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Forderung
mit
akzessorischer Grundversicherung (gemeinrechtliche Hypothek)
einerseits, und dingliche Belastung eines haftenden Grundstücks mit
einer formal konstituierten Forderung (Grundschuld, Gült) anderseits,
dürfte man, angesichts der bestehenden Verhältnisse, leicht zur
Bejahung der letztern Alternative : Aufnahme beider Formen, gelangen,
weil wir in der sogen. Gült bereits den Typus der Grundschuld,
historisch hergebracht, besitzen (s. Huber, Schweiz. PR, Bd. III, S.
438 ff., 460 ff., 502 ff., 536 ff., und Bd. IV, S. 780 ff.). Auch der
Entwurf des BGB für das Deutsche Reich hat beide Institute (Hypothek
und Grundschuld) aufgenommen (§§ 1062 ff. und 1135 ff.) und es ist
daher nahe gelegt, dem Beispiel zu folgen. Dennoch haben wir uns weder
von der Notwendigkeit noch von der Zweckmässigkeit der Aufnahme beider
Institute überzeugen können, und zwar aus folgenden Gründen :
a)
Der Gültbrief
des bernischen Rechtes, hervorgegangen aus den mittelalterlichen Zins-
oder Rentenkäufen, konnte als Typus der Grund-
6. Gesetzliche
Pfandrechte.
7. Generelle Pfandrechte.
8. Unkündbare Rente.
9.
Reallastverhältnisse.
10.
Pfandrecht
der Zinse.
11. Ausstellung des Pfandbriefes.
12.
Formale Wirkung
desselben.
13.
Form der Übertragung
14.Eintragung
auf den
Inhaber.
15.
Wirkung d. Konfusion.
l6.Reservierte
Pfandstelle.
17. Eigentümer-hypothek.
18. Konkurrenz mehrerer
Pfandgläubiger.
19. Wirkung der leeren
Pfandstelle.
20. Verpfändung ideeller
Pfandstellen.
21. Untergang des
Pfandrechtes.
In
welchem Umfange sollen
gesetzliche Pfandrechte Anerkennung finden? Inwieweit ist insbesondere
bei der Legalhypothek ein generelles Pfandrecht zuzulassen?
Soll
die Errichtung von
beidseitig oder wenigstens für den Gläubiger unkündbaren Renten
zugelassen werden? Ist die Versicherungsart, nach welcher der Gläubiger
für seine Forderung sich an keinen persönlich haftenden Schuldner
halten kann, sondern nur eine Forderung aus Reallast besitzt,
anzuerkennen?
In
welchem Umfang haben
rückständige Zinse durch das Pfandrecht Deckung zu erfahren?
Soll
für die
grundversicherte Forderung neben der Eintragung in das Grundbuch in
allen Fällen ein Pfandbrief ausgestellt werden ? Soll diesem Pfandbrief
dieselbe formale Wirkung zukommen, wie dem grundbuchlichen Eintrag?
Soll die Zirkulation der Pfandbriefe an besondere Formen gebunden
werden? Ist die Konstituierung der Grundversicherung im Grund-
buch
und die Ausstellung
des Pfandbriefes auf den Inhaber zu gestatten? Ist die Wirkung der
Konfusion bei der Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnereigenschaft
in einer Person auszuschliessen ? Soll es dem Grundeigentümer
gestattet werden, sich eine Pfandstelle zu reservieren, oder ein
Pfandrecht
auf seinen
eigenen Namen eintragen zu lassen?
Welche
Verhältnisse erzeugt
die Konkurrenz mehrerer Pfandgläubiger an derselben Sache, namentlich
mit Hinsicht auf die Möglichkeit von Pfand stellen, denen kein
materielles Forderungsrecht entspricht, wie möglicherweise bei
Schadensversicherungen. Eigentümer-Hypothek u.a.? Soll das Prinzip der Verpfändung
ideeller Pfandstellen überall und mit aller Konsequenz zur
Durchführung gelangen ?
In
betreff des Unterganges
des Pfandrechtes und der grundversicherten Forderung sind alle
zweifelhaften Fragen betreffend Ausschluss der Konfusionswirkung,
Wirkung der Eintragung im Grundbuch. Subrogation u. a. in dem
vorstehenden bereits im wesentlichen mitberücksichtigt, so dass es sich
auch hier wieder bei aller Rücksicht auf die praktischen Bedürfnisse
nur um die richtige Formulierung der Konsequenzen handeln kann, welche
sich aus den der übrigen Ordnung zu grunde gelegten Prinzipien ableiten
lassen.
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schuld angesehen werden.
Hätte die Grundschuld als solche, im Gegensatz zur Hypothek, einem
wirtschaftlichen Bedürfnisse unseres Volkes entsprochen, so würde sich
die Gesetzgebung im Sinne der Erhaltung und Entwicklung des Wesens der
Grundschuld ausgebildet haben. Dies war aber nicht der Fall. Im
Gegenteil hat sie, die Gesetzgebung, nach und nach alle die
Eigentümlichkeiten abgestreift, welche die Gült als Grundschuld
kennzeichneten. So wurde die Unabänderlichkeit
des Kanons (5%) durch ein Gesetz vom 14. November 1836, die relative
Unablöslichkeit durch Gesetz vom 8. August 1849 beseitigt. Dieses
letztere Gesetz führte auch die sogen. Pfandobligationen ein, welche
neben den Pfandbriefen zugunsten der Hypothekarkasse bei uns die
gemeinrechtliche Hypothek repräsentieren. So viel uns bekannt, ist nun
diese letztere Form der Grundversicherung — Pfandobligation und
Pfandbrief — die allgemein gebräuchliche geworden, während die
Errichtung von Gültbriefen völlig aus der Praxis verschwunden ist.
Wir glauben daher aus dem
Gange der Gesetzgebung und der Notariatspraxis den Schluss ziehen zu
sollen, dass ein Bedürfnis zur Erhaltung der Gült oder Grundschuld
neben der eigentlichen Hypothek nicht an den Tag getreten sei.
b) Sodann müssen
wir gestehen, dass uns die Vorteile nicht einleuchten, die dem
Institut der Grundschuld zugeschrieben werden. — Wenn die Hypothek
bezeichnet wird als das zur Sicherung einer Forderung dienende
Pfandrecht an einem Grundstück, die Grundschuld dagegen als das von
einer Forderung unabhängige Recht auf Beitreibung einer bestimmten
Summe aus einem Grundstücke (Mot. z. deutschen E, Bd. III, S. 606), so
soll der Vorzug der Grundschuld bestehen in ihrer Loslösung von der
Gebundenheit an ein persönliches Schuldverhältnis und der daherigen
Beschränkung der Einreden gegen die hypothekarische Klage.
Ob aber dieser
vermeintliche Vorteil nicht überwogen wird durch die Schwierigkeit der
Neugestaltung dieses Instituts und durch die Nachteile des damit
geschaffenen Dualismus, ist eine Frage, die wir eher bejahen möchten.
Wenn als fernerer Vorzug
der Grundschuld angeführt wird die Möglichkeit für den Eigentümer des
Grundstücks, selbst eine Pfandstelle auf demselben für sich
vorzubehalten resp. zu kreieren, so ist nicht einzusehen, warum der
Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht
auch bei der Hypothek zulassen könnte. Eine logische
Anomalie wird damit allerdings geschaffen, allein sie besteht in
beiden Fällen, bei der Hypothek wie bei der Grundschuld: berechtigtes
und verpflichtetes Subjekt fliessen in Eines zusammen, ohne zu
konfundieren.
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c) Das Institut
der Gült oder Grundschuld hat auch keineswegs etwa die Folge, dass dem
Pflichtigen Eigentümer der Besitz des Grundstücks gegen Exekution
gesichert bliebe. Wollte man dies erreichen, so müsste man weiter
greifen und sich dem in neuerer Zeit vielfach besprochenen Institut der
„Heimstätten" zuwenden. Es ist hier nicht der Ort, auf
dessen Begriff und Wesen näher einzutreten; eine Verweisung auf Huber,
Schweiz. PR IV, 259, wo das Institut behandelt ist, mag genügen. Wir
haben aber gesehen, dass im Kanton Luzern, wo ein praktischer Versuch
mit den Heimstätten gemacht werden sollte, der Erfolg ausblieb, und
wenn wir die Bestimmungen des bezüglichen Gesetzentwurfes prüfen, so
weisen sie eine solche Ähnlichkeit mit dem Fideikommiss-Wesen auf,
dass uns diese Rückkehr zum Mittelalter keineswegs empfehlenswert
erscheint.
Ad 3. Wir halten
es also unsern Verhältnissen angemessener, nur eine Art der
Grundversicherung, diejenige der gemeinrechtlichen Hypothek, die sich
in der Praxis bewährt hat, aufzustellen, wo mithin die Forderung als
das Prinzipale, das Pfandrecht als Akzessorium erscheint.
Ad 4. Bei
Handänderungen sollen die aufhaftenden Pfandschulden dem Erwerber
Überbunden werden (obligatorischer Überbund), mit zeitlich
beschränkter persönlicher Nachhaftung des bisherigen Schuldners. Der
obligatorische Überbund empfiehlt sich wegen der misslichen Stellung
des dritten Unterpfandbesitzers, der nicht zugleich Schuldner ist, und
die zeitliche Beschränkung der Nachhaftung des Veräusserers wegen der
namentlich bei öftern Handänderungen zu weit gehenden Vervielfältigung
des persönlichen Haftungsverhältnisses für ein und dieselbe Schuld.
Es wird immerhin noch
Fälle geben, wo die Pfandschuld ganz oder teilweise nicht Überbunden
werden kann, sei es, dass die Liegenschaft nur teilweise, oder dass sie
nicht um eine Geldsumme veräussert wird, oder dass der Erlös nicht hinreichende Deckung
gewährt, oder endlich die Pfandsumme selbst dermalen noch nicht liquid
ist: in allen diesen Fällen wird man darauf angewiesen sein, den
Gläubiger einfach bei seinen bisherigen Titelrechten zu schützen.
Ad 5. Ausser der
regelmässigen Versicherungsform (Pfandbrief oder Pfandobligation)
würden sich noch als besondere Pfandrechtsarten, jedoch unter den
gleichen Grundprinzipien stehend, ergeben :
a) die Schadensversicherung (Schadlosbrief, Kreditbrief); b) die Kaufpreis- oder Kaufrestanzforderung, für welche das Pfandrecht auf dem verkauften Grundstück im Veräusserungsakte vorbehalten werden kann, was selbstverständlich dessen Eintragung im Hypothekenbuch nach sich zieht : |
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c) die
Frauengutsforderung wird je nach dem adoptierten ehelichen
Güterrechtssystem der Sicherung mehr oder weniger bedürfen. Es lässt
sich daher nicht zum voraus die Art und Form dieser Versicherung
bestimmen. Setzen wir aber den Fall, dass der Gesetzgeber sich für ein
System der Gütereinheit unter der Verwaltung des Ehemannes entscheiden
würde, so müsste er die Ansprüche der Ehefrau für ihr eingebrachtes
Gut sicherstellen, sei es durch Einräumung eines gesetzlichen
Pfandrechtes oder durch die Verpflichtung zur Herausgabe des Ganzen
oder eines Teiles des Einbringens (Frauenguts-Herausgabeakt) oder
endlich durch die Errichtung eines vertragsmässigen Grundpfandrechtes
(Frauenguts-Versicherungsakt) auf Begehren der Frau.
Ad 6. Dass die „gesetzlichen
Pfandrechte" nicht weiter ausgedehnt werden sollen, als das
praktische Bedürfnis es erfordert, betrachten wir als
selbstverständlich. Wir würden uns auf den Vorschlag beschränken, dass
von Gesetzes wegen berechtigt sind, die Einschreibung eines
Grundpfandrechtes auf bestimmte Grundpfänder zu erwirken :
1. die Ehefrauen
und ihre Rechtsnachfolger in dem oben erwähnten Falle;
2. der Mündel
für die aus der Vormundschaftsverwaltung herrührenden
Forderungen auf die Liegenschaften
des Vormundes;
3. die Vorschüsse
der Gemeinden für säumige Schwellenpflichtige auf
das der Schwellen- und Dammpflicht unterworfene Grundeigentum;
4. die Vorschüsse
für Entsumpfungs- und Entwässerungsunternehmen auf das beteiligte
Grundeigentum.
Ob den Bau-Unternehmern
für ihre Forderungen aus dem Bau ein gesetzliches Pfandrecht
auf das erstellte Werk eingeräumt werden solle (nach dem Beispiel
mehrerer Gesetzgebungen), dürfte fraglich sein. Wir sprechen uns in
verneinendem Sinne aus, weil kein Zwangsverhältnis vorliegt und der
Bauunternehmer wie jeder andere Kontrahent im Falle ist, für
Sicherstellung zu sorgen.
Ad 7. „Generelle
Pfandrechte" können wir, da sie dem Prinzip der Spezialität
widersprechen, nur anerkennen im Sinne von allgemeinen gesetzlichen
Vorzugsrechten (Privilegien), die sich erst im Konkurse wirksam
erzeigen. Dieser Gegenstand ist bereits
durch die eidgenössische Betreibungs- und Konkursordnung erledigt —
Art. 219.
Eventuell, wenn zur
Neuordnung geschritten würde, behielten
wir, abgesehen vom Beneficium Competentiae und den
Liquidationskosten, als privilegierte Forderungen diejenigen der Ärzte,
Apotheker und Hebammen, den Lidlohn im weitern Sinne, sowie die
Staats- und Gemeindeabgaben und Brandassekuranzbeiträge vom laufenden
und vorhergehenden Jahre bei.
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Ad 8 und 9. Die
beiden weitern Fragen, ob die Errichtung von beidseitig oder wenigstens
für den Gläubiger unkündbaren Renten zugelassen werden solle, und ob
die Versicherungsart, wonach der Gläubiger für seine Forderung sich an
keinen persönlichen Schuldner halten kann, sondern nur eine Forderung
aus Reallast besitzt, anzuerkennen sei? — haben wir bereits oben und
zwar verneinend beantwortet.
Unsere Gesetzgebung ist
überhaupt solchen unlösbaren Rechtsverhältnissen nicht hold. Deshalb bestimmt
auch die bernische Staatsverfassung: „Ein Grundstück kann weder durch
Gesetz, noch durch Vertrag oder einseitige Verfügung einem Zins oder
einer Rente unterworfen werden, welche nicht loskäuflich sind." (§ 84
alte und Art. 90 neue Verfassung.)
Ad 10. In welchem
Umfang haben rückständige Zinse durch das Pfandrecht Deckung zu
erfahren?
Obschon beim
Faustpfandrecht nur der laufende Zins als mitverpfändet gilt (Art. 216
OR), wird sich bei der Hypothek wohl eine weitergehende Haftung des
Grundpfandes empfehlen, z. B. für zwei ausstehende und den
laufenden Zins.
Ad 11. Für die
grundversicherte Forderung soll neben der Eintragung in das Grundbuch
in allen Fällen ein Pfandbrief ausgestellt werden. Denn es empfiehlt
sich, dem Gläubiger einen Titel in die Hand zu geben, der ihm als
handliches und sichtbares Vermögensobjekt diene.
Ad 12. Allerdings
soll diesem Pfandbriefe dieselbe formale Wirkung zukommen, wie dem
grundbuchlichen Eintrag, jedoch mit der Einschränkung, dass gegenüber
Drittpersonen nur der letztere (das Grundbuch) massgebend sei.
Ad 13 und 14. Ob
es im Interesse des Hypothekarkredites liege, die Zirkulation der
Pfandbriefe von jeder Form zu befreien, erscheint uns sehr fraglich.
Wir sind eher der Meinung, für die Übertragung des Pfandbriefes, resp.
der Hypothekar-Forderung sei die schriftliche Form in Verbindung mit
der Eintragung in das Grundbuch vorzuschreiben. Nur dann sind auch die
Eintragungen im Grundbuch genau und zuverlässig.
Konsequent hiermit können
wir uns auch mit den Pfandbriefen auf den Inhaber nicht
befreunden, ausgenommen in dem Falle, wenn es sich um Verteilung eines
Haupttitels in Partialen handelt. Die Ausgabe von Partialen auf den
Inhaber kann deshalb gestattet werden, weil der Inhaber des Haupttitels
bekannt ist und für die Regelung der Verhältnisse einzustehen hat
(siehe hierüber Mot. zum deutschen Entw. Bd. III, S. 636).
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Ad 15, 16 und 17.
Wir haben bereits bemerkt, dass dem Gesetzgeber ebensogut bei der
Hypothek wie bei der Grundschuld die Möglichkeit gegeben sei, die
Wirkung der Konfusion bei der Vereinigung der Gläubiger- und
Schuldnereigenschaft in einer Person auszuschliessen, dem
Grundeigentümer zu gestatten, sich eine Pfandstelle zu reservieren oder
ein Pfandrecht, auf seinen eigenen Namen eintragen zu lassen. — Für uns
ist diese Institution neu ; wir können also über deren Zweckmässigkeit
nicht aus Erfahrung sprechen. Allein die Gründe, welche anderwärts
zugunsten der Eigentümerhypothek geltend gemacht werden (s. Motive z.
deutsch. Entw. Bd. III, 203), sind einleuchtend, zumal eine
Beeinträchtigung nachgehender Gläubiger darin nicht gefunden werden kann.
Unzweifelhaft bietet es dem Grundeigentümer Vorteile, wenn er eine im
Range vorgehende Pfandstelle für sich reservieren kann, um irgend einem
Kreditbedürfnisse oder einer besondern Verpflichtung, wie z. B. der
Sicherung des Frauengutes, Genüge zu leisten.
Wir sprechen uns daher
für die Aufnahme dieses Institutes aus, sei es in Form der
Eigentümerhypothek oder der reservierten Pfandstelle, da wir einen
prinzipiellen Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsformen nicht zu
erkennen vermögen.
Ad 18, 19 und 20. Ist
die Eigentümerhypothek oder reservierte
Pfandstelle einmal
adoptiert, so wird sie auch mit aller Konsequenz durchzuführen sein.
Sie wird also im Verhältnisse zu den übrigen Pfandgläubigern denjenigen
Rang einnehmen, der ihr nach dem Datum der Eintragung im Grundbuch
gebührt und zwar für denjenigen Wertbetrag, der durch sie sicher
gestellt werden soll.
B. Baselstadt.
Bericht des Herrn
Grundbuchverwalters Dr. Siegmund über die Wünschbarkeit der Reform des
bestehenden Hypothekarrechtes, namentlich in Hinsicht auf die
konsequente Durchführung der Eigentümerhypothek.
(Vom November 1895.)
Das hiesige
Hypothekarrecht hat meines Wissens noch zu keinerlei Klagen Anlass
gegeben und bedarf daher auch keiner Abänderung. Nach der sogen.
Eigentümerhypothek herrscht hier nicht nur kein Bedürfnis, sie würde
vielmehr für uns und für städtische Verhältnisse überhaupt nur eine
Anzahl von Gefahren bringen, nach denen man durchaus nicht braucht
lüstern zu sein: überhaupt dürfte sie auch
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anderswo viel eher
Schaden stiften als Nutzen, da sie allzu leicht Schwindeleien Vorschub
leistet, und im Konkursfall eine Menge von Schwierigkeiten bietet. Bei
jedem Hypothekarsystem kommt es vor allem darauf an, dass der Kreditor
genau wisse, was ihm haftet; das aber ist bei Einführung der
Eigentümerhypothek für alle nachfolgenden Hypothekarkreditoren nicht
mehr der Fall. Es kommt in das ganze Hypothekarwesen damit eine
Unsicherheit, die unter allen Umständen den Kredit schädigen muss und
daher gerade das, was man bezweckt, die Hebung und Erleichterung des
Hypothekarkredites in Frage stellt. Überdies besitzen wir in unserer
Kredithypothek bereits ein Institut, welches ungefähr den gleichen
Zweck erfüllt, indem sie dem Eigentümer die Möglichkeit verschafft,
sich innerhalb der Grenzen der im Grundbuch eingetragenen Kreditsumme
je nach seinem Bedürfnis frei zu bewegen und nach Belieben Geld
aufzunehmen und zurück zu bezahlen. Für kleinere, besonders ländliche
Verhältnisse, eignet sich freilich diese Hypothek so lange nicht, als
wir nicht überall, auch auf dem Lande, Banken besitzen, die sich mit
solchen variabeln Darlehen abgeben. Mir scheint, durch Errichtung
solcher kleinen Banken, die geradezu mit der Gemeindeverwaltung könnten
verbunden werden, liesse sich gefahrloser und sicherer helfen, als mit
einem neuen Rechtsinstitut, das dem Ehrlichen weit weniger Vorteil
gewährt, als dem Unehrlichen. Die Eigentümerhypothek kann doch nur den
Zweck verfolgen, dem Geld-bedürftigen eine raschere Hilfe zu gewähren,
indem er einen bereits ausgestellten Titel einfach zu zedieren braucht.
