter für die Gemeinschaft handeln, nicht sich selbst,
sondern die Eltern nach deren ehelichen Güterstand.
310.
Soll durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kinde und Vater oder
Mutter, oder zwischen dem Kinde und einem Dritten im Interesse von
Vater oder Mutter das Kind verpflichtet werden, so hat ein von der
Vormundschaftsbehörde dem Kinde für diesen Fall bestellter Vertreter
als Beistand mitzuwirken.
311. Bei
pflichtwidrigem Verhalten der Eltern hat die Vormundschaftsbehörde die
geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Übelstände zu beseitigen und
ihrer Wiederholung vorzubeugen.
312.
Leistet ein Kind den Eltern einen hartnäckigen, böswilligen und
unüberwindlichen Widerstand, oder ist es sittlich verwahrlost, und kann
nach den Umständen auf bessere Weise
|
III. Religiöse Erziehung.
IV. Verheiratung.
V. Personenname. VI. Zuchtmittel.
VII. Vertretung.
1. Im Verhältnis zu Dritten.
a) Vertretung durch
die Eltern.
b) Handlungsfähigkeit
des Kindes.
2.
Innerhalb der
Gemeinschaft.
a) Handlungen der
Kinder.
b) Verkehr zwischen
Eltern und Kindern.
C. Einschreiten der
Aufsichtsbehörde.
I. Geeignete Vorkehrungen. II. Verbringung in eine
Anstalt.
|
|
||||
nicht geholfen werden, so
können die Eltern im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde das
Kind auf angemessene Zeit in eine Besserungsanstalt verbringen.
Die gleiche Verfügung
kann die Vormundschaftsbehörde treffen.
Die Kosten trägt im Falle
des Unvermögens der Eltern und des Kindes die öffentliche Armenpflege.
313.
Sind die Eltern ausserstande, die elterliche Gewalt auszuüben,
fallen sie selbst unter Vormundschaft, oder haben sie sich eines
schweren Missbrauchs der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung
ihrer Pflichten schuldig gemacht, so soll die Vormundschaftsbehörde
nach erfolgloser Ermahnung die elterliche Gewalt ihnen entziehen.
Kann nach dem Ermessen
der Behörde die Gewalt, wenn sie dem Vater entzogen wird, auch der
Mutter nicht überlassen werden, so erhält das Kind einen Vormund.
314.
Gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt können die Eltern
binnen Monatsfrist beim Richter Klage erheben.
Bis zur Entscheidung des
Richters bleibt die Entziehung in Kraft.
315.
Verheiratet sich eine Mutter, die die elterliche Gewalt über die Kinder
hat, wieder, so ist den Kindern ein Vormund zu setzen.
316.
Fällt der Grund weg, aus dem die elterliche Gewalt
entzogen worden ist, so kann die Vormundschaftsbehörde von sich aus
oder auf Verlangen von Vater oder Mutter sie wiederherstellen.
317. Durch
die Entziehung der elterlichen Gewalt wird die Pflicht der Eltern, die
Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes zu tragen, nicht
aufgehoben.
Bei Unvermögen der Eltern
und des Kindes hat die öffentliche Armenpflege diese Kosten zu tragen.
Sechster Abschnitt
Die elterlichen Vermögensrechte 318.
Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen,
so lange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, zu verwalten.
Sie sind in der Regel
weder zur Rechnungsstellung, noch zur Leistung von Sicherheit
verpflichtet.
Nach Auflösung der Ehe
hat der Ehegatte, dem die elterliche Gewalt über das Kind zusteht, der
Behörde unverweilt ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen
und ihr von jeder erheblichen Änderung im Stande des Vermögens
Mitteilung zu machen.
|
III. Entziehung der
elterlichen Gewalt.
1. Bei mangelhafter Ausübung.
a) Entziehungsbefugnis.
b) Richterliche
Entscheidung.
2.
Bei
Wiederverheiratung.
Wiedereinsetzung.
4. Fortdauer der
Elternpflicht.
A. Die Verwaltung des
Kindesvermögens.
I. Recht und Pflicht der Eltern. |
|
||||
319.
Besitzt das Kind die natürliche Handlungsfähigkeit, so haben es
die Eltern bei wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten zuzuziehen und
um seine Ansicht zu befragen.
Die Zustimmung des Kindes
zu den Vorkehrungen der Eltern befreit diese nicht von ihrer
Verantwortlichkeit.
320. Die
Eltern haben die Nutzung an dem Vermögen des Kindes, so lange dieses
nicht mündig ist und den Eltern die elterliche Gewalt nicht wegen
ihres Verschuldens entzogen wird.
321.
Der Ertrag des Kindesvermögens ist in erster Linie für die
gebührende Unterhaltung und Erziehung der Kinder zu verwenden und fällt
im übrigen an das Mannesgut, Frauengut oder Gemeinschaftsgut, das die
Lasten der Gemeinschaft unmittelbar zu tragen hat.
322. Was dem
Kind unter der Bestimmung, dass es ihm zinstragend angelegt werde, oder
als Spargeld, oder sonst mit der ausdrücklichen Befreiung von der
elterlichen Nutzung zugewendet wird, fällt zwar unter die Verwaltung
der Eltern, ist aber von ihrer Nutzung ausgenommen.
323. Was das
Kind durch eigene Arbeit erwirbt, gehört, solange es mit den Eltern in
häuslicher Gemeinschaft lebt, den Eltern.
Lebt das Kind mit
Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft, so hat es
über seinen Arbeitserwerb freie Verfügung.
324. Was das
Kind von den Eltern aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen
Gewerbes oder Berufes herausbekommt, stellt unter seiner Verwaltung und
Nutzung.
325. Bei
pflichtwidrigem Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer
Vermögensrechte hat die Vormundschaftsbehörde die geeigneten
Vorkehrungen zu treffen, um Übelstände zu beseitigen und ihrer
Wiederholung vorzubeugen.
Ist aus der Art der
Ausübung der elterlichen Vermögensrechte eine Gefahr für das
Kindesvermögen ersichtlich, so kann die Vormundschaftsbehörde die
Eltern der Aufsicht unterwerfen, der ein ordentlicher Vormund
unterstellt ist, oder sie zur Sicherstellung des Kindesvermögens
anhalten.
326. Die
Entziehung der elterlichen Vermögensrechte erfolgt nur in Verbindung
mit der Entziehung der elterlichen Gewalt.
Erfolgt die Entziehung
der Gewalt ohne ein Verschulden der Eltern, so bleibt den Eltern die
Nutzung an dem Kindesvermögen, soweit der Ertrag nicht zum Unterhalt
und zur Erziehung der Kinder verwendet werden muss.
|
II. Mitwirkung des Kindes.
B. Die Nutzung am
Kindes vermögen.
I Voraussetzung. II. Inhalt.
C.
Das freie
Kindesvermögen.
I. Frei von der Nutzung.
II. Frei von Nutzung und
Verwaltung.
1. Der Arbeitserwerb.
2.
Das Berufsvermögen
D.
Behördliches
Einschreiten.
I. Sichernde Massnahmen.
II. Entziehung der
Vermögensrechte.
|
|
||||
327. Nach
dem Aufhören der elterlichen Verwaltung haben die Eltern das
Kindesvermögen an das mündig gewordene Kind oder an den Vormund
herauszugeben.
328. Für die
Rückleistung sind die Eltern gleich einem Nutzniesser verantwortlich.
Für das, was sie in guten
Treuen veräussert haben, ist der erzielte Preis zu ersetzen.
Für die Beträge, die sie
befugter Massen für das Kind selbst verwendet haben, sind sie keinen
Ersatz schuldig.
329. Bei der
Pfändung und im Konkurse des Vaters oder der Mutter hat die
Ersatzforderung des Kindes ein Vorrecht nach Betreibungs- und
Konkursgesetz.
Achter Titel
Das aussereheliche Kindesverhältnis 330. Das
aussereheliche Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der
Mutter durch die Geburt des Kindes.
Zwischen dem Kind und dem
Vater wird es durch Anerkennung oder durch Richterspruch festgestellt.
331. Die
Anerkennung eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater, oder
wenn der Vater gestorben oder dauernd handlungsunfähig geworden ist,
durch einen Vorfahren des Vaters erfolgen.
Sie geschieht durch eine
Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes des Vaters oder
Vertreters, oder in einer öffentlichen Urkunde, oder in den Formen
einer Verfügung von Todes wegen.
332. Sowohl
die Mutter als das Kind, und nach dessen Tod seine Nachkommen können
binnen Monatsfrist, nachdem die Anerkennung mitgeteilt oder öffentlich
bekannt gemacht worden ist, beim Zivilstandsbeamten gegen die
Anerkennung Einsprache erheben.
Der Zivilstandsbeamte hat
dem Anerkennenden von der Einsprache Mitteilung zu machen, und es
bleibt diesem vorbehalten, binnen Monatsfrist die richterliche
Entscheidung anzurufen.
Der Richter kann, wenn
das Kind ein Alter von zehn Jahren erreicht hat, die Anerkennung für
ungültig erklären, sobald sie für das Kind von offenbarem Nachteile
wäre.
333. Die
Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, mit dem
Nachweis, dass der Anerkennende nicht der Vater oder Vorfahr des Kindes
sei, gerichtlich angefochten werden.
|
E. Ersatzforderung und
Verantwortlichkeit.
I. Rückerstattung. II. Verantwortlichkeit.
III. Vorrecht der
Kindesforderung.
A.
Die Begründung im
allgemeinen.
B.
Die Anerkennung.
I. Zuständigkei tund Form.
II. Aufhebung.
1 Durch Einsprache von Mutter u. Kind. 2. Durch Anfechtung.
|
|
||||
334.
Die Mutter eines nicht anerkannten ausserehelich geborenen Kindes
ist berechtigt, zu verlangen, dass die Vater-schaft durch Richterspruch
festgestellt werde.
Die gleiche Klage steht
dem Kinde zu.
335. Die
Klage ist spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit der Geburt des
Kindes anzuheben.
Eine spätere Anhebung ist
nur zulässig, wenn die Verspätung mit triftigen Gründen gerechtfertigt
wird.
336. Stirbt
der angebliche Vater vor der Beendigung der Klagefrist oder des gegen
ihn angehobenen Verfahrens, so kann gegen seine Erben innerhalb der
genannten Frist die Klage erhoben oder das Verfahren fortgeführt
werden, wenn ein Ehe-versprechen oder ein Geständnis des Vaters
nachgewiesen ist.
337. Mit der
Vaterschaftsklage kann entweder nur auf Vermögensleistungen, oder auf
solche und zugleich auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge geklagt
werden.
338. Das
Verfahren in Vaterschaftssachen steht, mit Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Zuständigkeit, der Gerichte und die
Zulässigkeit von Einreden, unter den Regeln des kantonalen
Prozessrechtes.
339. Die
Vaterschaftsklage kann bei einem schweizerischen Richter unter der
Voraussetzung erhoben werden, dass die Mutter oder das Kind oder der
Beklagte in der Schweiz Wohnsitz hat.
Sie ist beim Richter des
Wohnsitzes des Klägers oder des Beklagten anzubringen.
340. Geht
die Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, so hat der
Richter der Heimatgemeinde des Vaters von dem Klagbegehren Mitteilung
zu machen und sie zur Wahrung ihrer Interessen vorzuladen.
341. Geht
die Klage ausschliesslich auf Vermögensleistungen, so kann sie, wenn
der Beklagte in der Schweiz wohnt, nur beim Richter seines Wohnsitzes
angebracht werden.
342. Sind die
Mutter und der Beklagte Schweizer, und haben weder die Mutter, noch das
Kind, noch der Beklagte Wohnsitz in der Schweiz, so darf die Klage,
unter der Voraussetzung, dass sie im Ausland nicht erhoben werden
kann, beim Richter des Heimatortes des Beklagten angebracht werden.
343. Hat der
Beklagte nachweisbar in der Zeit vom dreihundertsten bis zum
hunderachzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt,
so wird seine Vaterschaft vermutet.
344. Ist die
Klage begründet, so verurteilt das Gericht den Beklagten zu
Vermögensleistungen an die Mutter und an das Kind.
|
C. Die Vaterschaftsklage.
I. Das Klagerecht. Il. Die Klagefrist.
III. Übergang auf
die Erben.
IV. Das
Klagbegehren.
V. Das Verfahren.
1.
Prozessvorschriften.
2. Zuständigkeit.
a) Im allgemeinen.
b) Bei
Standesklage.
c) Bei
vermögensrechtlicher Klage.
d) Klage der
Schweizerin im Ausland.
3. Vermutung.
VI. Der Inhalt des
Urteils.
|
|
||||
Diese Leistungen werden
als Schadloshaltung für die Niederkunft und, wenn die Mutter eine
besondere persönliche Unbill erfahren hat, als eine in einer Geldsumme
festzusetzende Genugtuung, sowie als Unterhaltsgeld für das Kind
auferlegt.
Die Leistungen an die
Mutter sind auch dann zuzusprechen, wenn das Kind tot geboren oder vor
dem Urteil gestorben ist.
345. Das
Unterhaltsgeld für das Kind ist nach den Verhältnissen der Mutter und
unter Berücksichtigung des Vermögens und der Anwartschaften des
Beklagten anzusetzen.
Es ist bis zur Mündigkeit
des Kindes in vierteljährlichen Beträgen zum voraus zu entrichten.
Das Urteil kann
vorbehalten, dass die Unterhaltspflicht mit dem Zeitpunkt dahinfalle,
wo das Kind ein nach seinen Verhältnissen hinreichendes selbständiges
Einkommen erlangt hat.
346. Ist das
Kind nicht Erbe des Vaters, so geht die Unterhaltspflicht auf die
Erben des Pflichtigen über, die aber in jedem Falle dem Kinde nicht
mehr zu entrichten haben, als es als Erbe zu beanspruchen hätte.
347. Mit
Standesfolge kann das Kind dem Beklagten unter der Voraussetzung
zugesprochen werden, dass er der Mutter die Ehe versprochen oder sich
mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens oder eines Missbrauches
der ihm über sie zustehenden Gewalt schuldig gemacht hat.
348. War die
Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet, so kann eine
Vaterschaftsklage nur erhoben werden, nachdem das Kind gerichtlich für
unehelich erklärt worden ist.
349. Hat die
Mutter zur Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt,
so ist die Vaterschaftsklage abzuweisen.
350. Bleibt
das Kind der Mutter, so hat es ihren Familiennamen und ihre
Heimatangehörigkeit und steht zur mütterlichen Seite in den Rechten und
Pflichten der ausserehelichen Verwandtschaft.
Erachtet die
Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt, dem Kinde einen Vormund
zu setzen, so steht es unter der elterlichen Gewalt der Mutter.
351. Wird
das Kind freiwillig anerkannt, oder wird es dem Vater gerichtlich mit
Standesfolgen zugesprochen, so erhält es den Familiennamen und die
Heimatangehörigkeit des Vaters und tritt zur väterlichen wie zur
mütterlichen Seite in die Rechte und Pflichten der ausserehelichen
Verwandtschaft ein.
Erachtet die
Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt, dem Kinde einen Vormund
zu setzen oder es in der Gewalt der
|
1. Verurteilung zu
Vermögensleistungen.
a) Art und Umfang.
b) Unterhaltsleistungen.
c) Vererbung.
2. Zusprechung mit Standesfolge.
3.
Bei verheirateter
Mutter.
4. Bei Schuld der Mutter.
D. Wirkungen des
ausserehelichen Kindesverhältnisses.
I. Gegenüber der Mutter. II. Gegenüber dem Vater.
|
|
||||
Mutter zu belassen, so
gelangt es unter die elterliche Gewalt des Vaters.
352. Für die
Anerkennung, sowie für die Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit
Standesfolge gegenüber einem Ausländer gelten die gleichen
Vorschriften, wie bei der Ehelicherklärung.
353. Hat eine
Anerkennung oder eine Zusprechung mit Standesfolge stattgefunden, so
ist den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes und des
Heimatortes des Vaters und der Mutter hiervon Kenntnis zu machen.
Neunter Titel
Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt
Die Unterstützungspflicht 354. Die
Blutsverwandten und Verschwägerten in auf- und absteigenden Linien sind
einander die Unterstützung schuldig, die zum Lebensunterhalt
erforderlich und ihren Verhältnissen angemessen ist, sobald sie ohne
diesen Beistand der öffentlichen Armenunterstützung anheimfallen.
Geschwister können zu
dieser Unterstützung herangezogen werden, wenn sie sich in besonders
günstigen Verhältnissen befinden.
355.
Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie
eingebürgert worden sind.
Wird die Abstammung eines
Findelkindes nachträglich festgestellt, so können seine Eltern, nach
diesen die unterstützungspflichtigen Vorfahren und in letzter Linie das
unterstützungspflichtige Gemeinwesen zur Ersetzung der Auslagen
angehalten werden, die sein Unterhalt veranlasst hat.
356. Der
Anspruch auf Unterstützung wird durch die unterstützungspflichtige
Armenbehörde auf Begehren des in Not geratenen Familiengliedes oder von
Amtes wegen geltend gemacht.
Zweiter Abschnitt
Die Hausgewalt 357. Die
Blutsverwandten und verschwägerten Personen, die sich zusammen in einer
häuslichen Gemeinschaft befinden, stehen ohne Rücksicht auf die
Mündigkeit unter der Hausgewalt
|
E. Einfluss der
Staatsangehörigkeit.
F. Nachtragung im.
Zivilstandsregister.
A. Voraussetzung.
B.
Unterhalt von
Findelkindern.
C.
Die
Anspruchsberechtigung.
A. Der Umfang.
|
|
||||
des Familiengliedes, das
nach Gesetz, Vereinbarung oder Herkommen als Familienhaupt aufgefasst
werden muss.
Andere Personen stehen
unter der Hausgewalt, sobald sie auf Grund eines Vertragsverhältnisses,
als Pflegekind, Dienstbote, Lehrling, Geselle und dergleichen, in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
358. Das
Familienhaupt bestimmt die Hausordnung und sorgt für eine den
gesundheitlichen und sittlichen Anforderungen entsprechende Wohnung
und für die Beköstigung der Hausgenossen.
Nach seiner Anordnung
haben die Hausgenossen die häuslichen Dienste zu leisten, die nach
allgemeinem Gebrauch unter Hausgenossen verrichtet werden.
Zwecks ihrer Ausbildung,
Berufsarbeit und Pflege der religiösen Bedürfnisse gewährt, ihnen das
Haupt der Gemeinschaft die gebührende oder durch Vertrag oder Gesetz
zugesicherte Freiheit der Bewegung.
Den von den Hausgenossen
eingebrachten Sachen hat es in der Bewachung, Erhaltung und Sicherung
vor Gefahren die gleiche Sorgfalt zuzuwenden, wie den eigenen.
359.
Verursacht ein unmündiger oder entmündigter Hausgenosse einen Schaden,
so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun
vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von
Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet habe.
Ist ein Hausgenosse
geisteskrank oder geistesschwach, so ist das Familienhaupt bei seiner
Verantwortlichkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande
dieser Person weder für sie noch für andere Gefahr oder Schaden
erwächst.
Nötigenfalls ist bei der
zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen
Anzeige zu machen.
360. Die
Hausgenossen, die durch die eheliche Gemeinschaft oder elterliche
Gewalt oder durch vormundschaftliche Anordnung zur Gemeinschaft
angehalten werden, sind ihr unterworfen, so lange dieser Grund dauert,
die übrigen Glieder, so lange sie nicht ausscheiden.
361. Verletzt ein nicht
mündiger Hausgenosse, der auf Grund von Verwandtschaft oder
vormundschaftlicher Anordnung in der häuslichen Gemeinschaft gehalten
wird, die Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt die gleichen
Zuchtmittel zu, wie den Eltern gegenüber den Kindern.
Verletzt ein anderer
Hausgenosse die Hausordnung, so stehen dem Familienhaupt nur die Rechte
zu, die ihm das Vertragsverhältnis, auf dem die häusliche Gemeinschaft
beruht, einräumt.
|
B. Die Wirkung.
I. Hausordnung mit
Fürsorge.
1.
Im allgemeinen.
2.
Verantwortlichkeit.
II. Gehorsamspflicht.
1. Voraussetzung.
2. Zuchtmittel.
|
|
||||
Dritter Abschnitt
Das Familienvermögen 362. Ein
Vermögen kann dauernd mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass
eine Familienstiftung oder ein Familienfideikommiss nach den Regeln des
Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
Die Kantone sind befugt,
die Errichtung von Familienstiftungen und Familienfideikommissen zu
beschränken oder zu untersagen.
363. Stirbt
die an einer Stiftung oder an einem Fideikommiss beteiligte Familie
aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des letzten Berechtigten an den
Heimatkanton des Begründers und ist, wenn es Zwecken gedient hat, die
den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, möglichst
zweckentsprechend zu verwenden.
Entgegenstehende
Verfügungen sind ungültig.
364. Gerät
bei einer Familienstiftung, die die wirtschaftliche Förderung der
Familie zum Zwecke hat, ein Beteiligter in Vermögenszerfall, so können
dessen Gläubiger, die zu Verlust gekommen sind, die Aufhebung der
Stiftung verlangen.
Dabei wird das
Stiftungsvermögen, wenn der Stifter es nicht anders angeordnet hat,
unter die zur Zeit der Aufhebung beteiligten Glieder nach Köpfen
verteilt.
Dient die
Familienstiftung einem nicht wirtschaftlichen Zwecke, so können die
Gläubiger deren Auflösung nicht verlangen.
365. Ein
Vermögen kann dauernd mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass
Verwandte entweder eine Erbschaft ungeteilt als Gemeinderschaftsgut
fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft
zusammenlegen.
366.
Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu
seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift
aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
Zur Wirksamkeit gegenüber
Dritten ist überdies die Eintragung in das Handelsregister
erforderlich.
367.
Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geschlossen werden.
Ist sie auf unbestimmte
Zeit geschlossen, so kann sie auf sechs Monate von jedem Gemeinder
gekündet werden.
Bei landwirtschaftlichem
Betrieb des Gesamtgutes braucht eine Kündung nur auf Martini angenommen
zu werden.
368.
Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder in der Regel zu
gemeinsamer Wirtschaft.
|
A.
Familienstiftungen und -fideikommisse.
I. Die Begründung. II. Aussterben der
Berechtigten.
III. Vermögenszerfall.
B. Die
Gemeinderschaften.
I. Die Begründung. 1.
Befugnis.
2. Form.
II. Die Dauer.
III. Die Wirkungen.
1. Art derGemeinschaft.
|
|
||||
Ist es nicht anders
festgestellt, so sind sie alle in gleicher Weise daran beteiligt.
Sie können während der
Gemeinderschaft keine Teilung des Gemeinschaftsgutes beanspruchen und
über ihre Gemeinschaftsteile nicht verfügen.
369.
Die Angelegenheiten der Gemeinschaft werden von allen Gemeindern
gemeinsam geordnet.
Durch Vertrag kann die
Vertretung einem unter ihnen als Haupt der Gemeinderschaft zugewiesen
werden.
370.
Ist ein Gemeinder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnet
worden, so steht ihm die Vertretung der Gemeinderschaft im Umfang
ihrer Angelegenheiten, sowie die Leitung der Wirtschaft zu.
Steht die Besorgung der
Wirtschaft allen Gemeindern zu, so kann jeder von ihnen gewöhnliche
Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung der übrigen vornehmen.
371.
Was zu der gemeinsamen Erbschaft gehört, oder zur Gemeinderschaft
zusammengelegt wird, ist Gesamtgut aller Gemeinder.
Was ein einzelner
Gemeinder neben der Erbschaft an Vermögen besitzt oder während der
Gemeinderschaft durch Erbgang oder Schenkung für sich allein erwirbt,
ist, wenn nichts anderes verabredet wird, sein Sondergut.
Über sein Sondergut kann
jeder Gemeinder frei verfügen.
372.
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt : Durch Vereinbarung
oder nach Kündung ;
Mit Ablauf der Zeit, für
welche die Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern nicht in
diesem Falle eine stillschweigende Fortsetzung stattfindet ;
Auf Verlangen des
Gläubigers eines Gemeinders, falls er zu Verlust gekommen ist ;
Durch den Richter, wenn
ein Gemeinder aus triftigen Gründen die Aufhebung verlangt.
373.
Kündet ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder verlangen seine
Gläubiger deren Aufhebung, so steht es bei den übrigen Gemeindern, ihn
abzufinden und die Gemeinschaft mit einander fortzusetzen oder sie
aufzulösen.
Verheiratet sich ein
Gemeinder, so kann er ohne Kündung die Abfindung beanspruchen.
374. Stirbt
ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft
stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
Sind Nachkommen seine
Erben, so können sie mit Zustimmung der Gemeinder an Stelle des
Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
|
2.
Leitung und Vertretung.
a) Im allgemeinen.
b) Befugnis des
Hauptes.
3. Gemeinschaftsund Sondergut.
IV. Die Aufhebung.
1. Die
Auf-hebungsgründe.
2.
Kündung,
Zahlungsunfähigkeit, Heirat.
3.
Tod eines Gemeinders.
|
|
||||
375.
Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines
ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie
beim Zeitpunkt der Aufhebung vorhanden ist.
Die Liquidation darf
nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
376.
Die Gemeinder können die gesamte Bewirtschaftung des
Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen
übertragen, der jedem Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu
entrichten hat.
Dieser Anteil ist in
billiger Weise nach dem Durchschnittsertrag des Gemeinschaftsgutes für
eine angemessene längere Periode anzusetzen, unter Berücksichtigung der
Leistungen des Übernehmen.
377. Wird
das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet
oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht
nach, so kann die Gemeinderschaft gekündet werden.
Auf Verlangen eines
Gemeinders kann der Richter aus triftigen Gründen dessen Eintritt in
die Wirtschaft des Übernehmers verfügen.
In allem übrigen stellt
die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit
gemeinsamer Wirtschaft.
378. Die
Kantone sind befugt, die Begründung von Familienheimstätten zu
gestatten und unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen näher zu
ordnen.
379. Zur
Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe
dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör unter folgenden
Voraussetzungen erklärt werden :
Das Gut oder Haus darf
nicht grösser sein, als erforderlich ist, um einer Familie, ohne
Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder das sonstige Vermögen
des Eigentümers, ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren, oder ihr als
Wohnung zu dienen.
Der Eigentümer selbst
muss das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben, oder das Haus
bewohnen.
380.
Der Errichtung muss eine amtliche Auskündung vorausgehen, durch
die die Gläubiger, sowie andere Personen, die sich durch die Gründung
der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten, zur Anmeldung ihrer
Einsprachen aufgefordert werden.
Werden die Einsprachen
abgewiesen, so prüft die Behörde den Wert und den Umfang des Gutes oder
Hauses und genehmigt, wenn es den Anfordernissen der Heimstätten
entspricht, die Errichtung.
|
4. Teilungsregl.
V. Die
Ertragsgemeinderschaft.
1. Inhalt. 2. Besondere
Aufhebungsgründe.
C. Die Heimstätten.
I. Befugnis der
Kantone.
II. Begründung.
1. Voraussetzung im Gegenstand. '2. Verfahren und
Form.
|
|
||||
— 559 —
Rechtsgültig wird die
Errichtung durch Eintragung in das Grundbuch.
381.
Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, dürfen
keine neuen Grundpfänder gelegt werden.
Der Eigentümer darf es
weder veräussern, noch verpachten. Jede Zwangsvollstreckung gegen die
Heimstätte und ihre Zugehör ist ausgeschlossen.
382.
Die Bewirtschaftung und Verwaltung der Heimstätte steht unter
amtlicher Aufsicht.
Ohne Genehmigung der
Aufsichtsbehörde kann der Eigentümer nur die Befugnisse ausüben, die
einem Nutzniesser zustehen.
Er ist verpflichtet, die
Blutsverwandten in aufsteigender und absteigender Linie und die
Geschwister in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme
dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind.
383.
Wird der Eigentümer zahlungsunfähig, so erhält das Gut oder Haus
einen besondern Verwalter, der, unter Rücksicht auf den Zweck der
Heimstätte, die Interessen der Gläubiger zu wahren hat.
384.
Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der
Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme seitens der
Erben durch Familienstiftung, Familienfideikommiss oder Verfügung von
Todes wegen eine bindende Ordnung geschaffen worden ist.
Liegt eine solche Ordnung
nicht vor, so wird die Eintragung im Grundbuch nach dem Tode des
Eigentümers gelöscht.
385.
Der Eigentümer kann die Heimstätte bei seinen Lebzeiten
aufheben.
Er hat zu diesem Zweck
bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Löschung des Eintrages im
Grundbuch einzureichen, das angemessen zu veröffentlichen ist.
Werden keine berechtigte
Einsprachen erhoben, so ist die Löschung zu bewilligen.
|
III. Wirkungen.
1.
Verkehrsbeschränkungen.
2. Aufsicht.
3.
Bei
Zahlungsunfähigkeit.
IV. Aufhebung.
1.
Beim Tod des
Eigentümers.
2. Bei Lebzeiten.
|
|
||||
Dritte Abteilung
Die Vormundschaft
Zehnter Titel
Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft Erster Abschnitt
Die vormundschaftlichen Organe 386.
Vormundschaftliche Organe sind : die vormundschaftlichen
Behörden und der Vormund.
387.
Die Bezeichnung der vormundschaftlichen Behörden als Gemeinde-,
Bezirks- und Kantonsbehörden, sowie die Anweisung ihrer Stellung als
Aufsichtsbehörde und eigentliche Vormundschaftsbehörde erfolgt durch
die Kantone.
Sind zwei Instanzen der
Aufsichtsbehörde vorgesehen, so bestimmen die Kantone deren
Zuständigkeit.
388.
Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle
gestattet werden, wo es im Interesse des Bevormundeten wegen
Fortführung eines Gewerbes, einer Handelsgesellschaft und dergleichen
als gerechtfertigt erscheint.
389.
Die Familienvormundschaft wird im einzelnen Falle auf Antrag der
zwei nächsten mündigen Verwandten des Mündels durch Beschluss der
Aufsichtsbehörde angeordnet.
Sie besteht darin, dass
die Befugnisse und Pflichten der Vormundschaftsbehörde auf einen
Familienrat übertragen werden.
390. Der
Familienrat wird durch die Aufsichtsbehörde aus wenigstens fünf der
Vormundschaft fähigen Verwandten oder Verschwägerten des Bevormundeten
auf je vier Jahre zusammengesetzt.
391. Für das
Vermögen haben die Mitglieder des Familienrates hinreichende
Sicherheit zu leisten.
Ohne diese darf eine
Familienvormundschaft nicht gestattet werden.
|
A. Im allgemeinen.
B. Die
vormundschaftlichen Behörden.