Ob diese Raschheit der Geldbeschaffung für den Bauer wünschbar sei,
bleibt noch sehr fraglich : jedenfalls birgt sie die Gefahr der
Verschleuderung und des unüberlegten Handelns in hohem Masse in sich ;
denn ist die Eigentümerhypothek einmal zediert, so unterscheidet sie
sich von einer sonstigen Hypothek in nichts mehr. Hier scheint mir die
Kredithypothek viel besser und gefahrloser; denn sie setzt ein
Verhältnis zu einem öffentlichen Geldinstitut voraus, und dieses ist
durch seinen Charakter und die Konkurrenz gezwungen, sich an gewisse
Regeln des Verkehrs zu binden. Ich vermag also in der
Eigentümerhypothek kaum einen Vorteil zu erblicken. Wie stellt sich
dieselbe im Konkurs des Eigentümers, wenn sie nicht oder nur teilweise
begeben ist und z. B. bei einer Zerlegung derselben in Partialen? Tritt
die Masse in die Lücke oder rücken die nachfolgenden
Hypothekarkreditoren vor? Und bei der blossen Pfandverwertung? In den
meisten Fällen wird freilich die Frage darum nicht konkret werden, weil der
Eigentümer keine Lücke lassen, sondern seinen gesamten realisierbaren
Wert ausnützen wird: die Frage müsste aber trotzdem erörtert und
gesetzlich geordnet werden.
Was die formelle Seite
anlangt, so lässt sich die Eigentümerhypothek mit dem Grundbuchsystem
sehr leicht vereinigen, nur muss sie in Summe
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und Zins bestimmt sein.
Sie wird dann eingetragen gleich jeder andern Hypothek, und gilt den
Nachhypotheken gegenüber als voll mit der im Grundbuch genannten Summe.
Für grössere
Grundbesitzer liesse sich eine Mobilisierung des Grundwertes auch
damit erreichen, dass der Eigentümer bei einer Bank eine Hypothek
bestellt und sich von dieser für die hypothezierte Summe eine Anzahl
auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Partialen aushändigen
lässt, die er dann nach Bedürfnis versilbern kann. Die Bank, als
eingetragener Hypothekarkreditor, hätte die Interessen der
Partialinhaber zu vertreten und zu wahren. Damit wäre ein leicht
negoziables Papier geschaffen, das die wesentlichen Vorteile der Gült
enthielte ohne deren Nach: "„ Auch dieses Institut könnten kleinere
Hypothekenbanken pflegen, und wo sich keine solchen bilden, weil sich
mit denselben vielleicht weniger verdienen lässt, da müssten die
ländlichen Kreise von sich aus und in ihrem eigenen Interesse sich
zusammentun und derartige Institute gründen oder sie direkt durch die
Gemeindeverwaltungen führen lassen, was bei einigem guten Willen und
einer zweckentsprechenden ehrlichen Überwachung gewiss recht gut gehen
würde.
C. Graubünden.
Vernehmlassung des
Kantonsgerichtes betreffend die Fragen des Memorials über das
Grundversicherungsrecht.
(Vom 12. Februar 1895.)
Ad c. Grundversicherung.
Unter Mobilisierung des
Immobiliarkredites versteht man die infolge des nunmehrigen
privatrechtlichen Systems der Geldwirtschaft, im Gegensatz zum
früheren der Naturalwirtschaft, und des modernen Verkehrslebens
notwendig oder wünschenswert gewordene Übergabe und Aushändigung des
Pfand-, Hypotheken- und Schuldbriefes. Derselbe kann nämlich, als
Urkunde über sein Recht, sowohl dem Pfandgläubiger, der ihn wie ein
Mobile als Wertpapier in Verkehr setzen und zedieren darf, als auch an
den Schuldner selbst ausgehändigt werden, sei es, dass diesem der freie
Rückerwerb desselben aus der Hand des wirklichen Gläubigers ohne
Alterierung. d. h. ohne Folgen für das Wertverhältnis gestattet, oder
dass ihm sofort ein Brief
eingehändigt wird, der von vornherein auf den Inhaber oder den Namen
des Schuldners lautet (Eigentümerhypothek), welch letzterer wieder darüber wie
über einen Kapitaltitel verfügen kann. Dies darf aber jedenfalls nur in
beschränkter
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Art und Weise und unter
Anlehnung an die alten überlieferten Rechtsverhältnisse geschehen und
anerkannt werden.
Ad c. 1. Im
Zusammenhang mit der geschichtlichen Entwicklung und dem geltenden
Recht kann und soll nur eine Art von grundversicherter Forderung zur
Ausbildung gelangen. Wir können in den sehr verwickelten und geradezu
verworrenen Instituten des geltenden Rechts der verschiedenen Kantone
der Schweiz zwei resp. drei Gruppen oder Formen der Grundversicherung
unterscheiden, aber selten oder nie in einem Kanton zwei dieser Formen
neben einander, sondern in jedem nur eine, allerdings oft gemischten
Charakters, welche je nach der Tradition und Nützlichkeit für das
praktische Bedürfnis genügend ist.
Ad c. 2. Die
Aufnahme von zwei typischen Formen : Gemeinrechtliche Hypothek oder
selbständige Forderung mit akzessorischer Grundversicherung
einerseits, und Gült oder dingliche Belastung eines haftenden
Grundstückes mit einer formal konstituierten Forderung anderseits
empfiehlt sich nicht. Diese zwei Typen oder Grundformen stehen fast
diametral einander gegenüber ; die eine (die Hypothek) setzt nach der
Schablone und gemeinrechtlichen Theorie immer notwendig ein Prinzipale,
d. h. eine persönliche Forderung mit einer causa debendi voraus, wobei
man ein Akzessorium, akzessorisches Pfandrecht hinzukommen lässt, das
zwar den gewöhnlichen Regeln der Publizität und Spezialität des
modernen Grundbuches unterliegt, aber ohne abstrakte Geltung und von
der materiellen Forderung abhängig ist, so dass also hier von der
Okkupation einer Pfandstelle oder Eigentümerhypothek keine Rede sein
kann, sondern der spätere Rechtsinhaber sofort ohne weiteres in die
Lücke nachrückt, sobald die Forderung aufhört (Hypothekarsukzession).
Die andere Form dagegen, die Gült, gestaltet, sich zu einer dinglichen
Reallast, ohne persönliche Forderung und Schuldgrund (causa), so dass
das Pfandobjekt nach sogenannten ideellen Pfandstellen eingeteilt und
verwertet erscheint. Gläubiger ist derjenige, welcher in der
Errichtungsurkunde als solcher bezeichnet wird und letztere gleichsam
als Inhaberpapier besitzt, und Schuldner ist der Eigentümer des
belasteten Grundstücks. So wird also diese Reallast als „mobile
Wertsache" Gegenstand des modernen Geschäfts- und Verkehrslebens. Wenn
nun diese beiden widersprechenden Formen getrennt zugleich regelmässig
ausgebildet würden, so müsste dies notwendig zu unlösbaren
Widersprüchen und Kollisionen führen, welche beide Grundsätze in ihren
Wirkungen und Folgen gegenseitig aufheben würden, und doch sind beide
erforderlich, um einerseits im freien Verkehr die Sicherung der
persönlichen Forderung und anderseits die „Mobilisierung des
Immobiliarkredites" zu ermöglichen.
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Ad c. 3. Somit
empfiehlt sich vielmehr als dritte Form die Kombinierung obiger Ideen
zu einer regelmässigen Gestalt der grundversicherten Forderung. Diese
Bestrebung ist nicht von heute ; wir finden sie mehr oder weniger in
der ganzen, ziemlich zahlreichen sogenannten Zürchergruppe, zu der auch
unser Kanton mit seinem bezüglichen Privatrechte gehört (§§ 286 u.
ff.). Diese dritte Versicherungsform fällt historisch und begrifflich
zusammen mit der alten Reallast oder Gült, d. h. Rentenkauf oder
Bestellung von Bodenzinsen und Übergabe des verpfändeten Grundstückes
in den Besitz und Genuss des Gläubigers durch „Auflassung" für
Kapitaldarlehen, sowie mit der neueren Satzung des Mittelalters, wonach
der Gläubiger zur Sicherheit einer Forderung eine Anweisung auf den
Wert eines Grundstückes erhält, das er im Falle der Nichtbezahlung
amtlich versteigern lassen kann, um sich aus dessen Erlös zu
befriedigen und bezahlt zu machen. Sie verbindet aber hierbei die
strenge Form gültrechtlicher Anschauungen und Institute, in welche die
Forderung bei der Versicherung gebracht wird, mit dem Einfluss,
respektive der Einwirkung der gemeinrechtlichen Hypothek und
Publizität, welche schon ziemlich früh anerkannt wurden.
Bereits in den
Statutarrechten des 16. und 17. Jahrhunderts einzelner Landschaften bei
uns in Graubünden finden sich öffentliche Bücher und bald überall das
Requisit einer obrigkeitlichen Genehmigung, sowie auch vielerorts bei
der Fertigung die Ausstellung einer amtlich besiegelten Urkunde
(Brief). Allgemein aber wurden sie in unserem Kanton erst 1837
eingeführt. Vide Anmerkung zu § 286.
Im wesentlichen wurzelt
dieses alte, auch bei uns geltende „gemischte System" in dem Prinzipe,
die Reallast so neben ein persönliches und materielles
Schuldverhältnis zu stellen, dass dieses durch jene nicht ersetzt,
sondern nur neu begründet oder noviert wird. Es ist ferner ganz gut
möglich und auch längst schon als zulässig und statthaft anerkannt,
dass die materielle causa debendi neben der Reallast erwähnt und mit
derselben im gleichen Bucheintrag und Pfandbrief vereinigt werde. Dies
zeigt sich am deutlichsten darin, dass bei jenen Rechten und auch bei
dem unsrigen, welche die moderne Hypothek nicht rezipiert haben, aber
doch über die Reallast hinausgegangen sind, im Konkurse des Eigentümers
eine persönliche Forderung für den ungedeckt gebliebenen Betrag
statuiert wird (§ 165 des BPR), d h. eben nichts anderes, als neben der
dinglichen Reallast ein persönliches Verhältnis setzen, welches mit
jener eo ipso gleichsam noviert auf den neuen Eigentümer übergeht.
Prinzip ist daher, dass
der Schuldner aus dem Obligationsverhältnis haftbar erscheint und doch,
wie aus einem Wechsel abstrakt, d. h. ohne Rücksicht auf die causa, auf
die Wechselsumme geklagt werden kann, so bei der Grundversicherung
abstrakt, ohne Rücksicht auf die
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causa, auf die
Realisierung der grundversicherten Summe geklagt werden kann; sie ist
eine Art „dinglicher Wechsel". Durch diese Kombinierung der Reallast
mit einer formal konstituierten persönlichen Forderung erscheint so das
Problem einfach und zweckmässig gelöst, um, freilich mit gewissen
Einschränkungen und Bedingungen, ein Institut zu schaffen, das den
Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen dürfte.
Ad c. 4. Aus
obigem Prinzip, wonach das Pfandrecht sich nicht als einfaches
Akzessorium, sondern als ein mit den nötigen Fertigungsformen
errichteter Formalakt darstellt und wobei allerdings regelmässig ein
Schuldverhältnis als zugrunde liegend gedacht wird, ergibt sich
einerseits die Formalwirkung, dass der Schuldner sich doch auf die
causa nicht berufen und dem gutgläubigen Inhaber der abstrakten Urkunde
keine Einreden entgegenstellen kann, die nicht aus dem Inhalt der
Urkunde selbst hervorgehen und zu ersehen sind, anderseits dass die
Forderung, um eine grundversicherte zu werden, eine ganz fest bestimmte
und spezielle Gestalt annehmen muss. Hieraus resultieren mit Bezug auf
die Spezialisierung von Forderungsbetrag und Pfand, sowie Übergang bei
Handänderung folgende Konsequenzen, respektiv bindende Vorschriften :
a) Die
Notwendigkeit der Angabe einer numerisch fixierten Schuld- resp.
Geldsumme nebst Zinsfuss, Zahlungsfristen und Aufkündungszeit, wenn
solche festgesetzt sind. Unter dieser Bedingung kann ein Grundstück
auch für eine zukünftige Forderung verhaftet werden. Eine unbestimmte
Forderung muss fixiert werden, damit das Pfandrecht einen festen Umfang
habe, der sowohl für die Parteien als auch für Dritte sicher und klar
konstatiert sei, damit man weiss, wie viel vorgeht. Vide § 288 des BPR.
b) Ebenso
der Klarheit und Sicherheit wegen die spezielle Nennung und genaue
Bezeichnung der verpfändeten Liegenschaft nach Beschaffenheit, Lage,
Angrenzung usw., um über deren Identität, sowie über die Belastung
keinen Zweifel walten zu lassen.
c) Der
Übergang der Schuldnerqualität mit dem Eigentum am Grundstück bei
dessen Handänderung normiert sich so, dass wenn der Schuldner das
Grundstück an einen Dritten abtritt, dieser neuer Grundpfandschuldner
wird, jener aber aus der novierten persönlichen Forderung dem
Gläubiger obligatorisch haftbar und verpflichtet bleibt, bis sich
letzterer an den neuen Eigentümer anweisen lässt. Vide § 294 des BPR.
Ad c. 5. Es ist
nicht zu leugnen, dass die Versicherung des restierenden Kaufpreises
oder Kaufschillings, im älteren deutschen Recht reservatio dominii
genannt, ferner die Versicherung der Frauengutsforderung und die
Schadensversicherung (Schadlosbrief) einen besonderen,
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nicht den strengen
Charakter der Grundschuld an sich tragen und den Verpflichteten von
vornherein persönlich als Schuldner erscheinen lassen. Dieses
vorausgesetzte persönliche Schuld Verhältnis kann nicht wohl in die
Form der Grundschuld hineingezwängt oder umgemodelt werden.
Es erscheint hier
wirklich ein Prinzipale mit dem Akzessorium Pfandrecht, welches mit
ersterem steht und fällt. Und wenn auch hier eine bloss approximative
Schätzung und Bestimmung der Schuldsumme für die Eintragung genügt, so
muss doch (trotz obiger Kombinierung) zugegeben werden, dass bei
solchen Versicherungsarten nicht von einer eigentlichen Grundschuld,
sondern vielmehr von der gemeinrechtlichen (selbständigen) Hypothek
gesprochen werden kann, weshalb für diese Quasi-Grundversicherungen
eine besondere freiere Nebenversicherungsform angezeigt erscheint, mit
Folgen für den Übergang usw.
Ad c. 6. Ein
gesetzliches Pfandrecht könnte durch gesetzliche Erteilung von
Pfandtiteln, d. h. Rechten auf Eintragung u. E. ausser für allfällige
öffentlich-rechtliche Forderungen höchstens noch für den Betrag der
ausstehenden Kaufszahlungen (Kaufschillingsrecht) auf dem verkauften
Grundstücke statuiert werden, wie es in mehreren Kantonen wirklich der
Fall ist. Laut unserem kantonalen Recht muss beim Kauf resp. Verkauf
dasselbe vorbehalten und ins Pfandprotokoll eingetragen werden, da
Kaufschillingsrechte Grundversicherungen gleichgehalten werden. § 280
des BPR.
Ad c. 7. Ein
generelles Pfandrecht, sei es für eine allfällige Legalhypothek oder
sonst, ist ausnahmsweise allerdings zulässig, indem die Hypothek alle
im Eigentum eines Schuldners stehenden Grundstücke oder nur einzelne
derselben umfassen kann. Das Prinzip der Spezialität und des
Grundbuches verlangt es aber durchaus, dass bei der Bestellung
desselben nicht bloss die Immobilien eines Schuldners einfach als
verpfändet eingetragen werden, sondern es müssen alle einzelnen
Grundstücke wie gewöhnlich speziell aufgeführt, genau bezeichnet und
die Belastung der einzelnen, wie des ganzen genau angegeben sein, damit
jedermann weiss, was vorgeht. Vergl. § 281 des BPR.
Ad c. 8. Diese
Frage kann bejaht werden. Die hier in Frage kommende Rente
(Leibrenten-Vertrag BPR § 455 u. ff. und OR Art. 517 bis 522) war
früher und ist es jetzt noch, z. B. in Zürich, Reallast oder Gült, auf
Grund eines Rechtsgeschäftes entstehend, dass einer (Rentengläubiger)
durch Hingabe eines Kaufpreises (durch den sog. Rentenkauf) das Recht
auf die Leistung eines Zinses erwirbt, den der Andere (Rentenschuldner)
dem Berechtigten jährlich zu geben hat, wobei aber als Schuldner der
jeweilige Eigentümer des Gutes kom-pariert, auf welchem die Rente
lastet.
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Auf dem Boden der
mittelalterlichen Naturalwirtschaft fussend, stellt sich das Institut
ursprünglich als eine ewige Reallast dar, worauf dann das natürliche
Bestreben eintrat, sie in eine ablösliche umzuwandeln, so dass schon
verhältnismässig früh die Kündigung und Rückzahlung des Kapitals
seitens des Schuldners möglich wurde. Anderseits wurde die Haftung für
das Rentenkapital immer mehr auch auf andere Immobilien und
Vermögensteile, ja sogar auf das ganze Vermögen des Schuldners
ausgedehnt und dem letztern gestattet, auf dasselbe auch mehr als eine
Rente zu legen. So entwickelte sich das Institut immer mehr als
Grundversicherung in Rentenform, welche durch Hypotheken- und
Publizitätssystem modifiziert und modernisiert worden, so dass es auch
für das heutige Wirtschaftsleben von grosser Bedeutung ist, zumal wenn
vom Gläubiger nicht gekündigt werden kann.
Ad c. 9. Auch
diese Frage kann bejaht werden. Wie wir gesehen haben, ist die Reallast
in Rentenform alt hergebrachtes und bewährtes und noch heute, wenigtens
in Zürich, geltendes Recht. Im ganzen mögen Reallasten als verpönt
erscheinen ; allein sie sind mit der modernen Verkehrsgeldwirtschaft
durchaus nicht unvereinbar und sogar von grosser Wichtigkeit in
Rechtsverhältnissen, wo der Gesetzgeber durch eine Loslösung der
persönlichen Verpflichtung von der übrigen (dinglichen) die Schaffung
einer „mobilen Wertsache" für indiziert und notwendig erachtet.
Ad c. 10. Für das
Kapital haftet das Pfand überall, nicht so aber für die Zinse, welche
jährlich bezahlt werden sollten. Wenn letzteres nicht der Fall und also
rückständige Zinse entstehen, so ist mit Grund zu supponieren, dass
dieselben gestundet worden seien, mithin vom Schuldner persönlich
geschuldet werden. Indessen linden wir drei Zinse und den laufenden als
Akzessorium wohl in den meisten Rechten gedeckt und so auch in unserem
PR (§ 283) im Einklang zugleich mit S. 162 betreffend Konkursfall. Alle
weiteren rückständigen Zinse aber werden mit Recht als persönliche
Schulden des Pfandschuldners betrachtet und können das Pfand nicht mehr
berühren.
Ad c. 11. Es muss
hier unterschieden werden. Haupterfordernis zur Entstehung einer
gültigen Hypothek oder Grundversicherung ist immer die Eintragung ins
öffentliche Grund- oder Hypothekenbuch. Indessen haben wir oben (ad. c.
5 betreffend Nebenformen) schon anerkannt, dass es Bedürfnisse, resp.
Formen gebe, denen nur so entsprochen werden kann, dass man zu einer
prinzipalen Forderung ein akzessorisches Pfandrecht hinzukommen lässt,
das keine abstrakte Geltung hat, sondern von der materiellen Forderung
abhängt. Hier bedarf der Gläubiger keines Pfandbriefes, indem seine
Forderung nicht
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für den Verkehr bestimmt
und geöffnet ist. Dagegen für die andern Formen ist die Ausstellung der
Urkunde wichtig und nötig, weil sie fast allgemein für den
Rechtsverkehr von besonderer, hervorragender Bedeutung sind und zwar
sowohl als Ausweis über das Pfandrecht, als auch als Formalakt für die
konstituierte Grundschuld. Derselbe besteht nämlich wesentlich, wenn
nicht ausschliesslich der Form nach in der Aufstellung der bezüglichen
Urkunde selbst.
Sodann aber qualifiziert
sich der Pfandbrief auch geradezu als Wertpapier, das den Erwerber des
Briefes zum Erwerber des Rechtes macht, ja sogar als Inhaberpapier, das
jeden rechtmässigen Besitzer zur Verwertung und Veräusserung desselben
legitimiert, so dass er also unter allen Umständen ausgestellt und dem
Berechtigten eingehändigt werden muss, um darüber nach Belieben
disponieren zu können.
Ad c. 12. Ja. Wenn
der Pfandbrief obigen Voraussetzungen und Funktionen entsprechen soll,
so muss ihm dieselbe Wirkung zukommen; denn im Brief kommt die
Anerkennung sowohl des Pfandrechts, als auch der Gestalt der Forderung
zum Ausdruck. Er ist ein formales Zeichen des mit einander engst
verbundenen dinglichen und persönlichen Elementes des Rechts. Dasselbe
kümmert sich aber wenig oder gar nicht um die materielle Forderung,
sondern vielmehr nur um den formalen Akt der Errichtung, welche, den
Fertigungsformen und der behördlichen Kontrolle unterliegend,
allerdings ins Buch eingetragen werden muss, aber der Hauptsache nach
doch schon in der Aufsetzung der betreffenden Urkunde wurzelt und
welcher daher auch dieselbe formale Wirkung und Bedeutung gewahrt
werden muss, wenn sie im Verkehr von entscheidenden Folgen sein soll.
Ad c. 13. Hier
muss ebenfalls unterschieden werden:
a) Bei
den obberührten besondern Pfandrechten, die nicht den strengen
Charakter der Grundschuld haben, wie beim Versicherungsbrief der
Ehefrau, Kreditbrief usw., kann der Gläubiger die Forderung wie eine
andere zedieren oder verpfänden, ohne Unterschied von andern
Urkundenforderungen.
b) Bei
der kombinierten Versicherungsform, wo die Reallast neben ein noviertes
materielles Schuldverhältnis (causa) gesetzt wird und beides in
derselben Eintragung resp. Urkunde ausgedrückt wird, unterliegt die
Übertragung ebenfalls den Regeln der Zession, wie dies z. B. auch in
unserm PR § 296 statuiert ist.
c) Hingegen
bei den übrigen Grundversicherungen bedarf die Übertragung der
Pfandbriefe keiner besondern Formen ; sie geschieht vielmehr formlos
nach den gewöhnlichen Regeln des Mobiliarverkehrs, demnach können diese
Pfandbriefe, mögen sie auf den Inhaber oder auf bestimmte Namen
ausgestellt sein, auch ohne Vorwissen oder
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Zustimmung des Schuldners
veräussert und verpfändet werden. Der Gläubiger ist Eigentümer der
Urkunde ; er kann sie wie andere bewegliche Sachen veräussern und
verpfänden, und zwar so, dass zum Übergang lediglich die Übergabe des
Besitzes und die Übertragung des Eigentums oder die Bestellung eines
Pfandrechtes an der Urkunde erforderlich ist, wobei nicht einmal die
Vormerkung der Übertragung in dem Schuldbrief notwendig erscheint.
Ad. c. 14. Vom
obigen aus gelangen wir mit Leichtigkeit zu der Konsequenz, die
Eintragung und Ausstellung des Pfandbriefes auf den Inhaber als
zulässig zu erklären, nämlich bei der Grundversicherung in der Gestalt
von Reallast oder moderner Gült, wo der Pfandbrief tatsächlich wie ein
Inhaberpapier behandelt wird. Dann aber existiert auch kein Grund, den
Brief und demgemäss auch die Eintragung ausdrücklich auf den Inhaber
auszustellen. Eine persönliche Forderung besteht ja hier ebenso wenig
als eine materielle Causa oder ein persönliches Schuldverhältnis ; das
Pfandobjekt erscheint wie bei ideellen Pfandrechten geteilt und
gewertet und so ist das alles in der Urkunde genug begründet und
geregelt, um diese wie einen Wertgegenstand im Verkehr von Hand zu Hand
zirkulieren zu lassen.
Ad c. 15. Ja. Es
entspricht im ferneren dem obigen und der Formalwirkung der Pfandbriefe
bei solchen durch Urkunden verkörperten Forderungen eine Konfusion
nicht eintreten zu lassen, mag die Schuldnerqualität auf den Inhaber
der Urkunde übergehen, oder umgekehrt der Schuldner Inhaber der Urkunde
werden. Gülten und gültenmässig ausgestellte Instrumente erlöschen
also durch die blosse Vereinigung der Schuld und Ansprache in einer
Person nicht. Es ergibt sich dies eben aus der Wirkung des Formalaktes.
Wo und so lange das formelle Element nicht vorwaltete,
nahm man seine Zuflucht zu Fiktionen, indem man fingierte Personen als
Gläubiger nannte und sich diesen gegenüber qua Eigentümer als Schuldner
fingierte, den Titel für sich behielt und nach Belieben und Bedürfnis
weiter ausgab. Sobald die Konfusion ausgeschlossen und der Formalakt
betont ist, bedarf es einer solchen Fiktion nicht; der Inhaber
figuriert (laut Urkunde selbst) als Gläubiger und so kann der
Grundeigentümer sein eigener Gläubiger werden und den Titel für sich
behalten oder gelegentlich und beliebig weiter begeben und verwerten,
was für den Verkehr resp. die Ausnützung des Immobiliarkredites
offenbar grosse Vorteile bietet.
Ad c. 16. Auch
diese Frage ist zu bejahen, indem das gleiche Resultat auch durch die
reservierte Pfandstelle auf doppelte Weise erreicht wird. Es können
nämlich einmal nicht nur die Pfandbriefe, welche auf den Inhaber,
sondern auch solche, welche auf einen bestimmten
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Namen lauten, nach den
Regeln des Mobiliarverkehrs in den Verkehr gebracht und verhandelt
werden und so in die Hände des Schuldners resp. Grundeigentümers
zurückgelangen, und zwar auch hier ohne Konfusionswirkung und mit der
rein formalen und abstrakten Belastung nach verschiedenen Rangstellen
(d. h. das Pfandrecht so gedacht, als ob es ideelle Teile des Gutes
nach seinem Werte belasten würde : ideelle Belastungsstellen). Alsdann
kann der Schuldner oder Grundeigentümer diese Briefe zurückbehalten
(reservieren) und später wieder nach Bedürfnis und Belieben an einen
Gläubiger begeben, der an Stelle des alten tritt und eine bessere
Pfandstelle erhält, als die nachfolgenden Pfandgläubiger sie bereits
haben. Endlich wird das gleiche auch so erreicht, dass dem Eigentümer
eines Grundstückes de lege ferenda einfach gestattet wird, sich für
einen gewissen Geldbetrag die Ausstellung eines Pfandbriefes zu
reservieren, so dass das nachfolgende wirkliche Pfandrecht erst da
beginnt, wo das erste (reservierte) aufhört und also der
Grundeigentümer das letztere so verwerten kann, dass der spätere
Gläubiger dem ersteren (mit Bezug auf den reservierten Betrag) vorgeht
— um so mit Vorteil das beste Stück in Reserve zu behalten und
vorläufig nur schlechtere Pfandstellen zu begeben. — Im römischen
Recht, wo die Gläubiger die Vorhypotheken häufig nicht kannten, musste
es nahe liegen, das Prinzip der Aufbesserung anzunehmen, wonach mit
Aufhebung der ersten Hypothek von selbst die zweite die erste wurde.
Anders bei uns, wo infolge des Grundbuchs jeder seine Vorhypotheken
genau kennt; da ist für die Hypothekarsukzession kein Grund. Jede
Hypothek oder Grundversicherung nimmt vielmehr mit ihrer Summe eine
feste Stelle (locus) in der Reihe der Ansprüche auf den Wert der Sache
ein, und diese wird durch den Wegfall eines früheren in keiner Weise
geändert. Die ausfallende Stelle wird wieder frei für den Eigentümer,
der sie beliebig frei lassen oder zu neuer Schuld verwenden kann.
Dadurch werden wieder grosse Vorteile für die Verwertung des
Immobiliarkredites erzielt, indem die jedesmalige Verschreibung mit
weitläufigen Formalitäten der Fertigung und Beschränkungen der
Grundversicherung überflüssig wird.
Ad c. 17. Ja. Aus
der Festigkeit der verschiedenen Pfandloci ergibt sich endlich die
Ausdehnung der Hypotheken an eigener Sache. Es muss nämlich ebenso als
zulässig und konsequent erscheinen, wie es denn bei Gültrechten schon
heute der Fall, dass der Grundeigentümer oder Versicherer den
Pfandbrief geradezu auf sich selbst errichten und ausstellen lässt und
so haben wir eine Hypothek auf den Namen des Eigentümers, mit der
Möglichkeit und Aussicht, den Brief auf diese Weise zu verwerten. Im
allgemeinen kann natürlich der Eigentümer neben dem gänzlichen
Verwertungsrecht nicht noch ein besonderes
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haben, sobald indessen
Hypotheken da sind und dem allgemeinen Verwertungsrechte vorgehen,
kann dieser allerdings nun in der Reihe der Hypotheken an Stelle einer
solchen und zu deren Betrage ein besonderes (spezielles) Recht der
Verwertung haben, was nun auch als Pfandbrief aufgefasst und zugelassen
werden kann. Schon das römische Recht hatte dieses zur Vermeidung des
Nachrückens der Hypotheken, bei dem heutigen Systeme der verschiedenen
Pfandstellen kann jede freie Stelle als Grundversicherung oder Hypothek
für den Eigentümer behandelt werden. Dadurch aber wird der
Immobiliarkredit erst recht mobilisiert, da der Grundeigentümer einfach
einen Brief sich ausstellen lassen und auf denselben wie auf einen
Kapitaltitel beliebig Geld aufnehmen und zurückzahlen kann.
Ad c. 18. Im
allgemeinen ergibt sich aus obigem Prinzip der verschiedenen Pfandloci
mehrerer Pfandgläubiger, welchen das ganze Objekt verpfändet ist, die
Auffassung, dass die Verpfändung des Grundstücks an verschiedene
Gläubiger als mit ideeller Teilung des Objektes verbunden erscheine,
jedem Pfandrechte eine ideelle Pfandstelle zugewiesen und mithin ein
Nachrücken oder in die Lücke treten der späteren Pfandrechte beim
Wegfallen eines älteren ausgeschlossen sei. Es folgt dies eben aus dem
Entstehen des gültmässigen Pfandbriefes durch Formalakt und der
konsequenten Durchführung des Grundbuchsystems, wonach das Pfand in die
verschiedenen Pfandrechte nach Massgabe des Datums der Eintragung und
des eingetragenen Forderungsbetrages geteilt und jedem angewiesen wird.
Ad c. 19.
Ausnahmen von obiger Regel erscheinen immerhin angezeigt und in praxi
notwendig, namentlich mit Bezug auf Pfandstellen, denen kein
materielles Forderungsrecht entspricht, z. B. bei
Schadensversicherungen, Kreditbriefen, Eigentümerhypothek usw.
Sobald im gegebenen Falle
nachgewiesen werden kann, dass im Moment, wo das Pfandrecht realisiert
werden soll, das Guthaben des Pfandgläubigers (z. B. beim Kreditbrief
des Konto-Korrents) unter der im Pfandbrief festgesetzten Summe steht,
so haftet das Unterpfand nur bis zum wirklichen Schuldbetrage. Etwas
anderes wäre nicht gerechtfertigt und auch nicht notwendig für den
Verkehr, wenigstens hinsichtlich jener Spezies von Pfandrechten (vide
oben), welche nur nach den Regeln der Zession, nicht aber des
Mobiliarverkehrs übertragen werden sollen.
Ad c. 20.
Ebensowenig darf die letzte Konsequenz mehrgenannten Prinzips ideeller
Pfandstellen überall und sogar in dem Sinne gezogen werden, dass bei
der Realisierung resp. Liquidation der Pfandrechte und Unterpfänder der
Wertbetrag der dem Eigentümer als Schuldner
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vorbehaltenen Pfandstelle
seinen unversicherten (Korrent-) Gläubigern ausbezahlt werde. Vielmehr
kann in einem solchen resp. Konkursfalle eine reservierte Pfandstelle
nur und insoweit berücksichtigt werden, als tatsächlich ein wirklicher
Gläubiger des Gemeinschuldners in dieselbe eingetreten ist, sonst aber
rücken die nachfolgenden Pfandkreditoren in die leere Stelle nach.
Ad c. 21. Was den
Untergang des Pfandrechtes und der grundversicherten Forderung
anbetrifft, so ist das Nötige im vorstehenden, wie das Zirkular sagt,
bereits beantwortet, so dass es sich nur noch um die richtige
Formulierung der Konsequenzen aus obigen Prinzipien handelt, welche am
besten dem Entwurfe selbst bei dessen Ausarbeitung vorbehalten bleibt.
D. Tessin.
Vernehmlassung des
Justizdepartements betreffend das Hypothekarrecht.
(Vom 30. März 1894.)
Relativamente al diritto
ipotecario chiede il signor Huber se non sia da introdursi
contemporaneamente all'antica figura di diritto francese quella di
diritto germanico moderno della costituzione di una gravezza sopra un
determinato fondo e risultante da una lettera di credito. Non pone
questione alcuna circa all'ipoteca generale di diritto romano, che
vuolsi quindi intendere abbandonata.
Dopo quanto fu esposto
sopra non è difficile presentire corne noi saremmo per rispondere in
argomento. L'ipoteca speciale ed inscritta secondo il diritto francese
ed italiano, non può funzionar bene senza un catasto descrittivo e
figurativo, il quale contenga l'esatta descrizione di fatto e di
diritto di ciascun fondo. Se questo catasto si deve fare solo per
quelle parti del paese dove le condizioni naturali e giuridiche del
suolo lo comportano, ne verrà per logica conseguenza l'adottamento di
due diritti ipotecarj : uno pei terreni censiti ; l'altro, per i
terreni non soggetti a catasto.
Qui ancora si tratta di
ricorrere al diritto regionale . . . quand'anche sembri che il
medesimo non entri nelle simpatie dell'egregio autore del Questionario.
E in verità se, in fatto di rapporti personali, di obbligazioni, di
successioni, ogni diritto regionale offende il principio d'eguaglianza
dei cittadini davanti alla legge, d'altro canto è pur forza riconoscere
che lo stesso non corre per rispetto alle cose, nessuna legge
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o costituzione avendo
peranco sognato di dire e proclamare che tutte le cose sono eguali.
Nel diritto reale
immobiliare il diritto regionale è il solo concepibile. Tanto meglio
per quello Stato i cui terreni si trovano tutti in una regione bene o
male assoggettabile allo stesso diritto ; ma se uno Stato non ha questa
fortuna, sarà pur sommamente arbitrario il voler assoggettare ad una
sorte comune i terreni fabbricati della capitale moderna e le antiche sors
del clan celtico, destinate alla pastorizia ed al
modo di vivere dei nostri antichi progenitori.
Le domande del signor
Huber in tema di ipoteca sono precedute da questa dichiarazione
di principio : Le droit hypothécaire est dominé par la question de
savoir dans quelle mesure et par quels moyens il est possible de
mobilier le crédit immobilier. Magistrale dichiarazione invero, ma
nella quale consegue appunto la necessità della distinzione che noi
proponiamo. Per i fabbricati urbani, l'ideale del sistema ipotecario è
la lettera di rendita, rilasciata in bianco al proprietario e
girabile come una cambiale. Ove si tratti di terreni da fattoria,
sorgerà tra gli economisti la questione abbastanza seria, se sia utile
o dannoso il facilitare di troppo il credito al contadino. Ma la
mobilizzazione del credito immobiliare applicata ai cortini, ai
gerbi, ai regressi, alle stradiate e
simili forme di proprietà nei nostri primestivi e settembrini
sarebbe sicuramente la più inutile utopia che possa metersi
in capo il legislatore !
E se la mobilizzazione
del credito fondiario è un bene per gli immobili urbani e per le
fattorie, non sapremmo qual mai concetto metafisico possa indurre il
legislatore a caricare inutilmente d'immani difficoltà il carro
dell'ipoteca e del credito fondiario. La pastorizia, l'agricoltura
estensiva sono naturalmente conservatrici, perchè cosi vuole la natura.
Esse abbisognano di istituzioni conservatrici, stabili, tradizionali.
Il progresso di una città, l'industria, l'agricoltura intensiva hanno
bisogno invece d'istituzioni progressive, di un equilibrio che
permetta con facilita e con rapidità le variazioni dei modi di
utilizzazione e di coltura. E allora, perchè volere forzatamente
attuato il principio dell'eguaglianza anche ai prati ed ai pascoli ?
A chi esamini nel suo
complesso la proposta di applicazione di diritti regionali nel dominio
immobiliare, balza naturalmente agli occhi il suo valore pratico dal
punto di vista della soluzione delle difficoltà in tema d'ipoteca.
Le difficoltà enormi di
ordine finanziario che si oppongono alla completazione dei censimenti
vengono a scomparire. Trattandosi dei soli terreni suscettivi di
cultura intensiva, in pochi anni i censimenti potranno essere
allestiti, perchè limitata l'opera in questi termini, si troverà anche
facilmente il personale occorrente a compierla tutta in breve spazio di
tempo. Il credito ipotecario può subito cominciare a
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funzionare, relativamente
alle proprietà già munite di catasto, perchè il Registro può subito
essere applicato, in modo che gli oneri di un dato fondo appajano dalla
sua descrizione nel Registro stesso.
Volendosi invece
applicare gli ultimi perfezionamenti del sistema ipotecario e catastale
a tutti i terreni indistintamente, s'andrà incontro ad
insormontabili difficoltà di tre categorie. E cioè a difficolta finanziarie,
non essendo i Comuni (da noi, per lo più, cosi piccoli) in
grado di fare i censimenti, nè il Cantone di sovvenirli ; a difficolta politiche,
per l'enorme impopolarità che tale misura susciterebbe nelle
regioni montane ; a difficoltà giuridiche (e qui sta il
peggio) per la difficilissima definizione dei rapporti di diritto tra
privati e corporazioni, anzi per la quasi impossibilità di qualificare
come proprietà o servitù o con altra figura del jus comune, i
modi di godimento di certi terreni elevati.
E tutto ciò poi col solo
risultato pratico di fare opera pressochè inutile a quei terreni, e di
ritardare forse d'una ventina d'anni la realizzazione delle riforme,
precisamente là dove queste sarebbero tanto urgenti !
Un altro incalcolabile
vantaggio del sistema da noi proposto è quello di permettere una
graduale evoluzione dello stato di diritto che s'intende di riformare.
Applicato che siasi il censimento, con le sue conseguenze circa
l'ipoteca ed il registro, a date regioni, l'iniziativa privata
provvederà da sola ad estendere questo beneficio ai terreni che in
progresso di tempo se ne manifestassero suscettivi. La legge potrebbe
favorire l'iniziativa privata a determinate condizioni, e non resta
escluso che, col tempo, tutti i terreni vengano a trovarsi poco a poco
sotto il regime del diritto nuovo. Che se ciò non s'avverasse,
s'avrebbe allora appunto in questo la prova decisiva dell'asserto fatto
che il diritto nuovo non conviene a quei terreni i cui proprietarii non
vi si saranno assoggettati.
Ma quale diritto
ipotecario applicherasi allora ai terreni non soggetti
al Catasto? La risposta più naturale ci sembra dover essere
questa, che ogni Cantone conservi in argomento le sue vecchie
istituzioni, perocchè, lo ripetiamo, qui si tratta di regioni le quali
vogliono essere considerate e regolate con criterii essenzialmente
conservativi. Per ciò che riguarda in ispecie il Cantone Ticino, si
dovrebbe dunque ritornare all'ipoteca generale, qual'era
ancora prevista nella legislazione del 1882.
Nè tale ritorno
costituirà un regresso, perchè — nel fatto — si è rimasto e si rimarrà
forse ognora, riguardo ai terreni montani, in quello stato di
cose.....anche malgrado tutte le parvenze d'applicazione delle
nuove
discipline di legge nella specializzazione delle ipoteche. Per
converso poi il progresso sarà reso possibile, anzi facilissimo dove
più occorre.
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E. Waadt.
Bericht des Herrn
Paschoud, Direktors der Caisse hypothécaire cantonale vandoise über das
Hypothekarrecht.
(Vom 15. April 1894.)