I. Die staatlichen Organe.
II. Die
Familienvormundschaft.
1. Ihre
Voraussetzung.
2. Ihre Bedeutung.
3. Der Familienrat.
4. Sicherheitsleistung.
|
|
||||
392. Die
Familienvormundschaft kann durch die Aufsichtsbehörde, wenn der
Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder die Interessen des
Bevormundeten es erfordern, jederzeit aufgehoben werden.
393.
Die Vormundschaft wird durch den ordentlichen Vormund oder den
Beistand ausgeübt.
Der ordentliche Vormund
hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der
bevormundeten, unmündigen oder entmündigten Person zu wahren und zu
vertreten.
Der Beistand ist für ein
einzelnes Geschäft eingesetzt oder mit der Vermögensverwaltung betraut.
394. Die
Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den ordentlichen Vormund
gelten, wo für den Beistand keine besonderen Vorschriften aufgestellt
sind, auch für diesen.
Zweiter Abschnitt
Die ordentlichen Bevormundungsfälle 395. Unter
die Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter
der elterlichen Gewalt befindet.
Die Zivilstandsbeamten,
die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben der Vormundschaftsbehörde
die erforderlichen Anzeigen zu machen.
396.
Unter die Vormundschaft gehört jede mündig gewordene Person, die
infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermag oder die Sicherheit anderer gefährdet.
Die Polizei-, Sanitäts-
und Gerichtsbehörden haben der zuständigen Behörde zwecks Einleitung
des Entmündigungsverfahrens die erforderlichen Anzeigen zu machen.
397.
Unter die Vormundschaft gehört jede mündig gewordene Person, die
durch Verschwendungssucht, Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandel
sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung
aussetzt, oder die Sicherheit anderer gefährdet.
398. Unter
die Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.
Die
Strafvollziehungsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine
Strafe antritt, hiervon der zuständigen Vormundschaftsbehörde zwecks
Anordnung der Vormundschaft Mitteilung zu machen.
399. Eine
mündige Person kann bevormundet werden, wenn sie selbst darum nachsucht
und dartut, dass sie infolge von körper-
|
5. Aufhebung.
C. Der Vormund.
I. Arten. II. Gemeinsame Vorschriften.
A. Mündigkeit.
B. Unfähigkeit
Mündiger.
1. Geisteskrankheit und
Geistesschwäche.
II. Verschwendungssucht
und lasterhafter Lebenswandel.
III. Freiheitsstrafe.
IV. Eigenes Begehren.
|
|
||||
lichen Gebrechen,
Altersschwäche oder Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten mit dem besten
Willen nicht gehörig zu besorgen vermöge.
400. Ein
Mündiger kann nur bevormundet werden, nachdem der Bevormundungsgrund
festgestellt worden ist.
Auf Grund dieser
Feststellung erfolgt die Entmündigung durch die Vormundschaftsbehörde.
Das Verfahren wird durch
die Kantone festgesetzt.
401. Gegen
die Entmündigung kann die zu bevormundende Person binnen Monatsfrist
nach Mitteilung des Beschlusses beim Richter Klage erheben.
Bis zur richterlichen
Entscheidung bleibt die Entmündigung in Kraft, die vormundschaftliche
Tätigkeit ist jedoch auf die notwendige Verwaltung zu beschränken.
402. Die
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur
ausgesprochen werden, wenn durch Sachverständige das Vorhandensein des
Entmündigungsgrundes sowie die voraussichtlich längere Dauer des
Zustandes festgestellt worden ist.
403.
Verlangt jemand in handlungsfähigem Zustand vor der Behörde
entmündigt zu werden, oder erklärt die zu bevormundende Person selber
mit ihrer Entmündigung sich einverstanden, so kann ein abgekürztes
Verfahren stattfinden.
404.
Soll eine Person, die früher bereits entmündigt war und dann aus
der Vormundschaft entlassen worden ist, aus dem früheren Grunde
neuerdings entmündigt werden, so kann auch in diesem Fall ein
abgekürztes Verfahren eintreten.
405. Wird
ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevormundung wenigstens einmal
in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat
veröffentlicht werden.
Vor dieser
Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht
entgegen gehalten werden.
Dritter Abschnitt
Die Zuständigkeit für die ordentliche Vormundschaft 406.
Die Bevormundung erfolgt für Schweizer, die in der Schweiz
wohnen, an ihrem Wohnsitz.
Wechselt eine
bevormundete Person unter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde den
Wohnsitz, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen
Wohnsitzes über.
407.
Die Bevormundung erfolgt für Schweizer, die im Ausland wohnen,
nur dann in der Schweiz, und zwar in ihrer Heimatgemeinde, wenn nach
schweizerischem Recht ein Bevormundungs-
|
C. Das Verfahren.
I. Im allgemeinen. 1. Feststellung des
Bevormundungsgrundes.
2.
Gerichtliche Klage.
II. Bei Geisteskrankheit
und Geistesschwäche.
III. Die Einwilligung.
IV. Bei wiederholter
Bevormundung.
V. Veröffentlichung.
A.
Schweizer im Inland.
B. Schweizer im
Ausland.
|
|
||||
grand vorliegt und
entweder das Ausland die heimatliche Vormundschaft anerkennt oder sich
Vermögen in der Schweiz befindet.
408.
Die Bevormundung erfolgt für Ausländer, die in der . Schweiz
wohnen, an ihrem Wohnsitz.
Beansprucht die
Heimatbehörde die Vormundschaft, so wird diese an sie abgegeben, sofern
der Heimatstaat Gegenrecht hält.
Vierter Abschnitt
Die Bestellung des ordentlichen Vormundes 409.
Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu
wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.
Bei besondern Umständen
können mehrere Personen dafür gewählt werden, die das Amt gemeinsam
oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse zu führen
haben.
410.
Liegen keine besondern Gründe dagegen vor, so hat die Behörde dem
nächsten und ältesten tauglichen Verwandten oder dem Ehegatten der zu
bevormundenden Person, unter angemessener Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes, vor andern
Personen bei der Wahl den Vorzug zu geben.
411.
Haben die bevormundete Person oder Vater oder Mutter jemanden als
den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so ist diese Bezeichnung bei
der Wahl angemessen zu berücksichtigen.
412.
Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet: die Verwandten und
der Ehemann der zu bevormundenden Person, sowie alle in bürgerlichen
Ehren stehenden Männer, die Einwohner der Gemeinde sind, wo die
Vormundschaft stattfindet.
413.
Die Übernahme des Amtes können ablehnen : wer das sechzigste
Altersjahr zurückgelegt hat,
wer wegen körperlicher
Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte,
wer über mehr als vier
Kinder die elterliche Gewalt ausübt,
wer bereits eine
besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt,
die Mitglieder des
Bundesrates und der Bundeskanzler, die Mitglieder des Bundesgerichts,
sowie die Mitglieder der kantonalen Regierungen und der obersten
Gerichtshöfe.
414. Zu
dem Amte sind untauglich oder nicht wählbar: die Personen, die selber
bevormundet sind,
die Personen, die in der
bürgerlichen Ehre herabgesetzt sind, oder die einen unehrenhaften
Lebenswandel führen,
|
C. Ausländer in der
Schweiz.
A. Persönliche
Voraussetzungen.
I. Tauglichkeit im allgemeinen. IL Berechtigung der
Verwandten.
III. Wünsche des
Bevormundeten und der Eltern.
IV. Allgemeine
Pflicht zur Übernahme.
V. Ablehnungsgründe.
VI. Ausschliessungsgründe.
|
|
||||
— 564 —
die Personen, die mit der
zu bevormundenden Person in einem Rechtsstreit sich befinden oder
verfeindet sind, die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden.
415.
Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, sobald sie von einem
Bevormundungsfalle Kenntnis erhalten oder die Entmündigung
ausgesprochen hat, mit aller Beförderung den Vormund zu bestellen.
Das
Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden,
bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
416.
Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu
besorgen, so trifft die Behörde von sich aus die erforderlichen
Massregeln.
Sie kann insbesondere
schon vor Feststellung des Bevormundungsgrundes vorläufig die
Vormundschaft anordnen und einen Vormund bestellen.
417.
Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung mitgeteilt.
Zugleich ist die Wahl,
wenn eine Entmündigung erfolgt ist, mit der Auskündung der Bevormundung
in einem amtlichen Blatt des Wohnsitzes und der Heimat zu
veröffentlichen.
418.
Von dem Zeitpunkt an, da die Wahl dem Gewählten bekannt gemacht
ist, läuft eine Frist von zehn Tagen, während der er einen
Ablehnungsgrund geltend machen, sowie jedermann, der ein Interesse hat,
die Wahl als gesetzwidrig anfechten kann.
Die Vormundschaftsbehörde
nimmt die Ablehnung oder Anfechtung entgegen und unterbreitet sie nach
Ablauf der Frist, samt ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur
Entscheidung.
419.
Bis zur Entscheidung über die Ablehnung oder Anfechtung ist der
Gewählte bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft
zu führen.
420.
Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem
Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.
Im Falle der Aufhebung
der Wahl trifft die Vormundschaftsbehörde unverweilt nach den gleichen
Vorschriften eine neue Wahl.
421.
Nach endgültig getroffener Wahl wird der Vormund beförderlichst
vor die Vormundschaftsbehörde geladen und unter Hinweisung auf die
Pflichten seines Amtes ins Gelübde genommen.
Fünfter Abschnitt
Die Anordnung der Beistandschaft
422. Auf
Ansuchen eines Beteiligten hat die Vormundschaftsbehörde für den
einzelnen Fall eine angemessene vormundschaftliche Vertretung durch
einen Beistand anzuordnen :
|
B. Die Ernennung des Vormundes.
I. Pflicht der
Vormundschaftsbehörde.
1.
Zur Vornahme der Wahl.
2.
Vorläufige Fürsorge.
II. Ordnung der Wahl.
1.
Mitteilung und
Veröffentlichung.
2. Einsprachen.
3. Vorläufige
Pflicht des Gewählten.
4.
Aufhebung der Wahl.
5.
Gelübde und
Amtsübernahme.
A. Fälle der
Beietandschaft.
I. Vertretung.
|
|
||||
wenn eine mündige Person
in einer dringenden Rechtssache infolge von Krankheit, Abwesenheit oder
dergleichen weder selber die Entscheidung zu treffen, noch einen
Vertreter zu bezeichnen vermag,
wenn der ordentliche
Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer
Rechtssache eigene Interessen hat, die denen des Vertretenen
widersprechen,
wenn der Vertreter aus
anderen Gründen an der Vertretung verhindert ist.
423.
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die
Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und einen Beistand
zu ernennen, wie namentlich :
bei längerer Abwesenheit
einer Person mit unbekanntem Aufenthalt,
bei Unfähigkeit einer
Person, die Verwaltung ihres Vermögens selber zu besorgen oder einen
Vertreter zu bestellen, ohne dass die ordentliche Vormundschaft
anzuordnen ist,
bei Ungewissheit der
Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des noch nicht geborenen
Kindes,
bei nicht genügender
Organisation einer Körperschaft oder Stiftung,
bei öffentlicher Sammlung
von Geldern für wohltätige und andere, dem öffentlichen Wohle dienende
Zwecke, falls für ihre Verwaltung nicht genügend gesorgt ist.
424. Die
Vertretung durch einen Beistand wird für Schweizer und Ausländer durch
die Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes angeordnet.
Die Anordnung einer
Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes,
wo das Vermögen als Ganzes verwaltet worden oder der zu vertretenden
Person zugefallen ist.
425.
Der Beistand wird nach den gleichen Vorschriften gewählt wie der
ordentliche Vormund.
Er wird jedoch, wo die
Behörde es nicht anders anordnet, nicht ins Gelübde genommen.
Die Veröffentlichung
erfolgt, wo es der Vormundschaftsbehörde angemessen erscheint.
Elfter Titel
Die Führung der Vormundschaft Erster Abschnitt
Das Amt des ordentlichen Vormundes 426.
Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende
Vermögen durch den Vormund und ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde
ein Inventar aufzunehmen.
|
II. Vermögensverwaltung.
B. Zuständigkeit.
C. Bestellung des
Beistandes.
A. Die Übernahme des Amtes.
I. Die Inventaraufnahme. |
|
||||
Besitzt der Bevormundete
die natürliche Handlungsfähigkeit so wird er zur Inventaraufnahme
zugezogen.
Nach Anordnung der
Vormundschaftsbehörde oder des Vormundes kann diese erfolgen, bevor
der Vormund ins Gelübde genommen ist.
427.
Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen
sind, soweit die Vormundschaftsbehörde nicht im Interesse des
Bevormundeten Ausnahmen für angezeigt erachtet, der
Vormundschaftsbehörde zur sicheren Verwahrung auszuliefern.
428.
Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des
Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde
öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
429.
Bares Geld ist, soweit die ordentliche Verwaltung dessen nicht
notwendig bedarf, beförderlichst in einer von der Vormundschaftsbehörde
hierfür bezeichneten Kasse oder in Titeln, die sie nach Prüfung ihrer
Sicherheit genehmigt, zinstragend anzulegen.
430.
Unterlässt der Vormund ohne hinreichende Rechtfertigung die
Anlage des baren Geldes länger als einen Monat, so wird er selber dafür
zinspflichtig.
431.
Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Gewerbe oder
dergleichen, so hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zu
erteilen, sei es zur Liquidation oder zur Weiterführung desselben.
432.
Liegenschaften fallen in die regelmässige Verwaltung und dürfen
nur, wo die Interessen des Bevormundeten dieses erfordern, nach
Weisung der Vormundschaftsbehörde veräussert werden.
Die Veräusserung erfolgt
durch öffentliche Versteigerung und kann nur ausnahmsweise mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus freier Hand stattfinden.
433.
Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht,
für dessen Erziehung und Unterhalt zu sorgen wie ein Vater.
Zu diesem Behufe stehen
ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, soweit nicht eine Mitwirkung
der Vormundschaftsbehörde vorgesehen ist.
434.
Stellt der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich
die Sorge für die Person desselben auf den Schutz und Beistand in allen
persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf dessen
angemessene Unterbringung in eine Anstalt.
435.
Der Vormund hat in allen rechtlichen Angelegenheiten
die selbständige
Vertretung des Bevormundeten, soweit nicht eine Mitwirkung der
vormundschaftlichen Behörden vorgesehen ist.
|
II. Verwahrung von
Wertschriften u. a.
III. Verkauf von
beweglichen Sachen.
IV. Anlage von Barschaft.
1.
Pflicht zur Anlage.
2.
Zinspflicht des
Vormundes.
V. Anordnung betr. Gewerbe
u. a.
VI. Anordnung betr.
Liegenschaften.
B. Fürsorge und
Vertretung.
I. Fürsorge für die Person
des Bevormundeten.
1.
Bei Unmündigkeit.
2. Bei Mündigkeit.
II. Vertretung.
1. Im allgemeinen.
|
|
||||
436.
Besitzt der Bevormundete die natürliche Handlungsfähigkeit, so
hat ihn der Vormund bei allen wichtigeren Angelegenheiten vor der
Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.
Die Zustimmung des
Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit.
437.
Besitzt der Bevormundete die natürliche Handlungsfähigkeit, so
kann er unter der Voraussetzung eine Verpflichtung eingehen oder ein
Recht aufgeben, dass der Vormund entweder seine vorgängige Zustimmung
ausdrücklich oder stillschweigend gegeben hat oder nachträglich das
Geschäft genehmigt.
Der andere Teil wird
frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
erfolgt, die er selber ansetzen oder durch den Richter ansetzen lassen
kann.
438.
Bleibt die Genehmigung des Vormundes aus, so kann jeder Teil die
etwa schon vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete
haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung zu seinem Nutzen verwendet
worden, oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder
sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
Hat der Bevormundete den
andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit
verleitet, so ist er ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.
439.
Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen
Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend
gestattet, kann alle Geschäfte, die zu dem regelmässigen Betriebe des
Berufes oder Gewerbes gehören, selbständig vornehmen und haftet den
dritten Personen hieraus mit seinem ganzen Vermögen.
440.
Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, den Personen, die auf
eigenes Begehren oder wegen Geistesschwäche, Verschwendungssucht,
Trunksucht oder lasterhaften Lebenswandels bevormundet sind, in der
Besorgung der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen und der Fürsorge für
die täglichen Bedürfnisse die Selbständigkeit einzuräumen, derer sie
fähig sind.
441.
Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten nach den Regeln
einer sorgfältigen Verwaltung zu besorgen, den Nutzen zu fördern, den
Schaden zu wenden und alles in gutem Zustand zu erhalten.
Bei wichtigeren
Angelegenheiten hat er, auch wo eine Mitwirkung der
Vormundschaftsbehörde nicht vorgeschrieben ist, deren Rat einzuholen.
442.
Der Vormund hat über die Verwaltung des Vermögens Rechnung zu
führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr hierfür
angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung
vorzulegen.
|
2.
Mitwirkung des
Bevormundeten.
3. Eigenes Handeln
des Bevormundeten.
a) Die Zustimmung
des Vormundes.
b) Mangel der
Zustimmung.
4.
Beruf oder Gewerbe des
Bevormundeten.
5. Recht auf Beschränkung der Vertretung.
C. Vermögensverwaltung.
I. Pflicht zur Verwaltung. II. Pflicht zur
Rechnungsführung.
|
|
||||
443.
Was ein Bevormundeter zur freien Verwendung zugewiesen erhält,
oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwirbt,
kann von dem Bevormundeten, wenn er die natürliche Handlungsfähigkeit
besitzt, frei verwaltet werden.
444.
Die Vormundschaft wird in der Regel auf vier Jahre übertragen,
nach deren Ablauf der Vormund die Weiterführung abzulehnen befugt ist.
Lehnt er sie nicht ab, so
kann er auf weitere vier Jahre mit einfacher Bestätigung und ohne neue
Auskündung und Abnahme des Gelübdes im Amte bleiben.
445.
Für die Verwaltung erhält der Vormund aus dem Vermögen des
Bevormundeten eine Entschädigung, die von der Vormundschaftsbehörde
für jede Rechnungsperiode je nach der Mühe, die die Verwaltung
verursacht, auf jährlich höchstens zwei Franken vom Tausend des reinen
Vermögens angesetzt wird.
Zweiter Abschnitt
Das Amt des Beistandes 446.
Wird dem Beistand die Besorgung eines einzelnen Geschäftes
übertragen, so hat er bei dessen Ausführung die Anweisungen der
Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.
Ist er mit der Verwaltung
des Vermögens einer Person betraut, so wird deren Handlungsfähigkeit
dadurch nicht beschränkt.
Die Amtsdauer und die
Entschädigung für die Verwaltung werden im einzelnen Falle durch die
Vormundschaftsbehörde festgestellt.
447.
Der Beistand hat, wo es die Vormundschaftsbehörde anordnet,
gleich dem Vormund ein Inventar über das zu verwaltende Vermögen
aufzunehmen.
Er hat sich auf die
Verwaltungshandlungen und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens
zu beschränken und hierbei nach den Regeln einer sorgfältigen
Verwaltung zu verfahren.
Verfügungen, die über die
notwendige Verwaltung hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer
Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selber, oder wenn
dieser nicht die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, die
Vormundschaftsbehörde erteilt.
Dritter Abschnitt
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden 448.
Gegen die Handlungen des Vormundes kann jedermann, der ein
rechtliches Interesse hat, und insbesondere der Bevormundete selber,
sobald er die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt, eine Beschwerde
bei der Vormundschaftsbehörde anbringen.
|
III. Freies Vermögen.
D. Die Amtsdauer. E. Die Belohnung des
Vormundes.
A. Inhalt der
Beistandschaft.
B.
Ordnung der
Vermögensverwaltung.
A. Aufsicht und
Beschwerdegang.
|
|
||||
Gegen die Beschlüsse der
Vormundschaftsbehörde kann innerhalb zehn Tagen nach deren Mitteilung
bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
449.
Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird bei folgenden
vormundschaftlichen Handlungen gefordert:
Veräusserung, Ankauf und
Verpfändung von Liegenschaften,
Veräusserung, Ankauf und
Verpfändung anderer wertvoller Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte
nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung
fallen,
Bauten, die über die
gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen,
Erhebung und Gewährung
von Darlehen,
Eingehung
wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,
Gaben, die das Mass der
üblichen Gelegenheitsgeschenke und Beiträge überschreiten,
Pachtverträge und
Mietverträge über unbewegliche Sachen, sobald sie auf ein Jahr oder
länger lauten,
Ermächtigung des
Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes,
Anhebung eines
Rechtsstreites oder Einlassung auf einen solchen, Abschluss eines
Vergleichs oder Schiedsvertrages,
Eheverträge und
Erbteilungsverträge,
Unterbringung des
Bevormundeten in eine Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt.
450.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird bei folgenden
vormundschaftlichen Handlungen gefordert :
Annahme eines
Bevormundeten an Kindesstatt oder Kindesannahme durch einen
Bevormundeten,
Erwerb eines Bürgerrechts
oder Verzicht auf ein solches,
Erheblichere Schenkungen
und Errichtung von Stiftungen,
Übernahme oder
Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Handelsgesellschaft mit
persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung,
Eingehung von
Bürgschaften,
Leibgedings- und
Verpfründungsverträge, Leibrenten- und Lebensversicherungsverträge,
Ausschlagung einer
Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages,
Mündigerklärung.
451.
Die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes sind von
der Vormundschaftsbehörde zu prüfen und mit dem Antrag auf Erteilung
oder Verweigerung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
Wo es ihr notwendig
erscheint, verlangt sie deren vorgängige Ergänzung oder Berichtigung.
Die Aufsichtsbehörde
entscheidet über die Erteilung oder
|
B. Zustimmung.
I. Seitens der
Vormundschaftsbehörde.
II. Seitens der
Aufsichtsbehörde.
C. Prüfung von Berichten
und Rechnungen.
|
| ||||
Verweigerung der Genehmigung der Berichte und Rechnungen des Vormundes und trifft nötigenfalls die für die Sicherung des Mündels angezeigten Massregeln.
452. Die Aufsichtsbehörde hat über die Sicherheit bei Anlegung von Mündelgeldern die den Umständen angemessenen Verordnungen und Anleitungen aufzustellen.
Sie unterzieht die Bestände der in Verwahrung genommenen Mündelwerte einer regelmässigen Prüfung.
453. Ist ein Geschäft für den Bevormundeten ohne die Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde abgeschlossen worden, so hat es für den Bevormundeten nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes.
454. Die Kantone sind befugt, die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln und namentlich Bestimmungen aufzustellen über die sichere Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens, sowie die Art der Rechnungsführung und der Berichterstattung und Rechnungstellung.
Diese Erlasse unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Vierter Abschnitt
Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
455. Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und sind für die Nichtbeobachtung dieser Sorgfalt, sowie für die Überschreitung ihrer Befugnisse verantwortlich.
456. Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall hinter dem Vormund und den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde die Gemeinde und hinter den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde der Kanton.
Sind beide Behörden haftbar, so tragen den Ausfall der Kanton und die Gemeinde solidarisch mit gegenseitigem Rückgriffsrecht für einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag.
457. Wird eine vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar, soweit es nicht nachweisen kann, dass es bei dem fraglichen Beschluss nicht mitgewirkt hat.
Die haftbaren Mitglieder tragen den Schaden je für einen Anteil.
|
D. Aufsicht über die Mündelwerte.
E. Die Bedeutung der Mitwirkung.
F. Vorbehalt kantonaler Ordnungen.
A.
Fälle der Verantwortlichkeit.
I. Des Vormundes und der Behörden.
II. Der Gemeinde und des Kantons.
B. Voraussetzung der Verantwortlichkeit. I. Betreffend die
Mitglieder einer Behörde.
|
| ||||
458. Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormund-schaftsbehörde zugleich haftbar, so haften diese nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.
Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.
Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar solidarisch.
459. Über die Klage aus der Verantwortlichkeit des Vormundes und der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden, sowie der Gemeinden und Kantone entscheidet der Richter.
Zwölfter Titel
Das Ende der Vormundschaft
Erster Abschnitt Das Aufhören der Bevormundung
460. Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da sie die Mündigkeit erlangt hat.
Bei der Mündigerklärung setzt die zuständige Behörde zugleich den Zeitpunkt fest, mit dem die Mündigkeit eintritt, und ordnet, wenn solches angezeigt erscheint, die Veröffentlichung in einem amtlichen Blatte an.
461. Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört mit dem Zeitpunkte auf, da der Verurteilte die Strafe verbüsst hat oder begnadigt wird.
Die zeitweilige und die bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft nicht auf.
462. Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die Vormundschaftsbehörde.
Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald der Bevormundungsgrund weggefallen ist.
463. Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.
Wird die Aufhebung verweigert, so kann die richterliche Entscheidung angerufen werden.
464. Das Verfahren wird durch die Kantone festgesetzt. War die Entmündigung veröffentlicht worden, so ist auch
die Aufhebung zu veröffentlichen.
Die Handlungsfähigkeit des Mündels hängt von der Veröffentlichung nicht ab.
|
II. Im Verhältnis der Organe untereinander.
C. Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
A.
Bei Unmündigen.
B.
Bei Verurteilten.
C.
Bei anderen Bevormundeten.
I. Voraussetzung.
II. Das Aufhebungs-verfahren.
1.
Antrag auf Aufhebung.
2.
Ordnung und Veröffentlichung.
|
|
||||
465. Die Aufhebung einer
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft
darf nur erfolgen, wenn durch Sachverständige festgestellt wird, dass
der Bevormundungsgrund weggefallen ist.
466. Die Aufhebung einer wegen Verschwendungssucht,
Trunksucht oder
lasterhaften Lebenswandels angeordneten Vormundschaft darf nur
erfolgen, wenn der Bevormundete seit mindestens zwei Jahren zu keiner
Klage Anlass gegeben hat.
467.
Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten wegen
körperlicher Gebrechen, Altersschwäche oder Unerfahrenheit angeordneten
Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens
weggefallen ist.
468.
Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Ausführung der
Handlung, für die sie bestellt worden ist.
Die Vermögensverwaltung
hört mit dem Zeitpunkt auf, da der Grund, aus dem sie angeordnet wurde,
weggefallen ist, der Beistand ist jedoch verpflichtet, die Verwaltung
fortzuführen, bis er entlassen wird.
Das Aufhören der
Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen, sobald
deren Anordnung veröffentlicht worden ist oder die
Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet.
Zweiter Abschnitt
Das Aufhören des vormundschaftlichen Amtes 469.
Das Amt eines Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er
handlungsunfähig wird, in Konkurs gerät, oder stirbt.
470.
Ist die Amtsdauer eines Vormundes abgelaufen, und weigert er
sich, die Vormundschaft für eine neue Amtsdauer zu übernehmen, oder
wird er nicht wieder gewählt, so hört sein Amt auf.
471.
Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrund ein, so
hat der Vormund das Amt niederzulegen.
Tritt ein Ablehnungsgrund
ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der
Amtsdauer nicht verlangen.
472.
Der entlassene oder nicht wiedergewählte Vormund ist
verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft
weiterzuführen, bis sein Nachfolger gewählt ist und das Amt übernommen
hat.
473.
Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit in der Führung
der Vormundschaft oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse
schuldig, begeht er eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung
unwürdig erscheinen lässt, oder wird er
|
3. Bei
Geisteskrankheit.
4.
Bei
Verschwendungssucht und lasterhaftem Lebenswandel.
5.
Bei eigenem Begehren.
D. Bei der
Beistandschaft.
A. Tod,
Handlungsunfähigkeit, Konkurs.
B.
Entlassung.
Nichtwiederwahl.
I. Ablauf der Amtsdauer. II. Eintritt von
Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen.
III. Pflicht zur Weiterführung.
C. Amtsenthebung.
I. Enthebungsgründe. |
|
||||
zahlungsunfähig, so ist
er von der Aufsichtsbehörde seines Amtes zu entheben.
474.
Die Amtsenthebung kann sowohl von der Vormundschaftsbehörde als
von dem Bevormundeten, der die natürliche Handlungsfähigkeit besitzt,
oder von irgend jemandem, der ein Interesse hat, beantragt werden.
Wird der Aufsichtsbehörde
auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so hat sie von Amtes
wegen zur Enthebung zu schreiten.
475.
Vor der Enthebung hat die Aufsichtsbehörde die Umstände des
Falles zu untersuchen.
Bei geringeren
Unregelmässigkeiten kann die Enthebung bloss angedroht und dem Vormund
eine Busse bis zu tausend Franken auferlegt werden.
476.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschaftsbehörde von
sich aus sofort den Vormund vorläufig im Amte einstellen und
nötigenfalls seine Verhaftung veranlassen.
477.
Neben der Amtsenthebung und der Verhängung disziplinarischer
Strafen hat die Aufsichtsbehörde entweder von sich aus oder auf Bericht
und Antrag der Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des
Bevormundeten nötigen Massregeln zu treffen.
Dritter Abschnitt
Die Folgen der Beendigung 478.
Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund über
seine Amtsführung Rechenschaft abzulegen und der Vormundschaftsbehörde
einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen, sowie das
Vermögen zur Übergabe an den Bevormundeten oder an den Amtsnachfolger
bereitzuhalten.
479.
Die Prüfung und Genehmigung des Schlussberichtes und der
Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden findet nach den
gleichen Vorschriften statt, wie bei der periodischen Berichterstattung
und Rechnungsstellung.
480.
Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung durch die
Aufsichtsbehörde genehmigt und das Mündelvermögen dem Mündel oder dem
Nachfolger im Amt zur Verfügung gestellt, so spricht die
Aufsichtsbehörde, unter Vorbehalt der Klagen aus der
Verantwortlichkeit, die Entlassung des Vormundes aus.
481.
Die Klage gegen den Vormund aus der Verantwortlichkeit verjährt
mit Ablauf eines Jahres, nachdem dem Kläger von der Entlassung des
Vormundes oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung
durch die Aufsichtsbehörde Mitteilung gemacht und die Schlussrechnung
zugestellt worden ist.
|
II. Enthebungsverfahren.
1. Recht und Pflicht zur
Veranlassung.
2.
Disziplinarische
Untersuchung und Bestrafung.
3. Vorläufige Massregeln.
4. Sichernde
Massregeln.
A.
Schlussrechnung und
Vermögensübergabe.
B. Prüfung des
Schlussberichtes und der Schlussrechnung.
C.
Entlassung des
Vormundes.
D.
Geltendmachung der
Verantwortlichkeit.
I. Verjährungsfrist. |
|
||||
Die Klage gegen die
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden verjährt in einem Jahr, das
in allen Fällen erst mit dem Aufhören der Vormundschaft zu laufen
beginnt.