Au point où en est arrivé
maintenant dans la Confédération le mouvement centralisateur déposé en
germe dans la constitution de 1848, développé par celle de 1874 et par
la législation fédérale, surtout après la mise en vigueur des lois sur
la capacité civile, l'état civil et le mariage, le droit des
obligations, la propriété industrielle, les fabriques, les entreprises
de transport et la poursuite pour dettes, l'unification du droit civil
me paraît inévitable et le moment me semble venu de la réaliser par la
promulgation d'un code embrassant, si possible, toutes les matières qui
rentrent dans ce domaine.
Depuis la promulgation
des lois fédérales que je viens d'indiquer, dans presque tous les
cantons la nécessité s'est manifestée de procéder à une révision de la
législation ou des codes civils. Cependant malgré l'urgence de ce
travail de révision la plupart d'entre eux l'ont suspendu dans
l'attente d'une législation fédérale complète sur cette matière. Le
moment ne pourrait donc être mieux choisi pour entreprendre la
codification projetée et je suis persuadé qu'une réforme de la
législation civile actuellement en vigueur par la promulgation d'un
code fédéral rencontrerait dans le peuple beaucoup moins de résistance
qu'on ne pourrait le croire.
Quoiqu'en puissent dire
les jurisconsultes de l'école dite historique, l'histoire elle-même
montre en effet que dans ce domaine la volonté du législateur,
moyennant qu'elle soit en harmonie avec le courant général des idées,
s'impose très facilement aux populations.
Sans remonter aux codes
promulgués dans le siècle passé (Preuss. Landrecht etc.), on a pu voir
avec quelle facilité le code Napoléon s'est introduit non seulement en
France où cependant, tout en cherchant à les concilier, il heurtait à
la fois les législations du Midi et les coutumes du Nord, mais encore
en Belgique, en Hollande, dans les provinces Rhénanes. le Grand-Duché
de Bade, à Genève et dans le Jura Bernois où il s'est si bien implanté,
en moins de 10 ans, qu'il s'y est maintenu malgré le retour de ces pays
à l'indépendance ou leur annexion à d'autres Etats.
Il en a été de même dans
notre canton où le code civil, quoiqu'il abrogeât ou modifiât
profondément des coutumes remontant à plusieurs siècles, s'est
introduit dans le peuple sans aucune difficulté. — Après être resté en
incubation de 1804 a 1819, c'est à dire pendant 15 ans, et avoir
rencontré dans le Grand-Conseil une assez vive opposition, il
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a été accepté par les
populations avec une facilité telle que lorsque j'ai commencé la
pratique du barreau, bien qu'il eût alors à peine 20 ans d'existence,
il avait si complètement pris la place des coutumes que c'est à peine
si, même dans la campagne, on en avait encore gardé le souvenir.
Si donc le projet de Code
rencontre des difficultés, ce sera probablement dans l'assemblée
fédérale, mais, une fois adopté par elle, il entrera, je crois, en
vigueur avec la même facilité que le Code des obligations, à moins
toutefois que, comme on l'a vu pour la loi sur la poursuite pour
dettes, on ne cherche à utiliser contre lui le référendum dans quelque
but politique.
Enfin, je suis convaincu
que la réforme, maintenant devenue urgente, de notre droit civil se
fera beaucoup mieux et plus complètement par les autorités fédérales
qui envisageront les questions d'un point de vue élevé que par les
Grands Conseils cantonaux où elle risquerait fort d'être faussée par
l'influence trop prépondérante des intéressés au maintien des
institutions qu'il s'agit de réformer.
F. Genf.
Bericht einer
Spezialkommission zur Begutachtung des Memorials über das
Hypothekarrecht, erstattet durch Herrn Edmond
Gautier.
(Vom November 1894.)
I. N'adoptera-t-on
qu'un seul type de créance hypothécaire ou bien deux types distincts:
une créance principale dont la garantie hypothécaire est l'accessoire,
ou bien une charge foncière sur l'immeuble engagé, charge résultant
d'une lettre de rente ? Dans la première espèce, avec cet effet que
l'hypothèque n'exerce aucune influence sur la forme de la créance ;
dans la seconde, au contraire, avec cette particularité que le titre
doit, comme constitutif de charge foncière, revêtir une forme
extérieure déterminée ?
Nous pensons qu'un seul
type de créance hypothécaire suffira et donnons la préférence a
l'hypothèque proprement dite, accessoire d'une créance principale, et
sans que le titre de la créance hypothécaire soit astreint à une forme
sacramentelle. Le bon-foncier abstrait, complètement dégagé des
rapports personnels des parties, ne nous paraît pas indispensable,
pourvu que la facilité de circulation des hypothèques soit assurée. En
d'autres termes nous préférons la lettre d'hypothèque à la lettre de
rente proprement dite ou Grundschuld.
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II. Ne serait-t-il pas
préférable de ne créer qu'un seul type régulier de titre hypothécaire,
désignant d'une manière spéciale la somme pour laquelle l'hypothèque
est consentie, les immeubles qu'elle grève, et réglant obligatoirement
en cas d'aliénation de ceux-ci la situation respective du créancier, du
débiteur et de l'acquéreur ?
Nous admettons un seul
type régulier de titre hypothécaire avec désignation spéciale de la
somme garantie et des immeubles donnés en gage. Nous admettons aussi
que le titre hypothécaire lui-même règle la situation des parties en
cas d'aliénation du gage, mais nous pensons que la loi même doit
contenir des dispositions subsidiaires sur ce règlement. Les principes
suivants nous paraissent recommandables :
1° Le débiteur ou le
propriétaire de l'immeuble hypothéqué ne peut aliéner le gage à un prix
inférieur aux hypothèques sans le consentement des créanciers
inscrits. La purge et la surenchère du Code civil sont inadmissibles.
Ce sont les créanciers hypothécaires qui doivent déterminer l'époque et
les conditions de l'aliénation, à moins qu'ils ne soient désintéressés.
2° En cas d'aliénation
totale du gage, le créancier doit avoir le droit d'agir contre le
débiteur primitif pendant un délai bref pour demander son remboursement
; s'il n'use pas de cette faculté en temps utile, il ne peut plus agir
que contre le nouvel acquéreur et seulement à concurrence de la valeur
de l'immeuble hypothéqué. Pour ce cas spécial l'hypothèque dégénère en Grundschuld
après l'aliénation du gage.
3° Le cas
particulièrement difficile d'aliénations partielles des immeubles
hypothéqués devra être résolu avec soin par la loi même ; on ne saurait
imposer aux parties le règlement détaillé et anticipé des rapports du
débiteur, du créancier et des acquéreurs éventuels de portions du
gage. Faute d'études suffisantes sur les institutions spéciales de
certains cantons sur ce point, nous nous bornons à l'indiquer sans le
résoudre.
III. Quels types
spéciaux créera-t-on outre celui-là en faveur du vendeur pour le
paiement du prix de l'immeuble; en faveur de la femme pour ses apports,
et du créancier pour la garantie de dommages et intérêts éventuels ?
Outre l'hypothèque
conventionnelle proprement dite, il faut accorder, soit au vendeur
impayé, soit au coéchangiste ou au copartageant auquel une soulte reste
due, soit au donateur qui s'est réservé une rente viagère comme charge
de la donation, soit enfin à toute personne à laquelle est due une
prestation pécuniaire comme conséquence de la cession d'un immeuble ou
d'une part d'immeuble, une hypothèque légale sur l'immeuble aliéné ou
cédé. Dans tout acte emportant vente, échange, par-
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tage, donation ou
aliénation d'immeuble et prestation pécuniaire due par l'acquéreur à
l'une ou l'autre des parties, le conservateur des hypothèques devra
inscrire d'office cette hypothèque légale et délivrer aux ayants droit
les pièces nécessaires. Nous posons ce principe important, admis à
Genève sur bien des points, soit dans nos lois, soit dans la pratique
du bureau des hypothèques qui leur a ajouté de nouvelles applications,
soit dans les projets législatifs de 1827 et 1887, sans entrer ici dans
plus de détails.
Pour garantir les apports
des femmes mariées, le contrat de mariage ou l'autorité compétente, au
cours du mariage, pourront décider qu'une hypothèque, spéciale quant à
la somme et aux immeubles affectés en garantie, soit constituée au
profit de l'épouse. Son inscription se fera à la diligence des parties,
des notaires ou des autorités compétentes. Cette hypothèque pourra
prendre la forme d'une hypothèque conventionnelle ou imposée par le
juge pour garantir une somme versée ou des sommes déjà dues; elle
pourra aussi prendre la forme d'une hypothèque dite de caution,
c'est-à-dire garantir la femme d'avance pour une somme déterminée et
sur des immeubles déterminés.
De même l'autorité
tutélaire, à l'ouverture de la tutelle ou durant son exercice, pourra
exiger du tuteur la constitution d'une hypothèque proprement dite ou
d'une hypothèque de caution en faveur du pupille dans les mêmes
conditions que pour les femmes mariées.
Ces hypothèques de la
femme et du pupille ne vaudront à l'égard des tiers que par
l'inscription.
Il sera permis aussi de
stipuler une hypothèque de garantie ou de caution pour se prémunir
contre des dommages-intérêts éventuels, par convention régulière suivie
d'inscription avec spécialité de la somme et du gage immobilier. Les
cas les plus fréquents de ces conventions seront les ouvertures de
crédit avec affectation hypothécaire et les mieux-values résultant pour
les immeubles de travaux faits à crédit.
IV. Dans quelle mesure
admettra-t-on les hypothèques légales et en particulier
conféreront-elles un droit de gage général?
Nous n'admettons pas
d'autre hypothèque légale que celle que nous accordons au créancier
d'une prestation pécuniaire, conséquence de la cession ou de
l'attribution d'un immeuble. (Voir ci-dessus.)
Nous supprimons donc
toutes les hypothèques légales du droit commun ou du droit français, et
en particulier celles des femmes mariées, des mineurs et des interdits,
celles des légataires sur les immeubles de la succession et le
privilège de la séparation de patrimoines. Sur ce dernier point,
peut-être pourrait-on accorder pendant un délai relativement court,
après l'ouverture de la succession, aux créanciers de celle-ci et aux
légataires, le droit de réclamer auprès du juge une inscription
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provisoire sur des
immeubles déterminés de la succession comme hypothèque de garantie,
soit de caution pour le dommage éventuel que pourrait leur causer
l'insolvabilité des héritiers ou de l'un d'eux.
Nous supprimerions aussi
le privilège des architectes et l'hypothèque légale de l'Etat sur les
biens des receveurs et administrateurs comptables, pour les remplacer
soit par le cautionnement soit par une hypothèque conventionnelle de
caution. Nous n'entrons pas ici dans l'étude des privilèges spéciaux du
fisc, pour contributions foncières etc., résultant des législations
cantonales.
De même, l'hypothèque
légale de la faillite, qui avait plutôt le caractère d'une hypothèque
provisoire de caution, serait supprimée. Le conservateur des droits
réels, chargé d'examiner la capacité de disposer des parties, devrait
s'assurer s'il n'y a pas faillite, interdiction ou autre incapacité de
disposer, les offices ou tribunaux compétents devant communiquer
régulièrement au bureau des droits réels de leur ressort toutes les
incapacités prononcées, et des tableaux spéciaux devant être
régulièrement tenus à la conservation des droits réels.
Quant aux défenses
spéciales d'aliéner tel ou tel immeuble, droit de résolution ou cause
de nullité opposable aux tiers d'une aliénation immobilière ou d'un
droit réel, ces divers droits devront être inscrits spécialement dans
la colonne des charges de la propriété foncière.
Aucune hypothèque
quelconque ne conférera un droit de gage général, la spécialité quant à
la somme et quant aux biens grevés sera une règle sans exception.
V.
Consacrera-t-on l'institution des rentes irrachetables de la part des
parties ou tout au moins de la part du créancier ?
L'institution des rentes
perpétuelles irrachetables soit par les deux parties soit même par
l'une d'elles seulement ne nous semble pas devoir être conservée.
VI.
Autorisera-t-on cette espèce de sûreté réelle en vertu de
laquelle la créance ne constitue pas une obligation personnelle d'un
débiteur, mais une simple charge foncière ?
Cette question a déjà été
résolue négativement plus haut quand nous n'avons admis qu'un seul type
d'hypothèque, à l'exclusion de la Grundschuld, soit bon
foncier abstrait et formel.
VII.
Jusqu'à quel point le droit de gage garavtira-t-il les intérêts
arriérés ?
M. l'avocat Chalamel,
dans son rapport présenté au Congrès de la propriété foncière en
octobre 1892, à Paris, nous paraît avoir trouvé une solution équitable
et pratique de cette question. Nous proposons comme lui que les
intérêts arriérés soient couverts par l'hypothèque
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jusqu'à concurrence de
dix pour cent du capital inscrit, outre les intérêts qui courront du
jour de la vente ou de l'aliénation à celui du règlement du prix, et
sans préjudice des inscriptions prises spécialement pour intérêts
arriérés.
VIII. La constitution
d'un droit d'hypothèque devra-t-elle être constatée par un titre
hypothécaire outre l'inscription au registre foncier ?
Oui dans la règle ;
l'hypothèque proprement dite doit résulter d'un titre spécial, soit
d'une lettre de gage. Ce titre doit être délivré en original (brevet)
au créancier par le bureau des hypothèques directement, ou par les
notaires, ou l'autorité compétente d'après la loi cantonale. Si le
titre n'émane pas du bureau des droits réels, ce bureau devra toujours
le contrôler et l'examiner en vue de l'inscription, en extraire les
éléments essentiels pour l'inscription, et mentionner l'inscription
faite sur le titre lui-même avant de le remettre au créancier ou à son
mandataire.
IX. Lui
attribuera-t-on au point de vue de la forme les mêmes effets qu'à
l'inscription ?
Pour les hypothèques
proprement dites et pour les hypothèques de caution, le titre délivré
par l'autorité compétente doit être une condition indispensable de
l'inscription. Par conséquent le bureau des droits réels, si la
législation cantonale lui confie la rédaction des lettres de gage, ne
devra procéder à l'inscription qu'après la confection du titre. Si ce
titre doit émaner d'un notaire ou d'une autre autorité compétente, le
bureau doit en exiger la production avant l'inscription. Toutefois
dans les cas urgents, une inscription provisoire ou prénotation pourra
être requise avec l'autorisation du juge.
A notre avis, c'est
l'inscription qui est la formalité essentielle, indispensable, de
l'hypothèque ; le titre, la lettre de gage est la forme du consentement
à l'inscription. Pour les hypothèques légales que nous avons admises
plus haut (N° IV), le titre émanera toujours de la conservation des
droits réels.
X. Le
transfert des titres hypothécaires sera-t-il soumis à des formalités
déterminées?
Les lettres de gage
doivent être transmissibles par endossement suivi d'inscription du
transfert. Il ne nous semble pas nécessaire de faire intervenir ici un
notaire ou une autre autorité. Une fois la lettre de gage régulièrement
émise, elle doit pouvoir circuler librement sous le contrôle du bureau
des droits réels. Nous admettrions donc pour tous les cantons la
comparution du cédant et du cessionnaire au bureau des droits réels, la
remise de la lettre de gage à ce bureau pour mention du transfert,
l'inscription de ce transfert, soit en marge de l'inscription
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primitive, soit plutôt
au-dessous de l'inscription même. Nous supprimerions les droits
fiscaux que les cantons ou certains d'entre eux perçoivent sur ces
transferts (de même que les droits fiscaux proportionnels sur les
hypothèques). Si les parties ne peuvent comparaître au bureau ou si
leur domicile en est éloigné, l'endossement pourra être légalisé par un
notaire, et même la lettre de gage, avec signature légalisée portant
transfert par endossement, envoyée par lettre chargée au bureau des
droits réels qui la retournera par le même procédé au cessionnaire,
après inscription faite. Il est admissible que les parties stipulent
d'autres formalités pour le transfert ou que l'hypothèque soit déclarée
incessible jusqu'à l'échéance du terme de la créance.
XI. Les
constitutions d'hypothèque au porteur, avec inscription conforme dans
le registre foncier, sont-elles admissibles ?
Non, nous considérons
l'hypothèque comme un titre forcément nominatif ; nous nous basons sur
les motifs donnés par les auteurs du projet de Code civil allemand (Sachenrecht-Motive,
pages 635 etc.) et sur la nécessité absolue de connaître le
créancier pour la libération du débiteur. Il nous paraît irréalisable
d'assimiler les hypothèques à des effets au porteur. Toutefois pour les
gros emprunts, divisés en nombreuses coupures, nous serions disposés à
admettre par exception des titres au porteur soumis pour leur
amortissement, en cas de perte, aux règles du Code des obligations.
XII. La
confusion déploiera-t-elle ses effets en cas de réunion sur la même
tête des qualités de créancier et de débiteur? Le propriétaire
doit-il avoir le droit de se réserver un rang hypothécaire ou de
prendre inscription à son nom ?
La confusion produisant
l'extinction pure et simple de l'hypothèque et la radiation forcée est
injuste pour le débiteur, en faisant bénéficier le créancier en second
rang de l'extinction de l'hypothèque qui le prime. Nous estimons donc
que le propriétaire doit pouvoir conserver en son nom l'hypothèque
contre lui-même, sans que la confusion produise ses effets et la
remettre en circulation par cession avec tous les avantages de la
créance primitive, notamment son rang. Dans ce cas nous admettons une
véritable hypothèque du propriétaire contre lui-même et non la réserve
d'une place vide (offene Stelle), simple droit d'emprunter
avec le rang de l'ancienne hypothèque. Nous serions même disposés à
admettre la constitution directe par le propriétaire lui-même d'une
hypothèque à son profit sur son immeuble. Il est vrai que nous avons
rejeté la Grundschuld et que cette hypothèque du propriétaire
contre lui-même et sans créance préalable a des rapports avec le
bon-foncier abstrait et formel, mais, la créance naît au moment où ces
hypothèques du propriétaire sont cédées à d'autres personnes, et il
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peut y avoir avantage
pour le propriétaire a créer ces titres contre lui-même et à profiter
du moment favorable pour les émettre et en retirer les fonds.
XIII.
Quels seront les effets du concours de plusieurs créanciers ayant
hypothèque sur le même immeuble?
Le rang des créanciers se
détermine uniquement par l'ordre des inscriptions, suivant une série
chronologique, sauf convention contraire. Le rang doit être mentionné
sur la lettre de gage et sur l'inscription même. De même le rang entre
les créanciers hypothécaires et les titulaires d'autres droits réels
sur le même immeuble est fixé par l'ordre de leurs inscriptions
respectives.
Le propriétaire ayant
inscription contre lui-même doit être colloqué a son rang; toutefois il
ne doit pas pouvoir provoquer lui-même la vente forcée du gage, s'il
est personnellement obligé vis-à-vis de créanciers postérieurs en rang
et non couverts ; il ne peut prétendre à sa collocation dans l'ordre
qu'après que tous ses créanciers seront désintéressés. De même, il n'a
pas droit de s'opposer à la vente provoquée par un créancier même
postérieur; son droit d'hypothèque contre lui-même se résout
pratiquement en la faculté de mettre en circulation l'hypothèque dont
il est titulaire et d'en toucher le montant en cas de vente de
l'immeuble si tous les créanciers inscrits sont couverts.
Les changements de rang
des créances inscrites doivent être inscrits et mentionnés sur les
lettres de gage.
XIV.
Admettra-t-on la possibilité de constituer une hypothèque sans
qu'il existe une créance (gardence de dam, hypothèque du propriétaire) ?
Nous avons déjà répondu
affirmativement à cette question. Pour la gardance de dam et
l'hypothèque de caution, leur caractère spécial doit être mentionné sur
le titre et dans l'inscription. En effet, les tiers auxquels ces
inscriptions pourraient être cédées devront être avertis qu'il s'agit
d'une hypothèque de caution, pour vérifier si le titre a pris un
caractère définitif entre les parties. De même, le débiteur doit être
protégé dans ce cas contre les conséquences de l'effet positif du
registre foncier.
XV.
Doit-on introduire avec toutes ses conséquences logiques la faculté de
constituer sur l'immeuble une série d'hypothèques d'un rang immuable ?
Nous pensons que le rang
des inscriptions doit toujours pouvoir être modifié par convention.
Dans la règle, le rang est fixe et immuable et déterminé par l'ordre
des inscriptions, mais les créanciers hypothécaires doivent pouvoir
céder leur rang; cela répond à une nécessité pratique et c'est conforme
au principe de la liberté des conventions.
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Nous avons dit ci-dessus que le propriétaire créancier inscrit sur l'immeuble devait perdre son rang en cas de collocation insuffisante de ces créanciers.
D'autre part nous admettons bien que les hypothèques soient prises par séries divisées chacune entre plusieurs créanciers natifs; on peut ainsi créer des concours hypothécaires pour les affaires importantes, spécialement sur des immeubles urbains de grande valeur. Dans ce cas, les créanciers en concours ne peuvent céder que leur propre rang sans porter préjudice aux autres créanciers de la même série.
Rappelions ici que les emprunts hypothécaires par actions autorisés à Genève par une loi du 31 janvier 1857, n'ont pas eu le succès qu'on en attendait. Il semble cependant qu'ils ont repris tout dernièrement plus d'importance pratique.
XVI. Extinction de l'hypothèque et de la créance hypothécaire.
Les causes d'extinction de l'hypothèque sont les suivantes :
L'hypothèque s'éteint par le paiement de la créance (en cas de paiement partiel elle subsiste pour la partie non remboursée), par la vente du gage suivie de règlement du prix, qu'il s'agisse d'une vente volontaire ou d'une expropriation forcée ou pour cause d'utilité publique, par la destruction totale de l'immeuble engagé (en cas d'incendie des bâtiments et d'assurance réalisée, les créanciers hypothécaires peuvent réclamer de plein droit l'indemnité d'assurance sans qu'il soit besoin de cession spéciale), par la renonciation du créancier, enfin par la confusion, si le propriétaire n'use pas de la faculté de faire inscrire l'hypothèque à son nom.
Dans tous ces cas, sauf dans celui de la destruction du gage, l'hypothèque ne s'éteint même entre parties que par la radiation.
La créance hypothécaire s'éteint toujours par confusion ; elle s'éteint en cas de vente du gage, si le créancier ne demande pas son remboursement au débiteur primitif dans les délais voulus.
En revanche, si le créancier n'a pas été désintéressé par la vente du gage, la créance doit subsister entre les parties comme obligation personnelle alors que l'hypothèque a cessé d'exister.
Au cas de cession de la créance hypothécaire par endossement ou autre mode suivi d'inscription, le débiteur est libéré vis-à-vis du cédant et doit payer au cessionnaire. Jusqu'il l'inscription de la cession, il se libère valablement en payant au cédant, sauf mauvaise foi démontrée de sa part.
Toutes les fois que le débiteur se libère en payant le créancier inscrit au moyen de deniers fournis par un bailleur de fonds, la créance doit être légalement subrogée au prêteur.
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En cas de cession ou de
subrogation légale le transfert ne s'opère même entre parties que par
l'inscription. Le lien de droit personnel existant antérieurement entre
le cédant et le débiteur est rompu ; il y a novation, extinction de la
créance primitive et naissance d'une nouvelle obligation, à laquelle
l'hypothèque demeure affectée en garantie.
De même qu'entre les
parties, et à plus forte raison vis-à-vis des tiers de bonne foi,
l'hypothèque ne s'éteint que par la radiation effectuée. La procédure
de radiation devra être simple et aussi rapide que possible; le bureau
devra procéder au même examen que pour l'inscription en général. Nous
n'entrons pas ici dans le détail de la procédure de radiation. Nous
supposons le renouvellement décennal aboli pour toutes les hypothèques.
Nous admettons enfin la
prescription extinctive de l'action hypothécaire entre parties
seulement, malgré l'inscription (comme celle de l'action en
revendication d'immeuble) et comme droit de requérir la radiation.
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Beilage II.
Bericht der Verwaltung
der Hypothekarkasse des
Kantons
Bern betr. ihre Ansichten und Erfahrungen
mit
Bezug auf den für Darlehen der Hypothekarkasse
gesetzlich
eingeführten Pfandbrief,
vom 11. Januar 1897.
Sie wünschen zuhanden des
Herrn Professor Dr. Huber, welcher mit der Ausarbeitung des Entwurfes
eines einheitlichen schweizerischen Zivilgesetzbuches beauftragt ist,
unsere Ansichten und Erfahrungen zu vernehmen mit Bezug auf den Pfandbrief,
wie er für die Darlehen der Hypothekarkasse eingeführt ist.
Wir suchen nun Ihrem Wunsche durch die nachfolgenden Mitteilungen
nachzukommen.
Bei Anlass der Gründung
der kantonalen Hypothekarkasse im Jahre 1846 wurde neben den bisherigen
beiden Grundpfandverträgen dem Gültbrief und dem Schadlosbrief, ein
dritter, genannt Pfandbrief, eingeführt, der speziell für die
Darlehen der genannten Kasse dienen und ausgestellt werden sollte. Die
Gestaltung dieses Pfandbriefes bezw. des ganzen Darlehens- und
Pfandgeschäftes ist nach den zurzeit in Kraft bestehenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Hypothekarkasse vom
18. Juli 1875, kurz gesagt die folgende :
Wer von der
Hypothekarkasse ein Darlehen zu erhalten wünscht, hat vor allem aus
eine Urkunde, genannt Liegenschaftsbeschreibung, auszustellen,
in welcher die als Pfand einzusetzende Liegenschaft nach Lokalnamen,
Sektion und Nummer des Katasters (wo ein solcher besteht),
Flächeninhalt, Kulturart und Grenzen genau zu beschreiben ist und
überdies der Erwerbungsakt, der Erwerbspreis, bei Gebäuden auch die
Assekuranzsumme, die Grundsteuerschatzung, die aufhaftenden
Beschwerden jeder Art, so auch allfällige Privilegien oder gesetzliche
Hypotheken nach dem Code civil, anzugeben sind. Diese Urkunde, welche
nicht notwendigerweise von einem Notar aufgenommen zu werden braucht,
ist sodann dem Einwohnergemeinderat des Bezirkes der gele-
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Beilage II.
Bericht der Verwaltung
der Hypothekarkasse des
Kantons
Bern betr. ihre Ansichten und Erfahrungen
mit
Bezug auf den für Darlehen der Hypothekarkasse
gesetzlich
eingeführten Pfandbrief,
vom 11. Januar 1897.
Sie wünschen zuhanden des
Herrn Professor Dr. Huber, welcher mit der Ausarbeitung des Entwurfes
eines einheitlichen schweizerischen Zivilgesetzbuches beauftragt ist,
unsere Ansichten und Erfahrungen zu vernehmen mit Bezug auf den Pfandbrief,
wie er für die Darlehen der Hypothekarkasse eingeführt ist.
Wir suchen nun Ihrem Wunsche durch die nachfolgenden Mitteilungen
nachzukommen.
Bei Anlass der Gründung
der kantonalen Hypothekarkasse im Jahre 1846 wurde neben den bisherigen
beiden Grundpfandverträgen dem Gültbrief und dem Schadlosbrief, ein
dritter, genannt Pfandbrief, eingeführt, der speziell für die
Darlehen der genannten Kasse dienen und ausgestellt werden sollte. Die
Gestaltung dieses Pfandbriefes bezw. des ganzen Darlehens- und
Pfandgeschäftes ist nach den zurzeit in Kraft bestehenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Hypothekarkasse vom
18. Juli 1875, kurz gesagt die folgende :
Wer von der
Hypothekarkasse ein Darlehen zu erhalten wünscht, hat vor allem aus
eine Urkunde, genannt Liegenschaftsbeschreibung, auszustellen,
in welcher die als Pfand einzusetzende Liegenschaft nach Lokalnamen,
Sektion und Nummer des Katasters (wo ein solcher besteht),
Flächeninhalt, Kulturart und Grenzen genau zu beschreiben ist und
überdies der Erwerbungsakt, der Erwerbspreis, bei Gebäuden auch die
Assekuranzsumme, die Grundsteuerschatzung, die aufhaftenden Beschwerden
jeder Art, so auch allfällige Privilegien oder gesetzliche Hypotheken
nach dem Code civil, anzugeben sind. Diese Urkunde, welche nicht
notwendigerweise von einem Notar aufgenommen zu werden braucht, ist
sodann dem Einwohnergemeinderat des Bezirkes der gele-
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genen Pfandsache
zuzustellen und dieser hat derselben ein Zeugnis nachzutragen, indem er
sich darüber auszusprechen hat, ob der Darlehensbewerber im Zustande
des eigenen Rechts sich befinde, oder wer sein natürlicher oder
geordneter Vormund sei, ob die zu verpfändende Sache richtig
beschrieben, oder worin die Beschreibung mangelhaft, ob und in welchem
Umfange die Sache voraussichtlich Zerstörungen oder Wertverminderungen
durch Naturereignisse ausgesetzt sei, ob Privilegien oder gesetzliche
Hypotheken und welche bestehen (das hat nur noch Bedeutung im
französischen Kantonsteil), ob der Verpfänder wirklich als Eigentümer
der Sache anzusehen, ob die Grundsteuerschatzung richtig angegeben sei
und ob seit der letzten Schätzung Umstände eingetreten seien, welche
den Wert der Liegenschaft wesentlich vermindern, wenn ja, welcher Wert
derselben zurzeit beigelegt werde. Der Gemeinderat hat sein Zeugnis
wörtlich in ein dazu bestimmtes Buch einzutragen. Hierauf ist die
Liegenschaftsbeschreibung dem Grundbuchführer (Amtsschreiber)
zuzustellen, welcher ebenfalls eine eingehende Prüfung derselben an
Hand der öffentlichen Bücher vorzunehmen und ein Zeugnis auszustellen
hat über folgende Punkte : die Richtigkeit der Namensangabe des
Verpfänders, die Beschreibung der Liegenschaft, die Angaben betreffend
den Eigentumstitel, der Gebäudeassekuranzsumme, des Erwerbspreises, der
Schuldverhaftungen oder Drittmannsrechte, inbegriffen allfällige
Privilegien und gesetzliche Hypotheken, welche Angaben er
erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen hat. Nach dieser
Nachschlagung gelangt die Liegenschaftsbeschreibung an die Verwaltung
der Hypothekarkasse. Wird das Darlehen bewilligt, so ist nun der
Pfandbrief, und zwar durch einen Amtsnotar auszufertigen. Der
Pfandbrief muss enthalten : vor allem aus die Bezeichnung des
Schuldners und des Gläubigers, die Angabe der Schuldsumme, des
Verpflichtungsgrundes und der Zins- und Rückzahlungsgedinge und sodann
die Einsetzung des Grundpfandes, welches gleich wie in der
Liegenschaftsbeschreibung, genau und ausführlich zu beschreiben ist,
ebenfalls unter Angabe des Erwerbstitels, der Gebäudeassekuranzsumme,
der Grundsteuerschatzung, der aufhaftenden Pfandforderungen und
Beschwerden jeder Art. Endlich hat der Schuldner in einer diesem Akte
nachgetragenen Erklärung den Empfang des Darlehens zu bescheinigen. Der
ausgefertigte Pfandbrief wird nebst der Liegenschaftsbeschreibung der
Hypothekarkassaverwaltung eingesendet, welche denselben prüft und nach
Richtigbefinden dem Grundbuchführer zur Eintragung in die öffentlichen
Bücher zustellt und die Auszahlung des Darlehens durch die Vermittlung
desselben anordnet. Der Grundbuchführer hat für die Befreiung der
Pfandsache von allen darauf haftenden vorgehenden Pfandrechten zu
sorgen und hernach den Pfandbrief mit den entsprechenden Zeugnissen
wieder der Hypothekarkasse zukommen zu lassen.
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Ausser gegen Ausstellung
von Pfandbriefen bewilligt die Hypothekarkasse auch Darlehen gegen
Abtretung von Forderungen, für welche ein vorbehaltenes oder
errichtetes Grundpfandrecht bereits besteht, sofern die im Gesetze
aufgestellte Sicherheit vorhanden ist und der Schuldner sich
verpflichtet, das Kapital auf die in demselben bestimmte Weise zu
verzinsen und abzubezahlen. Zu diesem Zwecke hat der Schuldner ein
bezügliches Gesuch an die Kasse zu richten und der betreffende
Einwohnergemeinderat, sowie der Amtsschreiber die vorgesehenen
Zeugnisse beizufügen. (§ 4, Zif. 2, und § 14 des Gesetzes und § 5 des
Geschäftsreglements.)
Aus dem Angeführten
ergibt sich, dass das Darlehens- und Pfandgeschäft zugunsten der
Hypothekarkasse, insbesondere wenn ein Pfandbrief errichtet wird, etwas
komplizierter und weitläufiger Art ist. Die zu beobachtenden
Formalitäten, welche übrigens im allgemeinen auch für die andern
Pfandverträge vorgeschrieben sind, mögen vielleicht dem Schuldner
manchmal lästig fallen, sie tragen aber in hohem Masse dazu bei, den
Gläubiger sicher zu stellen. Kraft derselben und vorausgesetzt, dass
die Behörden - Einwohnergemeinderat und Grundbuchführer - ihre
Pflichten gehörig erfüllen, kann es nicht leicht vorkommen, dass ein
Handlungsunfähiger kontrahiert, dass ein Objekt verpfändet wird,
welches nicht Eigentum des Verpfänders ist, oder dass auf der
Pfandsache noch Drittmannsrechte, wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten usw.
lasten, die in den Pfandurkunden nicht angezeigt wären. Trotz der
grossen Menge von Pfandbriefen, welche die Hypothekarkasse besitzt
(mehr als 26,000 Stück), ist es bisher nur äusserst selten und soweit
wir wissen nur bei solchen aus dem Jura, wo zum Teil noch das
französische Hypothekarsystem und ein nicht durchwegs zuverlässiger
Kataster besteht, vorgekommen, dass Dritten gehörende Grundstücke
(Parzellen) verpfändet, oder Drittmannsrechte nicht vollständig
verzeigt waren. Und seitdem gewisse, im Code civil vorgesehene
Privilegien abgeschafft sind und die übrigen, sowie die gesetzlichen
Hypotheken in den öffentlichen Büchern eingeschrieben werden müssen
(Gesetz vom 30. November 1887 und Dekret vom 24. April 1890) ist nach
letzterer Richtung hin der Pfandgläubiger noch besser geschützt. Die
offiziell bestätigte Angabe der Grundsteuerschatzung, des
Erwerbspreises und der Gebäudeassekuranzsumme sodann bildet meist eine
durchaus zuverlässige Grundlage für die Berechnung der Sicherheit durch
den Pfandgläubiger, wozu speziell für die Hypothekarkasse noch das
weitere sichernde Moment kommt, dass der Gemeinderat verpflichtet ist,
zu erklären, ob seit der letzten Grundsteuerschatzung wertvermindernde
Umstände eingetreten seien und wenn ja, welchen Wert er nun der Sache
beilege.
Schon alle diese
Einrichtungen bewirken, dass der Hypothekarkasse für ihre
Pfandforderungen verhältnismässig selten ein Verlust
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droht, oder erwächst, und
die allerdings nur zu ihren Gunsten bestehende Haftbarkeit der
Einwohnergemeinde hat weiterhin zur Folge, dass die Kasse beinahe
gänzlich vor Verlusten gesichert ist. Diese eigenartige seltene
Institution bestand schon von Anfang an zu gunsten der Kasse und ist in
den §§ 19-21 des Gesetzes vom 18. Juli 1875 in folgender Weise
normiert: „Die Einwohnergemeinde haftet der Hypo-„thekarkasse für ihre
Darlehensforderungen bis zum Belaufe der Grund-„steuerschatzung, bezw.
bis auf die vom Gemeinderat festgesetzte besondere Schatzungssumme. Im
Falle einer gerichtlichen Liquidation kann, „sobald der Erlös nicht
jene Schätzung erreicht, die Kasse ohne weiteres die Haftbarkeit der
Gemeinde in Anspruch nehmen. Immerhin hat die letztere der Kasse in
keinem Fall mehr als eine rückständige und die während der Eintreibung
verfallenden jährlichen Zahlungen nebst der Restanz des Kapitals und
allfälligen Betreibungskosten zu zahlen und bleibt ihr der Rückgriff
auf die Mitglieder des Gemeinderates vorbehalten, sofern diese ein
Verschulden trifft. Die Gemeinde haftet jedoch nicht, wenn der
Verlust, den die Kasse erleidet, in einer durch Zufall herbeigeführten
Verminderung des Wertes des Grundpfandes, oder in einem allgemeinen
Sinken des Preises der Liegenschaften seinen Grund hat; im fernem
ebenso nicht, wenn sie oder ihr Gemeinderat die Kasse von einer
eingetretenen Wertverminderung in Kenntnis gesetzt und ihr die
notwendigen Beweismittel zur Verfügung gestellt hat, sofern die Kasse
hierauf nicht binnen der Frist eines Monats die in § 18, Z. 3,
vorgesehene Aufforderung mit eventueller Aufkündung an den Schuldner
erlässt und derselbe nach Ablauf der bestimmten Frist von drei Monaten
weitere Folge gibt."
Diese Haftbarkeit der
Gemeinde bildet überhaupt einen Grundpfeiler des ganzen Instituts. Sie
stellt nicht nur die Kasse möglichst sicher vor Verlusten, sondern sie
trägt auch in erheblichem Masse dazu bei, der Kasse die Belehnung der
Pfänder bis zu 2/3 bezw. 3/4
ihres Schatzungswertes zu erlauben und das Vertrauen in die Solidität
derselben zu befestigen und so einen vermehrten Zufluss von
Geldeinlagen und eine erhöhte Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der
Kasse überhaupt zu bewirken. Ohne diese Gemeindegarantie hätte dieselbe
gewiss sich nicht so, wie geschehen, entfalten und ihren Schuldnern so
günstige Zinsbedingungen stellen können. Auf Ende 1896 betragen ihre
Anlagen auf Grundpfand zirka 112 Millionen Franken und für die
Schuldner dermal in der Regel der Zins noch 33/4%
und die Amortisation 1/2 %. Für die
Gemeinden selber ist diese Haftbarkeit übrigens auch nicht eine so
folgenschwere, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte. Es ist
dabei eben nicht zu vergessen, dass ein Darlehen höchstens Fr. 100,000
betragen kann, dass die Amortisation obligatorisch ist und dass die
Gemeinderäte, wenn sie finden, die Grundsteuerschatzung entspreche
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dem Werte der Pfandsache
nicht, eine besondere Schätzung vornehmen und dadurch die Gemeinde sehr
wirksam vor Schaden schützen können. Die Fälle, in denen die Gemeinden
wirklich für Verluste der Kasse aufkommen mussten, sind denn auch
verhältnismässig selten und kommen eigentlich, trotz der Ausdehnung der
Anstalt, immer seltener vor.
Immerhin wollen wir nicht
etwa sagen, dass im Kanton Bern das formelle Hypothekarrecht durchaus
musterhaft geordnet sei, es weist dasselbe auch Mängel auf, deren
möglichst baldige Hebung angezeigt wäre. Diese Mängel sind vor allem
aus in den bestehenden Grundbucheinrichtungen zu suchen. Das Grundbuch,
wie es im alten Kantonsteil eingeführt ist, ist zu schwerfällig und zu
wenig übersichtlich. In dasselbe werden einfach alle Urkunden über
dingliche Rechte an Liegenschaften der Reihe nach, wie sie einlangen,
eingetragen und auf den Namen der Beteiligten registriert. Für jede
Kirchgemeinde besteht ein solches Buch und da ist klar, dass es in
vielen Gemeinden sehr umfangreich geworden ist, aus einer grossen Zahl
von Folianten besteht, was die Nachschlagung bedeutend erschwert und
eine ganz sichere Feststellung der bezüglichen Rechtsverhältnisse nicht
immer ermöglicht.
Im Jura sodann besteht,
mit einigen seither eingeführten Verbesserungen, das französische
Registersystem, welches aber noch weniger, als das altbernische
Grundbuch, geeignet ist, die dinglichen Rechte an Immobilien auf eine
durchaus sichere Weise festzustellen. Hier wäre insbesondere eine
allgemeine Hypothekenreinigung dringend nötig. Wir führen als Mangel
der jurassischen Hypothekarordnung nur an, dass z. B. im katholischen
Teil des Jura der Gläubiger von den Handänderungen der Grundpfänder gar
nicht avisiert wird, so dass er in der Regel nicht in die Lage kommt,
die spätem Eigentümer der ihm haftenden Grundpfänder zu kennen. Dass
sich infolgedessen bei der Anhebung und Durchführung einer Betreibung
und bei der Verwertung der Pfänder unvorhergesehene Schwierigkeiten
einstellen können, liegt auf der Hand. Bei der Vereinheitlichung des
Hypothekarrechtes sollte auf die Einführung eines auf den Grundkataster
aufgebauten, mit öffentlichem Glauben ausgestalteten Grundbuches
Bedacht genommen werden. Erst eine derartige Einrichtung wird über die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Grundstückes stets
leichten und ganz sichern Aufschluss geben.