482.
Nach Ablauf der Jahresfrist kann die Zivilklage aus der
Verantwortlichkeit nur noch wegen eines Rechenfehlers oder aus einem
Verantwortlichkeitsgrund, der erst später entdeckt werden konnte,
erhoben werden.
Die Verjährung beginnt in
diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, da der Fehler oder
Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist.
Wird jedoch die Klage aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine
längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für die Zivilklage.
483.
Bei der Pfändung und im Konkurse des Vormundes oder der
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden hat die Ersatzforderung des
Bevormundeten ein Vorrecht nach den Bestimmungen des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
|
II. Ausserordentliche
Verjährung.
E. Vorrecht der
Ersatzforderung.
|
|
||||
Dritter Teil
Das Erbrecht
Erste Abteilung
Die Erben Dreizehnter Titel
Die gesetzlichen Erben 484. Die
nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
Die Kinder erben, unter
Vorbehalt der Bestimmungen über die Teilung landwirtschaftlicher und
anderer Gewerbe, zu gleichen Teilen.
An die Stelle
vorverstorbener Kinder treten die entfernteren Nachkommen und zwar in
allen Graden nach Stämmen.
485.
Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die
Erbschaft an den Stamm der Eltern.
Vater und Mutter erben
nach Hälften.
An die Stelle von Vater
oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen und zwar in
allen Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Erben auf
einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern
Seite.
486.
Hinterlässt der Erblasser keine Erben des elterlichen Stammes, so
gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
Die Grosseltern der
väterlichen und die der mütterlichen Seite erben zu gleichen Teilen.
An die Stelle
vorverstorbener Grosseltern treten ihre Nachkommen und zwar in allen
Graden nach Stämmen.
Fehlt es an Nachkommen
des Grossvaters oder der Grossmutter auf der väterlichen oder auf der
mütterlichen Seite, so fällt der Anteil an die Erben der gleichen
Seite.
|
A. Die blutsverwandten Erben.
I. Die Nachkommen. II. Der elterliche
Stamm.
III. Der grosselterliche
Stamm.
|
|
||||
Fehlt es an Erben der
väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft
an die Erben der andern Seite.
487. Mit dem
Stamme der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Blutsverwandten
auf.
Urgrosseltern haben
jedoch auf Lebenszeit die Nutzniessung an dem Anteil, der an die von
ihnen abstammenden Nachkommen gefallen wäre, wenn diese den Erbfall
erlebt hätten.
An Stelle vorverstorbener
Urgrosseltern fällt diese Nutzniessung auf Lebenszeit an die von ihnen
abstammenden Grossoheime und Grosstanten des Erblassers.
488. Die
unehelichen Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft
den ehelichen gleichgestellt.
In der väterlichen
Verwandtschaft erhalten sie nur dann das Erbrecht, wenn das uneheliche
Kind durch Anerkennung oder Richterspruch den Stand des Vaters erhalten
hat.
Haben in der väterlichen
Verwandtschaft uneheliche Erben in dem gleichen Stamm mit ehelichen
desselben Vorfahren zu teilen, so erhält der uneheliche
Erbe oder sein Nachkomme je nur halb so viel als ein ehelicher der
gleichen Nähe.
489.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so erhält dieser neben
Nachkommen die Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung.
Neben Erben des
elterlichen Stammes erhält er einen Vierteil zu Eigentum und drei
Vierteile zu Nutzniessung und neben Erben des grosselterlichen Stammes
die Hälfte zu Eigentum und die andere Hälfte zu Nutzniessung.
Sind keine Erben des
grosselterlichen Stammes vorhanden, so erhält der Ehegatte die ganze
Erbschaft zu Eigentum.
490. Das
angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche
Erbrecht, wie die ehelichen Nachkommen.
Der Annehmende und seine
Blutsverwandten haben kein Erbrecht zu dem angenommenen Kinde.
491.
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft
unter Vorbehalt der Nutzniessungsrechte der Urgrosseltern, Grossoheime
und Grosstanten an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten
Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die das kantonale Recht als
berechtigt bezeichnet.
Den Kantonen bleibt es
vorbehalten, auf dem Wege der Erbschaftssteuer oder des Erbrechts dem
Gemeinwesen weitere Ansprüche auf die Erbschaft zuzuweisen.
|
IV. Die Urgrosseltern.
V. Die unehelichen
Verwandten.
B. Der überlebende
Ehegatte.
C.
Angenommene Kinder.
D. Das Gemeinwesen.
|
|
||||
Vierzehnter Titel
Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt
Die Verfügungsfähigkeit 492. Wer die
natürliche Handlungsfähigkeit besitzt und das achtzehnte Altersjahr
zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen
Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
493. Zur
Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.
Für den nicht mündigen
Vertragsgegner kann der Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter
abgeschlossen werden, bedarf jedoch zur Gültigkeit, sobald jener darin
Rechte aufgibt oder Verbindlichkeiten eingeht, der vormundschaftlichen
Genehmigung.
494.
Verfügungen, die der Erblasser ohne den Einfluss von Irrtum, von Zwang
oder Drohung, oder von Betrug weder errichtet noch aufrecht erhalten
haben würde, sind ungültig.
Enthält eine Verfügung
einen offenbaren Irrtum und lässt sich der wirkliche Wille des
Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in
diesem Sinne als gültig zu betrachten.
Zweiter Abschnitt
Die Verfügungsfreiheit 495. Wer
Nachkommen hinterlässt, ist befugt, bis zu einem Vierteil, und wer als
seine nächsten Erben Vater oder Mutter hinterlässt, bis zur Hälfte über
sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen.
Dem überlebenden
Ehegatten darf der Erblasser, wenn er von Nachkommen beerbt wird, die
Nutzniessung an der Hälfte und in den andern Erbfällen das Eigentum an
einem Viertel der ganzen Erbschaft nicht entziehen.
Im übrigen kann der
Erblasser von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen.
496. Der
verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit
des Todes des Erblassers.
Bei der Berechnung sind
die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis und die
Kosten der Siegelung und Inventarisierung von der Erbschaft abzuziehen.
Die Zuwendungen unter
Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der
Herabsetzungsklage unterstellt sind.
|
A. Im allgemeinen.
B. Betreffend
Erbverträge.
C. Bei mangelhaftem Willen.
A. Verfügbare Quote und Pflichtteil.
B.
Berechnung des
verfügbaren Teils.
|
|
||||
Lebensversicherungsbeträge,
die mit dem Tode des Erblassers fällig werden, sind nicht zur Erbschaft
zu rechnen, sobald durch Geschäft unter Lebenden ein Dritter das Recht
auf sie erworben hat.
497. Der
Erblasser ist befugt, einem Erben den Pflichtteil ganz oder teilweise
zu entziehen :
Wenn der Erbe gegen den
Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres
Verbrechen begangen hat,
wenn er gegenüber dem
Erblasser die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer
verletzt hat,
wenn er einen
liederlichen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
498. Der
Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die
Herabsetzungsklage geltend machen.
Der Anteil des Enterbten
fällt, unter Vorbehalt der Verfügungsfreiheit des Erblassers, an die
gesetzlichen Erben des letztern, wie wenn der Enterbte den Erbfall
nicht erlebt hätte.
499.
Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den
Enterbungsgrund in seiner Verfügung deutlich angegeben hat.
Ficht der Enterbte die
Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder
Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu
beweisen.
Kann dieser Nachweis
nicht erbracht werden, oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so
ist die Verfügung, soweit sie den Pflichtteil des Enterbten übersteigt,
gleichwohl als gültig zu vermuten.
Dritter Abschnitt
Die Verfügungsarten
500.
Der Erblasser kann über sein Vermögen, mit letztwilliger
Verfügung oder mit Erbvertrag, ganz oder teilweise verfügen.
Der Teil, über den er
nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
501.
Auflagen und Bedingungen machen, wenn sie mit einer Verfügung in der
Absicht, einen widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolg
herbeizuführen, verknüpft werden, die Verfügung ungültig.
Sind sie lediglich für
andere Personen lästig, oder zwecklos oder unsinnig, so werden sie als
nicht vorhanden betrachtet.
Die Vollziehung von
Auflagen kann jeder verlangen, der an ihnen ein Interesse hat.
502.
Der Erblasser kann über sein Vermögen dergestalt verfügen, dass
er für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen Erben
einsetzt.
|
C. Enterbung.
I. Enterbungsgründe. II. Enterbungswirkung.
III. Beweislast.
A. Verfügungsumfang.
B. Auf lagen und
Bedingungen.
C. Erbeinsetzung.
|
|
||||
503.
Der Erblasser kann dergestalt verfügen, dass er jemandem einen
Vermögensvorteil, der nicht Erbeinsetzung ist, zuwendet.
Er kann ihm eine einzelne
Erbschaftssache oder eine Nutzniessung vermachen, oder die Erben oder
Vermächtnisnehmer beauftragen, dem Bedachten aus dem Wert der
Erbschaft Leistungen zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu
befreien.
Vermacht der Erblasser
jemandem eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese
in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers
aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
504. Der
Beschwerte hat die Sache dem Bedachten in dem Zustande und in der
Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet
auszuliefern, wie sie sich zur Zeit des Erbfalles vorfindet.
Für Aufwendungen, die der
Beschwerte seit dem Erbfall auf die Sache gemacht hat, sowie für
Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht dieser in den
Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers.
505.
Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der
Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann deren
verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
Erleben die Beschwerten
den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären
sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
Hat der Erblasser ein
Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben
aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die
Erbschaft ausschlägt.
506.
Der Erblasser kann in seiner Verfügung neben dem Erben oder
Vermächtnisnehmer noch eine oder mehrere Personen nennen, die die
Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der
Ausschlagung des Erstgenannten erhalten sollen.
507. Der
Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als
Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben
auszuliefern.
Dem Nacherben kann eine
solche Pflicht nicht auferlegt werden. Die gleichen Bestimmungen gelten
für das Vermächtnis.
508.
Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung nichts
anderes bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.
Wird ein anderer
Zeitpunkt genannt und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch
nicht, eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die
Erben des Vorerben über.
|
D. Vermächtnis.
I. Inhalt. II. Leistung.
III. Verhältnis zur
Erbschaft.
E. Ersatzverfügung.
F.
Nacherbeneinsetzung.
I. Bezeichnung des Nacherben.
II. Zeitpunkt der
Auslieferung.
|
| ||||
Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde gar nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
509. In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung.
Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
510. Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Auflage der Auslieferung.
Grundstücke der Erbschaft werden im Grundbuch unter Vormerkung dieser Auflage auf seinen Namen eingetragen.
511. Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für deren Auslieferung aufgestellten Zeitpunkt erlebt hat.
Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so fällt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, an den Vorerben.
Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so wird der Nacherbe unmittelbarer Erbe des Erblassers.
512. Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zu widmen.
Er kann in den Schranken des Familienrechtes ein Familien-fideikommiss oder eine Familienstiftung errichten.
Eine Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn die Verfügung über den Betrag und den Zweck der Zuwendung bestimmte Angaben enthält.
513. Mehrere Erblasser, wie namentlich Ehegatten, können ihre letztwilligen Zuwendungen zu einer gemeinsamen Verfügung vereinigen.
514. Wird die Gültigkeit der einen Verfügung nicht von der andern abhängig gemacht, so kann jede widerrufen werden.
Ergibt sich aus dem Inhalt der Zuwendungen, dass die Gültigkeit der einen Verfügung von der der andern abhängig sein soll, so führt die Aufhebung oder Ungültigerklärung der einen Verfügung von selbst auch die Aufhebung der andern herbei.
515. Soll bei der gemeinsamen Verfügung die Verfügung des einen Erblassers nach der deutlichen Meinung der Verfügenden
|
III. Sicherungsmittel.
IV. Rechtsstellung.
1.
Des Vorerben.
2.
Des Nacherben. G. Stiftungen.
H. Gemeinsame letzt-willige Verfügungen. I. Art der Gemeinsamkeit.
II. Widerruflichkeit. III. Gebundenheit.
|
|
||||
nicht ohne die Zustimmung
des andern aufgehoben werden können, so ist die gemeinsame Verfügung
als Erbvertrag aufzufassen.
Hat der eine Verfügende
beim Tode des andern aus der gemeinsamen Verfügung etwas erworben, so
kann er die Verfügung nur unter dem Vorbehalt abändern, dass er zuvor
alles, was er daraus erworben, an die Berechtigten ausliefert.
516. Der
Erblasser kann sich durch Erbvertrag verpflichten, dem Vertragsgegner
oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu
hinterlassen.
Er behält die freie
Verfügung über sein gegenwärtiges Vermögen.
Verfügungen von Todes
wegen, die mit dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der
Anfechtung.
517.
Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag
abschliessen.
Der Verzichtende fällt
beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
Wo der Vertrag nicht
etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den
Nachkommen des Verzichtenden.
518.
Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden
eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus
irgend einem Grunde nicht erwerben.
Ist der Verzicht
zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er gegenüber den
Erben eines folgenden Stammes dahinfalle.
519. Ist der
Erblasser zur Zeit des Erbfalls zahlungsunfähig, so können der
Verzichtende und seine Erben trotz des Verzichtsvertrages von den
Gläubigern des Erblassers insoweit in Anspruch genommen werden, als sie
in diesem Zeitpunkt aus der Gegenleistung noch bereichert sind.
Vierter Abschnitt
Die Verfügungsformen 520.
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit
öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig, oder unter den gesetzlichen
Voraussetzungen durch eine mündliche Erklärung errichten.
521. Die
öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt vor einem nach kantonalem
Recht mit diesen Geschäften betrauten Beamten, oder Notar, unter
Zuziehung von zwei Zeugen.
Der Erblasser hat dem
Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Verfügung in
Schrift aufsetzt und dem Erblasser zu lesen gibt oder vorliest.
|
J. Erbverträge.
I. Erbeinsetzungs- und
Vermächtnisvertrag.
II. Erbverzicht.
1. Bedeutung.
2. Lediger Anfall.
3. Rechte der Erbschaftsgläubiger.
A. Letztwillige
Verfügungen.
I. Die Errichtung. 1. Im allgemeinen.
2. Die öffentliche Verfügung.
a) Mitwirkung des Beamten.
|
|
||||
Der aufgesetzten Schrift
sind sodann die eigenhändig geschriebene Erklärung des Erblassers,
dass er sie seinem erklärten Willen entsprechend gefunden habe, und
dessen Unterschrift, sowie durch den Beamten das Datum und gleichfalls
die Unterschrift beizufügen.
522. Bei der
öffentlichen Verfügung hat der Erblasser den zwei Zeugen in Gegenwart
des Beamten gleichzeitig die Urkunde mit der Erklärung vorzulegen, dass
sie seine Verfügung enthalte.
Die Zeugen haben am Fuss
der Urkunde selbst, wenn sie ihnen offen, oder auf der Aussenseite,
wenn sie ihnen verschlossen vorgelegt wird, mit ihrer Unterschrift zu
bestätigen, dass nach ihrer Wahrnehmung der Erblasser im Zustande der
Verfügungsfähigkeit vor ihnen erklärt habe, diese Urkunde enthalte
seine Verfügung.
523. Kann der
Erblasser nicht lesen, so hat ihm der Beamte in Gegenwart der beiden
Zeugen die aufgesetzte Urkunde vorzulesen, und die Zeugen haben mit
ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart
dem Erblasser vorgelesen worden sei.
Kann der Erblasser nicht
schreiben, so haben die Zeugen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen,
dass der Erblasser aus diesem Grunde die vom Gesetz verlangte Erklärung
und Unterschrift der Urkunde nicht beigesetzt habe.
524. Die
eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser selbst von
Anfang bis zu Ende niederzuschreiben und mit Datum und Unterschrift zu
versehen.
Überdies können die
Kantone die Gültigkeit der Verfügung davon abhängig machen, dass die
Urkunde einer hiermit betrauten Amtsstelle offen oder verschlossen zur
Aufbewahrung übergeben werde.
525.
Ist der Erblasser verhindert, oder ist es ihm ausserordentlich
erschwert, sich einer andern Errichtungsform zu bedienen, wie im Falle
von naher Todesgefahr, von Krankheit, Verkehrssperre, Kriegsereignissen
und dergleichen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige
Verfügung zu errichten.
Zu diesem Zwecke hat er
seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu
beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
526.
Die Beurkundung der mündlichen Verfügung hat in folgender Weise
zu geschehen :
Sie wird sofort von einem
der Zeugen in Schrift verfasst und datiert und von beiden
unterschrieben und hierauf von ihnen mit der Erklärung, dass der
Erblasser unter den obwaltenden besondern Umständen diesen seinen
letzten Willen erklärt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde
niedergelegt,
|
b) Mitwirkung der Zeugen.
c) Bei Unfähigkeit zu
lesen u. schreiben.
3. Eigenhändige Verfügung.
4. Mündliche Verfügung.
a) Verfügung.
b) Beurkundung.
|
|
||||
Oder die beiden Zeugen
geben sie bei einer Gerichtsbehörde mit der gleichen Erklärung mündlich
zu Protokoll.
Errichtet der Erblasser
die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit
Hauptmanns- oder höherem Range die Gerichtsbehörde ersetzen.
527.
Kommt der Erblasser nachträglich in die Lage, sich einer der
andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach einem Monat, von
diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
528.
Gemeinsame letztwillige Verfügungen können entweder in einer einzigen
Urkunde oder für die Verfügung eines jeden Erblassers in besondern
Urkunden errichtet werden.
Sie bedürfen der Form der
öffentlichen Verfügung, wobei für die gemeinsame Urkunde die
gleichzeitige Erklärung und die Unterschrift aller Verfügenden
notwendig ist.
529.
Die öffentliche Verfügung muss in einer der Landessprachen
aufgesetzt werden.
Sind nicht sämtliche
mitwirkende Personen derselben mächtig, so muss ein Übersetzer
beigezogen werden, der die Urkunde mit einer Erklärung über den Grund
seiner Beiziehung zu unterschreiben hat.
530.
Personen, die handlungsunfähig oder nicht im Besitz der
bürgerlichen Ehren und Rechte oder des Schreibens und Lesens unkundig
sind, sowie die Nachkommen, Vorfahren, Geschwister und der Ehegatte des
Erblassers können bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung weder
als beurkundende Beamte noch als Übersetzer oder Zeugen mitwirken.
Diese Personen, sowie
deren Nachkommen, Vorfahren, Geschwister oder Ehegatten dürfen in der
Verfügung nicht bedacht werden.
531. Werden
in einer letztwilligen Verfügung Streichungen, Auslöschungen oder
Einschaltungen vorgenommen, die das Datum oder einzelne Anordnungen in
ihrem Inhalt verändern, so verliert die ganze Verfügung ihre
Gültigkeit, sofern diese Veränderungen nicht selber den Formen der
öffentlichen oder eigenhändigen Verfügung entsprechen.
532. Der
Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in den gleichen
Formen widerrufen, wie sie für die Errichtung vorgeschrieben sind.
Der Widerruf kann die
errichtete Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
533. Der
Erblasser kann ferner seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen,
dass er die Urkunde vernichtet oder auf irgend eine Weise ungültig
macht.
|
c) Verlust der Gültigkeit.
5. Gemeinsame Verfügungen.
6.
Allgemeine
Vorschriften.
a) Landessprache.
b) Mitwirkende
Personen.
c) Unversehrtheit
der Urkunde.
II. Widerruf und
Hinfälligkeit.
1. Widerruf.
2.
Vernichtung der
Urkunde.
|
|
||||
Wird die Urkunde durch
Zufall oder aus Verschulden Anderer vernichtet oder ungültig gemacht,
so verliert die Verfügung, unter Vorbehalt der Ansprüche auf
Schadenersatz, gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht
genau und vollständig festgestellt werden kann.
534.
Errichtet der Erblasser eine spätere letztwillige Verfügung, ohne die
frühere ausdrücklich aufzuheben, so tritt die spätere an die Stelle der
frühern Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse
Ergänzung darstellt.
Ebenso wird eine
letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben,
dass der Erblasser über diese auf eine mit jener unvereinbare Weise
verfügt.
535. Zum Abschluss
eines Erbvertrages bedarf es der Form der öffentlichen letztwilligen
Verfügung.
Die Vertragsschliessenden
haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde
beiderseits zu unterschreiben.
536.
Der Erbvertrag kann von den Vertragsschliessenden jederzeit durch
schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
Eine einseitige Aufhebung
kann der Erblasser erklären, wenn sich der eingesetzte Erbe oder
Bedachte nach dem Vertragsschluss dem Erblasser gegenüber eines
Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
Hat der Erblasser oder
sein Vertragsgegner aus dem Vertrag von dem andern Leistungen unter
Lebenden zu fordern, so kann der Berechtigte, wenn sie nicht
vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den
Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären.
537.
Erlebt der Vertragserbe den Tod des Erblassers nicht, so fällt
der Vertrag dahin.
Ist der Erblasser zur
Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrag bereichert, so können, wenn es
nicht anders bestimmt ist, die Erben des Verstorbenen diese
Bereicherung herausverlangen.
538.
Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von
Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, sei es durch
Verheiratung oder Geburt von Kindern, so wird die Verfügung nicht
aufgehoben, sondern nur der Herabsetzungsklage unterstellt.
Fünfter Abschnitt
Die Willensvollstrecker
539.
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine
oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines
Willens beauftragen.
|
3. Spätere Verfugung.
B. Erbverträge.
I. Die Errichtung.
II. Die Aufhebung.
1.
Unter Lebenden.
2.
Vorabsterben des Erben.
C. Eintritt von
Verfügungsbeschränkung.
A. Erteilung des
Auftrages.
|
| ||||
Diese Beauftragten haben Anspruch auf eine billige Vergütung für ihre Tätigkeit.
Sie haben sich binnen vierzehn Tagen, von der amtlichen Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, und ihr Stillschweigen gilt als Annahme.
540. Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anders verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
Sie gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung auszuführen.
Mehreren Willensvollstreckern kommen diese Befugnisse, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers, gemeinsam zu.
Sechster Abschnitt
Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
541. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage gerichtlich für ungültig erklärt :
Wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann, der an dem Nichtvorhandensein der Verfügung ein Interesse hat, erhoben werden.
542. Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so kann sie gleich wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit gerichtlich für ungültig erklärt werden.
Eine letzwillige Verfügung ist jedoch gültig, sobald ihre Form den Vorschriften entspricht, die bestanden haben:
zur
Zeit der Errichtung am Errichtungsort oder am Wohnsitz oder in der Heimat des Erblassers, oder
zur
Zeit des Todes des Erblassers an seinem Wohnsitz oder in seiner Heimat.
Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so wird nur diese Zuwendung für ungültig erklärt.
543. Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und im allgemeinen mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der
Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
|
B. Inhalt des Auftrages.
A. Die Ungültigkeits-klage.
I. Bei Verfügungs-unfähigkeit, Rechtswidrigkeit und Unsittlich-keit.
II. Bei Formmängeln. III. Verjährung.
|
|
||||
Gegenüber einem
bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle von Verfügungsunfähigkeit
des Erblassers oder von Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit der
Verfügung unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von dreissig
Jahren.
Einredeweise kann die
Ungültigkeit einer Verfügung der Erbschaftsklage jederzeit
entgegengestellt werden.
544.
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so
können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten,
die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.
Enthält die Verfügung
Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben selber, so sind sie
als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.
Enthält die Verfügung
Zuwendungen an mehrere gesetzliche Erben im Sinne einer Begünstigung,
so findet die Herabsetzung, unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des
Erblassers, unter den Miterben im Verhältnis der Beträge statt, die
ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.
545.
Hat der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil eines Erben
überschritten, dessen Gläubiger zur Zeit des Erbfalls Verlustscheine
besitzen, so können die Gläubiger oder die Konkursverwaltung, wenn der
Erbe auf ihre Aufforderung die Herabsetzungsklage nicht erhebt,
innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen,
soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis
steht den Genannten auch gegenüber einer Enterbung zu, die der Enterbte
nicht anficht.
546.
Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und
Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung selbst
eine andere Meinung des Erblassers ersichtlich ist.
Gelangt das Vermächtnis
einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt
werden kann, zur Herabsetzung, so hat der Beschwerte die Wahl, dem
Bedachten entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst
oder anstatt der Sache den ganzen verfügbaren Betrag auszurichten.
Ist der Bedachte ein
Erbe, so kann ihm der beschwerte Miterbe die Auslieferung der Sache
gegen Vergütung des Mehrbetrages nicht verweigern.
547.
Der gleichen Herabsetzung wie die Verfügungen von Todes wegen
unterliegen :
Die Zuwendungen auf
Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgüter, Ausstattungen oder
Vermögensabtretungen, falls sie nicht der Ausgleichung unterworfen
sind,
|
B. Die
Herabsetzungsklage.
I. Voraussetzungen. 1.
Im allgemeinen.
2. Rechte der Gläubiger eines Erben.
II. Wirkungen.
1. Herabsetzung im allgemeinen.
2.
Bei Verfügungen unter
Lebenden.
|
|
||||
die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge,
die Vermögenswerte, deren
sich der Erblasser offenbar in der Absicht, die
Verfügungsbeschränkungen zu umgehen, entäussert hat,
die Schenkungen, die
während der letzten zehn Jahre vor dem Tode des Erblassers ausgerichtet
worden oder frei widerruflich sind.
548.
Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur
insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbfalles aus dem Geschäfte mit
dem Erblasser noch bereichert ist.
Muss sich der Bedachte
des Erbvertrages eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt,
von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen verhältnismässigen
Teil zurückzufordern.
549. Hat der
Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen
und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der
mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der
Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine
verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung
des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung
verlangen.
550. Der
Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes
wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar in der Weise,
dass bis zur Herstellung des Pflichtteiles von der jüngern zur ältern
fortgeschritten wird.
551.
Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem
Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte
Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren,
die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung,
bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet
werden.
Ist durch Erklärung der
Ungültigkeit einer spätern Verfügung eine frühere gültig geworden, so
beginnen die Fristen mit dem Zeitpunkt dieser Erklärung.
Einredeweise kann der
Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
552.
Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei seinen Lebzeiten auf
den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen
lassen.
Hat der Erblasser nicht
alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben,
so wird der Vertrag, unter Vorbehalt einer andern Anordnung, nur auf
das übertragene Vermögen bezogen.
|
3.
Rückleistung und
Sicherung.
4.
Bei Nutz-niessung und
Renten.
5.
Durchführung der
Herabsetzung.
III. Verjährung der Klage.
C. Klagen aus
Erbverträgen.
I. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers. |
|
||||
Soweit die Übergabe bei
Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag, unter Vorbehalt einer andern Anordnung, auf die Erben des
eingesetzten Erben über.
553. Hat der Erblasser,
der dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, über mehr
als den verfügbaren Teil seiner Erbschaft verfügt, so können die
Miterben die Herabsetzung verlangen.
Als Verfügung, die der
Herabsetzung unterliegt, wird jedoch nur der Betrag erachtet, um den
die Leistung den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.
Wird der Verzichtende auf
Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft
verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung
vorzunehmen, oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an
dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.
|
II. Ausgleichung beim
Erbverzicht.
|
|
||||
Zweite
Allteilung
Der Erbgang Fünfzehnter Titel
Die Eröffnung des Erbganges 554. Der
Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. Zuwendungen und
Teilungen bei Lebzeiten des Erblassers
werden, insoweit ihnen
erbrechtliche Bedeutung zukommt, auf die Erbschaft bezogen, wie sie
beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
555.
Die Eröffnung des Erbganges erfolgt an dem letzten Wohnsitz des
Erblassers für die Gesamtheit des Vermögens.
Ist der Erblasser ein
Ausländer, so wird, unter Vorbehalt der Staatsverträge, der Erbgang,
soweit sich das Vermögen in der Schweiz befindet, auch dann am Wohnsitz
eröffnet, wenn die Heimat des Erblassers die Eröffnung in der Schweiz
nicht anerkennt.
556.
Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes
wegen zu erwerben, sobald er nicht aus besonderem Grunde erbunfähig
ist.
Zuwendungen mit
Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn
diese die juristische Persönlichkeit nicht besitzt, von allen
Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung
erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
557.
Unfähig Erbe zu sein oder aus der Verfügung von Todes wegen
irgend etwas zu erwerben ist:
Wer vorsätzlich und
rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen
versucht hat,
wer den Erblasser
vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender
Verfügungsunfähigkeit gebracht hat,
wer den Erblasser durch
Gewalt, Drohung oder Arglist dazu gebracht oder bleibend daran
verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu
widerrufen,
wer eine Verfügung von
Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen beseitigt
oder ungültig gemacht hat, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht
mehr ermöglicht haben.
|
A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers.
B. Ort der Eröffnung.
C.
Voraussetzungen auf
Seite des Erben.
I. Fähigkeit des Erben.
1.
Rechtsfähigkeit.
2.
Erbunwürdigkeit.
a) Gründe.
|
|
||||
558.
Die Unfähigkeit besteht nur für die unwürdige Person selbst.
Ihre Nachkommen behalten
das Erbrecht, das ihnen gegenüber dem Erblasser zusteht, wie wenn die
unwürdige Person vor dem Erblasser gestorben wäre.
559.
Um nach dem Gesetz oder aus einer Verfügung von Todes wegen die
Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbfall in erbfähigem
Zustand erleben.
Stirbt ein Erbe, nachdem
er den Erbfall erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft
auf seine Erben.
560.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis,
wenn er den Erbfall in erbfähigem Zustand erlebt hat.
Stirbt er vor dem
Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wo nichts anderes angeordnet ist,
zugunsten dessen weg, der nach der Verfügung des Erblassers zur
Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
561.
Das Kind ist schon vor seiner Geburt, vom Zeitpunkt der
Empfängnis an, unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren
werde.
Wird das Kind tot
geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.
562.
Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung kann die Erbschaft oder
eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des
Erbfalles noch nicht lebt.
Ist kein Vorerbe genannt,
so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
563.
Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder
Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des
Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst
Sicherheit zu leisten.
Diese Sicherheit ist zu
leisten: im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr für fünf
Jahre, vom Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft an gerechnet, und
im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit für fünfzehn Jahre von der
letzten Nachricht an gerechnet, oder bis der Verschollene hundert
Jahre alt wäre.
564.
Kehrt der Verschollene wieder, oder machen besser Berechtigte
ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach
den Besitzesregeln herauszugeben.
Sind sie in gutem
Glauben, so haften sie zwar dem Verschollenen selbst zu jeder Zeit,
den andern Ansprechern aber nur noch während der Frist der
Erbschaftsklage.
565.
Kann Leben oder Tod eines Erben für den Zeitpunkt des Erbfalles
nicht nachgewiesen werden, weil er verschwunden ist, so wird sein
Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.
|
b) Wirkung auf Nachkommen.