Ferner stellt sich die im
Kanton Bern geltende Begründungsform für vertragsmässige Pfandrechte
als eine etwas zu umständliche und kostspielige dar. Wir halten zwar
nicht dafür, dass die sogenannte Liegenschaftsbeschreibung abzuschaffen
sei, denn der Kreditsuchende wird ja stets demjenigen, bei dem er
Kredit sucht, Aktenstücke vorlegen müssen, aus denen der letztere sich
über die angebotene Pfandsicherheit, die Beschaffenheit und den Wert
der Pfänder, die aufhaf-
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tenden Lasten und
sonstigen Eigentumsbeschränkungen, Dienstbarkeiten jeder Art, z. B.
Bauverbote, Wiederlosungsvorbehalte, Vorkaufsrechte, Auflösungsgründe
bei Schenkungen usw. zu orientieren, sich ein Urteil zu bilden imstande
ist. Und da ist es doch gewiss am einfachsten, wenn das durch Vorlage
nur eines Aktenstückes, in dem alles Erforderliche enthalten
ist, geschehen kann, statt vielleicht durch zwei oder noch mehr
Aktenstücke (Erwerbtitel, vielleicht mehrere Erwerbtitel, Kataster-
oder Grundsteuer, Registerauszüge, Brandassekuranzscheine usw.). Auch
die Mitwirkung des Einwohnergemeinderates darf nicht wegfallen ; seine
Erklärungen, wie sie das Gesetz vorsieht, tragen sehr dazu bei, den
Gläubiger vor Täuschungen und Schaden zu bewahren ; insbesondere ist
die Vorschrift, wonach bei Darlehensgeschäften zugunsten der
Hypothekarkasse der Gemeinderat zu erklären hat, ob seit der letzten
Schätzung wertvermindernde Umstände eingetreten seien, eine sehr
wertvolle und ihre allgemeine Einführung wäre nur zu begrüssen, denn
sie ist gewiss sehr geeignet, den Realkredit zu heben.
Selbstverständlich darf auch das entsprechende Nachschlagungszeugnis
des Grundbuchführers nicht fehlen. Alle diese Formalitäten, namentlich
die Mitwirkung seitens des Gemeinderates, sind auch deshalb geboten und
sind wohl nicht zu vermeiden, weil es heutzutage weitaus in den meisten
Fällen Geldinstitute, Kassen und Banken sind, welche die Darlehen geben
und die Organe jener Institute meist nicht in der Lage sind, die in
Betracht fallenden Verhältnisse der Geldsuchenden persönlich zu kennen
und die Vornahme einer besonderen Untersuchung an Ort und Stelle Zeit
und Kosten beanspruchen würde. Dies ist in hohem Masse für die
Hypothekarkasse zutreffend, deren Geschäftskreis sich auf den ganzen
Kanton Bern erstreckt und die jährlich 1500 oder mehr Darlehensgesuche
zu erledigen hat.
Dagegen könnte wohl der
Pfandbrief inhaltlich einfacher, kürzer gestaltet werden, er müsste
aber immerhin enthalten: die Bezeichnung des Schuldners und Verpfänders
und ebenso des Gläubigers, die Zins- und Rückzahlungsgedinge; Namen,
Halt, Kulturart, Assekuranz- und Grundsteuer- oder
Katasterschatzungssummen der einzelnen Pfänder und die bereits
bestehenden Pfandrechte. Weggelassen würden also : die Grenzangaben,
die Servituten und die Erwerbungsangabe. So lange im Kanton Bern noch
die dermaligen Grundbucheinrichtungen bestehen, wäre dann aber im
Grundbuche ausser dem Pfandbriefe auch die Liegenschaftsbeschreibung,
die einen integrierenden Bestandteil des ersteren bilden würde,
einzuschreiben. Werden aber diese Einrichtungen sachgemäss umgestaltet,
so dürfte dann eine bloss auszugsweise Eintragung genügen und so auch
nach dieser Richtung hin eine Vereinfachung Platz greifen.
Als in den 1860er Jahren
für den Kanton Bern ein Entwurf einer Pfand- und Hypothekenordnung
ausgearbeitet wurde, liess man die sog.
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Liegenschaftsbeschreibung
vollständig fallen und beschränkte sich, als Begründungsform einfach
den Hypothekenvertrag, inhaltlich dem Pfandbrief und der
Pfandobligation entsprechend, aufzustellen. Damit wäre natürlich das
Pfandgeschäft noch mehr vereinfacht worden, allein wir können eben
dieser Form, wenigstens als einer allgemein verbindlichen, nicht das
Wort reden, und zwar aus den bereits oben angeführten Gründen und mit
Rücksicht auf unsere Verhältnisse überhaupt. Eine der wichtigsten
Grundlagen unserer Anstalt ist die Gemeindegarantie und damit in
untrennbarem Zusammenhange steht die Rolle, welche dem Gemeinderate bei
der Errichtung von Pfandbriefen zugeschieden ist ; er muss dabei
mitwirken, bezw. mitwirken können, durch Prüfung der Sache und Abgabe
der entsprechenden Erklärungen. Das letztere geschieht nun offenbar am
zweckmässigsten im Anschlusse an die Liegenschaftsbeschreibung, statt
an den Pfandbrief, denn sonst könnte leicht der Fall eintreten, dass
der Pfandbrief aus dem Grund, weil die Erklärungen des Gemeinderates
nicht durchwegs in bestätigendem Sinne ausgefallen, von der Kasse
zurückgewiesen werden müsste, was neue Kosten verursachen würde.
Überhaupt würde das Wegfallen der Liegenschaftsbeschreibung den
geschäftlichen Verkehr mit den Geldinstituten vielfach erschweren.
Die Höhe der
Darlehenssumme kann und will der Gläubiger erst dann bestimmen, wenn er
sich über die Beschaffenheit und den Wert der gebotenen Pfänder an der
Hand der betreffenden Urkunden ein möglichst genaues Bild gemacht hat.
Erst nachdem der Gläubiger das Darlehen in einer bestimmten Höhe
zugesagt und dem Bewerber die Zins- und Rückzahlungsbedingungen
eröffnet hat, kann dieser eine richtige Schuldurkunde ausstellen. Würde
die letztere schon vorher angefertigt und dann bei irgend einem
Gläubiger an Mann zu bringen gesucht werden, so würde vielfach der Fall
eintreten, dass kein Geldinstitut den Titel in der stipulierten Weise
annehmen würde, und dann wäre auch hier die Errichtung einer andern
Pfandurkunde die notwendige Folge der Neuerung. Wir müssen allerdings
zugeben, dass der Pfandbrief der Hypothekarkasse, als Forderungs- und
Pfandtitel, nur in geringem Masse der Vereinfachung und der
Beweglichkeit fähig ist und somit nicht als allgemein zweckdienlich
gelten kann. Er passt aber für die Hypothekarkasse, und seiner
geringen Zirkulationsfähigkeit kommt deshalb keine Bedeutung zu, weil
er dazu bestimmt ist, bei der Kasse zu verbleiben und nach und nach
durch Amortisation getilgt zu werden. Die Kasse kann nur in
Ausnahmsfällen (§ 18 des Gesetzes) die Ablösung des ganzen Darlehens
verlangen, und für den Schuldner besteht kein Interesse, den Titel
anderswo zu plazieren, da die Kasse demselben in bezug auf
Zinsbedingungen und sonst auch stets soweit immer möglich entgegenzu-
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kommen sucht. Es ist denn
auch bisher äusserst selten ein Fall von Übertragung eines Pfandbriefes
vorgekommen.
Die allerdings etwas
hohen Kosten, welche die Errichtung eines Pfandbriefes verursacht,
anbelangend, so bestehen dieselben hauptsächlich in den an den
verschreibenden Amtsnotar und an den Staat zu bezahlenden Gebühren. Die
amtsnotarialische Verschreibung möchten wir aber, aus einleuchtenden
Gründen, jedenfalls und so lange nicht missen, als nicht etwa für
derartige Verschreibungen eine eigentliche Beamtung geschaffen ist. Die
Staatsgebühr, zwei und ein halbes vom Tausend der versicherten
Kapitalsumme, dürfte, als eine zu hohe, herabgesetzt werden.
Wir sind mit der
Vereinheitlichung des Zivilrechtes und insbesondere des
Hypothekarrechtes, als einem dringenden Bedürfnisse, durchaus
einverstanden.
Wir nehmen auch mit aller
Zuversicht an, dass die aufzustellenden Rechtsnormen so gestaltet
werden, dass die besonderen, berechtigten Verhältnisse und Interessen
der Hypothekarkasse zu ihrer Fortexistenz den entsprechenden Raum
finden. Es betrifft dies namentlich die mehrfach hervorgehobene
Gemeindegarantie und die mit derselben im Zusammenhang stehende
Errichtungsform für die Forderungs- und Pfandtitel der Hypothekarkasse.
Diese Institution ist, wie hervorgehoben, eine der Hauptstützen der
Kasse und darf unter keinen Umständen preisgegeben werden.
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Beilage III.
Eingabe des
Bauernbundes an den Bankrat des Kantons Zürich, vom 18. Januar 1896.
Dem der Eingabe
beigefügten Entwurfe zu einem Gesetz betreffend die
Grundpfandobligationen und Amortisationen der Hypothekarschulden liegen
folgende Sätze zugrunde :
1. Die
Grundeigentümer einer Gemeinde oder eines Notariatskreises sind
berechtigt, zum Zwecke der Beschaffung von Kapital zu möglichst
billigem Zinsfuss die Aufnahme gemeinsamer Anleihen unter gemeinsamer
Verpfändung sämtlicher Liegenschaften der Gemeinde oder des
Notariatskreises - vorbehalten bleibt das Eigentum der
Eisenbahngesellschaften und der öffentliche Grund und Boden - zu
beschliessen und für diese Anleihen Grundpfandobligationen auszugeben.
Diese Grundeigentümer einer Gemeinde oder eines Notariatskreises bilden
im Sinne des § 19 des Privatrechtes eine Genossenschaft ohne
persönliche Haftbarkeit.
2. Die
Genossenschaft wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand von
mindestens sieben Mitgliedern. Derselbe besorgt die Geschäfte der
Genossenschaft und vertritt sie nach aussen. Er schätzt die zur
Verpfändung kommenden Grundstücke der Genossenschaften zum
Verkehrswert.
3. Der Notar
des Kreises besorgt :
a) das
Aktuariat des Vorstandes bezw. der Genossenschaft;
b) die
Entgegennahme der Grundpfandobligationen-Kapital-Begehren
(Darlehensbegehren) ;
c) den Bezug der
Zinse für die Grundpfandobligationenschulden (Darlehenszinse).
4. Die durch
den Vorstand vollzogenen Schätzungen sind durch den Notar in den
Personalkataster einzutragen.
Von zehn zu zehn Jahren
finden Totalrevisionen der Schätzungen und jedes Jahr eine summarische
Prüfung statt, ob und welche Grundstücke durch schlechte
Bewirtschaftung usw. eine Wertverminderung
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erlitten haben. Wo eine
solche konstatiert wird, sind die betreffenden Grundeigentümer zu
sofortiger Reduktion der Obligationenschuld anzuhalten.
5. Die
Genossenschaften bestimmen, bis zu welchem Prozentsatze des
Schatzungswertes der Grundstücke die gemeinsame Verpfändung reichen
soll. Diese darf jedoch 70 Prozent des Schatzungswertes nicht
übersteigen.
Die Anlobung des
Schuldbekenntnisses und des Pfandrechtes findet zugunsten der
Kantonalbank als Vertreterin der Obligationäre statt und zwar mit Bezug
auf die erste Obligationenserie einer Genossenschaft durch die
Grundeigentümer und mit bezug auf die späteren Serien durch den
Vorstand der Genossenschaft. In dem bezüglichen notarialischen Eintrag
werden die verpfändeten Grundstücke gestützt auf den Personalkataster
unter Weglassung der Grenzen und Servituten aufgeführt.
Bevormundete Entlehner
bedürfen zur Verpfändung ihres Grundeigentums der vormundschaftlichen
Genehmigung nicht.
6. Die
Grundpfandobligationen werden in Beträgen von 100, 500, 1000, 5000,
10,000, 50,000 und 100,000 Fr. mit halbjährlichen Zinscoupons
(ausgenommen die Obligationen zu 100 Fr.) ausgegeben. Die Kantonalbank
hat die Obligationenausgabe zu besorgen, die Zinscoupons einzulösen und
die Rechte der Obligationeninhaber zu wahren. Die
Grundpfandobligationen, welche nicht veräussert werden können, hat die
Kantonalbank zu übernehmen.
7. Zur
Sicherheit sowohl der Obligationäre als auch der Grundeigentümer,
welche keine oder nicht die vollen Prozente
Grundpfand-obligationenkapital schulden, wird ein kantonaler
Reservefonds angelegt. In denselben fallen :
a) 30
Prozent des Nettoertrages der staatlichen Notariatsgebühren, bis der
Reservefonds 2 Prozent des Obligationenkapitals erreicht hat;
b) die
Differenz zwischen dem von den Schuldnern zu zahlenden Zins von 4
Prozent und dem an die Obligationäre auszurichtenden Obligationenzins ;
c) der
wegen verspäteter Zinszahlung zu bezahlende Mehrzins ;
d) allfällige
Überschüsse aus der Liquidation von Pfandrechten ;
e) die
Zinse des Reservefonds.
Sobald der Reservefonds 2
Prozent des Obligationenkapitals übersteigt, so sind aus dem Mehrbetrag
die sub lit. a erwähnten Zuschüsse des Staates nach und nach
zurückzuzahlen.
8. Wenn die
Beiträge des Staates an den Reservefonds zurückerstattet sind, beginnt
für die Grundeigentümer, welche 2 Prozent ihres schuldigen
Obligationenkapitals an den Reservefonds geleistet haben, die Amortisation
ihrer Hypothekarschulden in der Weise, dass ihre
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Zinsüberschüsse (oben
Ziffer 7 lit. b) in erster Linie zur Ablösung der den
Grundpfandobligationen nachgehenden grundversicherten Schulden
verwendet werden.
9. Die Anlobung der
Schuld- und Pfandverträge am Notariatsprotokoll ist gebührenfrei,
soweit diese Verträge an Stelle bereits bestehender treten. Wo
letzteres nicht der Fall ist, ist die für Aufprotokollierungen
festgesetzte Staatsgebühr zu entrichten.
Die durch Erhebung von
Anleihen entstehenden Unkosten sind durch die Genossenschaften im
Verhältnis des Schatzungswertes ihrer Grundstücke zu zahlen. Für die
Grundeigentümer, die kein Grundpfandobligationenkapital schulden, hat
der Reservefonds das Betreffnis zu übernehmen.
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Beilage IV.
Vorschlag
des Herrn E. Boivin, Direktor der Banque
Foncière
du Jura in Basel, betreffend Ordnung des
Rechts der Pfandbriefe
der Hypothekaranstalten
durch die
Bundesgesetzgebung,
vom 18. Februar 1897.
Art. 1.
Die Hypothekenbanken,
welche ihren Sitz in der Schweiz haben, können durch den Bundesrat auf
Grund nachfolgender Bestimmungen zur Ausgabe von Pfandbriefen
ermächtigt werden.
Art. 2.
Die von den unter Art. 1
erwähnten Banken ausgegebenen Pfandbriefe haben im Konkurse der Bank
ein ausschliessliches Pfandrecht an den der Bank geschuldeten
Hypothekenkapitalien und an den von der Bank an öffentliche
Korporationen sowie gegen Faustpfand gewährten Darlehen.
Art. 3.
Die Pfandbriefe können
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten.
Die auf den Namen
lautenden Pfandbriefe können durch Indossament weiter übertragen
werden, doch muss jede derartige Übertragung, unter Vorlegung des
Titels, der Bank angezeigt werden, welche auf dem Titel die
Kenntnisnahme der Übertragung zu bescheinigen und die Übertragung in
ihren Büchern vorzumerken hat.
Die mit dem Pfandbrief
verbundenen Zinscoupons lauten auf den Inhaber.
Die Pfandbriefe sind von
jeglichem kantonalen Stempel befreit.
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Art. 4.
Falls eine zur Ausgabe
von Pfandbriefen ermächtigte Bank einen gehörig quittierten Pfandbrief
oder die mit demselben verbundenen Zinscoupons nicht sofort nach
Verfall auf erste Vorweisung hin einlöst, so kann der Inhaber bezw. der
aus dem Pfandbrief Berechtigte dies durch Protesterhebung konstatieren
lassen und sofort gegen die Bank die Betreibung auf Konkurs einleiten.
Auf das
Betreibungsverfahren sind die Vorschriften, welche das Bundesgesetz
über die Schuldbetreibung und den Konkurs vom 11. April 1889 für die
Wechselbetreibung aufstellt, analog anzuwenden.
Art. 5.
Zur Ausgabe von
Pfandbriefen können nur solche Banken ermächtigt werden, welche :
1. entweder
als Anstalten der Kantone oder als Aktiengesellschaften rechtgiltig
konstituiert sind ;
2. öffentlich
Rechnung ablegen ;
3. ein
eigenes, einbezahltes, ausschliesslich für ihren Geschäftsbetrieb
haftbares Kapital von mindestens einer Million Franken besitzen ;
4. als
ausschliesslichen Geschäftszweig das Hypothekengeschäft, sowie die
Beleihung von staatlichen und anderen von öffentlich-rechtlichen
Korporationen ausgegebenen verzinslichen Schuldtiteln und die Gewährung
von Darlehen an Staaten und öffentlichrechtliche Korporationen, nach
Massgabe der in den Art. 6 und 7 aufgestellten Grundsätze betreiben.
Art. 6.
Das von den zur Ausgabe
von Pfandbriefen ermächtigten Banken zu betreibende Hypothekengeschäft
umfasst:
1. die
Gewährung von Darlehen;
2. die
Eröffnung von Baukrediten und Kontokorrenten ;
3. den An-
und Verkauf von Hypothekartiteln ;
4. die
Beleihung von solchen, gegen faustpfändliche Hinterlage des Titels.
Die von der Bank
gewährten Darlehen, die von ihr eröffneten Kredite, die von ihr
erworbenen und beliehenen Hypothekartitel müssen durch erste Hypothek
gesichert sein, deren Betrag zwei Drittel des Verkaufswertes der
verpfändeten Liegenschaft nicht übersteigen darf.
Bei Baukrediten darf die
Auszahlung des Darlehensbetrages nur ratenweise, nach Massgabe des
Vorrückens der Bauten, und unter Beobachtung des erwähnten
Wertverhältnisses erfolgen.
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Die Grundsätze, nach
denen der Wert der Liegenschaften ermittelt wird, werden vom Bundesrat
durch Verordnung festgesetzt.
Art. 7.
Die Beleihung von
staatlichen oder anderen von öffentlichrechtlichen Korporationen
herausgegebenen Schuldtiteln erfolgt nur mittelst Abgabe von Darlehen
an Private gegen faustpfändliche Hinterlage solcher Titel.
Die Gewährung von
Darlehen an Staaten und andere öffentlichrechtliche Korporationen kann
geschehen auf alleinige Rechnung oder in Verbindung mit anderen
Anstalten.
Es ist den Banken auch
erlaubt, sich an Garantiesyndikaten zu beteiligen, die sich zum Zwecke
der Begebung von staatlichen oder anderen von öffentlichrechtlichen
Korporationen herausgegebenen Schuldtiteln bilden.
Unter den Staaten und
öffentlichrechtlichen Korporationen, von denen dieser Artikel handelt,
sind nur verstanden europäische Staaten und selbständige oder
administrative Teile solcher, welche die juristische Persönlichkeit
haben.
Art. 8.
Der Gesamtbetrag der von
einer Bank herausgegebenen Pfandbriefe darf den zehnfachen Betrag des
Aktienkapitals, sowie den Betrag der in Hypotheken, öffentlichen
Schuldtiteln und Faustpfändern an solchen angelegten Kapitalien der
Bank nicht übersteigen.
Zur vorübergehenden
Anlage von disponibeln Geldern können mit wenigstens zwei bekannten,
soliden Unterschriften versehene Wechsel mit höchstens vier Monaten
Verfallzeit, sowie Wertpapiere, die den Bestimmungen des Art. 7
entsprechen, erworben werden.
Im übrigen können
disponible Gelder vorübergehend nur in Depositen bei Staatskassen des
Bundes oder der Kantone oder bei schweizer. Banken, deren Statuten und
Einrichtungen vollständige Garantie bieten, angelegt werden.
Art. 9.
Die zur Ausgabe von
Pfandbriefen ermächtigten Hypothekenbanken haben aus dem jährlichen
Reingewinn 10 % in den ordentlichen Reservefonds der Bank zu legen, bis
dieser 20 % des für den Geschäftsbetrieb haftbaren Grundkapitals
erreicht haben wird.
Art. 10.
Die Überwachung des
Geschäftsbetriebes der zur Ausgabe von Pfandbriefen ermächtigten
Hypothekenbanken liegt dem Bundesrate ob, welcher hierfür die nötigen
Anordnungen trifft.
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Art. 11.
Die zur Ausgabe von
Pfandbriefen ermächtigten Hypothekenbanken haben dem Bundesrate
halbjährlich in den ersten drei Monaten des folgenden Semesters die
Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie bis zum 31. März
jeden Jahres die Jahresreclmung nebst Bericht einzusenden.
Der Bundesrat wird diese
Bilanzen, Rechnungen und Berichte prüfen und veröffentlichen.
Art. 12.
Der Bundesrat ordnet
jährlich wenigstens einmal, oder so oft und wo er es nötig findet,
Inspektionen der Hypothekenbanken an, um die Geschäfts-, Kassa- und
Buchführung, soweit sie auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Bezug
haben, prüfen und die eingereichten Ausweise mit den Büchern und
Effektivbeständen der Bank vergleichen zu lassen.
Der Bundesrat muss auch
jährlich einmal, kann aber jederzeit die Hypothekartitel und die der
Bank gehörigen oder bei der Bank hinterlegten Wertpapiere mit Rücksicht
auf die Frage, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der
Garantie entsprechen, prüfen lassen.
Die Banken haben zu
diesem Zwecke den Delegierten des Bundesrates die Bücher und Kontrollen
zur Einsicht vorzulegen, ihre Kassenbestände und Titel vorzuweisen und
die auf den Geschäftsbetrieb bezüglichen Aufschlüsse zu erteilen.
Art. 13.
Die zur Ausgabe von
Pfandbriefen ermächtigten Hypothekenbanken haben dem Bunde eine
jährliche Kontrollgebühr zu entrichten, die nach dem Gesamtbetrage des
Bankkapitals, der Reserven und der ausgegebenen Pfandbriefe zu
berechnen und vom Bundesrate festzusetzen ist, jedoch ein Fünftel vom
Tausend dieses Gesamtbetrages nicht übersteigen soll.
Art. 14.
Die verantwortlichen
Leiter (Verwaltungsräte, Direktoren usw.) und Geschäftsführer einer zur
Ausgabe von Pfandbriefen ermächtigten Hypothekenbank werden mit
Gefängnis bis
zu......................................................................
oder mit Geldbusse bis
zu........................................................
bestraft:
a) wenn
b).................................................................................................................................
.................................................................................................................................
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Art. 15.
Der Bundesrat kann den
fehlbaren Leitern oder Geschäftsführern einer zur Ausgabe von
Pfandbriefen ermächtigten Hypothekenbank für jeden einzelnen Fall und
Tag von Verspätung der an ihn einzureichenden Ausweise, Bilanzen und
Rechnungen, Ordnungsbussen bis auf Fr. 50 auferlegen.
Art. 16.
Banken, gegen welche das
Konkursverfahren eröffnet worden ist, verlieren das Recht zur Ausgabe
von Pfandbriefen.
Art. 17.
Auf Antrag des
Bundesrates oder der Regierung des Kantons, in welchem eine zur Ausgabe
von Pfandbriefen ermächtigte Hypothekenbank oder eine Zweiganstalt
derselben ihren Sitz hat, kann das Bundesgericht, abgesehen von der
Bestrafung der schuldigen Personen gegen eine Bank den Verlust des
Rechtes zur Ausgabe von Pfandbriefen aussprechen :
1.
wenn.........................................................................................................
2..........................................................................................................................
3...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................
Art. 18.
Wenn das Bundesgericht
einer Bank die Ermächtigung zur Ausgabe von Pfandbriefen abspricht, so
hat der Bundesrat in geeigneter Weise darüber zu wachen, dass die
gesetzlichen Deckungsmittel der Pfandbriefe (Hypotheken- und andere
Titel) zur ausschliesslichen Einlösung der Pfandbriefe verwendet
werden.
Übergangsbestimmungen.
Vor Inkraftreten dieses
Gesetzes errichtete Hypothekenbanken können für ihre früher
ausgegebenen Obligationen die Gleichstellung mit den Pfandbriefen
erlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Statuten nach Massgabe desselben abändern und dem
Bundesrate den Nachweis leisten, dass sie für die ausgegebenen
Pfandbriefe genügende Deckungsmittel haben, welche den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechen.
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Beilage V.
Gesetzesentwurf
betreffend die Ergänzung des
Entwurfes eines
schweizer. Zivilgesetzbuches
durch Anfügung des
Obligationenrechts,
vom 3. März 1905.
A. Der Begriff.
B. Verpflichtung aus dem
Wertpapier.
A. Übertragung von
Namen-papieren.
Zweiundfünfzigster Titel.
Die Wertpapiere.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
1682.
Wertpapier im Sinne
dieses Gesetzes ist eine jede Urkunde, mit der ein Recht, auf das sie
lautet, derart verknüpft erscheint, dass ohne die Urkunde das Recht,
weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.
1683.
Der Schuldner aus einem
Wertpapier ist nur gegen Vorweisung und Aushändigung der Urkunde zu
leisten verpflichtet.
Nimmt der Gläubiger die
Leistung vor dem Verfalltag entgegen, so kann der Schuldner bei dessen
völliger Befriedigung die unquittierte Herausgabe der Urkunde
verlangen.
Für die Zahlungen des
Schuldbrief- oder Gültschuldners gelten die besondern Bestimmungen des
Grundpfandrechtes.
Zweiter Abschnitt. Die
Namenpapiere.
1684.
Ein Wertpapier wird als
Namenpapier behandelt, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet, und
weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.
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Namenpapiere können nur
auf dem Wege der Abtretung des Rechtes und der Übergabe der Urkunde auf
einen anderen übertragen werden.
Aus der Abtretung erhält
der Erwerber gegen den Abtretenden einen persönlichen Anspruch auf
Übergabe der Urkunde und aus der Übergabe der Urkunde, die zum Zweck
der Abtretung erfolgt ist, einen persönlichen Anspruch gegen den Geber
auf Vornahme der formrichtigen Abtretung.
1685.
Der Schuldner ist nur
demjenigen Ansprecher zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde
ist und sich als die Persönlichkeit, auf die die Urkunde lautet, oder
als ihr Rechtsnachfolger ausweist.
Leistet der Schuldner
ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Inhaber, der sich als
Gläubiger auszuweisen vermag, nicht befreit.
1686.
Hat sich der Schuldner im
Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde als dem
berechtigten Gläubiger leisten zu dürfen, so wird er durch die in guten
Treuen erfolgende Leistung an einen solchen befreit, auch wenn er den
Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat.
Er ist aber nicht
verpflichtet, den Inhaber ohne solchen Ausweis als seinen Gläubiger
anzuerkennen.
Im übrigen steht auch ein
solches Wertpapier unter den Bestimmungen über die Namenpapiere.
1687.
Ein Inhaberpapier kann in
ein Namenpapier nur mit Zustimmung des Schuldners, die auf der Urkunde
selbst anzumerken ist, umgeschrieben werden.
Ohne diese Anmerkung hat
eine Umschreibung nur Wirkung zwischen dem Gläubiger, der sie
vorgenommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.
1688.
Ist ein Namenpapier
abhanden gekommen, so kann der Gläubiger dessen Kraftloserklärung
verlangen.
Die Kraftloserklärung
erfolgt, wo keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, nach den
Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere.
B. Ausweis über
das Gläubigerrecht.
I. Recht und Pflicht
des Schuldners.
II. Vorbehalt der
Ausweisung
durch Inhabung.
III. Umschreibung eines
Inhaberpapieres auf
einen
bestimmten
Namen.
C. Kraftloserklärung des
Namenpapiers.
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Dritter Abschnitt. Die
Ordrepapiere.
1689.
A. Voraussetzung.
B. Einreden des Schuldners.
C. Wechselähnliche
Papiere. I. Zahlungsversprechen.
II. Anweisungen. 1. Im
Allgemeinen.
2. Betreffend Präsentation
zur Annahme.
Ein Wertpapier wird als
Ordrepapier behandelt, wenn es an Ordre lautet oder gesetzlich als
Ordrepapier erklärt ist.
Der Wechsel ist auch dann
ein Ordrepapier, wenn er nicht ausdrücklich an Ordre ausgestellt ist.
Er steht unter den
Vorschriften der Wechselordnung.
1690.
Der Schuldner aus einem
Ordrepapier kann sich nur solcher
Einreden bedienen, die
sich aus dem Bestande und Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm
unmittelbar und persönlich gegen den Kläger zustehen.
1691 (838, 840).
Urkunden über
Zahlungsversprechen (billets à ordre), die nicht im Text selbst als
Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im
übrigen den gesetzlichen Erfordernissen des Eigenwechsels entsprechen,
stehen im allgemeinen den eigenen Wechseln gleich.
Nicht anwendbar sind auf
sie die Bestimmungen über den Sicherheitsregress, die Ehrenannahme und
die Ehrenzahlung, sowie die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
gegenüber den Einreden des Schuldners, die Wechselbetreibung und den
Wechselprozess.
1692 (839).
Anweisungen, die weder im
Texte als Wechsel noch als Schecks bezeichnet sind, aber ausdrücklich
an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des gezogenen
Wechsels entsprechen, stehen, soweit nicht die folgenden Vorschriften
eine Ausnahme feststellen, den gezogenen Wechseln gleich.
1693 (841).
Die Anweisungen an Ordre
werden nicht zur Annahme präentiert.
Geschieht es, so ist der
zur Zahlung Angewiesene nicht verpflichtet, sich über Annahme oder
Verweigerung derselben zu er
klären, und der Inhaber
nicht berechtigt, wegen Verweigerung
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der Annahme oder einer
Erklärung darüber Protest erheben zu lassen und Regress zu nehmen.
1694 (841).
Wird eine Anweisung an
Ordre freiwillig akzeptiert, so entsteht für den Akzeptanten die
gleiche Verbindlichkeit, wie aus der Annahme eines gezogenen Wechsels.
Es können jedoch weder
vom ersten Erwerber noch von irgend einem Indossatar die im
Wechselrecht aus der Annahme erwachsenden Befugnisse wegen Unsicherheit
des Akzeptanten geltend gemacht werden.
1695 (842).
Die Bestimmungen des
Wechselrechtes über die Zwangsvollstreckung gegenüber Einreden des
Schuldners, sowie die Vorschriften über die Wechselbetreibung und den
Wechselprozess finden bei der Geltendmachung der Anweisungen an Ordre
keine Anwendung.
1696 (843).
Urkunden, in denen der
Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte
Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Quantitäten vertretbarer Sachen
zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre lauten, durch
Indossament übertragen werden.
1697 (844).
Für die nicht
wechselähnlichen Ordrepapiere, sowie für andere indossable Papiere
(Lagerscheine, Warrants, Ladescheine usw.), kommen in betreff der Form
des Indossamentes, der Legitimation des Inhabers, der
Kraftloserklärung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur
Herausgabe die für den Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Die Kraftloserklärung
indossabler Aktien erfolgt jedoch, sofern die Statuten der Gesellschaft
kein besonderes Verfahren vorschreiben, nach den Bestimmungen über
Inhaberpapiere.
1698 (845).
Die Bestimmungen über den
Wechselregress finden bei Ordre-oder anderen indossabeln Papieren, die
nicht den Erfordernissen
3. Betreffend die Rechte
aus erfolgter Annahme.
4. Ausschluss
des strengen
Wechselrechts.
D. Andere
indossable
Papiere.
I. Übertragung
durch
Indossament.
II. Umfang der
Anwendung des
Wechselrechts.
III. Ausschluss des
Wechselprozessrechts.
des Wechsels, des Schecks
oder der wechselähnlichen Ordrepapiere entsprechen, keine Anwendung.
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A. Bezeichnung des
Gläubigers.
B. Einreden des
Schuldners.
C. Kraftloserklärung. I.
Im allgemeinen. 1. Begründung des Begehrens.
2. Aufgebot,
Anmeldungsfrist und Zahlungsverbot.
Vierter Abschnitt. Die
Inbaberpapiere.
1699 (846).
Ein Wertpapier wird als
Inhaberpapier behandelt, wenn aus der Urkunde ersichtlich ist, dass der
jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.
Der Verpflichtete darf
den Inhaber jedoch auch in diesem Falle nicht als berechtigt
betrachten, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an
ihn erlassen worden ist, oder wenn er sonst weiss, dass der Inhaber
nicht berechtigt ist.
1700 (847).
Der Schuldner kann der Forderung
aus einem Inhaberpapiere
nur solche Einreden
entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet
sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm
persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.
Ausgeschlossen ist die
Einrede, dass die Urkunde wider seinen Willen in den Verkehr gelangt
sei.
Ferner kann er gegen die
Forderung aus dem Inhaberzinscoupon die Einrede, dass die Kapitalschuld
getilgt sei, nicht erheben.
1701 (849, 850).
Inhaberpapiere mit
Einschluss von Couponsbogen oder Talons (Bezugscheine für Couponsbogen)
werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen als kraftlos erklärt.
Der Gesuchsteller hat den
Besitz und Verlust des Papieres dem Richter des Wohnsitzes des
Schuldners glaubhaft zu machen.
Ist dem Inhaber eines mit
Couponsbogen oder Talon versehenen Papieres bloss der Couponsbogen oder
Talon abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Antrages die
Vorzeigung der Haupturkunde.
1702 (851).
Erachtet der Richter die
Darstellung über den Besitz und Verlust des Papieres für glaubhaft, so
fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber
auf, das Papier binnen einer Frist von höchstens drei Jahren, vom Tage
der ersten
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Bekanntmachung an
gerechnet, vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung
ausgesprochen werde.
Dem Schuldner des
Papieres kann auf Verlangen des Antragstellers die Einlösung bei
Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt werden.
Handelt es sich um die
Kraftloserklärung von Couponsbogen, so findet auch auf die während des
Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestimmung über die
Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.
1703 (852).
Die Aufforderung zur
Anmeldung muss dreimal durch das Handelsamtsblatt bekannt gemacht
werden.
Es ist in das Ermessen
des Richters gestellt, noch in anderer Weise für angemessene
Veröffentlichung zu sorgen.
1704 (853).
Wird das abhanden
gekommene Inhaberpapier infolge der Ausschreibung vorgelegt, so ist dem
Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Prüfung der Identität und
Echtheit der vorgelegten Urkunde, sowie zur Stellung sachbezüglicher
Anträge, namentlich auf provisorische Verfügungen im Interesse eines
von ihm einzuleitenden Vindikationsprozesses oder Strafverfahrens
anzusetzen.
Werden innerhalb dieser
Frist keinerlei Anträge gestellt, durch die sich der Richter zu
weiteren Schritten veranlasst sieht, so ist die vorgelegte Urkunde
zurückzugeben, das an den Aussteller erlassene Zahlungsverbot
aufzuheben und das Begehren um Kraftloserklärung abzuweisen.
1705 (854, 855, 856).
Wenn die in der
öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass
innerhalb derselben die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so
kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach
Umständen weitere Anordnungen treffen.
Die Kraftloserklärung
einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort durch das Handelsamtsblatt und
nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.
Nach erfolgter
Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten
die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die
Ausfertigung eines neuen Coupons-
3. Art der Bekanntmachung.
4. Anmeldung des
Inhabers.
5.
Richterliche
Anordnungen.
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II. Bei Coupons.
III. Bei Banknoten,
Kassascheinen u. a.
D. Vorbehalt betr.
Schuldbrief und Gült.
A. Der
Scheckvertrag.
B. Die wesentlichen
Erfordernisse des
Schecks.
bogens oder, sofern die
Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.
1706 (857).
Sind einzelne Coupons abhanden
gekommen, so kann der
Richter des Wohnsitzes
des Schuldners auf Antrag desjenigen, der den Besitz und Verlust des
Papieres glaubhaft zu machen vermag, verfügen, dass der Betrag nach
Ablauf des Verfalltages oder, sofern das Papier bereits verfallen ist,
sofort gerichtlich deponiert werde.
Nach Ablauf von drei
Jahren seit dem Verfalltage ist sodann, wenn sich inzwischen kein
Berechtigter zum Bezuge gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des
Richters an den Antragsteller herauszugeben.
1707 (858).
Bei Banknoten und
ähnlichen in grösserer Anzahl emittierten, auf Sicht zahlbaren
selbständigen Inhaberpapieren mit bestimmter Summe (Kassascheinen des
Staates, der Gemeinden usw.) findet eine Kraftloserklärung nicht statt.
1708.
Inhaberpapiere, die durch
Grundpfandrecht gedeckt sind, stehen unter den besondern Bestimmungen
über den Schuldbrief und die Gült.
Fünfter Abschnitt.
Der Scheck. 1709.
Durch den Scheckvertrag
verpflichtet sich der Schuldner gegen eine Deckung, die Anweisungen,
die der Gläubiger auf ihn in der Form eines Schecks ausstellt, ohne
besondere Annahme zu bezahlen.
Der Gläubiger ist in der
Ausübung seiner Rechte, wie namentlich in bezug auf die Verwahrung der
Scheckformulare, die ihm übergeben sind, zu aller Sorgfalt
verpflichtet.
1710 (830).
Die wesentlichen
Erfordernisse eines Schecks sind :
1. die
Bezeichnung als „Scheck",
2. die mit
Worten auszusetzende Angabe der Geldsumme,
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3. die
Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma,
4. die Angabe
des Ortes, des Jahres und des Monatstages der Ausstellung,
5. der Name
der Person oder der Firma, die Zahlung leisten soll,
6. die Angabe
des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll. Der bei dem Namen oder der
Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Scheck als Zahlungsort
und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
1711 (831, 837).
Ein Scheck darf nur
ausgestellt werden, wenn der Aussteller über den angewiesenen Betrag
bei dem Bezogenen sofort zu verfügen das Recht hat.
Wer einen Scheck
ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den angewiesenen Betrag Deckung
zu besitzen, hat dem Inhaber des Schecks ausser dem verursachten
Schaden fünf vom Hundert der angewiesenen Summe zu vergüten.
1712 (832).
Die Ausstellung des
Schecks kann an den Inhaber, an eine bestimmte Person oder an deren
Ordre geschehen.
Er ist, falls er auf
einen bestimmten Namen lautet, nur dann nicht Ordrepapier, wenn die
Indossierung durch die Worte , nicht an Ordre" oder einen
gleichbedeutenden Ausdruck ausgeschlossen wird.
Ist niemand genannt, an
den bezahlt werden soll, so wird Ausstellung auf den Inhaber
angenommen.
1713 (833).
Der Scheck ist auch dann
auf Sicht zahlbar, wenn er eine andere oder keine Bestimmung über die
Verfallzeit enthält.
1714 (834).
Die Präsentation zur
Annahme und die Annahme finden bei dem Scheck nicht statt.
C. Deckungserfordernis.
D. Bezeichnung des
Remittenten.
E. Verfallzeit.
F. Ausschluss der
Annahme.
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G. Frist der Präsentation
zur Zahlung und Säumnisfolgen.
H. Konkurs des Ausstellers.
J. Anwendbarkeit des
Wechselrechts.
1715 (834, 835).
Die Frist für
Präsentation zur Zahlung beträgt bei dem Scheck, der am Ausstellungsort
zahlbar ist, fünf Tage, bei einem, der an einem andern Orte zahlbar
ist, acht Tage.
Wird der Scheck innerhalb
dieser Frist nicht präsentiert, so erlischt der Rückgriff gegen die
Indossanten und auch gegen den Aussteller, insofern letzterer durch die
nicht erfolgte Präsentation dem Bezogenen gegenüber zu Verlust gekommen
ist.
1716.
Per Scheck wird durch den
Konkurs des Ausstellers nicht widerrufen.
1717 (836).
Die Bestimmungen über den
gezogenen Wechsel gelten, soweit sie mit denjenigen dieses Titels nicht
in Widerspruch stehen, auch für den Scheck.