II. Erleben des
Erbfalles.
1. Als Erbe.
2.
Als Vermächtnisnehmer.
3. Als Kind vor der Geburt.
4. Ausnahmen.
D. Verschollenheit.
I. Beerbung eines Verschollenen. 1.
Erbgang gegen
Sicherstellung.
2.
Aufhebung der
Verschollenheit und Rückerstattung.
II. Erbrecht des
Verschollenen.
|
|
||||
Diejenigen Personen,
denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbanteil
zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr nach seinem Verschwinden in
hoher Todesgefahr, oder fünf Jahre nach der letzten Nachricht vom
Verschwundenen bei dem Richter um die Aushändigung des Anteils
nachzusuchen.
Die Auslieferung des
Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die
Erben eines Verschollenen.
566.
Haben die Erben des Verschwundenen die Einweisung in sein
Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine
Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die Aushändigung der dem
Verschollenen angefallenen Vermögenswerte verlangen, ohne dass es eines
neuen Verschollenheitsverfahrens bedarf.
Ebenso können die Erben
des Verschwundenen sich auf die Verschollenheitserklärung berufen, die
von seinen Miterben erwirkt worden ist.
567.
Hat das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während
zehn Jahren in amtlicher Verwaltung gestanden, oder hätte dieser ein
Alter von hundert Jahren erreicht, so ersucht die zuständige Behörde
von Amts wegen das Gericht um die Durchführung des
Verschollenheitsverfahrens.
Melden sich alsdann
innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die
Vermögenswerte an das Gemeinwesen, das dem Verschollenen selbst, sowie
den besser Berechtigten gleich einem eingewiesenen Erben haftbar
bleibt.
Sechzehnter Titel
Die Wirkungen des Erbganges Erster Abschnitt
Die Sicherungsmassregeln 568.
Der am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Behörde liegt
die Pflicht ob, zur Sicherung des Erbganges die erforderlichen
Massregeln zu treffen.
Solche Massregeln sind
insbesondere die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars,
die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der
letztwilligen Verfügungen.
Ist ein Erblasser nicht
an seinem Wohnsitz gestorben, so macht die Behörde des Sterbeortes
derjenigen des Wohnortes hiervon Mitteilung und trifft die nötigen
Massregeln zur Sicherung der Vermögenswerte, die der Erblasser am Orte
des Todes hinterlassen hat.
|
III. Verhältnis der
beiden Fälle untereinander.
IV. Verfahren von Amts
wegen.
A. Im allgemeinen.
|
|
||||
569.
Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet: wenn ein Erbe zu
bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht, wenn ein Erbe ohne
Vertretung abwesend ist, wenn ein öffentliches Inventar verlangt wird,
und wenn einer der Erben oder ein Gläubiger des Erblassers sie begehrt.
Die Siegelung ist durch
die zuständige Behörde ohne Aufschub vorzunehmen.
570. Die
Aufnahme eines Inventars wird angeordnet: wenn ein Erbe zu bevormunden
ist oder unter Vormundschaft steht, wenn ein Erbe ohne Vertretung
abwesend ist, und wenn einer der Erben sie begehrt.
Sie erfolgt nach den
Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen
Monatsfrist durchzuführen.
571.
Die Erbschaftsverwaltung wird von der Behörde angeordnet: wenn
ein Erbe ohne Vertretung abwesend ist, wenn keiner der Ansprecher eines
Erbrechts seine Berechtigung genügend nachzuweisen vermag oder das
Vorhandensein eines Erben ungewiss ist, ferner wenn keine Erben des
Erblassers bekannt sind, und ausserdem wo das Gesetz sie für besondere
Fälle vorsieht.
Hat der Erblasser einen
Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu
übergeben.
572.
Ist der Behörde nicht bekannt, ob der Erblasser Erben
hinterlassen habe oder nicht, so erlässt sie in ausreichender Weise
eine Auskündung, worin die Berechtigten aufgefordert werden, sich
binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden.
Erfolgt während des
Jahres keine Anmeldung, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der
Erbschaftsklage an das Gemeinwesen.
573.
Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige
Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt mitzuteilen und zwar
auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden sollte.
Der Beamte, bei dem die
Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine
Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers
vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden,
dieser Pflicht nachzukommen.
Auf die Mitteilung hat
diese Behörde sofort darüber zu entscheiden, ob die Erbschaft
einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen, oder ob die
Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
574.
Die Verfügung des Erblassers muss innerhalb Monatsfrist nach der
Mitteilung vor der zuständigen Amtsstelle eröffnet werden.
Zu der Eröffnung werden
die nächsten Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
|
B. Siegelung der
Erbschaft.
C. Inventar.
D.
Erbschaftsverwaltung.
I. Im allgemeinen.
II. Bei unbekannten Erben.
E. Eröffnung der
letztwilligen Verfügungen.
I. Pflicht zur
Einlieferung.
II. Eröffnung.
|
|
||||
Hinterlässt der Erblasser
mehr als eine Verfügung, so sind sie alle nach denselben Vorschriften
der Behörde zu überliefern und von dieser zu eröffnen.
575.
Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der
Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie
angeht.
An Bedachte unbekannten
Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Auskündung.
Von dieser Mitteilung an
ist den Beteiligten eine Frist von vierzehn Tagen gegeben, um sich über
die Anerkennung oder Anfechtung der Verfügung vor der Behörde zu
erklären.
576.
Nach Ablauf der Frist von vierzehn Tagen seit der Eröffnung wird
den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die Bedachten
aus einer ältern Verfügung nicht ausdrücklich ihre Berechtigung
bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt des Klagerechtes anderer
Berechtigter als Erben anerkannt seien.
Zugleich wird gegebenen
Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft
auszuliefern.
Im übrigen bleibt es
allen Beteiligten vorbehalten, ihre erbrechtlichen Ansprüche mit der
Erbschaftsklage geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt
Der Erwerb der Erbschaft 577.
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des
Erblassers von Gesetzes wegen.
Mit Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die
beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne
weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu
persönlichen Schulden der Erben.
Der Erwerb der
eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückbezogen,
und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den
Besitzesregeln herauszugeben.
578.
Die gesetzliche Nutzniessung des überlebenden Ehegatten, sowie
der Urgrosseltern, Grossoheime und Grosstanten ist nach den für die
Vermächtnisse aufgestellten Grundsätzen zu behandeln.
579.
Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn
solche nicht genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten
Erben einen persönlichen Anspruch.
Der Anspruch wird, wenn
aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, fällig, sobald der
Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr
ausschlagen kann.
|
III. Mitteilung an die
Bedachten.
IV. Auslieferung der
Erbschaft.
A. Erwerb.
I. Erben. II.
Nutzniessungsberechtigte.
III. Vermächtnisnehmer.
1. Erwerb. |
|
||||
Kommen die Erben ihrer
Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten
Erbschaftssachen, oder wenn eine Handlung irgendwelcher Art den
Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
580.
Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine
andere periodische Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch,
wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen-
und Obligationenrechtes.
Ist ihm eine
Versicherungspolice des Erblassers vermacht, so kann er das
Forderungsrecht aus dieser unmittelbar geltend machen, während für die
Berechnung des verfügbaren Teiles der Kapitalbetrag in Betracht fällt,
um den die Police erworben worden ist.
Ist die
Versicherungspolice auf den Namen des Bedachten ausgestellt oder unter
Lebenden ausgehändigt worden, so wird die Zuwendung nicht als eine
Verfügung von Todes wegen, sondern als ein Geschäft unter Lebenden
beurteilt.
581.
Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den
Vermächtnisnehmern vor.
Die Gläubiger des Erben
stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den
Gläubigern des Erblassers gleich.
582.
Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse
Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind
sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen
Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse
hätten beanspruchen können.
Die Vermächtnisnehmer
können jedoch über die zur Zeit der Rückforderung noch vorhandene
Bereicherung hinaus nicht in Anspruch genommen werden.
583.
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben während einer
Frist von drei Monaten die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen
zugefallen ist, auszuschlagen.
Ist die
Zahlungsunfähigkeit des Erblassers in dem Zeitpunkt seines Todes
amtlich festgestellt, so wird die Ausschlagung vermutet.
584.
Die Frist zur Ausschlagung beginnt für die gesetzlichen Erben,
soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis
erhalten haben, mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom Tode des
Erblassers und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen
die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen
ist.
Aus erheblichen Gründen
kann der Richter den Erben eine Verlängerung der Frist gewähren oder
eine neue Frist ansetzen.
585.
Sterben die Erben vor der Erklärung über die Ausschlagung oder
Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis
|
2. Gegenstand.
3.
Gläubigerrechte.
4. Herabsetzung.
B. Ausschlagung.
I. Ihre Erklärung. 1.
Befugnis.
2. Befristung.
3.
Verhältnis zu den Erben
der Erben.
|
|
||||
zur Ausschlagung auf ihre
Erben über, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser Erben
von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser zu laufen beginnt.
Schlagen sie aus und es
gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt
waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis
von der Ausschlagung.
586.
Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der Behörde mündlich in
eigener Person oder schriftlich zu erklären.
Sie muss unbedingt und
vorbehaltlos geschehen. Die Behörde hat über diese Erklärungen ein
besonderes Protokoll zu führen.
587.
Erklären die Erben während der Frist von drei Monaten die
Ausschlagung nicht, so haben sie die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
Hat ein Erbe sich vor
Ablauf der Frist zur Ausschlagung in die Angelegenheiten der Erbschaft
eingemischt, oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse
Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des
Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen unterschlagen
oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
588.
Die Ausschlagung eines unter mehreren Erben wirkt wie der
Erbverzicht.
Schlägt ein eingesetzter
Erbe aus, so gelangt sein Anteil, unter Vorbehalt einer andern
Anordnung des Erblassers, an die nächsten gesetzlichen Erben.
589.
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben
ausgeschlagen, so gelangt sie zur amtlichen Liquidation.
Haben die Nachkommen die
Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte hiervon in
Kenntnis gesetzt und kann binnen vierzehn Tagen die Annahme erklären.
Ergibt sich in der
Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser
den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden
hätte.
590.
Die Erben können die Ausschlagung mit dem Vorbehalt erklären,
dass die Erben, die ihnen zunächst folgen, noch angefragt werden
sollen, bevor die Erbschaft amtlich liquidiert wird.
In diesem Falle ist
seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der
vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen
vierzehn Tagen die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von
ihnen ausgeschlagen.
591.
Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es
zugunsten des Beschwerten weg, soweit nicht eine andere Meinung des
Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
|
4. Form der Ausschlagung.
II. Verzicht auf die
Ausschlagung.
III. Ausschlagung
eines Miterben.
IV. Ausschlagung
aller nächsten Erben.
1. Ohne Vorbehalt.
2. Mit Vorbehalt.
V. Ausschlagung eines
Vermächtnisses.
|
|
||||
592.
Hat ein Erbe, der zahlungsunfähig ist, mit dem offenbaren Zwecke
ausgeschlagen, die Erbschaft seinen Gläubigern zu entziehen, so können
diese oder die Konkursverwaltung, wenn ihre Forderungen nicht
sichergestellt werden, die Ausschlagung binnen Jahresfrist anfechten.
Wird ihre Anfechtung
gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.
Dritter Abschnitt
Das öffentliche Inventar 593.
Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen,
ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
Das Verlangen muss
innerhalb der gleichen Frist und in der gleichen Form wie die
Ausschlagung bei der Behörde angebracht werden.
Wird es von einem der
Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
594.
Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde, nach
den Vorschriften des kantonalen Rechts errichtet und besteht in der
Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der
Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen
sind.
Wer über die
Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist
verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu
erteilen.
595.
Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde eine
hinreichende öffentliche Auskündung, womit die Gläubiger und Schuldner
des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert
werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden bei
der zuständigen Amtsstelle anzumelden.
Die Frist ist auf
mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet,
anzusetzen.
596.
Forderungen und Schulden, die der beauftragte Beamte aus
öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers entnehmen
kann, werden von Amts wegen in das Inventar aufgenommen, und es ist
deren Aufnahme den Gläubigern und Schuldnern anzuzeigen.
597. Nach
Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar tunlichst bald
geschlossen und hierauf zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
Die Kosten der
Inventaraufnahme werden von der Erbschaft, und wo diese nicht
ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
|
VI. Sicherung für die
Gläubiger.
A. Voraussetzung.
B.
Verfahren.
I. Inventar. II. Rechnungsruf.
III. Aufnahme von
Amtswegen.
IV. Ergebnis.
|
|
||||
598. Während
der Aufnahme des Inventars dürfen nur die notwendigen
Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
Gestattet die Behörde
eine Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so
sind dessen Miterben befugt, ausreichende Sicherstellung zu verlangen.
599.
Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer
des Inventars ausgeschlossen.
Prozesse können während
dieser Zeit weder fortgesetzt noch neu erhoben werden.
Eine Verjährung beginnt
nicht und läuft, wenn sie vorher begonnen hat, nicht weiter.
600.
Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich
innerhalb der Frist eines Monats über den Erwerb der Erbschaft zu
erklären.
Er kann ausschlagen oder
die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter
öffentlichem Inventar oder unbedingt annehmen.
Erklärt er während dieser
Frist nichts, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar
angenommen.
601.
Erklärt ein Erbe die Annahme unter öffentlichem Inventar, so
übernimmt er die Erbschaft in dem Sinne, dass die Vermögenswerte und
die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf ihn
übergehen.
Der Erwerb der Erbschaft
mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt des Erbfalles
zurückbezogen.
Für die Schulden haftet
der Erbe in dem angeführten Umfang persönlich, sowohl mit der
Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
602.
Die Gläubiger des Erblassers, deren Forderungen infolge
versäumter Anmeldung nicht in das Inventar aufgenommen worden sind,
können den Erben nicht als ihren persönlichen Schuldner belangen.
Den Gläubigern, die ohne
eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen haben, haften
jedoch die Erben im Umfang ihrer Bereicherung aus der Erbschaft.
603.
Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders
aufgezeichnet und können gegen die Erben, auch wenn sie die Erbschaft
ohne Vorbehalt annehmen, nur insoweit eingefordert werden, als der
Überschuss der Vermögenswerte über die andern Schulden hierfür
ausreicht.
604. Fällt
eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird in allen Fällen ein
Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die
Schulden der Erbschaft nur im Umfang der Vermögenswerte, die es aus der
Erbschaft erworben hat.
|
C. Verhältnis der Erben während der
Inventaraufnahme.
I. Verwaltung. II. Betreibung, Prozesse,
Verjährung.
D. Wirkung.
I. Frist zur Erklärung.
II. Folgen der Annahme
unter öffentlichem Inventar.
1. Haftung nach Inventar.
2. Haftung ausser Inventar.
E. Haftung betreffend
Bürgschaften.
F. Erwerb durch das
Gemeinwesen.
|
|
||||
Vierter Abschnitt
Die amtliche Liquidation 605.
Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder
unter öffentlichem Inventar anzutreten, deren amtliche Liquidation zu
verlangen.
Solange jedoch ein
Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben
werden.
Im Falle der amtlichen
Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht
haftbar.
606. Haben
die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre
Forderungen nicht bezahlt werden, so sind sie befugt, innerhalb drei
Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an
gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft zu verlangen.
Die Vermächtnisnehmer
können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung
vorsorgliche Massregeln verlangen.
Die Erben können die
Liquidation dadurch abwenden, dass sie die Gläubiger, die das Begehren
stellen, innerhalb eines Monats nach Anbringung ihres Gesuches
befriedigen oder sicherstellen.
607. Können
die Gläubiger eines Erben nachweisen, dass ihr Schuldner durch die
Annahme einer überschuldeten Erbschaft sich selbst zahlungsunfähig
machen werde, so sind sie befugt, innerhalb eines Monats Sicherstellung
für ihre Forderungen, und wenn diese nicht geleistet wird, die amtliche
Liquidation der ganzen Erbschaft zu verlangen.
Die Monatsfrist beginnt
mit dem Zeitpunkte, da die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden
kann.
608. Die
amtliche Liquidation wird von der Behörde oder in deren Auftrag von
einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
Sie beginnt mit der
Aufnahme eines Inventars, womit, wenn die Behörde es für angezeigt
erachtet, nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar eine
Auskündung verbunden wird.
Der Erbschaftsverwalter
steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei
dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln
Beschwerde zu erheben.
609. Die
Verwaltung der Erbschaft hat die laufenden Geschäfte des Erblassers zu
beendigen, seine Rechte und Pflichten nötigenfalls gerichtlich
feststellen zu lassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine
Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit
auszurichten und das Vermögen zu versilbern.
|
A. Voraussetzung.
I. Begehren eines Erben.
II. Begehren der
Gläubiger.
1.
Des Erblassers.
2. Des Erben.
B. Verfahren.
I. Verwaltung. II. Ordentliche Liquidation.
|
|
||||
Die Veräusserung von
Liegenschaften des Erblassers kann ohne Zustimmung aller Erben nicht
anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen.
Die Erben können
verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die
Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder
teilweise ausgeliefert werden.
610. Ist die
Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation nach den
Vorschriften des Konkursrechtes.
Fünfter Abschnitt
Die Erbschaftsklage 611. Wer auf
eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen kraft Erbrechts als
gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt,
als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage
geltend zu machen.
Auf Verlangen des Klägers
trifft der Richter nötigenfalls die zu dessen Sicherung erforderlichen
Massregeln, wie Vormerkung im Grundbuch und Anordnung von
Sicherheiten.
612. Wird die
Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die
Erbschaftssachen an den Kläger nach den Besitzesregeln herauszugeben.
613. Die
Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit
Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von
dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis
erhalten hat, im allgemeinen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom
Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkt der Eröffnung seiner
letztwilligen Verfügung an gerechnet.
Gegenüber einem
bösgläubigen Beklagten verjährt sie unter allen Umständen erst mit dem
Ablauf von dreissig Jahren.
614. Die
Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren,
vom Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung an gerechnet.
Siebenzehnter Titel
Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt
Die Gemeinschaft vor der Teilung 615. Beerben
mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen infolge des
Erbganges, bis die Erbschaft geteilt wird, von Gesetzes wegen eine
Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
|
III. Konkursamtliche
Liquidation.
A. Voraussetzung.
B. Wirkung.
C. Verjährung.
D. Klage der Vermächtnisnehmer.
A. Wirkung des Erbganges.
I. Erbengemeinschaft.
|
|
||||
Sie werden
Gesamteigentümer der Erbschaft und verfügen, unter Vorbehalt ihrer
besonders begründeten Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse, über die
Rechte der Erbschaft gemeinsam.
Auf Begehren eines
Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur
Teilung eine Vertretung bestellen.
616. Für die
Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
617. Jeder
Miterbe kann, soweit keine andere Verpflichtung begründet worden ist,
zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen.
Auf Ansuchen eines Erben
kann der Richter vorübergehend eine Verschiebung der Teilung anordnen,
wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich
schädigen würde.
Den Miterben eines
zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer
Teilansprüche sofort nach dem Erbfall vorsorgliche Massregeln zu
verlangen.
618. Ist beim
Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss
die Teilung bis zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden.
Ebensolange hat die
Mutter Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
619. Erben,
die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren
Unterhalt erhalten haben, können beanspruchen, dass die Haushaltung
nach dem Tode des Erblassers noch während eines Monats auf Kosten der
Erbschaft fortgesetzt werde.
Zweiter Abschnitt
Die Teilungsart 620.
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben
nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
Sie können sich, wo es
nicht anders angeordnet ist, über die Teilung frei vereinbaren.
Miterben, die sich im
Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers
sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
621. Der
Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben eine
gewisse Teilung und Teilbildung vorzuschreiben.
Unter Vorbehalt der
Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht
beabsichtigt, hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
|
II. Haftung der Erben.
B. Teilungsanspruch.
C. Verschiebung der
Teilung.
D. Anspruch der
Hausgenossen.
A. Im allgemeinen.
B. Ordnung der
Teilung.
I. Durch Verfügung des Erblassers. |
|
||||
Ist kein anderer Wille
des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung
einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift
und nicht als Vermächtnis.
622. Auf
Verlangen eines Erben, oder wenn der Erblasser es so verfügt hat, wird
die Teilung durch die zuständige Behörde vorgenommen.
Besitzen Gläubiger eines
Erben Verlustscheine, so hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der
Teilung mitzuwirken.
Dem kantonalen Recht
bleibt es vorbehalten, die amtliche Mitwirkung für andere Fälle der
Erbteilung anzuordnen.
623. Die
Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz
greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
Jeder Miterbe kann
verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der
Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
624. Eine
Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren
würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
Können die Erben sich
über die Teilung einer Sache oder deren Zuweisung an einen einzelnen
Erben nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu
teilen.
Der Verkauf darf, sobald
ein Miterbe dies verlangt, nur auf dem Wege der öffentlichen
Versteigerung stattfinden.
625. Die
Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als
Erben oder Erbenstämme sind.
Vermögen sich die Erben
nicht zu einigen, so kann jeder von ihnen an die zuständige Behörde
gelangen, die hierauf unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der
persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben
die Lose zu bilden hat.
Die Verteilung der Lose
erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
626.
Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, als
Werkzeugeinrichtungen, Mobiliar, Schmucksachen, Sammlungen und
Bibliotheken, sowie Familienschriften und Gegenstände, die für die
Familie einen besondern Erinnerungswert haben, sollen, wenn einer der
Erben der Teilung widerspricht, nicht auseinander genommen werden.
Können diese sich darüber
nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die
Zuweisung, mit oder ohne Anrechnung, oder die Veräusserung unter
Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und
der Wünsche der Mehrheit der Miterben.
|
II. Durch die Behörde.
C. Teilbildung.
I. Teilung in Natur.
II. Zuweisung und Verkauf
einzelner Sachen.
III. Lose.
D. Vorschriften über
besondere Gegenstände.
I. Zusammengehörende Sachen.
Familienschriften.
|
|
||||
627.
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat,
sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
628. Erhält
ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des
Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld Überbunden.
629. Die
Kantone sind befugt, für die einzelnen Bodenkulturarten die
Flächenmasse zu bezeichnen, unter die bei der Teilung der Grundstücke,
sobald ein Miterbe Einsprache erhebt, nicht gegangen werden darf.
630.
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches oder ein
anderes mit einer Liegenschaft zu einem Ganzen verbundenes Gewerbe, so
soll es, wenn sich einer der Erben zu dessen Übernahme bereit erklärt
und hierfür als nicht ungeeignet erscheint, diesem, soweit es für den
wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet, um einen billigen
Schatzungspreis auf Anrechnung ungeteilt zugewiesen werden.
Erhebt einer der Miterben
hiergegen Einsprache oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit,
so entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des
Ortsgebrauchs, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der
Mehrheit der Miterben über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung des
Gewerbes.
631. Würde
der Übernehmer des Gewerbes durch die Anteile der Miterben so sehr
beschwert, dass er zu deren Sicherstellung seine Liegenschaften, mit
Einrechnung der bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte, bis über zwei
Drittel ihres Schatzungswertes belasten müsste, so kann er verlangen,
dass die Teilung und Abfindung in betreff des übernommenen Gewerbes
verschoben werde.
In diesem Falle bilden
die Miterben zusammen eine Ertragsgemeinderschaft.
632. Kommt
der Übernehmer in die Lage, die Abfindung ohne übermässige Verschuldung
durchzuführen, so kann jeder Miterbe die Gemeinderschaft aufkünden und
seinen Anteil herausverlangen.
Der Übernehmer ist,
soweit es nicht anders vereinbart wird, jederzeit befugt, die Auflösung
der Gemeinderschaft zu verlangen.
Dritter Abschnitt
Die Ausgleichung 633. Die
Erben sind unter einander verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu
bringen, was sie bei Lebzeiten des Erblassers auf Anrechnung an ihren
Erbteil empfangen haben.
|
II. Forderungen des
Erblassers an Erben.
III. Verpfändete
Erbschaftssachen.
IV. Grundstücke.
V. Gewerbeeinrichtungen.
1. Ausschluss der
Teilung.
2. Gemeinderschaft.
3. Aufhebung der
Gemeinderschaft.
A. Ausgleichungspflicht
der Erben.
|
|
||||
Sie haben einander zu
diesem Zweck über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was
für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in
Berücksichtigung fällt.
634.
Zuwendungen, die auf Anrechnung an den Erbteil gemacht zu werden
pflegen, als Heiratsgüter, Ausstattungen und Vermögensabtretungen,
müssen von den Nachkommen, sofern dies der Erblasser nicht ausdrücklich
ausgeschlossen hat, bei der Teilung eingeworfen oder mit dem Erbteil
verrechnet werden.
Entferntere Nachkommen
sind in bezug auf die Zuwendungen, die ihre Vorfahren erhalten haben,
auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn diese Zuwendungen nicht
auf sie übergegangen sind.
635. Die
Erben haben die Wahl, die Einwerfung in Natur oder dem Werte nach
vorzunehmen.
Die Ausgleichung erfolgt
nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbfalles oder, wo die Sache
vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
Verwendungen und Schaden,
sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in
Anschlag zu bringen.
636. Die
Auslagen des Erblassers für die Erziehung seiner Kinder sind, wenn kein
anderer Wille des Erblassers nachgewiesen werden kann, der
Ausgleichungspflicht nicht unterworfen.
Unerzogenen Kindern ist,
wenn die Gemeinschaft nicht fortgesetzt wird, bei der Teilung ein
billiger Vorausbezug einzuräumen.
637.
Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.
Vierter Abschnitt
Abschluss und Wirkung der Teilung 638. Die
Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Verteilung und Annahme
der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages in schriftlicher
Form.
639. Verträge
unter den Miterben über Abtretung der Erbschaftsanteile, sowie
Verträge von Vater oder Mutter mit den Kindern über den Erbteil, der
diesen von dem andern Ehegatten zugefallen ist, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form.
Werden sie von einem
Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie dem Dritten kein
Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf
den Anteil, den der Erbe aus der Teilung zugewiesen erhält.
640.
Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft
ohne Mitwirkung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten
abschliesst, sind unverbindlich.
|
B. Ausgleichung
unter Nachkommen.
C. Berechnungsart.
D. Erziehungskosten.
E. Geschenke.
A. Abschluss des
Vertrages.
I. Als Teilungsvertrag.
II. Als Vertrag über
angefallene Erbteile.
III. Verträge vor dem
Erbfall.
|
|
||||
Leistungen, die aus
solchen Verträgen gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
641. Nach
Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die
Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.
Für Forderungen, die sie
bei der Teilung zugewiesen erhalten, haben sie den Bestand zu
gewährleisten und haften einander für die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners in dem ihnen angerechneten Forderungsbetrag wie einfache
Bürgen.
Die Anfechtung des
Teilungsvertrages steht unter den gleichen Grundsätzen, wie die
Anfechtung der Verträge im allgemeinen.
642. Für die
Schulden des Erblassers sind die Erben auch nach der Teilung den
Gläubigern solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, so lange
nicht die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden
ausdrücklich oder still-
. schweigend
eingewilligt haben.
Die solidare Haftung der
Miterben verjährt in fünf Jahren, die mit der Teilung oder, wenn die
Forderung erst nach dieser fällig wird, mit diesem Zeitpunkte zu laufen
beginnen.
643. Hat ein
Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht
zugewiesen worden ist, oder hat er an dieselbe mehr bezahlt, als er
übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
Dieser Rückgriff geht in
erster Linie gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung
übernommen hat, und im übrigen gegen jeden nach dem Verhältnis der
Grösse der Erbanteile.
|
B. Haftung der
Miterben unter sich.
C.
Haftung gegenüber
Dritten.
1. Solidare Haftung.
II. Rückgriff auf die
Miterben.
|
|
||||
Vierter Teil
Das Sachenrecht
Erste Abteilung
Das Eigentum
Achtzehnter Titel
Allgemeine Bestimmungen 644. Wer
Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung
über sie nach seinem Belieben verfügen.
Er kann von ihr jeglichen
Gebrauch machen, der nicht offenbar einzig zu dem Zwecke erfolgt,
Andern Schaden zuzufügen.
Er kann sie von jedem
herausverlangen, der sie ihm vorenthält, und hat das Recht, jede
ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
645.
Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren
Bestandteilen.
Bestandteil einer Sache
ist alles, was nach üblicher Auffassung zu ihrem Bestande gehört und
ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt
werden kann.
646.
Wer Eigentümer einer Sache ist, hat, das Eigentum auch an ihren
Früchten.
Früchte sind die
periodischen Erzeugnisse und die Erträgnisse, die von einer Sache nach
üblicher Auffassung deren Bestimmung gemäss gewonnen werden.
Bis zur Trennung bilden
die natürlichen Früchte einen Bestandteil der Sache.
647.
Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme
gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
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A. Der Inhalt des
Eigentums.
B. Der Umfang des
Eigentums.
I. Die Bestandteile. II. Die Früchte.
III. Die Zugehör.
1. Umschreibung. |
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Zugehör sind die
beweglichen Sachen, die nach üblicher Auffassung oder nach dem klaren
Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren
Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch
Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur
Hauptsache gebracht sind, die ihrer Bestimmung entspricht.
Ist eine Sache Zugehör,
so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese
Eigenschaft nicht zu nehmen.
648.
Zugehör sind niemals die beweglichen Sachen, die dem Besitzer der
Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauche dienen, die
zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie die
mit der Hauptsache nur zum Zweck der Aufbewahrung oder zum Verkauf oder
zur Vermietung in Verbindung gebracht sind.
649.
Haben mehrere Eigentümer eine Sache nach Bruchteilen und ohne
äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
Jeder Miteigentümer hat
seinem Anteile gemäss die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und
es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen
Gläubigern gepfändet werden.
Ist es nicht anders
festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
650.
Die Miteigentümer verwalten, wenn es nicht anders vereinbart ist,
die Sache gemeinsam.
Zu den gewöhnlichen
Verwaltungshandlungen, wie Anordnung von Ausbesserungen und Besorgung
der Anpflanzungen ist jeder einzeln befugt, so lange die Mehrheit nicht
anders verfügt.
Zur Anordnung von
wichtigeren Verwaltungshandlungen, wie Änderung der Kulturen, Vornahme
von Hauptreparaturen und Aufbewahrung der gemeinschaftlichen Sache
bedarf es des Beschlusses einer Mehrheit der Miteigentümer, die
zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
651. Jeder
Miteigentümer ist befugt, insoweit die Sache zu vertreten, zu
gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der anderen
verträglich ist.
Zur Veräusserung oder
Belastung der Sache, sowie zu Veränderungen ihrer Zweckbestimmung
bedarf es, insofern sie nicht einstimmig anders verfügt haben, der
Übereinstimmung aller Miteigentümer.
652.
Die Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten, die aus dem
Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen,
tragen, wo es nicht anders bestimmt ist, die Miteigentümer im
Verhältnis ihrer Anteile.
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2. Ausschliessung.
C. Das gemeinschaftliche
Eigentum. I. Das Miteigentum.
1.
Verhältnis der
Miteigentümer.
2. Verwaltung.
3.
Verfügung über die
Sache.
4.
Tragung der Kosten und
Lasten.
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Hat ein Miteigentümer
solche Ausgaben über dieses Mass hinaus getragen, so kann er von den
anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
653.
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums
zu verlangen, wenn sie nicht aus besonderem Rechtsgrunde ausgeschlossen
ist.
Doch darf die Aufhebung
keinenfalls zur Unzeit verlangt werden.
654.
Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf
aus freier Hand oder auf dem Wege der öffentlichen Steigerung mit
Teilung des Kaufpreises, oder durch Übertragung der ganzen Sache auf
einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
Können sich die
Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so entscheidet
der Richter nach seinem Ermessen.
655. Haben
mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer
Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache in ihrer Gemeinschaft zu
Eigentum (Gesamteigentümer), so geht das Recht eines jeden auf die
ganze Sache und nicht auf einen Bruchteil.
656. Die
Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln,
unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
Ist es hiernach nicht
anders bestimmt, so erfolgt die Ausübung des Eigentums und
insbesondere die Verfügung über die Sache mit einstimmigem Beschlusse
aller Gesamteigentümer.
657. Die
Aufhebung erfolgt mit der Entäusserung der Sache oder dem Ende der
Gemeinschaft.
Die Teilung geschieht, wo
es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das
Miteigentum.
Neunzehnter Titel
Das Grundeigentum Erster Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums 658.
Grundeigentum ist das Eigentum an unbeweglichen Sachen
(Grundstücken).
Unbewegliche Sachen sind
: Die Liegenschaften,
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6. Aufhebung.
a) Anspruch auf
Teilung.
b) Art der Teilung.
II. Das Gesamteigentum.
1. Voraussetzungen.
2. Gesamthand.
3. Aufhebung.
A. Der Gegenstand des
Grundeigentums.
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die in das Grundbuch
aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, wie namentlich
Wasserrechte und Baurechte, die Bergwerke.
659.
Zur Erwerbung des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das
Grundbuch.
660.
Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur
stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
Die Aneignung einer nicht
im Grundbuch aufgenommenen Bodenfläche steht unter den Bestimmungen
über die herrenlosen Sachen.
661.
Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung,
Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in
anderer Weise aus herrenlosem Boden der Kultur fähiges Land, so gehört
es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.
Die Kantone können
solches Land, wie namentlich für den Fall der Anschwemmung und der
Anschüttung, den Anstössern überlassen.
Vermag jemand
nachzuweisen, dass das Bodenmaterial seinem Eigentume entrissen worden
ist, so kann er es binnen angemessener Frist zurückholen.
662.
Bodenverschiebungen von Eigentum zu Eigentum bewirken keine
Verschiebung der Grundstücke oder ihrer Grenzen.
Das Bodenmaterial und
andere Gegenstände, die hierbei von einem Grundstück auf das andere
gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen
oder die Sachverbindungen.
663. Der
Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der
öffentlichen Beurkundung.
Das Vermächtnis und der
Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht
vorgeschriebenen Formen.
664.
Ist jemand ungerechtfertigterweise im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen, so kann er, nachdem er das Grundstück zehn Jahre lang
ununterbrochen und unangefochten in gutem Glauben besessen hat,
verlangen, dass ihm das Eigentum aus Ersitzung gerichtlich
zugesprochen werde.
Den gleichen Anspruch
hat, wer in der Meinung, aus einem Erwerbsgrunde Eigentümer geworden zu
sein, ein Grundstück besitzt, das nicht im Grundbuch aufgenommen oder
dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich oder seit zehn
Jahren tot oder verschollen ist.
665.
Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch
aufgenommen oder dessen Eigentümer aus dem Grundbuch
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B. Der Erwerb des
Grundeigentums.
I. Voraussetzung. II. Erwerbsarten.
1. Die Aneignung.
2. Bildung neuen
Landes.
3.
Bodenverschiebungen.
4.
Das Rechtsgeschäft.
5. Die Ersitzung.
a) Ordentliche
Ersitzung.
b)
Ausserordentliche Ersitzung.
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nicht ersichtlich oder
seit dreissig Jahren tot oder verschollen ist, ununterbrochen und
unangefochten in gutem Glauben während dreissig Jahren als sein
Eigentum, so kann er verlangen, dass ihm das Eigentum aus Ersitzung
gerichtlich zugesprochen werde, auch wenn er sich auf keinen
Erwerbsgrund zu berufen vermag.
666.
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den
Stillstand der Ersitzung gelten die gleichen Vorschriften, wie für die
Verjährung von Forderungen.
667. Der
Erwerbsgrund verschafft dem Erwerber gegen den Eigentümer einen
persönlichen Anspruch auf Eintragung.
Bei Aneignung, Erbschaft,
Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil kann der
Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
668. Das
Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem
vollständigen Untergang des Grundstückes.
Der Zeitpunkt, mit dem
bei der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das
Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.
Zweiter Abschnitt
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums 669.
Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und
unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für dessen Ausübung ein
Interesse besteht.
Es umfasst, unter
Vorbehalt der gesetzlichen Schranken, alles, was auf dem Boden
gepflanzt oder gebaut ist, sowie auch die Quellen.
670.
Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die
Grenzzeichen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
Widersprechen sich die
Grundbuchpläne und die Grenzzeichen, so werden die ersteren als richtig
vermutet.
671.
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines
Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es
durch Berichtigung der Grundbuchpläne oder durch Anbringung von
Grenzzeichen.
672. Stehen
Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken,
Zäune, auf der Grenze, so werden sie als Miteigentum der beiden
Nachbarn vermutet.
673.
Verwendet jemand zu einem Bau fremdes Material auf seinem Boden oder
eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
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c) Fristenlauf.
III. Das Recht auf
Eintragung.
C. Der Verlust des
Grundeigentums.
A. Der Inhalt des
Grundeigentums. I. Der Umfang.
II. Die Abgrenzung.
1. Art der
Abgrenzung.
2. Abgrenzungspflicht.
3.
Miteigentum an
Grenzzeichen.
III. Bauten auf dem
Grundstück.
1. Das Verhältnis zum Baumaterial. |
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Derjenige, ohne dessen
Willen die Verwendung stattgefunden hat, ist jedoch berechtigt, auf
Kosten des andern die Trennung des Materials insoweit zu verlangen, als
dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
674. Findet
keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der
Grundeigentümer für das Material nach Ermessen des Richters Ersatz zu
leisten.
Bei bösem Glauben des
bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz,
bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers aber auch nur auf
dasjenige erkennen, was der Bau für den Grundeigentümer unter allen
Umständen wert ist.
In den Fällen, wo der
Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens übersteigt, kann jedoch
derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass an
Stelle der Entschädigung ein Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
von Bau und Boden hergestellt oder die Teilung nach den Vorschriften
über das Miteigentum vorgenommen werde.
675.
Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf
ein anderes überragen (Überbau), verbleiben Bestandteil des erstern,
wenn dessen Eigentümer auf deren Bestand ein dingliches Recht hat.
Das Recht auf den Überbau
wird als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen.
Wird gegen einen
unberechtigten Überbau nicht sofort bei Beginn des Baues Einsprache
erhoben, so kann der Richter, wenn die Umstände es rechtfertigen, dem
Überbauenden auf sein Verlangen, gegen Entschädigung mit Kapital oder
Rente, das Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden
zusprechen.
676. Bauten
und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben,
aufgemauert oder sonstwie dauernd mit dem Grundstück verbunden sind,
können einen besondern Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als
Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
677. Hütten,
Buden, Baracken, Schöpfe und dergleichen behalten, wenn sie ohne
Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind,
ihren besondern Eigentümer.
Ihr Bestand wird nicht in
das Grundbuch eingetragen.
678.
Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder
eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstellen die gleichen
Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei
Fahrnisbauten.
Die Bestellung einer dem
Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist
ausgeschlossen.
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a) Das
Eigentumsverhältnis.
b)
Ersatzleistungen.
2. Überragende Bauten.
3. Baurecht.
4. Fahrnisbauten.
IV. Einpflanzungen auf dem
Grundstück.
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679. Wird
jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht
überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf
Beseitigung der Verletzung oder Vorkehrung zum Schutze gegen drohenden
Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Vorbehalten bleiben die
öffentlich rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Personen und
Eigentum.
680.
Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung
im Grundbuch.
Ihre Aufhebung oder
Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf der öffentlichen Beurkundung und
wird durch Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam gemacht.
Ausgeschlossen ist die
Aufhebung oder Abänderung bei den Beschränkungen öffentlich-rechtlichen
Charakters.
681. Wird
ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so kann der Berechtigte für
die in der Vormerkung angegebene Zeit von jedem Erwerber des
Grundstückes verlangen, dass ihm dieses zu den gleichen Bedingungen und
um den gleichen Preis übertragen werde, wie es der Eigentümer diesem
zugesagt hat.
Das Vorkaufsrecht
erlischt mit Ablauf eines Monats, nachdem der Berechtigte von dem
Verkauf Kenntnis hat und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit
der Vormerkung.
682.
Miteigentümer haben von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht
gegenüber einem jeden Erwerber eines Anteils, der nicht schon
Miteigentümer ist.
683. Wird ein
Rückkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es für die in dem
Eintrag angegebene Zeit zugunsten des Verkäufers oder seiner Erben
gegenüber jedem Eigentümer.
Das Rückkaufsrecht
erlischt in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.
684.
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums,
wie namentlich bei dem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe, sich
aller schädigenden Ausschreitungen gegenüber dem Eigentum der Nachbarn
zu enthalten.
Verboten sind namentlich
alle übermässigen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder
nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen mit Rauch oder
Russ, schädlichen oder lästigen Dünsten, Lärm, oder Erschütterung.
685. Bei
Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke
nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder
vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
Die Festsetzung der
Abstände, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind, bleibt Sache
des kantonalen Rechtes.
|
V. Verantwortlichkeit des
Grundeigentümers.
B. Beschränkungen des
Grundeigentums.
I. Im allgemeinen. II. Die
Veräusserungsbeschränkungen.
1. Der Vorkauf.
a) Auf Grund einer
Vormerkung.
b) Unter
Miteigentümern.
2. Der Rückkauf.
III. Das Nachbarrecht.
1.
Art der
Bewirtschaftung.
2.
Graben und Bauen.
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||||
Überdies sind die Kantone
befugt, Bauvorschriften aufzustellen und hierbei zu bestimmen, dass
Scheidemauern und ähnliche Vorrichtungen auf die Grenzlinie gesetzt
werden dürfen, unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht oder des
Einkaufsrechts des Nachbarn.
686.
Überragende Äste und Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum
schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist
beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
Duldet ein
Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten
Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte
(Anries).
687. Sache
des kantonalen Rechtes bleibt es, für Anpflanzungen nach der Art der
Pflanzung und des Grundstückes bestimmte Abstände vom nachbarlichen
Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das
Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten.
Auch in letzterem Falle
hat der Grundeigentümer das Recht auf den Anries.
688. Jeder
Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb
liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, wie Quellwasser,
Regenwasser oder Schneeschmelze, aufzunehmen.
Eine Abänderung des
natürlichen Ablaufs darf keiner zum Schaden des andern vornehmen.
Das für das untere
Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden,
als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
689. Jeder
Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen,
Drainierröhren und dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder
unterirdischen Leitungen gegen volle Entschädigung für den dadurch
verursachten Schaden zu gestatten, kann aber verlangen, dass auf seine
Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.
Ändern sich die
Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen
entsprechende Verlegung der Leitung verlangen, deren Kosten nach
Ermessen des Richters unter die Beteiligten zu verteilen sind.
Solche Durchleitungen
sind auf Verlangen und auf Kosten des Berechtigten in das Grundbuch
einzutragen.
690. Hat ein
Eigentümer von seinem Grundstück keinen genügenden Zugang zu einer
öffentlichen Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn
gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
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3. Pflanzen.
a) Regel. b) Kantonal-rechtliche
Ausnahmen.
4. Wasserablauf.
5. Durchleitungen.
6. Wegrechte.
a) Notweg.
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||||
Der Anspruch richtet sich
in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges
wegen der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse am ehesten zugemutet
werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am
wenigsten schädlich ist.
Bei der Feststellung des
Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
691. Den
Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis, das nachbarliche
Grundstück zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von
Ausbesserungen und Bauten zu betreten, sowie über das Streck- oder
Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg und
dergleichen nähere Vorschriften aufzustellen.
692. Alle
Wege von bleibendem Bestände sind in das Grundbuch einzutragen.
Wegrechte, die das Gesetz
unmittelbar verleiht, bestehen ohne Eintragung zu Recht.
693.
Die Kosten der Einfriedigung seines Grundstückes trägt der
Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an
Grenzvorrichtungen.
In bezug auf die Pflicht
zur Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
694. An die
Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse
haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
695. Der
Grundeigentümer kann jedermann den Zutritt zu seinem Eigentum
verwehren.
Zuzulassen hat er das
Betreten von offenem Wald und Weideland in ortsüblichem Umfang.
696. Werden
Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder
zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten
Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Geflügel, Fische und Bienenschwärme,
auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer deren Aufsuchung und
Wegbringung zu gestatten.
Für den hieraus
entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen.
Vorbehalten bleiben die
Beschränkungen, denen nach kantonalem Recht die Verfolgung von Tieren
unterstellt ist und die besonderen Vorschriften über den
Eigentumserwerb.
697. Kann
jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur
dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum
eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu
dulden, sobald Gefahr oder Schaden
|
b) Andere
Wegrechte.
c) Eintrag im
Grundbuch.
7. Einfriedigung.
8.
Unterhaltspflicht.
IV. Recht auf Zutritt und
Abwehr.
1. Zutritt.
2. Wegschaffung
zugeführter Sachen.
3.
Abwehr von Gefahr und
Schaden.
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||||
ungleich grösser sind,
als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.
Entsteht ein Schaden, so
soll er nach Ermessen des Richters ersetzt werden.
698. Den
besondern Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bleibt
es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl
aufzustellen, wie namentlich betreffend die Feuer- und
Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, die Zusammenlegung
der Güter und den Reckweg.
699. Quellen
sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem
Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
Das Recht auf Wasser und
Wasserkraft an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch
Eintragung in das Grundbuch begründet.
Das Grundwasser wird den
Quellen gleichgestellt.
700. Die
kantonale Gesetzgebung kann die Ableitung von Quellen von einer
amtlichen Bewilligung abhängig machen.
Die Bewilligung darf
jedoch nur versagt werden, wenn die geplante Ableitung für das
allgemeine Wohl nachteilig wäre.
701. Werden
Quellen und Brunnen, die bereits in erhebicher Weise benutzt oder zum
Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, durch Bauten, Anlagen oder
Vorkehrungen anderer Art abgegraben oder verunreinigt, so kann dafür
Schadenersatz erlangt werden.
Werden Quellen und
Brunnen, die für die Bewirtschaftung der Bewohnung eines Grundstückes
unentbehrlich sind, abgegraben der verunreinigt, so kann, soweit
möglich, die Wiederherstellung es früheren Zustandes verlangt werden.
Ist der Schaden weder
absichtlich noch fahrlässig zugefügt orden, so bestimmt der Richter
nach seinem Ermessen, ob und n welchem Umfang Ersatz zu leisten ist.
702. Sind
Quellen verschiedener Eigentümer Ausfluss eines gemeinsamen
Sammelgebietes, so dass sie zusammen eine Gruppe bilden, so ist jeder
Eigentümer zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle
auch
dann befugt, wenn dadurch die Stärke der andern beeinträchtigt wird.
Zum Ersatz des den andern
entzogenen Wassers ist er nur insoweit verpflichtet, als seine Quelle
durch die neuen Vorrichungen verstärkt worden ist.
Jeder Eigentümer kann
verlangen, dass die Quellen gemeinchaftlich gefasst und den
Berechtigten im Verhältnis der biserigen Quellenstärke zugeleitet
werden.
703. Dem
kantonalen Rechte bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in
welchem
Umfange Quellen, Brunnen und
|
V. Öffentlich-rechtliche
Beschränkungen.
C. Rechte an Quellen und
Brunnen. I. Quelleneigentum und Quellenrecht.
II. Ableitung von Quellen.
III. Abgraben von
Quellen.
IV.
Quellengemeinschaft.
V. Benutzung von Quellen
und Brunnen.
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|
||||
Bäche, die sich im
Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und andern Personen zum
Wasserholen, Tränken und dergleichen benutzt werden dürfen.
704.
Entbehrt ein Grundstück des notwendigen Wassers, und lässt sich dieses
ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo
herleiten, so kann der Eigentümer von dem Nachbarn, der ohne eigene Not
ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung
eines Anteils an Brunnen oder Quelle verlangen.
Bei der Festsetzung des
Notbrunnens ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
705. Sind
Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von gar keinem oder im
Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von nur ganz geringem Nutzen, so
kann jedermann, der sich darüber ausweist, dass er sie zu
wirtschaftlich weit höheren Interessen verwenden werde, vom Eigentümer
gegen volle Entschädigung deren Überlassung beanspruchen.
Trinkwasserversorgungen
haben vor andern Unternehmungen den Vorzug.
Zwanzigster Titel
Das Fahrniseigentum 706.
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen
körperlichen Sachen, sowie die Naturkräfte, soweit sie nicht zu den
unbeweglichen gerechnet werden.
707. Zum
Erwerb des Fahrniseigentums bedarf es des Übergangs des Besitzes auf
den Erwerber.
Bleibt, die Sache infolge
eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der
Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn deren
Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand
beabsichtigt worden ist.
Der Richter entscheidet
hierüber nach seinem Ermessen.
708. Eine
herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit
dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in seinen Besitz nimmt.
Herrenlos sind die
Sachen, die noch niemals jemandes Eigentum gewesen, sind oder
aufgehört haben, jemandes Eigentum zu sein.
709.
Gefangene Tiere werden herrenlos, sobald sie die Freiheit wieder
erlangen und ihr Eigentümer sich nicht in unverzüglicher und
ununterbrochener Nachforschung um ihre Wiedererlangung bemüht.
|
VI. Notbrunnen.
VII. Enteignungsanspruch.
A. Der Gegenstand des
Fahrniseigentums.
B. Der Erwerb des
Fahrniseigentums.
I. Voraussetzungen. II. Erwerbsarten.
1. Aneignung. a) Im allgemeinen.
b) Herrenlos
werdende Tiere.
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|
||||
Gezähmte Tiere werden
herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und
die Gewohnheit der Rückkehr zu ihrem Herrn aufgegeben haben.
710. Wer eine
verlorene Sache findet, hat deren Eigentümer davon zu benachrichtigen.
Kennt er den Eigentümer
nicht, so hat er seinen Fund gehörig bekannt zu machen und ist zu
diesem Zweck zu einer den Umständen angemessenen Nachfrage, sowie wenn
der Wert der Sache nicht offenbar unter zehn Franken steht, zur
unverzüglichen Anzeige an die Ortspolizei verpflichtet.
Die Polizei hat die
Veröffentlichung in ortsüblicher Weise anzuordnen, unter
Berücksichtigung der Umstände des Fundes und des Wertes der gefundenen
Sache.
711. Wer
seinen Fund gehörig bekannt macht, erwirbt, wenn während fünf Jahren
von dem Funde an gerechnet der Eigentümer nicht festgestellt werden
kann, die Sache zu Eigentum.
712. Ist der
Finder zur Anzeige an die Ortspolizei verpflichtet, so hat er dieser
die gefundene Sache zu übergeben.
Wird er zur Aufbewahrung
der Sache ermächtigt, so ist er zu deren angemessenen Besorgung, sowie
überhaupt allseitig zur Wahrung der Interessen des Eigentümers
verpflichtet.
713. Wer
eine Sache in einem bewohnten Hause oder in Räumen und Einrichtungen
einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet,
hat sie dem Hausherrn, Mieter oder dem mit der Aufsicht betrauten
Organe abzuliefern.
Als Finder werden nach
Recht und Pflicht der Hausherr, Mieter oder die Anstalt betrachtet.
714.
Gefundene Sachen dürfen mit Genehmigung des zuständigen Amtes
öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt
erfordern, oder raschem Verderben ausgesetzt, oder von der Polizei oder
einer öffentlichen Anstalt länger als ein Jahr aufbewahrt worden sind.
Der Versteigerung hat
eine angemessene Auskündung voraus zugehen.
Der Steigerungserlös
tritt an die Stelle der Sache.
715. Ist die
Sache zurückzugeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller
Auslagen, sowie auf einen angemessenen Finderlohn, der jedoch ein
Zwanzigstel des Wertes der Sache nicht übersteigen soll.
Bei Fund in einem
bewohnten Hause oder in den Räumen und Einrichtungen einer dem
öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt darf ein
Finderlohn nicht beansprucht werden.
Der Anspruch auf
Finderlohn geht mit der Übergabe der Sache an die Polizei nicht
verloren.
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2. Der Fund.
a) Bekanntmachung.
b) Eigentumserwerb.
c) Aufbewahrung.
d) Fund in Gebäuden
und Anstalten.
e) Versteigerung.
f) Rückleistung und
Vergütung.
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||||
716. Wird
ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit
Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder
verborgen sei und keinen Eigentümer mehr habe, so wird er als Schatz
angesehen.
Der Schatz fällt an den
Eigentümer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, in der er
aufgefunden worden ist.
Der Finder hat Anspruch
auf eine billige Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des
Schatzes nicht übersteigen soll.
717. Werden
herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem
wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum
des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
Der Finder, sowie im
Falle des Schatzes der Eigentümer, haben Anspruch auf eine billige
Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
718. Werden
durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige
Ereignisse jemandem bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde
Tiere in jemandes Gewahrsam, so steht er in den Rechten und Pflichten
eines Finders.
719. Hat
jemand eine fremde Sache verarbeitet, oder umgebildet, so gehört die
neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem
Verarbeiter und andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
Hat der Verarbeiter nicht
in gutem Glauben gehandelt, so kann in allen Fällen dem Eigentümer des
Stoffes nach richterlichem Ermessen das Eigentum an der neuen Sache,
sowie Schadenersatz zuerkannt werden.
Vorbehalten bleiben die
Ansprüche gegen den Eigentümer der neuen Sache aus der Bereicherung.
720.
Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander
vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder
unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr voneinander
getrennt werden können, so entsteht an der neuen Sache nach dem Werte,
den die Beiträge zur Zeit der Verbindung haben, ein Miteigentum
der Beteiligten.
Wird eine bewegliche
Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als
deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache
dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
Vorbehalten bleiben die
Ansprüche auf Schadenersatz und aus der Bereicherung.
721.
Hat Jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und
unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in
seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
|
g) Der Schatz.
h) Wissenschaftliche
Gegenstände.
3. Die Zuführung.
4.
Die Verarbeitung.
5.
Verbindung und
Vermischung.
6. Die Ersitzung.
|
|
||||
Unfreiwilliger Verlust
des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer
innerhalb eines Jahres oder mittelst einer innerhalb dieser Frist
erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
Für die Berechnung der
Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung gelten die
Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen.
722. Das Eigentum geht,
trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer
sein Recht aufgibt oder dass in der Folge ein Anderer das Eigentum
erwirbt.
|
C. Der Verlust des
Fahrniseigentums.
|
|
||||
Zweite Abteilung
Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten Erster Abschnitt
Die Grunddienstbarkeiten 723.
Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern in der Weise
belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des
Eigentümers des berechtigten Grundstückes gefallen lassen muss, oder
sein Eigentumsrecht zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen nicht
ausüben darf.
Eine Verpflichtung des
Eigentümers zur Vornahme von Handlungen kann nur nebensächlich mit der
Grunddienstbarkeit verbunden sein.
724.
Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit, bedarf es der Eintragung
in das Grundbuch.
Für Erwerb und Eintragung
gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das
Grundeigentum.
Die Ersitzung ist nur zu
Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden
könnte.
725.
Werden Grunddienstbarkeiten errichtet, für die eine äussere
Einrichtung allgemein sichtbar und unzweideutig hergestellt ist, so
genügt als Voraussetzung der Eintragung jede Form der Vereinbarung.
726.
Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines
andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.
727.
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des
Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder
des berechtigten Grundstückes.
728. Wird
der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die
Dienstbarkeit löschen lassen.
|
A.
Der Gegenstand der
Grunddienstbarkeiten.
B.
Errichtung und
Untergang der Grunddienstbarkeiten.
I. Die Errichtung.
1.
Erwerb und Eintragung.
2. Einzelne Erwerbsarten.
a) Bei äussern
Einrichtungen.
b) Erwerb zu eigenen
Lasten.
II. Der Untergang.
1. Im allgemeinen.
2.
Die
Vereinigung.
|
|
||||
Solange die Löschung
nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht
bestehen.
729.
Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles
Interesse verloren, so kann auf Verlangen des Belasteten der Richter
deren Löschung anordnen.
Ist ein Interesse des
Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zum ursprünglichen
Interesse und zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung,
so kann die Dienstbarkeit gegen volle Entschädigung des Berechtigten
ganz oder teilweise abgelöst werden.
730.
Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und
Benützung der Dienstbarkeit nötig ist.
Er ist verpflichtet, sein
Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
Der Belastete darf nichts
vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder
erschweren würde.
731.
Soweit sich aus dem Eintrag Rechte und Pflichten deutlich
ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
Innerhalb des Eintrages
kann diese durch den Erwerbsgrund oder durch die Art, wie sie während
längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben geübt worden ist, ihre
nähere Bestimmung erfahren.
732.
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so
kann dem Verpflichteten eine erhebliche Mehrbelastung nicht zugemutet
werden.
733.
Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg,
Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkrechte
und dergleichen wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet
sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
734.
Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat
sie der Berechtigte zu unterhalten.
Dient die Vorrichtung
auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide den Unterhalt nach
Verhältnis ihrer Interessen.
735.
Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des
Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn die
Ausübung für ihn besonders beschwerlich ist, die Verlegung auf eine
andere für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
Hierzu ist er auch dann
berechtigt, wenn die Dienstbarkeit grundbuchlich auf eine bestimmte
Stelle gelegt worden ist. Die Kosten der Verlegung hat der Belastete zu
tragen.
|
3. Die Ablösung.
C. Der Inhalt der
Grunddienstbarkeiten.
I. Die Bestimmung des Inhaltes. 1. Im allgemeinen.
2. Durch den Eintrag.
3.
Bei verändertem
Bedürfnis.
4.
Nach kantonalem Recht
und Ortsgebrauch.
II. Die Last des
Unterhaltes.
III. Veränderungen der
Belastung.
1. Verlegung. |
|
||||
736.
Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel
die Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter.
Beschränkt sich die
Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil, so
hat sie der Grundbuchverwalter in bezug auf die andern auf Verlangen
des Belasteten oder von Amtes wegen zu löschen.
Eine solche Anordnung des
Grundbuchverwalters kann der Berechtigte innerhalb zehn Tagen beim
Richter anfechten.
737.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der
Regel auf allen Teilen weiter.
Falls jedoch die
Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen
nicht ruhen kann, so ist sie auf Verlangen der Eigentümer dieser Teile
oder durch den Grundbuchverwalter von Amtes wegen zu löschen.
Eine solche Anordnung des
Grundbuchverwalters kann der Berechtigte innerhalb zehn Tagen beim
Richter anfechten.
Zweiter Abschnitt
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten 738.
Die Nutzniessung kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an
Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
Sie verleiht dem
Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des
Gegenstandes.
739.
Zur Bestellung einer Nutzniessung bedarf es bei beweglichen
Sachen, sowie bei Forderungen der Übertragung auf den Erwerber und bei
unbeweglichen Sachen der Eintragung in das Grundbuch.
Für den Erwerb bei
beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, sowie für die Eintragung
gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das
Grundeigentum.
740.
Die gesetzliche Nutzniessung erhält gegenüber Dritten, die von
der Berechtigung Kenntnis haben, ihre Wirkung ohne Eintragung in das
Grundbuch.
Durch den Eintrag wird
sie gegenüber Jedermann wirksam.
741.
Die Nutzniessung an unbeweglichen Sachen geht unter mit der
Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des
Grundstückes.
742.
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache
wieder herzustellen.
Stellt er sie wieder her,
so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
|
2. Teilung.
a) Des berechtigten Grundstückes. b) Des belasteten
Grundstückes.
A. Die Nutzniessung.
I. Gegenstand der Nutzniessung. II. Entstellung der
Nutzniessung.
1. Im allgemeinen.
2.
Bei Gesetzesvorschrift.
III. Untergang der
Nutzniessung.
1. Unmittelbar.
2.
Ersatz bei Untergang.
|
|
||||
Wird für die
untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Zwangsenteignung
und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem
Ersatzgegenstande weiter.
743.
Die Untergangsgründe, wie Zeitablauf oder Tod des Berechtigten,
bewirken bei beweglichen Gegenständen unmittelbar den Untergang der
Nutzniessung.
Bei unbeweglichen Sachen
geben sie dem Eigentümer einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Die gesetzliche
Nutzniessung hört auf mit dem Wegfallen ihres Grundes.
744.
Die Nutzniessung endigt, wenn es nicht anders festgestellt ist,
mit dem Tode des Berechtigten.
Im übrigen kann sie
keinesfalls länger als hundert Jahre dauern.
745.
Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Berechtigte dem
Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
746.
Der Nutzniesser haftet für den Untergang und die Verminderung des
Wertes der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne
sein Verschulden eingetreten ist.
Aufgebrauchte
Gegenstände, die nicht zur Nutzung gehören, hat er zu ersetzen.
Den Minderwert der
Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache
eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
747.
Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht, zu denen er nicht
verpflichtet ist, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen, wie
ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
Vorrichtungen, die er
erstellt hat, kann er, wenn ihm der Eigentümer dafür keinen Ersatz
leisten will, unter der Verpflichtung, den vorigen Stand wieder
herzustellen, wegnehmen.
748.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder
Verschlechterung der Sache, sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren
mit einem Jahre, das mit der Rückleistung der Sache zu laufen beginnt.
749.
Der Nutzniesser hat ein Recht auf den Besitz, den Gebrauch und
die Nutzung der Sache und besorgt deren Verwaltung.
Bei der Betätigung dieser
Rechte hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu
verfahren.
750.
Die Früchte fallen in das Eigentum des Nutzniessers.