Die Botschaft des
Bundesrates enthält zu diesem zweiundfünfzigsten Titel folgende
Ausführungen :
Der Titel über die
Wertpapiere zerfällt in fünf Abschnitte : a) Der erste handelt
in drei Artikeln von den Wertpapieren im allgemeinen. Er
stellt, im Anschluss an die herrschende Anschauung, das gemeinsame
Merkmal aller Wertpapiere fest : Verbindung eines Rechts mit einer
Urkunde, so dass ohne die Urkunde das Recht, auf das sie lautet, weder
gegenüber dem Schuldner geltend gemacht, noch auf andere übertragen
werden kann. Grundsätzlich darf jeder Anspruch aus Vertrag mit einer
Urkunde derart verknüpft werden, es genügt, dass der Schuldner dies
durch den Wortlaut und Charakter der Urkunde deutlich ausgesprochen
hat. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Urkunden auf einen bestimmten
Gläubiger, oder auf einen solchen und zugleich an dessen Ordre, oder
auf den Inhaber als Gläubiger auszustellen. Die Vorlage unterscheidet
dementsprechend die drei bekannten grossen Kategorien der Wertpapiere :
Namenpapiere (Rektapapiere), Ordrepapiere und Inhaberpapiere. Die
Praxis des geltenden Obligationenrechtes hat bekanntlich die Existenz
von Namenpapieren als Wertpapieren bei dem Schweigen des Gesetzes über
diese Wertpapierart verneinen zu müssen geglaubt. Allein sie hat damit
den tatsächlich gegebenen Verhältnissen einen unzulässigen Zwang
auferlegt. Einmal konnte diese Ablehnung
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doch nicht konsequent
durchgeführt werden, indem das Gesetz selbst gewisse einzelne Namen
Wertpapiere direkt oder indirekt anerkannt hat, wie den Rektawechsel
und die Namenaktie. Sodann lässt es sich keinesfalls aus der Welt
schaffen, dass solche Papiere bei uns hergestellt oder vom Auslande her
in den Verkehr gebracht werden. Wenn nun aber Depositenscheine oder
Sparkassenhefte derart ausgestellt werden, dass der Schuldner selbst
auf denselben ausdrücklich erklärt, nur mit der Urkunde könne das Recht
geltend gemacht werden, so besteht kein Grund für den Gesetzgeber, ihm
zu sagen, er habe sich geirrt, es könne trotzdem der Gläubiger sein
Recht auch ohne die Urkunde geltend machen. Vielmehr hat man alle
Veranlassung, den Verpflichtungswillen in seiner Eigenart zu
respektieren, und damit wird das Namenpapier als Wertpapier zugelassen.
Die kantonalen Rechte hatten denn auch vor der Einführung des
Obligationenrechtes in grossem Umfange gar keinen Anstand genommen,
solche Verpflichtungsscheine oder Urkunden als Wertpapiere
anzuerkennen.
Die Wertpapiere
begründen, weil der Gläubiger sein Recht gegen den Schuldner nur gegen
die Vorweisung der Urkunde und deren Herausgabe geltend machen kann,
sogenannte Holschulden. So wenigstens, wo nicht besondere Ausnahmen
vorgesehen sind. Eine solche kann auf dem Papier selbst durch eine
sachbezügliche Bemerkung begründet werden, oder sie ergibt sich
beispielsweise beim Wechsel aus der Domizilnahme des Schuldners beim
Gläubiger, oder sie kann auch durch das Gesetz selbst vorgesehen
werden, wie dies in gewisser Richtung für die Grundpfandtitel in Art.
846 ff. des Entwurfes des Zivilgesetzbuches (1904) geschehen ist.
Für die Wertpapiere, die
in grossen Massen ausgegeben werden, die Emissionspapiere, erweist
es sich als ein Bedürfnis, unter den zahlreichen Gläubigern aus dem
gesamten Forderungsverhältnis eine nähere Verbindung herzustellen, die
es ermöglichen soll, im Falle, dass gegenüber dem Schuldner gewisse
Massregeln getroffen und Beschlüsse gefasst werden müssen, überhaupt
ein gemeinsames Handeln herzustellen. Denn ohne dieses Hülfsmittel
fehlt gar leicht die Möglichkeit, die zahlreichen Gläubiger
zusammenzubringen und eine gemeinsame Aktion auszuführen. In der neuern
deutschen Gesetzgebung ist denn auch hierfür eine besondere Ordnung
erlassen worden. Vgl. das Reichsgesetz betreffend die gemeinsamen
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899.
Man kann sich diesfalls auf verschiedene Arten helfen. Die zahlreichen
Obligationen werden als Partialen eines Gesamttitels dargestellt und
zur Geltendmachung der Rechte aus diesem, und damit zugleich zur
Vertretung der Interessen aller der Gläubiger, wird ein Vertreter
bezeichnet, der auf dem Titel und in den Partialen
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genannt ist, und dessen
Obliegenheiten, in Verbindung mit der Organisation einer Mitwirkung von
Gläubigerversammlungen usw., auf der Urkunde genau angemerkt werden.
Oder es wird auf den Titeln selbst, als eine der
Obligationsbedingungen, der Vorbehalt aufgenommen, dass die Gläubiger
nötigenfalls sich vereinigen und mit einer irgendwie zu bestimmenden
Mehrheit Beschlüsse fassen können, die für alle verbindlich sind. Für
die Emission von Grundpfandtiteln ist eine solche Vertretung im
Sachenrecht ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden. Vgl. 846 des
Entwurfes des Zivilgesetzbuches (1904). Wenn nun diese
rechtsgeschäftliche Regelung nicht als genügend erachtet werden sollte,
so wäre entweder unter den allgemeinen Bestimmungen über die
Wertpapiere oder in einem Spezialgesetz eine entsprechende Vorschrift
aufzustellen, die sich an das deutsche Gesetz oder an die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahnen anlehnen könnte und der Hauptsache nach folgende Vorschrift
enthalten müsste : „Werden Wertpapiere für eine gesamte Schuld von Fr.
500,000 oder darüber mit 1000 oder mehr Titeln ausgegeben, so können
die Gläubiger aus diesen Titeln auf Ansuchen einer Minderheit, die
wenigstens ein Zehntel des Kapitals beträgt, durch den zuständigen
Richter zu einer Versammlung einberufen werden, in der die (näher zu
bestimmende) Mehrheit der vertretenen Titel in bezug auf die
Geltendmachung der Gläubigerrechte gegenüber dem Schuldner in einer für
alle verbindlichen Weise Beschluss fassen kann." Die grosse Bedeutung,
die einer solchen Vorschrift zukommen würde, und ihr offenbarer
Zusammenhang mit dem Konkursrecht lassen es uns jedoch als angezeigt
erscheinen, sie hier nicht vorzuschlagen, sondern stillschweigend der
Spezialgesetzgebung vorzubehalten.
b) In dem
Abschnitt über die Namenpapiere ist vor allem die Art der
Übertragung näher zu ordnen. Sie erfolgt durch einen doppelten Akt :
Zession in der gewöhnlichen Form (nach der Vorlage Schriftlichkeit,
Art. 1191, OR 165) und Übergabe der Urkunde. Einer dieser zwei Akte für
sich allein genügt nicht zur Übertragung. Der Zessionar ohne die
Urkunde kann nicht als Gläubiger auftreten und ebensowenig der
Empfänger des Titels ohne die Zessionsurkunde. Deshalb darf aber die
blosse Übertragung des Titels oder die blosse Ausstellung der
Zessionsurkunde doch nicht als rechtsunwirksam betrachtet werden.
Vielmehr rechtfertigt es sich, wenn aus dem einen oder andern der
Erwerber einen persönlichen Anspruch gegen den Veräusserer auf
Nachholung des fehlenden zweiten Aktes erhält. Er ist mithin allerdings
noch nicht der wirkliche Erwerber, kann also im Konkurse noch nicht als
Gläubiger behandelt werden, allein er hat einen persönlichen Anspruch
darauf, es zu werden, der allerdings nur gegenüber seinem Gegner und
nicht gegenüber dessen Gläubigern wirksam ist (vgl. Art. 1684 und
1685).
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Anzuerkennen ist bei der
Regelung der Namenpapiere die Möglichkeit, dass der Schuldner sich das
Recht vorbehält, jeden Inhaber als legitimiert zu betrachten. Würde er
sich hierzu verpflichten, so läge ein Inhaberpapier vor. Ist aber nur
eine Berechtigung, nicht eine Pflicht, den Inhaber als legitimiert zu
betrachten, ausgesprochen, so bleibt das Papier ein Namenpapier (sog.
hinkendes Namenpapier). Vgl. Art. 1686. Ebenso kann umgekehrt sich der
Schuldner auch das Recht vorbehalten, ohne Vorweisung des Titels
Quittung zu erteilen, ein Fall, der aber im Gesetz nicht besonders
erwähnt zu werden braucht.
Weiter muss darauf
hingewiesen werden, dass ein anderes Wertpapier, namentlich ein
Inhaberpapier, nachträglich in ein Namenpapier verwandelt werden
kann, wozu etwa Veranlassung gegeben ist, wenn das Gläubigerrecht zu
grösserer Sicherheit mit der Person verknüpft werden will, wie dies
gelegentlich bei Inhaberpapieren geschieht, die sich in
vormundschaftlicher Verwaltung befinden. Doch muss hier unterschieden
werden : Der Schuldner, der ein Inhaberpapier ausgegeben hat, ist
berechtigt, als Schuldner aus einem solchen seine Rechte geltend zu
machen, also den Inhaber als berechtigt zu behandeln, und kann
einseitig nicht um dieses Recht gebracht werden. Solange er nicht zu
der Umschreibung auf einen bestimmten Namen eine Zustimmung gegeben
hat, bleibt der Titel für ihn ein Inhaberpapier. Eine vollwirksame
Umschreibung setzt also die Mitwirkung des Schuldners voraus (sog.
Vinkulierung). Erfolgt eine Umschreibung ohne diese Mithülfe, so kann
sie immerhin doch Bedeutung haben für die Sicherung des Gläubigers,
indem dieser alsdann gegebenenfalles um so leichter seine
Eigentumsrechte geltend zu machen und den abhanden gekommenen Titel zu
vindizieren vermag, oder um so leichter auch den bösen Glauben des
Erwerbers nachweist. Dagegen ist die Urkunde, trotz der einseitigen
Umschreibung, ein Inhaberpapier geblieben (vgl. Art. 1687).
Endlich bedarf die
Ordnung der Namenpapiere noch einer Ergänzung, die im geltenden Recht
gemangelt und deren Mangel namentlich zur Ablehnung der Existenz von
Namenpapieren als Wertpapieren geführt hat : Namenpapiere, die dem
Berechtigten abhanden gekommen sind, müssen kraftlos erklärt werden
können, damit der Gläubiger bei gehörigem Verfahren entweder in den
Besitz einer neuen Urkunde gelangt, oder gegebenfalles auch
ausnahmsweise ohne Urkunde, und allerdings auch ohne jedes Risiko für
den Schuldner, sein Recht geltend machen kann. Es muss sich fragen, ob
hierfür ein besonderes Verfahren gebildet, und wenn nicht, ob die
Vorschriften für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere oder des
Wechsels in Anwendung gebracht werden sollen. Schon bei der
Kraftloserklärung der Grundpfandtitel im Sachenrecht ist der letzteren
Ordnung der Vorzug gegeben worden (Art. 856 ff.). Die Vorschriften über
die Kraftloserklärung der Inbaberpapiere eignen
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sich sehr wohl auch für
die anderen Wertpapiere, mit Ausnahme der Ordrepapiere, speziell des
Wechsels, der mit seiner meist kurzen Umlaufszeit nicht der längeren
Fristen bedarf, wie sie schon jetzt für die Amortisation der
Inhaberpapiere aufgestellt sind. (Vgl. Art. 1688.)
c) Über
die Ordrepapiere stellt schon das geltende Recht, im Anschluss
an die Wechselordnung, eine Reihe von Bestimmungen auf, die im
allgemeinen auch für unseren Abschnitt genügen.
Ordrepapiere müssen stets
ausdrücklich an Ordre lauten, mit einziger Ausnahme des Wechsels, der
präsumtiv ein Ordrepapier ist (Art. 1689). Für alle verschiedene Arten
gilt die gemeinsame Regel, dass ihr Schuldner sich nur solcher Einreden
bedienen kann, die sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm
unmittelbar und persönlich gegen den Kläger zustehen (Art. 1690).
Unter den Ordrepapieren,
die nicht Wechsel sind, kann man unterscheiden :
Wechselähnliche
Ordrepapiere. Sie sind bereits in den Art. 838 bis 842 des
Obligationenrechts geordnet, dessen Bestimmungen wir ohne materielle
Änderung in die Vorlage aufgenommen haben. (Vgl. Art. 1691 bis 1695.)
Andere indossable
Papiere, soweit sie überhaupt Wertpapiere sind und das Indossament
nicht als blosse Form der gewöhnlichen Zession aufweisen. Auch hierüber
gibt das geltende Recht bereits die nötigen Vorschriften
(Obligationenrecht 843 bis 845), die wir ebenfalls ohne materielle
Änderung aufgenommen haben. (Vgl. Art. 1696 bis 1698.)
d) In
bezug auf die Inhaberpapiere erweist sich zwar die Ordnung des
geltenden Rechtes im allgemeinen als genügend, und es folgt denn auch
die Vorlage den Art. 846 bis 858 des Obligationenrechts, allein doch
nur mit Ausnahme einiger wenigen und wichtigen Punkte, in denen wir
eine Abänderung oder Ergänzung des geltenden Rechtes für dringend
geboten erachten.
Zunächst fehlt es dem
Obligationenrecht an einer ausreichenden Bestimmung dessen, was als
Inhaberpapier betrachtet werden soll. Die Umschreibung des Abs. 1 von
Art. 846 Obligationenrecht ist, wenigstens dem Wortlaute nach, zu enge.
Sie wird ersetzt durch Art. 1699, Abs. 1. Sodann muss auch der
Vorbehalt des Abs. 2 erweitert werden. Der Schuldner darf nicht nur
dann den Inhaber nicht als berechtigt betrachten, wenn er ein amtliches
Zahlungsverbot erhalten hat, sondern auch dann nicht, wenn er weiss,
dass der Inhaber gar nicht berechtigt ist. Das ist natürlich auch die
Meinung des geltenden Rechtes. Der Bankier, der ein Inhaberpapier
einlöst, obgleich er weiss, dass der Präsentant es gestohlen hat,
handelt sicherlich schon jetzt nicht dem Rechte gemäss. Es ist. aber
empfehlenswert, in einer praktisch so wichtigen Frage eine
ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen.
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Sodann ist betreffend die
Einreden und ihre Beschränkung durch Art. 847 OR
folgendes zu sagen : Das geltende Recht schliesst nicht nur die
persönlichen Einreden aus der Person der Vormänner des Inhabers,
sondern auch diejenigen gegen ihn selber aus, während diese im
Wechselverkehr (OR Art.811) und bei den Anweisungen (OR Art. 409, rev.
468) zugelassen sind. Von Anfang an gingen die Ansichten auseinander,
ob diese Rigorosität ein Bedürfnis sei, ob sie vom Gesetzgeber wirklich
gewollt, oder ob die persönlichen Einreden gegen den jedesmaligen
Inhaber nur infolge eines redaktionellen Versehens in Art. 847 nicht
erwähnt worden seien. Namentlich störend fand man diesen Ausschluss bei
der Kompensationseinrede. Denn wenn es auch guten Grund habe, sagte
man, die Einrede aus dem Inhaberpapier gegen den in Konkurs geratenen
Schuldner und Gegengläubiger auszuschliessen, so sei für den
umgekehrten Fall eine Ratio der Ausschliessung nicht ersichtlich, indem
doch, wenn der Gläubiger in Konkurs gekommen ist, keine Gefahr bestehe,
dass der Schuldner aus dem Inhaberpapier sich bei Zulassung der
Aufrechnung mit einer Gegenforderung einen unrechtmässigen Gewinn
aneignen würde. Die offenbar doch vom Gesetzgeber gewollte
Ausschliessung der persönlichen Einreden wird sich nun aber daraus
erklären lassen, dass der Inhaberpapiergläubiger, der zugleich
Schuldner des Inhaberpapierschuldners ist, ja ohnedies leicht der
persönlichen Einrede seines Gegners sich entziehen kann, indem er das
Papier durch einen andern zur Bezahlung präsentieren lässt. Allein die
Gesetzgebung darf es an dieser gelegentlichen Rechtsfolge genügen
lassen und schiesst über das Ziel hinaus, wenn sie deshalb jede
persönliche Einrede aus-schliesst. Hat der Schuldner faktisch einmal
eine persönliche Einrede gegen den Inhaber, der Bezahlung verlangt, so
soll er sie auch geltend machen dürfen. Man denke nur an die Einrede
der Arglist, die sich aus der Voraussetzung ergeben kann, die wir schon
bei Abs. 2 von Art. 1699 ins Auge gefasst haben. Der Negoziabilität des
Papiers wird durch diese Zulassung der persönlichen Einreden kein
Abbruch getan, da ja nur der jedesmalige Inhaber selbst von der gerade
ihn berührenden Einrede betroffen wird.
In Art. 1700, Abs. 2,
haben wir den Ausschluss der Einrede, dass die Urkunde wider den Willen
des Schuldners in den Verkehr gelangt sei, aufgenommen, im Anschluss an
§ 794 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, womit der doktrinellen
Konstruktion (Kreation oder Begebung) nicht vorgegriffen werden will.
Abs. 3 aber fügt noch
eine spezielle Ausschliessungsbestimmung an, die dem in der Praxis
jetzt vorherrschenden Rechte entspricht, bei uns aber bisher noch nicht
zu gerichtlicher Austragung gekommen ist. Der Schuldner schützt sich
gegen den Ausschluss der hier erwähnten Einrede dadurch, dass er die
Kapitalschuld nur gegen Aushändigung
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der nicht eingelösten
Zinscoupons oder mit einem entsprechenden Abzug abzahlt, der ihn bis
zur Verjährung der Couponsforderungen decken soll.
Die Bestimmung des
jetzigen Art. 848 hat für alle Wertpapiere Geltung und ist deshalb in
den Art. 1683 unter die allgemeinen Bestimmungen versetzt.
In bezug auf die
Kraftloserklärung der Inhaberpapiere (Art. 1701 bis 1707, OR 849 bis
858) schien uns eine materielle Abänderung in folgender Beziehung
dringend geboten :
Das geltende Recht
unterscheidet zwischen der Amortisation von Inhaberpapieren mit
Couponsbogen (849) und solchen ohne ein Recht auf wiederkehrende
Leistungen (857), hat aber für diese ein ungenügendes und für jene ein
zu langwieriges Verfahren vorgesehen. Den praktischen Bedürfnissen
entspricht besser einerseits eine Kraftloserklärung für alle
Inhaberpapiere mit Ausnahme der einzelnen Coupons, wobei die Frist auf
höchstens, anstatt wie bishin auf mindestens drei Jahre angesetzt
werden kann, und anderseits eine Kraftloserklärung für einzelne
Coupons, wobei die Erhebung des deponierten Betrages bereits nach
Ablauf von drei Jahren gestattet werden darf. In diesem Sinne ist mit
Art. 1701 ff. und 1706 das geltende Recht einer Modifikation unterzogen
worden, während im übrigen dessen Vorschriften unverändert beibehalten
werden können.
e) Einen fünften
Abschnitt musste die Vorlage bilden aus den Vorschriften über den
Scheck, der sowohl Namen- als Inhaberpapier sein kann (vgl. OR
Art. 832). Das Obligationenrecht schien uns in bezug auf dieses
Wertpapier nur einer Ergänzung zu bedürfen, nämlich der Erwähnung der
Grundlage der Checkziehung, des Checkvertrages, womit sich eine
Vorschrift über die Verantwortlichkeit des Gläubigers betreffend
Verwahrung der Checkformulare verbunden hat (Art. 1709). Im übrigen
haben wir den Vorschriften des Obligationenrechts nur drei
Modifikationen angefügt : Das Datum soll einer verbreiteten Übung
entsprechend nicht mit Worten geschrieben werden müssen (1710, Ziff.
4). Ferner soll ausdrücklich gesagt sein, dass der Namencheck auch dann
Ordrepapier ist, wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet (1712, Abs.
2). Und in Art. 1716 ist angefügt, dass der Check durch den Konkurs des
Ausstellers nicht widerrufen wird, eine Bestimmung, die einer
ungleichen Beantwortung dieser Frage durch die Praxis vorbeugen soll.
Vgl. Art. 1710 bis 1717 (830 bis 837).
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