Bestandteile, die nicht Früchte sind, wie der Schatz oder
abgelöste Teile von
Bauten, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
|
3. Eintritt eines Untergangsgrundes.
4. Bei unbestimmter Dauer.
5. Rückleistung.
a) Pflicht.
b)
Verantwortlichkeit.
c) Verwendungen.
6. Verjährung der
Ersatzansprüche.
IV. Inhalt der
Nutzniessung.
1. Rechte des Nutzniessers. a) Im allgemeinen.
b) Fruchtziehung.
|
|
||||
751.
Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der
Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.
Wer die Saat bestellt,
hat gegen den Eigentümer der reifen Früchte für die auf deren Erzeugung
gemachten Verwendungen Anspruch auf eine billige Entschädigung.
Diese Entschädigung darf
den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen.
752.
Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische
Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht
beginnt, bis es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
753.
Die Nutzniessung kann von dem Nutzniesser zur Ausübung auf einen
Anderen übertragen werden.
Der Eigentümer ist
befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
Jede Übertragung oder
Pfändung ist ausgeschlossen, wo es sich nach Gesetzesvorschrift oder
Erwerbsgrund um eine höchst persönliche Nutzniessung handelt.
754.
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache
schädlichen Gebrauch Einsprache erheben.
755.
Der Eigentümer kann von dem Nutzniesser, sobald er eine
Gefährdung seiner Rechte nachweist, Sicherstellung verlangen.
Dieser Anspruch besteht
nicht gegenüber Demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter
Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.
Bei der gesetzlichen
Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des
Rechtsverhältnisses.
756.
Leistet der Nutzniesser während der ihm hierfür anzusetzenden,
angemessenen Frist die ihm obliegende Sicherheit nicht oder lässt er
trotz Einsprache des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch
der Sache nicht ab, so wird ihm durch den Richter bis auf weiteres der
Besitz des Gegenstandes vorenthalten oder entzogen und eine
Beistandschaft angeordnet.
757.
Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu
verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame
Kosten ein amtliches Inventar aufgenommen werde.
Dieses Inventar macht bei
der Rückleistung Beweis, so lange seine Unrichtigkeit nicht
nachgewiesen ist.
758.
Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten
und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt
gehören, von sich aus vorzunehmen.
Werden wichtigere
Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache nötig, so hat der
Nutzniesser den Eigentümer davon
|
c) Umfang der
Nutzung.
d) Zinse.
e)
Übertragbarkeit.
2. Rechte des Eigentümers.
a) Aufsicht.
b) Anspruch auf
Sicherung.
c) Folge der
Nichtleistung der Sicherung.
3. Inventarpflicht
4.
Lasten der
Nutzniessung.
a) Erhaltung der Sache.
|
|
||||
zu benachrichtigen, sowie
deren Vornahme zu gestatten, und ist, wenn dieser nicht Abhilfe
schafft, befugt, sie selbst vorzunehmen.
759.
Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die
Bewirtschaftung der Sache, sowie die Steuern und Abgaben trägt im
Verhältnis zur Zeit seiner Berechtigung der Nutzniesser.
Die andern Lasten trägt
der Eigentümer, der jedoch, falls es der Nutzniesser nicht vorzieht,
ihm hierzu das nötige Kapital unentgeltlich vorzuschiessen, Gegenstände
der Nutzniessung hierfür verwerten darf.
760.
Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die
darauf haftenden Kapitalschulden nach Verhältnis zu verzinsen und ist
dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Vermögenssteuer zu
entrichten.
Steht eine einzelne Sache
in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt
ist, die darauf haftenden Kapitalschulden zu verzinsen.
761.
Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers
gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, wenn diese Versicherung
einer sorgfältigen Wirtschaft entspricht.
Die Versicherungsprämien
hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in
Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu
tragen.
762.
Bei der Ziehung der Früchte hat der Nutzniesser darauf zu achten,
dass der Gegenstand nicht über das gewöhnliche Mass hinaus geschädigt
oder entwertet werde.
Soweit eine Ziehung der
Früchte über dieses Mass hinaus stattgefunden hat, gehören sie dem
Grundeigentümer.
763.
Der Nutzniesser darf an der Bewirtschaftung keine Veränderungen
vornehnen, die für die Rechte des Eigentümers von erheblichem Nachteil
sind.
Die Nutzniessung
berechtigt ihn nicht, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu
verändern.
Die Neuanlage von
Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur
dann gestattet, wenn die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes
dadurch nicht wesentlich verändert wird.
764.
Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser
den Ertrag an Holz, Weide, Streue und anderem insoweit beanspruchen,
als es ein ordentlicher Bewirtschaftungsplan rechtfertigt.
Sowohl der Eigentümer als
der Nutzniesser können die Befolgung eines Planes verlangen, der ihre
Rechte nicht beeinträchtigt.
Fällt infolge von Sturm,
Schneeschaden, Brand oder dergleichen ein erheblich grösserer
Holzbetrag an, so ist der Erlös
|
b) Lasten des Unterhalts und
der Bewirtschaftung.
c) Kapitalzinse und
persönliche Steuern.
d) Versicherung.
V. Besondere Fälle der
Nutzniessung. 1. An Grundstücken.
a) Fruchtziehung.
b) Wirtschaftliche
Bestimmung.
c) Bei Wald.
|
|
||||
hieraus nach Abzug der
Kosten der Widerherstellung zinstragend anzulegen und die Übernutzung
allmählich wieder einzusparen oder der Wirtschaftsplan den neuen
Verhältnissen anzupassen.
765.
Die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung mit der Gewinnung
von Bodenbestandteilen erfolgt, oder an Bergwerken steht unter den
Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde.
766.
Verbrauchbare Sachen gehen, wenn es nicht anders bestimmt ist, in
das Eigentum des Nutzniessers über, der für den Wert, den sie zur Zeit
der Bestellung hatten, ersatzpflichtig wird.
Über Sachen, die bei der
Übergabe geschätzt worden sind, hat der Nutzniesser, wenn es nicht
anders bestimmt ist, die freie Verfügung, wird aber, falls er verfügt,
für deren Wert ersatzpflichtig.
Der Ersatz kann, wie
namentlich bei dem Inventar von Grundstücken, bei Herden und
Warenlagern, in der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte
bestehen.
767.
Von Forderungen, die in Nutzniessung stehen, kann der Nutzniesser
den Ertrag einziehen.
Kündungen an den
Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen, um gültig zu
sein, vom Gläubiger und Nutzniesser, Kündungen seitens des Schuldners
beiden gegenüber erfolgen.
Sowohl der Gläubiger als
der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf die Zustimmung zu den
Massregeln, die bei Gefährdung der Erhältlichkeit zur ordentlichen
Verwaltung gehören.
768.
Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem
Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide
gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.
Der Gegenstand der
Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der
Nutzniessung.
Sowohl der Gläubiger als
der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage
der Kapitalien.
769.
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in
einem Teile eines solchen Wohnung zu haben (Winkel im Haus).
Es ist unübertragbar und
unvererblich.
Es steht, soweit es nicht
anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
770. Ist das
Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der
Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten
Einrichtungen mitbenutzen.
Unter mehreren Räumen
steht dem Berechtigten ein billiges Wahlrecht zu.
|
d) Bei Bergwerken und
Ähnlichem.
2. An verbrauchbaren und geschätzten
Sachen.
3. An Forderungen und andern Rechten.
a) Verfügung über
Forderungen.
b) Rückzahlungen und
Neuanlage.
B. Das Wohnrecht.
I. Im allgemeinen. II. Ansprüche des
Wohnungsberechtigten.
1. In bezug auf die Sache.
|
|
||||
771. Das
Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des
Berechtigten bemessen.
Dieser darf, falls nicht
ausdrücklich sein Recht auf seine Person beschränkt ist, seine
Familien- und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
772.
Steht ein Raum ausschliesslich im Wohnrecht des Berechtigten, so
trägt dieser die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts.
Hat der Berechtigte nur
ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltungskosten dem
Eigentümer zu.
773.
Ein Grundstück kann derart belastet werden, dass jemand das Recht
erhält, auf oder unter dessen Boden ein Bauwerk zu errichten und zu
erhalten.
Dieses Recht ist, wenn es
nicht anders bestimmt wird, veräusserlich und vererblich.
Es wird als Dienstbarkeit
auf das belastete Grundstück gelegt, kann aber zugleich als
unbewegliche Sache in das Grundbuch aufgenommen werden.
774.
Gebrauchsrechte anderen Inhalts können zugunsten einer beliebigen
Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese
in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die
Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
Sie sind, soweit es nicht
anders verabredet ist, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt
nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
Im übrigen stehen sie
unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
Dritter Abschnitt.
Die Grundlasten. 775.
Durch die Grundlast wird der Eigentümer des belasteten
Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet.
Als Berechtigter kann der
jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.
776.
Die Grundlast bedarf zu ihrer Entstehung der Eintragung im
Grundbuch.
Bei der Eintragung ist
ein bestimmter Betrag ihres Wertes in Landesmünze anzugeben, und zwar
bei periodischen Leistungen, mangels anderer Abrede, der zwanzigfache
Betrag der Jahresleistung.
Für Erwerb und Eintragung
gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das
Grundeigentum.
|
2. Nach dem Bedürfnis.
III. Lasten des
Wohnrechts.
C. Das Baurecht.
D. Andere
Gebrauchsrechte.
A. Der Gegenstand
der Grundlast.
B. Errichtung und
Untergang der Grundlast.
I. Die Errichtung.
1. Eintragung und Erwerbsart. |
|
||||
777.
Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen keiner Eintragung in
das Grundbuch.
778.
Gibt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf eine
Grundlastforderung, so entsteht diese mit der Eintragung in das
Grundbuch.
779. Wird
eine Grundlast begründet zum Zwecke der Sicherung einer Forderung, so
steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.
780. Die
Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem
vollständigen Untergang des Grundstückes.
Aus den andern
Untergangsgründen, Verzicht oder Ablösung, erhält der Belastete einen
Anspruch auf Löschung des Eintrages gegen den Berechtigten.
781. Der
Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede, und
ferner:
Wenn das belastete
Grundstück zerstückelt wird, wenn der Eigentümer dessen Wert vermindert
und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet,
wenn der Schuldner mit
drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
782. Nach
dreissigjährigem Bestand der Belastung kann der Schuldner die Ablösung
der Grundlast unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts auch dann
verlangen, wenn sie auf längere Zeit verabredet worden ist.
Im Falle solcher Abrede
hat der Ablösung eine Kündung auf Jahresfrist voranzugehen.
Auf dieses Recht kann
nicht verzichtet werden.
783.
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als
Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist.
784. Die Grundlasten unterliegen
keiner Verjährung.
Die einzelne Leistung ist
von dem Zeitpunkte an der Verjährung unterworfen, da sie zur
persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
785.
Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen
den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des
belasteten Grundstückes.
Die einzelne Leistung
wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit
zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
786. Wechselt
das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres
Schuldner der Grundlast.
Wird das belastete
Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen
ein wie bei der Gült.
|
2. Gesetzesvorschrift.
a) Ohne Eintragung.
b) Anspruch auf
Eintragung.
8. Bei
Versicherungszwecken.
II. Der Untergang.
1.
Untergangsgrund und
Löschung.
2. Ablösung.
a) Ablösung durch
den Gläubiger.
b) Ablösung durch
den Schuldner.
c) Ablösungsbetrag.
3. Verjährung.
C. Der Inhalt der Grundlast.
I. Das Gläubigerrecht. II. Die Schulpflicht.
|
|
||||
Zweiundzwanzigster Titel
Das Grundpfand Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen 787. Das
Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, Schuldbrief oder
Gült.
Die Bestellung anderer
Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
788.
Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein
bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
Ist die Forderung
unbestimmten Betrages, so ist ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem
mit Einschluss der vertragsgemässen Zinse das Grundstück haftbar ist.
789. Die
Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen
aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Die Bundesgesetzgebung
kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen,
für die ein Grundstück oder ein Grundpfandtitel zu Pfand gesetzt wird,
zulässig ist.
790.
Das Grundpfand kann nur auf Grundstücke errichtet werden, die im
Grundbuch aufgenommen sind.
Die Kantone sind befugt,
die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder
Alpen, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von
Alprechten und dergleichen, besonderen Vorschriften zu unterstellen
oder vollständig zu untersagen.
791.
Bei der Bestellung des Grundpfandes ist das Grundstück, das mit
dem Pfandrecht belastet wird, bestimmt anzugeben.
Teile eines Grundstückes
können, so lange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht
verpfändet werden.
Werden mehrere
Grundstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern für die gleiche
Forderung zu Pfand gesetzt, so ist die Pfandhaft nach Vereinbarung oder
nach dem Wertverhältnis der Grundstücke derart zu verteilen, dass jedes
von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag belastet wird.
792.
Das Grundpfand entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
793.
Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer
seinen Anteil verpfänden.
Steht ein Grundstück in
Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer
verpfändet werden.
|
A. Voraussetzungen des
Grundpfandes.
I. Arten des Grundpfandes. II. Gestalt der Forderung.
1. Betrag der Forderung.
2. Zinse.
III. Das Grundstück.
1. Verpfändbarkeit.
2. Bestimmtheit.
B. Errichtung und
Untergang des Grundpfandes.
I. Die Errichtung. 1. Eintragung.
2. Bei
gemeinschaftlichem Eigentum.
|
|
||||
794.
Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie
mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
Der Untergang infolge von
Zwangsenteignung steht unter dem Eigentumsrecht des Bundes und der
Kantone.
795. Das Grundpfand
erstreckt sich auf das belastete Grundstück mit Einschluss aller
Bestandteile und Zugehör.
Was als Zugehör bei der
Verpfändung namentlich aufgeführt und im Grundbuch angemerkt ist, wie
Maschinen oder Hotelmobiliar, wird als Zugehör vermutet.
Vorbehalten bleiben die
Rechte Dritter an der Zugehör.
796.
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen
keiner Verjährung.
797.
Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm
der Gläubiger jede weitere schädliche Einwirkung gerichtlich untersagen
lassen.
Er ist befugt,
nötigenfalls die zweckdienlichen Vorkehrungen selber zu treffen, wobei
ihm für deren Kosten der Eigentümer ersatzpflichtig ist und das
Grundstück Sicherheit bietet.
798. Droht
die Gefahr einer fortschreitenden Wertverminderung, so kann der
Gläubiger den Schuldner gerichtlich zur sofortigen Sicherung seiner
Ansprüche oder zu einer hinreichenden Abzahlung anhalten lassen.
Ist die Wertverminderung
schon erfolgt, so kann er ausserdem Wiederherstellung des frühern
Zustandes verlangen.
799. Wird dem
Verlangen des Gläubigers innerhalb einer vom Richter anzusetzenden
Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger die sofortige Abzahlung
der Schuld beanspruchen.
800. Als
eine Wertverminderung wird es betrachtet, wenn das Pfand über das in
einer ordentlichen Bewirtschaftung erlaubte Mass hinaus verschlechtert,
verringert oder sonstwie entwertet wird und infolgedessen dem Gläubiger
nicht mehr die gleiche Sicherheit bietet wie vordem.
Die Entwertung kann an
der Hauptsache oder an der Zugehör oder hinsichtlich der damit
verbundenen dinglichen Rechte erfolgt sein.
801.
Wertverminderungen, die ohne jedes Verschulden des Eigentümers
eintreten, geben dem Gläubiger kein Recht auf Sicherstellung oder
Abzahlung.
Es ist ihm jedoch
gestattet, zu deren Beseitigung oder Bekämpfung zweckdienliche
Vorkehrungen zu treffen, wobei ihm für deren Kosten das Grundstück ohne
Schuldpflicht des Eigentümers Sicherheit bietet.
|
II. Der Untergang.
C. Die Wirkungen des
Grundpfandes.
I. Umfang des Gläubigerrechts. II. Verjährung.
III. Sicherungsbefugnisse.
1. Massregeln bei Wertverminderung.
a) Untersagung und
Selbsthilfe.
b) Sicherung und
Wiederherstellung.
c) Abzahlung.
2.
Voraussetzung der
Wertverminderung.
a) Umschreibung.
b) Beschränkung.
|
|
||||
802. Wird ein
Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der
Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubiger die
Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald
eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des
Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
Über eine solche
Entlassung verfügt der Grundbuchverwalter.
Der Gläubiger kann diese
Verfügung innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten, der darüber in
schnellem Verfahren entscheidet.
803. Der
Eigentümer eines verpfändeten Grundstückes wird durch keine Abrede
daran verhindert, weitere Lasten auf dieses zu legen.
Wird nach dem Grundpfand
eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, so geht
jenes, wenn der Pfandgläubiger der Belastung nicht zugestimmt hat, der
jüngeren Belastung vor.
Ist jedoch nach dem
Verwertungsergebnis die Dienstbarkeit den ältern Pfandrechten in keiner
Weise nachteilig, so ist sie auch ihnen gegenüber gültig.
804. Die
pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei
der Eintragung angegeben wird.
Es können
Grundpfandrechte in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden,
sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten
wird.
805. Sind
Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so
hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende
Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke einzurücken.
An Stelle des getilgten
vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
Vereinbarungen über das
Nachrücken von Gläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie
vorgemerkt sind.
806. Ist ein
Grundpfandrecht ohne Bestand eines vorgehenden in späterem Rang
errichtet, oder ein vorgehender Pfandtitel nicht verwertet, oder lautet
die Forderung auf einen geringern als den für die Pfandhaft
eingetragenen Betrag, so wird im Falle der Pfandverwertung der Erlös
aus dem Pfand ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen
Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
807. Der
Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus
dem Erlös des Grundstückes bezahlt zu machen.
Die Abrede, wonach das
Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum
zufallen soll, ist ungültig.
|
3. Abtrennung kleiner
Stücke.
IV. Weitere Belastung.
V. Die Pfandstellen.
1.
Die Wirkung
d. Pfandstellen. 2.
Die Pfandstellen
untereinander.
3.
Leere Pfandstellen.
VI. Befriedigung aus dem
Pfande. 1. Art der Befriedigung.
|
|
||||
Sind mehrere Grundstücke
für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf
Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten.
808. Der
Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes wird unter die
Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
Gläubiger gleichen Ranges
haben unter sich Anspruch auf die gleiche, verhältnismässige
Befriedigung.
809. Das
Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: Für die
Kapitalforderung,
für die Kosten der
Betreibung und die andern gesetzlichen Folgen des Rechtsverhältnisses,
für drei verfallene Zinse
und den zur Zeit des Pfandverwertungsbegehrens oder der
Konkurseröffnung laufenden Zins, in keinem Falle aber für mehr als vier
Jahreszinse.
Der ursprünglich
vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender
Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
810. Hat der
Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen
gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten
Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür die gleiche Sicherung
beanspruchen, wie für seine Pfandforderung.
811. Eine
fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller
Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes
ausbezahlt werden.
Vorbehalten bleiben die
Vorschriften der Kantone über die staatliche Feuerversicherung.
812. Ist der
Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den
Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers
vorsieht, zum Zweck der Ermöglichung dringend erforderlicher
Entscheidungen auf Antrag des Grundbuchverwalters dem Gläubiger durch
die Vormundschaftsbehörde ein Beistand bestellt werden.
Zweiter Abschnitt
Die Grundpfandverschreibung 813. Durch
die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder
zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt
werden.
Das verpfändete
Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
Der Bestand der Forderung
wird durch den Eintrag nicht erwiesen.
|
2.
Verteilung des Erlöses.
3.
Umfang der Sicherung.
4.
Sicherung für
erhaltende Auslagen.
5.
Anspruch auf die
Versicherungssumme.
VII. Vertretung des
Gläubigers.
A. Zweck und Gestalt der
Grundpfandverschreibung.
|
|
||||
814. Die
Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder
wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält
auch bei schwankenden Forderungsverhältnissen ihren Rang nach dem
Eintrag im Grundbuch.
Ein Pfandtitel wird über
die errichtete Pfandverschreibung vom Grundbuchverwalter nicht
ausgestellt.
815. Der
Vertrag über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung bedarf zu
seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
816. Ist die
Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten
Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er zur Löschung des
Eintrages die Einwilligung erkläre.
817. Ist der
Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das
Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der
Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
Befriedigt er den
Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
818. Ist der Erwerber
eines Grundstückes oder eines Teiles nicht zugleich Schuldner, so kann
ihn der Richter, wenn die darauf lastenden Grundpfänder dessen Wert
offenbar übersteigen, ermächtigen, die Grundpfänder gegen Entrichtung
des Kaufpreises an die Gläubiger abzulösen.
Die Gläubiger können
hierfür eine halbjährige Kündung beanspruchen und amtliche Schatzung
verlangen.
Übersteigt die amtliche
Schatzung den Kaufpreis, so können die Gläubiger zu der Pfandentlassung
nur gegen Entrichtung dieses höhern Betrages verpflichtet werden.
819. Eine
Kündung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer
der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie
gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt ist.
820. Wird
das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück als Ganzes
veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners,
wenn es nicht anders verabredet wird, unverändert.
Wird das Grundstück
zerstückelt, so ordnet, wenn die Eigentümer und die Gläubiger sich über
die Gestaltung der Haftung nicht anders vereinbaren, der
Grundbuchverwalter die Verhältnisse von Amtes wegen nach den
Vorschriften über die Verpfändung mehrerer Grundstücke.
Diese Ordnung kann jeder
Beteiligte innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten.
|
B. Errichtung und
Untergang.
I. Die Errichtung.
1.
Im allgemeinen.
2.
Der
Verpfändungsvertrag.
II. Der Untergang.
1. Recht auf Löschung.
2. Stellung des
Eigentümers.
3.
Einseitige Ablösung.
4. Kündung.
C. Die Wirkungen des Grundpfandes.
I. Veräusserung und
Zerstückelung.
|
|
||||
821. Die
Übertragung der Grundpfandverschreibung bedarf zu ihrer Gültigkeit der
Eintragung in das Grundbuch.
Ohne diese Eintragung hat
der neue Gläubiger kein Pfandrecht.
822. Das
Gesetz bezeichnet die Fälle, in denen der Gläubiger einen Anspruch hat
auf ein Grundpfand an einem oder mehreren Grundstücken seines
Schuldners.
Einer Eintragung bedürfen
nicht die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus
öffentlich-rechtlichen oder für die Grundeigentümer allgemein
verbindlichen Verhältnissen.
823. Der
Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfand besteht: Für den Kaufpreis an
dem verkauften Grundstück,
für die Forderung der
Miterben und Gemeinder aus der Teilung an den Grundstücken, die der
Gemeinschaft gehörten,
für die Forderungen der
Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem
Grundstücke Material oder Arbeit geliefert haben, an diesem
Grundstücke, wobei die Forderung des Unternehmers die von diesem
bezahlten Forderungen der Handwerker mitumfasst.
Die Eintragung muss
spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums aus dem Kauf
oder der Teilung oder nach der Vollendung des Werkes erfolgen.
824.
Gelangen mehrere gesetzliche Grundpfänder der Handwerker und
Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie verschiedenen
Datums sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus
dem Pfande.
Kommen die Forderungen
bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist dieser aus dem
Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger insoweit zu ersetzen,
als diese durch ihre Pfandrechte das Grundstück auf Gefahr der
Handwerker und Unternehmer überlastet haben.
825. Eine
Überlastung auf Gefahr der Handwerker und Unternehmer liegt vor :
Wenn ein Grundstück durch
ein vorgehendes Grundpfand mit Rücksicht auf die aus dem Werk zu
erwartende Wertsteigerung über seinen damaligen Wert belastet worden
ist,
wenn zum Zweck der
Errichtung des Werkes ein Grundpfand für ein Darlehen auf das
Grundstück gelegt worden ist, das keine Verwendung für das Werk
gefunden hat.
Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, entscheidet nach Anhörung von Sachverständigen der Richter
nach seinem Ermessen.
|
II. Übertragung der
Forderung.
D. Das gesetzliche
Pfandrecht.
I. Im allgemeinen. II. Die Fälle des
gesetzlichen Anspruchs.
III. Rang und Vorrecht der
Handwerker und Unternehmer.
1. Anspruch.
2. Umschreibung.
|
|
||||
Dritter Abschnitt
Schuldbrief und Gült 826. Durch
den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung, die für den Verkehr
bestimmt ist, grundpfändlich sichergestellt.
827. Das
kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche
Schatzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder
allgemein vorschreiben.
Es kann bestimmen, dass
Schuldbriefe nur bis zum Schatzungswert errichtet werden dürfen.
Die besondern
Bestimmungen über die Ablösung und Kündung der
Grundpfandverschreibungen gelten auch für die Schuldbriefe.
828. Für das
Verhältnis von Schuldpflicht und Eigentum, sowie für die Folgen der
Veräusserung und Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen
über die Grundpfandverschreibung.
Die Einreden des
Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache
zu.
829. Durch
die Gült wird eine Forderung, die für den Verkehr bestimmt ist, als
Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
Die Forderung besteht
ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund
wird nicht angeführt.
830. Eine
Gült kann nur bis zu zwei Drittel des Schatzungswertes des Bodens,
vermehrt um die Hälfte des Schatzungswertes der Bauten errichtet
werden.
Die Schatzung erfolgt
nach dem Ertragswert in einem amtlichen Verfahren, das durch das
kantonale Recht des nähern zu ordnen ist.
831. Die
Kantone sind dafür haftbar, dass den Gültforderungen der Wert zukomme,
auf den sie lauten.
Tritt ein Verlust ein, so
können sie sich von dieser Haftung nur durch den Nachweis befreien,
dass bei der Errichtung der Gült die Schatzung mit aller erforderlichen
Sorgfalt vorgenommen worden sei.
Sie haben Rückgriff auf
die Beamten, die die Schatzung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
vorgenommen oder eine Gült über den erlaubten Betrag errichtet haben.
832. Der
Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat, das Recht,
jeweils auf Ende einer Periode von zehn Jahren mit Aufkündung auf
Jahresfrist die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der
Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.
|
A. Der Schuld brief.
I. Zweck und Gestalt. II. Schatzuug, Ablösung.
III. Eigentum am Grundstück,
Veräusserung, Zerstückelung.
B. Die Gült.
I. Zweck u. Gestalt.
II. Belastungsgrenze und
Ablösbarkeit.
1. Belastungsgrenze.
2. Haftung des
Staates.
3. Ablösbarkeit.
|
|
||||
Der Gültgläubiger kann
die Gültforderung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen ablösen.
833. Die Gült
hat zum Schuldner stets den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
Der Erwerber des
Grundstückes wird unter Entlastung des Veräusserers ohne weiteres
Schuldner der Gültforderung.
Gültzinze werden von dem
Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo sie kein Pfandrecht mehr
haben.
834. Bei
Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die
Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.
Im übrigen erfolgt die
Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren,
wie es für den Fall der Zerstückelung für die Grundpfandverschreibung
geordnet ist.
835.
Die Forderung darf bei Schuldbrief und Gült weder Bedingung noch
Gegenleistung enthalten.
836.
Mit der Errichtung von Schuldbrief oder Gült wird mangels einer
andern Abrede das Schuldverhältnis, das der Errichtung zugrunde liegt,
durch Schulderneuerung getilgt.
837.
Bei der Errichtung von Schuldbrief oder Gült wird neben der
Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
Die Eintragung hat schon
vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.
838.
Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter
ausgestellt und bedürfen der Unterschrift einer weitern Amtsstelle.
Sie dürfen dem Gläubiger
oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des
Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt
werden.
839.
Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch eine
Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Sie haben sich so viel
als möglich an die Eintragung im Grundbuch anzulehnen.
840.
Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte
Person oder der Inhaber bezeichnet werden.
Die Ausstellung kann auf
den Namen des Grundeigentümers erfolgen.
841.
Bei der Errichtung von Schuldbrief oder Gült kann ein
Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu
empfangen, Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen die Rechte
der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und
Unparteilichkeit zu wahren hat.
Sein Name ist im
Grundbuch und auf den Pfandtiteln einzutragen.
|
III. Eigentum am Grundstück
und Zerstückelung.
1. Schuldpflicht und Eigentum.
2. Zerstückelung.
C. Gemeinsame
Bestimmungen.
1. Errichtung. 1. Die Gestalt der Forderung.
2. Verhältnis
zur ursprünglichen Forderung.
3.
Eintrag und Pfandtitel.
a) Die Notwendigkeit
des Pfandtitels.
b) Die Ausstellung
des Pfandtitels.
c) Die Form des
Pfandtitels.
4.
Bezeichnung des
Gläubigers.
a) Bei der
Ausstellung.
b) Stellvertretung.
|
|
||||
Fällt die Vollmacht
dahin, so trifft der Richter, wenn die Beteiligten sich nicht
vereinbaren, die nötigen Anordnungen.
842.
Steht dem Schuldner kein Gläubiger gegenüber, oder verzichtet der
Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner bei Schuldbrief und
Gült die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
Er ist befugt, den
Pfandtitel weiter zu verwerten.
843.
Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch niemals gelöscht werden,
bevor der Pfandtitel getilgt oder gerichtlich für kraftlos erklärt
worden ist.
844.
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage
gemäss für Jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das
Grundbuch verlassen hat.
845.
Der formrichtig erstellte Pfandtitel, Schuldbrief oder Gült,
besteht seinem Wortlaute gemäss für Jedermann zu Recht, der sich in
gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.
846.
Ist der Wortlaut von Schuldbrief oder Gült nicht dem Eintrag
entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so ist das Grundbuch
massgebend.
Der gutgläubige Erwerber
des Titels hat jedoch Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beamten, der
die Abweichung des Titels vom Grundbuch verschuldet hat.
Zugleich ist der Kanton
nach Massgabe seiner Haftbarkeit für die Grundbuchführung für den
Schaden verantwortlich.
847.
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann nur in Verbindung
mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet, oder überhaupt
geltend gemacht werden, laute der Titel auf einen bestimmten Namen oder
auf den Inhaber.
Vorbehalten bleibt die
Geltendmachung der Forderung in den Fällen, wo die Kraftloserklärung
des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden
ist.
848.
Die Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült erfolgt,
wo diese auf einen bestimmten Namen lauten, in der Form der Abtretung
oder durch Indossament, in Verbindung mit der Übergabe des Titels.
Lautet der Titel auf den
Inhaber, so erfolgt die Übertragung durch die Übergabe des Titels an
den Erwerber.
Jeder Erwerber eines
Pfandtitels ist befugt, seinen Namen im Grundbuch eintragen zu lassen.
849. Ist ein
Pfandtitel verloren gegangen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet
worden, so kann der Titel gerichtlich für kraftlos erklärt und der
Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder für die noch nicht fällige
Forderung ein neuer Titel ausgefertigt werden.
|
II. Der Untergang von
Schuldbrief und Gült.
1. Untergang der
Forderung.
2. Die Löschung.
III. Die Rechte des
Gläubigers.
1.
Schutz des guten
Glaubens.
a) Auf Grund
desEintrags.
b) Auf Grund des
Pfandtitels.
c) Verhältnis des
Titels zum Eintrag.
2. Geltendmachung.
3. Übertragung.
4.
Kraftloserklärung.
a) Bei Verlust.
|
|
||||
Die Kraftloserklärung
erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr auf dem Wege des
Amortisationsverfahrens, wie es für Inhaberpapiere vorgesehen ist.
In gleicher Weise kann
der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein getilgter Titel
vermisst wird.
850.
Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn
Jahren unbekannt, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes
verlangen, dass der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Aufrufung
verschollener Personen durch den Richter öffentlich aufgefordert werde,
sich zu melden.
Meldet sich der Gläubiger
nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass
die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel
gerichtlich für kraftlos erklärt, und der Eigentümer kann die
freigewordene Pfandstelle beliebig verwerten.
851.
Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die
entweder sich auf den Eintrag oder die Urkunde beziehen, oder ihm
persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.
852.
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der
vollständigen Zahlung den Pfandtitel ungetilgt herauszugeben.
Wird eine Abzahlung an
die Schuld geleistet, oder eine Schulderleichterung gewährt, so hat der
Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen und auf dem Pfandtitel
anmerken zu lassen.
Ohne diese Anmerkung kann
jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Abzahlung oder
Schulderleichterung von sich ablehnen.
853.
Pfandentlassungen müssen im Grundbuch eingetragen und auf dem
Pfandtitel angemerkt werden.
Ohne diese Anmerkung kann
jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung dieser Entlassung von
sich ablehnen.
Vierter Abschnitt
Die Emission von Anleihen 854.
Obligationen von Anleihen können dadurch sichergestellt werden,
dass die Ausgabestelle sich als Schuldnerin bezeichnet und ihre
grundpfändlich gesicherte Forderung gegen den Borger den
Obligationsgläubigern zu Pfand setzt.
855.
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden,
stehen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften, unter dem
allgemeinen Schulbdrief- und Gültrecht.
|
b) Aufrufung des Gläubigers.
5.
Einreden des
Schuldners.
6.
Zahlung und
Schulderleichterungen.
7. Pfandentlassungen.
A.
Obligationen mit
Pfandrecht an Grundpfand.
B.
Serientitel.
1. Zweck und Gestalt der
Serientitel.
|
|
||||
Sie werden von
öffentlichen Kassen, oder von Banken unter eigener Haftung für Kapital
und Zinse, oder von den Eigentümern der belasteten Grundstücke selbst
ausgegeben.
856. Die
Serientitel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von hundert Franken.
Alle Titel einer Serie
tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.
857.
Die Serientitel sind für die Gläubiger unkündbar. Das
Ablösungsrecht des Schuldners, sowie eine Erhöhung
der Amortisation kann
höchstens für zehn Jahre ausgeschlossen werden.
858.
Die Zinse der Serientitel sind von der Ausgabestelle an die
Gläubiger zu bezahlen auf Vorweisung des Titels oder gegen Einlieferung
von Coupons.
Erfolgt die Ausgabe durch
eine öffentliche Kasse oder eine Bank, so kann diese von den Schuldnern
mit dem Zins einen Aufschlag von höchstens einem Viertel vom Hundert
des Kapitals als Provision erheben.
859.
Dem Zinsbetrag, den die Schuldner zu entrichten haben, kann eine
Quote beigefügt werden, die zur allmählichen Tilgung der Serie
verwendet wird.
Diese Beträge bleiben bis
zur vollendeten Tilgung unverändert.
Die Amortisation muss
jährlich dem Betrag einer gewissen Zahl von Serientiteln entsprechen.
860.
Die Serientitel müssen alle in erstem Rang auf die zu belastenden
Grundstücke eingetragen werden und dürfen zwei Drittel des durch
amtliche Schatzung ermittelten Wertes des Bodens, vermehrt um die
Hälfte des Schatzungswertes der Bauten, nicht übersteigen.
861.
Die Ausgabestelle kann an den Schuldbedingungen keine
Veränderungen vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden
sind.
862.
Die Rückzahlung der Serientitel erfolgt nach dem Tilgungsplan,
der bei der Ausgabe oder nach den bei dieser vorbehaltenen Befugnissen
durch die Ausgabestelle aufgestellt wird.
Gelangt ein Serientitel
zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der
Titel getilgt.
Eine Löschung des
Eintrages darf erst erfolgen, nachdem der Schuldner den
Verpflichtungen, die er bei der Ausgabe der Titel übernommen hat,
vollständig nachgekommen ist.
863. Der
Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen
gemäss den Bedingungen, die bei der Ausgabe
|
1.
Die Ausgabe der
Serientitel.
2. Die Gestalt der
Serientitel.
a) Gestalt der
Forderung und des Briefes.
b) Die Ablös-barkeit.
c) Die Zinse.
d) Die
Amortisationsquoten.
3.
Der Rang der
Serientitel.
II. Die Wirkungen der
Serientitel.
1.
Die Ausgabestelle.
2.
Die Ablösuug.
a) Der
Tilgungsplan.
b) Die Aufsicht.
|
|
||||
aufgestellt worden und
auf den Titeln angemerkt sind, vorzunehmen und die ausgelosten Titel zu
tilgen.
Die Kantone haben die
Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich zu überwachen.
864.
Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur
Amortisation zu verwenden.
Dreiundzwanzigster Titel
Das Fahrnispfand Erster Abschnitt
Faustpfand und Retentionsrecht 865.
Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch
verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache
übertragen wird (Faustpfand).
Der gutgläubige Empfänger
der Pfandsache erhält das Pfandrecht, unter Vorbehalt der Rechte
Dritter aus früherem Besitze, auch dann, wenn der Verpfänder nicht
befugt war, über die Sache zu verfügen.
Die Übergabe ist nicht
vollzogen, solange der Geber im ausschliesslichen Besitze der Sache
bleibt.
866.
Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der
Eigentümer den Faustpfandgläubiger schriftlich anweist, nach seiner
Befriedigung das Pfand nicht an ihn, sondern an den folgenden Gläubiger
herauszugeben.
867.
Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des
Verpfänders weiter verpfänden.
868. Das
Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger aufhört, das Pfand zu
besitzen.
Es hat keine Wirkung, so
lange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers im ausschliesslichen
Besitz des Verpfänders befindet.
Solange der Gläubiger die
Pfandsache von dritten Besitzern zurückverlangen kann, vermag er sein
Pfandrecht Jedermann gegenüber wieder herzustellen.
869.
Ist die Forderung getilgt oder sonstwie das Pfandrecht
untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten
herauszugeben.
Vor seiner vollen
Befriedigung hat er das Pfand weder ganz noch teilweise herauszugeben
|
c) Verwendung der
Rückzahlungen.
A. Das Faustpfand.
I. Die Bestellung des Faustpfandes. 1. Besitz des Gläubigers.
2.
Nachverpfändung.
3. Verpfändung durch den
Pfandgläubiger.
II. Der Untergang.
1. Besitzesverlust.
2.
Rückgabepflicht.
|
|
||||
870. Der
Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem
Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht
nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Hat der Gläubiger das
Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für
allen hieraus entstandenen Schaden.
871.
Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Forderung
mit Einschluss der Vertragszinse und der gesetzlichen Folgen des
Rechtsverhältnisses.
872.
Haften mehrere Pfandrechte an der gleichen Sache, so werden die
Gläubiger nach ihrem Rang befriedigt.
Der Rang der Pfandrechte
wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
873.
Jede Abrede, wonach das Fahrnispfand dem Gläubiger, wenn er nicht
befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
874.
Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des
Schuldners im Besitz des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur
Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung
fällig ist und mit dem Gegenstand ihrer Natur nach in Zusammenhang
steht.
Unter Kaufleuten besteht
dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus dem
geschäftlichen Verkehr herrühren.
Der Gläubiger hat das
Retentionsrecht, unter Vorbehalt der Rechte Dritter aus früherem
Besitz, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen
hat, nicht dem Schuldner gehört.
875.
An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das
Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Ausgeschlossen ist die
Retention, wenn ihr eine Vorschrift, die der Schuldner vor oder bei der
Übergabe der Sache erteilt, oder eine Verpflichtung, die der Gläubiger
übernommen hat, oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
876. Bei
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das
Retentionsrecht auch wegen nicht fälliger Forderungen.
Ist die
Zahlungsunfähigkeit erst später eingetreten oder dem Gläubiger bekannt
geworden, so kann dieser die Retention auch dann geltend machen, wenn
ihr eine besondere Vorschrift des Schuldners oder eine Verpflichtung,
die er übernommen, entgegensteht.
877.
Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der
Gläubiger die retinierte Sache nach erfolgter Benach-
|
3. Haftung des Gläubigers.
III. Die Wirkungen des
Faustpfandes.
1.
Umfang der gesicherten
Forderung.
2.
Rang der Pfandrechte.
3. Verfallsvertrag.
B. Das Retentionsrecht.
I. Voraussetzungen. 1.
Zusammenhang von
Gegenstand und Forderung.
2.
Ausschliessungsgründe.
3.
Zahlungsunfähigkeit.
II. Die Wirkungen des
Retentionsrechtes.
|
|
||||
richtigung des
Schuldners, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, gleich einem
Faustpfande verwerten.
Zur Verwertung
retinierter Namenpapiere hat der Schuldner oder in seiner Vertretung
der Betreibungs- und Konkursbeamte die erforderliche Mitwirkung zu
leisten.
Zweiter Abschnitt
Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten 878.
Forderungen und andere Rechte können zu Pfand gesetzt werden,
wenn sie übertragbar sind.
Das Pfandrecht an ihnen
steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das
Faustpfand.
879.
Zur Verpfändung einer Forderung bedarf es der schriftlichen
Abfassung des Pfandvertrages.
Der Schuldner ist von der
Pfandbestellung zu benachrichtigen, Beweisurkunden sind auf Verlangen
dem Pfandgläubiger zu übergeben.
Zur Verpfändung anderer
Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung
der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
880. Zur Verpfändung von
Wertpapieren ist in jedem Falle die Übertragung der Urkunde
erforderlich.
Bei Namenpapieren hat
überdies die Verpfändung der Forderung zu erfolgen.
Bei Orderpapieren genügt
in Verbindung mit der Übertragung die Indossierung und bei
Inhaberpapieren die Übertragung an den Pfandgläubiger.
881. Besteht
neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so
genügt zur Übertragung der Ware zwecks Pfandbestellung die Verpfändung
dieses Scheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit
Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
882.
Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer
Forderung mit andern periodischen Nebenleistungen, wie Dividenden,
gilt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur der laufende
Anspruch als mitverpfändet.
Bestehen eigene Papiere
für solche Nebenrechte, so gelten diese nur dann als verpfändet, wenn
das Pfandrecht an ihnen bestellt ist.
883.
Erfordert die ordentliche Verwaltung die Kündung und Einziehung
der Forderung, so darf der Eigentümer sie vornehmen, und der
Pfandgläubiger hat ein Recht darauf, dass sie vorgenommen werde.
|
A. Im allgemeinen.
B. Die Errichtung.
I. Allgemeine
Formvorschrift.
II. Bei Wertpapieren.
III. Bei Warenpapieren.
C.
Die Wirkungen.
I.
Umfang des Pfandrechts.
II. Verwaltung und
Abzahlung.
|
|
||||
Zahlungen darf der
Schuldner an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten und
ist, wo diese fehlt, zur Hinterlegung der Summe verpflichtet.
Dritter Abschnitt
Die Fahrnisverschreibung 884. Durch
Fahrnisverschreibung können verpfändet werden : Vieh, bewegliche
Betriebseinrichtungen, Vorräte und Warenlager, wenn diese Sachen ihrem
Eigentümer zur Ausübung seines Berufes oder Gewerbes dienen.
885.
Ein Grundpfandrecht, das der Gläubiger in gutem Glauben an einer
Zugehör erworben hat, geht der Fahrnisverschreibung vor.
Das Faustpfand, das in
gutem Glauben an einer Zugehör erworben worden ist, geht sowohl dem
Grundpfandrechte als der Fahrnisverschreibung vor.
886.
Die Verschreibung erfolgt durch Eintragung in das öffentliche
Pfandprotokoll des Kreises, in dem die Sache ihren ordentlichen
Standort hat.
Über die Einrichtung und
Führung des Protokolls wird eine Verordnung des Bundesrates das Nähere
bestimmen.
Die Kantone bezeichnen
die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten,
die mit deren Führung betraut sind.
887. Die
Verschreibung hat den Eigentümer der Pfandsache, den Gläubiger und den
Schuldner der pfandversicherten Forderung und den Forderungsbetrag
anzugeben.
Die Pfandsache ist so
genau zu bezeichnen, als die Umstände es zur Vermeidung von
Verwechslung erfordern.
Werden Warenlager oder
andere Sachgesamtheiten verpfändet, so ist ein Inventar aufzunehmen und
der Ort, wo sie sich befinden, anzugeben.
888.
Die Pfandverschreibung wirkt nur auf die Dauer von zwei Jahren,
von dem Datum der Verschreibung an gerechnet.
Wird sie vor Ablauf der
Frist erneuert, so bleibt das Pfandrecht im alten Range vom Zeitpunkt
der Erneuerung an je auf weitere zwei Jahre bestehen.
Wechselt die Sache ihren
ordentlichen Standort, so verliert der Eintrag nach Ablauf von drei
Monaten seine Wirkung, insofern er nicht in das Protokoll des neuen
Ortes übertragen wird.
889.
Sind Warenlager oder andere Sachgesamtheiten verschrieben, so
besteht das Pfandrecht an so vielen hierzu gehörigen
|
A. Die Errichtung.
I. Verschreibungs- fälle.
1. Vieh, Maschinen, Vorräte.
2. Zugehör.
II. Die Verschreibung.
1.
Das
Verschreibungsprotokoll.
2. Der Eintrag.
B. Der Untergang.
C. Die Wirkungen bei
Sachgesamtheiten.
|
|
||||
Gegenständen, als im
Inventar aufgezeichnet und an dem angegebenen Ort wirklich zu finden
sind.
Werden einzelne Stücke
ausgeschieden und von dem Aufbewahrungsort entfernt, so hört das
Pfandrecht an ihnen auf.
Werden einzelne Stücke
der Gesamtsache einverleibt, so werden sie ohne weiteres zum Ersatz für
Fehlendes von der Pfandverschreibung ergriffen.
Vierter Abschnitt
Das Versatzpfand
890.
Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hierzu einer
Bewilligung der kantonalen Regierung.
Die Kantone können
bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des
Kantons oder der Gemeinden, sowie an gemeinnützige Unternehmungen
erteilt werden soll.
Die Kantone können von
den Anstalten Gebühren erheben.
891.
Die Bewilligung wird auf eine bestimmte Zeit erteilt und kann
erneuert werden.
892.
Die Pfandleihanstalten sind verpflichtet, über alle Pfandsachen
genaue Bücher zu führen.
Sie haben über den Gang
ihres Unternehmens jedes Jahr der Regierung Bericht zu erstatten.
Sie stehen unter den
Vorschriften, die die Kantone zur Ergänzung dieses Abschnittes
aufzustellen für nötig erachten.
893.
Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die
Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht
beobachtet.
894.
Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand
der Anstalt übergeben und hierfür ein Versatzschein ausgestellt wird.
895. Der
Versatzschein wird auf den Namen des Schuldners oder auf den Inhaber
ausgestellt.
Er ist mit einer
laufenden Nummer zu versehen und muss den Gegenstand, den
Schatzungsbetrag, den Auslösungstermin und die Pfandsumme genau
bezeichnen.
Die Anstalt hat ein
Doppel des Versatzscheines für sich zu behalten.
896.
Als Pfandsumme kann der Schuldner den Betrag bis zu drei Viertel
der Schatzung verlangen.
Die Kantone setzen den
Höchstbetrag der zulässigen Zinse fest.
897. Ist das
Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden und die
Pfandsumme mit den Zinsen auf den
|
A. Die Versatzanstalt
I. Erteilung
der
Gewerbebefugnis
1. Voraussetzung
2. Zeitliche
Beschränkung.
II. Ordnung des Gewerbes.
III. Widerruf und
Verwirkung.
B. Das Versatzpfandrecht.
I. Die Errichtung.
1.
Übergabe und
Versatzschein.
2.
Gestalt des
Versatzscheins.
3.
Pfandsumme und Zins.
II. Die Wirkungen des
Versatzpfandes.
|
|
||||
Betrag der Schatzung
angestiegen, so kann die Anstalt, nach vorgehender öffentlicher
Aufforderung zur Einlösung, den Pfandgegenstand amtlich verkaufen
lassen.
Eine persönliche
Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
898.
Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme,
so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
899.
Das Pfand kann von dem Berechtigten mittelst Rückgabe des
Versatzscheines jederzeit ausgelöst werden.
Kann der Schein nicht
beigebracht werden, so ist nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung
des Pfandes befugt, wer sich sonst genügend über sein Recht ausweist.
Diese Befugnis steht dem
Berechtigten mit Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann
zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur
gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.
900.
Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den
ganzen laufenden Monat zu verlangen.
Hat die Anstalt sich
ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an
Jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt,
solange sie nicht nach den Umständen annehmen muss, der Inhaber sei auf
unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt.
901.
Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande
gleichgestellt.
Fünfter Abschnitt
Die Pfandbriefe 902.
Die von den Pfandbriefanstalten ausgegebenen Pfandbriefe gewähren
ihren Gläubigern ein Pfandrecht an den der Anstalt gehörenden
Grundpfandtiteln, sowie an den Forderungen, die dem ordentlichen
Geschäftskreis der Anstalt entspringen.
903.
Pfandbriefe können nur mit Bewilligung des Bundesrates ausgegeben
werden.
Der Bundesrat hat die
Bewilligung zu erteilen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
904.
Die Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen darf nur an solche
Geldinstitute erteilt werden, die in der Schweiz ihren Sitz haben und
im Handelsregister eingetragen sind, und erfolgt unter der Bedingung,
dass sie :
Öffentlich Rechnung
ablegen,
|
1.
Untergang der
Forderung.
2.
Recht auf den
Überschuss.
III. Die Auslösung des
Pfandes.
1. Recht auf Auslösung.
2.
Stellung der Anstalt.
C. Kauf auf Rückkauf.
A. Bedeutung der
Pfandbriefe.
B. Die Ausgabe der
Pfandbriefe.
I. Erteilung der
Gewerbebefugnis.
1.
Bedeutung.
2.
Voraussetzung der
Erteilung.
|
|
||||
ein eigenes einbezahltes,
ausschliesslich für ihren Geschäftsbetrieb haftendes, noch vorhandenes
Kapital von mindestens einer Million Franken besitzen,
ihr Gewerbe auf den den
Pfandbriefanstalten angewiesenen Geschäftskreis beschränken.
905. Der
ordentliche Geschäftskreis der Pfandbriefanstalten umfasst :
Das Pfandgeschäft,
die Beleihung von
staatlichen und andern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
ausgegebenen verzinslichen Schuldtiteln,
die Gewährung von
Darlehen an Staaten und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Ausserordentlicherweise
kann den Anstalten, für die der Staat die Garantie übernimmt, durch
diesen ein weiterer Geschäftskreis eingeräumt werden.
906.
Das ordentliche Pfandgeschäft umfasst:
Die Gewährung von
Darlehen gegen Schuldbriefe, Gülten oder Grundpfandverschreibungen,
die Eröffnung von
Krediten und Kontokorrenten gegen solche Sicherstellung,
den An- und Verkauf von
Schuldbriefen und Gülten,
die Beleihung von
Schuldbriefen und Gülten gegen Faustpfand.
Die von der Anstalt zu
gewährenden Darlehen und Kredite und die von ihr zu erwerbenden oder zu
beleihenden Titel müssen durch Grundpfandrecht im ersten Rang gesichert
sein, und es darf der Betrag dieser Belastung zwei Drittel des durch
amtliche Schätzung ermittelten Wertes des Bodens, vermehrt um die
Hälfte des Schatzungswertes der Bauten, nicht übersteigen.
907.
Die Beleihung von staatlichen oder andern von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldtiteln darf
nur gegen faustpfändliche Übergabe der Titel erfolgen.
908.
Der Gesamtbetrag der von einer Anstalt ausgegebenen Pfandbriefe
darf weder den zehnfachen Betrag des Grundkapitals der Anstalt, noch
den Betrag ihrer eigenen Grundpfandtitel und ihrer dem ordentlichen
Geschäftskreis entspringenden Darlehensforderungen übersteigen.
Was den Pfandbriefen zur
Sicherung dient, darf von der Anstalt nicht verpfändet werden.
909.
Die Pfandbriefanstalten sind befugt, verfügbare Gelder
vorübergehend als Depositen oder Darlehen gegen durchaus solide Wechsel
anzulegen.
Eine Verordnung des
Bundesrates wird hierüber das Nähere festsetzen.
|
II. Ordnung des Gewerbes.
1. Geschäftskreis der Anstalten. a) Ordentlicher und
ausserordentlicher Geschäftskreis.
b) Das
Pfandgeschäft.
c) Öffentliche
Anleihen.
d) Emissionsbetrag.
e) Vorübergehende
Anlagen.
|
|
||||
910.
Die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Pfandbriefanstalten
liegt dem Bundesrat ob.
Die Anstalten haben dem
Bundesrat halbjährlich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
nebst Bericht einzureichen.
911. Der
Bundesrat ordnet, so oft er es für nötig erachtet, und in jedem Falle
einmal im Jahr eine Revision der Pfandbriefanstalten an.
Die Revision beschlägt
die Geschäfts-, Kassa- und Buchführung, soweit sie sich auf die
gesetzlichen Vorschriften über die Ausgabe von Pfandbriefen bezieht,
und die Ausweise über die Effektivbestände in Grundpfandtiteln und
andern Wertpapieren.
912.
Der Bundesrat wird über die Vornahme der Kontrolle, die
Einreichung der Rechnungen und Berichte und die Höhe der Kontrollgebühr
die näheren Vorschriften aufstellen.
Er wird die Übertretung
der Kontrollvorschriften mit Busse bedrohen.
913.
Die Pfandbriefanstalten haben aus dem jährlichen Reingewinn zehn
vom Hundert zu einem Reservefonds zusammenzulegen, bis dieser ein
Fünftel des Grundkapitals ausmacht.
914. Befolgt
eine Anstalt nicht die gesetzlichen Vorschriften, so hat ihr der
Bundesrat die Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen zu entziehen.
Beamte und
Verwaltungsmitglieder, die die gesetzlichen oder vom Bundesrat
aufgestellten Vorschriften übertreten, haften neben der Anstalt
persönlich für den hieraus entstandenen Schaden und werden mit
Geldbusse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bestraft.
915.
Die Pfandbriefe sind für den Gläubiger unkündbar. Sie lauten auf
den Inhaber oder den Namen.
Die auf den Namen
gestellten Pfandbriefe können durch Indossament übertragen werden.
Die Zinscoupons lauten
auf den Inhaber.
916. Kommt
eine Pfandbriefanstalt ihren Pflichten aus dem Pfandbrief oder dem
Zinscoupon nicht nach, so erfolgt die Betreibung der Bank, unter
Ausschluss der Betreibung auf Pfandverwertung, nach den Vorschriften
über die Wechselbetreibung.
Der Gläubiger kann die
Nichteinlösung des Pfandbriefes oder Zinscoupons sofort amtlich
feststellen lassen.
|
2.
Überwachung.
a)
Rechnungsstellung.
b) Kontrolle.
c) Verordnungen.
3. Reservefonds.
III. Widerruf und
Verwirkung.
C. Die Pfandbriefe.
I. Die Errichtung der Pfandbriefe. II. Die Pfandverwertung.
|
|
||||
Vierundzwanzigster Titel
Die Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen 917.
Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen, wie namentlich die
öffentlichen Gewässer, stehen unter der Hoheit, in deren Gebiet sie
sich befinden.
Öffentliche Gewässer
sind: Die Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht jemandes Eigentum
nachgewiesen ist.
Das kantonale Recht
stellt über die Aneignung der herrenlosen Sachen und den allgemeinen
Gebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen, Flüsse und
Flussbetten, die erforderlichen Bestimmungen auf.
918. Die
Kantone sind befugt, die Jagd und Fischerei, die Ausbeutung der
Wasserkräfte und die Gewinnung von Rohstoffen im Umfang des Bergrechtes
als nutzbares Recht des Staates (Regal) zu erklären.
919.
Die öffentlichen Gewässer, sowie das keiner Kultur fähige Land,
wie Felsen und Schutthalden, Firne und Gletscher und die darin
entspringenden Quellen stehen nicht in Privateigentum.
Die zuständige Behörde
kann jedoch an ihnen in bestimmtem Umfang Eigentum einräumen.
920.
Die Kantone können die Ausbeutung von öffentlichen Sachen, wie
namentlich die Gewinnung von Eis aus Gletschern und Gewässern, oder von
Kies aus Flussbetten, von einer behördlichen Bewilligung abhängig
machen oder in begrenztem Umfang an einzelne Berechtigte als
ausschliessliches Recht verleihen.
Die Wässerung wird, unter
Vorbehalt der erworbenen Rechte, als Gemeingebrauch aufgefasst.
921.
Sowohl zu Gunsten als zu Lasten von öffentlichen Sachen können
Dienstbarkeiten und Grundlasten bestellt werden.
Ihre Eintragung in das
Grundbuch kann erfolgen, insofern das berechtigte oder belastete
Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
Zweiter Abschnitt
Die Wasserrechte 922.
Zur Aneignung einer Wasserkraft oder Herstellung einer
Wasserversorgung aus einem öffentlichen Gewässer bedarf es stets einer
Verleihung des Wasserrechts und der Genehmigung
|
A. Staatliche Hoheit.
B. Regalität.
C. Eigentumsrechte.
D. Ausbeutungsrechte.
E. Beschränkte
dingliche Rechte.
A. Die Verleihung von
Wasserrechten.
I. Das Verleihungsrecht. 1. Im allgemeinen. |
|
||||
der für die Fassung und
Nutzbarmachung des Wassers geplanten Vorrichtungen.
Die Verleihung erfolgt
durch die zuständige Behörde des Kantons, in dessen Gebiet das Gewässer
in Anspruch genommen wird.
Die Kantone stellen über
die Verleihung die nötigen Verordnungen auf.
923.
Die Verleihung erfolgt mit Rücksicht auf die vorliegenden
wirtschaftlichen Interessen und das allgemeine Wohl.
Sie ist zu verweigern,
wenn das Wasserwerk den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, bereits
bestehende Rechte erheblich schädigt, oder die wirtschaftlich richtige
Ausbeutung der Wasserkraft nicht genügend sichert.
Unter mehreren
Ansprechern gebührt bei gleichen Verhältnissen dem Eigentümer am Ufer
vor dem Nichteigentümer der Vorzug.
924.
Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft,
Körperschaft oder Anstalt.
Ohne Zustimmung der
verleihenden Behörde kann sie nicht übertragen werden.
925.
Die Verleihung erfolgt auf eine bestimmte, nach den Umständen zu
bemessende Zeit, darf jedoch gegen das Verlangen des Bewerbers auf
weniger als dreissig Jahre nicht erteilt werden.
926.
Die Verleihung erstreckt sich nicht auf die Quellen, die das
öffentliche Gewässer speisen.
Öffentliche Quellen
können jedoch in die Verleihung miteingeschlossen werden.
Unternehmungen, die dem
allgemeinen Wohle dienen, kann die zuständige Behörde für ein
bestimmtes Sammelgebiet des Gewässers, an dem ihr Wasserwerk liegt, das
Recht einräumen, sich die noch nicht benutzten oder gefassten Quellen
gegen Entschädigung anzueignen.
927. Den
Unternehmungen, die dem allgemeinen Wohle dienen, kann für die
Erstellung, Umänderung oder Erweiterung des Wasserwerkes durch die
verleihende Behörde das Recht der Zwangsenteignung übertragen werden.
Der Enteignung
unterliegen nicht nur Grundstücke und dingliche Rechte, sondern auch
die mit dem Unternehmen unverträglichen, bereits vorhandenen
Wasserrechte, Flössereirechte und dergleichen, insofern an deren
Erhaltung nicht ein besonderes Interesse bestellt, das auf andere Weise
nicht befriedigt werden kann.
Eine Ausdehnung des
Zwangsenteignungsrechts auf Wasserwerke von vorwiegend privatem
Interesse wird der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten.
|
2. Anspruch auf
Verleihung.
3. Bestimmung des Beliehenen.
4. Zeitliche
Beschränkung.
5.
Verhältnis zu den
Quellen.
6.
Enteignungsbefugnis.
|
|
||||
928. Dem
Bundesrat steht das Recht zu, von den Inhabern bei der Herstellung der
Wasserwerke auf ihre Kosten die Ausführung der Anlagen zu verlangen,
die im Interesse von Schifffahrt, Flösserei und Fischerei, sowie zur
Vornahme hydrometischer Beobachtungen angezeigt erscheinen.
Er kann den Kantonen die
Bestimmungen vorschreiben, die hierüber in die Verleihungen aufzunehmen
sind.
929. Wird
durch ein Wasserwerk ein Gewässer in mehreren Kantonsgebieten in
Anspruch genommen, so entscheidet, wenn die Kantone sich nicht einigen
können, über die Verleihung der Bundesrat.
Erteilt der Bundesrat das
Recht der Zwangsenteignung, so erfolgt sie auch hier nach den
Vorschriften des kantonalen Rechts.
930. Werden
Wasserwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen
korrigiert worden sind, so darf die Verleihung nur mit Zustimmung des
Bundesrates erfolgen.
931.
Wasserrechte an Grenzgewässern werden durch die beteiligten
Kantone gemeinsam verliehen.
Können die Kantone sich
über eine gemeinsame Verleihung nicht einigen, so entscheidet über die
Verleihung der Bundesrat.
Ist keine andere
Abgrenzung der Hoheitsrechte festgestellt, so erfolgt die Verleihung
für jeden Kanton auf der Grundlage der Gleichberechtigung unter
möglichster Wahrung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
932. Die
Errichtung von Wasserwerken an Privatgewässern steht unter staatlicher
Aufsicht und bedarf, wenn sie die Rechte Dritter oder ein allgemeines
Interesse berührt, der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
933.
Stehen Wasserwerke untereinander mit Hinsicht auf den Stand und
Lauf des Gewässers in Verbindung, so kann jeder Beteiligte verlangen,
dass bei der Anbringung und Handhabung von Vorrichtungen zur
Regulierung des Wasserstandes und Abflusses auf alle vorhandenen
Interessen Rücksicht genommen werde.
Die nähern Vorschriften
hierüber werden von den Kantonen, und wenn die Wasserwerke in
verschiedenen Kantonen liegen, vom Bunde aufgestellt.
934. Die
Inhaber von Wasserrechten am gleichen Gewässer können sich zum Zweck
der Anlage von Wassersammlern, von Vorrichtungen zur Gewinnung,
Vermehrung und Verwendung der Wasserkraft und der Regelung ihrer
Ausnützung zu einer Genossenschaft vereinigen.
935. Jeder
Inhaber von Wasserrechten hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft
der am gleichen Gewässer Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein
Interesse daran nachweist.
|
7.
Herstellung besonderer
Anlagen.
8.
Bei Beteiligung
mehrerer Kantone.
9. Bei subventionierten Gewässern.
10. Bei Grenzgewässern.
11. Bei Privatgewässern.
II. Wechselseitige Rücksicht.
III. Die Bildung von
Genossenschaften.
1.
Begründung.
2.
Recht zum Beitritt.
|
|
||||
936. Erwächst
dem grössern Teil der Inhaber von Wasserrechten am gleichen Gewässer
aus der Bildung einer Genossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann
eine solche durch die zuständige kantonale Behörde, oder wenn die
beteiligten Wasserrechte in verschiedenen Kantonen liegen, durch den
Bundesrat zwangsweise angeordnet werden.
Diese Anordnung darf dann
erfolgen, wenn die Mehrzahl der Beteiligten, die zugleich die grössere
Zahl der in Betracht fallenden Wasserkräfte darstellt, darum nachsucht
und die genossenschaftlichen Anlagen die Leistungsfähigkeit der
Einzelnen nach ihren Vermögensverhältnissen nicht übersteigen.
937. Vor der
Verleihung sind alle diejenigen, deren Rechte durch die nachgesuchte
Bewilligung beeinträchtigt würden, öffentlich aufzufordern, binnen
einer angemessenen Frist ihre Einsprachen oder Ansprüche anzumelden.
Über Bestand und Umfang
der angemeldeten Rechte entscheidet der Richter.
938. Während
der Auskündungsfrist kann von dem Kanton und der Gemeinde, in deren
Gebiet die Wasserkraft gewonnen werden soll, ein Vorrecht auf diese
geltend gemacht werden.
Wird das Vorrecht von
Kanton und Gemeinde geltend gemacht, so geht der Kanton vor.
Wird mit der Ausführung
des Werkes innerhalb der auf die Auskündungsfrist folgenden drei Jahre
durch den Kanton oder die Gemeinde, die das Vorrecht beansprucht haben,
nicht begonnen, so fällt das Vorrecht dahin.
939. Wird
das Vorzugsrecht von mehreren Gemeinden des gleichen Kantons geltend
gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde, welchem unter
den mehreren Ansprechern das Vorrecht gebühre.
Wird es von mehreren
Kantonen oder von Gemeinden verschiedener Kantone geltend gemacht, so
trifft der Bundesrat die Entscheidung.
940. Das
Verfahren, das bei der Planauflage, Ausschreibung, Fristansetzung,
Anbringung von Einsprachen und bei der Erteilung der Verleihung zu
beobachten ist, wird durch den Kanton bestimmt, in dessen Gebiet die
Wasserkraft gewonnen werden soll.
Werden mehrere Kantone
durch die Verleihung berührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen
Vorschriften durchzuführen.
Über Streitigkeiten, die
hieraus entstehen, entscheidet der Bundesrat.
941.
Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann
aber auf Verlangen erneuert werden.
|
3. Zwang zur Begründung.
IV. Die Wahrung der Rechte
Anderer.
V. Vorrecht des
Gemeinwesens. . Wahrung des Vorrechts.
2. Bei mehreren
Ansprechern.
VI. Das
Verleihungsverfahren.
B. Der Verlust der
Wasserrechte.
|
|
||||
Die Erneuerung erfolgt
nach den gleichen Grundsätzen wie die Verleihung, unter
Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, sie soll jedoch den
Inhaber des Wasserrechtes nicht wesentlich beschweren.
Wird die Erneuerung
abgelehnt, so hat der Kanton dem Inhaber den Wert der Anlagen auf Grund
einer gerichtlichen Schatzung in billiger Weise zu ersetzen.
942. Die
Verleihung wird durch die zuständige Behörde für verwirkt erklärt, wenn
der Inhaber des Wasserwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich
zuwiderhandelt.
Sie erlischt ohne
weiteres, wenn die Anlage nicht innerhalb der festzusetzenden Fristen
in Betrieb gesetzt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf
aufeinanderfolgender Jahre eingestellt ist, oder das Werk in einem
wesentlichen Teil zerstört und binnen der gleichen Frist nicht wieder
hergestellt wird.
943.
Die Verleihungsgebühren und die jährlichen Wasserrechtszinse
fallen, auch wenn der Bundesrat die Verleihung ausspricht, an die
Kantone.
Sind mehrere Kantone an
einem Wasserwerk beteiligt, so sind sie an diesen Einnahmen im
Verhältnis der auf ihrem Gebiet gewonnenen Wassermenge und Wasserkraft
beteiligt.
Dritter Abschnitt
Die Bergwerke 944. Die
Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei
Vorkehrungen zur Aufsuchung und gewerbsmässigen Gewinnung von folgenden
Rohstoffen :
Metallische Erze,
Fossile Brenn-, Leucht-
und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthracit, Steinkohle, Braunkohle,
Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel und
Schwefelerze, nicht jedoch Torf,
Steinsalz und
Soolquellen.
945.
Die Kantone sind befugt, die Bestimmungen über die Bergwerke
auszudehnen auf Steinbrüche und Gräbereien im allgemeinen und
insbesondere auf die Vorkehrungen zur Gewinnung von Gips, Phosphaten,
andern als den genannten Salzen, seltenen Mineralien, Kristallen, sowie
auf Mineral- und andere Heilquellen und mineralische Gase, so oft
solche Quellen und Gase durch Bohrlöcher oder andere bergbauliche
Vorkehrungen gewonnen werden.
946. Wer
nach bergbaulich zu gewinnenden Stoffen suchen oder frühern Bergbau
wieder aufnehmen will, sei es auch der Grundeigentümer selber, bedarf
hierzu eines Schürfscheines der
|
I. Zeitablauf und
Erneuerung.
II. Verwirkung.
C. Die Gebühren und Zinse.
A. Gegenstand der
Bergwerke.
I. Von Bundes wegen.
II. Nach kantonalem
Recht.
B. Der Erwerb der
Bergwerke.
I. Das Schürfen. 1.
Ausstellung des Schürfscheines.
|
|
||||
kantonalen Behörde, der
nach Anhörung der Grundeigentümer ausgestellt wird.
Der Schürfschein darf nur
dann verweigert werden, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl
widerstreiten oder solche Interessen verletzen würde, die den aus dem
Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
947.
Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch
für den gleichen Rohstoff und das gleiche Gebiet nur an einen Bewerber
ausgestellt.
Er verleiht diesem das
Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen
Umständen und wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und
örtliche Ausdehnung.
Er verliert seine
Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden
Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
Aus triftigen Gründen
kann sowohl das Gebiet als die Dauer der Schürfbewilligung ausgedehnt
werden.
948.
Der Erwerber des Schürfscheins hat seinen Fund, namentlich mit
Rücksicht auf die voraussichtliche Bauwürdigkeit, amtlich feststellen
zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die
Verleihung des Bergwerkes bei der kantonalen Behörde nachzusuchen.
Die Behörde kann aus
triftigen Gründen eine weitere Frist gewähren.
949. Ist ein
den Bergwerksbestimmungen unterstellter Rohstoff gefunden worden, so
bedarf es zur Ausbeutung einer Verleihung, die von der kantonalen
Behörde ausgestellt wird und aus den gleichen Gründen verweigert werden
darf, wie die Ausstellung eines Schürfscheines.
Für den Fall, dass andere
Fossilien gefunden worden sind, als die im Schürfschein bestimmten, hat
die Verleihung das Verhältnis zu andern Berechtigten genau zu ordnen.
Vorbehalten bleiben die
Rechte der Kantone aus dem Bergregal.
950.
Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft,
Körperschaft oder Anstalt.
Ohne Zustimmung der
verleihenden Behörde kann weder die Schürfbewilligung noch die
Verleihung übertragen werden.
951. Die
Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere Rohstoffe und
eine nach den Umständen zu bemessende zeitlich und örtlich bestimmte
Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung
Rücksicht zu nehmen ist.
Über die Abgrenzung auf
der Bodenfläche und in den Plänen wird der Bundesrat die nötige
Verordnung erlassen.
|
2.
Inhalt des
Schürfscheines.
3.
Wirkung des Schürfens.
II. Die Verleihung.
1. Die Voraussetzung.
2.
Bestimmung des
Beliehenen.
3.
Inhalt der
Verleihungsurkunde.
|
|
||||
952. Der
Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk
angebracht wird, hat Anrecht auf eine Entschädigung für die in Anspruch
genommene Bodenfläche und auf Ersatz alles weitern Schadens.
Die Festsetzung der
Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung.
Vor Beginn der
schädigenden Vorkehren kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.
953.
Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann
aber auf Verlangen erneuert werden.
Die Erneuerung erfolgt
nach den gleichen Grundsätzen, wie die Verleihung, unter
Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, soll jedoch den Inhaber
des Bergwerkes nicht wesentlich beschweren.
Wird die Erneuerung
abgelehnt, so hat der Kanton dem Inhaber den Wert der Anlagen auf Grund
einer gerichtlichen Schatzung in billiger Weise zu ersetzen.
954. Die
Verleihung wird durch die zuständige Behörde für verwirkt erklärt, wenn
der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich
zuwiderhandelt.
Sie erlischt ohne
weiteres, wenn das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung
festzusetzenden Frist angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während
fünf aufeinanderfolgender Jahre eingestellt ist.
955. Das
Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und entsprechend den
Vorschriften angelegt und betrieben werden, die zum Schutze von
Personen und Sachen erlassen werden.
Zum Schutz des
Grundeigentums, sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der
Inhaber des Bergwerkes alle von der Technik an die Hand gegebenen
Vorsichtsmassregeln zu beobachten und die hierfür notwendigen
Vorkehrungen anzubringen.
956. Der
Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen
erhalten :
Die Grundstücke, deren er
zur Schürfung oder zum Bau oder für irgendwelche nicht wohl zu
umgehenden Betriebszwecke bedarf, oder in betreff derer eine den Wert
des Grundstückes wesentlich vermindernde Schädigung durch den Betrieb
nicht vermieden werden kann,
das Wasser, das durch das
Bergwerk erschlossen wird, sowie das Holz, das bei der Anlage zur
Fällung gelangt, soweit dies für den Bergbau erforderlich ist.
957. Die
Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den
Bergbau offenbar den Wert des beanspruchten Grundstückes nicht
erreicht.
|
III. Die Abfindung mit dem
Grundeigentümer.
C.
Verlust der Bergwerke.
I. Zeitablauf und
Erneuerung.
II. Verwirkung.
D.
Inhalt der Bergwerke.
I. Betriebsvorschriften.
II. Zwangsenteignungs recht.
1.
Gegenstand der
Enteignung.
2.
Beschränkungen.
|
|
||||
Sie kann ferner versagt
werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer,
öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder
gefährdet würden.
958.
Der Inhaber des Bergwerks ist verpflichtet, alle die
Vorrichtungen, die Verleihung und Gesetz ihm auferlegen, auf seine
Kosten zu erstellen.
Er hat allen Schaden, der
Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder
unmittelbar entsteht, zu ersetzen.
959. Die
Bergbauabgaben werden durch das kantonale Recht festgesetzt.
Sie sollen nach der
nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der
Verleihung bemessen werden.
960. Der
Bundesrat wird über die Ausführung der Gesetzesvorschriften die
erforderlichen Verordnungen erlassen.
Verordnungen der Kantone
bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
|
III. Verpflichtungen.
IV. Abgaben.
E. Verordnungen.
|
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||||
Dritte Abteilung
Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel
Der Besitz 961. Wer die
tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
Dem Sachbesitz wird bei
Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des
Rechtes gleichgestellt.
962.
Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten
dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide
Besitzer.
963.
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder
Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz
nicht auf.
964.
Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst,
sowie dadurch, dass dem Empfänger die Mittel übergeben werden, die ihm
die Gewalt über die Sache verschaffen.
Die Übergabe ist
vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen
Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
965.
Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der
Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter
vollzogen.
Der Frachtführer und der
Bote sind mangels anderer Abrede als Vertreter des Gebers der Sache
anzusehen.
966. Ohne
Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter,
oder der Geber selbst, auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses im
Besitz der Sache verbleibt.
Gegenüber dem Dritten ist
dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der
Geber davon Anzeige gemacht hat.
Der Dritte kann dem
Empfänger die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen
er sie dem Geber hätte verweigern können.
|
A. Begriff und Arten
des Besitzes.
I. Der Besitzesbegriff.
II. Selbständiger und
unselbständiger Besitz.
III. Vorübergehende
Unterbrechung.
B. Übertragung.
I. Unter Anwesenden.
II. Unter Abwesenden.
III. Ohne Übergabe.
|
|
||||
967. Werden
für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergehen sind,
Empfangsscheine ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die
formrichtige Übertragung des Scheines als Übertragung der Waren selbst.
Steht jedoch dem
gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der
Sache selbst gegenüber, so geht dieser jenem vor.
968.
Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt
erwehren.
Er darf, wenn ihm die
Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort der
unbeweglichen Sache durch Vertreibung des Täters sich wieder
bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen
und unmittelbar verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
Doch hat er sich dabei
einer jeden nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu
enthalten.
969. Wer
einem andern eine Sache durch verbotene Eigen-macht entzogen hat, ist,
auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet, verpflichtet,
dem anderen die Sache zurückzugeben.
Die Klage ist ohne Verzug
anzuheben und geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
970. Wird
der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer
gegen den Störenden, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet,
Klage erheben.
Die Klage ist ohne Verzug
anzuheben und geht auf die Beseitigung der Störung, Unterlassung
fernerer Störung und Schadenersatz.
971. Die
Klage aus verbotener Eigenmacht erlischt mit einem Jahre, das auch im
Falle, wo der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter
Kenntnis erhalten hat, mit der Entziehung oder Störung zu laufen
beginnt.
972. Vom
Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer
sei.
Für jeden früheren
Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes
Eigentümer der Sache gewesen sei.
973. Besitzt
jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann
er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in
gutem Glauben erhalten hat.
Besitzt jemand eine
bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder
eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes
vermutet.
Doch kann er diese
Vermutung demjenigen gegenüber, von dem er sie erhalten hat, nicht
geltend machen.
|
IV. Bei Warenpapieren.
C. Die Bedeutung des
Besitzes.
I. Besitzesschutz. 1.
Abwehr von Angriffen.
2.
Klage auf
Wiedererlangung.
3.
Klage aus
Besitzesstörung.
4. Klageverjährung.
II. Rechtsschutz.
1. Besitz und Recht. a) Vermutung des
Eigentums.
b) Vermutung bei
unselbständigem Besitz.
|
|
||||
974. Wer
wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes klagt, ist
ohne Rücksicht auf sein Recht in seinem Besitze zu schützen.
Im übrigen kann sich der
Beklagte gegenüber jeder Klage aus dem Besitz auf sein besseres Recht
berufen.
975. Bei den
in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücken bestellt eine Vermutung des
Rechts und eine Klage aus dem Besitz nur für denjenigen, der
eingetragen ist.
Wer über das Grundstück
die tatsächliche Gewalt hat, kann immerhin wegen eigenmächtiger
Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
976.
Ist eine bewegliche Sache von ihrem Besitzer einem andern
anvertraut worden, so ist, wer sie von diesem in gutem Glauben zu
Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht erhalten hat, in
seinem Erwerbe zu schützen.
977.
Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder
verloren geht oder sonst unfreiwillig abhanden kommt, kann sie während
fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
Ist die Sache öffentlich
versteigert oder auf dem Markt oder in einem Laden von Waren der
gleichen Art übertragen worden, so kann sie jedem spätern gutgläubigen
Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert
werden.
Die Rückleistung erfolgt
im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen
Besitzers.
978. Geld
und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer unfreiwillig
abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger Dicht abgefordert
werden.
979. Wer den
Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat,
kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
Hatte jedoch der frühere
Besitzer selbst nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem
spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
980.
Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er
sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem
Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
Was ohne seine Schuld
hierbei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
981.
Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der
gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen
Ersatz verlangen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung
verweigern.
Für andere Verwendungen
kann er keinen Ersatz verlangen, ist aber, falls ihm ein solcher nicht
angeboten wird, befugt, das
|
c) Bedeutung der
Besitzesklage.
d) Bei unbeweglichen
Sachen.
2. Verfügungs- und
Rückforderungsrecht.
a) Bei anvertrauten
Sachen.
b) Bei abhanden
gekommenen Sachen.
c) Bei Geld und
Inhaberpapieren.
d) Bei bösem Glauben.
III. Rückgabepflicht.
1. Der gutgläubige Besitzer. a) Recht auf
Nutzung.
b) Ersatzforderungen.
|
|
||||
Angebrachte vor der
Rückgabe der Sache, soweit es ohne Beschädigung dieser geschehen kann,
wegzunehmen.
Die vom Besitzer
bezogenen Früchte sind an der Forderung für die Verwendungen
anzurechnen.
982.
Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem
Berechtigten samt ihrer Zugehör herausgeben und für allen durch die
Vorenthaltung verursachten Schaden, sowie für die bezogenen oder
versäumten Früchte Ersatz leisten.
Für Verwendungen hat er
eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig
gewesen wären.
Solange der Besitzer
nicht weiss, an wen er die Sache zurückgeben soll, haftet er nur für
den Schaden, den er verschuldet hat.
983.
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf den Besitz seines
Vorgängers sich anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung
tauglich gewesen ist.
Sechsundzwanzigster Titel
Das Grundbuch 984.
Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
Das Grundbuch besteht aus
einem Hauptbuch, dem die Belege, die Pläne und die Hilfsregister zur
Ergänzung dienen.
985.
Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen :
Die Liegenschaften,
die selbständigen und
dauernden Rechte, wie die Wasserrechte und Baurechte,
die Bergwerke.
Über die Art der Aufnahme
der selbständigen und dauernden Rechte und der Bergwerke wird eine
Verordnung des Bundesrates das Nähere festsetzen.
986.
Nicht in das Grundbuch aufgenommen werden : Das herrenlose Land,
die dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Grundstücke, wie Strassen und Plätze,
Gebäulichkeiten, Friedhöfe, insofern nicht Eigentum von Privatpersonen
an ihnen besteht, oder nicht dingliche Rechte an ihnen zur Eintragung
gebracht werden wollen.
Verwandelt sich ein
aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so
wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
|
2. Der bösgläubige
Besitzer.
IV. Ersitzung.
A. Die Einrichtung des
Grundbuches.
I. Der Bestand des Grundbuches. 1.
Die Grundlage.
2.
Die Aufnahme in das
Grundbuch.
a) Aufnahme.
b) Nichtaufnahme.
|
|
||||
Für die dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen wird ein besonderes Grundbuch
vorbehalten.
987.
Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine
eigene Nummer.
Wird ein Grundstück
geteilt, so erhält jedes Stück ein eigenes Blatt mit eigener Nummer,
unter Eintragung der Rechte und Lasten eines jeden einzelnen Stückes.
Werden mehrere
Grundstücke vereinigt, so wird für das Ganze ein neues Blatt mit neuer
Nummer eröffnet.
988.
Auf jedem Blatt wird eine Beschreibung des Grundstückes nach den
Grundbuchplänen, mit Angabe der amtlichen Schatzungs- und
Versicherungssummen, angegeben.
In die Abteilungen des
Blattes werden eingetragen :
Das Eigentum,
die Dienstbarkeiten und
Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder mit denen es
belastet ist,
die Pfandrechte, mit
denen es belastet ist.
Zugehörstücke können auf
Anordnung des Eigentümers angemerkt werden und dürfen, wenn ihre
Anmerkung im Grundbuch erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller
grundbuchlich Berechtigten gestrichen werden.
989.
Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch
wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt
aufgenommen werden.
Die Eintragungen auf
diesem Blatt gelten für alle Grundstücke gemeinsam.
990.
Als Hilfsregister werden geführt:
Ein Personenverzeichnis,
in das die Namen der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in
alphabetischer Reihenfolge und mit Verweisung auf das Hauptbuch
aufgezeichnet werden,
ein Tagebuch, in das die
Anmeldungen beim Grundbuch sofort und in ununterbrochener Reihenfolge
unter Angabe der sich anmeldenden Personen und ihres Begehrens
eingetragen werden.
Der Bundesrat kann zur
Regelung des Grundbuchwesens weitere Hilfsregister vorschreiben.
991.
Die Belege, auf Grund derer die Eintragungen in das Grundbuch
vorgenommen werden, sind in chronologischer Reihenfolge zu ordnen und
aufzubewahren.
992.
Der Bundesrat stellt die Formulare für die Grundbücher auf und
erlässt die nötigen Verordnungen.
Die Kantone sind
ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesrates Vorschriften über die
Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen
Rechte unterstellt bleiben, aufzustellen.
|
3. Die Bücher.
a) Das Hauptbuch.
b) Das
Grundbuchblatt.
c)
Kollektivblätter.
d) Die
Hilfsregister.
e) Belege.
f) Verordnungen.
|
|
||||
993.
Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im
Grundbuch erfolgt nach einer amtlichen Aufzeichnung, die in der Regel
auf einer geometrischen Vermessung beruht.
Die Anlage nach
geometrischen Vermessungen darf bei Alpen, Allmenden, Mösern, Waldungen
und dergleichen, sobald sie von beträchtlicher Ausdehnung sind,
unterbleiben.
Der Bundesrat bestimmt,
nach welchen Grundsätzen diese Aufzeichnungen anzulegen sind.
994.
Die Aufnahme und Beschreibung der im Grundbuch eingetragenen
Wasserrechte erfolgt durch die Kantone nach amtlichen Aufzeichnungen,
über deren Anlage der Bundesrat das Nötige anordnen wird.
995.
Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet. Die
Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie
liegen.
996.
Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem
Kreise in das Grundbuch aufzunehmen, mit Verweisung auf die übrigen und
Bezeichnung des Kreises, in dem die Anmeldungen und rechtsbegründenden
Eintragungen zu erfolgen haben.
Diese Eintragungen sind
in dem Grundbuch vorzunehmen, dessen Kreis das Grundstück mit dem
grössern Wertteile angehört.
Die Eintragungen in
diesem Grundbuch sind den andern Ämtern von Amtes wegen mitzuteilen.
997.
Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise,
die Ernennung und Besoldung der Beamten, sowie die Ordnung der Aufsicht
erfolgt unter der Oberaufsicht des Bundes durch die Kantone.
Die hierüber
aufgestellten kantonalen Vorschriften bedürfen der Genehmigung des
Bundesrates.
Die Feststellung der
Gebühren erfolgt durch eine Verordnung des Bundesrates.
998.
Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der durch die
Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung oder die Organe der
unmittelbaren Aufsicht verursacht wird.
Sie haben Rückgriff auf
die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.
Aus einem Bruchteil der
Grundbuchgebühren soll eine Kasse zur Deckung des von den Kantonen zu
entrichtenden Schadenersatzes gebildet werden.
999.
Die Amtsführung der Grundbuchverwalter unterliegt einer
regelmässigen Aufsicht.
Beschwerden gegen ihre
Amtsführung werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen
ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.
|
4.
Die Grundbuchpläne.
5.
Der
Wasserrechtskataster.
II. Die Führung des
Grundbuches.
1. Die Grundbuchkreise.
a) Zugehörigkeit.
b) Grundstücke in
mehreren Kreisen.
2. Die Grundbuchämter.
3. Die Grundbuchbeamten.
a) Die Haftbarkeit.
b) Die
Beaufsichtigung.
|
|
||||
Für die Weiterziehung der
Beschwerden an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung
vorbehalten.
1000.
Amtspflichtverletzungen der Grundbuchbeamten werden von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafen geahndet.
Die Ordnungsstrafe
besteht in Verweis, in Busse bis zu tausend Franken und bei schweren
Fällen in Amtsentsetzung. Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche
Verfolgung.
1001.
In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken
eingetragen :
Das Eigentum,
die Dienstbarkeiten und
Grundlasten,
die Pfandrechte.
1002.
Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn
deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (wie bei
Vor- und Rückkauf, Pacht, und Miete), und erhalten dadurch Wirkung
gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
1003.
Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt
werden : Auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger
oder vollziehbarer Ansprüche, sowie auf Grund eines Rechtsgeschäftes,
für das diese Vormerkung ausdrücklich vorgesehen ist (wie für die
Heimstätten und die Anwartschaft des Nacherben), und erhalten dadurch
Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Verfügungsbeschränkungen,
die von Gesetzes wegen bestehen, werden nicht vorgemerkt.
1004.
Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden zur Sicherung
behaupteter dinglicher Rechte, sowie im Falle der vom Gesetze
zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
Sie geschehen mit
Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters, mit der
Folge, dass das Recht für den Fall seiner spätern Feststellung vom
Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
Über das Begehren
entscheidet der Richter in schnellem Verfahren und bewilligt nach
Glaubhaftmachung der Berechtigung des Ansprechers die Vormerkung, indem
er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und
nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist
ansetzt.
1005.
Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung
des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
Keiner Erklärung des
Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine
Gesetzesvorschrift, auf Gerichtsurteil oder einen gleichwertigen Erlass
zu berufen vermag.
|
c) Ordnungsstrafen.
B. Die Eintragung.
I. Die Grundbucheinträge. 1.
Eigentum und dingliche
Rechte.
2. Vormerkung.
a) Persönliche
Rechte.
b)
Verfügungsbeschränkungen.
c) Vorläufige
Eintragung.
II. Voraussetzung der
Eintragung. 1. Anmeldungen.
a) Bei Eintragungen. |
|
||||
1006.
Zur Veränderung oder Löschung von Einträgen bedarf es überall der
schriftlichen Erklärung des Eigentümers, wo eine solche für die
Eintragung selbst vorgesehen ist, und überdies einer schriftlichen
Zustimmung der aus dem Eintrag berechtigten Personen.
Diese Zustimmung kann mit
der Unterzeichnung im Tagebuch erklärt werden.
1007.
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten muss sowohl
für das berechtigte als für das belastete Grundstück erfolgen.
1008.
Grundbuchliche Verfügungen (Eintragung, Änderung, Löschung)
dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das
Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
Der Ausweis über das
Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller mit dem
eingetragenen Eigentümer identisch oder dessen Stellvertreter sei.
Der Ausweis über den
Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit
erforderliche Form erfüllt sei.
1009.
Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht
beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
Wenn jedoch der
Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des
Ausweises handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf
richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
1010.
Die Eintragungen im Hauptbuch erfolgen nach der Reihenfolge der
Einreichung.
Über alle Eintragungen
wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.
Die Form der Eintragung
und der Löschung, sowie der Auszüge wird durch eine bundesrätliche
Verordnung festgestellt.
1011.
Der Grundbuchverwalter hat von allen grundbuchlichen Verfügungen
und Anordnungen, die ohne Vorwissen der Beteiligten erfolgen, an diese
amtlich Anzeige zu machen.
Die Fristen, die für die
Anfechtung solcher Eintragungen und Anordnungen aufgestellt sind,
nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
1012.
Das Grundbuch ist öffentlich. Wer ein Interesse glaubhaft macht,
kann verlangen, dass
ihm in Gegenwart eines
Grundbuchbeamten bestimmt zu nennende Blätter des Grundbuches
vorgewiesen oder dass ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt werden.
|
b) Bei Löschungen.
c) Bei
Dienstbarkeiten.
2. Ausweise.
a) Gültiger Ausweis.
b) Ergänzung des
Ausweises.
III. Art der
Eintragung.
IV. Anzeigepflicht.
C. Öffentlichkeit des
Grundbuches.
|
|
||||
Die Einwendung, dass
jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
1013.
Soweit für die Herstellung eines dinglichen Rechts die Eintragung
in das Grundbuch vorgesehen ist, bestehen die Rechte, die nicht aus dem
Grundbuch ersichtlich sind, auch nicht dinglich zu Recht.
Soweit ein Eintrag über
den Inhalt des eingetragenen Rechts keinen Aufschluss zu geben vermag,
kann der Inhalt durch die Belege oder durch andere Rechtsmittel
dargetan werden.
1014.
Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang mit der
Eintragung in das Tagebuch, vorausgesetzt, dass ihr die gesetzlichen
Ausweise beigefügt sind oder bei den vorläufigen Eintragungen
nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
Finden sich Eintragungen
vom gleichen Datum in verschiedenen Abteilungen des Hauptbuches, so
gelten sie, insofern hierüber nichts anderes eingetragen ist, als
gleichberechtigt.
1015.
Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch
verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben
hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1016.
Ist ein dingliches Recht ungerechtfertigter Weise eingetragen, so
hat es für den Dritten, der den Mangel kennt oder kennen muss, keinen
Bestand.
Ungerechtfertigt ist der
Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen
Rechtsgeschäft erfolgt ist.
Wer durch einen solchen
Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar
gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des
Eintrages berufen.
1017. Ist ein dingliches
Recht ungerechtfertigter Weise eingetragen, so kann jedermann, der
dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder
Abänderung des Eintrages klagen.
Vorbehalten bleiben die
von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte
und die Ansprüche auf Schadenersatz.
1018. Hat bei Untergang
des dinglichen Rechtes der diesem entsprechende Eintrag jede rechtliche
Bedeutung verloren, so kann der Belastete dessen Löschung verlangen.
Überdies ist der
Grundbuchverwalter berechtigt, die Löschung unter Anzeige an die
Beteiligten von Amteswegen vorzunehmen.
Eine solche Löschung kann
jeder Beteiligte innerhalb zehn Tagen beim Richter anfechten.
|
D. Die Wirkungen des Grundbuches.
I. Bedeutung der
Nichteintragung.
II. Bedeutung der Eintragung.
1.
Für die Rechte unter
sich.
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten.
3.
Gegenüber bösgläubigen
Dritten.
E. Aufhebung und
Abänderung der Einträge.
I. Bei ungerechtfertigtem
Eintrag.
II. Bei Untergang des
dinglichen Rechtes.
|
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||||
1019. Berichtigungen
dürfen von dem Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der
Beteiligten nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden.
Statt einer Berichtigung
kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt
werden.
Die Berichtigung blosser
Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen mit Erlaubnis der
Aufsichtsbehörde.
|
III. Berichtigungen.
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